- Ausfertigungsdatum:
- 14.10.1995
- Fundstelle:
- ABl. 1995, 658
Verordnung über den gleichzeitigen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und des französischen ...
V aufgeh. durch § 53 Nr. 4 der Verordnung vom 20. Juli 2009 (ABl. S. 408)
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: mehrfach geändert durch Verordnung vom 20. Dezember 2007 (ABl. 2008 S. 38) |
Anlage Verwaltungsabsprache zwischen dem Bevollmächtigten der Bundesrepublik Deutschland für ...
Anlage
Verwaltungsabsprache zwischen dem Bevollmächtigten der Bundesrepublik Deutschland für kulturelle Angelegenheiten im Rahmen des Vertrags über die deutsch-französische Zusammenarbeit und dem Minister für Erziehung, Hochschulwesen und Forschung der Französischen Republik über die Organisation des Bildungsgangs, die Gestaltung der Lehrpläne und die Prüfungsordnung zum gleichzeitigen Erwerb der deutschen Allgemeinen Hochschulreife und des französischen Baccalauréat vom 11. Mai 2006
Auf der Grundlage des Abkommens vom 31. Mai 1994 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über den gleichzeitigen Erwerb der deutschen Allgemeinen Hochschulreife und des französischen Baccalauréat, im Folgenden als „Abkommen“ bezeichnet, sind der Bevollmächtigte der Bundesrepublik Deutschland für kulturelle Angelegenheiten im Rahmen des Vertrags über die deutsch-französische Zusammenarbeit und der Minister für Erziehung der Französischen Republik zur Durchführung des Abkommens wie folgt übereingekommen:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Abschnitt I
Allgemeine Bestimmungen
- 1.
Zur Vorbereitung auf den französischsprachigen Prüfungsteil im Rahmen der Abiturprüfung an den betroffenen Schulen in der Bundesrepublik Deutschland wird in den drei Schuljahren vor der Prüfung durchgehend Unterricht im Fach Französisch sowie französischsprachiger Unterricht in den Fächern Geschichte und einem weiteren gesellschaftswissenschaftlichen Fach in der Regel dreijährig, mindestens aber in den beiden letzten Jahren vor der Prüfung erteilt.
- 2.
Zur Vorbereitung auf den deutschsprachigen Prüfungsteil im Rahmen der Baccalaureat-Prüfung an den betroffenen Schulen in der Französischen Republik wird in den Klassen Seconde, Première und Terminale durchgehend Unterricht im Fach Deutsch sowie deutschsprachiger Unterricht in den Fächern Geschichte und Erdkunde erteilt.
- 3.
Die Anforderungen im Unterricht in den genannten Fächern richten sich nach den in gemeinsamer Absprache festgelegten Lehrplänen. Sie entsprechen im Wesentlichen den Anforderungen der französischen Lehrpläne und der Lehrpläne der betroffenen deutschen Länder. Notwendige Anpassungen oder Veränderungen der Lehrpläne können gemäß Artikel 4 Nummer 4 des Abkommens vom 31. Mai 1994 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über den gleichzeitigen Erwerb der deutschen Allgemeinen Hochschulreife und des französischen Baccalauréat vorgenommen werden.
- 4.
Die Anweisungen und Lehrpläne für den Unterricht im Fach Deutsch in der Französischen Republik und den Unterricht im Fach Französisch in der Bundesrepublik Deutschland richten sich nach den jeweils für den Fremdsprachenunterricht geltenden allgemeinen Grundsätzen.
- 5.
Die Lehrpläne für Geschichte und Erdkunde beziehungsweise das weitere gesellschaftswissenschaftliche Fach enthalten Ziele und Themen, die für den Unterricht in diesen Fächern in der Bundesrepublik Deutschland und in der Französischen Republik gemeinsam gelten. Angesichts der Tatsache, dass der Unterricht in den verschiedenen gesellschaftswissenschaftlichen Fächern in den Ländern in der Bundesrepublik Deutschland unterschiedlich organisiert ist, gehen beide Seiten davon aus, dass die Themenbereiche unterschiedlichen Fächern zugeordnet und in unterschiedlicher zeitlicher Abfolge behandelt werden können.
- 6.
Für die Fächer Deutsch, Französisch und Geschichte, bei denen es eine eigene Prüfung gibt, wird eine binationale Kommission mit folgenden Aufgaben gemeinsam eingesetzt:
- -
Formulierung von Empfehlungen an die zuständigen Behörden beider Länder betreffend die regelmäßige Aktualisierung der gesamten Anlagen zur Verwaltungsabsprache
Anlage I
Stundentafeln mit Wochenstundenzahlen des Bildungswegs zum gleichzeitigen Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife und des Baccalaureât an den teilnehmenden Schulen in der Bundesrepublik Deutschland und in der Französischen Republik
Anlage II
Lehrpläne
Anlage III
Regelung der Serienzuordnung
Anlage IV
Regelung der Berechnung der Durchschnittsnote für die Allgemeine Hochschulreife und der Zuerkennung eines Prädikats für das Baccalauréat
Anlage V
Informationen über Hochschulzugangsregelungen sowie Ausbildungs- und Studiengänge in Verbindung mit dem Baccalauréat in Frankreich und der Allgemeinen Hochschulreife in der Bundesrepublik Deutschland
Anlage VI
Verzeichnis der teilnehmenden Schulen,
- -
Erarbeitung einer Bilanz am Ende des jeweiligen Prüfungsverfahrens
- -
Formulierung von Empfehlungen für die Aufgabenstellungen sowie für die Bewertungs- und Korrekturkriterien.
