InMinVertrAnO HE 2000 · Hessen

Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Sport Vom 15. Februar 2000

Ausfertigungsdatum:
15.02.2000
Fundstelle:
StAnz. 2000, 727
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und ...

aufgeh. durch Nr. 19 der Anordnung vom 4. Februar 2005 (StAnz. S. 807)

Eingangsformel InMinVertrAnO

Aufgrund des Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen und Abschnitt II Nr. 4 der Anordnung des Hessischen Ministerpräsidenten über die Vertretung des Landes Hessen vom 17. September 1996 (StAnz. S. 3230) übertrage ich die mir zustehende Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen für meinen Geschäftsbereich allgemein in folgendem Umfang weiter:

I. Rechtsgeschäftliche Vertretung InMinVertrAnO HE 2000

I. Rechtsgeschäftliche Vertretung

1.

Soweit nicht durch Gesetz oder Verordnung eine andere Regelung getroffen ist, wird das Land Hessen in meinem Geschäftsbereich rechtsgeschäftlich durch die Dienststelle vertreten, zu deren Geschäftsbereich das Rechtsgeschäft gehört, soweit in Nr. 3 nichts anderes bestimmt ist.

2.

Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen in meinem Geschäftsbereich bei Abschluss, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen sowie bei der Wahrnehmung von tarifvertraglich begründeten Rechten und Pflichten des Arbeitgebers wird durch besondere Anordnung geregelt.

3.

In Grundstücksangelegenheiten, insbesondere bei

a)

dem Erwerb von Grundstücken für das Land,

b)

der Veräußerung landeseigener Grundstücke,

c)

der Eigentumsänderung im Rahmen gesetzlicher Verfahren,

d)

dem Abschluss von Gestattungsverträgen und

e)

der Wahrung der dinglichen Rechte am Grundbesitz,

wird das Land Hessen durch die Regierungspräsidien sowie das Hessische Polizeiverwaltungsamt im jeweiligen Geschäftsbereich vertreten.


II. Prozessvertretung InMinVertrAnO HE 2000

II. Prozessvertretung

4.

In Verfahren vor den Zivilgerichten, den Arbeitsgerichten, den Sozialgerichten und den Finanzgerichten wird das Land Hessen in meinem Geschäftsbereich als Partei oder als Verfahrensbeteiligter durch die Regierungspräsidien, die Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden, die Hessische Zentrale für Datenverarbeitung, das Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, das Hessische Landeskriminalamt, das Hessische Polizeiverwaltungsamt, die Direktion der Hessischen Bereitschaftspolizei, das Hessische Polizeiverkehrsamt, die Polizeipräsidien oder die Landräte als Behörden der Landesverwaltung im Rahmen des jeweiligen Geschäftsbereichs vertreten.

5.

In Verfahren vor den Gerichten der allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit wird das Land Hessen in meinem Geschäftsbereich durch die Dienststelle vertreten, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen hat oder die für die Angelegenheit zuständig ist, die dem Verfahren zugrunde liegt.

6.

In Verfahren, die sich gegen Entscheidungen oder andere Tätigkeiten der Zentralen Vergütungs- und Lohnstelle Hessen. richten, wird die Prozessvertretung der Zentralen Vergütungs- und Lohnstelle Hessen übertragen.

7.

Das Ministerium der Finanzen ist über Rechtsstreitigkeiten zu unterrichten, deren Streitwert 3 Millionen Deutsche Mark übersteigt oder bei denen aus anderen Gründen eine diesen Betrag übersteigende finanzielle Belastung des Landes besorgt werden muss. Berichte über solche Rechtsstreitigkeiten sind mir auf dem Dienstweg zur Weitergabe an das Ministerium der Finanzen vorzulegen.

8.

In allen Verfahren von besonderer Bedeutung sind mir Klage- bzw. Antragsschrift einschließlich Erwiderung vorzulegen. Ein solches Verfahren ist dann gegeben,

-

wenn es um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung geht oder

-

der Streitwert 100000,- Deutsche Mark übersteigt oder

-

dem Streitfall politische Bedeutung beizumessen ist oder

-

politische Schwierigkeiten erwartet werden.

In diesen Verfahren ist mir über jede gerichtliche Entscheidung, die eine Instanz abschließt, rechtzeitig zu berichten.

Für besonders begründete Fälle bzw. Rechtsgebiete behalte ich mir das Recht vor, weiter gehende Berichtspflichten anzuordnen.

9.

Ich behalte mir das Recht vor, die Führung eines nach dieser Anordnung auf eine nachgeordnete Dienststelle übertragenen Verfahrens jederzeit an mich zu ziehen. Das gleiche Recht hat in den in Nr. 4 und Nr. 5 genannten Verfahren jede übergeordnete Dienststelle.

10.

Diese Anordnung gilt nicht für Rechtsstreitigkeiten, in Personalvertretungsangelegenheiten, da in diesen Fällen nicht das Land Hessen, sondern die Leiterin oder der Leiter der Dienststelle, bei der ein Personalrat gebildet ist, Verfahrensbeteiligte oder -beteiligter ist.


III. Vertretung im Einzelfall InMinVertrAnO HE 2000

III. Vertretung im Einzelfall

11.

Die mir nach Abschnitt II Nr. 4 der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen vom 17. September 1996 zustehende Befugnis, die Vertretungsbefugnis im Einzelfall auf nachgeordnete Dienststellen zu übertragen, werde ich von Fall zu Fall ausüben.


