- Ausfertigungsdatum:
- 02.02.1998
- Fundstelle:
- ABl. 1998, 168
Verordnung über die Abschlußprüfung der als Ergänzungsschule staatlich anerkannten Frankfurter ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 4, 13, 15 geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom 19. März 2013 (ABl. S. 222) |
§ 13 Einspruchsrecht der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
§ 13
Einspruchsrecht der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
Gegen die Beschlüsse des Prüfungsausschusses über die Festsetzung der Noten und über das Ergebnis der Abschlußprüfung steht der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses das Recht des Einspruchs zu. Wird dem Einspruch vom Prüfungsausschuß nicht stattgegeben und hält die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Einspruch aufrecht, so sind die Prüfungsunterlagen umgehend der Schulaufsichtsbehörde zur Entscheidung einzureichen. In diesem Fall wird der Bewerberin oder dem Bewerber mitgeteilt, daß die Schulaufsichtsbehörde über das Ergebnis der Prüfung befinden wird.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 15
Wiederholung der Prüfung
(1) Die Prüfung kann einmal, frühestens nach einem Semester und spätestens nach zwei Semestern, wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist nur mit Zustimmung der Schulaufsichtsbehörde möglich.
(2) Der Prüfungsausschuß entscheidet, nach welcher Zeit die Prüfung wiederholt werden kann, sowie, ob und welche Teile der Prüfung angerechnet werden können.
(3) Die bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Prüfungsausschuß
(1) Dem Prüfungsausschuß gehören an:
- 1.
eine Beauftragte oder ein Beauftragter der Schulaufsichtsbehörde als Vorsitzende oder Vorsitzender,
- 2.
die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die Vertreterin oder der Vertreter,
- 3.
die Lehrkräfte, die in den Prüfungsfächern unterrichtet haben,
- 4.
als Fachbeirat eine Kommunikations-Designerin oder ein Kommunikations-Designer, die oder der von der Frankfurter Akademie für Kommunikation und Design vorgeschlagen und von der Schulaufsichtsbehörde berufen wird und fachlich anerkannt und für die Prüfungsaufgaben befähigt sein muß.
(2) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn die unter Abs. 1 Nr. 1 und 2 aufgeführten Mitglieder und mindestens zwei Drittel der ihm angehörenden Prüferinnen und Prüfer anwesend sind. Der Ausschuß beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlagen
[derzeit nicht dargestellt]
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Auf Grund des § 176 in Verbindung mit § 79 des Hessischen Schulgesetzes vom 17. Juni 1992 (GVBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 1997 (GVBl. I S. 143, 204), wird verordnet:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Zweck der Prüfung
In der Prüfung soll die Bewerberin oder der Bewerber nachweisen, daß sie oder er das Ausbildungsziel der Frankfurter Akademie für Kommunikation und Design im Bereich Kommunikations-Design erreicht hat und die geforderten allgemeinen, fachtheoretischen und fachpraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten besitzt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
Mündliche Prüfung
(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses eröffnet die Prüfung. § 7 Abs. 4 gilt entsprechend. In der mündlichen Prüfung ist der Bewerberin oder dem Bewerber eine größere Aufgabe zu stellen, die er in einem kurzen Vortrag zusammenhängend zu behandeln hat. An diese Ausführungen schließt sich ein Gespräch an, das sich auch auf andere Themenbereiche des jeweiligen Prüfungsfaches erstrecken kann.
(2) Zur Vorbereitung ist der Bewerberin oder dem Bewerber eine der jeweiligen Prüfungsaufgabe angemessene Zeit zu geben; sie oder er kann sich als Grundlage für die Ausführungen Aufzeichnungen machen.
(3) Die Bewerberinnen und Bewerber werden einzeln geprüft. Die Lehrkraft, die das geprüfte Fach im letzten Semester unterrichtet hat, bei ihrer Verhinderung die oder der von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestellte Vertreterin oder Vertreter, führt die mündliche Prüfung durch. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses ist berechtigt, Fragen zu stellen, Zusatzfragen von Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu gestatten oder in besonderen Fällen die Prüfung selbst zu übernehmen.
