JusMinVtrAnO HE 2012 · Hessen

Ausfertigungsdatum:
20.03.2012
Fundstelle:
StAnz. 2012, 411
33 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz vom ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1a eingefügt Anordnung vom 6. Dezember 2022 (StAnz. S. 1479)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Vertretung bei Vergleichen

(1) Die Befugnis nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Hessischen Landeshaushaltsordnung, Vergleiche zu schließen, wird übertragen

1.

bei Gerichtskosten den Gerichtskassen mit Zustimmung der Behördenleitung, soweit ihnen die Forderung zur Einziehung überwiesen ist, wenn die aufgrund des Vergleichs sich mindernden Einnahmen 10 000 Euro nicht übersteigen,

2.

mit Ausnahme von Gerichtskostenforderungen jeweils für ihren Geschäftsbereich

a)

dem Oberlandesgericht,

b)

dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof,

c)

dem Hessischen Finanzgericht,

d)

dem Hessischen Landesarbeitsgericht,

e)

dem Hessischen Landessozialgericht,

f)

der Generalstaatsanwaltschaft, auch für den Bereich des Justizvollzugs,

wenn die auf Grund des Vergleichs zu leistenden Zahlungen oder sich vermindernden Einnahmen 25 000 Euro nicht übersteigen und entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

(2) In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist meine Einwilligung einzuholen. § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 gelten entsprechend.

§ 3 Vertretung als Partei, bei Verfahrensbeteiligung und sonstiger Beteiligung

§ 3
Vertretung als Partei, bei Verfahrensbeteiligung und
sonstiger Beteiligung

(1) Das Land Hessen wird im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz als Partei, bei Verfahrensbeteiligung und sonstiger Beteiligung vertreten

1.

in den Verfahren vor den ordentlichen Gerichten einschließlich der Verfahren nach den §§ 23 bis 30a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz, in Verfahren nach dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302), in allen in der Zivilprozessordnung geregelten Verfahren und in den Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, den Gerichten für Arbeitssachen, den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit sowie den Richterdienstgerichten durch die Generalstaatsanwaltschaft, soweit Nr. 2 bis 13 nichts anderes bestimmen,

2.

in gerichtlichen Verfahren, die aus der Beitreibung aufgrund der Justizbeitreibungsordnung hervorgehen,

a)

wegen der Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Justizbeitreibungsordnung und

b)

wegen der Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Nr. 10 der Justizbeitreibungsordnung, ausgenommen solche nach Buchst. d, durch die Gerichtskasse Frankfurt am Main,

c)

wegen der Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Nr. 4, 4a, 4b, 6 bis 9 der Justizbeitreibungsordnung und

d)

wegen der unter § 1 Abs. 1 Nr. 10 der Justizbeitreibungsordnung fallenden Ortsgerichtskosten (§ 25 des Ortsgerichtsgesetzes) und Geldbußen wegen Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24 und 24a des Straßenverkehrsgesetzes und Kosten der Bußgeldverfahren (§ 15 Abs. 3 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes)

durch die zuständige Gerichtskasse,

3.

in gerichtlichen Verfahren, die im Zusammenhang mit der Beitreibung aufgrund der Einforderungs- und Beitreibungsanordnung vom 2. August 2006 (JMBl. S. 430) stehen,

a)

durch die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht des Sitzes der Vollstreckungsbehörde nach § 2 der Einforderungs- und Beitreibungsanordnung,

b)

durch die Generalstaatsanwaltschaft, wenn sie Vollstreckungsbehörde ist,

4.

in Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren, die den Streitwert oder den Kostenansatz betreffen, und in allen Verfahren über Anträge auf Festsetzung von Kosten für oder gegen das Land Hessen, sofern sich nicht die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen aus Nr. 2 oder 3 ergibt, vor

a)

den Amts- und Landgerichten,

b)

dem Hessischen Finanzgericht,

c)

den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit,

d)

den Gerichten für Arbeitssachen,

e)

den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit

sowie bei Anfechtung einer Entscheidung dieser Gerichte vor den Gerichten der nächsten Instanz durch die für das jeweilige Gericht zuständige Bezirksrevisorin oder den zuständigen Bezirksrevisor,

f)

dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main, soweit solche Anträge in einem Verfahren in erster Instanz oder in Rechtsmittelverfahren gestellt werden, sowie in Verfahren über Anträge nach den §§ 42 und 51 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes durch die Bezirksrevisorin oder den Bezirksrevisor bei dem Oberlandesgericht,

5.

in gerichtlichen Verfahren über die Geltendmachung übergegangener Ansprüche aus Vergütungen für Beratungshilfe einschließlich der Beantragung eines Mahnbescheids (§ 59 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes) sowie in gerichtlichen Verfahren über Ausgleichsforderungen des Landes Hessen aus Zahlungen von Prozesskostenhilfe oder Beratungshilfe durch die für das jeweilige Gericht zuständige Bezirksrevisorin oder den zuständigen Bezirksrevisor,

6.

in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet

a)

des Rechtsdienstleistungsgesetzes durch das Oberlandesgericht,

b)

der juristischen Staatsprüfungen durch das Justizprüfungsamt,

7.

vor den Gerichten für Arbeitssachen und vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeits- und Ausbildungsverhältnis zwischen dem Land Hessen und Justizbediensteten (Beschäftigten, Auszubildenden, Praktikantinnen und Praktikanten)

a)

im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit durch das Hessische Landesarbeitsgericht mit dem Recht der Weiterübertragung,

b)

auf dem Gebiet der Prüfungsangelegenheiten nach § 37 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes durch das Oberlandesgericht,

c)

in den übrigen Bereichen durch die Leitung der Behörde, bei der die betroffenen Justizbediensteten im Zeitpunkt der Klageerhebung oder Antragstellung bei Gericht tätig sind oder zuletzt tätig waren,

8.

in gerichtlichen Verfahren zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Gefangene, wenn das schädigende Ereignis während ihrer Inhaftierung oder beim Vollzug von Jugendarrest stattgefunden hat, durch die Leitung der Justizvollzugsanstalt,

9.

in Verfahren nach den §§ 23 bis 30a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in Justizvollzugs- oder Jugendarrestangelegenheiten durch die Leitung der Justizvollzugsanstalt,

10.

in Rechtsstreitigkeiten in Beamtenversorgungsangelegenheiten, soweit sie durch § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Versorgung der Mitglieder der Landesregierung und ihrer Hinterbliebenen und auf dem Gebiet des Beamtenversorgungsrechts in der Landesverwaltung vom 12. Dezember 2005 (GVBl. I S. 818), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. November 2010 (GVBl. I S. 450), übertragen worden sind, durch das Regierungspräsidium Kassel,

11.

in Rechtsstreitigkeiten in Beihilfeangelegenheiten, soweit sie durch § 5 der Verordnung über Zuständigkeiten in beamten- und richterrechtlichen Personalangelegenheiten sowie nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz vom 7. Dezember 2007 (GVBl. I S. 931) übertragen worden sind, durch das Regierungspräsidium Kassel,

12.

in Rechtsstreitigkeiten, die sich gegen Entscheidungen oder andere Tätigkeiten der Hessischen Bezügestelle richten, soweit sie dieser durch die Bezügezahlungsbestimmungen vom 30. Dezember 2008 (StAnz. 2009 S. 224) übertragen sind, durch die Hessische Bezügestelle,

13.

in Rechtsstreitigkeiten in Besoldungsangelegenheiten, soweit sie durch § 10 der Verordnung über Zuständigkeiten in beamten- und richterrechtlichen Personalangelegenheiten sowie nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz übertragen worden sind, durch die Hessische Bezügestelle.

(2) Ich behalte mir vor, die Vertretung des Landes Hessen in Einzelfällen zu übernehmen. Über Verfahren von besonderer Bedeutung ist mir frühzeitig zu berichten. Über Rechtsstreitigkeiten, deren Streitwert 1 500 000 Euro übersteigt oder bei denen eine diesen Betrag übersteigende finanzielle Belastung des Landes besorgt werden muss, ist das Ministerium der Finanzen auf dem Dienstweg zu unterrichten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen und des § 2 in Verbindung mit § 1 der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen vom 5. November 2012 (StAnz. S. 1262) wird, in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 12 und 13 und des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen sowie in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 10 und 11 im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport, bestimmt (soweit Gerichten und Staatsanwaltschaften Befugnisse übertragen werden, sind ihnen diese in ihrer Eigenschaft als Justizverwaltungsbehörde zugewiesen):

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse

(1) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Rechtsgeschäften zur Begründung, Änderung und Beendigung von Arbeits- oder Ausbildungsverhältnissen mit Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 15 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) vom 1. September 2009 (StAnz. S. 2977) und vergleichbarer Entgeltgruppen, ausgenommen die nach Anlage 4 Teil A zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Landes Hessen in den TV-H und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-H) vom 1. September 2009 (StAnz. S. 3007) entsprechend der Vergütungsgruppe Ia BAT einzugruppierenden Beschäftigten, sowie mit Auszubildenden und Praktikantinnen und Praktikanten wird

1.

mit dem Recht der Weiterübertragung auf die örtlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften

a)

dem Oberlandesgericht,

b)

dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof,

c)

dem Hessischen Finanzgericht,

d)

dem Hessischen Landesarbeitsgericht,

e)

dem Hessischen Landessozialgericht,

f)

der Generalstaatsanwaltschaft

jeweils für ihren Geschäftsbereich und

2.

der Informationstechnik-Stelle der hessischen Justiz für ihren Zuständigkeitsbereich

übertragen.

