- Ausfertigungsdatum:
- 07.12.2007
- Fundstelle:
- JMBl. 2008, 3
Ausbildungsordnung für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes (JWAO) vom 7. Dezember 2007
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 3 geändert durch Artikel 60 des Gesetzes vom 16. Dezember 2025 (GVBl. 2025 Nr. 110) |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| Erster Teil Allgemeines, Auswahl und Einstellung |
|
| § 1 | Geltungsbereich |
| § 2 | Einstellungsvoraussetzungen |
| § 3 | Ausschreibung, Bewerbungen |
| § 4 | Einstellung |
| Zweiter Teil Ausbildung |
|
| § 5 | Ziel und Grundsätze der Ausbildung |
| § 6 | Ernennung |
| § 7 | Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes |
| § 8 | Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleitung |
| § 9 | Praktische Ausbildung |
| § 10 | Theoretische Ausbildung (Fachlehrgang) |
| § 11 | Bewertung der Leistungen |
| § 12 | Gesamtbeurteilung, Abschluss des Vorbereitungsdienstes |
| Dritter Teil Erwerb der Befähigung in besonderen Fällen |
|
| § 13 | Erwerb der Befähigung in besonderen Fällen |
| Vierter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften |
|
| § 14 | Übergangsvorschrift |
| § 15 | Inkrafttreten |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Ausbildung und den Erwerb der Befähigung für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes des Landes Hessen.
§ 10 Theoretische Ausbildung (Fachlehrgang)
§ 10
Theoretische Ausbildung (Fachlehrgang)
(1) Im Fachlehrgang (§ 7 Abs. 1 Nr. 2) sind den Anwärterinnen und Anwärtern die für die Tätigkeit im Justizwachtmeisterdienst erforderlichen theoretischen Kenntnisse nach Maßgabe eines von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu erlassenden Lehr- und Stoffplans zu vermitteln. Während des Fachlehrgangs sind mindestenszwei schriftliche Aufsichtsarbeiten von jeweils mindestens 90-minütiger Dauer anzufertigen, die von den Lehrkräften zu bewerten und mit den Anwärterinnen und Anwärtern zu besprechen sind. Die Lehrgangsleitung entscheidet, ob anstelle einer 90-minütigen Aufsichtsarbeit auch zwei 45-minütige Aufsichtsarbeiten angefertigt werden können. § 9 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Nach Beendigung des Fachlehrgangs erstellt die Lehrgangsleiterin oder der Lehrgangsleiter für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine Lehrgangsbeurteilung. Sie ist der Anwärterin oder dem Anwärter zur Kenntnis zu geben und der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts in zweifacher Ausfertigung nebst den von der Anwärterin oder dem Anwärter angefertigten Aufsichtsarbeiten zu übersenden. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts übersendet der Ausbildungsbehörde eine Ausfertigung der Lehrgangsbeurteilung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 14
Übergangsvorschrift
Für Anwärterinnen und Anwärter, die ihre Ausbildung vor dem 2. Dezember 2012 begonnen haben, gilt die Ausbildungsordnung für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes in der am 1. Dezember 2012 geltenden Fassung fort.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 15
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Einstellungsvoraussetzungen
In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes können Bewerberinnen und Bewerber eingestellt werden, die
- 1.
die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllen,
- 2.
die Hauptschule mit Erfolg besucht haben oder einen entsprechenden Bildungsstand nachweisen,
- 3.
die für den Justizwachtmeisterdienst erforderliche gesundheitliche Eignung oder als schwerbehinderte Menschen das für das Justizwachtmeisteramt erforderliche Mindestmaß an körperlicher Eignung besitzen und
- 4.
mindestens achtzehn Jahre und höchstens vierzig Jahre alt sind oder für die eine Ausnahme nach § 7 Abs. 6 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. März 2012 (BGBl. I S. 462), gilt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Ausschreibung, Bewerbungen
(1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.
(2) Die Bewerbung ist an die Leiterin oder den Leiter der Justizbehörde zu richten, bei der die Stelle ausgeschrieben ist.
