KonfO HE · Hessen

Ausfertigungsdatum:
29.06.1993
Fundstelle:
ABl. 1993, 718
145 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert durch Verordnung vom 19. Juli 2023 (ABl. S. 530)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 44*)
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Konferenzordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

 

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Zweiter Abschnitt
Verfahrensvorschriften

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Dritter Abschnitt
Gesamtkonferenz

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Vierter Abschnitt
Teilkonferenzen

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Inhaltsübersicht
ERSTER TEIL
Schulkonferenz
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 1 Aufgaben
§ 2 Mitglieder und Amtszeit
Zweiter Abschnitt
Wahl der Mitglieder der Schulkonferenz
§ 3 Vorbereitung der Wahl
§ 4 Wahlgrundsätze
§ 5 Wahltermin
§ 6 Wahlversammlungen
§ 7 Wahlhandlung
§ 8 Ersatzmitglieder
§ 9 Wahlanfechtung
Dritter Abschnitt
Verfahrensvorschriften
§ 10 Einberufung der Schulkonferenz
§ 11 Beschlussfähigkeit und Entscheidungen
§ 11a Geschäftsordnung und Pflicht zur Verschwiegenheit
§ 12 Niederschrift
§ 13 Ausführung der Beschlüsse
§ 14 Beanstandung der Beschlüsse
§ 15 Unaufschiebbare Entscheidungen
§ 16 Teilnahme der Aufsichtsbehörden und des Schulträgers
ZWEITER TEIL
Konferenzen der Lehrkräfte
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 17 Zweck der Konferenzen der Lehrkräfte
§ 18 Arten der Konferenzen der Lehrkräfte
§ 19 Einrichtung der Konferenzen der Lehrkräfte
Zweiter Abschnitt
Verfahrensvorschriften
§ 20 Stimmberechtigung
§ 21 Beschlussfähigkeit
§ 22 Teilnahme der Mitglieder der Schulkonferenz
§ 23 Teilnahme der Schüler- und Studierendenvertretungen
§ 24 Teilnahme der Aufsichtsbehörden
§ 25 Zeitpunkt
§ 26 Entscheidungen
§ 27 Ausführung der Konferenzbeschlüsse
§ 28 Beanstandung von Konferenzbeschlüssen, unaufschiebbare Entscheidungen
§ 29 Pflicht zur Verschwiegenheit
§ 30 Ausschüsse
§ 31 Niederschrift
§ 32 (aufgehoben)
Dritter Abschnitt
Gesamtkonferenz
§ 33 Stellung der Gesamtkonferenz
§ 34 Mitglieder der Gesamtkonferenz
§ 35 Vorsitzende oder Vorsitzender der Gesamtkonferenz
§ 36 Einberufung der Gesamtkonferenz
Vierter Abschnitt
Teilkonferenzen
§ 37 Klassenkonferenzen
§ 38 Semesterkonferenzen
§ 39 Schulstufen- und Jahrgangskonferenzen
§ 40 Schulform- und Schulzweigkonferenzen
§ 41 Abteilungskonferenzen
§ 42 Fach- und Fachbereichskonferenzen
DRITTER TEIL
Schlussvorschriften
§ 43 Aufhebung von Vorschriften
§ 44 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Aufgaben

(1) Die Schulkonferenz ist das gemeinsame Beratungs- und Beschlussorgan der Schule. Sie entscheidet und berät im Rahmen der ihr durch §§ 111 Abs. 2, 128 bis 130 und 132 des Hessischen Schulgesetzes übertragenen Aufgaben.

(2) Bei den Entscheidungen der Schulkonferenz sind die Belange des gebotenen Zusammenwirkens mit anderen Schulen und den Jugendämtern nach § 3 Abs. 8 Satz 2, § 3 Abs. 10 Satz 1 und § 11 Abs. 8 des Hessischen Schulgesetzes zu wahren.

§ 11 Beschlussfähigkeit und Entscheidungen

§ 11
Beschlussfähigkeit und Entscheidungen

(1) Die Schulkonferenz ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, wenn sie wegen Beschlussunfähigkeit erneut zur Beratung desselben Gegenstandes einberufen werden muss. Bei der erneuten Ladung ist hierauf hinzuweisen; für die Ladungsfrist gilt §10 Abs. 1 Satz 2.

(2) Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Abstimmungen sind offen, auf Verlangen eines Fünftels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder jedoch geheim.

(3) Mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters, die widerruflich ist, kann die Schulkonferenz für die Beratung einzelner Tagesordnungspunkte oder für die jeweilige Sitzung eine Verhandlungsleiterin oder einen Verhandlungsleiter wählen. Das Recht der Schulleiterin oder des Schulleiters nach Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) An Schulen, an denen wegen der zu geringen Zahl der Lehrkräfte keine Ersatzmitglieder eintreten können, wird bei Abwesenheit der Lehrkraft, die Mitglied der Schulkonferenz ist, das ihr zustehende Stimmrecht von der in der Schulkonferenz anwesenden Lehrkraft zusätzlich ausgeübt, die von der abwesenden Lehrkraft damit beauftragt worden ist. Die Beauftragung ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich mitzuteilen.

§ 11a Geschäftsordnung und Pflicht zur Verschwiegenheit

§ 11a
Geschäftsordnung und Pflicht zur Verschwiegenheit

(1) Die Schulkonferenz kann sich unter Beachtung der in diesem Abschnitt getroffenen Regelungen eine Geschäftsordnung geben.

(2) Über Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, haben die Mitglieder der Schulkonferenz auch nach Beendigung ihrer Amtszeit Verschwiegenheit zu wahren.

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§ 12
Niederschrift

(1) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die nach Genehmigung durch die Schulkonferenz von der oder dem Vorsitzenden und der jeweiligen Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist zu den Schulakten zu nehmen. Jedes Mitglied der Schulkonferenz kann verlangen, dass seine von dem Konferenzbeschluss abweichende Meinung in der Niederschrift vermerkt wird. Die Niederschrift muss enthalten:

1.

die Bezeichnung der Konferenz,

2.

die Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und der Beschlussfähigkeit,

3.

Ort, Beginn und Ende der Konferenz,

4.

die Tagesordnung,

5.

die Namen der anwesenden Mitglieder und der anderen erschienenen Personen,

6.

die Namen der verhinderten Mitglieder,

7.

wesentliche Gesichtspunkte der Beratung,

8.

die Anträge und die gefassten Beschlüsse im Wortlaut,

9.

das Stimmverhältnis bei Abstimmungen,

10.

die ausdrücklich zur Niederschrift abgegebenen Erklärungen.

(2) Die genehmigten Niederschriften können jederzeit durch die Mitglieder der Schulkonferenz und deren Ersatzmitglieder in der Schule eingesehen werden. Die Mitglieder der Schulkonferenz sowie die oder der Vorsitzende des Schulelternbeirats und der Schüler- oder Studierendenvertretung erhalten jeweils eine Ausfertigung der Niederschrift. Ein Rechtsanspruch auf Aushändigung einer Kopie der Niederschrift an die Ersatzmitglieder besteht nicht, soweit nicht die Schulkonferenz mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließt, dass eine Ausfertigung der Niederschrift nach der Genehmigung grundsätzlich oder im Einzelfall ausgehändigt wird.

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§ 17
Zweck der Konferenzen der Lehrkräfte

(1) Konferenzen der Lehrkräfte haben die Aufgabe, zusammen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter und der Schulkonferenz die Eigenverantwortung der Schule im Sinne von § 127, § 127a Abs. 5 und §§ 127b bis 127i des Hessischen Schulgesetzes wahrzunehmen und weiterzuentwickeln. Sie sind im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für alle Angelegenheiten des Unterrichts und der Erziehung nach Maßgabe dieser Konferenzordnung zuständig.

(2) Die Konferenzen der Lehrkräfte wirken in allen die Schule, die Erziehung und den Unterricht betreffenden Fragen sowie bei der Aufrechterhaltung der Ordnung in der Schule eng mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter, der Schulkonferenz, den Eltern und den Schülerinnen und Schülern zusammen. Die der Schulleiterin oder dem Schulleiter durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften eingeräumten Zuständigkeiten bleiben unberührt.

(3) Die Konferenzen der Lehrkräfte sollen das kollegiale und pädagogische Zusammenwirken der Lehrkräfte fördern. Dabei haben sie die pädagogische Freiheit der einzelnen Lehrkraft zu achten; diese findet ihre Grenzen an der Notwendigkeit gemeinschaftlicher Arbeit im Rahmen des Erziehungs- und Bildungsauftrages der Schule. Persönliche Angelegenheiten der Lehrkräfte dürfen von den Konferenzen der Lehrkräfte nur im Einvernehmen mit der oder dem Betroffenen oder auf ihren oder seinen Wunsch erörtert werden. Die Zuständigkeit der Personalräte bleibt unberührt.

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§ 2
Mitglieder und Amtszeit

(1) Die Höchstzahl der Mitglieder der Schulkonferenz beträgt 25, die Mindestzahl 11, an Schulen bis zur Jahrgangsstufe 12 oder 13 (§ 131 Abs. 2 Nr. 3 Hessisches Schulgesetz) beträgt die Mindestzahl 13, es sei denn die Zahl der Lehrkräfte einer Schule ist geringer als fünf. Wählt eine Personengruppe (Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schüler oder Studierende) keine Mitglieder in die Schulkonferenz, so verringert sich die Zahl der Mitglieder der Schulkonferenz um die dieser Personengruppe zustehenden Sitze.

(2) Eine Erhöhung der Zahl der Mitglieder bis zu der für die jeweilige Schulstufe oder Schulform zulässigen Höchstzahl, an den in § 131 Abs. 2 Nr. 1, 3, 6 und gegebenenfalls 7 des Hessischen Schulgesetzes genannten Schulen bis zur Höchstzahl 25, an den in § 131 Abs. 2 Nr. 2, 4 und 5 genannten Schulen bis zur Höchstzahl 21, ist zulässig, wenn die Gesamtkonferenz, der Schulelternbeirat und der Schüler- oder Studierendenrat dies jeweils mehrheitlich beschließen. Sofern nicht alle in Satz 1 genannten Gremien eine Erhöhung beschließen, bleibt es bei der Mindestzahl der Sitze nach Abs. 1.

(3) An beruflichen Schulen sind zusätzlich je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit beratender Stimme Mitglied der Schulkonferenz. Die Schulleiterin oder der Schulleiter bittet die Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretungen für die Ausbildungsberufe, Berufsgruppen und Berufsfelder des Schulbezirks der Schule um die Benennung der Vertreterinnen oder Vertreter nach Satz 1 bis spätestens zwei Monate nach Schuljahresbeginn. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Benennung nach Möglichkeit den Ausbildungsberufen, Berufsgruppen und Berufsfeldern der Mehrzahl der Schülerinnen und Schüler entspricht. Können sich die Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretungen nicht über die Benennung der jeweiligen Vertreterinnen oder Vertreter einigen, bleiben diese Sitze in der Schulkonferenz unbesetzt.

(4) Die Amtszeit der Mitglieder der Schulkonferenz dauert zwei Schuljahre.

(5) Mitglieder, deren Amtszeit abgelaufen ist, führen ihr Amt bis zur Neuwahl auch dann weiter, wenn sie nicht mehr wählbar sind.

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§ 20
Stimmberechtigung

Stimmberechtigt in Konferenzen der Lehrkräfte sind alle zur Teilnahme an den jeweiligen Konferenzen berechtigten oder verpflichteten Lehrkräfte und sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule, sofern nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird.

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§ 21
Beschlussfähigkeit

(1) Konferenzen der Lehrkräfte sind beschlussfähig, wenn außer der oder dem Vorsitzenden mindestens zwei Drittel der Stimmberechtigten anwesend sind.

(2) Solange die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist, gilt die Konferenz der Lehrkräfte als beschlussfähig. Nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit hat die oder der Vorsitzende die Sitzung aufzuheben und innerhalb von vierzehn Tagen die nächste Konferenz der Lehrkräfte einzuberufen. Die nächste Konferenz der Lehrkräfte ist hinsichtlich der nicht behandelten Tagesordnungspunkte der aufgehobenen Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

§ 22 Teilnahme der Mitglieder der Schulkonferenz

§ 22
Teilnahme der Mitglieder der Schulkonferenz

Die Teilnahme von Mitgliedern der Schulkonferenz an Konferenzen der Lehrkräfte richtet sich nach § 132 Hessisches Schulgesetz.

§ 23 Teilnahme der Schüler- und Studierendenvertretungen

§ 23
Teilnahme der Schüler- und Studierendenvertretungen

Die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern oder Studierenden an den Konferenzen der Lehrkräfte und ihre Stimmberechtigung richten sich nach § 122 Abs. 5 Satz 3 bis 5 Hessisches Schulgesetz sowie nach § 72 Abs. 1, § 75 Abs. 3 Satz 2 und § 76 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung über das Schulverhältnis vom 19. August 2011 in der jeweils geltenden Fassung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 24
Teilnahme der Aufsichtsbehörden

(1) Die Schulaufsichtsbehörden haben das Recht, an allen Konferenzen der Lehrkräfte teilzunehmen. Ihren Vertreterinnen und Vertretern ist auf Wunsch das Wort zu erteilen.

(2) Die Schulaufsichtsbehörden können die Einberufung von Konferenzen der Lehrkräfte verlangen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 25
Zeitpunkt

(1) Konferenzen der Lehrkräfte finden grundsätzlich außerhalb der Unterrichtszeit statt. Sie können ausnahmsweise während der Unterrichtszeit stattfinden, wenn die Organisation des Unterrichts an der Schule oder andere zwingende Gründe dies erfordern. Der Unterrichtsausfall ist im Fall des Satz 2 auf ein Mindestmaß zu beschränken.

(2) Konferenzen zur organisatorischen Vorbereitung des Unterrichtsbeginns am Schuljahresanfang sind spätestens in der letzten Ferienwoche durchzuführen.

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§ 26
Entscheidungen

(1) Die Konferenzen der Lehrkräfte entscheiden durch Beschluss.

(2) Beschlüsse, die eine Konferenz der Lehrkräfte im Rahmen ihrer Zuständigkeit fasst, sind für ihre Mitglieder verbindlich.

(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern diese Konferenzordnung nichts anderes vorschreibt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Berechnung der Mehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmungen sind offen, auf Verlangen eines Fünftels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder jedoch geheim.

(4) Auf Antrag eines der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist bei der Wahl der Abwesenheitsvertreterin oder des Abwesenheitsvertreters und der Fachbereichsleiterin oder des Fachbereichsleiters (§§ 26 Abs. 2 und 32 Abs. 2 der Dienstordnung) geheim abzustimmen. Dies gilt auch für die Wahl der oder des Vorsitzenden der Fachkonferenzen nach § 42 Abs. 2 Satz 2.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 27
Ausführung der Konferenzbeschlüsse

Für die Ausführung der Konferenzbeschlüsse gilt § 13 entsprechend. Im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter kann die Konferenz Lehrkräfte oder Ausschüsse mit der Ausführung beauftragen.

§ 28 Beanstandung von Konferenzbeschlüssen, unaufschiebbare Entscheidungen

§ 28
Beanstandung von Konferenzbeschlüssen, unaufschiebbare Entscheidungen

(1) Für die Beanstandung und Aufhebung von Beschlüssen der Gesamtkonferenz gilt § 14 mit der Maßgabe, dass die Gesamtkonferenz die Angelegenheit frühestens nach drei, spätestens vor Ablauf von zehn Schultagen erneut beraten muss.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter muss Beschlüsse der Gesamtkonferenz beanstanden, wenn mindestens zwei Drittel der an der Schule tätigen Lehrkräfte dies innerhalb von fünf Unterrichtstagen nach der Beschlussfassung verlangen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.

(3) Für die Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters in unaufschiebbaren Fällen gilt § 15 entsprechend mit der Maßgabe, unverzüglich der Gesamtkonferenz zu berichten und einen Beschluss herbeizuführen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 29
Pflicht zu Verschwiegenheit

(1) Die Beratungen und Beschlüsse der Konferenzen der Lehrkräfte, mit Ausnahme der Noten-, Zeugnis- und Versetzungskonferenzen, unterliegen grundsätzlich nicht der Verschwiegenheitspflicht. Die Konferenz der Lehrkräfte kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmberechtigten die Verschwiegenheitspflicht beschließen.

(2) Die Mitglieder der Konferenzen der Lehrkräfte sowie die Angehörigen der Elternvertretung und der Schüler- oder Studierendenvertretung sowie die teilnehmenden Mitglieder der Schulkonferenz sind verpflichtet, über die Beratung der Angelegenheiten und Abstimmungen, die einzelne Schülerinnen und Schüler, Eltern, Lehrkräfte, sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule oder Bedienstete der Schule unmittelbar betreffen, sowie in den in Abs. 1 Satz 2 genannten Fällen Verschwiegenheit zu bewahren. Eltern sowie Schüler- und Studierendenvertreter, die dagegen verstoßen, können durch Beschluss der Gesamtkonferenz von der weiteren Teilnahme an Konferenzen der Lehrkräfte für die Dauer oder auf Zeit ausgeschlossen werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Vorbereitung der Wahl

(1) Zur Vorbereitung der Wahl der Mitglieder der Schulkonferenz erlässt die Schulleiterin oder der Schulleiter unverzüglich nach Abschluss der Elternbeiratswahlen und der Wahlen zum Schüler- und Studierendenrat, spätestens jedoch zwei Monate nach Unterrichtsbeginn eines Schuljahres, ein Wahlausschreiben, in dem die Termine für die Wahlen der jeweiligen Personengruppen bekannt gegeben werden, sofern sie bereits festgesetzt worden sind. Zugleich mit der Bekanntgabe der Wahltermine werden die Mitglieder der Gesamtkonferenz, die des Schulelternbeirats und die des Schüler- oder Studierendenrats zur Wahl eingeladen (§ 5 Abs. 4).

(2) Das Wahlausschreiben muss ferner enthalten:

1.

den Ort und den Tag seines Erlasses,

2.

die Mindestzahl der zu wählenden Mitglieder der Schulkonferenz und die Anzahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte, der Eltern und der Schülerinnen und Schüler oder der Studierenden,

3.

den Hinweis, dass bis zu der zulässigen Höchstzahl Mitglieder gewählt werden können, wenn sich die Gesamtkonferenz, der Schulelternbeirat und der Schüler- und Studierendenrat durch jeweilige Mehrheitsentscheidungen über die Zahl der gewünschten Sitze einigen,

4.

den Hinweis, dass anzustreben ist, dass Frauen und Männer zu gleichen Teilen in der Schulkonferenz vertreten sind,

5.

den Hinweis über die Wahlberechtigung der Mitglieder der Gesamtkonferenz, des Schulelternbeirats und des Schüler- oder Studierendenrats,

6.

den Hinweis über die Wählbarkeit der Mitglieder der Gesamtkonferenz (§ 34 Konferenzordnung in Verbindung mit § 86 Abs. 1 Satz 1 und § 131 Abs. 3 Satz 1 Hessisches Schulgesetz), jedes Elternteils einer minderjährigen Schülerin oder eines minderjährigen Schülers (§ 100 Hessisches Schulgesetz), der Schülerinnen und Schüler, die mindestens die Jahrgangsstufe 8 erreicht haben, und der Studierenden. Eltern, Schülerinnen und Schüler und Studierende, die nicht Mitglieder des Schulelternbeirats oder des Schüler- oder Studierendenrats sind, benötigen für ihre Kandidatur eine Wählbarkeitsbescheinigung der Schulleiterin oder des Schulleiters, in der der Schulbesuch des Kindes, der Schülerin oder des Schülers oder der oder des Studierenden zu bestätigen ist,

7.

den Hinweis, dass nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) gewählt wird, es sei denn, dass ein Viertel der Mitglieder der Gesamtkonferenz, des Schulelternbeirats oder des Schüler- oder Studierendenrats beantragt, die Wahlen der jeweiligen Personengruppe nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) durchzuführen; die Vorschlagslisten sind innerhalb von zehn Tagen nach Erlass des Wahlausschreibens der oder dem Vorsitzenden der jeweiligen Personengruppe einzureichen (§ 4 Abs. 3),

8.

die Angabe, dass die Wahlen jeweils in Wahlversammlungen der Gesamtkonferenz, des Schulelternbeirats und des Schüler- oder Studierendenrats durchgeführt werden,

9.

den Ort, den Tag und die Zeit der Stimmabgabe für die Wahlen der jeweiligen Personengruppe, sofern die Wahltermine bereits festgesetzt worden sind,

10.

den Hinweis, dass die Wahlen spätestens vier Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens abgeschlossen sein müssen.

