- Fundstelle:
- StAnz. 1987, 1092
Ausbildungsordnung für den Ausbildungsberuf Kulturbautechniker/in in der Fassung vom 31. März 1987
V aufgeh. durch § 17 der Verordnung vom 21. Juli 2000 (BGBl. I S. 1148)
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: geändert durch Artikel 1 der Regelung vom 26. November 1991 (StAnz.. S. 2836) |
Anlage 1 Ausbildungsrahmenplan für den Ausbildungsberuf Kulturbautechniker/Kulturbautechnikerin
Anlage 1
Ausbildungsrahmenplan für den Ausbildungsberuf Kulturbautechniker/Kulturbautechnikerin
| Lfd. Nr. |
Teil des Ausbildungsberufsbildes |
zu vermittelnde |
Zeitliche Richtwerte (i. Wochen) im Ausbildungsjahr |
||||
| 1 |
2 |
3 |
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| 1 |
2 |
3 |
4 |
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| 1 |
Berufsbildung |
|
1 |
|
|
||
| 2 |
Aufbau und Organisation der Wasserwirtschaftsverwaltung und der Ausbildungsstätte |
|
1 |
|
|
||
|
|
|
1 |
||||
| 3 |
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutzgesetz |
|
1 |
|
|
||
| 4 |
Arbeitssicherheit, Umweltschutz |
|
1 |
|
|
||
| 5 |
Grundlagen der Datenverarbeitung |
|
|
1 |
|
||
|
|
2 |
1 |
||||
| 6 |
Fachbezogenes technisches Zeichnen |
|
4 |
|
|
||
|
|
3 |
2 |
||||
|
1 |
1 |
|
||||
| 7 |
Fachbezogene Mathematik |
|
3 |
1 |
|
||
|
2 |
1 |
1 |
||||
|
|
2 |
2 |
||||
| 8 |
Durchführen von Lage- und Höhenvermessungen |
|
5 |
|
|
||
|
|
4 |
|
||||
|
|
|
1 |
||||
| 9 |
Wassergesetzliche Bestimmungen, Verordnungen und Verwaltungsvorschriften |
|
2 |
2 |
|
||
|
|
1 |
2 |
||||
| 10 |
Hydrologie |
|
1 |
1 |
|
||
|
2 |
3 |
1 |
||||
|
|
|
3 |
||||
|
|
1 |
|
||||
| 11 |
Wasserversorgung |
|
4 |
|
|
||
|
|
3 |
5 |
||||
|
|
2 |
3 |
||||
| 12 |
Abwasserwesen |
|
4 |
|
|
||
|
2 |
3 |
8 |
||||
|
|
2 |
2 |
||||
| 13 |
Abflußregelung, Be- und Entwässerung |
|
4 |
|
|
||
|
1 |
3 |
3 |
||||
|
1 |
3 |
3 |
||||
| 14 |
Abfall; Altlasten |
|
2 |
|
|
||
|
1 |
2 |
|
||||
|
|
|
3 |
||||
| 15 |
Wassergefährdende Stoffe |
|
2 |
|
|
||
|
1 |
1 |
|
||||
|
|
1 |
3 |
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| 16 |
Eigenschaften und Verwendung von Baustoffen; Baustellenbetrieb |
|
|
2 |
|
||
|
|
1 |
1 |
||||
|
|
|
1 |
||||
§ 11 Ausbildungsberufsbild Planung und Nachweis der Ausbildung
§ 11
Ausbildungsberufsbild
Planung und Nachweis der Ausbildung
(1) Gegenstand der Berufsausbildung sind mindestens die folgenden Fertigkeiten und Kenntnisse:
- 1.
Berufsbildung,
- 2.
Aufbau und Organisation der Wasserwirtschaftsverwaltung und der Ausbildungsstätte,
- 3.
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
- 4.
Arbeitssicherheit, Umweltschutz,
- 5.
Grundlagen der Datenverarbeitung
- 6.
Fachbezogenes technisches Zeichnen,
- 7.
Fachbezogene Mathematik,
- 8.
Lage- und Höhenvermessungen,
- 9.
Wassergesetzliche Bestimmungen, Verordnungen, Verwaltungsvorschriften,
- 10.
Hydrologie,
- 11.
Wasserversorgung,
- 12.
Abwasserwesen,
- 13.
Abflußregelung; Be- und Entwässerung,
- 14.
Abfall, Altlasten,
- 15.
Wassergefährdende Stoffe,
- 16.
Eigenschaften und Verwendung von Baustoffen; Baustellenbetrieb.
(2) Die Fertigkeiten und Kenntnisse nach Abs. 1 sind nach der in der Anlage 1 enthaltenen Anleitung zur sachlichen und zeitlichen Gliederung der Berufsausbildung (Ausbildungsrahmenplan) zu vermitteln. Eine vom Ausbildungsrahmenplan abweichende sachliche und zeitliche Gliederung des Ausbildungsinhaltes ist zulässig, soweit betriebspraktische Besonderheiten dies erfordern.
