KultMinVtrAnO HE 2012 · Hessen

Ausfertigungsdatum:
06.12.2012
Fundstelle:
StAnz. 2013, 22
13 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Hessischen ...

aufgeh. durch § 7 Absatz 1 der Anordnung vom 22. Mai 2023 (StAnz. S. 791)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 3 und 5 geändert durch Artikel 2 der Anordnung vom 30. November 2022 (StAnz. S. 1406)

§ 1 Vertretung des Landes Hessen als Partei oder Verfahrensbeteiligter

§ 1
Vertretung des Landes Hessen als Partei oder Verfahrensbeteiligter

(1) Die Befugnis, das Land Hessen in meinem Geschäftsbereich als Partei oder Verfahrensbeteiligter zu vertreten, übertrage ich

a)

für Rechtsstreitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten, den Verwaltungs-, Arbeits-, Sozial- und Finanzgerichten auf die Staatlichen Schulämter und die Hessische Lehrkräfteakademie jeweils für ihren Aufgabenbereich,

b)

für Rechtsstreitigkeiten vor den Verwaltungsgerichten in den Angelegenheiten, die ihnen nach der Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums in der jeweils geltenden Fassung und durch die Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Versorgung der Mitglieder der Landesregierung und ihrer Hinterbliebenen und auf dem Gebiet des Beamtenversorgungsrechts in der Landesverwaltung vom 12. Dezember 2005 (GVBl. I S. 818), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. März 2012 (GVBl. I S. 62), übertragen wurden, auf die Regierungspräsidien.

c)

für Rechtstreitigkeiten, die sich gegen Entscheidungen oder andere Tätigkeiten der Hessischen Bezügestelle richten, die dieser durch die Bezügezahlungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung sowie der Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums in der jeweils geltenden Fassung übertragen wurden, auf die Hessische Bezügestelle.

(2) Ich behalte mir vor, die Vertretung des Landes Hessen in Einzelfällen zu übernehmen, auch soweit ich unter Absatz 1 die Vertretungsbefugnis übertragen habe.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Rechtsgeschäftliche Vertretung

(1) Soweit nicht durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Anordnung eine andere Regelung getroffen ist, wird das Land Hessen in meinem Geschäftsbereich rechtsgeschäftlich durch die Dienststelle vertreten, zu deren Aufgabenbereich das Rechtsgeschäft gehört.

(2) Die Befugnis, Verträge abzuschließen, wird für folgende Bereiche auf die Schulleiterin oder den Schulleiter übertragen:

a)

Verträge mit außerschulischen Einrichtungen und Personen über Art, Umfang und Inhalt der Zusammenarbeit der einzelnen Schule im Rahmen der Öffnung der Schule gegenüber ihrem Umfeld nach § 16 HSchG, soweit entsprechende Haushaltsmittel der Schule zugewiesen worden sind,

b)

Verträge über die Verwendung der zugewiesenen Haushaltsmittel, soweit es sich um Aufgaben des Landes handelt. Die Vertretung der Schulträger in deren Angelegenheiten bleibt unberührt. Die Verträge können vor Abschluss dem Staatlichen Schulamt zur rechtlichen Prüfung vorgelegt werden. Der Netto-Auftragswert darf die Grenzen zur freihändigen Vergabe nach den landesrechtlichen Vergabevorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung nicht überschreiten,

c)

Verträge mit Anbietern von Personaldienstleistungen nach § 15a oder § 15b HSchG, soweit entsprechende Haushaltsmittel der Schule zugewiesen worden sind. Die Verträge sind vor Abschluss dem Staatlichen Schulamt zur rechtlichen Prüfung vorzulegen,

d)

für Schulleiterinnen und Schulleiter selbständiger allgemein bildender und beruflicher Schulen sowie rechtlich selbständiger beruflicher Schulen Verträge zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 127d Abs. 2 in Verbindung mit § 127c Abs. 2 Satz 2 HSchG.

