VOiSB · Hessen

Ausfertigungsdatum:
14.06.2019
Fundstelle:
ABl. 2019, 524
24 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Aufgaben und die Organisation der inklusiven Schulbündnisse (VOiSB) vom 14. ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 24. Februar 2025 (GVBl. 2025 Nr. 15)

§ 4 Beratungen des inklusiven Schulbündnisses

§ 4
Beratungen des inklusiven Schulbündnisses

(1) Die Beratungen der inklusiven Schulbündnisse finden unter der Leitung der Schulaufsichtsbehörde in Bündniskonferenzen statt. An den Bündniskonferenzen nehmen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach § 5 Abs. 1 teil. Zu den Bündniskonferenzen lädt die Schulaufsichtsbehörde ein. Förderschulen und allgemeine Schulen nehmen gleichberechtigt an den Bündniskonferenzen teil. In der Zeit vom 27. April 2020 bis zum 31. März 2021 können die Bündniskonferenzen statt in Präsenzform auch in einer elektronischen Form stattfinden.

(2) Die Festlegungen nach § 2 sind jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls fortzuschreiben. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer stellen sicher, dass alle in Schule tätigen Personen Kenntnis über die ihre Schule betreffenden Festlegungen haben, um Beratungs-, Fortbildungs- und Ausbildungsanliegen entsprechen zu können.

(3) Die Bündniskonferenzen des inklusiven Schulbündnisses tagen mindestens einmal jährlich. Mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers ist einzuladen und nimmt an den Beratungen im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeit teil.

§ 5 Zusammensetzung der Bündniskonferenz im inklusiven Schulbündnis

§ 5
Zusammensetzung der Bündniskonferenz im inklusiven Schulbündnis

(1) Zur Bündniskonferenz werden verpflichtend von der Schulaufsichtsbehörde folgende Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingeladen:

1.

die oder der für das inklusive Schulbündnis zuständige schulfachliche Aufsichtsbeamtin oder schulfachliche Aufsichtsbeamte,

2.

alle Schulleiterinnen und Schulleiter oder deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der im inklusiven Schulbündnis eingebundenen allgemeinen Schulen, einschließlich der beruflichen Schulen,

3.

alle Schulleiterinnen und Schulleiter oder deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der im inklusiven Schulbündnis eingebundenen Förderschulen und regionalen Beratungs- und Förderzentren,

4.

die Vertreterin oder der Vertreter des Schulträgers.

(2) Zur Teilnahme an der Bündniskonferenz werden im Rahmen ihrer Zuständigkeit von der Schulaufsichtsbehörde folgende Teilnehmerinnen und Teilnehmer beratend eingeladen:

1.

Schulleiterinnen oder Schulleiter oder deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter von Ersatzschulen,

2.

anlassbezogen eine Schulpsychologin oder ein Schulpsychologe,

3.

anlassbezogen die Förderschullehrerin oder der Förderschullehrer der überregionalen Beratungs- und Förderzentren,

4.

die Vorsitzende oder der Vorsitzende oder eine Vertreterin oder ein Vertreter des Gesamtpersonalrates zur Festlegung verbindlicher Kriterien i.S.d. § 2 Abs. 7 zur jährlichen Verteilung der Gesamtressource aller sonderpädagogischen Bildungs-, Beratungs- und Unterstützungsleistungen,

5.

fachbezogene Beraterinnen und Berater für sonderpädagogische Förderung und Inklusion als Vertretung der multiprofessionellen Fachberatung der Schulaufsichtsbehörde,

6.

eine Vertreterin oder ein Vertreter des Kreis- oder Stadtelternbeirats in den Fällen des § 2 Abs. 1 und 4, Abs. 6 Satz 1 und 2 sowie Abs. 8.

(3) Fachexperten schulischer und außerschulischer Kooperationspartner können bei Bedarf und zu bestimmten Tagesordnungspunkten, welche nicht einzelne Schülerinnen oder Schüler betreffen, hinzugezogen werden. Kooperationspartner können zum Beispiel die Studienseminare und die Träger der Sozial- und Jugendhilfe sein.

(4) In der Zeit vom 27. April 2020 bis zum 31. März 2021 kann die Schulaufsichtsbehörde abweichend von Abs. 1 und 2 nur einen Teil der benannten Teilnehmerinnen und Teilnehmer einladen, wenn alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer einer verkleinert zusammengesetzten Bündniskonferenz zustimmen.1

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2019 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 außer Kraft. § 4 Abs. 1 Satz 5 und § 5 Abs. 4 treten abweichend von Satz 1 mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.

