InMinPersZustAnO HE 2018 · Hessen

Ausfertigungsdatum:
05.12.2018
Fundstelle:
StAnz. 2018, 1531
21 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Anordnung über die Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten der Beschäftigten im Geschäftsbereich ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2, 3, 4, 5 und 6 geändert durch Artikel 1 der Anordnung vom 9. Dezember 2022 (StAnz. S. 1507)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2

(1) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen mit Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 15 TV-H und vergleichbarer Entgeltgruppen anderer Tarifverträge sowie von Berufsausbildungsverträgen mit Auszubildenden wird, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist,

den Regierungspräsidien,

dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen,

dem Hessischen Landeskriminalamt,

dem Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium,

dem Hessischen Polizeipräsidium für Technik,

den Polizeipräsidien,

der Hessischen Landesfeuerwehrschule,

der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit,

jeweils für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, übertragen.

(2) Die Befugnisse nach Abs. 1 gelten nicht für die hauptamtlich Lehrenden der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3

(1) Die in § 2 Abs. 1 genannten Dienststellen sind, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, für die Beschäftigten in ihrem Geschäftsbereich, das Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, zuständig,

1.

nach § 3 Abs. 3 Satz 2 TV-H die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken bis zu einem Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen,

2.

nach § 3 Abs. 4 TV-H in Verbindung mit § 72 Abs. 1, § 73 Abs. 1, § 75 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 6 der Hessischen Nebentätigkeitsverordnung vom 31. Mai 2015 (GVBl. S. 234),

a)

die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,

b)

die Übernahme einer Nebentätigkeit mit Ausnahme der Mitwirkung in einem Preisgericht zu genehmigen,

c)

das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen,

3.

nach § 4 Abs. 1 TV-H Beschäftigte, für deren Einstellung sie zuständig sind, abzuordnen und zu versetzen,

4.

nach § 7 Abs. 7 TV-H Überstunden anzuordnen,

5.

nach § 28 TV-H Beschäftigten, für deren Einstellung sie zuständig sind, Sonderurlaub unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts zu gewähren,

6.

nach § 29 Abs. 3 Satz 2 TV-H bei Verzicht auf das Entgelt Arbeitsbefreiung bis zu 14 Werktagen zu gewähren,

7.

die Personalhauptakten zu führen.

(2) Die Befugnis nach Abs. 1 Nr. 7 gilt nicht für die hauptamtlich Lehrenden der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5

Dem Regierungspräsidium Kassel wird die Befugnis übertragen, über Anträge auf Ersatz von Sachschäden nach § 81 des Hessischen Beamtengesetzes und § 38 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes von Beschäftigten

1.

seines Geschäftsbereichs,

2.

der Geschäftsbereiche des Ministeriums des Innern und für Sport, des Regierungspräsidiums Darmstadt, des Geschäftsbereichs des Regierungspräsidiums Gießen einschließlich des Hessischen Landesprüfungs- und Untersuchungsamts im Gesundheitswesen, des Landesamts für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Landesfeuerwehrschule, der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit, des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums, des Hessischen Polizeipräsidiums für Technik sowie der Polizeipräsidien

zu entscheiden. Dem Hessischen Landeskriminalamt wird die Befugnis übertragen, über Anträge auf Ersatz von Sachschäden von Beschäftigten seines Geschäftsbereichs zu entscheiden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6

(1) Den in § 2 Abs. 1 genannten Dienststellen wird für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, die Befugnis übertragen, über die Gewährung von Leistungsprämien nach § 4 Abs. 1 bis 3 der Hessischen Leistungsanreizeverordnung vom 7. Dezember 2015 (GVBl. S. 534) und über die Gewährung von leistungsbezogenem Sonderurlaub nach § 6 der Hessischen Leistungsanreizeverordnung zu entscheiden.

(2) Den Regierungspräsidien, dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Landesfeuerwehrschule und der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit - soweit keine Beschäftigten betroffen sind, die polizeiliche Aufgaben nach dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung wahrnehmen - wird für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, die Befugnis übertragen, über die Gewährung von Sonderleistungsprämien nach § 4 Abs. 4 bis 6 der Hessischen Leistungsanreizeverordnung zu entscheiden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8

Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2

(1) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen mit Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 15 TV-H und vergleichbarer Entgeltgruppen anderer Tarifverträge sowie von Berufsausbildungsverträgen mit Auszubildenden wird, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist,

den Regierungspräsidien,

dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen,

dem Hessischen Landeskriminalamt,

dem Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium,

dem Hessischen Polizeipräsidium für Technik,

den Polizeipräsidien,

der Hessischen Landesfeuerwehrschule,

der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit,

jeweils für ihren Geschäftsbereich übertragen.

