KranichstWSchGebAnO HE · Hessen

Ausfertigungsdatum:
27.06.2000
Fundstelle:
StAnz. 2000, 3749
16 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 1

Wildschutzgebiet Kranichstein

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des § 25 des Hessischen Jagdgesetzes vom 5. Juni 2001 (GVBl. I S. 271), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juni 2011 (GVBl. I S. 293), wird angeordnet:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1

Das in der als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlichten Karte schwarz begrenzte Gebiet wird zum Wildschutzgebiet „Kranichstein“ erklärt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2

(1) Das Wildschutzgebiet liegt im Nordosten von Darmstadt im Anschluss an das Jagdschloss Kranichstein zwischen der Kranichsteiner Allee (L 3097) im Nordwesten, der Bernhardsackerschneise im Westen, der Dieburger Landstraße (L 3094) im Süden, dem Sülzbachtal im Osten und der Bahnlinie Darmstadt/Aschaffenburg im Norden und umfasst Teile der Gemarkungen Darmstadt und Arheilgen im Stadtkreis Darmstadt; es hat eine Größe von circa 521 ha. Die örtliche Lage des Wildschutzgebietes ergibt sich aus der als Anlage zu dieser Anordnung veröffentlichten Übersichtskarte.

(2) Diese Anordnung gilt für das in einer Karte im Maßstab 1 : 25 000 schwarzbegrenzte Gebiet. Die Karte ist Bestandteil dieser Anordnung. Sie ist bei HESSEN-FORST, Forstamt Darmstadt in 64285 Darmstadt, Ohlystraße 75, niedergelegt und wird dort archivmäßig geordnet bereitgehalten. Sie kann dort von jeder Person während der Dienststunden eingesehen werden.

(3) Das Wildschutzgebiet ist von einem Gatter zu umschließen und durch amtliche Schilder an den Eingängen und Einfahrten zu kennzeichnen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3

Das Betreten und das Freilaufenlassen von Hunden auf Flächen abseits der öffentlichen Wanderwege sind verboten. Davon ausgenommen sind:

1.

Maßnahmen der Forschung, die von der obersten Naturschutz-, Forst- oder Jagdbehörde angeordnet oder genehmigt sind,

2.

die Ausübung der Jagd und Fischerei,

3.

die Ausübung der ordnungsgemäßen Forst- und Landwirtschaft,

4.

das Begehen von Grundstücken durch die Grundeigentümer und dinglich Berechtigte sowie deren Beauftragte oder Vertreter.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4

Ordnungswidrig im Sinne von § 42 Abs. 1 Nr. 17 des Hessischen Jagdgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Flächen abseits der öffentlichen Wanderwege betritt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5

Diese Anordnung wird im Staatsanzeiger für das Land Hessen bekanntgemacht und tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage

Karte

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des § 25 des Hessischen Jagdgesetzes vom 12. Oktober 1994 (GVBl. I S. 606), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Dezember 1999 (GVBl. I S. 474), wird angeordnet:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1

Das Wildschutzgebiet "Kranichstein" wird auf die Dauer von weiteren zwölf Jahren mit folgenden Zielsetzungen zum Wildschutzgebiet erklärt:

1.

Wildhege und Wildforschung im Verdichtungsraum,

2.

Landschafts- und Biotopschutz durch Pflege der die Landschaft prägenden Wiesen, Alleen und alten Baumsolitäre und Anbau alter Obstbaumarten auf geeigneten Standorten,

3.

Forschungsgebiet für den allgemeinen Artenschutz,

4.

Fortentwicklung der historisch gewachsenen Laubwaldstrukturen und Pflege der Wald- und Flurdenkmale,

5.

Erholungsraum für die Bevölkerung,

6.

Information der Bevölkerung unter Einbeziehung der jagdhistorischen Sammlungen und Ausstellungen im Jagdschloss Kranichstein über Ziele, Besonderheiten und natürliche Gegebenheiten des Wildschutzgebietes.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2

(1) Das Wildschutzgebiet liegt im Nordosten von Darmstadt im Anschluss an das Jagdschloss Kranichstein zwischen der Kranichsteiner Allee (L 3097) im Nordwesten, der Bernhardsackerschneise im Westen, der Dieburger Landstraße (L 3094) im Süden, dem Sülzbachtal im Osten und der Bahnlinie Darmstadt/Aschaffenburg im Norden und umfasst Teile der Gemarkungen Darmstadt und Arheilgen im Stadtkreis Darmstadt; es hat eine Größe von ca. 521 ha. Die örtliche Lage des Wildschutzgebietes ergibt sich aus der als Anlage zu dieser Anordnung veröffentlichten Übersichtskarte.

(2) Diese Anordnung gilt für das in einer Karte im Maßstab 1:25000 schwarz begrenzte Gebiet. Die Karte ist Bestandteil dieser Anordnung. Sie ist beim Hessischen Forstamt Darmstadt in 64285 Darmstadt, Ohlystraße 75, niedergelegt und wird dort archivmäßig geordnet während der Dienststunden zu jedermanns Einsicht bereitgehalten.

(3) Das Wildschutzgebiet ist von einem Gatter umschlossen und durch amtliche Schilder an den Eingängen und Einfahrten gekennzeichnet.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3

(1) Das Wildschutzgebiet ist geschlossen und darf nicht betreten oder befahren werden:

1.

in der Zeit vom 1. Mai bis 30. September von 21.00 Uhr bis 7.00 Uhr und

2.

in der Zeit vom 1. Oktober bis 30. April von 18.00 Uhr bis 7.00 Uhr.

(2) Im Wildschutzgebiet ist während der übrigen Zeit verboten,

1.

Flächen außerhalb der markierten Wanderwege zu betreten oder zu befahren,

2.

Hunde frei laufen zu lassen.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4

Von den Verboten des § 3 werden ausgenommen:

1.

Maßnahmen der Forschung, die von der obersten Forst- und Jagdbehörde angeordnet oder genehmigt sind,

2.

die Ausübung der Jagd und Fischerei,

3.

die Ausübung der ordnungsgemäßen Forst- und Landwirtschaft,

4.das Begehen von Grundstücken durch die Grundeigentümer und dinglich Berechtigte sowie deren Beauftragte oder Vertreter.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5

Ordnungswidrig i. S. des § 42 Abs. 1 Nr. 17 des Hessischen Jagdgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

1.

entgegen § 3 Abs. 1 das Wildschutzgebiet während der Sperrstunde betritt oder befährt,

2.

entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 1 Flächen außerhalb der markierten Wanderwege betritt oder befährt,

3.

entgegen § 3 Abs. 2 Nr. 2 im Wildschutzgebiet Hunde frei laufen lässt.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6

Die Anordnung betreffend das Wildschutzgebiet "Kranichstein" vom 5. Juli 1989 (StAnz. S. 1571) wird aufgehoben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7

Diese Anordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.

Wiesbaden, 27. Juni 2000

Hessisches Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft und Forsten
gez. Dietzel
Staatsminister
- Gült.-Verz. 87 -

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.