Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz Vom 8. Februar 2001
- Ausfertigungsdatum:
- 08.02.2001
- Fundstelle:
- StAnz. 2001, 838
Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz vom ...
aufgeh. durch § 8 Abs. 2 der Anordnung vom 30. Juni 2006 (StAnz. S. 2097)
Aufgrund der sich aus Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen und Abschnitt II Nr. 4 der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen vom 17. September 1996 (StAnz. S. 3230) ergebenden Ermächtigung wird in den nachstehenden Ersten bis Sechsten Teilen, in den Fällen des Ersten Teils Erster Abschnitt Nr. 10 und des Vierten Teils Nr. 1 und 2 im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen Folgendes bestimmt (soweit Gerichten und Staatsanwaltschaften Befugnisse übertragen werden, sind ihnen diese in ihrer Eigenschaft als Justizverwaltungsbehörde zugewiesen):
Erster Teil - Vertretung des Landes Hessen (Justizverwaltung) als Partei und als ...
Erster Teil
Vertretung des Landes Hessen (Justizverwaltung)
als Partei und als Verfahrensbeteiligter
Fünfter Teil - Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen (§ 59 der Hessischen ...
Fünfter Teil
Stundung, Niederschlagung und Erlass von Forderungen (§ 59 der Hessischen
Landeshaushaltsordnung)
Zweiter Abschnitt JMinVertrAnO HE 2001
Zweiter Abschnitt
- 1.
-
In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist meine Einwilligung einzuholen. Der Zweite Abschnitt des Ersten Teils gilt entsprechend.
-
Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere anzunehmen, wenn die Erstscheidung über den Einzelfall hinaus Auswirkungen haben kann.
- 2.
-
Der Erste Abschnitt gilt nicht für
-
die Rückforderung oder Abstandnahme von der Rückforderung überzahlter Dienst- und Versorgungsbezüge, Vergütungen und Löhne,
-
die Stundung, Niederschlagung und den Erlass von Gerichtskosten und Justizverwaltungsabgaben, so weit diese nach § 117 der Hessischen Landeshaushaltsordnung zu behandeln sind sowie von Geldstrafen, Geldbußen und sonstigen Geldbeträgen im Sinne von § 1 Abs. 1 der Einforderungs- und Beitreibungsanordnung.
Sechster Teil - Abgabe von Erklärungen in Verbraucherinsolvenzverfahren
Sechster Teil
Abgabe von Erklärungen in Verbraucherinsolvenzverfahren
Die Befugnis, in Verbraucherinsolvenzverfahren Erklärungen nach §§ 307 , 308 der Insolvenzordnung abzugeben, wird übertragen
- 1.
-
der Gerichtskasse
-
soweit ihr Forderungen von insgesamt nicht mehr als 10 000 Euro zur Einziehung überwiesen sind,
- 2.
-
der zuständigen Behördenleitung
-
im Einzelfall jeweils bis zu einem Betrag von nicht mehr als 10 000 Euro.
Soweit die Forderungen über den vorstehenden Umfang hinausgehen, wird die Befugnis übertragen
dem Oberlandesgericht,
dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof,
dem Hessischen Finanzgericht,
dem Hessischen Landesarbeitsgericht,
dem Hessischen Landessozialgericht,
der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht jeweils für ihren Geschäftsbereich,
der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht auch für den Bereich des Justizvollzugs.
Die Regelungen des Dritten Teils dieser Anordnung bleiben davon unberührt.
Siebenter Teil - Übergangs- und Schlussvorschriften
Siebenter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
- 1.
-
Für die am 1. Januar 2001 anhängigen Verfahren bleibt die Zuständigkeit infolge der Änderung der Wertgrenzen durch Umstellung der DM-Beträge auf Euro-Beträge unberührt.
- 2.
-
(Aufhebungsanweisung)
- 3.
-
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung in Kraft
Erster Abschnitt JMinVertrAnO HE 2001
Erster Abschnitt
Die Befugnis nach § 59 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 2 und 3 der Hessischen Landeshaushaltsordnung Beträge zu stunden, niederzuschlagen und zu erlassen, werden übertragen
- 1.
