VOKCGOBG · Hessen

Ausfertigungsdatum:
17.07.2018
Fundstelle:
ABl. 2018, 683
21 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Kerncurricula für die gymnasiale Oberstufe, das berufliche Gymnasium, das ...

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 1 geändert durch Verordnung vom 18. Juni 2025 (GVBl. 2025 Nr. 36)

§ 1 Kerncurricula für die gymnasiale Oberstufe

§ 1
Kerncurricula für die gymnasiale Oberstufe

(1) Die Kerncurricula für die gymnasiale Oberstufe für die Fächer

1.

Deutsch, Ausgabe 2016,

2.

Englisch, Ausgabe 2016,

3.

Französisch, Ausgabe 2016,

4.

Spanisch, Ausgabe 2016,

5.

Italienisch, Ausgabe 2016,

6.

Russisch, Ausgabe 2016,

7.

Chinesisch, Ausgabe 2018,

8.

Latein, Ausgabe 2016,

9.

Griechisch, Ausgabe 2016,

10.

Kunst, Ausgabe 2016,

11.

Musik, Ausgabe 2016,

12.

Darstellendes Spiel, Ausgabe 2016,

13.

Geschichte, Ausgabe 2016,

14.

Politik und Wirtschaft, Ausgabe 2016,

15.

Erdkunde, Ausgabe 2016,

16.

Wirtschaftswissenschaften, Ausgabe 2016,

17.

Evangelische Religion, Ausgabe 2016,

18.

Katholische Religion, Ausgabe 2016,

19.

Ethik, Ausgabe 2016,

20.

Philosophie, Ausgabe 2016,

21.

Mathematik, Ausgabe 2016,

22.

Physik, Ausgabe 2016,

23.

Chemie, Ausgabe 2016,

24.

Biologie, Ausgabe 2016,

25.

Informatik, Ausgabe 2016,

26.

Sport, Ausgabe 2018

sind verbindliche Grundlagen für den Unterricht in der gymnasialen Oberstufe und im beruflichen Gymnasium.

(2) Die in Abs. 1 bezeichneten Kerncurricula für die dort genannten Fächer sind verbindliche Grundlagen für den Unterricht im Abendgymnasium und Hessenkolleg mit der Maßgabe, dass durch Erlass inhaltliche Schwerpunktsetzungen vorgenommen werden können, welche die organisatorische Ausgestaltung und die pädagogischen Bedingungen der Schulen für Erwachsene berücksichtigen.

§ 1 Kerncurricula für die gymnasiale Oberstufe

§ 1
Kerncurricula für die gymnasiale Oberstufe

(1) Die Kerncurricula für die gymnasiale Oberstufe für die Fächer

1.

Deutsch, Ausgabe 2016,

2.

Englisch, Ausgabe 2016,

3.

Französisch, Ausgabe 2016,

4.

Spanisch, Ausgabe 2016,

5.

Italienisch, Ausgabe 2016,

6.

Russisch, Ausgabe 2016,

7.

Polnisch, Ausgabe 2020,

8.

Chinesisch, Ausgabe 2018,

9.

Latein, Ausgabe 2016,

10.

Griechisch, Ausgabe 2016,

11.

Kunst, Ausgabe 2016,

12.

Musik, Ausgabe 2016,

13.

Darstellendes Spiel, Ausgabe 2016,

14.

Geschichte, Ausgabe 2016,

15.

Politik und Wirtschaft, Ausgabe 2016,

16.

Erdkunde, Ausgabe 2016,

17.

Wirtschaftswissenschaften, Ausgabe 2016,

18.

Evangelische Religion, Ausgabe 2016,

19.

Katholische Religion, Ausgabe 2016,

20.

Ethik, Ausgabe 2016,

21.

Philosophie, Ausgabe 2016,

22.

Mathematik, Ausgabe 2016,

23.

Physik, Ausgabe 2016,

24.

Chemie, Ausgabe 2016,

25.

Biologie, Ausgabe 2016,

26.

