- Ausfertigungsdatum:
- 12.10.2017
- Fundstelle:
- StAnz. 2017, 1038
Ausbildungsordnung für Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure vom 12. Oktober 2017
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 5 und 8 geändert durch Artikel 86 des Gesetzes vom 16. Dezember 2025 (GVBl. 2025 Nr. 110) |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Zulassungsverfahren
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Ausbildung ist an die Ausbildungsbehörde zu richten, bei deren unterer Gesundheitsbehörde die Bewerberin oder der Bewerber tätig werden will.
(2) Dem Antrag sind
- 1.
ein Lebenslauf,
- 2.
ein amtlicher Identitätsnachweis, bei Namensänderung eine entsprechende Urkunde,
- 3.
eine Erklärung, ob Vorstrafen vorliegen oder ein gerichtliches Strafverfahren oder ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft gegen die Bewerberin, den Bewerber, die Antragstellerin oder den Antragsteller anhängig ist,
- 4.
ein amtsärztliches Zeugnis über die körperliche Eignung zur Berufsausübung, dessen Ausstellung bei Antragstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt und
- 5.
Nachweise der übrigen Voraussetzungen nach § 4
beizufügen. Bei den in Satz 1 Nr. 2 bis 5 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer Kopie oder die Einreichung in digitaler Form. Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden. Bei der in Nr. 3 genannten Erklärung kann im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 des Bundeszentralregistergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229, 1985 1 S. 195), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 245), verlangt werden.
§ 8 Erteilung und Versagung der staatlichen Anerkennung
§ 8
Erteilung und Versagung der staatlichen Anerkennung
(1) Als Hygienekontrolleurin oder Hygienekontrolleur ist von dem Regierungspräsidium Darmstadt auf Antrag staatlich anzuerkennen, wer nachweist, dass sie oder er
- 1.
die praktische Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 6 erfolgreich abgeschlossen hat,
- 2.
an der theoretischen Ausbildung für Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure an der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 7 mit Erfolg teilgenommen und die Abschlussprüfung bestanden hat,
- 3.
an einer Ausbildung zur Desinfektorin oder zum Desinfektor erfolgreich teilgenommen hat,
- 4.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht oder wegen einer Abhängigkeitserkrankung zur Ausübung des Berufes ungeeignet ist,
- 5.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt, und
- 6.
über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt.
Dem Antrag auf staatliche Anerkennung ist ferner ein amtlicher Identitätsnachweis beizufügen. Bei den in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 6 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer Kopie oder die Einreichung in digitaler Form. Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden.
(2) Die staatliche Anerkennung ist zu versagen, wenn die antragstellende Person nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.
(3) Die staatliche Anerkennung kann versagt werden, wenn die Eignung zur Ausübung des Berufs durch körperliche oder geistige Mängel beeinträchtigt ist.
(4) Die in einem anderen Bundesland erteilte Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach Abs. 1 gilt auch in Hessen.
(5) Wer den Wohnsitz oder Beschäftigungsort im Lande Hessen anstrebt oder hat und den Abschluss einer im Ausland erworbenen gleichwertigen Ausbildung nachweist, erhält auf Antrag die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach Abs. 1. Für die Feststellung der Gleichwertigkeit gilt das Hessische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 12. Dezember 2012 (GVBI. S . 581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2016 (GVBl. S 30), in der jeweils geltenden Fassung.
