- Ausfertigungsdatum:
- 21.12.1999
- Fundstelle:
- ABl. 2000, 79
Verordnung über die Abschlussprüfung an den als Ergänzungsschulen staatlich anerkannten ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 3, 4, 5, 8, 10, 11, 14, 25 geändert durch Artikel 5 der Verordnung vom 19. März 2013 (ABl. S. 222) |
§ 10 Vorschläge für die schriftliche Prüfung
§ 10
Vorschläge für die schriftliche Prüfung
(1) Die Aufgabenvorschläge für die schriftliche Prüfung erstellt die Lehrkraft, die zuletzt unterrichtet hat. Mit den Aufgabenvorschlägen werden die vorgesehenen Hilfsmittel angegeben. Allen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern müssen gleiche Hilfsmittel zur Verfügung stehen. Zugelassene Hilfsmittel in den Fremdsprachen sind einsprachige Referenzwerke in der Arbeitssprache.
(2) Für die schriftlichen Arbeiten sind für alle Fächer je zwei Aufgabenvorschläge einzureichen.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter überprüft die Aufgabenvorschläge und legt sie spätestens sechs Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung der Schulaufsichtsbehörde vor. Offene Umschläge mit Angabe der Schule, des Prüfungsfaches und der Prüfungsgruppe sind beizufügen.
(4) Die Schulaufsichtsbehörde prüft die Aufgabenvorschläge. Es ist berechtigt, andere Vorschläge anzufordern, Vorschläge abzuändern, zu ergänzen oder neue Aufgaben zu stellen.
(5) Die Schulaufsichtsbehörde wählt für jedes Prüfungsfach einen Aufgabenvorschlag aus.
(6) Die Schulaufsichtsbehörde sendet die ausgewählten Vorschläge in versiegelten Umschlägen an die Schule zurück. Jeder Umschlag wird unmittelbar vor Beginn der schriftlichen Arbeit in Gegenwart der Prüflinge geöffnet.
(7) Werden Prüfungsteile vorher bekannt oder wird auf Prüfungsteile vorher hingewiesen, entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, ob dieser Prüfungsteil anerkannt wird oder zu wiederholen ist. Der Schulaufsichtsbehörde wird berichtet.
§ 11 Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 11
Durchführung der schriftlichen Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung findet nach einem von der Schulaufsichtsbehörde genehmigten Prüfungsplan statt.
(2) Vor Beginn jeder schriftlichen Prüfung fordert die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die Vertreterin oder der Vertreter die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer zu selbstständiger, ehrlicher Arbeit auf und weist auf die Folgen einer Täuschung und unerlaubten Verhaltens hin (§ 12). Sie oder er stellt auch durch Befragen fest, ob sich eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer krank fühlt. Erklärt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer, dass sie oder er sich krank fühle, nimmt sie oder er an der weiteren schriftlichen Prüfung dieses Tages nicht teil und ist bis zur Wiederherstellung der Gesundheit von der Prüfung zurückzustellen. Sie oder er hat innerhalb von drei Unterrichtstagen ein ärztliches Attest vorzulegen. Über die nachzuschreibenden Prüfungsarbeiten entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine Vertretung sorgt dafür, dass der Prüfungsraum und die Anordnung der Plätze ungestörtes und selbstständiges Arbeiten ermöglichen und regelt die Aufsicht.
(4) Die Arbeitszeit an einem Prüfungstag beginnt nach Bekanntgabe der Aufgaben. Texte, die übersetzt werden sollen, werden den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern ausgehändigt. Die Fundstelle des Textes darf nicht erkennbar sein.
(5) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer dürfen den Prüfungsraum nur einzeln und für kurze Zeit verlassen. Es ist dafür zu sorgen, dass während dieser Zeit keine Täuschungen begangen werden.
(6) Wer seine Arbeit beendet hat, gibt sie der Aufsicht führenden Person ab und verlässt den Prüfungsraum. Nach Ablauf der Arbeitszeit sind alle Arbeiten abzugeben.
(7) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung fertigen die Aufsicht führenden Personen eine Niederschrift an.
(8) Die Schule stellt das mit dem Schulstempel versehene Papier für die Arbeiten und Entwürfe zur Verfügung. Nach Abschluss der Arbeiten sind die Reinschriften, Entwürfe und das nicht verwendete Papier zurückzugeben.
(9) Nach der schriftlichen Prüfung sind die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer verpflichtet, weiterhin am Unterricht teilzunehmen.
§ 14 Prüfung in Textverarbeitung mit Bürowirtschaft
§ 14
Prüfung in Textverarbeitung mit Bürowirtschaft
(1) Die Prüfung im Fach Textverarbeitung mit Bürowirtschaft erstreckt sich auf die Textbe- und -verarbeitung.
(2) Die Prüfung in Textverarbeitung mit Bürowirtschaft liegt zwischen der schriftlichen und mündlichen Prüfung.
(3) Die Aufgabenvorschläge für die Prüfung in Textverarbeitung mit Bürowirtschaft erstellt die Lehrkraft, die das Fach zuletzt unterrichtet hat. Spätestens sechs Wochen vor Beginn der Prüfung wird der Schulaufsichtsbehörde für jeden Durchgang ein Aufgabenvorschlag zur Genehmigung vorgelegt. Offene Umschläge mit Angabe der Schule und der Prüfungsgruppe sind beizufügen.
(4) Die Prüfung im Bereich Textbe- und -verarbeitung besteht aus der Bearbeitung eines vorgegebenen Dokuments unter Berücksichtigung der geltenden DIN-Normen und einer Autorenkorrektur nach Vorgabe in einer Bearbeitungszeit von 60 Minuten.
(5) Für die Prüfung in Textverarbeitung gelten die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 bis 8 und § 12 entsprechend.