Informatik, Ausgabe 2016,

27.

Sport, Ausgabe 2018

sind verbindliche Grundlagen für den Unterricht in der gymnasialen Oberstufe und im beruflichen Gymnasium.

(2) Die in Abs. 1 bezeichneten Kerncurricula für die dort genannten Fächer sind verbindliche Grundlagen für den Unterricht im Abendgymnasium und Hessenkolleg mit der Maßgabe, dass durch Erlass inhaltliche Schwerpunktsetzungen vorgenommen werden können, welche die organisatorische Ausgestaltung und die pädagogischen Bedingungen der Schulen für Erwachsene berücksichtigen.

§ 1 Kerncurricula für die gymnasiale Oberstufe

§ 1
Kerncurricula für die gymnasiale Oberstufe

(1) Die Kerncurricula für die gymnasiale Oberstufe für die Fächer

1.

Deutsch, Ausgabe 2016,

2.

Englisch, Ausgabe 2016,

3.

Französisch, Ausgabe 2016,

4.

Spanisch, Ausgabe 2016,

5.

Italienisch, Ausgabe 2016,

6.

Russisch, Ausgabe 2016,

7.

Polnisch, Ausgabe 2020,

8.

Chinesisch, Ausgabe 2018,

9.

Latein, Ausgabe 2016,

10.

Griechisch, Ausgabe 2016,

11.

Kunst, Ausgabe 2016,

12.

Musik, Ausgabe 2016,

13.

Darstellendes Spiel, Ausgabe 2016,

14.

Geschichte, Ausgabe 2020,

15.

Politik und Wirtschaft, Ausgabe 2016,

16.

Erdkunde, Ausgabe 2016,

17.

Wirtschaftswissenschaften, Ausgabe 2016,

18.

Evangelische Religion, Ausgabe 2016,

19.

Katholische Religion, Ausgabe 2016,

20.

Ethik, Ausgabe 2016,

21.

Philosophie, Ausgabe 2016,

22.

Mathematik, Ausgabe 2016,

23.

Physik, Ausgabe 2016,

24.

Chemie, Ausgabe 2016,

25.

Biologie, Ausgabe 2016,

26.

Informatik, Ausgabe 2016,

27.

Sport, Ausgabe 2018

sind verbindliche Grundlagen für den Unterricht in der gymnasialen Oberstufe und im beruflichen Gymnasium.

(2) Die in Abs. 1 bezeichneten Kerncurricula für die dort genannten Fächer sind verbindliche Grundlagen für den Unterricht im Abendgymnasium und Hessenkolleg mit der Maßgabe, dass durch Erlass inhaltliche Schwerpunktsetzungen vorgenommen werden können, welche die organisatorische Ausgestaltung und die pädagogischen Bedingungen der Schulen für Erwachsene berücksichtigen.

§ 1 Kerncurricula für die gymnasiale Oberstufe

§ 1
Kerncurricula für die gymnasiale Oberstufe

(1) Die Kerncurricula für die gymnasiale Oberstufe für die Fächer

1.

Deutsch, Ausgabe 2022,

2.

Englisch, Ausgabe 2022,

3.

Französisch, Ausgabe 2022,

4.

Spanisch, Ausgabe 2016,

5.

Italienisch, Ausgabe 2016,

6.

Russisch, Ausgabe 2016,

7.

Polnisch, Ausgabe 2020,

8.

Litauisch, Ausgabe 2022,

9.

Chinesisch, Ausgabe 2022,

10.

Latein, Ausgabe 2016,

11.

Griechisch, Ausgabe 2016,

12.

Kunst, Ausgabe 2016,

13.

Musik, Ausgabe 2016,

14.

Darstellendes Spiel, Ausgabe 2016,

15.

Geschichte, Ausgabe 2020,

16.

Politik und Wirtschaft, Ausgabe 2022,

17.

Erdkunde, Ausgabe 2022,

18.

Wirtschaftswissenschaften, Ausgabe 2016,

19.

