- Ausfertigungsdatum:
- 01.08.1997
- Fundstelle:
- StAnz. 1997, 2519
Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Hessischen ...
aufgeh. durch Anordnung vom 6. Dezember 2012 (StAnz. 2013 S. 22)
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert durch Anordnung vom 9.12.2011 (StAnz. S. 1620 / ABl. 2012 S. 2) |
§ 1 Vertretung des Landes Hessen als Partei oder Verfahrensbeteiligter
§ 1
Vertretung des Landes Hessen als Partei oder Verfahrensbeteiligter
(1) Die Befugnis, das Land Hessen in meinem Geschäftsbereich als Partei oder Verfahrensbeteiligter zu vertreten, übertrage ich
- a)
für Rechtsstreitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten, den Verwaltungs-, Arbeits-, Sozial- und Finanzgerichten auf die Staatlichen Schulämter und die Hessische Lehrkräfteakademie jeweils für ihren Aufgabenbereich,
- b)
für Rechtsstreitigkeiten vor den Verwaltungsgerichten in den Angelegenheiten, die ihnen nach der Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums in der jeweils geltenden Fassung und durch die Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Versorgung der Mitglieder der Landesregierung und ihrer Hinterbliebenen und auf dem Gebiet des Beamtenversorgungsrechts in der Landesverwaltung vom 12. Dezember 2005 (GVBl. I S. 818), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. März 2012 (GVBl. I S. 62), übertragen wurden, auf die Regierungspräsidien.
- c)
für Rechtstreitigkeiten, die sich gegen Entscheidungen oder andere Tätigkeiten der Hessischen Bezügestelle richten, die dieser durch die Bezügezahlungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung sowie der Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums in der jeweils geltenden Fassung übertragen wurden, auf die Hessische Bezügestelle.
(2) Ich behalte mir vor, die Vertretung des Landes Hessen in Einzelfällen zu übernehmen, auch soweit ich unter Absatz 1 die Vertretungsbefugnis übertragen habe.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Rechtsgeschäftliche Vertretung
(1) Soweit nicht durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Anordnung eine andere Regelung getroffen ist, wird das Land Hessen in meinem Geschäftsbereich rechtsgeschäftlich durch die Dienststelle vertreten, zu deren Aufgabenbereich das Rechtsgeschäft gehört.
(2) Die Befugnis, Verträge abzuschließen, wird für folgende Bereiche auf die Schulleiterin oder den Schulleiter übertragen:
- a)
Verträge mit außerschulischen Einrichtungen und Personen über Art, Umfang und Inhalt der Zusammenarbeit der einzelnen Schule im Rahmen der Öffnung der Schule gegenüber ihrem Umfeld nach § 16 HSchG, soweit entsprechende Haushaltsmittel der Schule zugewiesen worden sind,
- b)
Verträge über die Verwendung der zugewiesenen Haushaltsmittel, soweit es sich um Aufgaben des Landes handelt. Die Vertretung der Schulträger in deren Angelegenheiten bleibt unberührt. Die Verträge können vor Abschluss dem Staatlichen Schulamt zur rechtlichen Prüfung vorgelegt werden. Der Netto-Auftragswert darf die Grenzen zur freihändigen Vergabe nach den landesrechtlichen Vergabevorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung nicht überschreiten,
- c)
Verträge mit Anbietern von Personaldienstleistungen nach § 15a oder § 15b HSchG, soweit entsprechende Haushaltsmittel der Schule zugewiesen worden sind. Die Verträge sind vor Abschluss dem Staatlichen Schulamt zur rechtlichen Prüfung vorzulegen,
- d)
für Schulleiterinnen und Schulleiter selbständiger allgemein bildender und beruflicher Schulen sowie rechtlich selbständiger beruflicher Schulen Verträge zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 127d Abs. 2 in Verbindung mit § 127c Abs. 2 Satz 2 HSchG.
(3) Die Befugnisse nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHO, Verträge zu ändern oder aufzuheben sowie Vergleiche nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LHO abzuschließen, wird nach Maßgabe der VV zu § 58 LHO auf die Dienststellen übertragen, die nach § 1 Abs. 1 dieser Anordnung zu meiner Vertretung ermächtigt sind. Die Befugnis nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 LHO, Beträge zu stunden, niederzuschlagen und zu erlassen, wird nach Maßgabe der VV zu § 59 LHO und soweit es sich nicht um Ersatzansprüche gegen Bedienstete handelt, auf die nach § 1 Abs. 1 dieser Anordnung zu meiner Vertretung ermächtigten Dienststellen übertragen.
(4) Verträge, die den Erwerb, den Tausch und die Veräußerung oder die dingliche Belastung (zum Bespiel mit Hypotheken, Grundschulden, Erbbaurecht) von Grundstücken innerhalb meines Geschäftsbereichs zum Gegenstand haben, bedürfen meiner Zustimmung. Die Zustimmung ist vor Abschluss des Vertrages einzuholen. Sollte dies wegen der Dringlichkeit des Falles nicht möglich sein, so ist der Vertrag vorbehaltlich meiner Zustimmung abzuschließen. Satz 1 gilt auch für alle Nutzungsverträge über Grundstücke und bewegliche Sachen (zum Bespiel Leihe, Miete, Pacht). Unbeschadet der haushaltsrechtlichen Bestimmungen bedarf allgemein die tage- oder stundenweise Überlassung von Grundstücken und beweglichen Sachen, (zum Beispiel von Schulräumen oder Turnhallen der Schulen, deren Träger das Land ist) nicht meiner Zustimmung.
Für Verträge, die mir zur Zustimmung vorgelegt werden, sollen vorher alle sonst noch erforderlichen Genehmigungen eingeholt und mir nachgewiesen werden, soweit sie nicht von anderen Ministerien zu erteilen sind. Deren Genehmigungen werden durch mich eingeholt. Insbesondere sind Vertragsentwürfe, die die entgeltliche Eigentumsübertragung von Grundstücken betreffen, den Gutachterausschüssen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches zum Zwecke der Wertermittlung vor Abschluss des Vertrages vorzulegen.
(5) Eine Versicherung gegen Schäden aller Art hat grundsätzlich zu unterbleiben (Vorläufige Verwaltungsvorschrift zu § 34 der Hessischen Landeshaushaltsordnung vom 21. Dezember 2006 [StAnz. 2007 S. 140] in der Fassung vom 11. Januar 2013 [StAnz. S. 200]). Sollen ausnahmsweise Versicherungsverträge abgeschlossen werden, sind sie mir zur Genehmigung und Vorlage bei dem Ministerium der Finanzen vorzulegen.
(6) Das Recht zum Abschluss sowie zur Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen richtet sich nach der Anordnung über Zuständigkeiten in arbeitsrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums in der jeweils geltenden Fassung.
§ 1 Vertretung des Landes Hessen als Partei oder Verfahrensbeteiligter
§ 1
Vertretung des Landes Hessen als Partei oder Verfahrensbeteiligter
(1) Die Befugnis, das Land Hessen in meinem Geschäftsbereich als Partei oder Verfahrensbeteiligter zu vertreten, übertrage ich
- a)
für Rechtsstreitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten, den Verwaltungs-, Arbeits-, Sozial- und Finanzgerichten auf die Staatlichen Schulämter und die Hessische Lehrkräfteakademie jeweils für ihren Aufgabenbereich,
- b)
für Rechtsstreitigkeiten vor den Verwaltungsgerichten in den Angelegenheiten, die ihm nach der Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Kultusministeriums und durch die Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Beamtenversorgungsrechts in der jeweils geltenden Fassung übertragen wurden, auf das Regierungspräsidium Kassel,
- c)
für Rechtstreitigkeiten, die sich gegen Entscheidungen oder andere Tätigkeiten des Regierungspräsidiums Kassel richten, die diesem durch die Bezügezahlungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung sowie der Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums in der jeweils geltenden Fassung übertragen wurden, auf das Regierungspräsidium Kassel.
(2) Ich behalte mir vor, die Vertretung des Landes Hessen in Einzelfällen zu übernehmen, auch soweit ich unter Absatz 1 die Vertretungsbefugnis übertragen habe.
§ 3 Vertretung des Landes Hessen als Drittschuldner
§ 3
Vertretung des Landes Hessen als Drittschuldner
(1) Bei Entgegennahme von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen oder Benachrichtigungen von einer bevorstehenden Pfändung wird das Land in meinem Geschäftsbereich vertreten
- a)
bei der Pfändung von Bezügen der Beamtinnen und Beamten sowie der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie bei der Pfändung von Entgelt der Beschäftigten, Auszubildenden, Praktikantinnen und Praktikanten, für deren Zahlung das Regierungspräsidium Kassel zuständig ist, durch das Regierungspräsidium Kassel,
- b)
bei der Pfändung von Entgelt der Beschäftigten, für deren Zahlung das Regierungspräsidium Kassel nicht zuständig ist, durch die Beschäftigungsdienststelle oder, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner keiner Dienststelle angehört, durch die Dienststelle, die die Auszahlung anzuordnen hat,
- c)
bei der Pfändung sonstiger Ansprüche durch die Dienststelle, die die geschuldete Leistung, insbesondere die Auszahlung eines geschuldeten Geldbetrages, anzuordnen hat.
(2) Ist an eine unzuständige Dienststelle zugestellt worden, so hat diese den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder die Benachrichtigung über die bevorstehende Pfändung unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Abgabenachricht ist mit einem Hinweis auf die fehlerhafte Zustellung zu erteilen.
§ 5 Verfahren nach der Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen oder ...
§ 5
Verfahren nach der Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen oder Pfändungsbenachrichtigungen
bei der Pfändung von Bezügen von Beschäftigten, Auszubildenden, Praktikantinnen und Praktikanten,
für deren Zahlung das Regierungspräsidium Kassel nicht zuständig ist, und sonstigen Ansprüchen
(§ 3 Abs. 1 b) und c))
(1) Auf den zugestellten Schriftstücken ist der Zeitpunkt des Eingangs nach Tag, Stunde und Minute zu vermerken. Sie sind unter Hinweis auf die Eilbedürftigkeit unverzüglich an die für die Festsetzung der Bezüge zuständige Stelle weiterzuleiten.
(2) Die Entscheidung darüber, was auf die Zustellung zu veranlassen ist, obliegt derjenigen Stelle, die für die Festsetzung der Bezüge zuständig ist. In anderen Fällen steht die sachliche Entscheidung der Stelle zu, die nach § 3 Abs. 1 c) dieser Anordnung zur Vertretung bei der Zustellung berufen ist.
(3) Die nach Abs. 2 zur Verfügung zuständige Stelle erlässt nach schleunigster Prüfung der Sach- und Rechtslage unverzüglich die erforderlichen Anordnungen, nötigenfalls unter vorheriger fernmündlicher Verständigung der zur Bewirkung der Leistung sonst zuständigen Stelle. Die Anordnung zur Auszahlung soll, soweit das möglich ist, auf bestimmte Beträge lauten; der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist ihr beizulegen.
(4) Der Gläubigerin oder dem Gläubiger und der Schuldnerin oder dem Schuldner hat die verfügende Stelle von ihrer Anordnung Kenntnis zu geben. Der Gläubigerin oder dem Gläubiger hat sie zugleich die auf deren oder dessen Aufforderung der Drittschuldnerin oder dem Drittschuldner obliegenden Erklärungen mit dem Zusatz abzugeben, dass die Mitteilung kein selbständiges Schuldanerkenntnis enthält.
(5) Ist nur eine Pfändungsbenachrichtigung zugestellt, so ergeht die Weisung auf vorläufige Einhaltung. Im Übrigen ist abzuwarten, ob innerhalb der Frist des § 845 Abs. 2 ZPO eine endgültige Pfändung folgt. Unterbleibt sie, so hat die zuständige Stelle die für die Zahlung zuständige Stelle anzuweisen, den vorläufig einbehaltenen Betrag an die Berechtigte oder den Berechtigten auszuzahlen.
(6) Sind Geldforderungen für mehrere Gläubigerinnen oder Gläubiger derselben Schuldnerin oder desselben Schuldners gepfändet und reicht der zunächst fällige pfändbare Betrag zu ihrer Befriedigung nicht aus, so ist, falls nicht die Gläubigerinnen oder die Gläubiger einer Befriedung in der von der nach Abs. 2 verfügenden Stelle festgestellten Reihe des Pfandrechts ausdrücklich zustimmen, regelmäßig die für die Zahlung zuständige Stelle anzuweisen, den gepfändeten Betrag zu hinterlegen. Die verfügende Stelle hat den Antrag auf Annahme zur Hinterlegung zu stellen und das Amtsgericht gemäß § 853 ZPO zu verständigen. Die Mitteilung an das Vollstreckungsgericht erlässt die verfügende Stelle. Die Hinterlegungserklärung stellt die für die Zahlung zuständige Stelle aus.
(7) Treten nach der Pfändung laufender Bezüge in diesen Bezügen Veränderungen ein, die auf die Höhe des pfändbaren Betrages von Einfluss sind, so hat die verfügende Stelle die erlassenen Anordnungen nachzuprüfen und zutreffendenfalls durch eine neue Anordnung zur Auszahlung abzuändern; Abs. 4 S. 1 gilt entsprechend. Erledigt sich eine Pfändung, so ist dies der für die Zahlung zuständige Stelle unverzüglich mitzuteilen.
(8) Die für die Zahlung zuständige Stelle hat auf Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen ebenfalls zu achten und, wenn nötig, die verfügende Stelle auf sie aufmerksam zu machen. Dies gilt auch dann, wenn wegen geringer Höhe des Diensteinkommens ein Abzug zunächst unterbleiben musste, durch Dienstalterzulagen oder durch sonstige Erhöhungen des Einkommens aber nachträglich die Pfändungsgrenze überschritten wird.
(9) Treten Zahlungsempfängerinnen oder Zahlungsempfänger, deren oder dessen Bezüge gepfändet sind, aus dem Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums in den Geschäftsbereich eines anderen Ressorts über, so hat die für die Zahlung bisher zuständige Stelle der fortan zuständigen Stelle von den noch nicht erledigten Pfändungen unverzüglich Kenntnis zu geben (vergleiche auch hierzu § 833 ZPO).
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen und § 2 in Verbindung mit § 1 der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen vom 5. November 2012 (StAnz. S. 1262) wird bestimmt:
§ 1 Vertretung des Landes Hessen als Partei oder Verfahrensbeteiligter
§ 1
Vertretung des Landes Hessen als Partei oder Verfahrensbeteiligter
(1) Die Befugnis, das Land Hessen in meinem Geschäftsbereich als Partei oder Verfahrensbeteiligter zu vertreten, übertrage ich
- a)
für Rechtsstreitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten, den Verwaltungs-, Arbeits-, Sozial- und Finanzgerichten auf das Landesschulamt für seinen Aufgabenbereich,
- b)
für Rechtsstreitigkeiten vor den Verwaltungsgerichten in den Angelegenheiten, die ihnen nach der Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums in der jeweils geltenden Fassung und durch die Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Versorgung der Mitglieder der Landesregierung und ihrer Hinterbliebenen und auf dem Gebiet des Beamtenversorgungsrechts in der Landesverwaltung vom 12. Dezember 2005 (GVBl. I S. 818), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. März 2012 (GVBl. I S. 62), übertragen wurden, auf die Regierungspräsidien.
- c)
für Rechtstreitigkeiten, die sich gegen Entscheidungen oder andere Tätigkeiten der Hessischen Bezügestelle richten, die dieser durch die Bezügezahlungsbestimmungen in der jeweils geltenden Fassung sowie der Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums in der jeweils geltenden Fassung übertragen wurden, auf die Hessische Bezügestelle.
