- Ausfertigungsdatum:
- 23.12.2015
- Fundstelle:
- JMBl. 2016, 34
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig des allgemeinen Justizdienstes im mittleren ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 2 geändert durch Artikel 53 des Gesetzes vom 16. Dezember 2025 (GVBl. 2025 Nr. 110) |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage
(zu § 21 Abs. 2)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zu dem Vorbereitungsdienst für den Laufbahnzweig des allgemeinen Justizdienstes kann zugelassen werden, wer die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt.
(2) Beamtinnen und Beamte des Laufbahnzweigs des Justizwachtmeisterdienstes sowie Beamtinnen und Beamte, die die Prüfung nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Anwärter des Justizvollziehungsdienstes vom 16. Februar 1972 (JMBl. S. 86) bestanden haben, müssen bei Beginn des Vorbereitungsdienstes die Probezeit nach § 9 der Hessischen Laufbahnverordnung vom 17. Februar 2014 (GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2016 (GVBl. S. 30), abgeleistet haben und von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts unter Berücksichtigung ihrer Leistungen bei der bisherigen Tätigkeit für die Ausbildung als geeignet angesehen werden. Sie dürfen zu Beginn des Vorbereitungsdienstes höchstens 50 Jahre alt sein.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
Ausbildungsabschnitte I, II und IV
(1) In den Ausbildungsabschnitten I, II und IV werden die Anwärterinnen und Anwärter in die Tätigkeiten sämtlicher Aufgabengebiete eingeführt und lernen die zu beachtenden Rechts- und Dienstvorschriften in ihrem praktisch bedeutsamen Teil umfassend kennen, verstehen und anzuwenden. Sie sollen sich in den Arbeitstechniken, im Umgang mit den jeweils eingesetzten Programmen der elektronischen Datenverarbeitung, im Schriftverkehr sowie in der Aufnahme von Anträgen und im Umgang mit den Bürgerinnen und Bürgern üben. Auf die Ausbildung im Kostenwesen ist in allen Bereichen besonderer Wert zu legen.
(2) Die praktische Ausbildung kann durch begleitende Unterrichtsveranstaltungen und Arbeitsgemeinschaften ergänzt werden. Die Anwärterinnen und Anwärter sind verpflichtet, ihr Fachwissen auch durch Selbststudium zu erweitern.
(3) Im Ausbildungsabschnitt I erhalten die Anwärterinnen und Anwärter neben einer ersten allgemeinen Information über die Bedeutung und die Organisationsstrukturen der Justiz eine praktische und theoretische Einführung in die Aufgaben des allgemeinen Justizdienstes im Bereich der streitigen Gerichtsbarkeit (Zivil- und Strafprozess). Eine Einführung in die elektronische Datenverarbeitung einschließlich der eingesetzten Fachanwendungen und schreibtechnischer Übungen soll für sämtliche Anwärterinnen und Anwärter gemeinsam bei einer Ausbildungsbehörde durchgeführt werden.
(4) Der Ausbildungsabschnitt II dient der Anwendung, Übung und Vertiefung der im Ausbildungsabschnitt I erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten.
(5) Im Ausbildungsabschnitt IV werden die Anwärterinnen und Anwärter in allen anderen wesentlichen Aufgabengebieten des allgemeinen Justizdienstes, insbesondere im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgebildet, und erhalten einen Einblick in die Tätigkeiten der Justizverwaltung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 15
Prüfungsausschüsse
(1) Zur Abnahme der Prüfung sind bei dem Oberlandesgericht Prüfungsausschüsse einzuberufen. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts beruft vorbehaltlich des Abs. 3 Satz 3 für die Dauer von vier Jahren jeweils folgende Mitglieder:
- 1.
eine Richterin oder einen Richter oder eine Beamtin oder einen Beamten mit der Befähigung zum Richteramt,
- 2.
eine Rechtspflegerin oder einen Rechtspfleger,
- 3.
eine Beamtin oder einen Beamten mit der Befähigung für den allgemeinen Justizdienst,
- 4.
eine Beamtin oder einen Beamten, die oder der zugleich Lehrkraft in den fachtheoretischen Lehrgängen ist,
- 5.
eine Vertreterin oder einen Vertreter der Spitzenorganisation der zuständigen Gewerkschaften, die oder der dem allgemeinen Justizdienst angehören muss.
Das in Satz 2 Nr. 1 genannte Mitglied ist zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses zu berufen. Für jedes Mitglied ist mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen. Erneute Berufungen sind zulässig. Die Berufung endet vorbehaltlich des Abs. 3 Satz 1 und 2 mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt.
(2) Das die Gewerkschaften vertretende Mitglied wird von den für das Land Hessen zuständigen Spitzenorganisationen der in Betracht kommenden Gewerkschaften vorgeschlagen. Bestehen mehrere Spitzenorganisationen, werden deren vorgeschlagene Mitglieder abwechselnd für jeweils eine Amtszeit berufen.
(3) Nach Ablauf ihrer Amtszeit üben die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder die Prüfertätigkeit weiter aus, bis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger berufen ist. Wenn ein Mitglied des Prüfungsausschusses in den Ruhestand tritt, in den Ruhestand versetzt wird oder aus dem öffentlichen Dienst im Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes ausscheidet, endet die Mitgliedschaft, soweit im Einzelfall die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts nichts Anderes bestimmt. Bei Ausscheiden eines Mitglieds oder eines stellvertretenden Mitglieds während der vierjährigen Amtszeit ist die Berufung eines neuen oder stellvertretenden Mitglieds auf die verbleibende Amtszeit zu begrenzen. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder können aus wichtigem Grund abberufen werden.
(4) Das Amt des Prüfungsausschussmitglieds ist ein persönlich wahrzunehmendes Nebenamt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Prüfungsentscheidungen nicht an Weisungen gebunden; sie sind verpflichtet, ihre Aufgaben objektiv und unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen. Sie sind bei ihrer Berufung auf ihre Verpflichtung ausdrücklich schriftlich hinzuweisen. Sofern Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht kraft gesetzlicher Vorschrift zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, sind sie von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Wahrung des Beratungs- und Abstimmungsgeheimnisses besonders zu verpflichten.
(5) Der Prüfungsausschuss wird grundsätzlich in voller Besetzung tätig. Er ist beschlussfähig, wenn er mit dem den Vorsitz führenden Mitglied und mindestens drei weiteren Mitgliedern besetzt ist. Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des den Vorsitz führenden Mitglieds den Ausschlag. Die Beratungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.
(6) Das Hessische Ministerium der Justiz und die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamtes können Vertreterinnen oder Vertreter zu den Prüfungen entsenden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 19
Mündliche Prüfung
(1) In der mündlichen Prüfung sind höchstens fünf Anwärterinnen und Anwärter zusammen zu prüfen. Die Dauer der Prüfung soll für jede Anwärterin oder jeden Anwärter etwa 45 Minuten und für jede Prüfungsgruppe insgesamt höchstens vier Stunden betragen. Die Prüfung ist durch angemessene Pausen zu unterbrechen. Abweichend von Satz 1 kann die mündliche Prüfung auch in Form einer Einzelprüfung durchgeführt werden, in der die Anwärterinnen und Anwärter unter anderem zeigen sollen, dass sie in berufstypischen Situationen kommunizieren und kooperieren können.
(2) Vor der mündlichen Prüfung soll die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit allen Anwärterinnen und Anwärtern ein Einzelgespräch führen, um einen Eindruck von deren Persönlichkeit zu gewinnen, und sodann dem Prüfungsausschuss über den Werdegang der Anwärterinnen und Anwärter sowie deren Leistungen während der Ausbildung berichten.
(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt nach Anhörung der weiteren Mitglieder, aus welchen Fachgebieten schwerpunktmäßig mündlich geprüft wird, legt die Reihenfolge und Verteilung der Prüfungsgebiete unter den Prüfungsausschussmitgliedern fest, leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.
(4) Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auch auf Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, die nicht bereits Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren, und sollte insbesondere auf berufspraktische Aufgaben abstellen. Dabei sollen die Anwärterinnen und Anwärter ihre Fähigkeit unter Beweis stellen, Sachverhalte praxisbezogen zu analysieren und rechtlich zu beurteilen, eigene Lösungen aufzuzeigen und diese verständlich und bürgerorientiert darzustellen.
(5) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Anwärterinnen und Anwärtern, die noch nicht unmittelbar zur Prüfung nach § 14 heranstehen, und sonstigen Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Bewerbung
(1) Die Bewerbung ist an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts oder des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zu richten. Ihr sind beizufügen:
- 1.
ein Lebenslauf,
- 2.
Zeugnisse und Unterlagen, durch die die Voraussetzungen des § 1 nachgewiesen werden,
- 3.
Zeugnisse oder Nachweise über Beschäftigungen seit der Schulentlassung,
- 4.
eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter, wenn die Bewerberin oder der Bewerber minderjährig ist.
Soweit die Unterlagen nach Satz 2 Nr. 1 bis 3 bereits in der Personalakte enthalten sind, kann auf diese Bezug genommen werden.