Die binationale Kommission ist eine Unterkommission der deutsch-französischen Expertenkommission für die Zusammenarbeit im allgemeinbildenden Schulwesen und besteht aus jeweils drei deutschen und drei französischen Experten für jedes der drei Fächer Deutsch, Französisch und Geschichte. Die Experten werden jeweils von den zuständigen Behörden beider Länder bestimmt.
- 7.
Die Lehrpläne tragen den deutsch-französischen Übereinkünften zur Förderung der Partnersprache und zur Darstellung des Partnerlands Rechnung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Abschnitt II
Prüfungsordnung
A.
Ordnung des französischsprachigen Prüfungsteils im Rahmen der Abiturprüfung zum gleichzeitigen Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife und des Baccalauréat
- 1.
An den Schulen, die in der Bundesrepublik Deutschland auf den gleichzeitigen Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife und des Baccalauréat vorbereiten, können Schülerinnen und Schüler durch das erfolgreiche Bestehen eigener Prüfungen in französischer Sprache (Französisch, Geschichte und das weitere gesellschaftswissenschaftliche Fach) in Verbindung mit der Allgemeinen Hochschulreife das französische Baccalauréat erlangen.
Eine mündliche Prüfung in Französisch im Rahmen der Abiturprüfung kann sowohl für den Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife als auch für den Erwerb des Baccalauréat gewertet werden.- 2.
Die Abiturprüfungsordnungen der Länder in der Bundesrepublik Deutschland gelten unabhängig von der Prüfungsordnung des französischsprachigen Prüfungsteils zur Erlangung des französischen Baccalauréat.
Für den französischsprachigen Prüfungsteil gilt folgende Ordnung:
§ 1 Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, der die Bewertung im Hinblick auf den Erwerb des ...
§ 1
Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, der die Bewertung im Hinblick auf den Erwerb des Baccalauréat vornimmt
Dem Prüfungsausschuss gehören folgende Mitglieder an:
- 1.
der Beauftragte für den französischsprachigen Prüfungsteil oder sein Vertreter, der von der zuständigen französischen Behörde eingesetzt wird, als Vorsitzender des Baccalaureat-Prüfungsausschusses;
- 2.
ein Schulleiter und gegebenenfalls ein von der zuständigen deutschen Behörde beauftragter Verantwortlicher;
- 3.
die Lehrkräfte der Schule, die die Arbeiten in den spezifischen Fächern korrigiert und benotet haben.
Ein Mitglied des Prüfungsausschusses oder ein Fachlehrer ist Protokollant.
§ 10 Bescheinigung über den Erwerb des Baccalaureat
§ 10
Bescheinigung über den Erwerb des Baccalauréat
Prüflinge, die die Allgemeine Hochschulreife und mit dem Bestehen des französischsprachigen Prüfungsteils das Baccalauréat erlangt haben, erhalten zu ihrem Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife eine vorläufige Bescheinigung nach dem beigefügten Muster. Das endgültige Zeugnis wird dem Prüfling durch das Rektorat der Akademie der Partnerschule übersandt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11
Nachholtermin
Für Schülerinnen und Schüler, die aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen verhindert sind, sich zur Prüfung zu melden, beim regulären Prüfungstermin anwesend zu sein oder die Prüfung im vollen Umfang abzulegen, können die zuständigen Behörden einen Ersatztermin anberaumen.
§ 2 Prüfungsfächer, die im Hinblick auf den Erwerb des Baccalaureat bewertet werden
§ 2
Prüfungsfächer, die im Hinblick auf den Erwerb des Baccalauréat bewertet werden
(1) Die Fächer der schriftlichen Prüfung sind
- a)
Französisch (Gewichtungsfaktor 1),
- b)
Geschichte oder ein weiteres gesellschaftswissenschaftliches Fach (Gewichtungsfaktor 1).
Der Prüfling entscheidet sich zu Beginn des letzten Schuljahrs, in dem die Prüfung stattfindet, für das Fach Geschichte oder das weitere gesellschaftswissenschaftliche Fach als schriftliches Prüfungsfach. Die Leistungen in dem nicht für die schriftliche Prüfung gewählten Fach werden am Ende des letzten Schuljahrs mit einer Endnote (Gewichtungsfaktor 1, deutsches Notensystem) bewertet, die gemäß § 7 und § 9 Absatz 1 in das Notenverzeichnis eingetragen wird.
(2) Das Fach der mündlichen Prüfung ist Französisch (Gewichtungsfaktor 1).
(3) Bei der Umrechnung der Noten in das französische Notensystem wird die zwischen beiden Ländern geltende Praxis angewandt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Prüfungstermin
(1) Die schriftlichen und mündlichen Prüfungen finden im zeitlichen Zusammenhang mit der Abiturprüfung statt.
(2) Sobald der Zeitplan für die deutsche Abiturprüfung festgelegt ist, setzen die zuständigen deutschen Behörden das französische Ministerium für Erziehung darüber in Kenntnis.
(3) Nach Eingang dieser Mitteilung wird den zuständigen deutschen Behörden vom französischen Ministerium für Erziehung der Beauftragte für den französischsprachigen Prüfungsteil oder sein Vertreter schriftlich benannt.
§ 4 Meldung der Schülerinnen und Schüler zur Prüfung
§ 4
Meldung der Schülerinnen und Schüler zur Prüfung
Die Schülerinnen und Schüler melden sich innerhalb der festgesetzten Frist bei der Verwaltung ihrer Schule zur Prüfung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Schriftliche Prüfung
(1) Folgende Aufgabentypen stehen zur Wahl:
- a)
für Französisch
- -
Textaufgabe (gelenkter Kommentar, literarischer Text von etwa 550 bis 750 Wörtern, 4 bis 6 Arbeitsaufträge);
- -
Textaufgabe (gelenkter Kommentar, nichtliterarischer Text von etwa 550 bis 750 Wörtern, 4 bis 6 Arbeitsaufträge);
- -
weiterer Aufgabentyp, der von den zuständigen Behörden festgelegt wird;
- b)
für Geschichte oder das weitere gesellschaftswissenschaftliche Fach
- -
Analyse von Dokumenten mit eingliedriger oder untergliederter Arbeitsanweisung;
- -
nicht materialgebundene Aufgabe (Aufsatz).
