- Ausfertigungsdatum:
- 21.10.2009
- Fundstelle:
- StAnz. 2009, 2650
Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert und neue §§ 3 und 4 eingefügt durch Artikel 3 der Anordnung vom 30. November 2022 (StAnz. S. 1406) |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Prozessvertretung
(1) In Verfahren vor den Zivilgerichten, den Arbeitsgerichten, den Sozialgerichten und den Finanzgerichten wird das Land Hessen als Partei oder als Verfahrensbeteiligter durch
die Regierungspräsidien,
die Hessische Bezügestelle,
die Hochschule für Polizei und Verwaltung,
das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen,
die Polizeibehörden oder
die Landräte als Behörden der Landesverwaltung
im Rahmen des jeweiligen Geschäftsbereichs vertreten.
(2) In Verfahren vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit wird das Land Hessen durch die Dienststelle vertreten, die den Verwaltungsakt erlassen hat oder die für die Angelegenheit zuständig ist, die dem Verfahren zugrunde liegt. Bei Änderung der Zuständigkeit im Laufe des Verfahrens ist für die Prozessvertretung die aktuelle Zuständigkeitsregelung maßgebend.
(3) In Verfahren, die sich gegen Entscheidungen oder andere Tätigkeiten der Hessischen Bezügestelle richten, wird die Prozessvertretung der Hessischen Bezügestelle übertragen.
(4) Das Ministerium der Finanzen ist auf dem Dienstweg über Rechtsstreitigkeiten zu unterrichten, deren Streitwert 1 500 000Euro übersteigt oder bei denen aus anderen Gründen eine diesenBetrag übersteigende Belastung des Landes besorgt werden muss.
(5) In allen Verfahren von besonderer Bedeutung sind Klageschrift beziehungsweise Antragsschrift einschließlich Erwiderung sowie jede gerichtliche Entscheidung, die ein Verfahren abschließt, dem Ministerium des Innern und für Sport rechtzeitig vorzulegen. Ein solches Verfahren ist unter anderem dann gegeben, wenn
- 1.
es um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geht,
- 2.
der Streitwert 50 000 Euro übersteigt oder
- 3.
dem Streitfall politische Bedeutung beizumessen ist.
Die Anordnung weiterer Berichtspflichten bleibt dem Ministerium des Innern und für Sport vorbehalten.
(6) Dem Ministerium des Innern und für Sport bleibt vorbehalten, jedes nach dieser Verordnung auf eine nachgeordnete Dienststelle übertragene Verfahren jederzeit an sich zu ziehen. Entsprechendes gilt in den in Abs. 1 und 2 genannten Verfahren für jede übergeordnete Dienststelle.
(7) Abs. 2 und 6 gelten nicht für Rechtsstreitigkeiten in Personalvertretungsangelegenheiten nach § 111 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes, da in diesen Fällen nicht das Land, sondern die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle, bei der ein Personalrat gebildet ist, Verfahrensbeteiligte oder Verfahrensbeteiligter sind.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Drittschuldnervertretung
Das Land Hessen wird bei der Entgegennahme von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen oder von Pfändungsankündigungen vertreten
- 1.
bei der Pfändung von Dienst- und sonstigen Bezügen, Versorgungsbezügen, Arbeitsentgelte, für deren Zahlung die Hessische Bezügestelle zuständig ist, durch die Hessische Bezügestelle und im Übrigen durch die Dienststelle, die die Zahlung des Arbeitsentgeltes angeordnet hat,
- 2.
bei der Pfändung sonstiger Ansprüche durch die Behörde, die die geschuldete Leistung, insbesondere die Auszahlung eines geschuldeten Geldbetrages, abzuordnen hat.
§ 4 Zuständigkeit zur Änderung von Verträgen und zum Abschluss von Vergleichen sowie zur Stundung, ...
