Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums Vom 1. August 1997 *
- Ausfertigungsdatum:
- 01.08.1997
- Fundstelle:
- StAnz. 1997, 2519
Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Hessischen ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: Geändert durch Änderungsanordnung vom 20. Juli 2006 (StAnz S. 1623) |
1. Vertretung des Landes Hessen als Partei oder Verfahrensbeteiligter KultMinVertrAnO HE 1997
1. Vertretung des Landes Hessen als Partei oder Verfahrensbeteiligter
- 1.1
-
Die Befugnis, das Land Hessen in meinem Geschäftsbereich als Partei oder Verfahrensbeteiligter zu vertreten, übertrage ich
-
- 1.1.1
-
für Rechtsstreitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten, den Verwaltungs-, Arbeits-, Sozial- und Finanzgerichten auf die Staatlichen Schulämter, das Institut für Qualitätsentwicklung und das Amt für Lehrerbildung jeweils für ihren Aufgabenbereich,
- 1.1.2
-
für Rechtsstreitigkeiten vor den allgemeinen Verwaltungsgerichten in den Angelegenheiten, die ihnen nach der Verordnung über Zuständigkeiten in beamtenrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des hessischen Kultusministeriums in der jeweils geltenden Fassung und durch die Verordnung zur Übertragung von Zuständigkeiten auf die Hessische Bezügestelle sowie zur Verlagerung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Beamtenversorgungsrechts in der Landesverwaltung vom 12. Dezember 2005 (GVBl. I S. 818) im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums übertragen worden sind, auf die Regierungspräsidien.
- 1.2
-
Vorbehalt in Einzelfällen Ich behalte mir vor, die Vertretung des Landes Hessen in Einzelfällen zu übernehmen; auch soweit ich unter Ziffern 1.1.1 bis 1.1.5 die Vertretungsbefugnis übertragen habe.
2. Rechtsgeschäftliche Vertretung KultMinVertrAnO HE 1997
2. Rechtsgeschäftliche Vertretung
- 2.1
-
Grundsatz
-
Soweit nicht durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Anordnung eine andere Regelung getroffen ist, wird das Land Hessen in meinem Geschäftsbereich rechtsgeschäftlich durch die Dienstbehörde vertreten, zu deren Aufgabenbereich das Rechtsgeschäft gehört.
- 2.2
-
Vertretung des Landes durch die Schulleiterin oder den Schulleiter
-
Die Befugnis, Verträge abzuschließen, wird für folgende Bereiche auf die Schulleiterin oder den Schulleiter übertragen:
-
- 2.2.1
-
Verträge mit außerschulischen Einrichtungen und Personen über Art, Umfang und Inhalt der Zusammenarbeit der einzelnen Schule im Rahmen der Öffnung der Schule gegenüber ihrem Umfeld nach § 16 HSchG , soweit entsprechende Haushaltsmittel der Schule zugewiesen worden sind,
- 2.2.2
-
Verträge über die Verwendung der zugewiesenen Mittel im Rahmen ihrer Zweckbestimmung, soweit es sich um Aufgaben des Landes handelt. Die Vertretung der Schulträger in deren Angelegenheiten bleibt unberührt.
-
Die Verträge sind vor Abschluss dem Staatlichen Schulamt zur rechtlichen Prüfung vorzulegen.
-
Der Netto-Auftragswert darf die Grenzen zur freihändigen Vergabe nach den landesrechtlichen Vergabevorschriften in ihrer jeweils geltenden Fassung nicht überschreiten.
- 2.2.3
-
Verträge mit Anbietern von Personaldienstleistungen nach § 15a HSchG zur Gewährleistung einer vollständigen Unterrichtsversorgung, soweit entsprechende Haushaltsmittel der Schule zugewiesen worden sind.
-
Die Verträge sind vor Abschluss dem Staatlichen Schulamt zur rechtlichen Prüfung vorzulegen.
- 2.3
-
Übertragung von Befugnissen nach der Landeshaushaltsordnung
-
- 2.3.1
-
Die Befugnis nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHO , Verträge zu ändern oder aufzuheben sowie Vergleiche nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LHO abzuschließen, wird nach Maßgabe der VV zu § 58 LHO auf die Dienststellen übertragen, die nach Ziffern 1.1.1 bis 1.1.5 dieser Anordnung zu meiner Vertretung ermächtigt sind.
