APOgtD-Hessen Mobil · Hessen

Ausfertigungsdatum:
13.12.2016
Fundstelle:
StAnz. 2017, 20
45 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen technischen Dienst in der oberen ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 4 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 16. Dezember 2025 (GVBl. 2025 Nr. 110)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Ausschreibung, Bewerbung

(1) Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement schreibt die für die Bewerberinnen und Bewerber des gehobenen technischen Dienstes freien Stellen aus.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

1.

ein Lebenslauf,

2.

das Zeugnis über die Fachhochschulreife oder Nachweise über eine andere zum Hochschulstudium berechtigende Schulausbildung oder einen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand,

3.

das in § 3 Nr. 2 genannte Abschlusszeugnis oder der Nachweis des gleichwertigen Studienabschlusses,

4.

Zeugnisse über etwaige Beschäftigungen seit der Schulentlassung.

Die Vorlage eines Lichtbildes oder einer Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Menschen ist freiwillig.

(3) Bewerberinnen und Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, haben auf Anforderung ferner vorzulegen:

1.

einen Nachweis einer in § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes genannten Staatsangehörigkeit,

2.

einen amtlichen Identitätsnachweis, gegebenenfalls eine Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde und etwaige Geburtsurkunden von Kindern,

3.

ein amtsärztliches Zeugnis, das über den Gesundheitszustand und die Tauglichkeit für den gehobenen technischen Dienst Auskunft gibt,

4.

ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde,

5.

einen Nachweis der gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B.

(4) Bei den in Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Abs. 3 Nr. 1 bis 5 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer Kopie oder die Einreichung in digitaler Form. Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 1

Zu § 9: Praktische Ausbildung

Ausbildungsrahmenplan

Abschnitt

Dauer
(Wochen)

Ausbildungs-
stelle

Ausbildungsinhalt

Prüfungs-
fach

1

∑=4

 

Allgemeine und technische Verwaltung, Recht

4

 

 

Zentrale (Q 1-4, BE 3)

1.1

Struktur der Verwaltung, Organisationsgrundsätze, betriebswirtschaftliche Grundsätze

 

 

 

 

1.1.1

Aufgaben, Strukturen, Organisation von Hessen Mobil

 

 

 

 

1.2

Grundsätze des Personalrechts, Grundsätze der Führung und Zusammenarbeit

 

 

 

 

1.2.1

Personalrecht, Personalführung, Personaleinsatz

 

 

 

 

1.3

Grundsätze des Haushaltsrechts, Finanzierung von Verkehr

 

 

 

 

1.3.1

Haushalt, Kassenwesen, Beschaffung, Vergabe

 

 

 

 

1.4

Rechnungskontrolle, Rechnungsprüfung, Revision

 

 

 

 

1.5

Informationstechnik

 

 

 

 

1.6

Rechtsgrundlagen und Gesetzessystematik

 

 

 

 

1.6.1

Grunderwerb (PL 1.2)

 

 

 

 

1.7

Anbau, Nutzung, Gestattung

 

 

 

 

1.8

Widmung, Umstufung, Straßendatenbank, Straßenkataster

 

2

∑=14

 

Planung und Entwurf von Verkehrswegen

1

 

 

Zentrale (PL)

2.1

Zentrales Projektmanagement und Controlling

 

 

 

 

2.2

Integrative Verkehrsplanung Systematik, Methoden

 

 

 

 

2.2.1

Integrative Verkehrsplanung

-

Gesetze und Planungsverfahren,

-

Verkehrserhebung, Verkehrsprognosen

 

 

 

AST (PL)

2.3

Planungsgrundlagen und -verfahren

-

Planungsphilosophie

-

Qualitätssicherung

-

Projektsteuerung und Controlling

 

 

 

 

2.3.1

Planungsgrundlagen und Planungsverfahren

-

Planungsschritte

-

Planfeststellungsverfahren

-

Umweltverträglichkeitsprüfungen

 

 

 

AST (PL)

2.4

Entwurf von Straßen

-

Richtlinien, Regelwerke

-

Entwurfsablauf- und verfahren

 

 

 

AST (KC VIF)

2.5

Öffentlicher Personennahverkehr

-

gesetzliche Grundlagen

-

Planungsgrundsätze

-

Finanzierung

 

3

∑=13

 

Bau und Erhaltung von Verkehrsbauwerken

2

 

 

AST (BA 33)

3.1

Straßenbautechnik

 

 

 

 