-
dem Oberlandesgericht,
-
dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof,
-
dem Hessischen Finanzgericht, dem Hessischen Landesarbeitsgericht, dem Hessischen Landessozialgericht,
-
der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht jeweils für ihren Geschäftsbereich,
-
der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht auch für den Bereich des Justizvollzugs, so weit Nr. 2 und 3 nichts anderes bestimmen,
-
mit der Maßgabe, im Einzelfall Beträge bis zu 50 000 Euro zu stunden,
-
50 000 Euro befristet niederzuschlagen,
-
25 000 Euro unbefristet niederzuschlagen, 10 000 Euro zu erlassen,
- 2.
-
der Leitung der Justizvollzugsanstalt oder der Vollzugsleiterin oder dem Vollzugsleiter einer Jugendarrestanstalt mit der Maßgabe, im Einzelfall Beträge aus Schadensersatzansprüchen gegen Gefangene bis zu
-
5 000 Euro bis zu 18 Monaten zu stunden, 5 000 Euro befristet niederzuschlagen,
-
1000 Euro unbefristet niederzuschlagen,
-
750 Euro zu erlassen.
- 3.
-
Der Leitung der Justizvollzugsanstalt oder der Vollzugsleiterin oder dem Vollzugsleiter einer Jugendarrestanstalt wird ferner die Befugnis übertragen, im Einzelfall Beträge aus nicht abgewickelten Vorschüssen an Gefangene bis zur Höhe der vorgenannten Betragsgrenzen niederzuschlagen.
Erster Abschnitt JMinVertrAnO HE 2001
Erster Abschnitt
Das Land Hessen wird im Geschäftsbereich der Justizverwaltung als Partei und als Verfahrensbeteiligter vertreten
- 1.
-
in den Verfahren vor den ordentlichen Gerichten einschließlich der Verfahren nach den §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz , in allen in der Zivilprozessordnung geregelten Verfahren und in den Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, den Gerichten für Arbeitssachen, den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit, den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, den Richterdienstgerichten und in den Verfahren bei Anträgen auf gerichtliche Entscheidung in Rechtsanwaltszulassungssachen ( §§ 37 bis 42 der Bundesrechtsanwaltsordnung )
-
durch die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, soweit Nr. 2 bis 10 nichts anderes bestimmen,
- 2.
-
in gerichtlichen Verfahren, die aus der Beitreibung aufgrund der Justizbeitreibungsordnung hervorgehen,
-
- a)
-
wegen der Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Nr. 5, 8 und 9 der Justizbeitreibungsordnung und
- b)
-
wegen der Ansprüche nach § 1 Nr. 10 der Justizbeitreibungsordnung , ausgenommen solche nach Buchst. d durch die Gerichtskasse Frankfurt am Main
- c)
-
wegen der Ansprüche nach § 1 Abs. 1 Nr. 4, 4a, 6 und 7 der Justizbeitreibungsordnung und
- d)
-
wegen der unter § 1 Abs. 1 Nr. 10 der Justizbeitreibungsordnung fallenden Ortsgerichtskosten ( § 25 des Ortsgerichtsgesetzes ) und Geldbußen wegen Ordnungswidrigkeiten nach §§ 24 und 24a des Straßenverkehrsgesetzes und Kosten der Bußgeldverfahren ( § 15 Abs. 3 des Hessischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes )
-
durch die zuständige Gerichtskasse,
- 3.
-
in gerichtlichen Verfahren, die hervorgehen aus der Beitreibung aufgrund der Einforderungs- und Beitreibungsanordnung vom 28. März 1994 (JMBl. S. 137),
-
- a)
-
durch die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht des Sitzes der Vollstreckungsbehörde nach § 2 der Einforderungs- und Beitreibungsanordnung,
- b)
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durch die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht, wenn sie Vollstreckungsbehörde ist,
- 4.