(3) Das Wahlausschreiben ist am Tag des Erlasses bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneten Stellen in der Schule auszuhängen. Abdrucke des Wahlausschreibens sind am Tage seines Erlasses den Schülerinnen und Schülern zur Weiterleitung an ihre Eltern auszuhändigen. Den Eltern abwesender Schülerinnen und Schüler ist in geeigneter Weise das Wahlausschreiben unverzüglich zur Kenntnis zu geben. Der Schulelternbeirat und der Schüler- und Studierendenrat erhalten jeweils einen Abdruck des Wahlausschreibens.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 30
Ausschüsse

(1) Die Gesamtkonferenz kann für bestimmte Sachbereiche zeitlich begrenzt ständige Ausschüsse einsetzen und den Aufgabenbereich festlegen. Die Ausschüsse haben der Gesamtkonferenz zu berichten.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die Gesamtkonferenz können zur Vorbereitung einzelner Tagesordnungspunkte Ausschüsse einsetzen; zu den Sitzungen der Ausschüsse ist mindestens ein Elternteil, das vom Schulelternbeirat zu benennen ist, und eine Schülerin oder ein Schüler oder eine Studierende oder ein Studierender, die von der Schüler- oder Studierendenvertretung zu benennen sind, hinzuzuziehen. Dies gilt nicht für Ausschüsse, die ausschließlich mit Personalangelegenheiten der Lehrerinnen und Lehrer befasst sind.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 31
Niederschrift

Die Regelungen über die Niederschrift für die Schulkonferenz (§ 12) gelten entsprechend. § 12 Abs. 2 Satz 2 gilt nicht für die Niederschriften über Zeugnis- und Versetzungskonferenzen sowie Konferenzen, bei denen ausschließlich Personalangelegenheiten der Lehrkräfte, Ordnungsmaßnahmen nach § 82 Abs. 2 oder Maßnahmen nach § 82a des Hessischen Schulgesetzes behandelt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 32
(aufgehoben)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 33
Stellung der Gesamtkonferenz

(1) Die Gesamtkonferenz ist Beschlussorgan einer Schule im Rahmen der ihr durch § 111 Abs. 2 und § 133 Hessisches Schulgesetz übertragenen Aufgaben. Sie kann sich in Ergänzung dieser Konferenzordnung eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung kann durch Beschluss der Gesamtkonferenz auch für die Teilkonferenzen für entsprechend anwendbar erklärt werden.

(2) Sie kann Beschlüsse der Teilkonferenzen mit Ausnahme der Noten-, Zeugnis- und Versetzungskonferenzen aufheben.

(3) Soweit an beruflichen Schulen die Gesamtkonferenz die Aufgaben der Schulkonferenz wahrnimmt, weil Vertreterinnen und Vertreter der Eltern oder der Schülerinnen und Schüler nicht gewählt werden konnten (§ 131 Abs. 9 des Hessischen Schulgesetzes), richten sich die Mitwirkungsbefugnisse der Gesamtkonferenz nach § 129 und § 130 des Hessischen Schulgesetzes. Für das Verfahren gilt in diesem Fall der Zweite Abschnitt des Zweiten Teils dieser Verordnung; § 131 Abs. 4 bis 8 und § 133 Abs. 1 Satz 3 bis 5 des Hessischen Schulgesetzes sind nicht anzuwenden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 34
Mitglieder der Gesamtkonferenz

(1) Zur Teilnahme an der Gesamtkonferenz sind verpflichtet:

1.

hauptamtlich tätige Lehrkräfte, die mindestens die Hälfte der von ihnen erteilten Pflichtstunden an der Schule unterrichten,

2.

die an der Schule hauptamtlich tätigen sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

3.

Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die mindestens die Hälfte des von ihnen erteilten eigenverantwortlichen Unterrichts an der Schule erteilen,

4.

als Lehrkräfte und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Schule nebenamtlich oder nebenberuflich tätige Bedienstete, sofern ihre Tätigkeit an der Schule sich auf mehr als acht Wochenstunden erstreckt.

(2) Zur Teilnahme an der Gesamtkonferenz sind berechtigt:

1.

die hauptamtlich tätigen Lehrkräfte, die weniger als die Hälfte der von ihnen erteilten Pflichtstunden an der Schule unterrichten,

2.

die an der Schule unterrichtenden Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, sofern die in Abs. 1 Nr. 3 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen,

3.

als Lehrkräfte und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Schule Tätige, sofern die in Abs. 1 Nr. 4 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.

(3) Hauptamtlich tätige Lehrkräfte, die an keiner Schule mindestens die Hälfte der von ihnen erteilten Pflichtstunden unterrichten, sind zur Teilnahme an der Gesamtkonferenz ihrer Stammschule verpflichtet.

(4) Auf Anordnung der Schulleiterin oder des Schulleiters oder auf Beschluss der Gesamtkonferenz sind die in Abs. 2 Genannten zur Teilnahme verpflichtet. Sonstige an der Schule tätige Bedienstete sind durch die Schulleiterin oder den Schulleiter zur Beratung solcher Tagesordnungspunkte hinzuzuziehen, die ihren Aufgabenbereich betreffen.

(5) Die oder der Vorsitzende des Schulelternbeirats, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sowie drei weitere Angehörige des Schulelternbeirats können an der Konferenz mit beratender Stimme teilnehmen. Die Tagesordnung ist der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Schulelternbeirats rechtzeitig zuzuleiten; der Schulelternbeirat entscheidet, wen er in die Gesamtkonferenz entsendet. Dies gilt auch für Teilkonferenzen, mit Ausnahme der Zeugnis- und Versetzungskonferenz und solcher Konferenzen, in denen ausschließlich Personalangelegenheiten der Lehrerinnen und Lehrer, Ordnungsmaßnahmen nach § 82 Abs. 2 oder Maßnahmen nach § 82a des Hessischen Schulgesetzes behandelt werden, mit der Maßgabe, dass bis zu drei Beauftragte des Schulelternbeirats beratend teilnehmen können (§ 110 Abs. 6 Hessisches Schulgesetz).

(6) Abs. 5 gilt entsprechend für Schüler- und Studierendenvertreter sowie für Mitglieder der Schulkonferenz (§ 122 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5, § 125 Abs. 1 und § 132 Satz 1 Hessisches Schulgesetz).

§ 35 Vorsitzende oder Vorsitzender der Gesamtkonferenz

§ 35
Vorsitzende oder Vorsitzender der Gesamtkonferenz

(1) Vorsitzende oder Vorsitzender der Gesamtkonferenz ist die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann sich durch die ständige Vertreterin oder den ständigen Vertreter oder, falls die Vertreterin oder der Vertreter verhindert ist, durch eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft oder durch die nach § 26 Abs. 2 der Dienstordnung gewählte Lehrkraft vertreten lassen, sofern diese nicht dem Personalrat angehört.

(3) Mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters, die widerruflich ist, kann die Gesamtkonferenz für die Beratung einzelner Tagesordnungspunkte oder für die jeweilige Sitzung eine Verhandlungsleiterin oder einen Verhandlungsleiter wählen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 36
Einberufung der Gesamtkonferenz

(1) Die Gesamtkonferenz ist bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Schulhalbjahr einzuberufen.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder von ihm Beauftragte oder ein Beauftragter beruft die Gesamtkonferenz unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung in der Regel sieben, mindestens drei, bei beruflichen Schulen mindestens zwölf Unterrichtstage vorher ein (ordentliche Konferenz); gleichzeitig erhalten die oder der Vorsitzende des Schulelternbeirats und des Schülerrats oder der Studierendenvertretung eine Durchschrift der Einladung und Tagesordnung und nehmen an den Konferenzen mit beratender Stimme teil. In den Fällen des § 33 Abs. 3 ist in der Tagesordnung darauf hinzuweisen, dass die Gesamtkonferenz an Stelle der Schulkonferenz handelt. Anträge zur Tagesordnung können von jedem Mitglied, von der Schüler- oder Studierendenvertretung oder dem Schulelternbeirat zu Beginn der Konferenz gestellt werden. Die Gesamtkonferenz entscheidet mit Zweidrittelmehrheit, ob diese Anträge als Dringlichkeitsanträge zugelassen sind; zugelassene Dringlichkeitsanträge sind in der Regel vorrangig zu behandeln. Nicht erledigte Tagesordnungspunkte sind auf die Tagesordnung der nächsten Gesamtkonferenz zu setzen und sodann vorrangig zu behandeln.

(3) In Ausnahmefällen kann die Gesamtkonferenz auch ohne Einhaltung der Ladungsfrist mit entsprechender Begründung einberufen werden.

(4) Die Gesamtkonferenz muss innerhalb von zwölf Unterrichtstagen einberufen werden, wenn dies von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragt wird (außerordentliche Konferenz). Die Rechte der Schulaufsichtsbehörden bleiben unberührt. Das Gleiche gilt, wenn drei Viertel der Angehörigen der Schüler- oder Studierendenvertretung oder des Schulelternbeirats dies unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragen. Unterlagen für die Beratung sollen den Mitgliedern der Konferenz und den sonstigen Teilnahmeberechtigten in der Regel mit der Einladung übermittelt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 37
Klassenkonferenzen

(1) Klassenkonferenzen finden für alle Klassen statt, in denen mindestens drei Lehrkräfte unterrichten. Zur Teilnahme an Klassenkonferenzen verpflichtet sind die in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte und die in der Klasse regelmäßig tätigen sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

(2) Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer beruft bei Bedarf die Klassenkonferenz im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung ein. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer kann zu einer Klassenkonferenz einladen, wenn dies die Klassensprecherin oder der Klassensprecher unter Angabe von triftigen Gründen beantragt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann den Vorsitz übernehmen.

(3) Die Klassenkonferenz berät und beschließt im Rahmen der ihr durch § 135 Hessisches Schulgesetz übertragenen Aufgaben.

(4) Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer soll auch die Lehrkräfte zur Teilnahme an der Klassenkonferenz verpflichten, die die betroffene Schülerin oder den betroffenen Schüler vor einem Wechsel der Lehrkraft im laufenden Schuljahr zuletzt unterrichtet haben und noch der Schule angehören. Dies gilt auch für Lehrkräfte, die die betroffene Schülerin oder den betroffenen Schüler vor einer Umstufung im Rahmen des Kursunterrichts oder vor einem Wechsel der Lehrkraft bei epochal erteiltem Unterricht zuletzt unterrichtet haben, sofern die zu behandelnden Tagesordnungspunkte dies erfordern.

(5) Soweit kein Klassenverband besteht, werden die Aufgaben der Klassenkonferenz von einer Konferenz der die Schülerinnen und Schüler unterrichtenden Lehrkräfte, der Semester- oder Jahrgangskonferenz wahrgenommen.

(6) §§ 28, 30, 31, 34 Abs. 5 und 36 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend; § 75 Abs. 4 Hessisches Schulgesetz bleibt unberührt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 39
Schulstufen- und Jahrgangskonferenzen

(1) Zur Teilnahme an Schulstufenkonferenzen sind alle in der Schulstufe hauptamtlich, nebenamtlich oder nebenberuflich tätigen Lehrkräfte, sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, technischen und sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Ausnahme des Schulverwaltungspersonals sowie die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, zur Teilnahme an Jahrgangskonferenzen alle in diesem Jahrgang hauptamtlich, nebenamtlich oder nebenberuflich tätigen Lehrkräfte, sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, technischen und sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst verpflichtet.

(2) Den Vorsitz in der Schulstufenkonferenz führt die Schulstufenleiterin oder der Schulstufenleiter oder die Lehrkraft, die diese Aufgabe wahrnimmt. Falls keine Leiterin oder kein Leiter bestellt ist und auch keine Lehrkraft diese Aufgabe wahrnimmt, übernimmt eine von der Schulstufenkonferenz gewählte Lehrkraft den Vorsitz. Die Jahrgangskonferenz wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden für das laufende Schuljahr. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann den Vorsitz in der Schulstufenkonferenz oder der Jahrgangskonferenz übernehmen. § 35 Abs. 3 findet entsprechend Anwendung.

(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Schulstufenkonferenz oder der Jahrgangskonferenz beruft bei Bedarf im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter die Konferenz unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung ein und leitet sie.

(4) Die Schulstufenkonferenz berät und beschließt über pädagogische und organisatorische Angelegenheiten der Stufe, die Jahrgangskonferenz über pädagogische und organisatorische Angelegenheiten des Jahrgangs. Dabei sind die Belange der gesamten Schule und die Zusammenarbeit mit anderen an der Schule bestehenden Stufen und Schulformen zu wahren und gegebenenfalls Empfehlungen im Rahmen eines Schulverbundes zu berücksichtigen.

(5) §§ 28, 30 bis 32 und 34 Abs. 5 gelten entsprechend.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Wahlgrundsätze

(1) Die Wahlen werden nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) durchgeführt. Wenn jeweils ein Viertel der Mitglieder der Gesamtkonferenz des Schulelternbeirats oder des Schüler- oder des Studierendenrats es beantragt, sind die Wahlen dieser Personengruppe nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) durchzuführen. Die Wahlen sind geheim.

(2) Wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt, so soll der Wahlvorschlag mindestens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie für die jeweilige Personengruppe Vertreterinnen und Vertreter in die Schulkonferenz zu wählen sind. Auf dem Stimmzettel sind die Namen der Bewerberinnen und Bewerber anzukreuzen oder in sonstiger Weise zweifelsfrei zu kennzeichnen, für die die Wählerin oder der Wähler die Stimme abgeben will. Ungültig sind Stimmzettel, die ein auf die Person der Wählerin oder des Wählers hinweisendes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten. Es dürfen nicht mehr Namen angekreuzt oder gekennzeichnet werden, als Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind. Gewählt sind die Bewerberinnen und Bewerber mit der höchsten auf sie entfallenden Stimmenzahl. Zwischen Bewerberinnen und Bewerbern, die dieselbe Stimmenzahl erhalten haben, findet eine Stichwahl statt. Ergibt sich bei der Stichwahl wieder Stimmengleichheit, so entscheidet das von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zu ziehende Los.

(3) Wird in einer der in Abs. 1 genannten Personengruppen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, sind die Wahlvorschläge (Vorschlagslisten) innerhalb von 10 Tagen nach Erlass des Wahlausschreibens der oder dem Vorsitzenden der jeweiligen Personengruppe einzureichen; die Vorsitzende oder der Vorsitzende versieht die Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Eingangs mit Ordnungsnummern (Vorschlag 1, usw.). Sind mehrere Wahlvorschläge gleichzeitig eingegangen, entscheidet das Los über die Reihenfolge. Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so viele, muss jedoch mindestens so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie für die jeweilige Personengruppe Vertreterinnen und Vertreter in die Schulkonferenz zu wählen sind. Der Wahlvorschlag muss von mindestens einem Zehntel der Wahlberechtigten, mindestens jedoch von zwei Wahlberechtigten der Personengruppe unterzeichnet sein. Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die schriftliche Zustimmung der wählbaren Bewerberinnen oder Bewerber zur Aufnahme in den Vorschlag ist beizufügen. Jede Bewerberin oder jeder Bewerber kann nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, findet Mehrheitswahl statt.

(4) Bei Verhältniswahl ist auf dem Stimmzettel die Vorschlagsliste (Wahlvorschlag) anzukreuzen oder in sonstiger Weise zweifelsfrei zu kennzeichnen, für die die Wählerin oder der Wähler die Stimme abgeben will; Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten jeder Personengruppe entfallenden Stimmen werden nebeneinander gestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle der Personengruppe zustehenden Sitze verteilt sind. Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz zu verteilen, so fällt er der Vorschlagsliste zu, die andernfalls im Verhältnis zu ihrem Anteil an der Gesamtzahl der in der jeweiligen Personengruppe abgegebenen Stimmen am stärksten benachteiligt wäre. Satz 4 gilt entsprechend, wenn bei mehreren gleichen Höchstzahlen nur noch weniger Sitze zu verteilen als Höchstzahlen vorhanden sind. Innerhalb der Vorschlagslisten sind die Sitze auf die Bewerberinnen und die Bewerber in der Reihenfolge ihrer Benennung zu verteilen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 40
Schulform- und Schulzweigkonferenzen

(1) Sind in einer Schule verschiedene Schulformen organisatorisch verbunden, so sind Konferenzen der einzelnen Schulformen (Schulformkonferenz) oder Schulzweige (Schulzweigkonferenz) zulässig. Für diese Konferenzen gelten die Vorschriften über die Schulstufenkonferenzen sinngemäß, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(2) Schulformkonferenzen dürfen nur über solche Angelegenheiten beraten und beschließen, die ausschließlich für die jeweilige Schulform von Bedeutung sind. Die Belange der gesamten Schule und die Zusammenarbeit mit anderen an der Schule vertretenen Schulformen sind zu wahren. Das Gleiche gilt für die Schulzweigkonferenz.

(3) Den Vorsitz in der Schulformkonferenz führt die Schulformleiterin oder der Schulformleiter, in der Schulzweigkonferenz die Schulzweigleiterin oder der Schulzweigleiter oder die jeweilige Lehrkraft, die diese Aufgabe wahrnimmt. Falls keine Leiterin und kein Leiter bestellt ist und auch keine Lehrkraft die jeweilige Aufgabe wahrnimmt, übernimmt eine von der jeweiligen Konferenz gewählte Lehrkraft den Vorsitz. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann den Vorsitz übernehmen.

(4) §§ 28, 30, 31, 34 Abs. 5 und 36 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 41
Abteilungskonferenzen

(1) In Schulen, die in Abteilungen gegliedert sind, können Abteilungskonferenzen eingerichtet werden.

(2) Zur Teilnahme verpflichtet sind die in der Abteilung hauptamtlich, nebenamtlich oder nebenberuflich tätigen Lehrkräfte, sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, technischen und sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Ausnahme des Schulverwaltungspersonals und die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst.

(3) Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter oder die Lehrkraft, die diese Aufgabe wahrnimmt, beruft die Abteilungskonferenz im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung ein und leitet sie. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann den Vorsitz übernehmen.

(4) Die Abteilungskonferenz berät und entscheidet insbesondere über:

1.

Die Koordination der pädagogischen Arbeit in der Abteilung;

2.

Grundsätze der Notengebung und der Abschlussprüfungen im Rahmen der geltenden Vorschriften.

(5) §§ 28, 30, 31, 34 Abs. 5 und 36 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 42
Fach- und Fachbereichskonferenzen

(1) Fach- und Fachbereichskonferenzen können für die gesamte Schule, einzelne Schulstufen, einzelne Schulzweige oder einzelne Schuljahrgänge stattfinden.

(2) Den Vorsitz in den Fachbereichskonferenzen führt die Fachbereichsleiterin oder der Fachbereichsleiter oder die Lehrkraft, die diese Aufgabe wahrnimmt. Den Vorsitz in den Fachkonferenzen führt eine von der jeweiligen Konferenz für die Dauer von drei Jahren gewählte hauptamtliche Lehrkraft, in Förderschulen die Stufenleiterin oder der Stufenleiter. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann den Vorsitz übernehmen.

(3) Zur Teilnahme an den Fach- und Fachbereichskonferenzen sind die Lehrkräfte und die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst verpflichtet, die in dem entsprechenden Fach oder dem jeweiligen Fachbereich in der Schule, in der Schulstufe, in dem Schulzweig oder in dem jeweiligen Schuljahrgang unterrichten. An den Konferenzen können die Schulleiterin oder der Schulleiter, die Schulzweigleiterin oder der Schulzweigleiter, die pädagogische Leiterin oder der pädagogische Leiter, die Stufenleiterin oder der Stufenleiter, die Studienleiterin oder der Studienleiter, die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter an beruflichen Schulen oder die Lehrkraft, die die jeweilige Aufgabe wahrnimmt und die Lehrkräfte, die die Lehrbefähigung für das entsprechende Fach besitzen, sowie an den in Abs. 2 Satz 2 genannten Konferenzen auch die Fachbereichsleiterin oder der Fachbereichsleiter oder die Lehrkraft, die diese Aufgabe wahrnimmt, beratend teilnehmen. Die zuständigen Ausbildungsleiterinnen oder Ausbildungsleiter und Fachleiterinnen und Fachleiter der Studienseminare können zugezogen werden.

(4) Die Vorsitzenden der Fachbereichs- und Fachkonferenzen berufen diese bei Bedarf im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter rechtzeitig unter Angabe der Tagesordnung ein. Fach- und Fachbereichskonferenzen sind innerhalb von zwölf Unterrichtstagen einzuberufen, wenn die Schulleiterin oder der Schulleiter oder mindestens ein Viertel der in Abs. 3 Satz 1 Genannten dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beantragen. Über Fachkonferenzen sind die Fachbereichsleiterin oder der Fachbereichsleiter, bei beruflichen Schulen die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter, über Konferenzen, die die Oberstufe betreffen, auch die Studienleiterin oder der Studienleiter oder die Lehrkraft, die die jeweilige Aufgabe wahrnimmt, zu informieren.