(2) Bewerberinnen und Bewerber haben auf Anforderung ferner vorzulegen:
- 1.
etwaige Bescheinigungen über schreibtechnische Fertigkeiten sowie über Kenntnisse zur Anwendung der elektronischen Datenverarbeitung,
- 2.
eine Erklärung darüber, ob die Bewerberin oder der Bewerber Schulden hat und gegebenenfalls welcher Art die Schulden sind und in welcher Höhe sie bestehen,
- 3.
eine Erklärung darüber, ob gegen sie oder ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
- 4.
einen Nachweis der Staatsangehörigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570),
- 5.
die Geburtsurkunde, gegebenenfalls die Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde sowie Geburtsurkunden der Kinder,
- 6.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,
- 7.
ein zur Vorlage bei einer Behörde ausgestelltes Führungszeugnis.
Bei den in Satz 1 Nr. 1, 4 und 5 sowie in Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 genannten Urkunden genügt die Vorlage einer beglaubigten Kopie.
§ 20 Bewertung der Prüfungsleistungen, Abschlussnotenstufe
§ 20
Bewertung der Prüfungsleistungen, Abschlussnotenstufe
(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung beschließt der Prüfungsausschuss über das Ergebnis der mündlichen Prüfung und der Prüfung insgesamt. Dabei ist für die mündliche Prüfung eine Punktzahl und die sich daraus ergebende Notenstufe nach § 13 Abs. 5 zu bilden.
(2) Die Abschlussnotenstufe der Prüfung ist aus den Bewertungen der fachtheoretischen Lehrgänge, der schriftlichen Prüfungsarbeiten und der mündlichen Prüfung zu bilden. Sie wird in der Weise ermittelt, dass jeweils die Punktzahlen der Notenstufen
| des fachtheoretischen Lehrgangs I |
mit vier |
| des fachtheoretischen Lehrgangs II |
mit eins |
| jeder schriftlichen Prüfungsarbeit |
mit zwei |
| der mündlichen Prüfung |
mit fünf |
vervielfältigt werden und die hieraus gebildete Summe durch zwanzig geteilt wird. Das Ergebnis wird mit zwei Nachkommastellen ausgewiesen; eine Rundung findet nicht statt.
(3) Die Prüfung ist für bestanden zu erklären mit der Abschlussnotenstufe:
| sehr gut (1) |
bei einer Abschlusspunktzahl von 14,00 bis 15,00 |
| gut (2) |
bei einer Abschlusspunktzahl von 11,00 bis 13,99 |
| befriedigend (3) |
bei einer Abschlusspunktzahl von 8,00 bis 10,99 |
| ausreichend (4) |
bei einer Abschlusspunktzahl von 5,00 bis 7,99. |
Ist die Prüfung bestanden, kann der Prüfungsausschuss die Abschlusspunktzahl um bis zu einen Punkt anheben, wenn die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters während der praktischen Ausbildung erheblich bessere Bewertungen aufweisen als die Prüfungsleistungen. Gleiches gilt, wenn die Anwärterin oder der Anwärter in mehreren Prüfungsleistungen in besonderem Maß Verständnis, Kenntnisse und Fähigkeiten gezeigt hat, die in der Abschlussnotenstufe nicht angemessen zum Ausdruck kommen. Die Entscheidung ist zu begründen.
(4) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Abschlusspunktzahl unter 5,00 liegt.
(5) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts erklärt die Prüfung für nicht bestanden, wenn eine Anwärterin oder ein Anwärter
- 1.
ohne triftigen Grund der schriftlichen oder mündlichen Prüfung fernbleibt oder einen dieser Prüfungsteile unterbricht oder
- 2.
ohne Genehmigung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktritt.
(6) Die Abschlussnotenstufe und die ihr zugrunde liegenden Notenstufen und Punktzahlen sind den Anwärterinnen und Anwärtern unmittelbar nach der Prüfung bekannt zu geben. Auf schriftlichen Antrag, der innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu richten ist, ist den Anwärterinnen und Anwärtern Einsicht in ihre Prüfungsarbeiten einschließlich der Beurteilungen unter Aufsicht zu gewähren.
§ 21 Prüfungsniederschrift, Prüfungszeugnis
§ 21
Prüfungsniederschrift, Prüfungszeugnis
(1) Über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben und zu den Prüfungsakten zu nehmen ist. Die Niederschrift enthält:
- 1.
Angaben über Art, Tag und Dauer der Prüfung,
- 2.
die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses,
- 3.
die Namen der Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer,
- 4.
die Namen der sonstigen Anwesenden,
- 5.
die Prüfungsfächer und den Prüfungsinhalt,
- 6.
die Abschlussnotenstufen und die ihr zugrunde liegenden Punktzahlen und Notenstufen der Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer,
- 7.
die Begründung der Entscheidung in den Fällen des § 20 Abs. 3 Satz 2 und 3,
- 8.
den Hinweis über die Bekanntgabe nach § 20 Abs. 6 Satz 1.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts erteilt den Anwärterinnen und Anwärtern über die bestandenen Prüfungen Prüfungszeugnisse mit der jeweils erzielten Abschlussnotenstufe und der erreichten Abschlusspunktzahl nach dem Muster der Anlage.
(3) Ist die Prüfung nicht bestanden oder für nicht bestanden erklärt worden, so erhält die Anwärterin oder der Anwärter von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts einen schriftlichen Bescheid nebst Rechtsbehelfsbelehrung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 22
Verstöße gegen die Prüfungsordnung
(1) Täuschungshandlungen und andere Ordnungsverstöße bei Prüfungsarbeiten hat die Aufsichtsperson zu unterbinden. Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs kann sie Anwärterinnen und Anwärter von der weiteren Teilnahme an der Prüfungsarbeit ausschließen. Bei der mündlichen Prüfung trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Entscheidungen nach Satz 1 und 2.
(2) Über die Folgen eines Täuschungsversuchs oder einer Störung des Prüfungsablaufs entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann je nach Art und Schwere des Verstoßes die Prüfung für nicht bestanden erklären oder einzelne Prüfungsleistungen mit der Punktzahl 0 bewerten. Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs kann er Anwärterinnen und Anwärter von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen.
(3) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Beendigung des Prüfungsverfahrens bekannt, kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts innerhalb von drei Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung das Prüfungsergebnis entsprechend berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 23
Erkrankung, Versäumnis
(1) Ist eine Anwärterin oder ein Anwärter durch Krankheit oder aus sonstigen von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte verhindert, hat sie oder er dies unverzüglich nachzuweisen. In Krankheitsfällen ist ein ärztliches Zeugnis - auf Verlangen ein amtsärztliches Zeugnis - vorzulegen.
(2) Eine aus triftigem Grund abgebrochene oder nicht angetretene schriftliche oder mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt; sie ist an einem von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts im Einvernehmen mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin nachzuholen. Für nachzuholende Prüfungen sind neue Prüfungsaufgaben zu stellen. Der Prüfungsausschuss entscheidet, ob und in welchem Umfang bereits abgelieferte schriftliche Prüfungsarbeiten anzurechnen sind.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 24
Wiederholung der Prüfung
(1) Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung für nicht bestanden erklärt wurde, verbleiben im Vorbereitungsdienst und können die vollständige Prüfung im nächsten ordentlichen Prüfungstermin einmal wiederholen. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt, welche Ausbildungsabschnitte bis zur Prüfung vollständig oder teilweise zu wiederholen sind. Der Prüfungsausschuss kann Empfehlungen geben.
(2) Wird die Prüfung wiederholt, gilt § 20 mit der Maßgabe, dass bei der Ermittlung der Abschlussnotenstufe die vor der erstmaligen Prüfung erreichten Bewertungen der fachtheoretischen Lehrgänge zu berücksichtigen sind.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Eignungsprüfung und Auswahl
(1) Bewerberinnen und Bewerber, die aufgrund der eingereichten Bewerbungsunterlagen geeignet erscheinen, nehmen vorbehaltlich von Abs. 5 an einer Eignungsprüfung nach § 7 der Hessischen Laufbahnverordnung teil, deren Ausgestaltung der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts obliegt.
(2) Zur Abnahme der Eignungsprüfung ist bei dem Oberlandesgericht ein Prüfungsausschuss einzuberufen. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts beruft für die Dauer von bis zu vier Jahren folgende Mitglieder:
- 1.
zwei Beamtinnen oder Beamte mit der Befähigung für den Laufbahnzweig des Rechtspflegerdienstes,
- 2.
zwei Fachpsychologinnen oder Fachpsychologen,
- 3.
eine Vertreterin oder einen Vertreter der Spitzenorganisation der zuständigen Gewerkschaften mit der Befähigung für den Laufbahnzweig des allgemeinen Justizdienstes oder des Rechtspflegerdienstes.
Von den in Satz 2 Nr. 1 genannten Mitgliedern ist eines zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu berufen. Für jedes Mitglied ist mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen. Erneute Berufungen sind zulässig.
(3) Das die Gewerkschaften vertretende Mitglied wird von den für das Land Hessen zuständigen Spitzenorganisationen der in Betracht kommenden Gewerkschaften vorgeschlagen. Bestehen mehrere Spitzenorganisationen, werden deren vorgeschlagene Mitglieder abwechselnd für jeweils eine Amtszeit berufen.
(4) Der Prüfungsausschuss wird grundsätzlich in voller Besetzung tätig. Er ist beschlussfähig, wenn er mit dem den Vorsitz führenden Mitglied und mindestens drei weiteren Mitgliedern besetzt ist. Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des den Vorsitz führenden Mitglieds den Ausschlag. Die Beratungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.