(2) Den Prüfungsaufgaben sind die Erläuterungen, die den Prüflingen für die Bearbeitung gegeben werden, und die Hilfsmittel, die ihnen gegebenenfalls bei der Prüfung zur Verfügung gestellt werden, beizulegen. In der Regel hat der Prüfling bei jedem schriftlichen Prüfungsteil die Wahl zwischen mindestens zwei Prüfungsaufgaben.
(3) Die zuständige deutsche Behörde bestimmt die Prüfungsaufgaben.
(4) Die Dauer der schriftlichen Prüfungen in Französisch und in Geschichte oder dem weiteren gesellschaftswissenschaftlichen Fach entspricht den jeweils für die Abiturprüfung vorgesehenen Regelungen der deutschen Länder.
§ 6 Korrektur und Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
§ 6
Korrektur und Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
(1) Die schriftlichen Prüfungsarbeiten werden zum Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife korrigiert und benotet.
(2) Sodann werden die nach dem deutschen Notensystem erteilten Noten in das französische Notensystem umgerechnet.
§ 7 Konferenz vor Beginn der mündlichen Prüfungen
§ 7
Konferenz vor Beginn der mündlichen Prüfungen
(1) Vor Beginn der mündlichen Prüfungen beruft der Beauftragte für den französischsprachigen Prüfungsteil die Mitglieder des Prüfungsausschusses zu einer Konferenz ein.
(2) Unter Leitung des Beauftragten für den französischsprachigen Prüfungsteil nimmt der Prüfungsausschuss rechtzeitig Kenntnis von der Aufstellung der Kurs- und Klausurthemen und der in den beiden letzten Schuljahren behandelten Lektüren. Ihm wird rechtzeitig Gelegenheit gegeben, die für den Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife korrigierten und benoteten Prüfungsarbeiten durchzusehen und zu bewerten. Nach Beratung im Prüfungsausschuss legt der Beauftragte für den französischsprachigen Prüfungsteil die Noten für den Erwerb des Baccalauréat endgültig fest. Die Noten werden in das Verzeichnis der Prüfungsnoten eingetragen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 8
Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung in Französisch ist so zu gestalten, dass sie eine Urteilsbildung über den Leistungsstand des Prüflings sowohl im Hinblick auf die Anforderungen der Allgemeinen Hochschulreife als auch des Baccalauréat ermöglicht.
(2) Die Dauer der mündlichen Prüfung in Französisch soll 30 Minuten nicht überschreiten. Ihr geht eine Vorbereitungszeit von 30 Minuten voraus. Bei der Vorbereitung auf diese Prüfung ist die Benutzung eines einsprachigen französischen Wörterbuchs gestattet.
(3) Die mündliche Prüfung in Französisch umfasst zunächst einen Vortrag des Prüflings über die von ihm vorbereitete Lösung der Prüfungsaufgabe. Der Prüfung wird ein kurzer literarischer oder nichtliterarischer Text zugrunde gelegt. Der Prüfling soll nachweisen, dass er in der Lage ist, den Text zu verstehen, schrittweise zu analysieren, zu interpretieren und zu kommentieren. Der Vortrag kann durch Vorlesen eines Teils des Texts eingeleitet werden.
(4) An den Vortrag schließt sich ein Gespräch mit dem von der deutschen Seite bestellten Prüfer an. Es soll Gelegenheit geben, die Aufgabenstellung zu erweitern oder zu vertiefen, aber auch auf andere Gebiete des Fachs einzugehen. Der Beauftragte für den französischsprachigen Prüfungsteil kann ergänzende Fragen stellen.
(5) Nach Beratung im Prüfungsausschuss legt der Beauftragte für den französischsprachigen Prüfungsteil die Note für den Erwerb des Baccalauréat nach dem französischen Notensystem fest.
§ 9 Bewertung und Beratung der Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung
§ 9
Bewertung und Beratung der Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung
(1) Bewertung des französischsprachigen Prüfungsteils
Die in den Fächern des französischsprachigen Prüfungsteils erzielten Ergebnisse werden in ein gesondertes Notenverzeichnis eingetragen. Für die Berechnung der Durchschnittsnote erhält die Prüfung in Französisch den Gewichtungsfaktor 2 (schriftlich: 1, mündlich: 1).
Die Ergebnisse in Geschichte oder dem weiteren gesellschaftswissenschaftlichen Fach (schriftliches Prüfungsfach) erhalten den Gewichtungsfaktor 1. Die Ergebnisse in dem nicht für die schriftliche Prüfung gewählten Fach gemäß § 2 Absatz 1 Satz 3 werden mit dem Gewichtungsfaktor 1 eingebracht.
Das Gesamtergebnis der Prüfung wird festgestellt. Der Prüfling hat den französischsprachigen Prüfungsteil bestanden, wenn er eine Durchschnittsnote von mindestens 10/20 Punkten nach dem französischen Notensystem erzielt hat.
(2) Zuerkennung des Baccalauréat
Die Qualifikation des Baccalauréat wird zuerkannt,
- -
wenn die Abiturprüfung insgesamt bestanden ist und
- -
wenn die Anforderungen im französischsprachigen Prüfungsteil erfüllt sind.