(5) Die Fach- und Fachbereichskonferenzen beraten über alle ein Fach, eine Fachrichtung oder einen Lernbereich betreffenden Angelegenheiten. Sie entscheiden im Rahmen der ihnen durch § 134 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz übertragenen Aufgaben und der von der Schul- oder Gesamtkonferenz beschlossenen Grundsätze.

Die Fach- und Fachbereichskonferenzen dienen auch dem Erfahrungsaustausch der im Fach, einer Fachrichtung oder einem Lernbereich unterrichtenden Lehrkräfte sowie der Berichterstattung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Fortbildungsveranstaltungen der Lehrkräfte.

(6) Die §§ 28, 30, 31, 34 Abs. 5 und 36 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 44*)
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Konferenzordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2016 außer Kraft.

 

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Wahltermin

(1) Die Wahlen sind spätestens vier Wochen nach dem Aushang des Wahlausschreibens durchzuführen.

(2) Die Wahltermine für die Wahlen der jeweiligen Personengruppen sollen so rechtzeitig festgesetzt werden, dass sie in das Wahlausschreiben aufgenommen werden können.

(3) Die Wahltermine werden festgesetzt:

1.

bei den Wahlen der Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte durch die Schulleiterin oder den Schulleiter,

2.

bei den Wahlen der Vertreterinnen und Vertreter der Eltern durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Schulelternbeirats im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter,

3.

bei den Wahlen der Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler oder der Studierenden durch die Schulsprecherin oder den Schulsprecher oder die Sprecherin oder den Sprecher des Studierendenrats im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter, an beruflichen Schulen mit einer Schüler- und Studierendenvertretung durch die Schulsprecherin oder den Schulsprecher im Benehmen mit dem Vorstand der Studierendenvertretung und der Schulleiterin oder dem Schulleiter.

(4) Die Wahltermine sind den Eltern, Schülerinnen und Schülern oder Studierenden und den Lehrkräften mindestens zehn Tage vor dem Wahltag bekannt zu geben, sofern die Bekanntgabe nicht bereits durch das Wahlausschreiben erfolgte. Bei den Wahlen nach Abs. 3 Nr. 1 und 3 erfolgt die Bekanntgabe durch Aushang in der Schule. Mit der Bekanntgabe werden zugleich die Mitglieder der Gesamtkonferenz und die des Schüler- oder Studierendenrats zur Wahl eingeladen. Bei den Wahlen nach Abs. 3 Nr. 2 erfolgt die Bekanntgabe des Wahltermins durch ein Schreiben der oder des Vorsitzenden des Schulelternbeirats, das den Schülerinnen oder Schülern zur Weiterleitung an ihre Eltern ausgehändigt wird. § 3 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. Die Mitglieder des Schulelternbeirats werden von der oder dem Vorsitzenden schriftlich zur Wahl eingeladen. Erfolgt die Einladung durch die Post, so gilt sie mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als zugegangen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Wahlversammlungen

(1) Die Gesamtkonferenz, der Schulelternbeirat und der Schüler- oder Studierendenrat bilden für die Durchführung der Wahlen jeweils eine Wahlversammlung. An beruflichen Schulen mit einer Schüler- und Studierendenvertretung bilden beide eine Wahlversammlung. Die Wahlversammlungen werden von der oder dem Vorsitzenden der jeweiligen Personengruppe eröffnet. Sie leiten die Bestellung der Wahlausschüsse. Die Wahlausschüsse bestehen in der Regel aus der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und bei Bedarf aus weiteren Beisitzern. Mitglieder des Wahlausschusses können nur Wahlberechtigte sein. Sie werden aus der Mitte der Wahlberechtigten vorgeschlagen und durch offene Abstimmung bestätigt. Die Kandidatur von Mitgliedern des Wahlausschusses für einen Sitz in der Schulkonferenz ist unzulässig. An Schulen mit sechs oder weniger Lehrkräften, mit Ausnahme der Schulleiterin oder des Schulleiters, wird für die Wahl der Vertreter der Lehrkräfte kein Wahlausschuss gebildet; die Wahlen werden von der Schulleiterin oder dem Schulleiter durchgeführt.

(2) Die Wahlversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in der erneuten Ladung ausdrücklich hingewiesen worden ist.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 44*)
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Konferenzordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2019 außer Kraft.

§ 11 Beschlussfähigkeit und Entscheidungen

§ 11
Beschlussfähigkeit und Entscheidungen

(1) Die Schulkonferenz ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, wenn sie wegen Beschlussunfähigkeit erneut zur Beratung desselben Gegenstandes einberufen werden muss. Bei der erneuten Ladung ist hierauf hinzuweisen; für die Ladungsfrist gilt §10 Abs. 1 Satz 2.

(2) Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. In den Fällen des § 23b Abs. 1 Satz 3, des § 24 Abs. 3 Satz 1 und des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Hessischen Schulgesetzes entscheidet die Schulkonferenz abweichend von Satz 1 und 2 mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder. Die Abstimmungen sind offen, auf Verlangen eines Fünftels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder jedoch geheim; Satz 2 ist im Fall einer geheimen Abstimmung nicht anzuwenden.

(3) Mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters, die widerruflich ist, kann die Schulkonferenz für die Beratung einzelner Tagesordnungspunkte oder für die jeweilige Sitzung eine Verhandlungsleiterin oder einen Verhandlungsleiter wählen. Das Recht der Schulleiterin oder des Schulleiters nach Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) An Schulen, an denen wegen der zu geringen Zahl der Lehrkräfte keine Ersatzmitglieder eintreten können, wird bei Abwesenheit der Lehrkraft, die Mitglied der Schulkonferenz ist, das ihr zustehende Stimmrecht von der in der Schulkonferenz anwesenden Lehrkraft zusätzlich ausgeübt, die von der abwesenden Lehrkraft damit beauftragt worden ist. Die Beauftragung ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich mitzuteilen.

§ 23 Teilnahme der Schüler- und Studierendenvertretungen

§ 23
Teilnahme der Schüler- und Studierendenvertretungen

Die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern oder Studierenden an den Konferenzen der Lehrkräfte richtet sich nach § 122 Abs. 5 Satz 3 bis 5 Hessisches Schulgesetz sowie nach § 72 Abs. 1, § 75 Abs. 3 Satz 2 und § 76 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 19. August 2011, zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. April 2014 (ABl. S. 234), in der jeweils geltenden Fassung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 26
Entscheidungen

(1) Die Konferenzen der Lehrkräfte entscheiden durch Beschluss.

(2) Beschlüsse, die eine Konferenz der Lehrkräfte im Rahmen ihrer Zuständigkeit fasst, sind für ihre Mitglieder verbindlich.

(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern diese Konferenzordnung nichts anderes vorschreibt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Berechnung der Mehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmungen sind offen, auf Verlangen eines Fünftels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder jedoch geheim.

(4) Auf Antrag eines der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist bei der Wahl der Abwesenheitsvertreterin oder des Abwesenheitsvertreters ( § 26 Abs. 2 der Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) geheim abzustimmen. Dies gilt auch für die Wahl der oder des Vorsitzenden der Fachkonferenzen nach § 42 Abs. 2 Satz 2.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 29
Pflicht zu Verschwiegenheit

(1) Die Beratungen und Beschlüsse der Konferenzen der Lehrkräfte, mit Ausnahme der Noten-, Zeugnis- und Versetzungskonferenzen sowie der Konferenzen, in denen Ordnungsmaßnahmen nach § 82 Abs. 2, Maßnahmen zum Schutz von Personen nach § 82a oder der Ausschluss von der Ausbildung nach § 82b des Hessischen Schulgesetzes behandelt werden, unterliegen grundsätzlich nicht der Verschwiegenheitspflicht. Die Konferenz der Lehrkräfte kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmberechtigten die Verschwiegenheitspflicht beschließen.

(2) Die Mitglieder der Konferenzen der Lehrkräfte sowie die Angehörigen der Elternvertretung und der Schüler- oder Studierendenvertretung sowie die teilnehmenden Mitglieder der Schulkonferenz sind verpflichtet, über die Beratung der Angelegenheiten und Abstimmungen, die einzelne Schülerinnen und Schüler, Eltern, Lehrkräfte, sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule oder Bedienstete der Schule unmittelbar betreffen, sowie in den in Abs. 1 Satz 2 genannten Fällen Verschwiegenheit zu bewahren. Eltern sowie Schüler- und Studierendenvertreter, die dagegen verstoßen, können durch Beschluss der Gesamtkonferenz von der weiteren Teilnahme an Konferenzen der Lehrkräfte für die Dauer oder auf Zeit ausgeschlossen werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 31
Niederschrift

Die Regelungen über die Niederschrift für die Schulkonferenz (§ 12) gelten entsprechend. § 12 Abs. 2 Satz 2 gilt nicht entsprechend für die Niederschriften über Zeugnis- und Versetzungskonferenzen sowie über Konferenzen, bei denen ausschließlich

1.

Personalangelegenheiten der Lehrkräfte,

2.

Ordnungsmaßnahmen nach § 82 des Hessischen Schulgesetzes Abs. 2 oder

3.

Maßnahmen zum Schutz von Personen nach § 82a des Hessischen Schulgesetzes

behandelt werden. Hinsichtlich der oder des Vorsitzenden des Schulelternbeirats und der Schüler- oder Studierendenvertretung gilt § 12 Abs. 2 Satz 2 auch nicht entsprechend für die Niederschriften über Konferenzen, bei denen ausschließlich Maßnahmen zur Förderung von Schülerinnen oder Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen oder der Ausschluss von der Ausbildung nach § 82b des Hessischen Schulgesetzes behandelt werden.

§ 35 Vorsitzende oder Vorsitzender der Gesamtkonferenz

§ 35
Vorsitzende oder Vorsitzender der Gesamtkonferenz

(1) Vorsitzende oder Vorsitzender der Gesamtkonferenz ist die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann sich durch die ständige Vertreterin oder den ständigen Vertreter oder, falls die Vertreterin oder der Vertreter verhindert ist, durch eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft oder durch die nach § 26 Abs. 2 der Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter gewählte Lehrkraft vertreten lassen, sofern diese nicht dem Personalrat angehört.

(3) Mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters, die widerruflich ist, kann die Gesamtkonferenz für die Beratung einzelner Tagesordnungspunkte oder für die jeweilige Sitzung eine Verhandlungsleiterin oder einen Verhandlungsleiter wählen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 37
Klassenkonferenzen

(1) Klassenkonferenzen finden für alle Klassen statt, in denen mindestens drei Lehrkräfte unterrichten. Zur Teilnahme an Klassenkonferenzen verpflichtet sind die in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte und die in der Klasse regelmäßig tätigen sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

(2) Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer beruft bei Bedarf die Klassenkonferenz im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung ein. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer kann zu einer Klassenkonferenz einladen, wenn dies die Klassensprecherin oder der Klassensprecher unter Angabe von triftigen Gründen beantragt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann den Vorsitz übernehmen.

(3) Die Klassenkonferenz berät und beschließt im Rahmen der ihr durch § 135 Hessisches Schulgesetz übertragenen Aufgaben.

(4) Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer soll auch die Lehrkräfte zur Teilnahme an der Klassenkonferenz verpflichten, die die betroffene Schülerin oder den betroffenen Schüler vor einem Wechsel der Lehrkraft im laufenden Schuljahr zuletzt unterrichtet haben und noch der Schule angehören. Dies gilt auch für Lehrkräfte, die die betroffene Schülerin oder den betroffenen Schüler vor einer Umstufung im Rahmen des Kursunterrichts oder vor einem Wechsel der Lehrkraft bei epochal erteiltem Unterricht zuletzt unterrichtet haben, sofern die zu behandelnden Tagesordnungspunkte dies erfordern. Soweit Schülerinnen und Schüler zeitweilig an kooperierenden beruflichen Schulen (§ 23c Abs. 3 Satz 3 des Hessischen Schulgesetzes) oder an Schulen für Kranke (§ 11 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Schulgesetzes) unterrichtet werden, können an den Klassenkonferenzen auch Lehrkräfte dieser Schulen teilnehmen.

(5) Soweit kein Klassenverband besteht, werden die Aufgaben der Klassenkonferenz von einer Konferenz der die Schülerinnen und Schüler unterrichtenden Lehrkräfte, der Semester- oder Jahrgangskonferenz wahrgenommen.

(6) §§ 28, 30, 31, 34 Abs. 5 und 36 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend; § 75 Abs. 4 Hessisches Schulgesetz bleibt unberührt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 39
Schulstufen- und Jahrgangskonferenzen

(1) Zur Teilnahme an Schulstufenkonferenzen sind alle in der Schulstufe hauptamtlich, nebenamtlich oder nebenberuflich tätigen Lehrkräfte, sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, technischen und sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Ausnahme des Schulverwaltungspersonals sowie die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, zur Teilnahme an Jahrgangskonferenzen alle in diesem Jahrgang hauptamtlich, nebenamtlich oder nebenberuflich tätigen Lehrkräfte, sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, technischen und sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst verpflichtet.

(2) Den Vorsitz in der Schulstufenkonferenz führt die Schulstufenleiterin oder der Schulstufenleiter oder die Lehrkraft, die diese Aufgabe wahrnimmt. Falls keine Leiterin oder kein Leiter bestellt ist und auch keine Lehrkraft diese Aufgabe wahrnimmt, übernimmt eine von der Schulstufenkonferenz gewählte Lehrkraft den Vorsitz. Die Jahrgangskonferenz wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden für das laufende Schuljahr. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann den Vorsitz in der Schulstufenkonferenz oder der Jahrgangskonferenz übernehmen. § 35 Abs. 3 findet entsprechend Anwendung.

(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Schulstufenkonferenz oder der Jahrgangskonferenz beruft bei Bedarf im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter die Konferenz unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung ein und leitet sie.

(4) Die Schulstufenkonferenz berät und beschließt über pädagogische und organisatorische Angelegenheiten der Stufe, die Jahrgangskonferenz über pädagogische und organisatorische Angelegenheiten des Jahrgangs. Dabei sind die Belange der gesamten Schule und die Zusammenarbeit mit anderen an der Schule bestehenden Stufen und Schulformen zu wahren und gegebenenfalls Empfehlungen im Rahmen eines Schulverbundes zu berücksichtigen.

(5) §§ 28, 31, 32 und 34 Abs. 5 gelten entsprechend.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Wahlgrundsätze

(1) Die Wahlen werden nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) durchgeführt. Wenn jeweils ein Viertel der Mitglieder der Gesamtkonferenz des Schulelternbeirats oder des Schüler- oder des Studierendenrats es beantragt, sind die Wahlen dieser Personengruppe nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) durchzuführen. Die Wahlen sind geheim. Für die Stimmabgabe von Wählerinnen und Wählern mit Behinderungen gilt § 50 Landeswahlordnung in der Fassung vom 26. Februar 1998 (GVBl. I S. 101, 167), zuletzt geändert durch Verordnung vom 28. Mai 2015 (GVBl. S. 237), in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(2) Wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt, so soll der Wahlvorschlag mindestens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie für die jeweilige Personengruppe Vertreterinnen und Vertreter in die Schulkonferenz zu wählen sind. Auf dem Stimmzettel sind die Namen der Bewerberinnen und Bewerber anzukreuzen oder in sonstiger Weise zweifelsfrei zu kennzeichnen, für die die Wählerin oder der Wähler die Stimme abgeben will. Ungültig sind Stimmzettel, die ein auf die Person der Wählerin oder des Wählers hinweisendes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten. Es dürfen nicht mehr Namen angekreuzt oder gekennzeichnet werden, als Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind. Gewählt sind die Bewerberinnen und Bewerber mit der höchsten auf sie entfallenden Stimmenzahl. Zwischen Bewerberinnen und Bewerbern, die dieselbe Stimmenzahl erhalten haben, findet eine Stichwahl statt. Ergibt sich bei der Stichwahl wieder Stimmengleichheit, so entscheidet das von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zu ziehende Los.

(3) Wird in einer der in Abs. 1 genannten Personengruppen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, sind die Wahlvorschläge (Vorschlagslisten) innerhalb von 10 Tagen nach Erlass des Wahlausschreibens der oder dem Vorsitzenden der jeweiligen Personengruppe einzureichen; die Vorsitzende oder der Vorsitzende versieht die Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Eingangs mit Ordnungsnummern (Vorschlag 1, usw.). Sind mehrere Wahlvorschläge gleichzeitig eingegangen, entscheidet das Los über die Reihenfolge. Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so viele, muss jedoch mindestens so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie für die jeweilige Personengruppe Vertreterinnen und Vertreter in die Schulkonferenz zu wählen sind. Der Wahlvorschlag muss von mindestens einem Zehntel der Wahlberechtigten, mindestens jedoch von zwei Wahlberechtigten der Personengruppe unterzeichnet sein. Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die schriftliche Zustimmung der wählbaren Bewerberinnen oder Bewerber zur Aufnahme in den Vorschlag ist beizufügen. Jede Bewerberin oder jeder Bewerber kann nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, findet Mehrheitswahl statt.

(4) Bei Verhältniswahl ist auf dem Stimmzettel die Vorschlagsliste (Wahlvorschlag) anzukreuzen oder in sonstiger Weise zweifelsfrei zu kennzeichnen, für die die Wählerin oder der Wähler die Stimme abgeben will; Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten jeder Personengruppe entfallenden Stimmen werden nebeneinander gestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle der Personengruppe zustehenden Sitze verteilt sind. Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz zu verteilen, so fällt er der Vorschlagsliste zu, die andernfalls im Verhältnis zu ihrem Anteil an der Gesamtzahl der in der jeweiligen Personengruppe abgegebenen Stimmen am stärksten benachteiligt wäre. Satz 4 gilt entsprechend, wenn bei mehreren gleichen Höchstzahlen nur noch weniger Sitze zu verteilen als Höchstzahlen vorhanden sind. Innerhalb der Vorschlagslisten sind die Sitze auf die Bewerberinnen und die Bewerber in der Reihenfolge ihrer Benennung zu verteilen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 44*)
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Konferenzordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Wahltermin

(1) Die Wahlen sind spätestens vier Wochen nach dem Aushang des Wahlausschreibens durchzuführen.

(2) Die Wahltermine für die Wahlen der jeweiligen Personengruppen sollen so rechtzeitig festgesetzt werden, dass sie in das Wahlausschreiben aufgenommen werden können.

(3) Die Wahltermine werden festgesetzt:

1.

bei den Wahlen der Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte durch die Schulleiterin oder den Schulleiter,

2.

bei den Wahlen der Vertreterinnen und Vertreter der Eltern durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Schulelternbeirats im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter,

3.

bei den Wahlen der Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler oder der Studierenden durch die Schulsprecherin oder den Schulsprecher oder die Sprecherin oder den Sprecher des Studierendenrats im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter, an beruflichen Schulen mit einer Schüler- und Studierendenvertretung durch die Schulsprecherin oder den Schulsprecher im Benehmen mit dem Vorstand der Studierendenvertretung und der Schulleiterin oder dem Schulleiter.

(4) Die Wahltermine sind den Eltern, Schülerinnen und Schülern oder Studierenden und den Lehrkräften mindestens zehn Tage vor dem Wahltag bekannt zu geben, sofern die Bekanntgabe nicht bereits durch das Wahlausschreiben erfolgte. Bei den Wahlen nach Abs. 3 Nr. 1 und 3 erfolgt die Bekanntgabe durch Aushang in der Schule. Mit der Bekanntgabe werden zugleich die Mitglieder der Gesamtkonferenz und die des Schüler- oder Studierendenrats zur Wahl eingeladen. Bei den Wahlen nach Abs. 3 Nr. 2 erfolgt die Bekanntgabe des Wahltermins durch ein Schreiben der oder des Vorsitzenden des Schulelternbeirats, das den Schülerinnen oder Schülern zur Weiterleitung an ihre Eltern ausgehändigt wird. § 3 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. Die Mitglieder des Schulelternbeirats werden von der oder dem Vorsitzenden schriftlich zur Wahl eingeladen. Wird die Einladung durch die Post übermittelt, so gilt sie am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Wahlversammlungen

(1) Die Gesamtkonferenz, der Schulelternbeirat und der Schüler- oder Studierendenrat bilden für die Durchführung der Wahlen jeweils eine Wahlversammlung. An beruflichen Schulen mit einer Schüler- und einer Studierendenvertretung bilden beide gemeinsam eine Wahlversammlung. Die Wahlversammlungen werden von der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Organs eröffnet. Die oder der Vorsitzende leitet die Bestellung des Wahlausschusses. Im Fall des Satzes 2 eröffnet die oder der Vorsitzende des Studierendenrates die Wahlversammlung und leitet die Bestellung des Wahlausschusses. Die Wahlausschüsse bestehen in der Regel aus der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und bei Bedarf aus weiteren Beisitzern. Mitglieder des Wahlausschusses können nur Wahlberechtigte sein. Sie werden aus der Mitte der Wahlberechtigten vorgeschlagen und durch offene Abstimmung bestätigt. Die Kandidatur von Mitgliedern des Wahlausschusses für einen Sitz in der Schulkonferenz ist unzulässig. An Schulen mit sechs oder weniger Lehrkräften, mit Ausnahme der Schulleiterin oder des Schulleiters, wird für die Wahl der Vertreter der Lehrkräfte kein Wahlausschuss gebildet; die Wahlen werden von der Schulleiterin oder dem Schulleiter durchgeführt.

