JMinPersZustV HE 2016 · Hessen

Ausfertigungsdatum:
16.12.2015
Fundstelle:
StAnz. 2016, 68
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten der Beschäftigten im Geschäftsbereich ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. April 2022 (StAnz. S. 502)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3

(1) Für Entscheidungen über Ansprüche nach § 23 Abs. 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen sowie über Anträge auf Ersatz von Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge nach dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 312), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931), gelten die für Beamtinnen und Beamte im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz getroffenen Zuständigkeitsregelungen nach der Verordnung über Zuständigkeiten in beamten- und richterrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz vom 26. November 2015 (GVBl. S. 566), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. April 2022 (GVBl. S. 210) entsprechend.

(2) Die Leiterinnen und Leiter der Justizvollzugseinrichtungen entscheiden über die Zusage der Umzugskostenvergütung für Beschäftigte ihres Zuständigkeitsbereichs bis Entgeltgruppe 8 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen vom 1. Dezember 1946 (GVBl. S. 229, 1947 S. 106, 1948 S. 68), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 2011 (GVBl. I S. 182), und § 2 in Verbindung mit § 1 der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen vom 5. November 2012 (StAnz. S. 1262) verordnet die Ministerin der Justiz:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1

(1) Soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, des Hessischen Landesarbeitsgerichts, des Hessischen Landessozialgerichts und der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt für ihren Geschäftsbereich, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Hessischen Finanzgerichts, der Präsidentin oder dem Präsidenten der IT-Stelle der hessischen Justiz und den Leiterinnen und Leitern der Justizvollzugseinrichtungen für ihren Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen,

1.

nach § 3 Abs. 3 Satz 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen vom 1. September 2009 (StAnz. S. 2977), zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 10. Oktober 2014 (StAnz. 2015 S. 318), die Zustimmung zu Ausnahmen vom Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken, Provisionen oder sonstigen Vergünstigungen bis zum Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen,

2.

nach § 3 Abs. 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen in Verbindung mit § 72 Abs. 1, § 73 Abs. 1, § 75 Abs. 3 und § 79 Satz 1 und 2 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Hessischen Nebentätigkeitsverordnung vom 31. Mai 2015 (GVBl. S. 234),

a)

die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,

b)

die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen,

c)

das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe der allgemeinen Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen,

3.

nach § 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen Beschäftigte abzuordnen, zuzuweisen und zu versetzen sowie Personalgestellungen vorzunehmen,

4.

nach § 7 Abs. 7 und 8 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen Überstunden anzuordnen,

5.

nach

a)

§ 23 Abs. 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen Beschäftigte, die eine Beschäftigungszeit von 25 oder 40 Jahren vollendet haben,

b)

dem Rundschreiben des Hessischen Ministers des Innern und für Sport vom 15. Juli 2010 (I 41 - P 2500 A - 100.000) Beschäftigte, die eine Beschäftigungszeit von 50 Jahren vollendet haben,

zu ehren,

6.

nach § 28 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen Sonderurlaub unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts zu gewähren,

7.

nach § 29 Abs. 3 Satz 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen bei Verzicht auf das Entgelt Arbeitsbefreiung bis zu 14 Werktagen zu gewähren.

(2) Die Befugnis nach Abs. 1 Nr. 3 bleibt dem Ministerium der Justiz für Beschäftigte der Entgeltgruppen 9 bis 15 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen bei den Justizvollzugseinrichtungen vorbehalten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2

Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, des Hessischen Landesarbeitsgerichts, des Hessischen Landessozialgerichts und die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt werden ermächtigt, die in § 1 Abs. 1 übertragenen Befugnisse allgemein oder im Einzelfall auf ihre nachgeordneten Dienststellen zu übertragen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3

(1) Für Entscheidungen über Ansprüche nach § 23 Abs. 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen gelten die für Beamtinnen und Beamte im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz getroffenen Zuständigkeitsregelungen nach der Verordnung über Zuständigkeiten in beamten- und richterrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz vom 26. November 2015 (GVBl. S. 566) entsprechend.

(2) Die Leiterinnen und Leiter der Justizvollzugseinrichtungen entscheiden über die Zusage der Umzugskostenvergütung für Beschäftigte ihres Zuständigkeitsbereichs bis Entgeltgruppe 8 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4

Die Verordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten der Beschäftigten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz, für Integration und Europa vom 18. November 2013 (StAnz. S. 1527) wird aufgehoben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5

Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2016 in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.