(5) Bewerberinnen und Bewerber, die sich mindestens drei Jahre im öffentlichen Dienst bewährt haben, sowie ausgebildete Justizangestellte und Justizfachangestellte kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts oder des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs von der Eignungsprüfung befreien.
(6) Die Bewerberinnen und Bewerber werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts oder des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ausgewählt und zum Vorbereitungsdienst zugelassen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Schwerbehinderte Menschen
Bei Eignungsprüfungen, Aufsichtsarbeiten, Prüfungen sowie sonstigen Auswahlverfahren sind schwerbehinderten Menschen sowie diesen gleichgestellten behinderten Menschen die ihrer Behinderung angemessenen Nachteilsausgleiche nach den Teilhaberichtlinien vom 12. Juni 2013 (StAnz. S. 838) zu gewähren. Die Entscheidung hierüber trifft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Rechtsstellung, Dienstbezeichnung
(1) Der Vorbereitungsdienst wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf geleistet. Während des Vorbereitungsdienstes führen die Anwärterinnen und Anwärter die Dienstbezeichnung „Justizsekretäranwärterin“ oder „Justizsekretäranwärter“.
(2) Abweichend von Abs. 1 verbleiben die Beamtinnen und Beamten nach § 1 Abs. 2 während des Vorbereitungsdienstes in ihrer bisherigen Rechtsstellung. Entsprechendes gilt für die Beamten, die zur Vermeidung einer Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit an dem Vorbereitungsdienst für den allgemeinen Justizdienst teilnehmen. Im Übrigen finden auf die Beamtinnen und Beamten nach Satz 1 und 2 die folgenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Justizsekretäranwärterinnen und Justizsekretäranwärter, die von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ausgewählt und zum Vorbereitungsdienst zugelassen worden sind, werden für die Dauer des Vorbereitungsdienstes in den Geschäftsbereich der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts überwiesen. Beamtinnen und Beamte nach § 1 Abs. 2, die von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ausgewählt und zum Vorbereitungsdienst zugelassen worden sind, sowie Beamtinnen und Beamte nach Abs. 2 Satz 2 werden für die Dauer des Vorbereitungsdienstes in den Geschäftsbereich der Präsidentin oder des Präsidenten des Oberlandesgerichts abgeordnet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Dauer und Gliederung der Ausbildung
(1) Die Ausbildung dauert zwei Jahre und gliedert sich in:
- 1.
das Einführungspraktikum,
Dauer: 2 Monate (Ausbildungsabschnitt I);
- 2.
das Berufspraktikum I,
Dauer: 2 Monate (Ausbildungsabschnitt II);
- 3.
den fachtheoretischen Lehrgang I,
Dauer: 6 Monate (Ausbildungsabschnitt III);
- 4.
das Berufspraktikum II,
Dauer: 12 Monate (Ausbildungsabschnitt IV);
- 5.
den fachtheoretischen Lehrgang II,
Dauer: 2 Monate (Ausbildungsabschnitt V).
Der Ausbildungsabschnitt V beginnt frühestens vier Monate vor dem Ende der Ausbildung; nach dem Ende des Ausbildungsabschnitts V wird der Ausbildungsabschnitt IV fortgesetzt.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann in Einzelfällen aus wichtigen Gründen und in den Fällen des § 13 Abs. 3 der Hessischen Laufbahnverordnung die Dauer der Ausbildungsabschnitte I, II und IV abweichend festsetzen oder den Wegfall der Ausbildungsabschnitte I und II bestimmen.
(3) Soweit eine Anwärterin oder ein Anwärter für den Ausbildungsabschnitt I, II, III oder IV eine schlechtere Beurteilung als „ausreichend“ erhält, kann eine Wiederholung des betreffenden Ausbildungsabschnitts angeordnet werden. Es können Abweichungen vom Lehrplan zugelassen werden. Die Wiederholung nach Satz 1 ist nur einmal statthaft. Über die Wiederholung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.
(4) Erholungsurlaub wird unter Beachtung der Belange der Ausbildung gewährt. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann einheitlich für alle Anwärterinnen und Anwärter ausbildungsfreie Zeiten festsetzen, die auf den Erholungsurlaub angerechnet werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zu dem Vorbereitungsdienst für den Laufbahnzweig des allgemeinen Justizdienstes kann zugelassen werden, wer die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt.
(2) Beamtinnen und Beamte des Laufbahnzweigs des Justizwachtmeisterdienstes sowie Beamtinnen und Beamte, die die Prüfung nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Anwärter des Justizvollziehungsdienstes vom 16. Februar 1972 (JMBl. S. 86) bestanden haben, müssen bei Beginn des Vorbereitungsdienstes die Probezeit nach § 9 der Hessischen Laufbahnverordnung vom 17. Februar 2014 (GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2023 (GVBl. S. 183), abgeleistet haben und von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts unter Berücksichtigung ihrer Leistungen bei der bisherigen Tätigkeit für die Ausbildung als geeignet angesehen werden. Sie dürfen zu Beginn des Vorbereitungsdienstes höchstens 50 Jahre alt sein.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 15
Prüfungsausschüsse
(1) Zur Abnahme der Prüfung sind bei dem Oberlandesgericht Prüfungsausschüsse einzuberufen. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts beruft vorbehaltlich des Abs. 3 Satz 3 für die Dauer von vier Jahren jeweils folgende Mitglieder:
- 1.
eine Richterin oder einen Richter oder eine Beamtin oder einen Beamten mit der Befähigung zum Richteramt,
- 2.
eine Rechtspflegerin oder einen Rechtspfleger,
- 3.
eine Beamtin oder einen Beamten mit der Befähigung für den allgemeinen Justizdienst,
- 4.
eine Beamtin oder einen Beamten, die oder der zugleich Lehrkraft in den fachtheoretischen Lehrgängen ist,
- 5.
eine Vertreterin oder einen Vertreter der Spitzenorganisation der zuständigen Gewerkschaften, die oder der dem allgemeinen Justizdienst angehören muss.
Das in Satz 2 Nr. 1 genannte Mitglied ist zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses zu berufen. Für jedes Mitglied ist mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen. Erneute Berufungen sind zulässig. Die Berufung endet vorbehaltlich des Abs. 3 Satz 1 und 2 mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt.
(2) Das die Gewerkschaften vertretende Mitglied wird von den für das Land Hessen zuständigen Spitzenorganisationen der in Betracht kommenden Gewerkschaften vorgeschlagen. Bestehen mehrere Spitzenorganisationen, werden deren vorgeschlagene Mitglieder abwechselnd für jeweils eine Amtszeit berufen.
(3) Nach Ablauf ihrer Amtszeit üben die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder die Prüfertätigkeit weiter aus, bis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger berufen ist. Wenn ein Mitglied des Prüfungsausschusses in den Ruhestand tritt, in den Ruhestand versetzt wird oder aus dem öffentlichen Dienst im Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes ausscheidet, endet die Mitgliedschaft, soweit im Einzelfall die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts nichts Anderes bestimmt. Bei Ausscheiden eines Mitglieds oder eines stellvertretenden Mitglieds während der vierjährigen Amtszeit ist die Berufung eines neuen oder stellvertretenden Mitglieds auf die verbleibende Amtszeit zu begrenzen. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder können aus wichtigem Grund abberufen werden.
(4) Das Amt des Prüfungsausschussmitglieds ist ein persönlich wahrzunehmendes Nebenamt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Prüfungsentscheidungen nicht an Weisungen gebunden; sie sind verpflichtet, ihre Aufgaben objektiv und unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen. Sie sind bei ihrer Berufung auf ihre Verpflichtung ausdrücklich schriftlich hinzuweisen. Sofern Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht kraft gesetzlicher Vorschrift zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, sind sie von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Wahrung des Beratungs- und Abstimmungsgeheimnisses besonders zu verpflichten.
(5) Der Prüfungsausschuss wird grundsätzlich in voller Besetzung tätig. Er ist beschlussfähig, wenn er mit dem den Vorsitz führenden Mitglied und mindestens drei weiteren Mitgliedern besetzt ist. Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des den Vorsitz führenden Mitglieds den Ausschlag. Die Beratungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.
(6) Das Hessische Ministerium der Justiz und für den Rechtsstaat und die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamtes können Vertreterinnen oder Vertreter zu den Prüfungen entsenden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Bewerbung
(1) Die Bewerbung ist an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts oder des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zu richten. Ihr sind beizufügen:
- 1.
ein Lebenslauf,
- 2.
Zeugnisse und Unterlagen, durch die die Voraussetzungen des § 1 nachgewiesen werden,
- 3.
Zeugnisse oder Nachweise über Beschäftigungen seit der Schulentlassung,
- 4.
eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter, wenn die Bewerberin oder der Bewerber minderjährig ist.
Soweit die Unterlagen nach Satz 2 Nr. 1 bis 3 bereits in der Personalakte enthalten sind, kann auf diese Bezug genommen werden.