(6) Die Ergebnisse der Prüfungsarbeiten werden in die Prüfungsliste eingetragen und den Schülerinnen und Schülern bekannt gegeben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 25
Rücktritt und Wiederholung
(1) Wer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, Prüfungstermine versäumt, kann in den versäumten Prüfungsteilen zu einem Nachtermin geprüft werden oder im besonders begründeten Fall nach weiterem Schulbesuch an der nächsten Prüfung teilnehmen. Die Entscheidung trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.
(2) Tritt ein Prüfling nach Beginn der schriftlichen Prüfung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(3) Tritt ein Prüfling nach Beginn der schriftlichen Prüfung zurück oder versäumt er Prüfungstermine aus von ihm zu vertretenden Gründen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie nach weiterem Schulbesuch zum nächsten Prüfungstermin an derselben Schule wiederholen. Im begründeten Fall kann die Schulaufsichtsbehörde eine zweite Wiederholung gestatten. Wird eine zweite Wiederholung nicht gestattet, muss die Schülerin oder der Schüler die Schule verlassen.
(5) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Meldung zur Prüfung
Die Schülerin oder der Schüler meldet sich spätestens drei Wochen vor Beginn der Prüfung bei der Schulaufsichtsbehörde zur Prüfung. Die Meldung erfolgt über die Schulleiterin oder den Schulleiter. Der Meldung sind beizufügen:
- 1.
Lebenslauf und Bildungsgang in tabellarischer Form
- 2.
der Nachweis der Fachhochschulreife, die nachgewiesen werden kann durch
- a)
ein Versetzungszeugnis nach Jahrgangsstufe 13 einer öffentlichen oder staatlich anerkannten gymnasialen Oberstufe oder eines beruflichen Gymnasiums und einem mindestens einjährigen Praktikum in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder eine abgeschlossene Berufsausbildung oder
- b)
ein Zeugnis über die Fachhochschulreife oder
- c)
ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis.
- 3.
eine Bescheinigung der Schule über die ordnungsgemäße und erfolgreiche Teilnahme am Unterricht.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Zulassung zur Prüfung
Über die Zulassung entscheidet die Schulaufsichtsbehörde. Die Entscheidung wird der Schülerin oder dem Schüler schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung wird begründet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Termine
(1) Die Abschlussprüfung findet in zwei Stufen am Ende des ersten Ausbildungsjahres und am Ende des zweiten Ausbildungsjahres statt.
(2) Am Ende des ersten Jahres werden die Fächer Englisch, Französisch, Betriebswirtschaft sowie Textverarbeitung mit Bürowirtschaft schriftlich geprüft. Alle Fächer des ersten Jahres können darüber hinaus auch mündlich geprüft werden.
(3) Am Ende des zweiten Jahres werden die Fächer schriftlich geprüft, die im zweiten Jahr unterrichtet werden. Auch diese Fächer können Gegenstand der mündlichen Prüfung sein.
(4) Die Termine legt die Schulaufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der Terminvorschläge der Schulleiterin oder des Schulleiters fest.
§ 8 Prüfungsausschuss, Fachausschüsse, Vorsitz der Ausschüsse
§ 8
Prüfungsausschuss, Fachausschüsse, Vorsitz der Ausschüsse
(1) Für die Abschlussprüfung wird ein Prüfungsausschuss
gebildet. Ihm gehören an
- 1.
die Vorsitzende oder der Vorsitzende,
- 2.
die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine Vertreterin oder ein Vertreter,
- 3.
mindestens eine Lehrerin oder ein Lehrer einer staatlichen beruflichen Schule,
- 4.
die an der Ausbildung der Schülerinnen und Schüler zuletzt beteiligten Lehrkräfte.
(2) Der Prüfungsausschuss wird von dem vorsitzenden Mitglied einberufen, um die nach dieser Verordnung wahrzunehmenden Aufgaben zu erfüllen. Er tritt auch zusammen, wenn das vorsitzende Mitglied oder mindestens fünf Mitglieder des Prüfungsausschusses es schriftlich beantragen.
(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn das vorsitzende Mitglied oder die Vertreterin oder der Vertreter und mindestens zwei Drittel der ihm angehörenden Lehrkräfte anwesend sind. Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge verpflichtet.
(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wird rechtzeitig von der Schulaufsichtsbehörde bestellt.
(5) Bei der schriftlichen Prüfung und im Falle der Verhinderung des vorsitzenden Mitgliedes des Prüfungsausschusses nimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine Vertreterin oder ein Vertreter die Aufgaben des vorsitzenden Mitglieds wahr.
(6) Für jedes Fach der mündlichen Prüfung wird ein Fachausschuss gebildet. Er besteht aus drei Mitgliedern. Zu einem Fachausschuss gehören:
- 1.
die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Fachausschusses,
- 2.
die Prüferin oder der Prüfer,
- 3.
die Protokollführerin oder der Protokollführer.
Prüferin oder Prüfer ist in der Regel, wer das Fach zuletzt unterrichtet hat. Die Protokollanten sollen fachkundig sein.
(7) Über die Zusammensetzung der Fachausschüsse entscheidet das vorsitzende Mitglied auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters.
(8) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestellt die Vorsitzenden der Fachausschüsse.
(9) Ein Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.
(10) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses ist berechtigt, in Prüfungsvorgänge der Fachausschüsse einzugreifen und Prüfungsfragen zu stellen. Es kann auch den Vorsitz eines Fachausschusses übernehmen. In diesem Fall entscheidet das vorsitzende Mitglied, wer aus dem Fachausschuss ausscheidet. Die Prüferin oder der Prüfer muss Mitglied des Fachausschusses bleiben.
