IQVO · Hessen

Ausfertigungsdatum:
16.03.2005
Fundstelle:
ABl. 2005, 233
29 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung zur Organisation und Aufgabengliederung des Instituts für Qualitätsentwicklung und zur ...

V aufgeh. durch Artikel 39 der Verordnung vom 19. März 2013 (ABl. S. 222)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: Inhaltsübersicht, §§ 1, 3, 5 geändert, Zweiter Teil aufgehoben, Dritter Teil wird Zweiter Teil und neu gefasst durch Verordnung vom 7. März 2011 (ABl. S. 723)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 15
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2011 außer Kraft.

ZWEITER TEIL Übergangs- und Schlussvorschriften

ZWEITER TEIL
Übergangs- und Schlussvorschriften

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Inhaltsübersicht
ERSTER TEIL
Aufgaben und Organisation
§ 1 Aufgaben
§ 2 Organisationseinheiten, Sitz
§ 3 Leitungs- und Personalstruktur
§ 4 Arbeitsorganisation
§ 5 Arbeitsprogramm
§ 6 Überprüfung der Leistungen, Weiterentwicklung
ZWEITER TEIL
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 7 Übergangsregelung
§ 8 Inkrafttreten; Außerkrafttreten

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Aufgaben

(1) Das Institut für Qualitätsentwicklung erstellt Recherchen und Analysen zum hessischen Schulwesen, wertet Ergebnisse von Schulleistungsstudien und der Schul- und Unterrichtsforschung im Hinblick auf Handlungskonsequenzen aus, schlägt Entwicklungs- und Qualifizierungsmaßnahmen vor und fördert so die Qualitätsentwicklung der Schulen. Es führt Vorhaben zur Weiterentwicklung des Schulwesens durch.

(2) Zur Erfüllung seiner Aufgaben arbeitet das Institut für Qualitätsentwicklung auf der Grundlage von Kooperations- und Leistungsvereinbarungen mit dem Amt für Lehrerbildung und den Staatlichen Schulämtern zusammen. Es kann auch Kooperations- und Leistungsvereinbarungen mit Dritten schließen. In diesen Vereinbarungen sind das Ziel der Angebote, die Angaben zu einzelnen Arbeitsschritten, der Zeitplan, die Projektleitung, die Stellung des eingesetzten Personals, der Einsatz finanzieller Ressourcen und die Nutzung von Räumen und Material sowie Angaben zur Ergebnissicherung schriftlich festzuhalten. Den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung ist hierbei zu folgen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Leitungs- und Personalstruktur

(1) Das Institut für Qualitätsentwicklung wird von der Direktorin oder dem Direktor des Instituts für Qualitätsentwicklung geleitet. Sie oder er wird vom Kultusministerium bestellt und ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter aller Beschäftigten des Instituts. Die Direktorin oder der Direktor des Instituts für Qualitätsentwicklung vertritt das Land Hessen im Rahmen der dem Institut übertragenen Aufgaben.

(2) Die Direktorin oder der Direktor des Instituts für Qualitätsentwicklung ist verantwortlich für die regelmäßige Vorlage eines Arbeitsprogramms zur Erfüllung der im § 99b Abs. 1 des Schulgesetzes und in den §§ 64 Abs. 2 und 65 Abs. 3 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes beschriebenen Aufgaben, die Aufstellung und Fortschreibung eines Personalentwicklungskonzepts und seine Umsetzung durch Personalmaßnahmen, die Koordinierung der konzeptionellen und organisatorischen Aufgabenerfüllung der Abteilungen, die Sicherung der Aufgabenerfüllung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, die Erstellung einer Geschäftsordnung sowie die Festlegung eines Geschäftsverteilungsplans für das Institut für Qualitätsentwicklung.

(3) Die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Direktorin oder des Direktors des Instituts für Qualitätsentwicklung sowie die Leiterinnen und Leiter der Abteilungen werden vom Kultusministerium bestellt.