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in Verfahren über Anträge auf Festsetzung von Kosten für oder gegen das Land Hessen und in Erinnerungs- und Beschwerdeverfahren, die den Streitwert oder die der Staatskasse gebührenden oder zur Last fallenden Kosten aller Art (wie zum Beispiel die Vergütung von im Wege der Prozesskostenhilfe beigeordneten Anwältinnen oder Anwälten, die Entschädigung von Zeuginnen oder Zeugen und Sachverständigen und die der Staatskasse auferlegten notwendigen Auslagen von Beschuldigten) betreffen, sofern sich nicht die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen aus Nr. 2 oder 3 ergibt,
-
- a)
-
vor den Amts- und Landgerichten, dem Hessischen Finanzgericht,
-
den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, den Gerichten für Arbeitssachen,
-
den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit,
-
sowie bei Anfechtung einer Entscheidung dieser Gerichte vor den Gerichten der nächsten Instanz,
-
durch die für das jeweilige Gericht zuständige Bezirksrevisorin oder den zuständigen Bezirksrevisor,
- b)
-
vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main, soweit solche Anträge in einem Verfahren in erster Instanz oder in Rechtsmittelverfahren gestellt werden, sowie in Verfahren über Anträge nach § 99 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte
-
durch die Bezirksrevisorin oder den Bezirksrevisor bei dem Oberlandesgericht,
- 5.
-
in gerichtlichen Verfahren über die Geltendmachung übergegangener Ansprüche aus Vergütungen für Beratungshilfe einschließlich der Beantragung eines Mahnbescheids ( §§ 133 , 130 der Bundesgebührenordnung für Rechtsanwälte ), sowie in gerichtlichen Verfahren über Ausgleichsforderungen des Landes Hessen aus Zahlungen von Prozesskostenhilfe oder Beratungshilfe
-
durch die Bezirksrevisorin oder den Bezirksrevisor,
- 6.
-
in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei Rechtsstreitigkeiten auf dem Gebiete
-
- a)
-
des Rechtsberatungsgesetzes durch das Präsidialamtsgericht oder das Landgericht, zu dessen Geschäftsbereich die dem Verfahren zugrunde liegende Angelegenheit gehört,
- b)
-
der juristischen Staatsprüfungen durch das Justizprüfungsamt,
- 7.
-
vor den Gerichten für Arbeitssachen und vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit bei Rechtsstreitigkeiten aus dem Arbeits- und Ausbildungsverhältnis zwischen dem Land Hessen und Justizbediensteten (Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern, Auszubildenden, Praktikantinnen und Praktikanten)
-
- a)
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im Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit durch das Hessische Landesarbeitsgericht mit dem Recht der Weiterübertragung,
- b)
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auf dem Gebiete der Prüfungsangelegenheiten nach § 34 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes durch das Oberlandesgericht,
- c)
-
in den übrigen Bereichen durch die Leitung der Behörde, bei der die betroffenen Justizbediensteten
-
im Zeitpunkt der Klageerhebung oder Antragstellung bei Gericht tätig sind oder zuletzt tätig waren,
- 8.
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in gerichtlichen Verfahren zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Gefangene, wenn das schadenstiftende Ereignis während ihrer Inhaftierung oder beim Vollzug von Jugendarrest stattgefunden hat,
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durch die Leitung der Justizvollzugsanstalt oder die Vollzugsleiterin oder den Vollzugsleiter der Jugendarrestanstalt,
- 9.
-
in den Verfahren nach den §§ 23 bis 30 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz in Justizvollzugs- oder Jugendarrestangelegenheiten
-
durch die Leitung der Justizvollzugsanstalt oder die Vollzugsleiterin oder den Vollzugsleiter der Jugendarrestanstalt,
- 10.
-
in Rechtsstreitigkeiten, die sich gegen Entscheidungen oder andere Tätigkeiten der Zentralen Vergütungs- und Lohnstelle Hessen richten, so weit sie dieser durch die Zahlungsbestimmungen für Vergütungen und Löhne vom 7. Dezember 1989 (StAnz. 1990 S. 66) übertragen waren oder künftig übertragen werden,
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durch die Zentrale Vergütungs- und Lohnstelle Hessen.
Zweiter Abschnitt JMinVertrAnO HE 2001
Zweiter Abschnitt
Ich behalte mir vor, die Vertretung des Landes Hessen in Einzelfällen zu übernehmen, auch soweit ich die Vertretungsbefugnis im Ersten Abschnitt Nr. 1 bis 10 übertragen habe.
Zweiter Teil - Rechtsgeschäftliche Vertretung
Zweiter Teil
Rechtsgeschäftliche Vertretung
Erster Abschnitt JMinVertrAnO HE 2001
Erster Abschnitt
- 1.
