KarthuaBerHFRL HE · Hessen

Ausfertigungsdatum:
25.10.1982
Fundstelle:
StAnz. 1982, 2062
9 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Richtlinien zur Führung von Berichtsheften in den Ausbildungsberufen Kartograph, ...

aufgeh. durch Richtlinie vom 15. Januar 2019 (StAnz. S. 116)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 1 a

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 1 b

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 1 c

Anlage 2 Hinweise für das Führen der Ausbildungsnachweise

Anlage 2

Hinweise
für das Führen der Ausbildungsnachweise

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

I

1.

Die ausgeübten Tätigkeiten sollen kurz, aber trotzdem genau beschrieben werden, z.B.:

nicht:

Zeichenarbeiten,

sondern:

Hochzeichnen eines Flurkartenausschnitts 1:1000 mittels Ziehfeder auf Astralon

oder

Grundriß eines Regenentlastungsbauwerkes nach Vorlage in Bleistift aufgetragen.

2.

Die Eintragung über den Berufsschulunterricht soll den Lehrstoff erfassen, also

nicht:

Fachkunde,

sondern:

Handhabung und Wirkungsweise eines Baunivelliers.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

II

Eine einheitliche äußere Form des Ausbildungsnachweises ist insbesondere im Hinblick auf die Einsichtnahme durch Ausbildungsberater und zuständige Stelle geboten.

Die einzelnen Blätter sind wie folgt zu ordnen:

1.

Titelblatt

2.

Blatt mit den Sichtvermerken (ein Blatt wird in der Regel für die gesamte Ausbildungszeit ausreichen)

3.

Betrieblicher Ausbildungsplan

4.

Blätter mit den täglichen Eintragungen (letztes Blatt stets hinten - sog. Ordnung im Behördenstil)

Werden mehrere Hefte geführt (z.B. für jedes Ausbildungsjahr ein besonderes Heft), so ist bei jedem Heft wie vorstehend beschrieben zu verfahren.

Ausarbeitungen über den Ausbildungsstoff, sonstige Unterlagen usw. gehören nicht in den Ausbildungsnachweis.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

III
Eintragungsbeispiele

Ausbildungsberuf

Ausgeführte Arbeiten, Unterricht usw.

Kulturbautechniker

Die Bedienung des Lichtpausgerätes kennen gelernt; Anfertigung von Lichtpausen

Unterricht: Aufgaben und Organisation der Wasserwirtschaftsverwaltung

Handhabung von Stangenflügel und Schwimmflügel; Durchführung von Abflußmessungen mit diesen Geräten

Straßenbautechniker

Normschriftübungen mit Bleistift auf Transparentpapier

Unterricht: Den Begriff „Planfeststellung“ erläutert bekommen

Für einen Knotenpunkt Markierungsplan und Beschilderungsplan angefertigt

Vermessungstechniker

Örtliche Vermessungsarbeiten (Handhabung von Lot, Rollbandmaß und Fluchtstäben; Einfluchten von Zwischenpunkten; Anhalten des Null-Endes beim Messen mit dem Rollbandmaß)

Kartieren von Vermessungspunkten nach rechtwinkligen Koordinaten

Aus einem Alten hessischen Landmaß einen Riß nach LeiVO (fortlaufende Schreibweise) erstellt

Straßenwärter

Entwässerungsgräben freigehackt und gesäubert; Leitpfosten gerichtet und aufgestellt

Ausbessern einer Straßendecke mit bituminösem Mischgut

Unterricht: Die Rechte und Pflichten des Auszubildenden nach dem BBiG

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Bezug: Erlaß vom 19. April 1972 (StAnz. S. 1029)

Auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 13 Oktober 1982 wird unter Bezugnahme auf § 6 Abs. 1 Nr. 4 und § 44 des Berufsbildungsgesetzes folgendes bestimmt:

1.

Jeder Auszubildende hat während der gesamten Dauer der Ausbildung ein Berichtsheft in Form eines Ausbildungsnachweises nach dem Muster der Anlagen 1a bis 1c zu führen.

2.

Der Ausbildungsnachweis soll sicherstellen, daß der sachliche und zeitliche Ablauf der Ausbildung für alle Beteiligten (Auszubildenden, Ausbildungsstätte, Berufsschule, gesetzliche Vertreter des Auszubildenden) in möglichst einfacher Form nachweisbar gemacht wird.

3.

Der Ausbildungsnachweis ist von dem Auszubildenden mindestens wöchentlich zu führen. Die ausgeübten Tätigkeiten, der in der ausbildungsbegleitenden Unterweisung behandelte Stoff sowie der Inhalt des Berufsschulunterrichts sind kurz, aber genau zu beschreiben. Die in der Anlage 2 gegebenen Hinweise sind dabei zu beachten.

4.

Der Auszubildende führt den Ausbildungsnachweis während der Ausbildungszeit (Arbeitszeit).

5.

Der Ausbildende oder der Ausbilder gem. § 20 Abs. 4 des Berufsbildungsgesetzes hat den Ausbildungsnachweis mindestens monatlich zu prüfen und abzuzeichnen. Er hat dafür zu sorgen, daß auch der gesetzliche Vertreter etwa vierteljährlich und die Berufsschule einmal je Schulhalbjahr von dem Ausbildungsnachweis Kenntnis erhalten und dies unterschriftlich bestätigen.

6.

Auf Verlangen ist dem Personalrat/Betriebsrat der Ausbildungsstätte der Ausbildungsnachweis vorzulegen.

7.

Die Führung des Ausbildungsnachweises ist Voraussetzung für die Zulassung zur Abschlußprüfung (§ 39 Abs. 1 Nr. 2 des Berufsbildungsgesetzes). Er ist mit der Anmeldung zur Abschlußprüfung der zuständigen Stelle vorzulegen. Eine Bewertung in der Abschlußprüfung ist nicht zulässig.

8.

Die auf Grund des Beschlusses des Berufsbildungsausschusses vom 14. März 1972 erlassenen Richtlinien zum Führen von Berichtsheften in der Form von Ausbildungsnachweisen (Anhang 2 zum Runderlaß vom 19. April 1972) werden aufgehoben.

9.

Diese Richtlinien treten am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Staatsanzeiger in Kraft.

Wiesbaden, 25. Oktober 1982

Der Hessische Minister der Finanzen
Mit der Wahrnehmung der Geschäfte
des Hessischen Ministers für
Wirtschaft und Technik beauftragt
gez.: Reitz

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.