Anlage 1 Berichtsheft praktische Ausbildung der Hygienekontrolleure
Anlage 1
(zu § 6 Absatz 5)
Berichtsheft praktische Ausbildung der Hygienekontrolleure
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 2
(zu § 6 Absatz 7)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 3
(zu § 7 Absatz 3)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 4
(zu § 6 Absatz 3)
| Ausbildungsstelle |
Ausbildungsinhalte |
| Untere Gesundheitsbehörde |
Vermitteln von Kenntnissen und Fähigkeiten nach Anlage 2. |
| Ordnungsamt |
Kennenlernen der Aufgaben und Zuständigkeiten; Umsetzung der rechtlichen Vollzugsmaßnahmen bei Verstößen gegen die Rechtsvorschriften. |
| Landesbetrieb Hessisches Landeslabor |
Kennenlernen der Aufgaben und Zuständigkeiten; Kennenlernen chemischer und mikrobiologischer Untersuchungs- und Analysemethoden für Lebensmittel und Bedarfsgegenstände |
| Hessisches Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, Dillenburg |
Kennenlernen der Aufgaben und Zuständigkeiten; Kennenlernen chemischer und mikrobiologischer Untersuchungs- und Analysemethoden für Krankheitserreger, Trink- und Badewasser. |
| Veterinäramt |
Kennenlernen der Aufgaben und Zuständigkeiten; Zusammenarbeit mit der unteren Gesundheitsbehörde. |
| Hygieneinstitut, Wasserlabor, Medizinisches Labor |
Kennenlernen der Aufgaben und Zuständigkeiten; Kennenlernen chemischer und mikrobiologischer Untersuchungs- und Analysemethoden für Krankheitserreger, Trink- und Badewasser. |
| Krankenhaus, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung, Einrichtung für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtung, Tagesklinik, Entbindungseinrichtung |
Kennenlernen der Tätigkeiten und Aufgaben der Hygienefachkraft sowie möglichst vieler hygienerelevanter Bereiche und Abläufe (z. B. Zentralsterilisation, Bettenaufbereitung, Kreissaal, Intensivstation, OP) |
| Alten- und Pflegeheim, andere Betreuungs- oder Versorgungseinrichtung |
Kennenlernen der hygienerelevanten Bereiche und Abläufe bei der Betreuung und Pflege |
| Obdachlosenunterkunft, Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerberinnen und Asylbewerber, Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler und Flüchtlinge sowie sonstigen Massenunterkünften |
Kennenlernen der Maßnahmen zur Einhaltung der Infektionshygiene, Umsetzung der Hygiene- und Desinfektionspläne. |
| Schwimmbad |
Kennenlernen der Bädertechnik in Hinblick auf den hygienisch sicheren Betrieb des Schwimmbades, Betrieb und Überwachung der Aufbereitungsanlage; Messung der Hygienehilfsparameter |
| Wasserwerk |
Kennenlernen der Trinkwassergewinnung, -aufbereitung und -verteilung in Hinblick auf den hygienisch sicheren Betrieb des Wasserwerks, Funktion der Aufbereitungsanlage; Überwachung von Betriebsparametern; Kontrolle von Schutzzonen |
| Abwasserreinigungsanlage, Abfallbehandlungsanlage |
Kennenlernen der Verfahren zur Abwasserreinigung bzw. Abfallbehandlung, hygienischer Maßnahmen. |
| Umweltamt (untere Wasserbehörde, untere Abfallwirtschaftsbehörde, untere Bodenschutzbehörde, untere Immissionsschutzbehörde etc.) |
Kennenlernen der Aufgaben und Zuständigkeiten (Rohwasserüberwachung, Wassereinzugsgebiete, Nichttrinkwassernutzung, Bodenschutz, Genehmigungsverfahren gem. BImSchG, Bauleitplanung; Naturschutz, Landschaftsschutz) |
| Regierungspräsidium |
Kennenlernen der Aufgaben und Zuständigkeiten im Bereich Immissionsschutz, obere Wasserbehörde |
Anlage 5 Lehrstoffplan für die theoretische Ausbildung zur Hygienekontrolleurin und zum ...
Anlage 5
(zu § 8)
Lehrstoffplan für die theoretische Ausbildung
zur Hygienekontrolleurin und zum Hygienekontrolleur
| Unterrichtsfächer |
Vorlesungs- und |
|
60 |
|
90 |
|
80 |
|
340 |
|
330 |
| Insgesamt |
900 |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des § 16 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst vom 28. September 2007 (GVBl. I S. 659), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Oktober 2014 (GVBl. S. 241), verordnet der Minister für Soziales und Integration:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Aufgabengebiete, Ausbildungsziel
(1) Hygienekontrolleurinnen oder Hygienekontrolleure werden als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter im Öffentlichen Gesundheitsdienst auf dem Gebiet des Infektionsschutzes, der Infektionsprävention und der Hygieneüberwachung sowie des gesundheitlichen Umweltschutzes, insbesondere in der Umwelthygiene und bei der Seuchenbekämpfung, tätig.