(3) Der Bewerbung sind beizufügen:
- 1.
ein Lebenslauf,
- 2.
Zeugnisse und Unterlagen, durch die die Voraussetzungen des § 2 Nr. 2 nachgewiesen werden,
- 3.
Zeugnisse über Beschäftigungen seit der Schulentlassung,
- 4.
eine Erklärung darüber, ob die Bewerberin oder der Bewerber Schulden hat und gegebenenfalls welcher Art die Schulden sind und in welcher Höhe sie bestehen,
- 5.
eine Erklärung darüber, ob gegen sie oder ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist.
Bewerberinnen und Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, haben auf Anforderung ferner vorzulegen:
- 1.
einen Nachweis der Staatsangehörigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),
- 2.
die Geburtsurkunde, gegebenenfalls die Eheurkunde oder die Urkunde über die Begründung einer Lebenspartnerschaft sowie die Geburtsurkunden der Kinder,
- 3.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis und
- 4.
ein zur Vorlage bei einer Behörde ausgestelltes Führungszeugnis.
Bei den in Satz 1 Nr. 2 und 3 sowie in Satz 2 Nr. 1 und 2 genannten Urkunden genügt die Vorlage einer beglaubigten Kopie.
(4) Bewerberinnen und Bewerber, die bereits im Justizdienst beschäftigt sind, haben ihre Bewerbung auf dem Dienstweg einzureichen. Soweit die erforderlichen Unterlagen in den Personalakten enthalten sind, kann auf diese Bezug genommen werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 9
Praktische Ausbildung
(1) In der praktischen Ausbildung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1) sind die Anwärterinnen und Anwärter mit allen Aufgaben des Justizwachtmeisterdienstes vertraut zu machen.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sind an den laufenden Arbeiten des Justizwachtmeisterdienstes zu beteiligen; jedoch sollen ihnen nur solche Aufgaben übertragen werden, die einer möglichst vielseitigen Ausbildung förderlich sind. Die alleinige Vorführung von Gefangenen durch Anwärterinnen und Anwärter ist nicht zulässig.
(3) Während der praktischen Ausbildung sind monatlich zwei schriftliche Arbeiten anzufertigen. Die Themen sind dem Aufgabenbereich des Justizwachtmeisterdienstes zu entnehmen. Die Arbeiten werden von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter gestellt, bewertet, mit der Anwärterin oder dem Anwärter besprochen und in einem gesonderten Aufgabenheft aufbewahrt. Schwerbehinderten Menschen sind die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren (§ 6 Abs. 2 der Hessischen Laufbahnverordnung).
(4) Während der praktischen Ausbildung sollen die Anwärterinnen und Anwärter mindestens zwei, höchstens vier Wochen bei einem großen Landgericht hospitieren, um sich mit den besonderen Aufgaben und Anforderungen, die dort insbesondere im Sitzungs-, Vorführungs-, Sicher-heits- und Ordnungsdienst an Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeister gestellt werden, vertraut zu machen. Ist ein solches Landgericht bereits Ausbildungsbehörde, entfällt die Hospitation. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts entscheidet über weitere Ausnahmen im Einzelfall und regelt Inhalt und Ablauf der Hospitation. Für den Zeitraum der Hospitation ist über die Anwärterin oder den Anwärter eine Beurteilung nach einem von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zur Verfügung gestellten Muster zu erstellen. Diese ist der Anwärterin oder dem Anwärter zur Kenntnis zu geben, mit ihr oder ihm zu besprechen und der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsbehörde zu übersenden.
(5) Die Anwärterinnen und Anwärter haben - auch für den Zeitraum der Hospitation -einen Beschäftigungsnachweis nach einem von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zur Verfügung gestellten Muster zu führen, der monatlich der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter und bei Abschluss der Ausbildung der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsbehörde vorzulegen ist.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Ausschreibung, Bewerbungen
(1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.
(2) Die Bewerbung ist an die Leiterin oder den Leiter der Justizbehörde zu richten, bei der die Stelle ausgeschrieben ist.
(3) Der Bewerbung sind beizufügen:
- 1.
ein Lebenslauf,
- 2.