(2) Im Bereich des Justizvollzugs wird das Land Hessen bei Rechtsgeschäften zur Begründung, Änderung und Beendigung von Arbeits- oder Ausbildungsverhältnissen

1.

mit Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 10 TV-H, ausgenommen die nach Anlage 4 Teil A zum TVÜ-H entsprechend der Vergütungsgruppe IVa ohne Aufstieg nach Vergütungsgruppe III BAT einzugruppierenden Beschäftigten,

2.

mit Beschäftigten der Entgeltgruppen KR 3a bis KR 8a TV-H und vergleichbarer Entgeltgruppen, ausgenommen die nach Anlage 5 A zum TVÜ-H entsprechend der Vergütungsgruppe KR Va mit Aufstieg nach Vergütungsgruppe VI BAT einzugruppierenden Beschäftigten,

3.

mit im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen einzustellenden Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 15 TV-H, ausgenommen die nach Anlage 4 Teil A zum TVÜ-H entsprechend der Vergütungsgruppe Ia BAT einzugruppierenden Beschäftigten,

4.

mit Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 15 TV-H und vergleichbarer Entgeltgruppen, die in einem befristeten Arbeitsverhältnis nach § 30 TV-H stehen, ausgenommen die nach Anlage 4 Teil A zum TVÜ-H entsprechend der Vergütungsgruppe Ia BAT einzugruppierenden Beschäftigten,

5.

mit Praktikantinnen und Praktikanten

jeweils durch die Leitung der Justizvollzugsanstalt oder der Aus- und Fortbildungsstätte für Justizvollzugsbedienstete des Landes Hessen - H. B. Wagnitz-Seminar - vertreten.

§ 4 Vertretung bei Schadensersatz-, Entschädigungs- und sonstigen Ersatzansprüchen

§ 4
Vertretung bei Schadensersatz-, Entschädigungs- und sonstigen Ersatzansprüchen

(1) Werden Schadensersatz-, Entschädigungs- oder sonstige Ersatzansprüche gegen das Land Hessen geltend gemacht, wird das Land Hessen außergerichtlich vertreten

1.

durch

a)

das Oberlandesgericht,

b)

den Hessischen Verwaltungsgerichtshof,

c)

das Hessische Finanzgericht,

d)

das Hessische Landesarbeitsgericht,

e)

das Hessische Landessozialgericht,

f)

die Generalstaatsanwaltschaft,

g)

die Informationstechnik-Stelle der hessischen Justiz

jeweils für ihren Geschäftsbereich, durch die Generalstaatsanwaltschaft auch für den Bereich des Justizvollzugs, soweit Nr. 2 nichts anderes bestimmt; die Vertretungsbefugnis umfasst

h)

die Ablehnung der Ansprüche als unbegründet, soweit sie den Wert von 5 000 Euro übersteigen,

i)

die Anerkennung eines begründeten Anspruchs oder den Abschluss eines Vergleichs, wenn dadurch Leistungen erforderlich werden, die den Wert von 25 000 Euro zuzüglich Nebenforderungen nicht übersteigen,

j)

die Gewährung einer Billigkeitsentschädigung bis zur Höhe von 1 500 Euro,

k)

die Entscheidung über einen Leistungsanspruch nach den Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Rechtsschutz für Landesbedienstete vom 18. Dezember 2012 (StAnz. 2013 S. 170) bis zu einer Höhe von 25 000 Euro,

2.

durch die Behördenleitung

a)

bei der Ablehnung eines Anspruchs bis 5 000 Euro als unbegründet,

b)

bei der Anerkennung eines begründeten Anspruchs oder dem Abschluss eines Vergleichs, wenn dadurch Leistungen erforderlich werden, die den Wert von 5 000 Euro zuzüglich Nebenforderungen nicht übersteigen,

c)

bei der Entscheidung über einen Leistungsanspruch nach den Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Rechtsschutz für Landesbedienstete bis zu einer Höhe von 5 000 Euro.

(2) Die Vertretungsregelung nach Abs. 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die außergerichtliche Geltendmachung von Ersatzansprüchen des Landes gegen Bedienstete oder Dritte sowie unbeschadet der §§ 6 und 7.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Vertretung bei Vergleichen

(1) Die Befugnis nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Hessischen Landeshaushaltsordnung, Vergleiche zu schließen, wird übertragen

1.

bei Gerichtskosten den Gerichtskassen mit Zustimmung der Behördenleitung, soweit ihnen die Forderung zur Einziehung überwiesen ist, wenn die aufgrund des Vergleichs sich mindernden Einnahmen 10 000 Euro nicht übersteigen,

2.

mit Ausnahme von Gerichtskostenforderungen jeweils für ihren Geschäftsbereich

a)

dem Oberlandesgericht,

b)

dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof,

c)

dem Hessischen Finanzgericht,

d)

dem Hessischen Landesarbeitsgericht,

e)

dem Hessischen Landessozialgericht,

f)

der Generalstaatsanwaltschaft, auch für den Bereich des Justizvollzugs,

g)

der Informationstechnik-Stelle der hessischen Justiz

wenn die auf Grund des Vergleichs zu leistenden Zahlungen oder sich vermindernden Einnahmen 25 000 Euro nicht übersteigen und entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

(2) In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist meine Einwilligung einzuholen. § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 gelten entsprechend.

§ 7 Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen

§ 7
Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen

(1) Die Befugnis nach § 59 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung, Beträge zu stunden, niederzuschlagen und zu erlassen, wird übertragen

1.

jeweils für ihren Geschäftsbereich

a)

dem Oberlandesgericht,

b)

dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof,

c)

dem Hessischen Finanzgericht,

d)

dem Hessischen Landesarbeitsgericht,

e)

dem Hessischen Landessozialgericht,

f)

der Generalstaatsanwaltschaft, auch für den Bereich des Justizvollzugs, soweit Nr. 2 und 3 nichts anderes bestimmen,

g)

der Informationstechnik-Stelle der hessischen Justiz

mit der Maßgabe, im Einzelfall Beträge bis zu

h)

50 000 Euro zu stunden,

i)

50 000 Euro befristet niederzuschlagen,

j)

25 000 Euro unbefristet niederzuschlagen,

k)

10 000 Euro zu erlassen,

2.

der Leitung der Justizvollzugsanstalt mit der Maßgabe, im Einzelfall Beträge aus Schadensersatzansprüchen gegen Gefangene bis zu

a)

5 000 Euro bis zu 18 Monaten zu stunden,

b)

5 000 Euro befristet niederzuschlagen,

c)

1 000 Euro unbefristet niederzuschlagen,

d)

750 Euro zu erlassen.

(2) Der Leitung der Justizvollzugsanstalt wird ferner die Befugnis übertragen, im Einzelfall Beträge aus nicht abgewickelten Vorschüssen an Gefangene entsprechend Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c niederzuschlagen.

(3) In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist meine Einwilligung einzuholen. § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Abs. 1 gilt nicht für

1.

die Rückforderung oder Abstandnahme von der Rückforderung überzahlter Dienst- und Versorgungsbezüge,

2.

die Stundung, Niederschlagung und den Erlass von Gerichtskosten und Justizverwaltungsabgaben, soweit diese nach § 117 der Hessischen Landeshaushaltsordnung zu behandeln sind, sowie von Geldstrafen, Geldbußen und sonstigen Geldbeträgen im Sinne von § 1 Abs. 1 der Einforderungs- und Beitreibungsanordnung.

(5) Die Befugnis nach § 39 Abs. 5 des Hessischen Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der Sicherungsverwahrung und des § 38 Abs. 5 des Hessischen Jugendstrafvollzugsgesetzes, Kosten des Strafverfahrens im Sinne von § 464a der Strafprozessordnung zu erlassen, wird auf die Präsidenten der Gerichte am Sitz der für den Einzug der Forderungen zuständigen Kassen übertragen.

§ 8 Abgabe von Erklärungen in Verbraucherinsolvenzverfahren

§ 8
Abgabe von Erklärungen in Verbraucherinsolvenzverfahren

(1) Die Befugnis, in Verbraucherinsolvenzverfahren Forderungen nach § 174 der Insolvenzordnung anzumelden, wird übertragen

1.

der Gerichtskasse, soweit ihr Forderungen zur Einziehung überwiesen sind,

2.

der zuständigen Behördenleitung im Übrigen.

(2) Die Befugnis, in Verbraucherinsolvenzverfahren einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans zuzustimmen und Erklärungen nach den §§ 306 bis 308 der Insolvenzordnung abzugeben, wird übertragen

1.

der Gerichtskasse, wenn ihr Forderungen von insgesamt nicht mehr als 25 000 Euro zur Einziehung überwiesen sind,

2.

der zuständigen Behördenleitung im Einzelfall jeweils bis zu einem Betrag von nicht mehr als 25 000 Euro.

(3) Die Befugnis nach Abs. 2 betreffend Forderungen, die über die in Abs. 2 genannten Beträge hinausgehen, wird übertragen

1.

dem Oberlandesgericht,

2.

dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof,

3.

dem Hessischen Finanzgericht,

4.

dem Hessischen Landesarbeitsgericht,

5.

dem Hessischen Landessozialgericht,

6.

der Generalstaatsanwaltschaft,

7.

der Informationstechnik-Stelle der hessischen Justiz

jeweils für ihren Geschäftsbereich, der Generalstaatsanwaltschaft auch für den Bereich des Justizvollzugs, dem Oberlandesgericht auch, wenn Forderungen der Gerichtskasse zur Einziehung überwiesen sind und Abstimmungen mit mehr als einer Behörde erforderlich sind. Die Regelungen des § 4 bleiben davon unberührt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse

(1) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Rechtsgeschäften zur Begründung, Änderung und Beendigung von Arbeits- oder Ausbildungsverhältnissen mit Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 15 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) vom 1. September 2009 (StAnz. S. 2977), zuletzt geändert durch Tarifvertrag Nr. 11 vom 25. Juni 2015 (StAnz. 2016 S. 403), und vergleichbarer Entgeltgruppen sowie mit Auszubildenden und Praktikantinnen und Praktikanten wird

1.

mit dem Recht der Weiterübertragung auf die örtlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften

a)

dem Oberlandesgericht,

b)

dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof,

c)

dem Hessischen Finanzgericht,

d)

dem Hessischen Landesarbeitsgericht,

e)

dem Hessischen Landessozialgericht,

f)

der Generalstaatsanwaltschaft

jeweils für ihren Geschäftsbereich und

2.

der Informationstechnik-Stelle der hessischen Justiz für ihren Zuständigkeitsbereich

übertragen.

