KommWPrV HE · Hessen

Ausfertigungsdatum:
08.04.1987
Fundstelle:
ABl. 1987, 439
73 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Prüfung zur Kommunikationswirtin/zum Kommunikationswirt vom 8. April 1987

V aufgeh. durch § 20 der Verordnung vom 20. Dezember 2013 (ABl. 2014 S. 62)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert durch Artikel 38 der Verordnung vom 19. März 2013 (ABl. S. 222)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 1

zu § 17 Abs. 1

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Zulassungsantrag

(1) Die Zulassung zur Prüfung ist bei der Schulaufsichtsbehörde zu beantragen.

(2) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:

1.

Lebenslauf und Bildungsgang in tabellarischer Form,

2.

die zum Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen geeigneten Schulzeugnisse gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in Kopie,

3.

Nachweise über Berufsausbildung und berufliche Tätigkeiten,

4.

eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, aus der hervorgeht, ob, wo und mit welchem Erfolg sie oder er vergleichbare Prüfungen unternommen oder abgelegt hat und in welcher Weise sie oder er sich gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 auf die Prüfung vorbereitet hat.

Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der nach Satz 1 Nr. 2 vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 1

zu § 1 Abs. 1

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des § 176 in Verbindung mit § 185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 14. Juni 2005 (GVBl. I S. 441), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2012 (GVBl. S. 645) wird verordnet:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Zweck und Berechtigung

(1) In der Prüfung soll der Prüfling nachweisen, dass er die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für eine Tätigkeit als Kommunikationswirtin oder als Kommunikationswirt besitzt.

(2) Wer die Prüfung bestanden hat, ist berechtigt, sich als „Staatlich geprüfte Kommunikationswirtin“ oder als „Staatlich geprüfter Kommunikationswirt“ zu bezeichnen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Schriftliche Prüfung

(1) In der schriftlichen Prüfung sind sieben Klausuren, je eine in den in § 7 genannten Prüfungsfächern, anzufertigen. Die Bearbeitungszeit für jede Klausur beträgt 120 Minuten.

(2) Für jedes Prüfungsfach sind von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses spätestens vier Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung zwei Aufgabenvorschläge mit dem erwarteten Lösungshorizont und den geplanten Bewertungsmaßstäben der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses vorzulegen. Sie oder er prüft die Vorschläge und wählt je einen Vorschlag aus. Sie oder er ist berechtigt, Vorschläge zur Änderung oder Ergänzung der Aufgabenstellungen zu machen, andere Vorschläge anzufordern oder Vorschläge selbst abzuändern, zu ergänzen oder neue Aufgaben zu stellen. Soll der Beurteilung von Aufgaben ein Punkteschema zugrunde liegen, ist dieses in der Aufgabenstellung anzugeben.

(3) Die Aufsicht bei den Klausuren regelt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(4) Eine der Aufsicht führenden Personen fertigt über den Verlauf der schriftlichen Prüfung eine Niederschrift an. Diese muss insbesondere enthalten:

1.

eine Liste mit den Namen der Prüflinge, auf der die Anwesenheit festgestellt wird und die Abgabezeit der Klausur festzuhalten ist,

2.

Angaben über das Prüfungsfach, die ausgewählten Aufgabenvorschläge, die zur Verfügung stehende Zeit und die erlaubten Hilfsmittel,

3.

Beginn und Ende der Prüfung,

4.

einen Vermerk über die Hinweise und die Befragung nach § 14 Abs. 1 Satz 1,

5.

einen Sitzplan,

6.

Zeitpunkt und Dauer der Abwesenheit eines Prüflings vom Prüfungsraum,

7.

Angaben über besondere Vorfälle.

Die Niederschrift wird von allen Aufsicht führenden Personen unterschrieben.

(5) Jede Klausur wird von einem Mitglied des Prüfungsausschusses korrigiert und bewertet. Die oder der Vorsitzende bestimmt die Prüferinnen oder Prüfer.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 11
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung findet als Einzelprüfung statt. Jeder Prüfling wird mindestens in einem Prüfungsfach und höchstens in drei Prüfungsfächern geprüft. Über die mündlichen Prüfungsfächer entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Eine mündliche Prüfung findet vorrangig in den Fächern statt, in denen in der schriftlichen Prüfung nicht ausreichende Leistungen erbracht wurden.

(2) Der Prüfling erhält für die mündliche Prüfung in jedem Prüfungsfach eine schriftlich formulierte Aufgabenstellung, die er in einem kurzen Vortrag zusammenhängend zu behandeln hat. An diese Ausführungen schließt sich ein Gespräch an, das sich auch auf andere Themenbereiche des jeweiligen Prüfungsfaches erstrecken kann. Eine mündliche Prüfung in einem Prüfungsfach dauert in der Regel fünfzehn Minuten. Die Vorbereitungszeit für den Prüfling beträgt ebenfalls fünfzehn Minuten.

(3) Der Prüfling soll seine Auffassungsgabe und Urteilsfähigkeit, seine Kenntnisse und Arbeitsweise sowie sein Darstellungsvermögen und seine kommunikativen Fähigkeiten zeigen können. Eine Aufgabe, die nur eine Wiedergabe gelernter Sachverhalte aus dem Gedächtnis verlangt, entspricht diesen Anforderungen nicht.

(4) Über den Verlauf jeder mündlichen Prüfung fertigt die Protokollantin oder der Protokollant eine Niederschrift an, die insbesondere Folgendes enthält:

1.

Ort der Prüfung,

2.

Zusammensetzung des Prüfungs- bzw. Fachausschusses,

3.

Name des Prüflings,

4.

Prüfungsfach,

5.

Prüfungsaufgabe, zugelassene Hilfsmittel und wesentliche Inhalte der dargestellten Lösung,

6.

Beginn und Ende der mündlichen Prüfung,

7.

Bewertung der mündlichen Leistung.

Die Niederschrift wird von allen Mitgliedern der Fachausschüsse unterschrieben.

