- Ausfertigungsdatum:
- 19.09.1998
- Fundstelle:
- ABl., 734
Verordnung über die Bildungsgänge und die Abiturprüfung in der gymnasialen Oberstufe und dem ...
V aufgeh. durch § 53 Nr. 1 der Verordnung vom 20. Juli 2009 (ABl. S. 408)
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 28 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. September 2007 (ABl. S. 643) |
§ 13 Leistungsbeurteilung und Anrechnung von Kursen
§ 13
Leistungsbeurteilung und Anrechnung von Kursen
(1) Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden nach einem Punktsystem beurteilt, die den Notenstufen je nach Notentendenz folgendermaßen zugeordnet sind:
| 15/14/13 |
Punkte entsprechen der Note „sehr gut“, |
| 12/11/10 |
Punkte entsprechen der Note „gut“, |
| 9/8/7 |
Punkte entsprechen der Note „befriedigend“, |
| 6/5/4 |
Punkte entsprechen der Note „ausreichend“, |
| 3/2/1 |
Punkte entsprechen der Note „mangelhaft“, |
| 0 |
Punkte entsprechen der Note „ungenügend“. |
(2) Mit null Punkten beurteilte Kurse gelten als nicht besucht. Sie können nicht zur Erfüllung der Beleg- und Einbringungsverpflichtungen herangezogen werden, sind aber im Halbjahreszeugnis auszuweisen.
(3) Die Einbringung der Ergebnisse von Grund- und Leistungskursen in die Gesamtqualifikation erfolgt nach § 26.
(4) Leistungen aus fachübergreifenden und fächerverbindenden Kursen nach § 10 Abs. 6 können je nach qualitativem und quantitativem Inhalt der Fächer und der Art ihrer Koppelung entweder nach Fächern getrennt oder mit einer Gesamtnote, die für jedes der beteiligten Fächer gilt, oder für eines der beteiligten Fächer auf die Gesamtqualifikation (§ 26) und die Belegverpflichtung (§ 19) angerechnet werden. Die Schülerinnen und Schüler sind vor der Wahl solcher Kurse über die Art der Leistungsbeurteilung zu informieren. Ein fachübergreifender oder fächerverbindender Kurs kann nur dann auf die beteiligten Fächer angerechnet werden, wenn er deren Fach- und Stundenanteil in der Regel entspricht.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 19
Belegverpflichtungen
(1) In den vier Halbjahren der Qualifikationsphase müssen die Schülerinnen und Schüler in den Grundkursund Leistungskursfächern mindestens die in Anlage 7 genannten Kurse besuchen. § 13 Abs. 4 und 5 bleiben unberührt. Aus den zu besuchenden Kursen müssen insgesamt acht Leistungskurse und 24 Grundkurse (einschließlich der Kurse in den Prüfungsfächern aus dem Prüfungshalbjahr) in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.
(2) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 haben die Schülerinnen und Schüler in zeitlich und inhaltlich aufeinanderfolgenden Kursen zu erfüllen. Kurse in Darstellendes Spiel können die Belegverpflichtung von Kunst oder Musik erfüllen und in die Gesamtqualifikation (§ 26) eingebracht werden. Wird im beruflichen Gymnasium Deutsch als Prüfungsfach gewählt, müssen zusätzlich zwei Kurse in Kunst oder Musik belegt und in die Gesamtqualifikation (§ 26) eingebracht werden. An die Stelle der zwei Kunst- oder Musikkurse können im beruflichen Gymnasium zwei literarische oder zwei Kurse treten, die nicht dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld angehören. Die „Deutsch-literarischen Kurse“ werden im Abiturzeugnis gesondert ausgewiesen.
(3) Themen- oder inhaltsgleiche Kurse können einmal wiederholt werden. In der Gesamtqualifikation nach § 26 kann jedoch nur das Ergebnis des Wiederholungskurses angerechnet werden.
(4) Im beruflichen Gymnasium können die Schülerinnen und Schüler die naturwissenschaftlichen Verpflichtungen in einer Naturwissenschaft wie folgt erfüllen:
- 1.
Physik oder Chemie oder Biologie: in der Fachrichtung Technik Schwerpunkte Maschinenbau (Biologie nur Grundkurs), Elektrotechnik (Biologie nur Grundkurs), Datenverarbeitungstechnik; im Schwerpunkt Bautechnik und in der Fachrichtung Wirtschaft;
- 2.
Physik oder Chemie: in der Fachrichtung Technik Schwerpunkte Biologietechnik (Physik nur Grundkurs) und Bautechnik, der Fachrichtung Wirtschaft sowie der Fachrichtung Agrarwirtschaft;
- 3.
Physik oder Biologie: in der Fachrichtung Technik Schwerpunkt Chemietechnik und der Fachrichtung Ernährung und Hauswirtschaft,
- 4.
Chemie oder Biologie: in der Fachrichtung Technik Schwerpunkt Physiktechnik.
(5) Wenn die personellen und sächlichen Voraussetzungen im beruflichen Gymnasium gegeben sind, sollen außerhalb der Gesamtqualifikation fachrichtungsbezogene Übungen in Maschinentechnik, Labortechnik, Mess- und Prüftechnik, technisches Zeichnen, Programmiertechnik, Schreibtechnik, Bürowirtschaft durchgeführt werden. Die in diesen Übungen erbrachten Leistungen werden nach § 43 Abs. 6 bescheinigt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 22
Sport
(1) Im Fach Sport können bis zu drei Grundkurse in die Gesamtqualifikation nach § 26 eingebracht werden. Die Kurse müssen sich in den Lerninhalten und in den Anforderungen der Leistungsüberprüfung unterscheiden.
(2) Für Sport als Fach der Abiturprüfung nach § 25 Abs. 3 müssen von den vier zu absolvierenden Grundkursen mindestens zwei Kurse neben der Praxis besondere Theorieanteile erhalten. Die Theorieanteile werden in mindestens zwei aufeinander folgenden Halbjahren der Qualifikationsphase einstündig zusätzlich zu den Grundkursen aus der Sportpraxis angeboten. In diesen einstündigen Pflichtveranstaltungen für Schülerinnen und Schüler mit Sport als Prüfungsfach können Schülerinnen und Schüler ungeachtet der von ihnen betriebenen Sportart in Lerngruppen zusammengefasst werden. Eine Zusammenfassung von einstündigen Theoriekursen aus verschiedenen Halbjahren zu einem mehrstündigen Kurs in einem Halbjahr ist nicht zulässig. Unter den vier einzubringenden Grundkursen müssen mindestens ein Sportspiel und eine Individualsportart sein. In der ersten Prüfungssportart sind die Kurse I und II, in der zweiten Prüfungssportart ist mindestens der Kurs I einzubringen. Die Schülerin oder der Schüler hat jeweils zu Beginn eines Halbjahres die Zuordnung des Theorieanteils zu einem Praxiskurs verbindlich vorzunehmen; eine nachträgliche Änderung oder Trennung ist nicht möglich.
(3) Die Gewichtung bei der Benotung von Praxis und Theorie erfolgt im Verhältnis 2:1. Die Beurteilung eines der beiden Unterrichtsteile mit null Punkten schließt dabei eine Gesamtbeurteilung mit vier oder mehr Punkten aus. Die Beurteilung eines der beiden Unterrichtsteile mit drei Punkten oder weniger schließt eine Gesamtbeurteilung mit sieben oder mehr Punkten aus.
(4) Kann eine Schülerin oder ein Schüler aus Verletzungsgründen den sportpraktischen Prüfungsteil oder Anteile des sportpraktischen Prüfungsteils im Rahmen der besonderen Fachprüfung nicht abschließen, so ist eine zusätzliche mündliche Ersatzprüfung vorzusehen, die sich inhaltlich auf den vorgesehenen sportpraktischen Prüfungsteil bezieht. Bei der Bewertung sind gegebenfalls erreichte Teilergebnisse der sportpraktischen Abiturprüfung angemessen zu berücksichtigen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 25
Prüfungsfächer
(1) Jede Schülerin und jeder Schüler wird in der Abiturprüfung in vier Fächern geprüft. Diese müssen die drei Aufgabenfelder nach § 10 abdecken und als Abiturprüfungsfächer zugelassen sein. In drei Fächern findet eine schriftliche, im vierten Fach eine mündliche Prüfung statt. Nach Maßgaben des § 38 Abs. 2 kann in jedem schriftlichen Fach zusätzlich mündlich geprüft werden.
(2) Fächer der schriftlichen Abiturprüfung sind:
- 1.
die beiden von der Schülerin oder dem Schüler gewählten Leistungsfächer (erstes und zweites Prüfungsfach),
- 2.
ein von der Schülerin oder dem Schüler gewähltes Fach (drittes Prüfungsfach), wobei Abs. 1 zu beachten ist.
(3) Prüfungsfach der verbindlichen mündlichen Prüfung (viertes Prüfungsfach) ist nach Wahl der Schülerin oder des Schülers ein Fach aus den drei Aufgabenfeldern oder in der gymnasialen Oberstufe Sport. Das vierte Prüfungsfach darf nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung sein. Erstrecken sich die Fächer der schriftlichen Abiturprüfung nicht auf alle Aufgabenfelder, muss das Fach der verbindlichen mündlichen Prüfung dem fehlenden Aufgabenfeld entnommen werden.
(4) Drittes oder viertes Prüfungsfach kann unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 jedes Grundkursfach aus den drei Aufgabenfeldern mit Ausnahme des Faches Darstellendes Spiel, im beruflichen Gymnasium nicht Technologie, Kunst oder Musik, sein. Sport kann nur in der gymnasialen Oberstufe viertes Prüfungsfach sein. Eine in der Einführungsphase neu begonnene Fremdsprache nach § 20 Abs. 3 kann drittes oder viertes Prüfungsfach sein.
(5) In jedem Prüfungsfach müssen die Schülerinnen und Schüler in der gesamten Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe unterrichtet worden sein und in der Qualifikationsphase vier Kurse, davon drei vor dem Prüfungshalbjahr und einen im Prüfungshalbjahr, besucht haben. Die Prüfungsfächer müssen so gewählt werden, dass die Auflagen der Gesamtqualifikation nach § 26 erfüllt werden können.
(6) Ein Prüfungsfach muss Deutsch oder eine Fremdsprache sein. Wenn Deutsch erstes Leistungsfach nach § 18 Abs. 1 ist, muss Mathematik oder eine Fremdsprache Prüfungsfach sein. Sofern von den drei Fächern Deutsch, Fremdsprache oder Mathematik nur die Fremdsprache Abiturprüfungsfach ist, muss es sich bei der Fremdsprache in der gymnasialen Oberstufe um eine fortgeführte Fremdsprache nach § 20 Abs. 1 handeln. Im beruflichen Gymnasium kann es sich auch um eine neu begonnen Fremdsprache nach § 20 Abs. 3 handeln. Sport kann nur in der gymnasialen Oberstufe zweites oder viertes Prüfungsfach sein. Mögliche Abiturprüfungsfachkombinationen für gymnasiale Oberstufen mit einem Leistungsfachangebot nach § 18 Abs. 3 Satz 1 sowie für berufliche Gymnasien ergeben sich aus der Anlage 8. Für gymnasiale Oberstufen mit einem Leistungskursangebot nach § 18 Abs. 3 Satz 2 gelten die in Abs. 1 bis 5 genannten Bedingungen entsprechend.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 26
Berechnung der Gesamtqualifikation
(1) Die Gesamtqualifikation ist das Gesamtergebnis aus den im Leistungskurs-, Grundkurs- und Abiturbereich erreichten Punkten. Erreichbar sind insgesamt höchstens 840 Punkte, davon höchstens 210 Punkte im Leistungskursbereich, höchstens 330 Punkte im Grundkursbereich und höchstens 300 Punkte im Abiturbereich.
(2) Bei der Berechnung der Gesamtqualifikation werden gewertet
- 1.
die Grundkurse einfach mit einer maximalen Punktzahl von je 15,
- 2.
die Leistungskurse aus dem Prüfungshalbjahr einfach mit einer maximalen Punktzahl von je 15,
- 3.
die übrigen Leistungskurse zweifach mit einer maximalen Punktzahl von je 30.
(3) Im Leistungskursbereich werden in den beiden Leistungsfächern folgende Ergebnisse angerechnet:
- 1.
die Ergebnisse aus jeweils drei vor dem Prüfungshalbjahr abgeschlossenen Leistungskursen in zweifacher Wertung; in vier der sechs Leistungskurse müssen jeweils mindestens 10 Punkte der zweifachen Wertung erreicht sein,
- 2.
die Ergebnisse aus den beiden Leistungskursen des Prüfungshalbjahres in einfacher Wertung. Diese Ergebnisse werden noch einmal im Abiturbereich angerechnet.
(4) Im Grundkursbereich werden die Ergebnisse von 22 Grundkursen angerechnet. Diese wählen die Schülerinnen und Schüler aus den Kursen, die sie in den vier Halbjahren einschließlich des Prüfungshalbjahres besucht haben. Dabei gelten folgende Bestimmungen:
- 1.
Aus dem dritten und vierten Prüfungsfach werden jeweils drei verbindliche Grundkurse eingebracht. Diese Kurse müssen vor dem Prüfungshalbjahr abgeschlossen sein. Die im dritten und vierten Prüfungsfach verbindlichen Grundkurse des Prüfungshalbjahres werden im Abiturbereich (Abs. 6) berücksichtigt.
- 2.
In die Gesamtqualifikation können eingebracht werden:
- a)
aus Sport, unabhängig von der Belegverpflichtung nach § 19 Abs. 1, bis zu drei Kurse,
- b)
nicht als Leistungskurse eingebrachte Kurse nach § 24 Abs. 2 als Grundkurse in einfacher Wertung,
- c)
Grundkurse einer in der Einführungsphase neu begonnenen Fremdsprache, sofern keine Belegverpflichtung nach § 20 Abs. 4 gegeben ist, und wenn mindestens einer der letzten beiden Kurse der Qualifikationsphase eingebracht wird,
- d)
im beruflichen Gymnasium bis zu zwei Grundkurse, die die Leistungskurse im fachrichtungsbezogenen Leistungsfach unmittelbar ergänzen und bis zu zwei Kurse aus Kunst oder Musik, es sei denn, dass Deutsch als Prüfungsfach gewählt wird (§ 19 Abs. 2).
- 3.
In die Gesamtqualifikation muss im Falle von § 20 Abs. 4 einer der letzten beiden Kurse der zweiten Fremdsprache eingebracht werden.
- 4.
In 16 der 22 Grundkurse müssen jeweils mindestens fünf Punkte erreicht sein.
(5) Außerdem gelten für die Berechnung der Gesamtqualifikation folgende Bestimmungen:
- 1.
Die nach Abs. 3 und 4 eingebrachten Leistungs- und Grundkurse müssen sich wie folgt auf die Aufgabenfelder verteilen:
- a)
im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld: mindestens jeweils vier Kurse in Deutsch und einer Fremdsprache gemäß § 20, sowie in der gymnasialen Oberstufe zusätzlich zwei Kurse in Kunst, Musik oder Darstellendes Spiel,
- b)
im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld: in der gymnasialen Oberstufe unabhängig von der Belegverpflichtung nach § 19 Abs. 1 die Ergebnisse aus mindestens acht Kursen, davon mindestens sechs Kurse in den Fächern Gemeinschaftskunde und Geschichte, wobei aus einem der beiden Fächer vier Kurse, aus dem anderen Fach die Kurse der beiden letzten Halbjahre einzubringen sind; im beruflichen Gymnasium mindestens fünf Kurse, davon mindestens ein Kurs in Gemeinschaftskunde und mindestens zwei in Geschichte, davon einer der letzten beiden Kurse der Qualifikationsphase,
- c)
im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld: mindestens jeweils vier Kurse in Mathematik und einer Naturwissenschaft sowie im beruflichen Gymnasium die vier Kurse des fachrichtungsbezogenen Leistungsfaches und zusätzlich je zwei fachrichtungsbezogene Grundkurse in Technologie sowie die vier Kurse des fachrichtungsbezogenen Leistungsfaches und zusätzlich je zwei fachrichtungsbezogene Grundkurse in Wirtschaftslehre des Haushalts oder Wirtschaftslehre des Landbaus, davon einer der letzten beiden Kurse der Qualifikationsphase, oder je einer in Rechnungswesen und Datenverarbeitung,
- 2.
Aus einem Fach können abgesehen vom fachrichtungsbezogenen Leistungsfach des beruflichen Gymnasiums höchstens vier Kurse eingebracht werden.
- 3.
Wer eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweist, ist im beruflichen Gymnasium berechtigt, aber nicht verpflichtet, besuchte Kurse im fachrichtungsbezogenen Grundkursfach des beruflichen Gymnasiums in die Gesamtqualifikation einzubringen.
(6) Im Abiturbereich werden, wenn keine besondere Lernleistung nach § 23 eingebracht wird, die Ergebnisse der Kurse in den Prüfungsfächern aus dem Prüfungshalbjahr und der Abiturprüfung wie folgt angerechnet:
- 1.
In jedem der vier Prüfungsfächer können maximal 75 Punkte erreicht werden. Die im Prüfungshalbjahr in jedem der vier Prüfungsfächer erreichten Kursleistungen werden einfach (maximal erreichbare Punktzahl jeweils 15) und die in der Abiturprüfung erreichten Leistungen vierfach (maximal erreichbare Punktzahl jeweils 60) gewertet. In zwei Prüfungsfächern, davon mindestens in einem Leistungsfach, müssen jeweils mindestens 25 Punkte (maximal erreichbare Punktzahl jeweils 75) erreicht werden.
- 2.
In den Prüfungsfächern darf keiner der vier Kurse des Prüfungshalbjahres mit null Punkten abgeschlossen sein. In zwei Prüfungsfächern, darunter einem Leistungsfach, müssen wenigstens jeweils 5 Punkte in einfacher Wertung erreicht werden.
(7) Bei der Einbringung einer besonderen Lernleistung (§ 23) werden abweichend von Abs. 6 Nr. 1 die in jedem der vier Prüfungsfächer im Prüfungshalbjahr erzielten Ergebnisse einfach (maximal erreichbare Punktzahl jeweils 15), die in der Abiturprüfung erreichten Leistungen jeweils dreifach (maximal erreichbare Punktzahl jeweils 45) und das Ergebnis der besonderen Lernleistung vierfach (maximal erreichbare Punktzahl 60) gewertet. In zwei Prüfungsfächern, davon mindestens in einem Leistungsfach, müssen jeweils mindestens 20 Punkte (maximal erreichbare Punktzahl jeweils 60) erreicht werden. Abs. 6 Nr. 2 bleibt unberührt.
(8) Die allgemeine Hochschulreife wird erworben, wenn die Gesamtpunktzahl mindestens 280 Punkte beträgt, dabei müssen mindestens 70 Punkte im Leistungskursbereich (Abs. 3), mindestens 110 Punkte im Grundkursbereich (Abs. 4) und mindestens 100 Punkte im Abiturbereich (Abs. 6 oder 7) erreicht sein.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 1
(zu § 15 Abs. 1)
Die Anlage 1 wird gemäß Nr. 14 der Verordnung vom 27.4.2000 (Abl. S. 458) auf Seite 5 wie folgt geändert:
- a)
Die Worte „Mathematisch-naturwissenschaftliches Aufgabenfeld“ werden durch die Worte „Mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld“ ersetzt.
- b)
Der Satz „Bei Substitutionskursen nach § 13 Abs. 5 der VO sind die substituierenden Fächer in Klammern gesetzt, bei fachübergreifenden oder fächerverbindenden Kursen nach § 13 Abs. 4 der VO sind die beteiligten Fächer angegeben,“ wird durch den Satz „Bei fachübergreifenden oder fächerverbindenden Kursen nach § 13 Abs. 4 der VO sind die beteiligten Fächer angegeben.“ ersetzt.
Anlage 11 Fachspezifische Prüfungsanforderungen
Anlage 11
(zu § 27 Abs. 1)
Fachspezifische Prüfungsanforderungen
II. Fachspezifische Bestimmungen für die Fächer der gymnasialen Oberstufe
II.
Fachspezifische Bestimmungen
für die Fächer der gymnasialen Oberstufe
- 5
Deutsch
- 5.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie fähig sind, Strukturen der deutschen Sprache unter bestimmten Aspekten zu beschreiben, dass sie Einsicht in die Situationsgebundenheit von Sprache gewonnen haben und dass sie zur sprachlichen Differenzierung unter Berücksichtigung der verschiedenen Ebenen sprachlicher Kommunikation (z.B. Umgangssprache, wissenschaftliche Sprache, politische Sprache) fähig sind. Sie sollen nachweisen, dass sie Verständnis für Literatur sowohl in ihren Aussagen und ihren Formen und Mitteln als auch in ihren historischen, politischen und sozialen Bezügen erworben haben. Dazu müssen sie wichtige Werke der deutschsprachigen Literatur und der Weltliteratur, darunter solche aus der Zeit vor 1900, kennen. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen ihre Sicherheit in der Beherrschung standardsprachlicher Normen in Grammatik, Rechtschreibung und Zeichensetzung sowie ihre Fähigkeiten zum sachlich angemessenen Gebrauch von Sprache nachweisen.
- 5.2
Aufgabenstellung in der schriftlichen Prüfung Als Aufgabenarten werden die Textanalyse und die Problemerörterung festgesetzt. Materialgrundlagen beider Aufgabenarten sind literarische Texte oder Sachtexte.
- 5.2.1
Die Textanalyse legt die Ergebnisse einer Textuntersuchung dar sowie in der Regel eine hieraus abgeleitete und begründete Stellungnahme zu diesem Text oder zu einigen seiner Aspekte. Grundlage der Textanalyse sind literarische Texte aus Vergangenheit und Gegenwart und Sachtexte. Es können auch Texte der Unterhaltungs- und Trivialliteratur verwendet werden; sie dürfen aber nur unter methodischen oder vergleichenden Aspekten hinzugezogen werden. Bei einer Analyse literarischer Texte können Schwerpunkte der Untersuchung sein: inhaltliche Aspekte, sprachliche und formale Merkmale, situative Bezüge und Bedingungen, Absichten und Wirkungen des Textes oder die Anwendung bestimmter Interpretationsverfahren. Trotz des großen und subjektiven Spielraums, der bei der Bearbeitung literarischer Texte in der Regel erforderlich ist, sollten die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer durch die Arbeitsanweisungen zu sachlich begründbarem Vorgehen veranlasst werden. Als Sachtexte gelten Texte, die vorwiegend pragmatischen Zwecken dienen und im allgemeinen situationsabhängig sind, wie zum Beispiel journalistische Formen, Werbung, Reden, wissenschaftliche Abhandlungen, populärwissenschaftliche Texte, Biographien, Reisebeschreibungen, Memoiren und Tagebücher, wobei die Abgrenzung zu literarischen Texten nicht immer eindeutig ist. Für die Analyse von Sachtexten gelten sinngemäß die gleichen Anforderungen wie für die literarischen Texte, darüber hinaus sollen bei ihr die pragmatischen Ziele des Textes aufgezeigt und erläutert und gegebenenfalls die ausgesprochenen Absichten zu den unausgesprochenen in Beziehung gesetzt werden. Ferner ist zu fordern, dass der Umfang und die Art der Adressatenbezogenheit des Sachtextes dargelegt sowie die Textstruktur und das auf eine Aussageabsicht ausgerichtete Zusammenwirken struktureller und stilistischer Elemente ermittelt werden kann. Außerdem sollen die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass sie die Wirkung des Textes in Beziehung zu seiner Wirkungsabsicht einzuschätzen vermögen. Sowohl bei den literarischen als auch bei den Sachtexten kann ein kurzer, in sich geschlossener Text oder Textabschnitt oder ein Abschnitt aus einem umfassenderen Werk vorgelegt werden. Wenn ein solches Werk im Unterricht bereits behandelt wurde, muss die Aufgabe auf einen neuen Aspekt der Analyse abzielen. Möglich ist auch die Vorlage mehrerer kurzer Texte. So können zum Beispiel zwei literarische Primärtexte oder ein Primärtext und ein darauf bezogener Sekundärtext zum Vergleich vorgelegt werden.
- 5.2.2
Grundlage für die Problemerörterung ist ein literarischer oder ein Sachtext. Dieser muss auf dem Hintergrund des Erfahrungs- und Erkenntnisstandes der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer die Behandlung eines Problems ermöglichen. Eine Erörterung auf der Grundlage lediglich eines kurzen Zitates oder ohne Text ist nicht zulässig. Diese Aufgabenart verlangt eine Darlegung der Problemstellung und eine Entwicklung von Lösungsentwürfen in argumentativer Form mit der Absicht, eine begründete Stellungnahme zu geben, die
zwischen der im Text vertretenen und der eigenen Position deutlich unterscheidet. Die Problemerörterung kann auch in vorgegebenen Formen erfolgen (z.B. Dialog, Kommentar, Redeentwurf, Rezension oder Leserbrief), wenn diese Formen der Darstellung im Unterricht erarbeitet und geübt worden sind. In den Arbeitsanweisungen können gefordert werden: die Darlegung des Sachverhaltes und der aus ihm folgenden Problematik, die Beschreibung der Position der Autorin oder des Autors in ihrem Begründungszusammenhang, die Auswertung dieser Position, ferner die Beschreibung und Auswertung der kommunikativen Situation, die Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Argumenten hinsichtlich ihrer Folgerichtigkeit und Sachbezogenheit, das Einbringen zusätzlicher Argumente zur Stützung oder Widerlegung der Position der Autorin oder des Autors, die begründete Stellungnahme zu der in der Vorlage angebotenen Problemlösung und die Darlegung und Begründung eigener Vorschläge.
- 5.2.3
Mindestens einer der beiden Aufgabenvorschläge, die der Schulaufsicht vorgelegt werden, muss eine Aufgabe mit einem literarischen Text sein. Falls beide Vorschläge auf literarische Texte bezogen sind, müssen diese Texte aus unterschiedlichen literarischen Epochen stammen.
- 5.3
Bewertung und Beurteilung
- 5.3.1
Die Bewertung der Prüfungsleistung geht aus von den bei der Beschreibung der erwarteten Schülerleistung dargestellten Anforderungen. Bei einer Textanalyse ist darauf zu achten, ob die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer die zentralen Aussagen und - besonders bei literarischen Texten - wichtige sprachliche und formale Merkmale des Textes in ihrer Funktion erfassen, ob sie ihre Äußerungen auf die gestellten Aufgaben beziehen, ob sie fachspezifische Verfahren und Begriffe sinnvoll anwenden und ob sie ihre Darstellung übersichtlich und sinnvoll ordnen. Bei einer Problemerörterung ist darauf zu achten, ob sie die Hauptgedanken und -argumente der Vorlage erfassen, sich mit dem Thema der Vorlage sachbezogen auseinandersetzen, das Problem in einen größeren Zusammenhang einordnen und eine begründete Stellungnahme abgeben und ob sie dabei die Gedankengänge schlüssig entwickeln, wichtige Fachbegriffe und Verfahrensweisen anwenden und ihre Darstellung verständlich formulieren und sinnvoll ordnen.
- 5.3.2
Bei der Beurteilung der Prüfungsleistung gelten die Anforderungen einer Textanalyse in Bezug auf Verständnis und Darstellung als „ausreichend“ (fünf Punkte) erfüllt, wenn zentrale Aussagen des Textes erfasst und seine Darstellungsweise berücksichtigt ist, wenn die Aussagen der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer auf die gestellte Aufgabe bezogen sind, wenn grundlegende fachspezifische Verfahren und Begriffe richtig angewendet werden und wenn die Darstellung verständlich formuliert und erkennbar geordnet ist. Die Anforderungen einer Problemerörterung sind „ausreichend“ (fünf Punkte) erfüllt, wenn die Hauptgedanken und -argumente der Vorlage oder wesentliche Aspekte des Themas erfasst sind, eine Auseinandersetzung mit dem Thema in Ansätzen stattfindet, die Aussagen auf die gestellte Aufgabe bezogen sind, die Gedanken verständlich entwickelt werden, für die Aufgabe wichtige Fachbegriffe richtig verwendet werden und die Darstellung verständlich ausgeführt und erkennbar geordnet ist.
- 5.4
Mündliche Prüfung
Im Fach Deutsch kommt in der mündlichen Prüfung über die allgemeinen Bestimmungen hinaus dem Grad der Sicherheit der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer im korrekten Gebrauch der deutschen Sprache und ihrer Fähigkeiten, sich in der Situation sprachlich angemessen zu verhalten, besondere Bedeutung zu.
- 5.5
Verfahrensregelungen
- 5.5.1
Die der Textanalyse oder Problemerörterung in der schriftlichen Prüfung zugrundeliegenden Texte sollen in der Regel nicht mehr als zwei Schreibmaschinenseiten (DIN A 4, eineinhalbzeilig), die der mündlichen Prüfung zugrundeliegenden Texte nicht mehr als eine DIN-A 4- Seite (eineinhalbzeilig) umfassen. Diese Texte dürfen nicht aus dem Unterricht bekannt sein.
- 5.5.2
In der schriftlichen Prüfung und bei der Vorbereitung der mündlichen Prüfung kann bei entsprechender Aufgabenstellung auch eine im Unterricht behandelte Ganzschrift als Textmaterial vorgelegt werden, wenn die selbständige Bearbeitung der Aufgabe möglich ist. Ein Wörterbuch der Rechtschreibung wird zur Verfügung gestellt.
- 6.
Neue Sprachen
- 6.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie einen von „native speakers“ in gemäßigtem Sprechtempo vorgetragenen Texte global und detailliert erfassen und in einem Gespräch Äußerungen eines Partners verstehen können (Hörverstehen). Sie sollen in der Lage sein, literarische und Sachtexte beim Lesen zu verstehen, Sprachvarianten und Textarten zu unterscheiden, sprachliche Mittel, Aufbau und Absicht eines Textes zu erkennen und Bezüge zu seinen inhaltlichen Aussagen herzustellen (Leseverstehen). Auf Fragen sollen sie sachlich und sprachlich richtig antworten und eigene Gedanken sprachlich angemessen vortragen können und Gehörtes und Gelesenes in sprachlich richtiger und zusammenhängender Form erklären, interpretieren und kommentieren können (Texterstellung und mündliche Äußerung). Dabei sollen sie fachliche Kenntnisse und Einsichten in den Bereichen Sprachbetrachtung, Literatur und Landeskunde zeigen. Im Bereich Sprachbetrachtung sollen sie die wesentlichen grammatischen Erscheinungen der jeweiligen Fremdsprache erkennen und beschreiben, Sprachvarianten und Textarten unterscheiden und Einsichten in die Wirkungsweise sprachlicher Mittel und in die gesellschaftliche Bedingtheit von Sprache nachweisen können. Bei der Beschäftigung mit Literatur und Landeskunde sollen Einsichten in die Lebens- undVerhaltensweisen der Menschen des jeweiligen Sprachraumes (im Englischunterricht mit Schwerpunkt UK und USA) und in die Darstellung menschlicher Grunderfahrungen Probleme und Wertungen sowie Kenntnisse wichtiger geographischer, historischer, politischer, sozialer, wirtschaftlicher und kultureller Gegebenheiten und Zusammenhänge zur Verfügung stehen. Im Bereich Literatur sollen die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer auf der Grundlage hinreichender Leseerfahrungen mit Originaltexten landessprachlicher Literatur (im Englischunterricht mit Schwerpunkt UK und USA) über Kenntnisse literarischer Gestaltungsmittel und deren Wirkungsweise sowie literarischer Gattungen und deren Formen im Bereich Lyrik, Epik, Dramatik verfügen. Sie sollen fachübergreifende Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen, d.h. die Beherrschung von Arbeitstechniken und Methoden (z.B. Benutzung einsprachiger Wörterbücher, Erschließung von Wortbedeutungen aus dem Kontext, Stichwortnotizen, Ordnen von Gesichtspunkten, Gliedern, Zusammenfassen, Interpretieren), die Fähigkeit, Informationen nach bestimmten Gesichtspunkten auszuwählen und zu kommentieren, sowie gesellschaftsfähige und kulturelle Sachverhalte in ihrem Zusammenhang zu erkennen und sich begründet dazu zu äußern.
- 6.2
Aufgabenstellung in der schriftlichen Prüfung Als Aufgabenarten werden die Textaufgabe, die kombinierte Aufgabe und zusätzlich für das Fach Englisch die Themaaufgabe festgesetzt. Bei allen Aufgaben muss den Schülerinnen und Schülern Gelegenheit gegeben werden, ihre Antworten in längeren Abschnitten darzulegen. Durch die Arbeitsanweisungen ist eine Reproduktion von im Unterricht behandelten oder erstellten Texten auszuschließen.
- 6.2.1
Mit der Textaufgabe wird die Fähigkeit überprüft, Texte lesend zu verstehen und anhand von Arbeitsanweisungen zu analysieren, zu interpretieren und zu kommentieren. Diese Fähigkeit weisen die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer durch zusammenhängende eigenständige Texterstellung in der Fremdsprache nach. Grundlage der Textaufgabe sind literarische Texte oder Sachtexte. Speziell für den Fremdsprachenunterricht verfasste Texte dürfen nicht verwandt werden. Als Material können ein in sich geschlossener Text, ein Abschnitt aus einem umfassenden Werk, kürzere Texte zum Vergleich oder ein Text verbunden mit graphischen oder statistischen Vorgaben bereitgestellt werden. Der Umfang des bereitgestellten Materials hängt vom Schwierigkeitsgrad, von Zahl und Anspruchsniveau der Arbeitsanweisungen und von der für die Bearbeitung zur Verfügung stehenden Zeit ab.
- 6.2.2
Die kombinierte Aufgabe besteht aus einer Aufgabe zum Hörverständnis und einer verkürzten Textaufgabe. Die beiden Aufgaben sollen thematisch miteinander verknüpft sein. Jedoch soll eine relativ selbständige Lösung beider Aufgaben möglich sein, damit die mangelnde Bearbeitung des einen Teils die Lösung des anderen nicht unmöglich macht. Mit der Aufgabe zum Hörverständnis wird die Fähigkeit überprüft, von „native speakers“ gesprochenen Texten wesentliche Informationen zu entnehmen und diese entsprechend den Arbeitsanweisungen zu verarbeiten. Diese Fähigkeit weisen die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer durch ausformulierte Antworten in der Fremdsprache nach. Grundlage der Aufgabe zum Hörverständnis ist eine akustische Textvorgabe. Dafür eignen sich bevorzugt Dialog, Interview, Gespräch, Rede, Erzählung, Bericht und Kommentar. Für die verkürzte Textaufgabe gilt, dass der Umfang des Textes und die Arbeitsanweisungen der geringeren Arbeitszeit anzupassen sind. In jedem Fall ist eine begründete Stellungnahme zu fordern. Bei der Aufgabe zum Hörverständnis können Arbeitsschwerpunkte zum Beispiel die Benennung auffälliger Aspekte der Lautgestalt, das Erkennen der Bedeutung wechselnder Sprechtonlagen in der Kommunikation, die auf wesentliche Inhalte zielende Informationsentnahme oder die thematisch integrierende Informationsverarbeitung trotz häufiger Sprecherwechsel sein. Als Antwort können zur Klärung des Hörverständisses ausformulierte Sätze oder eine Inhaltsangabe einzelner Passagen der Textvorgabe (thematisch begrenzter summary) oder auch eine erzählende oder berichtende Wiedergabe von Teilabschnitten (story, report) gefordert werden.
- 6.2.3
Die Themaaufgabe (nur für das Fach Englisch) erfordert, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer selbständig und gezielt sprachliche Mittel und erworbenes Wissen anwenden und damit einen eigenen Text in der Fremdsprache erstellen können, der sinnvoll gegliedert ein Thema entfaltet, Zusammenhänge herstellt und in schlüssiger Argumentation zu einer begründeten Stellungnahme kommt. Grundlage der Themaaufgabe ist ein kurzer Text; eine Aufgabenstellung anhand eines kurzen Zitates oder ohne Text ist nicht zulässig. Die Problemstellung muss sich auf ein im Unterricht umfassend behandeltes Sachgebiet beziehen, darf aber im Unterricht nicht soweit vorbereitet sein, dass ihre Bearbeitung in der Prüfung nur eine wiederholende Leistung darstellen würde.
- 6.3
Bewertung und Beurteilung
- 6.3.1
Bei allen Aufgabenarten wird zwischen inhaltlichen und sprachlichen Leistungen unterschieden. Bei der inhaltlichen Leistung werden detailliertes Textverständnis, differenzierte Entfaltung des Themas, die Folgerichtigkeit der Darstellung, die Anwendung fachspezifischer Kenntnisse und die Fähigkeit zur Argumentation und Stellungnahme bewertet. Bei der sprachlichen Leistung werden sowohl Reichhaltigkeit und Differenziertheit des Vokabulars, Kenntnisse des Sachwortschatzes, Ökonomie und Treffsicherheit des Ausdrucks, Idiomatik, Klarheit, Komplexität und Variation des Satzbaues, Angemessenheit der Stilebene als auch sprachliche Verknüpfung der Gedanken, der Grad der sprachlichen Richtigkeit und die sprachliche Prägnanz der Gesamtleistung bewertet. Die Fehler werden nach der Schwere des Verstoßes gegen die sprachliche Norm gewichtet und gekennzeichnet. Schwer sind Fehler, wenn sie gegen elementare Strukturen des Sprachgebrauchs verstoßen und den Sinn entstellen; sie werden anderthalbfach gewertet. Leicht sind Fehler, wenn sie das Verständnis einer Äußerung oder eines Wortes nicht beeinträchtigen, dies gilt insbesondere für orthographische Fehler; sie werden halb gewertet. Alle übrigen Fehler werden als ganze Fehler (einfach) gewertet.
- 6.3.2
Bei der Beurteilung der Prüfungsleistung kommt der sprachlichen Leistung die größere Bedeutung zu. Eine ungenügende sprachliche oder inhaltliche Leistung schließt eine Gesamtnote von mehr als drei Punkten einfacher Wertung aus. In der Beurteilung der kombinierten Aufgabe wird diese Regelung für beide Teile getrennt angewendet, bei der Bildung der Gesamtnote überwiegend der Anteil der Textaufgabe. „Ausreichende“ Prüfungsleistungen (fünf Punkte) liegen vor, wenn die nachfolgend beschriebenen Leistungen festgestellt werden können: Im sprachlichen Bereich reicht der Wortschatz aus, um Sachverhalte und Meinungen verständlich auszudrücken. Die Kenntnis wichtiger Wörter und Wendungen aus den im Rahmen der Aufgabenstellung einschlägigen Sachfeldern ist festzustellen, elementare Verknüpfungen zwischen Satzteilen, Sätzen und Satzgruppen in einer der Aufgabenstellung angemessenen Weise werden eingesetzt, und formal-sprachliche Verstöße beeinträchtigen die Verständlichkeit nicht erheblich und lassen nicht auf eine Unkenntnis elementarer Gesetzmäßigkeiten schließen. Im inhaltlichen Bereich werden dem bereitgestellten Material die für die Ausführung der Arbeitsanweisungen notwendigen Informationen größtenteils entnommen, die Arbeit geht auf den größeren Teil der gestellten Aufgabe ein, die Schülerin oder der Schüler setzt im Großen und Ganzen Informationen in geordneter Weise zueinander und gegebenenfalls zur Textvorlage in Beziehung, stellt sie zusammenhängend dar und nimmt in einfacher Form zum Inhalt der Textvorlage Stellung.
- 6.4
Mündliche Prüfung
Für die Auswahl der Texte gelten dieselben Kriterien wie für die Auswahl der Texte für die schriftliche Prüfung. Die Prüfung wird in der Fremdsprache durchgeführt. Über die allgemeinen Bestimmungen nach Nr. 3.3 hinaus sind bei der mündlichen Prüfung in den neuen Sprachen Aussprache und Intonation zu bewerten.
- 6.5
Verfahrensregelungen
- 6.5.1
Die der Textaufgabe in der schriftlichen Prüfung zugrundeliegenden Texte sollen in der Regel im Grundkursfach etwa 400 bis 600 Wörter, im Leistungsfach etwa 500 bis 800 Wörter umfassen. In begründeten Fällen sind längere oder kürzere Texte zulässig (z.B. bei Vorlage eines Gedichtes). Textkürzungen sind zu kennzeichnen, sie dürfen den besonderen Charakter des Textes nicht beeinträchtigen. Bei der Aufgabe zum Hörverständnis umfasst die akustische Textvorgabe ca. 300 bis 600 Wörter (max. vier Minuten Sprechzeit), im Fach Russisch höchstens 300 Wörter (max. drei Minuten Sprechzeit), in gemäßig- tem Sprechtempo von „native speakers“ dargeboten. Die Textvorlage wird zweimal vom Tonträger vorgespielt. Den Schülerinnen und Schülern kann erforderlichenfalls vor dem ersten Anhören eine kurze schriftliche, fremdsprachliche Einführung ausgehändigt werden, die Zeit, Ort, Personen und gegebenenfalls Sprachanlaß angibt.
- 6.5.2
Bei allen Aufgabenarten ist die Benutzung eines einsprachigen Wörterbuches zu gestatten. Vokabelhilfen in geringem Umfang sind im Einzelfall zulässig, sie sind bei der Aufgabenstellung anzugeben.
- 7.
Alte Sprachen
- 7.1
Kenntnisse und Fähigkeiten Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen in den Fächern Latein und Altgriechisch nachweisen, dass sie die Kenntnis eines Grundvokabulars und eines Aufbauvokabulars (Wörter, die in den gelesenen Texten hinlänglich häufig oder an herausgehobenen Stellen erscheinen) besitzen, dass sie die zur Texterschließung notwendige Formenlehre, Wortbildungslehre und Syntax beherrschen, dass sie Grundkenntnisse in der Metrik besitzen, soweit sie für das Verstehen und Interpretieren der Texte notwendig sind. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen lateinische bzw. altgriechische Originaltexte sachlich richtig und angemessen übersetzen, Übersetzungen mit dem Originaltext vergleichen und die Problematik von Übersetzungen an Beispielen erläutern können, stilistische Phänomene erkennen, benennen und in ihrer Funktion erklären, lateinische bzw. altgriechische Texte interpretieren. Sie sollen weiterhin Einblick in die lateinische bzw. altgriechische Literatur und deren kulturellen Hintergrund sowie deren Wirkungsgeschichte haben. Dazu sind notwendig die Kenntnis repräsentativer Texte und wesentlicher literarischer Genera und ihrer Funktion, die Kenntnis grundlegender Tatsachen aus Politik, Gesellschaft und Kultur, Einblick in das Fortwirken von Themen und Stoffen in Literatur, Kunst und Geistesgeschichte, Einsicht in Bestand und Wandel von Wertvorstellungen und Normen, Kenntnis wesentlicher philosophischer Begriffe, Fragestellungen und Theorien, in Altgriechisch auch die Kenntnis wichtiger Gestalten und Motive der griechischen Mythologie, schließlich die Fähigkeit, zu Fragestellungen lateinischer und altgriechischer Texte aus heutiger Sicht Stellung zu nehmen.
- 7.2
Aufgabenstellung in der schriftlichen Prüfung Die vorgelegte Aufgabe besteht aus einer Übersetzungsarbeit und einer Interpretationsaufgabe. Zur Überprüfung der Übersetzungsfähigkeit wird ein den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern unbekannter lateinischer bzw. altgriechischer Text vorgelegt. Er soll einen in sich geschlossenen Zusammenhang bilden. Werden zwei Textstellen ausgewählt, so müssen sie in enger inhaltlicher Beziehung stehen. Der Text muss dem Anforderungsniveau der Originallektüre im Kurs entsprechen. Für die Prüfung im Leistungskurs sind sprachlich und in- haltlich anspruchsvolle Texte in Lateinisch von Cicero, Livius oder Sallust, in Altgriechisch von Platon oder Thukydides oder von lateinischen und altgriechischen Autoren mit vergleichbarem Schwierigkeitsgrad auszuwählen. Für den Grundkurs sind es sprachlich leichtere oder durch Hilfen stärker erschlossene, aber inhaltlich anspruchsvolle Texte, in Lateinisch von Cicero, in Altgriechisch von Xenophon oder Platon oder vergleichbaren lateinischen und altgriechischen Autoren. Die Texte sollen von Autoren stammen, die im Unterricht behandelt wurden oder ihnen stilistisch und inhaltlich nahestehen. Der Text muss den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern schriftlich vorliegen. Er kann zum besseren Verständnis mit einer Einführung und mit zusätzlichen Hilfen zur Texterschließung versehen werden. Die Übersetzungsaufgabe macht in der Regel zwei Drittel der schriftlichen Gesamtleistung aus. Die Interpretationsaufgabe soll eine gezielte Überprüfung von Lernzielen unterschiedlichen Schwierigkeitsgrades ermöglichen. Die dazugehörigen Arbeitsanweisungen und Fragen müssen überwiegend im Zusammenhang mit dem Übersetzungstext stehen und sind präzise auszuformulieren. Zwei Varianten der Interpretationsaufgabe sind möglich:
- a)
Der Text wird übersetzt und auf der Grundlage des dadurch gewonnenen Textverständnisses interpretiert.
- b)
Der Text wird übersetzt. Nach Ablauf der für die Übersetzung angesetzten Zeit wird die Übersetzung der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer eingesammelt und eine vorbereitete, eng am Original orientierte Übersetzung ausgehändigt. Auf der Grundlage des gegebenenfalls so korrigierbaren Textverständnisses wird die Interpretationsaufgabe bearbeitet.
Die Arbeitsanweisungen für die Interpretationsaufgabe sind in jedem Fall gleichzeitig mit dem zu übersetzenden Text auszugeben. Die Untersuchung sprachlicher und formaler Merkmale, situativer Bezüge und Bedingungen, die Darlegung des Sachverhalts und seiner Probleme, die Beschreibung der Intention der Autorin oder des Autors in ihrem Begründungszusammenhang, die Auseinandersetzung mit der vertretenen Position sowie die Darstellung von Absichten und Wirkungen des Textes können Schwerpunkte der Interpretationsaufgabe sein.
- 7.3
Bewertung und Beurteilung
- 7.3.1
Bei der Bewertung der Übersetzung ist darauf zu achten, in welchem Maße Kenntnisse in der lateinischen bzw. altgriechischen Sprache und die Fähigkeit zur Sprach- und Textreflexion (kontextgemäße Wiedergabe von Wörtern, Begriffen und Wendungen, Erfassen formaler Strukturen, Textverständnis) sowie muttersprachliche Kompetenz vorhanden sind. Das durch die Übersetzung nachgewiesene Verständnis bildet die Grundlage der Bewertung. Erwartet wird eine möglichst getreue und treffende Übertragung des Textes in angemessenes Deutsch. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer können ihrer Übersetzung Erläuterungen hinzufügen.
Sowohl das Anmerken von besonders gelungenen Lösungen als auch das Feststellen von Fehlern sind uner läßlich. Halbe Fehler sind leichte, den Sinn nicht wesentlich entstellende Fehler im Bereich des Vokabulars, des Ausdrucks, der Formenlehre, der Syntax und der Textreflexion. Ganze Fehler sind sinnentstellende Fehler im Bereich des Vokabulars, des Ausdrucks, der Formenlehre, der Syntax, der Umsetzung in einen deutschen Satz und der Textreflexion. Doppelfehler sind schwere Konstruktionsfehler und schwere Verstöße im Bereich der Textreflexion. Verstöße, die deutlich aus bereits bewerteten Fehlern herleitbar sind (Folgefehler), bleiben in der Bewertung unberücksichtigt. Bei Lücken in der Übersetzung (Auslassungen größeren Umfanges) gelten in der Regel fehlende sinntragende Wörter bzw. fehlende funktional oder konstruktionsmäßig zusammengehörende Wortgruppen als Fehler. Grundlage der Bewertung der Interpretation ist das richtige Erfassen der Aufgabenstellung und deren vollständige, präzise Bearbeitung. Die Beschreibung der erwarteten Schülerleistung bildet den Orientierungsrahmen für die Korrektur. Sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit, Verwendung der Fachterminologie, Vorhandensein der wesentlichen Gesichtspunkte, Präzision und Folgerichtigkeit der Darlegung, Stichhaltigkeit der Begründung und die Angemessenheit der Argumentation sind die wesentlichen Bewertungskriterien. Sie gelten auch für Antworten bzw. Lösungen, die von der formulierten erwarteten Leistung abweichen.
- 7.3.2
Bei der Beurteilung der Prüfungsleistung darf bei der Übersetzung die Note „ausreichend“ (fünf Punkte) nur dann erteilt werden, wenn der vorgelegte Text in seinem Gesamtsinn noch verstanden ist. Dabei wird in der Regel eine Übersetzungsleistung nicht mehr als „ausreichend“ (fünf Punkte) angesehen werden können, wenn sie auf je 100 Wörter des lateinischen bzw. altgriechischen Textes mehr als zehn ganze Fehler entsprechend der Fehlerdefinition enthält. Im Altgriechischen bleiben dabei Füllwörter unberücksichtigt. Bei der Interpretation gilt eine Leistung als „ausreichend“ (fünf Punkte), wenn die Fragen und/oder Arbeitsaufträge, die eine Wiedergabe oder ein Wiedererkennen von sprachlichen und inhaltlichen Sachverhalten zum Inhalt haben, umfassend und richtig beantwortet werden oder wenn Mängel in diesem Bereich durch sonstige Leistungen, die ein höheres Maß an Selbständigkeit beanspruchen, ausgeglichen werden. Für eine ausreichende Bewertung muss annähernd die Hälfte der erwarteten Leistung erbracht werden. Aus den Teilbeurteilungen für Übersetzung und Interpretation ergibt sich im Verhältnis der Anteile an der schriftlichen Leistung (2:1) die Gesamtbeurteilung. Sollte eine der beiden Teilaufgaben „ungenügend“ gelöst sein (null Punkte), so gilt - selbst bei vorzüglicher Leistung im anderen Bereich -, dass bei ungenügender Leistung auf dem Gebiet der Übersetzung kein „ausreichend“ (fünf Punkte), bei ungenügender Interpretationsleistung kein „gut“ (zehn Punkte) erreicht werden kann.
- 7.4
Mündliche Prüfung Grundlage der mündlichen Prüfung ist ein im Unterricht nicht behandelter lateinischer bzw. altgriechischer Text, für den dieselben Gesichtspunkte wie bei der schriftli- chen Abiturprüfung gelten. Auch poetische Texte (Catull, Vergil bzw. Homer, Sophokles oder vergleichbare Dichter) sind zugelassen. Das Prüfungsgespräch, das eine Übersetzung des Textes - wenigstens in Teilen - einschließt, dient dem Nachweis eines vertieften Textverständnisses und richtet sich gegebenenfalls bevorzugt auf Lernziele und Inhalte, die im bisherigen Prüfungsverlauf noch nicht überprüft worden sind. Mit Rücksicht auf die besondere Situation in der mündlichen Prüfung soll der Text keine außergewöhnlichen Schwierigkeiten enthalten. Im 4. Prüfungsfach muss auf jeden Fall auch eine Übersetzungsleistung gefordert werden.
- 7.5
Verfahrensregelungen
- 7.5.1
Jedem der Schulaufsichtsbehörde vorzulegenden Aufgabenvorschlag ist für den Übersetzungsanteil eine sich eng am Original orientierende Übersetzung als Beschreibung der erwarteten Schülerleistung beizufügen. Die Fundstelle ist lediglich der Schulaufsichtsbehörde bekanntzugeben.
- 7.5.2
Der der Übersetzungsaufgabe zugrundeliegende Text soll im Leistungskurs mindestens 160 Wörter (Lateinisch) bzw. 175 Wörter (Altgriechisch) aufweisen, im Grundkurs mindestens 120 Wörter (Lateinisch) bzw. 130 Wörter (Altgriechisch). Er soll den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern ausgehändigt, in Ausnahmefällen diktiert werden; in diesem Fall bleibt die Niederschrift bei der Bewertung und bei der Festsetzung der Bearbeitungszeit unberücksichtigt. Die Schülerinnen und Schüler können in diesem Fall einzeln die Vorlage des diktierten Textes einsehen, wobei die Fundstelle des Textes nicht erkennbar sein darf. Der Text in der mündlichen Prüfung hat eine Länge von etwa 50 Wörtern (Lateinisch) bzw. 60 Wörtern (Altgriechisch). In begründeten Fällen sind längere oder kürzere Texte zulässig (z.B. bei Vorlage eines Gedichtes).
- 7.5.3
Für die Erarbeitung der Übersetzung und für die Interpretationsaufgabe ist ein zweisprachiges Lexikon zur Verfügung zu stellen.
- 7.5.4
In der Beschreibung der erwarteten Schülerleistung muss vermerkt werden, ob für die Interpretationsaufgabe eine vorbereitete Übersetzung ausgegeben wird oder ob die Übersetzung der Schülerinnen und Schüler die Grundlage für die Interpretation bildet.
7.6 Latinum und Graecum
Kenntnisse im Lateinischen (Latinum) und Griechischen (Graecum), die dem Kultusministerkonferenz-Beschluss vom 26.10.1979 „Vereinbarung über Kenntnisse in Latein und Griechisch“ in der jeweiligen Fassung entsprechen, sind:
Unter Latinum wird die Fähigkeit verstanden, lateinische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvoller Stellen (bezogen auf Autoren wie Cicero, Sallust, Livius) und gegebenenfalls mit Hilfe eines zweisprachigen Wörterbuchs in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen und dieses Verständnis durch eine sachlich richtige und treffende Übersetzung ins Deutsche nachzuweisen. Hierzu werden Sicherheit in der für die Texterschließung notwendigen Formenlehre und Syntax, ein ausreichender Wortschatz und die erforderlichen Kenntnisse aus dem Bereich der römischen Geschichte, Philosophie und Literatur vorausgesetzt.
Unter Graecum wird die Fähigkeit verstanden, altgriechische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvoller Plato-Stellen gegebenenfalls mit Hilfe eines zweisprachigen Wörterbuchs in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen und dieses Verständnis durch eine sachlich richtige und treffende Übersetzung ins Deutsche nachzuweisen. Hierzu werden Sicherheit in der für die Texterschließung notwendigen Formenlehre und Syntax, ein ausreichender Wortschatz und die erforderlichen Kenntnisse aus dem Bereich der griechischen Geschichte, Philosophie und Literatur vorausgesetzt.
- 8.
Kunst
- 8.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie im Bereich der visuellen Wahrnehmung ästhetische Phänomene und Objekte zu analysieren und zu interpretieren vermögen und dabei Aussagen, Modelle und Methoden aus Wissenschaftsbereichen wie zum Beispiel der Kunstgeschichte und der Kunstwissenschaft heranziehen können und dass sie zu bildnerisch-praktischem Gestalten fähig sind. Sie sollen damit zeigen, dass sie Kenntnisse und Fähigkeiten in den Bereichen der Kunst, der optischen Medien und der gestalteten Umwelt gewonnen haben und dass sie in der Lage sind, ihre Hervorbringungen sowohl als Ausdruck künstlerischer Weltdeutung wie auch als Ausdruck von Interessen, Kräften, Beziehungen und Normen der Gesellschaft in Vergangenheit und Gegenwart zu begreifen. Diese Kenntnisse müssen auch die Entwicklung der europäischen Kunst vor 1900 einschließen. Die Leistungsanforderungen zielen auf Kenntnisse und Fähigkeiten sowohl im Hinblick auf Analysemethoden wie auf Vermittlungstechniken im Bereich visueller Gestaltung; sie verlangen Auswahl und Ordnungsvermögen hinsichtlich der erlernten Kenntnisse und deren selbständige Anwendung, Kreativität sowie Urteilsvermögen und Kritikfähigkeit. Für die Abiturprüfung kommen vorwiegend Kenntnisse und Fähigkeiten aus dem kognitiven Bereich in Betracht, doch soll den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern daneben auch der Nachweis ermöglicht werden, dass sie zum Einsatz angemessener ästhetischer Mittel zur Verdeutlichung von Meinungen, Urteilen, Einstellungen und Absichten befähigt sind. Dabei soll auch deutlich werden können, über welches Maß an Eigenständigkeit und Kreativität in der Bewältigung bildnerisch-praktischer Aufgaben sie verfügen.
- 8.2
Aufgabenstellung in der schriftlichen Prüfung
Als Aufgabenarten werden die Aufgabe mit praktischem Schwerpunkt und schriftlichem Anteil, die Aufgabe mit schriftlichem Schwerpunkt und praktischem Anteil, die Aufgabe für einen Entwurf zur Realisation von Vorhaben und Objekten und die theoretische Aufgabe ohne praktische Anteile (Analyse und Interpretation) festgelegt. Die Prüfungsaufgaben, die der Schulaufsichtsbehörde zur Auswahl eingereicht werden, müssen sich hinsichtlich ihrer Inhalte, Aspekte und Schwerpunktsetzungen deutlich unterscheiden. Mindestens eine der Aufgaben muss sich auf die Bereiche der Malerei, Graphik, Plastik oder Architektur beziehen.
- 8.2.1
Durch die Aufgabe mit praktischem Schwerpunkt und schriftlichem Anteil soll die Fähigkeit zur Lösung eines begrenzten fachspezifischen Problems, vornehmlich in Form einer praktisch-produktiven Arbeit, überprüft werden. Gegenstand des Hauptteils dieser Aufgabenart ist die sinnlich-konkrete Verarbeitung von Wahrnehmung und Erfahrung und die Entwicklung von individuellen nichtverbalen Ausdrucksformen. Konkretisieren kann sich diese Arbeitsform zum Beispiel in der eigenständigen Entwicklung visueller Vorstellungen, der Visualisierung von Sachverhalten, Funktionen, Beziehungen und Vorgängen, in der Untersuchung von ästhetischen Objekten und Vermittlungstechniken und in der dokumentarischen Verarbeitung visueller Sachverhalte. Zu dieser Aufgabenart gehören ergänzende schriftliche Ausführungen mit unterschiedlichen Funktionen bei der Lösung der gestellten Aufgabe. Sie können der Aufschlüsselung des Problems, der Reflexion und Begründung des eingeschlagenen Lösungsweges dienen, indem zum Beispiel einzelne Entscheidungen (Methoden, Techniken, Verfahren) anhand vorgegebener oder selbstgesetzter Kriterien überprüft und begründet sowie alternative Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt werden. Sie können auch der Einordnung des gegebenen Problems in ein größeres Umfeld dienen, indem zum Beispiel weitere, mit der Aufgabe nicht unmittelbar angesprochene Sachverhalte/ Problemaspekte aufgezeigt und gegebenenfalls kurz erörtert werden. Umfang und Anforderungshöhe des schriftlichen Teils werden durch die eindeutige Schwerpunktsetzung im praktischen Teil dieser Aufgabenart bestimmt. Stichwortartige Erläuterungen oder Beschriftungen allein stellen keine ergänzende schriftliche Ausführung im hier gemeinten Sinne dar.
- 8.2.2
Die Aufgabe mit schriftlichem Schwerpunkt und praktischem Anteil erfordert die Lösung eines begrenzten fachspezifischen Problems, vornehmlich in schriftlicher Form. In der Regel wird es sich hier um eine Analyse und Interpretation handeln. Dabei wird das gegebene Material auf seine konstituierenden Elemente hin untersucht. Als Material können zum Beispiel Kunstdrucke, Diapositive, Plakate, Poster, Architekturzeichnungen, Modelle und Produkte und gegebenenfalls auf sie bezogene schriftliche Äußerungen (Zitate, Texte, Beschreibungen) benutzt werden. Der schriftliche Hauptteil ist mit einem kleineren praktischen Teil verknüpft, der aber eine wesentliche und deutlich erkennbare Funktion bei der Lösung der Aufgabe hat. Dieser praktische Teil erfordert die visuelle Bearbeitung eines Teilproblems, in der Regel in Form von Skiz zen, Auszügen, Entwürfen, Änderungen oder Verbesserungen, zum Beispiel unter den Gesichtspunkten der Gestaltung, Komposition, Funktion und Wirkung. Ziel dieser Arbeitsformen kann sein: Klärung der Beziehungen von Bildgegenständen, Verdeutlichung der zugrundeliegenden Gestaltungsprinzipien, Erläuterung von Wirkungen und Absichten, Untersuchung der Funktion und Wirkung bestimmter eingesetzter künstlerischer und medienspezifischer Mittel, Darstellung stilistischer Mittel, Herausarbeitung von Funktionszusammenhängen und von möglichen Veränderungen. Besondere Bedeutung kommt bei dieser Aufgabenart der schwerpunkthaften oder phasenweisen Lösung objektimmanenter Probleme zu.
- 8.2.3
Die Aufgabe für einen Entwurf zur Realisation von Vorhaben und Objekten entspricht Arbeitsbedingungen und Arbeitsformen, die sich im Kunstunterricht in Bereichen wie Film, Design, Architektur aus deren sachlogischen Strukturen und Prozessen ergeben. Wesentlich für die hier angesprochenen Arbeitsprozesse sind ihr Entwurfs- bzw. Planungscharakter und der Wechselbezug von verbalen und visuellen Darstellungsverfahren. Diese Aufgabenart umfasst das Sichten und Ordnen gegebener Daten, das Finden, Erproben und Prüfen von Lösungswegen, das Planen und Organisieren der Arbeit, das Auswählen und Einsetzen fachspezifischer Verfahrenstechniken und Methoden bzw. praktisch-produktiv entwickelte dokumentierte Erkenntnisprozesse. Bei Aufgaben mit einem praktischen Anteil ist zu bedenken, dass die Möglichkeiten praktischer Realisation durch die Prüfungssituation grundsätzlich eingeschränkt sind. Arbeitsanweisungen sollten deshalb so formuliert sein, dass auch Leistungen zur Ideenfindung, zur Planung und zum Entwurf in die Bewertung eingehen können. Dadurch ergibt sich die Möglichkeit, Experimentierfreudigkeit, Flexibilität und Einfallsreichtum mit in die Bewertung einzubeziehen.
- 8.2.4
Die theoretische Aufgabe ohne praktische Anteile verlangt Analyse und Interpretation/Erörterung. Sie ist an gegebene visuelle Materialien und/oder auf sie bezogene Texte gebunden. Für die Lösung der Aufgabe sind keine Visualisierungen in Form von Skizzen oder Auszügen nach Farbe und Form gefordert; sie sind jedoch als Teil der schriftlichen Ausführungen in einem begrenzten Rahmen nicht ausgeschlossen. Diese Aufgabenart eignet sich daher in der Regel für solche Formen der Analyse und Interpretation, die eine stärkere Einbeziehung und Verarbeitung bezugswissenschaftlicher Kenntnisse und Methoden verlangen. In den Arbeitsanweisungen kann auch die Auseinandersetzung mit Aussagen, Thesen, Theorien, Problemen, Fragestellungen und Modellen aus den Bereichen des Faches mit dem Ziel einer begründeten Stellungnahme und eine Aufschlüsselung der Thesen, Sachverhalte und Probleme zum Beispiel im Hinblick auf Position, Aussageabsicht, situative Bedingungen des Künstlers und gegebenenfalls auch das Einbeziehen weiterer Positionen gefordert werden. Sowohl die Aufgaben mit praktischem Anteil als auch die Aufgaben ohne einen solchen Anteil können aus Teilaufgaben zusammengesetzt sein, die jedoch in einem thematischen Zusammenhang stehen müssen.
- 8.3
Bewertung und Beurteilung
- 8.3.1
Die Bewertung der Prüfungsleistungen geht aus von den in der Beschreibung der erwarteten Schülerleistung dargestellten Anforderungen. Dabei sind die Ansprüche an die Selbständigkeit der Leistung unter den Aspekten der Qualität, Quantität und der Kommunikations- und Darstellungsfähigkeit zu sehen. Für den schriftlichen Bereich der Prüfungsleistung ergeben sich die Anforderungen im Einzelnen aus den in Nr. 2.4.1 genannten. Für den praktischen Bereich ergeben sich diese Anforderungen aus fachspezifischen Bedingungen. Demgemäß gehören zum Aspekt der Qualität unter anderem: prägnante und zugleich differenzierte Verwendung von Formen, Farben und Ordnungen; angemessener und problembezogener Einsatz von technischen Verfahren und Arbeitsmethoden; klare bildhafte Veranschaulichung von Vorstellungen und Konzepten; richtige Anwendung von Darstellungsverfahren (z.B. Raumdarstellung, Proportion, Drucktechniken).
Zum Aspekt der Quantität gehören demgemäß unter anderem: Anzahl der bildhaften Realisationen, Vielfalt der technischen Verfahren und des Medieneinsatzes, Angebot alternativer Konzeptionen. Zum Aspekt der Darstellung gehören demgemäß unter anderem: angemessene Präsentation der Ergebnisse durch wirkungsvollen, problembezogenen Einsatz von Form-, Farb- und Materialqualitäten und ihrer wechselseitigen Beziehungen.
