KultMinVtrAnO HE 2023 · Hessen

Ausfertigungsdatum:
22.05.2023
Fundstelle:
StAnz. 2023, 791
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des 0 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen und § 2 in Verbindung mit § 1 der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen vom 5. November 2012 (StAnz. S. 1262) wird bestimmt:

§ 1 Vertretung des Landes Hessen als Partei oder Verfahrensbeteiligter

§ 1
Vertretung des Landes Hessen als Partei oder Verfahrensbeteiligter

(1) Die Befugnis, das Land Hessen in meinem Geschäftsbereich als Partei oder Verfahrensbeteiligter zu vertreten, übertrage ich

a)

für Rechtsstreitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten, den Verwaltungs-, Arbeits-, Sozial- und Finanzgerichten jeweils für ihren Aufgabenbereich den Staatlichen Schulämtern und der Hessischen Lehrkräfteakademie;

b)

für Rechtsstreitigkeiten vor den Verwaltungsgerichten in den Angelegenheiten, die dem Regierungspräsidium Kassel nach der Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Kultusministeriums vom 10. April 2015 (GVBl. S. 182), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 2022 (GVBl. S. 795), in der jeweils geltenden Fassung und durch die Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Beamtenversorgungsrechts vom 11. Dezember 2015 (GVBl. S. 611), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 2022 (GVBl. S. 795), in der jeweils geltenden Fassung übertragen wurden, dem Regierungspräsidium Kassel;

c)

für Rechtsstreitigkeiten, die sich gegen Entscheidungen oder andere Tätigkeiten des Regierungspräsidiums Kassel richten, die diesem durch die Bezügezahlungsbestimmungen vom 28. Dezember 2018 (StAnz. 2019 S. 67) in der jeweils geltenden Fassung, die Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Kultusministeriums oder die Anordnung über Zuständigkeiten in arbeitsrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums vom 25. März 2015 (StAnz. S. 445), zuletzt geändert durch Anordnung vom 30. November 2022 (StAnz. S. 1406), in der jeweils geltenden Fassung übertragen wurden, dem Regierungspräsidium Kassel.

(2) Ich behalte mir vor, die Vertretung des Landes Hessen in Einzelfällen zu übernehmen, auch soweit ich unter Abs. 1 die Vertretungsbefugnis übertragen habe.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Rechtsgeschäftliche Vertretung

(1) Soweit nicht durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Anordnung eine andere Regelung getroffen ist, wird das Land Hessen in meinem Geschäftsbereich rechtsgeschäftlich durch die Dienststelle vertreten, zu deren Aufgabenbereich das Rechtsgeschäft gehört.

(2) Die Befugnis, Verträge abzuschließen, wird für folgende Bereiche der Schulleiterin oder dem Schulleiter übertragen:

a)

Verträge über die Verwendung der zugewiesenen Haushaltsmittel, soweit es sich um Aufgaben des Landes handelt. Die Vertretung der Schulträger in deren Angelegenheiten bleibt unberührt. Die Verträge können vor Abschluss dem Staatlichen Schulamt zur rechtlichen Prüfung vorgelegt werden. Der Netto-Auftragswert darf die Grenzen zur freihändigen Vergabe nach den landesrechtlichen Vergabevorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung nicht überschreiten;

b)

Verträge mit inländischen Kreditinstituten zur Eröffnung und Führung von Girokonten auf Guthabenbasis zur Verwaltung von Mitteln außerhalb zugewiesener Haushaltsmittel des Landes oder des Schulträgers (Drittmittel); Buchst. a bleibt unberührt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann die Befugnis zur Eröffnung eines Klassenkontos jeweils einer Lehrkraft übertragen sowie Schulbedienstete einzeln oder gemeinschaftlich zur Verfügung über ein Schulgirokonto bevollmächtigen;

c)

Verträge mit Anbietern von Personaldienstleistungen nach § 15a oder § 15b des Hessischen Schulgesetzes, soweit entsprechende Haushaltsmittel der Schule zugewiesen worden sind; Abs. 6 bleibt unberührt. Die Verträge sind vor Abschluss dem Staatlichen Schulamt zur rechtlichen Prüfung vorzulegen;

d)

Verträge mit außerschulischen Einrichtungen und Personen über Art, Umfang und Inhalt der Zusammenarbeit der einzelnen Schule im Rahmen der Öffnung der Schule gegenüber ihrem Umfeld nach § 16 des Hessischen Schulgesetzes, soweit entsprechende Haushaltsmittel der Schule zugewiesen worden sind;

e)

Vereinbarungen über eine gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 sowie Verträge zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 der Datenschutz-Grundverordnung;

f)

für Schulleiterinnen und Schulleiter selbständiger allgemein bildender und beruflicher Schulen sowie rechtlich selbständiger beruflicher Schulen Verträge zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 127d Abs. 2 in Verbindung mit § 127c Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Schulgesetzes.

