ImmichTNatSchGebV HE · Hessen

Ausfertigungsdatum:
09.12.1985
Fundstelle:
StAnz. 1985, 2325
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Auf Grund des § 16 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Satz 2 und des § 17 Abs. 1 des Hessischen Naturschutzgesetzes vom 19. September 1980 (GVBl. I S. 309) wird nach Anhörung der nach § 29 des Bundesnaturschutzgesetzes vom 20. Dezember 1976 (BGBl. I S. 3574, 1977 S. 650), geändert durch Gesetz vom 1. Juni 1980 (BGBl. I S. 649), anerkannten Verbände und im Benehmen mit der oberen Behörde der Landesplanung verordnet:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1

(1) Die Teiche und Auewaldreste zwischen Immichenhain und Hattendorf werden in den sich aus Abs. 2 und 3 ergebenden Grenzen zum Naturschutzgebiet erklärt.

(2) Das Naturschutzgebiet "Immichenhainer Teiche" besteht aus einem naturnahen Waldwiesental mit Auewaldresten und Wasserflächen in den Gemarkungen Immichenhain, Gemeinde Ottrau im Landkreis Schwalm-Eder und Elbenrod, Stadt Alsfeld im Landkreis Vogelsberg. Es hat eine Größe von 21,85 ha. Die örtliche Lage des Naturschutzgebietes ergibt sich aus der als Anlage zu dieser Verordnung veröffentlichten Übersichtskarte im Maßstab 1:25000.

(3) Diese Verordnung gilt für das in einer Karte im Maßstab 1:5000 rot begrenzte Gebiet. Die Karte ist Bestandteil dieser Verordnung. Sie wird von der Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz in Kassel, oberer Naturschutzbehörde, Wilhelmshöher Allee 157-159, 3500 Kassel, verwahrt; eine Abzeichnung kann bei der Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz in Darmstadt - obere Naturschutzbehörde -, Orangerieallee 12, eingesehen werden.

(4) Das Naturschutzgebiet ist durch amtliche Schilder gekennzeichnet.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2

Zweck der Unterschutzstellung ist es, die naturnahen Teiche mit Flachwasserzonen und die Auewaldreste als Lebensraum für seltene Tier- und Pflanzenarten dauerhaft zu sichern.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3

Als Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des Naturschutzgebietes oder seiner Bestandteile oder zu einer nachhaltigen Störung führen können (§ 12 Abs. 2 des Hessischen Naturschutzgesetzes), sind verboten:

1.

bauliche Anlagen i. S. des § 2 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung herzustellen, zu erweitern, zu ändern oder zu beseitigen, unabhängig von deren Anwendungsbereich (§ 1 Abs. 2 der Hessischen Bauordnung) oder von einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht;

2.

Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abzubauen oder zu gewinnen, Sprengungen oder Bohrungen vorzunehmen oder sonst die Bodengestalt zu verändern;

3.

Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anzubringen oder aufzustellen;

4.

Gewässer zu schaffen, zu verändern oder zu beseitigen, Wasserläufe, Wasserflächen oder Tümpel einschließlich deren Ufer sowie den Zu- und Ablauf des Wassers oder den Grundwasserstand zu verändern sowie Moore, Sümpfe oder sonstige Feuchtgebiete zu entwässern oder über den Gemeingebrauch hinaus Wasser zu entnehmen;

5.

Pflanzen einschließlich der Bäume und Sträucher zu beschädigen oder zu entfernen;

6.

wildlebenden Tieren, auch Fischen in Teichen oder sonstigen geschlossenen Privatgewässern, nachzustellen, sie mutwillig zu beunruhigen, ihre Laute nachzuahmen, sie an ihren Brut- oder Wohnstätten zu fotografieren, zu filmen oder dort ihre Laute auf Tonträger aufzunehmen, Vorrichtungen zu ihrem Fang anzubringen, sie zu fangen, zu verletzen oder zu töten oder ihre Puppen, Larven oder Eier, Nester oder sonstige Brut- oder Wohnstätten fortzunehmen oder zu beschädigen;

7.