§ 4 Beratungen des inklusiven Schulbündnisses

§ 4
Beratungen des inklusiven Schulbündnisses

(1) Die Beratungen der inklusiven Schulbündnisse finden unter der Leitung der Schulaufsichtsbehörde in Bündniskonferenzen statt. An den Bündniskonferenzen nehmen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach § 5 Abs. 1 teil. Zu den Bündniskonferenzen lädt die Schulaufsichtsbehörde ein. Förderschulen und allgemeine Schulen nehmen gleichberechtigt an den Bündniskonferenzen teil. In der Zeit vom 27. April 2020 bis zum 31. Juli 2022 können die Bündniskonferenzen statt in Präsenzform auch in einer elektronischen Form stattfinden.1

(2) Die Festlegungen nach § 2 sind jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls fortzuschreiben. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer stellen sicher, dass alle in Schule tätigen Personen Kenntnis über die ihre Schule betreffenden Festlegungen haben, um Beratungs-, Fortbildungs- und Ausbildungsanliegen entsprechen zu können.

(3) Die Bündniskonferenzen des inklusiven Schulbündnisses tagen mindestens einmal jährlich. Mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers ist einzuladen und nimmt an den Beratungen im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeit teil.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2019 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 außer Kraft. Abweichend von Satz 1 tritt § 4 Abs. 1 Satz 5 mit Ablauf des 31. Juli 2022 außer Kraft; § 5 Abs. 4 mit Ablauf des 31. März 2021 außer Kraft.

§ 1 Einrichtung der inklusiven Schulbündnisse

§ 1
Einrichtung der inklusiven Schulbündnisse

(1) Zur Umsetzung des inklusiven Unterrichts an Schulen bilden alle allgemeinen Schulen und Förderschulen des Dienstbezirks eines Staatlichen Schulamts nach § 52 des Hessischen Schulgesetzes ein inklusives Schulbündnis (iSB). Die sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentren (BFZ) sind Teil der inklusiven Schulbündnisse. Entsprechend der regionalen Struktur können in dem Dienstbezirk eines Staatlichen Schulamts im Benehmen mit den Schulträgern mehrere inklusive Schulbündnisse parallel gebildet werden.

(2) Bis zum Beginn des Schuljahres 2019/2020 sind in allen Regionen Hessens inklusive Schulbündnisse verpflichtend zu bilden. Die Einrichtung eines inklusiven Schulbündnisses umfasst die Implementierungsphase, die Umsetzungsphase und die Evaluationsphase. In der Implementierungsphase werden die Bündniskonferenzen etabliert und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf ihre jeweiligen Aufgaben vorbereitet. In der Umsetzung im darauf folgenden Schuljahr tagt das inklusive Schulbündnis im Rahmen einer Bündniskonferenz und trifft verbindliche Festlegungen. Diese Festlegungen werden ab dem darauf folgenden Schuljahr jährlich analysiert, evaluiert und gegebenenfalls angepasst. Die hier gewonnenen Erkenntnisse dienen der Weiterentwicklung der inklusiven Schulbündnisse in den Folgejahren.

§ 2 Aufgaben und Ziele der inklusiven Schulbündnisse

§ 2
Aufgaben und Ziele der inklusiven Schulbündnisse

(1) Die inklusiven Schulbündnisse haben die Aufgabe, unter der Leitung der Schulaufsichtsbehörde die Standorte für den inklusiven Unterricht für die Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung entsprechend den Förderschwerpunkten nach § 50 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes festzulegen.

(2) In jedem inklusiven Schulbündnis sind alle Schulformen und Bildungsgänge einschließlich der Förderschulen vertreten. Die Schulleiterinnen und Schulleiter der Bündnisschulen beraten über die Umsetzung des inklusiven Unterrichts an der allgemeinen Schule nach § 52 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes.

(3) Die inklusiven Schulbündnisse berücksichtigen die möglichst wohnortnahe Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung.

(4) Das inklusive Schulbündnis entscheidet im Einvernehmen mit dem Schulträger über die Standorte für den inklusiven Unterricht nach § 3 Abs. 1.

(5) Die inklusiven Schulbündnisse berücksichtigen bei ihren Festlegungen die von den Schulträgern nach § 145 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes unterhaltenen Schulen mit besonderer Ausstattung sowie die Maßnahmen der Träger der Eingliederungshilfe und die pflegerischen Angebote außerschulischer Träger. Diese Schulen haben für die Bedarfe von blinden und sehbehinderten, körperbehinderten und hörgeschädigten Schülerinnen und Schülern sowie von Schülerinnen und Schülern im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung angemessene Vorkehrungen durch räumliche, sächliche und personelle Ausstattung getroffen.