(3) Die Befugnisse nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHO, Verträge zu ändern oder aufzuheben sowie Vergleiche nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LHO abzuschließen, wird nach Maßgabe der VV zu § 58 LHO auf die Dienststellen übertragen, die nach § 1 Abs. 1 dieser Anordnung zu meiner Vertretung ermächtigt sind. Die Befugnis nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 LHO, Beträge zu stunden, niederzuschlagen und zu erlassen, wird nach Maßgabe der VV zu § 59 LHO und soweit es sich nicht um Ersatzansprüche gegen Bedienstete handelt, auf die nach § 1 Abs. 1 dieser Anordnung zu meiner Vertretung ermächtigten Dienststellen übertragen.

(4) Verträge, die den Erwerb, den Tausch und die Veräußerung oder die dingliche Belastung (zum Bespiel mit Hypotheken, Grundschulden, Erbbaurecht) von Grundstücken innerhalb meines Geschäftsbereichs zum Gegenstand haben, bedürfen meiner Zustimmung. Die Zustimmung ist vor Abschluss des Vertrages einzuholen. Sollte dies wegen der Dringlichkeit des Falles nicht möglich sein, so ist der Vertrag vorbehaltlich meiner Zustimmung abzuschließen. Satz 1 gilt auch für alle Nutzungsverträge über Grundstücke und bewegliche Sachen (zum Bespiel Leihe, Miete, Pacht). Unbeschadet der haushaltsrechtlichen Bestimmungen bedarf allgemein die tage- oder stundenweise Überlassung von Grundstücken und beweglichen Sachen, (zum Beispiel von Schulräumen oder Turnhallen der Schulen, deren Träger das Land ist) nicht meiner Zustimmung.

Für Verträge, die mir zur Zustimmung vorgelegt werden, sollen vorher alle sonst noch erforderlichen Genehmigungen eingeholt und mir nachgewiesen werden, soweit sie nicht von anderen Ministerien zu erteilen sind. Deren Genehmigungen werden durch mich eingeholt. Insbesondere sind Vertragsentwürfe, die die entgeltliche Eigentumsübertragung von Grundstücken betreffen, den Gutachterausschüssen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches zum Zwecke der Wertermittlung vor Abschluss des Vertrages vorzulegen.

(5) Eine Versicherung gegen Schäden aller Art hat grundsätzlich zu unterbleiben (Vorläufige Verwaltungsvorschrift zu § 34 der Hessischen Landeshaushaltsordnung vom 21. Dezember 2006 [StAnz. 2007 S. 140] in der Fassung vom 11. Januar 2013 [StAnz. S. 200]). Sollen ausnahmsweise Versicherungsverträge abgeschlossen werden, sind sie mir zur Genehmigung und Vorlage bei dem Ministerium der Finanzen vorzulegen.

(6) Das Recht zum Abschluss sowie zur Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen richtet sich nach der Anordnung über Zuständigkeiten in arbeitsrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums in der jeweils geltenden Fassung.

§ 1 Vertretung des Landes Hessen als Partei oder Verfahrensbeteiligter

§ 1
Vertretung des Landes Hessen als Partei oder Verfahrensbeteiligter

(1) Die Befugnis, das Land Hessen in meinem Geschäftsbereich als Partei oder Verfahrensbeteiligter zu vertreten, übertrage ich

a)

für Rechtsstreitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten, den Verwaltungs-, Arbeits-, Sozial- und Finanzgerichten auf die Staatlichen Schulämter und die Hessische Lehrkräfteakademie jeweils für ihren Aufgabenbereich,

b)

für Rechtsstreitigkeiten vor den Verwaltungsgerichten in den Angelegenheiten, die ihm nach der Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Kultusministeriums und durch die Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Beamtenversorgungsrechts in der jeweils geltenden Fassung übertragen wurden, auf das Regierungspräsidium Kassel,

c)

für Rechtstreitigkeiten, die sich gegen Entscheidungen oder andere Tätigkeiten des Regierungspräsidiums Kassel richten, die diesem durch die Bezügezahlungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung sowie der Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums in der jeweils geltenden Fassung übertragen wurden, auf das Regierungspräsidium Kassel.

