GymOKCurrV HE · Hessen

Ausfertigungsdatum:
05.02.2016
Fundstelle:
ABl. 2016, 52
8 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Verordnung über die Kerncurricula für die gymnasiale Oberstufe vom 5. Februar 2016

aufgeh. durch § 6 der Verordnung vom 17. Juli 2018 (ABl. S. 683)

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: § 3 neu gefasst durch Artikel 1 der Verordnung vom 17. August 2016 (ABl. S. 426)

§ 3 Lehrpläne für den fachrichtungs- und schwerpunktbezogenen Unterricht im beruflichen Gymnasium

§ 3
Lehrpläne für den fachrichtungs- und schwerpunktbezogenen Unterricht im beruflichen Gymnasium

Die Lehrpläne für den fachrichtungs- und schwerpunktbezogenen Unterricht im beruflichen Gymnasium

1.

Fachrichtung Ernährung (Fach Ernährungslehre), Ausgabe 2005,

2.

Fachrichtung Ernährung (Fach Wirtschaftslehre des Haushalts), Ausgabe 2010,

3.

Fachrichtung Gesundheit (Fächer Gesundheitslehre und Gesundheitsökonomie), Ausgabe 2010,

4.

Fachrichtung Technik (Schwerpunkte Biologietechnik, Chemietechnik, Datenverarbeitungstechnik, Elektrotechnik und Maschinenbau), Ausgabe 2005,

5.

Fachrichtung Technik (Schwerpunkte Bautechnik, Gestaltungs- und Medientechnik), Ausgabe 2010,

6.

Fachrichtung Technik (Schwerpunkt Mechatronik), Ausgabe 2011,

7.

Fachrichtung Wirtschaft (Fach Rechnungswesen), Ausgabe 2005,

8.

Fachrichtung Wirtschaft (Fächer Datenverarbeitung und Wirtschaftslehre, insbesondere Betriebswirtschaftslehre), Ausgabe 2010

sind verbindliche Grundlagen für den Unterricht im beruflichen Gymnasium.

§ 1 Kerncurricula für die gymnasiale Oberstufe

§ 1
Kerncurricula für die gymnasiale Oberstufe

(1) Die Kerncurricula für die gymnasiale Oberstufe für die Fächer

1.

Deutsch,

2.

Englisch,

3.

Französisch,

4.

Spanisch,

5.

Italienisch,

6.

Russisch,

7.

Latein,

8.

Griechisch,

9.

Kunst,

10.

Musik,

11.

Darstellendes Spiel,

12.

Geschichte,

13.

Politik und Wirtschaft,

14.

Erdkunde,

15.

Wirtschaftswissenschaften,

16.

Evangelische Religion,

17.

Katholische Religion,

18.

Ethik,

19.

Philosophie,

20.

Mathematik,

21.

Physik,

22.

Chemie,

23.

Biologie,

24.

Informatik,

25.

Sport

sind verbindliche Grundlagen für den Unterricht in der gymnasialen Oberstufe und im beruflichen Gymnasium.

(2) Die in Abs. 1 bezeichneten Kerncurricula für die dort genannten Fächer sind verbindliche Grundlagen für den Unterricht im Abendgymnasium und Hessenkolleg mit der Maßgabe, dass durch Erlass inhaltliche Schwerpunktsetzungen vorgenommen werden können, welche die organisatorische Ausgestaltung und die pädagogischen Bedingungen der Schulen für Erwachsene berücksichtigen.

§ 2 Lehrpläne für die gymnasiale Oberstufe

§ 2
Lehrpläne für die gymnasiale Oberstufe

Die Lehrpläne für die Fächer

1.

Japanisch (Ausgabe 1998),

2.

Rechtskunde (Ausgabe 1998),

3.

Freireligiöse Religion (Ausgabe 2010),

4.

Mennonitische Religion (Ausgabe 2010)

sind verbindliche Grundlagen für den Unterricht in der gymnasialen Oberstufe und im beruflichen Gymnasium.

§ 3 Lehrpläne für den fachrichtungs- und schwerpunktbezogenen Unterricht im beruflichen Gymnasium

§ 3
Lehrpläne für den fachrichtungs- und
schwerpunktbezogenen Unterricht im beruflichen Gymnasium

Die Lehrpläne für den fachrichtungs- und schwerpunktbezogenen Unterricht im beruflichen Gymnasium

1.