(2) Im Bereich des Justizvollzugs wird das Land Hessen bei Rechtsgeschäften zur Begründung, Änderung und Beendigung von Arbeitsverhältnissen

1.

mit Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 10 TV-H,

2.

mit Beschäftigten der Entgeltgruppen KR 3a bis KR 8a TV-H,

3.

mit Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 15 TV-H, die in einem befristeten Arbeitsverhältnis nach § 30 TV-H stehen,

4.

mit Praktikantinnen und Praktikanten

jeweils durch die Leitung der Justizvollzugsanstalt vertreten.

§ 3 Vertretung als Partei, bei Verfahrensbeteiligung und sonstiger Beteiligung

§ 3
Vertretung als Partei, bei Verfahrensbeteiligung und
sonstiger Beteiligung

(1) Das Land Hessen wird im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz als Partei, bei Verfahrensbeteiligung und sonstiger Beteiligung vertreten

1.

in den Verfahren vor den ordentlichen Gerichten einschließlich der Verfahren nach den §§ 23 bis 30a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz, in Verfahren nach dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302), in allen in der Zivilprozessordnung geregelten Verfahren und in den Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, den Gerichten für Arbeitssachen, den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit sowie den Richterdienstgerichten durch die Generalstaatsanwaltschaft, soweit Nr. 2 bis 13 nichts anderes bestimmen,

2.

in gerichtlichen Verfahren, die aus der Beitreibung aufgrund der Justizbeitreibungsordnung hervorgehen,

a)

wegen der Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Justizbeitreibungsordnung und

b)

wegen der Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Nr. 10 der Justizbeitreibungsordnung, ausgenommen solche nach Buchst. d, durch die Gerichtskasse Frankfurt am Main,

c)

wegen der Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Nr. 4, 4a, 4b, 6 bis 9 der Justizbeitreibungsordnung und

d)

wegen der unter § 1 Abs. 1 Nr. 10 der Justizbeitreibungsordnung fallenden Ortsgerichtskosten (§ 25 des Ortsgerichtsgesetzes) und Geldbußen wegen Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24 und 24a des Straßenverkehrsgesetzes und Kosten der Bußgeldverfahren (§ 15 Abs. 3 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes)

durch die zuständige Gerichtskasse,

3.

in gerichtlichen Verfahren, die im Zusammenhang mit der Beitreibung aufgrund der Einforderungs- und Beitreibungsanordnung vom 2. August 2006 (JMBl. S. 430), zuletzt geändert durch Runderlass vom 8. September 2011 (JMBl. S. 469), stehen,

a)

durch die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht des Sitzes der Vollstreckungsbehörde nach § 2 der Einforderungs- und Beitreibungsanordnung,

b)

durch die Generalstaatsanwaltschaft, wenn sie Vollstreckungsbehörde ist,

4.

in Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren, die den Streitwert oder den Kostenansatz betreffen, und in allen Verfahren über Anträge auf Festsetzung von Kosten für oder gegen das Land Hessen, sofern sich nicht die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen aus Nr. 2 oder 3 ergibt, vor

a)

den Amts- und Landgerichten,

b)

dem Hessischen Finanzgericht,

c)

den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit,

d)

den Gerichten für Arbeitssachen,

e)

den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit

sowie bei Anfechtung einer Entscheidung dieser Gerichte vor den Gerichten der nächsten Instanz durch die für das jeweilige Gericht zuständige Bezirksrevisorin oder den zuständigen Bezirksrevisor,

f)

dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main, soweit solche Anträge in einem Verfahren in erster Instanz oder in Rechtsmittelverfahren gestellt werden, sowie in Verfahren über Anträge nach den §§ 42 und 51 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes durch die Bezirksrevisorin oder den Bezirksrevisor bei dem Oberlandesgericht,

5.

in gerichtlichen Verfahren über die Geltendmachung übergegangener Ansprüche aus Vergütungen für Beratungshilfe einschließlich der Beantragung eines Mahnbescheids (§ 59 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes) sowie in gerichtlichen Verfahren über Ausgleichsforderungen des Landes Hessen aus Zahlungen von Prozesskostenhilfe oder Beratungshilfe durch die für das jeweilige Gericht zuständige Bezirksrevisorin oder den zuständigen Bezirksrevisor,

6.

in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet

a)

des Rechtsdienstleistungsgesetzes durch das Oberlandesgericht,

b)

der juristischen Staatsprüfungen durch das Justizprüfungsamt,

7.

vor den Gerichten für Arbeitssachen und vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeits- und Ausbildungsverhältnis zwischen dem Land Hessen und Justizbediensteten (Beschäftigten, Auszubildenden, Praktikantinnen und Praktikanten)

a)

im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit durch das Hessische Landesarbeitsgericht mit dem Recht der Weiterübertragung,

b)

auf dem Gebiet der Prüfungsangelegenheiten nach § 37 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes durch das Oberlandesgericht,

c)

in den übrigen Bereichen durch die Leitung der Behörde, bei der die betroffenen Justizbediensteten im Zeitpunkt der Klageerhebung oder Antragstellung bei Gericht tätig sind oder zuletzt tätig waren,

8.

in gerichtlichen Verfahren zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Gefangene, wenn das schädigende Ereignis während ihrer Inhaftierung oder beim Vollzug von Jugendarrest stattgefunden hat, durch die Leitung der Justizvollzugsanstalt,

9.

in Verfahren nach den §§ 23 bis 30a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in Justizvollzugs- oder Jugendarrestangelegenheiten durch die Leitung der Justizvollzugsanstalt,

10.

in Rechtsstreitigkeiten in Beamtenversorgungsangelegenheiten, soweit sie durch § 1 Abs. 1, § 2 und § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Beamtenversorgungsrechts vom 11. Dezember 2015 (GVBl. S. 611) übertragen worden sind, durch das Regierungspräsidium Kassel,

11.

in Rechtsstreitigkeiten in Beihilfeangelegenheiten, soweit sie durch § 5 der Verordnung über Zuständigkeiten in beamten- und richterrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz vom 26. November 2015 (GVBl. S. 566) übertragen worden sind, durch das Regierungspräsidium Kassel,

12.

in Rechtsstreitigkeiten, die sich gegen Entscheidungen oder andere Tätigkeiten der Hessischen Bezügestelle richten, soweit sie dieser durch die Bezügezahlungsbestimmungen vom 10. Dezember 2013 (StAnz. 2014 S. 6) übertragen sind, durch die Hessische Bezügestelle,

13.

in Rechtsstreitigkeiten in Besoldungsangelegenheiten, soweit sie durch § 9 der Verordnung über Zuständigkeiten in beamten- und richterrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz übertragen worden sind, durch die Hessische Bezügestelle.

(2) Ich behalte mir vor, die Vertretung des Landes Hessen in Einzelfällen zu übernehmen. Über Verfahren von besonderer Bedeutung ist mir frühzeitig zu berichten. Über Rechtsstreitigkeiten, deren Streitwert 1 500 000 Euro übersteigt oder bei denen eine diesen Betrag übersteigende finanzielle Belastung des Landes besorgt werden muss, ist das Ministerium der Finanzen auf dem Dienstweg zu unterrichten.

§ 7 Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen

§ 7
Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen

(1) Die Befugnis nach § 59 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung, Beträge zu stunden, niederzuschlagen und zu erlassen, wird übertragen

1.

jeweils für ihren Geschäftsbereich

a)

dem Oberlandesgericht,

b)

dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof,

c)

dem Hessischen Finanzgericht,

d)

dem Hessischen Landesarbeitsgericht,

e)

dem Hessischen Landessozialgericht,

f)

der Generalstaatsanwaltschaft, auch für den Bereich des Justizvollzugs, soweit Nr. 2 und 3 nichts anderes bestimmen,

g)

der Informationstechnik-Stelle der hessischen Justiz

mit der Maßgabe, im Einzelfall Beträge bis zu

h)

50 000 Euro zu stunden,

i)

50 000 Euro befristet niederzuschlagen,

j)

25 000 Euro unbefristet niederzuschlagen,

k)

10 000 Euro zu erlassen,

2.

der Leitung der Justizvollzugsanstalt mit der Maßgabe, im Einzelfall Beträge aus Schadensersatzansprüchen gegen Gefangene bis zu

a)

5 000 Euro bis zu 18 Monaten zu stunden,

b)

5 000 Euro befristet niederzuschlagen,

c)

1 000 Euro unbefristet niederzuschlagen,

d)

750 Euro zu erlassen,

3.

der Hessischen Bezügestelle hinsichtlich der Rückforderungsbeträge aus überzahlten Dienstbezügen und Arbeitsentgelten mit der Maßgabe, im Einzelfall Beträge bis zu

a)

50 000 Euro bis zu stunden,

b)

50 000 Euro befristet niederzuschlagen,

c)

25 000 Euro unbefristet niederzuschlagen,

d)

10 000 Euro zu erlassen.

(2) Der Leitung der Justizvollzugsanstalt wird ferner die Befugnis übertragen, im Einzelfall Beträge aus nicht abgewickelten Vorschüssen an Gefangene entsprechend Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c niederzuschlagen.

(3) Der Hessischen Bezügestelle wird ferner die Befugnis übertragen, über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Abs. 1 Nr. 3 zu entscheiden.

(4) In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist meine Einwilligung sowie in den Fällen des Abs. 1 Nr. 3 zusätzlich die der Hessischen Ministerin oder des Hessischen Ministers der Finanzen einzuholen. § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(5) Abs. 1 gilt nicht für

1.

die Rückforderung oder Abstandnahme von der Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge,

2.

die Stundung, Niederschlagung und den Erlass von Gerichtskosten und Justizverwaltungsabgaben, soweit diese nach § 117 der Hessischen Landeshaushaltsordnung zu behandeln sind, sowie von Geldstrafen, Geldbußen und sonstigen Geldbeträgen im Sinne von § 1 Abs. 1 der Einforderungs- und Beitreibungsanordnung.