- 8.3.2
Bei der Beurteilung der Prüfungsleistung gelten die Anforderungen als „ausreichend“ (fünf Punkte) erfüllt, wenn der Charakter der Aufgabenart und der Schwerpunkt der Aufgabe erfasst und Ansätze zur Lösung erbracht sind. Dies bedeutet für die einzelnen Aufgabenarten:
- -
Aufgabe mit praktischem Schwerpunkt und schriftlichem Anteil: Im praxisorientierten Teil müssen die bildhaften Äußerungen eine für die Problembewältigung angemessene Auswahl und Verwendung der fachspezifischen Verfahren erkennen lassen. In den schriftlichen Ausführungen muss deutlich werden, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer das gestellte Problem in den Grundzügen erfasst haben und dass sie den Einsatz der von ihnen ausgewählten gestalterischen Mittel begründen können.
- -
Aufgabe mit schriftlichem Schwerpunkt und praktischem Anteil: Im schriftlichen Teil müssen neben einer beschreibenden Behandlung des Materials auch Ansätze zu einer Deutung erkennbar sein. Der praktische Anteil muss einen sachgerechten Bezug zum schriftlichen Teil erkennen lassen.
- -
Aufgabe für einen Entwurf zur Realisation von Vorhaben und Objekten: Im Wechselbezug zwischen den sachadäquat eingesetzten verbalen und visuellen Mitteln muss ein zielbezogen entwickeltes Arbeitsverfahren in Ansätzen erkennbar sein.
- -
Theoretische Aufgabe ohne praktische Anteile: Neben der Beschreibung und Deutung des Materials, wie sie bei der Aufgabe mit praktischem Anteil gefordert werden, müssen darüber hinaus in den Lösungsansätzen Kenntnisse von Inhalten und Methoden der Bezugswissenschaften deutlich werden. Der Problemgehalt des Materials oder die zu erörternden Positionen müssen erkannt und zutreffend dargestellt werden. Ansätze zu einer weiterführenden Bearbeitung und kritischen Auseinandersetzung müssen erkennbar sein.
Die schriftliche Darstellung muss bei allen Aufgabenarten verständlich ausgeführt und erkennbar geordnet sein.
- 8.4
Mündliche Prüfung
In der mündlichen Abiturprüfung erhalten die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer eine gegliederte Aufgabe auf der Grundlage beigegebenen Materials (z.B. Texte, Modelle, Objekte, Abbildungen). Als Aufgabenart kommt vorwiegend die theoretische Aufgabe ohne praktische Anteile (Analyse und Interpretation/Erörterung) in Betracht. Wo es möglich und angebracht ist, können auch in der mündlichen Prüfung sprachliche Aussagen durch einfach zu erstellende praktische Arbeiten und Visualisierungen gestützt und erweitert werden.
- 9.
Musik
- 9.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie zum bewussten Hören und gedanklichen Verarbeiten von Musik, zur vokalen und instrumentalen Wiedergabe oder zum Gestalten eigener musikalischer Entwürfe befähigt sind. Sie sollen zeigen, dass sie Verständnis für die Verbindung von Musik mit außermusikalischen Bereichen wie Sprache, Bild, Szene und Bewegung besitzen und dass sie Musik auch als Ausdruck künstlerischer Weltdeutung, subjektiver Haltung und menschlicher Beziehungen und Normen begreifen können. Grundlage für diese Fähigkeit sind Kenntnisse der europäischen, aber auch der außereuropäischen Musik und ihrer vielfältigen wechselseitigen Beziehungen in Vergangenheit und Gegenwart. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen erkennen lassen, dass sie in der Lage sind, sich mit Äußerungen zur Musik auseinanderzusetzen und sie in Beziehung zu musikalischen Gegebenheiten zu bringen. Für die Abiturprüfung kommen vorwiegend Kenntnisse und Fähigkeiten aus dem kognitiven Bereich in Betracht, doch kann daneben auch der Nachweis ermöglicht werden, dass die Schülerinnen und Schüler Musik auf Grund reproduktiver und kreativer Fähigkeiten zu erfassen vermögen und dass sie über Eigenständigkeit und Kreativität im gestalterischen Umgang mit musikalischem Material verfügen.
- 9.2
Aufgabenstellung in der schriftlichen Prüfung
Für die schriftliche Abiturprüfung werden Aufgabenarten festgelegt, in denen neben theoretische auch praktische Anteile möglich sind. Diese Aufgabenarten sind die Analyse und die Interpretation/Erörterung und die kompositorische Gestaltungsaufgabe mit Erläuterung.
- 9.2.1
Mit der Analyse und Interpretation/Erörterung soll die Fähigkeit zu fachgerechter Auseinandersetzung mit einem oder mehreren Musikbeispielen oder einem Text überprüft werden. Dabei gilt im Einzelnen: Die Musikbeispiele werden vorgegeben. Auch eine Auswahl durch die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer aus einem bereitgestellten, eng begrenzten Repertoire ist möglich. Die Beispiele sollen den der Problemstellung zugrundeliegenden Sachverhalt veranschaulichen und helfen, die Argumentation zu konkretisieren. Die Arbeitsanweisungen können so angelegt sein, dass die vorgegebenen musikalischen Beispiele sowohl im Detail als auch im Gesamtzusammenhang hinsichtlich ihrer Struktur und ihres Verlaufs untersucht werden. Sie können dabei einer Notationsanalyse/Höranalyse oder einer Kombination aus beiden in sachgemäßer Darstellungsform und unter Anwendung der fachspezifischen Terminologie unterzogen werden. Für die Analyse und Interpretation eines Musikstücks können die zu beachtenden Gesichtspunkte durch einen zusätzlichen Text verdeutlicht werden. Zur Erörterung fachbezogener Texte eignet sich Material (z. B. Briefe, Interpretationen, theoretische Schriften), das Informationen und Ansätze zur Problemdiskussion enthält und Thesen formuliert, die erörtert werden können und zu denen Stellung genommen werden kann. Die Texte sollen in Verbindung zu Musikbeispielen stehen. Sie sollen mehrere Aspekte eröffnen und pointierte Aussagen enthalten, die zur Auseinandersetzung und gegebenenfalls zur Darstellung kontroverser Auffassungen herausfordern. Zur Entwicklung einer begründeten Stellungnahme kann in den Arbeitsanweisungen verlangt werden, dass die Position, die die Autorin oder der Autor in der Vorlage einnimmt, in ihrem Begründungszusammenhang beschrieben wird, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sich mit den vorgegebenen Argumenten hinsichtich ihrer Folgerichtigkeit und Sachbezogenheit auseinandersetzen und dass sie zusätzliche Argumente und Informationen als Stützung oder Wiederlegung der Position der Autorin oder des Autors einbringen. Außerdem kann auch verlangt werden, dass gegenüber der in der Vorlage erkannten Position Stellung genommen wird und gegebenenfalls unter Bezug auf Musikbeispiele Alternativen entwickelt werden.
- 9.2.2
Durch die Gestaltungsaufgabe mit Erläuterungen soll im Rahmen schulischer Möglichkeiten die Fähigkeit überprüft werden, nach bestimmten Vorgaben eine Komposition zu entwerfen und den Entwurf in traditioneller, in erweiterter oder in graphischer Notation ganz oder teilweise auszuarbeiten. Das Verfahren und das Ergebnis müssen erläutert und begründet werden.
- 9.3
Bewertung und Beurteilung
- 9.3.1
Bei der Bewertung sollen die Fähigkeiten und Kenntnisse in der Aufnahme und gedanklichen Verarbeitung von Musik und die Fähigkeiten im gestalterischen Umgang mit musikalischem Material nur insoweit berücksichtigt werden, als sie vorwiegend durch das Unterrichtsangebot der Schule zu erwerben waren. Die Selbständigkeit und Kreativität der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer bei der Bewältigung dieser Aufgaben ist jedoch besonders zu beachten. Bei der Analyse und Interpretation/Erörterung ist darauf zu achten, ob es ihnen gelingt, das jeweilige Musikbeispiel in seiner Struktur und in seinem Verlauf unter Beachtung fachspezifischer Verfahrensweisen zu untersuchen und das Ergebnis dieser Untersuchung sprachlich angemessen und erkennbar geordnet darzustellen und, je nach Aufgabenstellung, im Hinblick auf Sinn und Bedeutung zu erörtern. Bei der Erörterung eines Textes ist darauf zu achten, ob die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer die zentralen Aussagen des Textes erfassen und klar und eindeutig darstellen, ob sie den Text in Verbindung zu den Musikbeispielen bringen und auf Grund ihrer Untersuchung eine begründete Stellungnahme abgeben. Bei einer Gestaltungsaufgabe ist darauf zu achten, ob sie in der Lage sind, den geforderten Entwurf mit den Mitteln der Notation angemessen auszuarbeiten und das hierbei gewählte Verfahren schriftlich zu erläutern und zu begründen. Die Erläuterung geht dabei etwa zur Hälfte in die Bewertung der Prüfungsleistung ein.
- 9.3.2
Bei der Beurteilung der Prüfungsleistungen gelten die Anforderungen als „ausreichend“ (fünf Punkte) erfüllt, wenn bestimmende Merkmale des vorgegebenen Materials in Verbindung mit Musikbeispielen in Grundzügen erfasst sind, die Aussagen überwiegend auf die Aufgabe bezogen sind und in der Erörterung einige wesentliche Aspekte sichtbar gemacht werden. Voraussetzung einer „ausreichenden“ Leistung ist in jedem Falle, dass grundlegende Fachbegriffe, Arbeitstechniken, Fachmethoden angewendet werden, die Darstellung im wesentlichen verständlich ausgeführt und erkennbar geordnet ist und eine musikalische Gestaltung die durch Notation oder andere Vorgaben gesetzten Bedingungen in den Grundzügen einhält. Leistungen, die im Rahmen der gestellten Aufgabe an Selbständigkeit und Kreativität über die erwarteten Leistungen hinausgehen oder Alternativlösungen darstellen, sollen entsprechend berücksichtigt werden.
- 9.4
Mündliche Prüfung
- 9.4.1
In der mündlichen Abiturprüfung erhalten die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer eine gegliederte Aufgabe auf der Grundlage vorgelegter Materialien. Als Aufgabenart ist vorwiegend die Analyse und Interpretation/Erörterung heranzuziehen. Als Materialien kommen vor allem Klangbeispiele, Notentexte, Sachtexte, Bilder und Tabellen in Frage. Wo es möglich ist, können während der Vorbereitung auch Instrumente und Apparate benutzt werden.
- 9.4.2
Die Aufgabenstellung in der mündlichen Prüfung kann über die in der schriftlichen Prüfung feststellbaren Kenntnisse und Fähigkeiten hinaus den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern auch den Nachweis ermöglichen, dass sie bestimmte Musikbeispiele oder Arbeitsergebnisse klanglich (instrumental/vokal) darstellen können.
- 9.4.3
Besondere instrumentelle Fertigkeiten und Fähigkeiten bei der Wiedergabe von Musikstücken können bei der Bewertung und Beurteilung einer Prüfungsleistung berücksichtigt werden, doch kommt ihnen hierbei keine vorrangige Bedeutung zu.
- 9.5
Verfahrensregelungen
Bei der Vorlage von Text- und Notenmaterial müssen gemäß Nr. 4.3 Umstellungen und Verkürzungen, gegebenenfalls auch Bearbeitungen deutlich gemacht werden, bei der Vorstellung von Musikbeispielen muss auf eventuelle Veränderungen sowie auf Fassungen und Arrangements, die von der Originalkomposition abweichen, hingewiesen werden.
- 10.
Gemeinschaftskunde, Geschichte, Wirtschaftswissenschaften, Erdkunde und Rechtskunde
- 10.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
- 10.1.1
Gemeinschaftskunde
Gemeinschaftskunde ist Grundfach der politischen Bildung. In ihr sind geographische, rechts-, wirtschafts- und sozialkundliche Themen und die dazugehörigen historischen Aspekte zu berücksichtigen. Demgemäß sollen die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer in diesem Fach nachweisen, dass sie grundlegende politische Sachverhalte der Gegenwart kennen und in folgenden Lern- und Prüfungsbereichen zu erfassen vermögen:
Im wirtschaftlichen Lern- und Prüfungsbereich sollen sie Kenntnisse über unterschiedliche Wirtschaftsordnungen und deren Leitbilder sowie über Instrumente und Funktionen der Wirtschaftspolitik nachweisen. Der sozialen Marktwirtschaft und der wirtschaftlichen Entwicklung innerhalb der Europäischen Union kommt dabei besondere Bedeutung zu. Im sozialkundlichen Lern- und Prüfungsbereich sollen sie Kenntnisse über Sozialstruktur und sozialen Wandel der modernen Industriegesellschaft sowie über unterschiedliche Vorstellungen zur Lösung gesellschaftlicher Probleme nachweisen. Im politischen und rechtskundlichen Lern- und Prüfungsbereich sollen sie Kenntnisse über die Bedeutung und die Verwirklichung der Menschenrechte sowie Kenntnisse über die Prinzipien der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland nachweisen. Insbesondere sind Einsichten in das politische System des „demokratischen und sozialen Bundesstaates“, in die Demokratiekonzeption des Grundgesetzes, in wesentliche Elemente des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates, in politische Willensbildungs- und Entscheidungsprozesse in der Bundesrepublik Deutschland und den Staaten der EU, in die grundgesetzliche Gewährleistung des Eigentums und seine Sozialpflichtigkeit sowie in das unvermeidbare Spannungsverhältnis zwischen Verfassungsnorm und Verfassungswirklichkeit zu fordern. Im Lern- und Prüfungsbereich „Internationale Beziehungen“ sollen sie repräsentative Kontroversen, unterschiedliche Erklärungsversuche, Vorstellungen und Methoden zu deren Lösung unter Beachtung der Ziele und Mittel der Sicherheits- und Friedenspolitik darstellen können. Sie sollen außerdem exemplarisch die Veränderungen, Entwicklungen und Krisen im Verhältnis der Bundesrepublik und Europas zur Dritten Welt untersuchen und erörtern können. Die für diese Lern- und Prüfungsbereiche erforderlichen geographischen Kenntnisse sind vorauszusetzen.
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen interessengebundene Beurteilungen von Sachverhalten erkennen und analysieren können und in der Lage sein, die Durchsetzungsfähigkeit von gesellschaftlichen Kräften zu beurteilen. Sie sollen zeigen, dass sie auf Grund der Analyse von Sachverhalten eine differenzierte Stellungnahme zum angesprochenen Problem argumentativ entwickeln können. Sie sollen schließlich fachspezifische Darstellungsformen und Arbeitstechniken kennen, sachadäquat anwenden, ihre Aussagekraft bzw. Tragfähigkeit überprüfen und beurteilen können. Jede Prüfungsaufgabe muss sich schwerpunktmäßig auf mindestens einen der vier oben genannten Lern- und Prüfungsbereiche, die der Schulaufsichtsbehörde zur Auswahl vorgelegten Aufgaben müssen sich insgesamt auf mindestens zwei dieser Lern- und Prüfungsbereiche beziehen. Wird Gemeinschaftskunde mit einem festen geschichtlichen Anteil unterrichtet, werden in der Prüfung auch Kenntnisse aus zwei historischen Zeitabschnitten bzw. Problembereichen seit dem ausgehenden 18. Jahrhundert vorausgesetzt, wobei auch Wirtschaftsgeschichte berücksichtigt werden kann. Einer dieser Zeitabschnitte bzw. Problembereiche soll die Zeit nach 1933 betreffen. Diese historischen Anteile werden zugleich mit sozialwissenschaftlichen bzw. geographischen Zugriffsweisen und Problembereichen in einem sich gegenseitig ergänzenden Zusammenhang verknüpft. Bei der Aufgabenstellung ist demzufolge auch Nr. 10.1.2 einzubeziehen. In der Gesamtheit der einzureichenden Vorschläge muss sich in der Regel ein Aufgabenvorschlag auf die „festen Anteile Geschichte“ beziehen.
- 10.1.2
Geschichte
Geschichte ist Grundfach politischer Bildung. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen in ihr nachweisen, dass sie Kenntnisse über wichtige Ereignisse, Prozesse und Epochen der Geschichte sowie über wesentliche Zusammenhänge des historischen Geschehens besitzen und Bezüge zur Gegenwart erkennen und darstellen können. Sie sollen auch zeigen, dass sie Einsichten in geschichtlich wirksame Normen und Modelle geschichtlichen Denkens gewonnen haben und dass ihnen die zeitliche, räumliche und ideelle Gebundenheit von Geschichtsbewusstsein deutlich geworden ist. Hierbei sollen sie auch die Kenntnis verschiedener Arten von Geschichtstheorien und der sie bestimmenden Wertvorstellungen und leitenden Interessen nachweisen. Auf der Grundlage der im Geschichtsunterricht erworbenen inhaltsbezogenen Kenntnisse und Fähigkeiten sollen sie in der Lage sein, historische Sachverhalte unter bestimmten Fragestellungen zu erklären und mit Hilfe neuer Fragestellungen zu untersuchen sowie neue Sachverhalte zu analysieren und in neuen Zusammenhängen zu verarbeiten. Ihre Fähigkeit zur selbständigen Beurteilung historischer Sachverhalte sollen sie zum Beispiel dadurch nachweisen, dass sie die Bedeutung und die Grenzen des Aussagewertes von Informationen erkennen und geschichtlich bedeutsame Normen, Konventionen, Zielsetzungen und Theorien auf ihre jeweiligen Prämissen hin befragen können. Auf der Grundlage der im Geschichtsunterricht erworbenen methodenbezogenen Kenntnisse und Fähigkeiten sollen die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass sie sowohl die fachbezogenen Quellenarten und Darstellungsformen als auch die entsprechenden Arbeitstechniken und methodischen Schritte kennen und sie zum Beispiel bei der Darstellung von Sachverhalten und bei der Interpretation von Quellen auch unter neuen Fragestellungen anzuwenden verstehen. Dies gilt auch für Arbeitsformen wie die Analyse historischer Prozesse unter allgemeinen Gesichtspunkten. Ihre Fähigkeit zu selbständigem Umgang mit fachspezifischen Methoden sollen die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer zum Beispiel dadurch nachweisen, dass sie überprüfen, wie eine in einer Quelle enthaltene Hypothese mit Hilfe historischen Materials verifizierbar bzw. falsifizierbar ist oder inwieweit eine bestimmte Geschichtsbetrachtung historischen Sachverhalten gerecht wird. Eine der Aufgaben, die der Schulaufsichtsbehörde vorzulegen sind, muss sich auf Unterrichtsthemen zur Neuzeit oder zur neuesten Zeit beziehen.
- 10.1.3
Wirtschaftswissenschaften
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie die Aufgaben der Wirtschaft kennen und Wirtschaft als einen existentiellen Bereich gesellschaftlichen Lebens in seinen ordnungs- und prozesspolitischen Dimensionen, seiner historischen Entwicklung, seinen Verknüpfungen mit anderen gesellschaftlichen Bereichen und seinen außenwirtschaftlichen Verflechtungen analysieren können und Einsicht haben in grundlegende Tatbestände, wesentliche Strukturen, Gesetzmäßigkeiten und Gestaltungsmöglichkeiten der ökonomischen Realität, besonders im Rahmen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Sie sollen ökonomische Theorienansätze als Erklärungsversuche der Realität in ihren Möglichkeiten und Grenzen begreifen und auf ihren empirischen Gehalt überprüfen können. Sie sollen zeigen, dass sie die Wirtschaft als prozesshaft, wandelbar, der Gefahr der Ideologisierung ausgesetzt sowie als aufgaben- und interessenbestimmt erkennen und dass sie in der Lage sind, die oft gegensätzlichen Interessen der Entscheidungsträger wirtschaftlichen Geschehens darzustellen, die unterschiedlichen Beurteilungen von Sachverhalten zu erkennen und zu analysieren und die Durchsetzungsfähigkeit von gesellschaftlichen Kräften in dem vom Grundgesetz gegebenen Rahmen zu beurteilen. Sie sollen zeigen, dass sie auf Grund der Sachanalyse eine differenzierte eigene Einschätzung der jeweiligen Problematik argumentativ entwickeln können. Sie sollen schließlich die fachspezifischen Darstellungsformen und Arbeitstechniken kennen, sachadäquat anwenden und ihre Aussagekraft bzw. Tragfähigkeit überprüfen und beurteilen können. Unbeschadet der Schwerpunktbildung und Kursabfolge müssen für die Abiturprüfung Inhalte und Kenntnisse aus den folgenden sechs Lern- und Prüfungsbereichen zur Verfügung stehen: Wirtschaftspolitische Ziele und Zielkonflikte, Instrumente der Wirtschaftspolitik; Markt, Preisbildung, Wettbewerb und Wettbewerbspolitik, Unternehmensplanung und -organisation, Investition; Einkommens- und Vermögensverteilung, Verteilungspolitik; Außenwirtschaftstheorie, Außenwirtschaftspolitik, Währungspolitik, europäische Wirtschaftsbeziehungen; Konjunktur, Konjunkturverlauf und konjunkturpolitische Grundkonzeption; Wachstums- und Strukturpolitik, Umwelt. Jede Prüfungsaufgabe umfasst mindestens zwei, die der Schulaufsichtsbehörde einzureichenden Vorschläge in ihrer Gesamtheit umfassen mindestens drei verschiedene Lern- und Prüfungsbereiche.
- 10.1.4
Erdkunde
Unbeschadet der Schwerpunktbildung und Kursabfolge müssen für die Abiturprüfung Inhalte und Kenntnisse aus den folgenden vier Lern- und Prüfungsbereichen zur Verfügung stehen: Naturgeographische und geoökologische Strukturen und Prozesse; Raumstrukturen und Probleme von Industrieländern; Raumstrukturen und Probleme von Entwicklungsländern; Raumstrukturen und ihre Veränderungen in Deutschland und Europa unter dem Einfluß wirtschaftlichen und politischen Handelns. Auf der Grundlage der inhaltsbezogenen Kenntnisse und Fähigkeiten in diesen Lern- und Prüfungsbereichen sollen die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer in der Lage sein, gelernte geographische Sachverhalte unter vorgegebenen Fragestellungen zu erklären oder unter neuen Fragestellungen zu untersuchen (z.B. Vergleich zweier bekannter Industrieräume unter dem Aspekt der Rohstoffversorgung und Umweltbelastung). Außerdem sollen sie an einem Raumbeispiel Gelerntes in neuen Fragestellungen zum gleichen Raum anwenden bzw. auf neue Raumbeispiele übertragen oder neue Sachverhalte analysieren und mit bekannten Sachverhalten vergleichen können (z.B. Vergleich von Entwicklungsproblemen eines nicht behandelten Raumes mit denen eines bekannten Raumes). Ihre Fähigkeit zu selbständiger Beurteilung geographischer Sachverhalte und Fragestellungen sollen sie dadurch nachweisen, dass sie erworbene Kenntnisse und Einsichten zur Urteilsfindung heranziehen, Informationslücken und Aussagegrenzen von Materialien erkennen, Sachverhalte problematisieren und Lösungsvorschläge entwickeln. Auf der Grundlage der im Erdkundeunterricht erworbenen methodenbezogenen Kenntnisse und Fähigkeiten sollen die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass sie mit geographischen Arbeitsmitteln wie zum Beispiel Karten, Statistiken, Diagrammen, Texten und Bildmaterial aufgabenbezogen arbeiten können. Ihre Fähigkeit zu selbständigem Umgang mit fachspezifischen Arbeitsmitteln sollen sie auch dadurch nachweisen, dass sie z.B. unterschiedlich gestaltete Materialien auf ihre Aussagekraft und Eignung für eine vorgegebene Fragestellung prüfen. Auch die Erörterung unterschiedlicher Darstellungsmöglichkeiten von Arbeitsergebnissen gehört zu den methodenbezogenen Kenntnissen und Fähigkeiten. Jede Prüfungsaufgabe muss schwerpunktmäßig mindestens einem der vier oben genannten Lernund Prüfungsbereiche zuzuordnen sein. Die der Schulaufsichtsbehörde einzureichenden Vorschläge in ihrer Gesamtheit müssen mindestens zwei der vier Lern- und Prüfungsbereiche berücksichtigen.
- 10.1.5
Rechtskunde
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie die Bedeutung des Rechts und der Gerichte für den demokratischen und sozialen Rechtsstaat kennen, dass sie Einsicht in die Schutz- und Friedensfunktion sowie in die mögliche Interessenbedingtheit und politische Dimension des Rechts haben und sie auch in historischen Zusammenhängen analysieren können. Sie sollen Strukturmerkmale rechtlicher Normierung und rechtlich geregelte Verfahrensweisen kennen und anwenden können, jedoch auch die Grenzen juristischer Methoden bei der Analyse und Regelung politischer und sozialer Konflikte einschätzen können. Sie sollen zeigen, dass sie auf Grund einer rechtlichen Würdigung des Sachverhalts eine differenzierte eigene Beurteilung der jeweiligen Problematik argumentativ entwickeln können. Sie sollen dabei in erster Linie die Kenntnis und Berücksichtigung von Prinzipien der Rechtsanwendung nachweisen. Eine juristisch vollständige und korrekte Subsumtion bleibt dem Fachstudium vorbehalten. Sie sollen schließlich die fachspezifischen Darstellungs- und Arbeitsformen kennen, sie ansatzweise anwenden und ihre Aussagekraft und Tragfähigkeit überprüfen und beurteilen können. Unbeschadet der Schwerpunktbildung und Kursabfolge müssen für die Abiturprüfung Inhalte und Kenntnisse aus den folgenden sieben Lern-und Prüfungsbereichen zur Verfügung stehen: Grundlagen, Entwicklung und Funktionen des Rechts; Ansprüche und deren Durchsetzung; Eigentum und Vertrag; Der Mensch als Staatsbürger; Der Mensch in Ehe und Familie; Der Mensch im Wirtschafts- und Arbeitsleben; Der Strafanspruch des Staates. Jede Prüfungsaufgabe muss sich schwerpunktmäßig auf mindestens einen, die beiden der Schulaufsichtsbehörde einzureichenden Vorschläge müssen sich insgesamt auf mindestens zwei dieser Lern- und Prüfungsbereiche beziehen. Bezieht sich eine Aufgabe auch auf einen anderen als die genannten Lern- und Prüfungsbereiche, muss dieser in Zielsetzung, Anspruchsniveau und Komplexität ihnen gleichwertig sein. Sein Anteil an der Bewertung der gesamten schriftlichen Prüfung darf nicht mehr als ein Drittel betragen.
- 10.2
Aufgabenstellung in der schriftlichen Prüfung
Als Aufgabenart wird die Problemerörterung auf der Grundlage von Material (Text, Statistik, Karte, der eingeführte Schulatlas u.a.) festgelegt. Sie bietet die Möglichkeit, die Sachkenntnisse der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer und ihre Fähigkeiten zur Analyse, zur Erörterung und zur begründeten Stellungnahme zu überprüfen. Deshalb kommt ein kurzes Zitat als Material nicht in Betracht. Das Material gibt den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern Informationen und Ansätze der Problemdiskussion an die Hand oder formuliert Thesen, mit denen sie sich auseinandersetzen sollen. Die Untersuchung der Vorlage zielt auf eine Auseinandersetzung mit ihrem Problemgehalt und ihrer Argumentation. Die Analyse von Inhalt und Struktur des Materials dient der Problemerschließung und der Gewinnung von Argumentationsansätzen für eine Erörterung. Ziel ist es, eine Stellungnahme argumentativ zu entwickeln. Die Problemstellung muss sich auf ein im Unterricht umfassend behandeltes Sachgebiet beziehen, darf aber im Unterricht nicht soweit vorbereitet sein, dass ihre Bearbeitung in der Prüfung nur eine wiederholende Leistung darstellen würde. Jede Aufgabe bildet eine thematische Einheit. Eine mehrgliedrige Arbeitsanweisung erleichtert durch Eingrenzung, Akzentuierung und Präzisierung die Lösung der Aufgabe und die Beurteilung der Leistung. Unzusammenhängende Teilaufgaben entsprechen nicht dem Zweck der Prüfung.
- 10.3
Bewertung und Beurteilung
- 10.3.1
Die Grundlagen für die Bewertung ergeben sich nach Nr. 2.4.1.
- 10.3.2
Bei der Beurteilung der Prüfungsleistung gelten die Anforderungen als „ausreichend“ (fünf Punkte) erfüllt, wenn zentrale Aussagen und bestimmende Merkmale des Materials in den Grundzügen erfasst sind, wenn die Ausführungen auf die Aufgabenstellung bezogen sind, wenn grundlegende fachspezifische Verfahren und Begriffe angewendet werden, wenn die Darstellung im wesentlichen verständlich ausgeführt und erkennbar geordnet ist und wenn Ansätze zu einer kritischen Auseinandersetzung vorhanden sind.
- 10.4
Mündliche Prüfung
Die Bestimmungen für die mündliche Prüfung ergeben sich nach Nr. 3.1 bis Nr. 3.3.
- 10.5
Verfahrensregelungen
Ein Wörterbuch der Rechtschreibung kann zur Verfügung gestellt werden.
- 11.
Evangelische und Katholische Religionslehre
- 11.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
- 11.1.1
Evangelische Religionslehre
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen Kenntnisse über die biblische Überlieferung des Alten und Neuen Testaments und über die verschiedenen Ansätze zu ihrer Interpretation nachweisen. Zu dieser Auslegung sind auch Grundkenntnisse über die Geschichte der Kirche, über die christlichen Konfessionen und die ökumenische Bewegung sowie über wichtige Entwürfe Systematischer Theologie erforderlich. Darüber hinaus sollen sie nachweisen, dass sie Grundkenntnisse über nichtchristliche Religionen und über andere weltanschauliche Traditionen erworben haben. Sie sollen Kenntnisse über anthropologische Bedingungen der Frage nach Sinn, der Gesamtdeutung der Wirklichkeit und der Versuche eigener Identitätsfindung sowie über Zusammenhänge von Religion und Gesellschaft nachweisen. Sie sollen Einsicht haben in die Tatsache, dass Werte und Normen von religiösen und weltanschaulichen Traditionen und Strukturen wesentlich mitbestimmt sind; sie sollen menschliches Handeln unter Gesichtspunkten theologischer Ethik beurteilen können; sie sollen Möglichkeiten aufzeigen, wie humanes Leben aus christlicher Sicht unter heutigen Bedingungen gestaltet werden kann. Sie sollen zeigen, dass sie den christlichen Glauben philosophisch und philosophisches Denken theologisch reflektieren können. Sie sollen zeigen, dass sie sich mit dem Verhältnis von Glaube und Denken (z.B. auch christlicher Glaube und Naturwissenschaft) auseinandersetzen und Denkmodelle, die aus theologischer Reflexion erwachsen sind, anderen prägenden Formen des Denkens gegenüberstellen können. Unbeschadet der Schwerpunktbildung und Kursabfolge müssen für die Abiturprüfung Inhalte und Kenntnisse aus drei Lern- und Prüfungsbereichen zur Verfügung stehen, die folgende Problemkomplexe reflektieren: Das Dasein der Welt und des Menschen, das Fragen nach dem Grund, Zusammenhang und Sinn des Lebens in Begegnung und Auseinandersetzung mit der biblischen Rede von der Schöpfung; die Freiheit und Verantwortung des Menschen sowie die Möglichkeit der Überwindung von Entfremdung, Scheitern und Tod in Begegnung und Auseinandersetzung mit der biblischen Rede von Schuld und Sühne, Gnade und Rechtfertigung; die Bedingungen für Friede und Gerechtigkeit, für Ganzheit und Fülle des Lebens in Begegnung und Auseinandersetzung mit der biblischen Rede von Heil und Reich Gottes.
- 11.1.2
Katholische Religionslehre
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen
- -
verschiedene Aspekte der Sinnfrage kennen sowie wissen und begründen können, dass für die Glaubenden die Wirklichkeit eschatologisch bestimmte Wirklichkeit ist,
- -
um die Bedeutung der Bibel als Urkunde christlichen und jüdischen Glaubens wissen, verschiedene exegetische Wege und Methoden zur Erschließung biblischer Texte kennen, exemplarisch anwenden und sich auseinandersetzen können mit dem Selbstverständnis des Volkes Gottes, Zeichen des Heils unter den Völkern zu sein,
- -
die Person des gekreuzigten und auferstandenen Jesus von Nazareth und ihren Anspruch kennen sowie an der Reich-Gottes-Verkündigung Jesu, an Passion und Auferstehung darstellen können, dass das Christusereignis die Offenbarung eschatologisch bestimmter Wirklichkeit ist,
- -
die Glaubensüberzeugung, dass in den Grundvollzügen der Kirche das Weiterwirken der befreienden, lebenschaffenden und solidarischen Wirklichkeit Gottes zu erkennen ist, kennen und darstellen und sich mit ihr auseinandersetzen können,
- -
die ethische Verantwortung des Menschen für die Gestaltung individueller und gesellschaftlicher Zukunft unter dem Anspruch des Christusereignisses wahrnehmen, reflektieren und bewerten können.
Unbeschadet der Schwerpunktbildung und Kursabfolge müssen für die Abiturprüfung Inhalte und Kenntnisse aus sieben Lern- und Prüfungsbereichen zur Verfügung stehen, die folgende Themen zum Inhalt haben: Bedeutung der Religion für das menschliche Leben; Frage nach Gott; Bedeutung von Leben, Tod und Auferstehung Jesu Christi; Ursprung, Gestalt und Auftrag der Kirche; Heilserwartungen und Geschichtsentwürfe angesichts biblischer Hoffnungsbilder; Grundaussagen des christlichen Menschenbilds; Grundzüge einer christlichen Ethik.
- 11.2
Aufgabenstellung in der schriftlichen Prüfung
Als Aufgabenarten werden die Textaufgabe und die Themaaufgabe festgelegt. Die konkrete Aufgabe kann Elemente der Textaufgabe und Elemente der Themaaufgabe miteinander verbinden. Jede Prüfungsaufgabe muss sich schwerpunktmäßig auf einen, die beiden der Schulaufsichtsbehörde einzureichenden Vorschläge müssen sich auf mindestens zwei der in Nr. 11.1.1 oder Nr. 11.1.2 genannten Lern- und Prüfungsbereiche beziehen. Die Aufgabe darf aber im Unterricht nicht soweit vorbereitet sein, dass ihre Bearbeitung in der Prüfung nur eine wiederholende Leistung darstellen würde. Beide Aufgabenarten verlangen fachspezifische Fragestellungen. Schwerpunkt kann eine biblisch-historische, eine systematisch- theologische, eine religionswissenschaftliche oder eine ethisch-handlungsorientierte Thematik sein, wobei Aussagepositionen geprüft werden können und eine begründete Stellungnahme gefordert wird. Die Textaufgabe zielt auf die Erschließung und Interpretation von Texten. Die Texte müssen in ihrem Anspruchsniveau den in den Lehrplänen genannten Quellen entsprechen. Die für eine Textaufgabe angemessenen Texte sollen eine deutlich erkennbare Position der Autorin oder des Autors, die oder der für sich oder eine definierbare Gruppe spricht, wiedergeben, eine Auseinandersetzung mit anderen Positionen ermöglichen, im Fall einer Textvergleichsaufgabe Spannungs- und Berührungspunkte enthalten. Die Themaaufgabe zielt auf die Darstellung und Erörterung fachspezifischer Sachverhalte, Begriffe und Probleme auf der Grundlage eines kurzen Textes oder anderer Materialien (Bild, Kunstwerk, Statistik). Text- und Themaaufgabe werden durch Arbeitsanweisungen gegliedert. Die Arbeitsanweisungen sollen die Aufgabe eingrenzen, präzisieren und akzentuieren und dabei eine fachspezifische Bearbeitung sicherstellen. Die Arbeitsanweisungen sollen in einem inneren Zusammenhang stehen, jedoch so weit voneinander unabhängig sein, dass die mangelhafte Bearbeitung einzelner Arbeitsanweisungen die Lösung der anderen nicht unmöglich macht.
- 11.3
Bewertung und Beurteilung
- 11.3.1
Die Grundlagen für die Bewertung ergeben sich nach Nr. 2.4.1.
- 11.3.2
Bei der Beurteilung der Prüfungsleistung wird die Note „ausreichend“ (fünf Punkte) bei Textaufgaben erteilt, wenn zentrale Aussagen des Textes erfasst sind, wenn die Ausführungen auf die Aufgabenstellung bezogen sind und dabei grundlegende fachspezifische Verfahren und Begriffe angewandt werden, wenn die Darstellung im wesentlichen verständlich ausgeführt und erkennbar geordnet ist und wenn Ansätze einer Bewertung bzw. Hinweise auf eine eigene Position sichtbar werden. Die Note „ausreichend“ (fünf Punkte) wird bei Themaaufgaben erteilt, wenn wesentliche Aspekte des Themas erfasst und bei der Darstellung aufgenommen sind, wenn die Aussagen auf die Aufgabenstellung bezogen sind und dabei grundlegende fachspezifischen Verfahren und Begriffe angewendet werden, wenn die Gedankengänge verständlich entwickelt und Widersprüche vermieden werden und Ansätze zu einer kritischen Auseinandersetzung vorhanden sind.
- 11.4
Mündliche Prüfung
Die Bestimmungen für die mündliche Prüfung ergeben sich nach Nr. 3.1 bis Nr. 3.3.
- 11.5
Verfahrensregelungen
Zugelassenes Hilfsmittel für alle Aufgaben ist die Bibel in einer schuleigenen, den Schülerinnen und Schülern vertrauten Ausgabe. Ein Wörterbuch der Rechtschreibung kann zur Verfügung gestellt werden.
- 12.
Ethik
- 12.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie Kenntnisse über Fragen und Probleme aus dem Bereich ethischer Wertvorstellungen und Grundsätze, auch soweit sie der Ethik als einer philosophischen Disziplin zugeordnet sind, besitzen und dass sie über religionskundliche Kenntnisse und solche aus dem Gebiet der politischen Philosophie sowie der Rechts-, Wirtschafts- und Sozialphilosophie verfügen. Unbeschadet der Schwerpunktbildung und Kursabfolge müssen für die Abiturprüfung Inhalte und Kenntnisse aus den folgenden fünf Lern- und Prüfungsbereichen zur Verfügung stehen: Tugenden, Normen, Werte; Recht und Gerechtigkeit; Freiheit und Gebundenheit, Religion und Weltanschauung; Vernunft und Gewissen; Verantwortung und Pflicht. Der Prüfung können zugrundegelegt werden: Texte zu philosophischen und religiösen Fragen sowie über aktuelle Ereignisse und Phänomene, die sittliche Grundfragen betreffen; Zeugnisse aus Kunst und Literatur in Vergangenheit und Gegenwart; Zeugnisse zu Tradition und Ereignissen in anderen Kulturen, Religionen und Weltanschauungen; Darstellungen der Positionen und Ergebnisse der Wissenschaften. In methodischer Hinsicht sollen die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass sie im Umgang mit Texten philosophisch-ethischen Inhalts in der Lage sind, das Problem bzw. den Sachverhalt zu erfassen, den angesprochenen Theorie- bzw. Problemzusammenhang nachzuvollziehen und die konstitutiven Elemente in ihrer inneren Bedeutung und ihrer Bedeutung für den Gesamtzusammenhang zu begreifen. Ferner soll es ihnen möglich sein, den Vorgang der Überprüfung einer Theorie in Bezug auf ihre Voraussetzungen, ihre Gründe, ihre innere Stimmigkeit und ihre Konsequenzen, ihre Nachbarschaft zu anderen Denkansätzen sowie die Anwendung von Theorien auf konkrete Probleme und Situationen zu erörtern. Schließlich sollen sie auch nachweisen, dass sie den Beitrag einer Theorie für die Lösung eines Problems einzuschätzen und einen Theorieansatz von einem bestimmten, begründeten Standpunkt her zu würdigen verstehen. In der Prüfung ist dieser Nachweis auch an die Fähigkeit zu gegliederter und geordneter Darstellung, zu Klarheit und Eindeutigkeit der Aussagen sowie zu der sprachlichen Angemessenheit der Darstellung geknüpft.
- 12.2
Aufgabenstellung in der schriftlichen Prüfung
Als Aufgabenart wird die Textaufgabe festgelegt. Der Text muss so beschaffen sein, dass er die Erarbeitung des Gedankenganges und die Einordnung der Aussagen in den größeren Zusammenhang eines bekannten philosophischen Ansatzes zur Erörterung ethischer Fragen sowie die Erläuterung der Einzelaussagen unter einer bestimmten Zielsetzung (z. B. Klärung der Voraussetzungen, der theoretischen und praktischen Konsequenzen, Überprüfung der logischen Stringenz) erlaubt, oder dass er den Vergleich verschiedener Ansätze mit dem Ziel der Klärung ethisch bedeutsamer Kontroversen, Entwicklungen und methodischer Zugänge zulässt. Der in der Aufgabe angesprochene Sachverhalt muss sich auf ein im Unterricht umfassend behandeltes Sachgebiet beziehen, darf aber im Unterricht nicht soweit vorbereitet sein, dass die Bearbeitung lediglich eine wiederholende Leistung darstellen würde. Jede Prüfungsaufgabe muss sich auf die genannten Quellen sowie auf mindestens zwei der in Nr. 12.1 genannten Lern- und Prüfungsbereiche beziehen.
- 12.3
Bewertung und Beurteilung
- 12.3.1
Die Grundlagen der Bewertung ergeben sich nach Nr. 2.4.1.
- 12.3.2
Bei der Beurteilung der Prüfungsleistung gelten die Anforderungen als „ausreichend“ (fünf Punkte) erfüllt, wenn zentrale Aussagen des Textes bzw. die in der Aufgabe mitgeteilten Aussagen in den Grundzügen erfasst, wenn die Ausführungen auf die Aufgabenstellung bezogen und wenn die angesprochenen Theorie- bzw. Problemzusammenhänge hinreichend differenziert verstanden worden sind. Dabei gilt eine Theorie oder ein Problem als verstanden, wenn die konstitutiven Elemente in ihrer inneren Bedeutung und in ihrer Bedeutung für den Gesamtzusammenhang gesehen wurden.
- 12.4
Mündliche Prüfung
Die Bestimmungen für die mündliche Prüfung ergeben sich nach Nr. 3.1 bis Nr. 3.3.
- 12.5
Verfahrensregelungen
- 12.5.1
Der der schriftlichen Prüfungsaufgabe zugrundeliegende Text soll in der Regel nicht mehr als zwei Schreibmaschinenseiten (DIN-A4, eineinhalbzeilig), der der mündlichen Prüfung zugrundeliegende Text nicht mehr als eine DIN A 4-Seite (eineinhalbzeilig) umfassen.
- 12.5.2
Ein Wörterbuch der Rechtschreibung kann zur Verfügung gestellt werden.
- 13.
Philosophie
- 13.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen im Grundsatz ihre Fähigkeiten zu philosophieren, d.h. sich reflektierend mit vorgegebenen Problemzusammenhängen auseinanderzusetzen, nachweisen. Unbeschadet der Schwerpunktbildung und Kursabfolge sollen sie zeigen, dass sie mit wichtigen philosophischen Methoden, zum Beispiel analytischen, dialektischen, hermeneutischen Verfahren umgehen können. Sie sollen auf der Grundlage der im Unterricht behandelten Gegenstände inhaltliche Kenntnisse aus den folgenden vier Lern- und Prüfungsbereichen nachweisen: dem anthropologisch-gesellschaftlichen (einschließlich dem moralisch-praktischen), dem erkenntnistheoretischen, dem ästhetischen und dem metaphysischen/ontologischen. Sie sollen ferner zeigen, dass sie fähig sind, sich mit wichtigen Positionen und Schulen, wie Nominalismus, Realismus, Sensualismus, Materialismus, Platonismus, kritischer Realismus, auseinanderzusetzen. Sie sollen in der Lage sein, klassische Grundfragen der Philosophie zu formulieren und auf ihren jeweiligen Lebenskontext zu beziehen. In methodischer Hinsicht sollen sie die Fähigkeit besitzen, philosophische Texte richtig einzuordnen, ihren Entstehungszusammenhang zu rekonstruieren und ihre wesentlichen Argumentationszusammenhänge zu analysieren. Dabei soll ein sicherer Umgang mit Grundbegriffen und Denkfiguren deutlich werden. Weiterhin sollen sie die Fähigkeit besitzen, komplexe Theorien zu erschließen, die wesentlichen Aspekte herauszustellen, sie zu beurteilen und dabei die Kriterien der Bewertung auszuweisen. Bei der Prüfung von Theorien sollen die jeweiligen Alternativen in den Blick genommen werden, und es soll deutlich werden, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer in der Lage sind, die lebenspraktische Bedeutung von Theorien von einem begründeten Standpunkt aus zu würdigen. In der Prüfung soll die Fähigkeit zu gegliederter und geordneter Darstellung, zu präziser Begriffsbildung und zu sprachlicher Angemessenheit deutlich werden. Für die genannten Lern- und Prüfungsbereiche, die auch als Reflexionsbereiche gelten, sind die Schritte Begreifen, Erörtern und Urteilen mit steigenden Anforderungen an die Selbständigkeit der Prüfungsleistung kennzeichnend.
- 13.2
Aufgabenstellung in der schriftlichen Prüfung
Als Aufgabenart wird die Textaufgabe festgelegt. Der Text muss eine klare Analyse erlauben, er soll einen wichtigen Argumentationszusammenhang mit einem Hauptgedanken oder einer Antithese präsentieren und zu einer eigenständigen Auseinandersetzung anregen. In der Aufgabenstellung soll eine klare Zielsetzung erkennbar sein (z.B. Erschließung des Kontextes, Aufweis der theoretischen und praktischen Konsequenzen, Überprüfung der logischen Stimmigkeit, Vergleich mit konkurrierenden Theorien). Der Text kann auch in einer kurzen Sentenz, einem Epigramm mit Impulsqualität bestehen. In diesem Fall sollen erschließende Zusatzaufgaben den Weg der Bearbeitung auf einer mittleren Ebene der Präzisierung vorstrukturieren, aber nicht festlegen. Sie sollen auch auf die Einordnung des Gedankens in bekannte philosophische Zusammenhänge abzielen, dabei aber vor allem zu einer eigenständigen Auseinandersetzung anregen. Der in der Aufgabe angesprochene Sachverhalt muss sich auf ein im Unterricht umfassend behandeltes Sachgebiet beziehen, darf aber nicht soweit vorbereitet sein, dass die Bearbeitung einer Reproduktion gleichkäme. Jede Prüfungsaufgabe muss sich schwerpunktmäßig auf mindestens einen, die beiden der Schulaufsichtsbehörde einzureichenden Vorschläge insgesamt auf mindestens zwei der genannten Lern- und Prüfungsbereiche beziehen.
- 13.3
Bewertung und Beurteilung
Die Grundlagen der Bewertung ergeben sich nach Nr. 2.4.1. Bei der Beurteilung der Prüfungsleistung gelten die Anforderungen als „ausreichend“ (fünf Punkte) erfüllt, wenn zentrale Aussagen des Textes bzw. die Aussagen der Aufgabenstellung in den Grundzügen erfasst, wenn die Ausführungen auf die Aufgabenstellung bezogen und wenn die angesprochenen Theorie- bzw. Problemzusammenhänge hinreichend differenziert verstanden worden sind. Dabei gilt eine Theorie oder ein Problem als verstanden, wenn die konstitutiven Elemente in ihrer inneren Bedeutung und in ihrer Bedeutung für den Gesamtzusammenhang gesehen wurden. Bei schwierigen philosophischen Texten mit großer Begriffs- und Problemdichte und hohem Abstraktionsniveau kann eine Prüfungsleistung auch dann noch als „ausreichend“ (fünf Punkte) bewertet werden, wenn sie gewisse Mängel im Bereich Begreifen (Einbringen der angesprochenen Theoriezusammenhänge, sachgemäße Verwendung der philosophischen Termini) aufweist. Bei einem leichten Text müssen vor allem im Bereich Erörtern die Anforderungen so bemessen sein, dass ein vergleichbares Beurteilungsniveau gewährleistet ist. Eine Leistung kann nur dann „ausreichend“ (fünf Punkte) genannt werden, wenn die Anforderungen in den Bereichen Begreifen und Erörtern hinreichend differenziert erfüllt sind.
- 13.4
Mündliche Prüfung
Die Bestimmungen für die mündliche Prüfung ergeben sich nach Nr. 3.1 bis Nr. 3.3. Es müssen mindestens zwei der vier Lern- und Prüfungsbereiche einbezogen werden.
- 13.5
Verfahrensregelungen
- 13.5.1
Der der schriftlichen Prüfungsaufgabe zugrundeliegende Text soll in der Regel nicht mehr als zwei Schreibmaschinenseiten (DIN A 4, eineinhalbzeilig), der der mündlichen Prüfung zugrundeliegende Text nicht mehr als eine DIN-A4-Seite (eineinhalbzeilig) umfassen.
- 13.5.2
Ein Wörterbuch der Rechtschreibung kann zur Verfügung gestellt werden.
- 14.
Mathematik
- 14.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie in der Lage sind, bei der Lösung einer gestellten Aufgabe die dazu benötigten mathematischen Begriffe, Sätze und Verfahren aus einem geordneten Besitz von Kenntnissen selbständig auszuwählen und im vertrauten Zusammenhang anzuwenden, die gelernten mathematischen Methoden und Denkweisen auch auf vergleichbare neue Inhalte und Sachverhalte zu übertragen und dabei in der Prüfung bereits erbrachte Rechnungen und Überlegungen einzubeziehen. Sie sollen in geringerem Umfang auch neuartige oder komplexere Fragestellungen bearbeiten können. Dazu müssen sie über die Beherrschung mathematischer Techniken hinaus die durch die Aufgabenstellung beschriebene Situation analysieren und auf gelernte Verfahren beziehen sowie die Ergebnisse von Rechnungen und Gedankengängen interpretieren, kritisch überprüfen und beurteilen können. Sie sollen zeigen, dass sie geeignete Beispiele und Gegenbeispiele finden, konkrete Sachverhalte mathematisieren und mathematische Aussagen an Beispielen konkretisieren, in einfachen Fällen auch verallgemeinern können. Dazu ist die Fähigkeit erforderlich, Probleme in Teilprobleme zu untergliedern, mathematische Sätze richtig einzuordnen und miteinander zu verbinden, mathematische Zusammenhänge zu erkennen sowie die gemeinsame Struktur mathematischer Sachverhalte auszunutzen und bekannte Lösungsmuster auf neue Problemstellungen anzuwenden. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen grundlegende Algorithmen und Beweisverfahren sowie heuristische Verfahren kennen und anwenden können und einfache vollständige Fallunterscheidungen durchführen können. Sie sollen ihre Ausführungen übersichtlich ordnen, wesentliche Gedankengänge gegliedert und folgerichtig aufbauen und darstellen und wichtige Aussagen begründen können. Dies schließt die angemessene Verwendung der Fachsprache und Symbolik ein. Die gegebenen Hilfsmittel sollen sachgerecht eingesetzt werden.
- 14.2
Aufgabenstellung in der schriftlichen Prüfung
Die Aufgabe, die von den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern insgesamt zu bearbeiten ist, besteht aus zwei bis drei voneinander unabhängigen Teilaufgaben. Mit jeder Teilaufgabe soll eine selbständige anspruchsvolle Prüfungsleistung möglich sein. Prüfungsgegenstände sind in jedem Fall die nach dem Lehrplan verbindlichen Inhalte aus Analysis und aus mindestens einem weiteren der Sachgebiete Lineare Algebra/Analytische Geometrie und Stochastik (Wahrscheinlichkeitsrechnung/ Statistik). Werden mehr als zwei Teilaufgaben gestellt, so kann eine Aufgabe einem Sachgebiet entnommen sein, das einem von der Fachkonferenz für 13/I genehmigten Kurs entstammt. Das Anforderungsniveau dieser Aufgabe muss dem der anderen Aufgaben entsprechen. Ihr Anteil an der Bewertung der gesamten schriftlichen Prüfung darf nicht mehr als ein Drittel betragen. Jede Teilaufgabe wird in der Regel durch eine nicht zu große Zahl von Arbeitsanweisungen gegliedert, die nicht beziehungslos nebeneinander stehen sollen. Ein gemeinsamer Rahmen kann durch ein Thema, ein Problem oder ein Verfahren oder durch den Vergleich und die Diskussion mehrerer Ergebnisse oder Lösungswege bestimmt sein. Eine Arbeitsanweisung soll möglichst unabhängig von Ergebnissen vorhergehender Arbeitsanweisungen ausgeführt werden können; dazu können Zwischenergebnisse in der Aufgabe selbst enthalten sein. Die Arbeitsanweisungen können abzielen auf die Ermittlung konkreter Einzelergebnisse und deren graphische oder zeichnerische Darstellung, auf die Auswertung empirischer Vorgaben, die Darstellung und Erläuterung mathematischer Verfahren, die Untersuchung vorgegebener mathematischer Objekte auf ihre Eigenschaften, den Vergleich verschiedener Ergebnisse, Lösungswege oder Verfahren, das Übertragen der Ergebnisse einer Untersuchung auf einen anderen Sachverhalt, die Konstruktion geometrischer oder anderer mathematischer Objekte (z.B. Funktionen, Gruppen) sowie auf die Durchführung, Vervollständigung, Begründung oder Prüfung von Beweisen. Jede Aufgabe soll in ihren Arbeitsanweisungen mehrere der hier genannten Ziele enthalten. Eine ausschließlich aufsatzartig zu bearbeitende Aufgabe ist nicht geeignet.
- 14.3
Bewertung und Beurteilung
- 14.3.1
Neben den Gesichtspunkten der Bestimmungen nach Nr. 2.4.1 sind die Übersichtlichkeit der Ausführungen, die Darlegung wesentlicher Gedankengänge und die Begründung wichtiger Aussagen bei der Bewertung zu berücksichtigen. Mangelhafte Gliederung, Fehler in der Fachsprache, Ungenauigkeiten in Zeichnungen oder falsche Bezüge zwischen Zeichnungen und Text sind als fachliche Fehler zu werden. Richtiges Erfassen der Aufgabe und vollständige, präzise Bearbeitung eines Teils der Arbeitsanweisungen sind bei vergleichbarem Umfang erbrachter Teilleistungen höher zu bewerten als unvollständige, oberflächliche Ausführungen. Der Anteil der zu erbringenden Teilleistungen an der erwarteten Gesamtleistung kann durch Gewichtungseinheiten gekennzeichnet werden, die auch als Hilfen bei der Bewertung dienen. Für jede Teilleistung wird die Selbständigkeit der Prüfungsleistung gekennzeichnet.
- 14.3.2
Für die Beurteilung der Prüfungsleistung ist bei den Teilaufgaben und einzelnen Arbeitsanweisungen der Anteil der erbrachten Prüfungsleistung an der erwarteten Gesamtleistung anzugeben. Die Note „ausreichend“ (fünf Punkte) wird erteilt, wenn annähernd die Hälfte der erwarteten Gesamtleistung erbracht wird.
- 14.4
Mündliche Prüfung
Grundlage für die mündliche Prüfung ist eine begrenzte, gegliederte Aufgabe. Die übrigen Ausführungen über die schriftliche Abiturprüfung gelten sinngemäß. Mit Rücksicht auf die kürzere Arbeitszeit sind längere Ableitungen und Rechnungen zu vermeiden. Vielmehr sollen Darstellung und Begründung von Sachverhalten und Verfahren im Vordergrund stehen.
- 14.5
Verfahrensregelungen
Grundsätzlich sind folgende Hilfsmittel zugelassen: Zeichengeräte und -papiere, eingeführtes Tabellenwerk, eingeführte Formelsammlung, elektronischer Taschen- oder Tischrechner, soweit der Grundsatz der Gleichbehandlung gewahrt bleibt.
- 15.
Naturwissenschaften
- 15.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
Biologie, Chemie und Physik sind eigenständige Fächer und können nur zum Teil stellvertretend füreinander stehen. Doch lassen sich gemeinsame Kenntnisse und Fähigkeiten angeben, die die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer in ihnen nachweisen sollen. Sie sollen über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um experimentelle und theoretische Fragestellungen sowie Fragestellungen zum System- und Aspektcharakter der jeweiligen Naturwissenschaften zu bearbeiten. Sie sollen geeignete Vorgänge der jeweiligen Naturwissenschaft mathematisch beschreiben können. Sie sollen die Fachsprache und Symbolik angemessen verwenden können. Zu den fachlichen Qualifikationen für das Bearbeiten experimenteller Fragestellungen gehören das exakte Beobachten und Beschreiben von Vorgängen, Objekten und Sachverhalten, das Sammeln und Ordnen von Daten, das Planen, Aufbauen, Durchführen, Protokollieren und Auswerten von Experimenten, das Auswerten von Messergebnissen und das Abschätzen ihrer Genauigkeit sowie das Erstellen von Messreihen, Tabellen, Graphen und Diagrammen, wobei auf ökonomisches Vorgehen in den Arbeitsgängen und der Darstellung zu achten ist. Zu den fachlichen Qualifikationen für das Bearbeiten theoretischer Fragestellungen gehören das Auswerten und Interpretieren von Messreihen, Tabellen, Graphen und Diagrammen, das Umgehen mit Größen, Einheiten und Größengleichungen, die Wiedergabe von ausgewählten Kenntnissen im Zusammenhang mit einem gestellten Problem, die Auflösung komplexer Sachverhalte in überschaubare Teilstrukturen und Teilprozesse, das Voraussagen fachspezifischer Funktionsabläufe unter Anwendung gelernter Fakten, das Wiedererkennen bekannter Strukturen und Funktionsabläufe in unbekannten Objekten, die Anwendung von Gesetzen auf bekannte oder neuartige Sachverhalte und Erscheinungen sowie das Erläutern des Gültigkeitsbereiches eines Gesetzes. Fragestellungen zum Systemcharakter einer Naturwissenschaft betreffen die Unterscheidung von Definitionen, Gesetzen, Hypothesen und Modellen, die Kenntnis und Anwendung verschiedener Verfahren zur Feststellung von Gesetzmäßigkeiten, das Aufstellen und Überprüfen von Hypothesen, das Erkennen und Anwenden von Modellen und die Berücksichtigung ihrer Grenzen, die Dar stellung der historischen Entwicklung des Faches an Beispielen sowie die Erörterung der Notwendigkeit fachspezifischer Forschung und der durch sie verursachten Wandlungen des Weltbildes. Fragestellungen zum Aspektcharakter einer Naturwissenschaft sollen überprüfen, ob die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer Kenntnisse im jeweiligen Fach auf naturwissenschaftliche und technische Problemstellungen außerhalb des Faches anwenden können, ob sie Erkenntnisse und Methoden aus Nachbardisziplinen einbeziehen und Rück- und Wechselwirkungen der Erkenntnisse auf das Bild vom Menschen und der Gesellschaft erläutern können. Darüber hinaus gelten die folgenden fachspezifischen Bestimmungen. Dabei ist zu beachten, dass in der Prüfung - unbeschadet der Kursthemen und der Kursfolge - die jeweils aufgeführten Lern- und Prüfungsbereiche verfügbar sind.
Im Fach Biologie müssen für die Abiturprüfung die im Lehrplan festgelegten verbindlichen Inhalte aus den folgenden sechs Lern- und Prüfungsbereichen verfügbar sein: Zellbiologie; Stoffwechsel und Energieumsatz; Ökologie und Umweltschutz; Informationsverarbeitung und Verhalten; Genetik und Entwicklung; Evolution. Neben Problemen, Methoden und Ergebnissen der wissenschaftlichen Biologie sollen auch Probleme der biologischen Existenz des Menschen in die Aufgabe einbezogen werden.
Im Fach Chemie müssen für die Abiturprüfung die im Lehrplan festgelegten verbindlichen Inhalte aus den folgenden sieben Lern- und Prüfungsbereichen verfügbar sein: Struktur der Materie; Reaktionstypen und Reaktionsmechanismen; Antrieb und Steuerung chemischer Reaktionen; Reaktionsverhalten von Kohlenstoff-Wasserstoff- Verbindungen und deren Derivaten; Naturstoffe und Kunststoffe; Methoden der analytischen Chemie; Ausgewählte Themen der angewandten Chemie.
Im Fach Physik müssen für die Abiturprüfung die im Lehrplan festgelegten verbindlichen Inhalte aus den folgenden vier Lern- und Prüfungsbereichen verfügbar sein: Mechanik; Elektrische und magnetische Felder; Elektromagnetische Schwingungen und Wellen; Atom- und Kernphysik. Die für die Mechanik im Lehrplan genannten Teilgebiete müssen instrumentell, d.h. als Grundlagenwissen für die weiteren Gebiete der Physik, verfügbar sein, sind selbst jedoch nicht Gegenstand der Abiturprüfung. In den Fächern Biologie und Physik müssen in jeder Prüfungsaufgabe schwerpunktmäßig Anforderungen aus wenigstens einem, in Chemie aus mindestens zwei der oben angegebenen Lern- und Prüfungsbereiche enthalten sein. Die der Schulaufsichtsbehörde einzureichenden beiden Vorschläge müssen insgesamt in Biologie und Physik Anforderungen aus mindestens zwei, in Chemie aus wenigstens drei der angegebenen Lern- und Prüfungsbereiche erfassen. Andere als die hier genannten Lern- und Prüfungsbereiche können nur im Rahmen der Vorgaben des Lehrplans herangezogen werden. Ihr Anteil an der Beurteilung der gesamten schriftlichen Prüfung darf nicht mehr als ein Drittel betragen.
- 15.2
Aufgabenstellung in der schriftlichen Prüfung
Den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern kann eine in sich geschlossene Aufgabe oder eine aus mehreren voneinander unabhängigen Teilaufgaben zusammengesetzte Aufgabe vorgelegt werden. Die Anzahl der zu bearbeitenden Teilaufgaben ist so zu begrenzen, dass mit jeder Teilaufgabe eine selbständige anspruchsvolle Prüfungsleistung möglich ist. Als Aufgabenarten werden festgelegt: Bearbeitung eines Demonstrationsexperiments, Durchführung und Bearbeitung eines Schülerexperiments, Bearbeitung einer Aufgabe, die fachspezifisches Material (z.B. die Beschreibung eines nicht vorgeführten Experiments, Texte, Tabellen, Messreihen, Graphen, Bilder, Filme, Naturobjekte, Präparate) enthält. Mischformen dieser Aufgabenarten sind möglich. Eine ausschließlich aufsatzartig zu bearbeitende Aufgabe ohne vorgelegtes Material oder ohne Experiment ist nicht zulässig. Jede Aufgabe wird in der Regel durch eine nicht zu große Zahl von Arbeitsanweisungen gegliedert, die nicht beziehungslos nebeneinander stehen dürfen. Den Mittelpunkt der Aufgabe bildet stets das angebotene Arbeitsmaterial oder das durchzuführende Experiment, mit dem alle Arbeitsanweisungen verbunden sind. Es ist anzustreben, dass eine Arbeitsanweisung möglichst unabhängig von Ergebnissen aus den vorhergehenden Arbeitsanweisungen ausgeführt werden kann.
- 15.3
Bewertung und Beurteilung
- 15.3.1
Neben den Gesichtspunkten der Bestimmungen nach Nr. 2.4.1 sind die Übersichtlichkeit der Ausführungen, die Darlegung wesentlicher Gedankengänge und die Begründung wichtiger Aussagen bei der Bewertung zu berücksichtigen. Mangelhafte Gliederung, Fehler in der Fachsprache, Ungenauigkeiten in Zeichnungen oder falsche Bezüge zwischen Zeichnungen und Text sind als fachliche Fehler zu werten. Richtiges Erfassen der Aufgabe und vollständige, präzise Bearbeitung eines Teils der Arbeitsanweisungen sind bei vergleichbarem Umfang erbrachter Teilleistungen höher zu bewerten als unvollständige, oberflächliche Ausführungen. Der Anteil der zu erbringenden Teilleistungen an der erwarteten Gesamtleistung kann durch Gewichtungseinheiten gekennzeichnet werden, die auch als Hilfen bei der Bewertung dienen.
- 15.3.2
Für die Beurteilung der Prüfungsleistung ist bei den Teilaufgaben und den einzelnen Arbeitsanweisungen der Anteil der erbrachten Prüfungsleistung an der erwarteten Gesamtleistung anzugeben. Die Note „ausreichend“ (fünf Punkte) wird erteilt, wenn annähernd die Hälfte der erwarteten Gesamtleistung erbracht wird.