Evangelische Religion, Ausgabe 2016,

20.

Katholische Religion, Ausgabe 2016,

21.

Ethik, Ausgabe 2016,

22.

Philosophie, Ausgabe 2016,

23.

Mathematik, Ausgabe 2016,

24.

Physik, Ausgabe 2016,

25.

Chemie, Ausgabe 2016,

26.

Biologie, Ausgabe 2016,

27.

Informatik, Ausgabe 2016,

28.

Sport, Ausgabe 2018

sind verbindliche Grundlagen für den Unterricht in der gymnasialen Oberstufe und im beruflichen Gymnasium.

(2) Die in Abs. 1 bezeichneten Kerncurricula für die dort genannten Fächer sind verbindliche Grundlagen für den Unterricht im Abendgymnasium und Hessenkolleg mit der Maßgabe, dass durch Erlass inhaltliche Schwerpunktsetzungen vorgenommen werden können, welche die organisatorische Ausgestaltung und die pädagogischen Bedingungen der Schulen für Erwachsene berücksichtigen.

§ 3 Kerncurricula für den fachrichtungs- und schwerpunktbezogenen Unterricht im beruflichen ...

§ 3
Kerncurricula für den fachrichtungs- und schwerpunktbezogenen Unterricht im beruflichen Gymnasium

Die Kerncurricula für den fachrichtungs- und schwerpunktbezogenen Unterricht im beruflichen Gymnasium

1.

Fachrichtung Berufliche Informatik - Schwerpunkt Praktische Informatik, Ausgabe 2018,

2.

Fachrichtung Ernährung, Ausgabe 2018,

3.

Fachrichtung Gesundheit und Soziales - Schwerpunkt Erziehungswissenschaft, Ausgabe 2018,

4.

Fachrichtung Gesundheit und Soziales - Schwerpunkt Gesundheit, Ausgabe 2018,

5.

Fachrichtung Technik - Schwerpunkt Bautechnik, Ausgabe 2018,

6.

Fachrichtung Technik - Schwerpunkt Biologietechnik, Ausgabe 2022,

7.

Fachrichtung Technik - Schwerpunkt Chemietechnik, Ausgabe 2018,

8.

Fachrichtung Technik - Schwerpunkt Elektrotechnik, Ausgabe 2018,

9.

Fachrichtung Technik - Schwerpunkt Gestaltungs- und Medientechnik, Ausgabe 2018,

10.

Fachrichtung Technik - Schwerpunkt Maschinenbautechnik, Ausgabe 2018,

11.

Fachrichtung Technik - Schwerpunkt Mechatronik, Ausgabe 2018,

12.

Fachrichtung Technik - Schwerpunkt Umwelttechnik, Ausgabe 2018,

13.

Fachrichtung Wirtschaft, Ausgabe 2018

sind verbindliche Grundlagen für den Unterricht im beruflichen Gymnasium.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Übergangsbestimmungen

Für Schülerinnen und Schüler, die vor dem Schuljahr 2022/2023 in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe, des beruflichen Gymnasiums, des Abendgymnasiums oder des Hessenkollegs eingetreten sind, gelten in den betreffenden Fächern abweichend von § 1 Abs. 1 die folgenden Kerncurricula:

1.

Deutsch, Ausgabe 2016,

2.

Politik und Wirtschaft, Ausgabe 2016,

3.

Erdkunde, Ausgabe 2016,

4.

Chinesisch, Ausgabe 2018.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2018 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2029 außer Kraft.

§ 1 Kerncurricula für die gymnasiale Oberstufe

§ 1
Kerncurricula für die gymnasiale Oberstufe

(1) Die Kerncurricula für die gymnasiale Oberstufe für die Fächer

1.

Deutsch, Ausgabe 2024,

2.

Englisch, Ausgabe 2024,

3.

Französisch, Ausgabe 2024,

4.

Spanisch, Ausgabe 2024,

5.

Italienisch, Ausgabe 2024,

6.