§ 4
Zuständigkeit zur Änderung von Verträgen und zum Abschluss von Vergleichen sowie zur Stundung, Niederschlagung und zum Erlass von Ansprüchen
(1) Die Befugnisse nach § 58 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung, Verträge aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes im Einzelfall einmalig oder jährlich nicht mehr als 25 000 Euro beträgt, sowie Vergleiche abzuschließen, soweit die aufgrund des Vergleiches zu leistenden Zahlungen oder sich vermindernden Einnahmen 50 000 Euro nicht übersteigen, werden
den Regierungspräsidien,
der Hessischen Bezügestelle,
der Hochschule für Polizei und Verwaltung,
dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen,
den Polizeibehörden und
der Hessischen Landesfeuerwehrschule
übertragen. Von den in Satz 1 übertragenen Befugnissen dürfen die Dienststellen ohne Zustimmung des Ministeriums des Innern und für Sport und des Ministeriums der Finanzen nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Gebrauch machen.
(2) Die Befugnisse nach § 59 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung, Beträge zu stunden, niederzuschlagen oder zu erlassen, werden
den Regierungspräsidien,
der Hessischen Bezügestelle,
der Hochschule für Polizei und Verwaltung,
dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen,
den Polizeibehörden und
der Hessischen Landesfeuerwehrschule
mit der Maßgabe übertragen, im Einzelfall Beträge bis zu
50 000 Euro zu stunden,
50 000 Euro befristet niederzuschlagen,
25 000 Euro unbefristet niederzuschlagen,
10 000 Euro zu erlassen.
(3) In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist die Einwilligung des Ministeriums des Innern und für Sport und des Ministeriums der Finanzen einzuholen. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere dann gegeben, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus Auswirkungen haben kann.
(4) Abs. 2 gilt nicht für
- 1.
die Rückforderung oder Abstandnahme von der Rückforderung überzahlter Dienstbezüge und Versorgungsbezüge, Arbeitsentgelte,
- 2.
Steuern und öffentliche Ausgaben, auf die die Bestimmungen der Abgabenordnung anzuwenden sind,
- 3.
Stundung, Niederschlagung und Erlass von Gerichtskosten, Justizverwaltungsaufgaben, Geldstrafen und Geldbußen.
(5) Abweichend von Abs. 4 Ziffer 1 werden dem Regierungspräsidium Kassel die Befugnisse nach Abs. 2 auch für die Rückforderung oder die Abstandnahme von der Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge übertragen.
(6) Abweichend von Abs. 4 Nr. 1 werden der Hessischen Bezügestelle die Befugnisse nach Abs. 2 auch für die Rückforderung oder Abstandnahme von der Rückforderung überzahlter Dienstbezüge und Arbeitsentgelte übertragen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Schlussvorschriften
(1) Die Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport vom 4. Februar 2005 (StAnz. S. 807, 1314) wird aufgehoben.
(2) Diese Anordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Rechtsgeschäftliche Vertretung
(1) Soweit nicht durch Gesetz oder Verordnung eine andere Regelung getroffen ist, wird das Land Hessen rechtsgeschäftlich durch die Dienststelle vertreten, zu deren Geschäftsbereich das Rechtsgeschäft gehört, soweit in Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen in meinem Geschäftsbereich bei Abschluss, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen sowie bei der Wahrnehmung von tarifvertraglich begründeten Rechten und Pflichten des Arbeitgebers wird durch besondere Verordnung geregelt.
(3) In Grundstücksangelegenheiten, insbesondere bei
- 1.
dem Erwerb von Grundstücken für das Land,
- 2.
der Veräußerung landeseigener Grundstücke,
- 3.
der Eigentumsänderung im Rahmen gesetzlicher Verfahren,
- 4.
dem Abschluss von Gestattungsverträgen und
- 5.
der Wahrung dinglicher Rechte am Grundbesitz,
wird das Land Hessen durch die Regierungspräsidien sowie das Hessische Polizeipräsidium für Technik im jeweiligen Geschäftsbereich vertreten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Prozessvertretung
(1) In Verfahren vor den Zivilgerichten, den Arbeitsgerichten, den Sozialgerichten und den Finanzgerichten wird das Land Hessen als Partei oder als Verfahrensbeteiligter durch
die Regierungspräsidien,
die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit,
das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen,
die Polizeibehörden oder
die Landräte als Behörden der Landesverwaltung
im Rahmen des jeweiligen Geschäftsbereichs vertreten.
(2) In Verfahren vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit wird das Land Hessen durch die Dienststelle vertreten, die den Verwaltungsakt erlassen hat oder die für die Angelegenheit zuständig ist, die dem Verfahren zugrunde liegt. Bei Änderung der Zuständigkeit im Laufe des Verfahrens ist für die Prozessvertretung die aktuelle Zuständigkeitsregelung maßgebend.