- 2.3.2
-
Die Befugnis nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 LHO , Beträge zu stunden, niederzuschlagen und zu erlassen, wird nach Maßgabe der VV zu § 59 LHO und soweit es sich nicht um Ersatzansprüche gegen Bedienstete handelt, auf die nach Ziffern 1.1.1 bis 1.1.5 dieser Anordnung zu meiner Vertretung ermächtigten Dienststellen übertragen.
- 2.4
-
Grundstücke und bewegliche Sachen
-
- 2.4.1
-
Grundstücksverträge
-
Verträge, die den Erwerb, den Tausch und die Veräußerung oder die dingliche Belastung (zum Beispiel mit Hypotheken, Grundschulden, Erbbaurechten) von Grundstücken innerhalb meines Geschäftsbereichs zum Gegenstand haben, bedürfen meiner Zustimmung.
- 2.4.2
-
Zustimmungsvorbehalt
-
Die Zustimmung ist vor Abschluß des Vertrages einzuholen. Sollte dies wegen der Dringlichkeit des Falles nicht möglich sein, so ist der Vertrag vorbehaltlich meiner Zustimmung abzuschließen.
- 2.4.3
-
Nutzungsverträge über Grundstücke und bewegliche Sachen
-
Ziffer 2.4.1 gilt auch für alle Nutzungsverträge über Grundstücke und bewegliche Sachen (zum Beispiel Leihe, Miete, Pacht).
- 2.4.4
-
Ausnahmen
-
Unbeschadet der haushaltsrechtlichen Bestimmungen bedürfen meiner Zustimmung nicht
-
- a)
-
allgemein die tage- oder stundenweise Überlassung von Grundstücken und beweglichen Sachen (zum Beispiel von Schulräumen oder Turnhallen der Schulen, deren Träger das Land ist),
- b)
-
der Abschluß von Verträgen über die Gestattung von Leitungsführungen über landeseigene Grundstücke (auf den Erlaß des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 20. Dezember 1996, StAnz. 1997 S. 266, wird verwiesen).
- 2.4.5
-
Verfahren
-
Für Verträge, die mir zur Zustimmung vorgelegt werden, sollen vorher alle sonst noch erforderlichen Genehmigungen eingeholt und mir nachgewiesen werden, soweit sie nicht von anderen Ministerien zu erteilen sind. Deren Genehmigungen werden durch mich eingeholt. Insbesondere sind Vertragsentwürfe, die die entgeltliche Eigentumsübertragung von Grundstücken betreffen, den Gutachterausschüssen nach den Bestimmungen des Bundesbaugesetzes zum Zwecke der Wertermittlung vor Abschluß des Vertrages vorzulegen.
- 2.5
-
Versicherungsverträge
-
Eine Versicherung gegen Schäden aller Art hat grundsätzlich zu unterbleiben (vgl. VV zu § 34 LHO vom 5. Juli 2001, StAnz. S. 2678, i. d. F. v. 22. November 2001, StAnz. S. 4384). Sollen ausnahmsweise Versicherungsverträge abgeschlossen werden, sind sie mir zur Genehmigung und Vorlage dem Ministerium der Finanzen vorzulegen.
- 2.6
-
Arbeitsverträge
-
Das Recht zum Abschluss sowie zur Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen richtet sich nach der Anordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums in der jeweils geltenden Fassung.
4.Übergangs- und Schlußvorschriften KultMinVertrAnO HE 1997
4.Übergangs- und Schlußvorschriften
- 4.1
-
Laufende Verfahren
-
Für die beim Inkrafttreten dieser Anordnung anhängigen gerichtlichen Verfahren richtet sich die Vertretungsbefugnis nach den bisherigen Bestimmungen.
- 4.2
-
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
-
Diese Anordnung tritt am Tag nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Sie wird auch im Amtsblatt des Hessischen Kultusministeriums bekannt gemacht.
-
Die Anordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.