(11) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung und der Ergebnisfeststellung, vor allem dafür, dass die Verfahrensvorschriften eingehalten werden, dass nicht von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen und nicht gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Schülerinnen und Schüler verstoßen wird. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat die dazu erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(12) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses legt in Absprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter den Terminplan für die schriftliche und mündliche Prüfung fest.
(13) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann für eine verhinderte Lehrerin oder einen verhinderten Lehrer eine andere fachkundige Lehrkraft in den Prüfungsausschuss berufen.
(14) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann Gäste zur mündlichen Prüfung zulassen. Die Gäste sind zur Verschwiegenheit über die Prüfungsvorgänge verpflichtet.
Sie nehmen an den Beratungen des Prüfungsausschusses nicht teil.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des § 176 in Verbindung mit § 185 Abs. 1 Hessisches Schulgesetz vom 17. Juni 1992 (GVBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juni 1999 (GVBl. I S. 354), wird verordnet:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Zweck und Berechtigung
(1) In der Abschlussprüfung soll die Schülerin oder der Schüler nachweisen, dass sie oder er die Ziele der als Ergänzungsschule staatlich anerkannten privaten zweijährigen Berufsfachschule für Internationale Marketingassistenz erreicht hat und die Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten besitzt, die erforderlich sind, um als Internationale Marketingassistentin oder Internationaler Marketingassistent tätig zu sein.
(2) Wer die Abschlussprüfung erfolgreich abgelegt hat, ist berechtigt, die Berufsbezeichnung „Staatlich geprüfte Internationale Marketingassistentin“ oder „Staatlich geprüfter Internationaler Marketingassistent“ zu führen.
§ 10 Vorschläge für die schriftliche Prüfung
§ 10
Vorschläge für die schriftliche Prüfung
(1) Die Aufgabenvorschläge für die schriftliche Prüfung erstellt die Lehrkraft, die zuletzt unterrichtet hat. Mit den Aufgabenvorschlägen werden die vorgesehenen Hilfsmittel angegeben. Allen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern müssen gleiche Hilfsmittel zur Verfügung stehen. Zugelassene Hilfsmittel in den Fremdsprachen sind einsprachige Referenzwerke in der Arbeitssprache.
(2) Für die schriftlichen Arbeiten sind für alle Fächer je zwei Aufgabenvorschläge einzureichen.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter überprüft die Aufgabenvorschläge und legt sie spätestens sechs Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfung dem Staatlichen Schulamt vor. Offene Umschläge mit Angabe der Schule, des Prüfungsfaches und der Prüfungsgruppe sind beizufügen.
(4) Das Staatliche Schulamt prüft die Aufgabenvorschläge. Es ist berechtigt, andere Vorschläge anzufordern, Vorschläge abzuändern, zu ergänzen oder neue Aufgaben zu stellen.
(5) Das Staatliche Schulamt wählt für jedes Prüfungsfach einen Aufgabenvorschlag aus.
(6) Das Staatliche Schulamt sendet die ausgewählten Vorschläge in versiegelten Umschlägen an die Schule zurück. Jeder Umschlag wird unmittelbar vor Beginn der schriftlichen Arbeit in Gegenwart der Prüflinge geöffnet.
(7) Werden Prüfungsteile vorher bekannt oder wird auf Prüfungsteile vorher hingewiesen, entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, ob dieser Prüfungsteil anerkannt wird oder zu wiederholen ist. Dem Staatlichen Schulamt wird berichtet.
§ 11 Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 11
Durchführung der schriftlichen Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung findet nach einem vom Staatlichem Schulamt genehmigten Prüfungsplan statt.
(2) Vor Beginn jeder schriftlichen Prüfung fordert die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die Vertreterin oder der Vertreter die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer zu selbstständiger, ehrlicher Arbeit auf und weist auf die Folgen einer Täuschung und unerlaubten Verhaltens hin (§ 12). Sie oder er stellt auch durch Befragen fest, ob sich eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer krank fühlt. Erklärt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer, dass sie oder er sich krank fühle, nimmt sie oder er an der weiteren schriftlichen Prüfung dieses Tages nicht teil und ist bis zur Wiederherstellung der Gesundheit von der Prüfung zurückzustellen. Sie oder er hat innerhalb von drei Unterrichtstagen ein ärztliches Attest vorzulegen. Über die nachzuschreibenden Prüfungsarbeiten entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine Vertretung sorgt dafür, dass der Prüfungsraum und die Anordnung der Plätze ungestörtes und selbstständiges Arbeiten ermöglichen und regelt die Aufsicht.
(4) Die Arbeitszeit an einem Prüfungstag beginnt nach Bekanntgabe der Aufgaben. Texte, die übersetzt werden sollen, werden den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern ausgehändigt. Die Fundstelle des Textes darf nicht erkennbar sein.
(5) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer dürfen den Prüfungsraum nur einzeln und für kurze Zeit verlassen. Es ist dafür zu sorgen, dass während dieser Zeit keine Täuschungen begangen werden.
(6) Wer seine Arbeit beendet hat, gibt sie der Aufsicht führenden Person ab und verlässt den Prüfungsraum. Nach Ablauf der Arbeitszeit sind alle Arbeiten abzugeben.
(7) Über den Verlauf der schriftlichen Prüfung fertigen die Aufsicht führenden Personen eine Niederschrift an.
(8) Die Schule stellt das mit dem Schulstempel versehene Papier für die Arbeiten und Entwürfe zur Verfügung. Nach Abschluss der Arbeiten sind die Reinschriften, Entwürfe und das nicht verwendete Papier zurückzugeben.