(2) Ich behalte mir vor, die Vertretung des Landes Hessen in Einzelfällen zu übernehmen, auch soweit ich unter Absatz 1 die Vertretungsbefugnis übertragen habe.

§ 3 Vertretung des Landes Hessen als Drittschuldner

§ 3
Vertretung des Landes Hessen als Drittschuldner

(1) Bei Entgegennahme von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen oder Benachrichtigungen von einer bevorstehenden Pfändung wird das Land in meinem Geschäftsbereich vertreten

a)

bei der Pfändung von Bezügen der Beamtinnen und Beamten sowie der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie bei der Pfändung von Entgelt der Beschäftigten, Auszubildenden, Praktikantinnen und Praktikanten, für deren Zahlung das Regierungspräsidium Kassel zuständig ist, durch das Regierungspräsidium Kassel,

b)

bei der Pfändung von Entgelt der Beschäftigten, für deren Zahlung das Regierungspräsidium Kassel nicht zuständig ist, durch die Beschäftigungsdienststelle oder, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner keiner Dienststelle angehört, durch die Dienststelle, die die Auszahlung anzuordnen hat,

c)

bei der Pfändung sonstiger Ansprüche durch die Dienststelle, die die geschuldete Leistung, insbesondere die Auszahlung eines geschuldeten Geldbetrages, anzuordnen hat.

(2) Ist an eine unzuständige Dienststelle zugestellt worden, so hat diese den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder die Benachrichtigung über die bevorstehende Pfändung unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Abgabenachricht ist mit einem Hinweis auf die fehlerhafte Zustellung zu erteilen.

§ 5 Verfahren nach der Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen oder ...

§ 5
Verfahren nach der Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen oder Pfändungsbenachrichtigungen
bei der Pfändung von Bezügen von Beschäftigten, Auszubildenden, Praktikantinnen und Praktikanten,
für deren Zahlung das Regierungspräsidium Kassel nicht zuständig ist, und sonstigen Ansprüchen

(§ 3 Abs. 1 b) und c))

(1) Auf den zugestellten Schriftstücken ist der Zeitpunkt des Eingangs nach Tag, Stunde und Minute zu vermerken. Sie sind unter Hinweis auf die Eilbedürftigkeit unverzüglich an die für die Festsetzung der Bezüge zuständige Stelle weiterzuleiten.

(2) Die Entscheidung darüber, was auf die Zustellung zu veranlassen ist, obliegt derjenigen Stelle, die für die Festsetzung der Bezüge zuständig ist. In anderen Fällen steht die sachliche Entscheidung der Stelle zu, die nach § 3 Abs. 1 c) dieser Anordnung zur Vertretung bei der Zustellung berufen ist.

(3) Die nach Abs. 2 zur Verfügung zuständige Stelle erlässt nach schleunigster Prüfung der Sach- und Rechtslage unverzüglich die erforderlichen Anordnungen, nötigenfalls unter vorheriger fernmündlicher Verständigung der zur Bewirkung der Leistung sonst zuständigen Stelle. Die Anordnung zur Auszahlung soll, soweit das möglich ist, auf bestimmte Beträge lauten; der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist ihr beizulegen.

(4) Der Gläubigerin oder dem Gläubiger und der Schuldnerin oder dem Schuldner hat die verfügende Stelle von ihrer Anordnung Kenntnis zu geben. Der Gläubigerin oder dem Gläubiger hat sie zugleich die auf deren oder dessen Aufforderung der Drittschuldnerin oder dem Drittschuldner obliegenden Erklärungen mit dem Zusatz abzugeben, dass die Mitteilung kein selbständiges Schuldanerkenntnis enthält.

