JWAO · Hessen

Ausfertigungsdatum:
09.12.2002
Fundstelle:
JMBl. 2003, 2
19 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Ausbildungsordnung für die Anwärterinnen und Anwärter des Justizwachtmeisterdienstes (JWAO) vom 9. ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Gemäß § 14 (Übergangsbestimmung) der Ausbildungsordnung für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes (JWAO) vom 7. Dezember 2007 (JMBl. 2008, S. 3) gilt für Anwärterinnen und Anwärter, die ihre Ausbildung vor dem 1. Januar 2008 begonnen haben, die Ausbildungsordnung für die Anwärterinnen und Anwärter des Justizwachtmeisterdienstes vom 9. Dezember 2002 (JMBl. 2003, S. 2) fort.

Anlage 1 Ausbildungsstoff für die praktische Ausbildung

Anlage 1

(zu § 8 Abs. 1)

Ausbildungsstoff für die praktische Ausbildung

1. Allgemeine Einführung in die Aufgaben des Justizwachtmeisterdienstes;

2.

Sitzungs-, Vorführungs-, Sicherheits- und Ordnungsdienst;

3.

Waffengebrauch;

4.

die wichtigsten Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG für den Brief- und Frachtdienst im Inland und Ausland;

5.

Zustellung von Schriftstücken;

6.

Beförderung von Geldern und Wertsachen;

7.

Postabfertigung, Postannahmestelle, Einschreibesendungen;

8.

öffentliche Aushänge;

9.

Behandlung von Überführungsstücken und von Fundsachen;

10.

Grundzüge des Registraturdienstes und der Aktenaussonderung;

11.

Materialverwaltung.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 2

(zu § 9 Abs. 1)

Ausbildungsstoff für den Lehrgang

1. Funktion und Aufgaben der Justizverwaltung;

2.

Sitzungs-, Vorführungs-, Sicherheits- und Ordnungsdienst, Mittel und Anwendung des unmittelbaren Zwangs, Grundsatz der Verhältnismäßigkeit;

3.

psychologische Schulung im Umgang mit Vorzuführenden und Rechtsuchenden, Konfliktvermeidungsstrategien, Zusammenarbeit im Dienstbetrieb (gemeinsame Bewältigung von Konfliktsituationen, Kommunikation, Kooperation);

4.

die wichtigsten Bestimmungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen Post AG für den Brief- und Frachtdienst im Inland und Ausland, Beförderung von Geld- und Wertsachen (ggf. Besuch der Landeszentralbank), Postabfertigung, Postannahmestelle, Einschreibesendungen, Behandlung von Überführungsstücken und Fundsachen;

5.

Zustellung von Schriftstücken, Grundzüge des Registraturdienstes und der Aktenaussonderung;

6.

Aufgaben des Innendienstes;

7.

Aufgaben des allgemeinen Vollzugsdienstes im Strafvollzug, im Vollzug von Freizeit- und Kurzarrest und des Vollziehungsdienstes bei den übrigen Justizbehörden;

8.

Übersicht über Übertragungsmöglichkeiten von besonderen Geschäften;

9.

Einführung in die wichtigsten Bestimmungen des Grundgesetzes und der Hessischen Verfassung, Aufbau und Aufgaben der Landes- und Kommunalverwaltung;

10.

Überblick über die wichtigsten Bestimmungen des Beamtenrechts (Hessisches Beamtengesetz, Hessische Beihilfenverordnung, Hessisches Reisekostengesetz, Hessische Trennungsgeldverordnung);

11.

Aufbau und Aufgaben der Gerichte und Staatsanwaltschaften (streitige und freiwillige Gerichtsbarkeit), Geschäftsgang bei den Justizbehörden;

12.

Einblick in den Justizvollzugsdienst, Umgang mit Gefangenen, Durchsuchung, Kontrolle und andere Sicherungsmaßnahmen;

13.

waffenlose Selbstverteidigung und Anwendung von Hiebwaffen, Vermittlung von Fesselungstechniken;

14.

Erste Hilfe bei Unfällen (mit Erste-Hilfe-Prüfung);

15.