(3) Zur Sicherung eines geordneten Verlaufs der Ausbildung hat der Ausbildende auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplanes für jeden Auszubildenden einen betrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen.
(4) Zur Ergänzung und Vertiefung der Berufsausbildung sind die im Ausbildungsrahmenplan bezeichneten Fertigkeiten und Kenntnisse in einer dienstbegleitenden Unterweisung von etwa 360 Stunden zu vermitteln. Dafür kommen insbesondere Fertigkeiten und Kenntnisse nach § 11 Abs. 1, Nrn. 9 bis 15 in Betracht.
(5) Dem Auszubildenden sind Einsichten in Sinn, Zweck und Bedeutung der Aufgaben und Vorschriften aus den Arbeitsgebieten durch geeignete Übungsaufgaben zu vermitteln.
(6) Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises zu führen. Ihm ist Gelegenheit zu geben, das Berichtsheft während der Ausbildungszeit zu führen. Der Ausbildende hat das Berichtsheft regelmäßig durchzusehen."
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 12
(gestrichen)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 12 a
Zwischenprüfung
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen. Sie soll nach einer Ausbildungsdauer von 18 Monaten durchgeführt werden.
(2) Die Zwischenprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan für das erste Ausbildungsjahr und unter lfd. Nr. 5 Buchst. a bis c, Nr. 7 Buchst. a bis c, Nr. 8 Buchst. g und h, Nr. 10 Buchst. a bis c, Nr. 14 Buchst. b und c, Nr. 15 Buchst. b für das zweite Ausbildungsjahr aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht entsprechend den Rahmenlehrplänen zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(3) Zum Nachweis der Fertigkeiten sollen unter Aufsicht in insgesamt höchstens 180 Minuten Arbeitsproben insbesondere aus folgenden Gebieten ausgeführt werden
- 1.
Fachbezogenes technisches Zeichnen:
- a)
zeichnerische Darstellung einfacher Bauwerke der Wasserversorgung nach Handskizze,
- b)
zeichnerische Darstellung einfacher Bauwerke des Abwasserwesens nach Handskizze,
- c)
zeichnerische Darstellung einfacher Bauwerke der Abflußregelung nach Handskizze,
- d)
Plangestaltung, Abzeichnen und Beschriften von Plänen.
- 2.
Lage- und Höhenvermessung:
- a)
Handhabung von Vermessungsgeräten
- b)
Durchführung von Lagevermessungen,
- c)
Höhenbestimmung durch Nivellement,
- d)
Geländeaufnahmen,
- e)
Aufnahme von Längen- und Querprofilen.
Die Aufgaben sollen vorwiegend praxisbezogene Fälle aus den Gebieten Wasserversorgung, Abwasserwesen, Abflußregelung und Be- und Entwässerung berücksichtigen.
(4) Zum Nachweis der Kenntnisse sollen unter Aufsicht in insgesamt 150 Minuten Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten schriftlich gelöst werden:
- 1.
Wassergefährdende Stoffe, Abfallwesen (30 Minuten):
- a)
Grundsätze des Abfallwesens,
- b)
Umgang mit wassergefährdenden Stoffen,
- c)
Aufgaben der technischen Fachbehörde im Bereich Abfall,
- d)
Aufgaben der technischen Fachbehörde im Bereich wassergefährdende Stoffe.
- 2.
Hydrologie (60 Minuten):
- a)
Wasserkreislauf und Wasserhaushalt,
- b)
Fachausdrücke, Vorschriften und Richtlinien,
- c)
Meßgeräte, Meßeinrichtungen und deren Betrieb,
- d)
Wasserstands- und Abflußmessungen.
- 3.
Wirtschafts- und Sozialkunde, wassergesetzliche Bestimmungen, Grundlagen der Datenverarbeitung (60 Minuten):
- a)
Grundlagen der Berufsbildung,
- b)
Aufbau und Organisation der Wasserwirtschaftsverwaltung,
- c)
Arbeits- und Tarifrecht, Arbeitsschutz,
- d)
Arbeitssicherheit, Umweltschutz,
- e)
Komponenten und Funktionen von DV-Anlagen und -Systemen,
- f)
Grundsätze der Wassergesetzgebung.
Die Aufgaben sollen vorwiegend praxisbezogene Fälle berücksichtigen."
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 13
(gestrichen)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 17
Gliederung der Abschlußprüfung
(1) Die Abschlußprüfung erstreckt sich auf die im Ausbildungsrahmenplan aufgeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sowie auf den im Berufsschulunterricht vermittelten Lehrstoff, soweit er für die Berufsausbildung wesentlich ist.
(2) Die Abschlußprüfung gliedert sich in eine Fertigkeits- und eine Kenntnisprüfung.
