- Ausfertigungsdatum:
- 25.02.2020
- Fundstelle:
- StAnz. 2020, 344
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den gehobenen technischen Dienst in der Hochbauverwaltung ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 4 geändert durch Artikel 43 des Gesetzes vom 16. Dezember 2025 (GVBl. 2025 Nr. 110) |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Bewerbung, Einstellung
(1) Die Bewerbung ist bei der Ausbildungsbehörde einzureichen. Ihr sind folgende Unterlagen beizufügen:
- 1.
ein Nachweis einer in § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Staatsangehörigkeit,
- 2.
ein unterschriebener Lebenslauf,
- 3.
das letzte Schulabschlusszeugnis,
- 4.
ein Nachweis über den Abschluss eines Bachelorstudiums, eines gleichwertigen Hochschulstudiums, eines entsprechenden ausländischen Hochschulstudiums oder eines anerkannten gleichwertigen Abschlusses i.S.d. § 3 Nr. 2,
- 5.
ein Nachweis über den Studienverlauf,
- 6.
die Zeugnisse über Beschäftigungen seit Beendigung der Schulausbildung und
- 7.
gegebenenfalls der Zulassungs- oder Eingliederungsschein oder die Bestätigung nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), in der jeweils geltenden Fassung.
Die Vorlage einer Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch ist freiwillig.
(2) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Ausbildungsbehörde.
(3) Bewerberinnen und Bewerber, deren Einstellung beabsichtigt ist, haben auf Anforderung ferner vorzulegen:
- 1.
einen amtlichen Identitätsnachweis, gegebenenfalls eine Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde und etwaige Geburtsurkunden von Kindern,
- 2.
ein amtsärztliches Zeugnis, das über die Dienstfähigkeit und die Tauglichkeit für den gehobenen technischen Dienst im Bereich der staatlichen Hochbauverwaltung Auskunft gibt und Informationen über das Seh-, Farbunterscheidungs- und Hörvermögen enthält,
- 3.
ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde.
Bei den in Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 und Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer Kopie oder die Einreichung in digitaler Form. Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden.
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Anlage 1
zum § 8, 10 APOgtDBau
Ausbildungsplan
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Anlage 2
zum § 8, 10 APOgtDBau
Ausbildungsnachweis
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 3
zum § 8, 10 APOgtDBau
Beschäftigungsnachweis
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Anlage 4a
zum § 8, 10 APOgtDBau
Befähigungsbericht
Anlage 4b Abschließender Befähigungsbericht
Anlage 4b
zum § 11 APOgtDBau
Abschließender Befähigungsbericht
Anlage 5 Niederschrift/Ablauf der schriftlichen Prüfung
Anlage 5
zum § 19 APOgtDBau
Niederschrift/Ablauf der schriftlichen Prüfung
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 6
zum § 26 APOgtDBau
Prüfungszeugnis
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 7
zum § 27 APOgtDBau
Prüfungsniederschrift
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Aufgrund des § 23 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juni 2018 (GVBl. S. 291), verordnet der Minister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Minister des Innern und für Sport sowie dem Direktor des Landespersonalamtes und der Landespersonalkommission:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Erster Teil
Allgemeine Vorschriften
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Zweiter Teil
Vorbereitungsdienst
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Erster Abschnitt
Allgemeine Vorschriften
Zweiter Abschnitt Grundsätze der Ausbildung
Zweiter Abschnitt
Grundsätze der Ausbildung
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Dritter Abschnitt
Laufbahnprüfung
DRITTER TEIL Übergangs- und Schlussbestimmungen
DRITTER TEIL
Übergangs- und Schlussbestimmungen
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| Inhaltsübersicht | |
| Erster Teil Allgemeine Vorschriften |
|
| § 1 | Geltungsbereich |
| § 2 | Ausbildungs- und Einstellungsbehörde |
| § 3 | Zulassungsvoraussetzungen |
| § 4 | Bewerbung, Einstellung |
| § 5 | Dienstverhältnis, Dienstbezeichnung, Bezüge |
