Verordnung die Bildung der Vorstände der israelitischen Religionsgemeinden und die Verwaltung des Vermögens derselben betreffend Vom 2. November 1841
- Ausfertigungsdatum:
- 02.11.1841
- Fundstelle:
- Hess. Reg. Bl. 1841, 637
Verordnung die Bildung der Vorstände der israelitischen Religionsgemeinden und die Verwaltung des ...
V aufgeh. durch Artikel 1 Nr. 4 des Gesetzes vom 29. August 2008 (GVBl. I S. 817)
§ 1 (1) An der Spitze jeder israelitischen Religionsgemeinde steht ein Vorstand, als gesetzlicher Stellvertreter derselben in allen Angelegenheiten, welche die Gemeinde als solche und die Verwaltung ihres Vermögens und Haushalts betreffen. (2) ...
(§§ 2 bis 35) IsrRelGemVorstV HE
(§§ 2 bis 35)
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.