-
Wenn nicht durch Gesetz, Rechtsverordnung oder Anordnung eine andere Regelung getroffen ist, ergibt sich die Befugnis der nachgeordneten Behörden zur rechtsgeschäftlichen Vertretung des Landesjustizfiskus aus den für den Justizbereich im Einzelnen erlassenen Vorschriften. Beim Fehlen von besonderen Vorschriften richtet sie sich nach dem allgemeinen Grundsatz, dass die Anordnungsbefugnis nach der materiellen Seite unbeschadet etwa angeordneter Einschränkungen die Befugnis umfasst, Maßnahmen zu treffen, aus denen Einnahmen und Ausgaben erwachsen.
- 2.
-
Nr. 1 Satz 1 gilt auch in den Vorverfahren, die einem gerichtlichen Verfahren vorausgehen (zum Beispiel nach §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung ). Der Zweite Abschnitt des Ersten Teils gilt entsprechend.
Zweiter Abschnitt JMinVertrAnO HE 2001
Zweiter Abschnitt
- 1.
-
Die Befugnis der Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss, Änderung und Beendigung von Arbeits- oder Ausbildungsverträgen mit Angestellten der Vergütungsgruppen X bis Ia BAT und vergleichbarer Vergütungsgruppen, mit Auszubildenden und Praktikantinnen und Praktikanten, sowie mit Arbeiterinnen und Arbeitern wird mit dem Recht der Weiterübertragung auf die örtlichen Gerichte und Staatsanwaltschaften dem Oberlandesgericht,
-
dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof, dem Hessischen Finanzgericht, dem Hessischen Landesarbeitsgericht, dem Hessischen Landessozialgericht,
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der Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht
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jeweils für ihren Geschäftsbereich übertragen.
- 2.
-
Im Bereich des Justizvollzugs wird das Land Hessen bei Abschluss, Änderung und Beendigung von Arbeits- oder Ausbildungsverträgen
-
- a)
-
mit Angestellten der Vergütungsgruppen X bis Vb BAT,
- b)
-
mit Angestellten der Vergütungsgruppen Kr 1 bis Kr V BAT und vergleichbarer Vergütungsgruppen,
- c)
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mit im Rahmen von Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen einzustellenden Angestellten der Vergütungsgruppen X bis lb BAT und vergleichbarer Vergütungsgruppen sowie mit Arbeiterinnen und Arbeitern,
- d)
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mit Angestellten der Vergütungsgruppen X bis Ib BAT und vergleichbarer Vergütungsgruppen, die für eine Aufgabe von begrenzter Dauer eingestellt sind und bei denen das Arbeitsverhältnis durch Eintritt eines bestimmten Ereignisses oder durch Ablauf einer kalendermäßig bestimmten Frist enden soll (Angestellte für Aufgaben von begrenzter Dauer),
- e)
-
mit Angestellten der Vergütungsgruppe X bis Ib BAT und vergleichbarer Vergütungsgruppen, die zur Vertretung oder zeitweiligen Aushilfe eingestellt werden (Aushilfsangestellte),
- f)
-
mit Praktikantinnen und Praktikanten sowie mit Arbeiterinnen und Arbeitern
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jeweils durch die Leitung der Justizvollzugsanstalt oder der Aus- und Fortbildungsstätte für Justizvollzugsbedienstete des Landes Hessen - H. B. Wagnitz-Seminar - vertreten
Dritter Abschnitt JMinVertrAnO HE 2001
Dritter Abschnitt
Die Befugnis der Vertretung des Landes Hessen wird in nachfolgenden Grundstücksangelegenheiten der Leitung der jeweils betroffenen Behörde übertragen:
- 1.
-
Abschluss von Gestattungsverträgen,
- 2.
-
Wahrung dinglicher Rechte am Grundbesitz,
- 3.
-
Löschungsbewilligungen für grundbuchlich gesicherte Rechte, die keine Bedeutung mehr haben (zum Beispiel Wegerechte, wenn der Weg eingezogen wurde, Wiederkaufsrecht nach Ablauf der Frist) und deren Löschung nicht zum Nachteil des Landes gereicht,
- 4.
-
Vereinigung von Grundstücken auf Antrag der Katasterverwaltung,
- 5.