(3) Serienzuweisung
Es obliegt der zuständigen deutschen Behörde, die Serie des Baccalauréat zu bestimmen, die dem Bildungsgang des Schülers oder der Schülerin entspricht.
(4) Zuerkennung eines Prädikats
Für die Zuerkennung eines Prädikats werden die Ergebnisse im französischsprachigen Prüfungsteil sowie Ergebnisse in anderen Fächern der Allgemeinen Hochschulreife berücksichtigt. Auf der Grundlage der Gesamtheit dieser Ergebnisse kann der Prüfungsausschuss das Prädikat „très bien“, „bien“ oder „assez bien“ vergeben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage a)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Zielsetzung
Zur Erweiterung und Vertiefung ihrer besonderen Kompetenzen im zweisprachigen deutsch-französischen Unterricht können Schülerinnen und Schüler, die in der Mittelstufe (Sekundarstufe I) erfolgreich einen zweisprachigen deutsch-französischen Zug besucht haben, nach entsprechender Fortsetzung in der gymnasialen Oberstufe gleichzeitig mit der allgemeinen Hochschulreife im französischsprachigen Prüfungsteil auch das französische Baccalauréat erwerben. Voraussetzung ist ein entsprechendes Angebot an der gymnasialen Oberstufe.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Teilnahme
Sofern der Besuch eines zweisprachigen deutsch-französischen Zuges in der Mittelstufe (Sekundarstufe I) nicht nachgewiesen wird, entscheidet bei Vorliegen gleichwertiger Kenntnisse die Schulleiterin oder der Schulleiter über die Aufnahme in den entsprechenden zweisprachigen deutsch-französischen Zug in der gymnasialen Oberstufe.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Lehrpläne
(1) Der unterschiedlichen Arbeit liegt das für die in § 5 aufgeführten Fächer von der Fachkonferenz zu entwickelnde Schulcurriculum zugrunde. Dieses Schulcurriculum basiert auf den für diese Fächer jeweils geltenden Lehrplänen für die gymnasiale Oberstufe in Verbindung mit den für den gleichzeitigen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und des französischen Baccalauréat zu beachtenden Schwerpunkten. Sie enthalten Ziele und Themen, die für den Unterricht in den Fächern in der Bundesrepublik Deutschland und in der Französischen Republik gemeinsam gelten, und berücksichtigen die Empfehlungen der binationalen Kommission gemäß der Verwaltungsabsprache zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik (Abschnitt I Nr. 6 der Anlage).
(2) Das Schulcurriculum bedarf der Genehmigung durch das zuständige Staatliche Schulamt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Lehrkräfte
(1) Der Einsatz von Lehrkräften des Partnerlandes in den in § 5 Nr. 1 genannten Fächern kann im Rahmen der jeweils geltenden Regelungen für den Lehreraustausch erfolgen.
(2) Durch die zuständige französische Behörde können in diesen Fächern Unterrichtsbesuche durchgeführt werden. Nach dem Unterrichtsbesuch sollen die Beobachtungen mit der Lehrkraft erörtert werden.
§ 5 Unterrichts- und Abiturprüfungsfächer
§ 5
Unterrichts- und Abiturprüfungsfächer
Für den gleichzeitigen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und des französischen Baccalauréat gelten die Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung vom 19. September 1998 (ABl. S. 734) in der jeweils geltenden Fassung und die in der Anlage beigefügte Prüfungsordnung (Abschnitt II) mit folgenden Setzungen:
- 1.
Die Schülerinnen und Schüler erhalten in der Einführungsphase und der Qualifikationsphase durchgehend Unterricht im Fach Französisch sowie französischsprachigen Unterricht in den Fächern Geschichte und einem weiteren der beiden Fächer Politik und Wirtschaft oder Erdkunde.
- 2.
In der Qualifikationsphase ist Französisch verbindliches Leistungsfach.
- 3.
Für den Erwerb des Baccalauréat ist im Fach Französisch eine zusätzliche mündliche Prüfung verbindlich.
- 4.
Eines der in französischer Sprache unterrichteten Sachfächer ist als drittes Abiturprüfungsfach zu wählen. Die Entscheidung hierüber erfolgt zu Beginn des Prüfungsjahres.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Meldung zur Prüfung
Zu Beginn des Prüfungsjahres meldet sich die Schülerin oder der Schüler zur Teilnahme am französischsprachigen Prüfungsteil.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Erwerb des französischen Baccalauréat
Für den französischsprachigen Prüfungsteil und die Zuerkennung des Baccalauréat durch das französische Ministerium für Erziehung ist Grundlage die in Abschnitt II A der Verwaltungsabsprache zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik festgelegte Prüfungsordnung, die als Anlage zu dieser Verordnung abgedruckt ist.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 8
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 1995 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2012 außer Kraft.
Anlage Verwaltungsabsprache zwischen dem Bevollmächtigten der Bundesrepublik Deutschland für ...
Anlage
zu § 8
Verwaltungsabsprache zwischen dem Bevollmächtigten der Bundesrepublik Deutschland für kulturelle Angelegenheiten im Rahmen des Vertrages über die deutsch-französische Zusammenarbeit und dem Minister für Erziehung der Französischen Republik über die Organisation des Bildungsgangs, die Gestaltung der Lehrpläne und die Prüfungsordnung zum gleichzeitigen Erwerb der deutschen Allgemeinen Hochschulreife und des französischen Baccalauréat vom 31. Mai 1994 (Auszug)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Abschnitt II
Prüfungsordnung
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
A.
Ordnung des französischsprachigen Prüfungsteils im Rahmen der Abiturprüfung zum gleichzeitigen Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife und des Baccalauréat
- 1.