Russisch, Ausgabe 2024,

7.

Polnisch, Ausgabe 2024,

8.

Litauisch, Ausgabe 2024,

9.

Chinesisch, Ausgabe 2024,

10.

Latein, Ausgabe 2024,

11.

Griechisch, Ausgabe 2024,

12.

Kunst, Ausgabe 2024,

13.

Musik, Ausgabe 2024,

14.

Darstellendes Spiel, Ausgabe 2024,

15.

Geschichte, Ausgabe 2024,

16.

Politik und Wirtschaft, Ausgabe 2024,

17.

Erdkunde, Ausgabe 2024,

18.

Wirtschaftswissenschaften, Ausgabe 2024,

19.

Evangelische Religion, Ausgabe 2024,

20.

Katholische Religion, Ausgabe 2024,

21.

Jüdische Religion, Ausgabe 2024,

22.

Ethik, Ausgabe 2024,

23.

Philosophie, Ausgabe 2024,

24.

Mathematik, Ausgabe 2024,

25.

Physik, Ausgabe 2024,

26.

Chemie, Ausgabe 2024,

27.

Biologie, Ausgabe 2024,

28.

Informatik, Ausgabe 2024,

29.

Sport, Ausgabe 2024

sind verbindliche Grundlagen für den Unterricht in der gymnasialen Oberstufe und im beruflichen Gymnasium.

(2) Die in Abs. 1 bezeichneten Kerncurricula für die dort genannten Fächer sind verbindliche Grundlagen für den Unterricht im Abendgymnasium und Hessenkolleg mit der Maßgabe, dass durch Erlass inhaltliche Schwerpunktsetzungen vorgenommen werden können, welche die organisatorische Ausgestaltung und die pädagogischen Bedingungen der Schulen für Erwachsene berücksichtigen.

§ 3 Kerncurricula für den fachrichtungs- und schwerpunktbezogenen Unterricht im beruflichen ...

§ 3
Kerncurricula für den fachrichtungs- und schwerpunktbezogenen Unterricht im beruflichen Gymnasium

Die Kerncurricula für den fachrichtungs- und schwerpunktbezogenen Unterricht im beruflichen Gymnasium

1.

Fachrichtung Berufliche Informatik - Schwerpunkt Praktische Informatik, Ausgabe 2024,

2.

Fachrichtung Berufliche Informatik - Schwerpunkt Technische Informatik, Ausgabe 2024,

3.

Fachrichtung Ernährung, Ausgabe 2024,

4.

Fachrichtung Gesundheit und Soziales - Schwerpunkt Erziehungswissenschaft, Ausgabe 2024,

5.

Fachrichtung Gesundheit und Soziales - Schwerpunkt Gesundheit, Ausgabe 2024,

6.

Fachrichtung Technik - Schwerpunkt Bautechnik, Ausgabe 2024,

7.

Fachrichtung Technik - Schwerpunkt Biologietechnik, Ausgabe 2024,

8.

Fachrichtung Technik - Schwerpunkt Chemietechnik, Ausgabe 2024,

9.

Fachrichtung Technik - Schwerpunkt Elektrotechnik, Ausgabe 2024,

10.

Fachrichtung Technik - Schwerpunkt Gestaltungs- und Medientechnik, Ausgabe 2024,

11.

Fachrichtung Technik - Schwerpunkt Maschinenbautechnik, Ausgabe 2024,

12.

Fachrichtung Technik - Schwerpunkt Mechatronik, Ausgabe 2024,

13.

Fachrichtung Technik - Schwerpunkt Umwelttechnik, Ausgabe 2024,

14.

Fachrichtung Wirtschaft, Ausgabe 2024

sind verbindliche Grundlagen für den Unterricht im beruflichen Gymnasium.