(2) Ich behalte mir vor, die Vertretung des Landes Hessen in Einzelfällen zu übernehmen, auch soweit ich unter Absatz 1 die Vertretungsbefugnis übertragen habe.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Rechtsgeschäftliche Vertretung
(1) Soweit nicht durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Anordnung eine andere Regelung getroffen ist, wird das Land Hessen in meinem Geschäftsbereich rechtsgeschäftlich durch die Dienststelle vertreten, zu deren Aufgabenbereich das Rechtsgeschäft gehört.
(2) Die Befugnis, Verträge abzuschließen, wird für folgende Bereiche auf die Schulleiterin oder den Schulleiter übertragen:
- a)
Verträge mit außerschulischen Einrichtungen und Personen über Art, Umfang und Inhalt der Zusammenarbeit der einzelnen Schule im Rahmen der Öffnung der Schule gegenüber ihrem Umfeld nach § 16 HSchG, soweit entsprechende Haushaltsmittel der Schule zugewiesen worden sind,
- b)
Verträge über die Verwendung der zugewiesenen Haushaltsmittel, soweit es sich um Aufgaben des Landes handelt. Die Vertretung der Schulträger in deren Angelegenheiten bleibt unberührt. Die Verträge können vor Abschluss dem Landesschulamt zur rechtlichen Prüfung vorgelegt werden. Der Netto-Auftragswert darf die Grenzen zur freihändigen Vergabe nach den landesrechtlichen Vergabevorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung nicht überschreiten,
- c)
Verträge mit Anbietern von Personaldienstleistungen nach § 15a oder § 15b HSchG, soweit entsprechende Haushaltsmittel der Schule zugewiesen worden sind. Die Verträge sind vor Abschluss dem Landesschulamt zur rechtlichen Prüfung vorzulegen,
- d)
für Schulleiterinnen und Schulleiter selbständiger allgemein bildender und beruflicher Schulen sowie rechtlich selbständiger beruflicher Schulen Verträge zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 127d Abs. 2 in Verbindung mit § 127c Abs. 2 Satz 2 HSchG.
(3) Die Befugnisse nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHO, Verträge zu ändern oder aufzuheben sowie Vergleiche nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LHO abzuschließen, wird nach Maßgabe der VV zu § 58 LHO auf die Dienststellen übertragen, die nach § 1 Abs. 1 dieser Anordnung zu meiner Vertretung ermächtigt sind. Die Befugnis nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 LHO, Beträge zu stunden, niederzuschlagen und zu erlassen, wird nach Maßgabe der VV zu § 59 LHO und soweit es sich nicht um Ersatzansprüche gegen Bedienstete handelt, auf die nach § 1 Abs. 1 dieser Anordnung zu meiner Vertretung ermächtigten Dienststellen übertragen.
(4) Verträge, die den Erwerb, den Tausch und die Veräußerung oder die dingliche Belastung (zum Bespiel mit Hypotheken, Grundschulden, Erbbaurecht) von Grundstücken innerhalb meines Geschäftsbereichs zum Gegenstand haben, bedürfen meiner Zustimmung. Die Zustimmung ist vor Abschluss des Vertrages einzuholen. Sollte dies wegen der Dringlichkeit des Falles nicht möglich sein, so ist der Vertrag vorbehaltlich meiner Zustimmung abzuschließen. Satz 1 gilt auch für alle Nutzungsverträge über Grundstücke und bewegliche Sachen (zum Bespiel Leihe, Miete, Pacht). Unbeschadet der haushaltsrechtlichen Bestimmungen bedarf allgemein die tage- oder stundenweise Überlassung von Grundstücken und beweglichen Sachen, (zum Beispiel von Schulräumen oder Turnhallen der Schulen, deren Träger das Land ist) nicht meiner Zustimmung.
Für Verträge, die mir zur Zustimmung vorgelegt werden, sollen vorher alle sonst noch erforderlichen Genehmigungen eingeholt und mir nachgewiesen werden, soweit sie nicht von anderen Ministerien zu erteilen sind. Deren Genehmigungen werden durch mich eingeholt. Insbesondere sind Vertragsentwürfe, die die entgeltliche Eigentumsübertragung von Grundstücken betreffen, den Gutachterausschüssen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches zum Zwecke der Wertermittlung vor Abschluss des Vertrages vorzulegen.
(5) Eine Versicherung gegen Schäden aller Art hat grundsätzlich zu unterbleiben (vergleiche VV zu § 34 LHO vom 5. Juli 2001, StAnz. S. 2678, in der Fassung vom 19. November 2007, StAnz. S. 2292). Sollen ausnahmsweise Versicherungsverträge abgeschlossen werden, sind sie mir zur Genehmigung und Vorlage bei dem Ministerium der Finanzen vorzulegen.
(6) Das Recht zum Abschluss sowie zur Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen richtet sich nach der Anordnung über Zuständigkeiten in arbeitsrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums in der jeweils geltenden Fassung.
§ 3 Vertretung des Landes Hessen als Drittschuldner
§ 3
Vertretung des Landes Hessen als Drittschuldner
(1) Bei Entgegennahme von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen oder Benachrichtigungen von einer bevorstehenden Pfändung wird das Land in meinem Geschäftsbereich vertreten
- a)
bei der Pfändung von Bezügen der Beamtinnen und Beamten sowie der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie bei der Pfändung von Entgelt der Beschäftigten, Auszubildenden, Praktikantinnen und Praktikanten, für deren Zahlung die Hessische Bezügestelle zuständig ist, durch die Hessische Bezügestelle,
- b)
bei der Pfändung von Entgelt der Beschäftigten, für deren Zahlung die Hessische Bezügestelle nicht zuständig ist, durch die Beschäftigungsdienststelle oder, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner keiner Dienststelle angehört, durch die Dienststelle, die die Auszahlung anzuordnen hat,
- c)
bei der Pfändung sonstiger Ansprüche durch die Dienststelle, die die geschuldete Leistung, insbesondere die Auszahlung eines geschuldeten Geldbetrages, anzuordnen hat.
(2) Ist an eine unzuständige Dienststelle zugestellt worden, so hat diese den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder die Benachrichtigung über die bevorstehende Pfändung unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Abgabenachricht ist mit einem Hinweis auf die fehlerhafte Zustellung zu erteilen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Ermächtigung und Berichtspflicht
(1) Vor
- a)
der Erhebung einer Klage
- b)
dem Beitritt des Landes Hessen (in meinem Geschäftsbereich) aufgrund einer Streitverkündung sowie
- c)
der Geltendmachung von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln aufgrund einer Beiladung
ist meine Ermächtigung einzuholen, sofern der Streitwert mehr als 5 000 Euro beträgt.
Meiner Ermächtigung bedürfen
- a)
die Abgabe eines Anerkenntnisses
- b)
der Abschluss eines Vergleichs sowie
- c)
die Einlegung oder Nichteinlegung eines Rechtsmittels. Wenn es die Lage des Einzelfalls erfordert, können Vergleiche unter Widerrufsvorbehalt abgeschlossen werden.
(2) In Angelegenheiten des Schulwesens ist mir, sofern meine Ermächtigung nach Abs. 1 nicht erforderlich ist, unverzüglich über die Anhängigkeit von Rechtsstreiten und deren Ausgang zu berichten, wenn
- a)
das Land beigeladen wird,
- b)
Schulen in freier Trägerschaft beteiligt sind,
- c)
kommunale Schulträger beteiligt oder betroffen sind,
- d)
die Gültigkeit von Vorschriften, die von mir erlassen wurden, bestritten wird,
- e)
zu erwarten ist, dass dem Rechtsstreit eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche oder präjudizielle Bedeutung zukommt.
In allen anderen Angelegenheiten außerhalb des Schulwesens ist mir alsbald zu berichten,
- a)
wenn der Rechtsstreit anhängig geworden ist,
- b)
über den Ausgang des Rechtsstreits.
(3) Die Berichte zu Abs. 1 und zu Abs. 2 Satz 1 sind so frühzeitig vorzulegen, dass während der Widerrufs- bzw. Rechtsmittelfrist gegebenenfalls auch die Entscheidung anderer zu beteiligender Ressorts eingeholt werden kann.
(4) Die Übertragung der Vertretungsbefugnis ist dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass den Worten: „Das Land Hessen, vertreten durch,“ die Stelle hinzugefügt wird, auf die die Vertretungsbefugnis jeweils übertragen ist.
(5) Gerichtliche Verfahren sind, soweit kein Anwaltszwang besteht, von einer oder einem geeigneten Bediensteten zu führen, der oder dem die zur Vertretung des Landes Hessen berufene Stelle Prozess- oder Terminvollmacht erteilt. Ist eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht gesetzlich vorgeschrieben, so sind Rechtanwälte nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen nach Einholung meiner Zustimmung zu beauftragen. In dem zu erstattenden Bericht sind der Sachverhalt darzulegen und die Gründe, welche die Beauftragung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts erforderlich machen, anzugeben. Sonderhonorare dürfen mit Rechtsanwälten grundsätzlich nicht vereinbart werden. Ausnahmen bedürfen meiner Genehmigung.
(6) Über Rechtstreitigkeiten, deren Streitwert 1 500 000 Euro übersteigt, oder bei denen aus anderen Gründen eine 1 500 000 Euro übersteigende finanzielle Belastung des Landes zu erwarten ist, ist dem Kultusministerium auf dem Dienstweg zur Unterrichtung des Ministeriums der Finanzen zu berichten.
(7) Bei Rechtstreitigkeiten in Personalvertretungsangelegenheiten vor den Fachkammern der Verwaltungsgerichte bzw. vor dem Fachsenat des Verwaltungsgerichtshofs ist die unter Abs. 4 genannte Formel nicht zu verwenden. Beteiligter kann nicht das Land Hessen, sondern nur der Leiter der Dienststelle sein, bei der ein Personalrat gebildet ist.
§ 5 Verfahren nach der Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen oder ...
§ 5
Verfahren nach der Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen oder Pfändungsbenachrichtigungen
bei der Pfändung von Bezügen von Beschäftigten, Auszubildenden, Praktikantinnen und Praktikanten,
für deren Zahlung die Hessische Bezügestelle nicht zuständig ist, und sonstigen Ansprüchen
(§ 3 Abs. 1 b) und c))
(1) Auf den zugestellten Schriftstücken ist der Zeitpunkt des Eingangs nach Tag, Stunde und Minute zu vermerken. Sie sind unter Hinweis auf die Eilbedürftigkeit unverzüglich an die für die Festsetzung der Bezüge zuständige Stelle weiterzuleiten.
(2) Die Entscheidung darüber, was auf die Zustellung zu veranlassen ist, obliegt derjenigen Stelle, die für die Festsetzung der Bezüge zuständig ist. In anderen Fällen steht die sachliche Entscheidung der Stelle zu, die nach § 3 Abs. 1 c) dieser Anordnung zur Vertretung bei der Zustellung berufen ist.
(3) Die nach Abs. 2 zur Verfügung zuständige Stelle erlässt nach schleunigster Prüfung der Sach- und Rechtslage unverzüglich die erforderlichen Anordnungen, nötigenfalls unter vorheriger fernmündlicher Verständigung der zur Bewirkung der Leistung sonst zuständigen Stelle. Die Anordnung zur Auszahlung soll, soweit das möglich ist, auf bestimmte Beträge lauten; der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist ihr beizulegen.
(4) Der Gläubigerin oder dem Gläubiger und der Schuldnerin oder dem Schuldner hat die verfügende Stelle von ihrer Anordnung Kenntnis zu geben. Der Gläubigerin oder dem Gläubiger hat sie zugleich die auf deren oder dessen Aufforderung der Drittschuldnerin oder dem Drittschuldner obliegenden Erklärungen mit dem Zusatz abzugeben, dass die Mitteilung kein selbständiges Schuldanerkenntnis enthält.
(5) Ist nur eine Pfändungsbenachrichtigung zugestellt, so ergeht die Weisung auf vorläufige Einhaltung. Im Übrigen ist abzuwarten, ob innerhalb der Frist des § 845 Abs. 2 ZPO eine endgültige Pfändung folgt. Unterbleibt sie, so hat die zuständige Stelle die für die Zahlung zuständige Stelle anzuweisen, den vorläufig einbehaltenen Betrag an die Berechtigte oder den Berechtigten auszuzahlen.
(6) Sind Geldforderungen für mehrere Gläubigerinnen oder Gläubiger derselben Schuldnerin oder desselben Schuldners gepfändet und reicht der zunächst fällige pfändbare Betrag zu ihrer Befriedigung nicht aus, so ist, falls nicht die Gläubigerinnen oder die Gläubiger einer Befriedung in der von der nach Abs. 2 verfügenden Stelle festgestellten Reihe des Pfandrechts ausdrücklich zustimmen, regelmäßig die für die Zahlung zuständige Stelle anzuweisen, den gepfändeten Betrag zu hinterlegen. Die verfügende Stelle hat den Antrag auf Annahme zur Hinterlegung zu stellen und das Amtsgericht gemäß § 853 ZPO zu verständigen. Die Mitteilung an das Vollstreckungsgericht erlässt die verfügende Stelle. Die Hinterlegungserklärung stellt die für die Zahlung zuständige Stelle aus.
(7) Treten nach der Pfändung laufender Bezüge in diesen Bezügen Veränderungen ein, die auf die Höhe des pfändbaren Betrages von Einfluss sind, so hat die verfügende Stelle die erlassenen Anordnungen nachzuprüfen und zutreffendenfalls durch eine neue Anordnung zur Auszahlung abzuändern; Abs. 4 S. 1 gilt entsprechend. Erledigt sich eine Pfändung, so ist dies der für die Zahlung zuständige Stelle unverzüglich mitzuteilen.
(8) Die für die Zahlung zuständige Stelle hat auf Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen ebenfalls zu achten und, wenn nötig, die verfügende Stelle auf sie aufmerksam zu machen. Dies gilt auch dann, wenn wegen geringer Höhe des Diensteinkommens ein Abzug zunächst unterbleiben musste, durch Dienstalterzulagen oder durch sonstige Erhöhungen des Einkommens aber nachträglich die Pfändungsgrenze überschritten wird.
(9) Treten Zahlungsempfängerinnen oder Zahlungsempfänger, deren oder dessen Bezüge gepfändet sind, aus dem Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums in den Geschäftsbereich eines anderen Ressorts über, so hat die für die Zahlung bisher zuständige Stelle der fortan zuständigen Stelle von den noch nicht erledigten Pfändungen unverzüglich Kenntnis zu geben (vergleiche auch hierzu § 833 ZPO).
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Übergangs- und Schlussvorschriften
(1) Die Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums vom 1. August 1997 (StAnz. S. 2519), zuletzt geändert durch die Anordnung zur Änderung der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums vom 9. Dezember 2011 (StAnz. S. 1620), wird aufgehoben.
(2) Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Sie wird auch im Amtsblatt des Hessischen Kultusministeriums bekannt gemacht.
Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Hessischen ...
aufgeh. durch § 7 Absatz 1 der Anordnung vom 22. Mai 2023 (StAnz. S. 791)
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 3 und 5 geändert durch Artikel 2 der Anordnung vom 30. November 2022 (StAnz. S. 1406) |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des 0 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen und § 2 in Verbindung mit § 1 der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen vom 5. November 2012 (StAnz. S. 1262) wird bestimmt:
§ 1 Vertretung des Landes Hessen als Partei oder Verfahrensbeteiligter
§ 1
Vertretung des Landes Hessen als Partei oder Verfahrensbeteiligter
(1) Die Befugnis, das Land Hessen in meinem Geschäftsbereich als Partei oder Verfahrensbeteiligter zu vertreten, übertrage ich
- a)
für Rechtsstreitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten, den Verwaltungs-, Arbeits-, Sozial- und Finanzgerichten jeweils für ihren Aufgabenbereich den Staatlichen Schulämtern und der Hessischen Lehrkräfteakademie;
- b)
für Rechtsstreitigkeiten vor den Verwaltungsgerichten in den Angelegenheiten, die dem Regierungspräsidium Kassel nach der Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Kultusministeriums vom 10. April 2015 (GVBl. S. 182), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 2022 (GVBl. S. 795), in der jeweils geltenden Fassung und durch die Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Beamtenversorgungsrechts vom 11. Dezember 2015 (GVBl. S. 611), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Dezember 2022 (GVBl. S. 795), in der jeweils geltenden Fassung übertragen wurden, dem Regierungspräsidium Kassel;
- c)
für Rechtsstreitigkeiten, die sich gegen Entscheidungen oder andere Tätigkeiten des Regierungspräsidiums Kassel richten, die diesem durch die Bezügezahlungsbestimmungen vom 28. Dezember 2018 (StAnz. 2019 S. 67) in der jeweils geltenden Fassung, die Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Kultusministeriums oder die Anordnung über Zuständigkeiten in arbeitsrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums vom 25. März 2015 (StAnz. S. 445), zuletzt geändert durch Anordnung vom 30. November 2022 (StAnz. S. 1406), in der jeweils geltenden Fassung übertragen wurden, dem Regierungspräsidium Kassel.
(2) Ich behalte mir vor, die Vertretung des Landes Hessen in Einzelfällen zu übernehmen, auch soweit ich unter Abs. 1 die Vertretungsbefugnis übertragen habe.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Rechtsgeschäftliche Vertretung
(1) Soweit nicht durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Anordnung eine andere Regelung getroffen ist, wird das Land Hessen in meinem Geschäftsbereich rechtsgeschäftlich durch die Dienststelle vertreten, zu deren Aufgabenbereich das Rechtsgeschäft gehört.
(2) Die Befugnis, Verträge abzuschließen, wird für folgende Bereiche der Schulleiterin oder dem Schulleiter übertragen:
- a)
Verträge über die Verwendung der zugewiesenen Haushaltsmittel, soweit es sich um Aufgaben des Landes handelt. Die Vertretung der Schulträger in deren Angelegenheiten bleibt unberührt. Die Verträge können vor Abschluss dem Staatlichen Schulamt zur rechtlichen Prüfung vorgelegt werden. Der Netto-Auftragswert darf die Grenzen zur freihändigen Vergabe nach den landesrechtlichen Vergabevorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung nicht überschreiten;
- b)
Verträge mit inländischen Kreditinstituten zur Eröffnung und Führung von Girokonten auf Guthabenbasis zur Verwaltung von Mitteln außerhalb zugewiesener Haushaltsmittel des Landes oder des Schulträgers (Drittmittel); Buchst. a bleibt unberührt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann die Befugnis zur Eröffnung eines Klassenkontos jeweils einer Lehrkraft übertragen sowie Schulbedienstete einzeln oder gemeinschaftlich zur Verfügung über ein Schulgirokonto bevollmächtigen;
- c)
Verträge mit Anbietern von Personaldienstleistungen nach § 15a oder § 15b des Hessischen Schulgesetzes, soweit entsprechende Haushaltsmittel der Schule zugewiesen worden sind; Abs. 6 bleibt unberührt. Die Verträge sind vor Abschluss dem Staatlichen Schulamt zur rechtlichen Prüfung vorzulegen;
- d)
Verträge mit außerschulischen Einrichtungen und Personen über Art, Umfang und Inhalt der Zusammenarbeit der einzelnen Schule im Rahmen der Öffnung der Schule gegenüber ihrem Umfeld nach § 16 des Hessischen Schulgesetzes, soweit entsprechende Haushaltsmittel der Schule zugewiesen worden sind;
- e)
Vereinbarungen über eine gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 sowie Verträge zur Auftragsverarbeitung nach Art. 28 der Datenschutz-Grundverordnung;
- f)
für Schulleiterinnen und Schulleiter selbständiger allgemein bildender und beruflicher Schulen sowie rechtlich selbständiger beruflicher Schulen Verträge zur Wahrnehmung von Aufgaben nach § 127d Abs. 2 in Verbindung mit § 127c Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Schulgesetzes.
(3) Die Befugnisse
- a)
nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung, Verträge zu ändern oder aufzuheben sowie Vergleiche nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Hessischen Landeshaushaltsordnung abzuschließen und
- b)
nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung, Beträge zu stunden, niederzuschlagen und zu erlassen, soweit es sich nicht um Ersatzansprüche gegen Bedienstete handelt,
werden nach Maßgabe der Verwaltungsvorschriften zur Hessischen Landeshaushaltsordnung vom 8. Februar 2023 (StAnz. S. 324) in der jeweils geltenden Fassung den nach § 1 Abs. 1 zu meiner Vertretung ermächtigten Dienststellen übertragen. In Fällen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung ist die Einwilligung des Kultusministeriums und des Ministeriums der Finanzen einzuholen. Ein Fall von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung ist insbesondere dann gegeben, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus Auswirkungen auf die Haushaltswirtschaft oder die Haushaltsentwicklung haben kann.
(4) Verträge, die den Erwerb, den Tausch und die Veräußerung oder die dingliche Belastung (zum Beispiel mit Hypotheken, Grundschulden, Erbbaurecht) von Grundstücken innerhalb meines Geschäftsbereichs zum Gegenstand haben, bedürfen meiner Zustimmung. Die Zustimmung ist vor Abschluss des Vertrages einzuholen. Sollte dies wegen der Dringlichkeit des Falles nicht möglich sein, so ist der Vertrag vorbehaltlich meiner Zustimmung abzuschließen. Satz 1 gilt auch für alle Nutzungsverträge über Grundstücke und bewegliche Sachen (zum Beispiel Leihe, Miete, Pacht). Unbeschadet der haushaltsrechtlichen Bestimmungen bedarf die tage- oder stundenweise Überlassung von Grundstücken und beweglichen Sachen (zum Beispiel von Schulräumen oder Turnhallen der Schulen, deren Träger das Land ist) nicht meiner Zustimmung. Für Verträge, die mir zur Zustimmung vorgelegt werden, sollen vorher alle sonst noch erforderlichen Genehmigungen eingeholt und mir nachgewiesen werden, soweit sie nicht von anderen Ministerien zu erteilen sind. Deren Genehmigungen werden durch mich eingeholt. Insbesondere sind Vertragsentwürfe, die die entgeltliche Eigentumsübertragung von Grundstücken betreffen, den Gutachterausschüssen nach den Bestimmungen des Baugesetzbuches zum Zwecke der Wertermittlung vor Abschluss des Vertrages vorzulegen.
(5) Eine Versicherung gegen Schäden aller Art hat grundsätzlich zu unterbleiben. Sollen ausnahmsweise Versicherungsverträge abgeschlossen werden, sind sie mir zur Genehmigung und Vorlage bei dem Ministerium der Finanzen vorzulegen.
(6) Das Recht zum Abschluss sowie zur Änderung oder Beendigung von Arbeits-, Ausbildungs- oder Praktikantenverträgen richtet sich nach der Anordnung über Zuständigkeiten in arbeitsrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums.
§ 3 Vertretung in steuerrechtlichen Angelegenheiten
§ 3
Vertretung in steuerrechtlichen Angelegenheiten
(1) Die Befugnis, das Land Hessen in meinem Geschäftsbereich in steuerrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten, obliegt der Staatssekretärin oder dem Staatssekretär.
(2) Abweichend von Abs. 1 obliegt die Befugnis, das Land Hessen in meinem Geschäftsbereich in steuerrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten, den Schulleiterinnen und Schulleitern der rechtlich selbstständigen beruflichen Schulen nach § 127e des Hessischen Schulgesetzes jeweils für ihren Aufgabenbereich.
(3) Die steuerrechtliche Vertretung des Landes Hessen in seiner Funktion als Arbeitgeber obliegt dem Regierungspräsidium Kassel.
§ 4 Vertretung des Landes Hessen als Drittschuldner
§ 4
Vertretung des Landes Hessen als Drittschuldner
(1) Bei Entgegennahme von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen oder Benachrichtigungen von einer bevorstehenden Pfändung wird das Land in meinem Geschäftsbereich vertreten
- a)
bei der Pfändung von Bezügen der Beamtinnen und Beamten sowie der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger sowie bei der Pfändung von Entgelt der Beschäftigten, Auszubildenden, Praktikantinnen und Praktikanten, für deren Zahlung das Regierungspräsidium Kassel zuständig ist, durch das Regierungspräsidium Kassel,
- b)
bei der Pfändung von Entgelt der Beschäftigten, für deren Zahlung das Regierungspräsidium Kassel nicht zuständig ist, durch die Beschäftigungsdienststelle oder, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner keiner Dienststelle angehört, durch die Dienststelle, die die Auszahlung anzuordnen hat,
- c)
bei der Pfändung sonstiger Ansprüche durch die Dienststelle, die die geschuldete Leistung, insbesondere die Auszahlung eines geschuldeten Geldbetrages, anzuordnen hat.
(2) Ist an eine unzuständige Dienststelle zugestellt worden, so hat diese den Pfändungs- und Überweisungsbeschluss oder die Benachrichtigung über die bevorstehende Pfändung unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Abgabenachricht ist mit einem Hinweis auf die fehlerhafte Zustellung zu erteilen.
§ 5 Ermächtigung, Berichtspflicht und allgemeine Vorgaben
§ 5
Ermächtigung, Berichtspflicht und allgemeine Vorgaben
(1) Vor
- a)
der Erhebung einer Klage,
- b)
dem Beitritt des Landes Hessen (in meinem Geschäftsbereich) aufgrund einer Streitverkündung sowie
- c)
der Geltendmachung von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln aufgrund einer Beiladung
ist meine Ermächtigung einzuholen, sofern der Streitwert mehr als 5 000 Euro beträgt. Meiner Ermächtigung bedürfen
- a)
die Abgabe eines Anerkenntnisses,
- b)
der Abschluss eines Vergleichs sowie
- c)
die Einlegung oder Nichteinlegung eines Rechtsmittels.
Wenn es die Lage des Einzelfalls erfordert, können Vergleiche unter Widerrufsvorbehalt abgeschlossen werden.
(2) In Angelegenheiten des Schulwesens ist mir, sofern meine Ermächtigung nach Abs. 1 nicht erforderlich ist, unverzüglich über die Anhängigkeit von Rechtsstreiten und deren Ausgang zu berichten, wenn
- a)
das Land beigeladen wird,
- b)
Schulen in freier Trägerschaft beteiligt sind,
- c)
kommunale Schulträger beteiligt oder betroffen sind,
- d)
die Gültigkeit von Vorschriften, die von mir erlassen wurden, bestritten wird,
- e)
zu erwarten ist, dass dem Rechtsstreit eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche oder präjudizielle Bedeutung zukommt.
In allen anderen Angelegenheiten außerhalb des Schulwesens ist mir alsbald zu berichten,
- a)
wenn der Rechtsstreit anhängig geworden ist und
- b)
über den Ausgang des Rechtsstreits.
(3) Die Berichte zu Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 sind so frühzeitig vorzulegen, dass während der Widerrufs- oder Rechtsmittelfrist gegebenenfalls auch die Entscheidung anderer zu beteiligender Ressorts eingeholt werden kann.
(4) Die Übertragung der Vertretungsbefugnis ist dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass den Worten „Das Land Hessen, vertreten durch“ die Stelle hinzugefügt wird, der die Vertretungsbefugnis jeweils übertragen ist.
(5) Gerichtliche Verfahren sind, soweit kein Anwaltszwang besteht, von einer oder einem geeigneten Bediensteten zu führen, der oder dem die zur Vertretung des Landes Hessen berufene Stelle Prozess- oder Terminvollmacht erteilt. Ist eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht gesetzlich vorgeschrieben, so sind Rechtsanwälte nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen nach Einholung meiner Zustimmung zu beauftragen. In dem zu erstattenden Bericht sind der Sachverhalt darzulegen und die Gründe, welche die Beauftragung einer Rechtsanwältin oder eines Rechtsanwalts erforderlich machen, anzugeben. Sonderhonorare dürfen mit Rechtsanwälten grundsätzlich nicht vereinbart werden. Ausnahmen bedürfen meiner Genehmigung.
(6) Über Rechtstreitigkeiten, deren Streitwert 1 500 000 Euro übersteigt, oder bei denen aus anderen Gründen eine 1 500 000 Euro übersteigende finanzielle Belastung des Landes zu erwarten ist, ist dem Kultusministerium auf dem Dienstweg zur Unterrichtung des Ministeriums der Finanzen zu berichten.
(7) Bei Rechtstreitigkeiten in Personalvertretungsangelegenheiten vor den Fachkammern der Verwaltungsgerichte und vor dem Fachsenat des Verwaltungsgerichtshofs ist die unter Abs. 4 genannte Formel nicht zu verwenden. Beteiligter kann nicht das Land Hessen, sondern nur die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle sein, bei der ein Personalrat gebildet ist.
§ 6 Verfahren nach der Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen oder ...
§ 6
Verfahren nach der Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen oder Pfändungsbenachrichtigungen nach § 4 Abs. 1 Buchst. b und c
(1) Auf den zugestellten Schriftstücken ist der Zeitpunkt des Eingangs nach Tag, Stunde und Minute zu vermerken. Sie sind unter Hinweis auf die Eilbedürftigkeit unverzüglich an die für die Festsetzung der Bezüge zuständige Stelle weiterzuleiten.
(2) Die Entscheidung darüber, was auf die Zustellung zu veranlassen ist, obliegt derjenigen Stelle, die für die Festsetzung der Bezüge zuständig ist. In anderen Fällen steht die sachliche Entscheidung der Stelle zu, die nach § 4 Abs. 1 Buchst. c zur Vertretung bei der Zustellung berufen ist.
(3) Die nach Abs. 2 zuständige Stelle erlässt nach schleunigster Prüfung der Sach- und Rechtslage unverzüglich die erforderlichen Anordnungen, nötigenfalls unter vorheriger fernmündlicher Verständigung der zur Bewirkung der Leistung sonst zuständigen Stelle. Die Anordnung zur Auszahlung soll, soweit das möglich ist, auf bestimmte Beträge lauten; der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss ist ihr beizulegen.
(4) Der Gläubigerin oder dem Gläubiger und der Schuldnerin oder dem Schuldner hat die verfügende Stelle von ihrer Anordnung Kenntnis zu geben. Der Gläubigerin oder dem Gläubiger hat sie zugleich die auf deren oder dessen Aufforderung der Drittschuldnerin oder dem Drittschuldner obliegenden Erklärungen mit dem Zusatz abzugeben, dass die Mitteilung kein selbstständiges Schuldanerkenntnis enthält.