3.1.1

Straßenbautechnik

-

Prüfwesen

-

Qualitätssicherung

 

 

 

AST (BA)

3.2

Technischer Entwurf von konstruktiven Ingenieurbauwerken

 

 

 

AST (BA)

3.3

Bauvorbereitung, Projektsteuerung

 

 

 

AST (BA)

3.4

Vergabeunterlagen, Vergabeverfahren

 

 

 

AST (BA)

3.5

Vertragsabwicklung

 

 

 

AST (BA)

3.5.1

Bauüberwachung, Controlling

 

 

 

AST (BA)

3.5.2

Abrechnung von Baumaßnahmen

 

 

 

AST (BA)

3.6

Erhaltung von konstruktiven Ingenieurbauwerken

 

 

 

 

 

 

2

4

∑=16

 

Betrieb und Verkehr

3

 

 

AST (BE)
SM/AM/SAM

4.1

Winterdienst

 

 

 

AST (BE)
SM/AM/SAM

4.2

Fuhrpark, Geräte und Werkstatt, Hochbau

 

 

 

AST (BE)
SM/AM/SAM

4.3

Abfallbeseitigung, Gefahrgut

 

 

 

AST (BE)
SM/AM/SAM

4.4

Grünpflege

 

 

 

AST (VE)

4.5

Straßenausstattung (VE BAB+BLK)

 

 

 

AST (VE)

4.6

Straßenverkehr, Verkehrsbeeinflussung (VE BAB+BLK)

 

 

 

AST (BE)

4.7

Anbau, Nutzung, Gestattung

 

 

 

 

4.8

Widmung, Umstufung, Straßendatenbank, -kataster (BE)

 

 

 

AST (BE)

4.9

Verkehrssicherungspflicht (BE)

 

 

 

AST (VE)

4.10

Verkehrssicherheit (VE)

 

 

 

AST (VZH)

4.11

Verkehrsmanagement

 

 

 

 

Kommunale Bauverwaltung

 

5

2

Kommunale Bauverwaltung

5.1

Aufgaben und Organisation der kommunalen Bauverwaltung

4

6

5

Hess. Verwaltungsschulverband

Sonderausbildungslehrgang für Anwärterinnen und Anwärter des gehobenen technischen Dienstes (§ 12 Abs. 2)

 

 

7

Zentrale

Prüfungsvorbereitung und Prüfung

 

Ca.

7

Urlaub

 

 

Zus.

68

Wochen

= 15 Monate

 

Zu § 14: Bildung des Prüfungsausschusses

Der Prüfungsausschuss führt die Bezeichnung:

HESSEN MOBIL - STRASSEN- UND VERKEHRSMANAGEMENT
- PRÜFUNGSAUSSCHUSS FÜR DEN GEHOBENEN TECHNISCHEN DIENST -

Zu § 22: Prüfungszeugnis, Prüfungsniederschrift

Die Anwärterin oder der Anwärter erhält folgendes Prüfungszeugnis:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 2

(zu § 11 Abs. 1)

Beschäftigungsnachweis

der/des

 

 

 

 

(Amts- bzw. Dienstbezeichnung)

(Vor- und Zuname)

 

Ausbildungs-
stelle

von - bis

Kurze Darstellung
der Beschäftigung

Sichtvermerk*)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 3

(zu § 11 Abs. 4)

Ausbildungsnachweis

über den Vorbereitungsdienst/die Einführungszeit

 

der/des

 

 

 

 

(Amts- bzw. Dienstbezeichnung)

(Vor- und Zuname)

 

............................

...............................................

(geboren am)

(in)

Ausbildungs-
abschnitt:

Ausbildungs-
stelle:

Beurteilung (in Übereinstimmung mit dem Befähigungsbericht)
über Leistungen und Persönlichkeit:

..............................,

den ............................................

.........................

 

(Unterschrift)

 

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Anlage 4

(zu § 22 Abs. 3)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des § 23 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), zuletzt geändert durch Gesetz 5. Februar 2016 (GVBl. S. 30), wird im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport sowie im Einvernehmen mit dem Direktor des Landespersonalamtes und der Landespersonalkommission verordnet:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