Informationen über gesundheitliche Risiken und Maßnahmen zur Vorbeugung.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 3

zu § 8 Abs. 5)

der/des..........................................

Lfd. Nr.

Dauer von … bis …

Ausbildungs-behörde,

Kurze Darstellung der Beschäftigung

Sichtvermerke*)

1

2

3

4

5

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 4

(zu § 11 Abs. 1)

Amtsgericht

 

 

Staatsanwaltschaft

 

 

 

 

, den

Befähigungsbericht

für die Justizoberwachtmeisteranwärterin/den Justizoberwachtmeisteranwärter

für die Zeit ihrer/seiner Ausbildung bei dem Amtsgericht/der Staatsanwaltschaft

vom

bis zum

 

Dienstversäumnis (Krankheit, Urlaub, sonstige Gründe)

 

vom

bis zum

Grund:

 

1.

Leistungsbild

a)

Auffassungsgabe

b)

Mündliche Ausdrucksfähigkeit

c)

Schriftliche Ausdrucksfähigkeit

d)

Arbeitssorgfalt

e)

Arbeitstempo

f)

Umfang der Fachkenntnisse

g)

Berufliches Interesse

h)

Allgemeines Bildungsstreben

2.

Persönlichkeitsbild

a)

Pflichtbewusstsein

b)

Dienstliche Führung

c)

Außerdienstliche Führung

3.

Ist das Ziel der Ausbildung erreicht?

Falls nein, Angabe der Gründe und Mängel.

Es bestehen noch folgende Lücken:

4.

Besondere Umstände, die bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigen sind:

5.

Zusammenfassendes Urteil

(ggf. ergänzende Angaben über besondere Befähigung oder Mängel, bemerkenswerte Wesenseigenschaften)

Kenntnis genommen:

 

 

(Unterschrift)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des § 17 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27. November 2002 (GVBl. I S. 698), wird im Einvernehmen mit dem Direktor des Landespersonalamtes und der Landespersonalkommission verordnet:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Einstellungsvoraussetzungen

In den Vorbereitungsdienst für den Justizwachtmeisterdienst können Bewerberinnen und Bewerber eingestellt werden, die

1.

die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis nach dem Hessischen Beamtengesetz erfüllen,

2.

die Hauptschule mit Erfolg besucht haben oder einen entsprechenden Bildungsstand nachweisen,

3.

die für den Justizwachtmeisterdienst erforderliche gesundheitliche Eignung, als schwerbehinderte Menschen das für das Justizwachtmeisteramt erforderliche Mindestmaß an körperlicher Eignung besitzen,

4.

mindestens achtzehn Jahre und höchstens vierzig Jahre alt sind oder für die eine Ausnahme nach dem Soldatenversorgungsgesetz in der Fassung vom 9. April 2002 (BGBl. I. S. 1258), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), gilt.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Bewertung der Leistungen

Für die Bewertung der Leistungen im Vorbereitungsdienst gilt § 10 Abs. 3 der Hessischen Laufbahnverordnung.

§ 11 Befähigungsbericht, Abschluss des Vorbereitungsdienstes

§ 11
Befähigungsbericht, Abschluss des Vorbereitungsdienstes

(1) Nach Beendigung der Ausbildung berichtet die Ausbildungsbehörde der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts unter Beifügung eines Befähigungsberichtes (Anlage 4), des Beschäftigungsnachweises (Anlage 3), des Aufgabenheftes (§ 8 Abs. 3) und der Personalakten, ob das Ziel des Vorbereitungsdienstes erreicht ist und mit welcher Gesamtnote die Leistungen beurteilt werden. In den Befähigungsbericht sind die Gesamtbeurteilung (§ 9 Abs. 2) und die praktische Ausbildung (§ 8) einzubeziehen. Der Befähigungsbericht und die Gesamtnote sind der Anwärterin oder dem Anwärter zur Kenntnis zu geben.

(2) Sind die Leistungen in der Gesamtnote mindestens mit „ausreichend” beurteilt, hat die Anwärterin oder der Anwärter die Befähigung für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes erworben.

