JagdAufsAPrO HE · Hessen

Ausfertigungsdatum:
16.01.1989
Fundstelle:
StAnz. 1989, 476
14 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Anlage Landesjagdverband Hessen e. V. - Landesvereinigung der Jäger -

Anlage

zu § 6 (DIN A5)

Landesjagdverband Hessen e. V.
- Landesvereinigung der Jäger -

(Verbandswappen)

Prüfungszeugnis

Herr .......................................................................................................

Straße .......................................................................................................

Wohnort .................................... Kreis .........................................

Geb. am: ................................... in ...............................................

hat am ........................ vor dem Prüfungsausschuß des Landesjagdverbandes Hessen e. V. (§ 31 Nr. 2 DVO z. Hess. AusfG. z. BJG) die Fachprüfung/Nachprüfung als Jagdaufseher gem. der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Jagdaufseher in Hessen mit Erfolg abgelegt und ist damit

Geprüfter Jagdaufseher und fachlich geeignet

i. S. des § 28 Abs. 3 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesjagdgesetz.

 

...................................., den ..................

Der Prüfungsausschuß:

______________________________
(Vorsitzender)

______________________________
(Beisitzer)

(Siegel des Landesjagdverbandes)

______________________________
(Beisitzer)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Bezug:

1. Anordnung über die Bestätigung der Jagdaufseher und über die Ausstellung der Dienst- und Jagdschutzausweise und -abzeichen vom 1. August 1979 (StAnz. S. 1664)

 

2. Erlaß vom 10. September 1979 (StAnz. S. 1968)

 

Der ordnungsgemäße Jagdschutz ist eine wichtige Pflicht der Jagdausübungsberechtigten und der von ihnen zum Schutze der Jagd angestellten Jagdaufseher. Der Jagdschutz dient nicht nur der Erhaltung des Wildes und dem Schutz der Umwelt und der Lebensräume, sondern fördert durch korrekte Wahrnehmung auch das Verständnis für die Belange der Jägerschaft in der Öffentlichkeit. Die Voraussetzungen dafür können nur durch sachbezogene und auf die Revierpraxis abgestellte Schulung und Ausbildung insbesondere der Jagdaufseher geschaffen werden.

Nach § 31 Nr. 2 der Durchführungsverordnung zum Hessischen Ausführungsgesetz zum Bundesjagdgesetz vom 16. Juli 1979 (GVBl. I S. 197), geändert durch Verordnung vom 14. Mai 1982 (GVBl. I S. 119), gehören die Ausbildung und Prüfung der Jagdaufseher zu den Aufgaben, die der Landesvereinigung der Jäger - Landesjagdverband Hessen e. V. - übertragen worden sind. Zur Erfüllung dieser Aufgabe hat die Landesvereinigung der Jäger die als Anlage abgedruckte Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Jagdaufseher in Hessen vom 1. Dezember 1988 beschlossen. Diese ist von mir genehmigt worden. Sie wird hiermit bekanntgegeben und tritt am Tage nach ihrer Bekanntgabe im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.

Die nach § 2 Abs. 3 der nachstehenden Prüfungsordnung für Jagdaufseher in Hessen vom Präsidenten des Landesjagdverbandes Hessen e. V. - Landesvereinigung der Jäger - zu berufenden Prüfungsausschüsse gelten als anerkannte Prüfungsstellen der Landesvereinigung der Jäger i. S. des § 24 Abs. 2 der o. a. Durchführungsverordnung zum Hessischen Ausführungsgesetz zum Bundesjagdgesetz. Bewerber, die vor diesen Prüfungsausschüssen eine Prüfung nach der o. a. Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Jagdaufseher in Hessen mit Erfolg abgelegt haben, sind geprüfte Jagdaufseher i. S. des § 28 Abs. 1 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesjagdgesetz i. V. m. § 24 Abs. 2 der Durchführungsverordnung zum Hessischen Ausführungsgesetz zum Bundesjagdgesetz und Nr. 3.3 der o. a. Anordnung über die Bestätigung der Jagdaufseher und über die Aufstellung der Dienst- und Jagdschutzausweise und -abzeichen. Der Nachweis der fachlichen Eignung wird durch die Vorlage des Zeugnisses nach § 6 der o. a. Prüfungsordnung erbracht.

Mein Erlaß vom 10. September 1979 nebst Anlage (Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Jagdaufseher in Hessen) tritt hiermit außer Kraft.