(3) Die Befugnisse

a)

nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung, Verträge zu ändern oder aufzuheben sowie Vergleiche nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Hessischen Landeshaushaltsordnung abzuschließen und

b)

nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung, Beträge zu stunden, niederzuschlagen und zu erlassen, soweit es sich nicht um Ersatzansprüche gegen Bedienstete handelt,

werden nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften zur Hessischen Landeshaushaltsordnung vom 8. Februar 2023 (StAnz. S. 324) in der jeweils geltenden Fassung den nach § 1 Abs. 1 zu meiner Vertretung ermächtigten Dienststellen übertragen. In Fällen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung ist die Einwilligung des Kultusministeriums und des Ministeriums der Finanzen einzuholen. Ein Fall von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung ist insbesondere dann gegeben, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft oder die Haushaltsentwicklung haben kann.

(4) Verträge, die den Erwerb, den Tausch und die Veräußerung oder die dingliche Belastung (zum Beispiel mit Hypotheken, Grundschulden, Erbbaurecht) von Grundstücken innerhalb meines Geschäftsbereichs zum Gegenstand haben, bedürfen meiner Zustimmung. Die Zustimmung ist vor Abschluss des Vertrages einzuholen. Sollte dies wegen der Dringlichkeit des Falles nicht möglich sein, so ist der Vertrag vorbehaltlich meiner Zustimmung abzuschließen. Satz 1 gilt auch für alle Nutzungsverträge über Grundstücke und bewegliche Sachen (zum Beispiel Leihe, Miete, Pacht). Unbeschadet der haushaltsrechtlichen Bestimmungen bedarf die tage- oder stundenweise Überlassung von Grundstücken und beweglichen Sachen (zum Beispiel von Schulräumen oder Turnhallen der Schulen, deren Träger das Land ist) nicht meiner Zustimmung. Für Verträge, die mir zur Zustimmung vorgelegt werden, sollen vorher alle sonst noch erforderlichen Genehmigungen eingeholt und mir nachgewiesen werden, soweit sie nicht von anderen Ministerien zu erteilen sind. Deren Genehmigungen werden durch mich eingeholt. Insbesondere sind Vertragsentwürfe, die die entgeltliche Eigentumsübertragung von Grundstücken betreffen, den Gutachterausschüssen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches zum Zwecke der Wertermittlung vor Abschluss des Vertrages vorzulegen.

(5) Eine Versicherung gegen Schäden aller Art hat grundsätzlich zu unterbleiben. Sollen ausnahmsweise Versicherungsverträge abgeschlossen werden, sind sie mir zur Genehmigung und Vorlage bei dem Ministerium der Finanzen vorzulegen.

(6) Das Recht zum Abschluss sowie zur Änderung oder Beendigung von Arbeits-, Ausbildungs- oder Praktikantenverträgen richtet sich nach der Anordnung über Zuständigkeiten in arbeitsrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums.

§ 3 Vertretung in steuerrechtlichen Angelegenheiten

§ 3
Vertretung in steuerrechtlichen Angelegenheiten

(1) Die Befugnis, das Land Hessen in meinem Geschäftsbereich in steuerrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten, obliegt der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär.

(2) Abweichend von Abs. 1 obliegt die Befugnis, das Land Hessen in meinem Geschäftsbereich in steuerrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten, den Schulleiterinnen und Schulleitern der rechtlich selbstständigen beruflichen Schulen nach § 127e des Hessischen Schulgesetzes jeweils für ihren Aufgabenbereich.

(3) Die steuerrechtliche Vertretung des Landes Hessen in seiner Funktion als Arbeitgeber obliegt dem Regierungspräsidium Kassel.

§ 4 Vertretung des Landes Hessen als Drittschuldner

§ 4
Vertretung des Landes Hessen als Drittschuldner

(1) Bei Entgegennahme von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen oder Benachrichtigungen von einer bevorstehenden Pfändung wird das Land in meinem Geschäftsbereich vertreten

a)

bei der Pfändung von Bezügen der Beamtinnen und Beamten sowie der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie bei der Pfändung von Entgelt der Beschäftigten, Auszubildenden, Praktikantinnen und Praktikanten, für deren Zahlung das Regierungspräsidium Kassel zuständig ist, durch das Regierungspräsidium Kassel,

b)

bei der Pfändung von Entgelt der Beschäftigten, für deren Zahlung das Regierungspräsidium Kassel nicht zuständig ist, durch die Beschäftigungsdienststelle oder, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner keiner Dienststelle angehört, durch die Dienststelle, die die Auszahlung anzuordnen hat,

c)

bei der Pfändung sonstiger Ansprüche durch die Dienststelle, die die geschuldete Leistung, insbesondere die Auszahlung eines geschuldeten Geldbetrages, anzuordnen hat.