(6) Die Befugnis nach § 39 Abs. 5 des Hessischen Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der Sicherungsverwahrung und des § 38 Abs. 5 des Hessischen Jugendstrafvollzugsgesetzes, Kosten des Strafverfahrens im Sinne von § 464a der Strafprozessordnung zu erlassen, wird auf die Präsidenten der Gerichte am Sitz der für den Einzug der Forderungen zuständigen Kassen übertragen.

§ 4 Vertretung bei Schadensersatz-, Entschädigungs- und sonstigen Ersatzansprüchen

§ 4
Vertretung bei Schadensersatz-, Entschädigungs- und sonstigen Ersatzansprüchen

(1) Werden Schadensersatz-, Entschädigungs- oder sonstige Ersatzansprüche gegen das Land Hessen geltend gemacht, wird das Land Hessen außergerichtlich vertreten

1.

durch

a)

das Oberlandesgericht,

b)

den Hessischen Verwaltungsgerichtshof,

c)

das Hessische Finanzgericht,

d)

das Hessische Landesarbeitsgericht,

e)

das Hessische Landessozialgericht,

f)

die Generalstaatsanwaltschaft,

g)

die Informationstechnik-Stelle der hessischen Justiz

jeweils für ihren Geschäftsbereich, durch die Generalstaatsanwaltschaft auch für den Bereich des Justizvollzugs, soweit Nr. 2 nichts anderes bestimmt; die Vertretungsbefugnis umfasst

h)

die Ablehnung der Ansprüche als unbegründet, soweit sie den Wert von 5 000 Euro übersteigen,

i)

die Anerkennung eines begründeten Anspruchs oder den Abschluss eines Vergleichs, wenn dadurch Leistungen erforderlich werden, die den Wert von 25 000 Euro zuzüglich Nebenforderungen nicht übersteigen,

j)

die Gewährung einer Billigkeitsentschädigung bis zur Höhe von 1 500 Euro,

k)

die Entscheidung über einen Leistungsanspruch nach Nr. 1 bis 5 der Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Rechtsschutz für Landesbedienstete vom 13. Dezember 2017 (StAnz. 2018 S. 12) bis zu einer Höhe von 25 000 Euro,

2.

durch die Behördenleitung

a)

bei der Ablehnung eines Anspruchs bis 5 000 Euro als unbegründet,

b)

bei der Anerkennung eines begründeten Anspruchs oder dem Abschluss eines Vergleichs, wenn dadurch Leistungen erforderlich werden, die den Wert von 5 000 Euro zuzüglich Nebenforderungen nicht übersteigen,

c)

bei der Entscheidung über einen Leistungsanspruch nach Nr. 1 bis 5 der Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Rechtsschutz für Landesbedienstete bis zu einer Höhe von 5 000 Euro.

(2) Die Vertretungsregelung nach Abs. 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die außergerichtliche Geltendmachung von Ersatzansprüchen des Landes gegen Bedienstete oder Dritte sowie unbeschadet der §§ 6 und 7.

§ 3 Vertretung als Partei, bei Verfahrensbeteiligung und sonstiger Beteiligung

§ 3
Vertretung als Partei, bei Verfahrensbeteiligung und
sonstiger Beteiligung

(1) Das Land Hessen wird im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz als Partei, bei Verfahrensbeteiligung und sonstiger Beteiligung vertreten

1.

in den Verfahren vor den ordentlichen Gerichten einschließlich der Verfahren nach den §§ 23 bis 30a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz, in Verfahren nach dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302), in allen in der Zivilprozessordnung geregelten Verfahren und in den Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, den Gerichten für Arbeitssachen, den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit sowie den Richterdienstgerichten durch die Generalstaatsanwaltschaft, soweit Nr. 2 bis 13 nichts anderes bestimmen,

2.

in gerichtlichen Verfahren, die aus der Beitreibung der Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 bis 10 des Justizbeitreibungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2094) und der Geldbußen wegen Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) hervorgehen, durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Amtsgerichts am Sitz der zuständigen Gerichtskasse,

3.

in gerichtlichen Verfahren, die im Zusammenhang mit der Beitreibung aufgrund der Einforderungs- und Beitreibungsanordnung vom 2. August 2006 (JMBl. S. 430), zuletzt geändert durch Runderlass vom 8. September 2011 (JMBl. S. 469), stehen,

a)

durch die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht des Sitzes der Vollstreckungsbehörde nach § 2 der Einforderungs- und Beitreibungsanordnung,

b)

durch die Generalstaatsanwaltschaft, wenn sie Vollstreckungsbehörde ist,

4.

in Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren, die den Streitwert oder den Kostenansatz betreffen, und in allen Verfahren über Anträge auf Festsetzung von Kosten für oder gegen das Land Hessen, sofern sich nicht die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen aus Nr. 2 oder 3 ergibt, vor

a)

den Amts- und Landgerichten,

b)

dem Hessischen Finanzgericht,

c)

den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit,

d)

den Gerichten für Arbeitssachen,

e)

den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit

sowie bei Anfechtung einer Entscheidung dieser Gerichte vor den Gerichten der nächsten Instanz durch die für das jeweilige Gericht zuständige Bezirksrevisorin oder den zuständigen Bezirksrevisor,

f)

dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main, soweit solche Anträge in einem Verfahren in erster Instanz oder in Rechtsmittelverfahren gestellt werden, sowie in Verfahren über Anträge nach den §§ 42 und 51 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes durch die Bezirksrevisorin oder den Bezirksrevisor bei dem Oberlandesgericht,

5.

in gerichtlichen Verfahren über die Geltendmachung übergegangener Ansprüche aus Vergütungen für Beratungshilfe einschließlich der Beantragung eines Mahnbescheids (§ 59 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes) sowie in gerichtlichen Verfahren über Ausgleichsforderungen des Landes Hessen aus Zahlungen von Prozesskostenhilfe oder Beratungshilfe durch die für das jeweilige Gericht zuständige Bezirksrevisorin oder den zuständigen Bezirksrevisor,

6.

in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet

a)

des Rechtsdienstleistungsgesetzes durch das Oberlandesgericht,

b)

der juristischen Staatsprüfungen durch das Justizprüfungsamt,

7.

vor den Gerichten für Arbeitssachen und vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeits- und Ausbildungsverhältnis zwischen dem Land Hessen und Justizbediensteten (Beschäftigten, Auszubildenden, Praktikantinnen und Praktikanten)

a)

im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit durch das Hessische Landesarbeitsgericht mit dem Recht der Weiterübertragung,

b)

auf dem Gebiet der Prüfungsangelegenheiten nach § 37 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes durch das Oberlandesgericht,

c)

in den übrigen Bereichen durch die Leitung der Behörde, bei der die betroffenen Justizbediensteten im Zeitpunkt der Klageerhebung oder Antragstellung bei Gericht tätig sind oder zuletzt tätig waren,

8.

in gerichtlichen Verfahren zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Gefangene, wenn das schädigende Ereignis während ihrer Inhaftierung oder beim Vollzug von Jugendarrest stattgefunden hat, durch die Leitung der Justizvollzugsanstalt,

9.

in Verfahren nach den §§ 23 bis 30a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in Justizvollzugs- oder Jugendarrestangelegenheiten durch die Leitung der Justizvollzugsanstalt,

10.

in Rechtsstreitigkeiten in Beamtenversorgungsangelegenheiten, soweit sie durch § 1 Abs. 1, § 2 und § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Beamtenversorgungsrechts vom 11. Dezember 2015 (GVBl. S. 611) übertragen worden sind, durch das Regierungspräsidium Kassel,

11.

in Rechtsstreitigkeiten in Beihilfeangelegenheiten, soweit sie durch § 5 der Verordnung über Zuständigkeiten in beamten- und richterrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz vom 26. November 2015 (GVBl. S. 566) übertragen worden sind, durch das Regierungspräsidium Kassel,

12.

in Rechtsstreitigkeiten, die sich gegen Entscheidungen oder andere Tätigkeiten der Hessischen Bezügestelle richten, soweit sie dieser durch die Bezügezahlungsbestimmungen vom 10. Dezember 2013 (StAnz. 2014 S. 6) übertragen sind, durch die Hessische Bezügestelle,

13.

in Rechtsstreitigkeiten in Besoldungsangelegenheiten, soweit sie durch § 9 der Verordnung über Zuständigkeiten in beamten- und richterrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz übertragen worden sind, durch die Hessische Bezügestelle.

(2) Ich behalte mir vor, die Vertretung des Landes Hessen in Einzelfällen zu übernehmen. Über Verfahren von besonderer Bedeutung ist mir frühzeitig zu berichten. Über Rechtsstreitigkeiten, deren Streitwert 1 500 000 Euro übersteigt oder bei denen eine diesen Betrag übersteigende finanzielle Belastung des Landes besorgt werden muss, ist das Ministerium der Finanzen auf dem Dienstweg zu unterrichten.

§ 5 Vertretung als Drittschuldner und bei Abgabe von Pfandfreigabeerklärungen

§ 5
Vertretung als Drittschuldner und bei Abgabe von Pfandfreigabeerklärungen

(1) Bei der Entgegennahme von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen, bei der Benachrichtigung von einer bevorstehenden Pfändung und bei der Abgabe von Pfandfreigabeerklärungen wird das Land Hessen vertreten

1.

bei der Pfändung von Bezügen der Bediensteten und der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, für deren Zahlung die Hessische Bezügestelle zuständig ist, durch die Hessische Bezügestelle,

2.

bei der Pfändung eines Anspruchs auf Auszahlung hinterlegter Gelder oder Herausgabe hinterlegter Wertpapiere, sonstiger Urkunden und Kostbarkeiten durch die Hinterlegungsstelle,

3.

bei der Pfändung sonstiger Ansprüche und bei der Abgabe von Pfandfreigabeerklärungen durch die Leitung der Behörde, die die geschuldete Leistung, insbesondere die Auszahlung eines geschuldeten Geldbetrags anzuordnen hat, jedoch durch die zuständige Gerichtskasse bei der Abgabe von Pfandfreigabeerklärungen im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Beitreibung der Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 bis 10 des Justizbeitreibungsgesetzes und der Geldbußen wegen Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes.