(9) Nach der schriftlichen Prüfung sind die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer verpflichtet, weiterhin am Unterricht teilzunehmen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 12
Unerlaubtes Verhalten
(1) Wer unerlaubte Hilfsmittel verwendet, täuscht, zu täuschen versucht oder der Täuschungshandlung eines anderen Vorschub leistet, kann von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss nach Klärung des Sachverhaltes und Anhörung des Prüflings. In leichten Fällen ist die Arbeit unter Aufsicht mit neuen Aufgaben zu wiederholen. Über die nachzuschreibenden Prüfungsarbeiten entscheidet die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(2) Wer durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend behindert, dass es nicht möglich ist, seine Prüfung oder die anderer Schülerinnen oder Schüler ordnungsgemäß durchzuführen, kann von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss.
(3) Bei Ausschluss von der Prüfung gilt die Prüfung als nicht bestanden.
§ 13 Beurteilung und Bewertung der schriftlichen Arbeiten
§ 13
Beurteilung und Bewertung der schriftlichen Arbeiten
(1) Jede Arbeit wird von der Prüferin oder dem Prüfer durchgesehen, korrigiert, beurteilt und bewertet. Fehler sind in der Arbeit zu unterstreichen und am Rand nach Art und Gewicht zu kennzeichnen.
(2) Bei der Beurteilung und Bewertung der fremdsprachlichen Prüfungsarbeiten wird zwischen inhaltlichen und sprachlichen Leistungen unterschieden. Bei der inhaltlichen Leistung werden vor allem Textverständnis und die Folgerichtigkeit der Darstellung bewertet. Bei der sprachlichen Leistung werden vor allem die Differenziertheit des Vokabulars, Kenntnisse des fachspezifischen Wortschatzes, Treffsicherheit des Ausdrucks, Idiomatik, Variation des Satzbaues und der Grad der sprachlichen Richtigkeit bewertet.
(3) Bei der Beurteilung und Bewertung der schriftlichen Arbeiten ist darauf zu achten, ob die Schülerin oder der Schüler fachspezifische Arbeitstechniken und Verfahren anwendet, mit Schlüsselbegriffen umgeht, Einsichten in fachliche Zusammenhänge hat, zu einem überlegten Urteil über einen Sachverhalt im Stande ist und Vorgänge, Sachverhalte, Zusammenhänge und eigene Überlegungen sprachlich richtig und verständlich darstellen kann.
(4) Grundlage der Bewertung der schriftlichen Arbeiten sind die allgemein festgesetzten Notenstufen.
(5) Bewertet die Prüferin oder der Prüfer eine Arbeit nicht mit mindestens „ausreichend“, so beauftragt die Schulleiterin oder der Schulleiter eine andere fachkundige Lehrerin oder einen fachkundigen Lehrer mit der unabhängigen Beurteilung und Bewertung der Arbeit. Bei abweichender Bewertung setzt die Schulleiterin oder der Schulleiter im Benehmen mit den beteiligten Lehrkräften die Note fest.
(6) Die Ergebnisse der schriftlichen Prüfung werden in die Prüfungsliste eingetragen und den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern sieben Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung bekannt gegeben.
§ 14 Prüfung in Textverarbeitung mit Bürowirtschaft
§ 14
Prüfung in Textverarbeitung mit Bürowirtschaft
(1) Die Prüfung im Fach Textverarbeitung mit Bürowirtschaft erstreckt sich auf die Textbe- und -verarbeitung.
(2) Die Prüfung in Textverarbeitung mit Bürowirtschaft liegt zwischen der schriftlichen und mündlichen Prüfung.
(3) Die Aufgabenvorschläge für die Prüfung in Textverarbeitung mit Bürowirtschaft erstellt die Lehrkraft, die das Fach zuletzt unterrichtet hat. Spätestens sechs Wochen vor Beginn der Prüfung wird dem Staatlichen Schulamt für jeden Durchgang ein Aufgabenvorschlag zur Genehmigung vorgelegt. Offene Umschläge mit Angabe der Schule und der Prüfungsgruppe sind beizufügen.
(4) Die Prüfung im Bereich Textbe- und -verarbeitung besteht aus der Bearbeitung eines vorgegebenen Dokuments unter Berücksichtigung der geltenden DIN-Normen und einer Autorenkorrektur nach Vorgabe in einer Bearbeitungszeit von 60 Minuten.
(5) Für die Prüfung in Textverarbeitung gelten die Bestimmungen des § 11 Abs. 2 bis 8 und § 12 entsprechend.
(6) Die Ergebnisse der Prüfungsarbeiten werden in die Prüfungsliste eingetragen und den Schülerinnen und Schülern bekannt gegeben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 15
Prüfungsarbeit
(1) In einer Prüfungsarbeit soll die Schülerin oder der Schüler nachweisen, dass sie oder er die Bearbeitung einer komplexen fachbezogenen Aufgabenstellungen selbstständig planen, durchführen und reflektieren kann.
(2) Das Thema wird von der Lehrkraft gestellt, die das Fach Marketing unterrichtet; die Schülerin oder der Schüler kann dazu Vorschläge einreichen.
(3) In der Prüfungsarbeit ist ein Projekt schriftlich zu dokumentieren. Sie soll - zuzüglich erforderlicher grafischer Ausarbeitungen als Anlagen - einen Umfang von mindestens 10 Seiten haben und in der Regel 15 Seiten nicht überschreiten.
(4) Das Thema der Prüfungsarbeit wird der Schülerin oder dem Schüler spätestens acht Wochen vor Beginn der schriftlichen Prüfungen bekanntgegeben. Die Schülerin oder der Schüler muss der Lehrkraft die Prüfungsarbeit spätestens eine Woche vor Beginn der schriftlichen Prüfung abgeben.
(5) Die Prüfungsarbeit muss unter Einbeziehung geeigneter DV-gestützter Kommunikationstechnik und Grafik- Softwareprogrammen erstellt werden. Handschriftliche Anfertigung ist nicht gestattet.