Zeugnisse und Unterlagen, durch die die Voraussetzungen des § 2 Nr. 2 nachgewiesen werden,
- 3.
Zeugnisse über Beschäftigungen seit der Schulentlassung,
- 4.
eine Erklärung darüber, ob die Bewerberin oder der Bewerber Schulden hat und gegebenenfalls welcher Art die Schulden sind und in welcher Höhe sie bestehen,
- 5.
eine Erklärung darüber, ob gegen sie oder ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist.
Bewerberinnen und Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, haben auf Anforderung ferner vorzulegen:
- 1.
einen Nachweis der Staatsangehörigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),
- 2.
einen amtlichen Identitätsnachweis, gegebenenfalls die Eheurkunde oder die Urkunde über die Begründung einer Lebenspartnerschaft sowie die Geburtsurkunden der Kinder,
- 3.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis und
- 4.
ein zur Vorlage bei einer Behörde ausgestelltes Führungszeugnis.
Bei den in Satz 1 Nr. 2 bis 3 sowie in Satz 2 Nr. 1 bis 3 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer Kopie oder die Einreichung in digitaler Form. Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden.
(4) Bewerberinnen und Bewerber, die bereits im Justizdienst beschäftigt sind, haben ihre Bewerbung auf dem Dienstweg einzureichen. Soweit die erforderlichen Unterlagen in den Personalakten enthalten sind, kann auf diese Bezug genommen werden.
Anlage Ausbildungsstoff für den Fachlehrgang
Anlage
(zu § 10 Abs. 1 Satz 1)
Ausbildungsstoff für den Fachlehrgang
- 1.
Funktion und Aufgaben der Justizverwaltung,
- 2.
Sitzungs-, Vorführungs-, Sicherheits- und Ordnungsdienst, Mittel und Anwendung des unmittelbaren Zwangs, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit,
- 3.
psychologische Schulung im Umgang mit Vorzuführenden und Rechtsuchenden, Konfliktvermeidungsstrategien, Zusammenarbeit im Dienstbetrieb (gemeinsame Bewältigung von Konfliktsituationen, Kommunikation, Kooperation),
- 4.
die wichtigsten Bestimmungen für den Zustell-, Brief- und Frachtdienst im Inland und Ausland, Beförderung von Geld- und Wertsachen (wenn möglich, Besuch einer Filiale der Deutschen Bundesbank), Postabfertigung, Postannahmestelle, Einschreibesendungen, Be-handlung von Überführungsstücken und Fundsachen,
- 5.
Zustellung von Schriftstücken, Grundzüge des Registraturdienstes und der Aktenaussonderung,
- 6.
Aufgaben des Innendienstes,
- 7.
Aufgaben des allgemeinen Vollzugsdienstes im Strafvollzug, im Vollzug von Freizeit-und Kurzarrest und des Vollziehungsdienstes bei den übrigen Justizbehörden,
- 8.
Übersicht über Übertragungsmöglichkeiten von besonderen Geschäften,
- 9.
Einführung in die wichtigsten Bestimmungen des Grundgesetzes und der Verfassung des Landes Hessen, Aufbau und Aufgaben der Landes- und Kommunalverwaltung,
- 10.
Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des Beamtenrechts (Hessisches Beamtengesetz, Hessische Beihilfenverordnung, Hessisches Reisekostengesetz, Hessische Trennungsgeldverordnung),
- 11.
Aufbau und Aufgaben der Gerichte und Staatsanwaltschaften (streitige und freiwillige Gerichtsbarkeit), Geschäftsgang bei den Justizbehörden,
- 12.
Einblick in den Justizvollzugsdienst, Umgang mit Gefangenen, Durchsuchung, Kontrolle und andere Sicherungsmaßnahmen, Einsatz von Pfefferspray im Justizwachtmeisterdienst,
- 13.
waffenlose Selbstverteidigung und Anwendung von Hiebwaffen, Vermittlung von Fesselungstechniken,
- 14.
Erste Hilfe bei Unfällen (mit Erste-Hilfe-Prüfung) und
- 15.