(2) Bewerberinnen und Bewerber haben auf Anforderung ferner vorzulegen:
- 1.
etwaige Bescheinigungen über schreibtechnische Fertigkeiten sowie über Kenntnisse zur Anwendung der elektronischen Datenverarbeitung,
- 2.
eine Erklärung darüber, ob die Bewerberin oder der Bewerber Schulden hat und gegebenenfalls welcher Art die Schulden sind und in welcher Höhe sie bestehen,
- 3.
eine Erklärung darüber, ob gegen sie oder ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
- 4.
einen Nachweis der Staatsangehörigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389),
- 5.
die Geburtsurkunde, gegebenenfalls die Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde sowie Geburtsurkunden der Kinder,
- 6.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,
- 7.
ein zur Vorlage bei einer Behörde ausgestelltes Führungszeugnis.
Bei den in Satz 1 Nr. 1, 4 und 5 sowie in Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 genannten Urkunden genügt die Vorlage einer beglaubigten Kopie.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Eignungsprüfung und Auswahl
(1) Bewerberinnen und Bewerber, die aufgrund der eingereichten Bewerbungsunterlagen geeignet erscheinen, nehmen vorbehaltlich von Abs. 5 an einer Eignungsprüfung nach § 7 der Hessischen Laufbahnverordnung teil, deren Ausgestaltung der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts obliegt.
(2) Bewerberinnen und Bewerber, die sich mindestens drei Jahre im öffentlichen Dienst bewährt haben, sowie ausgebildete Justizangestellte und Justizfachangestellte kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts oder des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs von der Eignungsprüfung befreien.
(3) Die Bewerberinnen und Bewerber werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts oder des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ausgewählt und zum Vorbereitungsdienst zugelassen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Schwerbehinderte Menschen
Bei Eignungsprüfungen, Aufsichtsarbeiten, Prüfungen sowie sonstigen Auswahlverfahren sind schwerbehinderten Menschen sowie diesen gleichgestellten behinderten Menschen die ihrer Behinderung angemessenen Nachteilsausgleiche nach den Teilhaberichtlinien vom 6. Dezember 2018 (StAnz. S. 1532) zu gewähren. Die Entscheidung hierüber trifft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| Erster Teil Allgemeines |
|
| § 1 | Zulassungsvoraussetzungen |
| § 2 | Bewerbung |
| § 3 | Eignungsprüfung und Auswahl |
| § 4 | Schwerbehinderte Menschen |
| Zweiter Teil Vorbereitungsdienst |
|
| § 5 | Rechtsstellung, Dienstbezeichnung |
| § 6 | Ziel und Grundsätze der Ausbildung |
| § 7 | Dauer und Gliederung der Ausbildung |
| § 8 | Widerruf |
| § 9 | Ausbildungsbehörde |
| § 10 | Ausbildungsabschnitte I, II und IV |
| § 11 | Beschäftigungsnachweis |
| § 12 | Ausbildungsabschnitte III und V |
| § 13 | Beurteilungen, Bewertung der Leistungen |
| Dritter Teil Prüfung |
|
| § 14 | Zeitpunkt, Gliederung und Inhalt der Prüfung |
| § 15 | Prüfungsausschüsse |
| § 16 | Schriftliche Prüfung |
| § 17 | Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten |
| § 18 | Ausschluss von der mündlichen Prüfung |
| § 19 | Mündliche Prüfung |
| § 20 | Bewertung der Prüfungsleistungen, Abschlussnotenstufe |
| § 21 | Prüfungsniederschrift, Prüfungszeugnis |
| § 22 | Verstöße gegen die Prüfungsordnung |
| § 23 | Erkrankung, Versäumnis |
| § 24 | Wiederholung der Prüfung |
| § 25 | Berufsbezeichnung |
| Vierter Teil Schlussvorschriften |
|
| § 26 | Übergangsvorschrift |
| § 27 | Inkrafttreten |
§ 13 Beurteilungen, Bewertung der Leistungen
§ 13
Beurteilungen, Bewertung der Leistungen
(1) Die Ausbilderinnen und Ausbilder der Ausbildungsabschnitte I, II und IV beurteilen nach der jeweiligen Ausbildungsstation, sofern diese mindestens zwei Wochen dauert, die Leistungen, Kenntnisse und Fähigkeiten der Anwärterinnen und Anwärter.
(2) Am Ende der Ausbildungsabschnitte I, II und IV erstellt die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde auf der Grundlage der Beurteilungen nach Abs. 1 eine Gesamtbeurteilung, die sie oder er der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts spätestens zwei Wochen nach Beendigung des jeweiligen Ausbildungsabschnitts vorlegt.
(3) Die Beurteilungen nach Abs. 1 und 2 sind nach einem von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts vorgegebenen Muster zu erstellen.
(4) Nach Beendigung der jeweiligen Ausbildungsabschnitte III und V werden die einzelnen Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter von der Konferenz der Lehrkräfte in einer Gesamtbeurteilung zusammengefasst. Die schriftlichen Leistungen sollen mit 60 Prozent und die mündlichen mit 40 Prozent berücksichtigt werden. Soweit eine Anwärterin oder ein Anwärter eine schlechtere Beurteilung als „ausreichend“ erhält, ist in der Gesamtbeurteilung anzugeben, ob eine Wiederholung voraussichtlich Erfolg verspricht.
(5) Die Leistungen in den Ausbildungsabschnitten und in der Prüfung sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Notenstufe zu bewerten:
| Punktzahl |
Notenstufe |
Bewertung |
| 15 bis 14 Punkte |
sehr gut (1) |
für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht |
| 13 bis 11 Punkte |
gut (2) |
für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
| 10 bis 8 Punkte |
befriedigend (3) |
für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht |
| 7 bis 5 Punkte |
ausreichend (4) |
für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
| 4 bis 2 Punkte |
mangelhaft (5) |
für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten |
| 1 bis 0 Punkte |
ungenügend (6) |
für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |
(6) Sämtliche Beurteilungen sind den Anwärterinnen und Anwärtern zur Kenntnis zu geben und mit ihnen zu besprechen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 26
Übergangsvorschrift
Für Anwärterinnen und Anwärter, die ihre Ausbildung vor dem 1. September 2025 begonnen haben, ist die Ausbildungs- und Prüfungsordnungen für den Laufbahnzweig des allgemeinen Justizdienstes im mittleren Justizdienst in der am 30. August 2025 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Dauer und Gliederung der Ausbildung
(1) Die Ausbildung dauert zwei Jahre und gliedert sich in:
- 1.
das Einführungspraktikum,
Dauer: 2 Monate (Ausbildungsabschnitt I);
- 2.
das Berufspraktikum I,
Dauer: 2 Monate (Ausbildungsabschnitt II);
- 3.
den fachtheoretischen Lehrgang I,
Dauer: 6 Monate (Ausbildungsabschnitt III);
- 4.
das Berufspraktikum II,
Dauer: 12 Monate (Ausbildungsabschnitt IV);
- 5.
den fachtheoretischen Lehrgang II,
Dauer: 2 Monate (Ausbildungsabschnitt V).
Der Ausbildungsabschnitt V beginnt frühestens vier Monate vor dem Ende der Ausbildung; nach dem Ende des Ausbildungsabschnitts V wird der Ausbildungsabschnitt IV fortgesetzt.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann
- 1.
eine Teilung der einzelnen Ausbildungsabschnitte bestimmen,
- 2.
in Einzelfällen aus wichtigen Gründen und in den Fällen des § 13 Abs. 3 der Hessischen Laufbahnverordnung die Dauer der Ausbildungsabschnitte I, II und IV abweichend festgesetzten oder der Wegfall der Ausbildungsabschnitte I und II bestimmen.
(3) Soweit eine Anwärterin oder ein Anwärter für den Ausbildungsabschnitt I, II, III oder IV eine schlechtere Beurteilung als „ausreichend“ erhält, kann eine Wiederholung des betreffenden Ausbildungsabschnitts angeordnet werden. Es können Abweichungen vom Lehrplan zugelassen werden. Die Wiederholung nach Satz 1 ist nur einmal statthaft. Über die Wiederholung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.
(4) Erholungsurlaub wird unter Beachtung der Belange der Ausbildung gewährt. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann einheitlich für alle Anwärterinnen und Anwärter ausbildungsfreie Zeiten festsetzen, die auf den Erholungsurlaub angerechnet werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 8
Widerruf
Wenn eine Wiederholung nach § 7 Abs. 3 keinen Erfolg verspricht,
- 1.
sind die Anwärterinnen und Anwärter aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen,
- 2.
ist die Zulassung zum Vorbereitungsdienst der Beamtinnen und Beamten nach § 1 Abs. 2 zu widerrufen; sie treten in ihre frühere Tätigkeit zurück; entsprechendes gilt für die unter § 5 Abs. 2 Satz 2 genannten Beamtinnen und Beamten.
Eine Wiederholung des Ausbildungsabschnitts III verspricht in der Regel keinen Erfolg, wenn der Durchschnitt der schriftlichen Arbeiten einer Anwärterin oder eines Anwärters unter 3 Punkten liegt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Bewerbung
(1) Die Bewerbung ist an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts oder des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs zu richten. Ihr sind beizufügen:
- 1.
ein Lebenslauf,
- 2.
Zeugnisse und Unterlagen, durch die die Voraussetzungen des § 1 nachgewiesen werden,
- 3.
Zeugnisse oder Nachweise über Beschäftigungen seit der Schulentlassung,
- 4.
eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter, wenn die Bewerberin oder der Bewerber minderjährig ist.