Wiesbaden, 16. Januar 1989

 

Hessisches Ministerium
für Landwirtschaft, Forsten
und Naturschutz

III B 3 - 5370 - J 70
- Gült.-Verz. 87 -

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Jagdaufseher in Hessen

Der Landesjagdverband Hessen e. V. - Landesvereinigung der Jäger - hat in Ausführung der nach § 31 Nr. 2 der DurchfVO z. Hess. AusfG, z. BJG erteilten Aufträge zur Ausbildung und Prüfung für Jagdaufseher folgende Bestimmungen beschlossen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

TEIL I
Ausbildungsordnung

In einem elftägigen Lehrgang (zwei Wochen) sind im Rahmen der verfügbaren Zeit folgende Unterrichtseinheiten zu behandeln:

1. Rechtskunde

1.1 Bundesjagdgesetz und ergänzende Bestimmungen

1.2 Hessisches Landesjagdrecht

1.3 Jagdbehörden

1.4 Jagd- und Schonzeiten

1.5 Fleischhygiene-Verordnung und sonstige Bestimmungen über Inverkehrbringen von Wild

1.6 Naturschutzrecht des Bundes und des Landes Hessen

1.7 Tierschutzrecht

1.8 BGB, StGB, StPO

1.9 Waffengesetz

1.10 Hessisches Feld- und Forstschutzgesetz

1.11 Versicherungsrecht

2. Jagdschutz

2.1 Jagdschutz-Vorschriften des Bundes und des Landes Hessen

2.2 Abwehr von Wilderen

2.3 Wildseuchen

3. Naturschutz, Landschaftspflege, Umweltschutz

3.1 Sicherung und Schaffung ökologisch ausgewogener Lebensräume

3.2 Umweltschäden und ihre Erkennung - Landschaftsüberwachung

3.3 Eingriffe in Natur und Landschaft

3.4 Kenntnis der geschützten einheimischen Tiere und Pflanzen - Maßnahmen zu deren Erhaltung

4. Wildtierkunde

4.1 Erkennungs-, Geschlechts- und Altersmerkmale der einheimischen Wildarten

4.2 Fährten, Spuren und Geläufe, Losung und Gewölle, Körperbau und Lebensweise der einheimischen Wildarten

4.3 Wildkrankheiten - Vorbeugung, Erkennung und Bekämpfung

5. Revierkunde, Hege, Jagdbetrieb

5.1 Anlage und Unterhaltung von Reviereinrichtungen

5.2 Verhinderung von Jagdunfällen (Vorschriften der Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft)

5.3 Hessische Bewirtschaftungsrichtlinien für Schalenwild

5.4 Abschußplanung

5.5 Aufzucht und Aussetzen von Wild

5.6 Bejagung des Raubwildes und jagdschädlicher Tierarten

5.7 Jagdarten

5.8 Wildverwertung

5.9 Ordnungs-Signale

6. Land- und Waldbau, Wildschaden

6.1 Anlage und Unterhaltung von Wildäsungs- und Deckungsflächen sowie Verbißgehölzen, Schaffung von Ruhebereichen

6.2 Wildschadensverhütung in Wald und Feld

6.3 Ermittlung entstandenen Wildschadens

6.4 Verfahrensvorschriften für die Regulierung von Wild- und Jagdschaden

7. Jagdhundewesen

7.1 Jagdhundearten und -rassen

7.2 Zucht, Haltung, Abrichtung, Führung und Prüfung der Hunde

7.3 Pflege der Hunde, Hundekrankheiten

8. Waffen und Schießwesen

8.1 Waffen und Munition

8.2 Schußwirkung

8.3 Umgang mit der Waffe und ihre Pflege

8.4 Optische Geräte

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

TEIL II
Prüfungsordnung

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

TEIL III

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Allgemeines

(1) Die Ablegung der Prüfung ist nur nach Teilnahme an einem vom Landesjagdverband Hessen e. V. - Landesvereinigung der Jäger - durchgeführten Lehrgang möglich.

(2) [1]  Voraussetzung für die Zulassung zur Teilnahme am Lehrgang nach Abs. 1 ist, daß der Bewerber

a)

volljährig ist, einen Jagdschein besitzt und schon vorher einen solchen während dreier Jahre in Deutschland besessen hat,

b)

an einem von einem Landesjagdverband durchgeführten Fallenbaulehrgang teilgenommen und einen Jagdhund auf einer von einem Landesjagdverband oder dem Jagdgebrauchshundverband anerkannten Jagdgebrauchshundeprüfung geführt hat oder an einem von einen Landesjagdverband anerkannten Abrichtungs- und Führungslehrgang teilgenommen hat.

(3) Ein Bewerber kann von der Teilnahme an einem vom Landesjagdverband Hessen durchgeführten Lehrgang befreit werden, wenn er eine Jagdaufseherprüfung außerhalb des Landes Hessen bestanden hat, sofern er dort nach vergleichbaren Bedingungen geprüft wurde. Er hat sich in diesem Falle einer Nachprüfung in den Sachgebieten des § 4 Abs. 4 Nr. 1 bis 3 dieser Prüfungsordnung zu unterziehen, um die fachliche Eignung nachzuweisen.

(4) Anträge auf Befreiung von der Teilnahme an einem Lehrgang und zur Nachprüfung sind schriftlich mit den erforderlichen Unterlagen (§ 3 Abs. 2) und Nachweisen an den Landesjagdverband zu richten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Prüfungsausschuß

(1) Die Prüfung ist vor einem Prüfungsausschuß abzulegen, dessen Sitz der Landesjagdverband Hessen bestimmt.

(2) Der Prüfungsausschuß setzt sich aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern zusammen, die jagdpachtfähige Jäger sein müssen.