(5) Die Noten der mündlichen Prüfungen setzt der jeweilige Fachausschuss unter Berücksichtigung des Prüfungsprotokolls auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers fest. Kommt der Fachausschuss zu keiner übereinstimmenden Beurteilung, entscheidet das vorsitzende Mitglied des Fachausschusses im Rahmen der von den Ausschussmitgliedern vorgeschlagenen Noten.

(6) Über die Teilnahme von potentiellen späteren Prüflingen an der mündlichen Prüfung entscheidet, nach Zustimmung des Prüflings, die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 12
Bewertung und Prüfungsergebnis

(1) Die Hausarbeit sowie die schriftlichen und mündlichen Prüfungen werden für jedes Prüfungsfach mit einer der folgenden Noten bewertet: sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend, mangelhaft, ungenügend.

(2) Die Leistungen in den Klausuren werden nach folgendem Punkteschema bewertet:

100 bis 92 Punkte: Note sehr gut

91 bis 81 Punkte: Note gut

80 bis 67 Punkte: Note befriedigend

66 bis 50 Punkte: Note ausreichend

49 bis 30 Punkte: Note mangelhaft

weniger als 30 Punkte: Note ungenügend.

(3) Der Prüfungsausschuss fasst die Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfungen für jedes Prüfungsfach zu einer Endnote zusammen. In den Prüfungsfächern, in denen nicht mündlich geprüft wird, ist das Ergebnis der schriftlichen Prüfung die Endnote. Die Notenliste (Noten und Endnoten) wird von dem oder der Vorsitzenden und von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterschrieben.

(4) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Note der Hausarbeit und die Endnoten in allen Prüfungsfächern mindestens „ausreichend“ sind.

§ 13 Unregelmäßigkeiten, unerlaubtes Verhalten

§ 13
Unregelmäßigkeiten, unerlaubtes Verhalten

(1) Wer in der Prüfung unerlaubte Hilfsmittel verwendet, täuscht, zu täuschen versucht, der Täuschungshandlung eines anderen Vorschub leistet oder eine unrichtige Erklärung nach § 9 Abs. 4 abgibt, kann von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. In weniger schweren Fällen können für die Fächer der schriftlichen Prüfung neue Aufgaben gestellt werden. Die Entscheidung trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Klärung des Sachverhaltes und Anhörung des Prüflings. Bei Ausschluss von der Prüfung gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(2) Stellt sich nach Abschluss der Prüfung heraus, dass die Voraussetzungen des Abs. 1 vorliegen, kann die Schulaufsichtsbehörde die Entscheidung des Prüfungsausschusses aufheben und das Zeugnis einziehen.

§ 14 Täuschung, Rücktritt und Wiederholung

§ 14
Täuschung, Rücktritt und Wiederholung

(1) Vor Beginn jeder schriftlichen und mündlichen Prüfung weist die Aufsicht führende Person auf die Folgen einer Täuschung nach § 13 hin und stellt durch Befragen fest, ob sich ein Prüfling krank fühlt. Im Krankheitsfall ist innerhalb von drei Tagen ein ärztliches Attest vorzulegen, andernfalls gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden. Über einen Nachholtermin für die versäumten Prüfungsteile entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(2) Tritt ein Prüfling nach Beginn der Prüfung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen zurück oder versäumt er aus einem solchen Grund Teile der Prüfung, so ist ihm Gelegenheit zu geben, die versäumten Prüfungsteile nachzuholen. Die Entscheidung trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(3) Tritt der Prüfling nach Beginn der schriftlichen Prüfung aus von ihm zu vertretenden Gründen zurück oder versäumt er aus einem solchen Grund Teile der Prüfung, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(4) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie zum nächsten Prüfungstermin wiederholen. In begründeten Ausnahmefällen kann die Schulaufsichtsbehörde eine zweite Wiederholung gestatten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 15
(aufgehoben)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 16
(aufgehoben)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 17
Zeugnis, Bescheinigung

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis (Anlage 1), das von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterschrieben und mit dem Dienstsiegel der Schulaufsichtsbehörde versehen wird.

(2) Das Prüfungsergebnis erhält das Datum des Tages, an dem die Endnoten festgesetzt wurden.

(3) Den Zeitpunkt der Zeugnisausgabe setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses fest.

(4) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, erhält eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, dass sie oder er sich der Prüfung unterzogen, sie aber nicht bestanden hat und innerhalb welcher Zeit und unter welchen Bedingungen die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 18
Prüfungsgebühr

(1) Die Prüfungsgebühr richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums vom 4. September 2013 (GVBl. S. 540) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Prüfungsgebühr ist unmittelbar nach der Zulassung zu entrichten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 19
Einsicht in die Prüfungsakten

Der Prüfling hat innerhalb eines Jahres nach Erhalt des Zeugnisses das Recht, Einsicht in die Prüfungsakten zu nehmen und Abschriften oder Ablichtungen zu fertigen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Die Zulassung setzt voraus:

1.

mindestens einen mittleren Abschluss, der nachgewiesen werden kann durch

a)

ein Versetzungszeugnis in eine öffentliche oder staatlich anerkannte gymnasiale Oberstufe,

b)

ein Abschlusszeugnis der Realschule,

c)

ein Abschlusszeugnis der zweijährigen Berufsfachschule oder

d)

ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis;

2.

eine berufliche Qualifikation, die nachgewiesen werden kann durch

a)

die Abschlussprüfung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf und eine mindestens zweijährige einschlägige berufliche Tätigkeit,

b)

eine mindestens zweijährige einschlägige schulische Berufsausbildung und eine mindestens dreijährige einschlägige berufliche Tätigkeit oder

c)

eine mindestens fünfjährige einschlägige berufliche Tätigkeit;

3.

einen Bericht über die Prüfungsvorbereitung, der für jedes Prüfungsfach auf gesondertem Blatt genaue Angaben über die in den Prüfungsfächern durchgearbeiteten Stoffgebiete enthält und

4.

die Hauptwohnung in Hessen.