(3) Das Ministerium der Finanzen ist auf dem Dienstweg über Rechtsstreitigkeiten zu unterrichten, deren Streitwert 1 500 000Euro übersteigt oder bei denen aus anderen Gründen eine diesenBetrag übersteigende Belastung des Landes besorgt werden muss.
(4) In allen Verfahren von besonderer Bedeutung sind Klageschrift beziehungsweise Antragsschrift einschließlich Erwiderung sowie jede gerichtliche Entscheidung, die ein Verfahren abschließt, dem Ministerium des Innern und für Sport rechtzeitig vorzulegen. Ein solches Verfahren ist unter anderem dann gegeben, wenn
- 1.
es um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geht,
- 2.
der Streitwert 50 000 Euro übersteigt oder
- 3.
dem Streitfall politische Bedeutung beizumessen ist.
Die Anordnung weiterer Berichtspflichten bleibt dem Ministerium des Innern und für Sport vorbehalten.
(5) Dem Ministerium des Innern und für Sport bleibt vorbehalten, jedes nach dieser Verordnung auf eine nachgeordnete Dienststelle übertragene Verfahren jederzeit an sich zu ziehen. Entsprechendes gilt in den in Abs. 1 und 2 genannten Verfahren für jede übergeordnete Dienststelle.
(6) Abs. 2 und 6 gelten nicht für Rechtsstreitigkeiten in Personalvertretungsangelegenheiten nach § 111 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes, da in diesen Fällen nicht das Land, sondern die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle, bei der ein Personalrat gebildet ist, Verfahrensbeteiligte oder Verfahrensbeteiligter sind.
§ 3 Vertretung bei Schadensersatzansprüchen
§ 3
Vertretung bei Schadensersatzansprüchen
Die Geltendmachung der nach § 57 Satz 1 und Satz 2 des Hessischen Beamtengesetzes auf den Dienstherrn übergegangenen Schadensersatzansprüche, soweit diese im Zusammenhang mit einem Dienstunfall oder einem Sachschaden im Sinne des § 81 Hessisches Beamtengesetz stehen, wird
- 1.
dem Regierungspräsidium Kassel
- a)
für die Beamtinnen und Beamte, Versorgungsberechtigte oder deren Angehörige seines Geschäftsbereichs,
- b)
für die Beamtinnen und Beamte, Versorgungsberechtigte oder deren Angehörige des Ministeriums des Innern und für Sport, des Regierungspräsidiums Darmstadt, des Geschäftsbereichs des Regierungspräsidiums Gießen einschließlich des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamts im Gesundheitswesen, des Landesamts für Verfassungsschutz Hessen und der Hessischen Landesfeuerwehrschule,
- 2.
dem Hessischen Polizeipräsidium für Technik für die Beamtinnen und Beamte, Versorgungsberechtigte oder deren Angehörige des Hessischen Landeskriminalamtes, des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums, des Hessischen Polizeipräsidiums für Technik, der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit und der Polizeipräsidien
übertragen. Hiervon unberührt bleibt die Zuständigkeit der Oberfinanzdirektion Frankfurt am Main für die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bei Unfällen mit Dienstfahrzeugen, deren Halter oder Eigentümer das Land Hessen nach Nr. 6 und 9.2 der Kfz-Bestimmungen vom 2. September 2020 (StAnz. S. 943) ist.
§ 4 Vertretung in steuerrechtlichen Angelegenheiten
§ 4
Vertretung in steuerrechtlichen Angelegenheiten
(1) Die Vertretung des Landes Hessen in steuerlichen Angelegenheiten obliegt - soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmt ist - den in Abs. 2 genannten Dienststellen jeweils für ihren Zuständigkeitsbereich.
(2) Im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport sind Dienststellen im Sinne des Abs. 1:
- 1.
das Hessische Ministerium des Innern und für Sport,
- 2.
das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen,
- 3.
das Regierungspräsidium Darmstadt,
- 4.
das Regierungspräsidium Gießen,
- 5.
das Regierungspräsidium Kassel,
- 6.
die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit,
- 7.
die Hessische Landesfeuerwehrschule,
- 8.
die Polizeibehörden.