(2) Die Befugnisse nach Abs. 1 gelten nicht für die hauptamtlich Lehrenden der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3

(1) Die in § 2 Abs. 1 genannten Dienststellen sind, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, für die Beschäftigten in ihrem Geschäftsbereich zuständig,

1.

nach § 3 Abs. 3 Satz 2 TV-H die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken bis zu einem Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen,

2.

nach § 3 Abs. 4 TV-H in Verbindung mit § 72 Abs. 1, § 73 Abs. 1, § 75 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 6 der Hessischen Nebentätigkeitsverordnung vom 31. Mai 2015 (GVBl. S. 234),

a)

die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,

b)

die Übernahme einer Nebentätigkeit mit Ausnahme der Mitwirkung in einem Preisgericht zu genehmigen,

c)

das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen,

3.

nach § 4 Abs. 1 TV-H Beschäftigte, für deren Einstellung sie zuständig sind, abzuordnen und zu versetzen,

4.

nach § 7 Abs. 7 TV-H Überstunden anzuordnen,

5.

nach § 28 TV-H Beschäftigten, für deren Einstellung sie zuständig sind, Sonderurlaub unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts zu gewähren,

6.

nach § 29 Abs. 3 Satz 2 TV-H bei Verzicht auf das Entgelt Arbeitsbefreiung bis zu 14 Werktagen zu gewähren,

7.

die Personalhauptakten zu führen.

(2) Die Befugnis nach Abs. 1 Nr. 7 gilt nicht für die hauptamtlich Lehrenden der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4

Das Regierungspräsidium Gießen wird ermächtigt, die in §§ 2, 3 und 6 übertragenen Befugnisse allgemein oder im Einzelfall auf die ihm nachgeordneten Dienststellen zu übertragen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5

Dem Regierungspräsidium Kassel wird die Befugnis übertragen, über Anträge auf Ersatz von Sachschäden nach § 81 des Hessischen Beamtengesetzes und § 38 des Hessischen Beamtenversorgungsgesetzes von Beschäftigten

1.

seines Geschäftsbereichs,

2.

der Geschäftsbereiche des Ministeriums des Innern und für Sport, des Regierungspräsidiums Darmstadt, des Regierungspräsidiums Gießen, des Landesamts für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Landesfeuerwehrschule, der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit, des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums, des Hessischen Polizeipräsidiums für Technik sowie der Polizeipräsidien

zu entscheiden. Dem Hessischen Landeskriminalamt wird die Befugnis übertragen, über Anträge auf Ersatz von Sachschäden von Beschäftigten seines Geschäftsbereichs zu entscheiden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6

(1) Den in § 2 Abs. 1 genannten Dienststellen wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, über die Gewährung von Leistungsprämien nach § 4 Abs. 1 bis 3 der Hessischen Leistungsanreizeverordnung vom 7. Dezember 2015 (GVBl. S. 534) und über die Gewährung von leistungsbezogenem Sonderurlaub nach § 6 der Hessischen Leistungsanreizeverordnung zu entscheiden.

(2) Den Regierungspräsidien, dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Landesfeuerwehrschule und der Hessischen Hochschule für öffentliches Management und Sicherheit - soweit keine Beschäftigten betroffen sind, die polizeiliche Aufgaben nach dem Hessischen Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung wahrnehmen - wird für ihren Geschäftsbereich die Befugnis übertragen, über die Gewährung von Sonderleistungsprämien nach § 4 Abs. 4 bis 6 der Hessischen Leistungsanreizeverordnung zu entscheiden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen und § 2 der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen vom 5. November 2012 (StAnz. S. 1262) wird bestimmt:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1

Die Regelungen dieser Anordnung gelten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Auszubildende im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport (Beschäftigte). Sie gelten nicht für diejenigen Beschäftigten des Regierungspräsidiums Gießen und der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem sozialen Entschädigungsrecht betraut sind.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2

(1) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen mit Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 15 TV-H und vergleichbarer Entgeltgruppen anderer Tarifverträge sowie von Berufsausbildungsverträgen mit Auszubildenden wird, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist,

den Regierungspräsidien,

der Hessischen Bezügestelle,

dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen,

dem Hessischen Landeskriminalamt,

der Polizeiakademie Hessen,

dem Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium,

dem Hessischen Polizeipräsidium für Technik,

den Polizeipräsidien,

der Hessischen Landesfeuerwehrschule,

der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung,

jeweils für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, übertragen.

