- Ausfertigungsdatum:
- 15.05.2008
- Fundstelle:
- StAnz. 2008, 1486
Verordnung über die Zuständigkeiten in Personalangelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen und ...
V aufgeh. durch § 7 der Anordnung vom 13. Juli 2010 (StAnz. S. 1818)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des Art. 103 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen und § 2 der Anordnung über die Vertretung des Landes Hessen vom 7. Dezember 2007 (StAnz. S. 2710) wird bestimmt:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Die Regelungen dieser Verordnung gelten nicht für diejenigen Beschäftigten des Regierungspräsidiums Gießen und der Hessischen Ämter für Versorgung und Soziales, die mit Aufgaben nach dem sozialen Entschädigungsrecht betraut sind.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
(1) Die Befugnis zur Vertretung des Landes Hessen bei Abschluss, Änderung oder Beendigung von Arbeitsverträgen mit Angestellten der Vergütungsgruppe X bis I a BAT und vergleichbarer Vergütungsgruppen anderer Tarifverträge mit Arbeiterinnen und Arbeitern sowie von Berufsausbildungsverträgen mit versicherungspflichtigen Auszubildenden wird soweit in Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist,
den Regierungspräsidien,
dem Landesamt für Verfassungsschutz,
dem Hessischen Landeskriminalamt,
der Hessischen Polizeischule,
dem Hessischen Bereitschaftspolizeipräsidium,
dem Präsidium für Technik, Logistik und Verwaltung,
den Polizeipräsidien,
der Hessischen Landesfeuerwehrschule,
der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden,
jeweils für ihren Geschäftsbereich,
dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, übertragen.
(2) Die Befugnisse nach Abs. 1 gelten nicht für hauptberufliche Lehrkräfte bei der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Das Regierungspräsidium Gießen wird ermächtigt, die in § 1 übertragenen Befugnisse allgemein oder im Einzelfall auf die ihm nachgeordneten Dienststellen zu übertragen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
(1) Die in § 2 genannten Dienststellen sind für ihren Geschäftsbereich, das Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, zuständig,
- 1.
nach § 10 Abs. 1 BAT, § 12 Abs. 1 MTArb die Zustimmung zur Annahme von Belohnungen oder Geschenken bis zu einem Wert von 75 Euro im Einzelfall zu erteilen,
- 2.
nach § 11 BAT in Verbindung mit § 78 Abs. 1, § 79 Abs. 5 und § 81 Abs. 1 des Hessischen Beamtengesetzes in Verbindung mit § 7 Abs. 1 der Nebentätigkeitsverordnung, § 13 MTArb
- a)
die Übernahme und Fortführung einer Nebentätigkeit im öffentlichen Dienst anzuordnen,
- b)
die Übernahme einer Nebentätigkeit mit Ausnahme der Mitwirkung in einem Preisgericht zu genehmigen,
- c)
das Nutzungsentgelt im Einzelfall nach Maßgabe allgemeiner Festlegungen der obersten Dienstbehörde festzusetzen,
- 3.
nach § 12 BAT, § 8 Abs. 6 MTArb Angestellte, für deren Einstellung sie zuständig sind sowie Arbeiterinnen und Arbeiter abzuordnen und zu versetzen,
- 4.
nach § 17 Abs. 4 Satz 2 BAT und § 19 Abs. 2 MTArb Überstunden schriftlich anzuordnen,
- 5.
nach § 50 Abs. 1 und 2 BAT, § 55 Abs. 1 und 2 MTArb Angestellten, für deren Einstellung sie zuständig sind sowie Arbeiterinnen und Arbeitern Sonderurlaub ohne Bezüge zu gewähren,
- 6.
nach § 52 Abs. 3 Satz 2BAT und § 33 Abs. 6 MTArb bei Verzicht auf die Bezüge Arbeitsbefreiung bis zu 14 Werktagen zu gewähren,
- 7.
die Personalhauptakten der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter zu führen.
(2) Die Befugnisse nach Abs. 1 gelten nicht für hauptberufliche Lehrkräfte der Verwaltungsfachhochschule in Wiesbaden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Den in § 2 genannten Behörden wird für ihren Geschäftsbereich, dem Regierungspräsidium Gießen auch für das Hessische Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, die Befugnis übertragen, über Anträge von Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeitern auf Ersatz von Sachschäden zu entscheiden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Die für die Beamtinnen und Beamte im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport getroffenen Zuständigkeitsregelungen nach dem Hessischen Reisekostengesetz, dem Hessischen Umzugskostengesetz und der Hessischen Trennungsgeldverordnung gelten nach den §§ 42 und 44 BAT sowie nach den §§ 38 und 40 MTArb für Angestellte, Arbeiterinnen und Arbeiter sinngemäß.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Die Anordnung über die Zuständigkeit in Personalangelegenheiten der Angestellten, Arbeiterinnen und Arbeiter im Geschäftsbereich des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 20. Februar 2004 (StAnz. S. 1238), geändert durch Anordnung vom 12. April 2005 (StAnz. S. 1574), wird aufgehoben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 8
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
Wiesbaden, 15. Mai 2008
Der Hessische Minister
des Innern und für Sport
gez. Bouffier
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.