| ZWEITER TEIL Vorbereitungsdienst |
|
| Erster Abschnitt Allgemeine Vorschriften |
|
| § 6 | Ziel des Vorbereitungsdienstes |
| § 7 | Dauer, Anrechnung förderlicher Zeiten, Erholungsurlaub |
| Zweiter Abschnitt Grundsätze der Ausbildung |
|
| § 8 | Inhalte der Ausbildung |
| § 9 | Ausbildungsleitung, Tutorinnen und Tutoren |
| § 10 | Ausbildungsplan, Ausbildungs- und Beschäftigungsnachweis |
| § 11 | Bewertung der Leistungen, Befähigungsberichte |
| Dritter Abschnitt Laufbahnprüfung |
|
| § 12 | Zulassung zur Prüfung |
| § 13 | Prüfungsausschuss |
| § 14 | Zusammensetzung des Prüfungsausschusses |
| § 15 | Verfahren vor dem Prüfungsausschuss |
| § 16 | Prüfungsgebiete |
| § 17 | Menschen mit Behinderungen |
| § 18 | Bewertung der Leistungen |
| § 19 | Schriftliche Prüfung |
| § 20 | Bewertung der Klausuren |
| § 21 | Mündliche Prüfung |
| § 22 | Abschlussnote |
| § 23 | Täuschung, Ordnungsverstöße |
| § 24 | Versäumnis, Rücktritt |
| § 25 | Wiederholung der Prüfung |
| § 26 | Prüfungszeugnis |
| § 27 | Prüfungsniederschrift |
| § 28 | Einsicht in die Prüfungsakte |
| § 29 | Entscheidung über Widersprüche |
| DRITTER TEIL Übergangs- und Schlussbestimmungen |
|
| § 30 | Aufhebung bisherigen Rechts |
| § 31 | Inkrafttreten |
| Anlagen 1 bis 7 | |
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§ 1
Geltungsbereich
Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung regelt das Auswahl- und Einstellungsverfahren sowie den Ausbildungsrahmen von Anwärterinnen und Anwärtern für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes, die in der staatlichen Hochbauverwaltung des Landes Hessen ausgebildet und verwendet werden. Sie regelt außerdem das Verfahren und die Zuständigkeiten zur Abnahme der Prüfung.
§ 10 Ausbildungsplan, Ausbildungs- und Beschäftigungsnachweis
§ 10
Ausbildungsplan, Ausbildungs- und Beschäftigungsnachweis
(1) Der Ausbildungsplan (Anlage 1) legt die Ausbildungsabschnitte, deren Dauer und die Lehrinhalte im Einzelnen fest. Die Ausbildungsleitung kann Änderungen hinsichtlich der einzelnen Ausbildungsabschnitte vornehmen, wenn dies im Einzelfall aus besonderen Gründen notwendig ist.
(2) Die Ausbildungsleitung hat über den Vorbereitungsdienst der Anwärterinnen und Anwärter jeweils einen Ausbildungsnachweis (Anlage 2) zu führen.
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter haben einen Beschäftigungsnachweis (Anlage 3) mit einer Übersicht der wesentlichen Tätigkeiten zu führen. Der Nachweis ist nach Beendigung einer Ausbildungsstation den jeweils zuständigen Tutorinnen und Tutoren sowie vierteljährlich der Ausbildungsleitung vorzulegen.
§ 11 Bewertung der Leistungen, Befähigungsberichte
§ 11
Bewertung der Leistungen, Befähigungsberichte
(1) Die fachliche Leistung, Befähigung, Eignung und das Verhalten am Arbeitsplatz der Anwärterinnen und Anwärter sind unmittelbar vor Abschluss einer Ausbildungsstation, unter Angabe der Art und Dauer der Beschäftigung, von der Ausbildungsstation zu bewerten. Die Bewertung ist in einem Befähigungsbericht (Anlage 4a) zu dokumentieren und muss erkennen lassen, ob das Ziel der Ausbildungsstation erreicht wurde. Besondere Fähigkeiten oder Mängel sind zu vermerken. Die Bewertung richtet sich nach § 18 Abs. 2.
(2) Bei Ausbildungsstationen, die weniger als sechs Wochen dauern, tritt an die Stelle des Befähigungsberichtes nach Abs. 1 eine Bescheinigung der Ausbildungsstation über Art und Dauer der Ausbildung.
(3) Die Ausbildungsleitung fertigt vor der Zulassung zur Prüfung einen abschließenden Befähigungsbericht (Anlage 4b). Dieser enthält die Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen Ausbildung, welche sich aus den Durchschnittspunktzahlen der Befähigungsberichte nach Abs. 1 mit den Bewertungen für fachliche Leistung, Befähigung, Eignung und Verhalten am Arbeitsplatz der einzelnen Ausbildungsstationen und der Ausbildungsleitung ergibt. Auf besondere, bei der Gesamtbeurteilung zu berücksichtigende Umstände sowie auf besondere Fähigkeiten oder Mängel ist hinzuweisen. Der abschließende Befähigungsbericht muss die Eignung für den gehobenen technischen Dienst erkennen lassen. Eine Nichteignung ist unter Angabe der Gründe zu dokumentieren. Die Bewertung richtet sich nach § 18 Abs. 2.