Informationen über gesundheitliche Risiken und Maßnahmen zur Vorbeugung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des § 17 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 378), wird im Einvernehmen mit der Direktorin des Landespersonalamtes und der Landespersonalkommission verordnet:
Erster Teil Allgemeines, Auswahl und Einstellung
Erster Teil
Allgemeines, Auswahl und Einstellung
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Zweiter Teil
Ausbildung
Dritter Teil Erwerb der Befähigung in besonderen Fällen
Dritter Teil
Erwerb der Befähigung in besonderen
Fällen
Vierter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
Vierter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| Erster Teil Allgemeines, Auswahl und Einstellung |
|
| § 1 | Geltungsbereich |
| § 2 | Einstellungsvoraussetzungen |
| § 3 | Ausschreibung, Bewerbungen |
| § 4 | Einstellung |
| Zweiter Teil Ausbildung |
|
| § 5 | Ziel und Grundsätze der Ausbildung |
| § 6 | Ernennung |
| § 7 | Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes |
| § 8 | Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleitung |
| § 9 | Praktische Ausbildung |
| § 10 | Theoretische Ausbildung (Fachlehrgang) |
| § 11 | Bewertung der Leistungen |
| § 12 | Gesamtbeurteilung, Abschluss des Vorbereitungsdienstes |
| Dritter Teil Erwerb der Befähigung in besonderen Fällen |
|
| § 13 | Erwerb der Befähigung in besonderen Fällen |
| Vierter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften |
|
| § 14 | Übergangsbestimmung |
| § 15 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung regelt die Ausbildung für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes des Landes Hessen.
§ 10 Theoretische Ausbildung (Fachlehrgang)
§ 10
Theoretische Ausbildung (Fachlehrgang)
(1) Im Fachlehrgang (§ 7 Abs. 1 Nr. 2) soll der in der Anlage aufgeführte Lehrstoff vermittelt werden. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann zu den einzelnen Lehrgebieten bei Bedarf nähere Lehr- und Stoffpläne erlassen. Während des Fachlehrgangs sind zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten von jeweils 90-minütiger Bearbeitungsdauer anzufertigen, die zu bewerten und mit den Anwärterinnen und Anwärtern zu besprechen sind. § 9 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Nach Beendigung des Fachlehrgangs erstellt die Lehrgangsleiterin oder der Lehrgangsleiter für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine Lehrgangsbeurteilung. Sie ist der Anwärterin oder dem Anwärter zur Kenntnis zu geben und der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts in zweifacher Ausfertigung nebst den von der Anwärterin oder dem Anwärter angefertigten Aufsichtsarbeiten zu übersenden. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts übersendet der Ausbildungsbehörde eine Ausfertigung der Lehrgangsbeurteilung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11
Bewertung der Leistungen
Die Leistungen während des Vorbereitungsdienstes sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:
| 15 |
bis |
14 Punkte |
= |
sehr gut |
= |
für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht, |
| 13 |
bis |
11 Punkte |
= |
gut |
= |
für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht, |
| 10 |
bis |
8 Punkte |
= |
befriedigend |
= |
für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht, |
| 7 |
bis |
5 Punkte |
= |
ausreichend |
= |
für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht, |
| 4 |
bis |
2 Punkte |
|
mangelhaft |
|
für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, |
| 1 |
bis |
0 Punkte |
|
ungenügend |
|
wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |
§ 12 Gesamtbeurteilung, Abschluss des Vorbereitungsdienstes
§ 12
Gesamtbeurteilung, Abschluss des Vorbereitungsdienstes
(1) Am Ende des Vorbereitungsdienstes erstellt die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde eine Gesamtbeurteilung nach einem von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zur Verfügung gestellten Muster, die sich sowohl auf die praktische Ausbildung (§ 9) als auch auf den Fachlehrgang (§ 10) erstreckt und mit einer Gesamtnote nach § 11 abschließt. Die Gesamtbeurteilung ist der Anwärterin oder dem Anwärter zur Kenntnis zu geben und mit ihr oder ihm zu besprechen. Sie ist der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts mit den Personalakten, dem Aufgabenheft (§ 9 Abs. 3) und den Beschäftigungsnachweisen (§ 9 Abs. 5) unverzüglich zu übersenden.