(4) Für die Wahrnehmung seiner Aufgaben beschäftigt das Institut für Qualitätsentwicklung neben hauptamtlichem Personal Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Zeit. Lehrkräfte als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Zeit werden nach Auswahlverfahren und einjähriger Probezeit mit mindestens der Hälfte ihrer Pflichtstundenzahl bis zu fünf Jahre an das Institut für Qualitätsentwicklung abgeordnet. Eine einmalige Verlängerung der Abordnung um bis zu fünf Jahre ist zulässig.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Arbeitsprogramm

(1) Die Aufgabenerfüllung des Instituts für Qualitätsentwicklung wird durch ein jährlich zu aktualisierendes Arbeitsprogramm sichergestellt.

(2) Das Arbeitsprogramm umfasst Angaben zur Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben und gegebenenfalls zu besonderen Leistungsaufträgen des Kultusministeriums. Ihm sind die Texte von abgeschlossenen Kooperations- und Leistungsvereinbarungen beizufügen. Im Arbeitsprogramm werden Zielsetzungen, Aufgaben, Verfahren der Ergebnisfeststellung und die für die Aufgabenerfüllung aufzubringenden Mittel benannt.

(3) Das Arbeitsprogramm umfasst insbesondere folgende Bereiche:

1.

Erstellen von schulischen Abschluss-, Orientierungs- und Vergleichsarbeiten; organisatorisch-logistische Durchführung der landesweit einheitlichen Arbeiten;

2.

Berichterstattung gegenüber dem Kultusministerium zu den Ergebnissen der landesweiten Arbeiten, ggf. auch Erstellung spezifischer Auswertungsberichte für Staatliche Schulämter und Schulen;

3.

Erarbeitung von Analysen, Expertisen und Handlungsempfehlungen zum hessischen Schulwesen;

4.

Mitwirkung an der länderübergreifenden Entwicklung von Bildungsstandards, Indikatorensystemen und Aufgabenbeispielen, Erarbeitung hessischer Lehrpläne, Erstellen von Empfehlungen und Handreichungen für Schulaufsicht und Schulen zur Nutzung von Leistungsdaten für die Schulentwicklung;

5.

Unterstützungsleistungen bei der Planung und Durchführung nationaler und internationaler Schulleistungsstudien;

6.

Auswertung nationaler Bildungsberichte und internationaler Studien zu relevanten Fragen von Schul- und Unterrichtsgestaltung, Benennung von Handlungsfeldern und Anregung von Maßnahmen;

7.

Externe Evaluation hessischer Schulen in Zusammenarbeit mit den Staatlichen Schulämtern;

8.

Planung, Durchführung und Auswertung landesweiter Vorhaben zur Weiterentwicklung des Schulsystems;

9.

Untersuchungen zur Wirksamkeit von Qualifizierungsmaßnahmen.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Übergangsregelung

Akkreditierungen von Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen, die nach §§ 7 bis 13 in der bis zum 1. August 2011 geltenden Fassung vorgenommen wurden, bleiben wirksam.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des § 99c in Verbindung mit § 185 Abs. 1 und 5 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung vom 2. August 2002 (GVBl. I S. 466), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29. November 2004 (GVBl. I S. 330) und des § 65 Abs. 4 in Verbindung mit § 68 Abs. 1 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes vom 29. November 2004 (GVBl. I S. 330) wird im Einvernehmen mit dem Hessischen Ministerium der Finanzen verordnet:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

ERSTER TEIL
Aufgaben und Organisation

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

ZWEITER TEIL
Verfahren zur Akkreditierung

DRITTER TEIL Übergangs- und Schlussvorschriften

DRITTER TEIL
Übergangs- und Schlussvorschriften

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Inhaltsübersicht
ERSTER TEIL
Aufgaben und Organisation
§ 1 Aufgaben
§ 2 Organisationseinheiten, Sitz
§ 3 Leitungs- und Personalstruktur
§ 4 Arbeitsorganisation
§ 5 Arbeitsprogramm
§ 6 Überprüfung der Leistungen, Weiterentwicklung
ZWEITER TEIL
Verfahren zur Akkreditierung
§ 7 Anforderungen an Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen
§ 8 Bewertung von Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen
§ 9 Antrag eines freien Trägers auf Akkreditierung
§ 10 Anforderungen an den freien Träger, Anerkennung von Zertifikaten
§ 11 Prüfung und Entscheidung des Instituts für Qualitätsentwicklung
§ 12 Verzeichnis der freien Träger
§ 13 Abstimmung von Qualitätsstandards
DRITTER TEIL
Übergangs- und Schlussvorschriften
§ 14 Übergangsregelung
§ 15 In-Kraft-Treten; Außer-Kraft-Treten