(5) Ist nur eine Pfändungsbenachrichtigung zugestellt, so ergeht die Weisung auf vorläufige Einhaltung. Im Übrigen ist abzuwarten, ob innerhalb der Frist des § 845 Abs. 2 ZPO eine endgültige Pfändung folgt. Unterbleibt sie, so hat die zuständige Stelle die für die Zahlung zuständige Stelle anzuweisen, den vorläufig einbehaltenen Betrag an die Berechtigte oder den Berechtigten auszuzahlen.

(6) Sind Geldforderungen für mehrere Gläubigerinnen oder Gläubiger derselben Schuldnerin oder desselben Schuldners gepfändet und reicht der zunächst fällige pfändbare Betrag zu ihrer Befriedigung nicht aus, so ist, falls nicht die Gläubigerinnen oder die Gläubiger einer Befriedung in der von der nach Abs. 2 verfügenden Stelle festgestellten Reihe des Pfandrechts ausdrücklich zustimmen, regelmäßig die für die Zahlung zuständige Stelle anzuweisen, den gepfändeten Betrag zu hinterlegen. Die verfügende Stelle hat den Antrag auf Annahme zur Hinterlegung zu stellen und das Amtsgericht gemäß § 853 ZPO zu verständigen. Die Mitteilung an das Vollstreckungsgericht erlässt die verfügende Stelle. Die Hinterlegungserklärung stellt die für die Zahlung zuständige Stelle aus.

(7) Treten nach der Pfändung laufender Bezüge in diesen Bezügen Veränderungen ein, die auf die Höhe des pfändbaren Betrages von Einfluss sind, so hat die verfügende Stelle die erlassenen Anordnungen nachzuprüfen und zutreffendenfalls durch eine neue Anordnung zur Auszahlung abzuändern; Abs. 4 S. 1 gilt entsprechend. Erledigt sich eine Pfändung, so ist dies der für die Zahlung zuständige Stelle unverzüglich mitzuteilen.

(8) Die für die Zahlung zuständige Stelle hat auf Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen ebenfalls zu achten und, wenn nötig, die verfügende Stelle auf sie aufmerksam zu machen. Dies gilt auch dann, wenn wegen geringer Höhe des Diensteinkommens ein Abzug zunächst unterbleiben musste, durch Dienstalterzulagen oder durch sonstige Erhöhungen des Einkommens aber nachträglich die Pfändungsgrenze überschritten wird.

(9) Treten Zahlungsempfängerinnen oder Zahlungsempfänger, deren oder dessen Bezüge gepfändet sind, aus dem Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums in den Geschäftsbereich eines anderen Ressorts über, so hat die für die Zahlung bisher zuständige Stelle der fortan zuständigen Stelle von den noch nicht erledigten Pfändungen unverzüglich Kenntnis zu geben (vergleiche auch hierzu § 833 ZPO).

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen und § 2 in Verbindung mit § 1 der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen vom 5. November 2012 (StAnz. S. 1262) wird bestimmt:

§ 1 Vertretung des Landes Hessen als Partei oder Verfahrensbeteiligter

§ 1
Vertretung des Landes Hessen als Partei oder Verfahrensbeteiligter

(1) Die Befugnis, das Land Hessen in meinem Geschäftsbereich als Partei oder Verfahrensbeteiligter zu vertreten, übertrage ich

a)

für Rechtsstreitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten, den Verwaltungs-, Arbeits-, Sozial- und Finanzgerichten auf das Landesschulamt für seinen Aufgabenbereich,

b)

für Rechtsstreitigkeiten vor den Verwaltungsgerichten in den Angelegenheiten, die ihnen nach der Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums in der jeweils geltenden Fassung und durch die Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Versorgung der Mitglieder der Landesregierung und ihrer Hinterbliebenen und auf dem Gebiet des Beamtenversorgungsrechts in der Landesverwaltung vom 12. Dezember 2005 (GVBl. I S. 818), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. März 2012 (GVBl. I S. 62), übertragen wurden, auf die Regierungspräsidien.

c)

für Rechtstreitigkeiten, die sich gegen Entscheidungen oder andere Tätigkeiten der Hessischen Bezügestelle richten, die dieser durch die Bezügezahlungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung sowie der Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums in der jeweils geltenden Fassung übertragen wurden, auf die Hessische Bezügestelle.