(4) Die Befähigungsberichte nach Abs. 1 und 3 sind den Anwärterinnen und Anwärtern zeitnah zur Kenntnis zu geben, mit ihnen zu erörtern und zu der Ausbildungsakte zu nehmen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 12
Zulassung zur Prüfung
(1) Die Ausbildungsbehörde teilt dem Prüfungsausschuss spätestens vier Monate vor dem Ende des Vorbereitungsdienstes die Namen der zur Prüfung anstehenden Anwärterinnen und Anwärter mit. Soweit eine Teilnahme an der Prüfung nicht möglich ist, sind die Gründe dem Prüfungsausschuss mitzuteilen.
(2) Über die Zulassung zur Prüfung entscheidet der Prüfungsausschuss. Zugelassen wird, wer den Vorbereitungsdienst ordnungsgemäß und erfolgreich abgeleistet hat. Die Entscheidung über die Zulassung ist den Anwärterinnen und Anwärtern schriftlich mitzuteilen und im Fall der Nichtzulassung zu begründen.
(3) In der Prüfung ist festzustellen, ob die Anwärterinnen und Anwärter das Ziel des Vorbereitungsdienstes (§ 6) erreicht haben und damit die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes im Bereich der staatlichen Hochbauverwaltung des Landes Hessen besitzen.
(4) Die Laufbahnprüfung besteht aus einem schriftlichen (§ 19) und einem mündlichen Teil (§ 21).
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§ 13
Prüfungsausschuss
(1) Für die Planung, Koordination und Durchführung der Laufbahnprüfung wird bei der Ausbildungsbehörde ein Prüfungsausschuss gebildet.
(2) Im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde beruft die Ausbildungsbehörde die Mitglieder des Prüfungsausschusses und bestellt eines der Mitglieder zur oder zum Vorsitzenden sowie ein Mitglied zur Stellvertretung. Der Prüfungsausschuss soll mindestens zur Hälfte aus Frauen bestehen. Bei der Auswahl der Mitglieder ist sicherzustellen, dass die Fachgebiete gemäß Ausbildungsplan abgedeckt sind.
(3) Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist durch die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde mindestens ein stellvertretendes Mitglied zu bestellen.
(4) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses müssen für die Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet und dürfen nicht als Tutorinnen oder Tutoren tätig gewesen sein. Sie werden für die Dauer von fünf Jahren berufen. Nach Ablauf ihrer Amtszeit üben sie ihre Prüfungstätigkeit weiter aus, bis eine Nachfolge berufen ist. Eine Wiederberufung ist zulässig. Mit Ablauf des Monats, in dem das Mitglied oder stellvertretende Mitglied in den Ruhestand versetzt wird, wegen Erreichens der Altersgrenze in den Ruhestand eintritt oder aus dem öffentlichen Dienst im Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes ausscheidet, endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss. Bei Ausscheiden eines Mitglieds oder stellvertretenden Mitglieds während der fünfjährigen Amtszeit des Prüfungsausschusses ist die Berufung eines neuen oder neuen stellvertretenden Mitglieds auf die verbleibende Amtszeit zu begrenzen. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder können von der Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde aus wichtigem Grund abberufen werden.
(5) Das Amt des Prüfungsausschussmitgliedes ist ein persönlich wahrzunehmendes Nebenamt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Prüfungsausschussmitglieder sind von ihren sonstigen dienstlichen Aufgaben für die Ausübung dieses Amtes in erforderlichem Umfang freizustellen. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Prüfungsentscheidungen nicht an Weisungen gebunden. Sie sind verpflichtet, ihre Aufgaben objektiv und unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen. In ihrer Berufung sind sie auf diese Verpflichtung ausdrücklich hinzuweisen. Sofern Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder nicht kraft gesetzlicher Vorschriften zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, sind sie von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Wahrung des Beratungs- und Abstimmungsgeheimnisses besonders zu verpflichten.
§ 14 Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
§ 14
Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
(1) Der Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden und drei weiteren Mitgliedern, die dem folgenden Personenkreis angehören müssen, jeweils mindestens:
- 1.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren allgemeinen Verwaltungsdienstes aus dem Bereich der staatlichen Hochbauverwaltung mit Befähigung zum Richteramt (zweite juristische Staatsprüfung),
- 2.
einer Beamtin oder einem Beamten des höheren technischen Dienstes aus dem Bereich der staatlichen Hochbauverwaltung,
- 3.
einer Beamtin oder einem Beamten des gehobenen technischen Dienstes oder einer vergleichbar qualifizierten Tarifbeschäftigten oder eines vergleichbar qualifizierten Tarifbeschäftigten aus dem Bereich der staatlichen Hochbauverwaltung,
- 4.
einer Vertreterin oder einem Vertreter der Spitzenorganisationen der fachlich zuständigen Gewerkschaften. Die Spitzenorganisationen der Gewerkschaften schlagen je ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied vor, die mindestens die Befähigung für die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes aus dem Bereich der staatlichen Hochbauverwaltung besitzen.