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Aufgaben

(1) Das Institut für Qualitätsentwicklung erstellt Recherchen und Analysen zum hessischen Schulwesen, wertet Ergebnisse von Schulleistungsstudien und der Schul- und Unterrichtsforschung im Hinblick auf Handlungskonsequenzen aus, schlägt Entwicklungs- und Qualifizierungsmaßnahmen vor und fördert so die Qualitätsentwicklung der Schulen. Es führt Vorhaben zur Weiterentwicklung des Schulwesens durch.

(2) Das Institut für Qualitätsentwicklung akkreditiert alle Fortbildungs- und Qualifizierungsangebote der Träger der Lehrerbildung nach § 4 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes sowie freie Träger und deren berufsbezogene Fortbildungs- und Qualifizierungsangebote für Lehrkräfte. Im Zuge der Akkreditierung (Verfahren zur Anerkennung von Maßnahmen für Lehrkräfte zum Erhalt und zur Erweiterung der berufsbezogenen Qualifikationen und zur Vorbereitung auf neue und erweiterte Aufgaben sowie Anerkennung von freien Trägern) legt es Leistungspunkte fest, welche die Teilnehmerinnen und Teilnehmer an den entsprechenden Veranstaltungen für ihr Qualifizierungsportfolio erhalten. Das Institut für Qualitätsentwicklung führt Untersuchungen zur Wirksamkeit von Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen durch, entwickelt ein entsprechendes Kennzahlensystem und teilt die Ergebnisse dem Kultusministerium mit.

(3) Zur Erfüllung seiner Aufgaben arbeitet das Institut für Qualitätsentwicklung auf der Grundlage von Kooperations- und Leistungsvereinbarungen mit dem Amt für Lehrerbildung und den Staatlichen Schulämtern zusammen. Es kann auch Kooperations- und Leistungsvereinbarungen mit Dritten schließen. In diesen Vereinbarungen sind das Ziel der Angebote, die Angaben zu einzelnen Arbeitsschritten, der Zeitplan, die Projektleitung, die Stellung des eingesetzten Personals, der Einsatz finanzieller Ressourcen und die Nutzung von Räumen und Material sowie Angaben zur Ergebnissicherung schriftlich festzuhalten. Den Grundsätzen einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung ist hierbei zu folgen.

§ 10 Anforderungen an den freien Träger, Anerkennung von Zertifikaten

§ 10
Anforderungen an den freien Träger, Anerkennung von Zertifikaten

(1) Der freie Träger muss über die notwendige finanzielle Leistungskraft sowie fachliche Eignung verfügen und garantieren, dass seine Angebote sich im Rahmen des Bildungs- und Erziehungsauftrags des Hessischen Schulgesetzes halten.

(2) Zur Beurteilung hat der freie Träger folgende Angaben zu machen:

1.

Bei natürlichen Personen den vollständigen Namen, Geburtsdatum, Geburtsort, zustellungsfähige Adresse und Anschrift der Räumlichkeiten, von denen aus Qualifizierungsmaßnahmen angeboten werden sollen. Bei juristischen Personen und Personengesellschaften sind Angaben zu machen über den vollständigen Namen, Geburtsdatum und Geburtsort der Vertreterinnen oder Vertreter nach Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag, Anschrift des Geschäftssitzes und der Zweigstellen, von denen aus Qualifizierungsmaßnahmen angeboten werden sollen. Soweit eine Eintragung in das Vereins- oder Handelsregister erfolgt ist, ist ein entsprechender Nachweis vorzulegen.

2.

Übersicht über das aktuelle Angebot an Bildungsmaßnahmen des Antragstellers;

3.

Angaben zu Organisation und Technik der Bildungsmaßnahmen, insbesondere zu Einrichtung und Gestaltung der Unterrichtsräume und den vertraglichen Vereinbarungen mit den Teilnehmerinnen und Teilnehmern.

