- Ausfertigungsdatum:
- 20.07.2005
- Fundstelle:
- StAnz. 2005, 3599
Anordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen und ...
aufgeh. durch § 5 der Anordnung vom 31. August 2010 (StAnz. S. 2126)
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Anlage geändert durch Anordnung vom 11. Dezember 2009 (StAnz. S. 3618) |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
(1) (aufgehoben)
(2) (aufgehoben)
(3) (aufgehoben)
(4) (aufgehoben)
(5) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss oder Änderung von Arbeitsverträgen mit Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 14 TV-H und vergleichbarer Vergütungs- oder Entgeltgruppen anderer Tarifverträge sowie von Ausbildungsverträgen mit Personen, die in einem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, und Praktikantenverträgen wird zusätzlich den in der Anlage aufgeführten Schulen im Rahmen von Modellprojekten übertragen.
(6) (aufgehoben)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage
zu § 1 Abs. 5
Schulen im Rahmen des Modellprojekts „Selbstverantwortung plus“ (Laufzeit des Modellprojekts: 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2011):
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Berufliche Schulen in Witzenhausen
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Oskar-von-Miller-Schule in Kassel
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Berufliche Schulen des Landkreises Waldeck-Frankenberg in Korbach und Bad Arolsen
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Hans-Viessmann-Schule in Frankenberg und Bad Wildungen
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Konrad-Zuse-Schule in Hünfeld
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Peter-Paul-Cahensly-Schule in Limburg a. d. Lahn
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Johann-Philipp-Reis-Schule in Friedberg
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Berufliche Schulen Untertaunus in Taunusstein
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Eugen-Kaiser-Schule in Hanau
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Ludwig-Geißler-Schule in Hanau
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August-Bebel-Schule in Offenbach am Main
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Gewerblich-technische Schulen der Stadt Offenbach am Main
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Theodor-Heuss-Schule in Offenbach am Main
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Max-Eyth-Schule in Dreieich
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Werner-Heisenberg-Schule in Rüsselsheim
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Martin-Behaim-Schule in Darmstadt
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Berufliche Schulen des Odenwaldkreises in Michelstadt
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen und § 2 in Verbindung mit § 1 der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen vom 7. Dezember 2009 (StAnz. S. 3546) wird bestimmt:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
(1) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen mit Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 15 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) und vergleichbarer Vergütungs- und Entgeltgruppen anderer Tarifverträge sowie von Ausbildungsverträgen mit Personen, die in einem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, und von Praktikantenverträgen wird, soweit in Abs. 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, dem Institut für Qualitätsentwicklung, den Staatlichen Schulämtern und dem Amt für Lehrerbildung jeweils für ihren Geschäftsbereich übertragen.
(2) Die Befugnis nach Abs. 1 wird dem Staatlichen Schulamt für den Landkreis Groß-Gerau und den Main-Taunus-Kreis auch für die Landesstelle Hessen für gewerbliche Berufsförderung in Entwicklungsländern übertragen.
(3) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss von Arbeitsverträgen mit Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 13 TV-H und vergleichbarer Vergütungs- oder Entgeltgruppen anderer Tarifverträge wird den Schulen für Stellenbesetzungen im schulbezogenen Ausschreibungsverfahren übertragen. Die Befugnis gilt nicht für die Besetzung von Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter.
(4) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen wird den Schulen auch für die Beschäftigung von externen Kräften zur Sicherstellung der verlässlichen Schulzeit nach § 15 a Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes übertragen. Für den Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen, die im Einzelfall eine längere Befristungsdauer als fünf Wochen erfordern, gilt Abs. 1.
(5) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss oder Änderung von Arbeitsverträgen mit Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 14 TV-H und vergleichbarer Vergütungs- oder Entgeltgruppen anderer Tarifverträge sowie von Ausbildungsverträgen mit Personen, die in einem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, und Praktikantenverträgen wird zusätzlich den in der Anlage aufgeführten Schulen im Rahmen von Modellprojekten übertragen.
(6) In den Fällen der Abs. 3 bis 5 können die Schulen vor der Wahrnehmung der übertragenen Befugnisse die juristische Beratung durch die Staatlichen Schulämter in Anspruch nehmen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
(1) Die in § 1 Abs. 1 genannten Dienststellen sind für ihren Geschäftsbereich zuständig,
- 1.
nach § 3 Abs. 3 TV-H die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken, Provisionen oder sonstigen Vergünstigungen bis zu einem Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen,
- 2.
nach § 3 Abs. 4 TV-H in Verbindung mit § 78 Abs. 1, § 79 Abs. 5 und § 81 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes und in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung
- a)
die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,
- b)
die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen,
- c)
das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen,
- 3.
nach § 3 Abs. 7 TV-H in Verbindung mit den für die Beamtinnen und Beamten des Landes Hessen jeweils geltenden Bestimmungen Ersatzansprüche gegen Beschäftigte geltend zu machen,
- 4.
nach § 4 TV-H Beschäftigte, für deren Einstellung sie zuständig sind, abzuordnen, zuzuweisen und zu versetzen,
- 5.
nach § 6 Abs. 5 und § 7 Abs. 7 TV-H Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit sowie Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit anzuordnen,
- 6.
nach § 23 Abs. 2 TV-H die Ehrung der Beschäftigten vorzunehmen, die eine Dienstzeit von fünfundzwanzig oder vierzig Jahren vollendet haben,
- 7.
nach § 28 TV-H Beschäftigten, für deren Einstellung sie zuständig sind, Sonderurlaub zu gewähren,
- 8.
nach § 29 Abs. 1 und 2 sowie nach Abs. 3 Satz 1 TV-H Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts und nach § 29 Abs. 3 Satz 2 TV-H in begründeten Fällen bei Verzicht auf das Entgelt kurzfristige Arbeitsbefreiung bis zu vierzehn Werktagen zu gewähTV-Hren,
- 9.
die Personalhauptakten der Beschäftigten zu führen.
(2) Die in Abs. 1 aufgeführten Zuständigkeiten werden dem Staatlichen Schulamt für den Landkreis Groß-Gerau und den Main-Taunus-Kreis auch für die Landesstelle Hessen für gewerbliche Berufsförderung in Entwicklungsländern übertragen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Die für Beamtinnen und Beamte im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums getroffenen Zuständigkeitsregelungen nach dem Hessischen Reisekostengesetz, dem Hessischen Umzugskostengesetz und der Hessischen Trennungsgeldverordnung gelten nach § 23 Abs. 4 TV-H für Beschäftigte sinngemäß.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
(1) Dem Hessischen Kultusministerium bleiben für die Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen die Befugnis nach § 1 Abs. 1 und die Zuständigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 und Nr. 9 vorbehalten. Die Zuständigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 bleibt für die Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen mit der Ausnahme, sich bis zur Dauer von jeweils drei Arbeitstagen selbst von der Arbeit zu befreien, ebenfalls dem Hessischen Kultusministerium vorbehalten.