(6) Kooperationsklassen an allgemeinen Schulen, insbesondere für die Förderschwerpunkte Lernen oder geistige Entwicklung, nach § 19 Abs. 2 der Verordnung über Unterricht, Erziehung und sonderpädagogische Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen vom 15. Mai 2012 (ABl. S. 230), zuletzt geändert durch Verordnung vom 24. Februar 2025 (GVBl. 2025 Nr. 15), in der jeweils geltenden Fassung, können durch die inklusiven Schulbündnisse festgelegt und weiterentwickelt werden. Die Festlegung erfolgt im Einvernehmen mit dem Schulträger und umfasst deren Anzahl und Standorte. Über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in eine Kooperationsklasse entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter der Förderschule im Einvernehmen mit den Eltern bzw. der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler sowie im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter der allgemeinen Schule.

(7) Die inklusiven Schulbündnisse legen verbindliche, regionale Kriterien zur jährlichen Verteilung der Gesamtressource aller sonderpädagogischen Bildungs-, Beratungs- und Unterstützungsleistungen unter Berücksichtigung ihres flexiblen Einsatzes sowohl an allgemeinen Schulen als auch an Förderschulen fest. Dabei ist darauf zu achten, dass die Förderschullehrkräfte insbesondere für die Fachrichtungen Lernen, emotionale und soziale Entwicklung sowie Sprachheilförderung möglichst mit vollem Stundendeputat schulbezogen an allgemeinen Schulen vorzusehen sind. Ausnahmen sind beispielsweise zur Sicherstellung einer möglichst wohnortnahen Beschulung insbesondere im ländlichen Raum möglich.

(8) Zur Kooperation zwischen allgemein bildenden und beruflichen Schulen bezüglich der Anschlussfähigkeit und Durchlässigkeit beziehen die inklusiven Schulbündnisse die Ergebnisse der Berufswegekonferenz mit ein.

(9) In den inklusiven Schulbündnissen werden die Ansprechpartner der Schulen mit Förderschwerpunkt Lernen und der allgemeinen Schulen zur Durchführung der Abschlussprüfung im Bildungsgang Hauptschule und des Berufsorientierten Abschlusses nach § 23 Abs. 5 der Verordnung über Unterricht, Erziehung und sonderpädagogische Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen für Schülerinnen und Schüler an allgemeinen Schulen im Bildungsgang Förderschwerpunkt Lernen benannt und die Verfahrensabläufe festgelegt.

(10) Können sich die in § 5 Abs. 1 genannten Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Bündniskonferenz über die nach § 52 Abs. 2 des Hessischen Schulgesetzes erforderlichen Festlegungen nicht einigen, so entscheidet die Schulaufsichtsbehörde; im Falle der Entscheidungen über die Standorte für den inklusiven Unterricht nach Abs. 4 und über die Festlegung von Kooperationsklassen nach Abs. 6 Satz 1 im Einvernehmen mit dem Schulträger.

§ 3 Entscheidung über Standorte inklusiven Unterrichts

§ 3
Entscheidung über Standorte inklusiven Unterrichts

(1) Das inklusive Schulbündnis trifft auch die Entscheidung über die Standorte für den inklusiven Unterricht nach § 2 Abs. 4 entsprechend den Förderschwerpunkten. Kriterien für die Festlegung von Standorten für den inklusiven Unterricht sind abhängig von den jeweiligen Förderschwerpunkten beispielsweise eine barrierefreie Zugänglichkeit, Differenzierungsräume, eine spezifische Klassenraum- und Schulausstattung oder Kommunikations- und Interaktionsmöglichkeiten für Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung im jeweiligen Förderschwerpunkt. In den Beratungen ist bei der Festlegung der Standorte der unterjährige Bedarf unter anderem durch Zuzug einzubeziehen. Das Einvernehmen mit dem Schulträger ist herzustellen.

(2) Die Bündniskonferenz hat die Verteilung der vom Land zur Verfügung gestellten Lehrkräftestunden für die sonderpädagogische Förderung zum Gegenstand. Dabei sind die nach § 2 Abs. 5 in der Verantwortung der Schulträger liegenden Voraussetzungen angemessen zu berücksichtigen. Die jeweilige Entscheidung ist entsprechend zu begründen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Bündniskonferenz

(1) Die Bündniskonferenz ist das Organ gemeinsamer Beratung und Beschlussfassung des inklusiven Schulbündnisses. Die Bündniskonferenz findet unter der Leitung der Schulaufsichtsbehörde statt. Sie trifft Entscheidungen nach § 2 Abs. 4, 6, 7 und 9. Zu den Bündniskonferenzen lädt die Schulaufsichtsbehörde ein. Förderschulen und allgemeine Schulen nehmen gleichberechtigt an den Bündniskonferenzen teil.

(2) Die Festlegungen nach § 2 sind jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls fortzuschreiben. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer stellen sicher, dass alle in Schule tätigen Personen Kenntnis über die ihre Schule betreffenden Festlegungen haben, um Beratungs-, Fortbildungs- und Ausbildungsanliegen entsprechen zu können.