(3) Der Antrag muss Angaben enthalten zu der allgemeinen fachlichen und pädagogischen Eignung sowie der Berufserfahrung der Leiterin oder des Leiters sowie der Beratungs- und Lehrkräfte, insbesondere zu

1.

deren Ausbildung,

2.

praktischen Erfahrungen im Fachgebiet,

3.

methodisch-didaktischen Qualifikationen,

4.

Erfahrungen in der Erwachsenenbildung,

5.

regelmäßigen fachlichen und pädagogischen Weiterbildungen der Lehrkräfte.

(4) Ein System zur Sicherung der Qualität ist nachzuweisen. Der Antrag soll hierzu insbesondere Angaben enthalten zu

1.

einem teilnehmerorientierten Leitbild,

2.

der Berücksichtigung pädagogischer und wissenschaftlicher Entwicklungen bei Konzeption und Durchführung von Bildungsmaßnahmen,

3.

der Art und Weise der Festlegung von allgemeinen Zielen und Lehr- und Lernzielen sowie Methoden,

4.

den Zielvereinbarungen, der Messung des Grads der Zielerreichung und der Steuerung fortlaufender Optimierungsprozesse.

(5) Eine Zertifizierung als geprüfte Weiterbildungseinrichtung durch den Verein Weiterbildung Hessen e.V., eine Zertifizierung nach ISO 9002, EFQM (European Foundation for Quality Management), LQW (Lernerorientierte Qualitätstestierung in der Weiterbildung), LQS (Lernerorientierte Qualität für Schulen) oder eine durch vergleichbaren Qualitätsstandard nachgewiesene Qualitätssicherung des freien Trägers ersetzt die Vorlage der in Abs. 4 genannten Angaben. Akkreditierungen freier Träger, die in anderen Bundesländern nach vergleichbaren Qualitätsstandards vergeben wurden, können vom Institut für Qualitätsentwicklung anerkannt werden.

(6) Dem Institut für Qualitätsentwicklung sind Änderungen, die Auswirkungen auf die Zulassung haben können, umgehend anzuzeigen. Der freie Träger hat hierbei darzulegen, dass die in § 65 Abs. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes sowie die in Abs. 1 bis 5 genannten Voraussetzungen weiterhin vorliegen und gelten.

§ 11 Prüfung und Entscheidung des Instituts für Qualitätsentwicklung

§ 11
Prüfung und Entscheidung des Instituts für Qualitätsentwicklung

(1) Nach Prüfung der eingereichten Antragsunterlagen, bei Bedarf auch aufgrund eines Besuches der Einrichtung oder externer Expertise, entscheidet das Institut für Qualitätsentwicklung. Es kann dabei von Dritten bereits erteilte Akkreditierungen und Zertifikate ganz oder teilweise berücksichtigen. Es kann die Akkreditierung erteilen, das Verfahren zur Nachbesserung nicht erfüllter Kriterien befristet aussetzen oder die Akkreditierung endgültig ablehnen. Die Entscheidung bedarf der Schriftform. An der Entscheidung dürfen Personen, die im Rahmen des Akkreditierungsverfahrens gutachterliche oder beratende Funktionen ausgeübt haben, nicht beteiligt sein.

(2) Das Institut für Qualitätsentwicklung entscheidet nach § 66 Abs. 3 Satz 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes, ob und wie viele Leistungspunkte durch die Teilnahme an einer akkreditierten Maßnahme erworben werden können. Dabei ist die Vergleichbarkeit von Maßnahmen zu berücksichtigen. Das Kultusministerium kann zusätzliche Rahmenvorgaben für Leistungspunkte bestimmen.