(2) Ist an eine unzuständige Dienststelle zugestellt worden, so hat diese den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder die Benachrichtigung über die bevorstehende Pfändung unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Abgabenachricht ist mit einem Hinweis auf die fehlerhafte Zustellung zu erteilen.

§ 5 Ermächtigung, Berichtspflicht und allgemeine Vorgaben

§ 5
Ermächtigung, Berichtspflicht und allgemeine Vorgaben

(1) Vor

a)

der Erhebung einer Klage,

b)

dem Beitritt des Landes Hessen (in meinem Geschäftsbereich) aufgrund einer Streitverkündung sowie

c)

der Geltendmachung von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln aufgrund einer Beiladung

ist meine Ermächtigung einzuholen, sofern der Streitwert mehr als 5 000 Euro beträgt. Meiner Ermächtigung bedürfen

a)

die Abgabe eines Anerkenntnisses,

b)

der Abschluss eines Vergleichs sowie

c)

die Einlegung oder Nichteinlegung eines Rechtsmittels.

Wenn es die Lage des Einzelfalls erfordert, können Vergleiche unter Widerrufsvorbehalt abgeschlossen werden.

(2) In Angelegenheiten des Schulwesens ist mir, sofern meine Ermächtigung nach Abs. 1 nicht erforderlich ist, unverzüglich über die Anhängigkeit von Rechtsstreiten und deren Ausgang zu berichten, wenn

a)

das Land beigeladen wird,

b)

Schulen in freier Trägerschaft beteiligt sind,

c)

kommunale Schulträger beteiligt oder betroffen sind,

d)

die Gültigkeit von Vorschriften, die von mir erlassen wurden, bestritten wird,

e)

zu erwarten ist, dass dem Rechtsstreit eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche oder präjudizielle Bedeutung zukommt.

In allen anderen Angelegenheiten außerhalb des Schulwesens ist mir alsbald zu berichten,

a)

wenn der Rechtsstreit anhängig geworden ist und

b)

über den Ausgang des Rechtsstreits.

(3) Die Berichte zu Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 sind so frühzeitig vorzulegen, dass während der Widerrufs- oder Rechtsmittelfrist gegebenenfalls auch die Entscheidung anderer zu beteiligender Ressorts eingeholt werden kann.

(4) Die Übertragung der Vertretungsbefugnis ist dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass den Worten „Das Land Hessen, vertreten durch“ die Stelle hinzugefügt wird, der die Vertretungsbefugnis jeweils übertragen ist.

(5) Gerichtliche Verfahren sind, soweit kein Anwaltszwang besteht, von einer oder einem geeigneten Bediensteten zu führen, der oder dem die zur Vertretung des Landes Hessen berufene Stelle Prozess- oder Terminvollmacht erteilt. Ist eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht gesetzlich vorgeschrieben, so sind Rechtsanwälte nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen nach Einholung meiner Zustimmung zu beauftragen. In dem zu erstattenden Bericht sind der Sachverhalt darzulegen und die Gründe, welche die Beauftragung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts erforderlich machen, anzugeben. Sonderhonorare dürfen mit Rechtsanwälten grundsätzlich nicht vereinbart werden. Ausnahmen bedürfen meiner Genehmigung.

(6) Über Rechtstreitigkeiten, deren Streitwert 1 500 000 Euro übersteigt, oder bei denen aus anderen Gründen eine 1 500 000 Euro übersteigende finanzielle Belastung des Landes zu erwarten ist, ist dem Kultusministerium auf dem Dienstweg zur Unterrichtung des Ministeriums der Finanzen zu berichten.

(7) Bei Rechtstreitigkeiten in Personalvertretungsangelegenheiten vor den Fachkammern der Verwaltungsgerichte und vor dem Fachsenat des Verwaltungsgerichtshofs ist die unter Abs. 4 genannte Formel nicht zu verwenden. Beteiligter kann nicht das Land Hessen, sondern nur die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle sein, bei der ein Personalrat gebildet ist.

§ 6 Verfahren nach der Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen oder ...