(5) Ist nur eine Pfändungsbenachrichtigung zugestellt, so ergeht die Weisung auf vorläufige Einhaltung. Im Übrigen ist abzuwarten, ob innerhalb der Frist des § 845 Abs. 2 der Zivilprozessordnung eine endgültige Pfändung folgt. Unterbleibt sie, so hat die zuständige Stelle die für die Zahlung zuständige Stelle anzuweisen, den vorläufig einbehaltenen Betrag an die Berechtigte oder den Berechtigten auszuzahlen.
(6) Sind Geldforderungen für mehrere Gläubigerinnen oder Gläubiger derselben Schuldnerin oder desselben Schuldners gepfändet und reicht der zunächst fällige pfändbare Betrag zu ihrer Befriedigung nicht aus, so ist, falls nicht die Gläubigerinnen oder die Gläubiger einer Befriedung in der von der nach Abs. 2 verfügenden Stelle festgestellten Reihe des Pfandrechts ausdrücklich zustimmen, regelmäßig die für die Zahlung zuständige Stelle anzuweisen, den gepfändeten Betrag zu hinterlegen. Die verfügende Stelle hat den Antrag auf Annahme zur Hinterlegung zu stellen und das Amtsgericht nach § 853 der Zivilprozessordnung zu verständigen. Die Mitteilung an das Vollstreckungsgericht erlässt die verfügende Stelle. Die Hinterlegungserklärung stellt die für die Zahlung zuständige Stelle aus.
(7) Treten nach der Pfändung laufender Bezüge in diesen Bezügen Veränderungen ein, die auf die Höhe des pfändbaren Betrages von Einfluss sind, so hat die verfügende Stelle die erlassenen Anordnungen nachzuprüfen und zutreffendenfalls durch eine neue Anordnung zur Auszahlung abzuändern; Abs. 4 Satz 1 gilt entsprechend. Erledigt sich eine Pfändung, so ist dies der für die Zahlung zuständigen Stelle unverzüglich mitzuteilen.
(8) Die für die Zahlung zuständige Stelle hat auf Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen ebenfalls zu achten und, wenn nötig, die verfügende Stelle auf sie aufmerksam zu machen. Dies gilt besonders dann, wenn das Diensteinkommen zunächst nicht die im Pfändungsbeschluss festgesetzte Freigrenze erreicht, die Pfändungsgrenze aber nachträglich durch Erhöhungen des Einkommens überschritten wird.
(9) Treten Zahlungsempfängerinnen oder Zahlungsempfänger, deren Bezüge gepfändet sind, aus dem Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums in den Geschäftsbereich eines anderen Ressorts über, so hat die für die Zahlung bisher zuständige Stelle der fortan zuständigen Stelle von den noch nicht erledigten Pfändungen unverzüglich Kenntnis zu geben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Übergangs- und Schlussvorschriften
(1) Die Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums vom 6. Dezember 2012 (StAnz. 2013 S. 22), zuletzt geändert durch Anordnung vom 30. November 2022 (StAnz. S. 1406), wird aufgehoben.
(2) Diese Anordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie wird auch im Amtsblatt des Hessischen Kultusministeriums bekanntgemacht.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen und Nr. 1 und 4 der Anordnung des Ministerpräsidenten über die Vertretung des Landes Hessen vom 17. September 1996 (StAnz. S. 3230) wird bestimmt:
- 1.
Vertretung des Landes Hessen als Partei oder Verfahrensbeteiligter
- 1.1
Die Befugnis, das Land Hessen in meinem Geschäftsbereich als Partei oder Verfahrensbeteiligter zu vertreten, übertrage ich
- 1.1.1
für Rechtsstreitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten, den Verwaltungs-, Arbeits-, Sozial- und Finanzgerichten auf die Staatlichen Schulämter, das Hessische Landesinstitut für Pädagogik und das Amt für Lehrerausbildung jeweils für ihren Aufgabenbereich,
- 1.1.2
für Rechtsstreitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten, den Verwaltungs-, Arbeits-, Sozial- und Finanzgerichten auf die Staatlichen Schulämter, das Hessische Landesinstitut für Pädagogik und das Amt für Lehrerausbildung jeweils für ihren Aufgabenbereich,
- 1.1.3
für Rechtsstreitigkeiten, die sich gegen Entscheidungen oder andere Tätigkeiten der Hessischen Bezügestelle richten, die dieser durch die Zahlungsbestimmungen für Vergütungen und Löhne in der jeweils geltenden Fassung sowie der Anordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums in der jeweils geltenden Fassung übertragen wurden, auf die Hessische Bezügestelle.
- 1.2
Vorbehalt in Einzelfällen
Ich behalte mir vor, die Vertretung des Landes Hessen in Einzelfällen zu übernehmen, auch soweit ich unter Ziffern 1.1.1 bis 1.1.5 die Vertretungsbefugnis übertragen habe.
- 2.
Rechtsgeschäftliche Vertretung
- 2.1
Grundsatz
Soweit nicht durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Anordnung eine andere Regelung getroffen ist, wird das Land Hessen in meinem Geschäftsbereich rechtsgeschäftlich durch die Dienststelle vertreten, zu deren Aufgabenbereich das Rechtsgeschäft gehört.
- 2.2
Vertretung des Landes durch die Schulleiterin oder den Schulleiter
Die Befugnis, Verträge abzuschließen, wird für folgende Bereiche auf die Schulleiterin oder den Schulleiter übertragen:
- 2.2.1
Verträge mit außerschulischen Einrichtungen und Personen über Art, Umfang und Inhalt der Zusammenarbeit der einzelnen Schule im Rahmen der Öffnung der Schule gegenüber ihrem Umfeld nach § 16 HSchG, soweit entsprechende Haushaltsmittel der Schule zugewiesen worden sind,
- 2.2.2
Verträge über die Verwendung der zugewiesenen Mittel im Rahmen ihrer Zweckbestimmung, soweit es sich um Aufgaben des Landes handelt. Die Vertretung der Schulträger in deren Angelegenheiten bleibt unberührt.
Die Verträge sind vor Abschluß dem Staatlichen Schulamt zur rechtlichen Prüfung vorzulegen.
- 2.3
Übertragung von Befugnissen nach der Landeshaushaltsordnung
- 2.3.1
Die Befugnis nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHO, Verträge zu ändern oder aufzuheben sowie Vergleiche nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LHO abzuschließen, wird nach Maßgabe der VV zu § 58 LHO auf die Dienststellen übertragen, die nach Ziffern 1.1.1 bis 1.1.5 dieser Anordnung zu meiner Vertretung ermächtigt sind.
- 2.3.2
Die Befugnis nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 LHO, Beträge zu stunden, niederzuschlagen und zu erlassen, wird nach Maßgabe der VV zu § 59 LHO und soweit es sich nicht um Ersatzansprüche gegen Bedienstete handelt, auf die nach Ziffern 1.1.1 bis 1.1.5 dieser Anordnung zu meiner Vertretung ermächtigten Dienststellen übertragen.
- 2.4
Grundstücke und bewegliche Sachen
- 2.4.1
Grundstücksverträge
Verträge, die den Erwerb, den Tausch und die Veräußerung oder die dingliche Belastung (zum Beispiel mit Hypotheken, Grundschulden, Erbbaurechten) von Grundstücken innerhalb meines Geschäftsbereichs zum Gegenstand haben, bedürfen meiner Zustimmung.
- 2.4.2
Zustimmungsvorbehalt
Die Zustimmung ist vor Abschluß des Vertrages einzuholen. Sollte dies wegen der Dringlichkeit des Falles nicht möglich sein, so ist der Vertrag vorbehaltlich meiner Zustimmung abzuschließen.
- 2.4.3
Nutzungsverträge über Grundstücke und bewegliche Sachen
Ziffer 2.4.1 gilt auch für alle Nutzungsverträge über Grundstücke und bewegliche Sachen (zum Beispiel Leihe, Miete, Pacht).
- 2.4.4
Ausnahmen
Unbeschadet der haushaltsrechtlichen Bestimmungen bedürfen meiner Zustimmung nicht
- a)
allgemein die tage- oder stundenweise Überlassung von Grundstücken und beweglichen Sachen, (zum Beispiel von Schulräumen oder Turnhallen der Schulen, deren Träger das Land ist),
- b)
der Abschluß von Verträgen über die Gestattung von Leitungsführungen über landeseigene Grundstücke (auf den Erlaß des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 20. Dezember 1996, StAnz. 1997 S. 266, wird verwiesen).
- 2.4.5
Verfahren
Für Verträge, die mir zur Zustimmung vorgelegt werden, sollen vorher alle sonst noch erforderlichen Genehmigungen eingeholt und mir nachgewiesen werden, soweit sie nicht von anderen Ministerien zu erteilen sind. Deren Genehmigungen werden durch mich eingeholt. Insbesondere sind Vertragsentwürfe, die die entgeltliche Eigentumsübertragung von Grundstücken betreffen, den Gutachterausschüssen nach den Bestimmungen des Bundesbaugesetzes zum Zwecke der Wertermittlung vor Abschluß des Vertrages vorzulegen.
- 2.5
Versicherungsverträge
Versicherungsverträge sind grundsätzlich nicht abzuschließen (vgl. Erlaß des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 28. Februar 1995, StAnz. S. 1114), Sollen ausnahmsweise Versicherungsverträge abgeschlossen werden, sind sie mir vor Abschluß vorzulegen.
- 2.6
Arbeitsverträge
Das Recht zum Abschluss sowie zur Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen richtet sich nach der Anordnung über die Zuständigkeiten bei Abschluss, Änderungen oder Beendigung von Arbeits-, Berufsausbildungs- und Praktikantenverträgen im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums in der jeweils geltenden Fassung.
- 3.
Vertretung des Landes Hessen als Drittschuldner
- 3.1
Entgegennahme
Bei Entgegennahme von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen oder Benachrichtigungen von einer bevorstehenden Pfändung wird das Land in meinem Geschäftsbereich vertreten
- 3.1.1
bei der Pfändung von Bezügen der Beamtinnen und Beamten sowie der Versorgungsempfängerinnen und -empfänger sowie bei der Pfändung von Vergütungen und Löhnen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten und Ähnliches), für deren Zahlung die Hessische Bezügestelle zuständig ist, durch die Hessische Bezügestelle,
- 3.1.2
bei der Pfändung von Vergütungen und Löhnen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für deren Zahlung die Hessische Bezügestelle nicht zuständig ist, durch die Beschäftigungsdienststelle oder, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner keiner Dienststelle angehört, durch die Dienststelle, die die Auszahlung anzuordnen hat,
- 3.1.3
bei der Pfändung sonstiger Ansprüche durch die Dienststelle, die die geschuldete Leistung, insbesondere die Auszahlung eines geschuldeten Geldbetrages, anzuordnen hat.
- 3.2
Unzuständige Behörde
Ist an eine unzuständige Dienststelle zugestellt worden, so hat diese den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß oder die Benachrichtigung über die bevorstehende Pfändung unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Abgabenachricht ist mit einem Hinweis auf die fehlerhafte Zustellung zu erteilen.
- 4.
Übergangs- und Schlußvorschriften
- 4.1
Laufende Verfahren
Für die beim Inkrafttreten dieser Anordnung anhängigen gerichtlichen Verfahren richtet sich die Vertretungsbefugnis nach den bisherigen Bestimmungen.
- 4.2
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Die Anordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.
Zur Ausführung der Ziffern 1 bis 4 dieser Anordnung bestimme ich folgendes:
- 5.
Ermächtigung und Berichtspflicht
- 5.1
Ermächtigung und Ermächtigungsvorbehalt
- 5.1.1
Vor
- a)
der Erhebung einer Klage
- b)
dem Beitritt des Landes Hessen (in meinem Geschäftsbereich) aufgrund einer Streitverkündung sowie
- c)
der Geltendmachung von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln aufgrund einer Beiladung
ist meine Ermächtigung einzuholen, sofern der Streitwert mehr als 5 000 Euro beträgt.
- 5.1.2
Meiner Ermächtigung bedürfen
- a)
die Abgabe eines Anerkenntnisses,
- b)
der Abschluß eines Vergleiches sowie
- c)
die Einlegung oder Nichteinlegung eines Rechtsmittels. Wenn es die Lage des Einzelfalls erfordert, können Vergleiche unter Widerrufsvorbehalt abgeschlossen werden.
- 5.2
Berichtspflicht
- 5.2.1
In Angelegenheiten des Schulwesens ist mir, sofern meine Ermächtigung nach Abs. 1 nicht erforderlich ist, unverzüglich über die Anhängigkeit von Rechtsstreiten und deren Ausgang zu berichten, wenn
- a)
das Land beigeladen wird,
- b)
Schulen in freier Trägerschaft beteiligt sind,
- c)
kommunale Schulträger beteiligt oder betroffen sind,
- d)
die Gültigkeit von Vorschriften, die von mir erlassen wurden, bestritten wird,
- e)
zu erwarten ist, daß dem Rechtsstreit eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche oder präjudizielle Bedeutung zukommt.
- 5.2.2
In allen anderen Angelegenheiten außerhalb des Schulwesens ist mir alsbald zu berichten,
- a)
wenn der Rechtsstreit anhängig geworden ist,
- b)
über den Ausgang des Rechtsstreits.
- 5.2.3
Die Berichte zu Ziffern 5.1 und 5.2 und 5.2.1 sind so frühzeitig vorzulegen, daß während der Widerrufs- bzw. Rechtsmittelfristen gegebenenfalls auch die Entscheidung anderer zu beteiligender Ressorts eingeholt werden kann.
- 5.3
Die Ziffern 5.1 und 5.2 gelten nicht für Ziffer 1.1.5
- 5.4
Kennzeichnung der Vertretungsbefugnis
Die Übertragung der Vertretungsbefugnis ist dadurch zum Ausdruck zu bringen, daß den Worten:
Das Land Hessen, vertreten durch ...," die Stelle hinzugefügt wird, auf die die Vertretungsbefugnis jeweils übertragen ist.
- 5.5
Prozeßführung
- 5.5.1
Gerichtliche Verfahren sind, soweit kein Anwaltszwang besteht, von einer oder einem geeigneten Bediensteten zu führen, der oder dem die zur Vertretung des Landes Hessen berufene Stelle Prozeß- oder Terminvollmacht erteilt.
- 5.5.2
Ist eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht gesetzlich vorgeschrieben, so sind Rechtsanwälte nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen nach Einholung meiner Zustimmung zu beauftragen. In dem zu erstattenden Bericht sind der Sachverhalt darzulegen und die Gründe, welche die Beauftragung eines Rechtsanwaltes erforderlich machen, anzugeben.
- 5.5.3
Sonderhonorare dürfen mit Rechtsanwälten grundsätzlich nicht vereinbart werden. Ausnahmen bedürfen meiner Genehmigung.
- 5.6
Unterrichtung des Ministeriums der Finanzen
Über Rechtsstreitigkeiten, deren Streitwert 1 500 000 Euro übersteigt, oder bei denen aus anderen Gründen eine 1 500 000 Euro übersteigende finanzielle Belastung des Landes zu erwarten ist, ist dem Kultusministerium auf dem Dienstwege zur Unterrichtung des Ministeriums der Finanzen zu berichten.
- 5.7
Rechtsstreitigkeiten in Personalvertretungsangelegenheiten
Bei Rechtsstreitigkeiten in Personalvertretungsangelegenheiten vor den Fachkammern der Verwaltungsgerichte bzw. vor dem Fachsenat des Verwaltungsgerichtshofs ist die unter Ziffer 5.4 genannte Formel nicht zu verwenden.
Beteiligter kann nicht das Land Hessen, sondern nur der Leiter der Dienststelle sein, bei der ein Personalrat gebildet ist.