(2) Ich behalte mir vor, die Vertretung des Landes Hessen in Einzelfällen zu übernehmen, auch soweit ich unter Absatz 1 die Vertretungsbefugnis übertragen habe.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Rechtsgeschäftliche Vertretung

(1) Soweit nicht durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Anordnung eine andere Regelung getroffen ist, wird das Land Hessen in meinem Geschäftsbereich rechtsgeschäftlich durch die Dienststelle vertreten, zu deren Aufgabenbereich das Rechtsgeschäft gehört.

(2) Die Befugnis, Verträge abzuschließen, wird für folgende Bereiche auf die Schulleiterin oder den Schulleiter übertragen:

a)

Verträge mit außerschulischen Einrichtungen und Personen über Art, Umfang und Inhalt der Zusammenarbeit der einzelnen Schule im Rahmen der Öffnung der Schule gegenüber ihrem Umfeld nach § 16 HSchG, soweit entsprechende Haushaltsmittel der Schule zugewiesen worden sind,

b)

Verträge über die Verwendung der zugewiesenen Haushaltsmittel, soweit es sich um Aufgaben des Landes handelt. Die Vertretung der Schulträger in deren Angelegenheiten bleibt unberührt. Die Verträge können vor Abschluss dem Landesschulamt zur rechtlichen Prüfung vorgelegt werden. Der Netto-Auftragswert darf die Grenzen zur freihändigen Vergabe nach den landesrechtlichen Vergabevorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung nicht überschreiten,

c)

Verträge mit Anbietern von Personaldienstleistungen nach § 15a oder § 15b HSchG, soweit entsprechende Haushaltsmittel der Schule zugewiesen worden sind. Die Verträge sind vor Abschluss dem Landesschulamt zur rechtlichen Prüfung vorzulegen,

d)

für Schulleiterinnen und Schulleiter selbständiger allgemein bildender und beruflicher Schulen sowie rechtlich selbständiger beruflicher Schulen Verträge zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 127d Abs. 2 in Verbindung mit § 127c Abs. 2 Satz 2 HSchG.

(3) Die Befugnisse nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHO, Verträge zu ändern oder aufzuheben sowie Vergleiche nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LHO abzuschließen, wird nach Maßgabe der VV zu § 58 LHO auf die Dienststellen übertragen, die nach § 1 Abs. 1 dieser Anordnung zu meiner Vertretung ermächtigt sind. Die Befugnis nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 LHO, Beträge zu stunden, niederzuschlagen und zu erlassen, wird nach Maßgabe der VV zu § 59 LHO und soweit es sich nicht um Ersatzansprüche gegen Bedienstete handelt, auf die nach § 1 Abs. 1 dieser Anordnung zu meiner Vertretung ermächtigten Dienststellen übertragen.

(4) Verträge, die den Erwerb, den Tausch und die Veräußerung oder die dingliche Belastung (zum Bespiel mit Hypotheken, Grundschulden, Erbbaurecht) von Grundstücken innerhalb meines Geschäftsbereichs zum Gegenstand haben, bedürfen meiner Zustimmung. Die Zustimmung ist vor Abschluss des Vertrages einzuholen. Sollte dies wegen der Dringlichkeit des Falles nicht möglich sein, so ist der Vertrag vorbehaltlich meiner Zustimmung abzuschließen. Satz 1 gilt auch für alle Nutzungsverträge über Grundstücke und bewegliche Sachen (zum Bespiel Leihe, Miete, Pacht). Unbeschadet der haushaltsrechtlichen Bestimmungen bedarf allgemein die tage- oder stundenweise Überlassung von Grundstücken und beweglichen Sachen, (zum Beispiel von Schulräumen oder Turnhallen der Schulen, deren Träger das Land ist) nicht meiner Zustimmung.