(2) Durch die Ausbildung sollen geeignete Personen fachlich befähigt werden, die Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleuren zu übertragenden Aufgaben im Öffentlichen Gesundheitsdienst wahrzunehmen. Sie sollen insbesondere in folgenden Bereichen Aufgaben selbständig übernehmen oder an deren Bearbeitung mitwirken:
- 1.
Infektionsschutz und -prävention, Ermittlungen und Überwachung der Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten,
- 2.
Überwachung der Wasser-, Abwasser-, Nichttrinkwasser- und Trinkwasserhygiene,
- 3.
Überwachung der Hygiene des Schwimm- und Badewesens einschließlich medizinischer Bäder und Saunen sowie in Massage- und Krankengymnastikpraxen,
- 4.
Überwachung der hygienischen Verhältnisse bei Abwasser-, Reinigungs- und Kläranlagen (bis zur Einleitung des geklärten Wassers in den Vorfluter),
- 5.
Überwachung der hygienischen Verhältnisse bei der Abfallentsorgung,
- 6.
Überwachung der Hygiene des Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesens,
- 7.
Überwachung der hygienischen Verhältnisse und der Durchführung der angeordneten Maßnahmen in öffentlichen oder gewerblichen Einrichtungen, insbesondere in
- a)
Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Einrichtungen zur Betreuung und Pflege älterer Menschen und Menschen mit Behinderung sowie vergleichbaren Betreuungs- oder Versorgungseinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen, Heilpraktiker-Praxen,
- b)
Obdachlosenunterkünften, Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerberinnen und Asylbewerber, Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler und Flüchtlinge, sowie sonstigen Massenunterkünften,
- c)
Justizvollzugsanstalten,
- d)
Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1666),
- e)
anderen Gemeinschaftseinrichtungen oder in Einrichtungen des Erholungswesens sowie
- f)
auf Kinderspielplätzen, in Einrichtungen des Sportwesens einschließlich gewerblicher Sportstudios und Fitnesscenter sowie in Piercing- und Tattoostudios,
- 8.
Ermittlungen zum Schutz vor Gesundheitsgefährdungen und -schädigungen durch Umwelteinflüsse und Überwachung der Durchführung hierzu angeordneter Maßnahmen,
- 9.
Dokumentation von Untersuchungs- und Überwachungsergebnissen sowie Mitwirkung bei epidemiologischen Erhebungen und Auswertungen,
- 10.
Prüfung und Beurteilung von Bauleitplänen und genehmigungspflichtigen Maßnahmen in Wasserschutzgebieten,
- 11.
Mitwirkung bei Stellungnahmen zu Planungs- und Genehmigungsverfahren, soweit gesundheitliche Belange der Bevölkerung berührt werden, und hygienische Bewertung und Beurteilung von Bau- und sonstigen Maßnahmen zur Wahrnehmung hygienischer und umwelthygienischer Belange und
- 12.
Mitwirkung bei vorbeugenden Maßnahmen des Katastrophenschutzes, Zivilschutzes und Rettungswesens.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit
(1) Die zuständige Behörde hat nach Maßgabe des Art. 5 und unbeschadet der Art. 6 und 7 der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABI. EU Nr. L 255 S. 22, 2007 Nr. L 271 S. 18, 2008 Nr. L 93 S. 28, 2009 Nr. L 33 S. 49), zuletzt geändert durch den Delegierten Beschluss (EU) 2016/790 der Kommission vom 13. Januar 2016 (Abl. EU Nr. L 134 S. 135), den Grundsatz der Dienstleistungsfreiheit zu beachten, sofern sich die Dienstleistende oder der Dienstleistende zur vorübergehenden und gelegentlichen Ausübung des Berufs in den Geltungsbereich dieses Gesetzes begibt und rechtmäßig in einem Mitgliedstaat niedergelassen ist.