(3) Der Präsident des Landesjagdverbandes Hessen bestimmt die notwendige Anzahl von Prüfungsausschüssen und beruft auf die Dauer von zwei Jahren für jeden Prüfungsausschuß einen Vorsitzenden. Er beruft außerdem die notwendige Anzahl von Beisitzern, die wechselweise prüfen. Ist ein Vorsitzender verhindert, wird er durch den ältesten Beisitzer vertreten. Ist ein Beisitzer verhindert, wird er durch einen anderen Beisitzer vertreten.

(4) Die Mitglieder der Prüfungsausschüsse sind zur unparteiischen und gewissenhaften Ausübung ihrer Tätigkeit und zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(5) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten für ihre Teilnahme an den Prüfungen eine Entschädigung entsprechend den Bestimmungen für die Mitglieder der Prüfungsausschüsse bei den Jägerprüfungen in Hessen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Anmeldung der Bewerber

(1) Anmeldungen sind schriftlich an den Landesjagdverband Hessen zu richten.

(2) Der Anmeldung sind beizufügen:

1.

Lebenslauf mit Angaben über jagdliche Vorbildung

2.

zwei Paßbilder

3.

Ablichtung des gültigen Jagdscheines

4.

Nachweis der Jagdpachtfähigkeit

5.

Quittung über entrichtete Prüfungsgebühr

6.

Bestätigung der Mitgliedschaft in einem Jagdverein

7.

Nachweis über die Teilnahme an einem Fallenbaulehrgang und an einer Jagdgebrauchshundeprüfung oder an einem Abrichtungs- und Führungslehrgang gemäß § 1 Abs. 2.*

(3) Die Prüfungsgebühr beträgt 75,- DM und ist vor der Prüfung an den Landesjagdverband Hessen e. V. - Landesvereinigung der Jäger - Konto-Nr. 110538-607, Postgiroamt Frankfurt am Main, zu überweisen. Wird die unter Abs. 2 Nr. 5 geforderte Bestätigung nicht vorgelegt, sind doppelte Gebühren zu entrichten. Bewerber, die sich nach § 1 Abs. 3 einer Nachprüfung in den Sachgebieten des § 4 Abs. 4 Nrn. 1 bis 3 unterziehen, haben die volle Prüfungsgebühr zu entrichten.

§ 4 Durchführung, Gegenstand und Bewertung der Prüfung

§ 4
Durchführung, Gegenstand und Bewertung der Prüfung

(1) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Der Vorsitzende kann jedoch bis zu zwei Beobachtern zulassen, die vom Landesjagdverband Hessen e. V. benannt werden.

(2) Den Ablauf der Prüfung bestimmt der Vorsitzende.

(3) Die Prüfung ist mündlich und dauert je Prüfling in der Regel 45 Minuten zuzüglich 15 Minuten für die schriftliche Bestimmung von Prüfungsobjekten.

(4) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Sachgebiete:

1.

Rechtskunde

2.

Jagdschutz

3.

Naturschutz, Landschaftspflege, Umweltschutz

4.

Wildtierkunde

5.

Revierkunde, Wege, Jagdbetrieb

6.

Land- und Waldbau, Wildschaden

7.

Jagdhundewesen

8.

Waffen und Munition

(5) Die Sachgebiete sind auf die drei Prüfer zu verteilen. Der Prüfling soll in jedem Sachgebiet durchgeprüft werden. Die Ordnungs-Signale werden für die gesamte Gruppe gemeinsam geblasen und von jedem Prüfling schriftlich bestimmt.

(6) Die Leistungen der Prüflinge sind wie folgt zu bewerten:

"ausreichend"

für eine Leistung, die, abgesehen von einzelnen geringfügigen Mängeln, den Anforderungen entspricht oder besser ist.

"nicht ausreichend"

für eine an erhebliehen Mängeln leidende oder völlig unbrauchbare Leistung.

(7) Der Prüfungsausschuß entscheidet in geheimer Beratung mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

(8) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsausschuß die Gesamtleistung des Prüflings mit "ausreichend" bewertet.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Prüfungsniederschrift

Über den wesentlichen Hergang der Prüfung und das Prüfungsergebnis ist eine Niederschrift anzufertigen, die von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen ist.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Prüfungsergebnis

Der Bewerber erhält nach bestandener Prüfung ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage, das von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und mit dem Siegel des Landesjagdverbandes Hessen e. V. zu versehen ist.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Wiederholung der Prüfung

Die Prüfung kann frühestens nach Ablauf von einem Jahr wiederholt werden. Sie kann insgesamt zweimal wiederholt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Schlußbestimmungen

Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Jagdaufseher in Hessen tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung durch das Hessische Ministerium für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Ausgenommen davon sind die Bestimmungen des § 1 Abs. 2 und des § 3 Abs. 2 Nr. 7, die am 1. Januar 1990 in Kraft treten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 9
Außerkrafttreten

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Jagdaufseher in Hessen vom 10. August 1979 (StAnz. S. 1968) tritt hiermit außer Kraft.

Bad Nauheim, 1. Dezember 1988

Landesjagdverband Hessen e. V.
- Landesvereinigung der Jäger -
gez. Karl-Heinz Schuster
Präsident

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.