Pflanzen einzubringen oder Tiere auszusetzen;

8.

das Naturschutzgebiet außerhalb der Wege zu betreten; dort zu fahren, zu parken, zu reiten, zu lagern, zu baden, zu zelten, Wohnwagen aufzustellen, zu lärmen, Feuer anzuzünden oder zu unterhalten, Wasserfahrzeuge aller Art einschließlich Surfbretter und Luftmatratzen oder Modellflugzeuge oder -schiffe einzusetzen;

9.

Kraftfahrzeuge zu waschen oder zu pflegen;

10.

Wiesen oder Weiden umzubrechen oder deren Nutzung zu ändern;

11.

zu düngen oder Pflanzenbehandlungsmittel anzuwenden;

12.

Hunde frei laufen zu lassen;

13.

gewerbliche Tätigkeiten auszuüben.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4

Ausgenommen von den Verboten des § 3 bleiben:

1.

die extensive Nutzung der Grünlandflächen mit den in § 3 Nrn. 10 und 11 genannten Einschränkungen;

2.

die Maßnahmen zum Aufbau, zur Erhaltung und Förderung von natürlichen arten- und strukturreichen Waldgesellschaften mit den in § 3 Nr. 11 genannten Einschränkungen im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde;

3.

die Ausübung der Einzeljagd auf Schalenwild in der Zeit vom 16. Juli bis 31. Januar;

4.

die Handlungen der zuständigen Wasserbehörden oder deren Beauftragter im Rahmen der Wasseraufsicht sowie Unterhaltungsmaßnahmen an Gewässern im jeweiligen Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5

Zuständige Behörde für Befreiungen nach § 31 des Bundesnaturschutzgesetzes ist die obere Naturschutzbehörde, die Bezirksdirektion für Forsten und Naturschutz in Kassel. Die Befreiung kann mit Nebenbestimmungen nach § 36 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes versehen werden. Die Hessische Landesanstalt für Umwelt ist zu hören.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6

Ordnungswidrig i. S. des § 43 Abs. 2 Nr. 16 des Hessischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig:

1.

bauliche Anlagen entgegen § 3 Nr. 1 herstellt, erweitert, ändert oder beseitigt;

2.

Bodenschätze oder andere Bodenbestandteile abbaut oder gewinnt, Sprengungen oder Bohrungen vornimmt oder sonst die Bodengestalt verändert (§ 3 Nr. 2);

3.

Inschriften, Plakate, Bild- oder Schrifttafeln anbringt oder aufstellt (§ 3 Nr. 3);

4.

Wasser, Gewässer oder Feuchtgebiete in der in § 3 Nr. 4 bezeichneten Art beeinflußt;

5.

Pflanzen beschädigt oder entfernt (§ 3 Nr. 5);

6.

wildlebende Tiere in allen Entwicklungsstufen in der in § 3 Nr. 6 bezeichneten Art beeinträchtigt oder Vorrichtungen zu deren Fang anbringt;

7.

Pflanzen einbringt oder Tiere aussetzt (§ 3 Nr. 7);

8.

das Naturschutzgebiet betritt, dort fährt, parkt, reitet, lagert, badet, zeltet, Wohnwagen aufstellt, lärmt, Feuer anzündet oder unterhält, Wasserfahrzeuge aller Art einschließlich Surfbretter und Luftmatratzen oder Modellflugzeuge oder -schiffe einsetzt (§ 3 Nr. 8);

9.

Kraftfahrzeuge wäscht oder pflegt (§ 3 Nr. 9);

10.

Wiesen oder Weiden umbricht oder deren Nutzung ändert (§ 3 Nr. 10);

11.

düngt oder Pflanzenbehandlungsmittel anwendet (§ 3 Nr. 11);

12.

Hunde frei laufen läßt (§ 3 Nr. 12);

13.

gewerbliche Tätigkeiten ausübt (§ 3 Nr. 13).


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Veröffentlichung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.

Wiesbaden, 9. Dezember 1985

Der Hessische Minister
für Landwirtschaft,
Forsten und Naturschutz

gez. Görlach

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.