Für Verträge, die mir zur Zustimmung vorgelegt werden, sollen vorher alle sonst noch erforderlichen Genehmigungen eingeholt und mir nachgewiesen werden, soweit sie nicht von anderen Ministerien zu erteilen sind. Deren Genehmigungen werden durch mich eingeholt. Insbesondere sind Vertragsentwürfe, die die entgeltliche Eigentumsübertragung von Grundstücken betreffen, den Gutachterausschüssen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches zum Zwecke der Wertermittlung vor Abschluss des Vertrages vorzulegen.

(5) Eine Versicherung gegen Schäden aller Art hat grundsätzlich zu unterbleiben (vergleiche VV zu § 34 LHO vom 5. Juli 2001, StAnz. S. 2678, in der Fassung vom 19. November 2007, StAnz. S. 2292). Sollen ausnahmsweise Versicherungsverträge abgeschlossen werden, sind sie mir zur Genehmigung und Vorlage bei dem Ministerium der Finanzen vorzulegen.

(6) Das Recht zum Abschluss sowie zur Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen richtet sich nach der Anordnung über Zuständigkeiten in arbeitsrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums in der jeweils geltenden Fassung.

§ 3 Vertretung des Landes Hessen als Drittschuldner

§ 3
Vertretung des Landes Hessen als Drittschuldner

(1) Bei Entgegennahme von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen oder Benachrichtigungen von einer bevorstehenden Pfändung wird das Land in meinem Geschäftsbereich vertreten

a)

bei der Pfändung von Bezügen der Beamtinnen und Beamten sowie der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie bei der Pfändung von Entgelt der Beschäftigten, Auszubildenden, Praktikantinnen und Praktikanten, für deren Zahlung die Hessische Bezügestelle zuständig ist, durch die Hessische Bezügestelle,

b)

bei der Pfändung von Entgelt der Beschäftigten, für deren Zahlung die Hessische Bezügestelle nicht zuständig ist, durch die Beschäftigungsdienststelle oder, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner keiner Dienststelle angehört, durch die Dienststelle, die die Auszahlung anzuordnen hat,

c)

bei der Pfändung sonstiger Ansprüche durch die Dienststelle, die die geschuldete Leistung, insbesondere die Auszahlung eines geschuldeten Geldbetrages, anzuordnen hat.

(2) Ist an eine unzuständige Dienststelle zugestellt worden, so hat diese den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder die Benachrichtigung über die bevorstehende Pfändung unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Abgabenachricht ist mit einem Hinweis auf die fehlerhafte Zustellung zu erteilen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Ermächtigung und Berichtspflicht

(1) Vor

a)

der Erhebung einer Klage

b)

dem Beitritt des Landes Hessen (in meinem Geschäftsbereich) aufgrund einer Streitverkündung sowie

c)

der Geltendmachung von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln aufgrund einer Beiladung

ist meine Ermächtigung einzuholen, sofern der Streitwert mehr als 5 000 Euro beträgt.

Meiner Ermächtigung bedürfen

a)

die Abgabe eines Anerkenntnisses

b)

der Abschluss eines Vergleichs sowie

c)

die Einlegung oder Nichteinlegung eines Rechtsmittels. Wenn es die Lage des Einzelfalls erfordert, können Vergleiche unter Widerrufsvorbehalt abgeschlossen werden.

(2) In Angelegenheiten des Schulwesens ist mir, sofern meine Ermächtigung nach Abs. 1 nicht erforderlich ist, unverzüglich über die Anhängigkeit von Rechtsstreiten und deren Ausgang zu berichten, wenn

a)

das Land beigeladen wird,

b)

Schulen in freier Trägerschaft beteiligt sind,

c)

kommunale Schulträger beteiligt oder betroffen sind,

d)

die Gültigkeit von Vorschriften, die von mir erlassen wurden, bestritten wird,

e)

zu erwarten ist, dass dem Rechtsstreit eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche oder präjudizielle Bedeutung zukommt.