(2) Ist in Ausnahmefällen eine Bestellung von Stellvertreterinnen und Stellvertretern nach den Vorgaben des Abs. 1 Nr. 1 bis 3 nicht möglich, kann die Ausbildungsbehörde im Einvernehmen mit der obersten Dienstbehörde andere geeignete Stellvertreterinnen oder Stellvertreter bestimmen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 15
Verfahren vor dem Prüfungsausschuss
(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bereitet die Prüfung vor und leitet sie.
(2) Der Prüfungsausschuss soll grundsätzlich in voller Besetzung tätig werden. Er ist beschlussfähig, wenn er mit der oder dem Vorsitzenden und mindestens zwei weiteren Mitgliedern besetzt ist. Er beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) An den Beratungen des Prüfungsausschusses nehmen nur dessen Mitglieder und, soweit diese nicht teilnehmen können, deren Vertreterinnen oder Vertreter teil.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 16
Prüfungsgebiete
(1) Die Prüfung erstreckt sich auf folgende Prüfungsgebiete:
- 1.
Aufgaben der staatlichen Hochbau- und Immobilienverwaltung,
- 2.
Allgemeine Rechts- und Verwaltungsgrundlagen,
- 3.
Rechtliche Grundlagen des Bauwesens,
- 4.
Durchführung, Steuerung und Wirtschaftlichkeit von staatlichen Hochbaumaßnahmen,
- 5.
Haushaltsrecht, Finanz- und Rechnungswesen,
- 6.
Vergabe- und Vertragsrecht.
(2) Die Ausbildungsbehörde erstellt im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses für die vorgenannten Prüfungsgebiete Prüfstoffverzeichnisse.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 17
Menschen mit Behinderungen
Der Prüfungsausschuss gewährt auf Antrag schwerbehinderten sowie diesen gleichgestellten behinderten Menschen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen. Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 18
Bewertung der Leistungen
(1) Bei der Bewertung der Prüfungsarbeiten sind die Richtigkeit der Entscheidung, die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung und die Klarheit der Darstellung sowie die Ausdrucksweise zu berücksichtigen.
(2) Sämtliche Leistungen sind mit einer der folgenden Punktzahlen und gemäß dem laufbahnrechtlichen Bewertungssystem mit einer der folgenden Noten zu bewerten:
| Punktzahlen |
Notenstufen |
Bewertungen |
| 15 bis 14 Punkte |
sehr gut (1) |
für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht |
| 13 bis 11 Punkte |
gut (2) |
für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
| 10 bis 8 Punkte |
befriedigend (3) |
für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht |
| 7 bis 5 Punkte |
ausreichend (4) |
für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
| 4 bis 2 Punkte |
mangelhaft (5) |
für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten, |
| 1 bis 0 Punkte |
ungenügend (6) |
für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können |
Ergeben sich bei der Ermittlung von Durchschnittspunktzahlen Dezimalstellen, werden die ersten beiden Dezimalstellen nach dem Komma berücksichtigt. Eine Rundung findet nicht statt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 19
Schriftliche Prüfung
(1) Die schriftliche Prüfung besteht aus drei jeweils fünfstündigen Klausuren, die sich auf alle in § 16 genannten Prüfungsgebiete erstrecken. Die Klausuren sind in einem Zeitraum von fünf Arbeitstagen zu fertigen.
(2) Die Klausuren dienen der Feststellung, ob die Anwärterinnen und Anwärter fähig sind, Aufgaben aus dem Bereich der staatlichen Hochbauverwaltung rasch und sicher zu erfassen, in kurzer Zeit mit den zugelassenen Hilfsmitteln zu lösen und das Ergebnis übersichtlich darzustellen.
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses regelt die Aufsicht.
(4) Die Klausuren dürfen keine Namensangabe der Anwärterinnen und Anwärter enthalten. Sie sind mit einer Kennziffer zu versehen, die bei jeder Klausur wechselt.
(5) Für die Bearbeitung der Klausuren ist eine freiwillige PC-Benutzung zulässig, sofern die Ausbildungsbehörde zustimmt und eine für die Prüfung anforderungsgerechte IT-Ausstattung gewährleistet.
(6) Die zugelassenen Hilfsmittel werden in der Regel von der Ausbildungsbehörde zur Verfügung gestellt. Sind die zugelassenen Hilfsmittel von den Anwärterinnen und Anwärtern selbst mitzubringen, werden sie ihr oder ihm mit der Ladung zur Prüfung ausdrücklich benannt.