(3) Sind die Leistungen in der Gesamtnote mit „mangelhaft“ oder schlechter beurteilt, so kann die Anwärterin oder der Anwärter die Befähigung nach einem weiteren Vorbereitungsdienst von längstens sechs Monaten erwerben. Führt auch die weitere Ausbildung nicht zum erfolgreichen Abschluss des Vorbereitungsdienstes, so ist die Anwärterin oder der Anwärter aus dem Vorbereitungsdienst zu entlassen. Die nähere Entscheidung trifft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.

§ 12 Erwerb der Befähigung in besonderen Fällen

§ 12
Erwerb der Befähigung in besonderen Fällen

Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann Bediensteten, denen Vordienstzeiten für die Dauer von vollen sechs Monaten als Vorbereitungsdienst oder auf den Vorbereitungsdienst angerechnet worden sind (§ 24 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes, § 8 Abs. 4, 5 der Hessischen Laufbahnverordnung), die Befähigung für die Laufbahn des Justizwachtmeisterdienstes zuerkennen, wenn sie mit Erfolg an dem Lehrgang (§ 6 Abs. 1 Nr. 2, § 9) teilgenommen haben. § 8 Abs. 4 gilt entsprechend.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 13
In-Kraft-Treten

(1) Die Ausbildungsordnung für die Anwärter des einfachen Justizdienstes vom 8. Juni 1970 (JMBl. S. 485, StAnz. S. 1408) wird aufgehoben.

(2) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2007 außer Kraft.

Wiesbaden, den 9. Dezember 2002

 

Der Hessische Minister der Justiz

 

 

Dr. Wagner

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Bewerbungen

(1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden durch Stellenausschreibung ermittelt.

(2) Die Bewerbung ist an die Leiterin oder den Leiter der Justizbehörde zu richten, bei der die Stelle ausgeschrieben ist.

(3) Der Bewerbung sollen beigefügt werden:

1.

ein Lebenslauf,

2.

ein Lichtbild aus neuester Zeit,

3.

Zeugnisse und Unterlagen, durch die die Voraussetzungen des § 1 Nr. 2 nachgewiesen werden,

4.

Zeugnisse über Beschäftigungen seit der Schulentlassung,

5.

eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls welche Schulden die Bewerberin oder der Bewerber hat,

6.

eine Erklärung darüber, ob gegen sie oder ihn wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist.

Bewerberinnen und Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, haben auf Anforderung ferner vorzulegen:

7.

die Geburtsurkunde, gegebenenfalls Heiratsurkunde sowie die Geburtsurkunden der Kinder,

8.

ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,

9.

ein zur Vorlage bei einer Behörde ausgestelltes Führungszeugnis.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Einstellung

Über die Einstellung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts nach Vorlage der Bewerbungsunterlagen durch die im § 2 Abs. 2 bezeichnete Justizbehörde.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Ziel des Vorbereitungsdienstes

Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, Beamtinnen und Beamte heranzubilden, die sich ihren Aufgaben verpflichtet fühlen und die erforderlichen fachlichen und allgemeinen Kenntnisse besitzen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Ernennung, Anwärterbezüge

Die Bewerberinnen und Bewerber werden zur “Justizoberwachtmeisteranwärterin” oder zum “Justizoberwachtmeisteranwärter” ernannt und in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen.

Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten während des Vorbereitungsdienstes Anwärterbezüge nach den hierfür geltenden Bestimmungen.

§ 6 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

§ 6
Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert sechs Monate. Er gliedert sich in

1.

die praktische Ausbildung,

2.

einen mindestens sechswöchigen Lehrgang.

(2) Über die Anrechnung einer förderlichen Tätigkeit auf den Vorbereitungsdienst und über eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts nach Maßgabe der Hessischen Laufbahnverordnung vom 18. Dezember 1979 (GVBl. I S. 266), zuletzt geändert durch Gesetz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 562).