(3) Die Bündniskonferenzen des inklusiven Schulbündnisses tagen mindestens einmal jährlich. Mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers ist einzuladen und nimmt an den Beratungen im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeit teil.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Zusammensetzung der Bündniskonferenz

(1) Zur Bündniskonferenz werden verpflichtend von der Schulaufsichtsbehörde folgende Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingeladen:

1.

die oder der für das inklusive Schulbündnis zuständige schulfachliche Aufsichtsbeamtin oder schulfachliche Aufsichtsbeamte,

2.

alle Schulleiterinnen und Schulleiter oder deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der im inklusiven Schulbündnis eingebundenen allgemeinen Schulen, einschließlich der beruflichen Schulen,

3.

alle Schulleiterinnen und Schulleiter oder deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der im inklusiven Schulbündnis eingebundenen Förderschulen und regionalen Beratungs- und Förderzentren,

4.

die Vertreterin oder der Vertreter des Schulträgers.

(2) Zur Teilnahme an der Bündniskonferenz werden im Rahmen ihrer Zuständigkeit von der Schulaufsichtsbehörde folgende Teilnehmerinnen und Teilnehmer beratend eingeladen:

1.

Schulleiterinnen oder Schulleiter oder deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter von Ersatzschulen,

2.

anlassbezogen eine Schulpsychologin oder ein Schulpsychologe,

3.

anlassbezogen die Förderschullehrkraft der überregionalen Beratungs- und Förderzentren,

4.

die Vorsitzende oder der Vorsitzende oder eine Vertreterin oder ein Vertreter des Gesamtpersonalrates zur Festlegung verbindlicher Kriterien i.S.d. § 2 Abs. 7 zur jährlichen Verteilung der Gesamtressource aller sonderpädagogischen Bildungs-, Beratungs- und Unterstützungsleistungen,

5.

fachbezogene Beraterinnen und Berater für sonderpädagogische Förderung und Inklusion als Vertretung der multiprofessionellen Fachberatung der Schulaufsichtsbehörde,

6.

eine Vertreterin oder ein Vertreter des Kreis- oder Stadtelternbeirats in den Fällen des § 2 Abs. 1 und 4, Abs. 6 Satz 1 und 2 sowie Abs. 8.

(3) Fachexpertinnen und Fachexperten schulischer und außerschulischer Kooperationspartner können bei Bedarf und zu bestimmten Tagesordnungspunkten, welche nicht einzelne Schülerinnen oder Schüler betreffen, hinzugezogen werden. Kooperationspartner können zum Beispiel die Studienseminare und die Träger der Sozial- und Jugendhilfe sein.

§ 6 Berücksichtigung der Festlegung der inklusiven Schulbündnisse bei der Schulaufnahme

§ 6
Berücksichtigung der Festlegung der inklusiven Schulbündnisse bei der Schulaufnahme

(1) Die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung erfolgt an der Grundschule, die nach § 52 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Schulgesetzes als Standort für den inklusiven Unterricht entsprechend dem jeweiligen Förderschwerpunkt festgelegt worden ist, sofern die Eltern nicht die unmittelbare Aufnahme an einer Förderschule beantragen.

(2) Schülerinnen und Schüler, die eine weiterführende Schule mit besonderer Ausstattung benötigen oder einen Anspruch auf sonderpädagogische Förderung haben, sind im Rahmen der Festlegung des inklusiven Schulbündnisses nach § 52 Abs. 2 Satz 1 des Hessischen Schulgesetzes an der im inklusiven Schulbündnis festgelegten Schule oder an einer der im inklusiven Schulbündnis festgelegten Schulen vorrangig aufzunehmen.

(3) Die Schule trifft auf der Grundlage der Empfehlung des Förderausschusses die Entscheidung über die Klassengröße nach § 13 Abs. 4 der Verordnung über Unterricht, Erziehung und sonderpädagogische Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen.

(4) Die Schulaufsichtsbehörde muss der Empfehlung des Förderausschusses widersprechen, wenn die Empfehlung des Förderausschusses den Festlegungen des inklusiven Schulbündnisses zu den Standorten inklusiven Unterrichts nicht entspricht. § 9 Abs. 3 Satz 4 der Verordnung über Unterricht, Erziehung und sonderpädagogische Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen bleibt unberührt.

(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet nach § 9 Abs. 3 Satz 6, Abs. 4 und 9 der Verordnung über Unterricht, Erziehung und sonderpädagogische Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen auf der Grundlage der Empfehlung des Förderausschusses über Art, Umfang und Organisation der sonderpädagogischen Förderung. Bei der Entscheidung kann sie oder er auf das schulbezogene Förderkonzept Bezug nehmen.

§ 7 Aufgaben der regionalen und überregionalen Beratungs- und Förderzentren in den inklusiven ...