- 15.4
Mündliche Prüfung
Grundlage für die mündliche Prüfung ist eine begrenzte, gegliederte Aufgabe. Die übrigen Ausführungen über die schriftliche Abiturprüfung gelten sinngemäß. Mit Rücksicht auf die kürzere Arbeitszeit sind längere Ableitungen und Rechnungen zu vermeiden.
- 15.5
Verfahrensregelungen
- 15.5.1
Sollen mit einem Experiment quantitative Arbeitsunterlagen während der schriftlichen Prüfung oder der Prüfungsvorbereitung für die mündliche Prüfung gewonnen werden, so sind diese bereits beim Erstellen der Aufgabe zu sichern. Auf diese Weise ist es möglich, beim Mißlingen des Experimentes den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erforderlichen Daten zur weiteren Bearbeitung zur Verfügung zu stellen.
- 15.5.2
Grundsätzlich sind folgende Hilfsmittel zugelassen: Zeichengeräte und -papiere, eingeführtes Tabellenwerk, eingeführte Formelsammlung, elektronischer Taschenoder Tischrechner, soweit der Grundsatz der Gleichbehandlung gewahrt bleibt.
- 16.
Informatik
- 16.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie die Prinzipien, Methoden und Werkzeuge des systematischen Problemlösens einschließlich der Beschreibung von Algorithmen- und Datenstrukturen kennen und auf bekannte Problemstellungen anwenden können. Dazu sollen sie mit mindestens einer problemorientierten Programmiersprache arbeiten können. Sie sollen die Funktionsprinzipien von Hard- und Softwaresystemen sowie deren Anwendungen und gesellschaftliche Auswirkungen kennen und beschreiben können. Sie sollen weiterhin nachweisen, dass sie bekannte Sachverhalte, Regeln und Prinzipien verwenden und erlernte Verfahren und Methoden auf neue Probleme aus einem bekannten Problemkreis anwenden können. Sie sollen zu einer vorgegebenen Groblösung einen syntaktisch und semantisch richtigen Algorithmus angeben, einen vorgegebenen Algorithmus analysieren und die Endlichkeit bzw. Korrektheit von Teilalgorithmen nachweisen können. Dabei sollen sie geeignete Daten- und Kontrollstrukturen zu bekannten Problemklassen nennen und verwenden können. Sie sollen Betriebs- und Anwendungssoftware kennen und in geeigneten Fällen zur Problemlösung verwenden können. Sie sollen in geringem Umfang auch nachweisen, dass sie ein neuartiges Problem vollständig in lösbare Teilprobleme zergliedern können, dass sie in der Lage sind, einen unbekannten Algorithmus zur Lösung einer Problemklasse zu dokumentieren und zu bewerten, dass sie Modelle zur Beschreibung von vorgegebenen Sachverhalten entwickeln und dass sie Anwendungsmöglichkeiten von Verfahren und Methoden der Informatik auf die Gesellschaft und Umwelt abschätzen und bewerten können. Dabei sollen sie die technischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Auswirkungen von Anwendungen und Verfahrensweisen der Datenverarbeitung beschreiben, Grenzen und Möglichkeiten, Chancen und Gefahren des Einsatzes der Informations- und Kommunikationstechnik kennen und in der Lage sein, sie unter Einbeziehung des Datenschutzaspektes zu beurteilen. Sie sollen ihre Ausführungen übersichtlich ordnen, wesentliche Gedankengänge gegliedert und folgerichtig aufbauen und darstellen und wichtige Aussagen begründen können. Dies schließt eine angemessene Verwendung der Fachsprache, der verwendeten Programmiersprache und Symbolik ein. Sie sollen die gegebenen Hilfsmittel bzw. bei Prüfungen mit Hardwarenutzung die entsprechenden Geräte sachgerecht einsetzen können.
- 16.2
Aufgabenstellung in der schriftlichen Prüfung
Die Aufgabe, die von Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern insgesamt zu bearbeiten ist, kann aus mehreren voneinander unabhängigen Teilaufgaben bestehen. Mit jeder Teilaufgabe soll eine selbständige anspruchsvolle Prüfungsleistung möglich sein. Unbeschadet der Schwerpunktbildung und Kursabfolge müssen für die Abiturprüfung Inhalte und Kenntnisse aus den folgenden drei Lern- und Prüfungsbereichen zur Verfügung stehen: algorithmusbezogene Qualifikationen - Methoden der Informatik; rechnerbezogene Qualifikationen - Funktionsprinzipien von Hard- und Softwaresystemen; anwendungsbezogene Qualifikationen - Anwendung von Hard- und Softwaresystemen und deren gesellschaftliche Auswirkungen. Eine Teilaufgabe muss dem Lern- und Prüfungsbereich algorithmusbezogene Qualifikationen - Methoden der Informatik, eine weitere den Lern- und Prüfungsbereichen rechnerbezogene Qualifikationen - Funktionsprinzipien von Hard- und Softwaresystemen oder anwendungsbezogene Qualifikationen - Anwendung von Hard- und Softwaresystemen und deren gesellschaftliche Auswirkungen entstammen. Werden mehr als zwei Teilaufgaben gestellt, so kann eine Aufgabe einem anderen Inhaltsbereich entnommen sein. Ihr Anforderungsniveau muss dem der anderen Aufgaben entsprechen. Ihr Anteil an der Bewertung der gesamten schriftlichen Prüfung darf nicht mehr als ein Drittel betragen. Jede Teilaufgabe wird in der Regel durch eine nicht zu große Anzahl von Arbeitsanweisungen gegliedert, die nicht beziehungslos nebeneinander stehen dürfen. Ein gemeinsamer Rahmen kann durch ein Thema, ein Problem oder ein Verfahren oder durch den Vergleich und Diskussion mehrerer Lösungen (Algorithmen bzw. Datenstrukturen) bestimmt werden. Eine Arbeitsanweisung soll möglichst unabhängig von Ergebnissen vorhergehender Arbeitsanweisungen ausgeführt werden können; dazu können Zwischenergebnisse in der Aufgabe enthalten sein. Die Arbeitsanweisungen können abzielen auf die Anwendung von Algorithmen zur Entwicklung konkreter Einzelergebnisse, auf die Darstellung von Algorithmen- und Datenstrukturen, auf den Vergleich verschiedenartiger Lösungen, die Benutzung von Hardware sowie auf die Dokumentation und Bewertung von Lösungen hinsichtlich Korrektheit und Effizienz sowie die Beschreibung und Beurteilung von Anwendungsmöglichkeiten der Informations- und Kommunikationstechniken und deren Auswirkungen auf die Gesellschaft. Eine ausschließlich aufsatzartig zu bearbeitende Aufgabe ist nicht zulässig. Wenn für die Lösung einer Teilaufgabe die Nutzung von Hardware vorgesehen ist, muss sichergestellt sein, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sich nicht gegenseitig benachteiligen oder begünstigen, dass ihnen die besondere Prüfungssituation vertraut ist und dass ihnen durch eventuelle Funktionsstörungen der Geräte kein Nachteil entsteht. Hier sind nötigenfalls andere Teilaufgaben oder Zwischenlösungen zur Verfügung zu stellen.
- 16.3
Bewertung und Beurteilung
- 16.3.1
Neben den Gesichtspunkten der Bestimmungen nach Nr. 2.4.1 sind die Übersichtlichkeit der Ausführungen, die Darlegung wesentlicher Gedankengänge und Lösungsvorschläge sowie die Begründung wesentlicher Aussagen bei der Bewertung zu berücksichtigen. Mangelhafte Gliederung, Fehler in der Fachsprache oder bei der Syntax der verwendeten Programmiersprache, Ungenauigkeiten bei der graphischen Darstellung von Algorithmen und Datenflüssen oder falsche Bezüge zwischen verschiedenen Darstellungsformen sind als fachliche Fehler zu werden. Richtiges Erfassen der Aufgabe und vollständige, präzise Bearbeitung eines Teiles der Arbeitsanweisungen sind bei vergleichbarem Umfang erbrachter Teilleistungen höher zu bewerten als unvollständige oberflächliche Ausführungen. Der Anteil von zu erbringenden Teilleistungen und der erwarteten Gesamtleistung kann durch Gewichtungseinheiten gekennzeichnet werden, die auch als Hilfen bei der Bewertung dienen.
- 16.3.2
Für die Bearbeitung der Prüfungsleistung ist bei den Teilaufgaben und einzelnen Arbeitsanweisungen der Anteil der erbrachten Prüfungsleistung an der erwarteten Gesamtleistung anzugeben. Die Note „ausreichend“ (fünf Punkte) wird erteilt, wenn annähernd die Hälfte der erwarteten Gesamtleistung erbracht wird.
- 16.4
Mündliche Prüfung
Grundlage für die mündliche Prüfung ist eine begrenzte, gegliederte Aufgabe. Die übrigen Ausführungen über die schriftliche Abiturprüfung gelten sinngemäß.
- 16.5
Verfahrensregelungen
Grundsätzlich sind als Hilfsmittel zugelassen: Zeichenschablonen, elektronischer Taschenrechner oder Computer mit Peripherie, sofern der Grundsatz der Gleichbehandlung gewahrt bleibt, Handbücher zur Bedienung der Geräte und Syntaxbeschreibungen der verwendeten Programmiersprache.
- 17.
Sport
Unabhängig von den allgemeinen Bestimmungen gilt für die Prüfungsanforderungen im Fach Sport die Verordnung über die Abiturprüfung im Fach Sport für die gymnasiale Oberstufe vom 16.2.1983 (ABl. S. 147) in der jeweiligen Fassung.
III. Fachspezifische Bestimmungen für die Fächer des beruflichen Gymnasiums
III.
Fachspezifische Bestimmungen
für die Fächer des beruflichen Gymnasiums
- 18.
Allgemeine Fächer
Die fachspezifischen Bestimmungen des Abschnittes II für die Fächer Deutsch, Neue Sprachen, Gemeinschafts- kunde, Geschichte, Evangelische und Katholische Religionslehre, Ethik, Mathematik und die Naturwissenschaften gelten für das berufliche Gymnasium entsprechend mit der Maßgabe, dass bei der Aufgabenstellung und Beschreibung der erwarteten Schülerleistungen in Deutsch, den Neuen Sprachen, Gemeinschaftskunde, Mathematik und den Naturwissenschaften die berufliche Schwerpunktbildung zu berücksichtigen ist.
- 19.
Wirtschaftslehre, insbesondere Betriebswirtschaftslehre, Rechnungswesen und Datenverarbeitung
- 19.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
- 19.1.1
Wirtschaftslehre, insbesondere Betriebswirtschaftslehre
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie die zur Qualifizierung im kaufmännisch- wirtschaftlichen Bereich grundlegenden Sachverhalte und Zusammenhänge kennen und fachspezifische Arbeits- und Verfahrensweisen, Darstellungsformen und -techniken unter Berücksichtigung der Informations- und Kommunikationstechniken beherrschen. Sie sollen in der Lage sein, die kaufmännisch-wirtschaftliche Realität, wie sie sich in Betrieben mit ihrer gesamtwirtschaftlichen und ökologischen Vernetzung darstellt, auf Strukturen, Gesetzmäßigkeiten und Prinzipien zu untersuchen und sie als arbeitsteilig, marktbezogen, aufgaben- und interessenbestimmt, entscheidungsorientiert, prozesshaft, wandelbar und funktional zu begreifen. Zur Bearbeitung kaufmännisch- wirtschaftlicher Fragestellungen gehört, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer mit den Grundfragen betrieblicher Führung, Planung und Organisation vertraut sind, Funktionsbereiche, Funktions- und Arbeitsabläufe kennen und Wirkungszusammenhänge und Entscheidungssituationen erkennen. Sie sollen in der Lage sein, kaufmännisch-wirtschaftliche Unterlagen auszuwerten, Vorgänge und Sachverhalte zu untersuchen, Entwicklungen zu beurteilen, Folgerungen zu ziehen, funktionale Zusammenhänge darzustellen, quantitative Verfahren anzuwenden, Wirtschaftlichkeitsüberlegungen anzustellen, Alternativen zu entwickeln, Chancen und Risiken abzuwägen und Entscheidungen zu begründen. Zur Bearbeitung kaufmännisch-wirtschaftlicher Fragestellungen gehört auch, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer fachspezifische Theorieansätze verstehen und in der Lage sind, Hypothesen aufzustellen, mit einfachen Modellen zu arbeiten, sie in ihren Voraussetzungen und in ihrem Gültigkeitsbereich zu begreifen, an der Realität zu überprüfen, ihren Aussagewert zu beurteilen und bekannte Sachverhalte, Arbeits- und Verfahrensweisen auf vergleichbare neue kaufmännisch-wirtschaftliche Situationen und Problemstellungen anzuwenden. Die Prüfung in Wirtschaftslehre, insbesondere Betriebswirtschaftslehre, kann sich auf folgende Lern- und Prüfungsbereiche erstrecken:
Beschaffung und Lagerung; Produktion und Kosten; Marketing/Absatz; Investition; Finanzierung; Personalwesen/ Arbeits- und Sozialrecht; Wirtschaftssysteme und Wirtschaftsordnungen; Markt, Preisbildung, Wettbewerb und Wettbewerbspolitik; Wirtschaftskreislauf und Volks- wirtschaftliche Gesamtrechnung; Konjunktur, Konjunkturverlauf und konjunkturpolitische Grundkonzeptionen; Wirtschaftspolitische Ziele, Zielkonflikte und Instrumente der Wirtschaftspolitik; Finanztheorie und Finanzpolitik; Geldtheorie und Geldpolitik; Außenwirtschaftstheorie, Außenwirtschafts- und Währungspolitik, europäische Wirtschaftsbeziehungen; Einkommens- und Vermögensverteilung, Verteilungspolitik; Wachstums- und Strukturpolitik, Umwelt. Von den 16 Lern- und Prüfungsbereichen müssen in der Abiturprüfung mindestens neun, davon mindestens fünf betriebswirtschaftliche und mindestens vier volkswirtschaftliche verfügbar sein.
- 19.1.2
Rechnungswesen
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie die zur Qualifizierung im kaufmännisch- wirtschaftlichen Bereich grundlegenden Sachverhalte, Funktionen und Zusammenhänge des Rechnungswesens kennen, fachspezifische Arbeits- und Verfahrensweisen, Darstellungsformen und -techniken beherrschen und in der Lage sind, Fragestellungen aus dem Rechnungswesen fachspezifisch zu bearbeiten mit dem Ziel, zu Lösungen, Erklärungen, Folgerungen, Begründungen oder Entscheidungen unter Berücksichtigung der Informations- und Kommunikationstechniken zu kommen. Zur Bearbeitung von Fragestellungen aus dem Rechnungswesen gehört, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer die Probleme des Jahresabschlusses und der Bewertung kennen, mit wichtigen handels- und steuerrechtlichen Bestimmungen, den Grundsätzen der Buchführung und Bilanzierung, den Bewertungsprinzipien, -verfahren und -maßstäben vertraut sind und in der Lage sind, sie beim Jahresabschluss anzuwenden, die Ergebnisse von Jahresabschlüssen zu analysieren und für Entscheidungen aufzubereiten. Zur Bearbeitung von Fragestellungen aus dem Rechnungswesen gehört auch, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer die Probleme der Kostenerfassung und -verrechnung kennen, mit der Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung und der kurzfristigen Erfolgsrechnung vertraut sind und in der Lage sind, Verfahren der Ist-, Normal- und Plankostenrechnung auf der Basis der Voll- und Teilkostenrechnung anzuwenden, Verfahren zu vergleichen, ihre Leistungsfähigkeit zu prüfen, die Ergebnisse auszuwerten und für Entscheidungen aufzubereiten und bekannte Sachverhalte, Arbeits- und Verfahrensweisen auf vergleichbare neue kaufmännisch-wirtschaftliche Situationen und Problemstellungen anzuwenden. Die Prüfung in Rechnungswesen kann sich auf folgende Lern- und Prüfungsbereiche erstrecken: Jahresabschluss und Bewertung; Bilanzanalyse und Bilanzkritik; Vollkostenrechnung; Teilkostenrechnung; Controlling, Budgetierung; Planungsverfahren. Von den sechs Lern- und Prüfungsbereichen müssen in der Abiturprüfung mindestens drei verfügbar sein.
- 19.1.3
Datenverarbeitung
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie Aufbau und Funktionsweise eines Computers kennen und mit Methoden zur Entwick- lung von Algorithmen und mit Strukturen und Elementen einer problemorientierten Programmiersprache vertraut sind. Zur Bearbeitung von Fragestellungen aus der Datenverarbeitung gehört, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer in der Lage sind, algorithmische Problemlösungen zu entwickeln, Testdaten auszuwählen und Programme und Lösungen zu dokumentieren. Sie sollen auch in der Lage sein, kaufmännisch-wirtschaftliche Standardsoftware, branchen- und funktionsbezogene Programmsysteme zu nutzen, zu beurteilen und als Werkzeug zur Problemlösung einzusetzen. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie Probleme der Datenorganisation, Datensicherung und des Datenschutzes kennen und in der Lage sind, Vorschläge zur Ablauforganisation in einer EDV-Abteilung zu unterbreiten und zu begründen. Die Prüfung in Datenverarbeitung kann sich auf folgende Lern- und Prüfungsbereiche erstrecken: Grundlagen der strukturierten Programmierung; Fachspezifische Anforderungen an Hardware und Systemsoftware; Auswirkungen der Informations- und Kommunikationstechniken; Phasenmodell (-konzept) im Sinne des Projektmanagements; Formen der Datenorganisation und ihrer Verarbeitung, Implementierungsformen: Sequentielle Datei, Direktzugriffsdatei, indexsequentielle Datei und Datenbank; Kriterien für die Auswahl und Bewertung von Standardsoftware; Endbenutzerwerkzeuge: Textverarbeitung, Datenbanksysteme, Geschäftsgraphik, Datenfernübertragung, multifunktionale Systeme; Funktionsbezogene Programmsysteme: betriebswirtschaftliche Problemlösungen, Projektplanung; Nutzung und Anpassung von Standardsoftware; Simulationsmodelle und Computersimulationen; Betriebsarten und Nutzungsformen; Netzwerke und Kommunikationsaspekte. Von den zwölf Lern- und Prüfungsbereichen müssen in der Abiturprüfung mindestens sechs verfügbar sein.
- 19.2
Aufgabenstellung in der schriftlichen Prüfung
- 19.2.1
Die von Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern in den Fächern Wirtschaftslehre, insbesondere Betriebswirtschaftslehre, Rechnungswesen und Datenverarbeitung in der Abiturprüfung zu bearbeitende Aufgabe besteht aus jeweils einer in sich geschlossenen, mehrgliedrigen Aufgabe oder aus jeweils zwei voneinander unabhängigen mehrgliedrigen Teilaufgaben. Jede Aufgabe muss sich auf mindestens drei verschiedene, jede Teilaufgabe auf mindestens zwei verschiedene Lernund Prüfbereiche erstrecken. In der Abiturprüfung kann ein Datenverarbeitungssystem verwendet werden. Dabei ist auf Ergebnissicherung zu achten. Den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern soll bei Funktionsstörungen der Geräte kein Nachteil entstehen. Um den Ausfall des Datenverarbeitungssystems während der Prüfung zu kompensieren, soll sichergestellt werden, dass notwendige Daten zur weiteren Bearbeitung zur Verfügung stehen oder vorbereitete Ersatzaufgaben eingesetzt werden können.
- 19.2.2
Aufgabenarten
Für die schriftliche Prüfung in den Fächern Wirtschaftslehre, insbesondere Betriebswirtschaftslehre, Rechnungs wesen und Datenverarbeitung sind folgende Aufgabenarten geeignet:
- -
Problemerörterung mit Material: Sachverhalte und Probleme sind auf der Grundlage vorgegebener Materialien (kaufmännisch-wirtschaftliche Unterlagen, Untersuchungs- und Erhebungsdaten, Texte, Bilanzen, Buchführungs- und EDV-Unterlagen) darzulegen, zu analysieren, zu interpretieren und zu beurteilen.
- -
Problemerörterung ohne Material: Vorgegebene Sachverhalte, Fälle und Situationen sind anhand einer strukturierten Aufgabenstellung, die eine fachspezifische Bearbeitung erfordert, darzulegen, zu analysieren, zu interpretieren und zu beurteilen.
- 19.2.3
Problemstellungen müssen sich auf im Unterricht behandelte Lernbereiche beziehen, dürfen aber im Unterricht nicht soweit vorbereitet sein, dass ihre Bearbeitung in der Prüfung nur eine wiederholende Leistung darstellen würde. Die Aufgabenarten kennzeichnen unterschiedliche Zugänge zu kaufmännisch-wirtschaftlichen Sachverhalten und Problemstellungen. Sie bieten die Möglichkeit, die Fähigkeit der Schülerinnen und Schüler zur Analyse, zur Erörterung und zur begründeten Stellungnahme zu überprüfen. Eine ausschließlich aufsatzartig zu bearbeitende Aufgabe ist ungeeignet. Jede Aufgabe bildet eine thematische Einheit und wird in mehrere Arbeitsanweisungen gegliedert, die in einem inneren Zusammenhang stehen. Grundlage der Aufgabe ist das angebotene Arbeitsmaterial oder sind die vorgegebenen Sachverhalte, Fälle und Situationen, mit denen alle Arbeitsanweisungen verbunden sind. Es ist anzustreben, dass eine Arbeitsanweisung möglichst unabhängig von Ergebnissen vorhergehender Arbeitsanweisungen ausgeführt werden kann. Aus der Formulierung der Arbeitsanweisungen sollen Art und Umfang der geforderten Leistungen erkennbar sein.
- 19.3
Bewertung und Beurteilung
- 19.3.1
Grundlage für die Bewertung der Leistung sind die Anforderungen, die in der Aufgabenstellung und in der Beschreibung der erwarteten Prüfungsleistung enthalten sind. Bewertet wird, ob die Ausführungen der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer aufgabenbezogen, sachlich richtig, verständlich und folgerichtig aufgebaut sind, Zusammenhänge erkannt wurden, ob das Wesentliche herausgearbeitet ist und das vorgelegte fachspezifische Material und die in der Aufgabenstellung enthaltenen Angaben und Hinweise sachgerecht und vollständig ausgewertet wurden. Bewertet werden auch der Umfang und die Genauigkeit der Kenntnisse, die Sicherheit in der Fachsprache und in den Arbeits- und Verfahrensweisen, die Stimmigkeit und Differenziertheit der Aussagen, die Breite der Argumentationsbasis, die Stichhaltigkeit der Begründungen, die übersichtliche Anordnung der Ausführungen, die Darlegung wesentlicher Gedankengänge und die Begründung wichtiger Aussagen. Mangelhafte Gliederung, Fehler in der Fachsprache, Ungenauigkeiten in der Darstellung von Statistiken, Tabellen und Diagrammen oder falsche Bezüge zwischen Dar- stellungen und Text sind als fachliche Fehler zu werten. Richtiges Erfassen der Aufgabenstellung und vollständige, präzise Bearbeitung eines Teiles der Aufgabe sind bei vergleichbarem Umfang der erbrachten Teilleistungen höher zu bewerten als unvollständige, oberflächliche Ausführungen. Der Anteil der zu erbringenden Teilleistungen an der erwarteten Gesamtleistung wird durch Gewichtungseinheiten gekennzeichnet, die auch als Hilfen bei der Bewertung dienen.
- 19.3.2
Für die Beurteilung der Prüfungsleistung ist bei den Teilaufgaben und einzelnen Arbeitsanweisungen der Anteil der erbrachten Prüfungsleistung an der erwarteten Gesamtleistung anzugeben. Die Note „ausreichend“ (fünf Punkte) wird erteilt, wenn annähernd die Hälfte der erwarteten Gesamtleistung erbracht wird; dies ist der Fall, wenn zentrale Aussagen und bestimmende Merkmale der Vorgaben in ihren Grundzügen erfasst, die Ausführungen auf die Aufgabenstellung bezogen sind, grundlegende Begriffe und Arbeits- und Verfahrensweisen angewendet werden und die Darstellung im wesentlichen verständlich ausgeführt und erkennbar geordnet ist.
- 19.4
Mündliche Prüfung
Die Aufgabenstellung soll den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern ermöglichen, fachspezifische Grundbegriffe und Arbeits- und Verfahrensweisen anzuwenden, die Inhalte des vorgelegten Materials zu erfassen, das behandelte Problem zu erläutern, bestimmte Ergebnisse zu veranschaulichen, die Sachverhalte oder Probleme in übergeordnete Zusammenhänge einzuordnen, sich mit den Sachverhalten und Problemen selbständig auseinanderzusetzen und eine eigene Stellungnahme vorzutragen und zu begründen.
- 19.5
Verfahrensregelungen
Grundsätzlich sind folgende Hilfsmittel zugelassen: Wörterbuch der Rechtschreibung und Taschen-, Tischrechner und Computer, soweit der Grundsatz der Gleichbehandlung gewahrt bleibt.
- 20.
Wirtschaftslehre des Haushalts und Wirtschaftslehre des Landbaus
- 20.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
- 20.1.1
Wirtschaftslehre des Haushalts
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie die zur Qualifizierung im haushaltswirtschaftlichen Bereich grundlegenden Sachverhalte und Zusammenhänge kennen und fachspezifische Arbeits- und Verfahrensweisen, Darstellungsformen und -techniken unter Berücksichtigung der Informations- und Kommunikationstechniken beherrschen. Sie sollen in der Lage sein, die haushaltswirtschaftliche Realität, wie sie sich in Haushalten mit ihrer gesamtwirtschaftlichen und ökologischen Vernetzung darstellt, auf Strukturen, Gesetzmäßigkeiten und Prinzipien zu untersuchen und sie als marktbezogen, aufgaben- und interessenbestimmt, entscheidungsorientiert, prozesshaft, wandelbar und funktional zu begreifen. Zur Bearbeitung haushaltswirtschaftlicher Fragestellungen gehört, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer mit den Grundlagen haushaltswirtschaftlicher Planung und Organisation vertraut sind, Wirkungszusammenhänge erkennen und in der Lage sind, haushaltswirtschaftliche Unterlagen, Verbraucher- und Marktberichte auszuwerten, Wirtschaftspläne von Haushalten aufzustellen, Entwicklungen zu beurteilen, Folgerungen zu ziehen, Wirtschaftlichkeitsüberlegungen anzustellen, die Notwendigkeit kritischen Verbraucherverhaltens zu begründen, Zusammenhänge zwischen Betriebsorganisation und Haushaltsführung zu untersuchen, Grundsätze der Haushaltsführung für unterschiedliche Haushaltsformen abzuleiten und bekannte Sachverhalte, Arbeits- und Verfahrensweisen auf vergleichbare neue haushaltswirtschaftliche Situationen und Problemstellungen anzuwenden. Haushaltswirtschaftliche Fragestellungen umfassen auch das Unterscheiden von Definitionen, Gesetzen, Regeln, Hypothesen und Modellen, das Aufstellen von Hypothesen, das Anwenden von Modellen unter Berücksichtigung ihrer Voraussetzungen und ihres Gültigkeitsbereiches. Die Prüfung in Wirtschaftslehre des Haushalts kann sich auf folgende Lern- und Prüfungsbereiche erstrecken: Ziele, Funktionen, Formen und Strukturen der Haushalte; Planung, Organisation und Führung der Haushalte; Rechtsbeziehungen der Haushalte; Rechnungswesen der Haushalte; Verbraucherinformation, Verbraucherschutz, Verbraucherverhalten und Umwelt; Steuern und Versicherungen der Haushalte und außerdem auf die Lern- und Prüfungsbereiche der Fächer Wirtschaftslehre, insbesondere Betriebswirtschaftslehre (Nr. 19.1.1), und Rechnungswesen (Nr. 19.1.2). Von den Lern- und Prüfungsbereichen müssen in der Abiturprüfung mindestens sechs, davon mindestens drei aus dem Fach Wirtschaftslehre des Haushalts und mindestens drei aus den Fächern Wirtschaftslehre, insbesondere Betriebswirtschaftslehre, und Rechnungswesen, verfügbar sein.
- 20.1.2
Wirtschaftslehre des Landbaus
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie die zur Qualifizierung im agrarwirtschaftlichen Bereich grundlegenden Sachverhalte kennen, ihre Zusammenhänge erkennen und fachspezifische Arbeits- und Verfahrensweisen, Darstellungsformen und -techniken unter Berücksichtigung der Informations- und Kommunikationstechniken beherrschen. Sie sollen in der Lage sein, die agrarwirtschaftliche Realität, wie sie sich in landwirtschaftlichen Betrieben mit ihrer gesamtwirtschaftlichen und ökologischen Vernetzung darstellt, auf Strukturen, Gesetzmäßigkeiten und Prinzipien zu untersuchen und sie als standortbedingt, arbeitsteilig, marktbezogen, aufgaben- und interessenbestimmt, entscheidungsorientiert, prozesshaft, wandelbar und funktional zu begreifen. Zur Bearbeitung agrarwirtschaftlicher Fragestellungen gehört, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer mit den Grundfragen agrarwirtschaftlicher Planung und Organisation vertraut sind, Wirkungszusammenhänge erkennen und in der Lage sind, agrarwirtschaftliche Unterlagen und Marktberichte auszuwerten, Zusammenhänge zwischen Produktionsprogrammen und Absatzmärkten zu untersu- chen, Wirtschaftspläne landwirtschaftlicher Betriebe aufzustellen, Entwicklungen zu beurteilen, Folgerungen zu ziehen, Produktivitäts- und Wirtschaftlichkeitsüberlegungen anzustellen, Chancen und Risiken abzuwägen, Verfahren der Betriebsabrechnung anzuwenden, Betriebsergebnisse auszuwerten, Grundsätze landwirtschaftlicher Betriebsführung für unterschiedliche Betriebsformen abzuleiten und bekannte Sachverhalte, Arbeits- und Verfahrensweisen auf vergleichbare neue agrarwirtschaftliche Situationen und Problemstellungen anzuwenden. Agrarwirtschaftliche Fragestellungen umfassen auch das Unterscheiden von Definitionen, Gesetzen, Regeln, Hypothesen und Modellen, das Aufstellen von Hypothesen und das Anwenden von Modellen unter Berücksichtigung ihrer Voraussetzungen und ihres Gültigkeitsbereiches. Die Prüfung in Wirtschaftslehre des Landbaus kann sich auf folgende Lern- und Prüfungsbereiche erstrecken: Preisbildung bei Agrarprodukten unter Berücksichtigung der EU-Agrarmarktordnung; Agrarmarketing; Landwirtschaftliche Produktion und Kosten; Betriebsplanung und landwirtschaftliches Rechnungswesen; Ziele der Agrarpolitik unter Berücksichtigung der Umwelt; Träger und Maßnahmen der Agrarpolitik unter Berücksichtigung der Umwelt und außerdem auf die Lern- und Prüfungsbereiche der Fächer Wirtschaftslehre, insbesondere Betriebswirtschaftslehre (Nr. 19.1.1), und Rechnungswesen (Nr. 19.1.2). Von den Lern- und Prüfungsbereichen müssen in der Abiturprüfung mindestens sechs, davon mindestens drei aus dem Fach Wirtschaftslehre des Landbaus und mindestens drei aus den Fächern Wirtschaftslehre, insbesondere Betriebswirtschaftslehre, und Rechnungswesen verfügbar sein.
- 20.2
Aufgabenstellung in der schriftlichen Abiturprüfung
- 20.2.1
Die von Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern im Fach Wirtschaftslehre des Haushalts oder Wirtschaftslehre des Landbaus in der Abiturprüfung zu bearbeitende Aufgabe besteht aus jeweils einer in sich geschlossenen, mehrgliedrigen Aufgabe oder aus jeweils zwei voneinander unabhängigen mehrgliedrigen Teilaufgaben. Jede Aufgabe muss sich auf mindestens drei verschiedene, jede Teilaufgabe auf mindestens zwei verschiedene Lern- und Prüfungsbereiche erstrecken; dabei ist mindestens ein Lern- und Prüfungsbereich den Fächern Wirtschaftslehre, insbesondere Betriebswirtschaftslehre, und Rechnungswesen zu entnehmen. In der Abiturprüfung kann ein Datenverarbeitungssystem verwendet werden. Dabei ist auf Ergebnissicherung zu achten. Den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern soll bei Funktionsstörungen der Geräte kein Nachteil entstehen. Um den Ausfall des Datenverarbeitungssystems während der Prüfung zu kompensieren, soll sichergestellt werden, dass notwendige Daten zur weiteren Bearbeitung zur Verfügung stehen oder vorbereitete Ersatzaufgaben eingesetzt werden können.
- 20.2.2
Aufgabenarten
Für die schriftliche Prüfung in den Fächern Wirtschaftslehre des Haushalts und Wirtschaftslehre des Landbaus eignen sich folgende Aufgabenarten:
- -
Aufgaben mit Untersuchungs- und Erhebungsdaten: Sachverhalte und Probleme sind auf der Grundlage vorgegebener Materialien (haushalts- bzw. agrarwirtschaftliche Unterlagen, Untersuchungs- und Erhebungsdaten, Fälle, Situationen) darzulegen, zu analysieren, zu interpretieren und zu beurteilen.
- -
Aufgaben mit Textmaterial: Vorgegebenes Textmaterial ist unter fachspezifischen Fragestellungen zu analysieren, zu interpretieren und zu beurteilen.
- 20.2.3
Problemstellungen müssen sich auf im Unterricht behandelte Lernbereiche beziehen, dürfen aber im Unterricht nicht soweit vorbereitet sein, dass ihre Bearbeitung in der Prüfung nur eine wiederholende Leistung darstellen würde. Die Aufgabenarten schließen sich nicht gegenseitig aus; auch Mischformen sind möglich. Eine ausschließlich aufsatzartig zu bearbeitende Aufgabe ist ungeeignet. Jede Aufgabe bildet eine thematische Einheit und wird in mehrere Arbeitsanweisungen gegliedert, die in einem inneren Zusammenhang stehen. Grundlage der Aufgabe ist das angebotene Arbeitsmaterial, mit dem alle Arbeitsanweisungen verbunden sind. Es ist anzustreben, dass eine Arbeitsanweisung möglichst unabhängig von den Ergebnissen vorhergehender Arbeitsanweisungen ausgeführt werden kann. Aus der Formulierung der Arbeitsanweisungen sollen Art und Umfang der geforderten Leistungen erkennbar sein.
- 20.3
Bewertung und Beurteilung
- 20.3.1
Grundlage für die Bewertung der Leistung sind die Anforderungen, die in der Aufgabenstellung und in der Beschreibung der erwarteten Prüfungsleistung enthalten sind. Bewertet wird, ob die Ausführungen der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer aufgabenbezogen, sachlich richtig, verständlich und folgerichtig aufgebaut sind, Zusammenhänge erkannt wurden, ob das Wesentliche herausgearbeitet ist und das vorgelegte fachspezifische Material und die in der Aufgabenstellung enthaltenen Angaben und Hinweise sachgerecht und vollständig ausgewertet wurden. Bewertet werden auch der Umfang und die Genauigkeit der Kenntnisse, die Sicherheit in der Fachsprache und in den Arbeits- und Verfahrensweisen, die Stimmigkeit und Differenziertheit der Aussagen, die Breite der Argumentationsbasis, die Stichhaltigkeit der Begründungen, die übersichtliche Anordnung der Ausführungen, die Darstellung wesentlicher Gedankengänge und die Begründung wichtiger Aussagen. Mangelhafte Gliederung, Fehler in der Fachsprache, Ungenauigkeit in der Darstellung von Statistiken, Tabellen und Diagrammen und falsche Bezüge zwischen Darstellung und Text sind als fachliche Fehler zu werten. Richtiges Erfassen der Aufgabenstellung und vollständige, präzise Bearbeitung eines Teiles der Aufgabe sind bei vergleichbarem Umfang der erbrachten Teilleistungen höher zu bewerten als unvollständige, oberflächliche Ausführungen. Der Anteil der zu erbringenden Teilleistungen an der erwarteten Gesamtleistung wird durch Gewichtungseinheiten gekennzeichnet, die auch als Hilfen bei der Bewertung dienen.
- 20.3.2
Für die Beurteilung der Prüfungsleistung ist bei den Teilaufgaben und einzelnen Arbeitsanweisungen der Anteil der erbrachten Prüfungsleistung an der erwarteten Gesamtleistung anzugeben. Die Note „ausreichend“ (fünf Punkte) wird erteilt, wenn annähernd die Hälfte der erwarteten Gesamtleistung erbracht wird; dies ist der Fall, wenn die in der Aufgabenstellung geforderten haushaltswirtschaftlichen bzw. agrarwirtschaftlichen Tatbestände, Vorgänge und Zusammenhänge weniger differenziert beschrieben und Fachsprache und Arbeits- und Verfahrensweisen im wesentlichen richtig eingesetzt sind.
- 20.4
Mündliche Prüfung
Die Aufgabenstellung soll den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern ermöglichen, fachspezifische Grundbegriffe und Arbeits- und Verfahrensweisen anzuwenden, die Inhalte des vorgelegten Materials zu erfassen, das behandelte Problem zu erläutern, bestimmte Ergebnisse zu veranschaulichen, die Sachverhalte oder Probleme in übergeordnete Zusammenhänge einzuordnen, sich mit den Sachverhalten und Problemen selbständig auseinanderzusetzen und eine eigene Stellungnahme vorzutragen und zu begründen.
- 20.5
Verfahrensregelungen
Grundsätzlich sind folgende Hilfsmittel zugelassen: Wörterbuch der Rechtschreibung und Taschen-, Tischrechner und Computer, soweit der Grundsatz der Gleichbehandlung gewahrt bleibt.
- 21.
Technikwissenschaft
- 21.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
Die Prüfung in Technikwissenschaft richtet sich auf Objekte, Verfahren und die Auseinandersetzung mit Fragestellungen zu technischen Systemen in einem oder mehreren technischen Schwerpunkten (Maschinenbau, Elektrotechnik, Bautechnik, Physik-, Chemie-, Biologietechnik und Datenverarbeitungstechnik). Technische Systeme dienen entsprechend ihrem Zweck vorwiegend der Stoff-, Energie- und Informationsumsetzung. Von besonderer Bedeutung sind dabei die Prozesse des Speicherns, Umwandelns und Transportierens. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie die zur Qualifizierung im jeweiligen technischen Schwerpunkt grundlegenden Sachverhalte und Systeme kennen, kausale, funktionale und finale strukturelle/technische Zusammenhänge erkennen und Arbeits- und Verfahrensweisen, Arbeits- und Informationstechniken beherrschen. Zur Bearbeitung technischer Fragestellungen gehört, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer in der Lage sind, im jeweiligen Schwerpunkt technische Unterlagen (Zeichnungen, Konstruktionen, Texte, Schaltpläne, Fließbilder, Diagramme, Programme) anzufertigen und auszuwerten, technische Vorgänge exakt zu beobachten und zu beschreiben, Größen- und Einheitengleichungen anzuwenden, mit technischen Geräten, Maschinen, Anlagen, Hard- und Software umzu- gehen, Aufbau und Wirkungsweise technischer Systeme zu analysieren, technische Abläufe, Zusammenhänge und Strukturen mit fachspezifischen graphischen Mitteln darzustellen und zu interpretieren, einfache technische Systeme/Programme zu entwickeln, vor allem Lösungen zu planen, zu dimensionieren und zu strukturieren, Lösungsvarianten festzustellen, Lösungsverfahren zu optimieren, Lösungen zu beurteilen und ihre Übertragbarkeit auf vergleichbare neue Fragestellungen zu bewerten und zu prüfen. Zur Bearbeitung technischer Fragestellungen gehört auch, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer in der Lage sind, induktiv und deduktiv zu verfahren, arbeits- und naturwissenschaftliche Erkenntnisse und algorithmische/mathematische Verfahren anzuwenden, Hypothesen aufzustellen und zu überprüfen, Sachverhalte auf Modellvorstellungen unter Berücksichtigung ihres Gültigkeitsbereichs zu reduzieren, Experimente/ Simulationen zu planen, durchzuführen und zu protokollieren, Messergebnisse in Tabellen und Diagrammen darzustellen und auszuwerten, Messfehler zu begründen und zu relativieren, Programme zu entwickeln und mit Testdaten ihre Funktion zu überprüfen und zu bewerten. Sie sollen in der Lage sein, Einflüsse der Technik und Wechselwirkungen zwischen Technik und Umwelt zu untersuchen, technische Sachzwänge abwägend zu erkennen und mögliche Folgen technischer Neuerungen aufzuzeigen. Die Prüfung kann sich in den jeweiligen Schwerpunkten auf folgende Lern- und Prüfungsbereiche erstrecken:
- -
Maschinenbau: Fertigungstechnik; Prüftechnik; Werkstofftechnik; Technische Mechanik; Konstruktionstechnik; Steuerungs- und Regelungstechnik; Maschinen- und Gerätetechnik; Antriebstechnik; Hebe- und Fördertechnik; Wärme- und Kältetechnik; Strömungstechnik.
- -
Elektrotechnik: Elektrische Netzwerke; Messtechnik; Digitale Schaltungstechnik; Verstärkertechnik; Mikroprozessor-, Mikrocomputertechnik; Leistungselektronik/ Antriebstechnik; Kommunikationstechnik; Automatisierungstechnik; Elektrische Anlagen.
- -
Bautechnik: Baustofftechnik; Prüftechnik; Baustatik und Festigungslehre; Wärme- und Feuchteschutztechnik; Baukonstruktionslehre; Planungstechnik; Steinbautechnik; Holzbautechnik; Beton- und Stahlbetonbautechnik; Grundbautechnik.
- -
Physiktechnik: Messtechnik; Werkstoffprüftechnik; Laboratoriumstechnik; Steuerungs- und Regelungstechnik; Digitaltechnik; Schnittstellentechnik; Verstärkertechnik; Mikroprozessortechnik; Automatisierungstechnik; Isotopentechnik.
- -
Chemietechnik: Reaktionstechnik; Verfahrenstechnik; Laboratoriumstechnik; Produktionstechnik; Qualitätskontrolle; Anlagentechnik; Automatisierungstechnik; Umwelttechnik; Biotechnik.
- -
Biologietechnik: Hygienetechnik; Mikrobiologie; Laboratoriumstechnik; Produktionstechnik; Bioverfahrenstechnik; Rohstoffgewinnung; Lebensmitteltechnik; Landwirtschaftstechnik; Gentechnik; Umwelttechnik.
- -
Datenverarbeitungstechnik: Architekturen von Datenverarbeitungssystemen; Datenstrukturen, Datenbanken, Informationssysteme; Betriebssysteme und Compilertechnik; Mikroprozessor- und Mikrocomputertechnik; Prozessdatentechnik; Vernetzung von Datenverarbeitungssystemen; Interfacetechnik; Automatisierungstechnik; Systemanalyse.
Grundlage für die Abiturprüfung sind im jeweiligen Schwerpunkt fünf, davon jeweils mindestens vier aus den vorgenannten schwerpunktbezogenen Lern- und Prüfungsbereichen. Erstreckt sich die Prüfung auf mehr als einen Schwerpunkt, so sind mindestens drei Lernund Prüfungsbereiche aus einem Schwerpunkt Grundlage der Abiturprüfung.
- 21.2
Aufgabenstellung in der schriftlichen Prüfung
- 21.2.1
Die von den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern zu bearbeitende Aufgabe besteht aus einer in sich geschlossenen Aufgabe oder zwei voneinander unabhängigen Teilaufgaben.
- 21.2.2
Für die schriftliche Prüfung in einem technischen Schwerpunkt eignen sich folgende Aufgabenstellungen: eine technische, soziotechnische oder informationstechnische Ausgangs- und Zielsituation kann durch technische Experimente, Geräte, Maschinen, Maschinenelemente, Baueinheiten, Texte, Skizzen, Zeichnungen, Diagramme, Datenblätter, Mess- und Prüfreihen, Systembeschreibungen, Präparate und Naturobjekte geschaffen und beschrieben werden. Im Mittelpunkt der Aufgabe steht die Analyse oder Synthese technischer oder soziotechnischer Systeme. Bei der Verwendung von Datenverarbeitungssystemen ist auf Ergebnissicherung zu achten. Gegenstand der Analyse kann ein technisches System, soziotechnisches System, ein technisches Modell, ein technisches Demonstrationsexperiment, ein von Schülerinnen und Schülern durchgeführtes technisches Laborexperiment, ein technischer Schadensfall oder ein Programm sein. Die Synthese kann das Planen, Entwerfen, Konstruieren, Berechnen und Realisieren eines technischen Systems oder eines Programms umfassen. Problemstellungen müssen sich auf im Unterricht behandelte Lernbereiche beziehen, dürfen aber im Unterricht nicht soweit vorbereitet sein, dass ihre Bearbeitung in der Prüfung nur eine wiederholende Leistung darstellen würde. Eine ausschließlich aufsatzartig zu bearbeitende Aufgabe, d.h. eine Aufgabe ohne vorgelegtes Material, ohne fachpraktische Bezüge (Entwicklung, Projektierung, Dimensionierung, Analyse oder Synthese eines technischen oder soziotechnischen Systems) oder ohne technisches Experiment, ist ungeeignet. Jede Aufgabe bildet eine thematische Einheit und wird in mehrere Arbeitsanweisungen gegliedert, die nicht beziehungslos nebeneinander stehen dürfen. Grundlage der Aufgabe ist das durchzuführende technische Experiment oder das angebotene Arbeitsmaterial, mit dem alle Arbeitsanweisungen verbunden sind. Es ist anzustreben, dass eine Arbeitsanweisung möglichst unabhängig von Ergebnissen vorhergehender Arbeitsanweisungen ausgeführt werden kann. Aus der Formulierung der Arbeitsanweisungen sollen Art und Umfang der geforderten Leistungen erkennbar sein, zum Beispiel ob
- -
eine Gesetzmäßigkeit oder ein bestimmter Zusammenhang erläutert, ermittelt, hergeleitet, begründet oder auf einen konkreten Fall übertragen werden soll,
- -
ein technischer Vorgang, ein Verfahren oder ein technisches System beschrieben, erklärt, messtechnisch, experimentell oder mathematisch untersucht, in einem bestimmten Zusammenhang erläutert, verglichen, beurteilt oder angewendet, die Übertragbarkeit geprüft, für ein bestimmtes Projekt oder Element entworfen, skizziert, dimensioniert oder optimiert werden soll,
- -
die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer die Auswahl der erforderlichen Apparate, Geräte und den Einsatz bestimmter Arbeitstechniken selbst treffen und begründen sollen.
- 21.3
Bewertung und Beurteilung
- 21.3.1
Grundlage für die Bewertung der Leistung sind die Anforderungen, die in der Aufgabenstellung und in der Beschreibung der erwarteten Prüfungsleistung enthalten sind. Bewertet wird, ob die Ausführungen der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer aufgabenbezogen, sachlich richtig, exakt, verständlich und folgerichtig aufgebaut sind, Zusammenhänge erkannt wurden, ob das Wesentliche herausgearbeitet ist und das vorgelegte fachspezifische Material und die in der Aufgabenstellung enthaltenen Angaben und Hinweise sachgerecht und vollständig ausgewertet wurden. Bewertet werden der Umfang und die Genauigkeit der Kenntnisse, die Sicherheit in der Fachsprache und in den Arbeitsund Verfahrensweisen, die Stimmigkeit und Differenziertheit der Aussagen, die Breite der Argumentationsbasis, die Stichhaltigkeit der Begründungen, die übersichtliche Anordnung der Ausführungen, die Darlegung wesentlicher Gedankengänge und die Begründung wichtiger Aussagen. Mangelhafte Gliederung, Fehler in der Fachsprache, Ungenauigkeiten in der Darstellung, falsche Bezüge zwischen Zeichnungen und Text oder die Vernachlässigung einschlägiger technischer Vorschriften und Normen sind als fachliche Fehler zu werten. Richtiges Erfassen der Aufgabenstellung und vollständige, präzise Bearbeitung eines Teiles der Aufgabe sind bei vergleichbarem Umfang der erbrachten Teilleistungen höher zu bewerten als unvollständige, oberflächliche Ausführungen. Der Anteil der zu erbringenden Teilleistungen an der erwarteten Gesamtleistung wird durch Gewichtungseinheiten gekennzeichnet, die auch als Hilfen bei der Bewertung dienen.
- 21.3.2
Für die Beurteilung der Prüfungsleistung ist bei den Teilaufgaben und einzelnen Arbeitsanweisungen der Anteil der erbrachten Prüfungsleistung an der erwarteten Gesamtleistung anzugeben. Die Note „ausreichend“ (fünf Punkte) wird erteilt, wenn annähernd die Hälfte der erwarteten Gesamtleistung erbracht wird; dies ist der Fall, wenn die in der Aufgabenstellung geforderten technischen Tatbestände, Vorgänge und Zusammenhänge weniger differenziert dargestellt sind; dabei müssen Fachsprache und Arbeits- und Verfahrensweisen im wesentlichen richtig eingesetzt sein.
- 21.4
Mündliche Prüfung
Die Aufgabenstellung soll den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern ermöglichen, fachspezifische Grundbegriffe und Arbeits- und Verfahrensweisen anzuwenden, die Inhalte des vorgelegten Materials zu erfassen, das behandelte Problem zu erläutern, bestimmte Ergebnisse zu veranschaulichen, die Sachverhalte und Probleme in übergeordnete Zusammenhänge einzuordnen, sich mit den Sachverhalten und Problemen selbständig auseinanderzusetzen und eine eigene Stellungnahme vorzutragen und zu begründen. Längere Herleitungen und Rechnungen sind zu vermeiden.
- 21.5
Verfahrensregelungen
- 21.5.1
Sollen mit einem technischen Experiment quantitative Arbeitsunterlagen während der schriftlichen Prüfung oder der Prüfungsvorbereitung für die mündliche Prüfung gewonnen werden, so sind sie bereits bei Erstellen der Aufgabe zu sichern. Auf diese Weise ist es möglich, beim Mißlingen des Experimentes den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erforderlichen Daten zur weiteren Bearbeitung der Aufgabe zur Verfügung zu stellen.
- 21.5.2
Grundsätzlich sind folgende Hilfsmittel zugelassen: Wörterbuch der Rechtschreibung, Zeichengeräte und - apier, ein eingeführtes Tabellenwerk, eingeführte technische Formelsammlungen ohne Herleitung und Beispiele, Auszüge aus Datensammlungen der Industrie, Laboreinrichtungen, technische Geräte (z. B. Datensichtgeräte, Prüfgeräte, Messgeräte), Bauteile oder Baugruppen und Taschen-, Tischrechner und Computer, soweit der Grundsatz der Gleichbehandlung gewahrt bleibt.
- 22.
Ernährungslehre
- 22.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie die zur Qualifizierung im Ernährungsbereich grundlegenden Sachverhalte kennen, fachspezifische Arbeits- und Verfahrensweisen und Arbeitstechniken beherrschen, biochemische und physiologische Zusammenhänge zwischen Ernährungsweisen und Gesundheit erkennen und in der Lage sind, ernährungsphysiologische, biochemische und technologische Fragestellungen fachspezifisch zu bearbeiten mit dem Ziel, zu Lösungen, Erklärungen, Folgerungen, Begründungen oder Entscheidungen unter Berücksichtigung der Informations- und Kommunikationstechniken zu kommen. Zur Bearbeitung ernährungsphysiologischer, biochemischer und technologischer Fragestellungen gehört, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer in der Lage sind, mit Geräten, Maschinen und Anlagen umzugehen, fachspezifische Versuche zu planen, durchzuführen, zu protokollieren, Versuchsergebnisse in Tabellen und Diagrammen darzustellen, auszuwerten und Arbeitsregeln abzuleiten. Schließlich sollen sie nachweisen, dass sie in der Lage sind, physiologische, technologische, chemische und ökologische Bewertungskriterien auf ernährungsphysiologische, lebensmitteltechnologische und -chemische Fragestellungen anzuwenden, die Realisierung ernährungsphysiologischer Forderungen zu überprüfen, Lösungsvorschläge mit Hilfe ernährungsphysiologischer, biochemischer und technologischer Erkenntnisse zu begründen und Erkenntnisse aus Nachbardisziplinen zur Beurteilung fachspezifischer Problemstellungen heranzuziehen. Ernährungsphysiologische, biochemische und technologische Fragestellungen umfassen auch das Unterscheiden von Definitionen, Gesetzen, Regeln, Hypothesen und Modellen, das Aufstellen und Überprüfen von Hypothesen, das Anwenden von Modellen unter Berücksichtigung ihrer Voraussetzungen und ihres Gültigkeitsbereiches und Auswirkungen auf das Ernährungsverhalten und das Lebensmittelrecht. Die Prüfung in Ernährungslehre kann sich auf folgende Lern- und Prüfungsbereiche erstrecken: Chemisches Grundwissen; Nährstoffe; Lebensmittelchemie; Lebensmitteltechnologie; Physiologie der Verdauung; Intermediärstoffwechsel der Kohlenhydrate, Fette, Eiweiße und Vitamine; Vollwertige Ernährung, Ernährungsrichtlinien, Kostformen; Stoffwechselstörungen und Diätetik; Lebensmittelhygiene und -toxikologie; Lebensmittelrecht und -überwachung. In der Abiturprüfung soll sichergestellt werden, dass in den geforderten Leistungen ein breites Spektrum fachspezifischer Qualifikationen angesprochen wird und Kenntnisse aus bestimmten Lern- und Prüfungsbereichen verfügbar sind.
- 22.2
Aufgabenstellung in der schriftlichen Abiturprüfung
- 22.2.1
Die im Fach Ernährungslehre in der Abiturprüfung zu bearbeitende Aufgabe besteht aus einer in sich geschlossenen mehrgliedrigen Aufgabe oder aus zwei voneinander unabhängigen mehrgliedrigen Teilaufgaben. Jede Prüfungsaufgabe hat als Grundlage chemisches Grundwissen (Nr. 22.1).
- 22.2.2
Aufgabenarten
Für die schriftliche Prüfung eignen sich folgende Aufgabenarten:
- -
Aufgaben mit Untersuchungs- und Erhebungsdaten und Demonstrationsversuchen: Sachverhalte und Probleme sind auf der Grundlage vorgegebener Materialien (Unterlagen aus dem Ernährungsbereich, Untersuchungsund Erhebungsdaten) und nach Demonstrationsversuchen darzulegen, zu analysieren, zu interpretieren und zu beurteilen.
- -
Aufgaben mit Schülerexperimenten: Die Experimente sind nach vorgegebenen Arbeitsanweisungen durchzuführen, die Beobachtungen zu protokollieren und die Versuchsergebnisse unter fachspezifischen Fragestellungen auszuwerten.
- -
Aufgaben mit Textmaterial: Vorgegebenes Textmaterial ist unter fachspezifischen Fragestellungen zu analysieren, zu interpretieren und zu beurteilen.
- 22.2.3
Problemstellungen müssen sich auf im Unterricht behandelte Lernbereiche beziehen, dürfen aber im Unterricht nicht soweit vorbereitet sein, dass ihre Bearbeitung in der Prüfung nur eine wiederholende Leistung darstellen würde. Die Aufgabenarten schließen sich nicht gegenseitig aus; auch Mischformen sind möglich. Eine ausschließlich aufsatzartig zu bearbeitende Aufgabe, d. h. eine Aufgabe ohne Untersuchungs- und Erhebungsdaten, Demonstrationsversuche, Schülerexperiment oder vorgelegtes Textmaterial, ist ungeeignet. Jede Aufgabe bildet eine thematische Einheit und wird in mehrere Arbeitsanweisungen gegliedert, die nicht beziehungslos nebeneinander stehen dürfen. Grundlage der Aufgabe ist das durchzuführende Experiment oder das angebotene Arbeitsmaterial, mit dem alle Arbeitsanweisungen verbunden sind. Es ist anzustreben, dass eine Arbeitsanweisung möglichst unabhängig von Ergebnissen vorhergehender Arbeitsanweisungen ausgeführt werden kann. Aus der Formulierung der Arbeitsanweisungen sollen Art und Umfang der geforderten Leistungen erkennbar sein.
- 22.3
Bewertung und Beurteilung
- 22.3.1
Grundlage für die Bewertung der Leistung sind die Anforderungen, die in der Aufgabenstellung und in der Beschreibung der erwarteten Prüfungsleistung enthalten sind. Bewertet wird, ob die Ausführungen aufgabenbezogen, sachlich richtig, exakt, verständlich und folgerichtig aufgebaut sind, Zusammenhänge erkannt wurden, ob das Wesentliche herausgearbeitet ist und das vorgelegte fachspezifische Material und die in der Aufgabenstellung enthaltenen Angaben und Hinweise sachgerecht und vollständig ausgewertet wurden. Bewertet werden der Umfang und die Genauigkeit der Kenntnisse, die Sicherheit in der Fachsprache und in den Arbeits- und Verfahrensweisen, die Stimmigkeit und Differenziertheit der Aussagen, die Breite der Argumentationsbasis, die Stichhaltigkeit der Begründungen, die übersichtliche Anordnung der Ausführungen, die Darlegung wesentlicher Gedankengänge und die Begründung wichtiger Aussagen. Mangelhafte Gliederung, Fehler in der Fachsprache, Ungenauigkeiten in der Darstellung von Statistiken, Tabellen und Diagrammen und falsche Bezüge zwischen Darstellung und Text sind als fachliche Fehler zu werten. Richtiges Erfassen der Aufgabenstellung und vollständige, präzise Bearbeitung eines Teiles der Aufgabe sind bei vergleichbarem Umfang der erbrachten Teilleistungen höher zu bewerten als unvollständige, oberflächliche Ausführungen. Der Anteil der zu erbringenden Teilleistungen an der erwarteten Gesamtleistung wird durch Gewichtungseinheiten gekennzeichnet, die auch als Hilfen bei der Bewertung dienen.
- 22.3.2
Für die Beurteilung der Prüfungsleistung ist bei den Teilaufgaben und einzelnen Arbeitsanweisungen der Anteil der erbrachten Prüfungsleistung an der erwarteten Gesamtleistung anzugeben. Die Note „ausreichend“ (fünf Punkte) wird erteilt, wenn annähernd die Hälfte der erwarteten Gesamtleistung erbracht wird; dies ist der Fall, wenn die in der Aufgabenstellung geforderten ernährungsphysiologischen, biochemischen und technologischen Tatbestände, Vorgänge und Zusammenhänge weniger differenziert dargestellt sind; dabei müssen Fachsprache und Arbeits- und Verfahrensweisen im wesentlichen richtig eingesetzt sein.
- 22.4
Mündliche Prüfung
Die Aufgabenstellung soll den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern ermöglichen, fachspezifische Grundbegriffe und Arbeits- und Verfahrensweisen anzuwenden, die Inhalte des vorgelegten Materials zu erfassen, das behandelte Problem zu erläutern, bestimmte Ergebnisse zu veranschaulichen, die Sachverhalte oder Probleme in übergeordnete Zusammenhänge einzuordnen, sich mit den Sachverhalten und Problemen selbständig auseinanderzusetzen und eine eigene Stellungnahme vorzutragen und zu begründen. Längere biochemische Herleitungen und Nährwertberechnungen sind zu vermeiden.
- 22.5
Verfahrensregelungen
- 22.5.1
Sollen mit einem Experiment quantitative Arbeitsunterlagen während der schriftlichen Prüfung oder der Prüfungsvorbereitung für die mündliche Prüfung gewonnen werden, so sind sie bereits beim Erstellen der Aufgabe zu sichern. Auf diese Weise ist es möglich, beim Mißlingen des Experimentes den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erforderlichen Daten zur weiteren Bearbeitung der Aufgabe zur Verfügung zu stellen.
- 22.5.2
Grundsätzlich sind folgende Hilfsmittel zugelassen: Wörterbuch der Rechtschreibung, Nährwerttabellen, Laboreinrichtungen, Taschen-, Tischrechner und Computer, soweit der Grundsatz der Gleichbehandlung gewahrt bleibt.
- 23.
Agrartechnik
- 23.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
Die Prüfung in Agrartechnik richtet sich auf die pflanzliche und tierische Produktion und steht im Beziehungsfeld von Wirtschaft, Technik, Arbeitswirtschaft und Ökologie. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen mit fachspezifischen Denk- und Arbeitsweisen vertraut sein. Sie sollen in der Lage sein, Zusammenhänge zwischen produktionsfördernden und -hemmenden Maßnahmen in der Landwirtschaft zu erkennen, Wechselwirkungen zwischen Boden, Pflanzen, Klima und Umwelt aufzuzeigen und die Tragweite produktionsfördernder und -hemmender Maßnahmen auf Tier und Umwelt sachgerecht zu beurteilen, einfache agrartechnische Untersuchungen durchzuführen, zu dokumentieren und Untersuchungsergebnisse auszuwerten, vorgegebene fachliche Aussagen kritisch zu prüfen und unter Einbeziehung von Erkenntnissen und Methoden benachbarter Disziplinen Schlussfolgerungen zu ziehen, naturwissenschaftliche Gesetzmäßigkeiten unter ökologischen und wirtschaftlichen Aspekten auf konkrete landwirtschaftliche Sachverhalte zu übertragen und auf der Grundlage naturwissenschaftlicher und wirtschaftlicher Erkenntnisse die Auswirkungen technischen Fortschritts auf Landwirtschaft und Umwelt zu beurteilen; dazu gehört der Umgang mit agrarwirtschaftlichen Unterlagen (zum Beispiel Tabellen, graphische Darstellungen, Diagramme, Taxen, Software) ebenso wie die Verwendung von Informations- und Kommunikationstechniken. Bei der Verwendung von Datenverarbeitungssystemen ist auf Ergebnissicherung zu achten. Den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern soll bei Funktionsstörungen der Geräte kein Nachteil entstehen. Um den Ausfall des Datenverarbeitungssystems während der Prüfung zu kompensieren, soll sichergestellt werden, dass notwendige Daten zur weiteren Bearbeitung zur Verfügung stehen oder vorbereitete Ersatzaufgaben eingesetzt werden können. Die Prüfung in Agrartechnik kann sich auf folgende drei Lern- und Prüfungsbereiche beziehen:
1.
Pflanzliche Produktion
Biologische Grundlagen:
Produktionstechnik:
Bau, Wachstum, Differenzierung und Stoffwechsel der Pflanzen, z. B. chemische Strukturen, Nährstoffaufnahme und Transport, Biochemie von Photosynthese und Atmung
Verwertbarkeit der Produkte; Pflanzengesundheit; Beeinflussung der Ertragslagen, Pflanzenschutz, Bestimmung der optimalen Produktionsintensität
Boden als Pflanzenstandort, z. B. biologische, chemische und physikalische Strukturen und Veränderungen, Untersuchungsmethoden
Bodenbearbeitung und -verbesserung, Fruchtfolge
Klassische und molekulare Genetik, z. B. Meiose, Mendelsche Regeln, genetischer Code, Eiweißbiosynthese, Genwirkung, Genregulation, Mutation
Pflanzenzüchtung; Gentechnologie
2.
Tierische Produktion
Biologische Grundlagen:
Produktionstechnik:
Bau und Funktion von Verdauungssystemen, Stoffwechsel z. B. Verdauungssysteme, Resorption, biochemische Reaktionsmechanismen und Strukturen, Mikrobieller Abbau, Energieumsatz, biologische Labortechniken
Tierernährung, Fütterung, Tiergesundheit, Produktionsverfahren, Futterbewertung, Futtermitteluntersuchung
Verhaltensbiologie, Biologische Steuerung und Regelung, Hormone, z. B. Verhaltensmodelle, Regelung von Sexualfunktionen, Energiehaushalt und Wachstum, Wirkungsmechanismen von Hormonen
Artgerechte Haltungs- und Produktionsverfahren, Tiergesundheit, Hormonanwendung
Populationsgenetik, Evolution, z. B. Hardy-Weinberg-Gesetz, Populationsparameter, biometrische Verfahren
Zuchtverfahren
3.
Landwirtschaft in ihrem Umfeld
Biologische Grundlagen:
Produktionstechnik:
Ökosysteme, z. B. Wechselwirkungen und Strukturen, Auswirkungen von Eingriffen
Fruchtfolge, Produktionsverfahren, Betriebssysteme, Landschaftspflege
Natürliche und wirtschaftliche Standortverfahren
Umweltschutz
In der Abiturprüfung soll sichergestellt werden, dass in den geforderten Leistungen ein breites Spektrum fachspezifischer Qualifikationen angesprochen wird.
- 23.2
Aufgabenstellung in der schriftlichen Abiturprüfung
- 23.2.1
Die von Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern zu bearbeitende Aufgabe besteht in der Regel aus drei Teilaufgaben, die in einem inneren Zusammenhang stehen. Jede Prüfungsaufgabe muss sich auf mindestens zwei der drei in Nr. 23.1 beschriebenen Lern- und Prüfungsbereiche beziehen.
