JVAO · Hessen

Ausfertigungsdatum:
16.02.1972
Fundstelle:
JMBl. 1972, 86
31 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage

(zu § 12)

.........................................

 

(Ausbildungsgericht)

 

Beschäftigungsnachweis

 

für den im Vorbereitungsdienst für die Laufbahn desJustiz-
vollziehungsdienstes stehenden ............................................

 (Dienstbezeichnung) (Vor- u. Zuname)

Lfd.
Nr.

Dauer
von
bis

Ausb.-
ab-
schnitt

Kurze Darstellung
der Beschäftigung

Sicht-
vermerke *

1

2

3

4

5

 

 

 

 

 

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Auf Grund des § 17 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes (HBG) in der Fassung vom 16. Februar 1970 (GVBl. I S. 110), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Juli 1971 (GVBl. I S. 190), und des § 27 der Hessischen Laufbahnverordnung (HLVO) in der Fassung vom 16. Dezember 1971 (GVBl. I S. 317) wird im Einvernehmen mit dem Direktor des Landespersonalamtes und der Landespersonalkommission folgende Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des Justizvollziehungsdienstes erlassen:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

I. Auswahl und Einstellung

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

II. Vorbereitungsdienst

JVAO III. Prüfung für den Justizvollziehungsdienst

III. Prüfung für den Justizvollziehungsdienst

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

IV. Schlußvorschrift

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Kreis der Bewerber

Zum Vorbereitungsdienst für die Laufbahn des Justizvollziehungsdienstes können Bewerber zugelassen werden, die

1.

im einfachen Justizdienst planmäßig angestellt sind,

2.

mindestens 23 und höchstens 40 Jahre alt sind,

3.

den besonderen Anforderungen des Justizvollziehungsdienstes körperlich gewachsen sind und

4.

in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen leben.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Ausbildungsabschnitt III

(1) Im Ausbildungsabschnitt III wird der Anwärter auf die Dauer von je zwei Monaten von einem Gerichtsvollzieher und sodann von einem Vollziehungsbeamten in alle Geschäfte der Vollstreckung und Beitreibung praktisch eingeführt und mit den einschlägigen Gesetzen und Dienstvorschriften vertraut gemacht. Hierbei ist er zur selbständigen Entscheidung anzuleiten.

(2) Der ausbildende Beamte beteiligt den Anwärter zunächst an einfacheren Arbeiten des Geschäftsbetriebs und erörtert mit ihm die im Einzelfall anzuwendenden Gesetze und Dienstvorschriften. Sobald der Stand der Ausbildung es zuläßt, führt der Ausbilder den Anwärter in den Außendienst ein und vermittelt ihm die erforderlichen Kenntnisse der Waren- und Wirtschaftskunde. Auf die Anleitung des Anwärters zur geordneten Führung und Verwaltung von Akten, Registern, Tagebüchern und Abrechnungen sowie zur ordnungsgemäßen Behandlung vereinnahmter Gelder ist besonderer Wert zu legen.

(3) Während des Ausbildungsabschnitts III können Anwärter, die in der Ausbildung genügend fortgeschritten sind, bis zur Dauer von insgesamt vier Wochen mit der selbständigen Wahrnehmung von Geschäften eines Vollziehungsbeamten beauftragt werden. Die Entscheidung trifft der Präsident des Oberlandesgerichts.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 11
Schriftliche Arbeiten

Der Anwärter fertigt in jedem Monat eine schriftliche häusliche Arbeit und eine Arbeit unter Aufsicht an. Die Themen sind dem Aufgabenbereich des Vollziehungsdienstes zu entnehmen. Der Ausbilder stellt die Aufgaben, beurteilt sie und bespricht sie mit dem Anwärter. Die Arbeiten sind nach Abzeichnung durch den Ausbildungsleiter dem aufsichtführenden Richter des Ausbildungsgerichts zuzuleiten und zu einem Aufgabenheft zu den Personalakten zu nehmen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 12
Beschäftigungsnachweis

Der Anwärter führt einen Beschäftigungsnachweis nach dem Muster der Anlage. Der Beschäftigungsnachweis ist mit dem Sichtvermerk des Ausbilders zu versehen sowie monatlich von dem Ausbildungsleiter abzuzeichnen.

§ 13 Beurteilungen, Bewertung der Leistungen

§ 13
Beurteilungen, Bewertung der Leistungen

(1) Jeder Ausbilder gibt über den Anwärter eine eingehende Beurteilung ab. Die Beurteilung ist von dem Ausbildungsleiter (§ 7 Abs. 2) gegenzuzeichnen, sodann dem aufsichtführenden Richter des Ausbildungsgerichts zuzuleiten und zu einem Zeugnisheft zu den Personalakten zu nehmen.