ERSTER TEIL
Allgemeines

ZWEITER TEIL Einstellungsvoraussetzungen, Bewerbung und Auswahl

ZWEITER TEIL
Einstellungsvoraussetzungen, Bewerbung und Auswahl

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

DRITTER TEIL
Vorbereitungsdienst

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Allgemeines

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Ausbildung

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Laufbahnprüfung

VIERTER TEIL Übergangs- und Schlussbestimmungen

VIERTER TEIL
Übergangs- und Schlussbestimmungen

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Inhaltsübersicht:
ERSTERTEIL
Allgemeines
Geltungsbereich § 1
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen § 2
ZWEITER TEIL
Einstellungsvoraussetzungen, Bewerbung und Auswahl
Einstellungsvoraussetzungen § 3
Ausschreibung, Bewerbung § 4
Ernennung, Dienstbezeichnung, Bezüge § 5
DRITTER TEIL
Vorbereitungsdienst
Allgemeines
Ziel § 6
Dauer § 7
Prüfungsnoten, Bewertung § 8
Ausbildung
Praktische Ausbildung § 9
Ausbilderin, Ausbilder, Ausbildungsleiterin, Ausbildungsleiter § 10
Beschäftigungsnachweis, Befähigungsbericht, Ausbildungsnachweis § 11
Theoretische Ausbildung § 12
Laufbahnprüfung
Meldung, Zweck, Gliederung, Nachteilsausgleich § 13
Prüfungsausschuss § 14
Zusammensetzung des Prüfungsausschusses § 15
Verfahren vor dem Prüfungsausschuss § 16
Schriftliche Prüfung § 17
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten § 18
Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung § 19
Mündliche Prüfung § 20
Entscheidung über das Prüfungsergebnis § 21
Prüfungszeugnis, Prüfungsniederschrift § 22
Ordnungsverstöße § 23
Erkrankung, Versäumnis § 24
Wiederholung § 25
Einsicht in die Prüfungsakten § 26
Entscheidung über Widersprüche § 27
VIERTER TEIL
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Übergangsregelung § 28
Aufhebung bisherigen Rechts § 29
Inkrafttreten § 30

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1
Geltungsbereich

Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung regelt die Einstellung, Ausbildung und Prüfung von Anwärterinnen und Anwärtern für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes, die in der oberen Straßenbaubehörde des Landes Hessen, Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement, ausgebildet und verwendet werden.

§ 10 Ausbilderin, Ausbilder, Ausbildungsleiterin, Ausbildungsleiter

§ 10
Ausbilderin, Ausbilder, Ausbildungsleiterin, Ausbildungsleiter

(1) Als Ausbilderin oder Ausbilder sollen nur Beamtinnen und Beamte bestellt werden, die neben den erforderlichen Fachkenntnissen die notwendigen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse besitzen.

(2) Die Ausbildungsbehörde bestellt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren technischen Dienstes - fachliche Ausrichtung Straßenwesen - oder des gehobenen technischen Dienstes in der oberen Straßenbaubehörde zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter. Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter lenkt und überwacht die gesamte Ausbildung und hat insbesondere die Befähigungsberichte (§ 11 Abs. 2) und die Ergebnisse der Lernzielkontrollen (§ 9 Abs. 4) auszuwerten sowie den Ausbildungsnachweis (§ 11 Abs. 4) zu führen.

§ 11 Beschäftigungsnachweis, Befähigungsbericht, Ausbildungsnachweis

§ 11
Beschäftigungsnachweis, Befähigungsbericht, Ausbildungsnachweis

(1) Die Anwärterin oder der Anwärter hat einen Beschäftigungsnachweis nach dem Muster der Anlage 2 zu führen, der monatlich der Ausbilderin oder dem Ausbilder sowie nach Beendigung eines Ausbildungsabschnittes der Ausbildungsleiterin oder dem Ausbildungsleiter vorzulegen ist.

(2) Von jeder Ausbildungsstelle ist der Ausbildungsbehörde am Ende des Ausbildungsabschnittes ein Befähigungsbericht vorzulegen. In dem Befähigungsbericht sind die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters zu bewerten. Der Befähigungsbericht muss erkennen lassen, ob die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht hat. Der Befähigungsbericht ist der Anwärterin oder dem Anwärter zur Kenntnis zu geben, zu erörtern und zu den Ausbildungsakten zu nehmen. Grundlagen des Befähigungsberichtes sind insbesondere auch die Ergebnisse der Lernzielkontrollen.

(3) Bei Ausbildungsabschnitten von vierwöchiger oder kürzerer Dauer tritt an die Stelle des Befähigungsberichtes nach Abs. 2 eine Bescheinigung der Ausbildungsstelle über Art und Dauer der Ausbildung.