An den Schulen, die in der Bundesrepublik Deutschland auf den gleichzeitigen Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife und des Baccalauréat vorbereiten, können Schülerinnen und Schüler durch das erfolgreiche Bestehen des französischsprachigen Prüfungsteils in Verbindung mit der Allgemeinen Hochschulreife das französische Baccalauréat erlangen.
- 2.
Die Abiturprüfungsordnungen der Länder in der Bundesrepublik Deutschland gelten unabhängig von der Prüfungsordnung des französischsprachigen Prüfungsteils zur Erlangung des französischen Baccalauréat.
- 3.
Die Prüfungen erstrecken sich auf den in französischer Sprache erteilten Unterricht (Französisch, Geschichte und Erdkunde/Gemeinschaftskunde).
Für den französischsprachigen Prüfungsteil gilt folgende Ordnung:
§ 1 Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, der die Bewertung im Hinblick auf das Baccalaureat ...
§ 1
Zusammensetzung des Prüfungsausschusses, der die Bewertung im Hinblick auf das Baccalauréat vornimmt
Dem Prüfungsausschuß gehören folgende Mitglieder an:
- 1.
der Beauftragte für den französischsprachigen Prüfungsteil oder sein Vertreter, der auch der Schulverwaltung des Partnerlands angehören kann, als Vorsitzender des Baccalauréat-Prüfungsausschusses;
- 2.
ein Schulleiter und gegebenenfalls ein von der zuständigen deutschen Behörde beauftragter Verantwortlicher sowie ein vom Beauftragten für den französischsprachigen Prüfungsteil je Fach hinzugezogener Fachvertreter;
- 3.
die Lehrkräfte der Schule, welche die Arbeiten in den spezifischen Fächern korrigiert und benotet haben;
- 4.
ein Fachlehrer als Protokollant.
§ 10 Bewertung und Beratung der Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung
§ 10
Bewertung und Beratung der Ergebnisse der schriftlichen und mündlichen Prüfung
(1) Bewertung des französischsprachigen Prüfungsteils
Die in den Fächern des französischsprachigen Prüfungsteils erzielten Ergebnisse werden in ein gesondertes Notenverzeichnis eingetragen. Für die Berechnung der Durchschnittsnote erhält die Prüfung in Französisch den Gewichtungsfaktor 2 (schriftlich: 1, mündlich: 1).
Die Ergebnisse in Geschichte oder Erdkunde/Gemeinschaftskunde (schriftliches Prüfungsfach) erhalten den Gewichtungsfaktor 1. Die Ergebnisse in dem nicht für die schriftliche Prüfung gewählten Fach gemäß § 2 Absatz 1 Satz 2 werden mit dem Gewichtungsfaktor 1 eingebracht.
Das Gesamtergebnis der Prüfung wird festgestellt. Der Prüfling hat den französischsprachigen Prüfungsteil bestanden, wenn er eine Durchschnittsnote von mindestens 10/20 Punkten nach dem französischen Notensystem erzielt hat.
(2) Zuerkennung des Baccalauréat
Die Qualifikation des Baccalauréat wird zuerkannt,
- -
wenn die Abiturprüfung insgesamt bestanden ist und
- -
wenn die Anforderungen im französischsprachigen Prüfungsteil erfüllt sind.
(3) Serienzuweisung
Es obliegt der zuständigen deutschen Behörde, gemäß Anlage III(*) die Serie des Baccalauréat zu bestimmen, die dem Bildungsgang des Schülers oder der Schülerin entspricht.
(4) Zuerkennung eines Prädikats
Für die Zuerkennung eines Prädikats werden die Ergebnisse im französischsprachigen Prüfungsteil sowie Ergebnisse in anderen Fächern der Allgemeinen Hochschulreife berücksichtigt; die Einzelheiten sind in Anlage IV(**) geregelt. Auf der Grundlage der Gesamtheit dieser Ergebnisse kann der Prüfungsausschuß das Prädikat "très bien", "bien" oder "assez bien" vergeben.
§ 11 Bescheinigung über den Erwerb des Baccalaureat
§ 11
Bescheinigung über den Erwerb des Baccalauréat
Prüflinge, die die Allgemeine Hochschulreife und mit dem Bestehen des französischsprachigen Prüfungsteils das Baccalauréat erlangt haben, erhalten zu ihrem Zeugnis der Allgemeinen Hochschulreife eine Bescheinigung nach dem beigefügten Muster(***) .
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 12
Nachholtermin
Für Schülerinnen und Schüler, die aus nicht von ihnen zu vertretenden Gründen verhindert sind, sich zur Prüfung zu melden, beim regulären Prüfungstermin anwesend zu sein oder die Prüfung im vollen Umfang abzulegen, können die zuständigen Behörden einen Ersatztermin anberaumen.
§ 2 Prüfungsfächer, die im Hinblick auf das Baccalaureat bewertet werden
§ 2
Prüfungsfächer, die im Hinblick auf das Baccalauréat bewertet werden
(1) Die Fächer der schriftlichen Prüfung sind
- a)
Französisch (Gewichtungsfaktor 1),
- b)
Geschichte oder Erdkunde/Gemeinschaftskunde (Gewichtungsfaktor 1).
Der Prüfling entscheidet sich zu Beginn des letzten Schuljahres vor der Prüfung für das Fach Geschichte oder das Fach Erdkunde/Gemeinschaftskunde als schriftliches Prüfungsfach. Die Leistungen in dem nicht für die schriftliche Prüfung gewählten Fach werden am Ende des letzten Schuljahres mit einer Endnote (Gewichtungsfaktor 1, deutsches Notensystem) bewertet, die gemäß § 8 und § 10 Absatz 1 in das Notenverzeichnis eingetragen wird.
(2) Das Fach der mündlichen Prüfung ist Französisch (Gewichtungsfaktor 1).