Soweit die Unterlagen nach Satz 2 Nr. 1 bis 3 bereits in der Personalakte enthalten sind, kann auf diese Bezug genommen werden.
(2) Bewerberinnen und Bewerber haben auf Anforderung ferner vorzulegen:
- 1.
etwaige Bescheinigungen über schreibtechnische Fertigkeiten sowie über Kenntnisse zur Anwendung der elektronischen Datenverarbeitung,
- 2.
eine Erklärung darüber, ob die Bewerberin oder der Bewerber Schulden hat und gegebenenfalls welcher Art die Schulden sind und in welcher Höhe sie bestehen,
- 3.
eine Erklärung darüber, ob gegen sie oder ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
- 4.
einen Nachweis der Staatsangehörigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 389),
- 5.
einen amtlichen Identitätsnachweis, gegebenenfalls die Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde sowie Geburtsurkunden der Kinder,
- 6.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,
- 7.
ein zur Vorlage bei einer Behörde ausgestelltes Führungszeugnis.
Bei den in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und in Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, 4 bis 6 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer Kopie oder die Einreichung in digitaler Form. Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage
(zu § 21 Abs. 2)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des § 23 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. März 2015 (GVBl. S. 158), verordnet die Ministerin der Justiz im Einvernehmen mit dem Ministerium des Inneren und für Sport sowie dem Direktor des Landespersonalamtes und der Landespersonalkommission:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Erster Teil
Allgemeines
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Zweiter Teil
Vorbereitungsdienst
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Dritter Teil
Prüfung
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Vierter Teil
Schlussvorschriften
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| Erster Teil Allgemeines |
|
| § 1 | Zulassungsvoraussetzungen |
| § 2 | Bewerbung |
| § 3 | Eignungsprüfung und Auswahl |
| § 4 | Schwerbehinderte Menschen |
| Zweiter Teil Vorbereitungsdienst |
|
| § 5 | Rechtsstellung, Dienstbezeichnung |
| § 6 | Ziel und Grundsätze der Ausbildung |
| § 7 | Dauer und Gliederung der Ausbildung |
| § 8 | Widerruf |
| § 9 | Ausbildungsbehörde |
| § 10 | Ausbildungsabschnitte I, II und IV |
| § 11 | Beschäftigungsnachweis |
| § 12 | Ausbildungsabschnitte III und V |
| § 13 | Beurteilungen, Bewertung der Leistungen |
| Dritter Teil Prüfung |
|
| § 14 | Zeitpunkt, Gliederung und Inhalt der Prüfung |
| § 15 | Prüfungsausschüsse |
| § 16 | Schriftliche Prüfung |
| § 17 | Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten |
| § 18 | Ausschluss von der mündlichen Prüfung |
| § 19 | Mündliche Prüfung |
| § 20 | Bewertung der Prüfungsleistungen, Abschlussnotenstufe |
| § 21 | Prüfungsniederschrift, Prüfungszeugnis |
| § 22 | Verstöße gegen die Prüfungsordnung |
| § 23 | Erkrankung, Versäumnis |
| § 24 | Wiederholung der Prüfung |
| § 25 | Berufsbezeichnung |
| Vierter Teil Schlussvorschriften |
|
| § 26 | Aufhebung bisherigen Rechts |
| § 27 | Inkrafttreten |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Zulassungsvoraussetzungen
(1) Zu dem Vorbereitungsdienst für den Laufbahnzweig des allgemeinen Justizdienstes kann zugelassen werden, wer die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis und die Zulassung zur Laufbahn des mittleren Dienstes erfüllt.
(2) Beamtinnen und Beamte des Laufbahnzweigs des Justizwachtmeisterdienstes und die Beamtinnen und Beamte, die die Prüfung nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Anwärter des Justizvollziehungsdienstes vom 16. Februar 1972 (JMBl. S. 86) bestanden haben, müssen bei Beginn des Vorbereitungsdienstes die Probezeit nach § 9 der Hessischen Laufbahnverordnung vom 17. Februar 2014 (GVBl. S. 57) abgeleistet haben und von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts unter Berücksichtigung ihrer Leistungen bei der bisherigen Tätigkeit für die Ausbildung als geeignet angesehen werden. Sie dürfen zu Beginn des Vorbereitungsdienstes höchstens 50 Jahre alt sein.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
Ausbildungsabschnitte I, II und IV
(1) In den Ausbildungsabschnitten I, II und IV werden die Anwärterinnen und Anwärter in die Tätigkeiten sämtlicher Aufgabengebiete eingeführt und lernen die zu beachtenden Rechts- und Dienstvorschriften in ihrem praktisch bedeutsamen Teil umfassend kennen, verstehen und anzuwenden. Sie sollen sich in den Arbeitstechniken, im Umgang mit den jeweils eingesetzten Programmen der elektronischen Datenverarbeitung, im Schriftverkehr sowie in der Aufnahme von Anträgen und im Umgang mit den Bürgerinnen und Bürgern üben. Auf die Ausbildung im Kostenwesen ist in allen Bereichen besonderer Wert zu legen.
(2) Die praktische Ausbildung kann durch begleitende Unterrichtsveranstaltungen und Arbeitsgemeinschaften ergänzt werden. Die Anwärterinnen und Anwärter sind verpflichtet, ihr Fachwissen auch durch Selbststudium zu erweitern.
(3) Im Ausbildungsabschnitt I erhalten die Anwärterinnen und Anwärter neben einer ersten allgemeinen Information über die Bedeutung und die Organisationsstrukturen der Justiz eine praktische und theoretische Einführung in die Aufgaben des allgemeinen Justizdienstes im Bereich der streitigen Gerichtsbarkeit (Zivil- und Strafprozess). Eine Einführung in die elektronische Datenverarbeitung einschließlich der eingesetzten Fachanwendungen und schreibtechnischer Übungen sollen für sämtliche Anwärterinnen und Anwärter gemeinsam bei einer Ausbildungsbehörde durchgeführt werden.
(4) Der Ausbildungsabschnitt II dient der Anwendung, Übung und Vertiefung der im Ausbildungsabschnitt I erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten.
(5) Im Ausbildungsabschnitt IV werden die Anwärterinnen und Anwärter in allen anderen wesentlichen Aufgabengebieten des allgemeinen Justizdienstes, insbesondere im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit ausgebildet, und erhalten einen Einblick in die Tätigkeiten der Justizverwaltung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11
Beschäftigungsnachweis
Während der Ausbildungsabschnitte II und IV haben die Anwärterinnen und Anwärter einen Beschäftigungsnachweis nach einem von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts vorgegebenen Muster zu führen, der von der Ausbilderin oder dem Ausbilder wöchentlich zu bestätigen und sodann der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter vorzulegen ist.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 12
Ausbildungsabschnitte III und V
(1) In den Ausbildungsabschnitten III und V werden den Anwärterinnen und Anwärtern die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse vermittelt. Es sollen zeitgemäße, mitarbeitsintensive und aktivierende Lernmethoden eingesetzt werden. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen insbesondere lernen, ihre Kenntnisse auf praktische wirklichkeitsnahe Fälle anzuwenden und sich in neue Aufgabengebiete einzuarbeiten.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts richtet die fachtheoretischen Lehrgänge ein, bestellt die Lehrgangsleiterin oder den Lehrgangsleiter sowie deren oder dessen Stellvertretung und die weiteren Lehrkräfte. Die Dienstaufsicht über die Anwärterinnen und Anwärter obliegt in dieser Zeit der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter.
(3) Im Ausbildungsabschnitt III wird die bereits durchlaufene Ausbildung theoretisch abgerundet und vertieft sowie der Ausbildungsabschnitt IV vorbereitet.
(4) Der Ausbildungsabschnitt V dient der anwendungsbezogenen Vertiefung der erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie der Wiederholung im Hinblick auf die Laufbahnprüfung.
(5) Der Unterricht soll täglich nur so viele Stunden umfassen, dass den Anwärterinnen und Anwärtern hinreichend Zeit verbleibt, den Lernstoff zu verarbeiten und ihr Wissen durch Selbststudium zu erweitern und zu vertiefen.
(6) Die Anwärterinnen und Anwärter fertigen unter Aufsicht entsprechend den Lehr- und Stoffplänen schriftliche Arbeiten an, die zu bewerten und mit ihnen zu besprechen sind.
§ 13 Beurteilungen, Bewertung der Leistungen
§ 13
Beurteilungen, Bewertung der Leistungen
(1) Die Ausbilderinnen und Ausbilder der Ausbildungsabschnitte I, II und IV beurteilen nach der jeweiligen Ausbildungsstation, sofern diese mindestens zwei Wochen dauert, die Leistungen, Kenntnisse und Fähigkeiten der Anwärterinnen und Anwärter.
(2) Am Ende der Ausbildungsabschnitte I, II und IV erstellt die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde auf der Grundlage der Beurteilungen nach Abs. 1 eine Gesamtbeurteilung, die sie oder er der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts spätestens zwei Wochen nach Beendigung des jeweiligen Ausbildungsabschnitts vorlegt.
(3) Die Beurteilungen nach Abs. 1 und 2 sind nach einem von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts vorgegebenen Muster zu erstellen.
(4) Nach Beendigung der jeweiligen Ausbildungsabschnitte III und V werden die einzelnen Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter von der Konferenz der Lehrkräfte in einer Gesamtbeurteilung zusammengefasst. Die schriftlichen Leistungen sollen mit 60 Prozent und die mündlichen mit 40 Prozent berücksichtigt werden.