(3) Die Fertigkeitsprüfung besteht aus Arbeitsproben nach Maßgabe des § 18 Abs. 1. Die Kenntnisprüfung ist schriftlich durchzuführen, sie kann nach Maßgabe des § 19 durch eine mündliche Prüfung ergänzt werden.
(4) Fertigkeitsprüfung und schriftliche Kenntnisprüfung sollen möglichst an drei aufeinanderfolgenden Tagen durchgeführt werden.
§ 18 Fertigkeitsprüfung und schriftliche Kenntnisprüfung
§ 18
Fertigkeitsprüfung und schriftliche Kenntnisprüfung
(1) Die Fertigkeitsprüfung erstreckt sich auf die Prüfungsfächer
| 1. |
Wasserversorgung |
mit höchstens 3 Stunden Dauer, |
| 2. |
Abflußregelung, Hydrologie |
mit höchstens 3 Stunden Dauer, |
| 3. |
Abwasserwesen |
mit höchstens 3 Stunden Dauer. |
(2) In jedem Prüfungsfach soll unter Aufsicht mindestens eine Arbeitsprobe angefertigt werden. Sie soll die Planung einer wasserwirtschaftlichen Maßnahme zum Inhalt haben. Hierfür kommen insbesondere Aufgaben in Betracht, die
- 1.
im Prüfungsfach Wasserversorgung
den Berufsbildpositionen unter lfd. Nr. 11
des Ausbildungsrahmenplanes,
- 2.
im Prüfungsfach Abflußregelung, Hydrologie
den Berufsbildpositionen unter lfd. Nrn. 10 und 13
des Ausbildungsrahmenplanes,
- 3.
im Prüfungsfach Abwasserwesen
den Berufsbildpositionen unter lfd. Nr. 12
des Ausbildungsrahmenplanes
entnommen sind. Außerdem sind die Lerninhalte der Berufsbildpositionen lfd. Nrn. 6 und 7 des Ausbildungsrahmenplanes in allen drei Fächern Prüfungsgegenstand. In die Arbeitsprobe im Prüfungsfach "Abflußregelung, Hydrologie" sind darüber hinaus die Lerninhalte der Berufsbildposition lfd. Nr. 8 Buchst. e, h und i des Ausbildungsrahmenplans einzubeziehen.
(3) Die zum Nachweis der Kenntnisse unter Aufsicht durchzuführende schriftliche Prüfung erstreckt sich auf die Prüfungsfächer
| 1. |
Baustoffe, Baustellenbetrieb |
mit höchstens 60 Min. Dauer |
| 2. |
Wassergefährdende Stoffe, Abfallwesen |
mit höchstens 90 Min. Dauer |
| 3. |
Wirtschafts- und Sozialkunde, Wassergesetzliche Bestimmungen |
mit höchstens 90 Min. Dauer |
(4) Als Prüfungsarbeiten für die schriftliche Kenntnisprüfung kommen insbesondere Aufgaben und Fragen in Betracht, die
- 1.
im Prüfungsfach Baustoffe, Baustellenbetrieb
der Berufsbildposition Nr. 16
des Ausbildungsrahmenplanes,
- 2.
im Prüfungsfach Wassergefährdende Stoffe, Abfallwesen
den Berufsbildpositionen der Nrn. 14 und 15
des Ausbildungsrahmenplanes,
- 3.
im Prüfungsfach Wirtschafts- und Sozialkunde, Wassergesetzliche Bestimmungen
den Berufsbildpositionen der Nrn. 2 bis 4 und 9
des Ausbildungsrahmenplanes
entnommen sind.
Die Aufgaben und Fragen sollen auch praxisbezogene Fälle berücksichtigen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 19
Mündliche Prüfung
Sind in der schriftlichen Kenntnisprüfung die Prüfungsleistungen in zwei Fächern mit schlechter als ausreichend bewertet worden, so ist auf Antrag des Prüflings oder nach Ermessen des Prüfungsausschusses in einem dieser Fächer die schriftliche Prüfung durch eine mündliche Prüfung zu ergänzen, wenn diese für das Bestehen der Prüfung den Ausschlag geben kann. Die mündliche Prüfung soll höchstens 15 Minuten dauern. Das Prüfungsfach bestimmt der Prüfling. Die schriftliche Prüfung hat gegenüber der mündlichen das doppelte Gewicht.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 21
Bewertung der Prüfungsleistungen
(1) Die Ergebnisse der Fertigkeitsprüfung und der Kenntnisprüfung sind gesondert zu bewerten.
(2) Bei der Bewertung des Gesamtergebnisses der Prüfung haben die Fertigkeits- und die Kenntnisprüfung gleiches Gewicht.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn das Gesamtergebnis mindestens mit ausreichend bewertet wird und in jeweils mehr als einem Fach sowohl in der Fertigkeitsprüfung als auch der Kenntnisprüfung mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.