IV. Drittschuldnervertretung InMinVertrAnO HE 2000

IV. Drittschuldnervertretung

12.

Bei der Entgegennahme von Pfändungs- und Überweisungsbeschlüssen oder von Pfändungsankündigungen wird das Land Hessen in meinem Geschäftsbereich vertreten bei der Pfändung von

a)

Bezügen der Beamtinnen und Beamten und Anwärterinnen und Anwärter sowie von Versorgungsbezügen (Ruhegehalt, Hinterbliebenenbezügen und Ähnliches)

durch die Zentrale Besoldungsstelle Hessen,

b)

Bezügen der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter, Auszubildenden, Praktikantinnen und Praktikanten und Ähnliches)

durch die Zentrale Vergütungs- und Lohnstelle Hessen,

c)

sonstige Forderungen

durch die nach Nr. 4 zuständigen Dienststellen.

Ist die Zustellung an eine nicht zuständige Dienststelle erfolgt, so hat diese das Schriftstück unverzüglich an die zuständige Stelle weiterzuleiten und Abgabenachricht an den Gläubiger unter Hinweis auf die fehlerhafte Zustellung zu erteilen.


V. Zuständigkeit zur Änderung von Verträgen und zum Abschluss von Vergleichen sowie zur Stundung, Niederschlagung und zum Erlass von Ansprüchen InMinVertrAnO HE 2000

V. Zuständigkeit zur Änderung von Verträgen und zum Abschluss von Vergleichen sowie zur Stundung, Niederschlagung und zum Erlass von Ansprüchen

13.

Die Befugnisse nach § 58 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung , Verträge aufzuheben oder zu ändern, soweit der Nachteil des Landes im Einzelfall einmalig oder jährlich nicht mehr als 50 000 Deutsche Mark beträgt, sowie Vergleiche abzuschließen, soweit die aufgrund eines Vergleiches zu leistenden Zahlungen oder sich vermindernden Einnahmen 100 000 Deutsche Mark nicht übersteigen, übertrage ich den Regierungspräsidien, den Polizeipräsidien,

der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden,

der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung, den Landräten, dem Hessischen Polizeiverwaltungsamt, dem Hessischen Landeskriminalamt,

der Direktion der Hessischen Bereitschaftspolizei, dem Hessischen Polizeiverkehrsamt,

dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen und

der Hessischen Landesfeuerwehrschule.

14.

Diese Dienststellen dürfen von den ihnen übertragenen Befugnissen ohne meine Zustimmung und der des Ministeriums der Finanzen nur im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel Gebrauch machen.

15.

Die Befugnisse nach § 59 Abs. 1 Satz 1 der Hessischen Landeshaushaltsordnung , Beträge zu stunden, niederzuschlagen oder zu erlassen, übertrage ich den Regierungspräsidien,

dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen,

dem Hessischen Polizeiverwaltungsamt, den Landräten,

der Hessischen Landesfeuerwehrschule,

der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden sowie

der Hessischen Zentrale für Datenverarbeitung

mit der Maßgabe, im Einzelfall Beträge bis zu 100 000 Deutsche Mark zu stunden,

100 000 Deutsche Mark befristet niederzuschlagen,

50 000 Deutsche Mark unbefristet niederzuschlagen,

20 000 Deutsche Mark zu erlassen.

Handelt es sich um Ersatzansprüche gegen Bedienstete, wird die Befugnis auch den Polizeipräsidien,

dem Hessischen Landeskriminalamt,

der Direktion der Hessischen Bereitschaftspolizei,

dem Hessischen Polizeiverkehrsamt und der Hessischen Polizeischule übertragen.

16.

Die Entscheidung der nach Nr. 13 und Nr. 15 zuständigen Dienststellen bedarf in Fällen von grundsätzlicher Bedeutung meiner Einwilligung und der des Ministeriums der Finanzen. Ein Fall von grundsätzlicher Bedeutung ist insbesondere anzunehmen, wenn die Entscheidung über den Einzelfall hinaus Auswirkungen haben kann.

17.

Nr. 15 gilt nicht für

a)

Steuern und öffentlich-rechtliche Abgaben, auf die die Bestimmungen der Abgabenordnung (und Nebengesetze) anzuwenden sind,

b)

die Rückforderung oder Abstandnahme von der Rückforderung überzahlter Dienst- und Versorgungsbezüge, Vergütungen und Löhne,

c)

Stundung, Niederschlagung und Erlass von Gerichtskosten, Justizverwaltungsabgaben, Geldstrafen und Geldbußen.


Vl. Kennzeichnung der Vertretungsbeiugnis InMinVertrAnO HE 2000

Vl. Kennzeichnung der Vertretungsbeiugnis

18.

Die Vertretungsbefugnis ist dadurch zum Ausdruck zu bringen, dass den Worten "Das Land Hessen, vertreten durch ... " die Stelle hinzugefügt wird, auf die die Vertretungsbefugnis jeweils übertragen ist.


VII. Schlussvorschrift InMinVertrAnO HE 2000

VII. Schlussvorschrift

19.

Die Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen im Geschäftsbereich des Ministeriums des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz vom 18. Juni 1997 (StAnz. S. 1954), geändert durch Anordnung vom 8. Dezember 1998 (StAnz. S. 4042), wird aufgehoben, soweit mein Geschäftsbereich betroff en ist.

20.

Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.


Du lernst gerade fürs Examen?

juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.

Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.