§ 6
Verfahren nach der Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen oder Pfändungsbenachrichtigungen nach § 4 Abs. 1 Buchst. b und c

(1) Auf den zugestellten Schriftstücken ist der Zeitpunkt des Eingangs nach Tag, Stunde und Minute zu vermerken. Sie sind unter Hinweis auf die Eilbedürftigkeit unverzüglich an die für die Festsetzung der Bezüge zuständige Stelle weiterzuleiten.

(2) Die Entscheidung darüber, was auf die Zustellung zu veranlassen ist, obliegt derjenigen Stelle, die für die Festsetzung der Bezüge zuständig ist. In anderen Fällen steht die sachliche Entscheidung der Stelle zu, die nach § 4 Abs. 1 Buchst. c zur Vertretung bei der Zustellung berufen ist.

(3) Die nach Abs. 2 zuständige Stelle erlässt nach schleunigster Prüfung der Sach- und Rechtslage unverzüglich die erforderlichen Anordnungen, nötigenfalls unter vorheriger fernmündlicher Verständigung der zur Bewirkung der Leistung sonst zuständigen Stelle. Die Anordnung zur Auszahlung soll, soweit das möglich ist, auf bestimmte Beträge lauten; der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist ihr beizulegen.

(4) Der Gläubigerin oder dem Gläubiger und der Schuldnerin oder dem Schuldner hat die verfügende Stelle von ihrer Anordnung Kenntnis zu geben. Der Gläubigerin oder dem Gläubiger hat sie zugleich die auf deren oder dessen Aufforderung der Drittschuldnerin oder dem Drittschuldner obliegenden Erklärungen mit dem Zusatz abzugeben, dass die Mitteilung kein selbstständiges Schuldanerkenntnis enthält.

(5) Ist nur eine Pfändungsbenachrichtigung zugestellt, so ergeht die Weisung auf vorläufige Einhaltung. Im Übrigen ist abzuwarten, ob innerhalb der Frist des § 845 Abs. 2 der Zivilprozessordnung eine endgültige Pfändung folgt. Unterbleibt sie, so hat die zuständige Stelle die für die Zahlung zuständige Stelle anzuweisen, den vorläufig einbehaltenen Betrag an die Berechtigte oder den Berechtigten auszuzahlen.

(6) Sind Geldforderungen für mehrere Gläubigerinnen oder Gläubiger derselben Schuldnerin oder desselben Schuldners gepfändet und reicht der zunächst fällige pfändbare Betrag zu ihrer Befriedigung nicht aus, so ist, falls nicht die Gläubigerinnen oder die Gläubiger einer Befriedung in der von der nach Abs. 2 verfügenden Stelle festgestellten Reihe des Pfandrechts ausdrücklich zustimmen, regelmäßig die für die Zahlung zuständige Stelle anzuweisen, den gepfändeten Betrag zu hinterlegen. Die verfügende Stelle hat den Antrag auf Annahme zur Hinterlegung zu stellen und das Amtsgericht nach § 853 der Zivilprozessordnung zu verständigen. Die Mitteilung an das Vollstreckungsgericht erlässt die verfügende Stelle. Die Hinterlegungserklärung stellt die für die Zahlung zuständige Stelle aus.

(7) Treten nach der Pfändung laufender Bezüge in diesen Bezügen Veränderungen ein, die auf die Höhe des pfändbaren Betrages von Einfluss sind, so hat die verfügende Stelle die erlassenen Anordnungen nachzuprüfen und zutreffendenfalls durch eine neue Anordnung zur Auszahlung abzuändern; Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend. Erledigt sich eine Pfändung, so ist dies der für die Zahlung zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.

(8) Die für die Zahlung zuständige Stelle hat auf Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen ebenfalls zu achten und, wenn nötig, die verfügende Stelle auf sie aufmerksam zu machen. Dies gilt besonders dann, wenn das Diensteinkommen zunächst nicht die im Pfändungsbeschluss festgesetzte Freigrenze erreicht, die Pfändungsgrenze aber nachträglich durch Erhöhungen des Einkommens überschritten wird.

(9) Treten Zahlungsempfängerinnen oder Zahlungsempfänger, deren Bezüge gepfändet sind, aus dem Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums in den Geschäftsbereich eines anderen Ressorts über, so hat die für die Zahlung bisher zuständige Stelle der fortan zuständigen Stelle von den noch nicht erledigten Pfändungen unverzüglich Kenntnis zu geben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Übergangs- und Schlussvorschriften

(1) Die Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums vom 6. Dezember 2012 (StAnz. 2013 S. 22), zuletzt geändert durch Anordnung vom 30. November 2022 (StAnz. S. 1406), wird aufgehoben.

(2) Diese Anordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie wird auch im Amtsblatt des Hessischen Kultusministeriums bekanntgemacht.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.