§ 7
Aufgaben der regionalen und überregionalen Beratungs- und Förderzentren in den inklusiven Schulbündnissen

(1) Die zuständigen sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentren beraten und unterstützen die allgemeinen Schulen bei vorbeugenden Maßnahmen und Maßnahmen zur Minderung von Beeinträchtigungen sowie bei der inklusiven Beschulung. Sie stellen den allgemeinen Schulen Förderschullehrkräfte für den inklusiven Unterricht im Rahmen des Stellenkontingents zur Verfügung. Sie arbeiten mit den Beratungsstellen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe zusammen.

(2) Förderschulen und allgemeine Schulen können zugleich als sonderpädagogische Beratungs- und Förderzentren eingerichtet werden. Über die Einrichtung entscheidet das für das Schulwesen zuständige Ministerium im Benehmen mit dem Schulträger. Die Verordnung über Unterricht, Erziehung und sonderpädagogische Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen gilt für Beratungs- und Förderzentren an allgemeinen Schulen in gleicher Weise wie für Beratungs- und Förderzentren an Förderschulen.

(3) Unter Beachtung der vom inklusiven Schulbündnis festgelegten Kriterien zur jährlichen Verteilung der Gesamtressource aller sonderpädagogischen Bildungs-, Beratungs- und Unterstützungsleistungen erarbeitet das regionale Beratungs- und Förderzentrum einen konkreten Verteilungsplan der Förderschullehrkräftestunden für allgemeine Schulen. Dieser Verteilungsplan legt die Förderschullehrkräftestunden für das kommende Schuljahr fest und berücksichtigt dabei Schulwechsel von Schülerinnen und Schülern und die Ausgangslage der Einzelschule. Die Leiterin oder der Leiter des regionalen Beratungs- und Förderzentrums legt den Mitgliedern nach § 5 Abs. 1 den Verteilungsplan über die sonderpädagogischen Bildungs-, Beratungs- und Unterstützungsangebote vor.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2019 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 außer Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des § 55 in Verbindung mit § 185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 150), geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), verordnet der Kultusminister nach Beteiligung des Landeselternbeirats nach § 118 und des Landesschülerrates nach § 124 Abs. 4 dieses Gesetzes:

§ 1 Einrichtung der inklusiven Schulbündnisse

§ 1
Einrichtung der inklusiven Schulbündnisse

(1) Zur Umsetzung des inklusiven Unterrichts an Schulen bilden alle allgemeinen Schulen und Förderschulen des Dienstbezirks eines Staatlichen Schulamts nach § 52 des Schulgesetzes ein inklusives Schulbündnis (iSB). Die sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentren (BFZ) sind Teil der inklusiven Schulbündnisse. Entsprechend der regionalen Struktur können in dem Dienstbezirk eines Staatlichen Schulamts im Benehmen mit den Schulträgern mehrere inklusive Schulbündnisse parallel gebildet werden.

(2) Bis zum Beginn des Schuljahres 2019/2020 sind in allen Regionen Hessens inklusive Schulbündnisse verpflichtend zu bilden. Die Einrichtung eines inklusiven Schulbündnisses umfasst die Implementierungsphase, die Umsetzungsphase und die Evaluationsphase. In der Implementierungsphase werden die Bündniskonferenzen etabliert und die Teilnehmerinnen und Teilnehmer auf ihre jeweiligen Aufgaben vorbereitet. In der Umsetzung im darauf folgenden Schuljahr tagt das inklusive Schulbündnis im Rahmen einer Bündniskonferenz und trifft verbindliche Festlegungen. Diese Festlegungen werden ab dem darauf folgenden Schuljahr jährlich analysiert, evaluiert und gegebenenfalls angepasst. Die hier gewonnenen Erkenntnisse dienen der Weiterentwicklung der inklusiven Schulbündnisse in den Folgejahren.

§ 2 Aufgaben und Ziele der inklusiven Schulbündnisse

§ 2
Aufgaben und Ziele der inklusiven Schulbündnisse

(1) Die inklusiven Schulbündnisse haben die Aufgabe, unter der Leitung der Schulaufsichtsbehörde die Standorte für den inklusiven Unterricht für die Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung entsprechend den Förderschwerpunkten nach § 50 Abs. 1 des Schulgesetzes festzulegen.

(2) In jedem inklusiven Schulbündnis sind alle Schulformen und Bildungsgänge einschließlich der Förderschulen vertreten. Die Schulleiterinnen und Schulleiter der Bündnisschulen beraten über die Umsetzung des inklusiven Unterrichts an der allgemeinen Schule nach § 52 Abs. 2 des Schulgesetzes.

(3) Die inklusiven Schulbündnisse berücksichtigen die möglichst wohnortnahe Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung.

(4) Das inklusive Schulbündnis entscheidet im Einvernehmen mit dem Schulträger über die Standorte für den inklusiven Unterricht nach § 3 Abs. 1.

