- Ausfertigungsdatum:
- 13.07.2010
- Fundstelle:
- StAnz. 2010, 1818
Anordnung über die Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten der Beschäftigten im Geschäftsbereich ...
aufgeh. durch § 8 der Anordnung vom 5. Dezember 2018 (StAnz. S. 1531)
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 2, 3 geändert, § 5 neu gefasst, § 5a neu eingefügt durch Anordnung vom 15. Februar 2017 (StAnz. S. 310) |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
(1) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen mit Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 15 TV-H und vergleichbarer Entgeltgruppen anderer Tarifverträge sowie von Berufsausbildungsverträgen mit Auszubildenden wird, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, den Regierungspräsidien, der Hessischen Bezügestelle, dem Landesamt für Verfassungsschutz, dem Hessischen Landeskriminalamt, der Polizeiakademie Hessen, dem Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium, dem Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung, den Polizeipräsidien, der Hessischen Landesfeuerwehrschule, der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung, jeweils für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, übertragen.
(2) Die Befugnisse nach Abs. 1 gelten nicht für hauptberufliche Lehrkräfte bei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
(1) Die in § 2 genannten Dienststellen sind für die Beschäftigten in ihrem Geschäftsbereich, das Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, zuständig,
- 1.
nach § 3 Abs. 3 Satz 2 TV-H die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken bis zu einem Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen,
- 2.
nach § 3 Abs. 4 TV-H in Verbindung mit § 78 Abs. 1, § 79 Abs. 5 und § 81 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung,
- a)
die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen
- b)
die Übernahme einer Nebentätigkeit mit Ausnahme der Mitwirkung in einem Preisgericht zu genehmigen,
- c)
das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen,
- 3.
nach § 4 Abs. 1 TV-H Beschäftigte, für deren Einstellung sie zuständig sind, abzuordnen und zu versetzen,
- 4.
nach § 7 Abs. 7 TV-H Überstunden anzuordnen,
- 5.
nach § 28 TV-H Beschäftigten, für deren Einstellung sie zuständig sind, Sonderurlaub unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts zu gewähren,
- 6.
nach § 29 Abs. 3 Satz 2 TV-H bei Verzicht auf das Entgelt Arbeitsbefreiung bis zu 14 Werktagen zu gewähren,
- 7.
die Personalhauptakten zu führen.
(2) Die Befugnisse nach Abs. 1 gelten nicht für hauptberufliche Lehrkräfte der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 8
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.
Wiesbaden, 31. Juli 2010
Der Hessische Minister
des Innern und für Sport
gez. Bouffier
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
(1) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen mit Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 15 TV-H und vergleichbarer Entgeltgruppen anderer Tarifverträge sowie von Berufsausbildungsverträgen mit Auszubildenden wird, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, den Regierungspräsidien, der Hessischen Bezügestelle, dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, dem Hessischen Landeskriminalamt, der Polizeiakademie Hessen, dem Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium, dem Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung, den Polizeipräsidien, der Hessischen Landesfeuerwehrschule, der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung, jeweils für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, übertragen.
(2) Die Befugnisse nach Abs. 1 gelten nicht für hauptberufliche Lehrkräfte bei der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
(1) Die in § 2 genannten Dienststellen sind für die Beschäftigten in ihrem Geschäftsbereich, das Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, zuständig,
- 1.
nach § 3 Abs. 3 Satz 2 TV-H die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken bis zu einem Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen,
- 2.
nach § 3 Abs. 4 TV-H in Verbindung mit § 72 Abs. 1, § 73 Abs. 1, § 75 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 6 der Hessischen Nebentätigkeitsverordnung vom 31. Mai 2015 (GVBl. S. 234),
- a)
die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen
- b)
die Übernahme einer Nebentätigkeit mit Ausnahme der Mitwirkung in einem Preisgericht zu genehmigen,
- c)
das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen,
- 3.
nach § 4 Abs. 1 TV-H Beschäftigte, für deren Einstellung sie zuständig sind, abzuordnen und zu versetzen,
- 4.
nach § 7 Abs. 7 TV-H Überstunden anzuordnen,
- 5.
nach § 28 TV-H Beschäftigten, für deren Einstellung sie zuständig sind, Sonderurlaub unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts zu gewähren,
- 6.
nach § 29 Abs. 3 Satz 2 TV-H bei Verzicht auf das Entgelt Arbeitsbefreiung bis zu 14 Werktagen zu gewähren,
- 7.
die Personalhauptakten zu führen.
(2) Die Befugnisse nach Abs. 1 gelten nicht für hauptberufliche Lehrkräfte der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
(1) Soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, werden den in § 2 Abs. 1 genannten Behörden für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, die Befugnis übertragen, über Anträge von 210 Beschäftigten auf Ersatz von Sachschäden zu entscheiden.