(4) Die Ausbildungsleiterin oder der Ausbildungsleiter hat über den Vorbereitungsdienst der Anwärterin oder des Anwärters einen Ausbildungsnachweis nach dem Muster der Anlage 3 zu führen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 12
Theoretische Ausbildung

(1) Die praktische Ausbildung ist durch regelmäßige theoretische Vermittlung der Lerninhalte des Ausbildungsrahmenplanes zu ergänzen.

(2) Während des Vorbereitungsdienstes nehmen die Anwärterinnen und Anwärter an einem Sonderausbildungslehrgang für Anwärterinnen und Anwärter des gehobenen technischen Dienstes bei einem Verwaltungsseminar des Hessischen Verwaltungsschulverbandes teil.

§ 13 Meldung, Zweck, Gliederung, Nachteilsausgleich

§ 13
Meldung, Zweck, Gliederung, Nachteilsausgleich

(1) Die Ausbildungsbehörde teilt dem Prüfungsausschuss spätestens drei Monate vor dem Ende des Vorbereitungsdienstes die Namen der zur Prüfung anstehenden Anwärterinnen und Anwärter mit.

(2) In der Prüfung ist festzustellen, ob die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel des Vorbereitungsdienstes (§ 6) erreicht hat und damit die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der oberen Straßenbaubehörde besitzt.

(3) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen (§ 17) und einem mündlichen (§ 19) Teil.

(4) Der Prüfungsausschuss gewährt auf Antrag schwerbehinderten sowie diesen gleichgestellten behinderten Menschen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen (Nachteilsausgleich). Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden. Die jeweiligen Richtlinien zur Integration und Teilhabe schwerbehinderter Angehöriger der hessischen Landesverwaltung - Teilhaberichtlinien - sind zu beachten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 14
Prüfungsausschuss

(1) Zur Abnahme der Prüfung wird ein Prüfungsausschuss bei Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement gebildet.

(2) Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement beruft die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses.

(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein. Sie werden für die Dauer von jeweils vier Jahren berufen. Nach Ablauf der Amtszeit üben sie das Prüfungsamt weiter aus, bis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger berufen ist. Wiederberufung ist zulässig. Mit Ablauf des Monats, in dem das Mitglied oder stellvertretende Mitglied in den Ruhestand versetzt wird oder tritt oder aus dem öffentlichen Dienst im Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes ausscheidet, endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder können von Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement aus wichtigem Grund abberufen werden.

(4) Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften schlagen je ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied nach § 15 Abs. 1 Nr. 5 vor. Die Mitglieder nehmen an den Prüfungen jeweils abwechselnd teil.

(5) Das Amt des Prüfungsausschussmitgliedes ist ein persönlich wahrzunehmendes Nebenamt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Prüfungsentscheidungen nicht an Weisungen gebunden; sie sind verpflichtet, ihre Aufgaben objektiv und unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen. Sie sind bei ihrer Berufung auf ihre Verpflichtung ausdrücklich hinzuweisen. Sofern Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht kraft gesetzlicher Vorschrift zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, sind sie von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Wahrung des Beratungs- und Abstimmungsgeheimnisses besonders zu verpflichten.

§ 15 Zusammensetzung des Prüfungsausschusses

§ 15
Zusammensetzung des Prüfungsausschusses

Dem Prüfungsausschuss gehören als Mitglieder an:

1.

eine Beamtin oder ein Beamter des höheren technischen Dienstes - fachlichen Ausrichtung Straßenwesen - als Vorsitzende oder Vorsitzender,

2.

eine weitere Beamtin oder ein weiterer Beamter des höheren technischen Dienstes - fachlichen Ausrichtung Straßenwesen - als stellvertretende Vorsitzende oder stellvertretender Vorsitzender,

3.

eine Beamtin oder ein Beamter des höheren oder des gehobenen technischen Dienstes,

4.

eine Beamtin oder ein Beamter des höheren oder gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung,

5.

eine Vertreterin oder ein Vertreter der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften mit mindestens der Befähigung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes. Kommen Mitglieder aus verschiedenen Gewerkschaften, so nehmen diese Mitglieder an Prüfungen jeweils wechselnd teil.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 16
Verfahren vor dem Prüfungsausschuss

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bereitet die Prüfung vor und leitet sie.

(2) Der Prüfungsausschuss soll in voller Besetzung tätig werden. Er ist beschlussfähig, wenn er mit der oder dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern besetzt ist. Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.