(5) Die Leistungen in den Ausbildungsabschnitten und in der Prüfung sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Notenstufe zu bewerten:
| Punktzahl |
Notenstufe |
Bewertung |
| 15 bis 14 Punkte |
sehr gut (1) |
für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht |
| 13 bis 11 Punkte |
gut (2) |
für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
| 10 bis 8 Punkte |
befriedigend (3) |
für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht |
| 7 bis 5 Punkte |
ausreichend (4) |
für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
| 4 bis 2 Punkte |
mangelhaft (5) |
für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten |
| 1 bis 0 Punkte |
ungenügend (6) |
für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |
(6) Sämtliche Beurteilungen sind den Anwärterinnen und Anwärtern zur Kenntnis zu geben und mit ihnen zu besprechen.
§ 14 Zeitpunkt, Gliederung und Inhalt der Prüfung
§ 14
Zeitpunkt, Gliederung und Inhalt der Prüfung
(1) Zum Nachweis, dass die Anwärterinnen und Anwärter das Ausbildungsziel erreicht haben, legen diese nach dem Ausbildungsabschnitt V die Laufbahnprüfung ab. Diese besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil, wobei die schriftliche Prüfung der mündlichen vorangeht. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts trifft die zur Vorbereitung und Durchführung des Prüfungsverfahrens erforderlichen Maßnahmen, bestimmt die Prüfungstermine und sorgt dafür, dass bei allen Prüfungen gleichwertige Anforderungen gestellt werden.
(2) Die Prüfung bezieht sich auf die Sachgebiete der Lehr- und Stoffpläne (§ 9 Abs. 1).
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 15
Prüfungsausschüsse
(1) Zur Abnahme der Prüfung sind bei dem Oberlandesgericht Prüfungsausschüsse einzuberufen. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestellt für die Dauer von vier Jahren jeweils folgende Mitglieder:
- 1.
eine Richterin oder ein Richter oder eine Beamtin oder ein Beamter mit der Befähigung zum Richteramt,
- 2.
eine Rechtspflegerin oder einen Rechtspfleger,
- 3.
eine Beamtin oder ein Beamter mit der Befähigung für den allgemeinen Justizdienst,
- 4.
eine Beamtin oder ein Beamter, die oder der zugleich Lehrkraft in den fachtheoretischen Lehrgängen ist,
- 5.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Spitzenorganisation der zuständigen Gewerkschaften, die oder der dem allgemeinen Justizdienst angehören muss.
Das unter Nr. 1 genannte Mitglied ist zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden des jeweiligen Prüfungsausschusses zu berufen. Für jedes Mitglied ist mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig.
(2) Das die Gewerkschaften vertretende Mitglied wird von den für das Land Hessen zuständigen Spitzenorganisationen der in Betracht kommenden Gewerkschaften vorgeschlagen. Bestehen mehrere Spitzenorganisationen, nehmen deren vorgeschlagene Mitglieder abwechselnd für jeweils eine Amtszeit an den Prüfungen teil.
(3) Nach Ablauf ihrer Amtszeit üben die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder die Prüfertätigkeit weiter aus, bis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger berufen ist. Wenn ein Mitglied des Prüfungsausschusses in den Ruhestand versetzt wird oder aus dem öffentlichen Dienst im Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes ausscheidet, endet die Mitgliedschaft, soweit im Einzelfall die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts nichts Anderes bestimmt. Bei Ausscheiden eines Mitglieds oder eines stellvertretenden Mitglieds während der vierjährigen Amtszeit ist die Berufung eines neuen oder stellvertretenden Mitglieds auf die verbleibende Amtszeit zu begrenzen. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder können aus wichtigem Grund abberufen werden.
(4) Das Amt des Prüfungsausschussmitglieds ist ein persönlich wahrzunehmendes Nebenamt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Prüfungsentscheidungen nicht an Weisungen gebunden; sie sind verpflichtet, ihre Aufgaben objektiv und unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen. Sie sind bei ihrer Berufung auf ihre Verpflichtung ausdrücklich schriftlich hinzuweisen. Sofern Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht kraft gesetzlicher Vorschrift zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, sind sie von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Wahrung des Beratungs- und Abstimmungsgeheimnisses besonders zu verpflichten.
(5) Der Prüfungsausschuss wird grundsätzlich in voller Besetzung tätig. Er ist beschlussfähig, wenn er mit dem den Vorsitz führenden Mitglied und mindestens drei weiteren Mitgliedern besetzt ist. Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des den Vorsitz führenden Mitglieds den Ausschlag. Die Beratungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.
(6) Das Hessische Ministerium der Justiz und die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamtes können Vertreterinnen oder Vertreter zu den Prüfungen entsenden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 16
Schriftliche Prüfung
(1) In der schriftlichen Prüfung haben die Anwärterinnen und Anwärter unter Aufsicht fünf Arbeiten aus den folgenden Fachgebieten anzufertigen:
- 1.
Zivilrecht einschließlich Verfahrensrecht,
- 2.
Strafrecht einschließlich Verfahrensrecht,
- 3.
Familienrecht einschließlich Verfahrensrecht,
- 4.
Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit,
- 5.
Zwangsvollstreckungs- und Insolvenzrecht,
- 6.
Kostenrecht,
- 7.
Entschädigungs- und Vergütungsrecht,
- 8.
Justizverwaltung.
Die Bearbeitungszeit darf für jede Prüfungsarbeit vier Stunden nicht überschreiten. Die Aufgaben sollen grundsätzlich aus einem oder mehreren praxisnahen Fällen bestehen, die aus maximal zwei Fachgebieten ausgewählt werden können. Eine der Aufgaben kann ganz oder teilweise auch eine Aufgabenstellung vorsehen, die mit einem in der Praxis eingesetzten Anwendungsprogramm der elektronischen Datenverarbeitung zu bearbeiten ist.
(2) Die Prüfungsarbeiten werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts aus den Vorschlägen der in den fachtheoretischen Lehrgängen eingesetzten Lehrkräfte ausgewählt.
(3) Den Anwärterinnen und Anwärtern werden die zur Bearbeitung erforderlichen Hilfsmittel, die die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt, zur Verfügung gestellt. Die Benutzung anderer Hilfsmittel ist unzulässig.
(4) Die Aufsichtsführung bei der Anfertigung der Arbeiten wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts geregelt.
(5) Die Anwärterinnen und Anwärter versehen jede Arbeit anstelle des Namens mit einer ihnen zugeteilten Kennziffer, die bei jeder Prüfungsarbeit wechselt. Sie haben diese spätestens bis zum Ablauf der jeweiligen Bearbeitungsfrist und ohne auf ihre Person deutende besondere Kennzeichen an die Aufsichtsperson abzuliefern. Beizufügen sind alle Entwürfe und Arbeitsbogen einschließlich der Neben- oder Hilfsrechnungen.
(6) Die Aufsichtsperson fertigt eine Niederschrift über den Verlauf des Prüfungstermins an und vermerkt jede Unregelmäßigkeit. Sie verzeichnet auf jeder Arbeit den Zeitpunkt der Ablieferung.
§ 17 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
§ 17
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
(1) Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander zu bewerten. Die jeweiligen Prüferinnen und Prüfer sowie die Reihenfolge der Bewertung werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts im Einvernehmen mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Weichen die Punktzahlen der Bewertungen um bis zu drei Punkte voneinander ab, wird aus ihnen das arithmetische Mittel gebildet. Sich hierbei ergebende Bruchteile von Punkten werden ab der Hälfte auf volle Punktzahlen aufgerundet. Bei einer Abweichung von mehr als drei Punkten setzt der Prüfungsausschuss im Rahmen der vorliegenden Bewertungen Punktzahl und Notenstufe fest.
(2) Bei der Bewertung der Prüfungsarbeiten sind die Richtigkeit der Entscheidung, die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung und die Klarheit der Darstellung sowie die Ausdrucksweise zu berücksichtigen.
(3) Erst nach der endgültigen Bewertung aller Prüfungsarbeiten dürfen den Prüferinnen und Prüfern die den Kennziffern zugeordneten Namen der Anwärterinnen und Anwärter bekannt gegeben werden.
(4) Fertigen Anwärterinnen oder Anwärter eine schriftliche Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig an, so ist die Prüfungsarbeit mit der Punktzahl 0 zu bewerten.
(5) Den Anwärterinnen und Anwärtern werden die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsarbeiten mit der Ladung zur mündlichen Prüfung bekannt gegeben. Auf schriftlichen Antrag, der innerhalb einer Woche nach der Anfertigung der letzten schriftlichen Prüfungsarbeit bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu stellen ist, wird von der Bekanntgabe abgesehen.