(7) Spätestens nach Ablauf der festgesetzten Bearbeitungsfrist haben die Anwärterinnen und Anwärter die Klausur einschließlich aller Entwürfe und Arbeitsbögen, versehen mit der zugeteilten Kennziffer, der Aufsicht auszuhändigen.
(8) Die Aufsicht fertigt über den Verlauf der schriftlichen Prüfung eine Niederschrift nach Anlage 5 an. Die Niederschrift wird zusammen mit den Prüfungsaufgaben und den Klausuren an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übergeben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Ausbildungs- und Einstellungsbehörde
(1) Ausbildungsbehörde ist der Landesbetrieb Bau und Immobilien Hessen (LBIH). Die Ausbildungsbehörde ist zugleich Einstellungsbehörde.
(2) Die Ausbildungsbehörde weist die Anwärterinnen und Anwärter den Ausbildungsstationen zu.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 20
Bewertung der Klausuren
(1) Jede Klausur ist von zwei Mitgliedern oder stellvertretenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses, die durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden bestimmt werden, selbstständig und unabhängig voneinander zu bewerten. Weichen die Bewertungen um bis zu drei Punkte voneinander ab, wird aus ihnen das arithmetische Mittel gebildet. Dabei werden unter Beachtung des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 die ersten beiden Dezimalstellen nach dem Komma berücksichtigt. Bei einer Abweichung von mehr als drei Punkten setzt ein von der Vorsitzenden oder von dem Vorsitzenden zu bestimmendes Mitglied des Prüfungsausschusses, das nicht an der Erst- oder Zweitkorrektur beteiligt war, Punktzahl und Note im Rahmen der vorliegenden Bewertungen fest.
(2) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten Kenntnis von den Prüfungsakten einschließlich der Klausuren und der Bewertungen.
(3) Die Punktzahlen und Noten der Klausuren werden den Anwärterinnen und Anwärtern jeweils nach Abschluss der Bewertungen, spätestens mit der Ladung zur mündlichen Prüfung bekannt gegeben. Die Bekanntgabe der Bewertung von Prüfungsleistungen ist nur wirksam, wenn sie schriftlich oder elektronisch erfolgt.
(4) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn mindestens zwei Klausuren mit fünf oder mehr Punkten bewertet worden sind und die Durchschnittspunktzahl aus allen drei Klausuren mindestens 5 Punkte (Note „ausreichend“) ergibt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 21
Mündliche Prüfung
(1) Die Ladung zur mündlichen Prüfung erfolgt bei bestandener schriftlicher Prüfung. Sie ist innerhalb von sechs Wochen nach Beendigung der schriftlichen Prüfung vor dem Prüfungsausschuss abzulegen. Die Anwärterinnen und Anwärter sind einzeln zu prüfen. Die mündliche Prüfung dient der Feststellung, ob die Anwärterinnen und Anwärter in der Lage sind, anhand konkreter Fragestellungen die fachspezifischen Themenbereiche (§ 16) sowie übergreifende Zusammenhänge verständlich darzulegen.
(2) Die Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch sowie einem freien Vortrag. Das Prüfungsgespräch soll in der Regel mindestens 30 Minuten betragen und 45 Minuten nicht übersteigen. Der Vortrag aus einem von der Anwärterin oder dem Anwärter gewählten Prüfungsfach soll etwa zehn Minuten dauern. Den Fall oder das Thema bestimmt der Prüfungsausschuss. Die Vorbereitungszeit beträgt 30 Minuten.
(3) Die mündliche Prüfung ist nicht öffentlich. Neben den Mitgliedern des Prüfungsausschusses können Beauftragte der obersten Dienstbehörde, die Geschäftsleitung und die Ausbildungsleitung der Ausbildungsbehörde sowie die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamtes anwesend sein. Auf Wunsch schwerbehinderter Anwärterinnen oder schwerbehinderter Anwärter wird der zuständigen Schwerbehindertenvertretung ein Anwesenheitsrecht eingeräumt.
(4) Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn beide mündlichen Prüfungsteile entsprechend § 18 Abs. 2 jeweils mit mindestens 5 Punkten (Note „ausreichend“) bewertet worden sind.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 22
Abschlussnote
(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung ermittelt der Prüfungsausschuss die Abschlusspunktzahl und Abschlussnote.