(2) Die Anwärterin oder der Anwärter hat die Befähigung für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erworben, wenn die Punktzahl der Gesamtnote mindestens 5,00 beträgt.
(3) Liegt die Punktzahl der Gesamtnote unter 5,00, so kann die Anwärterin oder der Anwärter die Befähigung nach einem weiteren Vorbereitungsdienst von längstens sechs Monaten erwerben. Führt auch die weitere Ausbildung nicht zum erfolgreichen Abschluss des Vorbereitungsdienstes, so ist die Anwärterin oder der Anwärter aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen. Die nähere Entscheidung trifft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.
§ 13 Erwerb der Befähigung in besonderen Fällen
§ 13
Erwerb der Befähigung in besonderen Fällen
Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann Bediensteten, denen Vordienstzeiten für die Dauer von vollen sechs Monaten als Vorbereitungsdienst oder auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind (§ 24 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes, § 8 Abs. 4 und 5 der Hessischen Laufbahnverordnung), die Befähigung für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes zuerkennen, wenn sie mit Erfolg an dem Fachlehrgang (§ 7 Abs. 1 Nr. 2, § 10) teilgenommen haben. § 9 Abs. 4 gilt entsprechend.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 14
Übergangsbestimmung
Für Anwärterinnen und Anwärter, die ihre Ausbildung vor dem 1. Januar 2008 begonnen haben, gilt die Ausbildungsordnung für die Anwärterinnen und Anwärter des Justizwachtmeisterdienstes vom 9. Dezember 2002 (JMBl. 2003, S. 2) fort.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2008 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Einstellungsvoraussetzungen
In den Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes können Bewerberinnen und Bewerber eingestellt werden, die
- 1.
die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllen,
- 2.
die Hauptschule mit Erfolg besucht haben oder einen entsprechenden Bildungsstand nachweisen,
- 3.
die für den Justizwachtmeisterdienst erforderliche gesundheitliche Eignung oder als schwerbehinderte Menschen das für das Justizwachtmeisteramt erforderliche Mindestmaß an körperlicher Eignung besitzen und
- 4.
mindestens achtzehn Jahre und höchstens vierzig Jahre alt sind oder für die eine Ausnahme nach § 7 Abs. 6 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung vom 9. April 2002 (BGBl. I S. 1258, 1909), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2006 (BGBl. I S. 1706), gilt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Ausschreibung, Bewerbungen
(1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.
(2) Die Bewerbung ist an die Leiterin oder den Leiter der Justizbehörde zu richten, bei der die Stelle ausgeschrieben ist.
(3) Der Bewerbung sollen beigefügt werden:
- 1.
ein Lebenslauf,
- 2.
Zeugnisse und Unterlagen, durch die die Voraussetzungen des § 2 Nr. 2 nachgewiesen werden,
- 3.
Zeugnisse über Beschäftigungen seit der Schulentlassung,
- 4.
eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls welche Schulden die Bewerberin oder der Bewerber hat, und
- 5.
eine Erklärung darüber, ob gegen sie oder ihn wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist.
Bewerberinnen und Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, haben auf Anforderung ferner vorzulegen:
- 6.
einen Nachweis der deutschen Staatsangehörigkeit oder der Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union,
- 7.
die Geburtsurkunde, gegebenenfalls die Heiratsurkunde sowie die Geburtsurkunden der Kinder,
- 8.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis und
- 9.
ein zur Vorlage bei einer Behörde ausgestelltes Führungszeugnis.
Bei den in Nr. 2 und 3 sowie 6 und 7 genannten Urkunden genügt die Vorlage einer beglaubigten Kopie.