In allen anderen Angelegenheiten außerhalb des Schulwesens ist mir alsbald zu berichten,

a)

wenn der Rechtsstreit anhängig geworden ist,

b)

über den Ausgang des Rechtsstreits.

(3) Die Berichte zu Abs. 1 und zu Abs. 2 Satz 1 sind so frühzeitig vorzulegen, dass während der Widerrufs- bzw. Rechtsmittelfrist gegebenenfalls auch die Entscheidung anderer zu beteiligender Ressorts eingeholt werden kann.

(4) Die Übertragung der Vertretungsbefugnis ist dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass den Worten: „Das Land Hessen, vertreten durch,“ die Stelle hinzugefügt wird, auf die die Vertretungsbefugnis jeweils übertragen ist.

(5) Gerichtliche Verfahren sind, soweit kein Anwaltszwang besteht, von einer oder einem geeigneten Bediensteten zu führen, der oder dem die zur Vertretung des Landes Hessen berufene Stelle Prozess- oder Terminvollmacht erteilt. Ist eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht gesetzlich vorgeschrieben, so sind Rechtanwälte nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen nach Einholung meiner Zustimmung zu beauftragen. In dem zu erstattenden Bericht sind der Sachverhalt darzulegen und die Gründe, welche die Beauftragung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts erforderlich machen, anzugeben. Sonderhonorare dürfen mit Rechtsanwälten grundsätzlich nicht vereinbart werden. Ausnahmen bedürfen meiner Genehmigung.

(6) Über Rechtstreitigkeiten, deren Streitwert 1 500 000 Euro übersteigt, oder bei denen aus anderen Gründen eine 1 500 000 Euro übersteigende finanzielle Belastung des Landes zu erwarten ist, ist dem Kultusministerium auf dem Dienstweg zur Unterrichtung des Ministeriums der Finanzen zu berichten.

(7) Bei Rechtstreitigkeiten in Personalvertretungsangelegenheiten vor den Fachkammern der Verwaltungsgerichte bzw. vor dem Fachsenat des Verwaltungsgerichtshofs ist die unter Abs. 4 genannte Formel nicht zu verwenden. Beteiligter kann nicht das Land Hessen, sondern nur der Leiter der Dienststelle sein, bei der ein Personalrat gebildet ist.

§ 5 Verfahren nach der Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen oder ...

§ 5
Verfahren nach der Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen oder Pfändungsbenachrichtigungen
bei der Pfändung von Bezügen von Beschäftigten, Auszubildenden, Praktikantinnen und Praktikanten,
für deren Zahlung die Hessische Bezügestelle nicht zuständig ist, und sonstigen Ansprüchen

(§ 3 Abs. 1 b) und c))

(1) Auf den zugestellten Schriftstücken ist der Zeitpunkt des Eingangs nach Tag, Stunde und Minute zu vermerken. Sie sind unter Hinweis auf die Eilbedürftigkeit unverzüglich an die für die Festsetzung der Bezüge zuständige Stelle weiterzuleiten.

(2) Die Entscheidung darüber, was auf die Zustellung zu veranlassen ist, obliegt derjenigen Stelle, die für die Festsetzung der Bezüge zuständig ist. In anderen Fällen steht die sachliche Entscheidung der Stelle zu, die nach § 3 Abs. 1 c) dieser Anordnung zur Vertretung bei der Zustellung berufen ist.

(3) Die nach Abs. 2 zur Verfügung zuständige Stelle erlässt nach schleunigster Prüfung der Sach- und Rechtslage unverzüglich die erforderlichen Anordnungen, nötigenfalls unter vorheriger fernmündlicher Verständigung der zur Bewirkung der Leistung sonst zuständigen Stelle. Die Anordnung zur Auszahlung soll, soweit das möglich ist, auf bestimmte Beträge lauten; der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist ihr beizulegen.