(3) Die Dienststellen des Abs. 2 werden wie folgt vertreten:
- 1.
das Hessische Ministerium des Innern und für Sport durch die Staatssekretärin oder den Staatssekretär,
- 2.
das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen durch die Präsidentin oder den Präsidenten,
- 3.
das Regierungspräsidium Darmstadt durch die Regierungspräsidentin oder den Regierungspräsidenten,
- 4.
das Regierungspräsidium Gießen durch die Regierungspräsidentin oder den Regierungspräsidenten,
- 5.
das Regierungspräsidium Kassel durch die Regierungspräsidentin oder den Regierungspräsidenten,
- 6.
die Hessische Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit durch die Präsidentin oder den Präsidenten,
- 7.
die Hessische Landesfeuerwehrschule durch die Direktorin oder den Direktor,
- 8.
die Polizeibehörden durch die Landespolizeivizepräsidentin oder den Landespolizeivizepräsidenten.
(4) Die steuerrechtliche Vertretung des Landes Hessen in seiner Funktion als Arbeitgeber obliegt dem Regierungspräsidium Kassel.
(5) In Einzelfällen sowie für bestimmte Fallgruppen kann die steuerrechtliche Vertretung zu jedem Zeitpunkt des Verfahrens durch Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport selbst übernommen oder auf eine andere Dienststelle übertragen werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Drittschuldnervertretung
Das Land Hessen wird bei der Entgegennahme von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen oder von Pfändungsankündigungen vertreten
- 1.
bei der Pfändung von Dienst- und sonstigen Bezügen, Versorgungsbezügen, Arbeitsentgelte, für deren Zahlung das Regierungspräsidium Kassel zuständig ist, durch das Regierungspräsidium Kassel und im Übrigen durch die Dienststelle, die die Zahlung des Arbeitsentgeltes angeordnet hat,
- 2.
bei der Pfändung sonstiger Ansprüche durch die Behörde, die die geschuldete Leistung, insbesondere die Auszahlung eines geschuldeten Geldbetrages, abzuordnen hat.
§ 6 Zuständigkeit zur Änderung von Verträgen und zum Abschluss von Vergleichen sowie zur Stundung, ...
§ 6
Zuständigkeit zur Änderung von Verträgen und zum Abschluss von Vergleichen sowie zur Stundung, Niederschlagung und zum Erlass von Ansprüchen
(1) Die Befugnisse nach § 58 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung, Verträge aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes im Einzelfall einmalig oder jährlich nicht mehr als 25 000 Euro beträgt, sowie Vergleiche abzuschließen, soweit die aufgrund des Vergleiches zu leistenden Zahlungen oder sich vermindernden Einnahmen 50 000 Euro nicht übersteigen, werden
den Regierungspräsidien,
der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit,
dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen,
den Polizeibehörden und
der Hessischen Landesfeuerwehrschule
übertragen. Von den in Satz 1 übertragenen Befugnissen dürfen die Dienststellen ohne Zustimmung des Ministeriums des Innern und für Sport und des Ministeriums der Finanzen nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Gebrauch machen.
(2) Die Befugnisse nach § 59 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung, Beträge zu stunden, niederzuschlagen oder zu erlassen, werden
den Regierungspräsidien,
der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit,
dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen,
den Polizeibehörden und
der Hessischen Landesfeuerwehrschule
mit der Maßgabe übertragen, im Einzelfall Beträge bis zu
50 000 Euro zu stunden,
50 000 Euro befristet niederzuschlagen,
25 000 Euro unbefristet niederzuschlagen,
10 000 Euro zu erlassen.
(3) In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist die Einwilligung des Ministeriums des Innern und für Sport und des Ministeriums der Finanzen einzuholen. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere dann gegeben, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus Auswirkungen haben kann.
(4) Abs. 2 gilt nicht für
- 1.
die Rückforderung oder Abstandnahme von der Rückforderung überzahlter Dienstbezüge und Versorgungsbezüge, Arbeitsentgelte,
- 2.
Steuern und öffentliche Ausgaben, auf die die Bestimmungen der Abgabenordnung anzuwenden sind,
- 3.
Stundung, Niederschlagung und Erlass von Gerichtskosten, Justizverwaltungsaufgaben, Geldstrafen und Geldbußen.