(2) Das Hessische Kultusministerium behält sich vor, die Befugnisse und Zuständigkeiten nach den §§ 1 bis 3 dieser Anordnung im Einzelfall an sich zu ziehen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Die Anordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums vom 20. Juli 2005 (StAnz. S. 3599), zuletzt geändert durch Anordnung vom 11. Dezember 2009 (StAnz. S. 3618), wird aufgehoben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Wiesbaden, 31. August 2010
Die Hessische Kultusministerin
gez. Henzler
Anordnung über Zuständigkeiten in arbeitsrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Mit Ausnahme des § 1 Abs. 5 und der Anlage zu § 1 Abs. 5 aufgehoben durch § 5 der Anordnung vom 22. Juni 2011 (StAnz. S. 939) |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen und § 2 in Verbindung mit § 1 der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen vom 7. Dezember 2009 (StAnz. S. 3546) wird bestimmt:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
(1) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen mit Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 15 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) und vergleichbarer Vergütungs- und Entgeltgruppen anderer Tarifverträge sowie von Ausbildungsverträgen mit Personen, die in einem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, und von Praktikantenverträgen wird, soweit in Abs. 3 bis 6 nichts anderes bestimmt ist, dem Institut für Qualitätsentwicklung, den Staatlichen Schulämtern und dem Amt für Lehrerbildung jeweils für ihren Geschäftsbereich übertragen.
(2) Die Befugnis nach Abs. 1 wird dem Staatlichen Schulamt für den Landkreis Groß-Gerau und den Main-Taunus-Kreis auch für die Hessische Landesstelle für Technologiefortbildung - Dr.-Frank-Niethammer-Institut - übertragen.
(3) Die Befugnisse nach Abs. 1 und 2 gelten nicht für Schulleiterinnen und Schulleiter, Schulpsychologinnen und Schulpsychologen, Leiterinnen und Leiter der Studienseminare, weitere Beschäftigte in der Schulaufsicht, und zwar jeweils ab der Entgeltgruppe 15 TV-H.
(4) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss von Arbeitsverträgen mit Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 13 TV-H und vergleichbarer Vergütungs- und Entgeltgruppen anderer Tarifverträge wird den Schulleiterinnen und Schulleitern für Stellenbesetzungen im schulbezogenen Ausschreibungsverfahren übertragen. Die Befugnis gilt nicht für die Besetzung von Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter, stellvertretenden Schulleiterinnen und stellvertretenden Schulleiter und weiteren Mitglieder der Schulleitung nach § 87 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Schulgesetzes (HSchG).
(5) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen wird den Schulleiterinnen und Schulleitern für die Beschäftigung von externen Kräften zur Sicherstellung der verlässlichen Schulzeit nach § 15 a Abs. 1 HSchG übertragen. Für den Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen, die im Einzelfall eine längere Befristungsdauer als fünf Wochen erfordern, gilt Abs. 1.
(6) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen mit Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 14 TV-H und vergleichbarer Vergütungs- und Entgeltgruppen anderer Tarifverträge wird den Schulleiterinnen und Schulleitern der selbstständigen allgemein bildenden und beruflichen Schulen sowie der rechtlich selbstständigen beruflichen Schulen nach den §§ 127 d und 127 e HSchG zur Beschäftigung von zusätzlichem Personal im pädagogischen Bereich und nicht lehrendem Personal zur Assistenz übertragen.
(7) In den Fällen der Abs. 4 bis 6 können die Schulen vor der Wahrnehmung der übertragenen Befugnisse die rechtliche Beratung durch die Staatlichen Schulämter in Anspruch nehmen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
(1) Die in § 1 Abs. 1 genannten Dienststellen sind, soweit in den Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich zuständig,
- 1.
nach § 3 Abs. 3 TV-H die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken, Provisionen oder sonstigen Vergünstigungen bis zu einem Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen,
- 2.
nach § 3 Abs. 4 TV-H in Verbindung mit § 78 Abs. 1, § 79 Abs. 5 und § 81 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes und in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung
- a)
die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,
- b)
die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen,
- c)
das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen,
- 3.
nach § 3 Abs. 7 TV-H in Verbindung mit den für die Beamtinnen und Beamten des Landes Hessen jeweils geltenden Bestimmungen Ersatzansprüche gegen Beschäftigte geltend zu machen,
- 4.
nach § 4 TV-H Beschäftigte, für deren Einstellung sie zuständig sind, abzuordnen, zuzuweisen und zu versetzen,
- 5.
nach § 6 Abs. 5 und § 7 Abs. 7 TV-H Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit sowie Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit anzuordnen,
- 6.
nach § 23 Abs. 2 TV-H die Ehrung der Beschäftigten vorzunehmen, die eine Dienstzeit von fünfundzwanzig oder vierzig Jahren vollendet haben,
- 7.
nach § 28 TV-H Beschäftigten, für deren Einstellung sie zuständig sind, Sonderurlaub zu gewähren,
- 8.
nach § 29 Abs. 1 und 2 sowie nach Abs. 3 Satz 1 TV-H Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts und nach § 29 Abs. 3 Satz 2 TV-H in begründeten Fällen bei Verzicht auf das Entgelt kurzfristige Arbeitsbefreiung bis zu vierzehn Werktagen zu gewähren,
- 9.
die Personalhauptakten der Beschäftigten zu führen.
(2) Die in Abs. 1 aufgeführten Zuständigkeiten werden dem Staatlichen Schulamt für den Landkreis Groß-Gerau und den MainTaunus-Kreis auch für die Hessische Landesstelle für Technologiefortbildung - Dr.-Frank-Niethammer-Institut - übertragen.
(3) Die Schulleiterinnen und Schulleiter sind zuständig,
- 1.
nach § 3 Abs. 3 TV-H die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken, Provisionen oder sonstigen Vergünstigungen für Beschäftigte ihrer Schule bis zu einem Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen,
- 2.
nach § 29 Abs. 1 und 2 sowie nach Abs. 3 Satz 1 TV-H Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts und nach § 29 Abs. 3 Satz 2 TV-H in begründeten Fällen bei Verzicht auf das Entgelt kurzfristige Arbeitsbefreiung bis zu vierzehn Werktagen für Beschäftigte ihrer Schule zu gewähren.
(4) Die Schulleiterinnen und Schulleiter der selbstständigen allgemein bildenden und beruflichen Schulen sowie der rechtlich selbstständigen beruflichen Schulen nach den §§ 127d und 127e HSchG sind zuständig,
- 1.
nach § 6 Abs. 5 und § 7 Abs. 7 TV-H Überstunden und Mehrarbeit für Beschäftigte ihrer Schule anzuordnen,
- 2.
nach § 4 TV-H Beschäftigte ihrer Schule abzuordnen; eine Abordnung setzt die vorherige Unterrichtung des jeweils zuständigen Staatlichen Schulamtes und das Einverständnis der Schulleiterin oder des Schulleiters der aufnehmenden Schule voraus.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Die für Beamtinnen und Beamte im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums getroffenen Zuständigkeitsregelungen nach dem Hessischen Reisekostengesetz, dem Hessischen Umzugskostengesetz und der Hessischen Trennungsgeldverordnung gelten nach § 23 Abs. 4 TV-H für Beschäftigte sinngemäß.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
(1) Die Übertragung der Befugnis nach § 1 Abs. 6 und der Zuständigkeiten nach § 2 Abs. 4 erfolgt insgesamt und unter dem Vorbehalt des Einvernehmens der jeweiligen Schule im Rahmen der Umwandlung in eine selbstständige Schule nach § 127d HSchG. Die Umwandlung in eine rechtlich selbstständige berufliche Schule nach § 127e HSchG lässt die Übertragung der Befugnis nach Satz 1 unberührt.
(2) Dem Hessischen Kultusministerium bleiben für die Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen die Befugnis nach § 1 Abs. 1 und die Zuständigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 und Nr. 9 vorbehalten. Die Zuständigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 bleibt für die Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen mit der Ausnahme, sich bis zur Dauer von jeweils drei Arbeitstagen selbst von der Arbeit zu befreien, ebenfalls dem Hessischen Kultusministerium vorbehalten.