(4) Unbeschadet der Regelung des Abs. 3 ist die Prüfung nicht bestanden, wenn die Leistungen in einem Prüfungsfach mit ungenügend bewertet worden sind.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 23
Berufsbezeichnung
Auszubildende, die die Abschlußprüfung bestanden haben, führen die Berufsbezeichnung "Kulturbautechniker" bzw. "Kulturbautechnikerin".
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Ausbildungsdauer
Die Ausbildung dauert drei Jahre.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 9
(gestrichen)
Anlage 1 Ausbildungsrahmenplan für den Ausbildungsberuf Kulturbautechniker/in
Anlage 1
Ausbildungsrahmenplan für den Ausbildungsberuf Kulturbautechniker/in
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Erstes Ausbildungsjahr
- 1
Staats-, Berufs-, Verwaltungskunde; Rechtsgrundlagen
- 1.1
Grundkenntnisse der Aufgaben und Organisation der Ausbildungsstätte
- 1.2
Kenntnisse der Rechte und Pflichten der Auszubildenden
- 1.3
Grundkenntnisse im Recht der Angestellten, Arbeiter und Beamten im öffentlichen Dienst
- 1.4
Kenntnisse des Aufbaus der Hessischen Wasserwirtschaftsverwaltung und der ausbildenden Verwaltung
- 1.5
Grundkenntnisse der Verwaltungsgliederung der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Hessen
- 1.6
Grundkenntnisse der Staatskunde, insbesondere der Staats- und Regierungsformen, des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Hessen
- 1.7
Grundkenntnisse der Wassergesetzgebung
- 1.8
Erledigen einfacher Büroarbeiten in der Poststelle und Registratur; Kenntnisse in der Aktenführung
- 2
Fachzeichnen
- 2.1
Grundlagen des technischen Fachzeichnens, der Beschriftung und des Freihandzeichnens. Handhaben der Zeichen- und Schreibgeräte
- 2.2
Hoch- und Abzeichnen einfacher Vorlagen, Fertigen einfacher Zeichnungen unter Berücksichtigung verschiedener Maßstäbe. Anfertigen von Handskizzen. Handhaben einfacher Vervielfältigungsgeräte
- 3
Fachrechnen
- 3.1
Grundkenntnisse der Arithmetik, Algebra, Geometrie und Trigonometrie
- 3.2
Rechnen mit Zahlentafeln, Rechenschieber und elektronischen Rechengeräten
- 3.3
Maßeinheiten und Maßstabsberechnungen kennen und ausführen
- 3.4
Einfache Massenberechnungen
- 4
Vermessungstechnik
- 4.1
Einführung in die Landesvermessung
- 4.2
Kennenlernen des in der Wasserwirtschaftsverwaltung verwendeten Kartenmaterials
- 5
Allgemeine Wasserwirtschaft, Hydrologie
- 5.1
Kenntnisse über den Wasserkreislauf und den Wasserhaushalt
- 5.2
Kennenlernen der Fachausdrücke nach DIN
- 5.3
Handhaben und Pflege von Meßgeräten für
- a)
Wasserstandsmessungen
- b)
Abflußmessungen
- 5.4
Kennenlernen von Meßeinrichtungen
- 5.5
Grundkenntnisse der Hydraulik
- 6
Wasserversorgung
- 6.1
Kenntnisse der Aufgaben von Wasserversorgungsanlagen
- 6.2
Grundkenntnisse der Anforderungen an das Trink- und Betriebswasser
- 6.3
Kennenlernen von Wasserversorgungsanlagen
- 7
Abwasserwesen
- 7.1
Kenntnisse der Aufgaben von Ortsentwässerungsanlagen
- 7.2
Grundkenntnisse der Beschaffenheit des Abwassers
- 7.3
Kennenlernen von Ortsentwässerungsanlagen
- 8
Abflußregelung, Be- und Entwässerung
- 8.1
Kenntnis der Aufgaben von Abflußregelungsmaßnahmen an Gewässern
- 8.2
Kennenlernen von Anlagen zur Abflußregelung
- 9
Abfallbeseitigung, wassergefährdende Stoffe
Im ersten Ausbildungsjahr keine Ausbildung
- 10
Baustoffkunde, Baubetrieb
Im ersten Ausbildungsjahr keine Ausbildung
KultBauTAO HE Zweites Ausbildungsjahr - erstes Halbjahr
Zweites Ausbildungsjahr - erstes Halbjahr
- 1
Staats-, Berufs-, Verwaltungskunde; Rechtsgrundlagen
- 1.1
Grundkenntnisse des Wasserhaushaltsgesetzes, des Hess. Wassergesetzes und des Flurbereinigungsgesetzes und des Bundesbaugesetzes
- 1.2
