- Ausfertigungsdatum:
- 13.03.2007
- Fundstelle:
- ABl. 2007, 222
Anordnung über die Zusammenfassung von Personalstellen mehrerer Dienststellen in einem ...
aufgeh. durch § 2 der Anordnung vom 2. Juli 2013 (ABl. S. 422)
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 2 geändert durch Artikel 14 der Verordnung vom 17. November 2011 (ABl. S. 915) |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des § 4 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes in der Fassung vom 31. August 2007 (GVBl. I S. 586), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. September 2012 (GVBl. I S. 299), ordnet die Kultusministerin an:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Die Personalstellen der Staatlichen Schulämter werden in einem Frauenförderplan zusammengefasst. Der Frauenförderplan wird durch das Landesschulamt aufgestellt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Die Anordnung über die Aufstellung von Frauenförderplänen für die Beschäftigten des Amtes für Lehrerbildung und der Studienseminare vom 13. März 2007 (ABl. S. 222), zuletzt geändert durch Verordnung vom 17. November 2011 (ABl. S. 915), wird aufgehoben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Hessischen Kultusministeriums in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.
Anordnung über die Zusammenfassung von Personalstellen mehrerer Dienststellen in einem ...
aufgeh. durch Anordnung vom 15. August 2014 (ABl. S. 682)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des § 4 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Gleichberechtigungsgesetzes in der Fassung vom 31. August 2007 (GVBl. I S. 586), zuletzt geändert durch Gesetz vom 24. März 2015 (GVBl. I S. 118), ordnet der Kultusminister an:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Die Personalstellen der Hessischen Lehrkräfteakademie, die Personalstellen der Studienseminarleiterinnen und Studienseminarleiter, ihrer Stellvertreterinnen und Stellvertreter, der hauptamtlichen Ausbilderinnen und hauptamtlichen Ausbilder sowie der Assistenzkräfte in den Studienseminaren werden zu einem Frauenförderplan zusammengefasst. Der Frauenförderplan wird durch die Hessische Lehrkräfteakademie aufgestellt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt des Hessischen Kultusministeriums in Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Die Anordnung tritt nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Gesetzes über die Gleichberechtigung von Frauen und Männern und zum Abbau von Diskriminierungen von Frauen in der öffentlichen Verwaltung (HGlG) vom 21. Dezember 1993 (GVBl. I S. 729), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung des HGlG vom 18. Dezember 2006 (GVBl. I, Nr. 24/2006, S. 713-716) wird Folgendes angeordnet:
Die Personalstellen des Amtes für Lehrerbildung, die Personalstellen der Studienseminarleiterinnen und Studienseminarleiter, deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter, der hauptamtlichen Ausbilderinnen und Ausbilder sowie der Assistenzkräfte in den Studienseminaren werden zu einem Frauenförderplan zusammen gefasst. Der Frauenförderplan wird durch das Amt für Lehrerbildung aufgestellt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Die Anordnung tritt nach ihrer Veröffentlichung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.