- 23.2.2
Aufgabenarten
Für die schriftliche Prüfung eignen sich folgende Aufgabenarten:
- -
Aufgaben mit Untersuchungs- und Erhebungsdaten und Demonstrationsversuchen: Sachverhalte und Probleme sind auf der Grundlage vorgegebener Materialien (Unterlagen aus dem agrartechnischen Bereich, Untersuchungs- und Erhebungsdaten) und nach Demonstrationsversuchen darzulegen, zu analysieren, zu interpretieren und zu beurteilen.
- -
Aufgaben mit Schülerexperimenten: Die Experimente sind nach vorgegebenen Arbeitsanweisungen durchzuführen, die Beobachtungen zu protokollieren und die Versuchsergebnisse unter fachspezifischen Fragestellungen auszuwerten.
- -
Aufgaben mit Textmaterial: Vorgegebenes Textmaterial ist unter fachspezifischen Fragestellungen zu analysieren, zu interpretieren und zu beurteilen.
- 23.2.3
Problemstellungen müssen sich auf im Unterricht behandelte Lernbereiche beziehen, dürfen aber im Unterricht nicht soweit vorbereitet sein, dass ihre Bearbeitung in der Prüfung nur eine wiederholende Leistung darstellen würde. Die Aufgabenarten schließen sich nicht gegenseitig aus; auch Mischformen sind möglich. Eine ausschließlich aufsatzartig zu bearbeitende Aufgabe, d.h. eine Aufgabe ohne Untersuchungs- und Erhebungsdaten, Demonstrationsversuche, Schülerexperimente oder vorgelegtes Textmaterial, ist ungeeignet. Jede Aufgabe bildet eine thematische Einheit und wird in mehrere Arbeitsanweisungen gegliedert, die nicht beziehungslos nebeneinander stehen dürfen. Grundlage der Aufgabe ist das durchzuführende Experiment oder das angebotene Arbeitsmaterial, mit dem alle Arbeitsanweisungen verbunden sind. Es ist anzustreben, dass eine Arbeitsanweisung möglichst unabhängig von Ergebnissen vorhergehender Arbeitsanweisungen ausgeführt werden kann. Aus der Formulierung der Arbeitsanweisungen sollen Art und Weise der geforderten Leistungen erkennbar sein.
- 23.3
Bewertung und Beurteilung
- 23.3.1
Grundlage für die Bewertung der Leistungen sind die Anforderungen, die in der Aufgabenstellung und in der Beschreibung der erwarteten Prüfungsleistung enthalten sind. Bewertet wird, ob die Ausführungen der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer aufgabenbezogen, sachlich richtig, exakt, verständlich und folgerichtig aufgebaut sind, Zusammenhänge erkannt wurden, ob das Wesentliche herausgearbeitet ist und das vorgelegte fachspezifische Material und die in der Aufgabenstellung enthaltenen Angaben und Hinweise sachgerecht und vollständig ausgewertet wurden. Bewertet werden der Umfang und die Genauigkeit der Kenntnisse, die Sicherheit in der Fachsprache und in den Arbeits- und Verfahrensweisen, die Stimmigkeit und Differenziertheit der Aussagen, die Breite der Argumentationsbasis, die Stichhaltigkeit der Begründungen, die übersichtliche Anordnung der Ausführungen, die Darlegung wesentlicher Gedankengänge und die Begründung wichtiger Aussagen. Mangelhafte Gliederung, Fehler in der Fachsprache, Ungenauigkeiten in der Darstellung von Statistiken, Tabellen und Diagrammen oder falsche Bezüge zwischen Darstellung und Text sind als fachliche Fehler zu werten. Richtiges Erfassen der Aufgabenstellung und vollständige präzise Bearbeitung eines Teils der Aufgabe sind bei vergleichbarem Umfang der erbrachten Teilleistungen höher zu bewerten als unvollständige, oberflächliche Ausführungen. Der Anteil der von Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern zu erbringenden Teilleistungen an der erwarteten Gesamtleistung wird durch Gewichtungseinheiten gekennzeichnet, die auch als Hilfen bei der Bewertung dienen.
- 23.3.2
Für die Beurteilung der Prüfungsleistung ist bei Teilaufgaben und einzelnen Arbeitsanweisungen der Anteil der erbrachten Prüfungsleistung an der erwarteten Gesamtleistung anzugeben. Die Note „ausreichend“ (fünf Punkte) wird erteilt, wenn annähernd die Hälfte der erwarteten Gesamtleistung erbracht wird. Oberhalb und unterhalb dieser Schwelle sollen die Anteile der erwarteten Gesamtleistung den einzelnen Notenstufen jeweils ungefähr linear zugeordnet werden, um zu sichern, dass mit der Bewertung die gesamte Breite der Skala ausgeschöpft werden kann.
- 23.4
Mündliche Prüfung
Die Aufgabenstellung soll den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern ermöglichen, fachspezifische Grundbegriffe und Arbeits- und Verfahrensweisen anzuwenden, die Inhalte des vorgelegten Materials zu erfassen, das behandelte Problem zu erläutern, bestimmte Ergebnisse zu veranschaulichen, die Sachverhalte oder Probleme in übergeordnete Zusammenhänge einzuordnen, sich mit den Sachverhalten und Problemen selbständig auseinanderzusetzen und eine eigene Stellungnahme vorzutragen und zu begründen. Längere biochemische Herleitungen sind zu vermeiden.
- 23.5
Verfahrensregelungen
Sollen mit einem Experiment quantitative Arbeitsunterlagen während der schriftlichen Prüfung oder der Prüfungsvorbereitung für die mündliche Prüfung gewonnen werden, so sind sie bereits bei Erstellen der Aufgabe zu sichern. Auf diese Weise ist es möglich, beim Mißlingen des Experiments die erforderlichen Daten zur weiteren Bearbeitung der Aufgabe zur Verfügung zu stellen.
- 23.5.1
Grundsätzlich sind folgende Hilfsmittel zugelassen: Wörterbuch der Rechtschreibung, ein eingeführtes Tabellenwerk, Auszüge aus Datensammlungen der Landwirtschaft, Laboreinrichtungen, technische Geräte und Taschen-, Tischrechner und Computer, soweit der Grundsatz der Gleichbehandlung gewahrt bleibt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
I.
Allgemeine Bestimmungen
- 1.
Zielsetzungen
Die fachspezifischen Prüfungsanforderungen legen fest, aus welchen verbindlichen Lern- und Prüfungsbereichen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer in den einzelnen Fächern in der Abiturprüfung Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen sollen, welche Art von Aufgaben in der Abiturprüfung gestellt werden, in welcher Weise die erwarteten Schülerleistungen beschrieben und nach welchen Kriterien die Prüfungsleistungen in der Abiturprüfung bewertet und beurteilt werden sollen. Die bei den einzelnen Fächern beschriebenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind stets auf dem Hintergrund dessen zu sehen, was Schule zu vermitteln vermag, und dürfen nicht mit den Anforderungen der zugeordneten fachwissenschaftlichen Disziplinen verwechselt werden.
Die im Unterricht vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten sind umfassender, als sie in einer Prüfung verlangt werden können. Die einzelne Prüfungsaufgabe kann in jedem Fall nur einen Teil der prüfungsrelevanten Kenntnisse und Fähigkeiten des jeweiligen Faches erfassen.
- 2.
Schriftliche Prüfung
- 2.1
Prüfungsanforderungen
- 2.1.1
Prüfungsanforderungen nach Nr. 1 beziehen sich auf inhalts- und methodenbezogene Kenntnisse und Fähigkeiten. Sie sind der Aufgabenstellung und der Beschreibung der erwarteten Schülerleistung sowie der Bewertung und Beurteilung der Prüfungsleistungen zugrundezulegen. Methodenbezogene Kenntnisse und Fähigkeiten können jeweils nur an bestimmten Inhalten der Prüfungsaufgaben nachgewiesen werden.
- 2.1.2
Die Prüfungsanforderungen stellen nach Maßgabe der in der Schule zu vermittelnden Kenntnisse und Fähigkeiten folgende unterschiedliche Ansprüche an die Selbständigkeit der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer: Sie sollen Sachverhalte aus einem abgegrenzten Gebiet in gelerntem Zusammenhang wiedergeben sowie gelernte und geübte Arbeitstechniken in einem begrenzten Gebiet und in wiederholendem Zusammenhang anwenden und darstellen können. Sie sollen bekannte Sachverhalte selbständig erklären, bearbeiten und ordnen und das Gelernte auf vergleichbare Sachverhalte selbständig übertragen und anwenden können. Sie sollen auch in der Lage sein, komplexe Sachverhalte zu bearbeiten, und dabei unter Anwendung und Einschätzung von sach- und fachadäquaten Methoden und Arbeitstechniken zu Begründungen, Folgerungen, Deutungen und Wertungen fähig sein.
- 2.1.3
Um die Ansprüche an die Selbständigkeit der Prüfungsleistung hinsichtlich der Aufgabenstellung, der Beschreibung der erwarteten Schülerleistung und ihrer Bewertung und Beurteilung besser durchschaubar und damit leichter vergleichbar zu machen, ist eine Zuordnung der Anforderungen zu Anforderungsbereichen möglich, die in ihrer Abfolge der zunehmenden Selbständigkeit der Prüfungsleistung entsprechen.
- 2.1.4
Der Anforderungsbereich I umfasst die Wiedergabe von Sachverhalten aus einem abgegrenzten Gebiet im gelernten Zusammenhang und die Beschreibung und Verwendung gelernter und geübter Arbeitstechniken in einem begrenzten Gebiet und in einem wiederholenden Zusammenhang.
Der Anforderungsbereich II umfasst das selbständige Auswählen, Erklären, Anordnen, Ordnen, Verarbeiten, Bearbeiten und Darstellen bekannter Sachverhalte unter vorgegebenen Gesichtspunkten und Fragestellungen und das selbständige Anwenden und Übertragen des Gelernten auf vergleichbare neue Sachverhalte und Situationen; dabei kann es sich entweder um veränderte Fragestellungen, um veränderte Sachzusammenhänge oder um abgewandelte Verfahrensweisen handeln. Der Anforderungsbereich III umfasst das planmäßige Verarbeiten komplexer Gegebenheiten mit dem Ziel, zu selbständigen Begründungen, Folgerungen, Deutungen, Wertungen, Lösungen und Gestaltungen zu gelangen. Dabei werden aus den gelernten Methoden bzw. Lösungsverfahren die zur Bewältigung der Aufgabe geeigneten selbständig ausgewählt oder einer neuen Problemstellung angepasst.
- 2.1.5
Die drei Anforderungsbereiche nach Nr. 2.1.4 lassen sich nicht scharf voneinander trennen, sondern sind in ihrer wechselseitigen Abhängigkeit zu sehen. In der Praxis ergeben sich deshalb Überschneidungen zwischen den Anforderungsbereichen. Die Zuordnung der Prüfungsleistungen zu ihnen ist in jedem Fall abhängig vom vorangegangenen Unterricht und von den in den Lehrplänen für die einzelnen Fächer vorgeschriebenen Zielen und Inhalten. Darüber hinaus können Umfang und Komplexität der geforderten Teilleistungen auch eine andere Zuordnung erforderlich machen. Der Schwerpunkt der zu erbringenden Prüfungsleistungen liegt im Anforderungsbereich II. Daneben müssen die Anforderungsbereiche I und III berücksichtigt werden.
- 2.1.6
Beispiele für die Zuordnung der fachspezifischen Anforderungen zu den genannten Anforderungsbereichen finden sich für die einzelnen Fächer in den „Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung“ nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 1. Juni 1979 (Abl. 1979, S. 453) in der jeweiligen Fassung.
- 2.2
Aufgabenstellung
- 2.2.1
Die von den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern zu bearbeitenden Aufgaben bestehen nach Maßgabe der fachspezifischen Bestimmungen aus Materialvorgaben und dazugehörigen Arbeitsanweisungen. Beim Umfang der Materialvorgaben ist zu berücksichtigen, dass die Prüfungszeit erst nach der Bekanntgabe und Erläuterung der Prüfungsaufgabe beginnt. Gegliederte Arbeitsanweisungen erleichtern durch Eingrenzung, Akzentuierung und Präzisierung die Lösung der Aufgabe und die Bewertung und Beurteilung der Prüfungsleistungen. Diese Arbeitsanweisungen müssen jedoch in einem inneren Zusammenhang stehen. Die Aufgabe kann auch aus mehreren voneinander unabhängigen Teilaufgaben bestehen. Für die Teilaufgaben gelten die gleichen Bedingungen. Unbeschadet einer prüfungsdidaktisch erforderlichen Schwerpunktbildung dürfen sich die von Schülerinnen und Schülern zu bearbeitenden Aufgaben nicht auf die Sachgebiete und Lernziele eines Schulhalbjahres beschränken.
- 2.2.2
Die Aufgabe muss so beschaffen sein, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen können, die den in Nr. 2.1 beschriebenen Ansprüchen genügen. Dies gilt auch für die einzelne Teilaufgabe und in der Regel auch für die einzelne Arbeitsanweisung; doch ist eine Schwerpunktbildung hinsichtlich der Ansprüche möglich.
- 2.2.3
Bei der Aufgabe im Grundkurs sollen unter Berücksichtigung von § 11 Abs. 2 die Arbeitsanweisungen stärker als im Leistungskurs bei der Strukturierung der Arbeit helfen.
- 2.3
Beschreibung der erwarteten Schülerleistung
- 2.3.1
Jeder Aufgabe ist zur Vorlage bei der obersten Schulaufsichtsbehörde eine Beschreibung der von den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern erwarteten Leistungen beizufügen. In ihr werden unter Bezug auf den vorangegangenen Unterricht und die Arbeitsanweisungen die wesentlichen Gesichtspunkte konkret genannt, die erarbeitet werden sollen, und Lösungswege aufgezeigt, die die Schülerinnen und Schüler nach Einschätzung und Erfahrung der Lehrkräfte einschlagen werden. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass sie von den Erwartungen abweichen und die Aufgabe trotzdem sachgerecht bearbeiten. Die unterrichtlichen Voraussetzungen sind nur soweit zu beschreiben, wie sie für die Lösung der konkreten Aufgabe von Bedeutung sind.
- 2.3.2
In der Beschreibung soll unter Bezug auf die Arbeitsanweisungen deutlich werden, welche Ansprüche an die Selbständigkeit der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer auf der Grundlage des vorangegangenen Unterrichts gestellt werden.
- 2.3.3
Es ist anzugeben, in welchem Verhältnis zueinander die einzelnen Arbeitsanweisungen und Teilaufgaben bei der Bewertung und Beurteilung der Leistungen stehen.
- 2.3.4
In der Beschreibung ist deutlich zu machen, wann eine Arbeit mit „ausreichend“ (fünf Punkte) beurteilt werden kann.
- 2.3.5
Verschiedene Formen der Beschreibung der erwarteten Schülerleistungen sind möglich. Eine Darstellung jedoch, die nur allgemeine und nicht an den Arbeitsanweisungen konkretisierte Aussagen macht, erfüllt nicht den Zweck, der mit der Beschreibung verfolgt wird.
- 2.4
Bewertung und Beurteilung
- 2.4.1
Grundlage für die Bewertung der Leistung sind die Anforderungen, die in der Aufgabe enthalten sind und in der Beschreibung der erwarteten Schülerleistung dargestellt werden. Bei der Bewertung der Prüfungsleistung kommt der Selbständigkeit in der Bearbeitung der Aufgabe besondere Bedeutung zu. Dabei sind Aspekte der Qualität, Quantität und Kommunikationsfähigkeit zu berücksichtigen.
Zum Aspekt der Qualität gehören: das Maß an Genauigkeit der Kenntnisse und Einsichten, der Grad der Sicherheit in der Anwendung der Methoden und der Fachsprache, die Folgerichtigkeit und Differenziertheit der Aussagen, die Herausarbeitung des Wesentlichen, das Anspruchsniveau der Problemerfassung und die Frage, wie stark die Fähigkeiten der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer ausgebildet sind, die Bedingtheit und Problematik eigener und fremder Aussagen kritisch zu würdigen.
Zum Aspekt der Quantität gehören: der Umfang der Kenntnisse und Einsichten, die Vielfalt der Methoden, Aspekte und Bezüge und die Breite der Argumentationsbasis.
Zum Aspekt der Kommunikationsfähigkeit gehören: das Vermögen, die Aufgabenstellung zu erfassen, die Fähigkeit, sich in einer angemessenen Weise verständlich zu machen, die Klarheit und Eindeutigkeit der Aussage, die Angemessenheit der Darstellung, die Übersichtlichkeit der Gliederung und der inhaltlichen Ordnung. Leistungen, die in der Beschreibung nach Nr. 2.3 nicht genannt wurden, werden nach den gleichen Kriterien bewertet.
- 2.4.2
Die Beurteilung der Prüfungsleistungen erfolgt nach § 13. Hinsichtlich der Selbständigkeit der Schülerleistungen gilt in diesem Rahmen im Besonderen:
Ein mit „sehr gut“ (13 bis 15 Punkte) beurteiltes Prüfungsergebnis setzt Lösungen voraus, die ein hohes Maß an Selbständigkeit beim Bearbeiten komplexer Gegebenheiten und beim daraus abgeleiteten Begründen, Folgern, Deuten und Werten erkennen lassen.
Ein mit „gut“ (10 bis 12 Punkte) beurteiltes Prüfungsergebnis verlangt mindestens Ansätze von Leistungen dieses Grades und außerdem den Nachweis der Fähigkeit zu selbständigem Erklären, Bearbeiten und Ordnen bekannter Sachverhalte und zu selbständigem Anwenden und Übertragen des Gelernten auf vergleichbare Sachverhalte.
Die Note „ausreichend“ (fünf Punkte) kann erteilt werden, wenn zentrale Aussagen und bestimmende Merkmale der Materialvorgabe in den Grundzügen erfasst sind, die Aussagen auf die Aufgabe bezogen sind, grundlegende fachspezifische Verfahren und Begriffe angewendet werden und die Darstellung im wesentlichen verständlich ausgeführt und erkennbar geordnet und annähernd die Hälfte der erwarteten Gesamtleistung erbracht ist.
Schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form sind nach § 14 in allen Fächern bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Dabei kommt im Fach Deutsch der Sicherheit in der Beherrschung standardsprachlicher Normen in Grammatik, Rechtschreibung und Zeichensetzung eine besondere Bedeutung zu.
- 3.
Mündliche Prüfung
- 3.1
Prüfungsanforderungen
In der mündlichen Abiturprüfung werden grundsätzlich die gleichen Prüfungsanforderungen wie in der schriftlichen Prüfung gestellt. Darüber hinaus geht es in der mündlichen Prüfung um den Nachweis der Fähigkeit, sich in einem kurzen Vortrag zusammenhängend und in sprachlich korrekter und angemessener Weise zu äußern, ein themagebundenes Gespräch zu führen und dabei auf Fragen und Anregungen der Prüfenden einzugehen und gegebenenfalls eigene sach- und problemgerechte Beiträge zu weiteren Aspekten einzubringen sowie den eigenen Standpunkt deutlich darzustellen und zu begründen.
- 3.2
Aufgabenstellung
Unbeschadet einer prüfungsdidaktisch erforderlichen Schwerpunktbildung dürfen sich die von Schülerinnen und Schülern zu bearbeitenden Aufgaben nicht auf die Sachgebiete und Lernziele eines Kurshalbjahres beschränken; sie müssen den Lernzielen und Anforderungen der Lehrpläne entsprechen und dürfen keine inhaltliche Wiederholung der schriftlichen Prüfung sein. Die mündliche Prüfung geht aus von einer begrenzten, gegliederten, schriftlich verfassten Aufgabe auf der Grundlage von Materialien. In der Regel werden, soweit für einzelne Fächer keine besonderen Regelungen getroffen sind, die gleichen Aufgabenarten wie in der schriftlichen Prüfung herangezogen. Die kürzere Arbeitszeit muss jedoch angemessen berücksichtigt werden. Die Aufgabe soll sowohl eine zusammenhängende Darstellung als auch ein Prüfungsgespräch ermöglichen und den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern Gelegenheit geben, Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen, die den unterschiedlichen Ansprüchen an die Selbständigkeit bei der Lösung der Aufgabe genügen. Die Aufgabe muss so gestellt werden, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, auch unabhängig von ihren bisher gezeigten Leistungen, in der mündlichen Prüfung grundsätzlich jede Note erreichen können. Eine Beschreibung der erwarteten Schülerleistung und der Kriterien der Bewertung und Beurteilung ist wünschenswert.
- 3.3
Bewertung und Beurteilung
Für die Bewertung und Beurteilung der mündlichen Prüfungsleistungen gelten grundsätzlich die gleichen Kriterien wie bei der Bewertung und Beurteilung der schriftlichen Leistungen. Die Fähigkeit, auf Fragen und Einwände sachgerecht einzugehen, Hilfen zu verwerten sowie dabei den eigenen Standpunkt deutlich darzustellen und zu begründen, kommt als weiterer Gesichtspunkt hinzu.
- 4.
Verfahrensregelungen
- 4.1
Den beiden Aufgabenvorschlägen für die schriftliche Prüfung, die der obersten Schulaufsichtsbehörde zur Genehmigung und Entscheidung vorgelegt werden, ist - für jeden Aufgabenvorschlag getrennt - die Beschreibung der erwarteten Schülerleistung gesondert beizufügen.
- 4.2
Die nach § 35 Abs. 2 zugelassenen und für die Lösung der Aufgaben erforderlichen Hilfsmittel und Arbeitshilfen sind zusammen mit den Arbeitsanweisungen aufzuführen.
- 4.3
Bei der Verwendung von Textmaterial ist die Fundstelle anzugeben.
Wenn es erforderlich ist, kann diese Angabe ausschließlich der Schulaufsichtsbehörde vorgelegt werden. Für die Aufgabenstellung der Fächer des sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeldes werden dabei authentische Texte und in Kunst und Musik auch bildnerische bzw. musikalische Werke aus unterschiedlichen Epochen und Gattungen herangezogen. Die Texte und Werke müssen den Kriterien der ästhetischen und inhaltlichen Qualität genügen sowie geschichtliche Bedeutung und exemplarischen Charakter haben. Sie müssen in Thematik und Struktur hinlänglich komplex und unter Beachtung der Erfahrungswelt der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer zentrale philosophische, kulturelle oder existentielle Probleme ansprechen. Änderungen des Textes sind grundsätzlich nicht gestattet. Ausgenommen sind lediglich Kürzungen des Textes sowie für das Verständnis erforderliche Zusätze und Umstellungen zur Wahrung des syntaktischen Zusammenhangs. Kürzungen und Änderungen sind in dem Text, den die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer zu bearbeiten haben, kenntlich zu machen. Eine Einführung in den inhaltlichen Zusammenhang der vorgelegten Textstelle ist möglich.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Übersicht | |
| 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen |
|
| § 1 | Geltungsbereich |
| § 2 | Zielsetzung |
| § 3 | Übergang und Aufnahme |
| § 4 | Überprüfungsverfahren, Aufnahme in besonderen Fällen |
| § 5 | Verweildauer |
| § 6 | Austauschschülerinnen/Austauschschüler |
| § 6 a | Schülerinnen und Schüler mit verkürztem gymnasialen Bildungsgang in der Mittelstufe |
| 2. Abschnitt: Jahrgangsstufenübergreifende Regelungen |
|
| § 7 | Teilnahme am Unterricht |
| § 8 | Tutorin/Tutor |
| § 9 | Information und Beratung |
| § 10 | Unterrichtsfächer und Aufgabenfelder |
| § 11 | Unterrichtsorganisation |
| § 12 | Wahl von Fächern |
| § 13 | Leistungsbeurteilung und Anrechnung von Kursen |
| § 14 | Leistungsnachweise |
| § 15 | Zeugnisse |
| 3. Abschnitt: Einführungsphase, Qualifikationsphase |
|
| § 16 | Organisation der Einführungsphase |
| § 17 | Zulassung zur Qualifikationsphase |
| § 18 | Organisation der Qualifikationsphase |
| § 19 | Belegverpflichtungen |
| § 20 | Fremdsprachen - Latinum, Graecum |
| § 21 | Religionslehre, Ethik |
| § 22 | Sport |
| 4. Abschnitt: Allgemeine Regelungen für die Abiturprüfung |
|
| § 23 | Zulassungsbedingungen |
| § 24 | Präsentation, besondere Lernleistung |
| § 25 | Prüfungsfächer |
| § 26 | Berechnung der Gesamtqualifikation |
| § 27 | Prüfungsanforderungen |
| § 28 | Termine |
| § 29 | Meldung zur Prüfung und Wahl der Prüfenden |
| § 30 | Prüfungsausschuss, Fachausschüsse |
| § 31 | Aufgaben der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses |
| § 32 | Aufgaben des Prüfungsausschusses |
| § 33 | Verfahren bei Täuschungen und anderen Unregelmäßigkeiten |
| § 34 | Sonderregelungen für Behinderte |
| 5. Abschnitt: Schriftliche und mündliche Abiturprüfung |
|
| § 35 | Aufgabenstellung für die schriftliche Prüfung |
| § 36 | Durchführung der schriftlichen Prüfung |
| § 37 | Bewertung und Beurteilung der schriftlichen Arbeiten |
| § 38 | Zahl der mündlichen Prüfungen |
| § 39 | Vorbereitung der mündlichen Prüfung |
| § 40 | Durchführung der mündlichen Prüfungen |
| § 41 | Bewertung und Beurteilung der mündlichen Prüfungsleistungen |
| 6. Abschnitt: Ergebnis der Abiturprüfung |
|
| § 42 | Feststellung des Abiturprüfungsergebnisses |
| § 43 | Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife |
| § 44 | Wiederholungsprüfung |
| § 45 | Abgangszeugnis bei nicht bestandener Abiturprüfung |
| 7. Abschnitt: Doppeltqualifizierende Bildungsgänge, Fachhochschulreife |
|
| § 46 | Doppeltqualifizierende Bildungsgänge |
| § 47 | Fachhochschulreife |
| 8. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen |
|
| § 48 | Übergangsregelung |
| § 49 | Aufhebung bisheriger Vorschriften |
| § 50 | Inkrafttreten |
| Verzeichnis der Anlagen | |
| Anlage 1 (zu § 15 Abs. 1): | Kursheft, Halbjahreszeugnis |
| Anlage 2 a (zu § 15 Abs. 6): | Abgangszeugnis (Einführungsphase) |
| Anlage 2 b (zu § 15 Abs. 6): | Abgangszeugnis (Qualifikationsphase) |
| Anlage 3 (zu § 43 Abs. 1): | Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife |
| Anlage 4 (zu § 47 Abs. 6): | Zeugnis der Fachhochschulreife |
| Anlage 5 (zu § 20 Abs. 6): | Bescheinigung über den Nachweis des Latinums/Graecums |
| Anlage 6 (zu § 16 Abs. 1): | Rahmenstundentafel der Einführungsphase |
| Anlage 7 (zu § 19 Abs. 1): | Mindestzahl der Kurse in der Qualifikationsphase |
| Anlage 8 (zu § 14 Abs. 4): | Tabelle zur Umrechnung von Prozentwerten in Notenpunkte |
| Anlage 9 a (zu § 14 Abs. 4): | Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten im Fach Englisch |
| Anlage 9 b (zu § 14 Abs. 4): | Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten in den Fächern Französisch, Spanisch, Italienisch, Russisch |
| Anlage 9 c (zu § 14 Abs. 4): | Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten in den Fächern Latein, Griechisch |
| Anlage 9 d (zu § 14 Abs. 4): | Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten im Fach Deutsch |
| Anlage 9 e (zu § 14 Abs. 4): | Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten in den anderen Fächern |
| Anlage 10 a (zu § 42 Abs. 1): | Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnoten für die Abiturzeugnisse |
| Anlage 10 b (zu § 47 Abs. 3): | Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote des schulischen Teils der Fachhochschulreife |
| Anlage 11 (zu § 27 Abs. 1): | fachspezifische Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
Unterrichtsfächer und Aufgabenfelder
(1) Die Unterrichtsfächer der gymnasialen Oberstufe und des beruflichen Gymnasiums werden mit Ausnahme des Faches Sport in drei Aufgabenfeldern zusammengefasst:
- -
das sprachlich-literarisch-künstlerische,
- -
das gesellschaftswissenschaftliche und
- -
das mathematisch-naturwissenschaftlich-technische Aufgabenfeld.
In den Aufgabenfeldern und in Sport werden die vorher erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vertieft und erweitert. Grundlegende Einsichten in fachspezifische Denkweisen und Methoden sollen durch geeignete Themenwahl und Unterrichtsformen exemplarisch vermittelt und philosophische Fragen, die die Aufgabenfelder durchziehen, berücksichtigt werden.
(2) Zum sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld gehören die Fächer Deutsch, Fremdsprachen, Kunst, Musik und Darstellendes Spiel, wobei über das Angebot Englisch, Französisch sowie in der gymnasialen Oberstufe Lateinisch und Griechisch, im beruflichen Gymnasium Lateinisch in Zusammenarbeit mit einer benachbarten gymnasialen Oberstufe, die Schule entscheidet. Unterricht in den Fremdsprachen Spanisch, Italienisch und Russisch kann mit Genehmigung des Staatlichen Schulamtes angeboten werden, wenn die personellen und sächlichen Voraussetzungen gegeben sind. Dem Antrag ist eine Beschreibung der beabsichtigten Kursangebote beizufügen. Erteilte Genehmigungen gelten weiter.
(3) Zum gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld gehören die Fächer Gemeinschaftskunde, Geschichte, die Religionslehren und Ethik sowie in der gymnasialen Oberstufe Wirtschaftswissenschaften, Sozialwissenschaften, Erdkunde, Rechtskunde, Philosophie und im beruflichen Gymnasium Wirtschaftslehre, insbesondere Betriebswirtschaftslehre, Wirtschaftslehre des Haushalts und Wirtschaftslehre des Landbaus. Religionsunterricht und Ethik werden nach § 8 des Hessischen Schulgesetzes erteilt.
(4) Zum mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld gehören die Fächer Mathematik, Biologie, Chemie, Physik, außerdem in der gymnasialen Oberstufe Informatik und im beruflichen Gymnasium Technikwissenschaften, Technologie, technisches Zeichnen in der Jahrgangsstufe 11, Rechnungswesen, Datenverarbeitung, Ernährungslehre, Agrartechnik.
(5) Für die Ausprägung der Studierfähigkeit sind drei Kompetenzbereiche von herausgehobener Bedeutung:
- 1.
sprachliche Ausdrucksfähigkeit, insbesondere die schriftliche Darlegung eines konzisen Gedankengangs. Angestrebt wird die Fähigkeit, sich strukturiert, zielgerichtet und sprachlich korrekt schriftlich zu artikulieren und die erforderlichen Schreibformen und -techniken zu beherrschen. Hierzu gehören auch der angemessene Umgang mit Texten, insbesondere Textverständnis, Texterschließung, Textinterpretation sowie zeitökonomische Bearbeitung, das schriftliche und mündliche Darstellen komplexer Zusammenhänge und die Fähigkeit zur sprachlichen Reflexion.
- 2.
verständiges Lesen komplexer fremdsprachlicher Sachtexte. Angestrebt wird die Fähigkeit, fremdsprachliche Texte zu erschließen, zu verstehen, sich über fachliche Inhalte in der Fremdsprache korrekt zu äußern.
- 3.
sicherer Umgang mit mathematischen Symbolen und Modellen. Angestrebt wird die Fähigkeit, Gegenstandsbereiche und Theoriebildungen, die einer Mathematisierung zugänglich sind und in denen Problemlösungen einer Mathematisierung bedürfen, mit Hilfe geeigneter Modelle aus unterschiedlichen mathematischen Gebieten zu erschließen und darzustellen und die Probleme mit entsprechenden Verfahren und logischen Ableitungen zu lösen.
Der Erwerb dieser Kompetenzen ist nur dann hinreichend sichergestellt, wenn grundsätzlich alle dafür geeigneten Fächer diese Aufgabe wahrnehmen.
(6) Der Unterricht in der gymnasialen Oberstufe und dem beruflichen Gymnasium ist fachbezogen, fachübergreifend und fächerverbindend angelegt. Durch die Bindung an ein Spektrum von Fächern und Fächergruppen werden das für die allgemeine Hochschulreife erforderliche strukturierte Wissen und die entsprechenden Qualifikationen aufgebaut. Fächerverbindende und fachübergreifende Lernformen ergänzen das fachliche Lernen und sind unverzichtbarer Bestandteil des Unterrichts. Die Schule bietet in der Qualifikationsphase pro Jahrgangsstufe mindestens ein fachübergreifendes oder fächerverbindendes Lernangebot oder ein entsprechendes Projekt an. Bei einer Zuordnung dieser Lernangebote oder Projekte zu eigenständigen Kursen erfolgt die Leistungsbeurteilung nach § 13 Abs. 4 auf der Grundlage der jeweiligen Lehrpläne.
(7) Das Kultusministerium kann weitere Unterrichtsfächer für die gymnasiale Oberstufe und das berufliche Gymnasium durch Rechtsverordnung zulassen und sie auf der Grundlage fachspezifischer Prüfungsanforderungen als Abiturprüfungsfächer ausweisen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 17
Zulassung zur Qualifikationsphase
(1) Über die Zulassung der Schülerinnen und Schüler zur Qualifikationsphase entscheidet am Ende der Einführungsphase die Zulassungskonferenz unter dem Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters, der Stellvertreterin oder des Stellvertreters, der zuständigen Abteilungsleiterin oder des zuständigen Abteilungsleiters oder der Studienleiterin oder des Studienleiters. Für die Zulassungskonferenz gelten die Bestimmungen der §§ 11 bis 13 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses in der jeweiligen Fassung entsprechend, soweit im Folgenden keine besonderen Regelungen vorgesehen sind.
(2) Zur Qualifikationsphase wird zugelassen, wer in jedem verbindlichen Fach am Ende der Einführungsphase mindestens fünf Punkte erreicht.
(3) Zur Qualifikationsphase wird auch zugelassen,
- 1.
wer in einem verbindlichen Fach weniger als fünf Punkte erreicht und die fehlenden Punkte durch eine entsprechend höhere Punktzahl in einem anderen verbindlichen Fach ausgleicht oder
- 2.
wer in zwei verbindlichen Fächern, von denen nur eines der Fächer Deutsch, der verpflichtenden Fremdsprachen nach § 20, Mathematik oder das fachrichtungsbezogene Fach des beruflichen Gymnasiums mit der höchsten Wochenstundenzahl sein darf, weniger als fünf Punkte erreicht und die fehlenden Punkte durch eine entsprechende höhere Punktzahl in zwei anderen verbindlichen Fächern ausgleicht. Es darf jedoch kein verbindliches Fach mit null Punkten ausgeglichen werden. Der Ausgleich der jeweils fehlenden Punkte erfolgt Fach für Fach.
(4) Abweichend von Abs. 3 Nr. 1 und 2 kann die Zulassungskonferenz eine Schülerin oder einen Schüler im begründeten Fall, vor allem aus Gründen, die nicht im mangelnden Leistungsvermögen oder Leistungswillen zu suchen sind, zur Qualifikationsphase zulassen, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit in der Qualifikationsphase erwartet werden kann. Dieser Zulassungsbeschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit, die Begründung wird in der Niederschrift vermerkt.
(5) Wer nicht zugelassen wird, muss die Einführungsphase wiederholen. Eine Wiederholung der Einführungsphase ist nicht zulässig, wenn die Schülerin oder der Schüler wegen Nichtversetzung die Jahrgangsstufe 10 oder diejenige, in der der Mittlere Abschluss erworben wurde, wiederholt hat. Sie oder er muss die gymnasiale Oberstufe oder das berufliche Gymnasium verlassen.
(6) Eine freiwillige Wiederholung der Einführungsphase gemäß der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses in der jeweiligen Fassung ist möglich, sofern die Schülerin oder der Schüler nicht bereits die Jahrgangsstufe 11 wiederholt. Sie beginnt in Oberstufenschulen und beruflichen Gymnasien zu Beginn des Schuljahres. Über die Zulassung zur Qualifikationsphase ist auf der Grundlage der Ergebnisse des Wiederholungsjahres erneut zu entscheiden. Die Regelungen über die Verweildauer (§ 5) sind zu beachten.
(7) Bewerberinnen und Bewerber mit dem Zeugnis der Fachhochschulreife können in die Qualifikationsphase (Jahrgangsstufe 12, erstes Halbjahr) eines beruflichen Gymnasiums unter Beibehaltung der entsprechenden Fachrichtung aufgenommen werden. Die Aufnahme ist spätestens acht Wochen vor dem beabsichtigten Eintritt zu beantragen. Die Bewerberinnen und Bewerber müssen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache nachweisen, die mindestens denen entsprechen, die bis zur Qualifikationsphase erworben werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 18
Organisation der Qualifikationsphase
(1) Gegen Ende der Einführungsphase wählen die Schülerinnen und Schüler entsprechend § 12 aus dem Angebot der Schule nach Begabung und Neigung zwei Leistungsfächer oder eine Leistungsfachkombination. Eines der beiden Leistungsfächer muss entweder Deutsch oder eine fortgeführte Fremdsprache oder Mathematik oder eine Naturwissenschaft sein. Deutsch ist in Leistungsfachkombinationen erstes Leistungsfach, wenn das andere Leistungsfach nicht eine fortgeführte Fremdsprache, Mathematik oder eine Naturwissenschaft ist. Ist Deutsch erstes Leistungsfach, muss sich unter den vier Fächern der Abiturprüfung Mathematik oder eine Fremdsprache befinden. Die Schülerinnen und Schüler können nur ein Fach als Leistungsfach, im beruflichen Gymnasium das erste Leistungsfach, wählen, in dem sie in der gesamten Einführungsphase Unterricht hatten und am Ende der Einführungsphase mindestens fünf Punkte erreicht haben.
(2) Auf die Einrichtung eines bestimmten Faches als Leistungsfach besteht kein Anspruch. Eine Fremdsprache, ausgenommen Griechisch, kann als Leistungsfach nur wählen, wer einschließlich der Einführungsphase wenigstens in fünf Jahrgangsstufen durchgehend in dieser Fremdsprache Unterricht hatte oder gleichwertige Kenntnisse nachweist. Das Leistungsfach Griechisch in der gymnasialen Oberstufe setzt einen mindestens fünfstündigen Unterricht in den Jahrgangsstufen 9 und 10 voraus. Für Schülerinnen und Schüler, die den bilingualen Unterricht der Mittelstufe nach dem Erlass vom 28. September 1994 (Abl. S. 1096) in der jeweiligen Fassung in der gymnasialen Oberstufe fortsetzen, ist die erste Fremdsprache verbindliches Leistungsfach. Die in der Jahrgangsstufe 12 begonnenen Leistungsfächer müssen in der Jahrgangsstufe 13 fortgeführt werden können. Die Leistungskurse werden mit fünf, der Leistungskurs Sport mit fünf oder sechs Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten in der Woche erteilt.
(3) In der gymnasialen Oberstufe können folgende Fächer als Leistungsfächer angeboten werden:
- -
Deutsch,
- -
Englisch,
- -
Französisch,
- -
Lateinisch,
- -
Griechisch,
- -
Gemeinschaftskunde,
- -
Geschichte,
- -
Erdkunde,
- -
evangelische oder katholische Religionslehre,
- -
Mathematik,
- -
Physik,
- -
Chemie und
- -
Biologie.
Die Fächer Kunst, Musik, weitere Fremdsprachen, sonstige Religionslehren, Wirtschaftswissenschaften, Sozialwissenschaften, Informatik und Sport können auf Antrag, wenn ein entsprechender Lehrplan für das jeweilige Fach vorliegt, mit Genehmigung des Staatlichen Schulamtes als Leistungsfächer an der einzelnen Schule zugelassen werden. In den Antrag sind insbesondere folgende Punkte aufzunehmen: Angaben über die erwarteten Schülerzahlen, Benennung der Lehrkräfte mit der entsprechenden Lehrbefähigung für dieses Fach, Darstellung der fächerspezifischen Lehrerversorgung und des gesamten Kursangebots, Darstellung der räumlichen Voraussetzungen, Darstellung des zusätzlichen Lehr- und Lernmittelbedarfs, Stellungnahme des Schulträgers, wenn aus der Einrichtung des Leistungsfaches für ihn zusätzliche Kosten zu erwarten sind. Für einzelne Schulen bereits erteilte Genehmigungen bleiben bestehen.
(4) Im beruflichen Gymnasium können folgende Fächer Leistungsfächer sein: Als erstes Leistungsfach Deutsch, Englisch, Französisch, Mathematik, Physik, Chemie, Biologie; als zweites Leistungsfach, das fachrichtungsbezogen ist, Technikwissenschaft (Maschinenbau, Elektrotechnik, Bautechnik, Physik-, Chemie-, Biologie- und Datenverarbeitungstechnik oder schwerpunktübergreifend), Wirtschaftslehre, insbesondere Betriebswirtschaftslehre, Ernährungslehre, Agrartechnik. Das zweite Leistungsfach ist durch die Wahl der beruflichen Fachrichtung bestimmt. Wird das erste Leistungsfach aus dem mathematisch- naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld gewählt, ist § 19 Abs. 4 zu beachten.
(5) Als Grundkursfächer können im Rahmen der personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten der Schule die in § 10 aufgeführten Fächer oder Fächerkombinationen angeboten werden. Grundkurse in Deutsch, in den Fremdsprachen, in Mathematik und in den Naturwissenschaften sowie in der gymnasialen Oberstufe die in Gemeinschaftskunde und Geschichte werden mit drei Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten erteilt. In den anderen Fächern können zweistündige Kurse eingerichtet werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 19
Belegverpflichtungen
(1) In den vier Halbjahren der Qualifikationsphase müssen die Schülerinnen und Schüler in den Grundkursund Leistungskursfächern mindestens die in Anlage 7 genannten Kurse besuchen. § 13 Abs. 4 bleibt unberührt. Aus den zu besuchenden Kursen müssen insgesamt acht Leistungskurse und 24 Grundkurse (einschließlich der Kurse in den Prüfungsfächern aus dem Prüfungshalbjahr) in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.
(2) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 haben die Schülerinnen und Schüler in zeitlich und inhaltlich aufeinanderfolgenden Kursen zu erfüllen. Kurse in Darstellendes Spiel können die Belegverpflichtung von Kunst oder Musik erfüllen und in die Gesamtqualifikation (§ 26) eingebracht werden. Wird im beruflichen Gymnasium Deutsch als Prüfungsfach gewählt, müssen zusätzlich zwei Kurse in Kunst oder Musik belegt und in die Gesamtqualifikation (§ 26) eingebracht werden. An die Stelle der zwei Kunst- oder Musikkurse können im beruflichen Gymnasium zwei literarische oder zwei Kurse treten, die nicht dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld angehören. Die „Deutsch-literarischen Kurse“ werden im Abiturzeugnis gesondert ausgewiesen.
(3) Themen- oder inhaltsgleiche Kurse können einmal wiederholt werden. In der Gesamtqualifikation nach § 26 kann jedoch nur das Ergebnis des Wiederholungskurses angerechnet werden.
(4) Im beruflichen Gymnasium können die Schülerinnen und Schüler die naturwissenschaftlichen Verpflichtungen in einer Naturwissenschaft wie folgt erfüllen:
- 1.
Physik oder Chemie oder Biologie: in der Fachrichtung Technik Schwerpunkte Maschinenbau (Biologie nur Grundkurs), Elektrotechnik (Biologie nur Grundkurs), Datenverarbeitungstechnik; im Schwerpunkt Bautechnik und in der Fachrichtung Wirtschaft;
- 2.
Physik oder Chemie: in der Fachrichtung Technik Schwerpunkte Biologietechnik (Physik nur Grundkurs) und Bautechnik, der Fachrichtung Wirtschaft sowie der Fachrichtung Agrarwirtschaft;
- 3.
Physik oder Biologie: in der Fachrichtung Technik Schwerpunkt Chemietechnik und der Fachrichtung Ernährung und Hauswirtschaft,
- 4.
Chemie oder Biologie: in der Fachrichtung Technik Schwerpunkt Physiktechnik.
(5) Wenn die personellen und sächlichen Voraussetzungen im beruflichen Gymnasium gegeben sind, sollen außerhalb der Gesamtqualifikation fachrichtungsbezogene Übungen in Maschinentechnik, Labortechnik, Mess- und Prüftechnik, technisches Zeichnen, Programmiertechnik, Schreibtechnik, Bürowirtschaft durchgeführt werden. Die in diesen Übungen erbrachten Leistungen werden nach § 43 Abs. 6 bescheinigt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 24
Zulassungsbedingungen
(1) Zur Abiturprüfung kann sich melden und wird zugelassen
- 1.
wer die Bedingungen über die Verweildauer (§ 5) erfüllt,
- 2.
wer seine Verpflichtungen in einer zweiten Fremdsprache (§ 20) erfüllt hat oder erfüllt,
- 3.
wer in der Qualifikationsphase die nach Anlage 7 verbindlichen Kurse besucht hat oder im Prüfungshalbjahr besucht,
- 4.
wer die nach § 266 verbindlichen Grund- und Leistungskurse mit entsprechender Punktzahl nachweist oder am Ende des Prüfungshalbjahres nachweisen kann.
(2) Für die Zulassung und die Berechnung der Gesamtqualifikation werden Kurse aus vier Halbjahren einschließlich des Prüfungshalbjahres eingebracht. Wurden vor der Meldung zur Prüfung mehr als drei Halbjahre der Qualifikationsphase besucht, so entscheidet die Schülerin oder der Schüler, welches Halbjahr unberücksichtigt bleibt. Erfolgt keine Entscheidung, so fällt sie der Prüfungsausschuss.
(3) Wer die Bedingungen des Abs. 1 nicht spätestens zu Beginn des achten Halbjahres nach Eintritt in die gymnasiale Oberstufe oder des beruflichen Gymnasiums erfüllt, muss in der Regel die gymnasiale Oberstufe oder das berufliche Gymnasium verlassen. Das gleiche gilt für die, die die Bedingungen des Abs. 1 erfüllen, sich aber nicht zur Prüfung melden oder nach der Meldung zurücktreten. Der weitere Unterrichtsbesuch ist in diesem Halbjahr auf Antrag von der Schulleiterin oder dem Schulleiter nur zu gestatten, wenn die Schülerin oder der Schüler in dieser Zeit in der Schule den schulischen Teil der Fachhochschulreife (§ 47) oder eine im Zeugnis besonders bescheinigte Teilqualifikation erwerben kann. Über Ausnahmen von Satz 1 entscheidet das Staatliche Schulamt.
(4) Zur Abiturprüfung wird nicht zugelassen, wer nach den bei der Meldung vorliegenden Teilergebnissen auch bei günstigstem Verlauf des Prüfungshalbjahres und der Prüfung das Abitur nicht bestehen kann. Die Entscheidung wird der Schülerin oder dem Schüler, bei Minderjährigen den Eltern schriftlich mitgeteilt und begründet.
(5) Wer während der Qualifikationsphase im Rahmen eines Schüleraustausches mindestens ein halbes Jahr im Ausland verbracht hat oder wer die Bedingungen von § 5 Abs. 2 Nr. 2 erfüllt, kann sich schon nach zwei Halbjahren in der Qualifikationsphase (in der Regel das zweite Halbjahr der Jahrgangstufe 12 und das erste Halbjahr der Jahrgangstufe 13) zur Prüfung melden. In diesen Fällen können auf Antrag in den Fächern, die nach § 19 Abs. 1 und 2 sowie § 25 Abs. 5 mit vier Kursen verpflichtend sind, Leistungen aus einem Halbjahr der Einführungsphase unabhängig von der Zahl der Wochenstunden als Ergebnisse von Grundkursen und Leistungskursen bei der Gesamtqualifikation angerechnet werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 27
Prüfungsanforderungen
(1) Grundlage für die Anforderungen in der schriftlichen und mündlichen Abiturprüfung, für die Aufgabenstellung, die Bewertung und die Beurteilung der Prüfungsleistungen sind die Bestimmungen über die fachspezifischen Prüfungsanforderungen der Anlage 11.
(2) Die Aufgaben der Abiturprüfungen erwachsen aus dem Inhalt der Lehrpläne für das jeweilige Prüfungsfach. Für die schriftlichen Prüfungen sind es die Inhalte bis zum Prüfungshalbjahr, für die mündliche Prüfungen die bis zum Ende der Unterrichtsphase in der Qualifikationsphase.
(3) Eine Aufgabe, die einer bereits gelösten oder bearbeiteten Aufgabe so ähnlich oder im Unterricht soweit vorbereitet ist, dass ihre Bearbeitung eine nur wiederholende Leistung oder eine rein gedächtnismäßige Wiedergabe erlernten Stoffes darstellen würde, entspricht diesen Anforderungen nicht und darf deshalb nicht gestellt werden.
(4) Die Bearbeitungszeit einer schriftlichen Prüfung beträgt im Leistungsfach vier Zeitstunden, im Grundkursfach drei Zeitstunden. Das Kultusministerium kann die Verlängerung der Arbeitszeit zulassen, wenn dieses zum Beispiel zur Durchführung von Schülerexperimenten, zur Anfertigung von technischen Zeichnungen oder für gestalterische Aufgaben erforderlich ist. Die Verlängerung der Arbeitszeit ist mit einer entsprechenden Begründung gleichzeitig mit dem Einreichen der Aufgabenvorschläge (§ 35 Abs. 2) zu beantragen.
(5) Die einzelne mündliche Prüfung einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers dauert in der Regel 20 Minuten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 28
Termine
(1) Die Abiturprüfung findet im zweiten Schulhalbjahr statt.
(2) Die Schülerinnen und Schüler melden sich bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich am Anfang des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 13 zur Prüfung. Der Termin für die Meldung wird spätestens eine Woche vor Beginn der Weihnachtsferien durch Aushang bekanntgegeben. Nach dem Termin eingehende Meldungen können in der Regel nicht berücksichtigt werden; über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(3) Das zweite Halbjahr der Jahrgangsstufe 13 endet am letzten Unterrichtstag des Schuljahres, spätestens jedoch am 30. Juni. Es gliedert sich in Kursphase und Prüfungsphase. Die Kursphase beginnt am ersten Unterrichtstag des zweiten Halbjahres und endet am letzten Unterrichtstag vor der Prüfungsphase. Spätestens am letzten Unterrichtstag werden den Schülerinnen und Schülern die in den Kursen des Prüfungshalbjahres erbrachten Leistungen bekanntgegeben; sie werden in den Prüfungsunterlagen festgehalten.
(4) Der Beginn der Prüfungsphase wird vom Kultusministerium festgelegt. Der Termin wird den Schulen rechtzeitig durch Veröffentlichung im Amtsblatt bekannt gegeben.
(5) Nach Abschluss der Kursphase melden die Schülerinnen und Schüler unverzüglich schriftlich bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter die 22 Grundkurse, die unter Beachtung der Bestimmungen von § 26 Abs. 4 und 5 für die Gesamtqualifikation angerechnet werden sollen. Auf den Termin für die Meldung wird 10 Unterrichtstage vorher von der Schulleiterin oder dem Schulleiter durch Aushang hingewiesen.
(6) Die schriftlichen Prüfungen beginnen frühestens am ersten Tag der Prüfungsphase.
(7) Die Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten sowie der Beschluss zusätzlicher mündlicher Prüfungen nach § 38 Abs. 2 werden spätestens fünf Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfungen mitgeteilt. Die Meldung einer Schülerin oder eines Schülers für eine zusätzliche mündliche Prüfung erfolgt am darauffolgenden Unterrichtstag.
(8) Zu Beginn des Schuljahres schlägt die Schule die jährlichen Termine für die schriftliche und mündliche Prüfung dem Staatlichen Schulamt vor. Dieses legt die endgültigen Termine spätestens bis zum Beginn der Herbstferien fest.
§ 29 Meldung zur Prüfung und Wahl der Prüferinnen und Prüfer
§ 29
Meldung zur Prüfung und Wahl der Prüferinnen und Prüfer
Bei der Meldung zur Prüfung sind vorzulegen:
- 1.
eine Liste mit den vier Prüfungsfächern und den nach § 26 verbindlichen Kursen aus jedem dieser Fächer; außer den Kursthemen sind die Namen der Lehrkräfte und, soweit die Kurse bereits abgeschlossen sind, die Ergebnisse anzugeben,
- 2.
die vollständigen Unterlagen über die abgeschlossenen und über die im Prüfungshalbjahr belegten Kurse sowie über die in der gymnasialen Oberstufe oder dem beruflichen Gymnasium verbrachte Zeit,
- 3.
Unterlagen für den Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache,
- 4.
eine Erklärung, ob ein Vermerk über das Religionsbekenntnis in das Abiturzeugnis aufgenommen werden soll,
- 5.
falls mehr als drei Schulhalbjahre in der Qualifikationsphase besucht wurden, eine Erklärung, welches der besuchten Halbjahre nach § 24 Abs. 2 unberücksichtigt bleibt,
- 6.
Unterlagen zur besonderen Lernleistung nach § 23. Vorzulegen ist der genehmigte Antrag und, falls schon vorliegend, die schriftliche Ausarbeitung oder das Ergebnis der Gesamtbewertung.
(2) Von der Schulleiterin oder dem Schulleiter beauftragte Lehrkräfte (beispielsweise die nach § 8) prüfen die der Meldung beigefügten Unterlagen anhand der in den §§ 24 bis 26 genannten Bedingungen und geben sie unverzüglich mit einem Prüfungsvermerk an die Schulleiterin oder den Schulleiter weiter.
(3) Bei der Meldung wählt die Schülerin und der Schüler auch die Prüferinnen und Prüfer in jedem der vier Prüfungsfächer unter den Lehrerinnen und Lehrern, die sie oder ihn in mindestens einem vor dem Prüfungshalbjahr abgeschlossenen und nach Abs. 1 Nr. 1 angegebenen Kurse eines Faches unterrichtet haben. Diese Lehrerinnen und Lehrer prüfen die Schülerin oder den Schüler in der schriftlichen und mündlichen Prüfung des entsprechenden Faches.
(4) Stehen die Lehrkräfte, die die Schülerin oder den Schüler vor der Prüfungsphase unterrichtet haben, als Prüferinnen und Prüfer nicht zur Verfügung, kann die Schülerin oder der Schüler eine andere Lehrkraft des betreffenden Faches, die an der jeweiligen Schule unterrichtet, als Prüferin oder Prüfer wählen. Diese Wahl erfolgt bei der Meldung.
(5) Verzichtet eine Schülerin oder ein Schüler auf die Wahl der Prüferin oder des Prüfers oder ist die Frist nach Abs. 4 überschritten, bestimmt der Prüfungsausschuss die Prüferin oder den Prüfer.
(6) Wer in einem Prüfungsfach Kurse in einer benachbarten Schule besucht, wird in allen Prüfungsangelegenheiten dieses Faches gemäß § 11 Abs. 5 wie eine Schülerin oder ein Schüler der benachbarten Schule behandelt. Prüfungsentscheidungen und -ergebnisse sind für die Prüfungsgremien der Schule, der die Schülerin oder der Schüler angehört, verbindlich. Die Prüfungsunterlagen werden nach Abschluss der Prüfung der Schule, der die Schülerin oder der Schüler angehört, zur Verfügung gestellt.
§ 37 Bewertung und Beurteilung der schriftlichen Arbeiten
§ 37
Bewertung und Beurteilung der schriftlichen Arbeiten
(1) Jede schriftliche Arbeit wird von der Prüferin oder dem Prüfer durchgesehen, korrigiert, bewertet und beurteilt. Ist die Reinschrift nicht vollständig, so können in begründeten Ausnahmefällen Entwürfe zur Bewertung herangezogen werden, wenn sie zusammenhängend konzipiert sind und die Reinschrift mindestens etwa drei Viertel des erkennbar angestrebten Gesamtumfangs hat. Die Entscheidung trifft die Prüferin oder der Prüfer.
(2) Fehler sind in der Arbeit zu unterstreichen und am Rand nach Art und Gewicht zu kennzeichnen. Auf einem besonderen Blatt ist eine zusammenfassende Bewertung zu erstellen, die mit einer Beurteilung nach Punkten (§ 13 Abs. 1) abschließt.
(3) Aus der Korrektur und Bewertung soll hervorgehen, welcher Wert den von der Schülerin oder dem Schüler vorgebrachten Lösungen, Untersuchungsergebnissen oder Argumenten beigemessen wird und wieweit die Schülerin oder der Schüler durch gelungene Beiträge die Erfüllung der gestellten Aufgaben gefördert oder durch sachliche und logische Fehler beeinträchtigt hat. § 14 Abs. 4 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.
(4) Jede schriftliche Arbeit wird von einer zweiten Lehrkraft, die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss bestimmt wird, durchgesehen, korrigiert, bewertet und beurteilt. Sie kann sich entweder der Beurteilung der Prüferin oder des Prüfers anschließen oder eine eigene Bewertung mit Beurteilung abgeben. Das Kultusministerium kann zur Entwicklung und Sicherung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe für alle oder einzelne Kurse einer Schule anordnen, dass die Zweitkorrektur der schriftlichen Arbeit von einer Lehrkraft einer anderen Schule vorgenommen wird. Weichen die beiden Beurteilungen voneinander ab, so entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Rahmen der vorgeschlagenen Beurteilungen. Er oder sie kann nach Aktenlage entscheiden oder die beteiligten Lehrkräfte anhören oder eine Drittkorrektur anordnen.
(5) Spätestens fünf Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung werden die korrigierten und beurteilten Arbeiten nach Abs. 4 der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Anforderung vorgelegt und die Ergebnisse den Schülerinnen und Schülern mitgeteilt.
§ 40 Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 40
Durchführung der mündlichen Prüfung
(1) Vor Beginn der mündlichen Prüfung erfolgt eine Belehrung und Befragung der Schülerinnen und Schüler nach § 36 Abs. 2 durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder ein von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft. § 33 Abs. 7 bleibt unberührt.
(2) Zur Vorbereitung wird der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer eine der Prüfungsaufgabe angemessene Zeit gegeben. Die Vorbereitungszeit beträgt mindestens 20 Minuten. Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer kann sich als Grundlage für ihre oder seine Ausführungen Aufzeichnungen machen. Durch Aufsicht ist sicherzustellen, dass die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer während der Vorbereitungszeit ungestört ist und sich keine Gelegenheit zur Benutzung unerlaubter Hilfsmittel ergibt. Die aufsichtsführende Lehrkraft fertigt eine Niederschrift an, aus der die Dauer der Vorbereitungszeit der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers hervorgeht.
(3) Die mündliche Prüfung wird von dem Fachausschuss durchgeführt. Aufgaben und Fragen werden von der Prüferin oder dem Prüfer gestellt. Die oder der Vorsitzende des Fachausschusses, die das Protokoll führende Lehrkraft sowie die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sind berechtigt, Zwischenfragen oder ergänzende Fragen zu stellen. Die Aneinanderreihung inhaltlich nicht oder nur mittelbar zusammenhängender Fragen ist zu vermeiden.
(4) Ist die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer nicht imstande, die ihr oder ihm gestellte Aufgabe zu bewältigen, oder liegt Veranlassung vor, die Prüfung auszudehnen oder zu vertiefen, entscheidet die Prüferin oder der Prüfer mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Fachausschusses, ob eine neue Aufgabe gestellt oder in einem Wechselgespräch die Leistungsfähigkeit der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers festgestellt werden soll.
(5) Die Prüfungen werden in der Regel einzeln durchgeführt. Auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers sind Gruppenprüfungen mit bis zu drei Prüflingen zulässig, wenn die Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer und die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zustimmen. Dabei muss das Prüfungsverfahren eine Bewertung der einzelnen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer entsprechend den in § 27 genannten Bedingungen zulassen. § 27 Abs. 5 bleibt unberührt.
(6) Über den Verlauf jeder mündlichen Prüfung ist von der in § 30 Abs. 6 Nr. 3 genannten Lehrkraft ein Protokoll zu führen. Aus ihm muss hervorgehen, ob und in welchem Umfang die Schülerin oder der Schüler die gestellten Aufgaben selbständig oder mit Hilfe lösen konnte. Es muss enthalten:
- 1.
Name und Ort der Schule,
- 2.
Zusammensetzung des Fachausschusses,
- 3.
Namen der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers,
- 4.
Fach der mündlichen Prüfung,
- 5.
Beginn und Ende der Prüfung,
- 6.
Prüfungsaufgabe und den wesentlichen Inhalt der Beantwortung oder Lösung,
- 7.
die nach § 41 erfolgte Beurteilung und - auf Antrag eines Mitglieds des Fachausschusses - Gesichtspunkte aus der Beratung über die Bewertung und Beurteilung der Prüfungsleistung,
- 8.
als Anlage die von der Schülerin oder dem Schüler in der Vorbereitungszeit angefertigten Aufzeichnungen.
Die oder der Vorsitzende des Fachausschusses hat dafür zu sorgen, dass die Aussagen des Protokolls eindeutig und verständlich sind und den Prüfungsverlauf und das Beratungsergebnis wiedergeben. Das Protokoll wird von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben.
(7) Über die Gesamtheit der zu einem Prüfungstermin durchgeführten mündlichen Prüfungen wird eine Niederschrift angefertigt. Sie muss enthalten:
- 1.
Name und Ort der Schule,
- 2.
Name der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses,
- 3.
Beginn und Ende der Prüfungen an den verschiedenen Prüfungstagen,
- 4.
Vermerk über Krankmeldungen und die daraufhin erfolgten Entscheidungen, sowie darüber, wer nach § 38 Abs. 3 Satz 2 eine zusätzliche mündliche Prüfung nicht abgelegt hat,
- 5.
Angaben über besondere Vorkommnisse.
Der Niederschrift wird ein Prüfungsplan (§ 39 Abs. 4) beigefügt. Abweichungen, die sich im Verlauf der Prüfung von diesem Prüfungsplan ergeben haben, werden vermerkt. Die Niederschrift wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und von der Schulleiterin oder dem Schulleiter nach Abschluss der mündlichen Prüfung unterschrieben. Führt die Schulleiterin oder der Schulleiter den Vorsitz des Prüfungsausschusses wird diese Aufgabe im beruflichen Gymnasium von einer Vertreterin oder einem Vertreter und in der gymnasialen Oberstufe von der Studienleiterin oder dem Studienleiter wahrgenommen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 46
Doppeltqualifizierende Bildungsgänge
(1) Doppeltqualifizierende Bildungsgänge, die berufliches und allgemeinbildendes Lernen verbinden und die zur allgemeinen Hochschulreife führen, können auf Antrag des Schulträgers mit Zustimmung des Kultusministeriums an gymnasialen Oberstufen oder beruflichen Gymnasien oder in organisatorischer Verbindung mit ihnen eingerichtet werden. Sie schließen mit zwei getrennten Prüfungen ab. Für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife gelten die Vorschriften dieser Verordnung soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist. In die einjährigen beruflichen Bildungsgänge, die mit mit der Prüfung zur staatlich geprüften Assistentin oder zum staatlich geprüften Assistenten gemäß Abs. 7 abschließen, kann aufgenommen werden, wer die Abiturprüfung bestanden und die Bedingungen der Abs. 2 bis 6 erfüllt hat.
(2) In der Einführungsphase wird das Unterrichtsangebot je nach Ausbildungsgang durch berufsbezogene Fächer ergänzt. Die Zahl der nach § 16 verbindlichen Unterrichtsstunden verändert sich für diese Schülerinnen und Schüler wie folgt:
- 1.
In der gymnasialen Oberstufe sind nur zwei Naturwissenschaften verbindlich, dafür erhöht sich die Zahl der Kompensations-/Orientierungsstunden auf sechs bis zehn Wochenstunden. Soweit diese Unterrichtsstunden nicht für die in § 16 Abs. 2 genannten Zwecke genutzt werden, dienen sie dazu, den berufsqualifizierenden Unterricht dem Ziel des Ausbildungsberufes entsprechend zu verstärken.
- 2.
Im beruflichen Gymnasium sind in der Fachrichtung Technik im Schwerpunkt Chemietechnik und Biologietechnik die berufsbezogenen Fächer Technikwissenschaft und Labortechnik mit jeweils mindestens fünf Wochenstunden und im Schwerpunkt Datenverarbeitungstechnik die berufsbezogenen Fächer Datenverarbeitung und Programmiertechnik mit jeweils mindestens fünf Wochenstunden verbindlich.