(3) Das Institut für Qualitätsentwicklung kann die Träger der Lehrerbildung nach § 4 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes und akkreditierte freie Träger ermächtigen, für einzelne oder alle von ihnen angebotenen und akkreditierten Qualifizierungsmaßnahmen die Vergabe von Leistungspunkten in einem jeweils festzusetzenden Rahmen selbst vorzunehmen. In diesem Fall erstreckt sich die Anzeigepflicht nach § 7 Abs. 1 Satz 3 zusätzlich auf die für die jeweilige Maßnahme festgelegten Leistungspunkte. Das Institut legt auch fest, wie die Vergleichbarkeit der Maßnahmen gewährleistet und die Rahmenvorgaben des Kultusministeriums eingehalten werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 12
Verzeichnis der freien Träger

Das Institut für Qualitätsentwicklung führt ein Verzeichnis über die akkreditierten Träger mit Namen und Adressen der verantwortlichen Personen sowie Angaben über den Geschäftsbereich. Die Träger können bestimmen, welche Angaben aus dem Verzeichnis veröffentlicht werden sollen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 13
Abstimmung von Qualitätsstandards

Für die Abstimmung der Qualitätsstandards nach § 10 Abs. 4 und 5 mit den Qualitätsstandards anderer Akkreditierungs- oder Zertifizierungsstellen sowie mit den zuständigen Gremien der Kultusministerkonferenz und der Bund-Länder-Kommission ist das Institut für Qualitätsentwicklung zuständig. Die Zuständigkeit des Kultusministeriums in Grundsatzfragen bleibt davon unberührt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 14
Übergangsregelung

Für Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen von Trägern der Lehrerbildung nach § 4 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieser Verordnung bereits stattfinden oder deren Wiederholung bevorsteht, kann das Institut für Qualitätsentwicklung eine vorläufige Akkreditierung vornehmen, bei der die Angaben nach § 65 Abs. 2 Nr. 2 und 3 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes keiner eingehenden Prüfung unterzogen werden. Vorläufige Akkreditierungen können nur befristet bis längstens zum 31. Dezember 2005 erteilt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 15
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2005 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2
Organisationseinheiten, Sitz

(1) Das Institut für Qualitätsentwicklung ist in Abteilungen, die Abteilungen sind in Arbeitseinheiten gegliedert. Die Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben wird im Einklang mit den Grundsätzen der Neuen Verwaltungssteuerung in den Arbeitseinheiten sichergestellt.

(2) Das Institut für Qualitätsentwicklung hat seinen Sitz in Wiesbaden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Leitungs- und Personalstruktur

(1) Das Institut für Qualitätsentwicklung wird von der Direktorin oder dem Direktor des Instituts für Qualitätsentwicklung geleitet. Sie oder er wird vom Kultusministerium bestellt und ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter aller Beschäftigten des Instituts. Die Direktorin oder der Direktor des Instituts für Qualitätsentwicklung vertritt das Land Hessen im Rahmen der dem Institut übertragenen Aufgaben.

(2) Die Direktorin oder der Direktor des Instituts für Qualitätsentwicklung ist verantwortlich für die regelmäßige Vorlage eines Arbeitsprogramms zur Erfüllung der im § 99b Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes und in den §§ 64 Abs. 2 und 65 Abs. 3 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes beschriebenen Aufgaben, die Aufstellung und Fortschreibung eines Personalentwicklungskonzepts und seine Umsetzung durch Personalmaßnahmen, die Koordinierung der konzeptionellen und organisatorischen Aufgabenerfüllung der Abteilungen, die Sicherung der Aufgabenerfüllung nach den Grundsätzen der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit, die Erstellung einer Geschäftsordnung sowie die Festlegung eines Geschäftsverteilungsplans für das Institut für Qualitätsentwicklung.

(3) Die ständige Vertreterin oder der ständige Vertreter der Direktorin oder des Direktors des Instituts für Qualitätsentwicklung sowie die Leiterinnen und Leiter der Abteilungen werden vom Kultusministerium bestellt.

(4) Für die Wahrnehmung seiner Aufgaben beschäftigt das Institut für Qualitätsentwicklung neben hauptamtlichem Personal Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Zeit. Lehrkräfte als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf Zeit werden nach Auswahlverfahren und einjähriger Probezeit mit mindestens der Hälfte ihrer Pflichtstundenzahl bis zu fünf Jahre an das Institut für Qualitätsentwicklung abgeordnet. Eine einmalige Verlängerung der Abordnung um bis zu fünf Jahre ist zulässig.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Arbeitsorganisation

(1) Der Geschäftsablauf wird nach den Grundsätzen der Neuen Verwaltungssteuerung durch eine Geschäftsordnung geregelt.