(3) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Beauftragte der Direktorin oder des Direktors des Landespersonalamtes, der obersten Dienstbehörde und der Ausbildungsbehörde können bei der mündlichen Prüfung anwesend sein.

(4) An den Beratungen des Prüfungsausschusses nehmen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses teil.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 17
Schriftliche Prüfung

(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses lädt die Anwärterin oder den Anwärter zur schriftlichen Prüfung ein und unterrichtet die Ausbildungsbehörde. Die Ausbildungsbehörde übersendet dem Prüfungsausschuss die Ausbildungsakten sowie den Beschäftigungsnachweis und die Befähigungsberichte.

(2) Die Prüfungsfächer sind:

1.

Planung und Entwurf von Verkehrswegen (Prüfungszeit vier Stunden),

2.

Bau und Erhaltung von Verkehrsbauwerken (Prüfungszeit vier Stunden),

3.

Betrieb und Verkehr (Prüfungszeit vier Stunden),

4.

Allgemeine und technische Verwaltung, Recht (Prüfungszeit vier Stunden).

(3) Der Prüfungsausschuss stellt auf der Grundlage des Ausbildungsrahmenplanes die Prüfungsaufgaben. Sie sollen insbesondere praxisbezogene Fälle berücksichtigen.

(4) Der Anwärterin oder dem Anwärter sind die zur Bearbeitung der Aufgaben zugelassenen Hilfsmittel anzugeben oder in der Prüfung zur Verfügung zu stellen. Die Benutzung anderer Hilfsmittel ist unzulässig. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses regelt die Aufsicht.

(5) Die Prüfungsarbeiten dürfen keine Namensangabe der Anwärterin oder des Anwärters enthalten. Sie sind mit Kennziffern zu versehen, die bei jeder Prüfungsarbeit wechseln.

(6) Spätestens nach Ablauf der festgesetzten Bearbeitungsfrist hat die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfungsarbeit, versehen mit der zugeteilten Kennziffer, der oder dem Aufsichtsführenden abzuliefern. Beizufügen sind alle Entwürfe und Arbeitsbogen. Der oder die Aufsichtsführende vermerkt auf der Prüfungsarbeit den Zeitpunkt der Ausgabe und der Abgabe. Sie oder er fertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit, jede Verwarnung und jeden Ausschluss von der Teilnahme an der einzelnen Prüfungsarbeit.

§ 18 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

§ 18
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten

(1) Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander zu bewerten.

(2) Weichen die Punktzahlen um bis zu drei Punkte voneinander ab, wird aus ihnen das arithmetische Mittel gebildet. Liegt dieses in der Mitte zwischen zwei Punktzahlen, wird aufgerundet. Bei einer Abweichung von mehr als drei Punkten setzt ein von der oder dem Vorsitzenden zu bestimmendes Mitglied des Prüfungsausschusses, das nicht als Erst- oder Zweitkorrektorin oder -korrektor beteiligt war, die Punktzahl und die Note im Rahmen der vorliegenden Bewertung fest.

(3) Jede ohne triftigen Grund nicht oder nicht rechtzeitig abgelieferte Prüfungsarbeit ist mit der Punktzahl 0 („ungenügend“) zu bewerten.

(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten Kenntnis von den Prüfungsakten einschließlich der Prüfungsarbeiten.

§ 19 Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung

§ 19
Nichtzulassung zur mündlichen Prüfung

Die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist ausgeschlossen, wenn in der schriftlichen Prüfung eine Prüfungsarbeit mit „ungenügend“ (weniger als zwei Punkte) oder zwei Prüfungsarbeiten mit „mangelhaft“ (weniger als fünf Punkte) bewertet worden sind. Die Laufbahnprüfung gilt in diesem Falle als nicht bestanden.

§ 2 Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen

§ 2
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen

(1) Ausbildungsbehörde ist Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement, das die Anwärterinnen und Anwärter den Ausbildungsstellen zuweist.

(2) Ausbildungsstellen sind die im Ausbildungsrahmenplan der Anlage 1 für die einzelnen Ausbildungsabschnitte genannten Stellen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 20
Mündliche Prüfung

(1) Ist die schriftliche Prüfung bestanden, so lädt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Anwärterin oder den Anwärter zur mündlichen Prüfung ein und unterrichtet die Ausbildungsbehörde.

(2) Die mündliche Prüfung soll sich insbesondere auf Fähigkeiten und Kenntnisse erstrecken, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren. Es sind in der Regel nicht mehr als zwei Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig zu prüfen. Die Prüfungszeit soll je Anwärterin oder Anwärter in der Regel zwanzig Minuten je Prüfungsfach betragen.

