- Ausfertigungsdatum:
- 02.09.2008
- Fundstelle:
- StAnz. 2008, 2484
Verordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen und ...
V aufgeh. durch Verordnung vom 18. November 2013 (StAnz. S. 1527)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen und § 2 in Verbindung mit § 1 der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen vom 5. November 2012 (StAnz. S. 1262) verordnet der Minister der Justiz, für Integration und Europa:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
(1) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, des Hessischen Landesarbeitsgerichts, des Hessischen Landessozialgerichts, des Hessischen Finanzgerichts und der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt wird für ihren Geschäftsbereich und den Leiterinnen und Leitern der Justizvollzugseinrichtungen wird für ihren Zuständigkeitsbereich, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, die Befugnis übertragen,
- 1.
nach § 3 Abs. 3 Satz 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen (TV-H) vom 1. September 2009 (StAnz. S. 2977), zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 7 vom 16. April 2013 (StAnz. S. 1267), die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen, Geschenken, Provisionen oder sonstigen Vergünstigungen bis zum Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen,
- 2.
nach § 3 Abs. 4 TV-H in Verbindung mit § 78 Abs. 1, § 79 Abs. 5 und § 81 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 25), zuletzt geändert durch Gesetz vom 13. Dezember 2012 (GVBl. S. 622), in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung in der Fassung vom 21. September 1976 (GVBl. I S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 1998 (GVBl. I S. 492),
- a)
die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,
- b)
die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen,
- c)
das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe der allgemeinen Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen,
- 3.
nach § 4 TV-H Beschäftigte abzuordnen, zuzuweisen und zu versetzen sowie Personalgestellungen vorzunehmen,
- 4.
nach § 7 Abs. 7 und 8 TV-H Überstunden anzuordnen,
- 5.
nach § 23 Abs. 2 TV-H Beschäftigte, die eine Beschäftigungszeit von 25 oder 40 Jahren vollendet haben, und nach dem Rundschreiben des Hessischen Ministers des Innern und für Sport vom 15. Juli 2010 (I 41 - P 2500 A - 100.000) Beschäftigte, die eine Beschäftigungszeit von 50 Jahren vollendet haben, zu ehren,
- 6.
nach § 28 TV-H Sonderurlaub unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts zu gewähren,
- 7.
nach § 29 Abs. 3 Satz 2 TV-H bei Verzicht auf das Entgelt Arbeitsbefreiung bis zu 14 Werktagen zu gewähren.
(2) Die Befugnis nach Abs. 1 Nr. 3 bleibt dem Ministerium der Justiz, für Integration und Europa für Beschäftigte der Entgeltgruppen 9 bis 15 des TV-H bei den Justizvollzugseinrichtungen vorbehalten.
(3) Der Präsidentin oder dem Präsidenten der IT-Stelle wird die Befugnis übertragen, nach § 23 Abs. 2 TV-H Beschäftigte der Informationstechnik-Stelle der hessischen Justiz (IT-Stelle), die eine Beschäftigungszeit von 25 oder 40 Jahren vollendet haben, und nach dem Rundschreiben des Hessischen Ministers des Innern und für Sport vom 15. Juli 2010 (I 41 - P 2500 A - 100.000) Beschäftigte der IT-Stelle, die eine Beschäftigungszeit von 50 Jahren vollendet haben, zu ehren.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, des Hessischen Landesarbeitsgerichts, des Hessischen Landessozialgerichts und die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt werden ermächtigt, die in § 1 Abs. 1 übertragenen Befugnisse allgemein oder im Einzelfall auf ihre nachgeordneten Dienststellen zu übertragen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
(1) Für Entscheidungen über Ansprüche nach § 23 Abs. 4 TV-H gelten die für Beamtinnen und Beamte im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz, für Integration und Europa getroffenen Zuständigkeitsregelungen nach der Verordnung über Zuständigkeiten in beamten- und richterrechtlichen Personalangelegenheiten sowie nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz, für Integration und Europa vom 8. Mai 2013 (GVBl. S. 162) entsprechend.
(2) Die Leiterinnen und Leiter der Justizvollzugseinrichtungen entscheiden über die Zusage der Umzugskostenvergütung für Beschäftigte ihres Zuständigkeitsbereichs bis Entgeltgruppe 8 des TV-H.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Die Verordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz vom 2. September 2008 (StAnz. S. 2484) wird aufgehoben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Verordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten der Beschäftigten im Geschäftsbereich ...