(2) Die Wahlversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in der erneuten Ladung ausdrücklich hingewiesen worden ist.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Ersatzmitglieder

(1) Als Mitglied der Schulkonferenz scheidet aus, wer vor Ende der Amtszeit die Wählbarkeit für das jeweilige Amt verliert oder von seinem Amt zurücktritt. An seine Stelle tritt ein Ersatzmitglied ein. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied der Schulkonferenz zeitweilig verhindert ist.

(2) Wurde nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt, so tritt als Ersatzmitglied die nicht gewählte Bewerberin oder der nicht gewählte Bewerber mit der nächsthöheren Stimmenzahl ein. Wurde nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, so werden die Ersatzmitglieder der Reihe nach aus den nicht gewählten Bewerberinnen und Bewerbern derjenigen Vorschlagsliste entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören. Sind keine Bewerberinnen oder Bewerber vorhanden, die nach Satz 1 oder 2 als Ersatzmitglieder berufen wären, sind Ersatzmitglieder für den Rest der Amtszeit nachzuwählen.

(3) Jedes Mitglied der Schulkonferenz kann, sofern nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt wurde, das Ersatzmitglied mit der nächsthöheren Stimmenzahl mit der Teilnahme an den Sitzungen der Lehrerkonferenzen mit Ausnahme der Zeugnis- und Versetzungskonferenzen sowie der Eltern- und Schülervertretung beauftragen. Wurde nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, erfolgt die Beauftragung des Ersatzmitglieds nach dem in Abs. 2 Satz 2 festgelegten Verfahren.

§ 11 Beschlussfähigkeit und Entscheidungen

§ 11
Beschlussfähigkeit und Entscheidungen

(1) Die Schulkonferenz ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, wenn sie wegen Beschlussunfähigkeit erneut zur Beratung desselben Gegenstandes einberufen werden muss. Bei der erneuten Ladung ist hierauf hinzuweisen; für die Ladungsfrist gilt §10 Abs. 1 Satz 2.

(2) Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. In den Fällen des § 23b Abs. 1 Satz 3, des § 24 Abs. 3 Satz 1 und des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Hessischen Schulgesetzes entscheidet die Schulkonferenz abweichend von Satz 1 und 2 mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder. Die Abstimmungen sind offen, auf Verlangen eines Fünftels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder jedoch geheim; Satz 2 ist im Fall einer geheimen Abstimmung nicht anzuwenden.

(3) Mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters, die widerruflich ist, kann die Schulkonferenz für die Beratung einzelner Tagesordnungspunkte oder für die jeweilige Sitzung eine Verhandlungsleiterin oder einen Verhandlungsleiter wählen. Das Recht der Schulleiterin oder des Schulleiters nach Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) An Schulen, an denen wegen der zu geringen Zahl der Lehrkräfte keine Ersatzmitglieder eintreten können, wird bei Abwesenheit der Lehrkraft, die Mitglied der Schulkonferenz ist, das ihr zustehende Stimmrecht von der in der Schulkonferenz anwesenden Lehrkraft zusätzlich ausgeübt, die von der abwesenden Lehrkraft damit beauftragt worden ist. Die Beauftragung ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich mitzuteilen.

(5) In der Zeit vom 27. April 2020 bis zum 31. März 2021 kann die Schulkonferenz statt in Präsenzform auch in elektronischer Form stattfinden. Anwesenheit im Sinne der Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 ist in diesem Fall die Teilnahme an der elektronischen Schulkonferenz. Geheime Abstimmungen sind während einer elektronischen Schulkonferenz nicht zulässig. Stellt ein Fünftel der teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder den Antrag nach Abs. 2 Satz 2, so ist die Abstimmung bis zur folgenden Schulkonferenz in Präsenzform zu vertagen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 21
Beschlussfähigkeit

(1) Konferenzen der Lehrkräfte sind beschlussfähig, wenn außer der oder dem Vorsitzenden mindestens zwei Drittel der Stimmberechtigten anwesend sind. In der Zeit vom 27. April 2020 bis zum 31. März 2021 können Konferenzen der Lehrkräfte statt in Präsenzform auch in elektronischer Form stattfinden. Anwesenheit im Sinne des Satz 1 ist in diesem Fall die Teilnahme an der elektronischen Konferenz.

(2) Solange die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist, gilt die Konferenz der Lehrkräfte als beschlussfähig. Nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit hat die oder der Vorsitzende die Sitzung aufzuheben und innerhalb von vierzehn Tagen die nächste Konferenz der Lehrkräfte einzuberufen. Die nächste Konferenz der Lehrkräfte ist hinsichtlich der nicht behandelten Tagesordnungspunkte der aufgehobenen Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 26
Entscheidungen

(1) Die Konferenzen der Lehrkräfte entscheiden durch Beschluss.

(2) Beschlüsse, die eine Konferenz der Lehrkräfte im Rahmen ihrer Zuständigkeit fasst, sind für ihre Mitglieder verbindlich.

(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern diese Konferenzordnung nichts anderes vorschreibt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Berechnung der Mehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmungen sind offen, auf Verlangen eines Fünftels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder jedoch geheim.

(4) Auf Antrag eines der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist bei der Wahl der Abwesenheitsvertreterin oder des Abwesenheitsvertreters ( § 26 Abs. 2 der Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) geheim abzustimmen. Dies gilt auch für die Wahl der oder des Vorsitzenden der Fachkonferenzen nach § 42 Abs. 2 Satz 2. Anwesenheit im Sinne des Satz 1 ist im Fall des § 21 Abs. 1 Satz 3 die Teilnahme an der elektronischen Konferenz.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 44*)
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Konferenzordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft. § 11 Abs. 7, § 21 Abs. 1 Satz 2 und 3 sowie § 26 Abs. 4 Satz 3 treten mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.

§ 11 Beschlussfähigkeit und Entscheidungen

§ 11
Beschlussfähigkeit und Entscheidungen

(1) Die Schulkonferenz ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, wenn sie wegen Beschlussunfähigkeit erneut zur Beratung desselben Gegenstandes einberufen werden muss. Bei der erneuten Ladung ist hierauf hinzuweisen; für die Ladungsfrist gilt §10 Abs. 1 Satz 2.

(2) Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. In den Fällen des § 23b Abs. 1 Satz 3, des § 24 Abs. 3 Satz 1 und des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Hessischen Schulgesetzes entscheidet die Schulkonferenz abweichend von Satz 1 und 2 mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder. Die Abstimmungen sind offen, auf Verlangen eines Fünftels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder jedoch geheim; Satz 2 ist im Fall einer geheimen Abstimmung nicht anzuwenden.

(3) Mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters, die widerruflich ist, kann die Schulkonferenz für die Beratung einzelner Tagesordnungspunkte oder für die jeweilige Sitzung eine Verhandlungsleiterin oder einen Verhandlungsleiter wählen. Das Recht der Schulleiterin oder des Schulleiters nach Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) An Schulen, an denen wegen der zu geringen Zahl der Lehrkräfte keine Ersatzmitglieder eintreten können, wird bei Abwesenheit der Lehrkraft, die Mitglied der Schulkonferenz ist, das ihr zustehende Stimmrecht von der in der Schulkonferenz anwesenden Lehrkraft zusätzlich ausgeübt, die von der abwesenden Lehrkraft damit beauftragt worden ist. Die Beauftragung ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich mitzuteilen.

(5) Die Schulkonferenz kann statt in Präsenzform auch in elektronischer Form stattfinden. Anwesenheit im Sinne der Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 ist in diesem Fall die Teilnahme an der elektronischen Schulkonferenz. Geheime Abstimmungen sind während einer elektronischen Schulkonferenz nicht zulässig. Stellt ein Fünftel der teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder den Antrag nach Abs. 2 Satz 2, so ist die Abstimmung bis zur folgenden Schulkonferenz in Präsenzform zu vertagen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 21
Beschlussfähigkeit

(1) Konferenzen der Lehrkräfte sind beschlussfähig, wenn außer der oder dem Vorsitzenden mindestens zwei Drittel der Stimmberechtigten anwesend sind. Konferenzen der Lehrkräfte können statt in Präsenzform auch in elektronischer Form stattfinden. Anwesenheit im Sinne des Satz 1 ist in diesem Fall die Teilnahme an der elektronischen Konferenz.

(2) Solange die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist, gilt die Konferenz der Lehrkräfte als beschlussfähig. Nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit hat die oder der Vorsitzende die Sitzung aufzuheben und innerhalb von vierzehn Tagen die nächste Konferenz der Lehrkräfte einzuberufen. Die nächste Konferenz der Lehrkräfte ist hinsichtlich der nicht behandelten Tagesordnungspunkte der aufgehobenen Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 26
Entscheidungen

(1) Die Konferenzen der Lehrkräfte entscheiden durch Beschluss.

(2) Beschlüsse, die eine Konferenz der Lehrkräfte im Rahmen ihrer Zuständigkeit fasst, sind für ihre Mitglieder verbindlich.

(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern diese Konferenzordnung nichts anderes vorschreibt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Berechnung der Mehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmungen sind offen, auf Verlangen eines Fünftels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder jedoch geheim.

(4) Auf Antrag eines der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist bei der Wahl der Abwesenheitsvertreterin oder des Abwesenheitsvertreters ( § 26 Abs. 2 der Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) geheim abzustimmen. Dies gilt auch für die Wahl der oder des Vorsitzenden der Fachkonferenzen nach § 42 Abs. 2 Satz 2. Anwesenheit im Sinne des Satz 1 ist im Fall des § 21 Abs. 1 Satz 2 die Teilnahme an der elektronischen Konferenz.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 44*)
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Konferenzordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft. § 11 Abs. 5 Satz 1 und § 21 Abs. 1 Satz 2 treten mit Ablauf des 31. Januar 2023 außer Kraft.

ZWEITER TEIL Konferenzen des pädagogischen Personals

ZWEITER TEIL
Konferenzen des pädagogischen Personals

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Inhaltsübersicht
ERSTER TEIL
Schulkonferenz
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 1 Aufgaben
§ 2 Mitglieder und Amtszeit
Zweiter Abschnitt
Wahl der Mitglieder der Schulkonferenz
§ 3 Vorbereitung der Wahl
§ 4 Wahlgrundsätze
§ 5 Wahltermin
§ 6 Wahlversammlungen
§ 7 Wahlhandlung
§ 8 Ersatzmitglieder
§ 9 Wahlanfechtung
Dritter Abschnitt
Verfahrensvorschriften
§ 10 Einberufung der Schulkonferenz
§ 11 Beschlussfähigkeit und Entscheidungen
§ 11a Geschäftsordnung und Pflicht zur Verschwiegenheit
§ 12 Niederschrift
§ 13 Ausführung der Beschlüsse
§ 14 Beanstandung der Beschlüsse
§ 15 Unaufschiebbare Entscheidungen
§ 16 Teilnahme der Aufsichtsbehörden und des Schulträgers
ZWEITER TEIL
Konferenzen des pädagogischen Personals
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 17 Zweck der Konferenzen des pädagogischen Personals
§ 18 Arten der Konferenzen des pädagogischen Personals
§ 19 Einrichtung der Konferenzen des pädagogischen Personals
Zweiter Abschnitt
Verfahrensvorschriften
§ 20 Stimmberechtigung
§ 21 Beschlussfähigkeit; elektronische Form
§ 22 Teilnahme der Mitglieder der Schulkonferenz
§ 23 Teilnahme der Schüler- und Studierendenvertretungen
§ 24 Teilnahme der Aufsichtsbehörden
§ 25 Zeitpunkt
§ 26 Entscheidungen
§ 27 Ausführung der Konferenzbeschlüsse
§ 28 Beanstandung von Konferenzbeschlüssen, unaufschiebbare Entscheidungen
§ 29 Pflicht zur Verschwiegenheit
§ 30 (aufgehoben)
§ 31 Niederschrift
§ 32 (aufgehoben)
Dritter Abschnitt
Gesamtkonferenz
§ 33 Stellung der Gesamtkonferenz
§ 34 Mitglieder der Gesamtkonferenz
§ 35 Vorsitzende oder Vorsitzender der Gesamtkonferenz
§ 36 Einberufung der Gesamtkonferenz
Vierter Abschnitt
Teilkonferenzen
§ 37 Klassenkonferenzen
§ 38 Semesterkonferenzen
§ 39 Schulstufen- und Jahrgangskonferenzen
§ 40 Schulform- und Schulzweigkonferenzen
§ 41 Abteilungskonferenzen
§ 42 Fach- und Fachbereichskonferenzen
DRITTER TEIL
Schlussvorschriften
§ 43 Aufhebung von Vorschriften
§ 44 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

§ 11 Beschlussfähigkeit und Entscheidungen

§ 11
Beschlussfähigkeit und Entscheidungen

(1) Die Schulkonferenz ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, wenn sie wegen Beschlussunfähigkeit erneut zur Beratung desselben Gegenstandes einberufen werden muss. Bei der erneuten Ladung ist hierauf hinzuweisen; für die Ladungsfrist gilt §10 Abs. 1 Satz 2.

(2) Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. In den Fällen des § 23b Abs. 1 Satz 3, des § 24 Abs. 3 Satz 1 und des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Hessischen Schulgesetzes entscheidet die Schulkonferenz abweichend von Satz 1 und 2 mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln ihrer Mitglieder. Die Abstimmungen sind offen, auf Verlangen eines Fünftels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder jedoch geheim; Satz 2 ist im Fall einer geheimen Abstimmung nicht anzuwenden. Im Fall einer elektronischen Sitzung der Schulkonferenz nach § 131 Abs. 5 Satz 9 des Hessischen Schulgesetzes sind geheime Abstimmungen nicht zulässig. Stellt ein Fünftel der teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder der Schulkonferenz den Antrag auf geheime Abstimmung nach Satz 4, so kann die Abstimmung erst in einer späteren Sitzung in Präsenzform stattfinden.

(3) Mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters, die widerruflich ist, kann die Schulkonferenz für die Beratung einzelner Tagesordnungspunkte oder für die jeweilige Sitzung eine Verhandlungsleiterin oder einen Verhandlungsleiter wählen. Das Recht der Schulleiterin oder des Schulleiters nach Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) An Schulen, an denen wegen der zu geringen Zahl der Lehrkräfte keine Ersatzmitglieder eintreten können, wird bei Abwesenheit der Lehrkraft, die Mitglied der Schulkonferenz ist, das ihr zustehende Stimmrecht von der in der Schulkonferenz anwesenden Lehrkraft zusätzlich ausgeübt, die von der abwesenden Lehrkraft damit beauftragt worden ist. Die Beauftragung ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich mitzuteilen.

§ 17 Zweck der Konferenzen des pädagogischen Personals

§ 17
Zweck der Konferenzen des pädagogischen Personals

(1) Konferenzen des pädagogischen Personals haben die Aufgabe, zusammen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter und der Schulkonferenz die Eigenverantwortung der Schule im Sinne von § 127, § 127a Abs. 5 und §§ 127b bis 127i des Hessischen Schulgesetzes wahrzunehmen und weiterzuentwickeln. Sie sind im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für alle Angelegenheiten des Unterrichts und der Erziehung nach Maßgabe dieser Konferenzordnung zuständig.

(2) Die Konferenzen des pädagogischen Personals wirken in allen die Schule, die Erziehung und den Unterricht betreffenden Fragen sowie bei der Aufrechterhaltung der Ordnung in der Schule eng mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter, der Schulkonferenz, den Eltern und den Schülerinnen und Schülern zusammen. Die der Schulleiterin oder dem Schulleiter durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften eingeräumten Zuständigkeiten bleiben unberührt.

(3) Die Konferenzen des pädagogischen Personals sollen das kollegiale und pädagogische Zusammenwirken des pädagogischen Personals fördern. Dabei haben sie die pädagogische Freiheit der einzelnen Lehrkräfte, sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und sozialpädagogischen Mitarbeiter zu achten; diese findet ihre Grenzen an der Notwendigkeit gemeinschaftlicher Arbeit im Rahmen des Erziehungs- und Bildungsauftrages der Schule, der Grundsätze zu seiner Verwirklichung sowie der sonstigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften. Persönliche Angelegenheiten der Lehrkräfte, sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und sozialpädagogischen Mitarbeiter dürfen von den Konferenzen des pädagogischen Personals nur im Einvernehmen mit der oder dem Betroffenen oder auf ihren oder seinen Wunsch erörtert werden. Die Zuständigkeit der Personalräte bleibt unberührt.

§ 18 Arten der Konferenzen des pädagogischen Personals

§ 18
Arten der Konferenzen des pädagogischen Personals

(1) Konferenzen des pädagogischen Personals sind die Gesamtkonferenz und die Teilkonferenzen.

(2) Teilkonferenzen sind insbesondere die Jahrgangs-, Schulstufen-, Schulzweig-, Schulform-, Klassen-, Semester-, Abteilungs-, Fachbereichs- und Fachkonferenzen.

§ 19 Einrichtung der Konferenzen des pädagogischen Personals

§ 19
Einrichtung der Konferenzen des pädagogischen Personals

(1) Konferenzen des pädagogischen Personals werden an allen Schulen mit mindestens drei hauptamtlichen Lehrkräften eingerichtet. Schulen mit weniger als drei hauptamtlichen Lehrkräften sind im Sinne der nachstehenden Bestimmungen zu leiten.

(2) Teilkonferenzen werden nach Maßgabe besonderer Bestimmungen oder auf Grund eines Beschlusses der Gesamtkonferenz eingerichtet. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist berechtigt, an Teilkonferenzen teilzunehmen; ihr oder ihm ist auf Antrag das Wort zu erteilen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Mitglieder und Amtszeit

(1) Die Höchstzahl der Mitglieder der Schulkonferenz beträgt 25, die Mindestzahl 11, an Schulen bis zur Jahrgangsstufe 12 oder 13 (§ 131 Abs. 2 Nr. 3 Hessisches Schulgesetz) beträgt die Mindestzahl 13, es sei denn die Zahl der Lehrkräfte einer Schule ist geringer als fünf. Wählt eine Personengruppe (Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schüler oder Studierende) keine Mitglieder in die Schulkonferenz, so verringert sich die Zahl der Mitglieder der Schulkonferenz um die dieser Personengruppe zustehenden Sitze.

(2) Eine Erhöhung der Zahl der Mitglieder bis zu der für die jeweilige Schulstufe oder Schulform zulässigen Höchstzahl, an den in § 131 Abs. 2 Nr. 1, 3, 6 und gegebenenfalls 7 des Hessischen Schulgesetzes genannten Schulen bis zur Höchstzahl 25, an den in § 131 Abs. 2 Nr. 2, 4 und 5 genannten Schulen bis zur Höchstzahl 21, ist zulässig, wenn die Gesamtkonferenz, der Schulelternbeirat und der Schüler- oder Studierendenrat dies jeweils mehrheitlich beschließen. Sofern nicht alle in Satz 1 genannten Gremien eine Erhöhung beschließen, bleibt es bei der Mindestzahl der Sitze nach Abs. 1.

(3) An beruflichen Schulen sind zusätzlich je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit beratender Stimme Mitglied der Schulkonferenz. Die Schulleiterin oder der Schulleiter bittet die Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretungen für die Ausbildungsberufe der Schule um die Benennung der Vertreterinnen oder Vertreter nach Satz 1 bis spätestens zwei Monate nach Schuljahresbeginn. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Benennung nach Möglichkeit den Ausbildungsberufen der Mehrzahl der Schülerinnen und Schüler entspricht. Können sich die Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretungen nicht über die Benennung der jeweiligen Vertreterinnen oder Vertreter einigen, bleiben diese Sitze in der Schulkonferenz unbesetzt.

(4) Die Amtszeit der Mitglieder der Schulkonferenz dauert zwei Schuljahre.

(5) Mitglieder, deren Amtszeit abgelaufen ist, führen ihr Amt bis zur Neuwahl auch dann weiter, wenn sie nicht mehr wählbar sind.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 20
Stimmberechtigung

Stimmberechtigt in Konferenzen des pädagogischen Personals sind alle zur Teilnahme an den jeweiligen Konferenzen berechtigten oder verpflichteten Lehrkräfte und sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule, sofern nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird.

