KranichstWSchGebAnO HE 2013 · Hessen

Ausfertigungsdatum:
08.07.2013
Fundstelle:
StAnz. 2013, 971
7 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 1

Wildschutzgebiet Kranichstein

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des § 25 des Hessischen Jagdgesetzes vom 5. Juni 2001 (GVBl. I S. 271), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juni 2011 (GVBl. I S. 293), wird angeordnet:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1

Das in der als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlichten Karte schwarz begrenzte Gebiet wird zum Wildschutzgebiet „Kranichstein“ erklärt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2

(1) Das Wildschutzgebiet liegt im Nordosten von Darmstadt im Anschluss an das Jagdschloss Kranichstein zwischen der Kranichsteiner Allee (L 3097) im Nordwesten, der Bernhardsackerschneise im Westen, der Dieburger Landstraße (L 3094) im Süden, dem Sülzbachtal im Osten und der Bahnlinie Darmstadt/Aschaffenburg im Norden und umfasst Teile der Gemarkungen Darmstadt und Arheilgen im Stadtkreis Darmstadt; es hat eine Größe von circa 521 ha. Die örtliche Lage des Wildschutzgebietes ergibt sich aus der als Anlage zu dieser Anordnung veröffentlichten Übersichtskarte.

(2) Diese Anordnung gilt für das in einer Karte im Maßstab 1 : 25 000 schwarzbegrenzte Gebiet. Die Karte ist Bestandteil dieser Anordnung. Sie ist bei HESSEN-FORST, Forstamt Darmstadt in 64285 Darmstadt, Ohlystraße 75, niedergelegt und wird dort archivmäßig geordnet bereitgehalten. Sie kann dort von jeder Person während der Dienststunden eingesehen werden.

(3) Das Wildschutzgebiet ist von einem Gatter zu umschließen und durch amtliche Schilder an den Eingängen und Einfahrten zu kennzeichnen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3

Das Betreten und das Freilaufenlassen von Hunden auf Flächen abseits der öffentlichen Wanderwege sind verboten. Davon ausgenommen sind:

1.

Maßnahmen der Forschung, die von der obersten Naturschutz-, Forst- oder Jagdbehörde angeordnet oder genehmigt sind,

2.

die Ausübung der Jagd und Fischerei,

3.

die Ausübung der ordnungsgemäßen Forst- und Landwirtschaft,

4.

das Begehen von Grundstücken durch die Grundeigentümer und dinglich Berechtigte sowie deren Beauftragte oder Vertreter.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4

Ordnungswidrig im Sinne von § 42 Abs. 1 Nr. 17 des Hessischen Jagdgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Flächen abseits der öffentlichen Wanderwege betritt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5

Diese Anordnung wird im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekanntgemacht und tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.