(2) Entsprechen die Leistungen des Anwärters nicht den zu stellenden Anforderungen oder ergeben sich sonst Bedenken gegen seine Eignung, berichtet der aufsichtführende Richter des Ausbildungsgerichts dem Präsidenten des Oberlandesgerichts.

(3) Spätestens zwei Wochen vor Ende des letzten Ausbildungsabschnitts zeigt der aufsichtführende Richter des Ausbildungsgerichts dem Präsidenten des Oberlandesgerichts unter Beifügung eines Gesamtzeugnisses, der Personalakten, des Zeugnis- (Abs. 1) und des Aufgabenheftes (§ 11) sowie des Beschäftigungsnachweises (§ 12) an, ob der Anwärter das Ziel der Ausbildung erreichen wird und zur Prüfung hinreichend vorbereitet erscheint. Gegebenenfalls macht er Vorschläge gemäß § 8 Abs. 3 Satz 1 HLVO.

(4) Für die Bewertung der Leistungen im Vorbereitungsdienst und in der Prüfung gilt § 10 Abs. 3 HLVO.

(5) Sämtliche Beurteilungen sind dem Anwärter zur Kenntnis zu bringen (§ 107 HBG).

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 14
Zeitpunkt und Einteilung der Prüfung

(1) Die Prüfung für den Justizvollziehungsdienst wird in unmittelbarem Anschluß an den Vorbereitungsdienst abgelegt. Sie besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil. Die schriftliche Prüfung geht der mündlichen voran.

(2) In der Prüfung soll der Anwärter nachweisen, daß er das Ausbildungsziel erreicht hat.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 15
Prüfungsausschuß

(1) Zur Abnahme der Prüfung wird bei dem Präsidenten des Oberlandesgerichts ein Prüfungsausschuß gebildet.

(2) Dem Prüfungsausschuß gehören an:

1.

ein Beamter des gehobenen Justizdienstes, der Leiter oder stellvertretender Leiter einer Gerichtskasse sein soll.

2.

ein Beamter des Gerichtsvollzieherdienstes.

3.

ein Vollziehungsbeamter der Justiz,

4.

ein Vertreter der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften, der Vollziehungsbeamter der Justiz sein muß.

(3) Der Minister der Justiz bestellt im Einvernehmen mit dem Direktor des Landespersonalamtes den Vorsitzenden und die Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie die stellvertretenden Vorsitzenden und Mitglieder auf die Dauer von drei Jahren. Der Vertreter der Gewerkschaften wird von den für das Land Hessen zuständigen Spitzenorganisationen der in Betracht kommenden Gewerkschaften vorgeschlagen.

(4) In ihren Prüfungsentscheidungen sind die Prüfer unabhängig.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 16
Schriftliche Prüfung

(1) In der schriftlichen Prüfung hat der Anwärter unter Aufsicht einen Aufsatz in drei Stunden und drei weitere Aufgaben in jeweils bis zu zwei Stunden anzufertigen. Der Aufsatz soll auch zeigen, ob der Anwärter die Rechtschreibung und den Gebrauch der Satzzeichen beherrscht und sich in angemessener Form schriftlich ausdrücken kann. Von den weiteren Aufgaben sind zwei dem Gebiet des Vollstreckungswesens einschließlich der Kostenberechnung und eine dem Gebiet des Kassenwesens zu entnehmen.

(2) Die Prüfungsarbeiten werden von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts auf Vorschlag des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses gestellt.

(3) Dem Anwärter werden die zur Bearbeitung erforderlichen Hilfsmittel, die der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt, zur Verfügung gestellt. Die Benutzung anderer Hilfsmittel ist unzulässig.

(4) Die Aufsicht bei der Anfertigung der Arbeiten führt ein Beamter des gehobenen oder mittleren Justizdienstes, der von dem Präsidenten des Oberlandesgerichts bestimmt wird.

(5) Soweit mindestens zwei Anwärter gleichzeitig die schriftliche Prüfung ablegen, versieht jeder Anwärter jede Arbeit anstelle des Namens mit einer ihm zugeteilten Kennziffer, die bei jeder Prüfungsarbeit wechselt. Er hat die Arbeit spätestens bis zum Ablauf der Bearbeitungsfrist mit seiner Kennziffer zu versehen und ohne auf seine Person deutende besondere Kennzeichen an den Aufsichtführenden abzuliefern. Beizufügen sind alle Entwürfe und Arbeitsbogen einschließlich der Neben- oder Hilfsrechnungen.