§ 21 Beschlussfähigkeit; elektronische Form

§ 21
Beschlussfähigkeit; elektronische Form

(1) Konferenzen des pädagogischen Personals sind beschlussfähig, wenn außer der oder dem Vorsitzenden mindestens zwei Drittel der Stimmberechtigten anwesend sind. Konferenzen des pädagogischen Personals können statt in Präsenzform auch in elektronischer Form tagen, es sei denn, dass ein Viertel der zur Teilnahme verpflichteten oder berechtigten Personen dem widerspricht. Anwesenheit im Sinne des Satz 1 ist in diesem Fall die Teilnahme an der elektronischen Sitzung. Audio- oder Videoaufzeichnungen der Sitzung sind unzulässig.

(2) Solange die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist, gilt die Konferenz des pädagogischen Personals als beschlussfähig. Nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit hat die oder der Vorsitzende die Sitzung aufzuheben und innerhalb von vierzehn Tagen die nächste Konferenz des pädagogischen Personals einzuberufen. Die nächste Konferenz der Lehrkräfte ist hinsichtlich der nicht behandelten Tagesordnungspunkte der aufgehobenen Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

§ 22 Teilnahme der Mitglieder der Schulkonferenz

§ 22
Teilnahme der Mitglieder der Schulkonferenz

Die Teilnahme von Mitgliedern der Schulkonferenz an Konferenzen des pädagogischen Personals richtet sich nach § 132 Hessisches Schulgesetz.

§ 23 Teilnahme der Schüler- und Studierendenvertretungen

§ 23
Teilnahme der Schüler- und Studierendenvertretungen

Die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern oder Studierenden an den Konferenzen des pädagogischen Personals richtet sich nach § 122 Abs. 5 Satz 3 bis 5 Hessisches Schulgesetz sowie nach § 72 Abs. 1, § 75 Abs. 3 Satz 2 und § 76 Abs. 3 Satz 2 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 19. August 2011, zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. April 2014 (ABl. S. 234), in der jeweils geltenden Fassung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 24
Teilnahme der Aufsichtsbehörden

(1) Die Schulaufsichtsbehörden haben das Recht, an allen Konferenzen des pädagogischen Personals teilzunehmen. Ihren Vertreterinnen und Vertretern ist auf Wunsch das Wort zu erteilen.

(2) Die Schulaufsichtsbehörden können die Einberufung von Konferenzen des pädagogischen Personals verlangen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 25
Zeitpunkt

(1) Konferenzen des pädagogischen Personals finden grundsätzlich außerhalb der Unterrichtszeit statt. Sie können ausnahmsweise während der Unterrichtszeit stattfinden, wenn die Organisation des Unterrichts an der Schule oder andere zwingende Gründe dies erfordern. Der Unterrichtsausfall ist im Fall des Satz 2 auf ein Mindestmaß zu beschränken.

(2) Konferenzen zur organisatorischen Vorbereitung des Unterrichtsbeginns am Schuljahresanfang sind spätestens in der letzten Ferienwoche durchzuführen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 26
Entscheidungen

(1) Die Konferenzen des pädagogischen Personals entscheiden durch Beschluss.

(2) Beschlüsse, die eine Konferenz des pädagogischen Personals im Rahmen ihrer Zuständigkeit fasst, sind für ihre Mitglieder verbindlich.

(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern diese Konferenzordnung nichts anderes vorschreibt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Berechnung der Mehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Die Abstimmungen sind offen, auf Verlangen eines Fünftels der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder jedoch geheim.

(4) Auf Antrag eines der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist bei der Wahl der Abwesenheitsvertreterin oder des Abwesenheitsvertreters ( § 26 Abs. 2 der Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter) geheim abzustimmen. Dies gilt auch für die Wahl der oder des Vorsitzenden der Fachkonferenzen nach § 42 Abs. 2 Satz 2. Anwesenheit im Sinne des Satz 1 ist im Fall des § 21 Abs. 1 Satz 2 die Teilnahme an der elektronischen Sitzung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 27
Ausführung der Konferenzbeschlüsse

Für die Ausführung der Konferenzbeschlüsse gilt § 13 entsprechend. Im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter kann die Konferenz Lehrkräfte, sozialpädagogische Mitarbeiterinnen oder sozialpädagogische Mitarbeiter oder Ausschüsse mit der Ausführung beauftragen.

§ 28 Beanstandung von Konferenzbeschlüssen, unaufschiebbare Entscheidungen

§ 28
Beanstandung von Konferenzbeschlüssen, unaufschiebbare Entscheidungen

(1) Für die Beanstandung und Aufhebung von Beschlüssen der Gesamtkonferenz gilt § 14 mit der Maßgabe, dass die Gesamtkonferenz die Angelegenheit frühestens nach drei, spätestens vor Ablauf von zehn Schultagen erneut beraten muss.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter muss Beschlüsse der Gesamtkonferenz beanstanden, wenn mindestens zwei Drittel der an der Schule tätigen Lehrkräfte, sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und sozialpädagogischen Mitarbeiter dies innerhalb von fünf Unterrichtstagen nach der Beschlussfassung verlangen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.

(3) Für die Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters in unaufschiebbaren Fällen gilt § 15 entsprechend mit der Maßgabe, unverzüglich der Gesamtkonferenz zu berichten und einen Beschluss herbeizuführen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 29
Pflicht zu Verschwiegenheit

(1) Die Beratungen und Beschlüsse der Konferenzen des pädagogischen Personals, mit Ausnahme der Noten-, Zeugnis- und Versetzungskonferenzen sowie der Konferenzen, in denen Ordnungsmaßnahmen nach § 82 Abs. 2, Maßnahmen zum Schutz von Personen nach § 82a oder der Ausschluss von der Ausbildung nach § 82b des Hessischen Schulgesetzes behandelt werden, unterliegen grundsätzlich nicht der Verschwiegenheitspflicht. Die Konferenz des pädagogischen Personals kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmberechtigten die Verschwiegenheitspflicht beschließen.

(2) Die Mitglieder der Konferenzen des pädagogischen Personals sowie die Angehörigen der Elternvertretung und der Schüler- oder Studierendenvertretung sowie die teilnehmenden Mitglieder der Schulkonferenz sind verpflichtet, über die Beratung der Angelegenheiten und Abstimmungen, die einzelne Schülerinnen und Schüler, Eltern, Lehrkräfte, sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule oder Bedienstete der Schule unmittelbar betreffen, sowie in den in Abs. 1 Satz 2 genannten Fällen Verschwiegenheit zu bewahren. Eltern sowie Schüler- und Studierendenvertreter, die dagegen verstoßen, können durch Beschluss der Gesamtkonferenz von der weiteren Teilnahme an Konferenzen des pädagogischen Personals für die Dauer oder auf Zeit ausgeschlossen werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Vorbereitung der Wahl

(1) Zur Vorbereitung der Wahl der Mitglieder der Schulkonferenz erlässt die Schulleiterin oder der Schulleiter unverzüglich nach Abschluss der Elternbeiratswahlen und der Wahlen zum Schüler- und Studierendenrat, spätestens jedoch zwei Monate nach Unterrichtsbeginn eines Schuljahres, ein Wahlausschreiben, in dem die Termine für die Wahlen der jeweiligen Personengruppen bekannt gegeben werden, sofern sie bereits festgesetzt worden sind. Zugleich mit der Bekanntgabe der Wahltermine werden die Mitglieder der Gesamtkonferenz, die des Schulelternbeirats und die des Schüler- oder Studierendenrats zur Wahl eingeladen (§ 5 Abs. 4).

(2) Das Wahlausschreiben muss ferner enthalten:

1.

den Ort und den Tag seines Erlasses,

2.

die Mindestzahl der zu wählenden Mitglieder der Schulkonferenz und die Anzahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte, der Eltern und der Schülerinnen und Schüler oder der Studierenden,

3.

den Hinweis, dass bis zu der zulässigen Höchstzahl Mitglieder gewählt werden können, wenn sich die Gesamtkonferenz, der Schulelternbeirat und der Schüler- und Studierendenrat durch jeweilige Mehrheitsentscheidungen über die Zahl der gewünschten Sitze einigen,

4.

den Hinweis, dass anzustreben ist, dass Frauen und Männer zu gleichen Teilen in der Schulkonferenz vertreten sind,

5.

den Hinweis über die Wahlberechtigung der Mitglieder der Gesamtkonferenz, des Schulelternbeirats und des Schüler- oder Studierendenrats,

6.

den Hinweis über die Wählbarkeit von Mitgliedern der Gesamtkonferenz (§ 34 Konferenzordnung in Verbindung mit § 86 Abs. 1 Satz 1 und § 131 Abs. 3 Satz 1 Hessisches Schulgesetz), jedes Elternteils einer minderjährigen Schülerin oder eines minderjährigen Schülers (§ 100 Hessisches Schulgesetz), der Schülerinnen und Schüler, die mindestens die Jahrgangsstufe 8 erreicht haben, und der Studierenden; Eltern, Schülerinnen und Schüler und Studierende, die nicht Mitglieder des Schulelternbeirats oder des Schüler- oder Studierendenrats sind, benötigen für ihre Kandidatur eine Wählbarkeitsbescheinigung der Schulleiterin oder des Schulleiters, in der der Schulbesuch des Kindes, der Schülerin oder des Schülers oder der oder des Studierenden zu bestätigen ist,

7.

den Hinweis, dass nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) gewählt wird, es sei denn, dass ein Viertel der Mitglieder der Gesamtkonferenz, des Schulelternbeirats oder des Schüler- oder Studierendenrats beantragt, die Wahlen der jeweiligen Personengruppe nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) durchzuführen; die Vorschlagslisten sind innerhalb von zehn Tagen nach Erlass des Wahlausschreibens der oder dem Vorsitzenden der jeweiligen Personengruppe einzureichen (§ 4 Abs. 3),

8.

die Angabe, dass die Wahlen jeweils in Wahlversammlungen der Gesamtkonferenz, des Schulelternbeirats und des Schüler- oder Studierendenrats durchgeführt werden,

9.

den Ort, den Tag und die Zeit der Stimmabgabe für die Wahlen der jeweiligen Personengruppe, sofern die Wahltermine bereits festgesetzt worden sind,

10.

den Hinweis, dass die Wahlen spätestens vier Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens abgeschlossen sein müssen.

(3) Das Wahlausschreiben ist am Tag des Erlasses bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneten Stellen in der Schule auszuhängen. Abdrucke des Wahlausschreibens sind am Tage seines Erlasses den Schülerinnen und Schülern zur Weiterleitung an ihre Eltern auszuhändigen. Den Eltern abwesender Schülerinnen und Schüler ist in geeigneter Weise das Wahlausschreiben unverzüglich zur Kenntnis zu geben. Der Schulelternbeirat und der Schüler- und Studierendenrat erhalten jeweils einen Abdruck des Wahlausschreibens.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 30
(aufgehoben)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 31
Niederschrift

Die Regelungen über die Niederschrift für die Schulkonferenz (§ 12) gelten entsprechend. § 12 Abs. 2 Satz 2 gilt nicht entsprechend für die Niederschriften über Zeugnis- und Versetzungskonferenzen sowie über Konferenzen, bei denen ausschließlich

1.

Personalangelegenheiten der Lehrkräfte, sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen oder sozialpädagogischen Mitarbeiter,

2.

Ordnungsmaßnahmen nach § 82 des Hessischen Schulgesetzes Abs. 2 oder

3.

Maßnahmen zum Schutz von Personen nach § 82a des Hessischen Schulgesetzes

behandelt werden. Hinsichtlich der oder des Vorsitzenden des Schulelternbeirats und der Schüler- oder Studierendenvertretung gilt § 12 Abs. 2 Satz 2 auch nicht entsprechend für die Niederschriften über Konferenzen, bei denen ausschließlich Maßnahmen zur Förderung von Schülerinnen oder Schülern mit besonderen Schwierigkeiten beim Lesen, Rechtschreiben oder Rechnen oder der Ausschluss von der Ausbildung nach § 82b des Hessischen Schulgesetzes behandelt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 33
Stellung der Gesamtkonferenz

(1) Die Gesamtkonferenz ist Beschlussorgan einer Schule im Rahmen der ihr durch § 111 Abs. 2 und § 133 Hessisches Schulgesetz übertragenen Aufgaben. Sie kann sich in Ergänzung dieser Konferenzordnung eine Geschäftsordnung geben. Die Geschäftsordnung kann durch Beschluss der Gesamtkonferenz auch für die Teilkonferenzen für entsprechend anwendbar erklärt werden.

(2) Die Gesamtkonferenz kann Beschlüsse der Teilkonferenzen mit Ausnahme der Noten-, Zeugnis- und Versetzungskonferenzen aufheben. Sie kann für bestimmte Sachbereiche zeitlich begrenzt ständige Ausschüsse einsetzen und deren Aufgabenbereich festlegen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die Gesamtkonferenz können Ausschüsse auch zur Vorbereitung einzelner Tagesordnungspunkte einsetzen. Zu den Sitzungen der Ausschüsse ist mindestens ein Elternteil, der vom Schulelternbeirat zu benennen ist, und eine Schülerin oder ein Schüler oder eine Studierende oder ein Studierender, die oder der von der Schüler- oder Studierendenvertretung zu benennen ist, hinzuzuziehen. Satz 4 gilt nicht für Ausschüsse, die ausschließlich mit Personalangelegenheiten der Lehrkräfte, sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen oder sozialpädagogischen Mitarbeiter befasst sind. Die Ausschüsse haben der Gesamtkonferenz zu berichten.

(3) Soweit an beruflichen Schulen die Gesamtkonferenz die Aufgaben der Schulkonferenz wahrnimmt, weil Vertreterinnen und Vertreter der Eltern und der Schülerinnen und Schüler nicht gewählt werden konnten (§ 131 Abs. 9 des Hessischen Schulgesetzes), richten sich die Mitwirkungsbefugnisse der Gesamtkonferenz nach § 129 und § 130 des Hessischen Schulgesetzes. Für das Verfahren gilt in diesem Fall der Zweite Abschnitt des Zweiten Teils dieser Verordnung; § 131 Abs. 4 bis 8 und § 133 Abs. 1 Satz 3 bis 5 des Hessischen Schulgesetzes sind nicht anzuwenden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 36
Einberufung der Gesamtkonferenz

(1) Die Gesamtkonferenz ist bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Schulhalbjahr einzuberufen.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder von ihm Beauftragte oder ein Beauftragter beruft die Gesamtkonferenz unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung in der Regel sieben, mindestens drei, bei beruflichen Schulen mindestens zwölf Unterrichtstage vorher ein (ordentliche Konferenz); gleichzeitig erhalten die oder der Vorsitzende des Schulelternbeirats und des Schülerrats oder der Studierendenvertretung eine Durchschrift der Einladung und Tagesordnung und nehmen an den Konferenzen mit beratender Stimme teil. In den Fällen des § 33 Abs. 3 ist in der Tagesordnung darauf hinzuweisen, dass die Gesamtkonferenz an Stelle der Schulkonferenz handelt. Anträge zur Tagesordnung, deren Gegenstände zur Zuständigkeit der Gesamtkonferenz gehören, können von jedem Mitglied, von der Schüler- oder Studierendenvertretung oder dem Schulelternbeirat zu Beginn der Konferenz gestellt werden. Die Gesamtkonferenz entscheidet mit Zweidrittelmehrheit, ob diese Anträge als Dringlichkeitsanträge zugelassen sind; zugelassene Dringlichkeitsanträge sind in der Regel vorrangig zu behandeln. Nicht erledigte Tagesordnungspunkte sind auf die Tagesordnung der nächsten Gesamtkonferenz zu setzen und sodann vorrangig zu behandeln.

(3) In Ausnahmefällen kann die Gesamtkonferenz auch ohne Einhaltung der Ladungsfrist mit entsprechender Begründung einberufen werden.

(4) Die Gesamtkonferenz muss innerhalb von zwölf Unterrichtstagen einberufen werden, wenn dies von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragt wird (außerordentliche Konferenz). Die Rechte der Schulaufsichtsbehörden bleiben unberührt. Das Gleiche gilt, wenn drei Viertel der Angehörigen der Schüler- oder Studierendenvertretung oder des Schulelternbeirats dies unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragen. Unterlagen für die Beratung sollen den Mitgliedern der Konferenz und den sonstigen Teilnahmeberechtigten in der Regel mit der Einladung übermittelt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 37
Klassenkonferenzen

(1) Klassenkonferenzen finden für alle Klassen statt, in denen mindestens drei Lehrkräfte unterrichten. Zur Teilnahme an Klassenkonferenzen verpflichtet sind die in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte und die in der Klasse regelmäßig tätigen sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

(2) Die Klassenleitung beruft bei Bedarf die Klassenkonferenz im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung ein. Die Klassenleitung kann zu einer Klassenkonferenz einladen, wenn dies die Klassensprecherin oder der Klassensprecher unter Angabe von triftigen Gründen beantragt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann den Vorsitz übernehmen.

(3) Die Klassenkonferenz berät und beschließt im Rahmen der ihr durch § 135 Hessisches Schulgesetz übertragenen Aufgaben.

(4) Die Klassenleitung soll auch die Lehrkräfte, sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und sozialpädagogischen Mitarbeiter zur Teilnahme an der Klassenkonferenz verpflichten, die die betroffene Schülerin oder den betroffenen Schüler vor einem Wechsel der Lehrkraft, der sozialpädagogischen Mitarbeiterin oder des sozialpädagogischen Mitarbeiters im laufenden Schuljahr zuletzt unterrichtet haben und noch der Schule angehören. Dies gilt auch für Lehrkräfte, sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und sozialpädagogischen Mitarbeiter, die die betroffene Schülerin oder den betroffenen Schüler vor einer Umstufung im Rahmen des Kursunterrichts oder vor einem Wechsel der Lehrkraft bei epochal erteiltem Unterricht zuletzt unterrichtet haben, sofern die zu behandelnden Tagesordnungspunkte dies erfordern. Soweit Schülerinnen und Schüler zeitweilig an kooperierenden beruflichen Schulen (§ 23c Abs. 3 Satz 3 des Hessischen Schulgesetzes) oder an Schulen für Kranke (§ 11 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Schulgesetzes) unterrichtet werden, können an den Klassenkonferenzen auch Lehrkräfte, sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und sozialpädagogischen Mitarbeiter dieser Schulen teilnehmen.

(5) Soweit kein Klassenverband besteht, werden die Aufgaben der Klassenkonferenz von einer Konferenz des die Schülerinnen und Schüler unterrichtenden pädagogischen Personals, der Semester- oder Jahrgangskonferenz wahrgenommen.

(6) §§ 28 und 31, § 33 Abs. 2 Satz 2 bis 6, § 34 Abs. 5 und § 36 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend; § 75 Abs. 4 Hessisches Schulgesetz bleibt unberührt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 40
Schulform- und Schulzweigkonferenzen

(1) Sind in einer Schule verschiedene Schulformen organisatorisch verbunden, so sind Konferenzen der einzelnen Schulformen (Schulformkonferenz) oder Schulzweige (Schulzweigkonferenz) zulässig. Für diese Konferenzen gelten die Vorschriften über die Schulstufenkonferenzen sinngemäß, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(2) Schulformkonferenzen dürfen nur über solche Angelegenheiten beraten und beschließen, die ausschließlich für die jeweilige Schulform von Bedeutung sind. Die Belange der gesamten Schule und die Zusammenarbeit mit anderen an der Schule vertretenen Schulformen sind zu wahren. Das Gleiche gilt für die Schulzweigkonferenz.

(3) Den Vorsitz in der Schulformkonferenz führt die Schulformleiterin oder der Schulformleiter, in der Schulzweigkonferenz die Schulzweigleiterin oder der Schulzweigleiter oder die jeweilige Lehrkraft, die diese Aufgabe wahrnimmt. Falls keine Leiterin und kein Leiter bestellt ist und auch keine Lehrkraft die jeweilige Aufgabe wahrnimmt, übernimmt eine von der jeweiligen Konferenz gewählte Lehrkraft den Vorsitz. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann den Vorsitz übernehmen.

(4) §§ 28 und 31, § 33 Abs. 2 Satz 2 bis 6, § 34 Abs. 5 und § 36 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 41
Abteilungskonferenzen

(1) In Schulen, die in Abteilungen gegliedert sind, können Abteilungskonferenzen eingerichtet werden.

(2) Zur Teilnahme verpflichtet sind die in der Abteilung hauptamtlich, nebenamtlich oder nebenberuflich tätigen Lehrkräfte, sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, technischen und sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Ausnahme des Schulverwaltungspersonals und die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst.

(3) Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter oder die Lehrkraft, die diese Aufgabe wahrnimmt, beruft die Abteilungskonferenz im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung ein und leitet sie. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann den Vorsitz übernehmen.

(4) Die Abteilungskonferenz berät und entscheidet insbesondere über:

1.

Die Koordination der pädagogischen Arbeit in der Abteilung;

2.

Grundsätze der Notengebung und der Abschlussprüfungen im Rahmen der geltenden Vorschriften.