(3) Den Staatlichen Schulämtern bleibt es vorbehalten, die den Schulleiterinnen und Schulleitern übertragenen Befugnisse nach § 1 Abs. 4 bis 6 und die nach § 2 Abs. 3 und 4 dieser Anordnung übertragenen Zuständigkeiten im Einzelfall jeweils an sich zu ziehen.
(4) Das Hessische Kultusministerium behält sich vor, die Befugnisse und Zuständigkeiten nach den §§ 1 bis 3 sowie nach § 4 Abs. 3 dieser Anordnung im Einzelfall an sich zu ziehen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Die Anordnung über Zuständigkeiten in arbeitsrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums vom 31. August 2010 (StAnz. S. 2126) wird mit Ausnahme des § 1 Abs. 5 und der Anlage zu § 1 Abs. 5 aufgehoben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Diese Anordnung tritt am 1. August 2011 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
Anordnung über Zuständigkeiten in arbeitsrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich ...
aufgeh. durch § 5 Abs. 1 der Anordnung vom 17. Dezember 2012 (StAnz. 2013 S. 24)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
(1) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen mit Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 15 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) und vergleichbarer Vergütungs- und Entgeltgruppen anderer Tarifverträge sowie von Ausbildungsverträgen mit Personen, die in einem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, und von Praktikantenverträgen wird, soweit in Abs. 3 bis 7 nichts anderes bestimmt ist, dem Landesschulamt für seinen Geschäftsbereich übertragen.
(2) Die Befugnis nach Abs. 1 wird dem Landesschulamt auch für die Hessische Landesstelle für Technologiefortbildung - Dr.-Frank-Niethammer-Institut - übertragen.
(3) Die Befugnisse nach Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Besetzung von Stellen für Schulleiterinnen und Schulleiter, Schulpsychologinnen und Schulpsychologen, Leiterinnen und Leiter der Studienseminare, weitere Beschäftigte in der Schulaufsicht, und zwar jeweils ab der Entgeltgruppe 15 TV-H.
(4) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss von Arbeitsverträgen mit Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 13 TV-H und vergleichbarer Vergütungs- und Entgeltgruppen anderer Tarifverträge wird den Schulleiterinnen und Schulleitern für Stellenbesetzungen im schulbezogenen Ausschreibungsverfahren übertragen. Die Befugnis gilt nicht für die Besetzung von Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter, stellvertretenden Schulleiterinnen und stellvertretenden Schulleiter und weiteren Mitglieder der Schulleitung nach § 87 Abs. 1 Satz 1 Hessisches Schulgesetz (HSchG).
(5) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen wird den Schulleiterinnen und Schulleitern für die Beschäftigung von externen Kräften zur Sicherstellung der verlässlichen Schulzeit nach § 15 a Abs. 1 HSchG übertragen. Für den Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen, die im Einzelfall eine längere Befristungsdauer als fünf Wochen erfordern, gilt Abs. 1.
(6) Unbeschadet des Abs. 5 wird die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen zur Vertretung von Lehrkräften den Schulleiterinnen und Schulleitern der selbstständigen allgemein bildenden und beruflichen Schulen nach § 127d HSchG sowie den Schulleiterinnen und Schulleitern der rechtlich selbstständigen beruflichen Schulen nach § 127e HSchG übertragen; für die Schulleiterinnen und Schulleiter der selbstständigen beruflichen Schulen und der rechtlich selbstständigen beruflichen Schulen gilt die Befugnis auch für den Abschluss befristeter Verträge zur Abdeckung des Fachkundeunterrichts.
(7) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss von Arbeitsverträgen mit Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 14 TV-H und vergleichbarer Vergütungs- und Entgeltgruppen anderer Tarifverträge wird den Schulleiterinnen und Schulleitern der selbstständigen allgemein bildenden und beruflichen Schulen nach § 127d HSchG sowie der rechtlich selbstständigen beruflichen Schulen nach den § 127e HSchG zur Beschäftigung von zusätzlichem Personal im pädagogischen Bereich und nicht lehrendem Personal zur Assistenz übertragen, soweit es sich um Personal handelt, das von den Schulen aus dem Zuschlag zur Grundunterrichtsversorgung vom Land finanziert wird.
(8) In den Fällen der Abs. 4 bis 7 haben die Schulen vor der Wahrnehmung der übertragenen Befugnisse die rechtliche Beratung durch das Landesschulamt in Anspruch zu nehmen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
(1) Das Landesschulamt ist, soweit in den Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, für seinen Geschäftsbereich zuständig,
- 1.
nach § 3 Abs. 3 TV-H die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken, Provisionen oder sonstigen Vergünstigungen bis zu einem Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen,
- 2.
nach § 3 Abs. 4 TV-H in Verbindung mit § 78 Abs. 1, § 79 Abs. 5 und § 81 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes und in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung
- a)
die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,
- b)
die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen,
- c)
das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen,
- 3.
nach § 3 Abs. 7 TV-H in Verbindung mit den für die Beamtinnen und Beamten des Landes Hessen jeweils geltenden Bestimmungen Ersatzansprüche gegen Beschäftigte geltend zu machen,
- 4.
nach § 4 TV-H Beschäftigte, für deren Einstellung es zuständig ist, abzuordnen, zuzuweisen und zu versetzen,
- 5.
nach § 6 Abs. 5 und § 7 Abs. 7 TV-H Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit sowie Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit anzuordnen,
- 6.
nach § 23 Abs. 2 TV-H die Ehrung der Beschäftigten vorzunehmen, die eine Dienstzeit von fünfundzwanzig oder vierzig Jahren vollendet haben,
- 7.
nach § 28 TV-H Beschäftigten, für deren Einstellung es zuständig ist, Sonderurlaub zu gewähren,
- 8.
nach § 29 Abs. 1 und 2 sowie nach Abs. 3 Satz 1 TV-H Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts und nach § 29 Abs. 3 Satz 2 TV-H in begründeten Fällen bei Verzicht auf das Entgelt kurzfristige Arbeitsbefreiung bis zu vierzehn Werktagen zu gewähren,
- 9.
die Personalhauptakten der Beschäftigten zu führen.
(2) Die in Abs. 1 aufgeführten Zuständigkeiten werden dem Landesschulamt auch für die Hessische Landesstelle für Technologiefortbildung - Dr.-Frank-Niethammer-Institut - übertragen.
(3) Die Schulleiterinnen und Schulleiter sind zuständig,
- 1.
nach § 3 Abs. 3 TV-H die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken, Provisionen oder sonstigen Vergünstigungen für Beschäftigte ihrer Schule bis zu einem Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen,
- 2.
nach § 29 Abs. 1 und 2 sowie nach Abs. 3 Satz 1 TV-H Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts und nach § 29 Abs. 3 Satz 2 TV-H in begründeten Fällen bei Verzicht auf das Entgelt kurzfristige Arbeitsbefreiung bis zu vierzehn Werktagen für Beschäftigte ihrer Schule zu gewähren,
- 3.
nach § 35 Abs. 1 bis 3 TV-H Zeugnisse für Beschäftigte ihrer Schule auszustellen.