(6) Die Prüfungsarbeit wird von der fachkundigen Lehrkraft für Marketing bewertet. Sie kann erforderlichenfalls andere Lehrkräfte hinzuziehen. Die Bewertung erfolgt nach den allgemein festgesetzten Notenstufen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 16
Vornoten
(1) Die Noten über die Leistungen der Schülerinnen und Schüler im Unterricht (Vornoten) werden sechs Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung in die Prüfungsliste eingetragen. Die Vornoten dürfen nicht schematisch errechnet werden. Bei ihrer Festsetzung ist die Leistungsentwicklung während der Ausbildung zu berücksichtigen. In die Vornoten dürfen keine Prüfungsleistungen eingehen.
(2) Die Vornoten werden den Schülerinnen und Schülern fünf Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung bekanntgegeben. Der Unterricht ist damit abgeschlossen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 17
Mündliche Prüfungen
(1) Fächer der mündlichen Prüfung können alle Fächer sein, die im jeweiligen Schuljahr unterrichtet wurden mit Ausnahme des Fachs Datenverarbeitung/Grafik.
(2) Der Prüfling kann spätestens vier Unterrichtstage vor der mündlichen Prüfung gegenüber der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich erklären, in welchen Fächern (bis zu drei) er geprüft werden will. Er ist an seine Erklärung gebunden.
(3) Der Prüfungsausschuss ist an die Erklärungen des Prüflings gebunden. Er entscheidet, ob und in welchen Fächern zusätzlich geprüft wird. Gibt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer keine Erklärung ab, entscheidet der Prüfungsausschuss, in welchen Fächern mündlich geprüft wird.
§ 18 Prüfungsanforderungen in der mündlichen Prüfung
§ 18
Prüfungsanforderungen in der mündlichen Prüfung
(1) Für die Beurteilung und Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen in den Fremdsprachen gelten grundsätzlich die gleichen Kriterien wie in der schriftlichen Prüfung. Auch Aussprache und Intonation werden in die Bewertung einbezogen.
(2) In der mündlichen Prüfung soll der Prüfling seine Auffassungsgabe und Urteilsfähigkeit, seine Kenntnisse und Fertigkeiten, sein Darstellungsvermögen und seine Fähigkeiten, auf Fragen und Einwände einzugehen und Hilfen zu verwerten, zeigen.
(3) Im Fach Marketing soll der Prüfling dem Fachausschuss in etwa 5 bis 10 Minuten die Projektskizze und die wesentlichen Ergebnisse der Prüfungsarbeit gemäß § 15 präsentieren und erläutern.
In einem anschließenden Fachgespräch soll der Prüfling nachweisen, dass er sein erworbenes Wissen berufsbezogen anwenden kann. Das Fachgespräch soll das Thema der Prüfungsarbeit und den Stoffkatalog des Faches Marketing berücksichtigen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 19
Vorbereitung der mündlichen Prüfung
(1) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann Schülerinnen und Schülern, die zu einem späteren Termin die Abschlussprüfung ablegen, gestatten, an der mündlichen Prüfung als Zuhörer teilzunehmen, sofern der Prüfling zustimmt.
(2) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses trifft auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters, so weit erforderlich, besondere Vorkehrungen oder Ausnahmeregelungen für behinderte Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer.
(3) Die Prüfungszeit einschließlich der Warte- und Vorbereitungszeit darf an einem Prüfungstag für einen Prüfling acht Zeitstunden nicht überschreiten. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Prüfling zu seiner ersten mündlichen Prüfung an diesem Tag bestellt wird. Die Gesamtprüfungszeit einschließlich der Vorbesprechung soll an einem Prüfungstag der Schule zehn Zeitstunden nicht überschreiten.
(4) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses erstellt in Absprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter einen Prüfungsplan, der zwei Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung durch Aushang bekanntgegeben wird. Er bleibt bis zum Ende der mündlichen Prüfung ausgehängt.
(5) Die Prüferinnen und Prüfer sorgen dafür, dass die für die mündlichen Prüfungen notwendigen Hilfsmittel rechtzeitig zur Verfügung stehen.
(6) Zur mündlichen Prüfung werden Prüfungsarbeiten zur Einsichtnahme für den Prüfungsausschuss und die Fachausschüsse ausgelegt.
§ 2 Information der Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigten
§ 2
Information der Schülerinnen und Schüler und Erziehungsberechtigten
Die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine beauftragte Lehrkraft informiert die Schülerinnen und Schüler und gegebenenfalls deren Erziehungsberechtigte zu Beginn des Prüfungshalbjahres in geeigneter Form über die wesentlichen Bestimmungen der Prüfung, vor allem über Prüfungsverfahren, Prüfungsfächer, Prüfungsanforderungen und Bedeutung der Vornoten. Über die Besprechung wird ein Aktenvermerk angelegt.
§ 20 Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 20
Durchführung der mündlichen Prüfung
(1) Bevor die Prüfungsaufgaben ausgehändigt werden, weist das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses oder dessen Vertretung die Prüflinge auf die Folgen einer Täuschung und unerlaubten Verhaltens hin (§12). Er stellt auch durch Befragen fest, ob ein Prüfling sich krank fühlt. Erklärt ein Prüfling, dass er sich krank fühle, nimmt er an den mündlichen Prüfungen dieses Tages nicht teil und ist bis zur Wiederherstellung seiner Gesundheit von der Prüfung zurückzustellen. Er hat innerhalb von drei Unterrichtstagen ein ärztliches Attest vorzulegen. Über den späteren Termin seiner Prüfung entscheidet das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses in Absprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter.