§ 18 Ausschluss von der mündlichen Prüfung
§ 18
Ausschluss von der mündlichen Prüfung
Gibt eine Anwärterin oder ein Anwärter mehr als eine Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig ab, fertigt sie oder er drei oder mehr schriftliche Prüfungsarbeiten an, die nach § 17 Abs. 1 mit einer Punktzahl von weniger als 5 Punkten bewertet werden, oder liegt die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Prüfungsarbeiten unter 4,50 Punkten, so ist sie oder er von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 19
Mündliche Prüfung
(1) In der mündlichen Prüfung sind höchstens vier Anwärterinnen und Anwärter zusammen zu prüfen. Die Dauer der Prüfung soll für jede Anwärterin oder jeden Anwärter etwa 45 Minuten und für jede Prüfungsgruppe insgesamt höchstens drei Stunden betragen. Die Prüfung ist durch angemessene Pausen zu unterbrechen. Abweichend von Satz 1 kann die mündliche Prüfung auch in Form einer Einzelprüfung durchgeführt werden, in der die Anwärterinnen und Anwärter unter anderem zeigen sollen, dass sie in berufstypischen Situationen kommunizieren und kooperieren können.
(2) Vor der mündlichen Prüfung soll die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit allen Anwärterinnen und Anwärtern ein Einzelgespräch führen, um einen Eindruck von deren Persönlichkeit zu gewinnen, und sodann dem Prüfungsausschuss über den Werdegang der Anwärterinnen und Anwärter sowie deren Leistungen während der Ausbildung berichten.
(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestimmt nach Anhörung der weiteren Mitglieder, aus welchen Fachgebieten schwerpunktmäßig mündlich geprüft wird, legt die Reihenfolge und Verteilung der Prüfungsgebiete unter den Prüfungsausschussmitgliedern fest, leitet die Prüfung und stellt sicher, dass die Anwärterinnen und Anwärter in geeigneter Weise geprüft werden.
(4) Das Prüfungsgespräch erstreckt sich auch auf Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten, die nicht bereits Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren, und sollte insbesondere auf berufspraktische Aufgaben abstellen. Dabei sollen die Anwärterinnen und Anwärter ihre Fähigkeit unter Beweis stellen, Sachverhalte praxisbezogen zu analysieren und rechtlich zu beurteilen, eigene Lösungen aufzuzeigen und diese verständlich und bürgerorientiert darzustellen.
(5) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Anwärterinnen und Anwärtern, die noch nicht unmittelbar zur Prüfung nach § 14 heranstehen, und sonstigen Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Bewerbung
(1) Die Bewerbung ist an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu richten. Ihr sind beizufügen:
- 1.
ein Lebenslauf,
- 2.
Zeugnisse und Unterlagen, durch die die Voraussetzungen des § 1 nachgewiesen werden,
- 3.
Zeugnisse oder Nachweise über Beschäftigungen seit der Schulentlassung,
- 4.
eine Einverständniserklärung der gesetzlichen Vertreter, wenn die Bewerberin oder der Bewerber minderjährig ist.
Soweit die Unterlagen nach Satz 2 Nr. 1 bis 3 bereits in der Personalakte enthalten sind, kann auf diese Bezug genommen werden.
(2) Bewerberinnen und Bewerber haben auf Anforderung ferner vorzulegen:
- 1.
etwaige Bescheinigungen über schreibtechnische Fertigkeiten sowie über Kenntnisse zur Anwendung der elektronischen Datenverarbeitung,
- 2.
eine Erklärung darüber, ob die Bewerberin oder der Bewerber Schulden hat und gegebenenfalls welcher Art die Schulden sind und in welcher Höhe sie bestehen,
- 3.
eine Erklärung darüber, ob gegen sie oder ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
- 4.
einen Nachweis der Staatsangehörigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. I S. 1010), geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl. I S. 160),
- 5.
die Geburtsurkunde, gegebenenfalls die Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde sowie Geburtsurkunden der Kinder,
- 6.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,
- 7.
ein zur Vorlage bei einer Behörde ausgestelltes Führungszeugnis.
Bei den in Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und 3 sowie in Abs. 2 Nr. 1, 4 und 5 genannten Urkunden genügt die Vorlage einer beglaubigten Kopie.
§ 20 Bewertung der Prüfungsleistungen, Abschlussnotenstufe
§ 20
Bewertung der Prüfungsleistungen, Abschlussnotenstufe
(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung beschließt der Prüfungsausschuss über das Ergebnis der mündlichen Prüfung und der Prüfung insgesamt. Dabei ist für die mündliche Prüfung eine Punktzahl und die sich daraus ergebende Notenstufe nach § 13 Abs. 5 zu bilden.
(2) Die Abschlussnotenstufe der Prüfung ist aus den Bewertungen der fachtheoretischen Lehrgänge, der schriftlichen Prüfungsarbeiten und der mündlichen Prüfung zu bilden. Sie wird in der Weise ermittelt, dass jeweils die Punktzahlen der Notenstufen
| des fachtheoretischen Lehrgangs I |
mit vier |
| des fachtheoretischen Lehrgangs II |
mit eins |
| jeder schriftlichen Prüfungsarbeit |
mit zwei |
| der mündlichen Prüfung |
mit fünf |
vervielfältigt und die hieraus gebildete Summe durch zwanzig geteilt wird.
(3) Die Prüfung ist für bestanden zu erklären mit der Abschlussnotenstufe:
| sehr gut (1) |
bei einer Abschlusspunktzahl von 14,00 bis 15,00 |
| gut (2) |
bei einer Abschlusspunktzahl von 11,00 bis 13,99 |
| befriedigend (3) |
bei einer Abschlusspunktzahl von 8,00 bis 10,99 |
| ausreichend (4) |
bei einer Abschlusspunktzahl von 5,00 bis 7,99. |
Ist die Prüfung bestanden, kann der Prüfungsausschuss die Abschlusspunktzahl um bis zu einen Punkt anheben, wenn die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters während der praktischen Ausbildung erheblich bessere Bewertungen aufweisen als die Prüfungsleistungen. Gleiches gilt, wenn die Anwärterin oder der Anwärter in mehreren Prüfungsleistungen in besonderem Maß Verständnis, Kenntnisse und Fähigkeiten gezeigt hat, die in der Abschlussnotenstufe nicht angemessen zum Ausdruck kommen. Die Entscheidung ist zu begründen.
(4) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Abschlusspunktzahl unter 5,00 liegt.
(5) Der Prüfungsausschuss erklärt die Prüfung für nicht bestanden, wenn eine Anwärterin oder ein Anwärter
- 1.
ohne triftigen Grund der schriftlichen oder mündlichen Prüfung fernbleibt oder einen dieser Prüfungsteile unterbricht oder
- 2.
ohne Genehmigung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktritt.
(6) Die Abschlussnotenstufe und die ihr zugrunde liegenden Notenstufen und Punktzahlen sind den Anwärterinnen und Anwärtern unmittelbar nach der Prüfung bekannt zu geben. Auf schriftlichen Antrag, der innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu richten ist, ist den Anwärterinnen und Anwärtern Einsicht in ihre Prüfungsarbeiten einschließlich der Beurteilungen unter Aufsicht zu gewähren.
§ 21 Prüfungsniederschrift, Prüfungszeugnis
§ 21
Prüfungsniederschrift, Prüfungszeugnis
(1) Über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben und zu den Prüfungsakten zu nehmen ist. Die Niederschrift enthält:
- 1.
Angaben über Art, Tag und Dauer der Prüfung,
- 2.
die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses,
- 3.
die Namen der Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer,
- 4.
die Namen der sonstigen Anwesenden,
- 5.
die Prüfungsfächer und den Prüfungsinhalt,
- 6.
die Abschlussnotenstufen und die ihr zugrunde liegenden Punktzahlen und Notenstufen der Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer,
- 7.
die Begründung der Entscheidung im Falle des § 20 Abs. 3 Satz 2,
- 8.
den Hinweis über die Bekanntgabe nach § 20 Abs. 6 Satz 1.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts erteilt den Anwärterinnen und Anwärtern über die bestandenen Prüfungen Prüfungszeugnisse mit der jeweils erzielten Abschlussnotenstufe und der erreichten Abschlusspunktzahl nach dem Muster der Anlage.
(3) Ist die Prüfung nicht bestanden oder für nicht bestanden erklärt worden, so erhält die Anwärterin oder der Anwärter von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts einen schriftlichen Bescheid nebst Rechtsbehelfsbelehrung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 22
Verstöße gegen die Prüfungsordnung
(1) Täuschungshandlungen und andere Ordnungsverstöße bei Prüfungsarbeiten hat die Aufsichtsperson zu unterbinden. Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs kann sie Anwärterinnen und Anwärter von der weiteren Teilnahme an der Prüfungsarbeit ausschließen.
(2) Über die Folgen eines Täuschungsversuchs oder einer Störung des Prüfungsablaufs entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann je nach Art und Schwere des Verstoßes die Prüfung für nicht bestanden erklären oder einzelne Prüfungsleistungen mit der Punktzahl 0 bewerten.
(3) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Beendigung des Prüfungsverfahrens bekannt, kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts innerhalb von drei Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung das Prüfungsergebnis entsprechend berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 23
Erkrankung, Versäumnis
(1) Ist eine Anwärterin oder ein Anwärter durch Krankheit oder aus sonstigen von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte verhindert, hat sie oder er dies unverzüglich nachzuweisen. In Krankheitsfällen ist ein ärztliches Zeugnis - auf Verlangen ein amtsärztliches Zeugnis - vorzulegen.