V aufgeh. durch § 4 der Verordnung vom 16. Dezember 2015 (StAnz. 2016 S. 68)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
(1) Für Entscheidungen über Ansprüche nach § 23 Abs. 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen sowie über Anträge auf Ersatz von Sachschäden außerhalb der Unfallfürsorge nach dem Hessischen Beamtenversorgungsgesetz vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 312), zuletzt geändert durch Gesetz vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931), gelten die für Beamtinnen und Beamte im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz getroffenen Zuständigkeitsregelungen nach der Verordnung über Zuständigkeiten in beamten- und richterrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz vom 26. November 2015 (GVBl. S. 566), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. April 2022 (GVBl. S. 210) entsprechend.
(2) Die Leiterinnen und Leiter der Justizvollzugseinrichtungen entscheiden über die Zusage der Umzugskostenvergütung für Beschäftigte ihres Zuständigkeitsbereichs bis Entgeltgruppe 8 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen vom 1. Dezember 1946 (GVBl. S. 229, 1947 S. 106, 1948 S. 68), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. April 2011 (GVBl. I S. 182), und § 2 in Verbindung mit § 1 der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen vom 5. November 2012 (StAnz. S. 1262) verordnet die Ministerin der Justiz:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
(1) Soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, wird der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, des Hessischen Landesarbeitsgerichts, des Hessischen Landessozialgerichts und der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt für ihren Geschäftsbereich, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Hessischen Finanzgerichts, der Präsidentin oder dem Präsidenten der IT-Stelle der hessischen Justiz und den Leiterinnen und Leitern der Justizvollzugseinrichtungen für ihren Zuständigkeitsbereich die Befugnis übertragen,
- 1.
nach § 3 Abs. 3 Satz 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen vom 1. September 2009 (StAnz. S. 2977), zuletzt geändert durch Tarifvertrag vom 10. Oktober 2014 (StAnz. 2015 S. 318), die Zustimmung zu Ausnahmen vom Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken, Provisionen oder sonstigen Vergünstigungen bis zum Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen,
- 2.
nach § 3 Abs. 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen in Verbindung mit § 72 Abs. 1, § 73 Abs. 1, § 75 Abs. 3 und § 79 Satz 1 und 2 Nr. 4 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 6 Abs. 1 der Hessischen Nebentätigkeitsverordnung vom 31. Mai 2015 (GVBl. S. 234),
- a)
die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,
- b)
die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen,
- c)
das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe der allgemeinen Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen,
- 3.
nach § 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen Beschäftigte abzuordnen, zuzuweisen und zu versetzen sowie Personalgestellungen vorzunehmen,
- 4.
nach § 7 Abs. 7 und 8 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen Überstunden anzuordnen,
- 5.
nach
- a)
§ 23 Abs. 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen Beschäftigte, die eine Beschäftigungszeit von 25 oder 40 Jahren vollendet haben,
- b)
dem Rundschreiben des Hessischen Ministers des Innern und für Sport vom 15. Juli 2010 (I 41 - P 2500 A - 100.000) Beschäftigte, die eine Beschäftigungszeit von 50 Jahren vollendet haben,
zu ehren,
- 6.
nach § 28 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen Sonderurlaub unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts zu gewähren,
- 7.
nach § 29 Abs. 3 Satz 2 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen bei Verzicht auf das Entgelt Arbeitsbefreiung bis zu 14 Werktagen zu gewähren.
(2) Die Befugnis nach Abs. 1 Nr. 3 bleibt dem Ministerium der Justiz für Beschäftigte der Entgeltgruppen 9 bis 15 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen bei den Justizvollzugseinrichtungen vorbehalten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, des Hessischen Landesarbeitsgerichts, des Hessischen Landessozialgerichts und die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt werden ermächtigt, die in § 1 Abs. 1 übertragenen Befugnisse allgemein oder im Einzelfall auf ihre nachgeordneten Dienststellen zu übertragen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
(1) Für Entscheidungen über Ansprüche nach § 23 Abs. 4 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen gelten die für Beamtinnen und Beamte im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz getroffenen Zuständigkeitsregelungen nach der Verordnung über Zuständigkeiten in beamten- und richterrechtlichen Personalangelegenheiten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz vom 26. November 2015 (GVBl. S. 566) entsprechend.
(2) Die Leiterinnen und Leiter der Justizvollzugseinrichtungen entscheiden über die Zusage der Umzugskostenvergütung für Beschäftigte ihres Zuständigkeitsbereichs bis Entgeltgruppe 8 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst des Landes Hessen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Die Verordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten der Beschäftigten im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz, für Integration und Europa vom 18. November 2013 (StAnz. S. 1527) wird aufgehoben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2016 in Kraft.
