- Ausfertigungsdatum:
- 03.11.2015
- Fundstelle:
- ABl. 2015, 654
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des § 4 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes in der Fassung vom 31. August 2007 (GVBl. I S. 586), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2015 (GVBl. I S. 118), ordnet der Kultusminister an:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Die Personalstellen der Hessischen Lehrkräfteakademie, die Personalstellen der Studienseminarleiterinnen und Studienseminarleiter, ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter, der hauptamtlichen Ausbilderinnen und hauptamtlichen Ausbilder sowie der Assistenzkräfte in den Studienseminaren werden zu einem Frauenförderplan zusammengefasst. Der Frauenförderplan wird durch die Hessische Lehrkräfteakademie aufgestellt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Hessischen Kultusministeriums in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.