§ 4 Veröffentlichung der Kerncurricula und der Lehrpläne

§ 4
Veröffentlichung der Kerncurricula und der Lehrpläne

Die Kerncurricula und die Lehrpläne können auf den Internetseiten des für das Schulwesen zuständigen Ministeriums (www.kultus.hessen.de) gelesen und heruntergeladen werden. Die Kerncurricula und die Lehrpläne können darüber hinaus in jeder Schule eingesehen werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Übergangsbestimmungen

Für Schülerinnen und Schüler, die vor dem Schuljahr 2024/2025 in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe, des beruflichen Gymnasiums, des Abendgymnasiums oder des Hessenkollegs eingetreten sind, finden die §§ 1 und 3 in der am 2. Februar 2025 geltenden Fassung weiter Anwendung.

§ 1 Kerncurricula für die gymnasiale Oberstufe

§ 1
Kerncurricula für die gymnasiale Oberstufe

(1) Die Kerncurricula für die gymnasiale Oberstufe für die Fächer

1.

Deutsch, Ausgabe 2024,

2.

Englisch, Ausgabe 2024,

3.

Französisch, Ausgabe 2024,

4.

Spanisch, Ausgabe 2024,

5.

Italienisch, Ausgabe 2024,

6.

Russisch, Ausgabe 2024,

7.

Polnisch, Ausgabe 2024,

8.

Litauisch, Ausgabe 2024,

9.

Chinesisch, Ausgabe 2024,

10.

Latein, Ausgabe 2024,

11.

Griechisch, Ausgabe 2024,

12.

Kunst, Ausgabe 2024,

13.

Musik, Ausgabe 2024,

14.

Darstellendes Spiel, Ausgabe 2024,

15.

Geschichte, Ausgabe 2024,

16.

Politik und Wirtschaft, Ausgabe 2024,

17.

Erdkunde, Ausgabe 2024,

18.

Wirtschaftswissenschaften, Ausgabe 2024,

19.

Evangelische Religion, Ausgabe 2024,

20.

Katholische Religion, Ausgabe 2024,

21.

Jüdische Religion, Ausgabe 2024,

22.

Islamische Religion DITIB Hessen sunnitisch, Ausgabe 2025,

23.

Ethik, Ausgabe 2024,

24.

Philosophie, Ausgabe 2024,

25.

Mathematik, Ausgabe 2024,

26.

Physik, Ausgabe 2024,

27.

Chemie, Ausgabe 2024,

28.

Biologie, Ausgabe 2024,

29.

Informatik, Ausgabe 2024,

30.

Sport, Ausgabe 2024

sind verbindliche Grundlagen für den Unterricht in der gymnasialen Oberstufe und im beruflichen Gymnasium.

(2) Die in Abs. 1 bezeichneten Kerncurricula für die dort genannten Fächer sind verbindliche Grundlagen für den Unterricht im Abendgymnasium und Hessenkolleg mit der Maßgabe, dass durch Erlass inhaltliche Schwerpunktsetzungen vorgenommen werden können, welche die organisatorische Ausgestaltung und die pädagogischen Bedingungen der Schulen für Erwachsene berücksichtigen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Aufgrund des § 4 Abs. 5 in Verbindung mit § 185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Juni 2017 (GVBl. S. 150), geändert durch Gesetz vom 3. Mai 2018 (GVBl. S. 82), verordnet der Kultusminister nach Beteiligung des Landesschulbeirates nach § 4 Abs. 3, des Landeselternbeirates nach § 118 Abs. 1, des Landesschülerrates nach § 124 Abs. 4 und des Landesstudierendenrates nach § 125 Abs. 2 dieses Gesetzes:

§ 1 Kerncurricula für die gymnasiale Oberstufe

§ 1
Kerncurricula für die gymnasiale Oberstufe

(1) Die Kerncurricula für die gymnasiale Oberstufe für die Fächer

1.

Deutsch, Ausgabe 2016,

2.

Englisch, Ausgabe 2016,

3.

Französisch, Ausgabe 2016,

4.

Spanisch, Ausgabe 2016,

5.

Italienisch, Ausgabe 2016,

6.