Fachrichtung Technik (Schwerpunkte Bautechnik, Biologietechnik, Chemietechnik, Datenverarbeitungstechnik, Elektrotechnik, Maschinenbau), Ausgabe 2005,

2.

Fachrichtung Technik (Schwerpunkt Gestaltungs- und Medientechnik), Ausgabe 2010,

3.

Fachrichtung Technik (Bautechnik), Ausgabe 2010,

4.

Fachrichtung Wirtschaft (Rechnungswesen), Ausgabe 2005,

5.

Fachrichtung Wirtschaft (Schwerpunkt Betriebswirtschaftslehre), Ausgabe 2010,

6.

Fachrichtung Wirtschaft (Schwerpunkt Datenverarbeitung), Ausgabe 2010,

7.

Fachrichtung Ernährung (Fächer Ernährungslehre und Wirtschaftslehre des Haushalts), Ausgabe 2005,

8.

Fachrichtung Gesundheit, Ausgabe 2010

sind verbindliche Grundlagen für den Unterricht im beruflichen Gymnasium.

§ 4 Veröffentlichung der Kerncurricula und der Lehrpläne

§ 4
Veröffentlichung der Kerncurricula und der Lehrpläne

Die Kerncurricula und die Lehrpläne können auf den Internetseiten des Kultusministeriums (www.kultusministerium.hessen.de) gelesen und heruntergeladen werden. Die Kerncurricula und die Lehrpläne können darüber hinaus in jeder Schule eingesehen werden.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 5
Übergangsbestimmungen

(1) Für diejenigen Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe und des beruflichen Gymnasiums, die zum Schuljahr 2016/17 in das erste oder zweite Jahr der Qualifikationsphase eintreten, gelten in den betreffenden Fächern abweichend von § 1 Abs. 1 die folgenden Lehrpläne:

1.

Deutsch (Ausgabe 2010)

2.

Englisch (Ausgabe 2010)

3.

Französisch (Ausgabe 2010)

4.

Spanisch (Ausgabe 2010)

5.

Italienisch (Ausgabe 2010)

6.

Russisch (Ausgabe 2010)

7.

Latein (Ausgabe 2010)

8.

Griechisch (Ausgabe 2010)

9.

Kunst (Ausgabe 2010)

10.

Musik (Ausgabe 2010)

11.

Darstellendes Spiel (Ausgabe 1999)

12.

Geschichte (Ausgabe 2010)

13.

Politik und Wirtschaft (Ausgabe 2010)

14.

Erdkunde (Ausgabe 2010)

15.

Wirtschaftswissenschaften (Ausgabe 1998)

16.

Evangelische Religion (Ausgabe 2010)

17.

Katholische Religion (Ausgabe 2003)

18.

Ethik (Ausgabe 2010)

19.

Philosophie (Ausgabe 2001)

20.

Mathematik (Ausgabe 2010)

21.

Physik (Ausgabe 2010)

22.

Chemie (Ausgabe 2010)

23.

Biologie (Ausgabe 2010)

24.

Informatik (Ausgabe 2003)

25.

Sport (Ausgabe 2003)

(2) Für diejenigen Studierenden des Abendgymnasiums oder des Hessenkollegs, die zum Schuljahr 2016/17 in die Einführungsphase oder das erste oder zweite Jahr der Qualifikationsphase eintreten, gelten in den betreffenden Fächern abweichend von § 1 Abs. 2 folgender Rahmenplan und folgende Lehrpläne:

1.

Rahmenplan für die Schulen für Erwachsene für das Fach Deutsch (Ausgabe 1998)

2.

Lehrplan für die Schulen für Erwachsene für das Fach Mathematik (Ausgabe 2001)

3.

Lehrplan Fremdsprachen für die Schulen für Erwachsene (Ausgabe 2002)

4.

Lehrpläne Gesellschaftswissenschaftliche Fächer (Arbeitslehre, Historisch-politische Bildung, Wirtschafts- und Sozialwissenschaften) für Abendhauptschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien, Hessenkollegs (Ausgabe 2003)

5.

Lehrpläne Naturwissenschaftliche Fächer (Biologie, Chemie und Physik) für Abendhauptschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien, Hessenkollegs (Ausgabe 2004)


Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 6
Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2021 außer Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.