(2) Für die Ermittlung der Abschlusspunktzahl wird:
- 1.
die unter Beachtung des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 ermittelte Durchschnittspunktzahl der schriftlichen Prüfung mit dem Faktor fünf,
- 2.
die unter Beachtung des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 ermittelte Durchschnittspunktzahl der mündlichen Prüfung mit dem Faktor drei und
- 3.
die unter Beachtung des § 18 Abs. 2 Satz 2 und 3 ermittelte Durchschnittspunktzahl der berufspraktischen Ausbildung mit dem Faktor zwei
multipliziert und die hieraus gebildete Summe durch zehn dividiert. Bei der so ermittelten Abschlusspunktzahl werden die ersten beiden Dezimalstellen nach dem Komma berücksichtigt. Eine Rundung findet nicht statt.
(3) Die Laufbahnprüfung ist bestanden, wenn mindestens die Abschlussnote „ausreichend“ erreicht wird.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 23
Täuschung, Ordnungsverstöße
(1) Täuschungshandlungen von Anwärterinnen und Anwärtern hat die Aufsicht festzustellen, zu unterbinden und der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitzuteilen.
(2) Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs kann die Anwärterin oder der Anwärter nach Mahnung durch die Aufsicht oder durch die prüfende Person in Abstimmung mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausgeschlossen werden.
(3) Über die Folgen eines Täuschungsversuches oder einer Störung des Prüfungsablaufs entscheidet nach Anhörung der Anwärterin oder des Anwärters der Prüfungsausschuss. Er kann - je nach Schwere des Verstoßes - die Prüfung für nicht bestanden erklären oder einzelne Prüfungsleistungen mit null Punkten (Note „ungenügend“) bewerten.
(4) Hat eine Anwärterin oder ein Anwärter getäuscht und wird diese Tatsache erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss auch nachträglich innerhalb von drei Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung das Gesamtergebnis berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 24
Versäumnis, Rücktritt
(1) Ist die Anwärterin oder der Anwärter durch Krankheit oder aus sonstigen triftigen von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte gehindert, so hat sie oder er dies unverzüglich nachzuweisen. In Krankheitsfällen ist unverzüglich ein ärztliches - auf Verlangen ein amtsärztliches - Zeugnis vorzulegen. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, ob eine von der Anwärterin oder von dem Anwärter nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt.
(2) Eine aus triftigem von der Anwärterin oder dem Anwärter nicht zu vertretenden Grund abgebrochene oder nicht angefertigte schriftliche Klausur ist an einem von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin nachzuholen. Für nachzuholende Klausuren sind neue Aufgaben zu stellen. Bereits abgelieferte Klausuren werden gewertet.
(3) Eine aus triftigem von der Anwärterin oder dem Anwärter nicht zu vertretenden Grund abgebrochene oder nicht angetretene mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt. Sie ist an einem von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin nachzuholen.
(4) Versäumt die Anwärterin oder der Anwärter die mündliche oder die schriftliche Prüfung ganz oder teilweise ohne triftigen Grund, entscheidet der Prüfungsausschuss, ob die nicht erbrachte Prüfungsleistung nachgeholt werden kann, mit null Punkten (Note „ungenügend“) bewertet oder die gesamte Prüfung für nicht bestanden erklärt wird.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 25
Wiederholung der Prüfung
(1) Eine nicht bestandene oder als nicht bestanden geltende Laufbahnprüfung kann frühestens nach fünf Monaten einmal wiederholt werden. In Fällen besonderer Härte kann der Prüfungsausschuss auf Antrag eine zweite Wiederholung zulassen. Eine bestandene Prüfung darf nicht wiederholt werden. Eine Wiederholungsprüfung wird in demselben Umfang und in derselben Form wie die ursprüngliche Prüfung abgenommen.
(2) Der Vorbereitungsdienst verlängert sich entsprechend.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 26
Prüfungszeugnis
(1) Die Anwärterin oder der Anwärter erhält über die bestandene Laufbahnprüfung ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 6. Mit dem Zeugnis wird bestätigt, dass die Absolventin oder der Absolvent die Laufbahnbefähigung für den gehobenen technischen Dienst besitzt.
(2) Das Prüfungszeugnis wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses sowie der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsbehörde unterzeichnet. Eine Ausfertigung des Zeugnisses ist zu den Personalakten der Anwärterin oder des Anwärters zu nehmen.
(3) Ist die Prüfung nicht bestanden oder für nicht bestanden erklärt worden, so erhält die Anwärterin oder der Anwärter einen vom Prüfungsausschuss und der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsbehörde unterschriebenen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid.