(2) Die Befugnisse nach Abs. 1 gelten nicht für die hauptberuflichen Lehrkräfte der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3

(1) Die in § 2 Abs. 1 genannten Dienststellen sind, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, für die Beschäftigten in ihrem Geschäftsbereich, das Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, zuständig,

1.

nach § 3 Abs. 3 Satz 2 TV-H die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken bis zu einem Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen,

2.

nach § 3 Abs. 4 TV-H in Verbindung mit § 72 Abs. 1, § 73 Abs. 1, § 75 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 6 der Hessischen Nebentätigkeitsverordnung vom 31. Mai 2015 (GVBl. S. 234),

a)

die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,

b)

die Übernahme einer Nebentätigkeit mit Ausnahme der Mitwirkung in einem Preisgericht zu genehmigen,

c)

das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen,

3.

nach § 4 Abs. 1 TV-H Beschäftigte, für deren Einstellung sie zuständig sind, abzuordnen und zu versetzen,

4.

nach § 7 Abs. 7 TV-H Überstunden anzuordnen,

5.

nach § 28 TV-H Beschäftigten, für deren Einstellung sie zuständig sind, Sonderurlaub unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts zu gewähren,

6.

nach § 29 Abs. 3 Satz 2 TV-H bei Verzicht auf das Entgelt Arbeitsbefreiung bis zu 14 Werktagen zu gewähren,

7.

die Personalhauptakten zu führen.

(2) Die Befugnisse nach Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 a), Nr. 3 bis Nr. 7 gelten nicht für die hauptberuflichen Lehrkräfte der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4

Das Regierungspräsidium Gießen wird ermächtigt, die in §§ 2 und 3 übertragenen Befugnisse allgemein oder im Einzelfall auf die ihm nachgeordneten Dienststellen zu übertragen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5

(1) Den in § 2 Abs. 1 genannten Dienststellen wird, soweit in Abs. 2 und Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, die Befugnis übertragen, über Anträge von Beschäftigten auf Ersatz von Sachschäden zu entscheiden.

(2) Die Befugnis nach Abs. 1 wird für die Beschäftigten der Polizeiakademie Hessen, des Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidiums, des Hessischen Polizeipräsidiums für Technik und der Polizeipräsidien dem Regierungspräsidium Kassel übertragen.

(3) Die Befugnis nach Abs. 1 gilt nicht für die hauptberuflichen Lehrkräfte der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6

(1) Den in § 2 Abs. 1 genannten Dienststellen wird, soweit in Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, die Befugnis übertragen, über die Gewährung von Leistungsprämien nach § 4 Abs. 1 bis 3 der Hessischen Leistungsanreizeverordnung vom 7. Dezember 2015 (GVBl. S. 534) und über die Gewährung von leistungsbezogenem Sonderurlaub nach § 6 der Hessischen Leistungsanreizeverordnung zu entscheiden.

(2) Den Regierungspräsidien, der Hessischen Bezügestelle, dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Landesfeuerwehrschule und der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung wird, soweit in Abs. 3 nichts anderes bestimmt ist, für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, die Befugnis übertragen, über die Gewährung von Sonderleistungsprämien nach § 4 Abs. 4 bis 6 der Hessischen Leistungsanreizeverordnung zu entscheiden.

(3) Die Befugnisse nach Abs. 1 und Abs. 2 gelten nicht für die hauptberuflichen Lehrkräfte der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7

Für Leistungen an Beschäftigte nach § 23 Abs. 4 TV-H gelten die für die Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport getroffenen Zuständigkeitsregelungen entsprechend.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8

Die Anordnung über die Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten der Beschäftigten im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 13. Juli 2010 (StAnz. S. 1818), zuletzt geändert durch Anordnung vom 15. Februar 2017 (StAnz. S. 310), wird aufgehoben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 9

Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.