(3) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch, das zwischen dem Prüfungsausschuss und der Anwärterin oder dem Anwärter geführt wird. Sie erstreckt sich auf alle Fächer der schriftlichen Prüfung. Das Prüfungsgespräch dient auch dazu, dem Prüfungsausschuss ein Bild von den Fähigkeiten der Anwärterin oder des Anwärters zu verschaffen, eigene Gedanken zu entwickeln und eigene Auffassungen sachbezogen zu vertreten.

(4) Der Prüfungsausschuss bewertet die Prüfungsleistungen der Anwärterin oder des Anwärters in den einzelnen Prüfungsfächern und bildet aus den Ergebnissen aller Prüfungsfächer eine Durchschnittspunktzahl als Ergebnis der mündlichen Prüfung.

(5) Bleibt die Anwärterin oder der Anwärter der mündlichen Prüfung ohne triftigen Grund fern oder bricht die mündliche Prüfung ohne triftigen Grund ab, so erklärt der Prüfungsausschuss die Prüfung für nicht bestanden.

§ 21 Entscheidung über das Prüfungsergebnis

§ 21
Entscheidung über das Prüfungsergebnis

(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt der Prüfungsausschuss die Abschlussnote und Punktzahl fest.

(2) Für die Bildung der Abschlussnote wird die Punktzahl

der Gesamtbewertung des Sonderausbildungslehrgangs (§ 12 Abs. 2)

mit eins

der Gesamtbewertung der praktischen Ausbildung

 

auf der Grundlage der Befähigungsberichte (§ 11 Abs. 2)

mit eins

die Durchschnittspunktzahl

 

der schriftlichen Prüfung

mit vier

der mündlichen Prüfung

mit vier

multipliziert und die Summe durch zehn geteilt.

§ 8 Abs. 2 gilt entsprechend.

(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn

1.

mindestens drei schriftliche Prüfungsarbeiten und mindestens drei Fächer der mündlichen Prüfung mit mindestens „ausreichend“ (fünf Punkte) bewertet worden sind und

2.

die nach Abs. 2 ermittelte Abschlussnote mindestens „ausreichend“ (fünf Punkte) ergibt sowie

3.

in der mündlichen Prüfung kein Prüfungsfach mit „ungenügend“ (weniger als zwei Punkte) bewertet worden ist.

(4) Die Abschlussnote und die ihr zugrunde liegenden Noten und Punktzahlen sind der Anwärterin oder dem Anwärter nach der Prüfung bekanntzugeben.

§ 22 Prüfungszeugnis, Prüfungsniederschrift

§ 22
Prüfungszeugnis, Prüfungsniederschrift

(1) Die Anwärterin oder der Anwärter erhält über die bestandene Prüfung ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 1; die Ausbildungsbehörde erhält eine Durchschrift.

(2) Ist die Prüfung nicht bestanden oder für nicht bestanden erklärt worden, so erhält die Anwärterin oder der Anwärter vom Prüfungsausschuss einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid; die Ausbildungsbehörde erhält eine Durchschrift.

(3) Für jede Anwärterin und jeden Anwärter ist eine Prüfungsniederschrift nach dem Muster der Anlage 4 zu fertigen. Je eine Ausfertigung ist zu den Ausbildungsakten und zu den Akten des Prüfungsausschusses zu nehmen.

(4) Die Niederschriften nach Abs. 3 sind von den bei der mündlichen Prüfung anwesenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Die Prüfungsarbeiten sind mindestens fünf Jahre, die Niederschriften dreißig Jahre aufzubewahren.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 23
Ordnungsverstöße

(1) Täuschungshandlungen von Anwärterinnen und Anwärtern hat die oder der Aufsichtsführende festzustellen, zu unterbinden und der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen. Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufes kann die oder der Aufsichtsführende die Anwärterin oder den Anwärter von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen.

(2) Über die Folgen eines Täuschungsversuches und einer Störung des Prüfungsablaufes entscheidet nach Anhörung der Anwärterin oder des Anwärters der Prüfungsausschuss. Er kann - je nach Schwere des Verstoßes - die Prüfung für nicht bestanden erklären oder einzelne Prüfungsleistungen mit null Punkten („ungenügend“) bewerten.