Abweichend von Satz 1 Nr. 4 kann die Schulaufsichtsbehörde Bewerberinnen und Bewerber, die ihre Hauptwohnung nicht in Hessen haben, zulassen, sofern genügend Kapazitäten vorhanden sind. Die Zulassung dieser Bewerberinnen und Bewerber wird erforderlichenfalls per Los entschieden. Im Losverfahren abgelehnte Bewerberinnen und Bewerber nehmen auf Antrag in der Regel am nächsten Prüfungstermin teil.

(2) Abweichend von Abs. 1 setzt die Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern mit Fachhochschul- oder Hochschulreife voraus:

1.

eine mindestens zweijährige einschlägige berufliche Tätigkeit und

2.

eine hinreichende Vorbereitung auf die Prüfung gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 20
Aufhebung bisherigen Rechts

Die Verordnung über die Prüfung zur Kommunikationswirtin/zum Kommunikationswirt vom 8. April 1987 (ABl. S. 439), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. März 2013 (ABl. S. 222, 242) wird aufgehoben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 21
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Zulassungsantrag

(1) Die Zulassung zur Prüfung ist bei der Schulaufsichtsbehörde zu beantragen.

(2) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:

1.

Lebenslauf und Bildungsgang in tabellarischer Form,

2.

die zum Nachweis der Zulassungsvoraussetzungen geeigneten Schulzeugnisse gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2 in beglaubigter Kopie,

3.

Nachweise über Berufsausbildung und berufliche Tätigkeiten,

4.

eine Erklärung der Bewerberin oder des Bewerbers, aus der hervorgeht, ob, wo und mit welchem Erfolg sie oder er vergleichbare Prüfungen unternommen oder abgelegt hat und in welcher Weise sie oder er sich gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 auf die Prüfung vorbereitet hat.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Zulassung

Über den Zulassungsantrag entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. Die Entscheidung wird der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung wird begründet.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Prüfungsausschuss

(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuss abgelegt, der von der Schulaufsichtsbehörde gebildet wird. In den Prüfungsausschuss werden berufen:

1.

eine Schulaufsichtsbeamtin oder ein Schulaufsichtsbeamter oder ein Mitglied der Schulleitung einer öffentlichen beruflichen Schule als Vorsitzende oder als Vorsitzender,

2.

eine Lehrkraft einer öffentlichen beruflichen Schule als stellvertretende Vorsitzende oder als stellvertretender Vorsitzender und

3.

fünf bis acht fachkundige Personen, die in der Regel an der Aus- und Weiterbildung der Bewerberin oder des Bewerbers beteiligt waren; mindestens vier der fachkundigen Personen sollen in der Werbewirtschaft tätig sein.

(2) Der Prüfungsausschuss wird von der oder dem Vorsitzenden einberufen.

(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Unter den Anwesenden muss sich die oder der Vorsitzende oder ihr oder sein Vertreter oder ihr oder seine Vertreterin befinden. Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse über das Bestehen der Prüfung bedürfen der Zustimmung der oder des Vorsitzenden. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge und Beratungen verpflichtet.

(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann für die Fächer der mündlichen Prüfung Fachausschüsse einrichten, die aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses bestehen. Einem Fachausschuss gehören drei fachkundige Mitglieder des Prüfungsausschusses an. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses betraut jeweils eines der Mitglieder der Fachausschüsse mit deren Vorsitz.

(5) Der Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Abs. 3 Satz 3, 4 und 7 gilt entsprechend.

(6) Die oder der Vorsitzende kann zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Durchführung der Prüfung bei Verhinderung eines Prüfungsausschussmitglieds eine weitere fachkundige Person als Mitglied des Prüfungsausschusses und der Fachausschüsse bestellen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Ort und Zeit

Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses legt Ort und Zeit der Prüfung fest.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Prüfungsfächer

Prüfungsfächer sind:

1.

Marketing,

2.

Kommunikation und Werbung,

3.

Media,

4.

Verkaufsförderung,

5.

Public Relations,

6.

Werbemittelgestaltung und -herstellung,

7.

Wirtschaft und Recht.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Teile der Prüfung

Die Prüfung besteht aus einer Hausarbeit, einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses legt Anfang und Ende des Prüfungszeitraumes fest.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 9
Hausarbeit

(1) Jeder Prüfling hat eine Hausarbeit mit einer einschlägigen Themenstellung nach den Grundregeln für wissenschaftliches Arbeiten anzufertigen. Die mit dem gestellten Thema verbundenen Fragestellungen soll der Prüfling selbstständig analysieren, strukturieren und praxisgerecht bearbeiten. Die Bearbeitungszeit beträgt zwölf Wochen.

(2) Das Thema der Hausarbeit wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Vorschlag einer fachkundigen Person, die an der Ausbildung des Prüflings beteiligt ist, festgesetzt.

(3) Jede Hausarbeit wird von:

1.

zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses oder

2.

einem Mitglied des Prüfungsausschusses und einer fachkundigen Person, die an der Ausbildung beteiligt ist,

nacheinander beurteilt und bewertet (Erst- und Zweitvotum). Die zweite Prüferin oder der zweite Prüfer kann sich dem Erstvotum (oder der Erstbewertung) anschließen oder ein eigenständiges Votum abgeben. Bei abweichender Bewertung setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Note fest. Erst- und Zweitvotum bedürfen der Schriftform; dies gilt auch dann, wenn die zweite Prüferin oder der zweite Prüfer sich dem Erstvotum anschließt.

(4) Am Schluss der Hausarbeit muss der Prüfling versichern, dass sie oder er die Arbeit selbstständig verfasst, keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel verwendet und sämtliche Stellen (einschließlich digitaler Quellen), die benutzten Werken im Wortlaut oder dem Sinne nach entnommen sind, mit Quellenangaben kenntlich gemacht hat. Diese Versicherung ist auch für Zeichnungen, Skizzen und grafische Darstellungen abzugeben.