(2) Die Hessische Bezügestelle unterrichtet vor Abgabe der Drittschuldnererklärung die Beschäftigungsbehörde oder die für die Zahlungsanordnung zuständige Behörde schriftlich von der Pfändung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Übergangs- und Schlussvorschriften

(1) Für die vor Inkrafttreten dieser Anordnung anhängigen Verfahren bleibt die bisherige Zuständigkeit unberührt. Für auf Vergleiche nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 gerichtete Vorgänge, die vor dem 1. März 2022 bei dem Hessischen Ministerium der Justiz eingegangen sind, gilt § 6 Abs. 1 Nr. 1 in der bis zum 28. Februar 2022 geltenden Fassung.

(2) Die Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz vom 30. Juni 2006 (StAnz. S. 2097, JMBl. S. 482) wird aufgehoben.

(3) Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Vertretung bei Vergleichen

(1) Die Befugnis nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Hessischen Landeshaushaltsordnung, Vergleiche zu schließen, wird übertragen

1.

bei Gerichtskosten den Gerichtskassen mit Zustimmung der Behördenleitung, soweit ihnen die Forderung zur Einziehung überwiesen ist, wenn die aufgrund des Vergleichs sich mindernden Einnahmen 25 000 Euro nicht übersteigen,

2.

mit Ausnahme von Gerichtskostenforderungen jeweils für ihren Geschäftsbereich

a)

dem Oberlandesgericht,

b)

dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof,

c)

dem Hessischen Finanzgericht,

d)

dem Hessischen Landesarbeitsgericht,

e)

dem Hessischen Landessozialgericht,

f)

der Generalstaatsanwaltschaft, auch für den Bereich des Justizvollzugs,

g)

der Informationstechnik-Stelle der hessischen Justiz

wenn die auf Grund des Vergleichs zu leistenden Zahlungen oder sich vermindernden Einnahmen 25 000 Euro nicht übersteigen und entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

(2) In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist meine Einwilligung einzuholen. § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 gelten entsprechend.

§ 3 Vertretung als Partei, bei Verfahrensbeteiligung und sonstiger Beteiligung

§ 3
Vertretung als Partei, bei Verfahrensbeteiligung und sonstiger Beteiligung

(1) Das Land Hessen wird im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz als Partei, bei Verfahrensbeteiligung und sonstiger Beteiligung vertreten

1.

in den Verfahren vor den ordentlichen Gerichten einschließlich der Verfahren nach den §§ 23 bis 30a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz, in Verfahren nach dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302), in allen in der Zivilprozessordnung geregelten Verfahren und in den Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, den Gerichten für Arbeitssachen, den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit sowie den Richterdienstgerichten durch die Generalstaatsanwaltschaft, soweit Nr. 2 bis 14 nichts anderes bestimmen,

2.

in gerichtlichen Verfahren, die aus der Beitreibung der Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 bis 10 des Justizbeitreibungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1926), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2094) und der Geldbußen wegen Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) hervorgehen, durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Amtsgerichts am Sitz der zuständigen Gerichtskasse,

3.

in gerichtlichen Verfahren, die im Zusammenhang mit der Beitreibung aufgrund der Einforderungs- und Beitreibungsanordnung vom 2. August 2006 (JMBl. S. 430), zuletzt geändert durch Runderlass vom 8. September 2011 (JMBl. S. 469), stehen,

a)

durch die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht des Sitzes der Vollstreckungsbehörde nach § 2 der Einforderungs- und Beitreibungsanordnung,

b)

durch die Generalstaatsanwaltschaft, wenn sie Vollstreckungsbehörde ist,

4.

in Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren, die den Streitwert oder den Kostenansatz betreffen, und in allen Verfahren über Anträge auf Festsetzung von Kosten für oder gegen das Land Hessen, sofern sich nicht die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen aus Nr. 2 oder 3 ergibt, vor

a)

den Amts- und Landgerichten,

b)

dem Hessischen Finanzgericht,

c)

den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit,

d)

den Gerichten für Arbeitssachen,

e)

den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit

sowie bei Anfechtung einer Entscheidung dieser Gerichte vor den Gerichten der nächsten Instanz durch die für das jeweilige Gericht zuständige Bezirksrevisorin oder den zuständigen Bezirksrevisor,

f)

dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main, soweit solche Anträge in einem Verfahren in erster Instanz oder in Rechtsmittelverfahren gestellt werden, sowie in Verfahren über Anträge nach den §§ 42 und 51 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes durch die Bezirksrevisorin oder den Bezirksrevisor bei dem Oberlandesgericht,

5.

in gerichtlichen Verfahren über die Geltendmachung übergegangener Ansprüche aus Vergütungen für Beratungshilfe einschließlich der Beantragung eines Mahnbescheids (§ 59 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes) sowie in gerichtlichen Verfahren über Ausgleichsforderungen des Landes Hessen aus Zahlungen von Prozesskostenhilfe oder Beratungshilfe durch die für das jeweilige Gericht zuständige Bezirksrevisorin oder den zuständigen Bezirksrevisor,

6.

in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet

a)

des Rechtsdienstleistungsgesetzes durch das Oberlandesgericht,

b)

der juristischen Staatsprüfungen durch das Justizprüfungsamt,

7.

vor den Gerichten für Arbeitssachen und vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeits- und Ausbildungsverhältnis zwischen dem Land Hessen und Justizbediensteten (Beschäftigten, Auszubildenden, Praktikantinnen und Praktikanten)

a)

im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit durch das Hessische Landesarbeitsgericht mit dem Recht der Weiterübertragung,

b)

auf dem Gebiet der Prüfungsangelegenheiten nach § 37 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes durch das Oberlandesgericht,

c)

in den übrigen Bereichen durch die Leitung der Behörde, bei der die betroffenen Justizbediensteten im Zeitpunkt der Klageerhebung oder Antragstellung bei Gericht tätig sind oder zuletzt tätig waren,

8.

in Rechtsstreitigkeiten in Sachschadensersatzangelegenheiten nach § 81 des Hessischen Beamtengesetzes außerhalb der Unfallfürsorge nach dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz durch das Regierungspräsidium Kassel,

9.

in gerichtlichen Verfahren zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Gefangene, wenn das schädigende Ereignis während ihrer Inhaftierung oder beim Vollzug von Jugendarrest stattgefunden hat, durch die Leitung der Justizvollzugsanstalt,

10.

in Verfahren nach den §§ 23 bis 30a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in Justizvollzugs- oder Jugendarrestangelegenheiten durch die Leitung der Justizvollzugsanstalt,

11.

in Rechtsstreitigkeiten in Beamtenversorgungsangelegenheiten, soweit sie durch § 1 Abs. 1, die §§ 2 und 3 Abs. 1 sowie § 7 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Beamtenversorgungsrechts vom 11. Dezember 2015 (GVBl. S. 611), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. April 2022 (GVBl. S. 210), übertragen worden sind, durch das Regierungspräsidium Kassel,

12.

in Rechtsstreitigkeiten in Beihilfeangelegenheiten, soweit sie durch § 5 der Verordnung über Zuständigkeiten in beamten- und richterrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz vom 26. November 2015 (GVBl. S. 566), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. April 2022 (GVBl. S. 210), übertragen worden sind, durch das Regierungspräsidium Kassel,

13.

in Rechtsstreitigkeiten, die sich gegen Entscheidungen oder andere Tätigkeiten des Regierungspräsidiums Kassel richten, soweit sie dieser durch die Bezügezahlungsbestimmungen vom 10. Dezember 2013 (StAnz. 2014 S. 6) übertragen sind, durch das Regierungspräsidium Kassel,

14.

in Rechtsstreitigkeiten in Besoldungsangelegenheiten, soweit sie durch § 9 der Verordnung über Zuständigkeiten in beamten- und richterrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz übertragen worden sind, durch das Regierungspräsidium Kassel.

(2) Ich behalte mir vor, die Vertretung des Landes Hessen in Einzelfällen zu übernehmen. Über Verfahren von besonderer Bedeutung ist mir frühzeitig zu berichten. Über Rechtsstreitigkeiten, deren Streitwert 1 500 000 Euro übersteigt oder bei denen eine diesen Betrag übersteigende finanzielle Belastung des Landes besorgt werden muss, ist das Ministerium der Finanzen auf dem Dienstweg zu unterrichten.