(3) In der Qualifikationsphase werden für die einzelnen Ausbildungsgänge charakteristische Leistungsfächer und berufsbezogene Grundkursfächer wie folgt festgelegt:
| charakteristisches |
gemeinsame zusätzliche Grundkurse im |
||
| gesellschafts-wissenschaftlichen |
mathematisch-naturwissen-schaftlich-technischen |
||
| Aufgabenfeld |
|||
| 1.im gesellschafts-wissenschaftlichen Aufgabenfeld: |
|||
| Wirtschaftswissenschaften (nur gymnasiale Oberstufe) |
spezielle Betriebswirtschaftslehre (Bankbetriebslehre oder Industriebetriebslehre) |
Rechnungswesen/ Datenverarbeitung |
|
| 2. im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld: |
|||
| Datenverarbeitung (in Verbindung mit dem Leistungsfach Mathematik) |
Betriebswirtschaftslehre |
numerische Mathematik Programmiertechnik Labortechnik |
|
(4) Für Schülerinnen und Schüler, die beim Leistungsfach Wirtschaftswissenschaften an den zusätzlichen Grundkursen nach Abs. 3 teilnehmen, sind abweichend von den Bestimmungen des § 19 in der Qualifikationsphase nur zwei Grundkurse in Gemeinschaftskunde verbindlich. Im Übrigen können mit dem Besuch dieser zusätzlichen Grundkurse fachspezifische Verpflichtungen für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife nicht ersetzt werden. Die Ergebnisse dieser Grundkurse können in die Gesamtqualifikation eingebracht werden, wenn die Schülerinnen und Schüler alle übrigen Auflagen erfüllt haben.
(5) Über die in den zusätzlichen Grundkursen nach Abs. 3 behandelten Inhalte und die in ihnen erzielten Ergebnisse stellt die Schule auf Antrag zusätzlich zu dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife eine besondere Bescheinigung aus.
(6) Polyvalente Kurse, die sich an den Lehrplänen der gymnasialen Oberstufe und denen für berufliche Schulen orientieren, sind auf die Verpflichtungen für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und auf die Verpflichtungen für die berufliche Qualifikation anrechenbar. Spezielle Betriebswirtschaftslehre oder Rechnungswesen/ Datenverarbeitung kann im doppeltqualifizierten Bildungsgang viertes Abiturprüfungsfach sein.
(7) Wer die allgemeine Hochschulreife erworben hat und gemäß
- 1.
der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an zweijährigen Berufsfachschulen, die auf einem Mittleren Bildungsabschluss aufbauen, vom 13. Mai 1979 (Abl. S. 323),
- 2.
der Verordnung über Ausbildung und Abschlussprüfung an zweijährigen Berufsfachschulen für Informationsverarbeitung vom 18. Dezember 1988 (Abl. 1989, S. 3),
- 3.
der Verordnung über die Ausbildung und Abschlussprüfung an zweijährigen Berufsfachschulen für Fremdsprachensekretariat vom 27. Juni 1984 (Abl. S. 353),
- 4.
der Verordnung über den einjährigen Ausbildungsgang und die Abschlussprüfung zur mathematisch-technischen Assistentin/zum mathematisch-technischen Assistenten vom 14. November 1990 (Abl. S. 1290) oder
- 5.
der Verordnung über den einjährigen Ausbildungsgang und die Abschlussprüfung zur Assistentin/zum Assistenten für Wirtschaftsinformatik vom 7. November 1994 (Abl. 1995, S. 15)
jeweils in der aktuellen Fassung unterrichtet wurde, kann eine Prüfung zur staatlich geprüften Assistentin oder zum staatlich geprüften Assistenten ablegen. Für die Prüfung gelten die in Satz 1 genannten Verordnungen mit der Maßgabe, dass in den Fächern, die auch Gegenstand der Abschlussprüfung sind, die Ergebnisse der Abiturprüfung bei der schriftlichen und mündlichen Prüfung angerechnet werden.
§ 6 a Schülerinnen und Schüler mit verkürztem gymnasialen Bildungsgang in der Mittelstufe
§ 6 a
Schülerinnen und Schüler mit verkürztem
gymnasialen Bildungsgang in der Mittelstufe
Für Schülerinnen und Schüler mit verkürztem gymnasialen Bildungsgang nach den §§ 24 Abs. 4 und 26 Abs. 3 des Hessischen Schulgesetzes sind die Regelungen dieser Verordnung für die Jahrgangsstufen 11 bis 13 für die Jahrgangsstufen 10 bis 12 anzuwenden. Für diese Schülerinnen und Schüler sind
- -
die Regelungen über die Jahrgangsstufe 10 in § 5 Abs. 2 und § 17 Abs. 5 als Regelungen für die Jahrgangsstufe 9,
- -
die Regelungen für die Jahrgangsstufen 9 und 10 in § 18 Abs. 2 als Regelungen für die Jahrgangsstufen 8 und 9,
- -
die Regelungen für die Jahrgangsstufe 9 in § 20 Abs. 6 als Regelungen für die Jahrgangsstufe 8,
- -
die Regelungen für die Jahrgangsstufe 7 in § 20 Abs. 6 als Regelungen für die Jahrgangsstufe 6 und
- -
die Regelungen für die Jahrgangsstufen 7 bis 10 in § 20 Abs. 1 als Regelungen für die Jahrgangsstufen 6 bis 9 anzuwenden.“
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 1
(zu § 15 Abs. 1)
Die Anlage 1 wird gemäß Nr. 14 der Verordnung vom 27.4.2000 (Abl. S. 458) auf Seite 5 wie folgt geändert:
- a)
Die Worte „Mathematisch-naturwissenschaftliches Aufgabenfeld“ werden durch die Worte „Mathematisch-naturwissenschaftlich-technisches Aufgabenfeld“ ersetzt.
- b)
Der Satz „Bei Substitutionskursen nach § 13 Abs. 5 der VO sind die substituierenden Fächer in Klammern gesetzt, bei fachübergreifenden oder fächerverbindenden Kursen nach § 13 Abs. 4 der VO sind die beteiligten Fächer angegeben,“ wird durch den Satz „Bei fachübergreifenden oder fächerverbindenden Kursen nach § 13 Abs. 4 der VO sind die beteiligten Fächer angegeben.“ ersetzt.
Die Anlage 1 wird gemäß Nr. 41 der Verordnung vom 23.4.2002 (ABl. S. 270) wie folgt geändert:
- a)
Auf Seite 4 wird das Wort „Gemeinschaftskunde“ durch die Worte „Politik und Wirtschaft“ ersetzt, das Wort „Sport“ in die nachfolgende Spalte gesetzt und die Angabe „Halbjahr 19../..“ durch die Angabe „Halbjahr 20../..“ ersetzt.
- b)
Auf Seite 5 wird das Wort „Sport“ in die nachfolgende Spalte gesetzt, die letzte Zeile der nachfolgenden Tabelle gestrichen und die Angabe „Halbjahr 19../..“ durch die Angabe „Halbjahr 20../..“ ersetzt.
- c)
Auf Seite 6 wird die Angabe „§ 23“ durch die Angabe „§ 24“ ersetzt.
- d)
Auf Seite 7 wird die Angabe „§ 29 Abs. 1 Nr. 4 bis 6“ durch die Angabe „§ 29 Abs. 1 Nr. 4 und 5“ und die Angabe „§§ 25, 26 und 27“ durch die Angabe „§§ 23 bis 26“ ersetzt, und vor dem Wort „Erklärung“ wird folgende Zeile eingefügt:
„5.
...............................
(Mündl. Prüf.) (Prüferin/Prüfer)“
Anlage 11 Fachspezifische Prüfungsanforderungen
Anlage 11
(zu § 27 Abs. 1)
Fachspezifische Prüfungsanforderungen
II. Fachspezifische Bestimmungen für die Fächer der gymnasialen Oberstufe
II.
Fachspezifische Bestimmungen
für die Fächer der gymnasialen Oberstufe
- 5
Deutsch
- 5.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie fähig sind, Strukturen der deutschen Sprache unter bestimmten Aspekten zu beschreiben, dass sie Einsicht in die Situationsgebundenheit von Sprache gewonnen haben und dass sie zur sprachlichen Differenzierung unter Berücksichtigung der verschiedenen Ebenen sprachlicher Kommunikation (z.B. Umgangssprache, wissenschaftliche Sprache, politische Sprache) fähig sind. Sie sollen nachweisen, dass sie Verständnis für Literatur sowohl in ihren Aussagen und ihren Formen und Mitteln als auch in ihren historischen, politischen und sozialen Bezügen erworben haben. Dazu müssen sie wichtige Werke der deutschsprachigen Literatur und der Weltliteratur, darunter solche aus der Zeit vor 1900, kennen. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen ihre Sicherheit in der Beherrschung standardsprachlicher Normen in Grammatik, Rechtschreibung und Zeichensetzung sowie ihre Fähigkeiten zum sachlich angemessenen Gebrauch von Sprache nachweisen.
- 5.2
Aufgabenstellung in der schriftlichen Prüfung Als Aufgabenarten werden die Textanalyse und die Problemerörterung festgesetzt. Materialgrundlagen beider Aufgabenarten sind literarische Texte oder Sachtexte.
- 5.2.1
Die Textanalyse legt die Ergebnisse einer Textuntersuchung dar sowie in der Regel eine hieraus abgeleitete und begründete Stellungnahme zu diesem Text oder zu einigen seiner Aspekte. Grundlage der Textanalyse sind literarische Texte aus Vergangenheit und Gegenwart und Sachtexte. Es können auch Texte der Unterhaltungs- und Trivialliteratur verwendet werden; sie dürfen aber nur unter methodischen oder vergleichenden Aspekten hinzugezogen werden. Bei einer Analyse literarischer Texte können Schwerpunkte der Untersuchung sein: inhaltliche Aspekte, sprachliche und formale Merkmale, situative Bezüge und Bedingungen, Absichten und Wirkungen des Textes oder die Anwendung bestimmter Interpretationsverfahren. Trotz des großen und subjektiven Spielraums, der bei der Bearbeitung literarischer Texte in der Regel erforderlich ist, sollten die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer durch die Arbeitsanweisungen zu sachlich begründbarem Vorgehen veranlasst werden. Als Sachtexte gelten Texte, die vorwiegend pragmatischen Zwecken dienen und im allgemeinen situationsabhängig sind, wie zum Beispiel journalistische Formen, Werbung, Reden, wissenschaftliche Abhandlungen, populärwissenschaftliche Texte, Biographien, Reisebeschreibungen, Memoiren und Tagebücher, wobei die Abgrenzung zu literarischen Texten nicht immer eindeutig ist. Für die Analyse von Sachtexten gelten sinngemäß die gleichen Anforderungen wie für die literarischen Texte, darüber hinaus sollen bei ihr die pragmatischen Ziele des Textes aufgezeigt und erläutert und gegebenenfalls die ausgesprochenen Absichten zu den unausgesprochenen in Beziehung gesetzt werden. Ferner ist zu fordern, dass der Umfang und die Art der Adressatenbezogenheit des Sachtextes dargelegt sowie die Textstruktur und das auf eine Aussageabsicht ausgerichtete Zusammenwirken struktureller und stilistischer Elemente ermittelt werden kann. Außerdem sollen die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass sie die Wirkung des Textes in Beziehung zu seiner Wirkungsabsicht einzuschätzen vermögen. Sowohl bei den literarischen als auch bei den Sachtexten kann ein kurzer, in sich geschlossener Text oder Textabschnitt oder ein Abschnitt aus einem umfassenderen Werk vorgelegt werden. Wenn ein solches Werk im Unterricht bereits behandelt wurde, muss die Aufgabe auf einen neuen Aspekt der Analyse abzielen. Möglich ist auch die Vorlage mehrerer kurzer Texte. So können zum Beispiel zwei literarische Primärtexte oder ein Primärtext und ein darauf bezogener Sekundärtext zum Vergleich vorgelegt werden.
- 5.2.2
Grundlage für die Problemerörterung ist ein literarischer oder ein Sachtext. Dieser muss auf dem Hintergrund des Erfahrungs- und Erkenntnisstandes der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer die Behandlung eines Problems ermöglichen. Eine Erörterung auf der Grundlage lediglich eines kurzen Zitates oder ohne Text ist nicht zulässig. Diese Aufgabenart verlangt eine Darlegung der Problemstellung und eine Entwicklung von Lösungsentwürfen in argumentativer Form mit der Absicht, eine begründete Stellungnahme zu geben, die
zwischen der im Text vertretenen und der eigenen Position deutlich unterscheidet. Die Problemerörterung kann auch in vorgegebenen Formen erfolgen (z.B. Dialog, Kommentar, Redeentwurf, Rezension oder Leserbrief), wenn diese Formen der Darstellung im Unterricht erarbeitet und geübt worden sind. In den Arbeitsanweisungen können gefordert werden: die Darlegung des Sachverhaltes und der aus ihm folgenden Problematik, die Beschreibung der Position der Autorin oder des Autors in ihrem Begründungszusammenhang, die Auswertung dieser Position, ferner die Beschreibung und Auswertung der kommunikativen Situation, die Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Argumenten hinsichtlich ihrer Folgerichtigkeit und Sachbezogenheit, das Einbringen zusätzlicher Argumente zur Stützung oder Widerlegung der Position der Autorin oder des Autors, die begründete Stellungnahme zu der in der Vorlage angebotenen Problemlösung und die Darlegung und Begründung eigener Vorschläge.
- 5.2.3
Mindestens einer der beiden Aufgabenvorschläge, die der Schulaufsicht vorgelegt werden, muss eine Aufgabe mit einem literarischen Text sein. Falls beide Vorschläge auf literarische Texte bezogen sind, müssen diese Texte aus unterschiedlichen literarischen Epochen stammen.
- 5.3
Bewertung und Beurteilung
- 5.3.1
Die Bewertung der Prüfungsleistung geht aus von den bei der Beschreibung der erwarteten Schülerleistung dargestellten Anforderungen. Bei einer Textanalyse ist darauf zu achten, ob die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer die zentralen Aussagen und - besonders bei literarischen Texten - wichtige sprachliche und formale Merkmale des Textes in ihrer Funktion erfassen, ob sie ihre Äußerungen auf die gestellten Aufgaben beziehen, ob sie fachspezifische Verfahren und Begriffe sinnvoll anwenden und ob sie ihre Darstellung übersichtlich und sinnvoll ordnen. Bei einer Problemerörterung ist darauf zu achten, ob sie die Hauptgedanken und -argumente der Vorlage erfassen, sich mit dem Thema der Vorlage sachbezogen auseinandersetzen, das Problem in einen größeren Zusammenhang einordnen und eine begründete Stellungnahme abgeben und ob sie dabei die Gedankengänge schlüssig entwickeln, wichtige Fachbegriffe und Verfahrensweisen anwenden und ihre Darstellung verständlich formulieren und sinnvoll ordnen.
- 5.3.2
Bei der Beurteilung der Prüfungsleistung gelten die Anforderungen einer Textanalyse in Bezug auf Verständnis und Darstellung als „ausreichend“ (fünf Punkte) erfüllt, wenn zentrale Aussagen des Textes erfasst und seine Darstellungsweise berücksichtigt ist, wenn die Aussagen der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer auf die gestellte Aufgabe bezogen sind, wenn grundlegende fachspezifische Verfahren und Begriffe richtig angewendet werden und wenn die Darstellung verständlich formuliert und erkennbar geordnet ist. Die Anforderungen einer Problemerörterung sind „ausreichend“ (fünf Punkte) erfüllt, wenn die Hauptgedanken und -argumente der Vorlage oder wesentliche Aspekte des Themas erfasst sind, eine Auseinandersetzung mit dem Thema in Ansätzen stattfindet, die Aussagen auf die gestellte Aufgabe bezogen sind, die Gedanken verständlich entwickelt werden, für die Aufgabe wichtige Fachbegriffe richtig verwendet werden und die Darstellung verständlich ausgeführt und erkennbar geordnet ist.
- 5.4
Mündliche Prüfung
Im Fach Deutsch kommt in der mündlichen Prüfung über die allgemeinen Bestimmungen hinaus dem Grad der Sicherheit der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer im korrekten Gebrauch der deutschen Sprache und ihrer Fähigkeiten, sich in der Situation sprachlich angemessen zu verhalten, besondere Bedeutung zu.
- 5.5
Verfahrensregelungen
- 5.5.1
Die der Textanalyse oder Problemerörterung in der schriftlichen Prüfung zugrundeliegenden Texte sollen in der Regel nicht mehr als zwei Schreibmaschinenseiten (DIN A 4, eineinhalbzeilig), die der mündlichen Prüfung zugrundeliegenden Texte nicht mehr als eine DIN-A 4- Seite (eineinhalbzeilig) umfassen. Diese Texte dürfen nicht aus dem Unterricht bekannt sein.
- 5.5.2
In der schriftlichen Prüfung und bei der Vorbereitung der mündlichen Prüfung kann bei entsprechender Aufgabenstellung auch eine im Unterricht behandelte Ganzschrift als Textmaterial vorgelegt werden, wenn die selbständige Bearbeitung der Aufgabe möglich ist. Ein Wörterbuch der Rechtschreibung wird zur Verfügung gestellt.
- 6.
Neue Sprachen
- 6.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie einen von „native speakers“ in gemäßigtem Sprechtempo vorgetragenen Texte global und detailliert erfassen und in einem Gespräch Äußerungen eines Partners verstehen können (Hörverstehen). Sie sollen in der Lage sein, literarische und Sachtexte beim Lesen zu verstehen, Sprachvarianten und Textarten zu unterscheiden, sprachliche Mittel, Aufbau und Absicht eines Textes zu erkennen und Bezüge zu seinen inhaltlichen Aussagen herzustellen (Leseverstehen). Auf Fragen sollen sie sachlich und sprachlich richtig antworten und eigene Gedanken sprachlich angemessen vortragen können und Gehörtes und Gelesenes in sprachlich richtiger und zusammenhängender Form erklären, interpretieren und kommentieren können (Texterstellung und mündliche Äußerung). Dabei sollen sie fachliche Kenntnisse und Einsichten in den Bereichen Sprachbetrachtung, Literatur und Landeskunde zeigen. Im Bereich Sprachbetrachtung sollen sie die wesentlichen grammatischen Erscheinungen der jeweiligen Fremdsprache erkennen und beschreiben, Sprachvarianten und Textarten unterscheiden und Einsichten in die Wirkungsweise sprachlicher Mittel und in die gesellschaftliche Bedingtheit von Sprache nachweisen können. Bei der Beschäftigung mit Literatur und Landeskunde sollen Einsichten in die Lebens- undVerhaltensweisen der Menschen des jeweiligen Sprachraumes (im Englischunterricht mit Schwerpunkt UK und USA) und in die Darstellung menschlicher Grunderfahrungen Probleme und Wertungen sowie Kenntnisse wichtiger geographischer, historischer, politischer, sozialer, wirtschaftlicher und kultureller Gegebenheiten und Zusammenhänge zur Verfügung stehen. Im Bereich Literatur sollen die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer auf der Grundlage hinreichender Leseerfahrungen mit Originaltexten landessprachlicher Literatur (im Englischunterricht mit Schwerpunkt UK und USA) über Kenntnisse literarischer Gestaltungsmittel und deren Wirkungsweise sowie literarischer Gattungen und deren Formen im Bereich Lyrik, Epik, Dramatik verfügen. Sie sollen fachübergreifende Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen, d.h. die Beherrschung von Arbeitstechniken und Methoden (z.B. Benutzung einsprachiger Wörterbücher, Erschließung von Wortbedeutungen aus dem Kontext, Stichwortnotizen, Ordnen von Gesichtspunkten, Gliedern, Zusammenfassen, Interpretieren), die Fähigkeit, Informationen nach bestimmten Gesichtspunkten auszuwählen und zu kommentieren, sowie gesellschaftsfähige und kulturelle Sachverhalte in ihrem Zusammenhang zu erkennen und sich begründet dazu zu äußern.
- 6.2
Aufgabenstellung in der schriftlichen Prüfung Als Aufgabenarten werden die Textaufgabe, die kombinierte Aufgabe und zusätzlich für das Fach Englisch die Themaaufgabe festgesetzt. Bei allen Aufgaben muss den Schülerinnen und Schülern Gelegenheit gegeben werden, ihre Antworten in längeren Abschnitten darzulegen. Durch die Arbeitsanweisungen ist eine Reproduktion von im Unterricht behandelten oder erstellten Texten auszuschließen.
- 6.2.1
Mit der Textaufgabe wird die Fähigkeit überprüft, Texte lesend zu verstehen und anhand von Arbeitsanweisungen zu analysieren, zu interpretieren und zu kommentieren. Diese Fähigkeit weisen die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer durch zusammenhängende eigenständige Texterstellung in der Fremdsprache nach. Grundlage der Textaufgabe sind literarische Texte oder Sachtexte. Speziell für den Fremdsprachenunterricht verfasste Texte dürfen nicht verwandt werden. Als Material können ein in sich geschlossener Text, ein Abschnitt aus einem umfassenden Werk, kürzere Texte zum Vergleich oder ein Text verbunden mit graphischen oder statistischen Vorgaben bereitgestellt werden. Der Umfang des bereitgestellten Materials hängt vom Schwierigkeitsgrad, von Zahl und Anspruchsniveau der Arbeitsanweisungen und von der für die Bearbeitung zur Verfügung stehenden Zeit ab.
- 6.2.2
Die kombinierte Aufgabe besteht aus einer Aufgabe zum Hörverständnis und einer verkürzten Textaufgabe. Die beiden Aufgaben sollen thematisch miteinander verknüpft sein. Jedoch soll eine relativ selbständige Lösung beider Aufgaben möglich sein, damit die mangelnde Bearbeitung des einen Teils die Lösung des anderen nicht unmöglich macht. Mit der Aufgabe zum Hörverständnis wird die Fähigkeit überprüft, von „native speakers“ gesprochenen Texten wesentliche Informationen zu entnehmen und diese entsprechend den Arbeitsanweisungen zu verarbeiten. Diese Fähigkeit weisen die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer durch ausformulierte Antworten in der Fremdsprache nach. Grundlage der Aufgabe zum Hörverständnis ist eine akustische Textvorgabe. Dafür eignen sich bevorzugt Dialog, Interview, Gespräch, Rede, Erzählung, Bericht und Kommentar. Für die verkürzte Textaufgabe gilt, dass der Umfang des Textes und die Arbeitsanweisungen der geringeren Arbeitszeit anzupassen sind. In jedem Fall ist eine begründete Stellungnahme zu fordern. Bei der Aufgabe zum Hörverständnis können Arbeitsschwerpunkte zum Beispiel die Benennung auffälliger Aspekte der Lautgestalt, das Erkennen der Bedeutung wechselnder Sprechtonlagen in der Kommunikation, die auf wesentliche Inhalte zielende Informationsentnahme oder die thematisch integrierende Informationsverarbeitung trotz häufiger Sprecherwechsel sein. Als Antwort können zur Klärung des Hörverständisses ausformulierte Sätze oder eine Inhaltsangabe einzelner Passagen der Textvorgabe (thematisch begrenzter summary) oder auch eine erzählende oder berichtende Wiedergabe von Teilabschnitten (story, report) gefordert werden.
- 6.2.3
Die Themaaufgabe (nur für das Fach Englisch) erfordert, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer selbständig und gezielt sprachliche Mittel und erworbenes Wissen anwenden und damit einen eigenen Text in der Fremdsprache erstellen können, der sinnvoll gegliedert ein Thema entfaltet, Zusammenhänge herstellt und in schlüssiger Argumentation zu einer begründeten Stellungnahme kommt. Grundlage der Themaaufgabe ist ein kurzer Text; eine Aufgabenstellung anhand eines kurzen Zitates oder ohne Text ist nicht zulässig. Die Problemstellung muss sich auf ein im Unterricht umfassend behandeltes Sachgebiet beziehen, darf aber im Unterricht nicht soweit vorbereitet sein, dass ihre Bearbeitung in der Prüfung nur eine wiederholende Leistung darstellen würde.
- 6.3
Bewertung und Beurteilung
- 6.3.1
Bei allen Aufgabenarten wird zwischen inhaltlichen und sprachlichen Leistungen unterschieden. Bei der inhaltlichen Leistung werden detailliertes Textverständnis, differenzierte Entfaltung des Themas, die Folgerichtigkeit der Darstellung, die Anwendung fachspezifischer Kenntnisse und die Fähigkeit zur Argumentation und Stellungnahme bewertet. Bei der sprachlichen Leistung werden sowohl Reichhaltigkeit und Differenziertheit des Vokabulars, Kenntnisse des Sachwortschatzes, Ökonomie und Treffsicherheit des Ausdrucks, Idiomatik, Klarheit, Komplexität und Variation des Satzbaues, Angemessenheit der Stilebene als auch sprachliche Verknüpfung der Gedanken, der Grad der sprachlichen Richtigkeit und die sprachliche Prägnanz der Gesamtleistung bewertet. Die Fehler werden nach der Schwere des Verstoßes gegen die sprachliche Norm gewichtet und gekennzeichnet. Schwer sind Fehler, wenn sie gegen elementare Strukturen des Sprachgebrauchs verstoßen und den Sinn entstellen; sie werden anderthalbfach gewertet. Leicht sind Fehler, wenn sie das Verständnis einer Äußerung oder eines Wortes nicht beeinträchtigen, dies gilt insbesondere für orthographische Fehler; sie werden halb gewertet. Alle übrigen Fehler werden als ganze Fehler (einfach) gewertet.
- 6.3.2
Bei der Beurteilung der Prüfungsleistung kommt der sprachlichen Leistung die größere Bedeutung zu. Eine ungenügende sprachliche oder inhaltliche Leistung schließt eine Gesamtnote von mehr als drei Punkten einfacher Wertung aus. In der Beurteilung der kombinierten Aufgabe wird diese Regelung für beide Teile getrennt angewendet, bei der Bildung der Gesamtnote überwiegend der Anteil der Textaufgabe. „Ausreichende“ Prüfungsleistungen (fünf Punkte) liegen vor, wenn die nachfolgend beschriebenen Leistungen festgestellt werden können: Im sprachlichen Bereich reicht der Wortschatz aus, um Sachverhalte und Meinungen verständlich auszudrücken. Die Kenntnis wichtiger Wörter und Wendungen aus den im Rahmen der Aufgabenstellung einschlägigen Sachfeldern ist festzustellen, elementare Verknüpfungen zwischen Satzteilen, Sätzen und Satzgruppen in einer der Aufgabenstellung angemessenen Weise werden eingesetzt, und formal-sprachliche Verstöße beeinträchtigen die Verständlichkeit nicht erheblich und lassen nicht auf eine Unkenntnis elementarer Gesetzmäßigkeiten schließen. Im inhaltlichen Bereich werden dem bereitgestellten Material die für die Ausführung der Arbeitsanweisungen notwendigen Informationen größtenteils entnommen, die Arbeit geht auf den größeren Teil der gestellten Aufgabe ein, die Schülerin oder der Schüler setzt im Großen und Ganzen Informationen in geordneter Weise zueinander und gegebenenfalls zur Textvorlage in Beziehung, stellt sie zusammenhängend dar und nimmt in einfacher Form zum Inhalt der Textvorlage Stellung.
- 6.4
Mündliche Prüfung
Für die Auswahl der Texte gelten dieselben Kriterien wie für die Auswahl der Texte für die schriftliche Prüfung. Die Prüfung wird in der Fremdsprache durchgeführt. Über die allgemeinen Bestimmungen nach Nr. 3.3 hinaus sind bei der mündlichen Prüfung in den neuen Sprachen Aussprache und Intonation zu bewerten.
- 6.5
Verfahrensregelungen
- 6.5.1
Die der Textaufgabe in der schriftlichen Prüfung zugrundeliegenden Texte sollen in der Regel im Grundkursfach etwa 400 bis 600 Wörter, im Leistungsfach etwa 500 bis 800 Wörter umfassen. In begründeten Fällen sind längere oder kürzere Texte zulässig (z.B. bei Vorlage eines Gedichtes). Textkürzungen sind zu kennzeichnen, sie dürfen den besonderen Charakter des Textes nicht beeinträchtigen. Bei der Aufgabe zum Hörverständnis umfasst die akustische Textvorgabe ca. 300 bis 600 Wörter (max. vier Minuten Sprechzeit), im Fach Russisch höchstens 300 Wörter (max. drei Minuten Sprechzeit), in gemäßig- tem Sprechtempo von „native speakers“ dargeboten. Die Textvorlage wird zweimal vom Tonträger vorgespielt. Den Schülerinnen und Schülern kann erforderlichenfalls vor dem ersten Anhören eine kurze schriftliche, fremdsprachliche Einführung ausgehändigt werden, die Zeit, Ort, Personen und gegebenenfalls Sprachanlaß angibt.
- 6.5.2
Bei allen Aufgabenarten ist die Benutzung eines einsprachigen Wörterbuches zu gestatten. Vokabelhilfen in geringem Umfang sind im Einzelfall zulässig, sie sind bei der Aufgabenstellung anzugeben.
- 7.
Alte Sprachen
- 7.1
Kenntnisse und Fähigkeiten Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen in den Fächern Latein und Altgriechisch nachweisen, dass sie die Kenntnis eines Grundvokabulars und eines Aufbauvokabulars (Wörter, die in den gelesenen Texten hinlänglich häufig oder an herausgehobenen Stellen erscheinen) besitzen, dass sie die zur Texterschließung notwendige Formenlehre, Wortbildungslehre und Syntax beherrschen, dass sie Grundkenntnisse in der Metrik besitzen, soweit sie für das Verstehen und Interpretieren der Texte notwendig sind. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen lateinische bzw. altgriechische Originaltexte sachlich richtig und angemessen übersetzen, Übersetzungen mit dem Originaltext vergleichen und die Problematik von Übersetzungen an Beispielen erläutern können, stilistische Phänomene erkennen, benennen und in ihrer Funktion erklären, lateinische bzw. altgriechische Texte interpretieren. Sie sollen weiterhin Einblick in die lateinische bzw. altgriechische Literatur und deren kulturellen Hintergrund sowie deren Wirkungsgeschichte haben. Dazu sind notwendig die Kenntnis repräsentativer Texte und wesentlicher literarischer Genera und ihrer Funktion, die Kenntnis grundlegender Tatsachen aus Politik, Gesellschaft und Kultur, Einblick in das Fortwirken von Themen und Stoffen in Literatur, Kunst und Geistesgeschichte, Einsicht in Bestand und Wandel von Wertvorstellungen und Normen, Kenntnis wesentlicher philosophischer Begriffe, Fragestellungen und Theorien, in Altgriechisch auch die Kenntnis wichtiger Gestalten und Motive der griechischen Mythologie, schließlich die Fähigkeit, zu Fragestellungen lateinischer und altgriechischer Texte aus heutiger Sicht Stellung zu nehmen.
- 7.2
Aufgabenstellung in der schriftlichen Prüfung Die vorgelegte Aufgabe besteht aus einer Übersetzungsarbeit und einer Interpretationsaufgabe. Zur Überprüfung der Übersetzungsfähigkeit wird ein den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern unbekannter lateinischer bzw. altgriechischer Text vorgelegt. Er soll einen in sich geschlossenen Zusammenhang bilden. Werden zwei Textstellen ausgewählt, so müssen sie in enger inhaltlicher Beziehung stehen. Der Text muss dem Anforderungsniveau der Originallektüre im Kurs entsprechen. Für die Prüfung im Leistungskurs sind sprachlich und in- haltlich anspruchsvolle Texte in Lateinisch von Cicero, Livius oder Sallust, in Altgriechisch von Platon oder Thukydides oder von lateinischen und altgriechischen Autoren mit vergleichbarem Schwierigkeitsgrad auszuwählen. Für den Grundkurs sind es sprachlich leichtere oder durch Hilfen stärker erschlossene, aber inhaltlich anspruchsvolle Texte, in Lateinisch von Cicero, in Altgriechisch von Xenophon oder Platon oder vergleichbaren lateinischen und altgriechischen Autoren. Die Texte sollen von Autoren stammen, die im Unterricht behandelt wurden oder ihnen stilistisch und inhaltlich nahestehen. Der Text muss den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern schriftlich vorliegen. Er kann zum besseren Verständnis mit einer Einführung und mit zusätzlichen Hilfen zur Texterschließung versehen werden. Die Übersetzungsaufgabe macht in der Regel zwei Drittel der schriftlichen Gesamtleistung aus. Die Interpretationsaufgabe soll eine gezielte Überprüfung von Lernzielen unterschiedlichen Schwierigkeitsgrades ermöglichen. Die dazugehörigen Arbeitsanweisungen und Fragen müssen überwiegend im Zusammenhang mit dem Übersetzungstext stehen und sind präzise auszuformulieren. Zwei Varianten der Interpretationsaufgabe sind möglich:
- a)
Der Text wird übersetzt und auf der Grundlage des dadurch gewonnenen Textverständnisses interpretiert.
- b)
Der Text wird übersetzt. Nach Ablauf der für die Übersetzung angesetzten Zeit wird die Übersetzung der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer eingesammelt und eine vorbereitete, eng am Original orientierte Übersetzung ausgehändigt. Auf der Grundlage des gegebenenfalls so korrigierbaren Textverständnisses wird die Interpretationsaufgabe bearbeitet.
Die Arbeitsanweisungen für die Interpretationsaufgabe sind in jedem Fall gleichzeitig mit dem zu übersetzenden Text auszugeben. Die Untersuchung sprachlicher und formaler Merkmale, situativer Bezüge und Bedingungen, die Darlegung des Sachverhalts und seiner Probleme, die Beschreibung der Intention der Autorin oder des Autors in ihrem Begründungszusammenhang, die Auseinandersetzung mit der vertretenen Position sowie die Darstellung von Absichten und Wirkungen des Textes können Schwerpunkte der Interpretationsaufgabe sein.
- 7.3
Bewertung und Beurteilung
- 7.3.1
Bei der Bewertung der Übersetzung ist darauf zu achten, in welchem Maße Kenntnisse in der lateinischen bzw. altgriechischen Sprache und die Fähigkeit zur Sprach- und Textreflexion (kontextgemäße Wiedergabe von Wörtern, Begriffen und Wendungen, Erfassen formaler Strukturen, Textverständnis) sowie muttersprachliche Kompetenz vorhanden sind. Das durch die Übersetzung nachgewiesene Verständnis bildet die Grundlage der Bewertung. Erwartet wird eine möglichst getreue und treffende Übertragung des Textes in angemessenes Deutsch. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer können ihrer Übersetzung Erläuterungen hinzufügen.
Sowohl das Anmerken von besonders gelungenen Lösungen als auch das Feststellen von Fehlern sind uner läßlich. Halbe Fehler sind leichte, den Sinn nicht wesentlich entstellende Fehler im Bereich des Vokabulars, des Ausdrucks, der Formenlehre, der Syntax und der Textreflexion. Ganze Fehler sind sinnentstellende Fehler im Bereich des Vokabulars, des Ausdrucks, der Formenlehre, der Syntax, der Umsetzung in einen deutschen Satz und der Textreflexion. Doppelfehler sind schwere Konstruktionsfehler und schwere Verstöße im Bereich der Textreflexion. Verstöße, die deutlich aus bereits bewerteten Fehlern herleitbar sind (Folgefehler), bleiben in der Bewertung unberücksichtigt. Bei Lücken in der Übersetzung (Auslassungen größeren Umfanges) gelten in der Regel fehlende sinntragende Wörter bzw. fehlende funktional oder konstruktionsmäßig zusammengehörende Wortgruppen als Fehler. Grundlage der Bewertung der Interpretation ist das richtige Erfassen der Aufgabenstellung und deren vollständige, präzise Bearbeitung. Die Beschreibung der erwarteten Schülerleistung bildet den Orientierungsrahmen für die Korrektur. Sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit, Verwendung der Fachterminologie, Vorhandensein der wesentlichen Gesichtspunkte, Präzision und Folgerichtigkeit der Darlegung, Stichhaltigkeit der Begründung und die Angemessenheit der Argumentation sind die wesentlichen Bewertungskriterien. Sie gelten auch für Antworten bzw. Lösungen, die von der formulierten erwarteten Leistung abweichen.
- 7.3.2
Bei der Beurteilung der Prüfungsleistung darf bei der Übersetzung die Note „ausreichend“ (fünf Punkte) nur dann erteilt werden, wenn der vorgelegte Text in seinem Gesamtsinn noch verstanden ist. Dabei wird in der Regel eine Übersetzungsleistung nicht mehr als „ausreichend“ (fünf Punkte) angesehen werden können, wenn sie auf je 100 Wörter des lateinischen bzw. altgriechischen Textes mehr als zehn ganze Fehler entsprechend der Fehlerdefinition enthält. Im Altgriechischen bleiben dabei Füllwörter unberücksichtigt. Bei der Interpretation gilt eine Leistung als „ausreichend“ (fünf Punkte), wenn die Fragen und/oder Arbeitsaufträge, die eine Wiedergabe oder ein Wiedererkennen von sprachlichen und inhaltlichen Sachverhalten zum Inhalt haben, umfassend und richtig beantwortet werden oder wenn Mängel in diesem Bereich durch sonstige Leistungen, die ein höheres Maß an Selbständigkeit beanspruchen, ausgeglichen werden. Für eine ausreichende Bewertung muss annähernd die Hälfte der erwarteten Leistung erbracht werden. Aus den Teilbeurteilungen für Übersetzung und Interpretation ergibt sich im Verhältnis der Anteile an der schriftlichen Leistung (2:1) die Gesamtbeurteilung. Sollte eine der beiden Teilaufgaben „ungenügend“ gelöst sein (null Punkte), so gilt - selbst bei vorzüglicher Leistung im anderen Bereich -, dass bei ungenügender Leistung auf dem Gebiet der Übersetzung kein „ausreichend“ (fünf Punkte), bei ungenügender Interpretationsleistung kein „gut“ (zehn Punkte) erreicht werden kann.
- 7.4
Mündliche Prüfung Grundlage der mündlichen Prüfung ist ein im Unterricht nicht behandelter lateinischer bzw. altgriechischer Text, für den dieselben Gesichtspunkte wie bei der schriftli- chen Abiturprüfung gelten. Auch poetische Texte (Catull, Vergil bzw. Homer, Sophokles oder vergleichbare Dichter) sind zugelassen. Das Prüfungsgespräch, das eine Übersetzung des Textes - wenigstens in Teilen - einschließt, dient dem Nachweis eines vertieften Textverständnisses und richtet sich gegebenenfalls bevorzugt auf Lernziele und Inhalte, die im bisherigen Prüfungsverlauf noch nicht überprüft worden sind. Mit Rücksicht auf die besondere Situation in der mündlichen Prüfung soll der Text keine außergewöhnlichen Schwierigkeiten enthalten. Im 4. Prüfungsfach muss auf jeden Fall auch eine Übersetzungsleistung gefordert werden.
- 7.5
Verfahrensregelungen
- 7.5.1
Jedem der Schulaufsichtsbehörde vorzulegenden Aufgabenvorschlag ist für den Übersetzungsanteil eine sich eng am Original orientierende Übersetzung als Beschreibung der erwarteten Schülerleistung beizufügen. Die Fundstelle ist lediglich der Schulaufsichtsbehörde bekanntzugeben.
- 7.5.2
Der der Übersetzungsaufgabe zugrundeliegende Text soll im Leistungskurs mindestens 160 Wörter (Lateinisch) bzw. 175 Wörter (Altgriechisch) aufweisen, im Grundkurs mindestens 120 Wörter (Lateinisch) bzw. 130 Wörter (Altgriechisch). Er soll den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern ausgehändigt, in Ausnahmefällen diktiert werden; in diesem Fall bleibt die Niederschrift bei der Bewertung und bei der Festsetzung der Bearbeitungszeit unberücksichtigt. Die Schülerinnen und Schüler können in diesem Fall einzeln die Vorlage des diktierten Textes einsehen, wobei die Fundstelle des Textes nicht erkennbar sein darf. Der Text in der mündlichen Prüfung hat eine Länge von etwa 50 Wörtern (Lateinisch) bzw. 60 Wörtern (Altgriechisch). In begründeten Fällen sind längere oder kürzere Texte zulässig (z.B. bei Vorlage eines Gedichtes).
- 7.5.3
Für die Erarbeitung der Übersetzung und für die Interpretationsaufgabe ist ein zweisprachiges Lexikon zur Verfügung zu stellen.
- 7.5.4
In der Beschreibung der erwarteten Schülerleistung muss vermerkt werden, ob für die Interpretationsaufgabe eine vorbereitete Übersetzung ausgegeben wird oder ob die Übersetzung der Schülerinnen und Schüler die Grundlage für die Interpretation bildet.
- 7.6
Latinum und Graecum
Kenntnisse im Lateinischen (Latinum) und Griechischen (Graecum), die dem Kultusministerkonferenz-Beschluss vom 26.10.1979 „Vereinbarung über Kenntnisse in Latein und Griechisch“ in der jeweiligen Fassung entsprechen, sind:
Unter Latinum wird die Fähigkeit verstanden, lateinische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvoller Stellen (bezogen auf Autoren wie Cicero, Sallust, Livius) und gegebenenfalls mit Hilfe eines zweisprachigen Wörterbuchs in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen und dieses Verständnis durch eine sachlich richtige und treffende Übersetzung ins Deutsche nachzuweisen. Hierzu werden Sicherheit in der für die Texterschließung notwendigen Formenlehre und Syntax, ein ausreichender Wortschatz und die erforderlichen Kenntnisse aus dem Bereich der römischen Geschichte, Philosophie und Literatur vorausgesetzt.
Unter Graecum wird die Fähigkeit verstanden, altgriechische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvoller Plato-Stellen gegebenenfalls mit Hilfe eines zweisprachigen Wörterbuchs in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen und dieses Verständnis durch eine sachlich richtige und treffende Übersetzung ins Deutsche nachzuweisen. Hierzu werden Sicherheit in der für die Texterschließung notwendigen Formenlehre und Syntax, ein ausreichender Wortschatz und die erforderlichen Kenntnisse aus dem Bereich der griechischen Geschichte, Philosophie und Literatur vorausgesetzt.
- 8.
Kunst
- 8.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie im Bereich der visuellen Wahrnehmung ästhetische Phänomene und Objekte zu analysieren und zu interpretieren vermögen und dabei Aussagen, Modelle und Methoden aus Wissenschaftsbereichen wie zum Beispiel der Kunstgeschichte und der Kunstwissenschaft heranziehen können und dass sie zu bildnerisch-praktischem Gestalten fähig sind. Sie sollen damit zeigen, dass sie Kenntnisse und Fähigkeiten in den Bereichen der Kunst, der optischen Medien und der gestalteten Umwelt gewonnen haben und dass sie in der Lage sind, ihre Hervorbringungen sowohl als Ausdruck künstlerischer Weltdeutung wie auch als Ausdruck von Interessen, Kräften, Beziehungen und Normen der Gesellschaft in Vergangenheit und Gegenwart zu begreifen. Diese Kenntnisse müssen auch die Entwicklung der europäischen Kunst vor 1900 einschließen. Die Leistungsanforderungen zielen auf Kenntnisse und Fähigkeiten sowohl im Hinblick auf Analysemethoden wie auf Vermittlungstechniken im Bereich visueller Gestaltung; sie verlangen Auswahl und Ordnungsvermögen hinsichtlich der erlernten Kenntnisse und deren selbständige Anwendung, Kreativität sowie Urteilsvermögen und Kritikfähigkeit. Für die Abiturprüfung kommen vorwiegend Kenntnisse und Fähigkeiten aus dem kognitiven Bereich in Betracht, doch soll den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern daneben auch der Nachweis ermöglicht werden, dass sie zum Einsatz angemessener ästhetischer Mittel zur Verdeutlichung von Meinungen, Urteilen, Einstellungen und Absichten befähigt sind. Dabei soll auch deutlich werden können, über welches Maß an Eigenständigkeit und Kreativität in der Bewältigung bildnerisch-praktischer Aufgaben sie verfügen.
- 8.2
Aufgabenstellung in der schriftlichen Prüfung
Als Aufgabenarten werden die Aufgabe mit praktischem Schwerpunkt und schriftlichem Anteil, die Aufgabe mit schriftlichem Schwerpunkt und praktischem Anteil, die Aufgabe für einen Entwurf zur Realisation von Vorhaben und Objekten und die theoretische Aufgabe ohne praktische Anteile (Analyse und Interpretation) festgelegt. Die Prüfungsaufgaben, die der Schulaufsichtsbehörde zur Auswahl eingereicht werden, müssen sich hinsichtlich ihrer Inhalte, Aspekte und Schwerpunktsetzungen deutlich unterscheiden. Mindestens eine der Aufgaben muss sich auf die Bereiche der Malerei, Graphik, Plastik oder Architektur beziehen.
- 8.2.1
Durch die Aufgabe mit praktischem Schwerpunkt und schriftlichem Anteil soll die Fähigkeit zur Lösung eines begrenzten fachspezifischen Problems, vornehmlich in Form einer praktisch-produktiven Arbeit, überprüft werden. Gegenstand des Hauptteils dieser Aufgabenart ist die sinnlich-konkrete Verarbeitung von Wahrnehmung und Erfahrung und die Entwicklung von individuellen nichtverbalen Ausdrucksformen. Konkretisieren kann sich diese Arbeitsform zum Beispiel in der eigenständigen Entwicklung visueller Vorstellungen, der Visualisierung von Sachverhalten, Funktionen, Beziehungen und Vorgängen, in der Untersuchung von ästhetischen Objekten und Vermittlungstechniken und in der dokumentarischen Verarbeitung visueller Sachverhalte. Zu dieser Aufgabenart gehören ergänzende schriftliche Ausführungen mit unterschiedlichen Funktionen bei der Lösung der gestellten Aufgabe. Sie können der Aufschlüsselung des Problems, der Reflexion und Begründung des eingeschlagenen Lösungsweges dienen, indem zum Beispiel einzelne Entscheidungen (Methoden, Techniken, Verfahren) anhand vorgegebener oder selbstgesetzter Kriterien überprüft und begründet sowie alternative Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt werden. Sie können auch der Einordnung des gegebenen Problems in ein größeres Umfeld dienen, indem zum Beispiel weitere, mit der Aufgabe nicht unmittelbar angesprochene Sachverhalte/ Problemaspekte aufgezeigt und gegebenenfalls kurz erörtert werden. Umfang und Anforderungshöhe des schriftlichen Teils werden durch die eindeutige Schwerpunktsetzung im praktischen Teil dieser Aufgabenart bestimmt. Stichwortartige Erläuterungen oder Beschriftungen allein stellen keine ergänzende schriftliche Ausführung im hier gemeinten Sinne dar.
- 8.2.2
Die Aufgabe mit schriftlichem Schwerpunkt und praktischem Anteil erfordert die Lösung eines begrenzten fachspezifischen Problems, vornehmlich in schriftlicher Form. In der Regel wird es sich hier um eine Analyse und Interpretation handeln. Dabei wird das gegebene Material auf seine konstituierenden Elemente hin untersucht. Als Material können zum Beispiel Kunstdrucke, Diapositive, Plakate, Poster, Architekturzeichnungen, Modelle und Produkte und gegebenenfalls auf sie bezogene schriftliche Äußerungen (Zitate, Texte, Beschreibungen) benutzt werden. Der schriftliche Hauptteil ist mit einem kleineren praktischen Teil verknüpft, der aber eine wesentliche und deutlich erkennbare Funktion bei der Lösung der Aufgabe hat. Dieser praktische Teil erfordert die visuelle Bearbeitung eines Teilproblems, in der Regel in Form von Skiz zen, Auszügen, Entwürfen, Änderungen oder Verbesserungen, zum Beispiel unter den Gesichtspunkten der Gestaltung, Komposition, Funktion und Wirkung. Ziel dieser Arbeitsformen kann sein: Klärung der Beziehungen von Bildgegenständen, Verdeutlichung der zugrundeliegenden Gestaltungsprinzipien, Erläuterung von Wirkungen und Absichten, Untersuchung der Funktion und Wirkung bestimmter eingesetzter künstlerischer und medienspezifischer Mittel, Darstellung stilistischer Mittel, Herausarbeitung von Funktionszusammenhängen und von möglichen Veränderungen. Besondere Bedeutung kommt bei dieser Aufgabenart der schwerpunkthaften oder phasenweisen Lösung objektimmanenter Probleme zu.
- 8.2.3
Die Aufgabe für einen Entwurf zur Realisation von Vorhaben und Objekten entspricht Arbeitsbedingungen und Arbeitsformen, die sich im Kunstunterricht in Bereichen wie Film, Design, Architektur aus deren sachlogischen Strukturen und Prozessen ergeben. Wesentlich für die hier angesprochenen Arbeitsprozesse sind ihr Entwurfs- bzw. Planungscharakter und der Wechselbezug von verbalen und visuellen Darstellungsverfahren. Diese Aufgabenart umfasst das Sichten und Ordnen gegebener Daten, das Finden, Erproben und Prüfen von Lösungswegen, das Planen und Organisieren der Arbeit, das Auswählen und Einsetzen fachspezifischer Verfahrenstechniken und Methoden bzw. praktisch-produktiv entwickelte dokumentierte Erkenntnisprozesse. Bei Aufgaben mit einem praktischen Anteil ist zu bedenken, dass die Möglichkeiten praktischer Realisation durch die Prüfungssituation grundsätzlich eingeschränkt sind. Arbeitsanweisungen sollten deshalb so formuliert sein, dass auch Leistungen zur Ideenfindung, zur Planung und zum Entwurf in die Bewertung eingehen können. Dadurch ergibt sich die Möglichkeit, Experimentierfreudigkeit, Flexibilität und Einfallsreichtum mit in die Bewertung einzubeziehen.
- 8.2.4
Die theoretische Aufgabe ohne praktische Anteile verlangt Analyse und Interpretation/Erörterung. Sie ist an gegebene visuelle Materialien und/oder auf sie bezogene Texte gebunden. Für die Lösung der Aufgabe sind keine Visualisierungen in Form von Skizzen oder Auszügen nach Farbe und Form gefordert; sie sind jedoch als Teil der schriftlichen Ausführungen in einem begrenzten Rahmen nicht ausgeschlossen. Diese Aufgabenart eignet sich daher in der Regel für solche Formen der Analyse und Interpretation, die eine stärkere Einbeziehung und Verarbeitung bezugswissenschaftlicher Kenntnisse und Methoden verlangen. In den Arbeitsanweisungen kann auch die Auseinandersetzung mit Aussagen, Thesen, Theorien, Problemen, Fragestellungen und Modellen aus den Bereichen des Faches mit dem Ziel einer begründeten Stellungnahme und eine Aufschlüsselung der Thesen, Sachverhalte und Probleme zum Beispiel im Hinblick auf Position, Aussageabsicht, situative Bedingungen des Künstlers und gegebenenfalls auch das Einbeziehen weiterer Positionen gefordert werden. Sowohl die Aufgaben mit praktischem Anteil als auch die Aufgaben ohne einen solchen Anteil können aus Teilaufgaben zusammengesetzt sein, die jedoch in einem thematischen Zusammenhang stehen müssen.
- 8.3
Bewertung und Beurteilung
- 8.3.1
Die Bewertung der Prüfungsleistungen geht aus von den in der Beschreibung der erwarteten Schülerleistung dargestellten Anforderungen. Dabei sind die Ansprüche an die Selbständigkeit der Leistung unter den Aspekten der Qualität, Quantität und der Kommunikations- und Darstellungsfähigkeit zu sehen. Für den schriftlichen Bereich der Prüfungsleistung ergeben sich die Anforderungen im Einzelnen aus den in Nr. 2.4.1 genannten. Für den praktischen Bereich ergeben sich diese Anforderungen aus fachspezifischen Bedingungen. Demgemäß gehören zum Aspekt der Qualität unter anderem: prägnante und zugleich differenzierte Verwendung von Formen, Farben und Ordnungen; angemessener und problembezogener Einsatz von technischen Verfahren und Arbeitsmethoden; klare bildhafte Veranschaulichung von Vorstellungen und Konzepten; richtige Anwendung von Darstellungsverfahren (z.B. Raumdarstellung, Proportion, Drucktechniken).
Zum Aspekt der Quantität gehören demgemäß unter anderem: Anzahl der bildhaften Realisationen, Vielfalt der technischen Verfahren und des Medieneinsatzes, Angebot alternativer Konzeptionen. Zum Aspekt der Darstellung gehören demgemäß unter anderem: angemessene Präsentation der Ergebnisse durch wirkungsvollen, problembezogenen Einsatz von Form-, Farb- und Materialqualitäten und ihrer wechselseitigen Beziehungen.
- 8.3.2
Bei der Beurteilung der Prüfungsleistung gelten die Anforderungen als „ausreichend“ (fünf Punkte) erfüllt, wenn der Charakter der Aufgabenart und der Schwerpunkt der Aufgabe erfasst und Ansätze zur Lösung erbracht sind. Dies bedeutet für die einzelnen Aufgabenarten:
- -
Aufgabe mit praktischem Schwerpunkt und schriftlichem Anteil: Im praxisorientierten Teil müssen die bildhaften Äußerungen eine für die Problembewältigung angemessene Auswahl und Verwendung der fachspezifischen Verfahren erkennen lassen. In den schriftlichen Ausführungen muss deutlich werden, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer das gestellte Problem in den Grundzügen erfasst haben und dass sie den Einsatz der von ihnen ausgewählten gestalterischen Mittel begründen können.
- -
Aufgabe mit schriftlichem Schwerpunkt und praktischem Anteil: Im schriftlichen Teil müssen neben einer beschreibenden Behandlung des Materials auch Ansätze zu einer Deutung erkennbar sein. Der praktische Anteil muss einen sachgerechten Bezug zum schriftlichen Teil erkennen lassen.
- -
Aufgabe für einen Entwurf zur Realisation von Vorhaben und Objekten: Im Wechselbezug zwischen den sachadäquat eingesetzten verbalen und visuellen Mitteln muss ein zielbezogen entwickeltes Arbeitsverfahren in Ansätzen erkennbar sein.
- -
Theoretische Aufgabe ohne praktische Anteile: Neben der Beschreibung und Deutung des Materials, wie sie bei der Aufgabe mit praktischem Anteil gefordert werden, müssen darüber hinaus in den Lösungsansätzen Kenntnisse von Inhalten und Methoden der Bezugswissenschaften deutlich werden. Der Problemgehalt des Materials oder die zu erörternden Positionen müssen erkannt und zutreffend dargestellt werden. Ansätze zu einer weiterführenden Bearbeitung und kritischen Auseinandersetzung müssen erkennbar sein.
Die schriftliche Darstellung muss bei allen Aufgabenarten verständlich ausgeführt und erkennbar geordnet sein.
- 8.4
Mündliche Prüfung
In der mündlichen Abiturprüfung erhalten die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer eine gegliederte Aufgabe auf der Grundlage beigegebenen Materials (z.B. Texte, Modelle, Objekte, Abbildungen). Als Aufgabenart kommt vorwiegend die theoretische Aufgabe ohne praktische Anteile (Analyse und Interpretation/Erörterung) in Betracht. Wo es möglich und angebracht ist, können auch in der mündlichen Prüfung sprachliche Aussagen durch einfach zu erstellende praktische Arbeiten und Visualisierungen gestützt und erweitert werden.
- 9.
Musik
- 9.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie zum bewussten Hören und gedanklichen Verarbeiten von Musik, zur vokalen und instrumentalen Wiedergabe oder zum Gestalten eigener musikalischer Entwürfe befähigt sind. Sie sollen zeigen, dass sie Verständnis für die Verbindung von Musik mit außermusikalischen Bereichen wie Sprache, Bild, Szene und Bewegung besitzen und dass sie Musik auch als Ausdruck künstlerischer Weltdeutung, subjektiver Haltung und menschlicher Beziehungen und Normen begreifen können. Grundlage für diese Fähigkeit sind Kenntnisse der europäischen, aber auch der außereuropäischen Musik und ihrer vielfältigen wechselseitigen Beziehungen in Vergangenheit und Gegenwart. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen erkennen lassen, dass sie in der Lage sind, sich mit Äußerungen zur Musik auseinanderzusetzen und sie in Beziehung zu musikalischen Gegebenheiten zu bringen. Für die Abiturprüfung kommen vorwiegend Kenntnisse und Fähigkeiten aus dem kognitiven Bereich in Betracht, doch kann daneben auch der Nachweis ermöglicht werden, dass die Schülerinnen und Schüler Musik auf Grund reproduktiver und kreativer Fähigkeiten zu erfassen vermögen und dass sie über Eigenständigkeit und Kreativität im gestalterischen Umgang mit musikalischem Material verfügen.
- 9.2
Aufgabenstellung in der schriftlichen Prüfung
Für die schriftliche Abiturprüfung werden Aufgabenarten festgelegt, in denen neben theoretische auch praktische Anteile möglich sind. Diese Aufgabenarten sind die Analyse und die Interpretation/Erörterung und die kompositorische Gestaltungsaufgabe mit Erläuterung.
- 9.2.1
Mit der Analyse und Interpretation/Erörterung soll die Fähigkeit zu fachgerechter Auseinandersetzung mit einem oder mehreren Musikbeispielen oder einem Text überprüft werden. Dabei gilt im Einzelnen: Die Musikbeispiele werden vorgegeben. Auch eine Auswahl durch die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer aus einem bereitgestellten, eng begrenzten Repertoire ist möglich. Die Beispiele sollen den der Problemstellung zugrundeliegenden Sachverhalt veranschaulichen und helfen, die Argumentation zu konkretisieren. Die Arbeitsanweisungen können so angelegt sein, dass die vorgegebenen musikalischen Beispiele sowohl im Detail als auch im Gesamtzusammenhang hinsichtlich ihrer Struktur und ihres Verlaufs untersucht werden. Sie können dabei einer Notationsanalyse/Höranalyse oder einer Kombination aus beiden in sachgemäßer Darstellungsform und unter Anwendung der fachspezifischen Terminologie unterzogen werden. Für die Analyse und Interpretation eines Musikstücks können die zu beachtenden Gesichtspunkte durch einen zusätzlichen Text verdeutlicht werden. Zur Erörterung fachbezogener Texte eignet sich Material (z. B. Briefe, Interpretationen, theoretische Schriften), das Informationen und Ansätze zur Problemdiskussion enthält und Thesen formuliert, die erörtert werden können und zu denen Stellung genommen werden kann. Die Texte sollen in Verbindung zu Musikbeispielen stehen. Sie sollen mehrere Aspekte eröffnen und pointierte Aussagen enthalten, die zur Auseinandersetzung und gegebenenfalls zur Darstellung kontroverser Auffassungen herausfordern. Zur Entwicklung einer begründeten Stellungnahme kann in den Arbeitsanweisungen verlangt werden, dass die Position, die die Autorin oder der Autor in der Vorlage einnimmt, in ihrem Begründungszusammenhang beschrieben wird, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sich mit den vorgegebenen Argumenten hinsichtich ihrer Folgerichtigkeit und Sachbezogenheit auseinandersetzen und dass sie zusätzliche Argumente und Informationen als Stützung oder Wiederlegung der Position der Autorin oder des Autors einbringen. Außerdem kann auch verlangt werden, dass gegenüber der in der Vorlage erkannten Position Stellung genommen wird und gegebenenfalls unter Bezug auf Musikbeispiele Alternativen entwickelt werden.
- 9.2.2
Durch die Gestaltungsaufgabe mit Erläuterungen soll im Rahmen schulischer Möglichkeiten die Fähigkeit überprüft werden, nach bestimmten Vorgaben eine Komposition zu entwerfen und den Entwurf in traditioneller, in erweiterter oder in graphischer Notation ganz oder teilweise auszuarbeiten. Das Verfahren und das Ergebnis müssen erläutert und begründet werden.
- 9.3
Bewertung und Beurteilung
- 9.3.1
Bei der Bewertung sollen die Fähigkeiten und Kenntnisse in der Aufnahme und gedanklichen Verarbeitung von Musik und die Fähigkeiten im gestalterischen Umgang mit musikalischem Material nur insoweit berücksichtigt werden, als sie vorwiegend durch das Unterrichtsangebot der Schule zu erwerben waren. Die Selbständigkeit und Kreativität der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer bei der Bewältigung dieser Aufgaben ist jedoch besonders zu beachten. Bei der Analyse und Interpretation/Erörterung ist darauf zu achten, ob es ihnen gelingt, das jeweilige Musikbeispiel in seiner Struktur und in seinem Verlauf unter Beachtung fachspezifischer Verfahrensweisen zu untersuchen und das Ergebnis dieser Untersuchung sprachlich angemessen und erkennbar geordnet darzustellen und, je nach Aufgabenstellung, im Hinblick auf Sinn und Bedeutung zu erörtern. Bei der Erörterung eines Textes ist darauf zu achten, ob die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer die zentralen Aussagen des Textes erfassen und klar und eindeutig darstellen, ob sie den Text in Verbindung zu den Musikbeispielen bringen und auf Grund ihrer Untersuchung eine begründete Stellungnahme abgeben. Bei einer Gestaltungsaufgabe ist darauf zu achten, ob sie in der Lage sind, den geforderten Entwurf mit den Mitteln der Notation angemessen auszuarbeiten und das hierbei gewählte Verfahren schriftlich zu erläutern und zu begründen. Die Erläuterung geht dabei etwa zur Hälfte in die Bewertung der Prüfungsleistung ein.
- 9.3.2
Bei der Beurteilung der Prüfungsleistungen gelten die Anforderungen als „ausreichend“ (fünf Punkte) erfüllt, wenn bestimmende Merkmale des vorgegebenen Materials in Verbindung mit Musikbeispielen in Grundzügen erfasst sind, die Aussagen überwiegend auf die Aufgabe bezogen sind und in der Erörterung einige wesentliche Aspekte sichtbar gemacht werden. Voraussetzung einer „ausreichenden“ Leistung ist in jedem Falle, dass grundlegende Fachbegriffe, Arbeitstechniken, Fachmethoden angewendet werden, die Darstellung im wesentlichen verständlich ausgeführt und erkennbar geordnet ist und eine musikalische Gestaltung die durch Notation oder andere Vorgaben gesetzten Bedingungen in den Grundzügen einhält. Leistungen, die im Rahmen der gestellten Aufgabe an Selbständigkeit und Kreativität über die erwarteten Leistungen hinausgehen oder Alternativlösungen darstellen, sollen entsprechend berücksichtigt werden.
- 9.4
Mündliche Prüfung
- 9.4.1
In der mündlichen Abiturprüfung erhalten die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer eine gegliederte Aufgabe auf der Grundlage vorgelegter Materialien. Als Aufgabenart ist vorwiegend die Analyse und Interpretation/Erörterung heranzuziehen. Als Materialien kommen vor allem Klangbeispiele, Notentexte, Sachtexte, Bilder und Tabellen in Frage. Wo es möglich ist, können während der Vorbereitung auch Instrumente und Apparate benutzt werden.
- 9.4.2
Die Aufgabenstellung in der mündlichen Prüfung kann über die in der schriftlichen Prüfung feststellbaren Kenntnisse und Fähigkeiten hinaus den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern auch den Nachweis ermöglichen, dass sie bestimmte Musikbeispiele oder Arbeitsergebnisse klanglich (instrumental/vokal) darstellen können.
- 9.4.3
Besondere instrumentelle Fertigkeiten und Fähigkeiten bei der Wiedergabe von Musikstücken können bei der Bewertung und Beurteilung einer Prüfungsleistung berücksichtigt werden, doch kommt ihnen hierbei keine vorrangige Bedeutung zu.
- 9.5
Verfahrensregelungen
Bei der Vorlage von Text- und Notenmaterial müssen gemäß Nr. 4.3 Umstellungen und Verkürzungen, gegebenenfalls auch Bearbeitungen deutlich gemacht werden, bei der Vorstellung von Musikbeispielen muss auf eventuelle Veränderungen sowie auf Fassungen und Arrangements, die von der Originalkomposition abweichen, hingewiesen werden.
- 10.