(2) Die Dienstleistung wird unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates erbracht, sofern dort für die betreffende Tätigkeit eine solche Berufsbezeichnung geführt wird. lm Übrigen gilt Art. 7 Abs. 3 Satz 2 und 3 der Richtlinie 2005/36/EG. Die Angehörigen anderer Mitgliedstaaten haben die Berufsbezeichnungen und deren Abkürzungen nach Maßgabe des Art. 52 der Richtlinie 2005/36/EG zu führen. Die Dienstleistende oder der Dienstleistende unterliegen im Übrigen nach Maßgabe des Art. 5 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG den im Geltungsbereich dieses Gesetzes geltenden berufsständischen, gesetzlichen und verwaltungsrechtlichen Berufsregeln.
(3) Die Dienstleistende oder der Dienstleistende ist nach Maßgabe des Art. 6 Satz 1 der Richtlinie 2005/36/EG von der Zulassung, Eintragung oder Mitgliedschaft bei einer Berufsorganisation befreit.
(4) Die oder der Dienstleistende ist nach Maßgabe des Art. 22 Buchst. b der Richtlinie 2005/36/EG verpflichtet, sich angemessen beruflich fortzubilden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11
Übergangsregelung
Für eine auszubildende Person, die ihre Ausbildung vor dem 1. Juli 2017 begonnen hat, ist die Ausbildungsordnung für Gesundheitsaufseherinnen und Gesundheitsaufseher vom 10. Mai 1993 (StAnz. S. 1246), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2015 (GVBl. S. 580), in der am 30. Juni 2017 geltenden Fassung anzuwenden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 12
Aufhebung bisherigen Rechts
Die in § 11 genannte Ausbildungsordnung für Gesundheitsaufseherinnen und Gesundheitsaufseher wird aufgehoben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 13
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1 November 2017 in Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Ausbildungsbehörde
(1) Ausbildungsbehörde ist in den Landkreisen der Kreisausschuss und in den kreisfreien Städten der Magistrat. Die Ausbildungsbehörde stellt die Bewerberin oder den Bewerber ein und teilt sie oder ihn der unteren Gesundheitsbehörde zur Ausbildung zu. Die Ausbildungsleitung obliegt der mit der Leitung des medizinischen Dienstes der unteren Gesundheitsbehörde beauftragten Person. Im Rahmen der Ausbildung soll die auszubildende Person den einzelnen Ausbildungsstellen gemäß § 6 Abs. 2 zugewiesen oder dorthin abgeordnet werden.
(2) Die Beschäftigung der auszubildenden Person darf nur ihrer beruflichen Ausbildung dienen.
(3) Das Ausbildungsverhältnis ist zu beenden, wenn die auszubildende Person die an sie zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt. Die Entscheidung trifft die Ausbildungsbehörde.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Dauer und Struktur der Ausbildung
(1) Die Ausbildung zur Hygienekontrolleurin oder zum Hygienekontrolleur dauert drei Jahre. Sie gliedert sich in
- 1.
eine praktische Ausbildung, die mindestens 3.700 Stunden umfasst,
- 2.
eine theoretische Ausbildung, die mindestens 900 Unterrichtsstunden umfasst
Die Ausbildung erfolgt im Blockmodell, bei dem sich Blöcke der praktischen mit denen der theoretischen Ausbildung abwechseln. Die praktische Ausbildung kann in Teilzeitform erfolgen. Die Ausbildung soll insgesamt die Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten. Es muss sichergestellt werden, dass das Ausbildungsziel nach § 1 erreicht wird und Niveau und Qualität der Teilzeitausbildung nicht geringer sind als bei der Vollzeitausbildung.
(2) Die Gesamtverantwortung über die praktische Ausbildung trägt die Ausbildungsbehörde.