Verordnung über die Prüfung zur staatlich geprüften Kommunikationswirtin oder zum staatlich ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 3 geändert durch Artikel 32 des Gesetzes vom 16. Dezember 2025 (GVBl. 2025 Nr. 110)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage

zu § 17 Abs. 1

Das Staatliche Schulamt in

ZEUGNIS

Herr/Frau .......................................................................

geboren am .................................

in ...................................

hat am .....................................

die staatliche Prüfung zur Kommunikationswirtin/zum

Kommunikationswirt abgelegt und folgende Noten erhalten:

Prüfungsfächer

Wirtschaft und Recht

.......................................

Marketing

.....................................................

Kommunikation

.................................................

Werbung

.......................................................

Verkaufsförderung

.............................................

Publik Relations

..............................................

Werbemittelgestaltung und -herstellung

........................

 

 

Hausarbeit

 

(Thema der Hausarbeit)

.....................................

Herr/Frau ............................................ hat die staatliche Prüfung bestanden.

Er/Sie ist berechtigt, sich als

"Staatlich geprüfter Kommunikationsfachmann"
"Staatlich geprüfte Kommunikationsfachfrau"

zu bezeichnen.

.............................................,
(Dienstsiegel)

den

...............................................
Der Prüfungsausschuß
Der Vorsitzende:

Der Prüfung lag die Verordnung über die Prüfung zum Kommunikationsfachmann/zur Kommunikationsfachfrau vom 8. April 1987 (ABl. S. 439) zugrunde.

Notenstufen: sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend, mangelhaft, ungenügend.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Zweck und Berechtigung

(1) In der Prüfung soll der Bewerber nachweisen, daß er die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für eine Tätigkeit als Kommunikationswirtin/Kommunikationswirt besitzt.

(2) Wer die Prüfung erfolgreich abgelegt hat, ist berechtigt, sich als

"Staatlich geprüfte Kommunikationswirtin"
"Staatlich geprüfter Kommunikationswirt"

zu bezeichnen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 14
Rücktritt und Wiederholung

(1) Wer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, Prüfungstermine versäumt, kann in den versäumten Prüfungsteilen zu einem Nachtermin geprüft werden. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Für die Klausuren werden neue Aufgaben gestellt.

(2) Tritt ein Prüfungsteilnehmer nach Beginn der schriftlichen Prüfung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(3) Tritt ein Prüfungsteilnehmer nach Beginn der schriftlichen Prüfung zurück oder versäumt er Prüfungstermine aus von ihm zu vertretenden Gründen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(4) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie frühestens nach einem Halbjahr wiederholen.

(5) Im begründeten Fall kann das Staatliche Schulamt eine zweite Wiederholungsprüfung gestatten.

§ 15 Unregelmäßigkeiten, unerlaubtes Verhalten

§ 15
Unregelmäßigkeiten, unerlaubtes Verhalten

(1) Die Prüfungsteilnehmer werden vor Beginn der Prüfung über ihr Befinden befragt und auf die Folgen unerlaubten Verhaltens hingewiesen.

(2) Erklärt ein Prüfungsteilnehmer, daß er sich krank fühle, nimmt er an der Prüfung dieses Tages nicht teil und ist bis zur Wiederherstellung seiner Gesundheit von der Prüfung zurückzustellen. Er hat binnen drei Tagen ein ärztliches Attest vorzulegen.

(3) Wer in der Prüfung unerlaubte Hilfsmittel verwendet, täuscht, zu täuschen versucht, der Täuschungshandlung eines anderen Vorschub leistet oder eine unrichtige Erklärung nach § 10 Abs. 3 abgibt, kann von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. In weniger schweren Fällen sind für die Klausuren neue Aufgaben zu stellen. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Klärung des Sachverhaltes und Anhörung des Prüfungsteilnehmers. Bei Ausschluß von der Prüfung gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(4) Stellt sich nach Abschluß der Prüfung heraus, daß die Voraussetzungen des Abs. 3 vorliegen, kann das Staatliche Schulamt die Entscheidung des Prüfungsausschusses aufheben und das Zeugnis einziehen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 17
Zeugnis, Bescheinigung

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis (Anlage), das vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterschrieben und mit dem Dienstsiegel des Staatliche Schulamts versehen wird.

(2) Das Prüfungsergebnis erhält das Datum des Tages, an dem die Endnoten festgesetzt wurden.

(3) Wer die Prüfung noch nicht abgeschlossen (§ 13 Abs. 2) oder nicht bestanden (§ 13 Abs. 3) hat, erhält eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß sich der Bewerber der Prüfung unterzogen, sie aber noch nicht oder nicht bestanden hat und innerhalb welcher Zeit und unter welchen Bedingungen die Nachprüfung oder die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 18
Prüfungsgebühr

(1) Die Prüfungsgebühr beträgt zweihundert Deutsche Mark. Sie ist vor der Meldung zur Prüfung bei der vom Staatlichen Schulamt zu bestimmenden Kasse einzuzahlen.

(2) Tritt der Prüfungsteilnehmer nach der Zulassung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zur Prüfung an, werden 80% der eingezahlten Prüfungsgebühr zurückerstattet.

(3) Gilt die Prüfung als nicht abgelegt, werden 50% der eingezahlten Prüfungsgebühr zurückerstattet.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Zulassungsantrag

(1) Die Zulassung zur Prüfung ist beim zuständigen Staatlichen Schulamt zu beantragen.

(2) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:

1.

Lebenslauf und Bildungsgang in tabellarischer Form,

2.

ein polizeiliches Führungszeugnis und ein Lichtbild neueren Datums,

3.

Schulzeugnisse in beglaubigter Abschrift oder beglaubigter Kopie,

4.

Nachweise über Berufsausbildung und berufliche Tätigkeiten,

5.

Nachweis, aus dem hervorgeht, in welcher Weise sich der Bewerber auf die Prüfung vorbereitet hat,

6.