Politik und Wirtschaft, Geschichte, Wirtschaftswissenschaften, Erdkunde und Rechtskunde
- 10.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
- 10.1.1
Politik und Wirtschaft
Politik und Wirtschaft ist Grundfach der politischen Bildung. Es ist gleichzeitig Leitfach der ökonomischen Bildung. Demgemäß sollen die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer in diesem Fach nachweisen, dass sie grundlegende politische und wirtschaftliche Sachverhalte der Gegenwart kennen und in folgenden Lern- und Prüfungsbereichen zu erfassen vermögen:
Im wirtschaftlichen Lern- und Prüfungsbereich sollen sie Kenntnisse über unterschiedliche Wirtschaftsordnungen und deren Leitbilder sowie über Instrumente und Funktionen der Wirtschaftspolitik nachweisen. Der sozialen Marktwirtschaft und der wirtschaftlichen Entwicklung innerhalb der Europäischen Union kommt dabei besondere Bedeutung zu. Im sozialkundlichen Lern- und Prüfungsbereich sollen sie Kenntnisse über Sozialstruktur und sozialen Wandel der modernen Industriegesellschaft sowie über unterschiedliche Vorstellungen zur Lösung gesellschaftlicher Probleme nachweisen. Im politischen und rechtskundlichen Lern- und Prüfungsbereich sollen sie Kenntnisse über die Bedeutung und die Verwirklichung der Menschenrechte sowie Kenntnisse über die Prinzipien der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland nachweisen. Insbesondere sind Einsichten in das politische System des „demokratischen und sozialen Bundesstaates“, in die Demokratiekonzeption des Grundgesetzes, in wesentliche Elemente des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates, in politische Willensbildungs- und Entscheidungsprozesse in der Bundesrepublik Deutschland und den Staaten der EU, in die grundgesetzliche Gewährleistung des Eigentums und seine Sozialpflichtigkeit sowie in das unvermeidbare Spannungsverhältnis zwischen Verfassungsnorm und Verfassungswirklichkeit zu fordern. Im Lern- und Prüfungsbereich „Internationale Beziehungen“ sollen sie repräsentative Kontroversen, unterschiedliche Erklärungsversuche, Vorstellungen und Methoden zu deren Lösung unter Beachtung der Ziele und Mittel der Sicherheits- und Friedenspolitik darstellen können. Sie sollen außerdem exemplarisch die Veränderungen, Entwicklungen und Krisen im Verhältnis der Bundesrepublik und Europas zur Dritten Welt untersuchen und erörtern können. Die für diese Lern- und Prüfungsbereiche erforderlichen geographischen Kenntnisse sind vorauszusetzen.
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen interessengebundene Beurteilungen von Sachverhalten erkennen und analysieren können und in der Lage sein, die Durchsetzungsfähigkeit von gesellschaftlichen Kräften zu beurteilen. Sie sollen zeigen, dass sie auf Grund der Analyse von Sachverhalten eine differenzierte Stellungnahme zum angesprochenen Problem argumentativ entwickeln können. Sie sollen schließlich fachspezifische Darstellungsformen und Arbeitstechniken kennen, sachadäquat anwenden, ihre Aussagekraft bzw. Tragfähigkeit überprüfen und beurteilen können. Jede Prüfungsaufgabe muss sich schwerpunktmäßig auf mindestens einen der vier oben genannten Lern- und Prüfungsbereiche, die der Schulaufsichtsbehörde zur Auswahl vorgelegten Aufgaben müssen sich insgesamt auf mindestens zwei dieser Lern- und Prüfungsbereiche beziehen. Wird Politik und Wirtschaft mit einem festen geschichtlichen Anteil unterrichtet, werden in der Prüfung auch Kenntnisse aus zwei historischen Zeitabschnitten bzw. Problembereichen seit dem ausgehenden 18. Jahrhundert vorausgesetzt, wobei auch Wirtschaftsgeschichte berücksichtigt werden kann. Einer dieser Zeitabschnitte bzw. Problembereiche soll die Zeit nach 1933 betreffen. Diese historischen Anteile werden zugleich mit sozialwissenschaftlichen bzw. geographischen Zugriffsweisen und Problembereichen in einem sich gegenseitig ergänzenden Zusammenhang verknüpft. Bei der Aufgabenstellung ist demzufolge auch Nr. 10.1.2 einzubeziehen. In der Gesamtheit der einzureichenden Vorschläge muss sich in der Regel ein Aufgabenvorschlag auf die „festen Anteile Geschichte“ beziehen.
- 10.1.2
Geschichte
Geschichte ist Grundfach politischer Bildung. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen in ihr nachweisen, dass sie Kenntnisse über wichtige Ereignisse, Prozesse und Epochen der Geschichte sowie über wesentliche Zusammenhänge des historischen Geschehens besitzen und Bezüge zur Gegenwart erkennen und darstellen können. Sie sollen auch zeigen, dass sie Einsichten in geschichtlich wirksame Normen und Modelle geschichtlichen Denkens gewonnen haben und dass ihnen die zeitliche, räumliche und ideelle Gebundenheit von Geschichtsbewusstsein deutlich geworden ist. Hierbei sollen sie auch die Kenntnis verschiedener Arten von Geschichtstheorien und der sie bestimmenden Wertvorstellungen und leitenden Interessen nachweisen. Auf der Grundlage der im Geschichtsunterricht erworbenen inhaltsbezogenen Kenntnisse und Fähigkeiten sollen sie in der Lage sein, historische Sachverhalte unter bestimmten Fragestellungen zu erklären und mit Hilfe neuer Fragestellungen zu untersuchen sowie neue Sachverhalte zu analysieren und in neuen Zusammenhängen zu verarbeiten. Ihre Fähigkeit zur selbständigen Beurteilung historischer Sachverhalte sollen sie zum Beispiel dadurch nachweisen, dass sie die Bedeutung und die Grenzen des Aussagewertes von Informationen erkennen und geschichtlich bedeutsame Normen, Konventionen, Zielsetzungen und Theorien auf ihre jeweiligen Prämissen hin befragen können. Auf der Grundlage der im Geschichtsunterricht erworbenen methodenbezogenen Kenntnisse und Fähigkeiten sollen die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass sie sowohl die fachbezogenen Quellenarten und Darstellungsformen als auch die entsprechenden Arbeitstechniken und methodischen Schritte kennen und sie zum Beispiel bei der Darstellung von Sachverhalten und bei der Interpretation von Quellen auch unter neuen Fragestellungen anzuwenden verstehen. Dies gilt auch für Arbeitsformen wie die Analyse historischer Prozesse unter allgemeinen Gesichtspunkten. Ihre Fähigkeit zu selbständigem Umgang mit fachspezifischen Methoden sollen die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer zum Beispiel dadurch nachweisen, dass sie überprüfen, wie eine in einer Quelle enthaltene Hypothese mit Hilfe historischen Materials verifizierbar bzw. falsifizierbar ist oder inwieweit eine bestimmte Geschichtsbetrachtung historischen Sachverhalten gerecht wird. Eine der Aufgaben, die der Schulaufsichtsbehörde vorzulegen sind, muss sich auf Unterrichtsthemen zur Neuzeit oder zur neuesten Zeit beziehen.
- 10.1.3
Wirtschaftswissenschaften
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie die Aufgaben der Wirtschaft kennen und Wirtschaft als einen existentiellen Bereich gesellschaftlichen Lebens in seinen ordnungs- und prozesspolitischen Dimensionen, seiner historischen Entwicklung, seinen Verknüpfungen mit anderen gesellschaftlichen Bereichen und seinen außenwirtschaftlichen Verflechtungen analysieren können und Einsicht haben in grundlegende Tatbestände, wesentliche Strukturen, Gesetzmäßigkeiten und Gestaltungsmöglichkeiten der ökonomischen Realität, besonders im Rahmen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Sie sollen ökonomische Theorienansätze als Erklärungsversuche der Realität in ihren Möglichkeiten und Grenzen begreifen und auf ihren empirischen Gehalt überprüfen können. Sie sollen zeigen, dass sie die Wirtschaft als prozesshaft, wandelbar, der Gefahr der Ideologisierung ausgesetzt sowie als aufgaben- und interessenbestimmt erkennen und dass sie in der Lage sind, die oft gegensätzlichen Interessen der Entscheidungsträger wirtschaftlichen Geschehens darzustellen, die unterschiedlichen Beurteilungen von Sachverhalten zu erkennen und zu analysieren und die Durchsetzungsfähigkeit von gesellschaftlichen Kräften in dem vom Grundgesetz gegebenen Rahmen zu beurteilen. Sie sollen zeigen, dass sie auf Grund der Sachanalyse eine differenzierte eigene Einschätzung der jeweiligen Problematik argumentativ entwickeln können. Sie sollen schließlich die fachspezifischen Darstellungsformen und Arbeitstechniken kennen, sachadäquat anwenden und ihre Aussagekraft bzw. Tragfähigkeit überprüfen und beurteilen können. Unbeschadet der Schwerpunktbildung und Kursabfolge müssen für die Abiturprüfung Inhalte und Kenntnisse aus den folgenden sechs Lern- und Prüfungsbereichen zur Verfügung stehen: Wirtschaftspolitische Ziele und Zielkonflikte, Instrumente der Wirtschaftspolitik; Markt, Preisbildung, Wettbewerb und Wettbewerbspolitik, Unternehmensplanung und -organisation, Investition; Einkommens- und Vermögensverteilung, Verteilungspolitik; Außenwirtschaftstheorie, Außenwirtschaftspolitik, Währungspolitik, europäische Wirtschaftsbeziehungen; Konjunktur, Konjunkturverlauf und konjunkturpolitische Grundkonzeption; Wachstums- und Strukturpolitik, Umwelt. Jede Prüfungsaufgabe umfasst mindestens zwei, die der Schulaufsichtsbehörde einzureichenden Vorschläge in ihrer Gesamtheit umfassen mindestens drei verschiedene Lern- und Prüfungsbereiche.
- 10.1.4
Erdkunde
Unbeschadet der Schwerpunktbildung und Kursabfolge müssen für die Abiturprüfung Inhalte und Kenntnisse aus den folgenden vier Lern- und Prüfungsbereichen zur Verfügung stehen: Naturgeographische und geoökologische Strukturen und Prozesse; Raumstrukturen und Probleme von Industrieländern; Raumstrukturen und Probleme von Entwicklungsländern; Raumstrukturen und ihre Veränderungen in Deutschland und Europa unter dem Einfluß wirtschaftlichen und politischen Handelns. Auf der Grundlage der inhaltsbezogenen Kenntnisse und Fähigkeiten in diesen Lern- und Prüfungsbereichen sollen die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer in der Lage sein, gelernte geographische Sachverhalte unter vorgegebenen Fragestellungen zu erklären oder unter neuen Fragestellungen zu untersuchen (z.B. Vergleich zweier bekannter Industrieräume unter dem Aspekt der Rohstoffversorgung und Umweltbelastung). Außerdem sollen sie an einem Raumbeispiel Gelerntes in neuen Fragestellungen zum gleichen Raum anwenden bzw. auf neue Raumbeispiele übertragen oder neue Sachverhalte analysieren und mit bekannten Sachverhalten vergleichen können (z.B. Vergleich von Entwicklungsproblemen eines nicht behandelten Raumes mit denen eines bekannten Raumes). Ihre Fähigkeit zu selbständiger Beurteilung geographischer Sachverhalte und Fragestellungen sollen sie dadurch nachweisen, dass sie erworbene Kenntnisse und Einsichten zur Urteilsfindung heranziehen, Informationslücken und Aussagegrenzen von Materialien erkennen, Sachverhalte problematisieren und Lösungsvorschläge entwickeln. Auf der Grundlage der im Erdkundeunterricht erworbenen methodenbezogenen Kenntnisse und Fähigkeiten sollen die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass sie mit geographischen Arbeitsmitteln wie zum Beispiel Karten, Statistiken, Diagrammen, Texten und Bildmaterial aufgabenbezogen arbeiten können. Ihre Fähigkeit zu selbständigem Umgang mit fachspezifischen Arbeitsmitteln sollen sie auch dadurch nachweisen, dass sie z.B. unterschiedlich gestaltete Materialien auf ihre Aussagekraft und Eignung für eine vorgegebene Fragestellung prüfen. Auch die Erörterung unterschiedlicher Darstellungsmöglichkeiten von Arbeitsergebnissen gehört zu den methodenbezogenen Kenntnissen und Fähigkeiten. Jede Prüfungsaufgabe muss schwerpunktmäßig mindestens einem der vier oben genannten Lernund Prüfungsbereiche zuzuordnen sein. Die der Schulaufsichtsbehörde einzureichenden Vorschläge in ihrer Gesamtheit müssen mindestens zwei der vier Lern- und Prüfungsbereiche berücksichtigen.
- 10.1.5
Rechtskunde
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie die Bedeutung des Rechts und der Gerichte für den demokratischen und sozialen Rechtsstaat kennen, dass sie Einsicht in die Schutz- und Friedensfunktion sowie in die mögliche Interessenbedingtheit und politische Dimension des Rechts haben und sie auch in historischen Zusammenhängen analysieren können. Sie sollen Strukturmerkmale rechtlicher Normierung und rechtlich geregelte Verfahrensweisen kennen und anwenden können, jedoch auch die Grenzen juristischer Methoden bei der Analyse und Regelung politischer und sozialer Konflikte einschätzen können. Sie sollen zeigen, dass sie auf Grund einer rechtlichen Würdigung des Sachverhalts eine differenzierte eigene Beurteilung der jeweiligen Problematik argumentativ entwickeln können. Sie sollen dabei in erster Linie die Kenntnis und Berücksichtigung von Prinzipien der Rechtsanwendung nachweisen. Eine juristisch vollständige und korrekte Subsumtion bleibt dem Fachstudium vorbehalten. Sie sollen schließlich die fachspezifischen Darstellungs- und Arbeitsformen kennen, sie ansatzweise anwenden und ihre Aussagekraft und Tragfähigkeit überprüfen und beurteilen können. Unbeschadet der Schwerpunktbildung und Kursabfolge müssen für die Abiturprüfung Inhalte und Kenntnisse aus den folgenden sieben Lern-und Prüfungsbereichen zur Verfügung stehen: Grundlagen, Entwicklung und Funktionen des Rechts; Ansprüche und deren Durchsetzung; Eigentum und Vertrag; Der Mensch als Staatsbürger; Der Mensch in Ehe und Familie; Der Mensch im Wirtschafts- und Arbeitsleben; Der Strafanspruch des Staates. Jede Prüfungsaufgabe muss sich schwerpunktmäßig auf mindestens einen, die beiden der Schulaufsichtsbehörde einzureichenden Vorschläge müssen sich insgesamt auf mindestens zwei dieser Lern- und Prüfungsbereiche beziehen. Bezieht sich eine Aufgabe auch auf einen anderen als die genannten Lern- und Prüfungsbereiche, muss dieser in Zielsetzung, Anspruchsniveau und Komplexität ihnen gleichwertig sein. Sein Anteil an der Bewertung der gesamten schriftlichen Prüfung darf nicht mehr als ein Drittel betragen.
- 10.2
Aufgabenstellung in der schriftlichen Prüfung
Als Aufgabenart wird die Problemerörterung auf der Grundlage von Material (Text, Statistik, Karte, der eingeführte Schulatlas u.a.) festgelegt. Sie bietet die Möglichkeit, die Sachkenntnisse der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer und ihre Fähigkeiten zur Analyse, zur Erörterung und zur begründeten Stellungnahme zu überprüfen. Deshalb kommt ein kurzes Zitat als Material nicht in Betracht. Das Material gibt den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern Informationen und Ansätze der Problemdiskussion an die Hand oder formuliert Thesen, mit denen sie sich auseinandersetzen sollen. Die Untersuchung der Vorlage zielt auf eine Auseinandersetzung mit ihrem Problemgehalt und ihrer Argumentation. Die Analyse von Inhalt und Struktur des Materials dient der Problemerschließung und der Gewinnung von Argumentationsansätzen für eine Erörterung. Ziel ist es, eine Stellungnahme argumentativ zu entwickeln. Die Problemstellung muss sich auf ein im Unterricht umfassend behandeltes Sachgebiet beziehen, darf aber im Unterricht nicht soweit vorbereitet sein, dass ihre Bearbeitung in der Prüfung nur eine wiederholende Leistung darstellen würde. Jede Aufgabe bildet eine thematische Einheit. Eine mehrgliedrige Arbeitsanweisung erleichtert durch Eingrenzung, Akzentuierung und Präzisierung die Lösung der Aufgabe und die Beurteilung der Leistung. Unzusammenhängende Teilaufgaben entsprechen nicht dem Zweck der Prüfung.
- 10.3
Bewertung und Beurteilung
- 10.3.1
Die Grundlagen für die Bewertung ergeben sich nach Nr. 2.4.1.
- 10.3.2
Bei der Beurteilung der Prüfungsleistung gelten die Anforderungen als „ausreichend“ (fünf Punkte) erfüllt, wenn zentrale Aussagen und bestimmende Merkmale des Materials in den Grundzügen erfasst sind, wenn die Ausführungen auf die Aufgabenstellung bezogen sind, wenn grundlegende fachspezifische Verfahren und Begriffe angewendet werden, wenn die Darstellung im wesentlichen verständlich ausgeführt und erkennbar geordnet ist und wenn Ansätze zu einer kritischen Auseinandersetzung vorhanden sind.
- 10.4
Mündliche Prüfung
Die Bestimmungen für die mündliche Prüfung ergeben sich nach Nr. 3.1 bis Nr. 3.3.
- 10.5
Verfahrensregelungen
Ein Wörterbuch der Rechtschreibung kann zur Verfügung gestellt werden.
- 11.
Evangelische und Katholische Religionslehre
- 11.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
- 11.1.1
Evangelische Religionslehre
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen Kenntnisse über die biblische Überlieferung des Alten und Neuen Testaments und über die verschiedenen Ansätze zu ihrer Interpretation nachweisen. Zu dieser Auslegung sind auch Grundkenntnisse über die Geschichte der Kirche, über die christlichen Konfessionen und die ökumenische Bewegung sowie über wichtige Entwürfe Systematischer Theologie erforderlich. Darüber hinaus sollen sie nachweisen, dass sie Grundkenntnisse über nichtchristliche Religionen und über andere weltanschauliche Traditionen erworben haben. Sie sollen Kenntnisse über anthropologische Bedingungen der Frage nach Sinn, der Gesamtdeutung der Wirklichkeit und der Versuche eigener Identitätsfindung sowie über Zusammenhänge von Religion und Gesellschaft nachweisen. Sie sollen Einsicht haben in die Tatsache, dass Werte und Normen von religiösen und weltanschaulichen Traditionen und Strukturen wesentlich mitbestimmt sind; sie sollen menschliches Handeln unter Gesichtspunkten theologischer Ethik beurteilen können; sie sollen Möglichkeiten aufzeigen, wie humanes Leben aus christlicher Sicht unter heutigen Bedingungen gestaltet werden kann. Sie sollen zeigen, dass sie den christlichen Glauben philosophisch und philosophisches Denken theologisch reflektieren können. Sie sollen zeigen, dass sie sich mit dem Verhältnis von Glaube und Denken (z.B. auch christlicher Glaube und Naturwissenschaft) auseinandersetzen und Denkmodelle, die aus theologischer Reflexion erwachsen sind, anderen prägenden Formen des Denkens gegenüberstellen können. Unbeschadet der Schwerpunktbildung und Kursabfolge müssen für die Abiturprüfung Inhalte und Kenntnisse aus drei Lern- und Prüfungsbereichen zur Verfügung stehen, die folgende Problemkomplexe reflektieren: Das Dasein der Welt und des Menschen, das Fragen nach dem Grund, Zusammenhang und Sinn des Lebens in Begegnung und Auseinandersetzung mit der biblischen Rede von der Schöpfung; die Freiheit und Verantwortung des Menschen sowie die Möglichkeit der Überwindung von Entfremdung, Scheitern und Tod in Begegnung und Auseinandersetzung mit der biblischen Rede von Schuld und Sühne, Gnade und Rechtfertigung; die Bedingungen für Friede und Gerechtigkeit, für Ganzheit und Fülle des Lebens in Begegnung und Auseinandersetzung mit der biblischen Rede von Heil und Reich Gottes.
- 11.1.2
Katholische Religionslehre
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen
- -
verschiedene Aspekte der Sinnfrage kennen sowie wissen und begründen können, dass für die Glaubenden die Wirklichkeit eschatologisch bestimmte Wirklichkeit ist,
- -
um die Bedeutung der Bibel als Urkunde christlichen und jüdischen Glaubens wissen, verschiedene exegetische Wege und Methoden zur Erschließung biblischer Texte kennen, exemplarisch anwenden und sich auseinandersetzen können mit dem Selbstverständnis des Volkes Gottes, Zeichen des Heils unter den Völkern zu sein,
- -
die Person des gekreuzigten und auferstandenen Jesus von Nazareth und ihren Anspruch kennen sowie an der Reich-Gottes-Verkündigung Jesu, an Passion und Auferstehung darstellen können, dass das Christusereignis die Offenbarung eschatologisch bestimmter Wirklichkeit ist,
- -
die Glaubensüberzeugung, dass in den Grundvollzügen der Kirche das Weiterwirken der befreienden, lebenschaffenden und solidarischen Wirklichkeit Gottes zu erkennen ist, kennen und darstellen und sich mit ihr auseinandersetzen können,
- -
die ethische Verantwortung des Menschen für die Gestaltung individueller und gesellschaftlicher Zukunft unter dem Anspruch des Christusereignisses wahrnehmen, reflektieren und bewerten können.
Unbeschadet der Schwerpunktbildung und Kursabfolge müssen für die Abiturprüfung Inhalte und Kenntnisse aus sieben Lern- und Prüfungsbereichen zur Verfügung stehen, die folgende Themen zum Inhalt haben: Bedeutung der Religion für das menschliche Leben; Frage nach Gott; Bedeutung von Leben, Tod und Auferstehung Jesu Christi; Ursprung, Gestalt und Auftrag der Kirche; Heilserwartungen und Geschichtsentwürfe angesichts biblischer Hoffnungsbilder; Grundaussagen des christlichen Menschenbilds; Grundzüge einer christlichen Ethik.
- 11.2
Aufgabenstellung in der schriftlichen Prüfung
Als Aufgabenarten werden die Textaufgabe und die Themaaufgabe festgelegt. Die konkrete Aufgabe kann Elemente der Textaufgabe und Elemente der Themaaufgabe miteinander verbinden. Jede Prüfungsaufgabe muss sich schwerpunktmäßig auf einen, die beiden der Schulaufsichtsbehörde einzureichenden Vorschläge müssen sich auf mindestens zwei der in Nr. 11.1.1 oder Nr. 11.1.2 genannten Lern- und Prüfungsbereiche beziehen. Die Aufgabe darf aber im Unterricht nicht soweit vorbereitet sein, dass ihre Bearbeitung in der Prüfung nur eine wiederholende Leistung darstellen würde. Beide Aufgabenarten verlangen fachspezifische Fragestellungen. Schwerpunkt kann eine biblisch-historische, eine systematisch- theologische, eine religionswissenschaftliche oder eine ethisch-handlungsorientierte Thematik sein, wobei Aussagepositionen geprüft werden können und eine begründete Stellungnahme gefordert wird. Die Textaufgabe zielt auf die Erschließung und Interpretation von Texten. Die Texte müssen in ihrem Anspruchsniveau den in den Lehrplänen genannten Quellen entsprechen. Die für eine Textaufgabe angemessenen Texte sollen eine deutlich erkennbare Position der Autorin oder des Autors, die oder der für sich oder eine definierbare Gruppe spricht, wiedergeben, eine Auseinandersetzung mit anderen Positionen ermöglichen, im Fall einer Textvergleichsaufgabe Spannungs- und Berührungspunkte enthalten. Die Themaaufgabe zielt auf die Darstellung und Erörterung fachspezifischer Sachverhalte, Begriffe und Probleme auf der Grundlage eines kurzen Textes oder anderer Materialien (Bild, Kunstwerk, Statistik). Text- und Themaaufgabe werden durch Arbeitsanweisungen gegliedert. Die Arbeitsanweisungen sollen die Aufgabe eingrenzen, präzisieren und akzentuieren und dabei eine fachspezifische Bearbeitung sicherstellen. Die Arbeitsanweisungen sollen in einem inneren Zusammenhang stehen, jedoch so weit voneinander unabhängig sein, dass die mangelhafte Bearbeitung einzelner Arbeitsanweisungen die Lösung der anderen nicht unmöglich macht.
- 11.3
Bewertung und Beurteilung
- 11.3.1
Die Grundlagen für die Bewertung ergeben sich nach Nr. 2.4.1.
- 11.3.2
Bei der Beurteilung der Prüfungsleistung wird die Note „ausreichend“ (fünf Punkte) bei Textaufgaben erteilt, wenn zentrale Aussagen des Textes erfasst sind, wenn die Ausführungen auf die Aufgabenstellung bezogen sind und dabei grundlegende fachspezifische Verfahren und Begriffe angewandt werden, wenn die Darstellung im wesentlichen verständlich ausgeführt und erkennbar geordnet ist und wenn Ansätze einer Bewertung bzw. Hinweise auf eine eigene Position sichtbar werden. Die Note „ausreichend“ (fünf Punkte) wird bei Themaaufgaben erteilt, wenn wesentliche Aspekte des Themas erfasst und bei der Darstellung aufgenommen sind, wenn die Aussagen auf die Aufgabenstellung bezogen sind und dabei grundlegende fachspezifischen Verfahren und Begriffe angewendet werden, wenn die Gedankengänge verständlich entwickelt und Widersprüche vermieden werden und Ansätze zu einer kritischen Auseinandersetzung vorhanden sind.
- 11.4
Mündliche Prüfung
Die Bestimmungen für die mündliche Prüfung ergeben sich nach Nr. 3.1 bis Nr. 3.3.
- 11.5
Verfahrensregelungen
Zugelassenes Hilfsmittel für alle Aufgaben ist die Bibel in einer schuleigenen, den Schülerinnen und Schülern vertrauten Ausgabe. Ein Wörterbuch der Rechtschreibung kann zur Verfügung gestellt werden.
- 12.
Ethik
- 12.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie Kenntnisse über Fragen und Probleme aus dem Bereich ethischer Wertvorstellungen und Grundsätze, auch soweit sie der Ethik als einer philosophischen Disziplin zugeordnet sind, besitzen und dass sie über religionskundliche Kenntnisse und solche aus dem Gebiet der politischen Philosophie sowie der Rechts-, Wirtschafts- und Sozialphilosophie verfügen. Unbeschadet der Schwerpunktbildung und Kursabfolge müssen für die Abiturprüfung Inhalte und Kenntnisse aus den folgenden fünf Lern- und Prüfungsbereichen zur Verfügung stehen: Tugenden, Normen, Werte; Recht und Gerechtigkeit; Freiheit und Gebundenheit, Religion und Weltanschauung; Vernunft und Gewissen; Verantwortung und Pflicht. Der Prüfung können zugrundegelegt werden: Texte zu philosophischen und religiösen Fragen sowie über aktuelle Ereignisse und Phänomene, die sittliche Grundfragen betreffen; Zeugnisse aus Kunst und Literatur in Vergangenheit und Gegenwart; Zeugnisse zu Tradition und Ereignissen in anderen Kulturen, Religionen und Weltanschauungen; Darstellungen der Positionen und Ergebnisse der Wissenschaften. In methodischer Hinsicht sollen die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass sie im Umgang mit Texten philosophisch-ethischen Inhalts in der Lage sind, das Problem bzw. den Sachverhalt zu erfassen, den angesprochenen Theorie- bzw. Problemzusammenhang nachzuvollziehen und die konstitutiven Elemente in ihrer inneren Bedeutung und ihrer Bedeutung für den Gesamtzusammenhang zu begreifen. Ferner soll es ihnen möglich sein, den Vorgang der Überprüfung einer Theorie in Bezug auf ihre Voraussetzungen, ihre Gründe, ihre innere Stimmigkeit und ihre Konsequenzen, ihre Nachbarschaft zu anderen Denkansätzen sowie die Anwendung von Theorien auf konkrete Probleme und Situationen zu erörtern. Schließlich sollen sie auch nachweisen, dass sie den Beitrag einer Theorie für die Lösung eines Problems einzuschätzen und einen Theorieansatz von einem bestimmten, begründeten Standpunkt her zu würdigen verstehen. In der Prüfung ist dieser Nachweis auch an die Fähigkeit zu gegliederter und geordneter Darstellung, zu Klarheit und Eindeutigkeit der Aussagen sowie zu der sprachlichen Angemessenheit der Darstellung geknüpft.
- 12.2
Aufgabenstellung in der schriftlichen Prüfung
Als Aufgabenart wird die Textaufgabe festgelegt. Der Text muss so beschaffen sein, dass er die Erarbeitung des Gedankenganges und die Einordnung der Aussagen in den größeren Zusammenhang eines bekannten philosophischen Ansatzes zur Erörterung ethischer Fragen sowie die Erläuterung der Einzelaussagen unter einer bestimmten Zielsetzung (z. B. Klärung der Voraussetzungen, der theoretischen und praktischen Konsequenzen, Überprüfung der logischen Stringenz) erlaubt, oder dass er den Vergleich verschiedener Ansätze mit dem Ziel der Klärung ethisch bedeutsamer Kontroversen, Entwicklungen und methodischer Zugänge zulässt. Der in der Aufgabe angesprochene Sachverhalt muss sich auf ein im Unterricht umfassend behandeltes Sachgebiet beziehen, darf aber im Unterricht nicht soweit vorbereitet sein, dass die Bearbeitung lediglich eine wiederholende Leistung darstellen würde. Jede Prüfungsaufgabe muss sich auf die genannten Quellen sowie auf mindestens zwei der in Nr. 12.1 genannten Lern- und Prüfungsbereiche beziehen.
- 12.3
Bewertung und Beurteilung
- 12.3.1
Die Grundlagen der Bewertung ergeben sich nach Nr. 2.4.1.
- 12.3.2
Bei der Beurteilung der Prüfungsleistung gelten die Anforderungen als „ausreichend“ (fünf Punkte) erfüllt, wenn zentrale Aussagen des Textes bzw. die in der Aufgabe mitgeteilten Aussagen in den Grundzügen erfasst, wenn die Ausführungen auf die Aufgabenstellung bezogen und wenn die angesprochenen Theorie- bzw. Problemzusammenhänge hinreichend differenziert verstanden worden sind. Dabei gilt eine Theorie oder ein Problem als verstanden, wenn die konstitutiven Elemente in ihrer inneren Bedeutung und in ihrer Bedeutung für den Gesamtzusammenhang gesehen wurden.
- 12.4
Mündliche Prüfung
Die Bestimmungen für die mündliche Prüfung ergeben sich nach Nr. 3.1 bis Nr. 3.3.
- 12.5
Verfahrensregelungen
- 12.5.1
Der der schriftlichen Prüfungsaufgabe zugrundeliegende Text soll in der Regel nicht mehr als zwei Schreibmaschinenseiten (DIN-A4, eineinhalbzeilig), der der mündlichen Prüfung zugrundeliegende Text nicht mehr als eine DIN A 4-Seite (eineinhalbzeilig) umfassen.
- 12.5.2
Ein Wörterbuch der Rechtschreibung kann zur Verfügung gestellt werden.
- 13.
Philosophie
- 13.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen im Grundsatz ihre Fähigkeiten zu philosophieren, d.h. sich reflektierend mit vorgegebenen Problemzusammenhängen auseinanderzusetzen, nachweisen. Unbeschadet der Schwerpunktbildung und Kursabfolge sollen sie zeigen, dass sie mit wichtigen philosophischen Methoden, zum Beispiel analytischen, dialektischen, hermeneutischen Verfahren umgehen können. Sie sollen auf der Grundlage der im Unterricht behandelten Gegenstände inhaltliche Kenntnisse aus den folgenden vier Lern- und Prüfungsbereichen nachweisen: dem anthropologisch-gesellschaftlichen (einschließlich dem moralisch-praktischen), dem erkenntnistheoretischen, dem ästhetischen und dem metaphysischen/ontologischen. Sie sollen ferner zeigen, dass sie fähig sind, sich mit wichtigen Positionen und Schulen, wie Nominalismus, Realismus, Sensualismus, Materialismus, Platonismus, kritischer Realismus, auseinanderzusetzen. Sie sollen in der Lage sein, klassische Grundfragen der Philosophie zu formulieren und auf ihren jeweiligen Lebenskontext zu beziehen. In methodischer Hinsicht sollen sie die Fähigkeit besitzen, philosophische Texte richtig einzuordnen, ihren Entstehungszusammenhang zu rekonstruieren und ihre wesentlichen Argumentationszusammenhänge zu analysieren. Dabei soll ein sicherer Umgang mit Grundbegriffen und Denkfiguren deutlich werden. Weiterhin sollen sie die Fähigkeit besitzen, komplexe Theorien zu erschließen, die wesentlichen Aspekte herauszustellen, sie zu beurteilen und dabei die Kriterien der Bewertung auszuweisen. Bei der Prüfung von Theorien sollen die jeweiligen Alternativen in den Blick genommen werden, und es soll deutlich werden, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer in der Lage sind, die lebenspraktische Bedeutung von Theorien von einem begründeten Standpunkt aus zu würdigen. In der Prüfung soll die Fähigkeit zu gegliederter und geordneter Darstellung, zu präziser Begriffsbildung und zu sprachlicher Angemessenheit deutlich werden. Für die genannten Lern- und Prüfungsbereiche, die auch als Reflexionsbereiche gelten, sind die Schritte Begreifen, Erörtern und Urteilen mit steigenden Anforderungen an die Selbständigkeit der Prüfungsleistung kennzeichnend.
- 13.2
Aufgabenstellung in der schriftlichen Prüfung
Als Aufgabenart wird die Textaufgabe festgelegt. Der Text muss eine klare Analyse erlauben, er soll einen wichtigen Argumentationszusammenhang mit einem Hauptgedanken oder einer Antithese präsentieren und zu einer eigenständigen Auseinandersetzung anregen. In der Aufgabenstellung soll eine klare Zielsetzung erkennbar sein (z.B. Erschließung des Kontextes, Aufweis der theoretischen und praktischen Konsequenzen, Überprüfung der logischen Stimmigkeit, Vergleich mit konkurrierenden Theorien). Der Text kann auch in einer kurzen Sentenz, einem Epigramm mit Impulsqualität bestehen. In diesem Fall sollen erschließende Zusatzaufgaben den Weg der Bearbeitung auf einer mittleren Ebene der Präzisierung vorstrukturieren, aber nicht festlegen. Sie sollen auch auf die Einordnung des Gedankens in bekannte philosophische Zusammenhänge abzielen, dabei aber vor allem zu einer eigenständigen Auseinandersetzung anregen. Der in der Aufgabe angesprochene Sachverhalt muss sich auf ein im Unterricht umfassend behandeltes Sachgebiet beziehen, darf aber nicht soweit vorbereitet sein, dass die Bearbeitung einer Reproduktion gleichkäme. Jede Prüfungsaufgabe muss sich schwerpunktmäßig auf mindestens einen, die beiden der Schulaufsichtsbehörde einzureichenden Vorschläge insgesamt auf mindestens zwei der genannten Lern- und Prüfungsbereiche beziehen.
- 13.3
Bewertung und Beurteilung
Die Grundlagen der Bewertung ergeben sich nach Nr. 2.4.1. Bei der Beurteilung der Prüfungsleistung gelten die Anforderungen als „ausreichend“ (fünf Punkte) erfüllt, wenn zentrale Aussagen des Textes bzw. die Aussagen der Aufgabenstellung in den Grundzügen erfasst, wenn die Ausführungen auf die Aufgabenstellung bezogen und wenn die angesprochenen Theorie- bzw. Problemzusammenhänge hinreichend differenziert verstanden worden sind. Dabei gilt eine Theorie oder ein Problem als verstanden, wenn die konstitutiven Elemente in ihrer inneren Bedeutung und in ihrer Bedeutung für den Gesamtzusammenhang gesehen wurden. Bei schwierigen philosophischen Texten mit großer Begriffs- und Problemdichte und hohem Abstraktionsniveau kann eine Prüfungsleistung auch dann noch als „ausreichend“ (fünf Punkte) bewertet werden, wenn sie gewisse Mängel im Bereich Begreifen (Einbringen der angesprochenen Theoriezusammenhänge, sachgemäße Verwendung der philosophischen Termini) aufweist. Bei einem leichten Text müssen vor allem im Bereich Erörtern die Anforderungen so bemessen sein, dass ein vergleichbares Beurteilungsniveau gewährleistet ist. Eine Leistung kann nur dann „ausreichend“ (fünf Punkte) genannt werden, wenn die Anforderungen in den Bereichen Begreifen und Erörtern hinreichend differenziert erfüllt sind.
- 13.4
Mündliche Prüfung
Die Bestimmungen für die mündliche Prüfung ergeben sich nach Nr. 3.1 bis Nr. 3.3. Es müssen mindestens zwei der vier Lern- und Prüfungsbereiche einbezogen werden.
- 13.5
Verfahrensregelungen
- 13.5.1
Der der schriftlichen Prüfungsaufgabe zugrundeliegende Text soll in der Regel nicht mehr als zwei Schreibmaschinenseiten (DIN A 4, eineinhalbzeilig), der der mündlichen Prüfung zugrundeliegende Text nicht mehr als eine DIN-A4-Seite (eineinhalbzeilig) umfassen.
- 13.5.2
Ein Wörterbuch der Rechtschreibung kann zur Verfügung gestellt werden.
- 14.
Mathematik
- 14.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie in der Lage sind, bei der Bearbeitung einer gestellten Aufgabe die dazu benötigten mathematischen Begriffe, Sätze und Verfahren aus einem geordneten Besitz von Kenntnissen selbständig auszuwählen und im vertrauten Zusammenhang anzuwenden, die gelernten mathematischen Methoden und Denkweisen auch auf vergleichbare neue Situationen zu übertragen, wobei es entweder um veränderte Fragestellungen oder um veränderte Sachzusammenhänge oder um abgewandelte Verfahren gehen kann. Sie sollen in geringerem Umfang auch neuartige oder komplexere Fragestellungen bearbeiten können. Dazu müssen sie über die Beherrschung mathematischer Techniken hinaus die durch die Aufgabenstellung beschriebene Situation analysieren und auf gelernte Verfahren beziehen sowie die Ergebnisse von Rechnungen und Gedankengängen interpretieren, kritisch überprüfen und beurteilen können. Sie sollen zeigen, dass sie geeignete Beispiele und Gegenbeispiele finden, konkrete Anwendungsprobleme durch mathematische Modelle beschreiben und mathematische Aussagen an Beispielen konkretisieren, in einfachen Fällen auch verallgemeinern können. Dazu ist die Fähigkeit erforderlich, Probleme in Teilprobleme zu untergliedern, mathematische Sätze richtig einzuordnen und miteinander zu verbinden, mathematische Zusammenhänge zu erkennen sowie die gemeinsame Struktur mathematischer Sachverhalte auszunutzen und bekannte Lösungsmuster auf neue Problemstellungen anzuwenden. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen grundlegende Algorithmen und Beweisverfahren sowie heuristische Verfahren kennen und anwenden können und einfache vollständige Fallunterscheidungen durchführen können. Sie sollen ihre Ausführungen übersichtlich ordnen, wesentliche Gedankengänge gegliedert und folgerichtig aufbauen und darstellen und wichtige Aussagen begründen können. Dies schließt die angemessene Verwendung der Fachsprache und Symbolik ein. Die gegebenen Hilfsmittel sollen sachgerecht eingesetzt werden.
- 14.2
Aufgabenstellung in der schriftlichen Prüfung
Die Aufgabe, die von den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern insgesamt zu bearbeiten ist, besteht aus zwei bis drei voneinander unabhängigen Teilaufgaben. Mit jeder Teilaufgabe soll eine selbständige anspruchsvolle Prüfungsleistung möglich sein. Prüfungsgegenstände sind in jedem Fall die nach dem Lehrplan verbindlichen Inhalte aus Analysis und aus mindestens einem weiteren der Sachgebiete Lineare Algebra/Analytische Geometrie und Stochastik (Wahrscheinlichkeitsrechnung/ Statistik). Die der Schulaufsicht einzureichenden Vorschläge müssen jedoch insgesamt diese drei Sachgebiete zum Gegenstand haben. Dabei müssen sich die Anforderungen in jedem Aufgabenvorschlag zu mindestens einem Drittel auf Analysis beziehen. Jede Teilaufgabe wird in der Regel durch eine nicht zu große Zahl von Arbeitsanweisungen gegliedert, die nicht beziehungslos nebeneinander stehen sollen. Ein gemeinsamer Rahmen kann durch ein Thema, ein Problem oder ein Verfahren oder durch den Vergleich und die Diskussion mehrerer Ergebnisse oder Lösungswege bestimmt sein. Eine Arbeitsanweisung soll möglichst unabhängig von Ergebnissen vorhergehender Arbeitsanweisungen ausgeführt werden können; dazu können Zwischenergebnisse in der Aufgabe selbst enthalten sein. Die Arbeitsanweisungen können abzielen auf die Ermittlung konkreter Einzelergebnisse und deren graphische oder zeichnerische Darstellung, auf die Auswertung von Informationen, die Modellierung von Sachverhalten, die Darstellung und Erläuterung mathematischer Verfahren, die Untersuchung vorgegebener mathematischer Objekte auf ihre Eigenschaften, den Vergleich verschiedener Ergebnisse, Lösungswege oder Verfahren, das Übertragen der Ergebnisse einer Untersuchung auf einen anderen Sachverhalt im Sinne der Vernetzung verschiedener Teilgebiete, die Konstruktion geometrischer oder anderer mathematischer Objekte sowie auf die Durchführung, Vervollständigung, Begründung oder Prüfung von Beweisen. Jede Aufgabe soll in ihren Arbeitsanweisungen mehrere der hier genannten Ziele enthalten. Eine ausschließlich aufsatzartig zu bearbeitende Aufgabe ist nicht geeignet.
- 14.3
Bewertung und Beurteilung
- 14.3.1
Neben den Gesichtspunkten der Bestimmungen nach Nr. 2.4.1 sind die Übersichtlichkeit der Ausführungen, die Darlegung wesentlicher Gedankengänge und die Begründung wichtiger Aussagen bei der Bewertung zu berücksichtigen. Mangelhafte Gliederung, Fehler in der Fachsprache, Ungenauigkeiten in Zeichnungen oder falsche Bezüge zwischen Zeichnungen und Text sind als fachliche Fehler zu werden. Richtiges Erfassen der Aufgabe und vollständige, präzise Bearbeitung eines Teils der Arbeitsanweisungen sind bei vergleichbarem Umfang erbrachter Teilleistungen höher zu bewerten als unvollständige, oberflächliche Ausführungen. Der Anteil der zu erbringenden Teilleistungen an der erwarteten Gesamtleistung kann durch Gewichtungseinheiten gekennzeichnet werden, die auch als Hilfen bei der Bewertung dienen. Für jede Teilleistung wird die Selbständigkeit der Prüfungsleistung gekennzeichnet.
- 14.3.2
Für die Beurteilung der Prüfungsleistung ist bei den Teilaufgaben und einzelnen Arbeitsanweisungen der Anteil der erbrachten Prüfungsleistung an der erwarteten Gesamtleistung anzugeben. Die Noten „ausreichend“ (fünf Punkte) und „gut“ (11 Punkte) werden gemäß Anlage 8 erteilt.
- 14.4
Mündliche Prüfung
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen in der mündlichen Prüfung zeigen, dass sie über mathematische Sachverhalte in freiem Vortrag berichten und im Gespräch zu mathematischen Fragen Stellung nehmen können. Um in der zur Verfügung stehenden Zeit diese Kompetenzen überprüfen zu können, muss sich die Aufgabenstellung für die mündliche Prüfung grundsätzlich von der für die schriftliche Prüfung unterscheiden. Im Vordergrund sollte die Darstellung und Begründung von Sachverhalten und Verfahren stehen. In der Prüfung ist der Nachweis verschiedener fachlicher und methodischer Kompetenzen zu fordern. Umfangreiche Rechnungen und zeitaufwändige Konstruktionen sind zu vermeiden. Grundlage für die mündliche Prüfung ist eine begrenzte, gegliederte Aufgabe. Diese muss Unterrichtsinhalte aus mindestens zwei der vier Kurshalbjahre 12.I bis 13.II enthalten. Im übrigen gelten die Ausführungen über die schriftliche Abiturprüfung sinngemäß.
- 14.5
Verfahrensregelungen
Grundsätzlich sind folgende Hilfsmittel zugelassen: Zeichengeräte und -papier, Mathematische Formelsammlung (Verlag und Autor sind anzugeben; erstellte Formelsammlungen sind den Aufgabenvorschlägen beizufügen), Tabellen zur Stochastik, Taschenrechner, soweit der Grundsatz der Gleichbehandlung gewahrt bleibt. Bei der Aufgabenstellung ist die Beschreibung der zugelassenen Leistungsfähigkeit des Taschenrechners anzugeben, z. B. „nicht programmierbar“, „formelprogrammierbar“, „programmierbar“, „graphikfähig“.
- 15.
Naturwissenschaften
- 15.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
Biologie, Chemie und Physik sind eigenständige Fächer und können nur zum Teil stellvertretend füreinander stehen. Doch lassen sich gemeinsame Kenntnisse und Fähigkeiten angeben, die die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer in ihnen nachweisen sollen. Sie sollen über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um experimentelle und theoretische Fragestellungen sowie Fragestellungen zum System- und Aspektcharakter der jeweiligen Naturwissenschaften zu bearbeiten. Sie sollen geeignete Vorgänge der jeweiligen Naturwissenschaft mathematisch beschreiben können. Sie sollen die Fachsprache und Symbolik angemessen verwenden können. Zu den fachlichen Qualifikationen für das Bearbeiten experimenteller Fragestellungen gehören das exakte Beobachten und Beschreiben von Vorgängen, Objekten und Sachverhalten, das Sammeln und Ordnen von Daten, das Planen, Aufbauen, Durchführen, Protokollieren und Auswerten von Experimenten, das Auswerten von Messergebnissen und das Abschätzen ihrer Genauigkeit sowie das Erstellen von Messreihen, Tabellen, Graphen und Diagrammen, wobei auf ökonomisches Vorgehen in den Arbeitsgängen und der Darstellung zu achten ist. Zu den fachlichen Qualifikationen für das Bearbeiten theoretischer Fragestellungen gehören das Auswerten und Interpretieren von Messreihen, Tabellen, Graphen und Diagrammen, das Umgehen mit Größen, Einheiten und Größengleichungen, die Wiedergabe von ausgewählten Kenntnissen im Zusammenhang mit einem gestellten Problem, die Auflösung komplexer Sachverhalte in überschaubare Teilstrukturen und Teilprozesse, das Voraussagen fachspezifischer Funktionsabläufe unter Anwendung gelernter Fakten, das Wiedererkennen bekannter Strukturen und Funktionsabläufe in unbekannten Objekten, die Anwendung von Gesetzen auf bekannte oder neuartige Sachverhalte und Erscheinungen sowie das Erläutern des Gültigkeitsbereiches eines Gesetzes. Fragestellungen zum Systemcharakter einer Naturwissenschaft betreffen die Unterscheidung von Definitionen, Gesetzen, Hypothesen und Modellen, die Kenntnis und Anwendung verschiedener Verfahren zur Feststellung von Gesetzmäßigkeiten, das Aufstellen und Überprüfen von Hypothesen, das Erkennen und Anwenden von Modellen und die Berücksichtigung ihrer Grenzen, die Darstellung der historischen Entwicklung des Faches an Beispielen sowie die Erörterung der Notwendigkeit fachspezifischer Forschung und der durch sie verursachten Wandlungen des Weltbildes. Fragestellungen zum Aspektcharakter einer Naturwissenschaft sollen überprüfen, ob die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer Kenntnisse im jeweiligen Fach auf naturwissenschaftliche und technische Problemstellungen außerhalb des Faches anwenden können, ob sie Erkenntnisse und Methoden aus Nachbardisziplinen einbeziehen und Rück- und Wechselwirkungen der Erkenntnisse auf das Bild vom Menschen und der Gesellschaft erläutern können. Darüber hinaus gelten die folgenden fachspezifischen Bestimmungen. Dabei ist zu beachten, dass in der Prüfung - unbeschadet der Kursthemen und der Kursfolge - die jeweils aufgeführten Lern- und Prüfungsbereiche verfügbar sind.
Im Fach Biologie müssen für die Abiturprüfung die im Lehrplan festgelegten verbindlichen Inhalte aus den folgenden sechs Lern- und Prüfungsbereichen verfügbar sein: Zellbiologie; Stoffwechsel und Energieumsatz; Ökologie und Umweltschutz; Informationsverarbeitung und Verhalten; Genetik und Entwicklung; Evolution. Neben Problemen, Methoden und Ergebnissen der wissenschaftlichen Biologie sollen auch Probleme der biologischen Existenz des Menschen in die Aufgabe einbezogen werden.
Im Fach Chemie müssen für die Abiturprüfung die im Lehrplan festgelegten verbindlichen Inhalte aus den folgenden sieben Lern- und Prüfungsbereichen verfügbar sein: Struktur der Materie; Reaktionstypen und Reaktionsmechanismen; Antrieb und Steuerung chemischer Reaktionen; Reaktionsverhalten von Kohlenstoff-Wasserstoff- Verbindungen und deren Derivaten; Naturstoffe und Kunststoffe; Methoden der analytischen Chemie; Ausgewählte Themen der angewandten Chemie.
Im Fach Physik müssen für die Abiturprüfung die im Lehrplan festgelegten verbindlichen Inhalte aus den folgenden vier Lern- und Prüfungsbereichen verfügbar sein: Mechanik; Elektrische und magnetische Felder; Elektromagnetische Schwingungen und Wellen; Atom- und Kernphysik. Die für die Mechanik im Lehrplan genannten Teilgebiete müssen instrumentell, d.h. als Grundlagenwissen für die weiteren Gebiete der Physik, verfügbar sein, sind selbst jedoch nicht Gegenstand der Abiturprüfung. In den Fächern Biologie und Physik müssen in jeder Prüfungsaufgabe schwerpunktmäßig Anforderungen aus wenigstens einem, in Chemie aus mindestens zwei der oben angegebenen Lern- und Prüfungsbereiche enthalten sein. Die der Schulaufsichtsbehörde einzureichenden beiden Vorschläge müssen insgesamt in Biologie und Physik Anforderungen aus mindestens zwei, in Chemie aus wenigstens drei der angegebenen Lern- und Prüfungsbereiche erfassen. Andere als die hier genannten Lern- und Prüfungsbereiche können nur im Rahmen der Vorgaben des Lehrplans herangezogen werden. Ihr Anteil an der Beurteilung der gesamten schriftlichen Prüfung darf nicht mehr als ein Drittel betragen.
- 15.2
Aufgabenstellung in der schriftlichen Prüfung
Den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern kann eine in sich geschlossene Aufgabe oder eine aus mehreren voneinander unabhängigen Teilaufgaben zusammengesetzte Aufgabe vorgelegt werden. Die Anzahl der zu bearbeitenden Teilaufgaben ist so zu begrenzen, dass mit jeder Teilaufgabe eine selbständige anspruchsvolle Prüfungsleistung möglich ist. Als Aufgabenarten werden festgelegt: Bearbeitung eines Demonstrationsexperiments, Durchführung und Bearbeitung eines Schülerexperiments, Bearbeitung einer Aufgabe, die fachspezifisches Material (z.B. die Beschreibung eines nicht vorgeführten Experiments, Texte, Tabellen, Messreihen, Graphen, Bilder, Filme, Naturobjekte, Präparate) enthält. Mischformen dieser Aufgabenarten sind möglich. Eine ausschließlich aufsatzartig zu bearbeitende Aufgabe ohne vorgelegtes Material oder ohne Experiment ist nicht zulässig. Jede Aufgabe wird in der Regel durch eine nicht zu große Zahl von Arbeitsanweisungen gegliedert, die nicht beziehungslos nebeneinander stehen dürfen. Den Mittelpunkt der Aufgabe bildet stets das angebotene Arbeitsmaterial oder das durchzuführende Experiment, mit dem alle Arbeitsanweisungen verbunden sind. Es ist anzustreben, dass eine Arbeitsanweisung möglichst unabhängig von Ergebnissen aus den vorhergehenden Arbeitsanweisungen ausgeführt werden kann.
- 15.3
Bewertung und Beurteilung
- 15.3.1
Neben den Gesichtspunkten der Bestimmungen nach Nr. 2.4.1 sind die Übersichtlichkeit der Ausführungen, die Darlegung wesentlicher Gedankengänge und die Begründung wichtiger Aussagen bei der Bewertung zu berücksichtigen. Mangelhafte Gliederung, Fehler in der Fachsprache, Ungenauigkeiten in Zeichnungen oder falsche Bezüge zwischen Zeichnungen und Text sind als fachliche Fehler zu werten. Richtiges Erfassen der Aufgabe und vollständige, präzise Bearbeitung eines Teils der Arbeitsanweisungen sind bei vergleichbarem Umfang erbrachter Teilleistungen höher zu bewerten als unvollständige, oberflächliche Ausführungen. Der Anteil der zu erbringenden Teilleistungen an der erwarteten Gesamtleistung kann durch Gewichtungseinheiten gekennzeichnet werden, die auch als Hilfen bei der Bewertung dienen.
- 15.3.2
Für die Beurteilung der Prüfungsleistung ist bei den Teilaufgaben und den einzelnen Arbeitsanweisungen der Anteil der erbrachten Prüfungsleistung an der erwarteten Gesamtleistung anzugeben. Die Note „ausreichend“ (fünf Punkte) wird erteilt, wenn annähernd die Hälfte der erwarteten Gesamtleistung erbracht wird.
- 15.4
Mündliche Prüfung
Grundlage für die mündliche Prüfung ist eine begrenzte, gegliederte Aufgabe. Die übrigen Ausführungen über die schriftliche Abiturprüfung gelten sinngemäß. Mit Rücksicht auf die kürzere Arbeitszeit sind längere Ableitungen und Rechnungen zu vermeiden.
- 15.5
Verfahrensregelungen
- 15.5.1
Sollen mit einem Experiment quantitative Arbeitsunterlagen während der schriftlichen Prüfung oder der Prüfungsvorbereitung für die mündliche Prüfung gewonnen werden, so sind diese bereits beim Erstellen der Aufgabe zu sichern. Auf diese Weise ist es möglich, beim Mißlingen des Experimentes den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erforderlichen Daten zur weiteren Bearbeitung zur Verfügung zu stellen.
- 15.5.2
Grundsätzlich sind folgende Hilfsmittel zugelassen: Zeichengeräte und -papiere, eingeführtes Tabellenwerk, eingeführte Formelsammlung, elektronischer Taschenoder Tischrechner, soweit der Grundsatz der Gleichbehandlung gewahrt bleibt.
- 16.
Informatik
- 16.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie die Prinzipien, Methoden und Werkzeuge des systematischen Problemlösens einschließlich der Beschreibung von Algorithmen- und Datenstrukturen kennen und auf bekannte Problemstellungen anwenden können. Dazu sollen sie mit mindestens einer problemorientierten Programmiersprache arbeiten können. Sie sollen die Funktionsprinzipien von Hard- und Softwaresystemen sowie deren Anwendungen und gesellschaftliche Auswirkungen kennen und beschreiben können. Sie sollen weiterhin nachweisen, dass sie bekannte Sachverhalte, Regeln und Prinzipien verwenden und erlernte Verfahren und Methoden auf neue Probleme aus einem bekannten Problemkreis anwenden können. Sie sollen zu einer vorgegebenen Groblösung einen syntaktisch und semantisch richtigen Algorithmus angeben, einen vorgegebenen Algorithmus analysieren und die Endlichkeit bzw. Korrektheit von Teilalgorithmen nachweisen können. Dabei sollen sie geeignete Daten- und Kontrollstrukturen zu bekannten Problemklassen nennen und verwenden können. Sie sollen Betriebs- und Anwendungssoftware kennen und in geeigneten Fällen zur Problemlösung verwenden können. Sie sollen in geringem Umfang auch nachweisen, dass sie ein neuartiges Problem vollständig in lösbare Teilprobleme zergliedern können, dass sie in der Lage sind, einen unbekannten Algorithmus zur Lösung einer Problemklasse zu dokumentieren und zu bewerten, dass sie Modelle zur Beschreibung von vorgegebenen Sachverhalten entwickeln und dass sie Anwendungsmöglichkeiten von Verfahren und Methoden der Informatik auf die Gesellschaft und Umwelt abschätzen und bewerten können. Dabei sollen sie die technischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Auswirkungen von Anwendungen und Verfahrensweisen der Datenverarbeitung beschreiben, Grenzen und Möglichkeiten, Chancen und Gefahren des Einsatzes der Informations- und Kommunikationstechnik kennen und in der Lage sein, sie unter Einbeziehung des Datenschutzaspektes zu beurteilen. Sie sollen ihre Ausführungen übersichtlich ordnen, wesentliche Gedankengänge gegliedert und folgerichtig aufbauen und darstellen und wichtige Aussagen begründen können. Dies schließt eine angemessene Verwendung der Fachsprache, der verwendeten Programmiersprache und Symbolik ein. Sie sollen die gegebenen Hilfsmittel bzw. bei Prüfungen mit Hardwarenutzung die entsprechenden Geräte sachgerecht einsetzen können.
- 16.2
Aufgabenstellung in der schriftlichen Prüfung
Die Aufgabe, die von Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern insgesamt zu bearbeiten ist, kann aus mehreren voneinander unabhängigen Teilaufgaben bestehen. Mit jeder Teilaufgabe soll eine selbständige anspruchsvolle Prüfungsleistung möglich sein. Unbeschadet der Schwerpunktbildung und Kursabfolge müssen für die Abiturprüfung Inhalte und Kenntnisse aus den folgenden drei Lern- und Prüfungsbereichen zur Verfügung stehen: algorithmusbezogene Qualifikationen - Methoden der Informatik; rechnerbezogene Qualifikationen - Funktionsprinzipien von Hard- und Softwaresystemen; anwendungsbezogene Qualifikationen - Anwendung von Hard- und Softwaresystemen und deren gesellschaftliche Auswirkungen. Eine Teilaufgabe muss dem Lern- und Prüfungsbereich algorithmusbezogene Qualifikationen - Methoden der Informatik, eine weitere den Lern- und Prüfungsbereichen rechnerbezogene Qualifikationen - Funktionsprinzipien von Hard- und Softwaresystemen oder anwendungsbezogene Qualifikationen - Anwendung von Hard- und Softwaresystemen und deren gesellschaftliche Auswirkungen entstammen. Werden mehr als zwei Teilaufgaben gestellt, so kann eine Aufgabe einem anderen Inhaltsbereich entnommen sein. Ihr Anforderungsniveau muss dem der anderen Aufgaben entsprechen. Ihr Anteil an der Bewertung der gesamten schriftlichen Prüfung darf nicht mehr als ein Drittel betragen. Jede Teilaufgabe wird in der Regel durch eine nicht zu große Anzahl von Arbeitsanweisungen gegliedert, die nicht beziehungslos nebeneinander stehen dürfen. Ein gemeinsamer Rahmen kann durch ein Thema, ein Problem oder ein Verfahren oder durch den Vergleich und Diskussion mehrerer Lösungen (Algorithmen bzw. Datenstrukturen) bestimmt werden. Eine Arbeitsanweisung soll möglichst unabhängig von Ergebnissen vorhergehender Arbeitsanweisungen ausgeführt werden können; dazu können Zwischenergebnisse in der Aufgabe enthalten sein. Die Arbeitsanweisungen können abzielen auf die Anwendung von Algorithmen zur Entwicklung konkreter Einzelergebnisse, auf die Darstellung von Algorithmen- und Datenstrukturen, auf den Vergleich verschiedenartiger Lösungen, die Benutzung von Hardware sowie auf die Dokumentation und Bewertung von Lösungen hinsichtlich Korrektheit und Effizienz sowie die Beschreibung und Beurteilung von Anwendungsmöglichkeiten der Informations- und Kommunikationstechniken und deren Auswirkungen auf die Gesellschaft. Eine ausschließlich aufsatzartig zu bearbeitende Aufgabe ist nicht zulässig. Wenn für die Lösung einer Teilaufgabe die Nutzung von Hardware vorgesehen ist, muss sichergestellt sein, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sich nicht gegenseitig benachteiligen oder begünstigen, dass ihnen die besondere Prüfungssituation vertraut ist und dass ihnen durch eventuelle Funktionsstörungen der Geräte kein Nachteil entsteht. Hier sind nötigenfalls andere Teilaufgaben oder Zwischenlösungen zur Verfügung zu stellen.
- 16.3
Bewertung und Beurteilung
- 16.3.1
Neben den Gesichtspunkten der Bestimmungen nach Nr. 2.4.1 sind die Übersichtlichkeit der Ausführungen, die Darlegung wesentlicher Gedankengänge und Lösungsvorschläge sowie die Begründung wesentlicher Aussagen bei der Bewertung zu berücksichtigen. Mangelhafte Gliederung, Fehler in der Fachsprache oder bei der Syntax der verwendeten Programmiersprache, Ungenauigkeiten bei der graphischen Darstellung von Algorithmen und Datenflüssen oder falsche Bezüge zwischen verschiedenen Darstellungsformen sind als fachliche Fehler zu werden. Richtiges Erfassen der Aufgabe und vollständige, präzise Bearbeitung eines Teiles der Arbeitsanweisungen sind bei vergleichbarem Umfang erbrachter Teilleistungen höher zu bewerten als unvollständige oberflächliche Ausführungen. Der Anteil von zu erbringenden Teilleistungen und der erwarteten Gesamtleistung kann durch Gewichtungseinheiten gekennzeichnet werden, die auch als Hilfen bei der Bewertung dienen.
- 16.3.2
Für die Bearbeitung der Prüfungsleistung ist bei den Teilaufgaben und einzelnen Arbeitsanweisungen der Anteil der erbrachten Prüfungsleistung an der erwarteten Gesamtleistung anzugeben. Die Note „ausreichend“ (fünf Punkte) wird erteilt, wenn annähernd die Hälfte der erwarteten Gesamtleistung erbracht wird.
- 16.4
Mündliche Prüfung
Grundlage für die mündliche Prüfung ist eine begrenzte, gegliederte Aufgabe. Die übrigen Ausführungen über die schriftliche Abiturprüfung gelten sinngemäß.
- 16.5
Verfahrensregelungen
Grundsätzlich sind als Hilfsmittel zugelassen: Zeichenschablonen, elektronischer Taschenrechner oder Computer mit Peripherie, sofern der Grundsatz der Gleichbehandlung gewahrt bleibt, Handbücher zur Bedienung der Geräte und Syntaxbeschreibungen der verwendeten Programmiersprache.
- 17.
Sport
Unabhängig von den allgemeinen Bestimmungen gilt für die Prüfungsanforderungen im Fach Sport die Verordnung über die Abiturprüfung im Fach Sport für die gymnasiale Oberstufe vom 16.2.1983 (ABl. S. 147) in der jeweiligen Fassung.
III. Fachspezifische Bestimmungen für die Fächer des beruflichen Gymnasiums
III.
Fachspezifische Bestimmungen
für die Fächer des beruflichen Gymnasiums
- 18.
Allgemeine Fächer
Die fachspezifischen Bestimmungen des Abschnittes II für die Fächer Deutsch, Neue Sprachen, Gemeinschafts- kunde, Geschichte, Evangelische und Katholische Religionslehre, Ethik, Mathematik und die Naturwissenschaften gelten für das berufliche Gymnasium entsprechend mit der Maßgabe, dass bei der Aufgabenstellung und Beschreibung der erwarteten Schülerleistungen in Deutsch, den Neuen Sprachen, Gemeinschaftskunde, Mathematik und den Naturwissenschaften die berufliche Schwerpunktbildung zu berücksichtigen ist.
- 19.