(4) Besteht eine Anwärterin oder ein Anwärter die Prüfung auch nach Wiederholung nicht, kann auf Antrag durch die Ausbildungsleitung eine Bescheinigung über die bestandenen Prüfungsleistungen und deren Noten ausgestellt werden. Die Bescheinigung muss ausweisen, dass die Prüfung endgültig nicht bestanden wurde. Der Antrag kann innerhalb von drei Jahren nach Bekanntgabe der Entscheidung über das letztmalige Nichtbestehen der Prüfung gestellt werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 27
Prüfungsniederschrift
Für jede Anwärterin oder jeden Anwärter ist eine Prüfungsniederschrift zu fertigen, aus der sich die Berechnung der Abschlussnote ergibt (Anlage 7). Die Niederschrift ist von den bei der Prüfung anwesenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Die Prüfungsaufgaben und Klausuren sind mindestens fünf Jahre, die Niederschriften zehn Jahre, aufzubewahren.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 28
Einsicht in die Prüfungsakte
(1) Nach Bekanntgabe der Prüfungsleistungen kann die Anwärterin oder der Anwärter unter Aufsicht Einsicht in die vollständige Prüfungsakte nehmen.
(2) Im gerichtlichen Verfahren über die Anfechtung der Prüfung wird die Prüfungsakte der Anwärterin oder des Anwärters dem Gericht vorgelegt.
(3) Die Prüfungsakte wird entsprechend den Aufbewahrungsvorschriften aufbewahrt und nach fünf Jahren vernichtet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 29
Entscheidung über Widersprüche
Über Widersprüche gegen Verwaltungsakte, die aufgrund dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung erlassen werden, entscheidet die Ausbildungsbehörde.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Zulassungsvoraussetzungen
In den Vorbereitungsdienst für den gehobenen technischen Dienst im Bereich der staatlichen Hochbauverwaltung kann eingestellt werden, wer
- 1.
die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt und
- 2.
einen Bachelor oder einen gleichwertigen Abschluss in einer für den gehobenen technischen Dienst der staatlichen Hochbauverwaltung geeigneten Fachrichtung an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule oder einen anerkannten gleichwertigen Abschluss nachweist. Als geeignete Fachrichtungen kommen insbesondere in Betracht:
- a)
Architektur,
- b)
Baumanagement und Baubetrieb,
- c)
Bauingenieurwesen,
- d)
Maschinenbau,
- e)
Elektrotechnik,
- f)
Versorgungstechnik,
- g)
Energie- oder Gebäudetechnik,
- h)
Krankenhausbetriebstechnik.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 30
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Anwärter des gehobenen bautechnischen Dienstes - Fachrichtung Hochbau - in der staatlichen Hochbauverwaltung vom 22. Februar 1968 (StAnz. S. 501) wird aufgehoben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 31
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündigung in Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Bewerbung, Einstellung
(1) Die Bewerbung ist bei der Ausbildungsbehörde einzureichen. Ihr sind folgende Unterlagen beizufügen:
- 1.
ein Nachweis einer in § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes, in der jeweils geltenden Fassung, genannten Staatsangehörigkeit,
- 2.
ein unterschriebener Lebenslauf,
- 3.
das letzte Schulabschlusszeugnis,
- 4.
ein Nachweis über den Abschluss eines Bachelorstudiums, eines gleichwertigen Hochschulstudiums, eines entsprechenden ausländischen Hochschulstudiums oder eines anerkannten gleichwertigen Abschlusses i.S.d. § 3 Nr. 2,
- 5.
ein Nachweis über den Studienverlauf,
- 6.
die Zeugnisse über Beschäftigungen seit Beendigung der Schulausbildung und
- 7.
gegebenenfalls der Zulassungs- oder Eingliederungsschein oder die Bestätigung nach § 10 Abs. 4 des Soldatenversorgungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. September 2009 (BGBl. I S. 3054), in der jeweils geltenden Fassung.
Die Vorlage einer Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung als schwerbehinderter Mensch ist freiwillig.
(2) Über die Einstellung in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Ausbildungsbehörde.
(3) Bewerberinnen und Bewerber, deren Einstellung beabsichtigt ist, haben auf Anforderung ferner vorzulegen:
- 1.
die Geburtsurkunde, gegebenenfalls eine Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde und etwaige Geburtsurkunden von Kindern,
- 2.
ein amtsärztliches Zeugnis, das über die Dienstfähigkeit und die Tauglichkeit für den gehobenen technischen Dienst im Bereich der staatlichen Hochbauverwaltung Auskunft gibt und Informationen über das Seh-, Farbunterscheidungs- und Hörvermögen enthält,
- 3.
ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde.