- 6.
Verfahren nach der Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen oder Pfändungsbenachrichtigungen bei der Pfändung von Bezügen von Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern, Auszubildenden, Praktikantinnen und Praktikanten, für deren Zahlung die Zentrale Vergütungs- und Lohnstelle Hessen nicht zuständig ist und sonstigen Ansprüchen (Ziffern 3.1.3 und 3.1.4).
- 6.1
Behandlung von Eingängen
- 6.1.1
Auf den zugestellten Schriftstücken ist der Zeitpunkt des Einganges nach Tag, Stunde und Minute zu vermerken.
- 6.1.2
Sie sind unter Hinweis auf die Eilbedürftigkeit unverzüglich an die für die Festsetzung der Bezüge zuständige Stelle weiterzuleiten.
- 6.2
Zuständige Behörde
Die Entscheidung darüber, was auf die Zustellung zu veranlassen ist, obliegt derjenigen Stelle, die für die Festsetzung der Bezüge zuständig ist. In anderen Fällen steht die sachliche Entscheidung der Stelle zu, die nach Ziffer 3.1.4 dieser Anordnung zur Vertretung bei der Zustellung berufen ist.
- 6.3
Benachrichtigung der zuständigen Kasse
- 6.3.1
Die zur Verfügung zuständige Stelle (6.2) erläßt nach schleunigster Prüfung der Sach- und Rechtslage unverzüglich die erforderlichen Anordnungen, nötigenfalls unter vorheriger fernmündlicher Verständigung der Kasse oder der zur Bewirkung der Leistung sonst zuständigen Stelle.
- 6.3.2
Die Kassenanweisung soll, soweit das möglich ist, auf bestimmte Beträge lauten; der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß ist ihr beizulegen.
- 6.4
Benachrichtigung der Gläubigerin und des Gläubigers und der Schuldnerin und des Schuldners
- 6.4.1
Der Gläubigerin und dem Gläubiger und der Schuldnerin und dem Schuldner hat die verfügende Stelle von ihren Anordnungen Kenntnis zu geben.
- 6.4.2
Der Gläubigerin und dem Gläubiger hat sie zugleich die auf deren oder dessen Aufforderung der Drittschuldnerin und dem Drittschuldner obliegenden Erklärungen mit dem Zusatz abzugeben, daß die Mitteilung kein selbständiges Schuldanerkenntnis enthält.
- 6.5
Pfändungsbenachrichtigungen
- 6.5.1
Ist nur eine Pfändungbenachrichtigung zugestellt, so ergeht die Weisung auf vorläufige Einhaltung.
- 6.5.2
Im Übrigen ist abzuwarten, ob innerhalb der Frist des § 845 Abs. 2 ZPO eine endgültige Pfändung folgt.
- 6.5.3
Unterbleibt sie, so hat die zuständige Stelle die Kasse anzuweisen, den vorläufig einbehaltenen Betrag an die Berechtigte oder den Berechtigten auszuzahlen.
- 6.6
Mehrfachpfändungen
- 6.6.1
Sind Geldforderungen für mehrere Gläubigerinnen oder Gläubiger derselben Schuldnerin oder desselben Schuldners gepfändet und reicht der zunächst fällige pfändbare Betrag zu ihrer Befriedigung nicht aus, so ist, falls nicht die Gläubigerinnen und die Gläubiger einer Befriedigung in der von der verfügenden Stelle (6.2) festgestellten Reihe des Pfandrechts ausdrücklich zustimmen, regelmäßig die Kasse anzuweisen, den gepfändeten Betrag zu hinterlegen. Die verfügende Stelle hat den Antrag auf Annahme zur Hinterlegung zu stellen und das Amtsgericht gemäß § 853 ZPO zu verständigen.
- 6.6.2
Die Mitteilung an das Vollstreckungsgericht erläßt die verfügende Stelle.
- 6.6.3
Die Hinterlegungserklärung stellt die Kasse aus.
- 6.7
Veränderungen in den laufenden Bezügen
- 6.7.1
Treten nach der Pfändung laufender Bezüge in diesen Bezügen Veränderungen ein, die auf die Höhe des pfändbaren Betrages von Einfluß sind, so hat die verfügende Stelle die erlassenen Anordnungen nachzuprüfen und zutreffendenfalls durch eine neue Kassenanweisung abzuändern; Ziffer 6.4.1 gilt entsprechend.
- 6.7.2
Erledigt sich eine Pfändung, so hat die verfügende Stelle dies der Kasse unverzüglich mitzuteilen.
- 6.8
Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen
- 6.8.1
Die Kasse hat auf Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen ebenfalls zu achten und, wenn nötig, die verfügende Stelle auf sie aufmerksam zu machen.
- 6.8.2
Dies gilt auch dann, wenn wegen geringer Höhe des Diensteinkommens ein Abzug zunächst unterbleiben mußte, durch Dienstalterzulagen oder durch sonstige Erhöhungen des Einkommens aber nachträglich die Pfändungsgrenze überschritten wird.
- 6.9
Wechsel in der zuständigen Kasse
Tritt ein Zahlungsempfänger, dessen Bezüge gepfändet sind, aus dem Zuständigkeitsbereich einer Kasse in den einer anderen über, so hat diese der nunmehr zuständigen Kasse von den noch nicht erledigten Pfändungen unverzüglich Kenntnis zu geben (vgl. auch hierzu § 833 ZPO).
Wiesbaden, 1. August 1997
Hessisches Kultusministerium
gez. Holzapfel
Staatsminister
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen und Nr. 1 und 4 der Anordnung des Ministerpräsidenten über die Vertretung des Landes Hessen vom 17. September 1996 (StAnz. S. 3230) wird bestimmt:
- 1.
Vertretung des Landes Hessen als Partei oder Verfahrensbeteiligter
- 1.1
Die Befugnis, das Land Hessen in meinem Geschäftsbereich als Partei oder Verfahrensbeteiligter zu vertreten, übertrage ich
- 1.1.1
für Rechtsstreitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten, den Verwaltungs-, Arbeits-, Sozial- und Finanzgerichten auf die Staatlichen Schulämter, das Institut für Qualitätsentwicklung und das Amt für Lehrerbildung jeweils für ihren Aufgabenbereich,
- 1.1.2
für Rechtsstreitigkeiten vor den Verwaltungsgerichten in den Angelegenheiten, die ihnen nach der Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des hessischen Kultusministeriums in der jeweils geltenden Fassung und durch die Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf die Hessische Bezügestelle sowie zur Verlagerung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Beamtenversorgungsrechts in der Landesverwaltung vom 12. Dezember 2005 (GVBl. I S. 818) im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums übertragen worden sind, auf die Regierungspräsidien.
- 1.2
Vorbehalt in Einzelfällen
Ich behalte mir vor, die Vertretung des Landes Hessen in Einzelfällen zu übernehmen, auch soweit ich unter Ziffern 1.1.1 bis 1.1.5 die Vertretungsbefugnis übertragen habe.
- 2.
Rechtsgeschäftliche Vertretung
- 2.1
Grundsatz
Soweit nicht durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Anordnung eine andere Regelung getroffen ist, wird das Land Hessen in meinem Geschäftsbereich rechtsgeschäftlich durch die Dienststelle vertreten, zu deren Aufgabenbereich das Rechtsgeschäft gehört.
- 2.2
Vertretung des Landes durch die Schulleiterin oder den Schulleiter
Die Befugnis, Verträge abzuschließen, wird für folgende Bereiche auf die Schulleiterin oder den Schulleiter übertragen:
- 2.2.1
Verträge mit außerschulischen Einrichtungen und Personen über Art, Umfang und Inhalt der Zusammenarbeit der einzelnen Schule im Rahmen der Öffnung der Schule gegenüber ihrem Umfeld nach § 16 HSchG, soweit entsprechende Haushaltsmittel der Schule zugewiesen worden sind,
- 2.2.2
Verträge über die Verwendung der zugewiesenen Mittel im Rahmen ihrer Zweckbestimmung, soweit es sich um Aufgaben des Landes handelt. Die Vertretung der Schulträger in deren Angelegenheiten bleibt unberührt. Die Verträge sind vor Abschluss dem Staatlichen Schulamt zur rechtlichen Prüfung vorzulegen. Der Netto-Auftragswert darf die Grenzen zur freihändigen Vergabe nach den landesrechtlichen Vergabevorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung nicht überschreiten.
- 2.2.3
Verträge mit Anbietern von Personaldienstleistungen nach § 15a HSchG zur Gewährleistung einer vollständigen Unterrichtsversorgung, soweit entsprechende Haushaltsmittel der Schule zugewiesen worden sind. Die Verträge sind vor Abschluss dem Staatlichen Schulamt zur rechtlichen Prüfung vorzulegen.
- 2.3
Übertragung von Befugnissen nach der Landeshaushaltsordnung
- 2.3.1
Die Befugnis nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHO, Verträge zu ändern oder aufzuheben sowie Vergleiche nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LHO abzuschließen, wird nach Maßgabe der VV zu § 58 LHO auf die Dienststellen übertragen, die nach Ziffern 1.1.1 bis 1.1.5 dieser Anordnung zu meiner Vertretung ermächtigt sind.
- 2.3.2
Die Befugnis nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 LHO, Beträge zu stunden, niederzuschlagen und zu erlassen, wird nach Maßgabe der VV zu § 59 LHO und soweit es sich nicht um Ersatzansprüche gegen Bedienstete handelt, auf die nach Ziffern 1.1.1 bis 1.1.5 dieser Anordnung zu meiner Vertretung ermächtigten Dienststellen übertragen.
- 2.4
Grundstücke und bewegliche Sachen
- 2.4.1
Grundstücksverträge
Verträge, die den Erwerb, den Tausch und die Veräußerung oder die dingliche Belastung (zum Beispiel mit Hypotheken, Grundschulden, Erbbaurechten) von Grundstücken innerhalb meines Geschäftsbereichs zum Gegenstand haben, bedürfen meiner Zustimmung.
- 2.4.2
Zustimmungsvorbehalt
Die Zustimmung ist vor Abschluß des Vertrages einzuholen. Sollte dies wegen der Dringlichkeit des Falles nicht möglich sein, so ist der Vertrag vorbehaltlich meiner Zustimmung abzuschließen.
- 2.4.3
Nutzungsverträge über Grundstücke und bewegliche Sachen
Ziffer 2.4.1 gilt auch für alle Nutzungsverträge über Grundstücke und bewegliche Sachen (zum Beispiel Leihe, Miete, Pacht).
- 2.4.4
Ausnahmen
Unbeschadet der haushaltsrechtlichen Bestimmungen bedürfen meiner Zustimmung nicht
- a)
allgemein die tage- oder stundenweise Überlassung von Grundstücken und beweglichen Sachen, (zum Beispiel von Schulräumen oder Turnhallen der Schulen, deren Träger das Land ist),
- b)
der Abschluß von Verträgen über die Gestattung von Leitungsführungen über landeseigene Grundstücke (auf den Erlaß des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 20. Dezember 1996, StAnz. 1997 S. 266, wird verwiesen).
- 2.4.5
Verfahren
Für Verträge, die mir zur Zustimmung vorgelegt werden, sollen vorher alle sonst noch erforderlichen Genehmigungen eingeholt und mir nachgewiesen werden, soweit sie nicht von anderen Ministerien zu erteilen sind. Deren Genehmigungen werden durch mich eingeholt. Insbesondere sind Vertragsentwürfe, die die entgeltliche Eigentumsübertragung von Grundstücken betreffen, den Gutachterausschüssen nach den Bestimmungen des Bundesbaugesetzes zum Zwecke der Wertermittlung vor Abschluß des Vertrages vorzulegen.
- 2.5
Versicherungsverträge
Eine Versicherung gegen Schäden aller Art hat grundsätzlich zu unterbleiben (vgl. VV zu § 34 LHO vom 5. Juli 2001, StAnz. S. 2678, i. d. F. v. 22. November 2001, StAnz. S. 4384). Sollen ausnahmsweise Versicherungsverträge abgeschlossen werden, sind sie mir zur Genehmigung und Vorlage dem Ministerium der Finanzen vorzulegen.
- 2.6
Arbeitsverträge
Das Recht zum Abschluss sowie zur Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen richtet sich nach der Anordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums in der jeweils geltenden Fassung.
- 3.
Vertretung des Landes Hessen als Drittschuldner
- 3.1
Entgegennahme
Bei Entgegennahme von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen oder Benachrichtigungen von einer bevorstehenden Pfändung wird das Land in meinem Geschäftsbereich vertreten
- 3.1.1
bei der Pfändung von Bezügen der Beamtinnen und Beamten sowie der Versorgungsempfängerinnen und -empfänger sowie bei der Pfändung von Vergütungen und Löhnen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten und Ähnliches), für deren Zahlung die Hessische Bezügestelle zuständig ist, durch die Hessische Bezügestelle,
- 3.1.2
bei der Pfändung von Vergütungen und Löhnen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für deren Zahlung die Hessische Bezügestelle nicht zuständig ist, durch die Beschäftigungsdienststelle oder, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner keiner Dienststelle angehört, durch die Dienststelle, die die Auszahlung anzuordnen hat,
- 3.1.3
bei der Pfändung sonstiger Ansprüche durch die Dienststelle, die die geschuldete Leistung, insbesondere die Auszahlung eines geschuldeten Geldbetrages, anzuordnen hat.
- 3.2
Unzuständige Behörde
Ist an eine unzuständige Dienststelle zugestellt worden, so hat diese den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß oder die Benachrichtigung über die bevorstehende Pfändung unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Abgabenachricht ist mit einem Hinweis auf die fehlerhafte Zustellung zu erteilen.
- 4.
Übergangs- und Schlußvorschriften
- 4.1
Laufende Verfahren
Für die beim Inkrafttreten dieser Anordnung anhängigen gerichtlichen Verfahren richtet sich die Vertretungsbefugnis nach den bisherigen Bestimmungen.
- 4.2
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Anordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Sie wird auch im Amtsblatt des Hessischen Kultusministeriums bekannt gemacht. Die Anordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
Zur Ausführung der Ziffern 1 bis 4 dieser Anordnung bestimme ich folgendes:
- 5.
Ermächtigung und Berichtspflicht
- 5.1
Ermächtigung und Ermächtigungsvorbehalt
- 5.1.1
Vor
- a)
der Erhebung einer Klage
- b)
dem Beitritt des Landes Hessen (in meinem Geschäftsbereich) aufgrund einer Streitverkündung sowie
- c)
der Geltendmachung von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln aufgrund einer Beiladung
ist meine Ermächtigung einzuholen, sofern der Streitwert mehr als 5 000 Euro beträgt.
- 5.1.2
Meiner Ermächtigung bedürfen
- a)
die Abgabe eines Anerkenntnisses,
- b)
der Abschluß eines Vergleiches sowie
- c)
die Einlegung oder Nichteinlegung eines Rechtsmittels. Wenn es die Lage des Einzelfalls erfordert, können Vergleiche unter Widerrufsvorbehalt abgeschlossen werden.
- 5.2
Berichtspflicht
- 5.2.1
In Angelegenheiten des Schulwesens ist mir, sofern meine Ermächtigung nach Abs. 1 nicht erforderlich ist, unverzüglich über die Anhängigkeit von Rechtsstreiten und deren Ausgang zu berichten, wenn
- a)
das Land beigeladen wird,
- b)
Schulen in freier Trägerschaft beteiligt sind,
- c)
kommunale Schulträger beteiligt oder betroffen sind,
- d)
die Gültigkeit von Vorschriften, die von mir erlassen wurden, bestritten wird,
- e)
zu erwarten ist, daß dem Rechtsstreit eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche oder präjudizielle Bedeutung zukommt.