Erklärung darüber, ob, wo und mit welchem Erfolg der Bewerber gleichartige Prüfungen versucht oder abgelegt hat,

7.

Nachweis der entrichteten Prüfungsgebühr.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Zulassung

Über den Zulassungsantrag entscheidet das Staatliche Schulamt. Die Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung wird begründet.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Prüfungsausschuß

(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuß abgelegt, der vom Staatlichen Schulamt gebildet wird. In den Prüfungsausschuß werden berufen:

1.

ein Schulaufsichtsbeamter oder ein Schulleiter einer öffentlichen Schule als Vorsitzender,

2.

ein Schulleiter oder ein Lehrer einer öffentlichen beruflichen Schule oder Hochschule als stellvertretender Vorsitzender und

3.

sechs fachkundige Personen, die in der Regel an der Ausbildung des Bewerbers beteiligt waren; mindestens drei der sechs fachkundigen Personen sollen in der Werbewirtschaft tätig sein.

(2) Der Prüfungsausschuß wird vom Vorsitzenden einberufen, um die nach dieser Verordnung wahrzunehmenden Aufgaben zu erfüllen.

(3) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Vertreter und mindestens vier weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sind. Der Prüfungsausschuß beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse über das Bestehen der Prüfung bedürfen der Zustimmung des Vorsitzenden. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge und Beratungen verpflichtet.

(4) Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden nimmt der stellvertretende Vorsitzende die Aufgaben des Vorsitzenden war.

(5) Der Vorsitzende kann für ein verhindertes Mitglied des Prüfungsausschusses eine andere fachkundige Person als Mitglied des Prüfungsausschusses bestellen.

(6) Der Vorsitzende sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung und der Ergebnisfeststellung, vor allem, daß die Verfahrensvorschriften eingehalten werden, daß nicht von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen und nicht gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Prüfungsteilnehmer verstoßen wird. Der Vorsitzende hat die dafür erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Ort und Zeit

Ort und Zeit der Prüfung legt das Staatliche Schulamt im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses fest.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 18
Prüfungsgebühr

(1) Die Höhe der Prüfungsgebühr richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Prüfungsgebühr ist unmittelbar nach der Zulassung und vor Antritt zur Prüfung zu entrichten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 18
Prüfungsgebühr

(1) Die Höhe der Prüfungsgebühr richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Hessischen Kultusministeriums in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die Prüfungsgebühr ist unmittelbar nach der Zulassung und vor Antritt zur Prüfung zu entrichten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 21
Inkrafttreten; Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1987 in Kraft.

(2) Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 21
Inkrafttreten; Außerkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1987 in Kraft.

(2) Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 21
Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1987 in Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 14
Rücktritt und Wiederholung

(1) Wer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, Prüfungstermine versäumt, kann in den versäumten Prüfungsteilen zu einem Nachtermin geprüft werden. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Für die Klausuren werden neue Aufgaben gestellt.

(2) Tritt ein Prüfungsteilnehmer nach Beginn der schriftlichen Prüfung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(3) Tritt ein Prüfungsteilnehmer nach Beginn der schriftlichen Prüfung zurück oder versäumt er Prüfungstermine aus von ihm zu vertretenden Gründen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(4) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie frühestens nach einem Halbjahr wiederholen.

(5) Im begründeten Fall kann die Schulaufsichtsbehörde eine zweite Wiederholungsprüfung gestatten.

§ 15 Unregelmäßigkeiten, unerlaubtes Verhalten

§ 15
Unregelmäßigkeiten, unerlaubtes Verhalten

(1) Die Prüfungsteilnehmer werden vor Beginn der Prüfung über ihr Befinden befragt und auf die Folgen unerlaubten Verhaltens hingewiesen.

(2) Erklärt ein Prüfungsteilnehmer, daß er sich krank fühle, nimmt er an der Prüfung dieses Tages nicht teil und ist bis zur Wiederherstellung seiner Gesundheit von der Prüfung zurückzustellen. Er hat binnen drei Tagen ein ärztliches Attest vorzulegen.

(3) Wer in der Prüfung unerlaubte Hilfsmittel verwendet, täuscht, zu täuschen versucht, der Täuschungshandlung eines anderen Vorschub leistet oder eine unrichtige Erklärung nach § 10 Abs. 3 abgibt, kann von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. In weniger schweren Fällen sind für die Klausuren neue Aufgaben zu stellen. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Klärung des Sachverhaltes und Anhörung des Prüfungsteilnehmers. Bei Ausschluß von der Prüfung gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(4) Stellt sich nach Abschluß der Prüfung heraus, daß die Voraussetzungen des Abs. 3 vorliegen, kann die Schulaufsichtsbehörde die Entscheidung des Prüfungsausschusses aufheben und das Zeugnis einziehen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 17
Zeugnis, Bescheinigung

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis (Anlage), das vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterschrieben und mit dem Dienstsiegel der Schulaufsichtsbehörde versehen wird.

(2) Das Prüfungsergebnis erhält das Datum des Tages, an dem die Endnoten festgesetzt wurden.

(3) Wer die Prüfung noch nicht abgeschlossen (§ 13 Abs. 2) oder nicht bestanden (§ 13 Abs. 3) hat, erhält eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß sich der Bewerber der Prüfung unterzogen, sie aber noch nicht oder nicht bestanden hat und innerhalb welcher Zeit und unter welchen Bedingungen die Nachprüfung oder die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Zulassungsantrag

(1) Die Zulassung zur Prüfung ist bei der Schulaufsichtsbehörde zu beantragen.

(2) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:

1.

Lebenslauf und Bildungsgang in tabellarischer Form,

2.

ein polizeiliches Führungszeugnis und ein Lichtbild neueren Datums,

3.

Schulzeugnisse in beglaubigter Abschrift oder beglaubigter Kopie,

4.

Nachweise über Berufsausbildung und berufliche Tätigkeiten,

5.

Nachweis, aus dem hervorgeht, in welcher Weise sich der Bewerber auf die Prüfung vorbereitet hat,

6.