(4) Die Schulleiterinnen und Schulleiter der selbstständigen allgemein bildenden und beruflichen Schulen nach § 127d HSchG sowie der rechtlich selbstständigen beruflichen Schulen nach § 127e HSchG sind zuständig,
- 1.
nach § 6 Abs. 5 und § 7 Abs. 7 TV-H Überstunden und Mehrarbeit für Beschäftigte ihrer Schule anzuordnen,
- 2.
nach § 4 TV-H Beschäftigte ihrer Schule abzuordnen; eine Abordnung setzt die vorherige Unterrichtung des Landesschulamtes und das Einverständnis der Schulleiterin oder des Schulleiters der aufnehmenden Schule voraus.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
(1) Die Übertragung der Befugnisse nach § 1 Abs. 6 und 7 und der Zuständigkeiten nach § 2 Abs. 4 erfolgt insgesamt und unter dem Vorbehalt des Einvernehmens der jeweiligen Schule im Rahmen der Umwandlung in eine selbstständige Schule nach § 127d HSchG. Die Umwandlung in eine rechtlich selbstständige berufliche Schule nach § 127e HSchG lässt die Übertragung der Befugnis nach Satz 1 unberührt.
(2) Dem Hessischen Kultusministerium bleiben für die Leiterin oder den Leiter, deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter und die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter des Landesschulamtes sowie für die Leiterinnen und Leiter der weiteren Dienstsitze des Landesschulamtes die Befugnis nach § 1 Abs. 1 und die Zuständigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 und Nr. 9 vorbehalten. Die Zuständigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 bleibt für die Leiterin oder den Leiter, deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter und die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter des Landesschulamtes sowie für die Leiterinnen und Leiter der weiteren Dienstsitze des Landesschulamtes mit der Ausnahme, sich bis zur Dauer von jeweils drei Arbeitstagen selbst von der Arbeit zu befreien, ebenfalls dem Hessischen Kultusministerium vorbehalten.
(3) Dem Landesschulamt bleibt es vorbehalten, die den Schulleiterinnen und Schulleitern übertragenen Befugnisse nach § 1 Abs. 4 bis 7 und die nach § 2 Abs. 3 und 4 dieser Anordnung übertragenen Zuständigkeiten im Einzelfall jeweils an sich zu ziehen.
(4) Das Hessische Kultusministerium behält sich vor, die Befugnisse und Zuständigkeiten nach den §§ 1 bis 3 sowie nach § 4 Abs. 3 dieser Anordnung im Einzelfall an sich zu ziehen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen und § 2 in Verbindung mit § 1 der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen vom 5. November 2012 (StAnz. S. 1262) wird bestimmt:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
(1) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen mit Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 15 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) und vergleichbarer Vergütungs- und Entgeltgruppen anderer Tarifverträge sowie von Ausbildungsverträgen mit Personen, die in einem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, und von Praktikantenverträgen wird, soweit in Abs. 3 bis 6 nichts anderes bestimmt ist, dem Landesschulamt für seinen Geschäftsbereich übertragen.
(2) Die Befugnis nach Abs. 1 wird dem Landesschulamt auch für die Hessische Landesstelle für Technologiefortbildung - Dr.-Frank-Niethammer-Institut - übertragen.
(3) Die Befugnisse nach Abs. 1 und 2 gelten nicht für Schulleiterinnen und Schulleiter, Schulpsychologinnen und Schulpsychologen, Leiterinnen und Leiter der Studienseminare, weitere Beschäftigte in der Schulaufsicht, und zwar jeweils ab der Entgeltgruppe 15 TV-H.
(4) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss von Arbeitsverträgen mit Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 13 TV-H und vergleichbarer Vergütungs- und Entgeltgruppen anderer Tarifverträge wird den Schulleiterinnen und Schulleitern für Stellenbesetzungen im schulbezogenen Ausschreibungsverfahren übertragen. Die Befugnis gilt nicht für die Besetzung von Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter, stellvertretenden Schulleiterinnen und stellvertretenden Schulleiter und weiteren Mitglieder der Schulleitung nach § 87 Abs. 1 Satz 1 Hessisches Schulgesetz (HSchG).
(5) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen wird den Schulleiterinnen und Schulleitern für die Beschäftigung von externen Kräften zur Sicherstellung der verlässlichen Schulzeit nach § 15 a Abs. 1 HSchG übertragen. Für den Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen, die im Einzelfall eine längere Befristungsdauer als fünf Wochen erfordern, gilt Abs. 1.
(6) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss von Arbeitsverträgen mit Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 14 TV-H und vergleichbarer Vergütungs- und Entgeltgruppen anderer Tarifverträge wird den Schulleiterinnen und Schulleitern der selbstständigen allgemein bildenden und beruflichen Schulen sowie der rechtlich selbstständigen beruflichen Schulen nach den §§ 127 d und 127 e HSchG zur Beschäftigung von zusätzlichem Personal im pädagogischen Bereich und nicht lehrendem Personal zur Assistenz übertragen, soweit es sich um Personal handelt, das von den Schulen aus dem Zuschlag zur Grundunterrichtsversorgung vom Land finanziert wird.
(7) In den Fällen der Abs. 4 bis 6 haben die Schulen vor der Wahrnehmung der übertragenen Befugnisse die rechtliche Beratung durch das Landesschulamt in Anspruch zu nehmen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
(1) Das Landesschulamt ist, soweit in den Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, für seinen Geschäftsbereich zuständig,
- 1.
nach § 3 Abs. 3 TV-H die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken, Provisionen oder sonstigen Vergünstigungen bis zu einem Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen,
- 2.
nach § 3 Abs. 4 TV-H in Verbindung mit § 78 Abs. 1, § 79 Abs. 5 und § 81 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes und in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung
- a)
die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,
- b)
die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen,
- c)
das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen,
- 3.
nach § 3 Abs. 7 TV-H in Verbindung mit den für die Beamtinnen und Beamten des Landes Hessen jeweils geltenden Bestimmungen Ersatzansprüche gegen Beschäftigte geltend zu machen,
- 4.
nach § 4 TV-H Beschäftigte, für deren Einstellung es zuständig ist, abzuordnen, zuzuweisen und zu versetzen,
- 5.
nach § 6 Abs. 5 und § 7 Abs. 7 TV-H Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit sowie Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit anzuordnen,
- 6.
nach § 23 Abs. 2 TV-H die Ehrung der Beschäftigten vorzunehmen, die eine Dienstzeit von fünfundzwanzig oder vierzig Jahren vollendet haben,
- 7.
nach § 28 TV-H Beschäftigten, für deren Einstellung es zuständig ist, Sonderurlaub zu gewähren,
- 8.
nach § 29 Abs. 1 und 2 sowie nach Abs. 3 Satz 1 TV-H Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts und nach § 29 Abs. 3 Satz 2 TV-H in begründeten Fällen bei Verzicht auf das Entgelt kurzfristige Arbeitsbefreiung bis zu vierzehn Werktagen zu gewähren,
- 9.
die Personalhauptakten der Beschäftigten zu führen.
(2) Die in Abs. 1 aufgeführten Zuständigkeiten werden dem Landesschulamt auch für die Hessische Landesstelle für Technologiefortbildung - Dr.-Frank-Niethammer-Institut - übertragen.
(3) Die Schulleiterinnen und Schulleiter sind zuständig,
- 1.
nach § 3 Abs. 3 TV-H die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken, Provisionen oder sonstigen Vergünstigungen für Beschäftigte ihrer Schule bis zu einem Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen,
- 2.
nach § 29 Abs. 1 und 2 sowie nach Abs. 3 Satz 1 TV-H Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts und nach § 29 Abs. 3 Satz 2 TV-H in begründeten Fällen bei Verzicht auf das Entgelt kurzfristige Arbeitsbefreiung bis zu vierzehn Werktagen für Beschäftigte ihrer Schule zu gewähren.