Verordnung über Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten der Beschäftigten im Geschäftsbereich ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 3 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. April 2022 (StAnz. S. 502) |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen und § 2 in Verbindung mit § 1 der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen vom 7. Dezember 2007 (StAnz. S. 2710) wird verordnet:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
(1) Der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts, des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, des Hessischen Landesarbeitsgerichts, des Hessischen Landessozialgerichts, des Hessischen Finanzgerichts und der Generalstaatsanwältin oder dem Generalstaatsanwalt wird für ihren Geschäftsbereich und den Leiterinnen oder Leitern der Justizvollzugseinrichtungen wird für ihren Zuständigkeitsbereich, soweit in Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist, die Befugnis übertragen,
- 1.
nach § 10 Abs. 1 des Bundes-Angestelltentarifvertrages und § 12 Abs. 1 des Manteltarifvertrages für Arbeiter der Länder die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken bis zum Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen,
- 2.
nach § 11 des Bundes-Angestelltentarifvertrages in Verbindung mit § 78 Abs. 1, § 79 Abs. 5 und § 81 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in der Fassung vom 11. Januar 1989 (GVBl. I S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Juli 2007 (GVBl. I S. 378), in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung in der Fassung vom 21. September 1976 (GVBl. I S. 403), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. November 1998 (GVBl. I S. 492), sowie § 13 des Manteltarifvertrages für Arbeiter der Länder
- a)
die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,
- b)
die Übernahme einer Nebentätigkeit zu genehmigen,
- c)
das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe der allgemeinen Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen,
- 3.
nach § 12 des Bundes-Angestelltentarifvertrages und § 8 Abs. 6 des Manteltarifvertrages für Arbeiter der Länder Angestellte sowie Arbeiterinnen und Arbeiter abzuordnen, zuzuweisen und zu versetzen,
- 4.
nach § 17 Abs. 4 Satz 2 des Bundes-Angestelltentarifvertrages und § 19 Abs. 2 des Manteltarifvertrages für Arbeiter der Länder Überstunden schriftlich anzuordnen,
- 5.
nach § 39 des Bundes-Angestelltentarifvertrages und § 45 des Manteltarifvertrages für Arbeiter der Länder die Ehrung der Angestellten sowie der Arbeiterinnen und Arbeiter vorzunehmen, die eine Dienstzeit von fünfundzwanzig oder vierzig Jahren vollendet haben,
- 6.
nach § 50 Abs. 1 und 2 des Bundes-Angestelltentarifvertrages und § 55 Abs. 1 und 2 des Manteltarifvertrages für Arbeiter der Länder Sonderurlaub ohne Bezüge zu gewähren,
- 7.
nach § 52 Abs. 3 Satz 2 des Bundes-Angestelltentarifvertrages und § 33 Abs. 6 des Manteltarifvertrages für Arbeiter der Länder bei Verzicht auf die Bezüge Arbeitsbefreiung bis zu vierzehn Werktagen zu gewähren.
(2) Die Befugnis nach Abs. 1 Nr. 3 bleibt dem Ministerium der Justiz für Angestellte der Vergütungsgruppen V a bis I des Bundes-Angestelltentarifvertrages bei den Justizvollzugseinrichtungen vorbehalten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts, des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs, des Hessischen Landesarbeitsgerichts, des Hessischen Landessozialgerichts und die Generalstaatsanwältin oder der Generalstaatsanwalt wird ermächtigt, die in § 1 Abs. 1 übertragenen Befugnisse allgemein oder im Einzelfall auf ihre nachgeordneten Dienststellen zu übertragen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
(1) Für Entscheidungen über Ansprüche nach den §§ 42 und 44 des Bundes-Angestelltentarifvertrages und den §§ 38 und 40 des Manteltarifvertrages für Arbeiter der Länder gelten die für Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums der Justiz getroffenen Zuständigkeitsregelungen nach der Verordnung über Zuständigkeiten in beamten- und richterrechtlichen Personalangelegenheiten sowie nach dem Hessischen Reisekostengesetz und dem Hessischen Umzugskostengesetz im Geschäftsbereich des Ministeriums der Justiz vom 7. Dezember 2007 (GVBl. I S. 931) entsprechend.
(2) Die Leiterinnen oder Leiter der Justizvollzugseinrichtungen entscheiden über die Zusage der Umzugskostenvergütung für Angestellte ihres Zuständigkeitsbereichs bis Vergütungsgruppe V b des Bundes-Angestelltentarifvertrages.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Die Anordnung über Zuständigkeiten nach dem Bundes-Angestelltentarifvertrag vom 23. Februar 1961 und dem Manteltarifvertrag für Arbeiter der Länder vom 27. Februar 1964 im Geschäftsbereich des Hessischen Ministers der Justiz vom 29. September 1977 (StAnz. S. 2036) wird aufgehoben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 2008 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2013 außer Kraft.
Wiesbaden, 2. September 2008
Der Hessische Minister der Justiz
gez. Jürgen B a n z e r
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.