(4) Bewerberinnen und Bewerber, die bereits im Justizdienst beschäftigt sind, haben ihre Bewerbung auf dem Dienstweg einzureichen. Soweit die erforderlichen Unterlagen in den Personalakten enthalten sind, kann auf diese Bezug genommen werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Einstellung
Über die Einstellung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts nach Vorlage der Bewerbungsunterlagen durch die in § 3 Abs. 2 bezeichnete Justizbehörde.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Ziel und Grundsätze der Ausbildung
(1) Ziel der Ausbildung ist es, Beamtinnen und Beamte heranzubilden, die nach ihrer Persönlichkeit sowie nach ihren allgemeinen und fachlichen Kenntnissen befähigt sind, die Aufgaben des Justizwachtmeisterdienstes gewissenhaft und selbständig zu erledigen.
(2) Die Ausbildung für den Justizwachtmeisterdienst umfasst sowohl praxisbezogene als auch fachtheoretische Elemente.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Ernennung
Die ausgewählten Bewerberinnen und Bewerber werden zur „Justizoberwachtmeisteranwärterin“ oder zum „Justizoberwachtmeisteranwärter“ ernannt und in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen.
§ 7 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes
§ 7
Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert sechs Monate. Er gliedert sich in
- 1.
die praktische Ausbildung und
- 2.
einen mindestens sechswöchigen Fachlehrgang.
(2) Über die Anrechnung einer förderlichen Tätigkeit auf den Vorbereitungsdienst und über eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts nach Maßgabe der Hessischen Laufbahnverordnung.
§ 8 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleitung
§ 8
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleitung
(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts überwacht die Ausbildung, bestimmt das Gericht, bei dem oder - im Benehmen mit der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt - die Staatsanwaltschaft, bei der die Anwärterin oder der Anwärter ausgebildet wird (Ausbildungsbehörde), richtet den Fachlehrgang (§ 7 Abs. 1 Nr. 2) ein und bestellt die Lehrgangsleitung.
(2) Die Ausbildungsbehörde bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 9
Praktische Ausbildung
(1) In der praktischen Ausbildung (§ 7 Abs. 1 Nr. 1) sind die Anwärterinnen und Anwärter mit allen Aufgaben des Justizwachtmeisterdienstes vertraut zu machen.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sind an den laufenden Arbeiten des Justizwachtmeisterdienstes zu beteiligen; jedoch sollen ihnen nur solche Aufgaben übertragen werden, die einer möglichst vielseitigen Ausbildung förderlich sind. Die alleinige Vorführung von Gefangenen durch Anwärterinnen und Anwärter ist nicht zulässig.
(3) Während der praktischen Ausbildung sind monatlich zwei schriftliche Arbeiten anzufertigen. Die Themen sind dem Aufgabenbereich des Justizwachtmeisterdienstes zu entnehmen. Die Arbeiten werden von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter gestellt, bewertet, mit der Anwärterin oder dem Anwärter besprochen und in einem gesonderten Aufgabenheft aufbewahrt. Schwerbehinderten Menschen sind die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren (§ 6 Abs. 2 der Hessischen Laufbahnverordnung).
(4) Während der praktischen Ausbildung sollen die Anwärterinnen und Anwärter zwei Wochen bei einem großen Landgericht hospitieren, um sich mit den besonderen Aufgaben und Anforderungen, die dort insbesondere im Sitzungs-, Vorführungs-, Sicher-heits- und Ordnungsdienst an Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeister gestellt werden, vertraut zu machen. Ist ein solches Landgericht bereits Ausbildungsbehörde, entfällt die Hospitation. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts entscheidet über weitere Ausnahmen im Einzelfall und regelt Inhalt und Ablauf der Hospitation. Für den Zeitraum der Hospitation ist über die Anwärterin oder den Anwärter eine Beurteilung nach einem von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zur Verfügung gestellten Muster zu erstellen. Diese ist der Anwärterin oder dem Anwärter zur Kenntnis zu geben, mit ihr oder ihm zu besprechen und der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsbehörde zu übersenden.
(5) Die Anwärterinnen und Anwärter haben - auch für den Zeitraum der Hospitation -einen Beschäftigungsnachweis nach einem von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zur Verfügung gestellten Muster zu führen, der monatlich der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter und bei Abschluss der Ausbildung der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsbehörde vorzulegen ist.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.