KFZAnerkZustAnO HE · Hessen

Ausfertigungsdatum:
14.04.1975
Fundstelle:
StAnz. 1975, 796
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Auf Grund des Abschnittes I Abs. 1 und des Abschnittes III Abs. 1 der Richtlinien für die Anerkennung privateigener Kraftfahrzeuge und ihre dienstliche Benutzung des Hessischen Ministers des Innern vom 8. 5. 1972 (StAnz. S. 974), geändert durch Erlaß vom 15. 2. 1974 (StAnz. S. 414), wird bestimmt:

(1) Die Regierungspräsidenten,

der Präsident des Landesversorgungsamtes Hessen,

der Präsident des Hessischen Landessozialgerichtes,

der Präsident des Landesarbeitsgerichtes Frankfurt (Main)

werden für ihren Geschäftsbereich ermächtigt, über Anträge auf Anerkennung privateigener Kraftfahrzeuge zu entscheiden und Vorschüsse zu bewilligen.

(2) Abschnitt II Buchst. j des Erlasses vom 8. Dezember 1970 (StAnz. 1971 S. 15) wird aufgehoben.

(3) Diese Anordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 1975 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.