Aufgrund des Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen und Nr. 1 und 4 der Anordnung des Ministerpräsidenten über die Vertretung des Landes Hessen vom 17. September 1996 (StAnz. S. 3230) wird bestimmt:
1. Vertretung des Landes Hessen als Partei oder Verfahrensbeteiligter KultMinVertrAnO HE 1997
1. Vertretung des Landes Hessen als Partei oder Verfahrensbeteiligter
- 1.1
-
Die Befugnis, das Land Hessen in meinem Geschäftsbereich als Partei oder Verfahrensbeteiligter zu vertreten, übertrage ich
-
- 1.1.1
-
für Rechtsstreitigkeiten vor den ordentlichen Gerichten, den Arbeits-, Sozial- und Finanzgerichten auf die Staatlichen Schulämter, das Hessische Landesinstitut für Pädagogik und die Pädagogischen Institute, jeweils für ihren Aufgabenbereich,
- 1.1.2
-
für Rechtsstreitigkeiten vor den allgemeinen Verwaltungsgerichten im Bereich der Schulverwaltung auf das Staatliche Schulamt, das den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat oder das für die Angelegenheit zuständig ist, die dem Rechtsstreit zugrunde liegt,
- 1.1.3
-
für Rechtsstreitigkeiten vor den allgemeinen Verwaltungsgerichten im Bereich der Staatsprüfungen für die Lehrämter, der Prüfungen zum Erwerb der Lehrbefähigung in arbeitstechnischen, technologischen, sozialpädagogischen und musisch-technischen Fächern und der Prüfungen für Übersetzerinnen und Übersetzer und Dolmetscherinnen und Dolmetscher auf das Staatliche Schulamt, das für das streitbefangene Wissenschaftliche Prüfungsamt, das streitbefangene Studienseminar oder das Staatliche Prüfungsamt für Übersetzerinnen und Übersetzer und Dolmetscherinnen und Dolmetscher zuständig ist,
- 1.2
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Vorbehalt in Einzelfällen Ich behalte mir vor, die Vertretung des Landes Hessen in Einzelfällen zu übernehmen; auch soweit ich unter Ziffern 1.1.1 bis 1.1.5 die Vertretungsbefugnis übertragen habe.
2. Rechtsgeschäftliche Vertretung KultMinVertrAnO HE 1997
2. Rechtsgeschäftliche Vertretung
- 2.1
-
Grundsatz
-
Soweit nicht durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Anordnung eine andere Regelung getroffen ist, wird das Land Hessen in meinem Geschäftsbereich rechtsgeschäftlich durch die Dienstbehörde vertreten, zu deren Aufgabenbereich das Rechtsgeschäft gehört.
- 2.2
-
Vertretung des Landes durch die Schulleiterin oder den Schulleiter
-
Die Befugnis, Verträge abzuschließen, wird für folgende Bereiche auf die Schulleiterin oder den Schulleiter übertragen:
-
- 2.2.1
-
Verträge mit außerschulischen Einrichtungen und Personen über Art, Umfang und Inhalt der Zusammenarbeit der einzelnen Schule im Rahmen der Öffnung der Schule gegenüber ihrem Umfeld nach § 16 HSchG , soweit entsprechende Haushaltsmittel der Schule zugewiesen worden sind,
- 2.2.2
-
Verträge über die Verwendung der zugewiesenen Mittel im Rahmen ihrer Zweckbestimmung, soweit es sich um Aufgaben des Landes handelt. Die Vertretung der Schulträger in deren Angelegenheiten bleibt unberührt.
-
Die Verträge sind vor Abschluß dem Staatlichen Schulamt zur rechtlichen Prüfung vorzulegen.
- 2.3
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Übertragung von Befugnissen nach der Landeshaushaltsordnung
-
- 2.3.1
-
Die Befugnis nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 LHO , Verträge zu ändern oder aufzuheben sowie Vergleiche nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LHO abzuschließen, wird nach Maßgabe der VV zu § 58 LHO auf die Dienststellen übertragen, die nach Ziffern 1.1.1 bis 1.1.5 dieser Anordnung zu meiner Vertretung ermächtigt sind.
- 2.3.2
-
Die Befugnis nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 LHO , Beträge zu stunden, niederzuschlagen und zu erlassen, wird nach Maßgabe der VV zu § 59 LHO und soweit es sich nicht um Ersatzansprüche gegen Bedienstete handelt, auf die nach Ziffern 1.1.1 bis 1.1.5 dieser Anordnung zu meiner Vertretung ermächtigten Dienststellen übertragen.
- 2.4
-
Grundstücke und bewegliche Sachen
-
- 2.4.1
-
Grundstücksverträge
-
Verträge, die den Erwerb, den Tausch und die Veräußerung oder die dingliche Belastung (zum Beispiel mit Hypotheken, Grundschulden, Erbbaurechten) von Grundstücken innerhalb meines Geschäftsbereichs zum Gegenstand haben, bedürfen meiner Zustimmung.
- 2.4.2
-
Zustimmungsvorbehalt
-
Die Zustimmung ist vor Abschluß des Vertrages einzuholen. Sollte dies wegen der Dringlichkeit des Falles nicht möglich sein, so ist der Vertrag vorbehaltlich meiner Zustimmung abzuschließen.