(5) Die inklusiven Schulbündnisse berücksichtigen bei ihren Festlegungen die von den Schulträgern nach § 145 Abs. 2 des Schulgesetzes unterhaltenen Schulen mit besonderer Ausstattung sowie die Maßnahmen der Träger der Eingliederungshilfe und die pflegerischen Angebote außerschulischer Träger. Diese Schulen haben für die Bedarfe von blinden und sehbehinderten, körperbehinderten und hörgeschädigten Schülerinnen und Schülern sowie von Schülerinnen und Schülern im Förderschwerpunkt geistige Entwicklung angemessene Vorkehrungen durch räumliche, sächliche und personelle Ausstattung getroffen.

(6) Kooperationsklassen an allgemeinen Schulen, insbesondere für den Förderschwerpunkt geistige Entwicklung, können durch die inklusiven Schulbündnisse festgelegt und weiterentwickelt werden. Die Festlegung erfolgt im Einvernehmen mit dem Schulträger und umfasst deren Anzahl und Standorte. Über die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern in eine Kooperationsklasse entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter der Förderschule im Einvernehmen mit den Eltern bzw. der volljährigen Schülerin oder dem volljährigen Schüler sowie im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter der allgemeinen Schule.

(7) Die inklusiven Schulbündnisse legen verbindliche, regionale Kriterien zur jährlichen Verteilung der Gesamtressource aller sonderpädagogischen Bildungs-, Beratungs- und Unterstützungsleistungen unter Berücksichtigung ihres flexiblen Einsatzes sowohl an allgemeinen Schulen als auch an Förderschulen fest. Dabei ist darauf zu achten, dass die Förderschullehrkräfte insbesondere für die Fachrichtungen Lernen, emotionale und soziale Entwicklung sowie Sprachheilförderung möglichst mit vollem Stundendeputat schulbezogen an allgemeinen Schulen vorzusehen sind. Ausnahmen sind beispielsweise zur Sicherstellung einer möglichst wohnortnahen Beschulung insbesondere im ländlichen Raum möglich.

(8) Zur Kooperation zwischen allgemein bildenden und beruflichen Schulen bezüglich der Anschlussfähigkeit und Durchlässigkeit beziehen die inklusiven Schulbündnisse die Ergebnisse der Berufswegekonferenz mit ein.

(9) In den inklusiven Schulbündnissen werden die Ansprechpartner der Schulen mit Förderschwerpunkt Lernen und der allgemeinen Schulen zur Durchführung der Abschlussprüfung im Bildungsgang Hauptschule und des Berufsorientierten Abschlusses nach § 23 Abs. 5 der Verordnung über Unterricht, Erziehung und sonderpädagogische Förderung von Schülerinnen und Schülern mit Beeinträchtigungen oder Behinderungen (VOSB) vom 15. Mai 2012 (ABl. S. 230), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. April 2015 (ABl. S. 113), für Schülerinnen und Schüler an allgemeinen Schulen im Bildungsgang Förderschwerpunkt Lernen benannt und die Verfahrensabläufe festgelegt.

(10) Können sich die in § 5 Absatz 1 genannten Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Bündniskonferenz nicht einigen, so entscheidet die Schulaufsichtsbehörde; im Falle der Entscheidungen nach Absatz 4 und 6 im Einvernehmen mit dem Schulträger.

§ 3 Entscheidung über Standorte inklusiven Unterrichts

§ 3
Entscheidung über Standorte inklusiven Unterrichts

(1) Das inklusive Schulbündnis trifft auch die Entscheidung über die Standorte für den inklusiven Unterricht nach § 2 Abs. 4 entsprechend den Förderschwerpunkten. Kriterien für die Festlegung von Standorten für den inklusiven Unterricht sind abhängig von den jeweiligen Förderschwerpunkten beispielsweise eine barrierefreie Zugänglichkeit, Differenzierungsräume, eine spezifische Klassenraum- und Schulausstattung oder Kommunikations- und Interaktionsmöglichkeiten für Schülerinnen und Schüler mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung im jeweiligen Förderschwerpunkt. In den Beratungen ist bei der Festlegung der Standorte der unterjährige Bedarf unter anderem durch Zuzug einzubeziehen. Das Einvernehmen mit dem Schulträger ist herzustellen.

(2) Die Bündniskonferenz hat die Verteilung der vom Land zur Verfügung gestellten Lehrerstunden für die sonderpädagogische Förderung zum Gegenstand. Dabei sind die nach § 2 Abs. 5 in der Verantwortung der Schulträger liegenden Voraussetzungen angemessen zu berücksichtigen. Die jeweilige Entscheidung ist entsprechend zu begründen.