Grundkenntnisse des Schriftverkehrs mit Behörden und Privatpersonen, insbesondere Anfertigen einfacher Schriftsätze und Aktenvermerke
- 2
Fachzeichnen
- 2.1
Zeichnerisches Ausarbeiten von einfachen wasserwirtschaftlichen Objekten nach gegebenen Skizzen und Arbeitsblättern
- 3
Fachrechnen
- 3.1
Kenntnisse der Arithmetik, Algebra, Geometrie und Trigonometrie, soweit für die Durchführung fachbezogener Aufgaben erforderlich
- 3.2
Rechnerische und graphische Flächenermittlung
- 4
Vermessungstechnik
Im ersten Halbjahr des zweiten Ausbildungsjahres keine Ausbildung
- 5
Allgemeine Wasserwirtschaft, Hydrologie
Im ersten Halbjahr des zweiten Ausbildungsjahres keine Ausbildung
- 6
Wasserversorgung
- 6.1
Grundkenntnisse über die Bemessung von Wasserversorgungsanlagen
- 6.2
Grundkenntnisse der DVWG-Regelwerke und der einschlägigen DIN-Vorschriften
- 6.3
Kenntnisse der Planungsgrundsätze von Wasserversorgungsanlagen
- 6.4
Zeichnerisches Darstellen von Teilen einer Wasserversorgungsanlage
- 6.5
Teilnahme an Wasserwerksüberprüfungen und sonstigen Ortsterminen
- 7
Abwasserwesen
- 7.1
Grundkenntnisse über die Bemessung von Ortsentwässerungsanlagen
- 7.2
Grundkenntnisse der ATV-Arbeitsblätter und der einschlägigen DIN-Vorschriften
- 7.3
Kenntnisse der Planungsgrundsätze von Ortsentwässerungsanlagen
- 7.4
Zeichnerisches Darstellen von Teilen einer Ortsentwässerungsanlage
- 7.5
Teilnahme an Bauabnahmen von Ortsentwässerungsanlagen o.ä.
- 8
Abflußregelung, Be- und Entwässerung
- 8.1
Grundkenntnisse über die Bemessung von Abflußregelungsanlagen
- 8.2
Grundkenntnisse der einschlägigen Arbeitsblätter und DIN-Vorschriften
- 8.3
Grundkenntnisse über Be- und Entwässerungsanlagen
- 8.4
Kenntnis der Grundsätze für Abflußregelungsanlagen
- 8.5
Zeichnerische Darstellung von Teilen einer Abflußregelungsanlage
- 8.6
Teilnahme an Gewässerschauen
- 9
Abfallbeseitigung, wassergefährdende Stoffe
Im ersten Halbjahr des zweiten Ausbildungsjahres keine Ausbildung
- 10
Baustoffkunde, Baubetrieb
- 10.1
Grundkenntnisse der Gewinnung, Herstellung, Eigenschaften und Verwendung der wichtigsten Baustoffe
- 10.2
Grundkenntnisse in der Herstellung von Zementbeton und Mörtel
KultBauTAO HE Zweites Ausbildungsjahr - zweites Halbjahr
Zweites Ausbildungsjahr - zweites Halbjahr
- 1
Staats-, Berufs-, Verwaltungskunde; Rechtsgrundlagen
- 1.1
Kenntnisse der wassergesetzlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit der Durchführung wasserwirtschaftlicher Baumaßnahmen und der Gewässerbenutzung
- 1.2
Kenntnis wesentlicher Verordnungen und Verwaltungsvorschriften
- 1.3
Grundkenntnisse der Naturschutzgesetze
- 2
Fachzeichnen
- 2.1
Zeichnerisches Ausarbeiten wasserwirtschaftlicher Objekte
- 3
Fachrechnen
- 3.1
Übungen in hydraulischem Rechnen
- 3.2
Kenntnisse in und Ausführen von Bauleistungsberechnungen
- 4
Vermessungstechnik
- 4.1
Handhaben von Vermessungsgeräten:
- -
Anwenden mechanischer Streckenmeßgeräte,
- -
Gebrauch von Fluchtstäben, Lot und Winkelprismen
- 4.2
Die Arbeitsweise des Nivellierinstruments kennen und Nivellementshefte führen können
- 4.3
Mitwirken bei Vermessungen
- a)
Höhenmessungen
- b)
Absteckungen einfacher Art
- c)
Aufnahmen für kleinere Lagepläne
- 4.4
Rechnerisches und zeichnerisches Auswerten der unter Nr. 4.3 ausgeführten Vermessungen
- 5
Allgemeine Wasserwirtschaft, Hydrologie
- 5.1
Kenntnis der Pegelvorschrift und der Grundwasserrichtlinien
- 5.2
Mitwirken bei Wasserstands- und Abflußmessungen und deren Auswertung
- 5.3
Kennenlernen von Niederschlags- und Verdunstungsmeßgeräten sowie Lysimetern
- 5.4
Auswertung von Pegelbeobachtungen und Ermittlung von Hauptwerten
- 6
Wasserversorgung
- 6.1
Zeichnerisches Darstellen von Wasserversorgungsanlagen
- 7
Abwasserwesen
- 7.1
Zeichnerisches Darstellen von Ortsentwässerungsanlagen