(4) Die Schulleiterinnen und Schulleiter der selbstständigen allgemein bildenden und beruflichen Schulen sowie der rechtlich selbstständigen beruflichen Schulen nach den §§ 127 d und 127 e HSchG sind zuständig,
- 1.
nach § 6 Abs. 5 und § 7 Abs. 7 TV-H Überstunden und Mehrarbeit für Beschäftigte ihrer Schule anzuordnen,
- 2.
nach § 4 TV-H Beschäftigte ihrer Schule abzuordnen; eine Abordnung setzt die vorherige Unterrichtung des Landesschulamtes und das Einverständnis der Schulleiterin oder des Schulleiters der aufnehmenden Schule voraus.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Die für Beamtinnen und Beamte im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums getroffenen Zuständigkeitsregelungen nach dem Hessischen Reisekostengesetz, dem Hessischen Umzugskostengesetz und der Hessischen Trennungsgeldverordnung gelten nach § 23 Abs. 4 TV-H für Beschäftigte sinngemäß.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
(1) Die Übertragung der Befugnis nach § 1 Abs. 6 und der Zuständigkeiten nach § 2 Abs. 4 erfolgt insgesamt und unter dem Vorbehalt des Einvernehmens der jeweiligen Schule im Rahmen der Umwandlung in eine selbstständige Schule nach § 127d HSchG. Die Umwandlung in eine rechtlich selbstständige berufliche Schule nach § 127e HSchG lässt die Übertragung der Befugnis nach Satz 1 unberührt.
(2) Dem Hessischen Kultusministerium bleiben für die Leiterin oder den Leiter, deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter und die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter des Landesschulamtes sowie für die Leiterinnen und Leiter der weiteren Dienstsitze des Landesschulamtes die Befugnis nach § 1 Abs. 1 und die Zuständigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 und Nr. 9 vorbehalten. Die Zuständigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 bleibt für die Leiterin oder den Leiter, deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter und die Abteilungsleiterinnen und Abteilungsleiter des Landesschulamtes sowie für die Leiterinnen und Leiter der weiteren Dienstsitze des Landesschulamtes mit der Ausnahme, sich bis zur Dauer von jeweils drei Arbeitstagen selbst von der Arbeit zu befreien, ebenfalls dem Hessischen Kultusministerium vorbehalten.
(3) Dem Landesschulamt bleibt es vorbehalten, die den Schulleiterinnen und Schulleitern übertragenen Befugnisse nach § 1 Abs. 4 bis 6 und die nach § 2 Abs. 3 und 4 dieser Anordnung übertragenen Zuständigkeiten im Einzelfall jeweils an sich zu ziehen.
(4) Das Hessische Kultusministerium behält sich vor, die Befugnisse und Zuständigkeiten nach den §§ 1 bis 3 sowie nach § 4 Abs. 3 dieser Anordnung im Einzelfall an sich zu ziehen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
(1) Die Anordnung über Zuständigkeiten in arbeitsrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums vom 22. Juni 2011 (StAnz. S. 939) wird aufgehoben.
(2) Diese Anordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
Anordnung über Zuständigkeiten in arbeitsrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich ...
aufgeh. durch § 5 Absatz 1 der Anordnung vom 25. März 2015 (StAnz. S. 445)
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 2, 4 geändert durch Anordnung vom 9. Dezember 2013 (StAnz. S. 1591) |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
(1) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen mit Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 15 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) und vergleichbarer Vergütungs- und Entgeltgruppen anderer Tarifverträge sowie von Ausbildungsverträgen mit Personen, die in einem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, und von Praktikantenverträgen wird, soweit in Abs. 3 bis 7 nichts anderes bestimmt ist, den Staatlichen Schulämtern und der Hessischen Lehrkräfteakademie jeweils für ihren Geschäftsbereich übertragen.
(2) Die Befugnis nach Abs. 1 wird dem Staatlichen Schulamt für den Landkreis Groß-Gerau und den Main-Taunus-Kreis auch für die Hessische Landesstelle für Technologiefortbildung - Dr.-Frank-Niethammer-Institut übertragen.
(3) Die Befugnisse nach Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Besetzung von Stellen für Schulleiterinnen und Schulleiter sowie Leiterinnen und Leiter der Studienseminare, und zwar jeweils ab der Entgeltgruppe 15 TV-H. Bei der unbefristeten Besetzung von Stellen des Schulamtspersonals ab der Entgeltgruppe 13 TV-H haben die Staatlichen Schulämter vor der Wahrnehmung der übertragenen Befugnis nach Abs. 1 das Einverständnis des Hessischen Kultusministeriums einzuholen.
(4) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss von Arbeitsverträgen mit Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 13 TV-H und vergleichbarer Vergütungs- und Entgeltgruppen anderer Tarifverträge wird den Schulleiterinnen und Schulleitern für Stellenbesetzungen im schulbezogenen Ausschreibungsverfahren übertragen. Die Befugnis gilt nicht für die Besetzung von Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter, stellvertretenden Schulleiterinnen und stellvertretenden Schulleiter und weiteren Mitglieder der Schulleitung nach § 87 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes (HSchG).
(5) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen wird den Schulleiterinnen und Schulleitern für die Beschäftigung von externen Kräften zur Sicherstellung der verlässlichen Schulzeit nach § 15a Abs. 1 HSchG und zur Durchführung von schulischen Förderangeboten in den Ferien nach § 15c Abs. 2 HSchG übertragen. Für den Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen, die im Einzelfall eine längere Befristungsdauer als fünf Wochen erfordern, gilt Abs. 1.
(6) Unbeschadet des Abs. 5 wird die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen zur Vertretung von Lehrkräften den Schulleiterinnen und Schulleitern der selbstständigen allgemein bildenden und beruflichen Schulen nach § 127d HSchG sowie den Schulleiterinnen und Schulleitern der rechtlich selbstständigen beruflichen Schulen nach § 127e HSchG übertragen; für die Schulleiterinnen und Schulleiter der selbstständigen beruflichen Schulen und der rechtlich selbstständigen beruflichen Schulen gilt die Befugnis auch für den Abschluss befristeter Verträge zur Abdeckung des Fachkundeunterrichts.
(7) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss von Arbeitsverträgen mit Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 14 TV-H und vergleichbarer Vergütungs- und Entgeltgruppen anderer Tarifverträge wird den Schulleiterinnen und Schulleitern der selbstständigen allgemein bildenden und beruflichen Schulen nach § 127d HSchG sowie der rechtlich selbstständigen beruflichen Schulen nach § 127e HSchG zur Beschäftigung von zusätzlichem Personal im pädagogischen Bereich und nicht lehrendem Personal zur Assistenz übertragen, soweit es sich um Personal handelt, das von den Schulen aus dem Zuschlag zur Grundunterrichtsversorgung vom Land finanziert wird.