§ 4 Vertretung bei Schadensersatz-, Entschädigungs- und sonstigen Ersatzansprüchen

§ 4
Vertretung bei Schadensersatz-, Entschädigungs- und sonstigen Ersatzansprüchen

(1) Werden Schadensersatz-, Entschädigungs- oder sonstige Ersatzansprüche gegen das Land Hessen geltend gemacht, wird das Land Hessen außergerichtlich vertreten

1.

durch

a)

das Oberlandesgericht,

b)

den Hessischen Verwaltungsgerichtshof,

c)

das Hessische Finanzgericht,

d)

das Hessische Landesarbeitsgericht,

e)

das Hessische Landessozialgericht,

f)

die Generalstaatsanwaltschaft,

g)

die Informationstechnik-Stelle der hessischen Justiz

jeweils für ihren Geschäftsbereich, durch die Generalstaatsanwaltschaft auch für den Bereich des Justizvollzugs, soweit in Nr. 2 und 3 nichts anderes bestimmt wird; die Vertretungsbefugnis umfasst

h)

die Ablehnung der Ansprüche als unbegründet, soweit sie den Wert von 5 000 Euro übersteigen,

i)

die Anerkennung eines begründeten Anspruchs oder den Abschluss eines Vergleichs, wenn dadurch Leistungen erforderlich werden, die den Wert von 25 000 Euro zuzüglich Nebenforderungen nicht übersteigen,

j)

die Gewährung einer Billigkeitsentschädigung bis zur Höhe von 1 500 Euro,

k)

die Entscheidung über einen Leistungsanspruch nach Nr. 1 bis 5 der Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Rechtsschutz für Landesbedienstete vom 13. Dezember 2017 (StAnz. 2018 S. 12) bis zu einer Höhe von 25 000 Euro,

2.

durch die Behördenleitung

a)

bei der Ablehnung eines Anspruchs bis 5 000 Euro als unbegründet,

b)

bei der Anerkennung eines begründeten Anspruchs oder dem Abschluss eines Vergleichs, wenn dadurch Leistungen erforderlich werden, die den Wert von 5 000 Euro zuzüglich Nebenforderungen nicht übersteigen,

c)

bei der Entscheidung über einen Leistungsanspruch nach Nr. 1 bis 5 der Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Rechtsschutz für Landesbedienstete bis zu einer Höhe von 5 000 Euro,

3.

durch das Regierungspräsidium Kassel

a)

in Beamtenversorgungsangelegenheiten, soweit sie durch § 7 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Beamtenversorgungsrechts übertragen worden sind,

b)

in Sachschadensersatzangelegenheiten nach § 81 des Hessischen Beamtengesetzes außerhalb der Unfallfürsorge nach dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz.

(2) Die Vertretungsregelung nach Abs. 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die außergerichtliche Geltendmachung von Ersatzansprüchen des Landes gegen Bedienstete oder Dritte sowie unbeschadet der §§ 6 und 7.

§ 5 Vertretung als Drittschuldner und bei Abgabe von Pfandfreigabeerklärungen

§ 5
Vertretung als Drittschuldner und bei Abgabe von Pfandfreigabeerklärungen

(1) Bei der Entgegennahme von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen, bei der Benachrichtigung von einer bevorstehenden Pfändung und bei der Abgabe von Pfandfreigabeerklärungen wird das Land Hessen vertreten

1.

bei der Pfändung von Bezügen der Bediensteten und der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, für deren Zahlung das Regierungspräsidium Kassel zuständig ist, durch die Hessische Bezügestelle,

2.

bei der Pfändung eines Anspruchs auf Auszahlung hinterlegter Gelder oder Herausgabe hinterlegter Wertpapiere, sonstiger Urkunden und Kostbarkeiten durch die Hinterlegungsstelle,

3.

bei der Pfändung sonstiger Ansprüche und bei der Abgabe von Pfandfreigabeerklärungen durch die Leitung der Behörde, die die geschuldete Leistung, insbesondere die Auszahlung eines geschuldeten Geldbetrags anzuordnen hat, jedoch durch die zuständige Gerichtskasse bei der Abgabe von Pfandfreigabeerklärungen im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Beitreibung der Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 bis 10 des Justizbeitreibungsgesetzes und der Geldbußen wegen Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24, 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes.

(2) Das Regierungspräsidium Kassel unterrichtet vor Abgabe der Drittschuldnererklärung die Beschäftigungsbehörde oder die für die Zahlungsanordnung zuständige Behörde schriftlich von der Pfändung.

§ 7 Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen

§ 7
Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen

(1) Die Befugnis nach § 59 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung, Beträge zu stunden, niederzuschlagen und zu erlassen, wird übertragen

1.

jeweils für ihren Geschäftsbereich

a)

dem Oberlandesgericht,

b)

dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof,

c)

dem Hessischen Finanzgericht,

d)

dem Hessischen Landesarbeitsgericht,

e)

dem Hessischen Landessozialgericht,

f)

der Generalstaatsanwaltschaft, auch für den Bereich des Justizvollzugs, soweit Nr. 2 und 3 nichts anderes bestimmen,

g)

der Informationstechnik-Stelle der hessischen Justiz

mit der Maßgabe, im Einzelfall Beträge bis zu

h)

50 000 Euro zu stunden,

i)

50 000 Euro befristet niederzuschlagen,

j)

25 000 Euro unbefristet niederzuschlagen,

k)

10 000 Euro zu erlassen,

2.

der Leitung der Justizvollzugsanstalt mit der Maßgabe, im Einzelfall Beträge aus Schadensersatzansprüchen gegen Gefangene bis zu

a)

5 000 Euro bis zu 18 Monaten zu stunden,

b)

5 000 Euro befristet niederzuschlagen,

c)

1 000 Euro unbefristet niederzuschlagen,

d)

750 Euro zu erlassen,

3.

dem Regierungspräsidium Kassel hinsichtlich der Rückforderungsbeträge aus überzahlten Dienstbezügen und Arbeitsentgelten mit der Maßgabe, im Einzelfall Beträge bis zu

a)

50 000 Euro bis zu stunden,

b)

50 000 Euro befristet niederzuschlagen,

c)

25 000 Euro unbefristet niederzuschlagen,

d)

10 000 Euro zu erlassen.

(2) Der Leitung der Justizvollzugsanstalt wird ferner die Befugnis übertragen, im Einzelfall Beträge aus nicht abgewickelten Vorschüssen an Gefangene entsprechend Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c niederzuschlagen.

(3) Dem Regierungspräsidium Kassel wird ferner die Befugnis übertragen, über Widersprüche gegen Entscheidungen nach Abs. 1 Nr. 3 zu entscheiden.

(4) In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist meine Einwilligung sowie in den Fällen des Abs. 1 Nr. 3 zusätzlich die der Hessischen Ministerin oder des Hessischen Ministers der Finanzen einzuholen. § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(5) Abs. 1 gilt nicht für

1.

die Rückforderung oder Abstandnahme von der Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge,

2.

die Stundung, Niederschlagung und den Erlass von Gerichtskosten und Justizverwaltungsabgaben, soweit diese nach § 117 der Hessischen Landeshaushaltsordnung zu behandeln sind, sowie von Geldstrafen, Geldbußen und sonstigen Geldbeträgen im Sinne von § 1 Abs. 1 der Einforderungs- und Beitreibungsanordnung.

(6) Die Befugnis nach § 39 Abs. 5 des Hessischen Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der Sicherungsverwahrung und des § 38 Abs. 5 des Hessischen Jugendstrafvollzugsgesetzes, Kosten des Strafverfahrens im Sinne von § 464a der Strafprozessordnung zu erlassen, wird auf die Präsidenten der Gerichte am Sitz der für den Einzug der Forderungen zuständigen Kassen übertragen.

§ 1a Vertretung in steuerlichen Angelegenheiten

§ 1a
Vertretung in steuerlichen Angelegenheiten

(1) Die Vertretung des Landes Hessen in steuerlichen Angelegenheiten obliegt im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz, soweit nach Abs. 2 und 3 nichts Abweichendes bestimmt ist, jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich:

1.

dem Hessischen Ministerium der Justiz, vertreten durch die Staatssekretärin oder den Staatssekretär,

2.

dem Oberlandesgericht, vertreten durch die Präsidentin oder den Präsidenten,

3.

dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof, vertreten durch die Präsidentin oder den Präsidenten,

4.

dem Hessischen Finanzgericht, vertreten durch die Präsidentin oder den Präsidenten,

5.

dem Hessischen Landesarbeitsgericht, vertreten durch die Präsidentin oder den Präsidenten,

6.

dem Hessischen Landessozialgericht, vertreten durch die Präsidentin oder den Präsidenten,

7.

der Generalstaatsanwaltschaft, vertreten durch die Generalstaatsanwältin oder den Generalstaatsanwalt und

8.

der IT-Stelle der hessischen Justiz, vertreten durch die Präsidentin oder den Präsidenten.

(2) Die Vertretung in steuerlichen Angelegenheiten des Landes Hessen in seiner Funktion als Arbeitgeber obliegt für den Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz dem Regierungspräsidium Kassel.

(3) Der Ministerin der Justiz oder dem Minister der Justiz bleibt es vorbehalten, die Vertretung in steuerlichen Angelegenheiten sowohl in Einzelfällen als auch für bestimmte Fallgruppen in jeder Lage des Verfahrens durch Verwaltungsanweisung zu übernehmen oder auf eine andere Dienstelle zu übertragen.

(4) Die Vertretung des Landes Hessen in steuerlichen Angelegenheiten der Ortsgerichte obliegt dem Oberlandesgericht, vertreten durch die Präsidentin oder den Präsidenten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen und des § 2 in Verbindung mit § 1 der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen vom 7. Dezember 2009 (StAnz. S. 3546) wird, in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 12 und 13 und des § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen sowie in den Fällen des § 3 Abs. 1 Nr. 10 und 11 im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport, bestimmt (soweit Gerichten und Staatsanwaltschaften Befugnisse übertragen werden, sind ihnen diese in ihrer Eigenschaft als Justizverwaltungsbehörde zugewiesen):

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Rechtsgeschäftliche Vertretung

(1) Soweit nicht durch Gesetz, Verordnung oder Anordnung eine andere Regelung getroffen ist, wird das Land Hessen rechtsgeschäftlich durch die Behörde oder Dienststelle vertreten, zu deren Aufgabenbereich das Rechtsgeschäft gehört. In Grundstücksangelegenheiten gilt dies nur bei

1.

Abschluss von Gestattungsverträgen,

2.

Wahrung dinglicher Rechte am Grundbesitz,

3.

Löschungsbewilligungen für grundbuchlich gesicherte Rechte, die keine Bedeutung mehr haben (zum Beispiel Wegerechte, wenn der Weg eingezogen wurde, Wiederkaufsrecht nach Ablauf der Frist) und deren Löschung nicht zum Nachteil des Landes gereicht,

4.