(5) §§ 28 und 31, § 33 Abs. 2 Satz 2 bis 6, § 34 Abs. 5 und § 36 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 42
Fach- und Fachbereichskonferenzen

(1) Fach- und Fachbereichskonferenzen können für die gesamte Schule, einzelne Schulstufen, einzelne Schulzweige oder einzelne Schuljahrgänge stattfinden.

(2) Den Vorsitz in den Fachbereichskonferenzen führt die Fachbereichsleiterin oder der Fachbereichsleiter oder die Lehrkraft, die diese Aufgabe wahrnimmt. Den Vorsitz in den Fachkonferenzen führt eine von der jeweiligen Konferenz für die Dauer von drei Jahren gewählte hauptamtliche Lehrkraft, in Förderschulen die Stufenleiterin oder der Stufenleiter. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann den Vorsitz übernehmen.

(3) Zur Teilnahme an den Fach- und Fachbereichskonferenzen sind die Lehrkräfte und die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst verpflichtet, die in dem entsprechenden Fach oder dem jeweiligen Fachbereich in der Schule, in der Schulstufe, in dem Schulzweig oder in dem jeweiligen Schuljahrgang unterrichten. An den Konferenzen können die Schulleiterin oder der Schulleiter, die Schulzweigleiterin oder der Schulzweigleiter, die pädagogische Leiterin oder der pädagogische Leiter, die Stufenleiterin oder der Stufenleiter, die Studienleiterin oder der Studienleiter, die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter an beruflichen Schulen oder die Lehrkraft, die die jeweilige Aufgabe wahrnimmt und die Lehrkräfte, die die Lehrbefähigung für das entsprechende Fach besitzen, sowie an den in Abs. 2 Satz 2 genannten Konferenzen auch die Fachbereichsleiterin oder der Fachbereichsleiter oder die Lehrkraft, die diese Aufgabe wahrnimmt, beratend teilnehmen. Die zuständigen Ausbildungsleiterinnen oder Ausbildungsleiter und Fachleiterinnen und Fachleiter der Studienseminare können zugezogen werden.

(4) Die Vorsitzenden der Fachbereichs- und Fachkonferenzen berufen diese bei Bedarf im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter rechtzeitig unter Angabe der Tagesordnung ein. Fach- und Fachbereichskonferenzen sind innerhalb von zwölf Unterrichtstagen einzuberufen, wenn die Schulleiterin oder der Schulleiter oder mindestens ein Viertel der in Abs. 3 Satz 1 Genannten dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beantragen. Über Fachkonferenzen sind die Fachbereichsleiterin oder der Fachbereichsleiter, bei beruflichen Schulen die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter, über Konferenzen, die die Oberstufe betreffen, auch die Studienleiterin oder der Studienleiter oder die Lehrkraft, die die jeweilige Aufgabe wahrnimmt, zu informieren.

(5) Die Fach- und Fachbereichskonferenzen beraten über alle ein Fach, eine Fachrichtung oder einen Lernbereich betreffenden Angelegenheiten. Sie entscheiden im Rahmen der ihnen durch § 134 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz übertragenen Aufgaben und der von der Schul- oder Gesamtkonferenz beschlossenen Grundsätze.

Die Fach- und Fachbereichskonferenzen dienen auch dem Erfahrungsaustausch der im Fach, einer Fachrichtung oder einem Lernbereich unterrichtenden Lehrkräfte sowie der Berichterstattung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Fortbildungsveranstaltungen der Lehrkräfte.

(6) Die §§ 28 und 31, § 33 Abs. 2 Satz 2 bis 6, § 34 Abs. 5 und § 36 Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 44*)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Konferenzordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2030 außer Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Wahltermin

(1) Die Wahlen sind spätestens vier Wochen nach dem Aushang des Wahlausschreibens durchzuführen.

(2) Die Wahltermine für die Wahlen der jeweiligen Personengruppen sollen so rechtzeitig festgesetzt werden, dass sie in das Wahlausschreiben aufgenommen werden können.

(3) Die Wahltermine werden festgesetzt:

1.

bei den Wahlen der Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte durch die Schulleiterin oder den Schulleiter,

2.

bei den Wahlen der Vertreterinnen und Vertreter der Eltern durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Schulelternbeirats im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter,

3.

bei den Wahlen der Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler oder der Studierenden durch die Schulsprecherin oder den Schulsprecher oder die Sprecherin oder den Sprecher des Studierendenrats im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter, an beruflichen Schulen mit einer Schüler- und Studierendenvertretung durch die Schulsprecherin oder den Schulsprecher im Benehmen mit dem Vorstand der Studierendenvertretung und der Schulleiterin oder dem Schulleiter.

(4) Die Wahltermine sind den Eltern, den Schülerinnen und Schülern oder Studierenden sowie den Lehrkräften und den sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mindestens zehn Tage vor dem Wahltag bekannt zu geben, sofern die Bekanntgabe nicht bereits durch das Wahlausschreiben erfolgte. Bei den Wahlen nach Abs. 3 Nr. 1 und 3 erfolgt die Bekanntgabe durch Aushang in der Schule. Mit der Bekanntgabe werden zugleich die Mitglieder der Gesamtkonferenz und die des Schüler- oder Studierendenrats zur Wahl eingeladen. Bei den Wahlen nach Abs. 3 Nr. 2 erfolgt die Bekanntgabe des Wahltermins durch ein Schreiben der oder des Vorsitzenden des Schulelternbeirats, das den Schülerinnen oder Schülern zur Weiterleitung an ihre Eltern ausgehändigt wird. § 3 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. Die Mitglieder des Schulelternbeirats werden von der oder dem Vorsitzenden schriftlich zur Wahl eingeladen. Wird die Einladung durch die Post übermittelt, so gilt sie am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als bekannt gegeben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Wahlversammlungen

(1) Die Gesamtkonferenz, der Schulelternbeirat und der Schüler- oder Studierendenrat bilden für die Durchführung der Wahlen jeweils eine Wahlversammlung. An beruflichen Schulen mit einer Schüler- und einer Studierendenvertretung bilden beide gemeinsam eine Wahlversammlung. Die Wahlversammlungen werden von der oder dem Vorsitzenden des jeweiligen Organs eröffnet. Die oder der Vorsitzende leitet die Bestellung des Wahlausschusses. Im Fall des Satzes 2 eröffnet die oder der Vorsitzende des Studierendenrates die Wahlversammlung und leitet die Bestellung des Wahlausschusses. Die Wahlausschüsse bestehen in der Regel aus der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und bei Bedarf aus weiteren Beisitzern. Mitglieder des Wahlausschusses können nur Wahlberechtigte sein. Sie werden aus der Mitte der Wahlberechtigten vorgeschlagen und durch offene Abstimmung bestätigt. Personen, die sich um einen Sitz in der Schulkonferenz bewerben, können nicht Mitglieder des Wahlausschusses sein. An Schulen mit sechs oder weniger Lehrkräften, sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und sozialpädagogischen Mitarbeitern, die Schulleiterin oder den Schulleiter nicht mitgerechnet, wird für die Wahl der Vertreter der Lehrkräfte kein Wahlausschuss gebildet; die Wahlen werden von der Schulleiterin oder dem Schulleiter durchgeführt.

(2) Die Wahlversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in der erneuten Ladung ausdrücklich hingewiesen worden ist.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Auf Grund des § 136 in Verbindung mit § 185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes vom 17. Juni 1992 (GVBl. I S. 233) wird verordnet:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

ERSTER TEIL
Schulkonferenz

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Erster Abschnitt
Allgemeines

Zweiter Abschnitt Wahl der Mitglieder der Schulkonferenz

Zweiter Abschnitt
Wahl der Mitglieder der Schulkonferenz

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Dritter Abschnitt
Verfahrensvorschriften

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

ZWEITER TEIL
Konferenzen der Lehrkräfte

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Erster Abschnitt
Allgemeines

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Zweiter Abschnitt

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Dritter Abschnitt

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

DRITTER TEIL
Schlussvorschriften

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Inhaltsübersicht
ERSTER TEIL
Schulkonferenz
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 1 Aufgaben
§ 2 Mitglieder und Amtszeit
Zweiter Abschnitt
Wahl der Mitglieder der Schulkonferenz
§ 3 Vorbereitung der Wahl
§ 4 Wahlgrundsätze
§ 5 Wahltermin
§ 6 Wahlversammlungen
§ 7 Wahlhandlung
§ 8 Ersatzmitglieder
§ 9 Wahlanfechtung
Dritter Abschnitt
Verfahrensvorschriften
§ 10 Einberufung der Schulkonferenz
§ 11 Beschlussfähigkeit, Entscheidungen, Pflicht zur Verschwiegenheit
§ 12 Niederschrift
§ 13 Ausführung der Beschlüsse
§ 14 Beanstandung der Beschlüsse
§ 15 Unaufschiebbare Entscheidungen
§ 16 Teilnahme der Aufsichtsbehörden und des Schulträgers
ZWEITER TEIL
Konferenzen der Lehrkräfte
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 17 Zweck der Konferenzen der Lehrkräfte
§ 18 Arten der Konferenzen der Lehrkräfte
§ 19 Einrichtung der Konferenzen der Lehrkräfte
§ 20 Stimmberechtigung
§ 21 Beschlussfähigkeit
§ 22 Teilnahme der Mitglieder der Schulkonferenz
§ 23 Teilnahme der Schüler- und Studierendenvertretungen
§ 24 Teilnahme der Aufsichtsbehörden
§ 25 Zeitpunkt
§ 26 Entscheidungen
§ 27 Ausführung der Konferenzbeschlüsse
§ 28 Beanstandung von Konferenzbeschlüssen, unaufschiebbare Entscheidungen
§ 29 Pflicht zur Verschwiegenheit
§ 30 Ausschüsse
§ 31 Niederschrift
§ 32 Geschäftsordnung und Einberufung der Gesamtkonferenz
Zweiter Abschnitt
Gesamtkonferenz
§ 33 Stellung der Gesamtkonferenz
§ 34 Mitglieder der Gesamtkonferenz
§ 35 Vorsitzende oder Vorsitzender der Gesamtkonferenz
§ 36 Einberufung der Gesamtkonferenz
Dritter Abschnitt
Teilkonferenzen
§ 37 Klassenkonferenzen
§ 38 Semesterkonferenzen
§ 39 Schulstufen- und Jahrgangskonferenzen
§ 40 Schulform- und Schulzweigkonferenzen
§ 41 Abteilungskonferenzen
§ 42 Fach- und Fachbereichskonferenzen
DRITTER TEIL
Schlussvorschriften
§ 43 Aufhebung von Vorschriften
§ 44 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Aufgaben

(1) Die Schulkonferenz ist das gemeinsame Beratungs- und Beschlussorgan der Schule. Sie entscheidet und berät im Rahmen der ihr durch §§ 128 bis 130 und 132 des Hessischen Schulgesetzes übertragenen Aufgaben.

(2) Bei den Entscheidungen der Schulkonferenz sind die Belange des gebotenen Zusammenwirkens mit anderen Schulen nach § 3 Abs. 8 Satz 2 und 11 Abs. 7 des Hessischen Schulgesetzes zu wahren.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Einberufung der Schulkonferenz

(1) Die Schulkonferenz wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens einmal im Schulhalbjahr außerhalb der Unterrichtszeit in der Regel nicht vor 17.00 Uhr einberufen. Die Einladungen sind den Mitgliedern, zusätzlich den Ersatzmitgliedern zur Kenntnis, grundsätzlich spätestens zehn Tage vor der Sitzung mit der Tagesordnung zu übersenden. Auf Antrag eines Viertels der stimmberechtigten Mitglieder oder auf Antrag einer der in der Schulkonferenz vertretenen Personengruppen ist sie unverzüglich unter Angabe der zu beratenden Gegenstände einzuberufen.

(2) Die Mitglieder können zu Beginn der Schulkonferenz weitere Anträge zur Tagesordnung stellen. Die Schulkonferenz entscheidet mit einfacher Mehrheit, ob diese Anträge in der Sitzung behandelt werden. Werden sie nicht behandelt, so sind sie auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung der Schulkonferenz zu setzen.

§ 11 Beschlussfähigkeit, Entscheidungen, Pflicht zur Verschwiegenheit

§ 11
Beschlussfähigkeit, Entscheidungen, Pflicht zur Verschwiegenheit

(1) Die Schulkonferenz ist bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte ihrer stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, wenn sie wegen Beschlussunfähigkeit erneut zur Beratung desselben Gegenstandes einberufen werden muss. Bei der erneuten Ladung ist hierauf hinzuweisen; für die Ladungsfrist gilt §10 Abs. 1 Satz 2.

(2) Beschlüsse bedürfen der Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden. Es ist offen abzustimmen. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen zur Berechnung der Mehrheit nicht mit.

(3) Mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters, die widerruflich ist, kann die Schulkonferenz für die Beratung einzelner Tagesordnungspunkte oder für die jeweilige Sitzung eine Verhandlungsleiterin oder einen Verhandlungsleiter wählen. Das Recht der Schulleiterin oder des Schulleiters nach Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt.

(4) An Schulen, an denen wegen der zu geringen Zahl der Lehrkräfte keine Ersatzmitglieder eintreten können, wird bei Abwesenheit der Lehrkraft, die Mitglied der Schulkonferenz ist, das ihr zustehende Stimmrecht von der in der Schulkonferenz anwesenden Lehrkraft zusätzlich ausgeübt, die von der abwesenden Lehrkraft damit beauftragt worden ist. Die Beauftragung ist der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich mitzuteilen.

(5) Über Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen, haben die Mitglieder auch nach Beendigung ihrer Amtszeit Verschwiegenheit zu wahren.

(6) Die Schulkonferenz kann sich unter Beachtung der in den §§ 10, 11 Abs. 1 bis 4 und 12 getroffenen Regelungen eine Geschäftsordnung geben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 12
Niederschrift

(1) Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die nach Genehmigung durch die Schulkonferenz von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und der jeweiligen Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Die Niederschrift ist zu den Schulakten zu nehmen. Jedes Mitglied der Schulkonferenz kann verlangen, dass seine von dem Konferenzbeschluss abweichende Meinung in der Niederschrift vermerkt wird. Die Niederschrift muss enthalten:

1.

die Bezeichnung der Konferenz,

2.

die Feststellung der ordnungsgemäßen Ladung und der Beschlussfähigkeit,

3.

Ort, Beginn und Ende der Konferenz,

4.

die Tagesordnung,

5.

die Namen der anwesenden Mitglieder und der anderen erschienenen Personen,

6.

die Namen der verhinderten Mitglieder,

7.

wesentliche Gesichtspunkte der Beratung,

8.

die Anträge und die gefassten Beschlüsse im Wortlaut,

9.

das Stimmverhältnis bei Abstimmungen,

10.

die ausdrücklich zur Niederschrift abgegebenen Erklärungen.

(2) Die genehmigten Niederschriften können jederzeit durch die Mitglieder der Schulkonferenz und deren Ersatzmitglieder in der Schule eingesehen werden. Die Mitglieder der Schulkonferenz sowie die oder der Vorsitzende des Schulelternbeirats und der Schüler- oder Studierendenvertretung erhalten jeweils eine Ausfertigung der Niederschrift. Ein Rechtsanspruch auf Aushändigung einer Kopie der Niederschrift an die Ersatzmitglieder besteht nicht, soweit nicht die Schulkonferenz mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließt, dass eine Ausfertigung der Niederschrift nach der Genehmigung grundsätzlich oder im Einzelfall ausgehändigt wird.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 13
Ausführung der Beschlüsse

(1) Die Verantwortung für die Ausführung der Beschlüsse der Schulkonferenz trägt die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die Beschlüsse sind durch die Schulleiterin oder den Schulleiter den von der Entscheidung Betroffenen, in jedem Fall dem Schulelternbeirat, dem Schüler- oder Studierendenrat und der Gesamtkonferenz sowie dem Personalrat nach Maßgabe des Hessischen Personalvertretungsgesetzes bekannt zu geben. Dies gilt nicht für Angelegenheiten, die ihrer Bedeutung nach einer vertraulichen Behandlung bedürfen.

(2) Beschlüsse der Schulkonferenz in Angelegenheiten, die der Zustimmung des Schulelternbeirats und des Schülerrats nach §§ 110 Abs. 2, 122 Abs. 5 Satz 2 Hessisches Schulgesetz bedürfen oder in denen der Schulelternbeirat oder der Schülerrat nach §§ 110 Abs. 3, 122 Abs. 5 Satz 2 Hessisches Schulgesetz anzuhören ist, treten erst in Kraft, wenn das Beteiligungsverfahren abgeschlossen ist (§§ 111, 112, 122 Abs. 5 Satz 2 Hessisches Schulgesetz).

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 14
Beanstandung der Beschlüsse

(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter muss Beschlüsse der Schulkonferenz beanstanden, die gegen Rechts- und Verwaltungsvorschriften oder Anordnungen der Schulaufsichtsbehörde verstoßen. Die Beanstandung hat aufschiebende Wirkung und ist zu begründen. Im Falle einer Beanstandung muss die Schulkonferenz frühestens nach zehn, spätestens vor Ablauf von zwanzig Schultagen, die Angelegenheit erneut beraten. Hilft sie der Beanstandung nicht ab, entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann Beschlüsse der Schulkonferenz beanstanden, wenn sie oder er aus pädagogischen Gründen erhebliche Bedenken hat. In diesen Fällen hat die Schulkonferenz frühestens nach zehn, spätestens vor Ablauf von zwanzig Schultagen, die Angelegenheit erneut zu beraten. Ein erneuter Beschluss der Schulkonferenz wird verbindlich, sofern nicht auf Antrag der Schulleiterin oder des Schulleiters die zuständige Schulaufsichtsbehörde ihn aufhebt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 15
Unaufschiebbare Entscheidungen

In unaufschiebbaren Fällen trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter eine vorläufige Entscheidung. Sie oder er ist verpflichtet, unverzüglich der Schulkonferenz zu berichten und einen Beschluss herbeizuführen.

§ 16 Teilnahme der Aufsichtsbehörden und des Schulträgers

§ 16
Teilnahme der Aufsichtsbehörden und des Schulträgers

Vertreterinnen oder Vertreter der Schulaufsichtsbehörden können an der Schulkonferenz mit beratender Stimme teilnehmen. Zu Tagesordnungspunkten, die Angelegenheiten des Schulträgers betreffen, ist eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers rechtzeitig von der Schulleiterin oder dem Schulleiter einzuladen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 17
Zweck der Konferenzen der Lehrkräfte

(1) Konferenzen der Lehrkräfte haben die Aufgabe, zusammen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter und der Schulkonferenz die Eigenverantwortung der Schule im Sinne von § 127a Abs. 1 und 4 und § 127b des Hessischen Schulgesetzes wahrzunehmen und weiterzuentwickeln. Sie sind im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften für alle Angelegenheiten des Unterrichts und der Erziehung nach Maßgabe dieser Konferenzordnung zuständig.

(2) Die Konferenzen der Lehrkräfte wirken in allen die Schule, die Erziehung und den Unterricht betreffenden Fragen sowie bei der Aufrechterhaltung der Ordnung in der Schule eng mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter, der Schulkonferenz, den Eltern und den Schülerinnen und Schülern zusammen. Die der Schulleiterin oder dem Schulleiter durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften eingeräumten Zuständigkeiten bleiben unberührt.

(3) Die Konferenzen der Lehrkräfte sollen das kollegiale und pädagogische Zusammenwirken der Lehrkräfte fördern. Dabei haben sie die pädagogische Freiheit der einzelnen Lehrkraft zu achten; diese findet ihre Grenzen an der Notwendigkeit gemeinschaftlicher Arbeit im Rahmen des Erziehungs- und Bildungsauftrages der Schule. Persönliche Angelegenheiten der Lehrkräfte dürfen von den Konferenzen der Lehrkräfte nur im Einvernehmen mit der oder dem Betroffenen oder auf ihren oder seinen Wunsch erörtert werden. Die Zuständigkeit der Personalräte bleibt unberührt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 18
Arten der Konferenzen der Lehrkräfte

(1) Konferenzen der Lehrkräfte sind die Gesamtkonferenz und die Teilkonferenzen.

(2) Teilkonferenzen sind insbesondere die Jahrgangs-, Schulstufen-, Schulzweig-, Schulform-, Klassen-, Semester-, Abteilungs-, Fachbereichs- und Fachkonferenzen.

§ 19 Einrichtung der Konferenzen der Lehrkräfte

§ 19
Einrichtung der Konferenzen der Lehrkräfte

(1) Konferenzen der Lehrkräfte werden an allen Schulen mit mindestens drei hauptamtlichen Lehrkräften eingerichtet. Schulen mit weniger als drei hauptamtlichen Lehrkräften sind im Sinne der nachstehenden Bestimmungen zu leiten.