(4) Der Gläubigerin oder dem Gläubiger und der Schuldnerin oder dem Schuldner hat die verfügende Stelle von ihrer Anordnung Kenntnis zu geben. Der Gläubigerin oder dem Gläubiger hat sie zugleich die auf deren oder dessen Aufforderung der Drittschuldnerin oder dem Drittschuldner obliegenden Erklärungen mit dem Zusatz abzugeben, dass die Mitteilung kein selbständiges Schuldanerkenntnis enthält.

(5) Ist nur eine Pfändungsbenachrichtigung zugestellt, so ergeht die Weisung auf vorläufige Einhaltung. Im Übrigen ist abzuwarten, ob innerhalb der Frist des § 845 Abs. 2 ZPO eine endgültige Pfändung folgt. Unterbleibt sie, so hat die zuständige Stelle die für die Zahlung zuständige Stelle anzuweisen, den vorläufig einbehaltenen Betrag an die Berechtigte oder den Berechtigten auszuzahlen.

(6) Sind Geldforderungen für mehrere Gläubigerinnen oder Gläubiger derselben Schuldnerin oder desselben Schuldners gepfändet und reicht der zunächst fällige pfändbare Betrag zu ihrer Befriedigung nicht aus, so ist, falls nicht die Gläubigerinnen oder die Gläubiger einer Befriedung in der von der nach Abs. 2 verfügenden Stelle festgestellten Reihe des Pfandrechts ausdrücklich zustimmen, regelmäßig die für die Zahlung zuständige Stelle anzuweisen, den gepfändeten Betrag zu hinterlegen. Die verfügende Stelle hat den Antrag auf Annahme zur Hinterlegung zu stellen und das Amtsgericht gemäß § 853 ZPO zu verständigen. Die Mitteilung an das Vollstreckungsgericht erlässt die verfügende Stelle. Die Hinterlegungserklärung stellt die für die Zahlung zuständige Stelle aus.

(7) Treten nach der Pfändung laufender Bezüge in diesen Bezügen Veränderungen ein, die auf die Höhe des pfändbaren Betrages von Einfluss sind, so hat die verfügende Stelle die erlassenen Anordnungen nachzuprüfen und zutreffendenfalls durch eine neue Anordnung zur Auszahlung abzuändern; Abs. 4 S. 1 gilt entsprechend. Erledigt sich eine Pfändung, so ist dies der für die Zahlung zuständige Stelle unverzüglich mitzuteilen.

(8) Die für die Zahlung zuständige Stelle hat auf Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen ebenfalls zu achten und, wenn nötig, die verfügende Stelle auf sie aufmerksam zu machen. Dies gilt auch dann, wenn wegen geringer Höhe des Diensteinkommens ein Abzug zunächst unterbleiben musste, durch Dienstalterzulagen oder durch sonstige Erhöhungen des Einkommens aber nachträglich die Pfändungsgrenze überschritten wird.

(9) Treten Zahlungsempfängerinnen oder Zahlungsempfänger, deren oder dessen Bezüge gepfändet sind, aus dem Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums in den Geschäftsbereich eines anderen Ressorts über, so hat die für die Zahlung bisher zuständige Stelle der fortan zuständigen Stelle von den noch nicht erledigten Pfändungen unverzüglich Kenntnis zu geben (vergleiche auch hierzu § 833 ZPO).

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Übergangs- und Schlussvorschriften

(1) Die Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums vom 1. August 1997 (StAnz. S. 2519), zuletzt geändert durch die Anordnung zur Änderung der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums vom 9. Dezember 2011 (StAnz. S. 1620), wird aufgehoben.

(2) Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Sie wird auch im Amtsblatt des Hessischen Kultusministeriums bekannt gemacht.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.