(8) In den Fällen der Abs. 4 bis 7 haben die Schulen vor der Wahrnehmung der übertragenen Befugnisse die rechtliche Beratung durch das zuständige Staatliche Schulamt in Anspruch zu nehmen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3a
Die für Beamtinnen und Beamte im Geschäftsbereich des Kultusministeriums getroffene Zuständigkeitsregelung für den Ersatz von Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge nach dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz nach § 81 des Hessischen Beamtengesetzes gilt für Beschäftigte sinngemäß.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen und § 2 in Verbindung mit § 1 der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen vom 5. November 2012 (StAnz. S. 1262) wird bestimmt:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
(1) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen mit Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 15 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) und vergleichbarer Vergütungs- und Entgeltgruppen anderer Tarifverträge sowie von Ausbildungsverträgen mit Personen, die in einem staatlich anerkannten oder als staatlich anerkannt geltenden Ausbildungsberuf nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, und von Praktikantenverträgen wird, soweit in Abs. 3 bis 7 nichts anderes bestimmt ist, den Staatlichen Schulämtern und der Hessischen Lehrkräfteakademie jeweils für ihren Geschäftsbereich übertragen.
(2) Die Befugnis nach Abs. 1 wird dem Staatlichen Schulamt für den Landkreis Groß-Gerau und den Main-Taunus-Kreis auch für die Hessische Landesstelle für Technologiefortbildung - Dr.-Frank-Niethammer-Institut übertragen.
(3) Die Befugnisse nach Abs. 1 und 2 gelten nicht für die Besetzung von Stellen für Schulleiterinnen und Schulleiter sowie Leiterinnen und Leiter der Studienseminare, und zwar jeweils ab der Entgeltgruppe 15 TV-H. Bei der unbefristeten Besetzung von Stellen des Schulamtspersonals ab der Entgeltgruppe 13 TV-H haben die Staatlichen Schulämter vor der Wahrnehmung der übertragenen Befugnis nach Abs. 1 das Einverständnis des Hessischen Kultusministeriums einzuholen.
(4) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss von Arbeitsverträgen mit Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 13 TV-H und vergleichbarer Vergütungs- und Entgeltgruppen anderer Tarifverträge wird den Schulleiterinnen und Schulleitern für Stellenbesetzungen im schulbezogenen Ausschreibungsverfahren übertragen. Die Befugnis gilt nicht für die Besetzung von Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter, stellvertretenden Schulleiterinnen und stellvertretenden Schulleiter und weiteren Mitglieder der Schulleitung nach § 87 Abs. 1 Satz 1 des Schulgesetzes (HSchG).
(5) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen wird den Schulleiterinnen und Schulleitern für die Beschäftigung von externen Kräften zur Sicherstellung der verlässlichen Schulzeit nach § 15a Abs. 1 HSchG übertragen. Für den Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen, die im Einzelfall eine längere Befristungsdauer als fünf Wochen erfordern, gilt Abs. 1.
(6) Unbeschadet des Abs. 5 wird die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen zur Vertretung von Lehrkräften den Schulleiterinnen und Schulleitern der selbstständigen allgemein bildenden und beruflichen Schulen nach § 127d HSchG sowie den Schulleiterinnen und Schulleitern der rechtlich selbstständigen beruflichen Schulen nach § 127e HSchG übertragen; für die Schulleiterinnen und Schulleiter der selbstständigen beruflichen Schulen und der rechtlich selbstständigen beruflichen Schulen gilt die Befugnis auch für den Abschluss befristeter Verträge zur Abdeckung des Fachkundeunterrichts.
(7) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss von Arbeitsverträgen mit Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 14 TV-H und vergleichbarer Vergütungs- und Entgeltgruppen anderer Tarifverträge wird den Schulleiterinnen und Schulleitern der selbstständigen allgemein bildenden und beruflichen Schulen nach § 127d HSchG sowie der rechtlich selbstständigen beruflichen Schulen nach § 127e HSchG zur Beschäftigung von zusätzlichem Personal im pädagogischen Bereich und nicht lehrendem Personal zur Assistenz übertragen, soweit es sich um Personal handelt, das von den Schulen aus dem Zuschlag zur Grundunterrichtsversorgung vom Land finanziert wird.
(8) In den Fällen der Abs. 4 bis 7 haben die Schulen vor der Wahrnehmung der übertragenen Befugnisse die rechtliche Beratung durch das zuständige Staatliche Schulamt in Anspruch zu nehmen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
(1) Die Staatlichen Schulämter und die Hessische Lehrkräfteakademie sind, soweit in Abs. 3 und 4 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich zuständig,
- 1.
nach § 3 Abs. 3 TV-H die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken, Provisionen oder sonstigen Vergünstigungen bis zu einem Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen,
- 2.
nach § 3 Abs. 4 TV-H in Verbindung mit § 72 Abs. 1, § 73 Abs. 1 und § 75 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes und in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung
- a)
die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,
- b)
die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen,
- c)
das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen,
- 3.
nach § 3 Abs. 7 TV-H in Verbindung mit den für die Beamtinnen und Beamten des Landes Hessen jeweils geltenden Bestimmungen Ersatzansprüche gegen Beschäftigte geltend zu machen,
- 4.
nach § 4 TV-H Beschäftigte, für deren Einstellung sie zuständig sind, abzuordnen, zuzuweisen und zu versetzen,
- 5.
nach § 6 Abs. 5 und § 7 Abs. 7 TV-H Sonntags-, Feiertags-, Nacht-, Wechselschicht- und Schichtarbeit sowie Bereitschaftsdienst, Rufbereitschaft, Überstunden und Mehrarbeit anzuordnen,
- 6.
nach § 23 Abs. 2 TV-H die Ehrung der Beschäftigten vorzunehmen, die eine Dienstzeit von fünfundzwanzig oder vierzig Jahren vollendet haben,
- 7.
nach § 28 TV-H Beschäftigten, für deren Einstellung sie zuständig sind, Sonderurlaub zu gewähren,
- 8.
nach § 29 Abs. 1 und 2 sowie nach Abs. 3 Satz 1 TV-H Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts und nach § 29 Abs. 3 Satz 2 TV-H in begründeten Fällen bei Verzicht auf das Entgelt kurzfristige Arbeitsbefreiung bis zu vierzehn Werktagen zu gewähren,
- 9.
die Personalhauptakten der Beschäftigten zu führen.
(2) Die in Abs. 1 aufgeführten Zuständigkeiten werden dem Staatlichen Schulamt für den Landkreis Groß-Gerau und den Main-Taunus-Kreis auch für die Hessische Landesstelle für Technologiefortbildung - Dr.-Frank-Niethammer-Institut übertragen.
(3) Die Schulleiterinnen und Schulleiter sind zuständig,
- 1.
nach § 3 Abs. 3 TV-H die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken, Provisionen oder sonstigen Vergünstigungen für Beschäftigte ihrer Schule bis zu einem Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen,
- 2.
nach § 29 Abs. 1 und 2 sowie nach Abs. 3 Satz 1 TV-H Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung des Entgelts und nach § 29 Abs. 3 Satz 2 TV-H in begründeten Fällen bei Verzicht auf das Entgelt kurzfristige Arbeitsbefreiung bis zu vierzehn Werktagen für Beschäftigte ihrer Schule zu gewähren,
- 3.
nach § 35 Abs. 1 bis 3 TV-H Zeugnisse für Beschäftigte ihrer Schule auszustellen.