(3) Hat die Anwärterin oder der Anwärter getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss auch nachträglich innerhalb von drei Jahren nach dem Tage der mündlichen Prüfung das Gesamtergebnis berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 24
Erkrankung, Versäumnis

(1) Ist die Anwärterin oder der Anwärter durch Krankheit oder aus sonstigen von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte gehindert, so hat die Anwärterin oder der Anwärter dies unverzüglich nachzuweisen. In Krankheitsfällen ist ein ärztliches - auf Verlangen ein amtsärztliches - Zeugnis vorzulegen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, ob eine von der Anwärterin oder dem Anwärter nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt.

(2) Eine aus triftigem Grund abgebrochene oder nicht angefertigte schriftliche Prüfungsarbeit ist an einem von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin nachzuholen. Für nachzuholende Arbeiten sind neue Aufgaben zu stellen. Bereits abgelieferte Arbeiten werden als Prüfungsarbeiten gewertet.

(3) Eine aus triftigem Grund abgebrochene oder nicht angetretene mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt. Sie ist an einem von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin nachzuholen; bleibt die Anwärterin oder der Anwärter diesem Termin ohne triftigen Grund fern, so erklärt der Prüfungsausschuss die Prüfung für nicht bestanden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 25
Wiederholung

Hat die Anwärterin oder der Anwärter die Laufbahnprüfung nicht bestanden oder ist diese für nicht bestanden erklärt worden, kann die Anwärterin oder der Anwärter die Prüfung frühestens nach sechs Monaten einmal wiederholen. In der Wiederholungsprüfung ist die Anwärterin oder der Anwärter auf Antrag von den mit mindestens fünf Punkten bewerteten Prüfungsfächern der schriftlichen Prüfung befreit. Die Ausbildungsbehörde bestimmt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses, welche Ausbildungsabschnitte der praktischen Ausbildung bis dahin zu wiederholen sind.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 26
Einsicht in die Prüfungsakten

Nach Bekanntgabe der Bewertungen der Prüfungsarbeiten kann die Anwärterin oder der Anwärter die eigenen Prüfungsarbeiten einschließlich der Beurteilungen durch die Prüferinnen oder Prüfer unter Aufsicht einsehen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 27
Entscheidung über Widersprüche

Über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die aufgrund dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung erlassen werden, entscheidet Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 28
Übergangsregelung

Für Anwärterinnen und Anwärter, die sich bei Inkrafttreten dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung bereits in Ausbildung befinden, gelten weiterhin die bisherigen Vorschriften.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 29
Aufhebung bisherigen Rechts

Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Anwärter des gehobenen technischen Dienstes in der Hessischen Straßen- und Verkehrsverwaltung (APOgtD-HSVV) vom 15. Mai 1998 (StAnz. S. 1657) wird vorbehaltlich des § 28 aufgehoben.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Einstellungsvoraussetzungen

In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst kann eingestellt werden, wer

1.

die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,

2.

das Abschlusszeugnis einer Hochschule/Fachhochschule in der fachlichen Ausrichtung Bauingenieurwesen (Bachelor/FH Diplom) oder einen hochschulrechtlich hinsichtlich dieser fachlichen Ausrichtung als gleichwertig anerkannten Studienabschluss besitzt.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 30
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Ausschreibung, Bewerbung

(1) Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement schreibt die für die Bewerberinnen und Bewerber des gehobenen technischen Dienstes freien Stellen aus.

(2) Der Bewerbung sind beizufügen:

1.

ein Lebenslauf,

2.

das Zeugnis über die Fachhochschulreife oder Nachweise über eine andere zum Hochschulstudium berechtigende Schulausbildung oder einen hochschulrechtlich als gleichwertig anerkannten Bildungsstand,

3.

das in § 3 Nr. 2 genannte Abschlusszeugnis oder der Nachweis des gleichwertigen Studienabschlusses,

4.

Zeugnisse über etwaige Beschäftigungen seit der Schulentlassung.

Die Vorlage eines Lichtbildes oder einer Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Menschen ist freiwillig.

(3) Bewerberinnen und Bewerber, deren Einstellung in Aussicht genommen ist, haben auf Anforderung ferner vorzulegen:

1.

einen Nachweis einer in § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes genannten Staatsangehörigkeit,

2.

die Geburtsurkunde, gegebenenfalls eine Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde und etwaige Geburtsurkunden von Kindern,

3.

ein amtsärztliches Zeugnis, das über den Gesundheitszustand und die Tauglichkeit für den gehobenen technischen Dienst Auskunft gibt,

4.

ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde,

5.

einen Nachweis der gültigen Fahrerlaubnis der Klasse B.

(4) Bei den in Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 4 und Absatz 3 Nr. 1, 2 und 5 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder Ablichtung.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Ernennung, Dienstbezeichnung, Bezüge

(1) Die Ausbildungsbehörde entscheidet über Auswahl und Einstellung der Bewerberinnen und Bewerber.

(2) Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen oder Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt. Während des Vorbereitungsdienstes führen sie die Dienstbezeichnung „Technische Oberinspektoranwärterin“ oder „Technischer Oberinspektoranwärter“.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten während des Vorbereitungsdienstes Anwärterbezüge.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Ziel

Der Vorbereitungsdienst baut auf dem während des Studiums erworbenen Wissen auf. Er hat zum Ziel, den Anwärterinnen und Anwärtern auf dieser Grundlage berufspraktische Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln. Weiterhin sollen sie befähigt werden, diese Kenntnisse in Verwaltungshandeln umzusetzen und Führungsaufgaben zu übernehmen. Insbesondere die Befähigung zu Führungsaufgaben ist integraler Bestandteil der Ausbildung. Es sollen verantwortungsbewusste, vielseitig verwendungsfähige Beamtinnen und Beamte herangebildet werden, die sich der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verpflichtet fühlen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Dauer

Der Vorbereitungsdienst dauert ein Jahr und drei Monate. Findet die Laufbahnprüfung nicht bis zum Ende des Vorbereitungsdienstes statt, so dauert dieser bis zur Prüfung fort.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 8
Prüfungsnoten, Bewertung

(1) Die Leistungen im Vorbereitungsdienst und in der Prüfung sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:

15 bis 14 Punkte = sehr gut (1)

=

für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht,

13 bis 11 Punkte = gut (2)

=

für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht,

10 bis 8 Punkte = befriedigend (3)

=

für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht,

7 bis 5 Punkte = ausreichend (4)

=

für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht,

4 bis 2 Punkte = mangelhaft (5)

=

für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten,

1 bis 0 Punkte = ungenügend (6)

=

für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können.

(2) Ergeben sich bei der Ermittlung von Durchschnittspunktzahlen Dezimalstellen und betragen diese 0,5 oder mehr, wird aufgerundet, im Übrigen abgerundet.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 9
Praktische Ausbildung

(1) Für die praktische Ausbildung der Anwärterinnen und Anwärter gilt der Ausbildungsrahmenplan der Anlage 1. Die Reihenfolge der Ausbildungsabschnitte kann im Einzelfall geändert und Ausbildungsabschnitte dürfen geteilt werden, wenn es aus besonderen Gründen angezeigt ist.

(2) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen während der praktischen Ausbildung die wesentlichen Aufgaben ihrer Verwaltung und die dabei zu beachtenden allgemeinen und fachbezogenen Vorschriften kennen-, verstehen und anzuwenden lernen. Das selbständige Denken und Handeln der Anwärterinnen und Anwärter ist zu fördern; einzelne Vorgänge sollen selbständig bearbeitet werden. Sie sollen Kenntnisse im allgemeinen Verwaltungsdienst und einen Einblick in die Aufgaben von Hessen Mobil - Straßen- und Verkehrsmanagement erlangen, sowie mit der Organisation und den Arbeitsabläufen ihrer Ausbildungsstelle vertraut gemacht werden. Zu Verhandlungen, Besprechungen und Ortsbesichtigungen sollen die Anwärterinnen und Anwärter nach Möglichkeit hinzugezogen werden. Dabei soll ihnen auch die Gelegenheit gegeben werden, sich im selbständigen Vortrag, der Verhandlungsführung und der Sitzungsleitung zu üben.

(3) Die Anwärterinnen und Anwärter dürfen nur mit Arbeiten beschäftigt werden, die dem Ausbildungszweck dienen.

(4) Am Ende eines jeden Ausbildungsabschnittes ist der Ausbildungsstand über Lernzielkontrollen festzuhalten. Die Lernzielkontrollen erfolgen in der Regel durch Übungen und Arbeiten, die von der Ausbildungsstelle vorgegeben werden. Dabei ist zu beachten, dass der ganze Ausbildungsinhalt schwerpunktmäßig erfasst wird. Die Ergebnisse sind mit den Anwärterinnen und Anwärtern zu besprechen. Defizite sind zu beheben. Die Lernzielkontrollen sind in den Ausbildungsakten zu dokumentieren.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.