Russisch, Ausgabe 2016,

7.

Latein, Ausgabe 2016,

8.

Griechisch, Ausgabe 2016,

9.

Kunst, Ausgabe 2016,

10.

Musik, Ausgabe 2016,

11.

Darstellendes Spiel, Ausgabe 2016,

12.

Geschichte, Ausgabe 2016,

13.

Politik und Wirtschaft, Ausgabe 2016,

14.

Erdkunde, Ausgabe 2016,

15.

Wirtschaftswissenschaften, Ausgabe 2016,

16.

Evangelische Religion, Ausgabe 2016,

17.

Katholische Religion, Ausgabe 2016,

18.

Ethik, Ausgabe 2016,

19.

Philosophie, Ausgabe 2016,

20.

Mathematik, Ausgabe 2016,

21.

Physik, Ausgabe 2016,

22.

Chemie, Ausgabe 2016,

23.

Biologie, Ausgabe 2016,

24.

Informatik, Ausgabe 2016,

25.

Sport, Ausgabe 2018

sind verbindliche Grundlagen für den Unterricht in der gymnasialen Oberstufe und im beruflichen Gymnasium.

(2) Die in Abs. 1 bezeichneten Kerncurricula für die dort genannten Fächer sind verbindliche Grundlagen für den Unterricht im Abendgymnasium und Hessenkolleg mit der Maßgabe, dass durch Erlass inhaltliche Schwerpunktsetzungen vorgenommen werden können, welche die organisatorische Ausgestaltung und die pädagogischen Bedingungen der Schulen für Erwachsene berücksichtigen.

§ 2 Lehrpläne für die gymnasiale Oberstufe

§ 2
Lehrpläne für die gymnasiale Oberstufe

Die Lehrpläne für die Fächer

1.

Japanisch, Ausgabe 1998,

2.

Rechtskunde, Ausgabe 1998,

3.

Freireligiöse Religion, Ausgabe 2010,

4.

Mennonitische Religion, Ausgabe 2010

sind verbindliche Grundlagen für den Unterricht in der gymnasialen Oberstufe und im beruflichen Gymnasium.

§ 3 Kerncurricula für den fachrichtungs- und schwerpunktbezogenen Unterricht im beruflichen ...

§ 3
Kerncurricula für den fachrichtungs- und schwerpunktbezogenen Unterricht im beruflichen Gymnasium

Die Kerncurricula für den fachrichtungs- und schwerpunktbezogenen Unterricht im beruflichen Gymnasium

1.

Fachrichtung Berufliche Informatik - Schwerpunkt Praktische Informatik, Ausgabe 2018,

2.

Fachrichtung Ernährung, Ausgabe 2018,

3.

Fachrichtung Gesundheit und Soziales - Schwerpunkte Erziehungswissenschaft sowie Gesundheit, jeweils Ausgabe 2018,

4.

Fachrichtung Technik - Schwerpunkte Bautechnik, Biologietechnik, Chemietechnik, Elektrotechnik, Gestaltungs- und Medientechnik, Maschinenbautechnik, Mechatronik sowie Umwelttechnik, jeweils Ausgabe 2018,

5.

Fachrichtung Wirtschaft, Ausgabe 2018

sind verbindliche Grundlagen für den Unterricht im beruflichen Gymnasium.

§ 4 Veröffentlichung der Kerncurricula und der Lehrpläne

§ 4
Veröffentlichung der Kerncurricula und der Lehrpläne

Die Kerncurricula und die Lehrpläne können auf den Internetseiten des Kultusministeriums (www.kultusministerium.hessen.de) gelesen und heruntergeladen werden. Die Kerncurricula und die Lehrpläne können darüber hinaus in jeder Schule eingesehen werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Übergangsbestimmungen

(1) Für diejenigen Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe und des beruflichen Gymnasiums, die zum Schuljahr 2016/17 in das erste oder zweite Jahr der Qualifikationsphase eintreten, gelten in den betreffenden Fächern abweichend von § 1 Abs. 1 die folgenden Lehrpläne:

1.