- 5.2.2
In allen anderen Angelegenheiten außerhalb des Schulwesens ist mir alsbald zu berichten,
- a)
wenn der Rechtsstreit anhängig geworden ist,
- b)
über den Ausgang des Rechtsstreits.
- 5.2.3
Die Berichte zu Ziffern 5.1 und 5.2 und 5.2.1 sind so frühzeitig vorzulegen, daß während der Widerrufs- bzw. Rechtsmittelfristen gegebenenfalls auch die Entscheidung anderer zu beteiligender Ressorts eingeholt werden kann.
- 5.3
Die Ziffern 5.1 und 5.2 gelten nicht für Ziffer 1.1.5
- 5.4
Kennzeichnung der Vertretungsbefugnis
Die Übertragung der Vertretungsbefugnis ist dadurch zum Ausdruck zu bringen, daß den Worten:
Das Land Hessen, vertreten durch ...," die Stelle hinzugefügt wird, auf die die Vertretungsbefugnis jeweils übertragen ist.
- 5.5
Prozeßführung
- 5.5.1
Gerichtliche Verfahren sind, soweit kein Anwaltszwang besteht, von einer oder einem geeigneten Bediensteten zu führen, der oder dem die zur Vertretung des Landes Hessen berufene Stelle Prozeß- oder Terminvollmacht erteilt.
- 5.5.2
Ist eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht gesetzlich vorgeschrieben, so sind Rechtsanwälte nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen nach Einholung meiner Zustimmung zu beauftragen. In dem zu erstattenden Bericht sind der Sachverhalt darzulegen und die Gründe, welche die Beauftragung eines Rechtsanwaltes erforderlich machen, anzugeben.
- 5.5.3
Sonderhonorare dürfen mit Rechtsanwälten grundsätzlich nicht vereinbart werden. Ausnahmen bedürfen meiner Genehmigung.
- 5.6
Unterrichtung des Ministeriums der Finanzen
Über Rechtsstreitigkeiten, deren Streitwert 1 500 000 Euro übersteigt, oder bei denen aus anderen Gründen eine 1 500 000 Euro übersteigende finanzielle Belastung des Landes zu erwarten ist, ist dem Kultusministerium auf dem Dienstwege zur Unterrichtung des Ministeriums der Finanzen zu berichten.
- 5.7
Rechtsstreitigkeiten in Personalvertretungsangelegenheiten
Bei Rechtsstreitigkeiten in Personalvertretungsangelegenheiten vor den Fachkammern der Verwaltungsgerichte bzw. vor dem Fachsenat des Verwaltungsgerichtshofs ist die unter Ziffer 5.4 genannte Formel nicht zu verwenden.
Beteiligter kann nicht das Land Hessen, sondern nur der Leiter der Dienststelle sein, bei der ein Personalrat gebildet ist.
- 6.
Verfahren nach der Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen oder Pfändungsbenachrichtigungen bei der Pfändung von Bezügen von Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern, Auszubildenden, Praktikantinnen und Praktikanten, für deren Zahlung die Zentrale Vergütungs- und Lohnstelle Hessen nicht zuständig ist und sonstigen Ansprüchen (Ziffern 3.1.3 und 3.1.4).
- 6.1
Behandlung von Eingängen
- 6.1.1
Auf den zugestellten Schriftstücken ist der Zeitpunkt des Einganges nach Tag, Stunde und Minute zu vermerken.
- 6.1.2
Sie sind unter Hinweis auf die Eilbedürftigkeit unverzüglich an die für die Festsetzung der Bezüge zuständige Stelle weiterzuleiten.
- 6.2
Zuständige Behörde
Die Entscheidung darüber, was auf die Zustellung zu veranlassen ist, obliegt derjenigen Stelle, die für die Festsetzung der Bezüge zuständig ist. In anderen Fällen steht die sachliche Entscheidung der Stelle zu, die nach Ziffer 3.1.4 dieser Anordnung zur Vertretung bei der Zustellung berufen ist.
- 6.3
Benachrichtigung der zuständigen Kasse
- 6.3.1
Die zur Verfügung zuständige Stelle (6.2) erläßt nach schleunigster Prüfung der Sach- und Rechtslage unverzüglich die erforderlichen Anordnungen, nötigenfalls unter vorheriger fernmündlicher Verständigung der Kasse oder der zur Bewirkung der Leistung sonst zuständigen Stelle.
- 6.3.2
Die Kassenanweisung soll, soweit das möglich ist, auf bestimmte Beträge lauten; der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß ist ihr beizulegen.
- 6.4
Benachrichtigung der Gläubigerin und des Gläubigers und der Schuldnerin und des Schuldners
- 6.4.1
Der Gläubigerin und dem Gläubiger und der Schuldnerin und dem Schuldner hat die verfügende Stelle von ihren Anordnungen Kenntnis zu geben.
- 6.4.2
Der Gläubigerin und dem Gläubiger hat sie zugleich die auf deren oder dessen Aufforderung der Drittschuldnerin und dem Drittschuldner obliegenden Erklärungen mit dem Zusatz abzugeben, daß die Mitteilung kein selbständiges Schuldanerkenntnis enthält.
- 6.5
Pfändungsbenachrichtigungen
- 6.5.1
Ist nur eine Pfändungbenachrichtigung zugestellt, so ergeht die Weisung auf vorläufige Einhaltung.
- 6.5.2
Im Übrigen ist abzuwarten, ob innerhalb der Frist des § 845 Abs. 2 ZPO eine endgültige Pfändung folgt.
- 6.5.3
Unterbleibt sie, so hat die zuständige Stelle die Kasse anzuweisen, den vorläufig einbehaltenen Betrag an die Berechtigte oder den Berechtigten auszuzahlen.
- 6.6
Mehrfachpfändungen
- 6.6.1
Sind Geldforderungen für mehrere Gläubigerinnen oder Gläubiger derselben Schuldnerin oder desselben Schuldners gepfändet und reicht der zunächst fällige pfändbare Betrag zu ihrer Befriedigung nicht aus, so ist, falls nicht die Gläubigerinnen und die Gläubiger einer Befriedigung in der von der verfügenden Stelle (6.2) festgestellten Reihe des Pfandrechts ausdrücklich zustimmen, regelmäßig die Kasse anzuweisen, den gepfändeten Betrag zu hinterlegen. Die verfügende Stelle hat den Antrag auf Annahme zur Hinterlegung zu stellen und das Amtsgericht gemäß § 853 ZPO zu verständigen.
- 6.6.2
Die Mitteilung an das Vollstreckungsgericht erläßt die verfügende Stelle.
- 6.6.3
Die Hinterlegungserklärung stellt die Kasse aus.
- 6.7
Veränderungen in den laufenden Bezügen
- 6.7.1
Treten nach der Pfändung laufender Bezüge in diesen Bezügen Veränderungen ein, die auf die Höhe des pfändbaren Betrages von Einfluß sind, so hat die verfügende Stelle die erlassenen Anordnungen nachzuprüfen und zutreffendenfalls durch eine neue Kassenanweisung abzuändern; Ziffer 6.4.1 gilt entsprechend.
- 6.7.2
Erledigt sich eine Pfändung, so hat die verfügende Stelle dies der Kasse unverzüglich mitzuteilen.
- 6.8
Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen
- 6.8.1
Die Kasse hat auf Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen ebenfalls zu achten und, wenn nötig, die verfügende Stelle auf sie aufmerksam zu machen.
- 6.8.2
Dies gilt auch dann, wenn wegen geringer Höhe des Diensteinkommens ein Abzug zunächst unterbleiben mußte, durch Dienstalterzulagen oder durch sonstige Erhöhungen des Einkommens aber nachträglich die Pfändungsgrenze überschritten wird.
- 6.9
Wechsel in der zuständigen Kasse
Tritt ein Zahlungsempfänger, dessen Bezüge gepfändet sind, aus dem Zuständigkeitsbereich einer Kasse in den einer anderen über, so hat diese der nunmehr zuständigen Kasse von den noch nicht erledigten Pfändungen unverzüglich Kenntnis zu geben (vgl. auch hierzu § 833 ZPO).
Wiesbaden, 1. August 1997
Hessisches Kultusministerium
gez. Holzapfel
Staatsminister
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen und Nr. 1 und 4 der Anordnung des Ministerpräsidenten über die Vertretung des Landes Hessen vom 17. September 1996 (StAnz. S. 3230) wird bestimmt:
- 1.
Vertretung des Landes Hessen als Partei oder Verfahrensbeteiligter
- 1.1
Die Befugnis, das Land Hessen in meinem Geschäftsbereich als Partei oder Verfahrensbeteiligter zu vertreten, übertrage ich
- 1.1.1
für Rechtsstreitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten, den Verwaltungs-, Arbeits-, Sozial- und Finanzgerichten auf die Staatlichen Schulämter, das Institut für Qualitätsentwicklung und das Amt für Lehrerbildung jeweils für ihren Aufgabenbereich,
- 1.1.2
für Rechtsstreitigkeiten vor den Verwaltungsgerichten in den Angelegenheiten, die ihnen nach der Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des hessischen Kultusministeriums in der jeweils geltenden Fassung und durch die Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf die Hessische Bezügestelle sowie zur Verlagerung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Beamtenversorgungsrechts in der Landesverwaltung vom 12. Dezember 2005 (GVBl. I S. 818) im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums übertragen worden sind, auf die Regierungspräsidien.
- 1.2
Vorbehalt in Einzelfällen
Ich behalte mir vor, die Vertretung des Landes Hessen in Einzelfällen zu übernehmen, auch soweit ich unter Ziffern 1.1.1 bis 1.1.5 die Vertretungsbefugnis übertragen habe.
- 2.
Rechtsgeschäftliche Vertretung
- 2.1
Grundsatz
Soweit nicht durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Anordnung eine andere Regelung getroffen ist, wird das Land Hessen in meinem Geschäftsbereich rechtsgeschäftlich durch die Dienststelle vertreten, zu deren Aufgabenbereich das Rechtsgeschäft gehört.
- 2.2
Vertretung des Landes durch die Schulleiterin oder den Schulleiter
Die Befugnis, Verträge abzuschließen, wird für folgende Bereiche auf die Schulleiterin oder den Schulleiter übertragen:
- 2.2.1
Verträge mit außerschulischen Einrichtungen und Personen über Art, Umfang und Inhalt der Zusammenarbeit der einzelnen Schule im Rahmen der Öffnung der Schule gegenüber ihrem Umfeld nach § 16 HSchG, soweit entsprechende Haushaltsmittel der Schule zugewiesen worden sind,
- 2.2.2
Verträge über die Verwendung der zugewiesenen Haushaltsmittel, soweit es sich um Aufgaben des Landes handelt. Die Vertretung der Schulträger in deren Angelegenheiten bleibt unberührt. Die Verträge können vor Abschluss dem Staatlichen Schulamt zur rechtlichen Prüfung vorgelegt werden. Der Netto-Auftragswert darf die Grenzen zur freihändigen Vergabe nach den landesrechtlichen Vergabevorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung nicht überschreiten.
- 2.2.3
Verträge mit Anbietern von Personaldienstleistungen nach § 15a oder § 15b des Hessischen Schulgesetzes, soweit entsprechende Haushaltsmittel der Schule zugewiesen worden sind. Die Verträge sind vor Abschluss dem Staatlichen Schulamt zur rechtlichen Prüfung vorzulegen.
- 2.3
Übertragung von Befugnissen nach der Landeshaushaltsordnung
- 2.3.1
Die Befugnis nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHO, Verträge zu ändern oder aufzuheben sowie Vergleiche nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LHO abzuschließen, wird nach Maßgabe der VV zu § 58 LHO auf die Dienststellen übertragen, die nach Ziffern 1.1.1 bis 1.1.5 dieser Anordnung zu meiner Vertretung ermächtigt sind.
- 2.3.2
Die Befugnis nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 LHO, Beträge zu stunden, niederzuschlagen und zu erlassen, wird nach Maßgabe der VV zu § 59 LHO und soweit es sich nicht um Ersatzansprüche gegen Bedienstete handelt, auf die nach Ziffern 1.1.1 bis 1.1.5 dieser Anordnung zu meiner Vertretung ermächtigten Dienststellen übertragen.
- 2.4
Grundstücke und bewegliche Sachen
- 2.4.1
Grundstücksverträge
Verträge, die den Erwerb, den Tausch und die Veräußerung oder die dingliche Belastung (zum Beispiel mit Hypotheken, Grundschulden, Erbbaurechten) von Grundstücken innerhalb meines Geschäftsbereichs zum Gegenstand haben, bedürfen meiner Zustimmung.
- 2.4.2
Zustimmungsvorbehalt
Die Zustimmung ist vor Abschluß des Vertrages einzuholen. Sollte dies wegen der Dringlichkeit des Falles nicht möglich sein, so ist der Vertrag vorbehaltlich meiner Zustimmung abzuschließen.
- 2.4.3
Nutzungsverträge über Grundstücke und bewegliche Sachen
Ziffer 2.4.1 gilt auch für alle Nutzungsverträge über Grundstücke und bewegliche Sachen (zum Beispiel Leihe, Miete, Pacht).
- 2.4.4
Ausnahmen
Unbeschadet der haushaltsrechtlichen Bestimmungen bedürfen meiner Zustimmung nicht
- a)
allgemein die tage- oder stundenweise Überlassung von Grundstücken und beweglichen Sachen, (zum Beispiel von Schulräumen oder Turnhallen der Schulen, deren Träger das Land ist),
- b)
der Abschluß von Verträgen über die Gestattung von Leitungsführungen über landeseigene Grundstücke (auf den Erlaß des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 20. Dezember 1996, StAnz. 1997 S. 266, wird verwiesen).
- 2.4.5
Verfahren
Für Verträge, die mir zur Zustimmung vorgelegt werden, sollen vorher alle sonst noch erforderlichen Genehmigungen eingeholt und mir nachgewiesen werden, soweit sie nicht von anderen Ministerien zu erteilen sind. Deren Genehmigungen werden durch mich eingeholt. Insbesondere sind Vertragsentwürfe, die die entgeltliche Eigentumsübertragung von Grundstücken betreffen, den Gutachterausschüssen nach den Bestimmungen des Bundesbaugesetzes zum Zwecke der Wertermittlung vor Abschluß des Vertrages vorzulegen.
- 2.5
Versicherungsverträge
Eine Versicherung gegen Schäden aller Art hat grundsätzlich zu unterbleiben (vgl. VV zu § 34 LHO vom 5. Juli 2001, StAnz. S. 2678, i. d. F. v. 22. November 2001, StAnz. S. 4384). Sollen ausnahmsweise Versicherungsverträge abgeschlossen werden, sind sie mir zur Genehmigung und Vorlage dem Ministerium der Finanzen vorzulegen.
- 2.6
Arbeitsverträge
Das Recht zum Abschluss sowie zur Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen richtet sich nach der Anordnung über Zuständigkeiten in arbeitsrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums in der jeweils geltenden Fassung.
- 3.