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Vertretung des Landes bei Abmarkungsterminen.
Dritter Teil - Vertretung des Landes Hessen (Justizverwaltung) bei der Behandlung von ...
Dritter Teil
Vertretung des Landes Hessen (Justizverwaltung) bei der Behandlung von Schadensersatz- und
Leistungsansprüchen gegen das Land und von Rückgriffsforderungen
Werden Schadensersatz- und Leistungsansprüche gegen das Land Hessen
(Justizverwaltung) geltend gemacht, wird das Land Hessen vertreten:
- 1.
-
Durch das Oberlandesgericht,
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den Hessischen Verwaltungsgerichtshof, das Hessische Finanzgericht, das Hessische Landesarbeitsgericht, das Hessische Landessozialgericht,
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die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht jeweils für ihren Geschäftsbereich,
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durch die Staatsanwaltschaft bei dem Oberlandesgericht auch für den Bereich des Justizvollzugs, soweit Nr. 2 nichts anderes bestimmt. Die Vertretungsbefugnis umfasst
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- a)
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die Ablehnung der Ansprüche als unbegründet,
- b)
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die Anerkennung eines begründeten Anspruchs oder den Abschluss eines Vergleichs, wenn dadurch Leistungen erforderlich werden, die den Wert von 5 000 Euro zuzüglich Nebenforderungen nicht übersteigen,
- c)
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die Gewährung einer Billigkeitsentschädigung bis zur Höhe von 750 Euro. 2. Durch die Behördenleitung
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bei der Anerkennung eines begründeten Anspruchs oder dem Abschluss eines Vergleichs, wenn dadurch Leistungen erforderlich werden, die den Wert von 250 Euro zuzüglich Nebenforderungen nicht übersteigen.
Die Vertretungsregelung nach Nr. 1 gilt entsprechend auch für die Geltendmachung von Ersatzansprüchen des Landes gegen Bedienstete oder Dritte sowie unbeschadet des Fünften Teils dieser Anordnung.
Vierter Teil - Vertretung des Landes Hessen (Justizverwaltung) als Drittschuldner und bei Abgabe ...
Vierter Teil
Vertretung des Landes Hessen (Justizverwaltung) als Drittschuldner und bei Abgabe von
Pfandfreigabeerklärungen
Bei der Entgegennahme von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen, bei der Benachrichtigung von einer bevorstehenden Pfändung und bei der Abgabe von Pfandfreigabeerklärungen wird das Land Hessen vertreten
- 1.
-
bei der Pfändung von Bezügen der Beamtinnen und Beamten, Richterinnen und Richtern und Anwärterinnen und Anwärtern, von Versorgungsbezügen (Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezüge u.ä.), für deren Zahlung die Zentrale Besoldungsstelle Hessen zuständig ist,
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durch die Zentrale Besoldungsstelle Hessen,
- 2.
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bei der Pfändung von Bezügen von Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern, Auszubildenden und Praktikantinnen und Praktikanten, für deren Zahlung die Zentrale Vergütungs- und Lohnstelle Hessen zuständig ist,
-
durch die Zentrale Vergütungs- und Lohnstelle Hessen,
- 3.
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bei der Pfändung eines Anspruchs auf Auszahlung hinterlegter Gelder oder Herausgabe hinterlegter Wertpapiere sonstiger Urkunden und Kostbarkeiten durch die Hinterlegungsstelle,
- 4.
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bei der Pfändung sonstiger Ansprüche und bei der Abgabe von Pfandfreigabeerklärungen
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durch die Leitung der Behörde, die die geschuldete Leistung, insbesondere die Auszahlung eines geschuldeten Geldbetrags anzuordnen hat, jedoch durch die Gerichtskasse bei der Abgabe von Pfandfreigabeerklärungen im Rahmen ihrer Zuständigkeit nach dem Ersten Teil Erster Abschnitt Nr. 2.
Die Zentrale Besoldungsstelle Hessen und die Zentrale Vergütungs- und Lohnstelle Hessen unterrichten vor Abgabe der Drittschuldnererklärung die Beschäftigungsbehörde bzw. die für die Zahlungsanordnung zuständige Behörde schriftlich von der Pfändung.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.