(4) Die Schulleiterinnen und Schulleiter der selbstständigen allgemein bildenden und beruflichen Schulen nach § 127d HSchG sowie der rechtlich selbstständigen beruflichen Schulen nach § 127e HSchG sind zuständig,
- 1.
nach § 6 Abs. 5 und § 7 Abs. 7 TV-H Überstunden und Mehrarbeit für Beschäftigte ihrer Schule anzuordnen,
- 2.
nach § 4 TV-H Beschäftigte ihrer Schule abzuordnen; eine Abordnung setzt die vorherige Unterrichtung des jeweils zuständigen Staatlichen Schulamtes und das Einverständnis der Schulleiterin oder des Schulleiters der aufnehmenden Schule voraus.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Die für Beamtinnen und Beamte im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums getroffenen Zuständigkeitsregelungen nach dem Hessischen Reisekostengesetz, dem Hessischen Umzugskostengesetz und der Hessischen Trennungsgeldverordnung gelten nach § 23 Abs. 4 TV-H für Beschäftigte sinngemäß.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
(1) Die Übertragung der Befugnisse und Zuständigkeiten nach § 1 Abs. 6 und 7 sowie § 2 Abs. 4 erfolgt insgesamt und unter dem Vorbehalt des Einvernehmens der jeweiligen Schule im Rahmen der Umwandlung in eine selbstständige Schule nach § 127d HSchG. Die Umwandlung in eine rechtlich selbstständige berufliche Schule nach § 127e HSchG lässt die Übertragung der Befugnis nach Satz 1 unberührt.
(2) Dem Hessischen Kultusministerium bleiben für die Leiterinnen und Leiter der Staatlichen Schulämter sowie für die Leiterin oder den Leiter der Hessischen Lehrkräfteakademie und deren oder dessen Vertreterin oder Vertreter die Befugnis nach § 1 Abs. 1 und die Zuständigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 und 9 vorbehalten. Die Zuständigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 bleibt für die Leiterinnen und Leiter der Staatlichen Schulämter sowie für die Leiterin oder den Leiter der Hessischen Lehrkräfteakademie mit der Ausnahme, sich bis zur Dauer von jeweils drei Arbeitstagen selbst von der Arbeit zu befreien, ebenfalls dem Hessischen Kultusministerium vorbehalten.
(3) Den Staatlichen Schulämtern bleibt es vorbehalten, die den Schulleiterinnen und Schulleitern nach § 1 Abs. 4 bis 7 und § 2 Abs. 3 und 4 übertragenen Befugnisse und Zuständigkeiten im Einzelfall jeweils an sich zu ziehen.
(4) Das Hessische Kultusministerium behält sich vor, die Befugnisse und Zuständigkeiten nach §§ 1 bis 3 und § 4 Abs. 3 im Einzelfall an sich zu ziehen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
(1) Die Anordnung über Zuständigkeiten in arbeitsrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums vom 17. Dezember 2012 (StAnz. 2013 S. 24), geändert durch Anordnung vom 9. Dezember 2013 (StAnz. S. 1591), wird aufgehoben.
(2) Diese Anordnung tritt am 1. April 2015 in Kraft.
Anordnung über Zuständigkeiten in arbeitsrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 3a eingefügt durch Artikel 1 der Anordnung vom 30. November 2022 (StAnz. S. 1406) |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage
zu § 1 Abs. 5
Schulen im Rahmen des Modellprojekts „Selbstverantwortung plus“ (Laufzeit des Modellprojekts: 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2009):
- -
Berufliche Schulen in Witzenhausen
- -
Oskar-von-Miller-Schule in Kassel
- -
Berufliche Schulen des Landkreises Waldeck-Frankenberg in Korbach und Bad Arolsen
- -
Hans-Viessmann-Schule in Frankenberg und Bad Wildungen
- -
Konrad-Zuse-Schule in Hünfeld
- -
Peter-Paul-Cahensly-Schule in Limburg a. d. Lahn
- -
Johann-Philipp-Reis-Schule in Friedberg
- -
Berufliche Schulen Untertaunus in Taunusstein
- -
Eugen-Kaiser-Schule in Hanau
- -
Ludwig-Geißler-Schule in Hanau
- -
August-Bebel-Schule in Offenbach am Main
- -
Gewerblich-technische Schulen der Stadt Offenbach am Main
- -
Theodor-Heuss-Schule in Offenbach am Main
- -
Max-Eyth-Schule in Dreieich
- -
Werner-Heisenberg-Schule in Rüsselsheim
- -
Martin-Behaim-Schule in Darmstadt
- -
Berufliche Schulen des Odenwaldkreises in Michelstadt
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
(1) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen mit Angestellten der Vergütungsgruppen X bis I a BAT und vergleichbarer Vergütungsgruppen anderer Tarifverträge, mit Arbeiterinnen und Arbeitern sowie von Berufsausbildungsverträgen mit versicherungspflichtigen Auszubildenden und von Praktikantenverträgen wird, soweit in Abs. 3 bis 5 nichts anderes bestimmt ist, dem Institut für Qualitätsentwicklung, den Staatlichen Schulämtern und dem Amt für Lehrerbildung jeweils für ihren Geschäftsbereich übertragen.
(2) Die Befugnis nach Abs. 1 wird dem Staatlichen Schulamt für den Landkreis Groß-Gerau und den Main-Taunus-Kreis auch für die Landesstelle Hessen für gewerbliche Berufsförderung in Entwicklungsländern übertragen.
(3) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss von Arbeitsverträgen mit Angestellten der Vergütungsgruppen X bis II a BAT und vergleichbarer Vergütungsgruppen anderer Tarifverträge wird den Schulen für Stellenbesetzungen im schulbezogenen Ausschreibungsverfahren übertragen. Die Befugnis gilt nicht für die Besetzung von Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter.
(4) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen wird den Schulen auch für die Beschäftigung von Vertretungskräften zur Gewährleistung einer vollständigen Unterrichtsversorgung nach § 15a Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes übertragen; die im einzelnen Vertretungsfall höchstens zulässige Befristungsdauer beträgt fünf Wochen. Für den Abschluss von befristeten Arbeitsverträgen, die im einzelnen Vertretungsfall eine längere Befristungsdauer als fünf Wochen erfordern, gilt Abs. 1.
(5) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss oder Änderung von Arbeitsverträgen mit Angestellten der Vergütungsgruppen X bis I b BAT und vergleichbarer Vergütungsgruppen anderer Tarifverträge, mit Arbeiterinnen und Arbeitern sowie von Praktikantenverträgen wird zusätzlich den in der Anlage aufgeführten Schulen im Rahmen von Modellprojekten übertragen.
(6) In den Fällen der Abs. 3 bis 5 können die Schulen vor der Wahrnehmung der übertragenen Befugnisse die juristische Beratung durch die Staatlichen Schulämter in Anspruch nehmen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
(1) Die in § 1 Abs. 1 genannten Dienststellen sind für ihren Geschäftsbereich zuständig,
- 1.
nach § 10 Abs. 1 BAT, § 12 Abs. 1 MTArb die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken bis zu einem Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen,
- 2.
nach § 11 BAT in Verbindung mit § 78 Abs. 1, § 79 Abs. 5 und § 81 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung, § 13 MTArb
- a)
die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,
- b)
die Übernahme einer Nebentätigkeit mit Ausnahme der Mitwirkung in einem Preisgericht zu genehmigen,
- c)
das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen,
- 3.
nach § 12 BAT, § 8 Abs. 6 MTArb Angestellte, für deren Einstellung sie zuständig sind, sowie Arbeiterinnen und Arbeiter abzuordnen, zuzuweisen und zu versetzen,
- 4.
nach § 14 BAT, § 11a MTArb in Verbindung mit den für die Beamten jeweils geltenden Vorschriften Ersatzansprüche gegen Angestellte sowie gegen Arbeiterinnen und Arbeiter geltend zu machen,
- 5.
nach § 17 Abs. 4 Satz 2 BAT und § 19 Abs. 2 MTArb Überstunden schriftlich anzuordnen,
- 6.
nach § 39 BAT, § 45 MTArb die Ehrung der Angestellten sowie der Arbeiterinnen und Arbeiter vorzunehmen, die eine Dienstzeit von fünfundzwanzig oder vierzig Jahren vollendet haben,
- 7.
nach § 50 Abs. 1 und 2 BAT, § 55 Abs. 1 und 2 MTArb Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeitern Sonderurlaub ohne Bezüge zu gewähren,
- 8.
nach § 52 Abs. 3 Satz 2 BAT und § 33 Abs. 6 MTArb bei Verzicht auf die Bezüge Arbeitsbefreiung bis zu vierzehn Werktagen zu gewähren,
- 9.
die Personalhauptakten der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter zu führen.
