KuMinEBefÜtr HE · Hessen

Ausfertigungsdatum:
09.02.1999
Fundstelle:
StAnz. 1999, 708
4 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Rechtsschutz in Strafsachen für Landesbedienstete hier: Übertragung von Entscheidungsbefugnissen im ...

aufgeh. durch Nr. des Erlasses vom 1. Februar 2010 (StAnz. S. 885)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Bezug:

Gemeinsamer Runderlass des Ministeriums des Innern und für Sport, zugleich im Namen der Staatskanzlei und der Ministerien vom 26. November 2007 (StAnz. S. 2539)

1.

Die Befugnis, nach Nr. 1 bis Nr. 6 des Gemeinsamen Runderlasses betreffend Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Rechtsschutz für Landesbedienstete vom 26. November 2007 Entscheidungen für Bedienstete meines Geschäftsbereiches zu treffen, wird nach Nr. 7 des Gemeinsamen Erlasses

den Staatlichen Schulämtern,

dem Amt für Lehrerbildung und

dem Institut für Qualitätsentwicklung,

für ihren oder seinen Geschäftsbereich übertragen.

Von dieser Befugnis darf nur im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel Gebrauch gemacht werden.

2.

Für die Leiterinnen und Leiter der Staatlichen Schulämter, des Amts für Lehrerbildung und des Instituts für Qualitätsentwicklung bleibt die Befugnis nach Nr. 1 dem Hessischen Kultusministerium vorbehalten.

3.

Der Erlass zum Rechtsschutz in Strafsachen für Landesbedienstete vom 9. Februar 1999 (StAnz. S. 708) wird aufgehoben.

4.

Dieser Erlass tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Wiesbaden, 1. Februar 2010

Die Hessische Kultusministerin
gez. Henzler

Rechtsschutz in Strafsachen für Landesbedienstete hier: Übertragung von Entscheidungsbefugnissen im ...

aufgeh. durch Nr. 3 des Erlasses vom 17. Mai 2016 (ABl. S. 132)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

1.

Die Befugnis, nach Nr. 1 bis Nr. 5 des Gemeinsamen Runderlasses über den Rechtsschutz in Strafsachen für Landesbedienstete vom 9. Juni 1997 (StAnz. S. 1790) Entscheidungen für Bedienstete meines Geschäftsbereiches zu treffen, übertrage ich

den Staatlichen Schulämtern und

dem Hessischen Landesinstitut für Pädagogik,

jeweils für ihren Aufgabenbereich.

Von der Befugnis darf nur im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel Gebrauch gemacht werden.

2.

Für die Leiterinnen und Leiter der Staatlichen Schulämter und des Hessischen Landesinstituts für Pädagogik bleibt die Befugnis nach Nr. 1 dem Hessischen Kultusministerium vorbehalten.

3.

Der Erlass zum Rechtsschutz in Strafsachen für Landesbedienstete vom 15. Juli 1997 (StAnz. S. 2189) wird aufgehoben.

4.

Dieser Erlass tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.

Wiesbaden, 9. Februar 1999

Der Hessische Kultusminister
gez. Holzapfel

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.