(2) Teilkonferenzen werden nach Maßgabe besonderer Bestimmungen oder auf Grund eines Beschlusses der Gesamtkonferenz eingerichtet. Die Schulleiterin oder der Schulleiter ist berechtigt, an Teilkonferenzen teilzunehmen; ihr oder ihm ist auf Antrag das Wort zu erteilen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Mitglieder und Amtszeit

(1) Die Höchstzahl der Mitglieder der Schulkonferenz beträgt 25, die Mindestzahl 11, an Schulen bis zur Jahrgangsstufe 12 oder 13 (§ 131 Abs. 2 Nr. 3 Hessisches Schulgesetz) beträgt die Mindestzahl 13, es sei denn die Zahl der Lehrkräfte einer Schule ist geringer als fünf. Wählt eine Personengruppe (Lehrkräfte, Eltern, Schülerinnen und Schüler oder Studierende) keine Mitglieder in die Schulkonferenz, so verringert sich die Zahl der Mitglieder der Schulkonferenz um die dieser Personengruppe zustehenden Sitze.

(2) Eine Erhöhung der Zahl der Mitglieder bis zu der für die jeweilige Schulstufe oder Schulform zulässigen Höchstzahl, an den in § 131 Abs. 2 Nr. 1, 3, 6 und gegebenenfalls 7 des Hessischen Schulgesetzes genannten Schulen bis zur Höchstzahl 25, an den in § 131 Abs. 2 Nr. 2, 4 und 5 genannten Schulen bis zur Höchstzahl 21, ist zulässig, wenn die Gesamtkonferenz, der Schulelternbeirat und der Schüler- oder Studierendenrat dies jeweils mehrheitlich beschließen. Sofern nicht alle in Satz 1 genannten Gremien eine Erhöhung beschließen, bleibt es bei der Mindestzahl der Sitze nach Abs. 1.

(3) An beruflichen Schulen sind zusätzlich je zwei Vertreterinnen oder Vertreter der Arbeitnehmer und Arbeitgeber mit beratender Stimme Mitglied der Schulkonferenz. Die Schulleiterin oder der Schulleiter bittet die Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretungen für die Ausbildungsberufe, Berufsgruppen und Berufsfelder des Schulbezirks der Schule um die Benennung der Vertreterinnen oder Vertreter nach Satz 1 bis spätestens zwei Monate nach Schuljahresbeginn. Hierbei ist auf eine paritätische Benennung hinzuwirken. Dabei ist darauf hinzuweisen, dass die Benennung nach Möglichkeit den Ausbildungsberufen, Berufsgruppen und Berufsfeldern der Mehrzahl der Schülerinnen und Schüler entspricht. Können sich die Arbeitnehmer- und Arbeitgebervertretungen nicht über die Benennung der jeweiligen Vertreterinnen oder Vertreter einigen, bleiben diese Sitze in der Schulkonferenz unbesetzt.

(4) Die Amtszeit der Mitglieder der Schulkonferenz dauert zwei Schuljahre.

(5) Mitglieder, deren Amtszeit abgelaufen ist, führen ihr Amt bis zur Neuwahl auch dann weiter, wenn sie nicht mehr wählbar sind.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 20
Stimmberechtigung

Stimmberechtigt in Konferenzen der Lehrkräfte sind alle zur Teilnahme an den jeweiligen Konferenzen verpflichteten Lehrkräfte und sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule, sofern nicht im Folgenden etwas anderes bestimmt wird.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 21
Beschlussfähigkeit

(1) Konferenzen der Lehrkräfte sind beschlussfähig, wenn außer der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden mindestens zwei Drittel der Stimmberechtigten anwesend sind.

(2) Solange die Beschlussunfähigkeit nicht festgestellt ist, gilt die Konferenz der Lehrkräfte als beschlussfähig. Nach Feststellung der Beschlussunfähigkeit hat die Vorsitzende oder der Vorsitzende die Sitzung aufzuheben und innerhalb von vierzehn Tagen die nächste Konferenz der Lehrkräfte einzuberufen. Die nächste Konferenz der Lehrkräfte ist hinsichtlich der nicht behandelten Tagesordnungspunkte der aufgehobenen Sitzung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

§ 22 Teilnahme der Mitglieder der Schulkonferenz

§ 22
Teilnahme der Mitglieder der Schulkonferenz

Die Teilnahme von Mitgliedern der Schulkonferenz an Konferenzen der Lehrkräfte richtet sich nach § 132 Hessisches Schulgesetz.

§ 23 Teilnahme der Schüler- und Studierendenvertretungen

§ 23
Teilnahme der Schüler- und Studierendenvertretungen

Die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern oder Studierenden an den Konferenzen der Lehrkräfte und ihre Stimmberechtigung richten sich nach § 122 Abs. 5 Satz 3 bis 5 Hessisches Schulgesetz.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 24
Teilnahme der Aufsichtsbehörden

(1) Die Schulaufsichtsbehörden haben das Recht, an allen Konferenzen der Lehrkräfte teilzunehmen. Ihren Vertreterinnen und Vertretern ist auf Wunsch das Wort zu erteilen.

(2) Die Schulaufsichtsbehörden können die Einberufung von Konferenzen der Lehrkräfte verlangen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 25
Zeitpunkt

(1) Konferenzen der Lehrkräfte finden grundsätzlich außerhalb der Unterrichtszeit statt. Sofern sie aus zwingenden Gründen während der Unterrichtszeit durchgeführt werden müssen, ist der Unterrichtsausfall auf ein Mindestmaß zu beschränken.

(2) Konferenzen zur organisatorischen Vorbereitung des Unterrichtsbeginns am Schuljahresanfang sind spätestens in der letzten Ferienwoche durchzuführen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 26
Entscheidungen

(1) Die Konferenzen der Lehrkräfte entscheiden durch Beschluss.

(2) Beschlüsse, die eine Konferenz der Lehrkräfte im Rahmen ihrer Zuständigkeit fasst, sind für ihre Mitglieder verbindlich.

(3) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst, sofern diese Konferenzordnung nichts anderes vorschreibt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen zählen bei der Berechnung der Mehrheit nicht mit. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Es ist offen abzustimmen.

(4) Auf Antrag eines der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder ist bei der Wahl der Abwesenheitsvertreterin oder des Abwesenheitsvertreters und der Fachbereichsleiterin oder des Fachbereichsleiters (§§ 26 Abs. 2 und 32 Abs. 2 der Dienstordnung) geheim abzustimmen. Dies gilt auch für die Wahl der oder des Vorsitzenden der Fachkonferenzen nach § 42 Abs. 2 Satz 2.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 27
Ausführung der Konferenzbeschlüsse

Für die Ausführung der Konferenzbeschlüsse gilt § 13 entsprechend. Im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter kann die Konferenz Lehrkräfte oder Ausschüsse mit der Ausführung beauftragen.

§ 28 Beanstandung von Konferenzbeschlüssen, unaufschiebbare Entscheidungen

§ 28
Beanstandung von Konferenzbeschlüssen, unaufschiebbare Entscheidungen

(1) Für die Beanstandung und Aufhebung von Beschlüssen der Gesamtkonferenz gilt § 14 mit der Maßgabe, dass die Gesamtkonferenz die Angelegenheit frühestens nach drei, spätestens vor Ablauf von zehn Schultagen erneut beraten muss.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter muss Beschlüsse der Gesamtkonferenz beanstanden, wenn mindestens zwei Drittel der an der Schule tätigen Lehrkräfte dies innerhalb von fünf Unterrichtstagen nach der Beschlussfassung verlangen. § 14 Abs. 1 Satz 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.

(3) Für die Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters in unaufschiebbaren Fällen gilt § 15 entsprechend mit der Maßgabe, unverzüglich der Gesamtkonferenz zu berichten und einen Beschluss herbeizuführen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 29
Pflicht zu Verschwiegenheit

(1) Die Beratungen und Beschlüsse der Konferenzen der Lehrkräfte, mit Ausnahme der Noten-, Zeugnis- und Versetzungskonferenzen, unterliegen grundsätzlich nicht der Verschwiegenheitspflicht. Die Konferenz der Lehrkräfte kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmberechtigten die Verschwiegenheitspflicht beschließen.

(2) Die Mitglieder der Konferenzen der Lehrkräfte sowie die Angehörigen der Elternvertretung und der Schüler- oder Studierendenvertretung sowie die teilnehmenden Mitglieder der Schulkonferenz sind verpflichtet, über die Beratung der Angelegenheiten und Abstimmungen, die einzelne Schülerinnen und Schüler, Eltern, Lehrkräfte, sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schule oder Bedienstete der Schule unmittelbar betreffen, sowie in den in Abs. 1 Satz 2 genannten Fällen Verschwiegenheit zu bewahren. Eltern sowie Schüler- und Studierendenvertreter, die dagegen verstoßen, können durch Beschluss der Gesamtkonferenz von der weiteren Teilnahme an Konferenzen der Lehrkräfte für die Dauer oder auf Zeit ausgeschlossen werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Vorbereitung der Wahl

(1) Zur Vorbereitung der Wahl der Mitglieder der Schulkonferenz erlässt die Schulleiterin oder der Schulleiter unverzüglich nach Abschluss der Elternbeiratswahlen und der Wahlen zum Schüler- und Studierendenrat, spätestens jedoch zwei Monate nach Unterrichtsbeginn eines Schuljahres, ein Wahlausschreiben, in dem die Termine für die Wahlen der jeweiligen Personengruppen bekannt gegeben werden, sofern sie bereits festgesetzt worden sind. Zugleich mit der Bekanntgabe der Wahltermine werden die Mitglieder der Gesamtkonferenz, die des Schulelternbeirats und die des Schüler- oder Studierendenrats zur Wahl eingeladen (§ 5 Abs. 4).

(2) Das Wahlausschreiben muss ferner enthalten:

1.

den Ort und den Tag seines Erlasses,

2.

die Mindestzahl der zu wählenden Mitglieder der Schulkonferenz und die Anzahl der zu wählenden Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte, der Eltern und der Schülerinnen und Schüler oder der Studierenden,

3.

den Hinweis, dass bis zu der zulässigen Höchstzahl Mitglieder gewählt werden können, wenn sich die Gesamtkonferenz, der Schulelternbeirat und der Schüler- und Studierendenrat durch jeweilige Mehrheitsentscheidungen über die Zahl der gewünschten Sitze einigen,

4.

den Hinweis, dass anzustreben ist, dass Frauen und Männer zu gleichen Teilen in der Schulkonferenz vertreten sind,

5.

den Hinweis über die Wahlberechtigung der Mitglieder der Gesamtkonferenz, des Schulelternbeirats und des Schüler- oder Studierendenrats,

6.

den Hinweis über die Wählbarkeit der Mitglieder der Gesamtkonferenz (§ 34 Konferenzordnung in Verbindung mit § 86 Abs. 1 Satz 1 und § 131 Abs. 3 Satz 1 Hessisches Schulgesetz), jedes Elternteils einer minderjährigen Schülerin oder eines minderjährigen Schülers (§ 100 Hessisches Schulgesetz), der Schülerinnen und Schüler, die mindestens die Jahrgangsstufe 8 erreicht haben, und der Studierenden. Eltern, Schülerinnen und Schüler und Studierende, die nicht Mitglieder des Schulelternbeirats oder des Schüler- oder Studierendenrats sind, benötigen für ihre Kandidatur eine Wählbarkeitsbescheinigung der Schulleiterin oder des Schulleiters, in der der Schulbesuch des Kindes, der Schülerin oder des Schülers oder der oder des Studierenden zu bestätigen ist,

7.

den Hinweis, dass nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) gewählt wird, es sei denn, dass ein Viertel der Mitglieder der Gesamtkonferenz, des Schulelternbeirats oder des Schüler- oder Studierendenrats beantragt, die Wahlen der jeweiligen Personengruppe nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) durchzuführen; die Vorschlagslisten sind innerhalb von zehn Tagen nach Erlass des Wahlausschreibens der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der jeweiligen Personengruppe einzureichen (§ 4 Abs. 3),

8.

die Angabe, dass die Wahlen jeweils in Wahlversammlungen der Gesamtkonferenz, des Schulelternbeirats und des Schüler- oder Studierendenrats durchgeführt werden,

9.

den Ort, den Tag und die Zeit der Stimmabgabe für die Wahlen der jeweiligen Personengruppe, sofern die Wahltermine bereits festgesetzt worden sind,

10.

den Hinweis, dass die Wahlen spätestens vier Wochen nach Erlass des Wahlausschreibens abgeschlossen sein müssen.

(3) Das Wahlausschreiben ist bis zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneten Stellen in der Schule auszuhängen. Abdrucke des Wahlausschreibens sind am Tage seines Erlasses den Schülerinnen und Schülern zur Weiterleitung an ihre Eltern auszuhändigen. Den Eltern abwesender Schülerinnen und Schüler ist in geeigneter Weise das Wahlausschreiben unverzüglich zur Kenntnis zu geben. Der Schulelternbeirat und der Schüler- und Studierendenrat erhalten jeweils einen Abdruck des Wahlausschreibens.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 30
Ausschüsse

(1) Die Gesamtkonferenz kann für bestimmte Sachbereiche zeitlich begrenzt ständige Ausschüsse einsetzen und den Aufgabenbereich festlegen. Die Ausschüsse haben der Gesamtkonferenz zu berichten.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die Gesamtkonferenz können zur Vorbereitung einzelner Tagesordnungspunkte Ausschüsse einsetzen; zu den Sitzungen der Ausschüsse ist mindestens ein Elternteil, das vom Schulelternbeirat zu benennen ist, und eine Schülerin oder ein Schüler oder eine Studierende oder ein Studierender, die von der Schüler- oder Studierendenvertretung zu benennen sind, hinzuzuziehen. Dies gilt nicht für Ausschüsse, die ausschließlich mit Personalangelegenheiten der Lehrerinnen und Lehrer befasst sind.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 31
Niederschrift

Die Regelungen über die Niederschrift für die Schulkonferenz (§ 12) gelten entsprechend.

§ 32 Geschäftsordnung und Einberufung der Gesamtkonferenz

§ 32
Geschäftsordnung und Einberufung der Gesamtkonferenz

(1) Die Gesamtkonferenz kann sich in Ergänzung dieser Konferenzordnung und unter Beachtung der in Abs. 2 bis 5 getroffenen Regelung eine Geschäftsordnung geben.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine von ihr oder von ihm Beauftragte oder ein Beauftragter beruft die Gesamtkonferenz unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung in der Regel sieben, mindestens drei, bei beruflichen Schulen mindestens zwölf Unterrichtstage vorher ein (ordentliche Konferenz); gleichzeitig erhalten der oder die Vorsitzende des Schulelternbeirats und des Schülerrats oder der Studierendenvertretung eine Durchschrift der Einladung und Tagesordnung und nehmen an den Konferenzen mit beratender Stimme teil. Anträge zur Tagesordnung können von jedem Mitglied, von der Schüler- oder Studierendenvertretung oder dem Schulelternbeirat zu Beginn der Konferenz gestellt werden. Die Gesamtkonferenz entscheidet mit Zweidrittelmehrheit, ob diese Anträge als Dringlichkeitsanträge zugelassen sind; zugelassene Dringlichkeitsanträge sind in der Regel vorrangig zu behandeln. Nicht erledigte Tagesordnungspunkte sind auf die Tagesordnung der nächsten Gesamtkonferenz zu setzen und sodann vorrangig zu behandeln.

(3) In Ausnahmefällen kann die Gesamtkonferenz auch ohne Einhaltung der Ladungsfrist mit entsprechender Begründung einberufen werden.

(4) Die Gesamtkonferenz muss innerhalb von zwölf Unterrichtstagen einberufen werden, wenn dies von einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragt wird (außerordentliche Konferenz). Die Rechte der Schulaufsichtsbehörden bleiben unberührt. Das Gleiche gilt, wenn drei Viertel der Angehörigen der Schüler- oder Studierendenvertretung oder des Schulelternbeirats dies unter Angabe der Tagesordnung schriftlich beantragen. Unterlagen für die Beratung sollen den Mitgliedern der Konferenz und den sonstigen Teilnahmeberechtigten in der Regel mit der Einladung übermittelt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 33
Stellung der Gesamtkonferenz

(1) Die Gesamtkonferenz ist Beschlussorgan einer Schule im Rahmen der ihr durch § 133 Hessisches Schulgesetz übertragenen Aufgaben.

(2) Sie kann Beschlüsse der Teilkonferenzen mit Ausnahme der Noten-, Zeugnis- und Versetzungskonferenzen aufheben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 34
Mitglieder der Gesamtkonferenz

(1) Zur Teilnahme an der Gesamtkonferenz sind verpflichtet:

1.

hauptamtlich tätige Lehrkräfte, die mindestens die Hälfte der von ihnen erteilten Pflichtstunden an der Schule unterrichten,

2.

die an der Schule hauptamtlich tätigen sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,

3.

Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, die mindestens die Hälfte des von ihnen erteilten eigenverantwortlichen Unterrichts an der Schule erteilen,

4.

als Lehrkräfte und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Schule nebenamtlich oder nebenberuflich tätige Bedienstete, sofern ihre Tätigkeit an der Schule sich auf mehr als acht Wochenstunden erstreckt.

(2) Zur Teilnahme an der Gesamtkonferenz sind berechtigt:

1.

die hauptamtlich tätigen Lehrkräfte, die weniger als die Hälfte der von ihnen erteilten Pflichtstunden an der Schule unterrichten,

2.

die an der Schule unterrichtenden Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, sofern die in Abs. 1 Nr. 3 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen,

3.

als Lehrkräfte und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an der Schule Tätige, sofern die in Abs. 1 Nr. 4 genannten Voraussetzungen nicht vorliegen.

(3) Hauptamtlich tätige Lehrkräfte, die an keiner Schule mindestens die Hälfte der von ihnen erteilten Pflichtstunden unterrichten, sind zur Teilnahme an der Gesamtkonferenz ihrer Stammschule verpflichtet.

(4) Auf Anordnung der Schulleiterin oder des Schulleiters oder auf Beschluss der Gesamtkonferenz sind die in Abs. 2 Genannten zur Teilnahme verpflichtet. Sonstige an der Schule tätige Bedienstete sind durch die Schulleiterin oder den Schulleiter zur Beratung solcher Tagesordnungspunkte hinzuzuziehen, die ihren Aufgabenbereich betreffen.

(5) Die oder der Vorsitzende des Schulelternbeirats, die Stellvertreterin oder der Stellvertreter sowie drei weitere Angehörige des Schulelternbeirats können an der Konferenz mit beratender Stimme teilnehmen. Die Tagesordnung ist der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Schulelternbeirats rechtzeitig zuzuleiten; der Schulelternbeirat entscheidet, wen er in die Gesamtkonferenz entsendet. Dies gilt auch für Teilkonferenzen, mit Ausnahme der Zeugnis- und Versetzungskonferenz und solcher Konferenzen, in denen ausschließlich Personalangelegenheiten der Lehrerinnen und Lehrer behandelt werden, mit der Maßgabe, dass bis zu drei Beauftragte des Schulelternbeirats beratend teilnehmen können (§ 110 Abs. 6 Hessisches Schulgesetz).

(6) Abs. 5 gilt entsprechend für Schüler- und Studierendenvertreter (§ 122 Abs. 2 Satz 2, § 125 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz).

§ 35 Vorsitzende oder Vorsitzender der Gesamtkonferenz

§ 35
Vorsitzende oder Vorsitzender der Gesamtkonferenz

(1) Vorsitzende oder Vorsitzender der Gesamtkonferenz ist die Schulleiterin oder der Schulleiter.

(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann sich durch die ständige Vertreterin oder den ständigen Vertreter, falls die Vertreterin oder der Vertreter verhindert ist, durch eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft oder durch die nach § 26 Abs. 2 der Dienstordnung gewählte Lehrkraft vertreten lassen, sofern diese nicht dem Personalrat angehört.

(3) Mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters, die widerruflich ist, kann die Gesamtkonferenz für die Beratung einzelner Tagesordnungspunkte oder für die jeweilige Sitzung eine Verhandlungsleiterin oder einen Verhandlungsleiter wählen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 36
Einberufung der Gesamtkonferenz

Die Gesamtkonferenz ist bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Schulhalbjahr einzuberufen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 37
Klassenkonferenzen

(1) Klassenkonferenzen finden für alle Klassen statt, in denen mindestens drei Lehrkräfte unterrichten. Zur Teilnahme an Klassenkonferenzen verpflichtet sind die in der Klasse unterrichtenden Lehrkräfte und die in der Klasse regelmäßig tätigen sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

(2) Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer beruft bei Bedarf die Klassenkonferenz im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung ein. Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer kann zu einer Klassenkonferenz einladen, wenn dies die Klassensprecherin oder der Klassensprecher unter Angabe von triftigen Gründen beantragt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann den Vorsitz übernehmen.

(3) Die Klassenkonferenz berät und beschließt im Rahmen der ihr durch § 135 Hessisches Schulgesetz übertragenen Aufgaben.