(2) Die Geschäftsordnung wird von der Direktorin oder dem Direktor des Instituts für Qualitätsentwicklung dem Kultusministerium zur Genehmigung vorgelegt. Sie tritt drei Monate nach ihrer Anzeige in Kraft, wenn das Kultusministerium nicht innerhalb dieser Frist Änderungen verlangt.

(3) Die Zuständigkeiten der Beschäftigten des Instituts für Qualitätsentwicklung werden durch Geschäftsverteilungsplan von der Direktorin oder dem Direktor des Instituts festgelegt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Arbeitsprogramm

(1) Die Aufgabenerfüllung des Instituts für Qualitätsentwicklung wird durch ein jährlich zu aktualisierendes Arbeitsprogramm sichergestellt.

(2) Das Arbeitsprogramm umfasst Angaben zur Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben und gegebenenfalls zu besonderen Leistungsaufträgen des Kultusministeriums. Ihm sind die Texte von abgeschlossenen Kooperations- und Leistungsvereinbarungen beizufügen. Im Arbeitsprogramm werden Zielsetzungen, Aufgaben, Verfahren der Ergebnisfeststellung und die für die Aufgabenerfüllung aufzubringenden Mittel benannt.

(3) Das Arbeitsprogramm umfasst insbesondere folgende Bereiche:

1.

Erstellen von schulischen Abschluss-, Orientierungs- und Vergleichsarbeiten; organisatorisch-logistische Durchführung der landesweit einheitlichen Arbeiten;

2.

Berichterstattung gegenüber dem Kultusministerium zu den Ergebnissen der landesweiten Arbeiten, ggf. auch Erstellung spezifischer Auswertungsberichte für Staatliche Schulämter und Schulen;

3.

Erarbeitung von Analysen, Expertisen und Handlungsempfehlungen zum hessischen Schulwesen;

4.

Mitwirkung an der länderübergreifenden Entwicklung von Bildungsstandards, Indikatorensystemen und Aufgabenbeispielen, Erarbeitung hessischer Lehrpläne, Erstellen von Empfehlungen und Handreichungen für Schulaufsicht und Schulen zur Nutzung von Leistungsdaten für die Schulentwicklung;

5.

Unterstützungsleistungen bei der Planung und Durchführung nationaler und internationaler Schulleistungsstudien;

6.

Auswertung nationaler Bildungsberichte und internationaler Studien zu relevanten Fragen von Schul- und Unterrichtsgestaltung, Benennung von Handlungsfeldern und Anregung von Maßnahmen;

7.

Externe Evaluation hessischer Schulen in Zusammenarbeit mit den Staatlichen Schulämtern;

8.

Planung, Durchführung und Auswertung landesweiter Vorhaben zur Weiterentwicklung des Schulsystems;

9.

Akkreditierung freier Träger von Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen;

10.

Akkreditierung von Fortbildungs- und Qualifizierungsangeboten für Lehrkräfte zum Erhalt und zur Erweiterung der berufsbezogenen Qualifikationen und zur Vorbereitung auf neue und erweiterte Aufgaben;

11.

Vergabe von Leistungspunkten für Fortbildungsangebote;

12.

Abstimmung von Qualitätsstandards für die Akkreditierung von Fortbildungs- und Qualifizierungsangeboten mit anderen Bundesländern und Institutionen;

13.

Untersuchungen zur Wirksamkeit von Qualifizierungsmaßnahmen.


§ 6 Überprüfung der Leistungen, Weiterentwicklung

§ 6
Überprüfung der Leistungen, Weiterentwicklung

(1) Das Institut für Qualitätsentwicklung hat seine Arbeit systematisch auszuwerten. Die Auswertung und die Evaluationsergebnisse dienen der inhaltlichen und organisatorischen Weiterentwicklung des Instituts.

(2) Das Institut für Qualitätsentwicklung berichtet dem Kultusministerium über die Wirksamkeit seiner Arbeit. Das Kultusministerium kann Maßnahmen der externen Evaluation festlegen.