Erklärung darüber, ob, wo und mit welchem Erfolg der Bewerber gleichartige Prüfungen versucht oder abgelegt hat,

7.

Nachweis der entrichteten Prüfungsgebühr.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Zulassung

Über den Zulassungsantrag entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. Die Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung wird begründet.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Prüfungsausschuß

(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuß abgelegt, der von der Schulaufsichtsbehörde gebildet wird. In den Prüfungsausschuß werden berufen:

1.

ein Schulaufsichtsbeamter oder ein Schulleiter einer öffentlichen Schule als Vorsitzender,

2.

ein Schulleiter oder ein Lehrer einer öffentlichen beruflichen Schule oder Hochschule als stellvertretender Vorsitzender und

3.

sechs fachkundige Personen, die in der Regel an der Ausbildung des Bewerbers beteiligt waren; mindestens drei der sechs fachkundigen Personen sollen in der Werbewirtschaft tätig sein.

(2) Der Prüfungsausschuß wird vom Vorsitzenden einberufen, um die nach dieser Verordnung wahrzunehmenden Aufgaben zu erfüllen.

(3) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Vertreter und mindestens vier weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sind. Der Prüfungsausschuß beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse über das Bestehen der Prüfung bedürfen der Zustimmung des Vorsitzenden. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge und Beratungen verpflichtet.

(4) Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden nimmt der stellvertretende Vorsitzende die Aufgaben des Vorsitzenden war.

(5) Der Vorsitzende kann für ein verhindertes Mitglied des Prüfungsausschusses eine andere fachkundige Person als Mitglied des Prüfungsausschusses bestellen.

(6) Der Vorsitzende sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung und der Ergebnisfeststellung, vor allem, daß die Verfahrensvorschriften eingehalten werden, daß nicht von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen und nicht gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Prüfungsteilnehmer verstoßen wird. Der Vorsitzende hat die dafür erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Ort und Zeit

Ort und Zeit der Prüfung legt die Schulaufsichtsbehörde im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses fest.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage

zu § 17 Abs. 1

Der Regierungspräsident in

ZEUGNIS

Herr/Frau .......................................................................

geboren am .................................

in ...................................

hat am .....................................

die staatliche Prüfung zum Kommunikationsfachmann/zur

Kommunikationsfachfrau abgelegt und folgende Noten erhalten:

Prüfungsfächer

Wirtschaft und Recht

.......................................

Marketing

.....................................................

Kommunikation

.................................................

Werbung

.......................................................

Verkaufsförderung

.............................................

Publik Relations

..............................................

Werbemittelgestaltung und -herstellung

........................

 

 

Hausarbeit

 

(Thema der Hausarbeit)

.....................................

Herr/Frau ............................................ hat die staatliche Prüfung bestanden.

Er/Sie ist berechtigt, sich als

"Staatlich geprüfter Kommunikationsfachmann"
"Staatlich geprüfte Kommunikationsfachfrau"

zu bezeichnen.

.............................................,
(Dienstsiegel)

den

...............................................
Der Prüfungsausschuß
Der Vorsitzende:

Der Prüfung lag die Verordnung über die Prüfung zum Kommunikationsfachmann/zur Kommunikationsfachfrau vom 8. April 1987 (ABl. S. 439) zugrunde.

Notenstufen: sehr gut, gut, befriedigend, ausreichend, mangelhaft, ungenügend.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des § 58 des Schulverwaltungsgesetzes in der Fassung vom 4. April 1978 (GVBl. I S. 232), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. August 1986 (GVBl. I S. 253), wird verordnet:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Übersicht
§ 1 Zweck und Berechtigung
§ 2 Zulassungsvoraussetzungen
§ 3 Zulassungsantrag
§ 4 Zulassung
§ 5 Prüfungsausschuß
§ 6 Ort und Zeit
§ 7 Gäste
§ 8 Prüfungsfächer
§ 9 Teile der Prüfung
§ 10 Schriftliche Prüfung
§ 11 Mündliche Prüfung
§ 12 Bewertung
§ 13 Prüfungsergebnis
§ 14 Rücktritt und Wiederholung
§ 15 Unregelmäßigkeiten, unerlaubtes Verhalten
§ 16 Niederschriften
§ 17 Zeugnis, Bescheinigung
§ 18 Prüfungsgebühr
§ 19 Einsicht in die Prüfungsakten
§ 20 Aufhebung von Vorschriften
§ 21 Inkrafttreten

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Zweck und Berechtigung

(1) In der Prüfung soll der Bewerber nachweisen, daß er die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten für eine Tätigkeit als Kommunikationsfachmann/Kommunikationsfachfrau besitzt.

(2) Wer die Prüfung erfolgreich abgelegt hat, ist berechtigt, sich als

"Staatlich geprüfter Kommunikationsfachmann"
"Staatlich geprüfte Kommunikationsfachfrau"

zu bezeichnen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Schriftliche Prüfung

(1) In der schriftlichen Prüfung sind eine Hausarbeit und sieben Klausuren, je eine in den in § 8 genannten Prüfungsfächern, anzufertigen. Die Arbeitszeit für die Hausarbeit beträgt zwölf Wochen, für jede Klausur 120 Minuten.

(2) Die Themen der Hausarbeit und der Klausuren stellt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses reichen dem Vorsitzenden rechtzeitig jeweils mindestens die doppelte Zahl Themenvorschläge ein.

(3) Am Schluß der Hausarbeit muß der Prüfungsteilnehmer versichern, daß er die Arbeit selbständig verfaßt, keine anderen als die angegebenen Hilfsmittel verwendet und sämtliche Stellen, die benutzten Werken im Wortlaut oder dem Sinne nach entnommen sind, mit Quellenangaben kenntlich gemacht hat. Die Versicherung ist auch für Zeichnungen, Skizzen und grafische Darstellungen abzugeben.

(4) Die Aufsicht bei den Klausuren führen die vom Vorsitzenden bestimmten Mitglieder des Prüfungsausschusses.