(3) Auf Antrag kann die Ausbildungsbehörde auf die praktische Ausbildung eine bei einer anderen Ausbildungsbehörde bereits erfolgreich abgeschlossene Ausbildung oder erfolgreich abgeschlossene Teile einer Ausbildung anrechnen. Die Anrechnung nach Satz 1 erfolgt im Umfang der Gleichwertigkeit der abgeschlossene Ausbildung oder der bereits abgeschlossenen Teile der Ausbildung in Höhe von bis zu sechs Monaten.
(4) Auf die Dauer der praktischen Ausbildung werden angerechnet
- 1.
tariflicher Urlaub, einschließlich Bildungsurlaub oder Betriebsferien,
- 2.
Fehlzeiten wegen Krankheit oder aus anderen, von der auszubildenden Person nicht zu vertretenden Gründen in Höhe von bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen Ausbildung sowie
- 3.
Fehlzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote bei einer auszubildenden Person, die einschließlich der Fehlzeiten nach Nr. 2 und Abs. 5 Nr. 2 eine Gesamtdauer in Höhe von 14 Wochen nicht überschreiten.
(5) Auf die Dauer der theoretischen Ausbildung werden angerechnet
- 1.
Fehlzeiten wegen Krankheit oder aus anderen, von der auszubildenden Person nicht zu vertretenden Gründen in Höhe von bis zu 10 Prozent der Stunden des theoretischen Unterrichts sowie
- 2.
Fehlzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote bei einer auszubildenden Person, die einschließlich der Fehlzeiten nach Nr. 1 und Abs. 4 Nr. 2 eine Gesamtdauer in Höhe von 14 Wochen nicht überschreiten.
(6) Auf Antrag können im Einzelfall über Abs. 4 und 5 hinausgehende Fehlzeiten berücksichtigt werden, wenn eine besondere Härte vorliegt und das Ausbildungsziel hierdurch nicht gefährdet ist. Über den Antrag entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.
(7) Freistellungsansprüche nach den personalvertretungsrechtlichen Vorschriften bleiben unberührt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Zulassungsvoraussetzungen
Zur Ausbildung kann zugelassen werden, wer
- 1.
die gesundheitliche und persönliche Eignung zur Ausübung des Berufes besitzt und
- 2.
einen
- a)
mittleren Schulabschluss oder einen anderen als gleichwertig anerkannten Abschluss,
- b)
Hauptschulabschluss oder einen anderen als gleichwertig anerkannten Abschluss in Verbindung mit dem erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen förderlichen Berufsausbildung oder
- c)
erfolgreichen Abschluss einer sonstigen zehnjährigen allgemeinen Schulbildung
nachweisen kann.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Zulassungsverfahren
(1) Der Antrag auf Zulassung zur Ausbildung ist an die Ausbildungsbehörde zu richten, bei deren unterer Gesundheitsbehörde die Bewerberin oder der Bewerber tätig werden will.
(2) Dem Antrag sind
- 1.
ein Lebenslauf,
- 2.
ein Geburtsschein oder eine Geburtsurkunde, bei Namensänderung eine entsprechende Urkunde,
- 3.
ein amtliches Führungszeugnis, das bei Antragstellung nicht älter als drei Monate ist,
- 4.
ein amtsärztliches Zeugnis über die körperliche Eignung zur Berufsausübung, dessen Ausstellung bei Antragstellung nicht mehr als drei Monate zurückliegt und
- 5.
Nachweise der übrigen Voraussetzungen nach § 4
beizufügen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Praktische Ausbildung
(1) Während der praktischen Ausbildung ist die auszubildende Person in die Aufgabengebiete einer Hygienekontrolleurin oder eines Hygienekontrolleurs unter Vermittlung der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten sowie die internen Verwaltungsabläufe einzuweisen. Ihr sollen Sinn, Zweck und Zusammenhänge der Arbeiten und der anzuwendenden Vorschriften erläutert werden. Es ist Gelegenheit zu geben, die in der theoretischen Ausbildung erworbenen Kenntnisse zu vertiefen und zu lernen, diese bei der späteren beruflichen Tätigkeit anzuwenden.