Deutsch, Ausgabe 2010,

2.

Englisch, Ausgabe 2010,

3.

Französisch, Ausgabe 2010,

4.

Spanisch, Ausgabe 2010,

5.

Italienisch, Ausgabe 2010,

6.

Russisch, Ausgabe 2010,

7.

Latein, Ausgabe 2010,

8.

Griechisch, Ausgabe 2010,

9.

Kunst, Ausgabe 2010,

10.

Musik, Ausgabe 2010,

11.

Darstellendes Spiel, Ausgabe 1999,

12.

Geschichte, Ausgabe 2010,

13.

Politik und Wirtschaft, Ausgabe 2010,

14.

Erdkunde, Ausgabe 2010,

15.

Wirtschaftswissenschaften, Ausgabe 1998,

16.

Evangelische Religion, Ausgabe 2010,

17.

Katholische Religion, Ausgabe 2003,

18.

Ethik, Ausgabe 2010,

19.

Philosophie, Ausgabe 2001,

20.

Mathematik, Ausgabe 2010,

21.

Physik, Ausgabe 2010,

22.

Chemie, Ausgabe 2010,

23.

Biologie, Ausgabe 2010,

24.

Informatik, Ausgabe 2003,

25.

Sport, Ausgabe 2003.

(2) Für diejenigen Schülerinnen und Schüler des beruflichen Gymnasiums, die zum Schuljahr 2018/19 in das erste oder zweite Jahr der Qualifikationsphase eintreten, gelten für den fachrichtungs- und schwerpunktbezogenen Unterricht abweichend von § 3 die folgenden Lehrpläne:

1.

Fachrichtung Ernährung (Fach Ernährungslehre), Ausgabe 2005,

2.

Fachrichtung Ernährung (Fach Wirtschaftslehre des Haushalts), Ausgabe 2010,

3.

Fachrichtung Gesundheit (Fächer Gesundheitslehre und Gesundheitsökonomie), Ausgabe 2010,

4.

Fachrichtung Technik (Schwerpunkte Biologietechnik, Chemietechnik, Datenverarbeitungstechnik, Elektrotechnik und Maschinenbau), Ausgabe 2005,

5.

Fachrichtung Technik (Schwerpunkte Bautechnik, Gestaltungs- und Medientechnik), Ausgabe 2010,

6.

Fachrichtung Technik (Schwerpunkt Mechatronik), Ausgabe 2011,

7.

Fachrichtung Wirtschaft (Fach Rechnungswesen), Ausgabe 2005,

8.

Fachrichtung Wirtschaft (Fächer Datenverarbeitung und Wirtschaftslehre, insbesondere Betriebswirtschaftslehre), Ausgabe 2010.

(3) Für diejenigen Studierenden des Abendgymnasiums oder des Hessenkollegs, die zum Schuljahr 2016/17 in die Einführungsphase oder das erste oder zweite Jahr der Qualifikationsphase eintreten, gelten in den betreffenden Fächern abweichend von § 1 Abs. 2 folgender Rahmenplan und folgende Lehrpläne:

1.

Rahmenplan für die Schulen für Erwachsene für das Fach Deutsch, Ausgabe 1998,

2.

Lehrplan für die Schulen für Erwachsene für das Fach Mathematik, Ausgabe 2001,

3.

Lehrplan Fremdsprachen für die Schulen für Erwachsene, Ausgabe 2002,

4.

Lehrpläne Gesellschaftswissenschaftliche Fächer (Arbeitslehre, Historisch-politische Bildung, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften) für Abendhauptschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien, Hessenkollegs, Ausgabe 2003,

5.

Lehrpläne Naturwissenschaftliche Fächer (Biologie, Chemie und Physik) für Abendhauptschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien, Hessenkollegs, Ausgabe 2004.


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Aufhebung von Vorschriften

[Aufhebungsanweisung]

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 7
Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 2018 in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.