- 8
Abflußregelung, Be- und Entwässerung
- 8.1
Auftragen von Querprofilen und Längenschnitten von Wasserläufen
- 9
Abfallbeseitigung, wassergefährdende Stoffe
- 9.1
Grundsätze der Abfallbeseitigung und -wiederverwertung
- 9.2
Kennenlernen von Abfalldeponien
- 10
Baustoffkunde, Baubetrieb
Im zweiten Halbjahr des zweiten Ausbildungsjahres keine Ausbildung
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Drittes Ausbildungsjahr
- 1
Staats-, Berufs-, Verwaltungskunde; Rechtsgrundlagen
- 1.1
Grundbegriffe der einschlägigen Verordnungen des Haushaltsrechts
- 1.2
Grundbegriffe des Vertragswesens
- 1.3
Kenntnisse in der Durchführung der Ausschreibung und Vergabe von Bauleistungen
- 1.4
Grundkenntnisse der Finanzierung wasserwirtschaftlicher Maßnahmen
- 1.5
Kenntnisse in der Zusammenarbeit mit anderen Verwaltungen
- 2
Fachzeichnen
Im dritten Ausbildungsjahr keine Ausbildung
- 3
Fachrechnen
Im dritten Ausbildungsjahr keine Ausbildung
- 4
Vermessungstechnik
- 4.1
Ausführen einfacher Geländeaufnahmen
- 4.2
Auswerten der Aufnahmen
- 4.3
Konstruktion von Höhenlinien
- 4.4
Aufmaße für Bestandspläne wasserwirtschaftlicher Maßnahmen
- 4.5
Anfertigen von Bestandsplänen zu Nr. 4.4
- 5
Allgemeine Wasserwirtschaft, Hydrologie
- 5.1
Kenntnisse über Wasservorkommen und deren Nutzung
- 5.2
Kenntnisse über Gefährdung und Schutz der Wasservorkommen
- 5.3
Kenntnisse über Planung und Betrieb einer Schreibpegelanlage
- 5.4
Grundkenntnisse in der Hydrogeologie
- 5.5
Grundkenntnisse im Hochwasserdienst
- 6
Wasserversorgung
- 6.1
Kenntnisse der wesentlichsten Trinkwasser-Aufbereitungsverfahren
- 6.2
Kenntnisse im Gewinnen, Fördern, Speichern und Verteilen des Trinkwassers
- 6.3
Kenntnisse der Festsetzung von Wasserschutzgebieten
- 6.4
Bemessen einfacher Wasserversorgungsanlagen
- 6.5
Entwerfen von Teilen einfacher Wasserversorgungsanlagen
- 6.6
Teilnahme an Ortsterminen
- 7
Abwasserwesen
- 7.1
Kenntnisse der Beschaffenheit des Abwassers
- 7.2
Grundkenntnisse der Abwasserbehandlung
- 7.3
Grundkenntnisse der Bedingungen für die Einleitung von Abwasser
- 7.4
Grundkenntnisse von Regenentlastungs- und Regenrückhalteanlagen
- 7.5
Bemessen einfacher Teile von Ortsentwässerungsanlagen
- 7.6
Entwerfen einzelner Teile einfacher Ortsentwässerungsanlagen
- 7.7
Kenntnisse über Grundstücksentwässerungsanlagen
- 7.8
Teilnahme an Ortsterminen
- 8
Abflußregelung, Be- und Entwässerung
- 8.1
Kenntnisse über ökologische Zusammenhänge bei der Durchführung von Abflußregelungs- und Unterhaltungsmaßnahmen
- 8.2
Grundkenntnisse für die Aufstellung von landschaftspflegerischen Begleitplänen und Bepflanzungsplänen
- 8.3
Bemessen kleinerer Wasserläufe und einfacher Wasserbauwerke
- 8.4
Ausbauplanung für einen kleineren Wasserlauf und Entwerfen einfacher Wasserbauwerke
- 8.5
Kenntnisse über die Bodenentwässerung
- 8.6
Entwerfen einer einfachen Dränung
- 8.7
Kenntnisse der Festsetzung von Überschwemmungsgebieten
- 8.8
Teilnahme an Ortsterminen
- 9
Abfallbeseitigung, wassergefährdende Stoffe
- 9.1
Grundkenntnisse über die Berücksichtigung wasserwirtschaftlicher Belange bei der Einrichtung von Abfallbeseitigungsanlagen
- 9.2
Grundkenntnisse über die Rekultivierung von Deponien
- 9.3
Grundkenntnisse über das Lagern, Abfüllen, Umschlagen und Befördern wassergefährdender Stoffe
- 9.4
Teilnahme an Ortsterminen
- 10
Baustoffkunde, Baubetrieb
- 10.1
Kenntnisse der Baustoffe und Rohrmaterialien für wasserwirtschaftliche Baumaßnahmen
- 10.2
Grundkenntnisse über die Einrichtung von Baustellen
- 10.3
Kenntnisse der wichtigsten Baugeräte und Baumaschinen
- 10.4
Grundkenntnisse über die Ermittlung von Baupreisen
Anlage 2 Ausbildungsberuf Kulturbautechniker/in Zeitliche Gliederung der Ausbildung (Richtwerte in ...