Wirtschaftslehre, insbesondere Betriebswirtschaftslehre, Rechnungswesen und Datenverarbeitung
- 19.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
- 19.1.1
Wirtschaftslehre, insbesondere Betriebswirtschaftslehre
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie die zur Qualifizierung im kaufmännisch- wirtschaftlichen Bereich grundlegenden Sachverhalte und Zusammenhänge kennen und fachspezifische Arbeits- und Verfahrensweisen, Darstellungsformen und -techniken unter Berücksichtigung der Informations- und Kommunikationstechniken beherrschen. Sie sollen in der Lage sein, die kaufmännisch-wirtschaftliche Realität, wie sie sich in Betrieben mit ihrer gesamtwirtschaftlichen und ökologischen Vernetzung darstellt, auf Strukturen, Gesetzmäßigkeiten und Prinzipien zu untersuchen und sie als arbeitsteilig, marktbezogen, aufgaben- und interessenbestimmt, entscheidungsorientiert, prozesshaft, wandelbar und funktional zu begreifen. Zur Bearbeitung kaufmännisch- wirtschaftlicher Fragestellungen gehört, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer mit den Grundfragen betrieblicher Führung, Planung und Organisation vertraut sind, Funktionsbereiche, Funktions- und Arbeitsabläufe kennen und Wirkungszusammenhänge und Entscheidungssituationen erkennen. Sie sollen in der Lage sein, kaufmännisch-wirtschaftliche Unterlagen auszuwerten, Vorgänge und Sachverhalte zu untersuchen, Entwicklungen zu beurteilen, Folgerungen zu ziehen, funktionale Zusammenhänge darzustellen, quantitative Verfahren anzuwenden, Wirtschaftlichkeitsüberlegungen anzustellen, Alternativen zu entwickeln, Chancen und Risiken abzuwägen und Entscheidungen zu begründen. Zur Bearbeitung kaufmännisch-wirtschaftlicher Fragestellungen gehört auch, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer fachspezifische Theorieansätze verstehen und in der Lage sind, Hypothesen aufzustellen, mit einfachen Modellen zu arbeiten, sie in ihren Voraussetzungen und in ihrem Gültigkeitsbereich zu begreifen, an der Realität zu überprüfen, ihren Aussagewert zu beurteilen und bekannte Sachverhalte, Arbeits- und Verfahrensweisen auf vergleichbare neue kaufmännisch-wirtschaftliche Situationen und Problemstellungen anzuwenden. Die Prüfung in Wirtschaftslehre, insbesondere Betriebswirtschaftslehre, kann sich auf folgende Lern- und Prüfungsbereiche erstrecken:
Beschaffung und Lagerung; Produktion und Kosten; Marketing/Absatz; Investition; Finanzierung; Personalwesen/ Arbeits- und Sozialrecht; Wirtschaftssysteme und Wirtschaftsordnungen; Markt, Preisbildung, Wettbewerb und Wettbewerbspolitik; Wirtschaftskreislauf und Volks- wirtschaftliche Gesamtrechnung; Konjunktur, Konjunkturverlauf und konjunkturpolitische Grundkonzeptionen; Wirtschaftspolitische Ziele, Zielkonflikte und Instrumente der Wirtschaftspolitik; Finanztheorie und Finanzpolitik; Geldtheorie und Geldpolitik; Außenwirtschaftstheorie, Außenwirtschafts- und Währungspolitik, europäische Wirtschaftsbeziehungen; Einkommens- und Vermögensverteilung, Verteilungspolitik; Wachstums- und Strukturpolitik, Umwelt. Von den 16 Lern- und Prüfungsbereichen müssen in der Abiturprüfung mindestens neun, davon mindestens fünf betriebswirtschaftliche und mindestens vier volkswirtschaftliche verfügbar sein.
- 19.1.2
Rechnungswesen
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie die zur Qualifizierung im kaufmännisch- wirtschaftlichen Bereich grundlegenden Sachverhalte, Funktionen und Zusammenhänge des Rechnungswesens kennen, fachspezifische Arbeits- und Verfahrensweisen, Darstellungsformen und -techniken beherrschen und in der Lage sind, Fragestellungen aus dem Rechnungswesen fachspezifisch zu bearbeiten mit dem Ziel, zu Lösungen, Erklärungen, Folgerungen, Begründungen oder Entscheidungen unter Berücksichtigung der Informations- und Kommunikationstechniken zu kommen. Zur Bearbeitung von Fragestellungen aus dem Rechnungswesen gehört, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer die Probleme des Jahresabschlusses und der Bewertung kennen, mit wichtigen handels- und steuerrechtlichen Bestimmungen, den Grundsätzen der Buchführung und Bilanzierung, den Bewertungsprinzipien, -verfahren und -maßstäben vertraut sind und in der Lage sind, sie beim Jahresabschluss anzuwenden, die Ergebnisse von Jahresabschlüssen zu analysieren und für Entscheidungen aufzubereiten. Zur Bearbeitung von Fragestellungen aus dem Rechnungswesen gehört auch, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer die Probleme der Kostenerfassung und -verrechnung kennen, mit der Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung und der kurzfristigen Erfolgsrechnung vertraut sind und in der Lage sind, Verfahren der Ist-, Normal- und Plankostenrechnung auf der Basis der Voll- und Teilkostenrechnung anzuwenden, Verfahren zu vergleichen, ihre Leistungsfähigkeit zu prüfen, die Ergebnisse auszuwerten und für Entscheidungen aufzubereiten und bekannte Sachverhalte, Arbeits- und Verfahrensweisen auf vergleichbare neue kaufmännisch-wirtschaftliche Situationen und Problemstellungen anzuwenden. Die Prüfung in Rechnungswesen kann sich auf folgende Lern- und Prüfungsbereiche erstrecken: Jahresabschluss und Bewertung; Bilanzanalyse und Bilanzkritik; Vollkostenrechnung; Teilkostenrechnung; Controlling, Budgetierung; Planungsverfahren. Von den sechs Lern- und Prüfungsbereichen müssen in der Abiturprüfung mindestens drei verfügbar sein.
- 19.1.3
Datenverarbeitung
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie Aufbau und Funktionsweise eines Computers kennen und mit Methoden zur Entwick- lung von Algorithmen und mit Strukturen und Elementen einer problemorientierten Programmiersprache vertraut sind. Zur Bearbeitung von Fragestellungen aus der Datenverarbeitung gehört, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer in der Lage sind, algorithmische Problemlösungen zu entwickeln, Testdaten auszuwählen und Programme und Lösungen zu dokumentieren. Sie sollen auch in der Lage sein, kaufmännisch-wirtschaftliche Standardsoftware, branchen- und funktionsbezogene Programmsysteme zu nutzen, zu beurteilen und als Werkzeug zur Problemlösung einzusetzen. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie Probleme der Datenorganisation, Datensicherung und des Datenschutzes kennen und in der Lage sind, Vorschläge zur Ablauforganisation in einer EDV-Abteilung zu unterbreiten und zu begründen. Die Prüfung in Datenverarbeitung kann sich auf folgende Lern- und Prüfungsbereiche erstrecken: Grundlagen der strukturierten Programmierung; Fachspezifische Anforderungen an Hardware und Systemsoftware; Auswirkungen der Informations- und Kommunikationstechniken; Phasenmodell (-konzept) im Sinne des Projektmanagements; Formen der Datenorganisation und ihrer Verarbeitung, Implementierungsformen: Sequentielle Datei, Direktzugriffsdatei, indexsequentielle Datei und Datenbank; Kriterien für die Auswahl und Bewertung von Standardsoftware; Endbenutzerwerkzeuge: Textverarbeitung, Datenbanksysteme, Geschäftsgraphik, Datenfernübertragung, multifunktionale Systeme; Funktionsbezogene Programmsysteme: betriebswirtschaftliche Problemlösungen, Projektplanung; Nutzung und Anpassung von Standardsoftware; Simulationsmodelle und Computersimulationen; Betriebsarten und Nutzungsformen; Netzwerke und Kommunikationsaspekte. Von den zwölf Lern- und Prüfungsbereichen müssen in der Abiturprüfung mindestens sechs verfügbar sein.
- 19.2
Aufgabenstellung in der schriftlichen Prüfung
- 19.2.1
Die von Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern in den Fächern Wirtschaftslehre, insbesondere Betriebswirtschaftslehre, Rechnungswesen und Datenverarbeitung in der Abiturprüfung zu bearbeitende Aufgabe besteht aus jeweils einer in sich geschlossenen, mehrgliedrigen Aufgabe oder aus jeweils zwei voneinander unabhängigen mehrgliedrigen Teilaufgaben. Jede Aufgabe muss sich auf mindestens drei verschiedene, jede Teilaufgabe auf mindestens zwei verschiedene Lernund Prüfbereiche erstrecken. In der Abiturprüfung kann ein Datenverarbeitungssystem verwendet werden. Dabei ist auf Ergebnissicherung zu achten. Den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern soll bei Funktionsstörungen der Geräte kein Nachteil entstehen. Um den Ausfall des Datenverarbeitungssystems während der Prüfung zu kompensieren, soll sichergestellt werden, dass notwendige Daten zur weiteren Bearbeitung zur Verfügung stehen oder vorbereitete Ersatzaufgaben eingesetzt werden können.
- 19.2.2
Aufgabenarten
Für die schriftliche Prüfung in den Fächern Wirtschaftslehre, insbesondere Betriebswirtschaftslehre, Rechnungs wesen und Datenverarbeitung sind folgende Aufgabenarten geeignet:
- -
Problemerörterung mit Material: Sachverhalte und Probleme sind auf der Grundlage vorgegebener Materialien (kaufmännisch-wirtschaftliche Unterlagen, Untersuchungs- und Erhebungsdaten, Texte, Bilanzen, Buchführungs- und EDV-Unterlagen) darzulegen, zu analysieren, zu interpretieren und zu beurteilen.
- -
Problemerörterung ohne Material: Vorgegebene Sachverhalte, Fälle und Situationen sind anhand einer strukturierten Aufgabenstellung, die eine fachspezifische Bearbeitung erfordert, darzulegen, zu analysieren, zu interpretieren und zu beurteilen.
- 19.2.3
Problemstellungen müssen sich auf im Unterricht behandelte Lernbereiche beziehen, dürfen aber im Unterricht nicht soweit vorbereitet sein, dass ihre Bearbeitung in der Prüfung nur eine wiederholende Leistung darstellen würde. Die Aufgabenarten kennzeichnen unterschiedliche Zugänge zu kaufmännisch-wirtschaftlichen Sachverhalten und Problemstellungen. Sie bieten die Möglichkeit, die Fähigkeit der Schülerinnen und Schüler zur Analyse, zur Erörterung und zur begründeten Stellungnahme zu überprüfen. Eine ausschließlich aufsatzartig zu bearbeitende Aufgabe ist ungeeignet. Jede Aufgabe bildet eine thematische Einheit und wird in mehrere Arbeitsanweisungen gegliedert, die in einem inneren Zusammenhang stehen. Grundlage der Aufgabe ist das angebotene Arbeitsmaterial oder sind die vorgegebenen Sachverhalte, Fälle und Situationen, mit denen alle Arbeitsanweisungen verbunden sind. Es ist anzustreben, dass eine Arbeitsanweisung möglichst unabhängig von Ergebnissen vorhergehender Arbeitsanweisungen ausgeführt werden kann. Aus der Formulierung der Arbeitsanweisungen sollen Art und Umfang der geforderten Leistungen erkennbar sein.
- 19.3
Bewertung und Beurteilung
- 19.3.1
Grundlage für die Bewertung der Leistung sind die Anforderungen, die in der Aufgabenstellung und in der Beschreibung der erwarteten Prüfungsleistung enthalten sind. Bewertet wird, ob die Ausführungen der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer aufgabenbezogen, sachlich richtig, verständlich und folgerichtig aufgebaut sind, Zusammenhänge erkannt wurden, ob das Wesentliche herausgearbeitet ist und das vorgelegte fachspezifische Material und die in der Aufgabenstellung enthaltenen Angaben und Hinweise sachgerecht und vollständig ausgewertet wurden. Bewertet werden auch der Umfang und die Genauigkeit der Kenntnisse, die Sicherheit in der Fachsprache und in den Arbeits- und Verfahrensweisen, die Stimmigkeit und Differenziertheit der Aussagen, die Breite der Argumentationsbasis, die Stichhaltigkeit der Begründungen, die übersichtliche Anordnung der Ausführungen, die Darlegung wesentlicher Gedankengänge und die Begründung wichtiger Aussagen. Mangelhafte Gliederung, Fehler in der Fachsprache, Ungenauigkeiten in der Darstellung von Statistiken, Tabellen und Diagrammen oder falsche Bezüge zwischen Dar- stellungen und Text sind als fachliche Fehler zu werten. Richtiges Erfassen der Aufgabenstellung und vollständige, präzise Bearbeitung eines Teiles der Aufgabe sind bei vergleichbarem Umfang der erbrachten Teilleistungen höher zu bewerten als unvollständige, oberflächliche Ausführungen. Der Anteil der zu erbringenden Teilleistungen an der erwarteten Gesamtleistung wird durch Gewichtungseinheiten gekennzeichnet, die auch als Hilfen bei der Bewertung dienen.
- 19.3.2
Für die Beurteilung der Prüfungsleistung ist bei den Teilaufgaben und einzelnen Arbeitsanweisungen der Anteil der erbrachten Prüfungsleistung an der erwarteten Gesamtleistung anzugeben. Die Note „ausreichend“ (fünf Punkte) wird erteilt, wenn annähernd die Hälfte der erwarteten Gesamtleistung erbracht wird; dies ist der Fall, wenn zentrale Aussagen und bestimmende Merkmale der Vorgaben in ihren Grundzügen erfasst, die Ausführungen auf die Aufgabenstellung bezogen sind, grundlegende Begriffe und Arbeits- und Verfahrensweisen angewendet werden und die Darstellung im wesentlichen verständlich ausgeführt und erkennbar geordnet ist.
- 19.4
Mündliche Prüfung
Die Aufgabenstellung soll den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern ermöglichen, fachspezifische Grundbegriffe und Arbeits- und Verfahrensweisen anzuwenden, die Inhalte des vorgelegten Materials zu erfassen, das behandelte Problem zu erläutern, bestimmte Ergebnisse zu veranschaulichen, die Sachverhalte oder Probleme in übergeordnete Zusammenhänge einzuordnen, sich mit den Sachverhalten und Problemen selbständig auseinanderzusetzen und eine eigene Stellungnahme vorzutragen und zu begründen.
- 19.5
Verfahrensregelungen
Grundsätzlich sind folgende Hilfsmittel zugelassen: Wörterbuch der Rechtschreibung und Taschen-, Tischrechner und Computer, soweit der Grundsatz der Gleichbehandlung gewahrt bleibt.
- 20.
Wirtschaftslehre des Haushalts und Wirtschaftslehre des Landbaus
- 20.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
- 20.1.1
Wirtschaftslehre des Haushalts
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie die zur Qualifizierung im haushaltswirtschaftlichen Bereich grundlegenden Sachverhalte und Zusammenhänge kennen und fachspezifische Arbeits- und Verfahrensweisen, Darstellungsformen und -techniken unter Berücksichtigung der Informations- und Kommunikationstechniken beherrschen. Sie sollen in der Lage sein, die haushaltswirtschaftliche Realität, wie sie sich in Haushalten mit ihrer gesamtwirtschaftlichen und ökologischen Vernetzung darstellt, auf Strukturen, Gesetzmäßigkeiten und Prinzipien zu untersuchen und sie als marktbezogen, aufgaben- und interessenbestimmt, entscheidungsorientiert, prozesshaft, wandelbar und funktional zu begreifen. Zur Bearbeitung haushaltswirtschaftlicher Fragestellungen gehört, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer mit den Grundlagen haushaltswirtschaftlicher Planung und Organisation vertraut sind, Wirkungszusammenhänge erkennen und in der Lage sind, haushaltswirtschaftliche Unterlagen, Verbraucher- und Marktberichte auszuwerten, Wirtschaftspläne von Haushalten aufzustellen, Entwicklungen zu beurteilen, Folgerungen zu ziehen, Wirtschaftlichkeitsüberlegungen anzustellen, die Notwendigkeit kritischen Verbraucherverhaltens zu begründen, Zusammenhänge zwischen Betriebsorganisation und Haushaltsführung zu untersuchen, Grundsätze der Haushaltsführung für unterschiedliche Haushaltsformen abzuleiten und bekannte Sachverhalte, Arbeits- und Verfahrensweisen auf vergleichbare neue haushaltswirtschaftliche Situationen und Problemstellungen anzuwenden. Haushaltswirtschaftliche Fragestellungen umfassen auch das Unterscheiden von Definitionen, Gesetzen, Regeln, Hypothesen und Modellen, das Aufstellen von Hypothesen, das Anwenden von Modellen unter Berücksichtigung ihrer Voraussetzungen und ihres Gültigkeitsbereiches. Die Prüfung in Wirtschaftslehre des Haushalts kann sich auf folgende Lern- und Prüfungsbereiche erstrecken: Ziele, Funktionen, Formen und Strukturen der Haushalte; Planung, Organisation und Führung der Haushalte; Rechtsbeziehungen der Haushalte; Rechnungswesen der Haushalte; Verbraucherinformation, Verbraucherschutz, Verbraucherverhalten und Umwelt; Steuern und Versicherungen der Haushalte und außerdem auf die Lern- und Prüfungsbereiche der Fächer Wirtschaftslehre, insbesondere Betriebswirtschaftslehre (Nr. 19.1.1), und Rechnungswesen (Nr. 19.1.2). Von den Lern- und Prüfungsbereichen müssen in der Abiturprüfung mindestens sechs, davon mindestens drei aus dem Fach Wirtschaftslehre des Haushalts und mindestens drei aus den Fächern Wirtschaftslehre, insbesondere Betriebswirtschaftslehre, und Rechnungswesen, verfügbar sein.
- 20.1.2
Wirtschaftslehre des Landbaus
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie die zur Qualifizierung im agrarwirtschaftlichen Bereich grundlegenden Sachverhalte kennen, ihre Zusammenhänge erkennen und fachspezifische Arbeits- und Verfahrensweisen, Darstellungsformen und -techniken unter Berücksichtigung der Informations- und Kommunikationstechniken beherrschen. Sie sollen in der Lage sein, die agrarwirtschaftliche Realität, wie sie sich in landwirtschaftlichen Betrieben mit ihrer gesamtwirtschaftlichen und ökologischen Vernetzung darstellt, auf Strukturen, Gesetzmäßigkeiten und Prinzipien zu untersuchen und sie als standortbedingt, arbeitsteilig, marktbezogen, aufgaben- und interessenbestimmt, entscheidungsorientiert, prozesshaft, wandelbar und funktional zu begreifen. Zur Bearbeitung agrarwirtschaftlicher Fragestellungen gehört, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer mit den Grundfragen agrarwirtschaftlicher Planung und Organisation vertraut sind, Wirkungszusammenhänge erkennen und in der Lage sind, agrarwirtschaftliche Unterlagen und Marktberichte auszuwerten, Zusammenhänge zwischen Produktionsprogrammen und Absatzmärkten zu untersu- chen, Wirtschaftspläne landwirtschaftlicher Betriebe aufzustellen, Entwicklungen zu beurteilen, Folgerungen zu ziehen, Produktivitäts- und Wirtschaftlichkeitsüberlegungen anzustellen, Chancen und Risiken abzuwägen, Verfahren der Betriebsabrechnung anzuwenden, Betriebsergebnisse auszuwerten, Grundsätze landwirtschaftlicher Betriebsführung für unterschiedliche Betriebsformen abzuleiten und bekannte Sachverhalte, Arbeits- und Verfahrensweisen auf vergleichbare neue agrarwirtschaftliche Situationen und Problemstellungen anzuwenden. Agrarwirtschaftliche Fragestellungen umfassen auch das Unterscheiden von Definitionen, Gesetzen, Regeln, Hypothesen und Modellen, das Aufstellen von Hypothesen und das Anwenden von Modellen unter Berücksichtigung ihrer Voraussetzungen und ihres Gültigkeitsbereiches. Die Prüfung in Wirtschaftslehre des Landbaus kann sich auf folgende Lern- und Prüfungsbereiche erstrecken: Preisbildung bei Agrarprodukten unter Berücksichtigung der EU-Agrarmarktordnung; Agrarmarketing; Landwirtschaftliche Produktion und Kosten; Betriebsplanung und landwirtschaftliches Rechnungswesen; Ziele der Agrarpolitik unter Berücksichtigung der Umwelt; Träger und Maßnahmen der Agrarpolitik unter Berücksichtigung der Umwelt und außerdem auf die Lern- und Prüfungsbereiche der Fächer Wirtschaftslehre, insbesondere Betriebswirtschaftslehre (Nr. 19.1.1), und Rechnungswesen (Nr. 19.1.2). Von den Lern- und Prüfungsbereichen müssen in der Abiturprüfung mindestens sechs, davon mindestens drei aus dem Fach Wirtschaftslehre des Landbaus und mindestens drei aus den Fächern Wirtschaftslehre, insbesondere Betriebswirtschaftslehre, und Rechnungswesen verfügbar sein.
- 20.2
Aufgabenstellung in der schriftlichen Abiturprüfung
- 20.2.1
Die von Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern im Fach Wirtschaftslehre des Haushalts oder Wirtschaftslehre des Landbaus in der Abiturprüfung zu bearbeitende Aufgabe besteht aus jeweils einer in sich geschlossenen, mehrgliedrigen Aufgabe oder aus jeweils zwei voneinander unabhängigen mehrgliedrigen Teilaufgaben. Jede Aufgabe muss sich auf mindestens drei verschiedene, jede Teilaufgabe auf mindestens zwei verschiedene Lern- und Prüfungsbereiche erstrecken; dabei ist mindestens ein Lern- und Prüfungsbereich den Fächern Wirtschaftslehre, insbesondere Betriebswirtschaftslehre, und Rechnungswesen zu entnehmen. In der Abiturprüfung kann ein Datenverarbeitungssystem verwendet werden. Dabei ist auf Ergebnissicherung zu achten. Den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern soll bei Funktionsstörungen der Geräte kein Nachteil entstehen. Um den Ausfall des Datenverarbeitungssystems während der Prüfung zu kompensieren, soll sichergestellt werden, dass notwendige Daten zur weiteren Bearbeitung zur Verfügung stehen oder vorbereitete Ersatzaufgaben eingesetzt werden können.
- 20.2.2
Aufgabenarten
Für die schriftliche Prüfung in den Fächern Wirtschaftslehre des Haushalts und Wirtschaftslehre des Landbaus eignen sich folgende Aufgabenarten:
- -
Aufgaben mit Untersuchungs- und Erhebungsdaten: Sachverhalte und Probleme sind auf der Grundlage vorgegebener Materialien (haushalts- bzw. agrarwirtschaftliche Unterlagen, Untersuchungs- und Erhebungsdaten, Fälle, Situationen) darzulegen, zu analysieren, zu interpretieren und zu beurteilen.
- -
Aufgaben mit Textmaterial: Vorgegebenes Textmaterial ist unter fachspezifischen Fragestellungen zu analysieren, zu interpretieren und zu beurteilen.
- 20.2.3
Problemstellungen müssen sich auf im Unterricht behandelte Lernbereiche beziehen, dürfen aber im Unterricht nicht soweit vorbereitet sein, dass ihre Bearbeitung in der Prüfung nur eine wiederholende Leistung darstellen würde. Die Aufgabenarten schließen sich nicht gegenseitig aus; auch Mischformen sind möglich. Eine ausschließlich aufsatzartig zu bearbeitende Aufgabe ist ungeeignet. Jede Aufgabe bildet eine thematische Einheit und wird in mehrere Arbeitsanweisungen gegliedert, die in einem inneren Zusammenhang stehen. Grundlage der Aufgabe ist das angebotene Arbeitsmaterial, mit dem alle Arbeitsanweisungen verbunden sind. Es ist anzustreben, dass eine Arbeitsanweisung möglichst unabhängig von den Ergebnissen vorhergehender Arbeitsanweisungen ausgeführt werden kann. Aus der Formulierung der Arbeitsanweisungen sollen Art und Umfang der geforderten Leistungen erkennbar sein.
- 20.3
Bewertung und Beurteilung
- 20.3.1
Grundlage für die Bewertung der Leistung sind die Anforderungen, die in der Aufgabenstellung und in der Beschreibung der erwarteten Prüfungsleistung enthalten sind. Bewertet wird, ob die Ausführungen der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer aufgabenbezogen, sachlich richtig, verständlich und folgerichtig aufgebaut sind, Zusammenhänge erkannt wurden, ob das Wesentliche herausgearbeitet ist und das vorgelegte fachspezifische Material und die in der Aufgabenstellung enthaltenen Angaben und Hinweise sachgerecht und vollständig ausgewertet wurden. Bewertet werden auch der Umfang und die Genauigkeit der Kenntnisse, die Sicherheit in der Fachsprache und in den Arbeits- und Verfahrensweisen, die Stimmigkeit und Differenziertheit der Aussagen, die Breite der Argumentationsbasis, die Stichhaltigkeit der Begründungen, die übersichtliche Anordnung der Ausführungen, die Darstellung wesentlicher Gedankengänge und die Begründung wichtiger Aussagen. Mangelhafte Gliederung, Fehler in der Fachsprache, Ungenauigkeit in der Darstellung von Statistiken, Tabellen und Diagrammen und falsche Bezüge zwischen Darstellung und Text sind als fachliche Fehler zu werten. Richtiges Erfassen der Aufgabenstellung und vollständige, präzise Bearbeitung eines Teiles der Aufgabe sind bei vergleichbarem Umfang der erbrachten Teilleistungen höher zu bewerten als unvollständige, oberflächliche Ausführungen. Der Anteil der zu erbringenden Teilleistungen an der erwarteten Gesamtleistung wird durch Gewichtungseinheiten gekennzeichnet, die auch als Hilfen bei der Bewertung dienen.
- 20.3.2
Für die Beurteilung der Prüfungsleistung ist bei den Teilaufgaben und einzelnen Arbeitsanweisungen der Anteil der erbrachten Prüfungsleistung an der erwarteten Gesamtleistung anzugeben. Die Note „ausreichend“ (fünf Punkte) wird erteilt, wenn annähernd die Hälfte der erwarteten Gesamtleistung erbracht wird; dies ist der Fall, wenn die in der Aufgabenstellung geforderten haushaltswirtschaftlichen bzw. agrarwirtschaftlichen Tatbestände, Vorgänge und Zusammenhänge weniger differenziert beschrieben und Fachsprache und Arbeits- und Verfahrensweisen im wesentlichen richtig eingesetzt sind.
- 20.4
Mündliche Prüfung
Die Aufgabenstellung soll den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern ermöglichen, fachspezifische Grundbegriffe und Arbeits- und Verfahrensweisen anzuwenden, die Inhalte des vorgelegten Materials zu erfassen, das behandelte Problem zu erläutern, bestimmte Ergebnisse zu veranschaulichen, die Sachverhalte oder Probleme in übergeordnete Zusammenhänge einzuordnen, sich mit den Sachverhalten und Problemen selbständig auseinanderzusetzen und eine eigene Stellungnahme vorzutragen und zu begründen.
- 20.5
Verfahrensregelungen
Grundsätzlich sind folgende Hilfsmittel zugelassen: Wörterbuch der Rechtschreibung und Taschen-, Tischrechner und Computer, soweit der Grundsatz der Gleichbehandlung gewahrt bleibt.
- 21.
Technikwissenschaft
- 21.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
Die Prüfung in Technikwissenschaft richtet sich auf Objekte, Verfahren und die Auseinandersetzung mit Fragestellungen zu technischen Systemen in einem oder mehreren technischen Schwerpunkten (Maschinenbau, Elektrotechnik, Bautechnik, Physik-, Chemie-, Biologietechnik und Datenverarbeitungstechnik). Technische Systeme dienen entsprechend ihrem Zweck vorwiegend der Stoff-, Energie- und Informationsumsetzung. Von besonderer Bedeutung sind dabei die Prozesse des Speicherns, Umwandelns und Transportierens. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie die zur Qualifizierung im jeweiligen technischen Schwerpunkt grundlegenden Sachverhalte und Systeme kennen, kausale, funktionale und finale strukturelle/technische Zusammenhänge erkennen und Arbeits- und Verfahrensweisen, Arbeits- und Informationstechniken beherrschen. Zur Bearbeitung technischer Fragestellungen gehört, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer in der Lage sind, im jeweiligen Schwerpunkt technische Unterlagen (Zeichnungen, Konstruktionen, Texte, Schaltpläne, Fließbilder, Diagramme, Programme) anzufertigen und auszuwerten, technische Vorgänge exakt zu beobachten und zu beschreiben, Größen- und Einheitengleichungen anzuwenden, mit technischen Geräten, Maschinen, Anlagen, Hard- und Software umzu- gehen, Aufbau und Wirkungsweise technischer Systeme zu analysieren, technische Abläufe, Zusammenhänge und Strukturen mit fachspezifischen graphischen Mitteln darzustellen und zu interpretieren, einfache technische Systeme/Programme zu entwickeln, vor allem Lösungen zu planen, zu dimensionieren und zu strukturieren, Lösungsvarianten festzustellen, Lösungsverfahren zu optimieren, Lösungen zu beurteilen und ihre Übertragbarkeit auf vergleichbare neue Fragestellungen zu bewerten und zu prüfen. Zur Bearbeitung technischer Fragestellungen gehört auch, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer in der Lage sind, induktiv und deduktiv zu verfahren, arbeits- und naturwissenschaftliche Erkenntnisse und algorithmische/mathematische Verfahren anzuwenden, Hypothesen aufzustellen und zu überprüfen, Sachverhalte auf Modellvorstellungen unter Berücksichtigung ihres Gültigkeitsbereichs zu reduzieren, Experimente/ Simulationen zu planen, durchzuführen und zu protokollieren, Messergebnisse in Tabellen und Diagrammen darzustellen und auszuwerten, Messfehler zu begründen und zu relativieren, Programme zu entwickeln und mit Testdaten ihre Funktion zu überprüfen und zu bewerten. Sie sollen in der Lage sein, Einflüsse der Technik und Wechselwirkungen zwischen Technik und Umwelt zu untersuchen, technische Sachzwänge abwägend zu erkennen und mögliche Folgen technischer Neuerungen aufzuzeigen. Die Prüfung kann sich in den jeweiligen Schwerpunkten auf folgende Lern- und Prüfungsbereiche erstrecken:
- -
Maschinenbau: Fertigungstechnik; Prüftechnik; Werkstofftechnik; Technische Mechanik; Konstruktionstechnik; Steuerungs- und Regelungstechnik; Maschinen- und Gerätetechnik; Antriebstechnik; Hebe- und Fördertechnik; Wärme- und Kältetechnik; Strömungstechnik.
- -
Elektrotechnik: Elektrische Netzwerke; Messtechnik; Digitale Schaltungstechnik; Verstärkertechnik; Mikroprozessor-, Mikrocomputertechnik; Leistungselektronik/ Antriebstechnik; Kommunikationstechnik; Automatisierungstechnik; Elektrische Anlagen.
- -
Bautechnik: Baustofftechnik; Prüftechnik; Baustatik und Festigungslehre; Wärme- und Feuchteschutztechnik; Baukonstruktionslehre; Planungstechnik; Steinbautechnik; Holzbautechnik; Beton- und Stahlbetonbautechnik; Grundbautechnik.
- -
Physiktechnik: Messtechnik; Werkstoffprüftechnik; Laboratoriumstechnik; Steuerungs- und Regelungstechnik; Digitaltechnik; Schnittstellentechnik; Verstärkertechnik; Mikroprozessortechnik; Automatisierungstechnik; Isotopentechnik.
- -
Chemietechnik: Reaktionstechnik; Verfahrenstechnik; Laboratoriumstechnik; Produktionstechnik; Qualitätskontrolle; Anlagentechnik; Automatisierungstechnik; Umwelttechnik; Biotechnik.
- -
Biologietechnik: Hygienetechnik; Mikrobiologie; Laboratoriumstechnik; Produktionstechnik; Bioverfahrenstechnik; Rohstoffgewinnung; Lebensmitteltechnik; Landwirtschaftstechnik; Gentechnik; Umwelttechnik.
- -
Datenverarbeitungstechnik: Architekturen von Datenverarbeitungssystemen; Datenstrukturen, Datenbanken, Informationssysteme; Betriebssysteme und Compilertechnik; Mikroprozessor- und Mikrocomputertechnik; Prozessdatentechnik; Vernetzung von Datenverarbeitungssystemen; Interfacetechnik; Automatisierungstechnik; Systemanalyse.
Grundlage für die Abiturprüfung sind im jeweiligen Schwerpunkt fünf, davon jeweils mindestens vier aus den vorgenannten schwerpunktbezogenen Lern- und Prüfungsbereichen. Erstreckt sich die Prüfung auf mehr als einen Schwerpunkt, so sind mindestens drei Lernund Prüfungsbereiche aus einem Schwerpunkt Grundlage der Abiturprüfung.
- 21.2
Aufgabenstellung in der schriftlichen Prüfung
- 21.2.1
Die von den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern zu bearbeitende Aufgabe besteht aus einer in sich geschlossenen Aufgabe oder zwei voneinander unabhängigen Teilaufgaben.
- 21.2.2
Für die schriftliche Prüfung in einem technischen Schwerpunkt eignen sich folgende Aufgabenstellungen: eine technische, soziotechnische oder informationstechnische Ausgangs- und Zielsituation kann durch technische Experimente, Geräte, Maschinen, Maschinenelemente, Baueinheiten, Texte, Skizzen, Zeichnungen, Diagramme, Datenblätter, Mess- und Prüfreihen, Systembeschreibungen, Präparate und Naturobjekte geschaffen und beschrieben werden. Im Mittelpunkt der Aufgabe steht die Analyse oder Synthese technischer oder soziotechnischer Systeme. Bei der Verwendung von Datenverarbeitungssystemen ist auf Ergebnissicherung zu achten. Gegenstand der Analyse kann ein technisches System, soziotechnisches System, ein technisches Modell, ein technisches Demonstrationsexperiment, ein von Schülerinnen und Schülern durchgeführtes technisches Laborexperiment, ein technischer Schadensfall oder ein Programm sein. Die Synthese kann das Planen, Entwerfen, Konstruieren, Berechnen und Realisieren eines technischen Systems oder eines Programms umfassen. Problemstellungen müssen sich auf im Unterricht behandelte Lernbereiche beziehen, dürfen aber im Unterricht nicht soweit vorbereitet sein, dass ihre Bearbeitung in der Prüfung nur eine wiederholende Leistung darstellen würde. Eine ausschließlich aufsatzartig zu bearbeitende Aufgabe, d.h. eine Aufgabe ohne vorgelegtes Material, ohne fachpraktische Bezüge (Entwicklung, Projektierung, Dimensionierung, Analyse oder Synthese eines technischen oder soziotechnischen Systems) oder ohne technisches Experiment, ist ungeeignet. Jede Aufgabe bildet eine thematische Einheit und wird in mehrere Arbeitsanweisungen gegliedert, die nicht beziehungslos nebeneinander stehen dürfen. Grundlage der Aufgabe ist das durchzuführende technische Experiment oder das angebotene Arbeitsmaterial, mit dem alle Arbeitsanweisungen verbunden sind. Es ist anzustreben, dass eine Arbeitsanweisung möglichst unabhängig von Ergebnissen vorhergehender Arbeitsanweisungen ausgeführt werden kann. Aus der Formulierung der Arbeitsanweisungen sollen Art und Umfang der geforderten Leistungen erkennbar sein, zum Beispiel ob
- -
eine Gesetzmäßigkeit oder ein bestimmter Zusammenhang erläutert, ermittelt, hergeleitet, begründet oder auf einen konkreten Fall übertragen werden soll,
- -
ein technischer Vorgang, ein Verfahren oder ein technisches System beschrieben, erklärt, messtechnisch, experimentell oder mathematisch untersucht, in einem bestimmten Zusammenhang erläutert, verglichen, beurteilt oder angewendet, die Übertragbarkeit geprüft, für ein bestimmtes Projekt oder Element entworfen, skizziert, dimensioniert oder optimiert werden soll,
- -
die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer die Auswahl der erforderlichen Apparate, Geräte und den Einsatz bestimmter Arbeitstechniken selbst treffen und begründen sollen.
- 21.3
Bewertung und Beurteilung
- 21.3.1
Grundlage für die Bewertung der Leistung sind die Anforderungen, die in der Aufgabenstellung und in der Beschreibung der erwarteten Prüfungsleistung enthalten sind. Bewertet wird, ob die Ausführungen der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer aufgabenbezogen, sachlich richtig, exakt, verständlich und folgerichtig aufgebaut sind, Zusammenhänge erkannt wurden, ob das Wesentliche herausgearbeitet ist und das vorgelegte fachspezifische Material und die in der Aufgabenstellung enthaltenen Angaben und Hinweise sachgerecht und vollständig ausgewertet wurden. Bewertet werden der Umfang und die Genauigkeit der Kenntnisse, die Sicherheit in der Fachsprache und in den Arbeitsund Verfahrensweisen, die Stimmigkeit und Differenziertheit der Aussagen, die Breite der Argumentationsbasis, die Stichhaltigkeit der Begründungen, die übersichtliche Anordnung der Ausführungen, die Darlegung wesentlicher Gedankengänge und die Begründung wichtiger Aussagen. Mangelhafte Gliederung, Fehler in der Fachsprache, Ungenauigkeiten in der Darstellung, falsche Bezüge zwischen Zeichnungen und Text oder die Vernachlässigung einschlägiger technischer Vorschriften und Normen sind als fachliche Fehler zu werten. Richtiges Erfassen der Aufgabenstellung und vollständige, präzise Bearbeitung eines Teiles der Aufgabe sind bei vergleichbarem Umfang der erbrachten Teilleistungen höher zu bewerten als unvollständige, oberflächliche Ausführungen. Der Anteil der zu erbringenden Teilleistungen an der erwarteten Gesamtleistung wird durch Gewichtungseinheiten gekennzeichnet, die auch als Hilfen bei der Bewertung dienen.
- 21.3.2
Für die Beurteilung der Prüfungsleistung ist bei den Teilaufgaben und einzelnen Arbeitsanweisungen der Anteil der erbrachten Prüfungsleistung an der erwarteten Gesamtleistung anzugeben. Die Note „ausreichend“ (fünf Punkte) wird erteilt, wenn annähernd die Hälfte der erwarteten Gesamtleistung erbracht wird; dies ist der Fall, wenn die in der Aufgabenstellung geforderten technischen Tatbestände, Vorgänge und Zusammenhänge weniger differenziert dargestellt sind; dabei müssen Fachsprache und Arbeits- und Verfahrensweisen im wesentlichen richtig eingesetzt sein.
- 21.4
Mündliche Prüfung
Die Aufgabenstellung soll den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern ermöglichen, fachspezifische Grundbegriffe und Arbeits- und Verfahrensweisen anzuwenden, die Inhalte des vorgelegten Materials zu erfassen, das behandelte Problem zu erläutern, bestimmte Ergebnisse zu veranschaulichen, die Sachverhalte und Probleme in übergeordnete Zusammenhänge einzuordnen, sich mit den Sachverhalten und Problemen selbständig auseinanderzusetzen und eine eigene Stellungnahme vorzutragen und zu begründen. Längere Herleitungen und Rechnungen sind zu vermeiden.
- 21.5
Verfahrensregelungen
- 21.5.1
Sollen mit einem technischen Experiment quantitative Arbeitsunterlagen während der schriftlichen Prüfung oder der Prüfungsvorbereitung für die mündliche Prüfung gewonnen werden, so sind sie bereits bei Erstellen der Aufgabe zu sichern. Auf diese Weise ist es möglich, beim Mißlingen des Experimentes den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erforderlichen Daten zur weiteren Bearbeitung der Aufgabe zur Verfügung zu stellen.
- 21.5.2
Grundsätzlich sind folgende Hilfsmittel zugelassen: Wörterbuch der Rechtschreibung, Zeichengeräte und - apier, ein eingeführtes Tabellenwerk, eingeführte technische Formelsammlungen ohne Herleitung und Beispiele, Auszüge aus Datensammlungen der Industrie, Laboreinrichtungen, technische Geräte (z. B. Datensichtgeräte, Prüfgeräte, Messgeräte), Bauteile oder Baugruppen und Taschen-, Tischrechner und Computer, soweit der Grundsatz der Gleichbehandlung gewahrt bleibt.
- 22.
Ernährungslehre
- 22.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie die zur Qualifizierung im Ernährungsbereich grundlegenden Sachverhalte kennen, fachspezifische Arbeits- und Verfahrensweisen und Arbeitstechniken beherrschen, biochemische und physiologische Zusammenhänge zwischen Ernährungsweisen und Gesundheit erkennen und in der Lage sind, ernährungsphysiologische, biochemische und technologische Fragestellungen fachspezifisch zu bearbeiten mit dem Ziel, zu Lösungen, Erklärungen, Folgerungen, Begründungen oder Entscheidungen unter Berücksichtigung der Informations- und Kommunikationstechniken zu kommen. Zur Bearbeitung ernährungsphysiologischer, biochemischer und technologischer Fragestellungen gehört, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer in der Lage sind, mit Geräten, Maschinen und Anlagen umzugehen, fachspezifische Versuche zu planen, durchzuführen, zu protokollieren, Versuchsergebnisse in Tabellen und Diagrammen darzustellen, auszuwerten und Arbeitsregeln abzuleiten. Schließlich sollen sie nachweisen, dass sie in der Lage sind, physiologische, technologische, chemische und ökologische Bewertungskriterien auf ernährungsphysiologische, lebensmitteltechnologische und -chemische Fragestellungen anzuwenden, die Realisierung ernährungsphysiologischer Forderungen zu überprüfen, Lösungsvorschläge mit Hilfe ernährungsphysiologischer, biochemischer und technologischer Erkenntnisse zu begründen und Erkenntnisse aus Nachbardisziplinen zur Beurteilung fachspezifischer Problemstellungen heranzuziehen. Ernährungsphysiologische, biochemische und technologische Fragestellungen umfassen auch das Unterscheiden von Definitionen, Gesetzen, Regeln, Hypothesen und Modellen, das Aufstellen und Überprüfen von Hypothesen, das Anwenden von Modellen unter Berücksichtigung ihrer Voraussetzungen und ihres Gültigkeitsbereiches und Auswirkungen auf das Ernährungsverhalten und das Lebensmittelrecht. Die Prüfung in Ernährungslehre kann sich auf folgende Lern- und Prüfungsbereiche erstrecken: Chemisches Grundwissen; Nährstoffe; Lebensmittelchemie; Lebensmitteltechnologie; Physiologie der Verdauung; Intermediärstoffwechsel der Kohlenhydrate, Fette, Eiweiße und Vitamine; Vollwertige Ernährung, Ernährungsrichtlinien, Kostformen; Stoffwechselstörungen und Diätetik; Lebensmittelhygiene und -toxikologie; Lebensmittelrecht und -überwachung. In der Abiturprüfung soll sichergestellt werden, dass in den geforderten Leistungen ein breites Spektrum fachspezifischer Qualifikationen angesprochen wird und Kenntnisse aus bestimmten Lern- und Prüfungsbereichen verfügbar sind.
- 22.2
Aufgabenstellung in der schriftlichen Abiturprüfung
- 22.2.1
Die im Fach Ernährungslehre in der Abiturprüfung zu bearbeitende Aufgabe besteht aus einer in sich geschlossenen mehrgliedrigen Aufgabe oder aus zwei voneinander unabhängigen mehrgliedrigen Teilaufgaben. Jede Prüfungsaufgabe hat als Grundlage chemisches Grundwissen (Nr. 22.1).
- 22.2.2
Aufgabenarten
Für die schriftliche Prüfung eignen sich folgende Aufgabenarten:
- -
Aufgaben mit Untersuchungs- und Erhebungsdaten und Demonstrationsversuchen: Sachverhalte und Probleme sind auf der Grundlage vorgegebener Materialien (Unterlagen aus dem Ernährungsbereich, Untersuchungsund Erhebungsdaten) und nach Demonstrationsversuchen darzulegen, zu analysieren, zu interpretieren und zu beurteilen.
- -
Aufgaben mit Schülerexperimenten: Die Experimente sind nach vorgegebenen Arbeitsanweisungen durchzuführen, die Beobachtungen zu protokollieren und die Versuchsergebnisse unter fachspezifischen Fragestellungen auszuwerten.
- -
Aufgaben mit Textmaterial: Vorgegebenes Textmaterial ist unter fachspezifischen Fragestellungen zu analysieren, zu interpretieren und zu beurteilen.
- 22.2.3
Problemstellungen müssen sich auf im Unterricht behandelte Lernbereiche beziehen, dürfen aber im Unterricht nicht soweit vorbereitet sein, dass ihre Bearbeitung in der Prüfung nur eine wiederholende Leistung darstellen würde. Die Aufgabenarten schließen sich nicht gegenseitig aus; auch Mischformen sind möglich. Eine ausschließlich aufsatzartig zu bearbeitende Aufgabe, d. h. eine Aufgabe ohne Untersuchungs- und Erhebungsdaten, Demonstrationsversuche, Schülerexperiment oder vorgelegtes Textmaterial, ist ungeeignet. Jede Aufgabe bildet eine thematische Einheit und wird in mehrere Arbeitsanweisungen gegliedert, die nicht beziehungslos nebeneinander stehen dürfen. Grundlage der Aufgabe ist das durchzuführende Experiment oder das angebotene Arbeitsmaterial, mit dem alle Arbeitsanweisungen verbunden sind. Es ist anzustreben, dass eine Arbeitsanweisung möglichst unabhängig von Ergebnissen vorhergehender Arbeitsanweisungen ausgeführt werden kann. Aus der Formulierung der Arbeitsanweisungen sollen Art und Umfang der geforderten Leistungen erkennbar sein.
- 22.3
Bewertung und Beurteilung
- 22.3.1
Grundlage für die Bewertung der Leistung sind die Anforderungen, die in der Aufgabenstellung und in der Beschreibung der erwarteten Prüfungsleistung enthalten sind. Bewertet wird, ob die Ausführungen aufgabenbezogen, sachlich richtig, exakt, verständlich und folgerichtig aufgebaut sind, Zusammenhänge erkannt wurden, ob das Wesentliche herausgearbeitet ist und das vorgelegte fachspezifische Material und die in der Aufgabenstellung enthaltenen Angaben und Hinweise sachgerecht und vollständig ausgewertet wurden. Bewertet werden der Umfang und die Genauigkeit der Kenntnisse, die Sicherheit in der Fachsprache und in den Arbeits- und Verfahrensweisen, die Stimmigkeit und Differenziertheit der Aussagen, die Breite der Argumentationsbasis, die Stichhaltigkeit der Begründungen, die übersichtliche Anordnung der Ausführungen, die Darlegung wesentlicher Gedankengänge und die Begründung wichtiger Aussagen. Mangelhafte Gliederung, Fehler in der Fachsprache, Ungenauigkeiten in der Darstellung von Statistiken, Tabellen und Diagrammen und falsche Bezüge zwischen Darstellung und Text sind als fachliche Fehler zu werten. Richtiges Erfassen der Aufgabenstellung und vollständige, präzise Bearbeitung eines Teiles der Aufgabe sind bei vergleichbarem Umfang der erbrachten Teilleistungen höher zu bewerten als unvollständige, oberflächliche Ausführungen. Der Anteil der zu erbringenden Teilleistungen an der erwarteten Gesamtleistung wird durch Gewichtungseinheiten gekennzeichnet, die auch als Hilfen bei der Bewertung dienen.
- 22.3.2
Für die Beurteilung der Prüfungsleistung ist bei den Teilaufgaben und einzelnen Arbeitsanweisungen der Anteil der erbrachten Prüfungsleistung an der erwarteten Gesamtleistung anzugeben. Die Note „ausreichend“ (fünf Punkte) wird erteilt, wenn annähernd die Hälfte der erwarteten Gesamtleistung erbracht wird; dies ist der Fall, wenn die in der Aufgabenstellung geforderten ernährungsphysiologischen, biochemischen und technologischen Tatbestände, Vorgänge und Zusammenhänge weniger differenziert dargestellt sind; dabei müssen Fachsprache und Arbeits- und Verfahrensweisen im wesentlichen richtig eingesetzt sein.
- 22.4
Mündliche Prüfung
Die Aufgabenstellung soll den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern ermöglichen, fachspezifische Grundbegriffe und Arbeits- und Verfahrensweisen anzuwenden, die Inhalte des vorgelegten Materials zu erfassen, das behandelte Problem zu erläutern, bestimmte Ergebnisse zu veranschaulichen, die Sachverhalte oder Probleme in übergeordnete Zusammenhänge einzuordnen, sich mit den Sachverhalten und Problemen selbständig auseinanderzusetzen und eine eigene Stellungnahme vorzutragen und zu begründen. Längere biochemische Herleitungen und Nährwertberechnungen sind zu vermeiden.
- 22.5
Verfahrensregelungen
- 22.5.1
Sollen mit einem Experiment quantitative Arbeitsunterlagen während der schriftlichen Prüfung oder der Prüfungsvorbereitung für die mündliche Prüfung gewonnen werden, so sind sie bereits beim Erstellen der Aufgabe zu sichern. Auf diese Weise ist es möglich, beim Mißlingen des Experimentes den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erforderlichen Daten zur weiteren Bearbeitung der Aufgabe zur Verfügung zu stellen.
- 22.5.2
Grundsätzlich sind folgende Hilfsmittel zugelassen: Wörterbuch der Rechtschreibung, Nährwerttabellen, Laboreinrichtungen, Taschen-, Tischrechner und Computer, soweit der Grundsatz der Gleichbehandlung gewahrt bleibt.
- 23.
Agrartechnik
- 23.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
Die Prüfung in Agrartechnik richtet sich auf die pflanzliche und tierische Produktion und steht im Beziehungsfeld von Wirtschaft, Technik, Arbeitswirtschaft und Ökologie. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen mit fachspezifischen Denk- und Arbeitsweisen vertraut sein. Sie sollen in der Lage sein, Zusammenhänge zwischen produktionsfördernden und -hemmenden Maßnahmen in der Landwirtschaft zu erkennen, Wechselwirkungen zwischen Boden, Pflanzen, Klima und Umwelt aufzuzeigen und die Tragweite produktionsfördernder und -hemmender Maßnahmen auf Tier und Umwelt sachgerecht zu beurteilen, einfache agrartechnische Untersuchungen durchzuführen, zu dokumentieren und Untersuchungsergebnisse auszuwerten, vorgegebene fachliche Aussagen kritisch zu prüfen und unter Einbeziehung von Erkenntnissen und Methoden benachbarter Disziplinen Schlussfolgerungen zu ziehen, naturwissenschaftliche Gesetzmäßigkeiten unter ökologischen und wirtschaftlichen Aspekten auf konkrete landwirtschaftliche Sachverhalte zu übertragen und auf der Grundlage naturwissenschaftlicher und wirtschaftlicher Erkenntnisse die Auswirkungen technischen Fortschritts auf Landwirtschaft und Umwelt zu beurteilen; dazu gehört der Umgang mit agrarwirtschaftlichen Unterlagen (zum Beispiel Tabellen, graphische Darstellungen, Diagramme, Taxen, Software) ebenso wie die Verwendung von Informations- und Kommunikationstechniken. Bei der Verwendung von Datenverarbeitungssystemen ist auf Ergebnissicherung zu achten. Den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern soll bei Funktionsstörungen der Geräte kein Nachteil entstehen. Um den Ausfall des Datenverarbeitungssystems während der Prüfung zu kompensieren, soll sichergestellt werden, dass notwendige Daten zur weiteren Bearbeitung zur Verfügung stehen oder vorbereitete Ersatzaufgaben eingesetzt werden können. Die Prüfung in Agrartechnik kann sich auf folgende drei Lern- und Prüfungsbereiche beziehen:
1.
Pflanzliche Produktion
Biologische Grundlagen:
Produktionstechnik:
Bau, Wachstum, Differenzierung und Stoffwechsel der Pflanzen, z. B. chemische Strukturen, Nährstoffaufnahme und Transport, Biochemie von Photosynthese und Atmung
Verwertbarkeit der Produkte; Pflanzengesundheit; Beeinflussung der Ertragslagen, Pflanzenschutz, Bestimmung der optimalen Produktionsintensität
Boden als Pflanzenstandort, z. B. biologische, chemische und physikalische Strukturen und Veränderungen, Untersuchungsmethoden
Bodenbearbeitung und -verbesserung, Fruchtfolge
Klassische und molekulare Genetik, z. B. Meiose, Mendelsche Regeln, genetischer Code, Eiweißbiosynthese, Genwirkung, Genregulation, Mutation
Pflanzenzüchtung; Gentechnologie
2.
Tierische Produktion
Biologische Grundlagen:
Produktionstechnik:
Bau und Funktion von Verdauungssystemen, Stoffwechsel z. B. Verdauungssysteme, Resorption, biochemische Reaktionsmechanismen und Strukturen, Mikrobieller Abbau, Energieumsatz, biologische Labortechniken
Tierernährung, Fütterung, Tiergesundheit, Produktionsverfahren, Futterbewertung, Futtermitteluntersuchung
Verhaltensbiologie, Biologische Steuerung und Regelung, Hormone, z. B. Verhaltensmodelle, Regelung von Sexualfunktionen, Energiehaushalt und Wachstum, Wirkungsmechanismen von Hormonen
Artgerechte Haltungs- und Produktionsverfahren, Tiergesundheit, Hormonanwendung
Populationsgenetik, Evolution, z. B. Hardy-Weinberg-Gesetz, Populationsparameter, biometrische Verfahren
Zuchtverfahren
3.
Landwirtschaft in ihrem Umfeld
Biologische Grundlagen:
Produktionstechnik:
Ökosysteme, z. B. Wechselwirkungen und Strukturen, Auswirkungen von Eingriffen
Fruchtfolge, Produktionsverfahren, Betriebssysteme, Landschaftspflege
Natürliche und wirtschaftliche Standortverfahren
Umweltschutz
In der Abiturprüfung soll sichergestellt werden, dass in den geforderten Leistungen ein breites Spektrum fachspezifischer Qualifikationen angesprochen wird.
- 23.2
Aufgabenstellung in der schriftlichen Abiturprüfung
- 23.2.1
Die von Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern zu bearbeitende Aufgabe besteht in der Regel aus drei Teilaufgaben, die in einem inneren Zusammenhang stehen. Jede Prüfungsaufgabe muss sich auf mindestens zwei der drei in Nr. 23.1 beschriebenen Lern- und Prüfungsbereiche beziehen.
- 23.2.2
Aufgabenarten
Für die schriftliche Prüfung eignen sich folgende Aufgabenarten:
- -
Aufgaben mit Untersuchungs- und Erhebungsdaten und Demonstrationsversuchen: Sachverhalte und Probleme sind auf der Grundlage vorgegebener Materialien (Unterlagen aus dem agrartechnischen Bereich, Untersuchungs- und Erhebungsdaten) und nach Demonstrationsversuchen darzulegen, zu analysieren, zu interpretieren und zu beurteilen.
- -
Aufgaben mit Schülerexperimenten: Die Experimente sind nach vorgegebenen Arbeitsanweisungen durchzuführen, die Beobachtungen zu protokollieren und die Versuchsergebnisse unter fachspezifischen Fragestellungen auszuwerten.
- -
Aufgaben mit Textmaterial: Vorgegebenes Textmaterial ist unter fachspezifischen Fragestellungen zu analysieren, zu interpretieren und zu beurteilen.
- 23.2.3
Problemstellungen müssen sich auf im Unterricht behandelte Lernbereiche beziehen, dürfen aber im Unterricht nicht soweit vorbereitet sein, dass ihre Bearbeitung in der Prüfung nur eine wiederholende Leistung darstellen würde. Die Aufgabenarten schließen sich nicht gegenseitig aus; auch Mischformen sind möglich. Eine ausschließlich aufsatzartig zu bearbeitende Aufgabe, d.h. eine Aufgabe ohne Untersuchungs- und Erhebungsdaten, Demonstrationsversuche, Schülerexperimente oder vorgelegtes Textmaterial, ist ungeeignet. Jede Aufgabe bildet eine thematische Einheit und wird in mehrere Arbeitsanweisungen gegliedert, die nicht beziehungslos nebeneinander stehen dürfen. Grundlage der Aufgabe ist das durchzuführende Experiment oder das angebotene Arbeitsmaterial, mit dem alle Arbeitsanweisungen verbunden sind. Es ist anzustreben, dass eine Arbeitsanweisung möglichst unabhängig von Ergebnissen vorhergehender Arbeitsanweisungen ausgeführt werden kann. Aus der Formulierung der Arbeitsanweisungen sollen Art und Weise der geforderten Leistungen erkennbar sein.
- 23.3
Bewertung und Beurteilung
- 23.3.1
Grundlage für die Bewertung der Leistungen sind die Anforderungen, die in der Aufgabenstellung und in der Beschreibung der erwarteten Prüfungsleistung enthalten sind. Bewertet wird, ob die Ausführungen der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer aufgabenbezogen, sachlich richtig, exakt, verständlich und folgerichtig aufgebaut sind, Zusammenhänge erkannt wurden, ob das Wesentliche herausgearbeitet ist und das vorgelegte fachspezifische Material und die in der Aufgabenstellung enthaltenen Angaben und Hinweise sachgerecht und vollständig ausgewertet wurden. Bewertet werden der Umfang und die Genauigkeit der Kenntnisse, die Sicherheit in der Fachsprache und in den Arbeits- und Verfahrensweisen, die Stimmigkeit und Differenziertheit der Aussagen, die Breite der Argumentationsbasis, die Stichhaltigkeit der Begründungen, die übersichtliche Anordnung der Ausführungen, die Darlegung wesentlicher Gedankengänge und die Begründung wichtiger Aussagen. Mangelhafte Gliederung, Fehler in der Fachsprache, Ungenauigkeiten in der Darstellung von Statistiken, Tabellen und Diagrammen oder falsche Bezüge zwischen Darstellung und Text sind als fachliche Fehler zu werten. Richtiges Erfassen der Aufgabenstellung und vollständige präzise Bearbeitung eines Teils der Aufgabe sind bei vergleichbarem Umfang der erbrachten Teilleistungen höher zu bewerten als unvollständige, oberflächliche Ausführungen. Der Anteil der von Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern zu erbringenden Teilleistungen an der erwarteten Gesamtleistung wird durch Gewichtungseinheiten gekennzeichnet, die auch als Hilfen bei der Bewertung dienen.
- 23.3.2
Für die Beurteilung der Prüfungsleistung ist bei Teilaufgaben und einzelnen Arbeitsanweisungen der Anteil der erbrachten Prüfungsleistung an der erwarteten Gesamtleistung anzugeben. Die Note „ausreichend“ (fünf Punkte) wird erteilt, wenn annähernd die Hälfte der erwarteten Gesamtleistung erbracht wird. Oberhalb und unterhalb dieser Schwelle sollen die Anteile der erwarteten Gesamtleistung den einzelnen Notenstufen jeweils ungefähr linear zugeordnet werden, um zu sichern, dass mit der Bewertung die gesamte Breite der Skala ausgeschöpft werden kann.
- 23.4
Mündliche Prüfung
Die Aufgabenstellung soll den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern ermöglichen, fachspezifische Grundbegriffe und Arbeits- und Verfahrensweisen anzuwenden, die Inhalte des vorgelegten Materials zu erfassen, das behandelte Problem zu erläutern, bestimmte Ergebnisse zu veranschaulichen, die Sachverhalte oder Probleme in übergeordnete Zusammenhänge einzuordnen, sich mit den Sachverhalten und Problemen selbständig auseinanderzusetzen und eine eigene Stellungnahme vorzutragen und zu begründen. Längere biochemische Herleitungen sind zu vermeiden.
- 23.5
Verfahrensregelungen
Sollen mit einem Experiment quantitative Arbeitsunterlagen während der schriftlichen Prüfung oder der Prüfungsvorbereitung für die mündliche Prüfung gewonnen werden, so sind sie bereits bei Erstellen der Aufgabe zu sichern. Auf diese Weise ist es möglich, beim Mißlingen des Experiments die erforderlichen Daten zur weiteren Bearbeitung der Aufgabe zur Verfügung zu stellen.
- 23.5.1
Grundsätzlich sind folgende Hilfsmittel zugelassen: Wörterbuch der Rechtschreibung, ein eingeführtes Tabellenwerk, Auszüge aus Datensammlungen der Landwirtschaft, Laboreinrichtungen, technische Geräte und Taschen-, Tischrechner und Computer, soweit der Grundsatz der Gleichbehandlung gewahrt bleibt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
I.
Allgemeine Bestimmungen
- 1.
Zielsetzungen
Die fachspezifischen Prüfungsanforderungen legen fest, aus welchen verbindlichen Lern- und Prüfungsbereichen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer in den einzelnen Fächern in der Abiturprüfung Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen sollen, welche Art von Aufgaben in der Abiturprüfung gestellt werden, in welcher Weise die erwarteten Schülerleistungen beschrieben und nach welchen Kriterien die Prüfungsleistungen in der Abiturprüfung bewertet und beurteilt werden sollen. Die bei den einzelnen Fächern beschriebenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind stets auf dem Hintergrund dessen zu sehen, was Schule zu vermitteln vermag, und dürfen nicht mit den Anforderungen der zugeordneten fachwissenschaftlichen Disziplinen verwechselt werden.
Die im Unterricht vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten sind umfassender, als sie in einer Prüfung verlangt werden können. Die einzelne Prüfungsaufgabe kann in jedem Fall nur einen Teil der prüfungsrelevanten Kenntnisse und Fähigkeiten des jeweiligen Faches erfassen.
- 2.
Schriftliche Prüfung
- 2.1
Prüfungsanforderungen
- 2.1.1
Prüfungsanforderungen nach Nr. 1 beziehen sich auf inhalts- und methodenbezogene Kenntnisse und Fähigkeiten. Sie sind der Aufgabenstellung und der Beschreibung der erwarteten Schülerleistung sowie der Bewertung und Beurteilung der Prüfungsleistungen zugrundezulegen. Methodenbezogene Kenntnisse und Fähigkeiten können jeweils nur an bestimmten Inhalten der Prüfungsaufgaben nachgewiesen werden.
- 2.1.2
Die Prüfungsanforderungen stellen nach Maßgabe der in der Schule zu vermittelnden Kenntnisse und Fähigkeiten folgende unterschiedliche Ansprüche an die Selbständigkeit der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer: Sie sollen Sachverhalte aus einem abgegrenzten Gebiet in gelerntem Zusammenhang wiedergeben sowie gelernte und geübte Arbeitstechniken in einem begrenzten Gebiet und in wiederholendem Zusammenhang anwenden und darstellen können. Sie sollen bekannte Sachverhalte selbständig erklären, bearbeiten und ordnen und das Gelernte auf vergleichbare Sachverhalte selbständig übertragen und anwenden können. Sie sollen auch in der Lage sein, komplexe Sachverhalte zu bearbeiten, und dabei unter Anwendung und Einschätzung von sach- und fachadäquaten Methoden und Arbeitstechniken zu Begründungen, Folgerungen, Deutungen und Wertungen fähig sein.
- 2.1.3
Um die Ansprüche an die Selbständigkeit der Prüfungsleistung hinsichtlich der Aufgabenstellung, der Beschreibung der erwarteten Schülerleistung und ihrer Bewertung und Beurteilung besser durchschaubar und damit leichter vergleichbar zu machen, ist eine Zuordnung der Anforderungen zu Anforderungsbereichen möglich, die in ihrer Abfolge der zunehmenden Selbständigkeit der Prüfungsleistung entsprechen.
- 2.1.4
Der Anforderungsbereich I umfasst die Wiedergabe von Sachverhalten aus einem abgegrenzten Gebiet im gelernten Zusammenhang und die Beschreibung und Verwendung gelernter und geübter Arbeitstechniken in einem begrenzten Gebiet und in einem wiederholenden Zusammenhang.
Der Anforderungsbereich II umfasst das selbständige Auswählen, Erklären, Anordnen, Ordnen, Verarbeiten, Bearbeiten und Darstellen bekannter Sachverhalte unter vorgegebenen Gesichtspunkten und Fragestellungen und das selbständige Anwenden und Übertragen des Gelernten auf vergleichbare neue Sachverhalte und Situationen; dabei kann es sich entweder um veränderte Fragestellungen, um veränderte Sachzusammenhänge oder um abgewandelte Verfahrensweisen handeln. Der Anforderungsbereich III umfasst das planmäßige Verarbeiten komplexer Gegebenheiten mit dem Ziel, zu selbständigen Begründungen, Folgerungen, Deutungen, Wertungen, Lösungen und Gestaltungen zu gelangen. Dabei werden aus den gelernten Methoden bzw. Lösungsverfahren die zur Bewältigung der Aufgabe geeigneten selbständig ausgewählt oder einer neuen Problemstellung angepasst.
- 2.1.5
Die drei Anforderungsbereiche nach Nr. 2.1.4 lassen sich nicht scharf voneinander trennen, sondern sind in ihrer wechselseitigen Abhängigkeit zu sehen. In der Praxis ergeben sich deshalb Überschneidungen zwischen den Anforderungsbereichen. Die Zuordnung der Prüfungsleistungen zu ihnen ist in jedem Fall abhängig vom vorangegangenen Unterricht und von den in den Lehrplänen für die einzelnen Fächer vorgeschriebenen Zielen und Inhalten. Darüber hinaus können Umfang und Komplexität der geforderten Teilleistungen auch eine andere Zuordnung erforderlich machen. Der Schwerpunkt der zu erbringenden Prüfungsleistungen liegt im Anforderungsbereich II. Daneben müssen die Anforderungsbereiche I und III berücksichtigt werden.
- 2.1.6
Beispiele für die Zuordnung der fachspezifischen Anforderungen zu den genannten Anforderungsbereichen finden sich für die einzelnen Fächer in den „Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung“ nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 1. Juni 1979 (Abl. 1979, S. 453) in der jeweiligen Fassung.
