- Ausfertigungsdatum:
- 18.11.2013
- Fundstelle:
- StAnz. 2013, 1527
Verordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten der Beschäftigten im Geschäftsbereich ...
V aufgeh. durch § 4 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (StAnz. 2016 S. 68)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen und § 2 in Verbindung mit § 1 der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen vom 5. November 2012 (StAnz. S. 1262) verordnet der Minister der Justiz, für Integration und Europa:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
(1) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, des Hessischen Landesarbeitsgerichts, des Hessischen Landessozialgerichts, des Hessischen Finanzgerichts und der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt wird für ihren Geschäftsbereich und den Leiterinnen und Leitern der Justizvollzugseinrichtungen wird für ihren Zuständigkeitsbereich, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, die Befugnis übertragen,
- 1.
nach § 3 Abs. 3 Satz 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) vom 1. September 2009 (StAnz. S. 2977), zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 16. April 2013 (StAnz. S. 1267), die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken, Provisionen oder sonstigen Vergünstigungen bis zum Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen,
- 2.
nach § 3 Abs. 4 TV-H in Verbindung mit § 78 Abs. 1, § 79 Abs. 5 und § 81 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 25), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung in der Fassung vom 21. September 1976 (GVBl. I S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 1998 (GVBl. I S. 492),
- a)
die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,
- b)
die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen,
- c)
das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe der allgemeinen Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen,
- 3.
nach § 4 TV-H Beschäftigte abzuordnen, zuzuweisen und zu versetzen sowie Personalgestellungen vorzunehmen,
- 4.
nach § 7 Abs. 7 und 8 TV-H Überstunden anzuordnen,
- 5.
nach § 23 Abs. 2 TV-H Beschäftigte, die eine Beschäftigungszeit von 25 oder 40 Jahren vollendet haben, und nach dem Rundschreiben des Hessischen Ministers des Innern und für Sport vom 15. Juli 2010 (I 41 - P 2500 A - 100.000) Beschäftigte, die eine Beschäftigungszeit von 50 Jahren vollendet haben, zu ehren,
- 6.
nach § 28 TV-H Sonderurlaub unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts zu gewähren,
- 7.
nach § 29 Abs. 3 Satz 2 TV-H bei Verzicht auf das Entgelt Arbeitsbefreiung bis zu 14 Werktagen zu gewähren.
(2) Die Befugnis nach Abs. 1 Nr. 3 bleibt dem Ministerium der Justiz, für Integration und Europa für Beschäftigte der Entgeltgruppen 9 bis 15 des TV-H bei den Justizvollzugseinrichtungen vorbehalten.
(3) Der Präsidentin oder dem Präsidenten der IT-Stelle wird die Befugnis übertragen, nach § 23 Abs. 2 TV-H Beschäftigte der Informationstechnik-Stelle der hessischen Justiz (IT-Stelle), die eine Beschäftigungszeit von 25 oder 40 Jahren vollendet haben, und nach dem Rundschreiben des Hessischen Ministers des Innern und für Sport vom 15. Juli 2010 (I 41 - P 2500 A - 100.000) Beschäftigte der IT-Stelle, die eine Beschäftigungszeit von 50 Jahren vollendet haben, zu ehren.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, des Hessischen Landesarbeitsgerichts, des Hessischen Landessozialgerichts und die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt werden ermächtigt, die in § 1 Abs. 1 übertragenen Befugnisse allgemein oder im Einzelfall auf ihre nachgeordneten Dienststellen zu übertragen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
(1) Für Entscheidungen über Ansprüche nach § 23 Abs. 4 TV-H gelten die für Beamtinnen und Beamte im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz, für Integration und Europa getroffenen Zuständigkeitsregelungen nach der Verordnung über Zuständigkeiten in beamten- und richterrechtlichen Personalangelegenheiten sowie nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz, für Integration und Europa vom 8. Mai 2013 (GVBl. S. 162) entsprechend.
(2) Die Leiterinnen und Leiter der Justizvollzugseinrichtungen entscheiden über die Zusage der Umzugskostenvergütung für Beschäftigte ihres Zuständigkeitsbereichs bis Entgeltgruppe 8 des TV-H.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Die Verordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz vom 2. September 2008 (StAnz. S. 2484) wird aufgehoben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.