(2) Die in Abs. 1 aufgeführten Zuständigkeiten werden dem Staatlichen Schulamt für den Landkreis Groß-Gerau und den Main-Taunus-Kreis auch für die Landesstelle Hessen für gewerbliche Berufsförderung in Entwicklungsländern übertragen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Dem Hessischen Kultusministerium bleiben für die Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen die Befugnis nach § 1 Abs. 1 und die Zuständigkeiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 und Nr. 9 vorbehalten. Die Zuständigkeit nach § 2 Abs. 1 Nr. 8 bleibt für die Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen mit der Ausnahme, sich bis zur Dauer von jeweils drei Arbeitstagen selbst von der Arbeit zu befreien, ebenfalls dem Hessischen Kultusministerium vorbehalten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage
zu § 1 Abs. 5
Schulen im Rahmen des Modellprojekts „Selbstverantwortung plus“ (Laufzeit des Modellprojekts: 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2011):
- -
Berufliche Schulen in Witzenhausen
- -
Oskar-von-Miller-Schule in Kassel
- -
Berufliche Schulen des Landkreises Waldeck-Frankenberg in Korbach und Bad Arolsen
- -
Hans-Viessmann-Schule in Frankenberg und Bad Wildungen
- -
Konrad-Zuse-Schule in Hünfeld
- -
Peter-Paul-Cahensly-Schule in Limburg a. d. Lahn
- -
Johann-Philipp-Reis-Schule in Friedberg
- -
Berufliche Schulen Untertaunus in Taunusstein
- -
Eugen-Kaiser-Schule in Hanau
- -
Ludwig-Geißler-Schule in Hanau
- -
August-Bebel-Schule in Offenbach am Main
- -
Gewerblich-technische Schulen der Stadt Offenbach am Main
- -
Theodor-Heuss-Schule in Offenbach am Main
- -
Max-Eyth-Schule in Dreieich
- -
Werner-Heisenberg-Schule in Rüsselsheim
- -
Martin-Behaim-Schule in Darmstadt
- -
Berufliche Schulen des Odenwaldkreises in Michelstadt
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen und § 2 der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen vom 2. Juli 2002 (StAnz. S. 2694) wird bestimmt:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen mit Angestellten der Vergütungsgruppen X bis I a BAT und vergleichbarer Vergütungsgruppen anderer Tarifverträge, mit Arbeiterinnen und Arbeitern sowie von Berufsausbildungsverträgen mit versicherungspflichtigen Auszubildenden und von Praktikantenverträgen wird dem Institut für Qualitätsentwicklung, den Staatlichen Schulämtern und dem Amt für Lehrerbildung jeweils für ihren Geschäftsbereich übertragen. Die Befugnis nach Satz 1 wird dem Staatlichen Schulamt für den Landkreis Groß-Gerau und den Main-Taunus-Kreis auch für die Landesstelle Hessen für gewerbliche Berufsförderung in Entwicklungsländern übertragen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Die in § 1 genannten Dienststellen sind für ihren Geschäftsbereich zuständig,
- 1.
nach § 10 Abs. 1 BAT, § 12 Abs. 1 MTArb die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken bis zu einem Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen,
- 2.
nach § 11 BAT in Verbindung mit § 78 Abs. 1, § 79 Abs. 5 und § 81 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung, § 13 MTArb
- a)
die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,
- b)
die Übernahme einer Nebentätigkeit mit Ausnahme der Mitwirkung in einem Preisgericht zu genehmigen,
- c)
das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen,
- 3.
nach § 12 BAT, § 8 Abs. 6 MTArb Angestellte, für deren Einstellung sie zuständig sind, sowie Arbeiterinnen und Arbeiter abzuordnen, zuzuweisen und zu versetzen,
- 4.
nach § 14 BAT, § 11a MTArb in Verbindung mit den für die Beamten jeweils geltenden Vorschriften Ersatzansprüche gegen Angestellte sowie gegen Arbeiterinnen und Arbeiter geltend zu machen,
- 5.
nach § 17 Abs. 4 Satz 2 BAT und § 19 Abs. 2 MTArb Überstunden schriftlich anzuordnen,
- 6.
nach § 39 BAT, § 45 MTArb die Ehrung der Angestellten sowie der Arbeiterinnen und Arbeiter vorzunehmen, die eine Dienstzeit von fünfundzwanzig oder vierzig Jahren vollendet haben,
- 7.
nach § 50 Abs. 1 und 2 BAT, § 55 Abs. 1 und 2 MTArb Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeitern Sonderurlaub ohne Bezüge zu gewähren,
- 8.
nach § 52 Abs. 3 Satz 2 BAT und § 33 Abs. 6 MTArb bei Verzicht auf die Bezüge Arbeitsbefreiung bis zu vierzehn Werktagen zu gewähren,
- 9.
die Personalhauptakten der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter zu führen.
Die in Satz 1 aufgeführten Zuständigkeiten werden dem Staatlichen Schulamt für den Landkreis Groß-Gerau und den Main-Taunus-Kreis auch für die Landesstelle Hessen für gewerbliche Berufsförderung in Entwicklungsländern übertragen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Die für Beamtinnen und Beamte im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums getroffenen Zuständigkeitsregelungen nach dem Hessischen Reisekostengesetz, dem Hessischen Umzugskostengesetz und der Hessischen Trennungsgeldverordnung gelten nach den §§ 42 und 44 BAT sowie nach den §§ 38 und 40 MTArb für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter sinngemäß.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Dem Hessischen Kultusministerium bleiben für die Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen die Befugnis nach § 1 und die Zuständigkeiten nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 und Nr. 9 vorbehalten. Die Zuständigkeit nach § 2 Satz 1 Nr. 8 bleibt für die Leiterinnen und Leiter der unmittelbar nachgeordneten Dienststellen mit der Ausnahme, sich bis zur Dauer von jeweils drei Arbeitstagen selbst von der Arbeit zu befreien, ebenfalls dem Hessischen Kultusministerium vorbehalten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Die Anordnung über Zuständigkeiten bei Abschluss, Änderung oder Beendigung von Arbeits-, Berufsausbildungs- und Praktikantenverträgen sowie über Zuständigkeiten nach dem Bundes- Angestelltentarifvertrag (BAT) vom 23. Februar 1961 und dem Manteltarifvertrag für Arbeiterinnen und Arbeiter des Bundes und der Länder (MTArb) vom 6. Dezember 1995 im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums vom 18. September 2001 (StAnz. S. 3508) wird aufgehoben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.
Wiesbaden, 20. Juli 2005
Die Hessische Kultusministerin
gez. Wolff
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.