(2) Die praktische Ausbildung erfolgt bei der unteren Gesundheitsbehörde und in externen Praxiseinsätzen. Die praktische Ausbildung bei der unteren Gesundheitsbehörde umfasst dabei höchstens 2.900 Stunden. Die Praxiseinsätze umfassen mindestens 800 Stunden und können insbesondere in den folgenden Ausbildungsstellen erfolgen:
- 1.
Ordnungsamt,
- 2.
Landesbetrieb Hessisches Landeslabor,
- 3.
Hessisches Landesprüfungs- und Untersuchungsamt im Gesundheitswesen, Dillenburg,
- 4.
Veterinäramt,
- 5.
Hygieneinstitut, Wasserlabor, Medizinisches Labor,
- 6.
Krankenhaus, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtung, Einrichtung für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtung, Tagesklinik, Entbindungseinrichtung,
- 7.
Alten- und Pflegeheim, andere Betreuungs- oder Versorgungseinrichtung,
- 8.
Obdachlosenunterkunft, Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerberinnen und Asylbewerber, Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler und Flüchtlinge sowie sonstigen Massenunterkünften,
- 9.
Schwimmbad,
- 10.
Wasserwerk,
- 11.
Abwasserreinigungsanlage oder Abfallbehandlungsanlage,
- 12.
Umweltamt oder
- 13.
Regierungspräsidium.
Die auszubildende Person muss mindestens sechs der vorgenannten Ausbildungsstellen im Rahmen der Praxiseinsätze durchlaufen.
(3) Der Inhalt der praktischen Ausbildung ergibt sich aus Anlage 4. Für den Ablauf der praktischen Ausbildung erstellt die Ausbildungsbehörde vor Beginn der Ausbildung einen Ausbildungsplan. Hierbei bestimmt die Ausbildungsbehörde auch, in welcher Reihenfolge die einzelnen Praxiseinsätze durchlaufen werden.
(4) Während der praktischen Ausbildung erfolgt eine Praxisbegleitung durch die Ausbildungsbehörde. Die Ausbildungsleitung stellt die Praxisbegleitung durch geeignete Fachkräfte sicher. Aufgabe der Praxisbegleitung ist es, die auszubildende Person schrittweise an die eigenständige Wahrnehmung der beruflichen Aufgaben einer Hygienekontrolleurin oder eines Hygienekontrolleurs heranzuführen und die Verbindung mit der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf zu gewährleisten.
(5) Die auszubildende Person hat ein Berichtsheft nach dem Muster der Anlage 1 zu führen. Das Berichtsheft ist vierteljährlich der Ausbildungsleitung zur Überprüfung und Unterzeichnung vorzulegen. Berichte über Ausbildungsabschnitte, die nicht unmittelbar unter der Aufsicht der Ausbildungsleitung erfolgen, sind am Ende des Ausbildungsabschnittes von der jeweils zuständigen Leitung der Einrichtung abzuzeichnen, in der die praktische Ausbildung erfolgte.
(6) Im Rahmen der praktischen Ausbildung bei der unteren Gesundheitsbehörde hat die auszubildende Person darüber hinaus die Ausbildung zur Desinfektorin oder zum Desinfektor entsprechend der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektorinnen und Desinfektoren vom 6. Dezember 2010 (GVBl I S. 711), zuletzt geändert durch Verordnung vom 3. Dezember 2015 (GVBl. S. 580), in der jeweils geltenden Fassung, erfolgreich zu absolvieren, soweit die auszubildende Person nicht bereits eine erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zur Desinfektorin oder zum Desinfektor nachweisen kann.
(7) Die auszubildende Person weist ihre regelmäßige und erfolgreiche, wenigstens mit der Note „ausreichend“ bewertete, Teilnahme an der praktischen Ausbildung durch Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 nach. Die Leistungen während der praktischen Ausbildung sind wie folgt zu bewerten:
„sehr gut“ (1), wenn die Leistung den Anforderungen im besonderen Maße entspricht,
„gut“ (2), wenn die Leistung den Anforderungen voll entspricht,
„befriedigend“ (3), wenn die Leistung im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,
„ausreichend“ (4), wenn die Leistung zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,
„mangelhaft“ (5), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden können,
„ungenügend“ (6), wenn die Leistung den Anforderungen nicht entspricht und selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Theoretische Ausbildung
(1) Die theoretische Ausbildung findet an der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf statt. Ihr obliegt die Verantwortung für die Organisation und Koordination der theoretischen Ausbildung. Die Ausbildung endet mit der an der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf abzulegenden staatlichen Prüfung zur Hygienekontrolleurin oder zum Hygienekontrolleur.