(2) Zur Vorbereitung wird der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer eine der Prüfungsaufgabe angemessene Zeit gegeben. Die Vorbereitungszeit dauert in der Regel zwanzig Minuten. Der Prüfling kann sich als Grundlage für seine Ausführungen Aufzeichnungen machen. Durch Aufsicht wird sichergestellt, dass der Prüfling während der Vorbereitungszeit ungestört ist und sich keine Gelegenheit zur Benutzung unerlaubter Hilfsmittel ergibt. Die Aufsicht führende Lehrerin oder der Aufsicht führende Lehrer fertigt eine Niederschrift an, aus der die Dauer der Vorbereitungszeit des Prüflings hervorgeht.
(3) Die mündliche Prüfung wird von den nach § 8 Abs. 6 gebildeten Fachausschüssen durchgeführt. Aufgaben und Fragen werden von der Prüferin oder dem Prüfer gestellt. Das vorsitzende Mitglied eines Fachausschusses und die Protokollführerin oder der Protokollführer sind berechtigt, ergänzende Fragen zu stellen.
(4) Die mündlichen Prüfungen sind Einzelprüfungen. Jede Prüfung dauert in der Regel fünfzehn Minuten, im Fach Marketing in der Regel dreißig Minuten einschließlich der Präsentation der Prüfungsarbeit.
(5) Über den Verlauf der mündlichen Prüfung fertigt die Protokollführerin oder der Protokollführer eine Niederschrift an. Aus der Niederschrift muss hervorgehen, ob und in welchem Umfang der Prüfling die gestellten Aufgaben selbstständig oder mit Hilfen lösen konnte. Die Niederschrift muss enthalten:
- 1.
Name und Ort der Schule,
- 2.
Zusammensetzung des Fachausschusses,
- 3.
Name des Prüflings
- 4.
Fach der mündlichen Prüfung,
- 5.
Beginn und Ende der Prüfung,
- 6.
Prüfungsaufgabe und wesentliche Inhalte der Beantwortung oder Lösung,
- 7.
die Bewertung nach § 21.
Die Vorsitzende oder der Vorsitzende eines Fachausschusses sorgt dafür, dass die Aussagen der Niederschrift eindeutig und verständlich sind und den Prüfungsverlauf und das Beratungsergebnis wiedergeben. Die Niederschrift wird von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben.
§ 21 Beurteilung und Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen
§ 21
Beurteilung und Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen
(1) Der Fachausschuss, der die Prüfung durchführt, beurteilt und bewertet die in einer mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen. § 8 Abs. 3 Satz 4 gilt entsprechend.
(2) Die mündlichen Prüfungsleistungen werden nach den in § 18 genannten Kriterien beurteilt. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Fachausschusses sorgt dafür, dass nicht von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen und nicht gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Schülerinnen und Schüler verstoßen wird.
(3) Der Fachausschuss bewertet die Leistung des Prüflings auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers. Kommt der Fachausschuss zu keiner übereinstimmenden Bewertung, wird die Note aus dem arithmetischen Mittel der Einzelbewertungen gebildet.
(4) Grundlage der Bewertung der mündlichen Prüfungsleistungen sind die allgemein festgesetzten Notenstufen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 22
Festsetzung des Prüfungsergebnisses
(1) Nach Abschluss der mündlichen Prüfung berät der Prüfungsausschuss das Ergebnis der gesamten Prüfung und setzt die Endnoten fest. Die Endnoten werden aus den Vornoten (§ 16) und den Noten der schriftlichen und mündlichen Prüfung sowie der Prüfung Textverarbeitung mit Bürowirtschaft und der Prüfungsarbeit gebildet. Die Endnoten werden nicht schematisch errechnet. Im Zweifel kommt den Vornoten eine besondere Bedeutung zu. In den Fächern, in denen nicht geprüft wurde, ist die Vornote die Endnote.
(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn in den Fächern mindestens ausreichende Leistungen erreicht wurden.
(3) Der Prüfungsausschuss kann die Prüfung bei mangelhaften Leistungen in einem Fach, mit Ausnahme von Englisch und Marketing sowie der Prüfungsarbeit, für bestanden erklären, wenn mindestens befriedigende Leistungen in zwei anderen Fächern oder mindestens gute Leistungen in einem anderen Fach erbracht wurden. Der Prüfungsausschuss kann mit Zweidrittelmehrheit die Prüfung bei mangelhaften Leistungen in zwei Fächern, unter denen keines der in Satz 1 genannten Fächer sein darf, für bestanden erklären, wenn mindestens befriedigende Leistungen in vier anderen Fächern oder mindestens gute Leistungen in zwei anderen Fächern erbracht wurden.
(4) Das Ergebnis der gesamten Prüfung lautet:
„Bestanden“ oder
„Nicht bestanden“.
(5) Die Noten der mündlichen Prüfung und die Endnoten werden den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern in der Regel am Tag der Festsetzung des Prüfungsergebnisses, spätestens am folgenden Unterrichtstag, bekanntgegeben.
(6) Den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern soll Gelegenheit gegeben werden, an einem zu vereinbarenden Termin, rechtzeitig vor der Zeugnisausgabe, mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einem anderen Mitglied des Prüfungsausschusses die Prüfungsleistungen und die Bewertung zu besprechen. Das Recht auf Einsichtnahme in die Prüfungsakten bleibt davon unberührt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 23
Zeugnisse
(1) Wer die Prüfung bestanden hat, erhält ein Abschlusszeugnis (Anlage 1).
(2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat und die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis (Anlage 2).
(3) In den Zeugnissen wird das Thema und die Note der Prüfungsarbeit ausgewiesen.
(4) Die Zeugnisse erhalten das Datum des Tages, an dem das Prüfungsergebnis festgesetzt wurde.