§ 5 Dienstverhältnis, Dienstbezeichnung, Bezüge
§ 5
Dienstverhältnis, Dienstbezeichnung, Bezüge
(1) Die Bewerberinnen und Bewerber werden als Beamtinnen und Beamte auf Widerruf in den Vorbereitungsdienst eingestellt und zu „Technischen Oberinspektoranwärterinnen“ oder zu „Technischen Oberinspektoranwärtern“ ernannt.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter erhalten während des Vorbereitungsdienstes Anwärterbezüge nach dem Hessischen Besoldungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Ziel des Vorbereitungsdienstes
Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, Beamtinnen und Beamte heranzubilden, die sich der Bedeutung einer gesetzestreuen Verwaltung und ihrer Verantwortung in einem demokratischen und sozialen Rechtsstaat bewusst sind und nach ihren fachlichen wie persönlichen Kompetenzen in der Lage sind, die vielseitigen Aufgaben im gehobenen technischen Dienst im Bereich der staatlichen Hochbauverwaltung erfolgreich zu erfüllen. Dabei sollen verantwortungsbewusste Persönlichkeiten herangebildet werden, die auch über grundlegende staatspolitische, soziale, ökologische, ökonomische und Kenntnisse im Management der Vielfalt verfügen.
§ 7 Dauer, Anrechnung förderlicher Zeiten, Erholungsurlaub
§ 7
Dauer, Anrechnung förderlicher Zeiten, Erholungsurlaub
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert einschließlich der Prüfungszeit 15 Monate.
(2) Für die Anrechnung von Vorzeiten auf den Vorbereitungsdienst oder die Verlängerung des Vorbereitungsdienstes im Einzelfall gelten die einschlägigen Vorschriften der Hessischen Laufbahnverordnung, in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Der Vorbereitungsdienst endet, wenn die Laufbahnprüfung bestanden oder wiederholt nicht bestanden ist, mit Ablauf des Tages, an dem das Prüfungsergebnis bekannt gegeben wird.
(4) Der Erholungsurlaub ist in der Ausbildungszeit in Anspruch zu nehmen und darf die Ausbildung nicht beeinträchtigen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 8
Inhalte der Ausbildung
(1) Der Ablauf des Vorbereitungsdienstes richtet sich nach dem Ausbildungsplan (Anlage 1).
(2) Die Ausbildung soll, auf der Grundlage des während des Studiums erworbenen Wissens, das Selbststudium fördern, zur Wissensanwendung befähigen, praktische Erfahrungen vermitteln und zur selbstständigen Bearbeitung konkreter Problemstellungen anleiten.
(3) Die Anwärterinnen und Anwärter sollen insbesondere:
- 1.
den Aufbau und die wesentlichen Aufgaben ihrer Verwaltung kennen,
- 2.
die Arbeitsabläufe und Arbeitsweise der öffentlichen Verwaltung verstehen und Verwaltungsvorgänge selbstständig bearbeiten,
- 3.
Rechts- und Verwaltungsvorschriften anwenden,
- 4.
die verwaltungsmäßigen, betrieblichen, ökonomischen und sozialen Zusammenhänge beachten und
- 5.
im Kontakt mit Auftraggebern, Nutzern und Dritten deren Anliegen aufnehmen und ergebnis- und serviceorientiert bearbeiten.
Dabei soll auch Gelegenheit zum selbstständigen Vortrag, zur Verhandlungsführung und zur Sitzungsleitung gegeben werden. Zu Verhandlungen, Besprechungen, Ortsbesichtigungen oder Sitzungen von Vertretungskörperschaften und Ausschüssen sollen die Anwärterinnen und Anwärter nach Möglichkeit hinzugezogen werden.
§ 9 Ausbildungsleitung, Tutorinnen und Tutoren
§ 9
Ausbildungsleitung, Tutorinnen und Tutoren
(1) Die Ausbildungsbehörde bestellt mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde eine geeignete Beamtin oder einen geeigneten Beamten des gehobenen oder höheren Dienstes der staatlichen Hochbauverwaltung zur Ausbildungsleitung. Die Ausbildungsleitung lenkt und überwacht die gesamte Ausbildung. Sie hat sich regelmäßig über den Ausbildungsstand der Anwärterinnen und Anwärter, auch in persönlichen Gesprächen, zu informieren und fertigt die abschließende Bewertung an (§ 11).
(2) Die Ausbildung erfolgt durch Tutorinnen und Tutoren, die durch die Ausbildungsbehörde zu bestellen und hierfür in angemessenem Umfang von ihren sonstigen dienstlichen Aufgaben freizustellen sind. Die Tutoren und Tutorinnen müssen die notwendigen Kenntnisse besitzen sowie fachlich und persönlich für Ausbildungsaufgaben geeignet sein. Sie setzen die Inhalte der Ausbildung um, leiten zu selbstständigem und eigenverantwortlichem Arbeiten an und weisen den Anwärterinnen und Anwärtern Aufgaben zu, die diese möglichst vollständig und selbstständig erledigen können. Sie vermitteln ein fachübergreifend problem- und lösungsorientiertes Arbeiten.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.