(6) Der aufsichtführende Beamte fertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit. Er bezeichnet auf jeder Arbeit den Zeitpunkt der Ablieferung und übersendet die Arbeiten in einem versiegelten Umschlag dem von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmten Mitglied.

§ 17 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

§ 17
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander zu bewerten; Prüfer und Reihenfolge der Bewertung werden von dem Vorsitzenden bestimmt. Die Prüfungsarbeit ist mit dem Mittel, das sich aus den beiden Noten ergibt, zu bewerten. Welchen die Beurteilungen um mehr als eine ganze Note voneinander ab. so setzt der Prüfungsausschuß die endgültige Bewertungsnote fest.

(2) Im Falle des § 16 Abs. 5 Satz 1 dürfen den Prüfern die Namen der Anwärter nicht vor der endgültigen Bewertung bekanntgegeben werden.

(3) Nach der endgültigen Bewertung werden die Prüfungsarbeiten und Bewertungen allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zur Einsichtnahme vorgelegt.

(4) Dem Anwärter werden die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsarbeiten mit der Ladung zur mündlichen Prüfung bekanntgegeben. Auf Antrag des Anwärters wird von der Bekanntgabe abgesehen. Der Antrag ist innerhalb einer Woche nach der Anfertigung der letzten schriftlichen Prüfungsarbeit beim Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen.

§ 18 Ausschluß von der mündlichen Prüfung

§ 18
Ausschluß von der mündlichen Prüfung

Der Anwärter, von dessen schriftlichen Prüfungsarbeiten mindestens drei mit „mangelhaft“ oder „ungenügend“ bewertet worden sind, ist von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 19
Mündliche Prüfung

(1) In der mündlichen Prüfung soll festgestellt werden, ob der Anwärter die für den Justizvollziehungsdienst erforderlichen Kenntnisse besitzt. Die mündliche Prüfung soll sich auch auf die Grundzüge der Gerichtsverfassung und des Behördenaufbaues erstrecken und den Stand der Allgemeinbildung des Anwärters feststellen.

(2) In der Regel sind nicht mehr als fünf Anwärter gleichzeitig zu prüfen. Die Prüfungszeit soll für jede Prüfungsgruppe drei Stunden nicht überschreiten und durch eine angemessene Pause unterbrochen werden.

(3) Vor der mündlichen Prüfung soll der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit jedem einzelnen Anwärter Rücksprache nehmen, um ein Bild von dessen Persönlichkeit zu gewinnen. Der Vorsitzende berichtet dem Prüfungsausschuß über den Werdegang des Anwärters und seine Leistungen im Vorbereitungsdienst.

(4) Der Minister der Justiz und der Direktor des Landespersonalamtes können Vertreter zu der Prüfung entsenden. Diese Vertreter nehmen nicht an der Beratung teil.

(5) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Anwärtern für die Laufbahn des Justizvollziehungsdienstes, die noch nicht unmittelbar zur Prüfung heranstehen, und sonstigen Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten, sofern kein Prüfling widerspricht.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Bewerbung

(1) Der Minister der Justiz setzt die Zahl der Bewerber fest, die zum Vorbereitungsdienst zugelassen werden sollen.

(2) Die Bewerbung ist an den Präsidenten des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main zu richten. Ihr sind beizufügen:

1.

ein handgeschriebener Lebenslauf,

2.

das Schulabgangszeugnis oder das letzte Schulzeugnis,

3.

Zeugnisse über Beschäftigungen seit der Schulentlassung,

4.

eine Erklärung darüber, ob und gegebenenfalls welche Schulden der Bewerber hat,

5.

eine Erklärung darüber, ob gegen den Bewerber wegen eines Verbrechens oder Vergehens ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist.

Bewerber, deren Zulassung in Aussicht genommen ist, haben auf Anforderung ferner vorzulegen:

6.

die Geburtsurkunde,

7.

ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis.

Soweit die erforderlichen Unterlagen in den Personalakten enthalten sind, kann auf sie Bezug genommen werden.

§ 20 Bewertung der Prüfungsleistungen, Abschlußnote

§ 20
Bewertung der Prüfungsleistungen, Abschlußnote

(1) Der Prüfungsausschuß beschließt im Anschluß an die mündliche Prüfung in geheimer Sitzung mit Stimmenmehrheit über das Ergebnis der mündlichen Prüfung und der Prüfung insgesamt. Dabei ist für die mündliche Prüfung eine Note zu bilden. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.