(2) Die Befugnis nach Abs. 1 wird für die Beschäftigten der Polizeipräsidien Nordhessen, Osthessen und Mittelhessen dem Regierungspräsidium Kassel übertragen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5a
(1) Den in § 2 Abs. 1 genannten Behörden wird für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, die Befugnis übertragen, über die Gewährung von Leistungsprämien nach § 4 Abs. 1 bis 3 der Hessischen Leistungsanreizeverordnung vom 7. Dezember 2015 (GVBl. S. 534) und über die Gewährung von leistungsbezogenem Sonderurlaub nach § 6 der Hessischen Leistungsanreizeverordnung zu entscheiden.
(2) Den Regierungspräsidien, der Hessischen Bezügestelle, dem Landesamt für Verfassungsschutz Hessen, der Hessischen Landesfeuerwehrschule und der Hessischen Hochschule für Polizei und Verwaltung wird für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, die Befugnis übertragen, über die Gewährung von Sonderleistungsprämien nach § 4 Abs. 4 bis 6 der Hessischen Leistungsanreizeverordnung zu entscheiden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen und § 2 der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen vom 7. Dezember 2009 (StAnz. S. 3546) wird bestimmt:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Die Regelungen dieser Anordnung gelten für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und Auszubildende im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport (Beschäftigte). Sie gelten nicht für diejenigen Beschäftigten des Regierungspräsidiums Gießen und der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem sozialen Entschädigungsrecht betraut sind.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
(1) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen mit Beschäftigten der Entgeltgruppen 1 bis 15 TV-H und vergleichbarer Entgeltgruppen anderer Tarifverträge sowie von Berufsausbildungsverträgen mit Auszubildenden wird, soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist, den Regierungspräsidien, dem Landesamt für Verfassungsschutz, dem Hessischen Landeskriminalamt, der Polizeiakademie Hessen, dem Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium, dem Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung, den Polizeipräsidien, der Hessischen Landesfeuerwehrschule, der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden, jeweils für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, übertragen.
(2) Die Befugnisse nach Abs. 1 gelten nicht für hauptberufliche Lehrkräfte bei der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
(1) Die in § 2 genannten Dienststellen sind für die Beschäftigten in ihrem Geschäftsbereich, das Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, zuständig,
- 1.
nach § 3 Abs. 3 Satz 2 TV-H die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken bis zu einem Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen,
- 2.
nach § 3 Abs. 4 TV-H in Verbindung mit § 78 Abs. 1, § 79 Abs. 5 und § 81 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung,
- a)
die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen
- b)
die Übernahme einer Nebentätigkeit mit Ausnahme der Mitwirkung in einem Preisgericht zu genehmigen,
- c)
das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen,
- 3.
nach § 4 Abs. 1 TV-H Beschäftigte, für deren Einstellung sie zuständig sind, abzuordnen und zu versetzen,
- 4.
nach § 7 Abs. 7 TV-H Überstunden anzuordnen,
- 5.
nach § 28 TV-H Beschäftigten, für deren Einstellung sie zuständig sind, Sonderurlaub unter Verzicht auf die Fortzahlung des Entgelts zu gewähren,
- 6.
nach § 29 Abs. 3 Satz 2 TV-H bei Verzicht auf das Entgelt Arbeitsbefreiung bis zu 14 Werktagen zu gewähren,
- 7.
die Personalhauptakten zu führen.
(2) Die Befugnisse nach Abs. 1 gelten nicht für hauptberufliche Lehrkräfte der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Das Regierungspräsidium Gießen wird ermächtigt, die in §§ 2 und 3 übertragenen Befugnisse allgemein oder im Einzelfall auf die ihm nachgeordneten Dienststellen zu übertragen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Den in § 2 genannten Behörden wird für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, die Befugnis übertragen, über Anträge von Beschäftigten auf Ersatz von Sachschäden zu entscheiden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Für Leistungen an Beschäftigte nach § 23 Abs. 4 TV-H gelten die für die Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport getroffenen Zuständigkeitsregelungen entsprechend.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Die Verordnung über die Zuständigkeit in Personalangelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 15. Mai 2008 (StAnz. S. 1486) sowie die Anordnung über die Zuständigkeiten bei Abschluss, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen mit Arbeitern und Angestellten im Bereich der Polizei vom 7. Oktober 1974 (StAnz. S. 1885) werden aufgehoben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 8
Diese Anordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2015 außer Kraft.
Wiesbaden, 31. Juli 2010
Der Hessische Minister
des Innern und für Sport
gez. Bouffier
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.