(2) Eine aus triftigem Grund abgebrochene oder nicht angetretene schriftliche oder mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt; sie ist an einem von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin nachzuholen. Für nachzuholende Prüfungen sind neue Prüfungsaufgaben zu stellen. Der Prüfungsausschuss entscheidet, ob und in welchem Umfang bereits abgelieferte schriftliche Prüfungsarbeiten anzurechnen sind.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 24
Wiederholung der Prüfung
(1) Anwärterinnen und Anwärter, die die Prüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung für nicht bestanden erklärt wurde, verbleiben im Vorbereitungsdienst und können die vollständige Prüfung frühestens nach sechs Monaten einmal wiederholen. Der Prüfungsausschuss setzt fest, wann sie die Prüfung wiederholen können. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt, welche Ausbildungsabschnitte bis zur Prüfung zu wiederholen sind. Der Prüfungsausschuss kann Empfehlungen geben.
(2) Wird die Prüfung wiederholt, gilt § 20 mit der Maßgabe, dass bei der Ermittlung der Abschlussnotenstufe im Falle der Wiederholung der fachtheoretischen Lehrgänge die Bewertung mit der höheren Punktzahl zu berücksichtigen ist.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 25
Berufsbezeichnung
(1) Mit dem Bestehen der Laufbahnprüfung wird die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung „Justizfachwirtin“ oder „Justizfachwirt“ erworben.
(2) Zum Führen der Berufsbezeichnung nach Abs. 1 ist auch berechtigt, wer die Laufbahnprüfung nach den bis zum 28. Februar 2006 geltenden Vorschriften bestanden hat.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 26
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren Justizdienstes vom 10. Februar 2006 (JMBl. S. 138), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2012 (JMBl. 2013 S. 5), wird aufgehoben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 27
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Eignungsprüfung und Auswahl
(1) Bewerberinnen und Bewerber, die aufgrund der eingereichten Bewerbungsunterlagen geeignet erscheinen, nehmen vorbehaltlich von Abs. 5 an einer Eignungsprüfung nach § 7 der Hessischen Laufbahnverordnung teil, deren Ausgestaltung der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts obliegt.
(2) Zur Abnahme der Eignungsprüfung ist bei dem Oberlandesgericht ein Prüfungsausschuss einzuberufen. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestellt für die Dauer von bis zu vier Jahren folgende Mitglieder:
- 1.
zwei Beamtinnen oder Beamte mit der Befähigung für den Laufbahnzweig des allgemeinen Justizdienstes,
- 2.
zwei Fachpsychologinnen oder Fachpsychologen,
- 3.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Spitzenorganisation der zuständigen Gewerkschaften, die oder der dem Laufbahnzweig des allgemeinen Justizdienstes angehören muss.
Von den genannten Mitgliedern ist eines zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu berufen. Für jedes Mitglied ist mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig.
(3) Das die Gewerkschaften vertretende Mitglied wird von den für das Land Hessen zuständigen Spitzenorganisationen der in Betracht kommenden Gewerkschaften vorgeschlagen. Bestehen mehrere Spitzenorganisationen, nehmen deren vorgeschlagene Mitglieder abwechselnd für jeweils eine Amtszeit an den Prüfungen teil.
(4) Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(5) Bewerberinnen und Bewerber, die sich mindestens drei Jahre im öffentlichen Dienst bewährt haben, sowie ausgebildete Justizangestellte und Justizfachangestellte kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts von der Eignungsprüfung befreien.
(6) Die Bewerberinnen und Bewerber werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts ausgewählt und zum Vorbereitungsdienst zugelassen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Schwerbehinderte Menschen
Bei Eignungsprüfungen, Aufsichtsarbeiten, Prüfungen sowie sonstigen Auswahlverfahren sind schwerbehinderten Menschen sowie diesen gleichgestellten behinderten Menschen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen nach den Teilhaberichtlinien vom 12. Juni 2013 (StAnz. S. 838) zu gewähren. Die Entscheidung hierüber trifft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Bei dem mündlichen Teil der Laufbahnprüfung obliegt dies der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Rechtsstellung, Dienstbezeichnung
(1) Der Vorbereitungsdienst wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf geleistet. Während des Vorbereitungsdienstes führen die Anwärterinnen und Anwärter die Dienstbezeichnung „Justizsekretäranwärterin“ oder „Justizsekretäranwärter“.
(2) Abweichend von Abs. 1 verbleiben die Beamtinnen und Beamten nach § 1 Abs. 2 während des Vorbereitungsdienstes in ihrer bisherigen Rechtsstellung. Entsprechendes gilt für die Beamtinnen und Beamte des Laufbahnzweigs des allgemeinen Vollzugsdienstes, die zur Vermeidung einer Ruhestandsversetzung wegen Dienstunfähigkeit an dem Vorbereitungsdienst für den allgemeinen Justizdienst teilnehmen. Im Übrigen finden auf die Beamtinnen und Beamten nach Satz 1 und 2 die folgenden Vorschriften entsprechende Anwendung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Ziel und Grundsätze der Ausbildung
Ziel der Ausbildung ist es, Beamtinnen und Beamte für den Laufbahnzweig des allgemeinen Justizdienstes heranzubilden, die in der Lage sind, die ihnen zugewiesenen Aufgaben selbstständig mit sozialem und wirtschaftlichem Verständnis zu erfüllen. Während der Ausbildung sind die Anwärterinnen und Anwärter in allen anfallenden Geschäften zu unterweisen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Dauer und Gliederung der Ausbildung
(1) Die Ausbildung dauert zwei Jahre und gliedert sich in:
- 1.
das Einführungspraktikum,
Dauer: 2 Monate (Ausbildungsabschnitt I);
- 2.
das Berufspraktikum I,
Dauer: 2 Monate (Ausbildungsabschnitt II);
- 3.
den fachtheoretischen Lehrgang I,
Dauer: 6 Monate (Ausbildungsabschnitt III);
- 4.
das Berufspraktikum II,
Dauer: 12 Monate (Ausbildungsabschnitt IV);
- 5.
den fachtheoretischen Lehrgang II,
Dauer: 2 Monate (Ausbildungsabschnitt V).
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann in Einzelfällen aus wichtigen Gründen und in den Fällen des § 13 Abs. 3 der Hessischen Laufbahnverordnung die Dauer der Ausbildungsabschnitte I, II und IV abweichend festsetzen.
(3) Soweit eine Anwärterin oder ein Anwärter für den Ausbildungsabschnitt I, II, III oder IV eine schlechtere Beurteilung als „ausreichend“ erhält, ist der betreffende Ausbildungsabschnitt zu wiederholen. Es können Abweichungen vom Lehrplan zugelassen werden. Die Verlängerung nach Satz 1 ist nur einmal statthaft. Über die Wiederholung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.
(4) Erholungsurlaub wird unter Beachtung der Belange der Ausbildung gewährt. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann einheitlich für alle Anwärterinnen und Anwärter ausbildungsfreie Zeiten festsetzen, die auf den Erholungsurlaub angerechnet werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 8
Widerruf
Wenn eine Wiederholung nach § 7 Abs. 3 keinen Erfolg verspricht und fortgesetzt nur mangelhafte oder ungenügende Leistungen erbracht wurden,
- 1.
sind die Anwärterinnen und Anwärter aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen,
- 2.
ist die Zulassung zum Vorbereitungsdienst der Beamtinnen und Beamten nach § 1 Abs. 2 zu widerrufen; sie treten in ihre frühere Tätigkeit zurück; entsprechendes gilt für die unter § 5 Abs. 2 Satz 2 genannten Beamtinnen und Beamten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 9
Ausbildungsbehörde
(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts regelt und überwacht die Ausbildung, erlässt die Lehr-, Stoff- und Ausbildungspläne für sämtliche Ausbildungsabschnitte und bestimmt die Amtsgerichte, bei denen die Anwärterinnen und Anwärter ausgebildet werden (Ausbildungsbehörden).
(2) Für die Ausbildung in den Ausbildungsabschnitten I, II und IV ist die Leitung der jeweiligen Ausbildungsbehörde zuständig. Dieser obliegt die Dienstaufsicht über die Anwärterinnen und Anwärter. Soweit die Ausbildung in einzelnen Aufgabengebieten nach Maßgabe der Lehr-, Stoff- und Ausbildungspläne bei einer anderen Justizbehörde erfolgen soll, weist die Leitung der jeweiligen Ausbildungsbehörde die Anwärterinnen und Anwärter der anderen Justizbehörde im dortigen Einvernehmen zu.
(3) Die Leitung der Ausbildungsbehörde bestellt Ausbilderinnen und Ausbilder, die über die notwendigen Kenntnisse verfügen und nach ihrer Persönlichkeit geeignet sind, sowie eine Beamtin oder einen Beamten des Rechtspflegerdienstes oder des allgemeinen Justizdienstes zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter. Diese oder dieser lenkt und überwacht die praktische Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter, betreut und berät sowohl die Anwärterinnen und Anwärter als auch die Ausbilderinnen und Ausbilder und unterstützt die Leitung der Ausbildungsbehörde in allen mit der Ausbildung zusammenhängenden Fragen.
(4) Die Ausbilderinnen und Ausbilder sind verpflichtet, die ihnen überwiesenen Anwärterinnen und Anwärter mit allen vorkommenden Arbeiten zu beschäftigen. Sie dürfen die Anwärterinnen und Anwärter mit einfacheren regelmäßig wiederkehrenden Arbeiten nur insoweit beschäftigen, als dies der Ausbildung dient.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.