(4) Die Klassenlehrerin oder der Klassenlehrer soll auch die Lehrkräfte zur Teilnahme an der Klassenkonferenz verpflichten, die die betroffene Schülerin oder den betroffenen Schüler vor einem Wechsel der Lehrkraft im laufenden Schuljahr zuletzt unterrichtet haben und noch der Schule angehören. Dies gilt auch für Lehrkräfte, die die betroffene Schülerin oder den betroffenen Schüler vor einer Umstufung im Rahmen des Kursunterrichts oder vor einem Wechsel der Lehrkraft bei epochal erteiltem Unterricht zuletzt unterrichtet haben, sofern die zu behandelnden Tagesordnungspunkte dies erfordern.

(5) Soweit kein Klassenverband besteht, werden die Aufgaben der Klassenkonferenz von einer Konferenz der die Schülerinnen und Schüler unterrichtenden Lehrkräfte, der Semester- oder Jahrgangskonferenz wahrgenommen.

(6) §§ 28, 30 bis 32 und 34 Abs. 5 gelten entsprechend; § 75 Abs. 4 Hessisches Schulgesetz bleibt unberührt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 38
Semesterkonferenzen

In den Schulen mit Semestereinteilung sind Semesterkonferenzen einzurichten. Auf sie finden die Vorschriften über die Klassenkonferenz entsprechend Anwendung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 39
Schulstufen- und Jahrgangskonferenzen

(1) Zur Teilnahme an Schulstufenkonferenzen sind alle in der Schulstufe hauptamtlich, nebenamtlich oder nebenberuflich tätigen Lehrkräfte, sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, technischen und sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Ausnahme des Schulverwaltungspersonals sowie die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst, zur Teilnahme an Jahrgangskonferenzen alle in diesem Jahrgang hauptamtlich, nebenamtlich oder nebenberuflich tätigen Lehrkräfte, sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, technischen und sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst verpflichtet.

(2) Den Vorsitz in der Schulstufenkonferenz führt die Schulstufenleiterin oder der Schulstufenleiter oder, falls keine Leiterin oder kein Leiter bestellt ist, eine von der Schulstufenkonferenz gewählte Lehrkraft. Die Jahrgangskonferenz wählt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden für das laufende Schuljahr. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann den Vorsitz in der Schulstufenkonferenz oder der Jahrgangskonferenz übernehmen. § 35 Abs. 3 findet entsprechend Anwendung.

(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende der Schulstufenkonferenz oder der Jahrgangskonferenz beruft bei Bedarf im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter die Konferenz unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung ein und leitet sie.

(4) Die Schulstufenkonferenz berät und beschließt über pädagogische und organisatorische Angelegenheiten der Stufe, die Jahrgangskonferenz über pädagogische und organisatorische Angelegenheiten des Jahrgangs. Dabei sind die Belange der gesamten Schule und die Zusammenarbeit mit anderen an der Schule bestehenden Stufen und Schulformen zu wahren und gegebenenfalls Empfehlungen im Rahmen eines Schulverbundes zu berücksichtigen.

(5) §§ 28, 30 bis 32 und 34 Abs. 5 gelten entsprechend.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Wahlgrundsätze

(1) Die Wahlen werden nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (Personenwahl) durchgeführt. Wenn jeweils ein Viertel der Mitglieder der Gesamtkonferenz des Schulelternbeirats oder des Schüler- oder des Studierendenrats es beantragt, sind die Wahlen dieser Personengruppe nach den Grundsätzen der Verhältniswahl (Listenwahl) durchzuführen. Die Wahlen sind geheim.

(2) Wird nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt, so soll der Wahlvorschlag mindestens doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie für die jeweilige Personengruppe Vertreterinnen und Vertreter in die Schulkonferenz zu wählen sind. Auf dem Stimmzettel sind die Namen der Bewerberinnen und Bewerber anzukreuzen oder in sonstiger Weise zweifelsfrei zu kennzeichnen, für die die Wählerin oder der Wähler die Stimme abgeben will. Ungültig sind Stimmzettel, die ein auf die Person der Wählerin oder des Wählers hinweisendes Merkmal, einen Zusatz oder einen Vorbehalt enthalten. Es dürfen nicht mehr Namen angekreuzt oder gekennzeichnet werden, als Vertreterinnen und Vertreter zu wählen sind. Gewählt sind die Bewerberinnen und Bewerber mit der höchsten auf sie entfallenden Stimmenzahl. Zwischen Bewerberinnen und Bewerbern, die dieselbe Stimmenzahl erhalten haben, findet eine Stichwahl statt. Ergibt sich bei der Stichwahl wieder Stimmengleichheit, so entscheidet das von der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter zu ziehende Los.

(3) Wird in einer der in Abs. 1 genannten Personengruppen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, sind die Wahlvorschläge (Vorschlagslisten) innerhalb von 10 Tagen nach Erlass des Wahlausschreibens der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der jeweiligen Personengruppe einzureichen; die Vorsitzende oder der Vorsitzende versieht die Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihres Eingangs mit Ordnungsnummern (Vorschlag 1, usw.). Sind mehrere Wahlvorschläge gleichzeitig eingegangen, entscheidet das Los über die Reihenfolge. Jeder Wahlvorschlag soll mindestens doppelt so viele, muss jedoch mindestens so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten, wie für die jeweilige Personengruppe Vertreterinnen und Vertreter in die Schulkonferenz zu wählen sind. Der Wahlvorschlag muss von mindestens einem Zehntel der Wahlberechtigten, mindestens jedoch von zwei Wahlberechtigten der Personengruppe unterzeichnet sein. Jeder Wahlberechtigte darf nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen. Die schriftliche Zustimmung der wählbaren Bewerberinnen oder Bewerber zur Aufnahme in den Vorschlag ist beizufügen. Jede Bewerberin oder jeder Bewerber kann nur auf einem Wahlvorschlag benannt werden. Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, findet Mehrheitswahl statt.

(4) Bei Verhältniswahl ist auf dem Stimmzettel die Vorschlagsliste (Wahlvorschlag) anzukreuzen oder in sonstiger Weise zweifelsfrei zu kennzeichnen, für die die Wählerin oder der Wähler die Stimme abgeben will; Abs. 2 Satz 3 gilt entsprechend. Die Summen der auf die einzelnen Vorschlagslisten jeder Personengruppe entfallenden Stimmen werden nebeneinander gestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird so lange ein Sitz zugeteilt, bis alle der Personengruppe zustehenden Sitze verteilt sind. Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz zu verteilen, so fällt er der Vorschlagsliste zu, die andernfalls im Verhältnis zu ihrem Anteil an der Gesamtzahl der in der jeweiligen Personengruppe abgegebenen Stimmen am stärksten benachteiligt wäre. Satz 4 gilt entsprechend, wenn bei mehreren gleichen Höchstzahlen nur noch weniger Sitze zu verteilen als Höchstzahlen vorhanden sind. Innerhalb der Vorschlagslisten sind die Sitze auf die Bewerberinnen und die Bewerber in der Reihenfolge ihrer Benennung zu verteilen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 40
Schulform- und Schulzweigkonferenzen

(1) Sind in einer Schule verschiedene Schulformen organisatorisch verbunden, so sind Konferenzen der einzelnen Schulformen (Schulformkonferenz) oder Schulzweige (Schulzweigkonferenz) zulässig. Für diese Konferenzen gelten die Vorschriften über die Schulstufenkonferenzen sinngemäß, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.

(2) Schulformkonferenzen dürfen nur über solche Angelegenheiten beraten und beschließen, die ausschließlich für die jeweilige Schulform von Bedeutung sind. Die Belange der gesamten Schule und die Zusammenarbeit mit anderen an der Schule vertretenen Schulformen sind zu wahren. Das Gleiche gilt für die Schulzweigkonferenz.

(3) Den Vorsitz in der Schulformkonferenz führt die Schulformleiterin oder der Schulformleiter, in der Schulzweigkonferenz die Schulzweigleiterin oder der Schulzweigleiter; falls keine Leiterin oder kein Leiter bestellt ist, eine von der jeweiligen Konferenz gewählte Lehrkraft. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann den Vorsitz übernehmen.

(4) §§ 28, 30 bis 32 und 34 Abs. 5 gelten entsprechend.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 41
Abteilungskonferenzen

(1) In Schulen, die in Abteilungen gegliedert sind, können Abteilungskonferenzen eingerichtet werden.

(2) Zur Teilnahme verpflichtet sind die in der Abteilung hauptamtlich, nebenamtlich oder nebenberuflich tätigen Lehrkräfte, sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, technischen und sonstigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Ausnahme des Schulverwaltungspersonals und die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst.

(3) Die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter beruft die Abteilungskonferenz im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter unter Angabe von Zeit, Ort und Tagesordnung ein und leitet sie. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann den Vorsitz übernehmen.

(4) Die Abteilungskonferenz berät und entscheidet insbesondere über:

1.

Die Koordination der pädagogischen Arbeit in der Abteilung;

2.

Grundsätze der Notengebung und der Abschlussprüfungen im Rahmen der geltenden Vorschriften.

(5) §§ 28, 30 bis 32 und 34 Abs. 5 gelten entsprechend.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 42
Fach- und Fachbereichskonferenzen

(1) Fach- und Fachbereichskonferenzen können für die gesamte Schule, einzelne Schulstufen, einzelne Schulzweige oder einzelne Schuljahrgänge stattfinden.

(2) Den Vorsitz in den Fachbereichskonferenzen führt die Fachbereichsleiterin oder der Fachbereichsleiter oder die Lehrkraft, die diese Aufgabe wahrnimmt. Den Vorsitz in den Fachkonferenzen führt eine von der jeweiligen Konferenz für die Dauer von drei Jahren gewählte hauptamtliche Lehrkraft, in Förderschulen die Stufenleiterin oder der Stufenleiter. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann den Vorsitz übernehmen.

(3) Zur Teilnahme an den Fach- und Fachbereichskonferenzen sind die Lehrkräfte und die Lehrkräfte im Vorbereitungsdienst verpflichtet, die in dem entsprechenden Fach oder dem jeweiligen Fachbereich in der Schule, in der Schulstufe, in dem Schulzweig oder in dem jeweiligen Schuljahrgang unterrichten. An den Konferenzen können die Schulleiterin oder der Schulleiter, die Schulzweigleiterin oder der Schulzweigleiter, die pädagogische Leiterin oder der pädagogische Leiter, die Stufenleiterin oder der Stufenleiter, die Studienleiterin oder der Studienleiter, die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter an beruflichen Schulen und die Lehrkräfte, die die Lehrbefähigung für das entsprechende Fach besitzen, sowie an den in Abs. 2 Satz 2 genannten Konferenzen auch die Fachbereichsleiterin oder der Fachbereichsleiter beratend teilnehmen. Die zuständigen Ausbildungsleiterinnen oder Ausbildungsleiter und Fachleiterinnen und Fachleiter der Studienseminare können zugezogen werden.

(4) Die Vorsitzenden der Fachbereichs- und Fachkonferenzen berufen diese bei Bedarf im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter rechtzeitig unter Angabe der Tagesordnung ein. Fach- und Fachbereichskonferenzen sind innerhalb von zwölf Unterrichtstagen einzuberufen, wenn die Schulleiterin oder der Schulleiter oder mindestens ein Viertel der in Abs. 3 Satz 1 Genannten dies schriftlich unter Angabe der Tagesordnung beantragen. Über Fachkonferenzen sind die Fachbereichsleiterin oder der Fachbereichsleiter, bei beruflichen Schulen die Abteilungsleiterin oder der Abteilungsleiter, über Konferenzen, die die Oberstufe betreffen, auch die Studienleiterin oder der Studienleiter zu informieren.

(5) Die Fach- und Fachbereichskonferenzen beraten über alle ein Fach, eine Fachrichtung oder einen Lernbereich betreffenden Angelegenheiten. Sie entscheiden im Rahmen der ihnen durch § 134 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz übertragenen Aufgaben und der von der Schul- oder Gesamtkonferenz beschlossenen Grundsätze.

Die Fach- und Fachbereichskonferenzen dienen auch dem Erfahrungsaustausch der im Fach, einer Fachrichtung oder einem Lernbereich unterrichtenden Lehrkräfte sowie der Berichterstattung von Teilnehmerinnen und Teilnehmern an Fortbildungsveranstaltungen der Lehrkräfte.

(6) Die §§ 28, 30 bis 32 und 34 Abs. 5 gelten entsprechend.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 43
Aufhebung von Vorschriften

Die Allgemeine Konferenzordnung vom 22. Juni 1983 (ABl. S. 443) wird aufgehoben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 44*)
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Konferenzordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

 

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Wahltermin

(1) Die Wahlen sind spätestens vier Wochen nach dem Erlass des Wahlausschreibens durchzuführen.

(2) Die Wahltermine für die Wahlen der jeweiligen Personengruppen sollen so rechtzeitig festgesetzt werden, dass sie in das Wahlausschreiben aufgenommen werden können.

(3) Die Wahltermine werden festgesetzt:

1.

bei den Wahlen der Vertreterinnen und Vertreter der Lehrkräfte durch die Schulleiterin oder den Schulleiter,

2.

bei den Wahlen der Vertreterinnen und Vertreter der Eltern durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Schulelternbeirats im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter,

3.

bei den Wahlen der Vertreterinnen und Vertreter der Schülerinnen und Schüler oder der Studierenden durch die Schulsprecherin oder den Schulsprecher oder die Sprecherin oder den Sprecher des Studierendenrats im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter, an beruflichen Schulen mit einer Schüler- und Studierendenvertretung durch die Schulsprecherin oder den Schulsprecher im Benehmen mit dem Vorstand der Studierendenvertretung und der Schulleiterin oder dem Schulleiter.

(4) Die Wahltermine sind den Eltern, Schülerinnen und Schülern oder Studierenden und den Lehrkräften mindestens zehn Tage vor dem Wahltag bekannt zu geben, sofern die Bekanntgabe nicht bereits durch das Wahlausschreiben erfolgte. Bei den Wahlen nach Abs. 3 Nr. 1 und 3 erfolgt die Bekanntgabe durch Aushang in der Schule. Mit der Bekanntgabe werden zugleich die Mitglieder der Gesamtkonferenz und die des Schüler- oder Studierendenrats zur Wahl eingeladen. Bei den Wahlen nach Abs. 3 Nr. 2 erfolgt die Bekanntgabe des Wahltermins durch ein Schreiben der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Schulelternbeirats, das den Schülerinnen oder Schülern zur Weiterleitung an ihre Eltern ausgehändigt wird. § 3 Abs. 3 Satz 3 gilt entsprechend. Die Mitglieder des Schulelternbeirats werden von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden schriftlich zur Wahl eingeladen. Erfolgt die Einladung durch die Post, so gilt sie mit dem dritten Tage nach der Aufgabe zur Post als zugegangen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Wahlversammlungen

(1) Die Gesamtkonferenz, der Schulelternbeirat und der Schüler- oder Studierendenrat bilden für die Durchführung der Wahlen jeweils eine Wahlversammlung. An beruflichen Schulen mit einer Schüler- und Studierendenvertretung bilden beide eine Wahlversammlung. Die Wahlversammlungen werden von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden der jeweiligen Personengruppe eröffnet. Sie leiten die Bestellung der Wahlausschüsse. Die Wahlausschüsse bestehen in der Regel aus der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter, der Schriftführerin oder dem Schriftführer und bei Bedarf aus weiteren Beisitzern. Mitglieder des Wahlausschusses können nur Wahlberechtigte sein. Sie werden aus der Mitte der Wahlberechtigten vorgeschlagen und durch offene Abstimmung bestätigt. Die Kandidatur von Mitgliedern des Wahlausschusses für einen Sitz in der Schulkonferenz ist unzulässig. An Schulen mit sechs oder weniger Lehrkräften, mit Ausnahme der Schulleiterin oder des Schulleiters, wird für die Wahl der Vertreter der Lehrkräfte kein Wahlausschuss gebildet; die Wahlen werden von der Schulleiterin oder dem Schulleiter durchgeführt.

(2) Die Wahlversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Sie ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn darauf in der erneuten Ladung ausdrücklich hingewiesen worden ist.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Wahlhandlung

(1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter nimmt die Wahlvorschläge entgegen. Sie oder er prüft, ob die vorgeschlagenen Personen wählbar sind, und gibt die Wahlvorschläge der Wahlversammlung bekannt. Die vorgeschlagenen Personen sollen sich äußern, ob sie bereit sind, eine Wahl anzunehmen. Bewerberinnen und Bewerber, die nicht stimmberechtigt sind, sind nur wählbar, wenn sie eine Wählbarkeitsbescheinigung vorlegen.

(2) Bei Mehrheitswahl (Personenwahl) werden die Wahlvorschläge in alphabetischer Reihenfolge auf dem Stimmzettel zusammengefasst.

(3) Bei Verhältniswahl (Listenwahl) sind die Vorschlagslisten in der Reihenfolge der Ordnungsnummern auf dem Stimmzettel untereinander aufzuführen.

(4) Vor Beginn der Wahlhandlung kann eine Aussprache über die Wahlvorschläge erfolgen. Den Kandidatinnen und Kandidaten ist Gelegenheit zu geben, sich vorzustellen und ihre Auffassungen zu erläutern.

(5) Bei jedem Wahlgang dürfen nur einheitliche Stimmzettel verwandt werden. Nach Abschluss der Auszählung gibt die Wahlleiterin oder der Wahlleiter das Wahlergebnis bekannt und fragt die Gewählten, ob sie das Amt annehmen.

(6) Über das Wahlergebnis fertigt der Wahlausschuss eine Niederschrift, die von sämtlichen Mitgliedern des Wahlausschusses zu unterzeichnen ist.

Die Niederschrift muss enthalten:

1.

die Bezeichnung der Wahl,

2.

Ort und Zeit der Wahl,

3.

die Namen und die Zahl der Wahlberechtigten,

4.

im Falle der Mehrheitswahl die Zahl der auf jede Bewerberin und jeden Bewerber entfallenden gültigen Stimmen, im Falle der Verhältniswahl die Zahl der auf jede Vorschlagsliste entfallenden gültigen Stimmen sowie die Verteilung der Sitze auf die Vorschlagslisten,

5.

die Namen der gewählten Bewerberinnen und Bewerber,

6.

die Zahl der ungültigen Stimmen sowie die Zahl der Stimmenthaltungen,

7.

das Ergebnis der etwaigen Auslosung.

(7) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter teilt die Namen und Anschriften der gewählten Mitglieder der Schulkonferenz und die der Ersatzmitglieder nach § 8 Abs. 2 unverzüglich der Schulleiterin oder dem Schulleiter mit.

(8) Wahlunterlagen, wie Niederschriften, Stimmzettel, Wahlausschreibungen, Wählbarkeitsbescheinigungen werden von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bis zur Durchführung der nächsten Wahlen der Mitglieder der Schulkonferenz aufbewahrt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Ersatzmitglieder

(1) Als Mitglied der Schulkonferenz scheidet aus, wer die Wählbarkeit für das jeweilige Amt verliert oder von seinem Amt zurücktritt. An seine Stelle tritt ein Ersatzmitglied ein. Das Gleiche gilt, wenn ein Mitglied der Schulkonferenz zeitweilig verhindert ist.

(2) Wurde nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt, so tritt als Ersatzmitglied die nicht gewählte Bewerberin oder der nicht gewählte Bewerber mit der nächsthöheren Stimmenzahl ein. Wurde nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, so werden die Ersatzmitglieder der Reihe nach aus den nicht gewählten Bewerberinnen und Bewerbern derjenigen Vorschlagsliste entnommen, denen die zu ersetzenden Mitglieder angehören.

(3) Jedes Mitglied der Schulkonferenz kann, sofern nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl gewählt wurde, das Ersatzmitglied mit der nächsthöheren Stimmenzahl mit der Teilnahme an den Sitzungen der Lehrerkonferenzen mit Ausnahme der Zeugnis- und Versetzungskonferenzen sowie der Eltern- und Schülervertretung beauftragen. Wurde nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, erfolgt die Beauftragung des Ersatzmitglieds nach dem in Abs. 2 Satz 2 festgelegten Verfahren.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 9
Wahlanfechtung

(1) Mitglieder der Gesamtkonferenz, des Schulelternbeirats und des Schüler- oder Studierendenrats können innerhalb einer Frist von vierzehn Tagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses diese Wahl anfechten. Die Anfechtung kann nur darauf gestützt werden, dass gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht verändert oder beeinflusst werden konnte.

(2) Die Anfechtung ist schriftlich gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter zu erklären und zu begründen.

(3) Über die Anfechtung entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde.

(4) Die Mitglieder der Schulkonferenz, deren Wahl für ungültig erklärt wurde, führen ihr Amt bis zur Wiederholungswahl weiter. Die Wiederholungswahl muss spätestens innerhalb von zwei Monaten nach Ungültigkeitserklärung erfolgen.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.