(4) Die mündliche Prüfung einer Bewerberin oder eines Bewerbers muß an einem Tag beendet sein. Die Prüfungszeit beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Prüfling zur mündlichen Prüfung bestellt wird, und endet mit Abschluß der letzten Prüfung; sie darf für den Prüfling einschließlich der Wartezeit acht Stunden nicht überschreiten; um 18.00 Uhr muß der Prüfungsvorgang beendet sein. Die mündliche Prüfung eines Prüflings soll in der Regel je Prüfungsfach 15 Minuten nicht überschreiten.
(5) Die Note über die mündliche Einzelprüfung wird auf Vorschlag der prüfenden Lehrkraft vom Prüfungsausschuß festgelegt und in die Prüfungsliste eingetragen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11
Täuschung
(1) Macht sich eine Bewerberin oder ein Bewerber beim schriftlichen, praktischen oder mündlichen Teil der Prüfung der Benutzung unerlaubter Hilfsmittel, einer Täuschung, eines Täuschungsversuchs oder der Beihilfe dazu schuldig, so entscheidet der Prüfungsausschuß nach Klärung des Sachverhalts und Anhörung der Bewerberin oder des Bewerbers, ob
- 1.
die Prüfung anerkannt werden kann,
- 2.
eine schriftliche Arbeit, die praktische Arbeit oder die mündliche Prüfung unter Aufsicht wiederholt werden muß,
- 3.
die Bewerberin oder der Bewerber von der Prüfung auszuschließen ist; der Ausschluß soll erfolgen, wenn die Täuschung, der Täuschungsversuch oder die Beihilfe dazu vorbereitet waren. Er muß erfolgen, wenn ein derartiges Verhalten wiederholt wird.
(2) Wird die Bewerberin oder der Bewerber von der weiteren Prüfung ausgeschlossen, so ist die Prüfung nicht bestanden.
(3) Die in Abs. 1 und 2 genannten Bestimmungen sind den Bewerberinnen und den Bewerbern mit der Zulassung bekanntzugeben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 12
Prüfungsergebnisse
(1) Der Prüfungsausschuß setzt eine Endnote für den theoretischen Lernbereich fest. Diese wird aus den Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfung unter angemessener Berücksichtigung der in den Fächern dieses Lernbereichs in den letzten zwei Semestern festgestellten Leistungen gebildet.
(2) Endnote für den praktischen Lernbereich ist die Note der praktischen Abschlußarbeit unter angemessener Berücksichtigung der in den letzten zwei Semestern festgestellten praktischen Leistungen.
(3) Die Prüfung ist bei ausreichenden Noten in beiden Lernbereichen bestanden. Zur Ermittlung des Gesamtergebnisses wird die Note für den praktischen Lernbereich zweifach, die Note für den theoretischen Lernbereich einfach gezählt und die sich daraus ergebende Summe durch drei geteilt. Das Gesamtergebnis wird wie folgt festgelegt:
- 1.
bei einem Durchschnitt bis zu 1,50:
mit Auszeichnung bestanden,
- 2.
bei einem Durchschnitt bis zu 2,50:
gut bestanden,
- 3.
bei einem Durchschnitt bis zu 3,50:
befriedigend bestanden,
- 4.
bei einem Durchschnitt bis zu 4,0:
bestanden.
§ 13 Einspruchsrecht der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
§ 13
Einspruchsrecht der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
Gegen die Beschlüsse des Prüfungsausschusses über die Festsetzung der Noten und über das Ergebnis der Abschlußprüfung steht der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses das Recht des Einspruchs zu. Wird dem Einspruch vom Prüfungsausschuß nicht stattgegeben und hält die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses den Einspruch aufrecht, so sind die Prüfungsunterlagen umgehend dem Staatlichen Schulamt zur Entscheidung einzureichen. In diesem Fall wird der Bewerberin oder dem Bewerber mitgeteilt, daß das Staatliche Schulamt über das Ergebnis der Prüfung befinden wird.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 14
Rücktritt, Verhinderung
(1) Tritt eine Bewerberin oder ein Bewerber vor Beginn der Prüfung von ihr zurück, so gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(2) Tritt eine Bewerberin oder ein Bewerber aus einem von ihr oder ihm zu vertretenden Grunde während der Prüfung von dieser zurück oder ist sie oder er aus einem solchen Grunde an der weiteren Teilnahme verhindert, so gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(3) Tritt eine Bewerberin oder ein Bewerber aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grunde während der Prüfung von dieser zurück oder kann sie oder er aus einem solchen Grunde an der weiteren Prüfung nicht teilnehmen, so wird ihr oder ihm die Möglichkeit gegeben, den restlichen Prüfungsteil nach näherer Bestimmung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses nachzuholen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 15
Wiederholung der Prüfung
(1) Die Prüfung kann einmal, frühestens nach einem Semester und spätestens nach zwei Semestern, wiederholt werden. Eine zweite Wiederholung ist nur mit Zustimmung des Staatlichen Schulamtes möglich.