(3) Bei der Umrechnung der Noten in das französische Notensystem wird die zwischen beiden Ländern geltende Praxis angewandt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Prüfungstermin
Die schriftlichen und mündlichen Prüfungen finden im zeitlichen Zusammenhang mit der Abiturprüfung statt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Mitteilung des Prüfungstermins
(1) Sobald der Zeitplan für die deutsche Abiturprüfung festgelegt ist, setzt die zuständige deutsche Behörde das französische Ministerium für Erziehung darüber in Kenntnis.
(2) Nach Eingang dieser Mitteilung wird der zuständigen deutschen Behörde vom französischen Ministerium für Erziehung der Beauftragte für den französischsprachigen Prüfungsteil oder sein Vertreter schriftlich benannt.
§ 5 Meldung der Schülerinnen und Schüler zur Prüfung
§ 5
Meldung der Schülerinnen und Schüler zur Prüfung
Die Schülerinnen und Schüler melden sich innerhalb der festgesetzten Frist bei der Verwaltung ihrer Schule zur Prüfung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Schriftliche Prüfung
(1) Folgende Aufgabentypen stehen zur Wahl:
- a)
für Französisch
- -
Textaufgabe (gelenkter Kommentar, literarischer Text von etwa 550 bis 750 Wörtern, 4 bis 6 Arbeitsaufträge);
- -
Textaufgabe (gelenkter Kommentar, nichtliterarischer Text von etwa 550 bis 750 Wörtern, 4 bis 6 Arbeitsaufträge);
- -
kombinierte Aufgabe (Textaufgabe und Übersetzung ins Deutsche);
- b)
für Geschichte oder Erdkunde/Gemeinschaftskunde
- -
materialgebundene Aufgabe mit eingliedriger oder untergliederter Arbeitsanweisung;
- -
nicht-materialgebundene Aufgabe (Aufsatz).
Den Prüfungsaufgaben sind die Erläuterungen, die den Prüflingen für die Bearbeitung gegeben werden und die Hilfsmittel, die ihnen gegebenenfalls bei der Prüfung zur Verfügung gestellt werden, beizulegen.
(2) Den Aufgabenvorschlägen in den Prüfungsfächern gemäß § 2 ist auf gesondertem Blatt eine Aufstellung der Kurs- und Klausurthemen der beiden letzten Schuljahre beizufügen. Für Französisch wird außerdem die in diesen beiden Jahren behandelte Lektüre angegeben.
(3) Der Beauftragte für den französischsprachigen Prüfungsteil erhält Gelegenheit, zu den von der zuständigen deutschen Behörde erstellten Prüfungsaufgaben Stellung zu nehmen. Die zuständige deutsche Behörde bestimmt dann endgültig die Prüfungsaufgaben.
(4) Die Dauer der schriftlichen Prüfung in Französisch und in Geschichte oder Erdkunde/Gemeinschaftskunde entspricht den jeweils für Leistungs- und Grundkurse vorgesehenen Regelungen der deutschen Länder.
§ 7 Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
§ 7
Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
(1) Die Beurteilung der schriftlichen Prüfungsarbeiten erfolgt in zwei Schritten: einem ersten zum Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife und einem zweiten zur Zuerkennung des französischen Baccalauréat.
(2) Die zunächst nach den Bestimmungen der Abiturprüfung korrigierten und benoteten Prüfungsarbeiten werden dem französischen Beauftragten vor der mündlichen Prüfung für den zweiten Korrekturschritt vorgelegt. In diesem Korrekturschritt werden die für den französischsprachigen Prüfungsteil geltenden Noten nach dem französischen Notensystem erteilt.
§ 8 Konferenz vor Beginn der mündlichen Prüfungen
§ 8
Konferenz vor Beginn der mündlichen Prüfungen
(1) Vor Beginn der mündlichen Prüfungen beruft der Beauftragte für den französischsprachigen Prüfungsteil die Mitglieder des Prüfungsausschusses zu einer Konferenz ein.
(2) Der französische Beauftragte äußert sich über die schriftlichen Prüfungsarbeiten und deren Beurteilung. Er legt die Noten endgültig nach dem französischen Notensystem fest. Die Noten werden in das Verzeichnis der Prüfungsnoten eingetragen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 9
Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung in Französisch ist so zu gestalten, daß sie eine Urteilsbildung über den Leistungsstand des Prüflings sowohl im Hinblick auf die Anforderungen der Allgemeinen Hochschulreife als auch des Baccalauréat ermöglicht.
(2) Dem Prüfling wird für die mündliche Prüfung in Französisch eine Vorbereitungszeit von 30 Minuten gewährt.
(3) Die mündliche Prüfung in Französisch umfaßt zunächst einen Vortrag des Prüflings über die von ihm vorbereitete Lösung der Prüfungsaufgabe. Der Prüfung wird ein kurzer literarischer oder nichtliterarischer Text zugrunde gelegt. Der Prüfling soll nachweisen, daß er in der Lage ist, den Text zu verstehen, schrittweise zu analysieren, zu interpretieren und zu kommentieren. Der Vortrag kann durch Vorlesen eines Teils des Textes eingeleitet werden.
(4) An den Vortrag schließt sich ein Gespräch mit dem Prüfer an. Es soll Gelegenheit geben, die Aufgabenstellung zu erweitern oder zu vertiefen, aber auch auf andere Gebiete des Faches einzugehen. Der Beauftragte für den französischsprachigen Prüfungsteil kann ergänzende Fragen stellen.
(5) Die Dauer der mündlichen Prüfung in Französisch soll 30 Minuten nicht überschreiten.