(5) Die Reinschrift des Zeugnisses wird von dem vorsitzenden Mitglied des Prüfungsausschusses und von der Schulleiterin oder dem Schulleiter unterschrieben. Die Reinschrift erhält das Dienstsiegel. § 8 Abs. 5 bleibt unberührt. Eine Kopie des Zeugnisses bleibt bei den Schulakten.
(6) Das Zeugnis wird der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer ausgehändigt. Mit der Aushändigung des Zeugnisses endet das Schulverhältnis.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 24
Prüfungsniederschriften
(1) Die Vorgänge der Abschlussprüfung werden in folgenden Niederschriften festgehalten:
- 1.
Aktenvermerke über Informationen zur Prüfungsordnung (§ 2), über Hinweise und Befragungen (§ 11 Abs. 2, § 14 Abs. 6, § 20 Abs. 1), über Beginn und Abgabe der schriftlichen und textverarbeitenden Arbeiten, Dauer der Abwesenheit einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers, Verlauf der schriftlichen, textverarbeitenden und mündlichen Prüfung, besondere Vorkommnisse, Namen der Aufsicht führenden Lehrkräfte;
- 2.
Aktenvermerke über die Bekanntgabe und Eintragung der Vornoten und der Noten der schriftlichen Prüfung und der Prüfung in Textverarbeitung;
- 3.
Niederschrift über die Festlegung der mündlichen Prüfungsfächer;
- 4.
Aktenvermerke über den Prüfungsplan und die Abweichungen vom Prüfungsplan im Verlauf der Prüfung, über Beginn und Ende der Prüfungen an den mündlichen Prüfungstagen, über Krankmeldungen, unerlaubtes Verhalten und die daraufhin getroffenen Entscheidungen.
(2) Die Prüfungsliste wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses unterschrieben.
(3) Den Niederschriften und Aktenvermerken werden die Meldungen der Schülerinnen und Schüler zur Prüfung, die Prüfungsliste, die schriftlichen und textverarbeitenden Arbeiten, die Erklärungen der Schülerinnen und Schüler (§ 17 Abs. 2 und 3) und der Prüfungsplan beigefügt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 25
Rücktritt und Wiederholung
(1) Wer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, Prüfungstermine versäumt, kann in den versäumten Prüfungsteilen zu einem Nachtermin geprüft werden oder im besonders begründeten Fall nach weiterem Schulbesuch an der nächsten Prüfung teilnehmen. Die Entscheidung trifft das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses.
(2) Tritt ein Prüfling nach Beginn der schriftlichen Prüfung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen zurück, gilt die Prüfung als nicht abgelegt.
(3) Tritt ein Prüfling nach Beginn der schriftlichen Prüfung zurück oder versäumt er Prüfungstermine aus von ihm zu vertretenden Gründen, gilt die Prüfung als nicht bestanden.
(4) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie nach weiterem Schulbesuch zum nächsten Prüfungstermin an derselben Schule wiederholen. Im begründeten Fall kann das Staatliche Schulamt eine zweite Wiederholung gestatten. Wird eine zweite Wiederholung nicht gestattet, muss die Schülerin oder der Schüler die Schule verlassen.
(5) Eine bestandene Prüfung kann nicht wiederholt werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 26
Prüfungsgebühr
(1) Die Höhe der Prüfungsgebühr richtet sich nach der Verwaltungskostenordnung des Hessischen Kultusministeriums in der jeweils geltenden Fassung. Sie ist unmittelbar nach Zulassung zur Prüfung zu entrichten, spätestens jedoch vor Beginn des ersten Prüfungsteils.
(2) Tritt der Prüfling nach der Zulassung aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht zur Prüfung an, werden 80 % der eingezahlten Prüfungsgebühr zurückerstattet.
(3) Tritt der Prüfling aus von ihm zu vertretenden Gründen zurück, werden 50 % der eingezahlten Prüfungsgebühr zurückerstattet.
(4) Bei Wiederholungsprüfungen ist die Prüfungsgebühr erneut zu entrichten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 27
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Meldung zur Prüfung
Die Schülerin oder der Schüler meldet sich spätestens drei Wochen vor Beginn der Prüfung beim Staatlichen Schulamt zur Prüfung. Die Meldung erfolgt über die Schulleiterin oder den Schulleiter. Der Meldung sind beizufügen:
- 1.
Lebenslauf und Bildungsgang in tabellarischer Form
- 2.
der Nachweis der Fachhochschulreife, die nachgewiesen werden kann durch
- a)
ein Versetzungszeugnis nach Jahrgangsstufe 13 einer öffentlichen oder staatlich anerkannten gymnasialen Oberstufe oder eines beruflichen Gymnasiums und einem mindestens einjährigen Praktikum in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder eine abgeschlossene Berufsausbildung oder
- b)
ein Zeugnis über die Fachhochschulreife oder
- c)
ein als gleichwertig anerkanntes Zeugnis.
- 3.
eine Bescheinigung der Schule über die ordnungsgemäße und erfolgreiche Teilnahme am Unterricht.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Zulassung zur Prüfung
Über die Zulassung entscheidet das Staatliche Schulamt. Die Entscheidung wird der Schülerin oder dem Schüler schriftlich mitgeteilt. Eine Ablehnung wird begründet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Termine
(1) Die Abschlussprüfung findet in zwei Stufen am Ende des ersten Ausbildungsjahres und am Ende des zweiten Ausbildungsjahres statt.
(2) Am Ende des ersten Jahres werden die Fächer Englisch, Französisch, Betriebswirtschaft sowie Textverarbeitung mit Bürowirtschaft schriftlich geprüft. Alle Fächer des ersten Jahres können darüber hinaus auch mündlich geprüft werden.
(3) Am Ende des zweiten Jahres werden die Fächer schriftlich geprüft, die im zweiten Jahr unterrichtet werden. Auch diese Fächer können Gegenstand der mündlichen Prüfung sein.