§ 4 Beratungen des inklusiven Schulbündnisses

§ 4
Beratungen des inklusiven Schulbündnisses

(1) Die Beratungen der inklusiven Schulbündnisse finden unter der Leitung der Schulaufsichtsbehörde in Bündniskonferenzen statt. An den Bündniskonferenzen nehmen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach § 5 Abs. 1 teil. Zu den Bündniskonferenzen lädt die Schulaufsichtsbehörde ein. Förderschulen und allgemeine Schulen nehmen gleichberechtigt an den Bündniskonferenzen teil.

(2) Die Festlegungen nach § 2 sind jährlich zu überprüfen und gegebenenfalls fortzuschreiben. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer stellen sicher, dass alle in Schule tätigen Personen Kenntnis über die ihre Schule betreffenden Festlegungen haben, um Beratungs-, Fortbildungs- und Ausbildungsanliegen entsprechen zu können.

(3) Die Bündniskonferenzen des inklusiven Schulbündnisses tagen mindestens einmal jährlich. Mindestens eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers ist einzuladen und nimmt an den Beratungen im Rahmen ihrer oder seiner Zuständigkeit teil.

§ 5 Zusammensetzung der Bündniskonferenz im inklusiven Schulbündnis

§ 5
Zusammensetzung der Bündniskonferenz im inklusiven Schulbündnis

(1) Zur Bündniskonferenz werden verpflichtend von der Schulaufsichtsbehörde folgende Teilnehmerinnen und Teilnehmer eingeladen:

1.

die oder der für das inklusive Schulbündnis zuständige schulfachliche Aufsichtsbeamtin oder schulfachliche Aufsichtsbeamte,

2.

alle Schulleiterinnen und Schulleiter oder deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der im inklusiven Schulbündnis eingebundenen allgemeinen Schulen, einschließlich der beruflichen Schulen,

3.

alle Schulleiterinnen und Schulleiter oder deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter der im inklusiven Schulbündnis eingebundenen Förderschulen und regionalen Beratungs- und Förderzentren,

4.

die Vertreterin oder der Vertreter des Schulträgers.

(2) Zur Teilnahme an der Bündniskonferenz werden im Rahmen ihrer Zuständigkeit von der Schulaufsichtsbehörde folgende Teilnehmerinnen und Teilnehmer beratend eingeladen:

1.

Schulleiterinnen oder Schulleiter oder deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter von Ersatzschulen,

2.

anlassbezogen eine Schulpsychologin oder ein Schulpsychologe,

3.

anlassbezogen die Förderschullehrerin oder der Förderschullehrer der überregionalen Beratungs- und Förderzentren,

4.

die Vorsitzende oder der Vorsitzende oder eine Vertreterin oder ein Vertreter des Gesamtpersonalrates zur Festlegung verbindlicher Kriterien i.S.d. § 2 Abs. 7 zur jährlichen Verteilung der Gesamtressource aller sonderpädagogischen Bildungs-, Beratungs- und Unterstützungsleistungen,

5.

fachbezogene Beraterinnen und Berater für sonderpädagogische Förderung und Inklusion als Vertretung der multiprofessionellen Fachberatung der Schulaufsichtsbehörde,

6.

eine Vertreterin oder ein Vertreter des Kreis- oder Stadtelternbeirats in den Fällen des § 2 Abs. 1 und 4, Abs. 6 Satz 1 und 2 sowie Abs. 8.

(3) Fachexperten schulischer und außerschulischer Kooperationspartner können bei Bedarf und zu bestimmten Tagesordnungspunkten, welche nicht einzelne Schülerinnen oder Schüler betreffen, hinzugezogen werden. Kooperationspartner können zum Beispiel die Studienseminare und die Träger der Sozial- und Jugendhilfe sein.

§ 6 Berücksichtigung der Festlegung der inklusiven Schulbündnisse bei der Schulaufnahme

§ 6
Berücksichtigung der Festlegung der inklusiven Schulbündnisse bei der Schulaufnahme

(1) Die Aufnahme von Schülerinnen und Schülern mit Anspruch auf sonderpädagogische Förderung erfolgt an der Grundschule, die nach § 52 Abs. 2 Satz 1 des Schulgesetzes als Standort für den inklusiven Unterricht entsprechend dem jeweiligen Förderschwerpunkt festgelegt worden ist, sofern die Eltern nicht die unmittelbare Aufnahme an einer Förderschule beantragen.

(2) Schülerinnen und Schüler, die eine weiterführende Schule mit besonderer Ausstattung benötigen oder einen Anspruch auf sonderpädagogische Förderung haben, sind im Rahmen der Festlegung des inklusiven Schulbündnisses nach § 52 Abs. 2 Satz 1 des Schulgesetzes an der im inklusiven Schulbündnis festgelegten Schule oder an einer der im inklusiven Schulbündnis festgelegten Schulen vorrangig aufzunehmen.