(5) Abweichend von Abs. 4 Nr. 1 werden dem Regierungspräsidium Kassel die Befugnisse nach Abs. 2 auch für die Rückforderung oder die Abstandnahme von der Rückforderung überzahlter Versorgungs- und Dienstbezüge sowie Arbeitsentgelte übertragen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Kennzeichnung der Vertretungsbefugnis
Die Vertretungsbefugnis ist dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass den Worten „Das Land Hessen, vertreten durch" die Stelle hinzugefügt wird, auf die die Vertretungsbefugnis jeweils übertragen ist.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 8
Schlussvorschriften
Diese Anordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund der sich aus Artikel 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen und § 2 der Anordnung des Ministerpräsidenten über die Vertretung des Landes Hessen vom 10. Dezember 2007 (StAnz. S. 2710) ergebenden Ermächtigung wird nachstehend, in den Fällen des § 3 Ziffer 1 und des § 2 Abs. 3 im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen, Folgendes bestimmt:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Rechtsgeschäftliche Vertretung
(1) Soweit nicht durch Gesetz oder Verordnung eine andere Regelung getroffen ist, wird das Land Hessen rechtsgeschäftlich durch die Dienststelle vertreten, zu deren Geschäftsbereich das Rechtsgeschäft gehört, soweit in Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen in meinem Geschäftsbereich bei Abschluss, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen sowie bei der Wahrnehmung von tarifvertraglich begründeten Rechten und Pflichten des Arbeitgebers wird durch besondere Verordnung geregelt.
(3) In Grundstücksangelegenheiten, insbesondere bei
- 1.
dem Erwerb von Grundstücken für das Land,
- 2.
der Veräußerung landeseigener Grundstücke,
- 3.
der Eigentumsänderung im Rahmen gesetzlicher Verfahren,
- 4.
dem Abschluss von Gestattungsverträgen und
- 5.
der Wahrung dinglicher Rechte am Grundbesitz,
wird das Land Hessen durch die Regierungspräsidien sowie das Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung im jeweiligen Geschäftsbereich vertreten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Prozessvertretung
(1) In Verfahren vor den Zivilgerichten, den Arbeitsgerichten, den Sozialgerichten und den Finanzgerichten wird das Land Hessen als Partei oder als Verfahrensbeteiligter durch
die Regierungspräsidien,
die Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden,
das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen,
die Polizeibehörden oder
die Landräte als Behörden der Landesverwaltung
im Rahmen des jeweiligen Geschäftsbereichs vertreten.
(2) In Verfahren vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit wird das Land Hessen durch die Dienststelle vertreten, die den Verwaltungsakt erlassen hat oder die für die Angelegenheit zuständig ist, die dem Verfahren zugrunde liegt. Bei Änderung der Zuständigkeit im Laufe des Verfahrens ist für die Prozessvertretung die aktuelle Zuständigkeitsregelung maßgebend.
(3) In Verfahren, die sich gegen Entscheidungen oder andere Tätigkeiten der Hessischen Bezügestelle richten, wird die Prozessvertretung der Hessischen Bezügestelle übertragen.
(4) Das Ministerium der Finanzen ist auf dem Dienstweg über Rechtsstreitigkeiten zu unterrichten, deren Streitwert 1 500 000Euro übersteigt oder bei denen aus anderen Gründen eine diesenBetrag übersteigende Belastung des Landes besorgt werden muss.
(5) In allen Verfahren von besonderer Bedeutung sind Klageschrift beziehungsweise Antragsschrift einschließlich Erwiderung sowie jede gerichtliche Entscheidung, die ein Verfahren abschließt, dem Ministerium des Innern und für Sport rechtzeitig vorzulegen. Ein solches Verfahren ist unter anderem dann gegeben, wenn
- 1.
es um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geht,
- 2.
der Streitwert 50 000 Euro übersteigt oder
- 3.
dem Streitfall politische Bedeutung beizumessen ist.
Die Anordnung weiterer Berichtspflichten bleibt dem Ministerium des Innern und für Sport vorbehalten.
(6) Dem Ministerium des Innern und für Sport bleibt vorbehalten, jedes nach dieser Verordnung auf eine nachgeordnete Dienststelle übertragene Verfahren jederzeit an sich zu ziehen. Entsprechendes gilt in den in Abs. 1 und 2 genannten Verfahren für jede übergeordnete Dienststelle.