Anlage 2
Ausbildungsberuf Kulturbautechniker/in Zeitliche Gliederung der Ausbildung (Richtwerte in Wochen)
Zahlen in Klammern:
Richtwerte bei 2 1/2-jähriger
Ausbildung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Ausbildungsgang
Der Ausbildungsberuf Kulturbautechniker/in ist ein als anerkannt geltender Ausbildungsberuf (§ 108 Abs. 1 BBiG).
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
(weggefallen)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11
Ausbildung
(1) Gegenstand der Ausbildung sind die in dem nachstehend abgedruckten Ausbildungsrahmenplan (Anlage 1) enthaltenen Fertigkeiten und Kenntnisse. Sie sind nach der sich aus Anlage 2 ergebenden zeitlichen Gliederung zu vermitteln.
(2) Der Ausbildende hat die ordnungsgemäße Ausbildung zu überwachen. Er kann die Ausbildung im einzelnen auch einem persönlich und fachlich geeigneten Bediensteten übertragen (Ausbilder).
(3) Um dem Auszubildenden Einblick in die Grundregeln der Kulturtechnik und Wasserwirtschaft zu geben und ihn mit den Grundzügen der einschlägigen Gesetzesbestimmungen, der amtlichen Vorschriften und Anweisungen vertraut zu machen, ist ihm während des Dienstes ein regelmäßiger Unterricht zu erteilen, für den mindestens zwei Stunden in der Woche vorzusehen sind.
(4) Die Ausbildung ist durch regelmäßige Zuweisung von Aufgaben aus dem Arbeitsgebiet der Kulturtechnik und Wasserwirtschaft zu fördern. Liegen aus bestimmten Arbeitsgebieten keine dienstlichen Aufgaben vor, so sind für diese Arbeitsgebiete Übungsaufgaben zu stellen. Die Übungsaufgaben sind nach ihrer Prüfung durch den Ausbildenden mit dem Auszubildenden zu besprechen.
(5) Nach den ersten drei Monaten und am Schluß jedes Ausbildungsjahres ist vom Ausbilder eine gutachtliche Äußerung abzugeben, die zu den Personalakten zu nehmen ist.
(6) Der Auszubildende hat ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises nach Maßgabe der dazu ergangenen Richtlinien zu führen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 12
Berufsschule
(1) Der Auszubildende hat die einschlägige technische Fachklasse einer Berufsschule zu besuchen.
(2) weggefallen
(3) Der Auszubildende hat die Zeugnisse der Berufsschule dem Ausbildenden vorzulegen. Abschriften der Zeugnisse sind zu den Personalakten zu nehmen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 13
Prüfungstermin
(1) Am Ende der Ausbildungszeit hat der Auszubildende in einer Prüfung nachzuweisen, daß er das Ausbildungsziel erreicht hat.
(2) Die mit der Ablegung der Prüfung verbundenen Aufwendungen für die Fahrkosten und den Aufenthalt am Prüfungsort werden dem Auszubildenden nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und den tariflichen Vereinbarungen vom Ausbildenden erstattet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 17
Umfang der Abschlußprüfung
Die Abschlußprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil und soll insgesamt vier Tage nicht überschreiten. Sie erstreckt sich auf alle Fertigkeiten und Kenntnisse, in denen der Prüfling nach dem Ausbildungsrahmenplan zu § 11 Abs. 1 auszubilden war.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 18
Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung ist an drei möglichst aufeinanderfolgenden Tagen durchzuführen und erstreckt sich auf die Prüfungsfächer
- 1.
Wasserversorgung
- 2.
Abwasserwesen
- 3.
Allgemeine Wasserwirtschaft, Hydrologie, Abflußregelung, Be- und Entwässerung
- 4.
Staats-, Berufs-, Verwaltungskunde, Rechtsgrundlagen
(2) Als Prüfungsarbeiten kommen Fragen und Aufgaben insbesondere aus folgenden Gebieten in Betracht:
- 1.
Im Prüfungsfach Wasserversorgung:
- a)
Zeichnerische Darstellung von Wasserversorgungsanlagen,
- b)
Zeichnen eines einfachen Wasserspeichers,
- c)
Entwerfen von Kleinbauwerken,
- d)
einfache Wasserbedarfs- und Rohrberechnungen,
- e)
einfache Rohrnetze entwerfen und nach Lage und Höhe darstellen,
- f)
Massenermittlungen und Kostenschätzungen.
- 2.
Im Prüfungsfach Abwasserwesen:
- a)
Zeichnen von Schachtbauwerken,
- b)
Zeichnen von Regenentlastungsanlagen,
- c)
Zeichnen von Rückhalteanlagen,
- d)
einfache Abflußermittlungen,
- e)
einfache Kanalhaltungen entwerfen und nach Lage und Höhe darstellen,
- f)
Auswerten von Feldaufnahmen,
- g)
Massenermittlungen und Kostenschätzungen.