(2) Die Abschlußnote der Prüfung ist aus der Durchschnittsnote der schriftlichen Prüfungsarbeiten und der Note der mündlichen Prüfung zu bilden. Sie wird in der Weise ermittelt, daß

die Durchschnittsnote der schriftlichen Prüfungsarbeit mit drei,

die Note für die mündliche Prüfung mit zwei

multipliziert werden und die hieraus gebildete Summe durch fünf geteilt wird.

(3) Die Prüfung ist für bestanden zu erklären mit der Abschlußnote

sehr gut

bei einem Zahlenwert der Abschlußnote bis 1,60,

gut

bei einem Zahlenwert der Abschlußnote von 1,61 bis 2,50,

befriedigend

bei einem Zahlenwert der Abschlußnote von 2,51 bis 3,50

ausreichend

bei einem Zahlenwert der Abschlußnote von 3,51 bis 4,20.

(4) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn der Zahlenwert der Abschlußnote höher als 4,20 ist.

(5) Die Abschlußnote und die ihr zugrunde liegenden Noten sind dem Anwärter nach der Prüfung bekanntzugeben. Auf schriftlichen Antrag, der innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu richten ist, ist dem Anwärter Einsicht in seine Prüfungsarbeiten einschließlich der Beurteilungen zu gewähren.

(6) Der Prüfungsausschuß erklärt die Prüfung für nicht bestanden, wenn der Anwärter

1.

ohne triftigen Grund der schriftlichen oder mündlichen Prüfung fernbleibt oder einen dieser Prüfungsteile unterbricht,

2.

ohne Genehmigung des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktritt.


§ 21 Prüfungszeugnis, Prüfungsniederschrift

§ 21
Prüfungszeugnis, Prüfungsniederschrift

(1) Der Präsident des Oberlandesgerichts erteilt dem Anwärter über die bestandene Prüfung ein Prüfungszeugnis mit der erzielten Abschlußnote.

(2) Ist die Prüfung nicht bestanden oder für nicht bestanden erklärt worden, so erhält der Anwärter vom Präsidenten des Oberlandesgerichts einen mit Rechtsmittelbelehrung versehenen schriftlichen Bescheid.

(3) Über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen und zu den Prüfungsakten zu nehmen. Die Niederschrift enthält

1.

Angaben über Ort, Tag und Dauer der Prüfung,

2.

die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses,

3.

die Namen der Prüfungsteilnehmer,

4.

die Namen der sonstigen Anwesenden,

5.

den Prüfungsstoff,

6.

die vollständigen Notenlisten aller Teilnehmer.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 22
Verstöße gegen die Prüfungsordnung

Versucht ein Anwärter, das Ergebnis der Prüfung durch Täuschung zu beeinflussen, so entscheidet der Prüfungsausschuß, ob - je nach Schwere der Verfehlung - die Prüfung für nicht bestanden zu erklären ist, oder ob einzelne Prüfungsleistungen mit „ungenügend“ zu bewerten sind.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 23
Erkrankung, Versäumnis

(1) Ist der Anwärter durch Krankheit oder aus sonstigen von ihm nicht zu vertretenden Gründen an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte verhindert, so hat er dies unverzüglich nachzuweisen. In Krankheitsfällen ist ein ärztliches Zeugnis - auf Verlangen das eines Amtsarztes - vorzulegen.

(2) Eine aus triftigem Grund abgebrochene oder nicht angetretene schriftliche oder mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt; sie ist an einem von dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin nachzuholen. Der Prüfungsausschuß entscheidet, ob und in welchem Umfang bereits abgelieferte schriftliche Prüfungsarbeiten anzurechnen sind.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 24
Wiederholung der Prüfung

(1) Hat der Anwärter die Prüfung nicht bestanden oder ist sie für nicht bestanden erklärt worden, so verbleibt er im Vorbereitungsdienst. Er kann die Prüfung frühestens nach sechs Monaten einmal wiederholen. Der Prüfungsausschuß setzt fest, wann der Anwärter zur Wiederholung der Prüfung zugelassen werden kann. Der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt, welche Ausbildungsabschnitte während dieser Zeit zu wiederholen sind.

(2) Besteht der Anwärter die Wiederholungsprüfung nicht, tritt er in seine frühere Tätigkeit zurück.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 25
Inkrafttreten

Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung tritt am 1. März 1972 in Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Auswahl

(1) Zum Vorbereitungsdienst können Bewerber zugelassen werden, die nach ihrer Persönlichkeit, ihren Anlagen, ihren bisherigen Leistungen und ihrer Führung für den Justizvollziehungsdienst geeignet erscheinen.