(2) Im Rahmen der theoretischen Ausbildung sollen entsprechend dem in Anlage 5 abgedruckten Lehrstoffplan für die theoretische Ausbildung zur Hygienekontrolleurin und zum Hygienekontrolleur in den Fächergruppen 1 bis 4 jeweils mindestens eine Arbeit unter Aufsicht geschrieben werden.
(3) Die Teilnahme an der theoretischen Ausbildung ist erfolgreich, wenn die schriftlichen Arbeiten nach Abs. 2 durchschnittlich mindestens mit der Note „ausreichend“ bewertet wurden. Die Akademie für öffentliches Gesundheitswesen stellt eine Bescheinigung über die theoretische Ausbildung für den Beruf der Hygienekontrolleurin oder Hygienekontrolleurs entsprechend dem Muster der Anlage 3 aus.
§ 8 Erteilung und Versagung der staatlichen Anerkennung
§ 8
Erteilung und Versagung der staatlichen Anerkennung
(1) Als Hygienekontrolleurin oder Hygienekontrolleur ist von dem Regierungspräsidium Darmstadt auf Antrag staatlich anzuerkennen, wer nachweist, dass sie oder er
- 1.
die praktische Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 6 erfolgreich abgeschlossen hat,
- 2.
an der theoretischen Ausbildung für Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure an der Akademie für öffentliches Gesundheitswesen in Düsseldorf nach § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 in Verbindung mit § 7 mit Erfolg teilgenommen und die Abschlussprüfung bestanden hat,
- 3.
an einer Ausbildung zur Desinfektorin oder zum Desinfektor erfolgreich teilgenommen hat,
- 4.
nicht in gesundheitlicher Hinsicht oder wegen einer Abhängigkeitserkrankung zur Ausübung des Berufes ungeeignet ist,
- 5.
sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt, und
- 6.
über die für die Ausübung des Berufs erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse verfügt.
Dem Antrag auf staatliche Anerkennung ist ferner eine Geburtsurkunde beizufügen.
(2) Die staatliche Anerkennung ist zu versagen, wenn die antragstellende Person nicht im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.
(3) Die staatliche Anerkennung kann versagt werden, wenn die Eignung zur Ausübung des Berufs durch körperliche oder geistige Mängel beeinträchtigt ist.
(4) Die in einem anderen Bundesland erteilte Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach Abs. 1 gilt auch in Hessen.
(5) Wer den Wohnsitz oder Beschäftigungsort im Lande Hessen anstrebt oder hat und den Abschluss einer im Ausland erworbenen gleichwertigen Ausbildung nachweist, erhält auf Antrag die Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung nach Abs. 1. Für die Feststellung der Gleichwertigkeit gilt das Hessische Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz vom 12. Dezember 2012 (GVBI. S . 581), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2016 (GVBl. S 30), in der jeweils geltenden Fassung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 9
Rücknahme, Widerruf
(1) Die staatliche Anerkennung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung die Abschlussprüfung des theoretischen Lehrgangs nicht bestanden oder die Ausbildung nicht abgeschlossen war.
(2) Die staatliche Anerkennung ist zu widerrufen, wenn die Hygienekontrolleurin oder der Hygienekontrolleur sich nachträglich eines Verhaltens schuldig gemacht hat, aus dem sich die Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufes ergibt.
(3) Die staatliche Anerkennung kann widerrufen werden, wenn sich nachträglich erweist, dass die Hygienekontrolleurin oder der Hygienekontrolleur in gesundheitlicher Hinsicht oder wegen einer Sucht zur Ausübung des Berufes ungeeignet ist.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.