- 3.
Im Prüfungsfach Allgemeine Wasserwirtschaft, Hydrologie, Abflußregelung, Be- und Entwässerung:
- a)
Zeichnen einer Schreibpegelanlage,
- b)
Zeichnen einfacher Bauwerke in Gewässern,
- c)
einfache Durchlässe bemessen und zeichnen,
- d)
Abflußprofile für kleinere Gewässer ermitteln,
- e)
Gewässerabschnitt entwerfen und nach Lage und Höhe darstellen,
- f)
Entwurf einer einfachen Dränabteilung mit Auswertung von Feldaufnahmen,
- g)
Massenermittlungen.
- 4.
Im Prüfungsfach Staats-, Berufs-, Verwaltungskunde; Rechtsgrundlagen:
- a)
Staatskunde und Verfassungsrecht,
- b)
Aufgaben und Organisation der Hessischen Wasserwirtschaftsverwaltung,
- c)
Rechtsgrundlagen für die Angehörigen des öffentlichen Dienstes; Berufsbildungsrecht,
- d)
fachbezogene Gesetze, Verordnungen und allgemeine Verwaltungsvorschriften,
- e)
Haushaltswesen,
- f)
Ausschreibung und Vergabe von Baumaßnahmen,
- g)
Finanzierung von wasserwirtschaftlichen Baumaßnahmen.
(3) Für die einzelnen Prüfungsfächer ist von folgenden zeitlichen Höchstwerten auszugehen:
| 1. |
Im Prüfungsfach Wasserversorgung |
240 Minuten |
| 2. |
im Prüfungsfach Abwasserwesen |
300 Minuten |
| 3. |
im Prüfungsfach Allgemeine Wasserwirtschaft, Hydrologie, Abflußregelung, Be- und Entwässerung |
300 Minuten |
| 4. |
Staats-, Berufs-, Verwaltungskunde; Rechtsgrundlagen |
150 Minuten |
(4) Die Leistungen jedes Prüfungsfaches sind gesondert zu bewerten. Die Bewertung des Gesamtergebnisses der schriftlichen Prüfung ergibt sich aus dem Durchschnitt der Einzelbewertungen aller Prüfungsfächer. Dabei hat jedes Prüfungsfach gleiches Gewicht.
(5) Werden die Leistungen in zwei Prüfungsfächern mit schlechter als "ausreichend" bewertet oder ergibt das Gesamtergebnis der schriftlichen Prüfung (Abs. 4 Satz 2) nicht mindestens "ausreichend", so ist der Prüfling zur mündlichen Prüfung nicht zuzulassen. Die Abschlußprüfung gilt als nicht bestanden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 19
Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung gliedert sich in die Prüfungsfächer nach § 18 Abs. 1 und die Prüfungsfächer "Abfallbeseitigung, wassergefährdende Stoffe" sowie "Baustoffkunde". Sie soll je Prüfling bis zu 60 Minuten dauern.
(2) Das Ergebnis der Prüfung ist zusammengefaßt zu bewerten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 20
(weggefallen)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 21
Prüfungsergebnis
(1) Aus dem Ergebnis der schriftlichen und der mündlichen Prüfung wird das Gesamtergebnis der Abschlußprüfung ermittelt. Dabei hat die schriftliche gegenüber der mündlichen Prüfung das doppelte Gewicht.
(2) Die Abschlußprüfung ist - von den Fällen des § 18 Abs. 4 abgesehen - nicht bestanden, wenn jeweils in der schriftlichen und in der mündlichen Prüfung nicht mindestens ausreichende Leistungen erbracht worden sind.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 22
(weggefallen)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 23
Berufsbezeichnung
Auszubildende, die die Abschlußprüfung bestanden haben, führen die Berufsbezeichnung "Kulturbautechniker" bzw. "Kulturbautechnikerin".
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 42
Schlußbestimmung*)
Diese Ausbildungsordnung tritt am Ersten des auf die Veröffentlichung im Staatsanzeiger folgenden Monats in Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Dauer der Ausbildungszeit
(1) Die Ausbildungszeit dauert im allgemeinen drei Jahre, für Bewerber mit dem Versetzungszeugnis in die 11. Klasse einer allgemeinbildenden weiterführenden Schule oder mit dem Abschlußzeugnis einer Realschule im allgemeinen zweieinhalt Jahre.
(2) bis (6): weggefallen
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 9
Berufsbezeichnung
Der Ausbildungsberuf führt die Bezeichnung Kulturbautechniker/Kulturbautechnikerin.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§§ 14 bis 16
(weggefallen)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§§ 24 bis 41
(weggefallen)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§§ 2 bis 5
(weggefallen)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§§ 7 und 8
(weggefallen)
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.