Vertretung des Landes Hessen als Drittschuldner
- 3.1
Entgegennahme
Bei Entgegennahme von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen oder Benachrichtigungen von einer bevorstehenden Pfändung wird das Land in meinem Geschäftsbereich vertreten
- 3.1.1
bei der Pfändung von Bezügen der Beamtinnen und Beamten sowie der Versorgungsempfängerinnen und -empfänger sowie bei der Pfändung von Vergütungen und Löhnen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten und Ähnliches), für deren Zahlung die Hessische Bezügestelle zuständig ist, durch die Hessische Bezügestelle,
- 3.1.2
bei der Pfändung von Vergütungen und Löhnen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für deren Zahlung die Hessische Bezügestelle nicht zuständig ist, durch die Beschäftigungsdienststelle oder, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner keiner Dienststelle angehört, durch die Dienststelle, die die Auszahlung anzuordnen hat,
- 3.1.3
bei der Pfändung sonstiger Ansprüche durch die Dienststelle, die die geschuldete Leistung, insbesondere die Auszahlung eines geschuldeten Geldbetrages, anzuordnen hat.
- 3.2
Unzuständige Behörde
Ist an eine unzuständige Dienststelle zugestellt worden, so hat diese den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß oder die Benachrichtigung über die bevorstehende Pfändung unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Abgabenachricht ist mit einem Hinweis auf die fehlerhafte Zustellung zu erteilen.
- 4.
Übergangs- und Schlußvorschriften
- 4.1
Laufende Verfahren
Für die beim Inkrafttreten dieser Anordnung anhängigen gerichtlichen Verfahren richtet sich die Vertretungsbefugnis nach den bisherigen Bestimmungen.
- 4.2
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Sie wird auch im Amtsblatt des Hessischen Kultusministeriums bekannt gemacht. Die Anordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.
Zur Ausführung der Ziffern 1 bis 4 dieser Anordnung bestimme ich folgendes:
- 5.
Ermächtigung und Berichtspflicht
- 5.1
Ermächtigung und Ermächtigungsvorbehalt
- 5.1.1
Vor
- a)
der Erhebung einer Klage
- b)
dem Beitritt des Landes Hessen (in meinem Geschäftsbereich) aufgrund einer Streitverkündung sowie
- c)
der Geltendmachung von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln aufgrund einer Beiladung
ist meine Ermächtigung einzuholen, sofern der Streitwert mehr als 5 000 Euro beträgt.
- 5.1.2
Meiner Ermächtigung bedürfen
- a)
die Abgabe eines Anerkenntnisses,
- b)
der Abschluß eines Vergleiches sowie
- c)
die Einlegung oder Nichteinlegung eines Rechtsmittels. Wenn es die Lage des Einzelfalls erfordert, können Vergleiche unter Widerrufsvorbehalt abgeschlossen werden.
- 5.2
Berichtspflicht
- 5.2.1
In Angelegenheiten des Schulwesens ist mir, sofern meine Ermächtigung nach Abs. 1 nicht erforderlich ist, unverzüglich über die Anhängigkeit von Rechtsstreiten und deren Ausgang zu berichten, wenn
- a)
das Land beigeladen wird,
- b)
Schulen in freier Trägerschaft beteiligt sind,
- c)
kommunale Schulträger beteiligt oder betroffen sind,
- d)
die Gültigkeit von Vorschriften, die von mir erlassen wurden, bestritten wird,
- e)
zu erwarten ist, daß dem Rechtsstreit eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche oder präjudizielle Bedeutung zukommt.
- 5.2.2
In allen anderen Angelegenheiten außerhalb des Schulwesens ist mir alsbald zu berichten,
- a)
wenn der Rechtsstreit anhängig geworden ist,
- b)
über den Ausgang des Rechtsstreits.
- 5.2.3
Die Berichte zu Ziffern 5.1 und 5.2 und 5.2.1 sind so frühzeitig vorzulegen, daß während der Widerrufs- bzw. Rechtsmittelfristen gegebenenfalls auch die Entscheidung anderer zu beteiligender Ressorts eingeholt werden kann.
- 5.3
Die Ziffern 5.1 und 5.2 gelten nicht für Ziffer 1.1.5
- 5.4
Kennzeichnung der Vertretungsbefugnis
Die Übertragung der Vertretungsbefugnis ist dadurch zum Ausdruck zu bringen, daß den Worten:
Das Land Hessen, vertreten durch ...," die Stelle hinzugefügt wird, auf die die Vertretungsbefugnis jeweils übertragen ist.
- 5.5
Prozeßführung
- 5.5.1
Gerichtliche Verfahren sind, soweit kein Anwaltszwang besteht, von einer oder einem geeigneten Bediensteten zu führen, der oder dem die zur Vertretung des Landes Hessen berufene Stelle Prozeß- oder Terminvollmacht erteilt.
- 5.5.2
Ist eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht gesetzlich vorgeschrieben, so sind Rechtsanwälte nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen nach Einholung meiner Zustimmung zu beauftragen. In dem zu erstattenden Bericht sind der Sachverhalt darzulegen und die Gründe, welche die Beauftragung eines Rechtsanwaltes erforderlich machen, anzugeben.
- 5.5.3
Sonderhonorare dürfen mit Rechtsanwälten grundsätzlich nicht vereinbart werden. Ausnahmen bedürfen meiner Genehmigung.
- 5.6
Unterrichtung des Ministeriums der Finanzen
Über Rechtsstreitigkeiten, deren Streitwert 1 500 000 Euro übersteigt, oder bei denen aus anderen Gründen eine 1 500 000 Euro übersteigende finanzielle Belastung des Landes zu erwarten ist, ist dem Kultusministerium auf dem Dienstwege zur Unterrichtung des Ministeriums der Finanzen zu berichten.
- 5.7
Rechtsstreitigkeiten in Personalvertretungsangelegenheiten
Bei Rechtsstreitigkeiten in Personalvertretungsangelegenheiten vor den Fachkammern der Verwaltungsgerichte bzw. vor dem Fachsenat des Verwaltungsgerichtshofs ist die unter Ziffer 5.4 genannte Formel nicht zu verwenden.
Beteiligter kann nicht das Land Hessen, sondern nur der Leiter der Dienststelle sein, bei der ein Personalrat gebildet ist.
- 6.
Verfahren nach der Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen oder Pfändungsbenachrichtigungen bei der Pfändung von Bezügen von Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern, Auszubildenden, Praktikantinnen und Praktikanten, für deren Zahlung die Zentrale Vergütungs- und Lohnstelle Hessen nicht zuständig ist und sonstigen Ansprüchen (Ziffern 3.1.3 und 3.1.4).
- 6.1
Behandlung von Eingängen
- 6.1.1
Auf den zugestellten Schriftstücken ist der Zeitpunkt des Einganges nach Tag, Stunde und Minute zu vermerken.
- 6.1.2
Sie sind unter Hinweis auf die Eilbedürftigkeit unverzüglich an die für die Festsetzung der Bezüge zuständige Stelle weiterzuleiten.
- 6.2
Zuständige Behörde
Die Entscheidung darüber, was auf die Zustellung zu veranlassen ist, obliegt derjenigen Stelle, die für die Festsetzung der Bezüge zuständig ist. In anderen Fällen steht die sachliche Entscheidung der Stelle zu, die nach Ziffer 3.1.4 dieser Anordnung zur Vertretung bei der Zustellung berufen ist.
- 6.3
Benachrichtigung der zuständigen Kasse
- 6.3.1
Die zur Verfügung zuständige Stelle (6.2) erläßt nach schleunigster Prüfung der Sach- und Rechtslage unverzüglich die erforderlichen Anordnungen, nötigenfalls unter vorheriger fernmündlicher Verständigung der Kasse oder der zur Bewirkung der Leistung sonst zuständigen Stelle.
- 6.3.2
Die Kassenanweisung soll, soweit das möglich ist, auf bestimmte Beträge lauten; der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß ist ihr beizulegen.
- 6.4
Benachrichtigung der Gläubigerin und des Gläubigers und der Schuldnerin und des Schuldners
- 6.4.1
Der Gläubigerin und dem Gläubiger und der Schuldnerin und dem Schuldner hat die verfügende Stelle von ihren Anordnungen Kenntnis zu geben.
- 6.4.2
Der Gläubigerin und dem Gläubiger hat sie zugleich die auf deren oder dessen Aufforderung der Drittschuldnerin und dem Drittschuldner obliegenden Erklärungen mit dem Zusatz abzugeben, daß die Mitteilung kein selbständiges Schuldanerkenntnis enthält.
- 6.5
Pfändungsbenachrichtigungen
- 6.5.1
Ist nur eine Pfändungbenachrichtigung zugestellt, so ergeht die Weisung auf vorläufige Einhaltung.
- 6.5.2
Im Übrigen ist abzuwarten, ob innerhalb der Frist des § 845 Abs. 2 ZPO eine endgültige Pfändung folgt.
- 6.5.3
Unterbleibt sie, so hat die zuständige Stelle die Kasse anzuweisen, den vorläufig einbehaltenen Betrag an die Berechtigte oder den Berechtigten auszuzahlen.
- 6.6
Mehrfachpfändungen
- 6.6.1
Sind Geldforderungen für mehrere Gläubigerinnen oder Gläubiger derselben Schuldnerin oder desselben Schuldners gepfändet und reicht der zunächst fällige pfändbare Betrag zu ihrer Befriedigung nicht aus, so ist, falls nicht die Gläubigerinnen und die Gläubiger einer Befriedigung in der von der verfügenden Stelle (6.2) festgestellten Reihe des Pfandrechts ausdrücklich zustimmen, regelmäßig die Kasse anzuweisen, den gepfändeten Betrag zu hinterlegen. Die verfügende Stelle hat den Antrag auf Annahme zur Hinterlegung zu stellen und das Amtsgericht gemäß § 853 ZPO zu verständigen.
- 6.6.2
Die Mitteilung an das Vollstreckungsgericht erläßt die verfügende Stelle.
- 6.6.3
Die Hinterlegungserklärung stellt die Kasse aus.
- 6.7
Veränderungen in den laufenden Bezügen
- 6.7.1
Treten nach der Pfändung laufender Bezüge in diesen Bezügen Veränderungen ein, die auf die Höhe des pfändbaren Betrages von Einfluß sind, so hat die verfügende Stelle die erlassenen Anordnungen nachzuprüfen und zutreffendenfalls durch eine neue Kassenanweisung abzuändern; Ziffer 6.4.1 gilt entsprechend.
- 6.7.2
Erledigt sich eine Pfändung, so hat die verfügende Stelle dies der Kasse unverzüglich mitzuteilen.
- 6.8
Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen
- 6.8.1
Die Kasse hat auf Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen ebenfalls zu achten und, wenn nötig, die verfügende Stelle auf sie aufmerksam zu machen.
- 6.8.2
Dies gilt auch dann, wenn wegen geringer Höhe des Diensteinkommens ein Abzug zunächst unterbleiben mußte, durch Dienstalterzulagen oder durch sonstige Erhöhungen des Einkommens aber nachträglich die Pfändungsgrenze überschritten wird.
- 6.9
Wechsel in der zuständigen Kasse
Tritt ein Zahlungsempfänger, dessen Bezüge gepfändet sind, aus dem Zuständigkeitsbereich einer Kasse in den einer anderen über, so hat diese der nunmehr zuständigen Kasse von den noch nicht erledigten Pfändungen unverzüglich Kenntnis zu geben (vgl. auch hierzu § 833 ZPO).
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen und Nr. 1 und 4 der Anordnung des Ministerpräsidenten über die Vertretung des Landes Hessen vom 17. September 1996 (StAnz. S. 3230) wird bestimmt:
- 1.
Vertretung des Landes Hessen als Partei oder Verfahrensbeteiligter
- 1.1
Die Befugnis, das Land Hessen in meinem Geschäftsbereich als Partei oder Verfahrensbeteiligter zu vertreten, übertrage ich
- 1.1.1
für Rechtsstreitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten, den Arbeits-, Sozial- und Finanzgerichten auf die Staatlichen Schulämter, das Hessische Landesinstitut für Pädagogik und die Pädagogischen Institute, jeweils für ihren Aufgabenbereich,
- 1.1.2
für Rechtsstreitigkeiten vor den allgemeinen Verwaltungsgerichten im Bereich des Schulverwaltung auf das Staatliche Schulamt, das den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat oder das für die Angelegenheit zuständig ist, die dem Rechtsstreit zugrunde liegt,
- 1.1.3
für Rechtsstreitigkeiten vor den allgemeinen Verwaltungsgerichten im Bereich der Staatsprüfungen für die Lehrämter, der Prüfungen zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen, technologischen, sozialpädagogischen und musisch-technischen Fächern und der Prüfungen für Übersetzerinnen und Übersetzer und Dolmetscherinnen und Dolmetscher auf das Staatliche Schulamt, das für das streitbefangene Wissenschaftliche Prüfungsamt, das streitbefangene Studienseminar oder das Staatliche Prüfungsamt für Übersetzerinnen und Übersetzer und Dolmetscherinnen und Dolmetscher zuständig ist,
- 1.1.4
für Rechtsstreitigkeiten vor den allgemeinen Verwaltungsgerichten in den Angelegenheiten, die ihnen nach §§ 5 und 10 der Anordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten vom 18. Juli 1997 (GVBl. I S. 267) und durch die Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiete des Beamtenversorgungsrechts vom 14. November 1988 (GVBl. I S. 377) im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums übertragen worden sind, auf die Regierungspräsidien,
- 1.1.5
für Rechtsstreitigkeiten, die sich gegen Entscheidungen oder andere Tätigkeiten der Zentralen Vergütungs- und Lohnstelle Hessen richten, die dieser durch die Zahlungsbestimmungen für Vergütungen und Löhne in der jeweils geltenden Fassung übertragen wurden, auf die Zentrale Vergütungs- und Lohnstelle Hessen.
- 1.2
Vorbehalt in Einzelfällen
Ich behalte mir vor, die Vertretung des Landes Hessen in Einzelfällen zu übernehmen, auch soweit ich unter Ziffern 1.1.1 bis 1.1.5 die Vertretungsbefugnis übertragen habe.
- 2.
Rechtsgeschäftliche Vertretung
- 2.1
Grundsatz
Soweit nicht durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Anordnung eine andere Regelung getroffen ist, wird das Land Hessen in meinem Geschäftsbereich rechtsgeschäftlich durch die Dienststelle vertreten, zu deren Aufgabenbereich das Rechtsgeschäft gehört.
- 2.2
Vertretung des Landes durch die Schulleiterin oder den Schulleiter
Die Befugnis, Verträge abzuschließen, wird für folgende Bereiche auf die Schulleiterin oder den Schulleiter übertragen:
- 2.2.1
Verträge mit außerschulischen Einrichtungen und Personen über Art, Umfang und Inhalt der Zusammenarbeit der einzelnen Schule im Rahmen der Öffnung der Schule gegenüber ihrem Umfeld nach § 16 HSchG, soweit entsprechende Haushaltsmittel der Schule zugewiesen worden sind,
- 2.2.2
Verträge über die Verwendung der zugewiesenen Mittel im Rahmen ihrer Zweckbestimmung, soweit es sich um Aufgaben des Landes handelt. Die Vertretung der Schulträger in deren Angelegenheiten bleibt unberührt.
Die Verträge sind vor Abschluß dem Staatlichen Schulamt zur rechtlichen Prüfung vorzulegen.
- 2.3
Übertragung von Befugnissen nach der Landeshaushaltsordnung
- 2.3.1
Die Befugnis nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHO, Verträge zu ändern oder aufzuheben sowie Vergleiche nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LHO abzuschließen, wird nach Maßgabe der VV zu § 58 LHO auf die Dienststellen übertragen, die nach Ziffern 1.1.1 bis 1.1.5 dieser Anordnung zu meiner Vertretung ermächtigt sind.