(5) Die Hausarbeit wird von zwei Mitgliedern, jede Klausur von einem Mitglied des Prüfungsausschusses durchgesehen, korrigiert und mit einer Vorschlagsnote bewertet. Der Vorsitzende bestimmt die Prüfer. Bei der Hausarbeit kann sich der zweite Prüfer der Vorschlagsnote des ersten Prüfers anschließen oder eine eigene Vorschlagsnote abgeben.

(6) Die Leistungen in den Klausuren werden nach folgendem Punktschema bewertet:

bei 100

-

92 Punkten = Note sehr gut

bei 91

-

81 Punkten = Note gut

bei 80

-

67 Punkten = Note befriedigend

bei 66

-

50 Punkten = Note ausreichend

bei 49

-

25 Punkten = Note mangelhaft

bei weniger als

 

25 Punkten = Note ungenügend.

Das Punktschema wird bei der Aufgabenstellung festgelegt.

(7) Die Noten der Hausarbeit und der Klausuren setzt der Prüfungsausschuß fest.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 11
Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung findet als Einzelprüfung statt. Jeder Bewerber wird mindestens in einem Prüfungsfach geprüft. Jede mündliche Prüfung in einem Prüfungsfach dauert in der Regel 15 Minuten.

(2) Die Noten der mündlichen Prüfungen setzt der Prüfungsausschuß auf Vorschlag des Prüfers fest.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 12
Bewertung

(1) Die Leistungen der schriftlichen und mündlichen Prüfung werden für jedes Prüfungsfach mit einer der folgenden Noten bewertet:

Sehr gut

Gut

Befriedigend

Ausreichend

Mangelhaft

Ungenügend.

(2) Der Prüfungsausschuß faßt die Noten der Klausuren und der mündlichen Prüfung für jedes Prüfungsfach zu einer Endnote zusammen. In den Prüfungsfächern, in denen nicht mündlich geprüft wird, ist das Ergebnis der schriftlichen Prüfung die Endnote.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 13
Prüfungsergebnis

(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Note der Hausarbeit und die Endnoten der Prüfungsfächer mindestens "ausreichend" sind.

(2) Die Prüfung ist noch nicht abgeschlossen, wenn eine Endnote mit "mangelhaft" festgesetzt wird. In diesem Fall hat der Prüfungsteilnehmer die Möglichkeit der Nachprüfung im entsprechenden Prüfungsfach nach einem halben Jahr, spätestens nach zwei Jahren. Wer die Nachprüfung nicht besteht oder nicht innerhalb von zwei Jahren ablegt, hat die gesamte Prüfung nicht bestanden.

(3) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Note der Hausarbeit unter "ausreichend" liegt oder eine Endnote mit "ungenügend" oder mehr als eine Endnote mit "mangelhaft" festgesetzt wird.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 14
Rücktritt und Wiederholung

(1) Wer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, Prüfungstermine versäumt, kann in den versäumten Prüfungsteilen zu einem Nachtermin geprüft werden. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. Für die Klausuren werden neue Aufgaben gestellt.

(2) Tritt ein Prüfungsteilnehmer nach Beginn der schriftlichen Prüfung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt.

(3) Tritt ein Prüfungsteilnehmer nach Beginn der schriftlichen Prüfung zurück oder versäumt er Prüfungstermine aus von ihm zu vertretenden Gründen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(4) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie frühestens nach einem Halbjahr wiederholen.

(5) Im begründeten Fall kann der Regierungspräsident eine zweite Wiederholungsprüfung gestatten.

§ 15 Unregelmäßigkeiten, unerlaubtes Verhalten

§ 15
Unregelmäßigkeiten, unerlaubtes Verhalten

(1) Die Prüfungsteilnehmer werden vor Beginn der Prüfung über ihr Befinden befragt und auf die Folgen unerlaubten Verhaltens hingewiesen.

(2) Erklärt ein Prüfungsteilnehmer, daß er sich krank fühle, nimmt er an der Prüfung dieses Tages nicht teil und ist bis zur Wiederherstellung seiner Gesundheit von der Prüfung zurückzustellen. Er hat binnen drei Tagen ein ärztliches Attest vorzulegen.

(3) Wer in der Prüfung unerlaubte Hilfsmittel verwendet, täuscht, zu täuschen versucht, der Täuschungshandlung eines anderen Vorschub leistet oder eine unrichtige Erklärung nach § 10 Abs. 3 abgibt, kann von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. In weniger schweren Fällen sind für die Klausuren neue Aufgaben zu stellen. Die Entscheidung trifft der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Klärung des Sachverhaltes und Anhörung des Prüfungsteilnehmers. Bei Ausschluß von der Prüfung gilt die Prüfung als nicht bestanden.

(4) Stellt sich nach Abschluß der Prüfung heraus, daß die Voraussetzungen des Abs. 3 vorliegen, kann der Regierungspräsident die Entscheidung des Prüfungsausschusses aufheben und das Zeugnis einziehen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 16
Niederschriften

Über den Verlauf der Anfertigung der Klausuren und der mündlichen Prüfung werden Niederschriften angefertigt. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt dafür, daß die Aussagen der Niederschriften den Prüfungsverlauf und das Beratungsergebnis wiedergeben. Die Niederschrift über die Anfertigung der Klausuren wird von den aufsichtführenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die Niederschrift über die mündliche Prüfung vom Vorsitzenden und vom Protokollführer, die Notenliste (mit den Noten und Endnoten) vom Vorsitzenden und von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterschrieben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 17
Zeugnis, Bescheinigung

(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Zeugnis (Anlage), das vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unterschrieben und mit dem Dienstsiegel des Regierungspräsidenten versehen wird.

(2) Das Prüfungsergebnis erhält das Datum des Tages, an dem die Endnoten festgesetzt wurden.