Vereinigung von Grundstücken auf Antrag der hessischen Kataster- und Vermessungsbehörden,

5.

Vertretung des Landes bei Abmarkungsterminen.

(2) Abs. 1 Satz 1 gilt auch für die einem gerichtlichen Verfahren vorgeschalteten Verfahren.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 10
Übergangs- und Schlussvorschriften

(1) Für die vor Inkrafttreten dieser Anordnung anhängigen Verfahren bleibt die bisherige Zuständigkeit unberührt.

(2) Die Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz vom 30. Juni 2006 (StAnz. S. 2097, JMBl. S. 482) wird aufgehoben.

(3) Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Arbeits- und Ausbildungsverhältnisse

(1) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Rechtsgeschäften zur Begründung, Änderung und Beendigung von Arbeits- oder Ausbildungsverhältnissen mit Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 15 des Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) vom 1. September 2009 (StAnz. S. 2977) und vergleichbarer Entgeltgruppen, ausgenommen die nach Anlage 4 Teil A zum Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten des Landes Hessen in den TV-H und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-H) vom 1. September 2009 (StAnz. S. 3007) entsprechend der Vergütungsgruppe Ia BAT einzugruppierenden Beschäftigten, sowie mit Auszubildenden und Praktikantinnen und Praktikanten wird mit dem Recht der Weiterübertragung auf die örtlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften

1.

dem Oberlandesgericht,

2.

dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof,

3.

dem Hessischen Finanzgericht,

4.

dem Hessischen Landesarbeitsgericht,

5.

dem Hessischen Landessozialgericht,

6.

der Generalstaatsanwaltschaft

jeweils für ihren Geschäftsbereich übertragen.

(2) Im Bereich des Justizvollzugs wird das Land Hessen bei Rechtsgeschäften zur Begründung, Änderung und Beendigung von Arbeits- oder Ausbildungsverhältnissen

1.

mit Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 10 TV-H, ausgenommen die nach Anlage 4 Teil A zum TVÜ-H entsprechend der Vergütungsgruppe IVa ohne Aufstieg nach Vergütungsgruppe III BAT einzugruppierenden Beschäftigten,

2.

mit Beschäftigten der Entgeltgruppen KR 3a bis KR 8a TV-H und vergleichbarer Entgeltgruppen, ausgenommen die nach Anlage 5 A zum TVÜ-H entsprechend der Vergütungsgruppe KR Va mit Aufstieg nach Vergütungsgruppe VI BAT einzugruppierenden Beschäftigten,

3.

mit im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen einzustellenden Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 15 TV-H, ausgenommen die nach Anlage 4 Teil A zum TVÜ-H entsprechend der Vergütungsgruppe Ia BAT einzugruppierenden Beschäftigten,

4.

mit Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 15 TV-H und vergleichbarer Entgeltgruppen, die in einem befristeten Arbeitsverhältnis nach § 30 TV-H stehen, ausgenommen die nach Anlage 4 Teil A zum TVÜ-H entsprechend der Vergütungsgruppe Ia BAT einzugruppierenden Beschäftigten,

5.

mit Praktikantinnen und Praktikanten

jeweils durch die Leitung der Justizvollzugsanstalt oder der Aus- und Fortbildungsstätte für Justizvollzugsbedienstete des Landes Hessen - H. B. Wagnitz-Seminar - vertreten.

§ 3 Vertretung als Partei, bei Verfahrensbeteiligung und sonstiger Beteiligung

§ 3
Vertretung als Partei, bei Verfahrensbeteiligung und
sonstiger Beteiligung

(1) Das Land Hessen wird im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz, für Integration und Europa als Partei, bei Verfahrensbeteiligung und sonstiger Beteiligung vertreten

1.

in den Verfahren vor den ordentlichen Gerichten einschließlich der Verfahren nach den §§ 23 bis 30a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz, in Verfahren nach dem Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302), in allen in der Zivilprozessordnung geregelten Verfahren und in den Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, den Gerichten für Arbeitssachen, den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit sowie den Richterdienstgerichten durch die Generalstaatsanwaltschaft, soweit Nr. 2 bis 13 nichts anderes bestimmen,

2.

in gerichtlichen Verfahren, die aus der Beitreibung aufgrund der Justizbeitreibungsordnung hervorgehen,

a)

wegen der Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 der Justizbeitreibungsordnung und

b)

wegen der Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Nr. 10 der Justizbeitreibungsordnung, ausgenommen solche nach Buchst. d, durch die Gerichtskasse Frankfurt am Main,

c)

wegen der Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Nr. 4, 4a, 4b, 6 bis 9 der Justizbeitreibungsordnung und

d)

wegen der unter § 1 Abs. 1 Nr. 10 der Justizbeitreibungsordnung fallenden Ortsgerichtskosten (§ 25 des Ortsgerichtsgesetzes) und Geldbußen wegen Ordnungswidrigkeiten nach den §§ 24 und 24a des Straßenverkehrsgesetzes und Kosten der Bußgeldverfahren (§ 15 Abs. 3 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes)

durch die zuständige Gerichtskasse,

3.

in gerichtlichen Verfahren, die im Zusammenhang mit der Beitreibung aufgrund der Einforderungs- und Beitreibungsanordnung vom 2. August 2006 (JMBl. S. 430) stehen,

a)

durch die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht des Sitzes der Vollstreckungsbehörde nach § 2 der Einforderungs- und Beitreibungsanordnung,

b)

durch die Generalstaatsanwaltschaft, wenn sie Vollstreckungsbehörde ist,

4.

in Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren, die den Streitwert oder den Kostenansatz betreffen, und in allen Verfahren über Anträge auf Festsetzung von Kosten für oder gegen das Land Hessen, sofern sich nicht die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen aus Nr. 2 oder 3 ergibt, vor

a)

den Amts- und Landgerichten,

b)

dem Hessischen Finanzgericht,

c)

den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit,

d)

den Gerichten für Arbeitssachen,

e)

den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit

sowie bei Anfechtung einer Entscheidung dieser Gerichte vor den Gerichten der nächsten Instanz durch die für das jeweilige Gericht zuständige Bezirksrevisorin oder den zuständigen Bezirksrevisor,

f)

dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main, soweit solche Anträge in einem Verfahren in erster Instanz oder in Rechtsmittelverfahren gestellt werden, sowie in Verfahren über Anträge nach den §§ 42 und 51 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes durch die Bezirksrevisorin oder den Bezirksrevisor bei dem Oberlandesgericht,

5.

in gerichtlichen Verfahren über die Geltendmachung übergegangener Ansprüche aus Vergütungen für Beratungshilfe einschließlich der Beantragung eines Mahnbescheids (§ 59 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes) sowie in gerichtlichen Verfahren über Ausgleichsforderungen des Landes Hessen aus Zahlungen von Prozesskostenhilfe oder Beratungshilfe durch die für das jeweilige Gericht zuständige Bezirksrevisorin oder den zuständigen Bezirksrevisor,

6.

in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiet

a)

des Rechtsberatungsgesetzes durch das Präsidialamtsgericht oder das Landgericht, zu dessen Geschäftsbereich die dem Verfahren zugrunde liegende Angelegenheit gehört,

b)

der juristischen Staatsprüfungen durch das Justizprüfungsamt,

7.

vor den Gerichten für Arbeitssachen und vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeits- und Ausbildungsverhältnis zwischen dem Land Hessen und Justizbediensteten (Beschäftigten, Auszubildenden, Praktikantinnen und Praktikanten)

a)

im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit durch das Hessische Landesarbeitsgericht mit dem Recht der Weiterübertragung,

b)

auf dem Gebiet der Prüfungsangelegenheiten nach § 37 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes durch das Oberlandesgericht,

c)

in den übrigen Bereichen durch die Leitung der Behörde, bei der die betroffenen Justizbediensteten im Zeitpunkt der Klageerhebung oder Antragstellung bei Gericht tätig sind oder zuletzt tätig waren,

8.

in gerichtlichen Verfahren zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Gefangene, wenn das schädigende Ereignis während ihrer Inhaftierung oder beim Vollzug von Jugendarrest stattgefunden hat, durch die Leitung der Justizvollzugsanstalt,

9.

in Verfahren nach den §§ 23 bis 30a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in Justizvollzugs- oder Jugendarrestangelegenheiten durch die Leitung der Justizvollzugsanstalt,

10.

in Rechtsstreitigkeiten in Beamtenversorgungsangelegenheiten, soweit sie durch § 3 Abs. 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten auf dem Gebiet der Versorgung der Mitglieder der Landesregierung und ihrer Hinterbliebenen und auf dem Gebiet des Beamtenversorgungsrechts in der Landesverwaltung vom 12. Dezember 2005 (GVBl. I S. 818), zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. November 2010 (GVBl. I S. 450), übertragen worden sind, durch das Regierungspräsidium Kassel,

11.

in Rechtsstreitigkeiten in Beihilfeangelegenheiten, soweit sie durch § 5 der Verordnung über Zuständigkeiten in beamten- und richterrechtlichen Personalangelegenheiten sowie nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz vom 7. Dezember 2007 (GVBl. I S. 931) übertragen worden sind, durch das Regierungspräsidium Kassel,

12.

in Rechtsstreitigkeiten, die sich gegen Entscheidungen oder andere Tätigkeiten der Hessischen Bezügestelle richten, soweit sie dieser durch die Bezügezahlungsbestimmungen vom 30. Dezember 2008 (StAnz. 2009 S. 224) übertragen sind, durch die Hessische Bezügestelle,

13.

in Rechtsstreitigkeiten in Besoldungsangelegenheiten, soweit sie durch § 10 der Verordnung über Zuständigkeiten in beamten- und richterrechtlichen Personalangelegenheiten sowie nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz übertragen worden sind, durch die Hessische Bezügestelle.