(7) Abs. 2 und 6 gelten nicht für Rechtsstreitigkeiten in Personalvertretungsangelegenheiten nach § 111 des Hessischen Personalvertretungsgesetzes, da in diesen Fällen nicht das Land, sondern die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle, bei der ein Personalrat gebildet ist, Verfahrensbeteiligte oder Verfahrensbeteiligter sind.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Drittschuldnervertretung
Das Land Hessen wird bei der Entgegennahme von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen oder von Pfändungsankündigungen vertreten
- 1.
bei der Pfändung von Dienst- und sonstigen Bezügen, Versorgungsbezügen, Vergütungen und Löhnen, für deren Zahlung die Hessische Bezügestelle zuständig ist, durch die Hessische Bezügestelle und im Übrigen durch die Dienststelle, die die Zahlung der Vergütung oder des Lohnes angeordnet hat,
- 2.
bei der Pfändung sonstiger Ansprüche durch die Behörde, die die geschuldete Leistung, insbesondere die Auszahlung eines geschuldeten Geldbetrages, abzuordnen hat.
§ 4 Zuständigkeit zur Änderung von Verträgen und zum Abschluss von Vergleichen sowie zur Stundung, ...
§ 4
Zuständigkeit zur Änderung von Verträgen und zum Abschluss von Vergleichen sowie zur Stundung, Niederschlagung und zum Erlass von Ansprüchen
(1) Die Befugnisse nach § 58 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung, Verträge aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes im Einzelfall einmalig oder jährlich nicht mehr als 25 000 Euro beträgt, sowie Vergleiche abzuschließen, soweit die aufgrund des Vergleiches zu leistenden Zahlungen oder sich vermindernden Einnahmen 50 000 Euro nicht übersteigen, werden
den Regierungspräsidien,
der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden,
dem Landesamt für Verfassungsschutz,
den Polizeibehörden und
der Hessischen Landesfeuerwehrschule
übertragen. Von den in Satz 1 übertragenen Befugnissen dürfen die Dienststellen ohne Zustimmung des Ministeriums des Innern und für Sport und des Ministeriums der Finanzen nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Gebrauch machen.
(2) Die Befugnisse nach § 59 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung, Beiträge zu stunden, niederzuschlagen oder zu erlassen, werden
den Regierungspräsidien,
der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden,
dem Landesamt für Verfassungsschutz,
den Polizeibehörden und
der Hessischen Landesfeuerwehrschule
mit der Maßgabe übertragen, im Einzelfall Beträge bis zu
50 000 Euro zu stunden,
50 000 Euro befristet niederzuschlagen,
25 000 Euro unbefristet niederzuschlagen,
10 000 Euro zu erlassen.
(3) In Fällen von grundsätzlicher Bedeutung ist die Einwilligung des Ministeriums des Innern und für Sport und des Ministeriums der Finanzen einzuholen. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere dann gegeben, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus Auswirkungen haben kann.
(4) Abs. 2 gilt nicht für
- 1.
die Rückforderung oder Abstandnahme von der Rückforderung überzahlter Dienstbezüge und Versorgungsbezüge, Vergütungen und Löhne,
- 2.
Steuern und öffentliche Ausgaben, auf die die Bestimmungen der Abgabenordnung anzuwenden sind,
- 3.
Stundung, Niederschlagung und Erlass von Gerichtskosten, Justizverwaltungsaufgaben, Geldstrafen und Geldbußen.
(5) Abweichend von Abs. 4 Ziffer 1 werden dem Regierungspräsidium Kassel die Befugnisse nach Abs. 2 auch für die Rückforderung oder die Abstandnahme von der Rückforderung überzahlter Versorgungsbezüge übertragen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Kennzeichnung der Vertretungsbefugnis
Die Vertretungsbefugnis ist dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass den Worten „Das Land Hessen, vertreten durch" die Stelle hinzugefügt wird, auf die die Vertretungsbefugnis jeweils übertragen ist.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Schlussvorschriften
(1) Die Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport vom 4. Februar 2005 (StAnz. S. 807, 1314) wird aufgehoben.
(2) Diese Anordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2014 außer Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.