(3) Auf der Grundlage der Empfehlung des Förderausschusses trifft die Schule die Entscheidung über die Klassengröße. Dabei kann von den Regelungen der Klassengröße im Rahmen der zur Verfügung stehenden Stunden der Schule abgewichen werden, wenn aufgrund der Behinderung einer Schülerin oder eines Schülers ein schulischer oder erzieherischer Lernerfolg eine kleinere Klasse zwingend erfordert. Die Verringerung der Klassengröße ist in einer Stellungnahme des regionalen Beratungs- und Förderzentrums individuell und schülerbezogen zu begründen und Gegenstand der Empfehlung des Förderausschusses.

(4) Die Schulaufsichtsbehörde muss der Empfehlung des Förderausschusses widersprechen, wenn die Empfehlung des Förderausschusses den Festlegungen des inklusiven Schulbündnisses zu den Standorten inklusiven Unterrichts nicht entspricht. § 9 Abs. 3 Satz 4 VOSB bleibt unberührt.

(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet nach § 9 VOSB auf der Grundlage der Empfehlung des Förderausschusses über Art, Umfang und Organisation der sonderpädagogischen Förderung. Bei der Entscheidung kann sie oder er auf das schulbezogene Förderkonzept Bezug nehmen.

§ 7 Aufgaben der regionalen und überregionalen Beratungs- und Förderzentren in den inklusiven ...

§ 7
Aufgaben der regionalen und überregionalen Beratungs- und Förderzentren in den inklusiven Schulbündnissen

(1) Die zuständigen sonderpädagogischen Beratungs- und Förderzentren beraten und unterstützen die allgemeinen Schulen bei vorbeugenden Maßnahmen und Maßnahmen zur Minderung von Beeinträchtigungen sowie bei der inklusiven Beschulung. Sie stellen den allgemeinen Schulen Förderschullehrkräfte für den inklusiven Unterricht im Rahmen des Stellenkontingents zur Verfügung. Sie arbeiten mit den Beratungsstellen und Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe zusammen.

(2) Förderschulen und allgemeine Schulen können zugleich als sonderpädagogische Beratungs- und Förderzentren eingerichtet werden. Über die Einrichtung entscheidet das Kultusministerium im Benehmen mit dem Schulträger. Die VOSB gilt für Beratungs- und Förderzentren an allgemeinen Schulen in gleicher Weise wie für Beratungs- und Förderzentren an Förderschulen.

(3) Unter Beachtung der vom inklusiven Schulbündnis festgelegten Kriterien zur jährlichen Verteilung der Gesamtressource aller sonderpädagogischen Bildungs-, Beratungs- und Unterstützungsleistungen erarbeitet das regionale Beratungs- und Förderzentrum einen konkreten Verteilungsplan der Förderschullehrerstunden für allgemeine Schulen. Dieser Verteilungsplan legt die Förderschullehrerstunden für das kommende Schuljahr fest und berücksichtigt dabei Schulwechsel von Schülerinnen und Schülern und die Ausgangslage der Einzelschule. Die Leiterin oder der Leiter des regionalen Beratungs- und Förderzentrums legt den Mitgliedern nach § 5 Abs. 1 den Verteilungsplan über die sonderpädagogischen Bildungs-, Beratungs- und Unterstützungsangebote vor.

§ 8 Vereinbarungen der inklusiven Schulbündnisse

§ 8
Vereinbarungen der inklusiven Schulbündnisse

(1) In den Modellregionen Inklusive Bildung kann auf die bestehenden Kooperationsvereinbarungen zwischen allgemeinen Schulen und regionalen Beratungs- und Förderzentren aufgebaut werden.

(2) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des inklusiven Schulbündnisses legen im Rahmen einer regionalen Kooperationsvereinbarung den konkreten Ablauf, die regional spezifischen Aufgaben und die örtlichen Strukturen der Tätigkeit für die Zusammenarbeit des regionalen Beratungs- und Förderzentrums mit den allgemeinen Schulen fest. Die Kooperationsvereinbarung regelt schulübergreifende Vertretungs- und Fortbildungskonzepte sowie Grundsätze schulbezogener Förderkonzeptionen für inklusiven Unterricht. Hierbei kommt der Gestaltung der Berufsorientierung und des Ganztagsangebots eine besondere Bedeutung zu. Die Kooperationsvereinbarung dient den Lehrkräften als Arbeitsgrundlage. Evaluation und Fortschreibung der Vereinbarung erfolgen in sinnvollen zeitlichen Abständen.

(3) Ergänzend zur regionalen Kooperationsvereinbarung werden im Rahmen des schulischen Förderkonzepts die Beratungs- und Förderangebote der an der allgemeinen Schule tätigen Lehrkräfte des regionalen Beratungs- und Förderzentrums schriftlich konkretisiert und jährlich fortgeschrieben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 9
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. August 2019 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezembers 2026 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.