(3) Mit Zustimmung des Kultusministeriums können konzeptionelle Neuerungen der Aufgabenwahrnehmung und der Arbeitsorganisation des Instituts für Qualitätsentwicklung erprobt werden.

§ 7 Anforderungen an Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen

§ 7
Anforderungen an Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen

(1) Eine Akkreditierung von Fortbildungs- und Qualifizierungsangeboten nach § 65 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes ist schriftlich von den Trägern der Lehrerbildung nach § 4 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes oder von freien Trägern beim Institut für Qualitätsentwicklung zu beantragen. Neben den in § 65 Abs. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes genannten Voraussetzungen sind Art und Dauer sowie der Termin der Maßnahme anzugeben. Nach Abschluss einer akkreditierten Maßnahme ist dem Institut für Qualitätsentwicklung eine Bestätigung über die Durchführung und die Zahl der teilnehmenden Personen vorzulegen.

(2) Für jede weitere Maßnahme eines Trägers ist das Verfahren nach Abs. 1 neu zu eröffnen. Dies gilt nicht für die Wiederholung einer bereits akkreditierten Maßnahme.

(3) Dem Institut für Qualitätsentwicklung sind inhaltliche Änderungen im Angebot an Bildungsmaßnahmen, der Konzeption oder der methodischen Durchführung umgehend anzuzeigen. Der Träger hat hierbei darzulegen, dass die in Abs. 1 genannten Voraussetzungen weiterhin gegeben sind. Liegen dem Institut für Qualitätsentwicklung Erkenntnisse vor, wonach die Voraussetzungen für die Akkreditierung nicht mehr erfüllt sind, kann diese widerrufen werden.

(4) Eine in anderen Bundesländern nach vergleichbaren Qualitätsstandards erteilte Akkreditierung von Fortbildungs- und Qualifizierungsangeboten kann vom Institut für Qualitätsentwicklung anerkannt werden.

§ 8 Bewertung von Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen

§ 8
Bewertung von Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen

(1) Akkreditierte Fortbildungs- und Qualifizierungsmaßnahmen werden den folgenden Kategorien zugeordnet und entsprechend mit Leistungspunkten bewertet:

- Kategorie A:

Ein- oder mehrtägige Fortbildungsveranstaltungen; fünf Leistungspunkte pro halben Tag, zehn Leistungspunkte pro Tag.

- Kategorie B:

Thematisch zusammenhängende Fortbildungsreihen im Umfang von mindestens 40 Stunden und mit Zertifizierung einer erfolgreichen Teilnahme; bis zu 40 Leistungspunkte.

- Kategorie C:

Strukturierte interaktive Fortbildung mittels Internet, Bildungsserver, CDROM und mit nachgewiesener Qualifizierung und Auswertung des Lernerfolgs in Schriftform (e-learning); bis zu 40 Leistungspunkte.

(2) Das Institut für Qualitätsentwicklung kann in besonders begründeten Fällen im Einvernehmen mit dem Kultusministerium für Fortbildungsveranstaltungen nach Abs. 1 oder für Tätigkeiten nach § 55 Abs. 5 bis 8 der Verordnung zur Umsetzung des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes höhere Leistungspunktbewertungen festsetzen.

§ 9 Antrag eines freien Trägers auf Akkreditierung

§ 9
Antrag eines freien Trägers auf Akkreditierung

(1) Die nach § 65 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes erforderliche Akkreditierung eines freien Trägers von Qualifizierungsmaßnahmen ist bei dem Institut für Qualitätsentwicklung schriftlich zu beantragen. Sie ist nur im Zusammenhang mit der Beantragung der Akkreditierung einer Maßnahme nach § 7 möglich.

(2) Der Antrag muss alle Angaben enthalten, die zur Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen nach § 65 Abs. 2 des Hessischen Lehrerbildungsgesetzes und § 10 erforderlich sind. Die Angaben sind durch geeignete Nachweise zu belegen.

(3) Im Einvernehmen mit dem Institut für Qualitätsentwicklung können die erforderlichen Angaben auch in einem Selbstreport des freien Trägers zusammengefasst werden.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.