- 2.4.3
-
Nutzungsverträge über Grundstücke und bewegliche Sachen
-
Ziffer 2.4.1 gilt auch für alle Nutzungsverträge über Grundstücke und bewegliche Sachen (zum Beispiel Leihe, Miete, Pacht).
- 2.4.4
-
Ausnahmen
-
Unbeschadet der haushaltsrechtlichen Bestimmungen bedürfen meiner Zustimmung nicht
-
- a)
-
allgemein die tage- oder stundenweise Überlassung von Grundstücken und beweglichen Sachen (zum Beispiel von Schulräumen oder Turnhallen der Schulen, deren Träger das Land ist),
- b)
-
der Abschluß von Verträgen über die Gestattung von Leitungsführungen über landeseigene Grundstücke (auf den Erlaß des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 20. Dezember 1996, StAnz. 1997 S. 266, wird verwiesen).
- 2.4.5
-
Verfahren
-
Für Verträge, die mir zur Zustimmung vorgelegt werden, sollen vorher alle sonst noch erforderlichen Genehmigungen eingeholt und mir nachgewiesen werden, soweit sie nicht von anderen Ministerien zu erteilen sind. Deren Genehmigungen werden durch mich eingeholt. Insbesondere sind Vertragsentwürfe, die die entgeltliche Eigentumsübertragung von Grundstücken betreffen, den Gutachterausschüssen nach den Bestimmungen des Bundesbaugesetzes zum Zwecke der Wertermittlung vor Abschluß des Vertrages vorzulegen.
- 2.5
-
Versicherungsverträge
-
Versicherungsverträge sind grundsätzlich nicht abzuschließen (vgl. Erlaß des Hessischen Ministeriums der Finanzen vom 28. Februar 1995, StAnz. S. 1114). Sollen ausnahmsweise Versicherungsverträge abgeschlossen werden, sind sie mir vor Abschluß vorzulegen.
- 2.6
-
Arbeitsverträge
-
Das Recht zum Abschluß sowie zur Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen richtet sich nach der Anordnung über die Zuständigkeiten bei Abschluß, Änderung oder Beendigung von Arbeits-, Berufsausbildungs- und Praktikantenverträgen im Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums vom 15. Juli 1997 (StAnz. S. 2188).
3. Vertretung des Landes Hessen als Drittschuldner KultMinVertrAnO HE 1997
3. Vertretung des Landes Hessen als Drittschuldner
- 3.1
-
Entgegennahme
-
Bei Entgegennahme von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen oder Benachrichtigungen von einer bevorstehenden Pfändung wird das Land in meinem Geschäftsbereich vertreten
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- 3.1.1
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bei der Pfändung von Bezügen der Beamtinnen und Beamten sowie der Versorgungsempfängerinnen und -empfänger sowie bei der Pfändung von Vergütungen und Löhnen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter, Auszubildende, Praktikantinnen und Prak tikanten und Ähnliches), für deren Zahlung die Hessische Bezügestelle zuständig ist, durch die Hessische Bezügestelle,
- 3.1.2
-
bei der Pfändung von Vergütungen und Löhnen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, für deren Zahlung die Hessische Bezügestelle nicht zuständig ist, durch die Beschäftigungsdienststelle oder, wenn die Schuldnerin oder der Schuldner keiner Dienststelle angehört, durch die Dienststelle, die die Auszahlung anzuordnen hat,
- 3.1.3
-
bei der Pfändung sonstiger Ansprüche durch die Dienststelle, die die geschuldete Leistung, insbesondere die Auszahlung eines geschuldeten Geldbetrages, an zuordnen hat.
- 3.2
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Unzuständige Behörde
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Ist an eine unzuständige Dienststelle zugestellt worden, so hat diese den Pfändungs- und Überweisungsbeschluß oder die Benachrichtigung über die bevorstehende Pfändung unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten. Abgabenachricht ist mit einem Hinweis auf die fehlerhafte Zustellung zu erteilen.
4.Übergangs- und Schlußvorschriften KultMinVertrAnO HE 1997
4.Übergangs- und Schlußvorschriften
- 4.1
-
Laufende Verfahren
-
Für die beim Inkrafttreten dieser Anordnung anhängigen gerichtlichen Verfahren richtet sich die Vertretungsbefugnis nach den bisherigen Bestimmungen.
- 4.2
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Inkrafttreten
-
Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Sie wird auch in meinem Amtsblatt bekanntgemacht.
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