- 2.3.2
Die Befugnis nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 LHO, Beträge zu stunden, niederzuschlagen und zu erlassen, wird nach Maßgabe der VV zu § 59 LHO und soweit es sich nicht um Ersatzansprüche gegen Bedienstete handelt, auf die nach Ziffern 1.1.1 bis 1.1.5 dieser Anordnung zu meiner Vertretung ermächtigten Dienststellen übertragen.
- 2.4
Grundstücke und bewegliche Sachen
- 2.4.1
Grundstücksverträge
Verträge, die den Erwerb, den Tausch und die Veräußerung oder die dingliche Belastung (zum Beispiel mit Hypotheken, Grundschulden, Erbbaurechten) von Grundstücken innerhalb meines Geschäftsbereichs zum Gegenstand haben, bedürfen meiner Zustimmung.
- 2.4.2
Zustimmungsvorbehalt
Die Zustimmung ist vor Abschluß des Vertrages einzuholen. Sollte dies wegen der Dringlichkeit des Falles nicht möglich sein, so ist der Vertrag vorbehaltlich meiner Zustimmung abzuschließen.
- 2.4.3
Nutzungsverträge über Grundstücke und bewegliche Sachen
Ziffer 2.4.1 gilt auch für alle Nutzungsverträge über Grundstücke und bewegliche Sachen (zum Beispiel Leihe, Miete, Pacht).
- 2.4.4
Ausnahmen
Unbeschadet der haushaltsrechtlichen Bestimmungen bedürfen meiner Zustimmung nicht
- a)
allgemein die tage- oder stundenweise Überlassung von Grundstücken und beweglichen Sachen, (zum Beispiel von Schulräumen oder Turnhallen der Schulen, deren Träger das Land ist),
- b)
der Abschluß von Verträgen über die Gestattung von Leitungsführungen über landeseigene Grundstücke (auf den Erlaß des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 20. Dezember 1996, StAnz. 1997 S. 266, wird verwiesen).
- 2.4.5
Verfahren
Für Verträge, die mir zur Zustimmung vorgelegt werden, sollen vorher alle sonst noch erforderlichen Genehmigungen eingeholt und mir nachgewiesen werden, soweit sie nicht von anderen Ministerien zu erteilen sind. Deren Genehmigungen werden durch mich eingeholt. Insbesondere sind Vertragsentwürfe, die die entgeltliche Eigentumsübertragung von Grundstücken betreffen, den Gutachterausschüssen nach den Bestimmungen des Bundesbaugesetzes zum Zwecke der Wertermittlung vor Abschluß des Vertrages vorzulegen.
- 2.5
Versicherungsverträge
Versicherungsverträge sind grundsätzlich nicht abzuschließen (vgl. Erlaß des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 28. Februar 1995, StAnz. S. 1114), Sollen ausnahmsweise Versicherungsverträge abgeschlossen werden, sind sie mir vor Abschluß vorzulegen.
- 2.6
Arbeitsverträge
Das Recht zum Abschluß sowie zur Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen richtet sich nach der Anordnung über die Zuständigkeiten bei Abschluß, Änderung oder Beendigung von Arbeits-, Berufsausbildungs- und Praktikantenverträgen im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums vom 15. Juli 1997 (StAnz. S. 2188).
- 3.
Vertretung des Landes Hessen als Drittschuldner
- 3.1
Entgegennahme
Bei Entgegennahme von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen oder Benachrichtigungen von einer bevorstehenden Pfändung wird das Land in meinem Geschäftsbereich vertreten
- 3.1.1
bei der Pfändung von Bezügen der Beamtinnen und Beamten sowie der Versorgungsempfängerinnen und -empfänger, für deren Zahlung die Zentrale Besoldungsstelle Hessen in Wiesbaden zuständig ist, durch die Zentrale Besoldungsstelle Hessen,
- 3.1.2
bei der Pfändung von Vergütungen und Löhnen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, Auszubildende, Praktikantinnen und Praktikanten u. ä.), für deren Zahlung die Zentrale Vergütungs- und Lohnstelle Hessen in Kassel zuständig ist, durch die Zentrale Vergütungs- und Lohnstelle Hessen,
- 3.1.3
bei der Pfändung von Vergütungen und Löhnen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für deren Zahlung die Zentrale Vergütungs- und Lohnstelle Hessen nicht zuständig ist, durch die Beschäftigungsdienststelle oder, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner keiner Dienststelle angehört, durch die Dienststelle, die die Auszahlung anzuordnen hat,
- 3.1.4
bei der Pfändung sonstiger Ansprüche durch die Dienststelle, die die geschuldete Leistung, insbesondere die Auszahlung eines geschuldeten Geldbetrages, anzuordnen hat,
- 3.2
Unzuständige Behörde
Ist an eine unzuständige Dienststelle zugestellt worden, so hat diese den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß oder die Benachrichtigung über die bevorstehende Pfändung unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Abgabenachricht ist mit einem Hinweis auf die fehlerhafte Zustellung zu erteilen.
- 4.
Übergangs- und Schlußvorschriften
- 4.1
Laufende Verfahren
Für die beim Inkrafttreten dieser Anordnung anhängigen gerichtlichen Verfahren richtet sich die Vertretungsbefugnis nach den bisherigen Bestimmungen.
- 4.2
Inkrafttreten
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Sie wird auch in meinem Amtsblatt bekanntgemacht.
Die Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen in meinem Geschäftsbereich vom 3. März 1988 (StAnz. S. 675) wird aufgehoben.
Zur Ausführung der Ziffern 1 bis 4 dieser Anordnung bestimme ich folgendes:
- 5.
Ermächtigung und Berichtspflicht
- 5.1
Ermächtigung und Ermächtigungsvorbehalt
- 5.1.1
Vor
- a)
der Erhebung einer Klage,
- b)
dem Beitritt des Landes Hessen (in meinem Geschäftsbereich) aufgrund einer Streitverkündung sowie
- c)
der Geltendmachung von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln aufgrund einer Beiladung ist meine Ermächtigung einzuholen, sofern der Streitwert mehr als 10 000 Deutsche Mark beträgt.
- 5.1.2
Meiner Ermächtigung bedürfen
- a)
die Abgabe eines Anerkenntnisses,
- b)
der Abschluß eines Vergleiches sowie
- c)
die Einlegung oder Nichteinlegung eines Rechtsmittels. Wenn es die Lage des Einzelfalls erfordert, können Vergleiche unter Widerrufsvorbehalt abgeschlossen werden.
- 5.2
Berichtspflicht
- 5.2.1
In Angelegenheiten des Schulwesens ist mir, sofern meine Ermächtigung nach Abs. 1 nicht erforderlich ist, unverzüglich über die Anhängigkeit von Rechtsstreiten und deren Ausgang zu berichten, wenn
- a)
das Land beigeladen wird,
- b)
Schulen in freier Trägerschaft beteiligt sind,
- c)
kommunale Schulträger beteiligt oder betroffen sind,
- d)
die Gültigkeit von Vorschriften, die von mir erlassen wurden, bestritten wird,
- e)
zu erwarten ist, daß dem Rechtsstreit eine über den Einzelfall hinausgehende grundsätzliche oder präjudizielle Bedeutung zukommt.
- 5.2.2
In allen anderen Angelegenheiten außerhalb des Schulwesens ist mir alsbald zu berichten,
- a)
wenn der Rechtsstreit anhängig geworden ist,
- b)
über den Ausgang des Rechtsstreits.
- 5.2.3
Die Berichte zu Ziffern 5.1 und 5.2 und 5.2.1 sind so frühzeitig vorzulegen, daß während der Widerrufs- bzw. Rechtsmittelfristen gegebenenfalls auch die Entscheidung anderer zu beteiligender Ressorts eingeholt werden kann.
- 5.3
Die Ziffern 5.1 und 5.2 gelten nicht für Ziffer 1.1.5
- 5.4
Kennzeichnung der Vertretungsbefugnis
Die Übertragung der Vertretungsbefugnis ist dadurch zum Ausdruck zu bringen, daß den Worten:
Das Land Hessen, vertreten durch ...," die Stelle hinzugefügt wird, auf die die Vertretungsbefugnis jeweils übertragen ist.
- 5.5
Prozeßführung
- 5.5.1
Gerichtliche Verfahren sind, soweit kein Anwaltszwang besteht, von einer oder einem geeigneten Bediensteten zu führen, der oder dem die zur Vertretung des Landes Hessen berufene Stelle Prozeß- oder Terminvollmacht erteilt.
- 5.5.2
Ist eine Vertretung durch Rechtsanwälte nicht gesetzlich vorgeschrieben, so sind Rechtsanwälte nur in besonders gelagerten Ausnahmefällen nach Einholung meiner Zustimmung zu beauftragen. In dem zu erstattenden Bericht sind der Sachverhalt darzulegen und die Gründe, welche die Beauftragung eines Rechtsanwaltes erforderlich machen, anzugeben.
- 5.5.3
Sonderhonorare dürfen mit Rechtsanwälten grundsätzlich nicht vereinbart werden. Ausnahmen bedürfen meiner Genehmigung.
- 5.6
Unterrichtung des Ministeriums der Finanzen
Über Rechtsstreitigkeiten, deren Streitwerk 500 000 Deutsche Mark übersteigt, oder bei denen aus anderen Gründen eine 500 000 Deutsche Mark übersteigende finanzielle Belastung des Landes zu erwarten ist, ist mir auf dem Dienstwege zur Unterrichtung des Ministeriums der Finanzen zu berichten.
- 5.7
Rechtsstreitigkeiten in Personalvertretungsangelegenheiten
Bei Rechtsstreitigkeiten in Personalvertretungsangelegenheiten vor den Fachkammern der Verwaltungsgerichte bzw. vor dem Fachsenat des Verwaltungsgerichtshofs ist die unter Ziffer 5.4 genannte Formel nicht zu verwenden.
Beteiligter kann nicht das Land Hessen, sondern nur der Leiter der Dienststelle sein, bei der ein Personalrat gebildet ist.
- 6.
Verfahren nach der Zustellung von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen oder Pfändungsbenachrichtigungen bei der Pfändung von Bezügen von Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern, Auszubildenden, Praktikantinnen und Praktikanten, für deren Zahlung die Zentrale Vergütungs- und Lohnstelle Hessen nicht zuständig ist und sonstigen Ansprüchen (Ziffern 3.1.3 und 3.1.4).
- 6.1
Behandlung von Eingängen
- 6.1.1
Auf den zugestellten Schriftstücken ist der Zeitpunkt des Einganges nach Tag, Stunde und Minute zu vermerken.
- 6.1.2
Sie sind unter Hinweis auf die Eilbedürftigkeit unverzüglich an die für die Festsetzung der Bezüge zuständige Stelle weiterzuleiten.
- 6.2
Zuständige Behörde
Die Entscheidung darüber, was auf die Zustellung zu veranlassen ist, obliegt derjenigen Stelle, die für die Festsetzung der Bezüge zuständig ist. In anderen Fällen steht die sachliche Entscheidung der Stelle zu, die nach Ziffer 3.1.4 dieser Anordnung zur Vertretung bei der Zustellung berufen ist.
- 6.3
Benachrichtigung der zuständigen Kasse
- 6.3.1
Die zur Verfügung zuständige Stelle (6.2) erläßt nach schleunigster Prüfung der Sach- und Rechtslage unverzüglich die erforderlichen Anordnungen, nötigenfalls unter vorheriger fernmündlicher Verständigung der Kasse oder der zur Bewirkung der Leistung sonst zuständigen Stelle.
- 6.3.2
Die Kassenanweisung soll, soweit das möglich ist, auf bestimmte Beträge lauten; der Pfändungs- und Überweisungsbeschluß ist ihr beizulegen.
- 6.4
Benachrichtigung der Gläubigerin und des Gläubigers und der Schuldnerin und des Schuldners
- 6.4.1
Der Gläubigerin und dem Gläubiger und der Schuldnerin und dem Schuldner hat die verfügende Stelle von ihren Anordnungen Kenntnis zu geben.
- 6.4.2
Der Gläubigerin und dem Gläubiger hat sie zugleich die auf deren oder dessen Aufforderung der Drittschuldnerin und dem Drittschuldner obliegenden Erklärungen mit dem Zusatz abzugeben, daß die Mitteilung kein selbständiges Schuldanerkenntnis enthält.
- 6.5
Pfändungsbenachrichtigungen
- 6.5.1
Ist nur eine Pfändungbenachrichtigung zugestellt, so ergeht die Weisung auf vorläufige Einhaltung.
- 6.5.2
Im übrigen ist abzuwarten, ob innerhalb der dreiwöchigen Frist des § 845 Abs. 2 ZPO eine endgültige Pfändung folgt.
- 6.5.3
Unterbleibt sie, so hat die zuständige Stelle die Kasse anzuweisen, den vorläufig einbehaltenen Betrag an die Berechtigte oder den Berechtigten auszuzahlen.
- 6.6
Mehrfachpfändungen
- 6.6.1
Sind Geldforderungen für mehrere Gläubigerinnen oder Gläubiger derselben Schuldnerin oder desselben Schuldners gepfändet und reicht der zunächst fällige pfändbare Betrag zu ihrer Befriedigung nicht aus, so ist, falls nicht die Gläubigerinnen und die Gläubiger einer Befriedigung in der von der verfügenden Stelle (6.2) festgestellten Reihe des Pfandrechts ausdrücklich zustimmen, regelmäßig die Kasse anzuweisen, den gepfändeten Betrag zu hinterlegen. Die verfügende Stelle hat den Antrag auf Annahme zur Hinterlegung zu stellen und das Amtsgericht gemäß § 853 ZPO zu verständigen.
- 6.6.2
Die Mitteilung an das Vollstreckungsgericht erläßt die verfügende Stelle.
- 6.6.3
Die Hinterlegungserklärung stellt die Kasse aus.
- 6.7
Veränderungen in den laufenden Bezügen
- 6.7.1
Treten nach der Pfändung laufender Bezüge in diesen Bezügen Veränderungen ein, die auf die Höhe des pfändbaren Betrages von Einfluß sind, so hat die verfügende Stelle die erlassenen Anordnungen nachzuprüfen und zutreffendenfalls durch eine neue Kassenanweisung abzuändern; Ziffer 6.4.1 gilt entsprechend.
- 6.7.2
Erledigt sich eine Pfändung, so hat die verfügende Stelle dies der Kasse unverzüglich mitzuteilen.
- 6.8
Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen
- 6.8.1
Die Kasse hat auf Veränderungen in den tatsächlichen Verhältnissen ebenfalls zu achten und, wenn nötig, die verfügende Stelle auf sie aufmerksam zu machen.
- 6.8.2
Dies gilt auch dann, wenn wegen geringer Höhe des Diensteinkommens ein Abzug zunächst unterbleiben mußte, durch Dienstalterzulagen oder durch sonstige Erhöhungen des Einkommens aber nachträglich die Pfändungsgrenze überschritten wird.
- 6.9
Wechsel in der zuständigen Kasse
Tritt ein Zahlungsempfänger, dessen Bezüge gepfändet sind, aus dem Zuständigkeitsbereich einer Kasse in den einer anderen über, so hat diese der nunmehr zuständigen Kasse von den noch nicht erledigten Pfändungen unverzüglich Kenntnis zu geben (vgl. auch hierzu § 833 ZPO).
Wiesbaden, 1. August 1997
Hessisches Kultusministerium
gez. Holzapfel
Staatsminister
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.