(2) Der Prüfungsausschuß entscheidet, nach welcher Zeit die Prüfung wiederholt werden kann, sowie, ob und welche Teile der Prüfung angerechnet werden können.
(3) Die bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 16
Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Abschlußzeugnis (Anlage 1).
(2) Bewerberinnen und Bewerber, die die Prüfung nicht bestanden haben, erhalten ein Zeugnis mit den in der Prüfung festgestellten Endnoten und einem Vermerk, daß sie sich der Prüfung unterzogen und diese nicht bestanden haben (Anlage 2). Die Schulleitung teilt diesen Bewerberinnen und Bewerbern mit, nach welcher Zeit und unter welchen Bedingungen die Prüfung wiederholt werden kann.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 17
Niederschriften
(1) Über den Verlauf der gesamten Prüfung und über die Sitzungen des Prüfungsausschusses sind Niederschriften anzufertigen. Hiermit beauftragt die Schulleitung jeweils ein Mitglied des Prüfungsausschusses.
(2) Die Niederschrift über den Verlauf der schriftlichen Arbeiten muß über die Sitzordnung, die Prüfungsfächer, die gestellten Aufgaben, die dafür vorgesehenen Hilfsmittel und die für die Bearbeitung zur Verfügung stehende Zeit Auskunft geben. Sie muß den Hinweis enthalten, daß die Vorschrift des § 11 bekanntgegeben und durch Befragen festgestellt wurde, ob eine anwesende Bewerberin oder ein anwesender Bewerber krank ist. Ferner sind alle besonderen Vorfälle sowie der Zeitpunkt der Abgabe der Prüfungsarbeit jeder Bewerberin und jedes Bewerbers und die Dauer der Aufsicht einzutragen. Verläßt eine Bewerberin oder ein Bewerber während einer Klausur den Prüfungsraum, so müssen Zeitpunkt und Dauer der Abwesenheit in der Niederschrift vermerkt werden. Die Niederschrift ist von den aufsichtsführenden Lehrkräften zu unterschreiben.
(3) Die Niederschriften über die praktische und mündliche Prüfung müssen die jeweilige Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, die Namen der Bewerberinnen und Bewerber, die Prüfungsfächer, die Namen der prüfenden Lehrkräfte, die Prüfungsaufgaben, Beginn und Dauer der Prüfung und die Bewertung enthalten.
(4) Die Niederschriften und die Prüfungsliste sind von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und der Protokollführerin oder dem Protokollführer zu unterschreiben. Die Niederschriften werden mit allen schriftlichen Unterlagen über die Vorbereitung und den Verlauf der Prüfung zu einer Prüfungsakte vereinigt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 18
Prüfungsgebühr
Die Prüfungsgebühr richtet sich nach der in der Verwaltungskostenordnung für den Geschäftsbereich des Kultusministeriums in der jeweils geltenden Fassung festgelegten Höhe. Sie ist unmittelbar nach Zulassung zur Prüfung zu entrichten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 19
Übergangsregelung
Bewerberinnen und Bewerber, die vor Inkrafttreten dieser Prüfungsordnung ihr Studium an der Frankfurter Akademie für Kommunikation und Design im Bereich Kommunikations-Design in Frankfurt am Main begonnen haben und sich vor dem 01. April 2000 zur Prüfung melden, können auf Antrag nach der bisher gültigen Verordnung über die Abschlußprüfung der als Ergänzungsschule staatlich anerkannten Kunstschule Westend für Grafik-Design in Frankfurt am Main vom 05. Juli 1982 (ABl. S. 543) geprüft werden. Für die Studienanfänger ab Sommersemester 1998 gilt die neue Prüfungsordnung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Gliederung der Prüfung
Die Prüfung umfaßt die schriftliche, die fachpraktische und die mündliche Prüfung.