(6) Der Beauftragte für den französischsprachigen Prüfungsteil legt nach Anhörung der Mitglieder des Prüfungsausschusses die Note nach dem französischen Notensystem fest.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage a)
Regelung der Serienzuordnung
Auf Antrag des Schülers und unter Zugrundelegung der Bestimmungen der jeweils geltenden Abiturprüfungsordnung wird zuerkannt:
Serie L (literarisch)
aufgrund folgender Kombination:
- -
Leistungsfach Französisch,
- -
Grundkursfächer Geschichte und Gemeinschaftskunde/Erdkunde,
- -
weiteres Grundkurs- oder Leistungsfach im Bereich der Sprachen,
- -
die übrigen Fächer im Grundkurs- und Leistungsfachbereich.
Serie ES (wirtschafts- und sozialwissenschaftlich)
aufgrund folgender Kombination:
- -
Leistungsfach Französisch,
- -
Grundkursfächer Geschichte und Gemeinschaftskunde/Erdkunde,
- -
Grundkursfach Mathematik oder Leistungsfach aus Aufgabenfeld II (gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld),
- -
die übrigen Fächer im Grundkurs- und Leistungsfachbereich.
Serie S (mathematisch-naturwissenschaftlich)
aufgrund folgender Kombination:
- -
Leistungsfach Französisch,
- -
Grundkursfächer Geschichte und Gemeinschaftskunde/Erdkunde,
- -
Leistungsfach Mathematik,
- -
Grundkursfach Naturwissenschaften,
- -
die übrigen Fächer im Grundkurs- und Leistungsfachbereich
oder
- -
Leistungsfach Französisch,
- -
Grundkursfächer Geschichte und Gemeinschaftskunde/Erdkunde,
- -
Leistungsfach Naturwissenschaften,
- -
Grundkursfach Mathematik,
- -
die übrigen Fächer im Grundkurs- und Leistungsfachbereich.
Es kann jeweils nur eine Serie zuerkannt werden.
Anlage b) Regelung ... der Zuerkennung eines Prädikates für das Baccalauréat
Anlage b)
Regelung ... der Zuerkennung eines Prädikates für das Baccalauréat
Für die Zuerkennung eines Prädikates gemäß § 10 Abs. 4der Prüfungsordnung des französischsprachigen Prüfungsteils gilt folgende Verfahrensweise:
- 1.
Aus dem französischen Prüfungsteil werden die vier Prüfungsleistungen gemäß § 2 Abs. 1 und 2 der Prüfungsordnung, aus der Abiturprüfung die Prüfungsleistung im zweiten Leistungsfach und in einem weiteren Prüfungsfach zugrunde gelegt. Die Ergebnisse dieser Fächer werden in das französische Notensystem übertragen.
- 2.
Die sechs Teilleistungen werden einfach gewichtet und arithmetisch gemittelt.
- 3.
Auf der Grundlage des Gesamtergebnisses kann der Prüfungsausschuß das Prädikat "tres bien", "bien" oder "assez bien" vergeben."
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage c)
-
"1. deutsche Sprachfassung:
(Muster)
Ministerium für Erziehung
Bescheinigung
über den Erwerb des Baccalauréat
Prüfungstermin 19..
Der Vertreter des Ministeriums für Erziehung der Französischen Republik bescheinigt aufgrund des Ergebnisses des französischsprachigen Prüfungsteils, das er in seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Prüfungsausschusses festgestellt hat, und im Einklang mit dem Abkommen vom 31. Mai 1994 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Französischen Republik über den gleichzeitigen Erwerb der deutschen Allgemeinen Hochschulreife und des französischen Baccalauréat sowie mit der Verwaltungsabsprache vom 31. Mai 1994 zwischen dem Bevollmächtigten der Bundesrepublik Deutschland für kulturelle Angelegenheiten im Rahmen des Vertrages über die deutsch-französische Zusammenarbeit und dem Minister für Erziehung der Französischen Republik über die Organisation des Bildungsgangs, die Gestaltung der Lehrpläne und die Prüfungsordnung zum gleichzeitigen Erwerb der deutschen Allgemeinen Hochschulreife und des französischen Baccalauréat, daß
Herr/Frau .....................................,
geb. am ............., in .....................,
am Ende des Schuljahres 19../..
den französischsprachigen Prüfungsteil
am ................................. Gymnasium
bestanden hat.
Durch das Zeugnis, das mit dem Datum vom ........ den Erwerb der deutschen Allgemeinen Hochschulreife bescheinigt, erlangt er/sie auch das französische Baccalauréat, série ..., Prädikat ................
......................, den ......................
Der Rektor des Akademiebezirks .................."
2. französische Sprachfassung:
(Muster)
"Ministère
de l'éducation nationale
ATTESTATION
de délivrance du baccalauréat
Session de 19..
Le représentant du ministre de l'éducation nationale de la République française, vu le procès-verbal de la partie en langue française de l'examen qu'il a établi en sa qualité de président du jury,
conformément à l'accord entre le gouvernement de la République française et le gouvernement de la République fédérale d'Allemagne relatif à la délivrance simultanée du baccalauréat et de la Allgemeine Hochschulreife en date du .......... et à l'arrangement administratif entre le ministre de l'éducation nationale de la République française et le plénipotentiaire de la République fédérale d'Allemagne pour les affaires culturelles dans le cadre du Traité sur la coopération franco-allemande, relatif à l'organisation de la formation, à l'élaboration des programmes d'enseignement et au règlement de l'examen de la délivrance simultanée du baccalauréat français et de la Allgemeine Hochschulreife allemande en date du .......................
atteste
que
M./Mlle/Mme .................................
né(e) le ............ à .................
a passée avec succès à la fin de l'année scolaire 19../19..
au lycée ...................................
la partie en langue française de l'examen.