(4) Die Termine legt das Staatliche Schulamt unter Berücksichtigung der Terminvorschläge der Schulleiterin oder des Schulleiters fest.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Teile der Abschlussprüfung
Die Abschlussprüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung, einer Prüfung in Textverarbeitung mit Bürowirtschaft, einer Prüfungsarbeit und einer mündlichen Prüfung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Prüfungsunterlagen
Für die Prüfung werden in der Schule folgende Unterlagen
zusammengestellt:
- 1.
Meldungen der Schülerinnen und Schüler,
- 2.
Prüfungsliste.
§ 8 Prüfungsausschuss, Fachausschüsse, Vorsitz der Ausschüsse
§ 8
Prüfungsausschuss, Fachausschüsse,
Vorsitz der Ausschüsse
(1) Für die Abschlussprüfung wird ein Prüfungsausschuss
gebildet. Ihm gehören an
- 1.
die Vorsitzende oder der Vorsitzende,
- 2.
die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine Vertreterin oder ein Vertreter,
- 3.
mindestens eine Lehrerin oder ein Lehrer einer staatlichen beruflichen Schule,
- 4.
die an der Ausbildung der Schülerinnen und Schüler zuletzt beteiligten Lehrkräfte.
(2) Der Prüfungsausschuss wird von dem vorsitzenden Mitglied einberufen, um die nach dieser Verordnung wahrzunehmenden Aufgaben zu erfüllen. Er tritt auch zusammen, wenn das vorsitzende Mitglied oder mindestens fünf Mitglieder des Prüfungsausschusses es schriftlich beantragen.
(3) Der Prüfungsausschuss ist beschlussfähig, wenn das vorsitzende Mitglied oder die Vertreterin oder der Vertreter und mindestens zwei Drittel der ihm angehörenden Lehrkräfte anwesend sind. Der Prüfungsausschuss beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des vorsitzenden Mitglieds den Ausschlag. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge verpflichtet.
(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wird rechtzeitig vom Staatlichen Schulamt bestellt.
(5) Bei der schriftlichen Prüfung und im Falle der Verhinderung des vorsitzenden Mitgliedes des Prüfungsausschusses nimmt die Schulleiterin oder der Schulleiter oder eine Vertreterin oder ein Vertreter die Aufgaben des vorsitzenden Mitglieds wahr.
(6) Für jedes Fach der mündlichen Prüfung wird ein Fachausschuss gebildet. Er besteht aus drei Mitgliedern. Zu einem Fachausschuss gehören:
- 1.
die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Fachausschusses,
- 2.
die Prüferin oder der Prüfer,
- 3.
die Protokollführerin oder der Protokollführer.
Prüferin oder Prüfer ist in der Regel, wer das Fach zuletzt unterrichtet hat. Die Protokollanten sollen fachkundig sein.
(7) Über die Zusammensetzung der Fachausschüsse entscheidet das vorsitzende Mitglied auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters.
(8) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses bestellt die Vorsitzenden der Fachausschüsse.
(9) Ein Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Stimmenthaltungen sind nicht zulässig.
(10) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses ist berechtigt, in Prüfungsvorgänge der Fachausschüsse einzugreifen und Prüfungsfragen zu stellen. Es kann auch den Vorsitz eines Fachausschusses übernehmen. In diesem Fall entscheidet das vorsitzende Mitglied, wer aus dem Fachausschuss ausscheidet. Die Prüferin oder der Prüfer muss Mitglied des Fachausschusses bleiben.
(11) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung und der Ergebnisfeststellung, vor allem dafür, dass die Verfahrensvorschriften eingehalten werden, dass nicht von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen und nicht gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Schülerinnen und Schüler verstoßen wird. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat die dazu erforderlichen Maßnahmen zu treffen.
(12) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses legt in Absprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter den Terminplan für die schriftliche und mündliche Prüfung fest.
(13) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann für eine verhinderte Lehrerin oder einen verhinderten Lehrer eine andere fachkundige Lehrkraft in den Prüfungsausschuss berufen.
(14) Das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses kann Gäste zur mündlichen Prüfung zulassen. Die Gäste sind zur Verschwiegenheit über die Prüfungsvorgänge verpflichtet.
Sie nehmen an den Beratungen des Prüfungsausschusses nicht teil.
§ 9 Prüfungsanforderungen in der schriftlichen Prüfung
§ 9
Prüfungsanforderungen in der schriftlichen Prüfung
(1) Im schriftlichen Teil der Abschlussprüfung ist in folgenden Fächern des Pflichtbereichs je eine Prüfungsarbeit innerhalb der dafür festgesetzten Zeit anzufertigen:
- 1.
in Englisch und Französisch jeweils in 180 Minuten,
- 2.
in Betriebswirtschaftslehre in 90 Minuten,
- 3.
in Marketing in 180 Minuten,
- 4.
in Werbung und Gestaltung in 180 Minuten,
- 5.
in Handels- und Wettbewerbsrecht in 90 Minuten und
- 6.
in Textverarbeitung mit Bürowirtschaft in 120 Minuten.
Die in der schriftlichen Prüfung gestellten Aufgaben müssen den Anforderungen der Stoffkataloge entsprechen.
(2) Unbeschadet einer prüfungsdidaktisch erforderlichen Schwerpunktbildung dürfen sich die Aufgaben der schriftlichen Prüfung nicht auf Sachgebiete und Lernziele eines Schulhalbjahres beschränken.
(3) Es dürfen keine Aufgaben gestellt werden, die im Unterricht so weit vorbereitet wurden oder einer bereits bearbeiteten und gelösten Aufgabe so ähnlich sind, dass ihre Lösung keine selbstständige Leistung mehr darstellt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.