§ 20 Aufhebung der bisher geltenden Vorschriften
§ 20
Aufhebung der bisher geltenden Vorschriften
Die Verordnung über die Abschlußprüfung der als Ergänzungsschule staatlich anerkannten Kunstschule Westend für Grafik-Design in Frankfurt am Main vom 05. Juli 1982 (ABl. S. 543) wird aufgehoben. § 19 bleibt unberührt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 21
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Zeitpunkt und Ort der Prüfung
(1) Die Prüfung kann frühestens nach einem Studium von acht Semestern abgelegt werden. Die Prüfungstermine setzt die Schulleitung im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses fest und teilt sie den Bewerberinnen und Bewerbern spätestens sechs Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung mit.
(2) Die Prüfung findet in der Frankfurter Akademie für Kommunikation und Design im Bereich Kommunikations- Design statt. In besonderen Fällen kann die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses einen anderen Prüfungsort bestimmen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Prüfungsausschuß
(1) Dem Prüfungsausschuß gehören an:
- 1.
eine Beauftragte oder ein Beauftragter des Staatlichen Schulamtes als Vorsitzende oder Vorsitzender,
- 2.
die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die Vertreterin oder der Vertreter,
- 3.
die Lehrkräfte, die in den Prüfungsfächern unterrichtet haben,
- 4.
als Fachbeirat eine Kommunikations-Designerin oder ein Kommunikations-Designer, die oder der von der Frankfurter Akademie für Kommunikation und Design vorgeschlagen und vom Staatlichen Schulamt berufen wird und fachlich anerkannt und für die Prüfungsaufgaben befähigt sein muß.
(2) Der Prüfungsausschuß ist beschlußfähig, wenn die unter Abs. 1 Nr. 1 und 2 aufgeführten Mitglieder und mindestens zwei Drittel der ihm angehörenden Prüferinnen und Prüfer anwesend sind. Der Ausschuß beschließt mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der oder des Vorsitzenden. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit verpflichtet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Gäste
(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Gäste zur mündlichen Prüfung zulassen, wenn an deren Anwesenheit ein schulisches Interesse besteht. Sie dürfen nicht in einem verwandtschaftlichen Verhältnis zu einer Bewerberin oder einem Bewerber stehen.
(2) Die Gäste sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge verpflichtet. Sie nehmen an den Beratungen des Prüfungsausschusses nicht teil.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Meldung und Zulassung zur Prüfung
(1) Die Bewerberin oder der Bewerber meldet sich schriftlich bei der Schulleitung zur Prüfung an. Der Meldung sind beizufügen:
- 1.
der Nachweis über ein ordnungsgemäßes Studium des Kommunikations-Design von acht Semestern; davon müssen mindestens die letzten zwei an der Frankfurter Akademie für Kommunikation und Design absolviert worden sein,
- 2.
die in den letzten zwei Semestern geschriebenen Klausuren,
- 3.
eine Mappe mit den in den letzten zwei Semestern angefertigten Arbeiten.
(2) Über die Zulassung entscheidet die Schulleitung. Sie ist zu versagen, wenn die in Abs. 1 aufgeführten Nachweise und Unterlagen nicht vorgelegt wurden oder die Klausuren und Leistungsnachweise aller theoretischen und praktischen Arbeiten der letzten zwei Semester (sechs Klausuren in den in der Studienordnung aufgezählten Theoriefächern und vier Gestaltungsaufgaben) nicht mit mindestens ausreichend bewertet worden sind. Die Nichtzulassung ist der Bewerberin oder dem Bewerber schriftlich mitzuteilen und zu begründen. Bei Nichtzulassung ist eine erneute Bewerbung frühestens im darauffolgenden Semester möglich. Voraussetzung ist die erfolgreiche Qualifikation durch Klausuren und Leistungsnachweise.
(3) Mit der Zulassung erhält die Bewerberin oder der Bewerber das Thema der Hausarbeit nach § 7 Abs. 1.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung umfaßt eine Hausarbeit im Fach Kunstgeschichte und zwei Klausuren mit Aufgaben aus dem Fach Theorie der Gestaltung.