(2) Über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Rechtsstellung

Während des Vorbereitungsdienstes verbleiben die Beamten in ihrer bisherigen Rechtsstellung,

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Ziel und Grundsätze der Ausbildung

(1) Ziel der Ausbildung ist es, Vollziehungsbeamte heranzubilden, die in der Lage sind, die ihnen zugewiesenen Aufgaben selbständig mit sozialem und wirtschaftlichem Verständnis zu erfüllen.

(2) Die Ausbildung für den Justizvollziehungsdienst ist eine praxisbezogene Fachausbildung. Im Vorbereitungsdienst ist der Anwärter so zu fördern, daß er nach bestandener Prüfung den Aufgaben des Justizvollziehungsbeamten gewachsen ist. Er ist in allen anfallenden Geschäften zu unterweisen.

§ 6 Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

§ 6
Dauer und Gliederung des Vorbereitungsdienstes

(1) Der Vorbereitungsdienst dauert neun Monate.

(2) Er ist an einem Amtsgericht mit angeschlossener Gerichtskasse abzuleisten und gliedert sich in die Ausbildung

1.

bei dem Amtsgericht,

Dauer: 2 Monate

(Ausbildungsabschnitt I);

2.

bei der Gerichtskasse,

Dauer: 3 Monate

(Ausbildungsabschnitt II);

3.

bei einem Gerichtsvollzieher und bei einem Justizvollziehungsbeamten,

Dauer: 4 Monate

(Ausbildungsabschnitt III).

(3) Der Präsident des Oberlandesgerichts kann die zeitliche Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte anderweitig bestimmen und in Einzelfällen aus wichtigem Grund die Dauer der einzelnen Ausbildungsabschnitte abweichend festsetzen.

(4) In der praktischen Ausbildung darf der Anwärter mit einfacheren regelmäßig wiederkehrenden Arbeiten nur insoweit beschäftigt werden, als dies der Ausbildung dient.

(5) Über eine Verlängerung des Vorbereitungsdienstes (§ 8 Abs. 3 Satz 1 HLVO) und über eine Anrechnung von Vordienstzeiten und förderlichen Tätigkeiten (§ 8 Abs. 4 HLVO) entscheidet der Präsident des Oberlandesgerichts.

§ 7 Ausbildungsgericht, Überwachung der Ausbildung

§ 7
Ausbildungsgericht, Überwachung der Ausbildung

(1) Der Präsident des Oberlandesgerichts regelt und überwacht die Ausbildung. Er bestimmt das Amtsgericht, bei dem der Anwärter ausgebildet wird (Ausbildungsgericht).

(2) Der aufsichtführende Richter des Ausbildungsgerichts bestellt einen im Kassendienst kundigen Beamten des gehobenen Justizdienstes zum Ausbildungsleiter.

(3) Der Ausbildungsleiter hat sich monatlich durch eine Besprechung und an Hand der schriftlichen Arbeiten (§ 11) über den Stand und die Fortschritte der Ausbildung des Anwärters zu überzeugen. Ihm sind die Beurteilungen (§ 13 Abs. 1) zur Gegenzeichnung vorzulegen. An den Besprechungen nimmt der ausbildende Beamte auf seinen Wunsch teil.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Ausbildungsabschnitt I

(1) Im Ausbildungsabschnitt I ist der Anwärter für die Dauer eines Monats auf der Geschäftsstelle in das Zivilprozeßverfahren und das Verfahren der Zwangsvollstreckung einzuführen. Ihm sind gleichzeitig eine erste Anleitung zur geordneten Führung von Registern und Kalendern und ein Einblick in das Gerichtskostenwesen zu geben. Die mit dem Vollziehungsdienst zusammenhängenden Fragen der Gerichtsverfassung und des Behördenaufbaues sind mit ihm zu erörtern.

(2) Für die Dauer des zweiten Monats soll der Anwärter einem Rechtspfleger zur Ausbildung im Zwangsvollstreckungswesen zugeteilt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 9
Ausbildungsabschnitt II

Im Ausbildungsabschnitt II wird der Anwärter mit dem Aufbau und den Aufgaben der Gerichtskasse, dem Kosteneinziehungsverfahren und der Abrechnung vertraut gemacht. Daneben sollen ihm die für den Vollziehungsdienst unerläßlichen Kenntnisse über die Voraussetzungen und den Ablauf des Zwangsvollstreckungsverfahrens, die Grundzüge der damit zusammenhängenden Rechtsgebiete und Grundkenntnisse des Staats- und Verwaltungsrechts vermittelt werden.

Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.