(3) Wer die Prüfung noch nicht abgeschlossen (§ 13 Abs. 2) oder nicht bestanden (§ 13 Abs. 3) hat, erhält eine Bescheinigung, aus der hervorgeht, daß sich der Bewerber der Prüfung unterzogen, sie aber noch nicht oder nicht bestanden hat und innerhalb welcher Zeit und unter welchen Bedingungen die Nachprüfung oder die Wiederholungsprüfung abgelegt werden kann.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 18
Prüfungsgebühr

(1) Die Prüfungsgebühr beträgt zweihundert Deutsche Mark. Sie ist vor der Meldung zur Prüfung bei der vom Regierungspräsidenten zu bestimmenden Kasse einzuzahlen.

(2) Tritt der Prüfungsteilnehmer nach der Zulassung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zur Prüfung an, werden 80% der eingezahlten Prüfungsgebühr zurückerstattet.

(3) Gilt die Prüfung als nicht abgelegt, werden 50% der eingezahlten Prüfungsgebühr zurückerstattet.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 19
Einsicht in die Prüfungsakten

Der Prüfungsteilnehmer hat das Recht, nach Abschluß der Prüfung Einsicht in die Prüfungsakten zu nehmen und Abschriften zu fertigen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Zulassungsvoraussetzungen

(1) Die Zulassung setzt voraus:

1.

mindestens einen mittleren Bildungsabschluß, der nachgewiesen werden kann durch

a)

ein Versetzungszeugnis nach Jahrgangsstufe 11 einer öffentlichen oder staatlich anerkannten gymnasialen Oberstufe oder

b)

ein Abschlußzeugnis der Realschule oder

c)

ein Abschlußzeugnis der Zweijährigen Berufsfachschule oder

d)

ein Zeugnis der Fachschulreife oder

e)

ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis;

2.
a)

die Abschlußprüfung in einem einschlägigen anerkannten Ausbildungsberuf und eine mindestens zweijährige einschlägige berufliche Tätigkeit oder

b)

eine mindestens zweijährige einschlägige schulische Berufsausbildung und eine mindestens dreijährige berufliche Tätigkeit oder

c)

eine mindestens fünfjährige einschlägige berufliche Tätigkeit;

3.

eine hinreichende Vorbereitung auf die Prüfung.

(2) Bewerber mit Fachhochschul- oder Hochschulreife können bei Nachweis einer mindestens zweijährigen einschlägigen beruflichen Tätigkeit und einer hinreichenden Vorbereitung auf die Prüfung zugelassen werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 20
Aufhebung der Vorschriften

Die Prüfungsordnung für Assistenten für Werbung und Verkaufsförderung vom 7. Mai 1968 (Abl. S. 518), zuletzt geändert durch Verordnung vom 13. April 1984 (Abl. S. 255), wird aufgehoben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 21
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Juni 1987 in Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Zulassungsantrag

(1) Die Zulassung zur Prüfung ist beim Regierungspräsidenten zu beantragen.

(2) Dem Zulassungsantrag sind beizufügen:

1.

Lebenslauf und Bildungsgang in tabellarischer Form,

2.

ein polizeiliches Führungszeugnis und ein Lichtbild neueren Datums,

3.

Schulzeugnisse in beglaubigter Abschrift oder beglaubigter Kopie,

4.

Nachweise über Berufsausbildung und berufliche Tätigkeiten,

5.

Nachweis, aus dem hervorgeht, in welcher Weise sich der Bewerber auf die Prüfung vorbereitet hat,

6.

Erklärung darüber, ob, wo und mit welchem Erfolg der Bewerber gleichartige Prüfungen versucht oder abgelegt hat,

7.

Nachweis der entrichteten Prüfungsgebühr.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Zulassung

Über den Zulassungsantrag entscheidet der Regierungspräsident. Die Entscheidung wird dem Bewerber schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung wird begründet.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Prüfungsausschuß

(1) Die Prüfung wird vor einem Prüfungsausschuß abgelegt, der vom Regierungspräsidenten gebildet wird. In den Prüfungsausschuß werden berufen:

1.

ein Schulaufsichtsbeamter oder ein Schulleiter einer öffentlichen Schule als Vorsitzender,

2.

ein Schulleiter oder ein Lehrer einer öffentlichen beruflichen Schule oder Hochschule als stellvertretender Vorsitzender und

3.

sechs fachkundige Personen, die in der Regel an der Ausbildung des Bewerbers beteiligt waren; mindestens drei der sechs fachkundigen Personen sollen in der Werbewirtschaft tätig sein.

(2) Der Prüfungsausschuß wird vom Vorsitzenden einberufen, um die nach dieser Verordnung wahrzunehmenden Aufgaben zu erfüllen.

(3) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn der Vorsitzende oder sein Vertreter und mindestens vier weitere Mitglieder des Prüfungsausschusses anwesend sind. Der Prüfungsausschuß beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Beschlüsse über das Bestehen der Prüfung bedürfen der Zustimmung des Vorsitzenden. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge und Beratungen verpflichtet.

(4) Im Fall der Verhinderung des Vorsitzenden nimmt der stellvertretende Vorsitzende die Aufgaben des Vorsitzenden war.

(5) Der Vorsitzende kann für ein verhindertes Mitglied des Prüfungsausschusses eine andere fachkundige Person als Mitglied des Prüfungsausschusses bestellen.

(6) Der Vorsitzende sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung und der Ergebnisfeststellung, vor allem, daß die Verfahrensvorschriften eingehalten werden, daß nicht von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen und nicht gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Prüfungsteilnehmer verstoßen wird. Der Vorsitzende hat die dafür erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Ort und Zeit

Ort und Zeit der Prüfung legt der Regierungspräsident im Einvernehmen mit dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses fest.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7

Über die Teilnahme von Gästen an der mündlichen Prüfung entscheidet der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Prüfungsfächer

Prüfungsfächer sind:

1.

Wirtschaft und Recht

2.

Marketing

3.

Kommunikation

4.

Werbung

5.

Verkaufsförderung

6.

Public Relations

7.

Werbemittelgestaltung und -herstellung.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 9
Teile der Prüfung

Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.