(2) Die Hausarbeit ist innerhalb von sechs Wochen anzufertigen. Sie ist ohne fremde Hilfe auszuführen. Für die Klausuren stehen jeweils vier Zeitstunden zur Verfügung. Die Fachlehrerinnen oder Fachlehrer erstellen für die Hausarbeit und die Klausuren jeweils zwei Aufgabenvorschläge und legen sie spätestens 14 Tage vor Beginn der festgesetzten Termine der Schulleitung vor. Die Schulleitung wählt für jede Klausur einen Vorschlag aus; sie kann Vorschläge abändern, andere Vorschläge anfordern oder selbst neue Aufgaben stellen. Ihre Entscheidung ergeht im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
(3) Die Schulleitung oder ein von ihr zu bestimmendes Mitglied des Prüfungsausschusses händigt die Aufgaben den Bewerberinnen und Bewerbern unmittelbar vor Beginn der jeweiligen Klausur aus. Sie wird unter Aufsicht des von der Schulleitung bestimmten Mitglieds des Prüfungsausschusses angefertigt.
(4) Vor Beginn jeder Klausur stellt die aufsichtsführende Lehrkraft durch Befragen fest, ob sich eine Bewerberin oder ein Bewerber krank fühlt. Erklärt eine Bewerberin oder ein Bewerber, daß sie oder er sich krank fühle, so ist sie oder er von der weiteren Teilnahme an der Prüfung bis zur Wiederherstellung der Gesundheit zurückzustellen. Sofern nicht innerhalb von drei Tagen ein ärztliches Attest vorgelegt wird, ist die Prüfung nicht bestanden. Über einen neuen Termin entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(5) Die Lehrkraft, die die Aufgaben für die schriftliche Arbeit erstellt hat, bewertet sie auch. Die Beurteilung ist schriftlich auf einem besonderen Blatt zu begründen. Bewertet sie eine Arbeit mit mangelhaft oder ungenügend, so beauftragt die Schulleitung eine Korreferentin oder einen Korreferenten mit der selbständigen Bewertung der Arbeit. Bei Abweichungen entscheidet der Prüfungsausschuß. Die Noten werden in die Prüfungsliste eingetragen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 8
Praktische Prüfung
(1) Die praktische Prüfung beginnt mit einer achtstündigen Klausur. Der Bewerberin oder dem Bewerber werden auf Vorschlag der Leiterin oder des Leiters der Fachklasse von der Schulleitung drei Aufgaben aus dem Fach Praxis der Gestaltung zur Wahl gestellt. Sie oder er fertigt während der Klausur Skizzen als Grundlagen für die praktische Abschlußarbeit an. Sie werden von der Aufsichtsführung abgezeichnet und sind der Abschlußarbeit beizufügen.
(2) Die praktische Arbeit ist innerhalb von sechs Wochen anzufertigen. Dafür stehen die Werkstätten der Frankfurter Akademie für Kommunikation und Design zur Verfügung. Die praktische Arbeit ist ohne fremde Hilfe auszuführen.
(3) Der Prüfungsausschuß tritt innerhalb einer Woche nach dem Abgabetermin zusammen und setzt in gemeinsamer Beurteilung unter angemessener Berücksichtigung von Idee und Ausführung die Note für die praktische Prüfungsarbeit fest, die in die Prüfungsliste eingetragen
wird. § 73 Abs. 4 des Schulgesetzes gilt entsprechend.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 9
Vorbereitung der mündlichen Prüfung
(1) Zur mündlichen Prüfung werden die schriftlichen Prüfungsarbeiten für den Prüfungsausschuß zur Einsichtnahme ausgelegt.
(2) Gegenstand der mündlichen Prüfung können alle Fächer des Hauptstudiums sein. In der Regel wird jede Bewerberin und jeder Bewerber in zwei Fächern mündlich geprüft.
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt in der Sitzung des Prüfungsausschusses nach § 8 Abs. 3 auf deren oder dessen Vorschlag Art und Zahl der Prüfungsfächer für die Bewerberinnen und Bewerber. Die Schulleitung teilt die Entscheidung den Bewerberinnen und Bewerbern am darauffolgenden Unterrichtstag mit.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.