(2) Ich behalte mir vor, die Vertretung des Landes Hessen in Einzelfällen zu übernehmen. Über Verfahren von besonderer Bedeutung ist mir frühzeitig zu berichten. Über Rechtsstreitigkeiten, deren Streitwert 1 500 000 Euro übersteigt oder bei denen eine diesen Betrag übersteigende finanzielle Belastung des Landes besorgt werden muss, ist das Ministerium der Finanzen auf dem Dienstweg zu unterrichten.

§ 4 Vertretung bei Schadensersatz-, Entschädigungs- und sonstigen Ersatzansprüchen

§ 4
Vertretung bei Schadensersatz-, Entschädigungs- und sonstigen Ersatzansprüchen

(1) Werden Schadensersatz-, Entschädigungs- oder sonstige Ersatzansprüche gegen das Land Hessen geltend gemacht, wird das Land Hessen außergerichtlich vertreten

1.

durch

a)

das Oberlandesgericht,

b)

den Hessischen Verwaltungsgerichtshof,

c)

das Hessische Finanzgericht,

d)

das Hessische Landesarbeitsgericht,

e)

das Hessische Landessozialgericht,

f)

die Generalstaatsanwaltschaft

jeweils für ihren Geschäftsbereich, durch die Generalstaatsanwaltschaft auch für den Bereich des Justizvollzugs, soweit Nr. 2 nichts anderes bestimmt; die Vertretungsbefugnis umfasst

g)

die Ablehnung der Ansprüche als unbegründet, soweit sie den Wert von 5 000 Euro übersteigen,

h)

die Anerkennung eines begründeten Anspruchs oder den Abschluss eines Vergleichs, wenn dadurch Leistungen erforderlich werden, die den Wert von 25 000 Euro zuzüglich Nebenforderungen nicht übersteigen,

i)

die Gewährung einer Billigkeitsentschädigung bis zur Höhe von 1 500 Euro,

j)

die Entscheidung über einen Leistungsanspruch nach den Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Rechtsschutz für Landesbedienstete vom 26. November 2007 (StAnz. S. 2539) bis zu einer Höhe von 25 000 Euro,

2.

durch die Behördenleitung

a)

bei der Ablehnung eines Anspruchs bis 5 000 Euro als unbegründet,

b)

bei der Anerkennung eines begründeten Anspruchs oder dem Abschluss eines Vergleichs, wenn dadurch Leistungen erforderlich werden, die den Wert von 5 000 Euro zuzüglich Nebenforderungen nicht übersteigen,

c)

bei der Entscheidung über einen Leistungsanspruch nach den Verwaltungsvorschriften über die Gewährung von Rechtsschutz für Landesbedienstete bis zu einer Höhe von 5 000 Euro.

(2) Die Vertretungsregelung nach Abs. 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die außergerichtliche Geltendmachung von Ersatzansprüchen des Landes gegen Bedienstete oder Dritte sowie unbeschadet der §§ 6 und 7.

§ 5 Vertretung als Drittschuldner und bei Abgabe von Pfandfreigabeerklärungen

§ 5
Vertretung als Drittschuldner und bei Abgabe von Pfandfreigabeerklärungen

(1) Bei der Entgegennahme von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen, bei der Benachrichtigung von einer bevorstehenden Pfändung und bei der Abgabe von Pfandfreigabeerklärungen wird das Land Hessen vertreten

1.

bei der Pfändung von Bezügen der Bediensteten und der Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger, für deren Zahlung die Hessische Bezügestelle zuständig ist, durch die Hessische Bezügestelle,

2.

bei der Pfändung eines Anspruchs auf Auszahlung hinterlegter Gelder oder Herausgabe hinterlegter Wertpapiere, sonstiger Urkunden und Kostbarkeiten durch die Hinterlegungsstelle,

3.

bei der Pfändung sonstiger Ansprüche und bei der Abgabe von Pfandfreigabeerklärungen durch die Leitung der Behörde, die die geschuldete Leistung, insbesondere die Auszahlung eines geschuldeten Geldbetrags anzuordnen hat, jedoch durch die Gerichtskasse bei der Abgabe von Pfandfreigabeerklärungen im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach § 3 Abs. 1 Nr. 2.

(2) Die Hessische Bezügestelle unterrichtet vor Abgabe der Drittschuldnererklärung die Beschäftigungsbehörde oder die für die Zahlungsanordnung zuständige Behörde schriftlich von der Pfändung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Vertretung bei Vergleichen

(1) Die Befugnis nach § 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Hessischen Landeshaushaltsordnung, Vergleiche zu schließen, wird übertragen

1.

den Gerichtskassen mit Zustimmung der Behördenleitung, soweit ihnen Gerichtskosten zur Einziehung überwiesen worden sind, bis zu einem Betrag von 10 000 Euro,

2.

jeweils für ihren Geschäftsbereich

a)

dem Oberlandesgericht,

b)

dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof,

c)

dem Hessischen Finanzgericht,

d)

dem Hessischen Landesarbeitsgericht,

e)

dem Hessischen Landessozialgericht,

f)

der Generalstaatsanwaltschaft, auch für den Bereich des Justizvollzugs,

wenn die auf Grund des Vergleichs zu leistenden Zahlungen oder sich vermindernden Einnahmen 25 000 Euro nicht übersteigen und entsprechende Haushaltsmittel zur Verfügung stehen.

(2) In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist meine Einwilligung einzuholen. § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 gelten entsprechend.

§ 7 Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen

§ 7
Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen

(1) Die Befugnis nach § 59 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung, Beträge zu stunden, niederzuschlagen und zu erlassen, wird übertragen

1.

jeweils für ihren Geschäftsbereich

a)

dem Oberlandesgericht,

b)

dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof,

c)

dem Hessischen Finanzgericht,

d)

dem Hessischen Landesarbeitsgericht,

e)

dem Hessischen Landessozialgericht,

f)

der Generalstaatsanwaltschaft, auch für den Bereich des Justizvollzugs, soweit Nr. 2 und 3 nichts anderes bestimmen,

mit der Maßgabe, im Einzelfall Beträge bis zu

g)

50 000 Euro zu stunden,

h)

50 000 Euro befristet niederzuschlagen,

i)

25 000 Euro unbefristet niederzuschlagen,

j)

10 000 Euro zu erlassen,

2.

der Leitung der Justizvollzugsanstalt mit der Maßgabe, im Einzelfall Beträge aus Schadensersatzansprüchen gegen Gefangene bis zu

a)

5 000 Euro bis zu 18 Monaten zu stunden,

b)

5 000 Euro befristet niederzuschlagen,

c)

1 000 Euro unbefristet niederzuschlagen,

d)

750 Euro zu erlassen.

(2) Der Leitung der Justizvollzugsanstalt wird ferner die Befugnis übertragen, im Einzelfall Beträge aus nicht abgewickelten Vorschüssen an Gefangene entsprechend Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b und c niederzuschlagen.

(3) In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist meine Einwilligung einzuholen. § 3 Abs. 2 Satz 1 und 2 gelten entsprechend.

(4) Abs. 1 gilt nicht für

1.

die Rückforderung oder Abstandnahme von der Rückforderung überzahlter Dienst- und Versorgungsbezüge,

2.

die Stundung, Niederschlagung und den Erlass von Gerichtskosten und Justizverwaltungsabgaben, soweit diese nach § 117 der Hessischen Landeshaushaltsordnung zu behandeln sind, sowie von Geldstrafen, Geldbußen und sonstigen Geldbeträgen im Sinne von § 1 Abs. 1 der Einforderungs- und Beitreibungsanordnung.

(5) Die Befugnis nach § 39 Abs. 5 des Hessischen Gesetzes über den Vollzug der Freiheitsstrafe und der Sicherungsverwahrung und des § 38 Abs. 5 des Hessischen Jugendstrafvollzugsgesetzes, Kosten des Strafverfahrens im Sinne von § 464a der Strafprozessordnung zu erlassen, wird auf die Präsidenten der Gerichte am Sitz der für den Einzug der Forderungen zuständigen Kassen übertragen.

§ 8 Abgabe von Erklärungen in Verbraucherinsolvenzverfahren

§ 8
Abgabe von Erklärungen in Verbraucherinsolvenzverfahren

(1) Die Befugnis, in Verbraucherinsolvenzverfahren Forderungen nach § 174 der Insolvenzordnung anzumelden, wird übertragen

1.

der Gerichtskasse, soweit ihr Forderungen zur Einziehung überwiesen sind,

2.

der zuständigen Behördenleitung im Übrigen.

(2) Die Befugnis, in Verbraucherinsolvenzverfahren einer außergerichtlichen Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans zuzustimmen und Erklärungen nach den §§ 306 bis 308 der Insolvenzordnung abzugeben, wird übertragen

1.

der Gerichtskasse, wenn ihr Forderungen von insgesamt nicht mehr als 25 000 Euro zur Einziehung überwiesen sind,

2.

der zuständigen Behördenleitung im Einzelfall jeweils bis zu einem Betrag von nicht mehr als 25 000 Euro.

(3) Die Befugnis nach Abs. 2 betreffend Forderungen, die über die in Abs. 2 genannten Beträge hinausgehen, wird übertragen

1.

dem Oberlandesgericht,

2.

dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof,

3.

dem Hessischen Finanzgericht,

4.

dem Hessischen Landesarbeitsgericht,

5.

dem Hessischen Landessozialgericht,

6.

der Generalstaatsanwaltschaft

jeweils für ihren Geschäftsbereich, der Generalstaatsanwaltschaft auch für den Bereich des Justizvollzugs, dem Oberlandesgericht auch, wenn Forderungen der Gerichtskasse zur Einziehung überwiesen sind und Abstimmungen mit mehr als einer Behörde erforderlich sind. Die Regelungen des § 4 bleiben davon unberührt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 9
Kennzeichnung der Vertretungsbefugnis

Die Vertretungsbefugnis ist dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass den Worten „Für das Land Hessen, vertreten durch ...“ die Stelle hinzugefügt wird, welche die Vertretungsbefugnis wahrnimmt.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.