§ 7 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleiterin und -leiter

§ 7
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsleiterin und -leiter

(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts überwacht die Ausbildung, bestimmt das Gericht, bei dem oder - im Benehmen mit der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt - die Staatsanwaltschaft, bei der die Anwärterin oder der Anwärter ausgebildet wird (Ausbildungsbehörde), richtet den Lehrgang (§ 6 Abs. 1 Nr. 2) ein und bestellt für die Dauer des Lehrgangs eine Lehrgangsleiterin oder einen Lehrgangsleiter.

(2) Die Ausbildungsbehörde bestellt eine Ausbildungsleiterin oder einen Ausbildungsleiter.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Praktische Ausbildung

(1) In der praktischen Ausbildung (§ 6 Abs. 1 Nr. 1) sollen die Anwärterinnen und Anwärter mit dem in Anlage 1 aufgeführten Lehrstoff und mit den übrigen in ihr späteres Arbeitsgebiet fallenden Aufgaben vertraut gemacht werden.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sind an den laufenden Arbeiten des Justizwachtmeisterdienstes zu beteiligen; jedoch sollen ihnen nur solche Aufgaben übertragen werden, die einer möglichst vielseitigen Ausbildung förderlich sind. Die alleinige Vorführung von Gefangenen durch Anwärterinnen und Anwärter ist nicht zulässig.

(3) Während der praktischen Ausbildung sind monatlich zwei schriftliche Arbeiten anzufertigen. Die Themen sind dem Aufgabenbereich des Justizwachtmeisterdienstes zu entnehmen. Die Arbeiten werden von der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter gestellt, bewertet, mit der Anwärterin oder dem Anwärter besprochen und in einem gesonderten Aufgabenheft aufbewahrt.

(4) Während der praktischen Ausbildung sollen die Anwärterinnen und Anwärter zwei Wochen bei einem großen Landgericht hospitieren, um sich mit den besonderen Aufgaben und Anforderungen, die dort insbesondere im Sitzungs-, Vorführungs-, Sicherheits- und Ordnungsdienst an Justizwachtmeisterinnen und Justizwachtmeister gestellt werden, vertraut zu machen. Ist ein solches Landgericht bereits Ausbildungsbehörde, entfällt die Hospitation. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts entscheidet über weitere Ausnahmen im Einzelfall und regelt Inhalt und Ablauf der Hospitation. Für den Zeitraum der Hospitation ist über die Anwärterin oder den Anwärter ein kurzer Befähigungsbericht entsprechend dem Muster der Anlage 4 zu § 11 Abs. 1 zu erstellen. Dieser ist der Anwärterin oder dem Anwärter zur Kenntnis zu geben, auf Wunsch zu erörtern und der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsbehörde zu übersenden.

(5) Die Anwärterinnen und Anwärter haben - auch für den Zeitraum der Hospitation - einen Beschäftigungsnachweis nach Anlage 3 zu führen, der monatlich der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter und bei Abschluss der Ausbildung der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsbehörde vorzulegen ist.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 9
Lehrgang

(1) Im Lehrgang (§ 6 Abs. 1 Nr. 2) soll der in Anlage 2 angegebene Lehrstoff vermittelt werden. Während des Lehrgangs sind zwei schriftliche Aufsichtsarbeiten von jeweils 90minütiger Bearbeitungsdauer anzufertigen, deren Themen den Lehrgebieten 4, 5, 7 und 8 sowie 6 und 11 der Anlage 2 zu entnehmen sind.

(2) Nach Beendigung des Lehrgangs erstellt die Lehrgangsleiterin oder der Lehrgangsleiter für jede Anwärterin und jeden Anwärter eine Gesamtbeurteilung, aus der hervorgeht, ob und mit welchem Erfolg der Lehrgang besucht worden ist. Die Gesamtbeurteilung ist der Anwärterin oder dem Anwärter zur Kenntnis zu geben und der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts in zweifacher Ausfertigung nebst den von der Anwärterin oder dem Anwärter angefertigten Aufsichtsarbeiten zu übersenden. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts übersendet der Ausbildungsbehörde eine Ausfertigung der Gesamtbeurteilung.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.