Par le diplome attestant en date du ............. la délivrance de la Allgemeine Hochschulreife allemande, il/elle devient également titulaire du baccalauréat français, série ...................................... mention .....................................
Fait à ............... le .................
Le Recteur de l'académie de ....................."
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Auf Grund des § 38 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes vom 17. Juni 1992 (GVBl. I S. 233), geändert durch Gesetz vom 28. November 1994 (GVBl. I S. 695), wird nach Beteiligung des Landeselternbeirates gemäß § 118 dieses Gesetzes verordnet:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| § 1 | Zielsetzung |
| § 2 | Teilnahme |
| § 3 | Lehrpläne |
| § 4 | Lehrkräfte |
| § 5 | Unterrichts- und Abiturprüfungsfächer |
| § 6 | Meldung zur Prüfung |
| § 7 | Erwerb des französischen Baccalauréat |
| § 8 | Inkrafttreten, Außerkrafttreten |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Zielsetzung
Wer in der Mittelstufe (Sekundarstufe I) erfolgreich einen zweisprachigen deutsch-französischen Zug besucht hat, kann nach entsprechender Fortsetzung in der gymnasialen Oberstufe gleichzeitig mit der allgemeinen Hochschulreife im französischsprachigen Prüfungsteil auch das französische Baccalauréat erwerben; Voraussetzung ist ein entsprechendes Angebot an der gymnasialen Oberstufe.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Teilnahme
Sofern der Besuch eines zweisprachigen deutsch-französischen Zuges in der Mittelstufe (Sekundarstufe I) nicht nachgewiesen wird, entscheidet bei Vorliegen gleichwertiger Kenntnisse die Schulleiterin oder der Schulleiter über die Aufnahme in den entsprechenden zweisprachigen deutsch-französischen Zug in der gymnasialen Oberstufe. Das Angebot ist in der Regel vorgesehen für deutsche Schülerinnen und Schüler, um ihre besonderen Kompetenzen im zweisprachigen deutsch-französischen Zug zu erweitern und zu vertiefen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Lehrpläne
(1) Der unterschiedlichen Arbeit liegt das für die in § 5 aufgeführten Fächer von der Fachkonferenz zu entwickelnde Schulcurriculum zugrunde. Dieses Schulcurriculum basiert auf den für diese Fächer jeweils geltenden Rahmenplänen (Kursstrukturplänen) für die gymnasiale Oberstufe in Verbindung mit den für den gleichzeitigen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und des französischen Baccalauréat zu beachtenden Schwerpunkten.
(2) Das Schulcurriculum bedarf der Genehmigung durch das Kultusministerium.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Lehrkräfte
(1) Der Einsatz von Lehrkräften des Partnerlandes in den in § 5 Nr. 1 genannten Fächern kann im Rahmen der jeweils geltenden Regelungen für den Lehreraustausch erfolgen.
(2) Durch die zuständige französische Behörde können in diesen Fächern Unterrichtsbesuche durchgeführt werden. § 18 Abs. 1 der Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter und sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 8. Juli 1993 (ABl. S. 691) gilt sinngemäß.
§ 5 Unterrichts- und Abiturprüfungsfächer
§ 5
Unterrichts- und Abiturprüfungsfächer
Für den gleichzeitigen Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und des französischen Baccalauréat gilt die Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung vom 9. Februar 1983 (ABl. S. 54) in der jeweils gültigen Fassung mit folgenden Abweichungen:
- 1.
Die Schülerinnen und Schüler erhalten in den Jahrgangsstufen 11 bis 13 durchgehend Unterricht im Fach Französisch sowie in den Fächern Geschichte und Gemeinschaftskunde in Französisch als Unterrichtssprache.
- 2.
In der Jahrgangsstufe 11 wird das Fach Französisch mit fünf Wochenstunden unterrichtet. In der Qualifikationsphase ist Französisch verbindliches Leistungsfach.
- 3.
Für den Erwerb des Baccalauréat ist im Fach Französisch eine zusätzliche mündliche Prüfung verbindlich.
- 4.
Eines der beiden in französischer Sprache unterrichteten Fächer Geschichte oder Gemeinschaftskunde ist als drittes Abiturprüfungsfach zu wählen. Die Entscheidung hierüber erfolgt zu Beginn der Jahrgangsstufe 13.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Meldung zur Prüfung
Zu Beginn der Jahrgangsstufe 13 meldet sich die Schülerin oder der Schüler zur Teilnahme am französischsprachigen Prüfungsteil.
§ 7 Aufgabenvorschläge für die schriftliche Prüfung
§ 7
Aufgabenvorschläge für die schriftliche Prüfung
(1) Den Aufgaben vorschlägen in den in § 5 Nr. 1 genannten Fächern ist auf gesondertem Blatt eine Aufstellung der Kurs- und Klausurthemen der beiden letzten Schuljahre beizufügen. Für Französisch wird außerdem die in diesen beiden Jahren behandelte Lektüre angegeben.
(2) Im Einvernehmen mit dem zuständigen Regierungspräsidium erhält die oder der Beauftragte für den französischsprachigen Prüfungsteil Gelegenheit, zu den Aufgabenvorschlägen Stellung zu nehmen. Das zuständige Regierungspräsidium bestimmt danach endgültig die Prüfungsaufgaben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 8
Erwerb des französischen Baccalauréat
Für den französischsprachigen Prüfungsteil und die Zuerkennung des Baccalauréat durch das französische Ministerium für Erziehung ist Grundlage die in Abschnitt II A der Verwaltungsabsprache zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik festgelegte Prüfungsordnung, die als Anlage zu dieser Verordnung abgedruckt ist.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 9
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Februar 1995 in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.