- 2.2
Aufgabenstellung
- 2.2.1
Die von den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern zu bearbeitenden Aufgaben bestehen nach Maßgabe der fachspezifischen Bestimmungen aus Materialvorgaben und dazugehörigen Arbeitsanweisungen. Beim Umfang der Materialvorgaben ist zu berücksichtigen, dass die Prüfungszeit erst nach der Bekanntgabe und Erläuterung der Prüfungsaufgabe beginnt. Gegliederte Arbeitsanweisungen erleichtern durch Eingrenzung, Akzentuierung und Präzisierung die Lösung der Aufgabe und die Bewertung und Beurteilung der Prüfungsleistungen. Diese Arbeitsanweisungen müssen jedoch in einem inneren Zusammenhang stehen. Die Aufgabe kann auch aus mehreren voneinander unabhängigen Teilaufgaben bestehen. Für die Teilaufgaben gelten die gleichen Bedingungen. Unbeschadet einer prüfungsdidaktisch erforderlichen Schwerpunktbildung dürfen sich die von Schülerinnen und Schülern zu bearbeitenden Aufgaben nicht auf die Sachgebiete und Lernziele eines Schulhalbjahres beschränken.
- 2.2.2
Die Aufgabe muss so beschaffen sein, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen können, die den in Nr. 2.1 beschriebenen Ansprüchen genügen. Dies gilt auch für die einzelne Teilaufgabe und in der Regel auch für die einzelne Arbeitsanweisung; doch ist eine Schwerpunktbildung hinsichtlich der Ansprüche möglich.
- 2.2.3
Bei der Aufgabe im Grundkurs sollen unter Berücksichtigung von § 11 Abs. 2 die Arbeitsanweisungen stärker als im Leistungskurs bei der Strukturierung der Arbeit helfen.
- 2.3
Beschreibung der erwarteten Schülerleistung
- 2.3.1
Jeder Aufgabe ist zur Vorlage bei der obersten Schulaufsichtsbehörde eine Beschreibung der von den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern erwarteten Leistungen beizufügen. In ihr werden unter Bezug auf den vorangegangenen Unterricht und die Arbeitsanweisungen die wesentlichen Gesichtspunkte konkret genannt, die erarbeitet werden sollen, und Lösungswege aufgezeigt, die die Schülerinnen und Schüler nach Einschätzung und Erfahrung der Lehrkräfte einschlagen werden. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass sie von den Erwartungen abweichen und die Aufgabe trotzdem sachgerecht bearbeiten. Die unterrichtlichen Voraussetzungen sind nur soweit zu beschreiben, wie sie für die Lösung der konkreten Aufgabe von Bedeutung sind.
- 2.3.2
In der Beschreibung soll unter Bezug auf die Arbeitsanweisungen deutlich werden, welche Ansprüche an die Selbständigkeit der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer auf der Grundlage des vorangegangenen Unterrichts gestellt werden.
- 2.3.3
Es ist anzugeben, in welchem Verhältnis zueinander die einzelnen Arbeitsanweisungen und Teilaufgaben bei der Bewertung und Beurteilung der Leistungen stehen.
- 2.3.4
In der Beschreibung ist deutlich zu machen, wann eine Arbeit mit „ausreichend“ (fünf Punkte) und wann eine mit „gut“ (11 Punkte) beurteilt werden kann.
- 2.3.5
Verschiedene Formen der Beschreibung der erwarteten Schülerleistungen sind möglich. Eine Darstellung jedoch, die nur allgemeine und nicht an den Arbeitsanweisungen konkretisierte Aussagen macht, erfüllt nicht den Zweck, der mit der Beschreibung verfolgt wird.
- 2.4
Bewertung und Beurteilung
- 2.4.1
Grundlage für die Bewertung der Leistung sind die Anforderungen, die in der Aufgabe enthalten sind und in der Beschreibung der erwarteten Schülerleistung dargestellt werden. Bei der Bewertung der Prüfungsleistung kommt der Selbständigkeit in der Bearbeitung der Aufgabe besondere Bedeutung zu. Dabei sind Aspekte der Qualität, Quantität und Kommunikationsfähigkeit zu berücksichtigen.
Zum Aspekt der Qualität gehören: das Maß an Genauigkeit der Kenntnisse und Einsichten, der Grad der Sicherheit in der Anwendung der Methoden und der Fachsprache, die Folgerichtigkeit und Differenziertheit der Aussagen, die Herausarbeitung des Wesentlichen, das Anspruchsniveau der Problemerfassung und die Frage, wie stark die Fähigkeiten der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer ausgebildet sind, die Bedingtheit und Problematik eigener und fremder Aussagen kritisch zu würdigen.
Zum Aspekt der Quantität gehören: der Umfang der Kenntnisse und Einsichten, die Vielfalt der Methoden, Aspekte und Bezüge und die Breite der Argumentationsbasis.
Zum Aspekt der Kommunikationsfähigkeit gehören: das Vermögen, die Aufgabenstellung zu erfassen, die Fähigkeit, sich in einer angemessenen Weise verständlich zu machen, die Klarheit und Eindeutigkeit der Aussage, die Angemessenheit der Darstellung, die Übersichtlichkeit der Gliederung und der inhaltlichen Ordnung. Leistungen, die in der Beschreibung nach Nr. 2.3 nicht genannt wurden, werden nach den gleichen Kriterien bewertet.
- 2.4.2
Die Beurteilung der Prüfungsleistungen erfolgt nach § 13. Hinsichtlich der Selbständigkeit der Schülerleistungen gilt in diesem Rahmen im Besonderen:
Ein mit „sehr gut“ (13 bis 15 Punkte) beurteiltes Prüfungsergebnis setzt Lösungen voraus, die ein hohes Maß an Selbständigkeit beim Bearbeiten komplexer Gegebenheiten und beim daraus abgeleiteten Begründen, Folgern, Deuten und Werten erkennen lassen.
Ein mit „gut“ (10 bis 12 Punkte) beurteiltes Prüfungsergebnis verlangt mindestens Ansätze von Leistungen dieses Grades und außerdem den Nachweis der Fähigkeit zu selbständigem Erklären, Bearbeiten und Ordnen bekannter Sachverhalte und zu selbständigem Anwenden und Übertragen des Gelernten auf vergleichbare Sachverhalte.
Die Note „ausreichend“ (fünf Punkte) kann erteilt werden, wenn zentrale Aussagen und bestimmende Merkmale der Materialvorgabe in den Grundzügen erfasst sind, die Aussagen auf die Aufgabe bezogen sind, grundlegende fachspezifische Verfahren und Begriffe angewendet werden und die Darstellung im wesentlichen verständlich ausgeführt und erkennbar geordnet und annähernd die Hälfte der erwarteten Gesamtleistung erbracht ist.
Schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form sind nach § 14 in allen Fächern bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Dabei kommt im Fach Deutsch der Sicherheit in der Beherrschung standardsprachlicher Normen in Grammatik, Rechtschreibung und Zeichensetzung eine besondere Bedeutung zu.
- 3.
Mündliche Prüfung
- 3.1
Prüfungsanforderungen
In der mündlichen Abiturprüfung werden grundsätzlich die gleichen Prüfungsanforderungen wie in der schriftlichen Prüfung gestellt. Darüber hinaus geht es in der mündlichen Prüfung um den Nachweis der Fähigkeit, sich in einem kurzen Vortrag zusammenhängend und in sprachlich korrekter und angemessener Weise zu äußern, ein themagebundenes Gespräch zu führen und dabei auf Fragen und Anregungen der Prüfenden einzugehen und gegebenenfalls eigene sach- und problemgerechte Beiträge zu weiteren Aspekten einzubringen sowie den eigenen Standpunkt deutlich darzustellen und zu begründen.
- 3.2
Aufgabenstellung
Unbeschadet einer prüfungsdidaktisch erforderlichen Schwerpunktbildung dürfen sich die von Schülerinnen und Schülern zu bearbeitenden Aufgaben nicht auf die Sachgebiete und Lernziele eines Schulhalbjahres beschränken; sie müssen den Lernzielen und Anforderungen der Lehrpläne entsprechen und dürfen keine inhaltliche Wiederholung der schriftlichen Prüfung sein. Die mündliche Prüfung geht aus von einer begrenzten, gegliederten, schriftlich verfassten Aufgabe auf der Grundlage von Materialien. In der Regel werden, soweit für einzelne Fächer keine besonderen Regelungen getroffen sind, die gleichen Aufgabenarten wie in der schriftlichen Prüfung herangezogen. Die kürzere Arbeitszeit muss jedoch angemessen berücksichtigt werden. Die Aufgabe soll sowohl eine zusammenhängende Darstellung als auch ein Prüfungsgespräch ermöglichen und den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern Gelegenheit geben, Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen, die den unterschiedlichen Ansprüchen an die Selbständigkeit bei der Lösung der Aufgabe genügen. Die Aufgabe muss so gestellt werden, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, auch unabhängig von ihren bisher gezeigten Leistungen, in der mündlichen Prüfung grundsätzlich jede Note erreichen können. Die Angaben über die von den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern erwarteten Leistungen nach Nr. 2.3.1 und die Kriterien der Bewertung und Beurteilung müssen nach § 39 Abs. 4 drei Tage vor Beginn der Prüfung schriftlich den Mitgliedern des Fachausschusses vorliegen.
- 3.3
Bewertung und Beurteilung
Für die Bewertung und Beurteilung der mündlichen Prüfungsleistungen gelten grundsätzlich die gleichen Kriterien wie bei der Bewertung und Beurteilung der schriftlichen Leistungen. Die Fähigkeit, auf Fragen und Einwände sachgerecht einzugehen, Hilfen zu verwerten sowie dabei den eigenen Standpunkt deutlich darzustellen und zu begründen, kommt als weiterer Gesichtspunkt hinzu.
- 4.
Verfahrensregelungen
- 4.1
Den beiden Aufgabenvorschlägen für die schriftliche Prüfung, die der obersten Schulaufsichtsbehörde zur Genehmigung und Entscheidung vorgelegt werden, ist - für jeden Aufgabenvorschlag getrennt - die Beschreibung der erwarteten Schülerleistung gesondert beizufügen.
- 4.2
Die nach § 35 Abs. 2 zugelassenen und für die Lösung der Aufgaben erforderlichen Hilfsmittel und Arbeitshilfen sind zusammen mit den Arbeitsanweisungen aufzuführen.
- 4.3
Bei der Verwendung von Textmaterial ist die Fundstelle anzugeben.
Wenn es erforderlich ist, kann diese Angabe ausschließlich der Schulaufsichtsbehörde vorgelegt werden. Für die Aufgabenstellung der Fächer des sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeldes werden dabei authentische Texte und in Kunst und Musik auch bildnerische bzw. musikalische Werke aus unterschiedlichen Epochen und Gattungen herangezogen. Die Texte und Werke müssen den Kriterien der ästhetischen und inhaltlichen Qualität genügen sowie geschichtliche Bedeutung und exemplarischen Charakter haben. Sie müssen in Thematik und Struktur hinlänglich komplex und unter Beachtung der Erfahrungswelt der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer zentrale philosophische, kulturelle oder existentielle Probleme ansprechen. Änderungen des Textes sind grundsätzlich nicht gestattet. Ausgenommen sind lediglich Kürzungen des Textes sowie für das Verständnis erforderliche Zusätze und Umstellungen zur Wahrung des syntaktischen Zusammenhangs. Kürzungen und Änderungen sind in dem Text, den die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer zu bearbeiten haben, kenntlich zu machen. Eine Einführung in den inhaltlichen Zusammenhang der vorgelegten Textstelle ist möglich.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 2 a
(zu § 15 Abs. 6)
Die Anlage 2 a wird gemäß Nr. 42 der Verordnung vom 23.4.2002 (ABl. S. 270) wie folgt geändert:
Das Wort „Gemeinschaftskunde“ wird durch die Worte „Politik und Wirtschaft“ ersetzt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 3
(zu § 43 Abs. 1)
Die Anlage 3 wird gemäß Nr. 43 der Verordnung vom 23.4.2002 (ABl. S. 270) wie folgt geändert:
- a)
Auf Seite 1 wird jeweils die Angabe „in der Fassung vom 28.02.1997“ durch die Angabe „in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt und nach der Angabe „(ABl. S. 734)“ werden die Worte „in der jeweils geltenden Fassung.“ angefügt.
- b)
Auf Seite 2 werden die Worte „Gesellschaftliches Aufgabenfeld“ durch die Worte „Gesellschaftswissenschaftliches Aufgabenfeld“ und das Wort „Gemeinschaftskunde“ durch die Worte „Politik und Wirtschaft“ ersetzt. In der Tabelle „I“ werden die letzten beiden Zeilen unter der Zeile „Sport“ gestrichen.
- c)
Auf Seite 3 werden in der Tabelle „II. 1.“ eine Zeile „5. Präsentation/mündliche Prüfung2)“ sowie unter dieser Tabelle eine Zeile „2) jeweils streichen“ angefügt und in „III“ werden die Worte „Punktsumme aus den Prüfungen in vierfacher/ dreifacher*) Wertung und in Kursen der Prüfungsfächer im Abschlussjahr in einfacher Wertung sowie dem Ergebnis der besonderen Lernleistung in vierfacher Wertung*)“ sowie die Angabe „*) jeweils streichen“ ersetzt durch die Worte „Punktsumme aus den Prüfungen in dreifacher Wertung und den Kursen der Prüfungsfächer im Abschlusshalbjahr in einfacher Wertung, ggf. einschließlich dem Ergebnis der besonderen Lernleistung in vierfacher Wertung“.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 6
(zu § 16 Abs. 1)
Die Anlage 6 wird gemäß Nr. 44 der Verordnung vom 23.4.2002 (ABl. S. 270) wie folgt geändert:
- a)
Das Wort „Gemeinschaftskunde“ wird durch die Worte „Politik und Wirtschaft“ ersetzt.
- b)
In der Zeile „Wirtschaftlehre“ wird in den Spalten „Ernährung und Hauswirtschaft“ und „Agrarwirtschaft“ jeweils die Angabe „2“ eingefügt.
- c)
In der Zeile „Biologie“ wird in den Spalten „Ernährung und Hauswirtschaft“ und „Agrarwirtschaft“ jeweils die Angabe „3“ durch die Angabe „2“ ersetzt.
- d)
In der Zeile „Technologie“ wird in den Spalten „Ernährung und Hauswirtschaft“ und „Agrarwirtschaft“ jeweils die Angabe „4“ durch die Angabe „3“ ersetzt.
- e)
Die Angabe „§ 20 Abs. 4“ wird durch die Angabe „§ 20 Abs. 3“ ersetzt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 7
(zu § 19 Abs. 1)
Die Anlage 7 wird gemäß Nr. 45 der Verordnung vom 23.4.2002 (ABl. S. 270) wie folgt geändert:
- a)
In der Zeile „Deutsch“ wird das Sternchen gestrichen.
- b)
Die Worte „verbindliche Fremdsprache“ werden durch die Worte „fortgeführte Fremdsprache“ ersetzt.
- c)
Die Angabe „§ 20 Abs. 4“ wird durch die Angabe „§ 20 Abs. 3“ ersetzt.
- d)
Nach der Zeile „Kunst o. Musik o. Darstellendes Spiel“ wird eine Zeile „weitere Fremdsprache (nach § 20 Abs. 1)“ eingefügt, die in der Spalte „gymnasiale Oberstufe“ die Angabe „(2)*)“ erhält.
- e)
Das Wort „Gemeinschaftskunde“ wird durch die Worte „Politik und Wirtschaft“ und die Angabe „4“ durch die Angabe „2“ ersetzt.
- f)
Nach der Zeile „Agrartechnik“ wird folgende Zeile eingefügt: „weitere Naturwissenschaft oder Informatik“ und in der Spalte „gymnasiale Oberstufe“ die Angabe „(2)*)“.
- g)
In der Fußnote wird „*) 2 sprachliche und 2 literarische Kurse“ ersetzt durch „*) 2 fremdsprachliche oder 2 naturwissenschaftliche Kurse oder 2 Informatikkurse“.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 8
(zu § 14 Abs. 4)
Tabelle zur Umrechnung von
Prozentwerten in Notenpunkte
Folgende Tabelle ist während der Einführungsphase und der Qualifikationsphase verbindlich:
| Prozent |
unter |
ab |
ab |
ab |
ab |
ab |
ab |
ab |
|
|
20 |
20 |
27 |
34 |
41 |
46 |
51 |
56 |
| Notenpunkte |
0 |
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
| Prozent |
ab |
ab |
ab |
ab |
ab |
ab |
ab |
ab |
|
|
61 |
66 |
71 |
76 |
81 |
86 |
91 |
96 |
| Notenpunkte |
8 |
9 |
10 |
11 |
12 |
13 |
14 |
15 |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 9 a
(zu § 14 Abs. 4)
Bewertung und Beurteilung von
schriftlichen Arbeiten im Fach Englisch
Folgende Fehlergewichtung und Fehlerindices sind während der Qualifikationsphase verbindlich. Während der Einführungsphase soll zu dieser Bewertung hingeführt werden.
Fehlergewichtung:
Halber Fehler:
- -
orthographische Fehler ohne Bedeutungsveränderung (auch Bindestrich-Fehler)
- -
Präpositionsfehler, wenn kein konkreter Bedeutungswandel eintritt
- -
Interpunktion in eindeutigen Fällen
- -
Apostroph bei Genitiv
Ganzer Fehler:
- -
alle lexikalischen, morphologischen und syntaktischen Fehler
Anderthalb Fehler:
- -
bei sinnentstellenden Verstößen gegen elementare Regeln
Wiederholungsfehler bei demselben Wort bzw. in einem identischen Kontext werden nicht erneut gewertet.
Flüchtigkeitsfehler werden nicht bewertet (siehe Anlage 9 d)
Der Fehlerindex errechnet sich nach der Formel:
| Fehlerzahlx100 |
| Zahl der Wörter |
Tabelle für Fehlerindices in Englisch
| Notenpunkte |
15 |
14 |
13 |
12 |
11 |
10 |
9 |
8 |
| Fehlerindex Grundkurs |
bis 0,9 |
bis 1,3 |
bis 1,7 |
bis 2,1 |
bis 2,5 |
bis 2,9 |
bis 3,3 |
bis 3,7 |
| Fehlerindex Leistungskurs |
bis 0,7 |
bis 1,0 |
bis 1,3 |
bis 1,6 |
bis 1,9 |
bis 2,3 |
bis 2,6 |
bis 2,9 |
| Notenpunkte |
7 |
6 |
5 |
4 |
3 |
2 |
1 |
0 |
| Fehlerindex Grundkurs |
bis 4,1 |
bis 4,5 |
bis 4,9 |
bis 5,3 |
bis 5,7 |
bis 6,1 |
bis 6,5 |
> 6,5 |
| Fehlerindex Leistungskurs |
bis 3,2 |
bis 3,5 |
bis 3,8 |
bis 4,1 |
bis 4,4 |
bis 4,7 |
bis 5,0 |
> 5,0 |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 9 b
(zu § 14 Abs. 4)
Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten
in den Fächern Französisch, Spanisch, Italienisch, Russisch
Folgende Fehlergewichtung und Fehlerindices sind während der Qualifikationsphase verbindlich. Während der Einführungsphase soll zu dieser Bewertung hingeführt werden.
Fehlergewichtung im Fach Französisch:
Die Fehlergewichtung geht prinzipiell vom Primat der gesprochenen Sprache aus.
Keine Fehler:
Alle nicht sinntragenden Akzentfehler (Verwechslung von accent grave und accent aigu; accent circonflexe, cédille und tréma, Weglassen des Akzents) werden angestrichen aber nicht gewertet; ebenfalls die als Flüchtigkeit eindeutig erkennbaren Fehler.
Halber Fehler:
- -
Orthographiefehler ohne Bedeutungsveränderung (z.B. par example, la cravatte, litérature, proffesseur u. ä.)
- -
Im Falle des accord orientiert sich die Gewichtung als halber Fehler an der mündlichen Kommunikation (z.B. la voiture bleu; les élèves malade; je veut; il faisais u.ä.)
(Also sind ganze Fehler: la petit fille; la lettre que jai écrit)
- -
die nicht ausspracherelevanten Fehler bei der Verwechselung von participe passé und Infinitiv
- -
Artikel m/f/pl bei weniger häufig gebrauchten Nomen
- -
fehlerhafte Präpositionen nach weniger gebrauchten Verben
- -
Weglassen von ne bei der Verneinung
- -
sinntragende Akzente (z. B. où/ou; à/a)
Ganzer Fehler:
- -
Alle Verstöße gegen grundlegende sprachliche Normen, die nicht als halbe oder anderthalb Fehler gewertet werden (d. h. alle ausspracherelevanten lexikalischen, morphologischen und syntaktischen Fehler).
Anderthalb Fehler:
- -
sinnentstellende Fehler, die die Kommunikation stark erschweren bzw. unmöglich machen (z. B.: Ils trouvent des informations que se passent les mêmes choses quaux . . .)
- -
bei zwei Fehlern in demselben Zusammenhang: eine als ganzheitlich zu sehende Struktur wird zweimal verletzt (z. B. il as recevu; si les parents serait contents)
Wiederholungsfehler bei demselben Wort bzw. in einem identischen Kontext werden nicht erneut gewertet.
Verfahrenweise beim Zählen der Wörter
Bei lexikalischen Einheiten und grammatischen Strukturen zählt jede Komponente:
rez-de-chaussée 3, grand-mère 2, quest-ce que cest 6, nest-ce pas 4, lauto 2 aber aujourdhui 1
Der Fehlerindex errechnet sich nach der Formel der Anlage 9 a.
Tabelle für Fehlerindices in Französisch
| Notenpunkte |
15 |
14 |
13 |
12 |
11 |
10 |
9 |
8 |
| Fehlerindex Grundkurs |
bis 1,5 |
bis 2,0 |
bis 2,5 |
bis 3,0 |
bis 3,5 |
bis 4,0 |
bis 4,6 |
bis 5,2 |
| Fehlerindex Leistungskurs |
bis 1,0 |
bis 1,5 |
bis 2,0 |
bis 2,5 |
bis 3,0 |
bis 3,5 |
bis 4,0 |
bis 4,5 |
| Notenpunkte |
7 |
6 |
5 |
4 |
3 |
2 |
1 |
0 |
| Fehlerindex Grundkurs |
bis 5,8 |
bis 6,4 |
bis 7,0 |
bis 7,6 |
bis 8,2 |
bis 8,8 |
bis 9,4 |
> 9,4 |
| Fehlerindex Leistungskurs |
bis 5,0 |
bis 5,5 |
bis 6,0 |
bis 6,5 |
bis 7,0 |
bis 7,5 |
bis 8,0 |
> 8,0 |
Der Fehlerindex für den Grundkurs im Fach Französisch gilt auch für die Fächer Spanisch und Italienisch. Für das Fach Russisch gelten folgende Fehlerindices:
Tabelle für Fehlerindices in Russisch
| Notenpunkte |
1,2 |
14 |
13 |
12 |
11 |
10 |
9 |
8 |
| Fehlerindex Grundkurs |
bis 2,2 |
bis 2,9 |
bis 3,6 |
bis 4,3 |
bis 5,0 |
bis5,7 |
bis 6,4 |
bis 7,1 |
| Fehlerindex Leistungskurs |
bis 2,0 |
bis 2,4 |
bis 2,8 |
bis 3,2 |
bis 3,8 |
bis 4,4 |
bis 5,0 |
bis 5,6 |
| Notenpunkte |
7 |
6 |
5 |
4 |
3 |
2 |
1 |
0 |
| Fehlerindex Grundkurs |
bis 7,8 |
bis 8,6 |
bis 9,4 |
bis 10,2 |
bis 11,0 |
bis 11,8 |
bis 12,6 |
> 12,6 |
| Fehlerindex Leistungskurs |
bis 6,2 |
bis 6,8 |
bis 7,4 |
bis 8,0 |
bis 8,6 |
bis 9,2 |
bis 9,8 |
> 9,8 |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 9 c
(zu § 14 Abs. 4)
Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten
in den Fächern Latein, Griechisch
Folgende Fehlergewichtung und der folgende Fehlerindex sind während der Qualifikationsphase verbindlich. Während der Einführungsphase soll zu dieser Bewertung hingeführt werden.
Fehlergewichtung:
- -
Halber Fehler:
Halbe Fehler sind leichte, den Sinn nicht wesentlich entstellende Fehler im Bereich des Vokabulars, des Ausdrucks, der Formenlehre, der Syntax und der Textreflexion.
- -
Ganzer Fehler:
Ganze Fehler sind sinnentstellende Fehler im Bereich des Vokabulars, des Ausdrucks, der Formenlehre, der Syntax, der Umsetzung in einen deutschen Satz und der Textreflexion.
- -
Anderthalb Fehler:
Anderthalb Fehler sind Konstruktionsfehler und schwerere Verstöße im Bereich der Textreflexion.
- -
Doppelfehler:
Doppelfehler sind schwere Konstruktionsfehler und schwere Verstöße im Bereich der Textreflexion.
- -
Folgefehler:
Verstöße, die deutlich aus bereits bewerteten Fehlern herleitbar sind, werden nicht als Fehler gewertet.
- -
Flüchtigkeitsfehler werden nicht bewertet (siehe Anlage 9 d).
Bei völlig verfehlten Stellen ist zunächst die Ursache der festgestellten Fehler so weit wie möglich zu analysieren. Sodann sind die unabhängig voneinander erfolgten Verstöße nach Art und Schwere in der Bewertung zu berücksichtigen.
Bei Lücken in der Übersetzung (Auslassungen größeren Umfanges) gelten in der Regel fehlende sinntragende Wörter bzw. fehlende funktional oder konstruktionsmäßig zusammengehörende Wortgruppen als Fehler.
Der Fehlerindex errechnet sich nach der Formel der Anlage 9 a.
Tabelle für den Fehlerindex in den Fächern Latein, Griechisch
| Notenpunkte |
15 |
14 |
13 |
12 |
11 |
10 |
9 |
8 |
| Fehlerindex |
bis |
bis |
bis |
bis |
bis |
bis |
bis |
bis |
|
|
1 |
2 |
3 |
4 |
5 |
6 |
7 |
8 |
| Notenpunkte |
7 |
6 |
5 |
4 |
3 |
2 |
1 |
0 |
| Fehlerindex |
bis |
bis |
bis |
bis |
bis |
bis |
bis |
> |
|
|
9 |
9,5 |
10 |
11,5 |
13 |
14,5 |
16 |
16 |
Für besonders treffende Formulierungen kann von der Gesamtfehlerzahl maximal 1 Fehler abgezogen werden. Abhängig vom Schwierigkeitsgrad des zu übersetzenden Textes kann die Note ausreichend (5 Punkte) auch dann noch erteilt werden, wenn auf je einhundert Wörter des lateinischen oder griechischen Textes zwar mehr als zehn ganze Fehler entsprechend der Fehlerdefinition festgestellt wurden, aber der vorgelegte Text in seinem Gesamtsinn noch verstanden ist.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 9 d
(zu § 14 Abs. 4)
Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten
im Fach Deutsch
Folgende Fehlerarten werden in der Einführungsphase und in den Grund- und Leistungskursen der Qualifikationsphase einfach gewertet:
- -
Rechtschreibfehler (Wird ein Wort wiederholt falsch geschrieben, darf nur ein Fehler gerechnet werden. Die Verwechselung von „das“ und „dass“ ist kein Wiederholungsfehler.)
- -
Zeichensetzungsfehler (Hier gibt es keine Wiederholungsfehler. Bei eingeschobenem Satz und Apposition wird nur ein Zeichensetzungsfehler gerechnet, auch wenn beide Kommas fehlen. Andere Zeichensetzungsfehler wie Punkt, Apostroph, Bindestrich, Ausrufezeichen, fehlende Trennungsstriche und Anführungszeichen sind ebenfalls zu zählen.)
- -
Grammatikfehler (Verstöße gegen grammatische Konstruktionen (z.B. falsche Flexion eines Verbs, fehlerhafte Kausalität/Finalität, falsche Präpositionen), Tempusfehler, Modusfehler)
- -
Flüchtigkeitsfehler werden lediglich markiert, aber nicht gezählt, wie fehlende i-Punkte und t-Striche u. ä.; fehlende Punkte, wenn anschließend groß weitergeschrieben wird; fehlende Endbuchstaben, es sei denn, es erfolgt dadurch eine grammatisch falsche Wendung; evtl. vertauschte Buchstaben (z.B. „dei“ statt „die“).
Der Fehlerindex errechnet sich nach der Formel der Anlage 9 a.
Tabelle für den Abzug von Notenpunkten im Fach Deutsch
| ab dem Fehlerindex 2 |
|
1 Notenpunkt Abzug |
| ab dem Fehlerindex 4 |
|
2 Notenpunkte Abzug |
| ab dem Fehlerindex 6 |
|
3 Notenpunkte Abzug |
| ab dem Fehlerindex 8 |
|
4 Notenpunkte Abzug |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 9 e
(zu § 14 Abs. 4)
Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten in den anderen Fächern
In den anderen Fächern, die nicht in Anlage 9 a bis 9 d genannt sind, gelten die Bestimmungen über Fehlerarten und deren Gewichtung der Anlage 9 d und die Berechnung des Fehlerindex der Anlage 9 a.
Tabelle für den Abzug von Notenpunkten in den anderen Fächern
| ab dem Fehlerindex 3 |
|
1 Notenpunkt Abzug |
| ab dem Fehlerindex 6 |
|
2 Notenpunkte Abzug |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
Unterrichtsfächer und Aufgabenfelder
(1) Die Unterrichtsfächer der gymnasialen Oberstufe und des beruflichen Gymnasiums werden mit Ausnahme des Faches Sport in drei Aufgabenfeldern zusammengefasst:
- -
das sprachlich-literarisch-künstlerische,
- -
das gesellschaftswissenschaftliche und
- -
das mathematisch-naturwissenschaftlich-technische Aufgabenfeld.
In den Aufgabenfeldern und in Sport werden die vorher erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vertieft und erweitert. Grundlegende Einsichten in fachspezifische Denkweisen und Methoden sollen durch geeignete Themenwahl und Unterrichtsformen exemplarisch vermittelt und philosophische Fragen, die die Aufgabenfelder durchziehen, berücksichtigt werden.
(2) Zum sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld gehören die Fächer Deutsch, Kunst, Musik, Darstellendes Spiel und die Fremdsprachen, über deren Angebot im Falle von Englisch, Französisch, Latein und Griechisch die Schulleiterin oder der Schulleiter entscheidet. Unterricht in den Fremdsprachen Spanisch, Italienisch und Russisch kann mit Genehmigung des Staatlichen Schulamtes angeboten werden, wenn die personellen und sächlichen Voraussetzungen gegeben sind. Dem Antrag ist eine Beschreibung der beabsichtigten Kursangebote beizufügen. Erteilte Genehmigungen gelten weiter.
(3) Zum gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld gehören die Fächer Geschichte, Politik und Wirtschaft, die Religionslehren und Ethik, Wirtschaftswissenschaften, Erdkunde, Rechtskunde, Philosophie. Religionsunterricht und Ethik werden nach § 8 des Hessischen Schulgesetzes erteilt.
(4) Zum mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld gehören die Fächer Mathematik, Biologie, Chemie, Physik und Informatik.
(5) Für die Ausprägung der Studierfähigkeit sind drei Kompetenzbereiche von herausgehobener Bedeutung:
- 1.
sprachliche Ausdrucksfähigkeit, insbesondere die schriftliche Darlegung eines konzisen Gedankengangs. Angestrebt wird die Fähigkeit, sich strukturiert, zielgerichtet und sprachlich korrekt schriftlich zu artikulieren und die erforderlichen Schreibformen und -techniken zu beherrschen. Hierzu gehören auch der angemessene Umgang mit Texten, insbesondere Textverständnis, Texterschließung, Textinterpretation sowie zeitökonomische Bearbeitung, das schriftliche und mündliche Darstellen komplexer Zusammenhänge und die Fähigkeit zur sprachlichen Reflexion.
- 2.
verständiges Lesen komplexer fremdsprachlicher Sachtexte. Angestrebt wird die Fähigkeit, fremdsprachliche Texte zu erschließen, zu verstehen, sich über fachliche Inhalte in der Fremdsprache korrekt zu äußern.
- 3.
sicherer Umgang mit mathematischen Symbolen und Modellen. Angestrebt wird die Fähigkeit, Gegenstandsbereiche und Theoriebildungen, die einer Mathematisierung zugänglich sind und in denen Problemlösungen einer Mathematisierung bedürfen, mit Hilfe geeigneter Modelle aus unterschiedlichen mathematischen Gebieten zu erschließen und darzustellen und die Probleme mit entsprechenden Verfahren und logischen Ableitungen zu lösen.
Der Erwerb dieser Kompetenzen ist nur dann hinreichend sichergestellt, wenn grundsätzlich alle dafür geeigneten Fächer diese Aufgabe wahrnehmen.
(6) Der Unterricht in der gymnasialen Oberstufe und dem beruflichen Gymnasium ist fachbezogen, fachübergreifend und fächerverbindend angelegt. Durch die Bindung an ein Spektrum von Fächern und Fächergruppen werden das für die allgemeine Hochschulreife erforderliche strukturierte Wissen und die entsprechenden Qualifikationen aufgebaut. Fächerverbindende und fachübergreifende Lernformen ergänzen das fachliche Lernen und sind unverzichtbarer Bestandteil des Unterrichts. Die Schule bietet in der Qualifikationsphase pro Jahrgangsstufe mindestens ein fachübergreifendes oder fächerverbindendes Lernangebot oder ein entsprechendes Projekt an. Bei einer Zuordnung dieser Lernangebote oder Projekte zu eigenständigen Kursen erfolgt die Leistungsbeurteilung nach § 13 Abs. 4 auf der Grundlage der jeweiligen Lehrpläne.
(7) Das Kultusministerium kann weitere Unterrichtsfächer für die gymnasiale Oberstufe und das berufliche Gymnasium durch Rechtsverordnung zulassen und sie auf der Grundlage fachspezifischer Prüfungsanforderungen als Abiturprüfungsfächer ausweisen.
(8) Abweichend von Abs. 2 bis 4 gilt für das berufliche Gymnasium: Die Fächer Latein und Griechisch können nur in Zusammenarbeit mit einer benachbarten gymnasialen Oberstufe angeboten werden. Das gesellschaftswissenschaftliche Aufgabenfeld umfasst die Fächer Geschichte, Politik und Wirtschaft, Erdkunde, die Religionslehren und Ethik, Wirtschaftslehre, insbesondere Betriebswirtschaftslehre, Wirtschaftslehre des Haushalts, Wirtschaftslehre des Landbaus. Zum mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld gehören die Fächer Mathematik, Biologie, Chemie, Physik, Technikwissenschaften, Technologie, Technisches Zeichnen in der Jahrgangsstufe 11, Rechnungswesen, Datenverarbeitung, Ernährungslehre und Agrartechnik.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11
Unterrichtsorganisation
(1) Die gymnasiale Oberstufe und das berufliche Gymnasium gliedern sich in die einjährige Einführungsphase (Jahrgangsstufe 11) und die zweijährige Qualifikationsphase (Jahrgangsstufen 12 und 13). Am Ende der Einführungsphase wird eine Entscheidung über die Zulassung zur Qualifikationsphase getroffen.
(2) In der Einführungsphase können nach den Bedingungen der einzelnen Schule die Lerngruppen im Klassenverband, im Kurssystem oder als Mischform von beiden organisiert werden. In der Qualifikationsphase werden die Fächer als Grundkursfächer in Grundkursen und als Leistungsfächer in Leistungskursen unterrichtet. Grund- und Leistungskurse haben bei der Vermittlung der allgemeinen Studierfähigkeit die gemeinsame Aufgabe der wissenschaftspropädeutischen Bildung, der Vermittlung fachspezifischer Lernziele und -inhalte, der fachübergreifenden Strukturierung wissenschaftlicher Erkenntnisse und der Erziehung nach § 2.
Grundkurse vermitteln grundlegende wissenschaftspropädeutische
Kenntnisse und Einsichten in Stoffgebiete und
Methoden. Sie sollen
in grundlegende Sachverhalte, Problemkomplexe und Strukturen eines Faches einführen,
wesentliche Arbeitsmethoden des Faches vermitteln, bewusst und erfahrbar machen und
Zusammenhänge im Fach und über dessen Grenzen hinaus in exemplarischer Form erkennbar werden lassen.
Leistungskurse vermitteln exemplarisch vertieftes wissenschaftspropädeutisches Verständnis und erweiterte Kenntnisse. Sie sind gerichtet auf eine
systematische Beschäftigung mit wesentlichen, die Komplexität und den Aspektreichtum des Faches verdeutlichenden Inhalten, Theorien und Modellen,
vertiefte Beherrschung der fachlichen Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden, ihre selbständige Anwendung, Übertragung und Reflexion und
eine reflektierte Standortbestimmung des Faches im Rahmen einer breit angelegten Allgemeinbildung und im fachübergreifenden Zusammenhang.
(3) Im Grundkursfach bleiben die Schülerinnen und Schüler in der Regel mindestens während eines Schuljahres in derselben Lerngruppe. Im Leistungsfach gilt dies für die gesamte Qualifikationsphase. Die angebotenen Kurse dauern jeweils ein Schulhalbjahr. Zur Organisation fachübergreifenden und fächerverbindenden Lernens können feste Kurskombinationen für mehrere Fächer gebildet werden. Die zeitlich aufeinanderfolgenden Kurse eines Faches sind inhaltlich, didaktisch und methodisch aufeinander abzustimmen. Darüber hinaus ist eine Koordinierung der Fächer innerhalb der Aufgabenfelder erforderlich, damit der curriculare Zusammenhang des Unterrichtsangebotes gewahrt bleibt und inhaltliche Einseitigkeiten vermieden werden. Die Kurssplanung und Koordinierung erfolgt durch die Fach- und Fachbereichskonferenzen für die gesamte Einführungs- und Qualifikationsphase.
(4) Jahrgangsstufenübergreifende Kurse sind zulässig, wenn eine Zusammenarbeit mit benachbarten Schulen (Abs. 5) nicht möglich ist und auf diese Weise ein Fächerangebot aufrechterhalten werden kann. In diesen Kursen müssen didaktische und methodische Schwierigkeiten und Probleme bei der Leistungsbeurteilung durch zusätzliche Planung und Abstimmung gelöst werden.
(5) Soweit die Unterrichtsorganisation die Zusammenarbeit mit benachbarten Schulen zulässt, kann Schülerinnen und Schülern gestattet werden, Kurse an einer benachbarten Schule zu besuchen, die an der von ihnen besuchten Schule nicht angeboten werden. Die Entscheidung treffen unter Beratung des Staatlichen Schulamtes die beiden Schulleiterinnen oder Schulleiter. Die Zusammenarbeit mit einer benachbarten Schule bedarf der Kursabstimmung. An einer benachbarten Schule besuchte Kurse gelten als Kurse der Schule, der die Schülerin oder der Schüler angehört. Die eine Schülerin oder einen Schüler betreffenden Entscheidungen, Beurteilungen und Feststellungen sind für die Schule, der die Schülerin oder der Schüler angehört, verbindlich. Benachbarte Schulen können Fächer und Kurse auch gemeinsam anbieten.
(6) Über Art und Umfang des Kurs- und Fächerangebotes entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage der personellen und sächlichen Möglichkeiten der Schule.
(7) Das gesamte Kursangebot ist so zu gestalten, dass die Schülerinnen und Schüler mindestens 26 Grundkurse in vier Halbjahren der Qualifikationsphase besuchen können. Die Durchführung der für die Schülerinnen und Schüler verbindlichen Kurse und die Kontinuität des Unterrichtsangebotes haben Vorrang vor der Ausweitung oder Änderung des Fächerangebotes.
(8) Es ist darauf zu achten, dass die Unterrichtsorganisation nicht zu Lasten bestimmter Fächer, Schulstufen oder Bildungsgänge geht. Innerhalb derselben Jahrgangsstufe sollen erhebliche Unterschiede in der Größe der Lerngruppe zwischen den einzelnen Grundkursen und Leistungskursen vermieden werden. Die Gesamtkonferenz stellt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse Grundsätze für die Lerngruppengrößen auf. Dabei sind die von den Schülerinnen und Schülern zu erfüllenden Auflagen ebenso zu beachten wie die Zahl der unterrichtswirksamen Lehrerstunden, die bei der tatsächlichen Lehrerzuweisung anteilsmäßig auf die gymnasiale Oberstufe oder das berufliche Gymnasium entfallen.
(9) Soweit es die personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen der Schule zulassen, können freiwillige zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen (z.B. Arbeitsgemeinschaften, Projekte) angeboten werden. Auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers wird die Teilnahme an diesen Unterrichtsveranstaltungen und der Unterrichtserfolg im Zeugnis vermerkt. Eine Anrechnung auf die Belegverpflichtungen (§ 19) oder für die Gesamtqualifikation (§ 26) erfolgt nicht.
(10) An Leistungskursen in Fächern, für die sich nur wenige Schülerinnen und Schüler melden, können auch diejenigen teilnehmen, die das betreffende Fach nicht als Leistungsfach gewählt haben. Diese Kurse können auf Wunsch in die Gesamtqualifikation nach § 26 als Grundkurse eingebracht werden. Bei der Leistungsbeurteilung sind die für Grund- und Leistungskurs unterschiedlichen Anforderungen zu berücksichtigen. Aus methodischen und didaktischen Gründen ist es in der Regel nicht möglich, Grundkurse durch Addition von Stunden zu Leistungskursen zu erweitern.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 14
Leistungsnachweise
(1) Die Bewertung und Beurteilung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler am Ende eines Kurses haben sich an den Zielsetzungen dieses Kurses zu orientieren. Die Fach- und Fachbereichskonferenzen legen im Rahmen der rechtlichen Vorgaben die Bewertungs- und Beurteilungskriterien fest. Sie sind zu Beginn eines jeden Schuljahres den Schülerinnen und Schülern darzulegen und zu erläutern.
(2) Für die Beurteilung der Leistungen sind die im Unterricht kontinuierlich erbrachten Leistungen mindestens so bedeutsam wie die Ergebnisse der schriftlichen Leistungsnachweise (Klausuren). Zu den im Unterricht kontinuierlich erbrachten Leistungen gehören vor allem die Mitarbeit im Unterricht, Versuchsbeschreibungen und -auswertungen, Protokolle, schriftliche Ausarbeitungen, Hausaufgaben, Referate und solche schriftlichen Leistungen, die die Schülerin oder der Schüler in Absprache mit der Lehrkraft des jeweiligen Kurses im Zusammenhang mit Unterrichtsinhalten auf eigenen Wunsch erbringt. Nicht alle Lernziele werden durch die schriftlichen Leistungsnachweise erfasst. Während einerseits gute Ergebnisse in den schriftlichen Leistungsnachweisen (Klausuren) in der Regel auf Lernerfolge im vorausgegangenen Unterricht hinweisen, kann andererseits ein Versagen in einer Klausur nicht immer im gegenteiligen Sinne gedeutet werden. Eine formelhafte Berechnung der im Kurs erreichten Punktzahl ist deshalb nicht möglich. Im Übrigen ist die Entwicklung der Leistungen der Schülerin und des Schülers während des Kurses angemessen zu berücksichtigen.
(3) Ist aus von der Schülerin oder dem Schüler zu vertretenen Gründen die Leistungsbeurteilung am Ende eines Kurses nicht möglich, wird dieser Kurs mit null Punkten beurteilt und gilt damit als nicht besucht.
(4) Für die schriftlichen Leistungsnachweise in der gymnasialen Oberstufe und dem beruflichen Gymnasium gelten die §§ 19, 21 Abs. 2 Satz 1 und 2, §§ 22, 23 Abs. 2, 24, 25 Abs. 1 und § 26 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 21. Juni 2000 (ABl. S.602) in der jeweiligen Fassung entsprechend, soweit im Folgenden keine besonderen Regelungen vorgesehen sind. Für die Umrechnung von Prozentanteilen der erbrachten Leistungen in Notenpunkte nach § 13 Abs. 1 gelten die Werte in der Anlage 8. Für die Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten in den Fächern Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch, Russisch, Latein und Griechisch gelten die Regelungen der Anlagen 9a bis 9c. Schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form führen in der Beurteilung zu einem Abzug von ein oder zwei Punkten nach Anlage 9e. Im Fach Deutsch ist mangelnde Sicherheit in der Beherrschung standard-sprachlicher Normen in Grammatik, Rechtschreibung und Zeichensetzung nach Anlage 9 d zu berücksichtigen und kann zu einem Abzug von bis zu vier Punkten führen.
(5) In der Einführungsphase sind in jedem Schulhalbjahr folgende Klausuren anzufertigen:
- 1.
in Deutsch, in jeder Fremdsprache und in Mathematik je zwei,
- 2.
in den übrigen Fächern je eine.
Im Fach Sport ist eine besondere Fachprüfung durchzuführen, die sportpraktische und sporttheoretische Prüfungsteile enthält; fachliche Kenntnisse und Methodenkompetenz fließen mit mindestens 25 Prozent in die Prüfungsnote ein.
(6) In der Qualifikationsphase sind in jedem Schulhalbjahr folgende Klausuren anzufertigen:
- 1.
in jedem Leistungskurs zwei. Im Verlauf der gesamten Qualifikationsphase kann eine Klausur, nicht jedoch eine nach Abs. 10 und 12, in jedem Fach nach Entscheidung der Lehrkraft durch eine umfassende Hausarbeit ersetzt werden, deren Themenstellung für jede Schülerin und jeden Schüler in der Regel am Anfang eines Schulhalbjahres festgelegt wird und deren Ergebnisse im Unterricht besprochen werden können,
- 2.
in jedem Grundkurs eine und ein weiterer Leistungsnachweis, der aus einer Klausur oder einem besonderen Leistungsnachweis der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers nach ausführlicher Vorbereitung bestehen kann,
- 3.
im Leistungskurs Sport zwei besondere Fachprüfungen, die sportpraktische und sporttheoretische Prüfungsteile enthalten, die im Verhältnis 1:1 gewichtet werden. Die sporttheoretischen Anteile sind in Form einer Klausur zu erbringen. Im Grundkurs Sport ist eine besondere Fachprüfung anzufertigen. Fachliche Kenntnisse und Methodenkompetenz fließen mit mindestens 25 Prozent in die Prüfungsnote ein.
(7) In den Kursen des Prüfungshalbjahres ist in jedem Grund- und Leistungskurs ein schriftlicher Leistungsnachweis (Klausur), im Sport eine besondere Fachprüfung, die sportpraktische aber auch sporttheoretische Prüfungsteile enthält, zu erbringen.
(8) Ist mehr als die Hälfte der abgelieferten Arbeiten mit weniger als fünf Punkten bewertet worden, so ist die Arbeit einmal zu wiederholen. Hat eine Schülerin oder ein Schüler in der Wiederholungsarbeit eine niedrigere Punktzahl als in der ersten Arbeit erreicht, wird die höhere Punktzahl bei der Leistungsbeurteilung berücksichtigt.
(9) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen einen schriftlichen Leistungsnachweis oder die besondere Fachprüfung im Sport, entscheidet die Kursleiterin oder der Kursleiter, ob der versäumte schriftliche oder sportpraktische Leistungsnachweis nachzuholen ist. Leistungsnachweise, die die Schülerin oder der Schüler aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen versäumt, werden mit null Punkten beurteilt.
(10) Werden in thematisch gleichen Parallelkursen bei entsprechender Planung und Abstimmung des Unterrichts die gleichen Aufgaben gestellt und werden diese von den beteiligten Lehrkräften gemeinsam beurteilt, so sind die Bestimmungen von Abs. 8 kursübergreifend anzuwenden. Themengleiche Leistungskurse und Grundkurse sollten so geplant und abgestimmt werden, dass in der Jahrgangsstufe 12 ein gleicher schriftlicher Leistungsnachweis (Klausur) erbracht und nach einheitlichen Kriterien bewertet werden kann.
(11) Für Klausuren in den Leistungskursen sind in der Regel höchstens vier Unterrichtsstunden anzusetzen. Auch zweistündige Arbeiten können, wenn sie den Anforderungen dieser Kurse entsprechen, die Aufgaben des schriftlichen Leistungsnachweises erfüllen. Klausuren in den Grundkursen sind in höchstens drei, arbeitstechnische Leistungsnachweise in höchstens vier Unterrichtsstunden zu erbringen.
(12) In den Leistungskursen soll den Schülerinnen und Schülern im ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe 13 Gelegenheit gegeben werden, eine Arbeit anzufertigen, die nach Art und Umfang den Anforderungen der Abiturprüfung entspricht. Die Aufgabe erwächst aus dem Lehrstoff des Halbjahres. Die Bearbeitungszeit kann im Unterschied zur Abiturprüfung in Unterrichtsstunden statt in Zeitstunden bemessen werden.
(13) Abweichend von Abs. 5 sind im beruflichen Gymnasium in Deutsch, in jeder Fremdsprache, in Mathematik und in Wirtschaftslehre oder Technikwissenschaft oder Ernährungslehre oder Agrartechnik je zwei Klausuren zu schreiben. In fachpraktischen Kursen ist in jedem Schulhalbjahr ein arbeitstechnischer Leistungsnachweis anzufertigen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 15
Zeugnisse
(1) Bei Eintritt in die gymnasiale Oberstufe oder das berufliche Gymnasium erstellt die Schule eine EDV-Datei, für deren Sicherung, gegebenenfalls in Papierform, gesorgt wird, oder ein Kursheft mit den benötigten Stamm- und Schulbesuchsdaten nach dem Muster der Anlage 1.
(2) In jedem Halbjahr werden die belegten Fächer, Kurse einschließlich Kursart, Kursthemen und die erreichten Notenpunkte für jede Schülerin und jeden Schüler erfasst.
(3) Am Ende jedes Halbjahres erhalten die Schülerinnen und Schüler ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 1, Seiten 4 und 5.
(4) Am Ende der Einführungsphase wird der Beschluss der Zulassungskonferenz vermerkt: „Zugelassen/Nicht zugelassen zur Qualifikationsphase (Jahrgangsstufen 12 und 13) laut Konferenzbeschluss vom..........“
(5) Wer vor der Abiturprüfung die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis (Anlage 2a oder 2b). Wer vier Halbjahre in der Qualifikationsphase verbracht hat, erhält ein Abgangszeugnis mit den Ergebnissen dieser Halbjahre. Hat eine Schülerin oder ein Schüler mehr als vier Halbjahre die Qualifikationsphase besucht, so werden aus den wiederholten Halbjahren jeweils die Ergebnisse des zweiten Durchgangs aufgenommen. Über begründete Ausnahmen entscheidet das Staatliche Schulamt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 16
Organisation der Einführungsphase
(1) In der Einführungsphase (Jahrgangsstufe 11) wird im Rahmen der personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten der Schule verbindlicher Unterricht gemäß der Rahmenstundentafel nach Anlage 6 erteilt. Wenn das Angebot der Schule und die Unterrichtsorganisation es zulassen, können die Schülerinnen und Schüler Unterricht in weiteren Fächern besuchen.
(2) Der Einführungsphase kommt beim Übergang vom obligatorischen Klassenunterricht zu den eigenverantwortlichen Wahl- und Differenzierungsentscheidungen in der Qualifikationsphase eine Brückenfunktion zu. Um die erforderlichen personalen, sozialen und fachlichen Kompetenzen gezielt zu fördern, sollen spezifische Lernarrangements verstärkt angeboten werden. Dazu gehören z. B. Vertiefungskurse in den Fächern Mathematik, Fremdsprache und Deutsch zum Ausgleich von individuellen Lerndefiziten, Auslandsaufenthalte nach § 6 und Betriebspraktika. Die Schule kann im Rahmen ihrer personellen Möglichkeiten in einem Teil der Kurse die Zahl der Unterrichtsstunden für alle oder für einen Teil der Schülerinnen und Schüler erhöhen oder weitere Fächer anbieten.
(3) Im beruflichen Gymnasium erhalten die Schülerinnen und Schüler auf der Grundlage der Rahmenstundentafel nach Abs. 1 in den Fächern Deutsch, der verbindlichen Fremdsprache und Mathematik mindestens 11 Wochenstunden. An die Stelle des Technischen Zeichnens tritt in den Schwerpunkten Physik-, Chemie und Biologie, im Schwerpunkt Datenverarbeitungstechnik Wirtschaftslehre, insbesondere Betriebswirtschaftslehre, mit mindestens gleicher Wochenstundenzahl. Wer eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung oder berufliche Grundbildung nachweist, kann auf Antrag von der Verpflichtung im fachrichtungsbezogenen Unterricht teilweise befreit werden und die angesetzte Zeit zur weiteren Kompensation in Deutsch, der verbindlichen Fremdsprache oder in Mathematik verwenden. Über den Antrag entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter des beruflichen Gymnasiums.
(4) Die Schülerinnen und Schülern erhalten im Rahmen des verbindlichen Unterrichts an geeigneten, stofflich begrenzten Beispielen Einblick in die Arbeit der Qualifikationsphase und werden auf die Wahl der Leistungsfächer, die an der jeweiligen Schule angeboten werden, vorbereitet. Dabei sollen insbesondere die vertiefte und stärker an den Methoden wissenschaftlichen Arbeitens orientierte Ausrichtung der betreffenden Fächer als Leistungsfächer und die dort gestellten besonderen Anforderungen erkennbar werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 17
Zulassung zur Qualifikationsphase
(1) Für die Zulassung der Schülerinnen und Schüler zur Qualifikationsphase gelten die Bestimmungen der §§ 10 bis 12 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 21. Juni 2000 (ABl. S.602) in der jeweiligen Fassung, soweit im Folgenden keine besonderen Regelungen vorgesehen sind. Über die Zulassung entscheidet die Zulassungskonferenz unter dem Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters, der Stellvertreterin oder des Stellvertreters, der zuständigen Abteilungsleiterin oder des zuständigen Abteilungsleiters oder der Studienleiterin oder des Studienleiters auf der Grundlage der Ergebnisse des zweiten Halbjahres.
(2) Zur Qualifikationsphase wird zugelassen, wer in jedem verbindlichen Fach am Ende der Einführungsphase mindestens fünf Punkte erreicht oder folgende Ausgleichsmöglichkeiten nachweisen kann:
- 1.
Jedes verbindliche Fach, in dem weniger als fünf Punkte erreicht wurden, muss durch mindestens zehn Punkte in einem anderen oder mindestens jeweils sieben Punkte in zwei anderen verbindlichen Fächern ausgeglichen werden.
- 2.
Für die Fächer Deutsch, die verpflichtenden Fremdsprachen nach § 20, Mathematik und das spätere fachrichtungsbezogene Leistungsfach des beruflichen Gymnasiums kann der Ausgleich nach Nr. 1 nur durch ein anderes Fach oder zwei andere Fächer dieser Fächergruppe erfolgen.
(3) Zur Qualifikationsphase wird auch zugelassen,
- 1.
wer in einem verbindlichen Fach weniger als fünf Punkte erreicht und die fehlenden Punkte durch eine entsprechend höhere Punktzahl in einem anderen verbindlichen Fach ausgleicht oder
- 2.
wer in zwei verbindlichen Fächern, von denen nur eines der Fächer Deutsch, der verpflichtenden Fremdsprachen nach § 20, Mathematik oder das fachrichtungsbezogene Fach des beruflichen Gymnasiums mit der höchsten Wochenstundenzahl sein darf, weniger als fünf Punkte erreicht und die fehlenden Punkte durch eine entsprechende höhere Punktzahl in zwei anderen verbindlichen Fächern ausgleicht. Es darf jedoch kein verbindliches Fach mit null Punkten ausgeglichen werden. Der Ausgleich der jeweils fehlenden Punkte erfolgt Fach für Fach.
(4) Abweichend von Abs. 2 und 3 kann die Zulassungskonferenz eine Schülerin oder einen Schüler im begründeten Fall, vor allem aus Gründen, die nicht im mangelnden Leistungsvermögen oder Leistungswillen zu suchen sind, zur Qualifikationsphase zulassen, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit in der Qualifikationsphase erwartet werden kann. Dieser Zulassungsbeschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit, die Begründung wird in der Niederschrift vermerkt.
(5) Wer nicht zugelassen wird, muss die Einführungsphase wiederholen. Eine Wiederholung der Einführungsphase ist nicht zulässig, wenn die Schülerin oder der Schüler wegen Nichtversetzung die Jahrgangsstufe 10 oder diejenige, in der der Mittlere Abschluss erworben wurde, wiederholt hat. Sie oder er muss die gymnasiale Oberstufe oder das berufliche Gymnasium verlassen.
(6) Ein freiwilliger Rückgang aus der Qualifikationsphase in die Einführungsphase ist bis zu Beginn des 2. Halbjahres der Jahrgangsstufe 12 möglich, sofern die Schülerin oder der Schüler nicht bereits die Jahrgangsstufe 11 wiederholt hat. Im Übrigen bleibt § 14 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 21. Juni 2000 (ABl. S. 602) in der jeweiligen Fassung unberührt. Über die Zulassung zur Qualifikationsphase ist auf der Grundlage der Ergebnisse des Wiederholungsjahres erneut zu entscheiden. Die Regelungen über die Verweildauer (§ 5) sind zu beachten.
(7) Bewerberinnen und Bewerber mit dem Zeugnis der Fachhochschulreife können in die Qualifikationsphase (Jahrgangsstufe 12, erstes Halbjahr) eines beruflichen Gymnasiums unter Beibehaltung der entsprechenden Fachrichtung aufgenommen werden. Die Aufnahme ist spätestens acht Wochen vor dem beabsichtigten Eintritt zu beantragen. Die Bewerberinnen und Bewerber müssen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache nachweisen, die mindestens denen entsprechen, die bis zur Qualifikationsphase erworben werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 18
Organisation der Qualifikationsphase
(1) Gegen Ende der Einführungsphase wählen die Schülerinnen und Schüler entsprechend § 12 aus dem Angebot der Schule nach Begabung und Neigung zwei Leistungsfächer oder eine Leistungsfachkombination. Ein Leistungsfach muss eine fortgeführte Fremdsprache oder Mathematik oder eine Naturwissenschaft sein. Als weiteres Leistungsfach kann ein von der Schule angebotenes Fach nach Abs. 3 gewählt werden. Die Schülerinnen und Schüler können nur ein Fach als Leistungsfach wählen, in dem sie in der gesamten Einführungsphase Unterricht hatten und am Ende der Einführungsphase mindestens fünf Punkte erreicht haben. Im beruflichen Gymnasium tritt zu den in Satz 2 genannten Fächern das Fach Deutsch hinzu, das weitere Leistungsfach ist durch die Wahl der Fachrichtung bestimmt.
(2) Auf die Einrichtung eines bestimmten Faches als Leistungsfach besteht kein Anspruch. Eine Fremdsprache, ausgenommen Griechisch, kann als Leistungsfach nur wählen, wer einschließlich der Einführungsphase wenigstens in fünf Jahrgangsstufen durchgehend in dieser Fremdsprache Unterricht hatte oder gleichwertige Kenntnisse nachweist. Das Leistungsfach Griechisch in der gymnasialen Oberstufe setzt einen mindestens fünfstündigen Unterricht in den Jahrgangsstufen 9 und 10 voraus. Die in der Jahrgangsstufe 12 begonnenen Leistungsfächer müssen in der Jahrgangsstufe 13 fortgeführt werden können. Die Leistungskurse werden mit fünf Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten in der Woche erteilt.
(3) In der gymnasialen Oberstufe können folgende Fächer als Leistungsfächer angeboten werden:
- -
Deutsch,
- -
Englisch,
- -
Französisch,
- -
Lateinisch,
- -
Griechisch,
- -
Politik und Wirtschaft,
- -
Geschichte,
- -
Erdkunde,
- -
evangelische oder katholische Religionslehre,
- -
Mathematik,
- -
Physik,
- -
Chemie und
- -
Biologie.
Die Fächer Kunst, Musik, weitere Fremdsprachen, sonstige Religionslehren, Wirtschaftswissenschaften, Informatik und Sport können auf Antrag, wenn ein entsprechender Lehrplan für das jeweilige Fach vorliegt, mit Genehmigung des Staatlichen Schulamtes als Leistungsfächer an der einzelnen Schule zugelassen werden. In den Antrag sind insbesondere folgende Punkte aufzunehmen: Angaben über die erwarteten Schülerzahlen, Benennung der Lehrkräfte mit der entsprechenden Lehrbefähigung für dieses Fach, Darstellung der fächerspezifischen Lehrerversorgung und des gesamten Kursangebots, Darstellung der räumlichen Voraussetzungen, Darstellung des zusätzlichen Lehr- und Lernmittelbedarfs, Stellungnahme des Schulträgers, wenn aus der Einrichtung des Leistungsfaches für ihn zusätzliche Kosten zu erwarten sind. Für einzelne Schulen bereits erteilte Genehmigungen bleiben bestehen.
(4) Im beruflichen Gymnasium können folgende Fächer Leistungsfächer sein: Als erstes Leistungsfach Deutsch, Englisch, Französisch, Mathematik, Physik, Chemie, Biologie; als zweites Leistungsfach, das fachrichtungsbezogen ist, Technikwissenschaft (Maschinenbau, Elektrotechnik, Bautechnik, Physik-, Chemie-, Biologie- und Datenverarbeitungstechnik schwerpunktbezogen oder schwerpunktübergreifend), Wirtschaftslehre, insbesondere Betriebswirtschaftslehre, Ernährungslehre, Agrartechnik. Das zweite Leistungsfach ist durch die Wahl der beruflichen Fachrichtung bestimmt. Wird das erste Leistungsfach aus dem mathematisch- naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld gewählt, ist § 19 Abs. 5 zu beachten.
(5) Als Grundkursfächer können im Rahmen der personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten der Schule die in § 10 aufgeführten Fächer oder Fächerkombinationen angeboten werden. Grundkurse in Deutsch und Mathematik werden mit vier Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten, Grundkurse in den Fremdsprachen, den Naturwissenschaften, Geschichte sowie Politik und Wirtschaft mit mindestens drei Unterrichtsstunden erteilt. In den anderen Fächern entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage von § 11 Abs. 6, ob zwei- oder dreistündige Kurse eingerichtet werden. Abweichend zu Satz 2 können im beruflichen Gymnasium Grundkurse in Geschichte sowie in Politik und Wirtschaft zweistündig angeboten werden.
(6) Die Schule kann für Schülerinnen und Schüler, die in einem Fach zur Abiturprüfung nach § 25 Abs. 2 Nr. 2 geführt werden wollen, den Besuch bestimmter Kurse des jeweiligen Fachs vorschreiben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 19
Belegverpflichtungen
(1) In den vier Halbjahren der Qualifikationsphase müssen die Schülerinnen und Schüler in den Grundkursund Leistungskursfächern mindestens die in Anlage 7 genannten Kurse besuchen. § 13 Abs. 4 bleibt unberührt.
(2) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 haben die Schülerinnen und Schüler in zeitlich und inhaltlich aufeinanderfolgenden Kursen zu erfüllen. Kurse in Darstellendes Spiel können die Belegverpflichtung von Kunst oder Musik erfüllen und in die Gesamtqualifikation (§ 26) eingebracht werden.
(3) Themen- oder inhaltsgleiche Kurse können einmal wiederholt werden. In der Gesamtqualifikation nach § 26 kann jedoch nur das Ergebnis des Wiederholungskurses angerechnet werden.
(4) Im beruflichen Gymnasium müssen zusätzlich zwei Kurse in Kunst oder Musik belegt und in die Gesamtqualifikation (§ 26) eingebracht werden. An die Stelle der zwei Kunst- oder Musikkurse können zwei literarische Kurse, die im Zeugnis als „Deutsch-literarische Kurse“ besonders ausgewiesen werden, oder zwei Kurse, die nicht dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld angehören, treten.
(5) Im beruflichen Gymnasium können die Schülerinnen und Schüler die naturwissenschaftlichen Verpflichtungen in einer Naturwissenschaft wie folgt erfüllen:
- 1.
Physik oder Chemie oder Biologie: in der Fachrichtung Technik Schwerpunkte Maschinenbau (Biologie nur Grundkurs), Elektrotechnik (Biologie nur Grundkurs), Datenverarbeitungstechnik; im Schwerpunkt Bautechnik und in der Fachrichtung Wirtschaft;
- 2.
Physik oder Chemie: in der Fachrichtung Technik Schwerpunkte Biologietechnik (Physik nur Grundkurs) und Bautechnik, der Fachrichtung Wirtschaft sowie der Fachrichtung Agrarwirtschaft;
- 3.
Physik oder Biologie: in der Fachrichtung Technik Schwerpunkt Chemietechnik und der Fachrichtung Ernährung und Hauswirtschaft,
- 4.
Chemie oder Biologie: in der Fachrichtung Technik Schwerpunkt Physiktechnik.
(6) Wenn die personellen und sächlichen Voraussetzungen im beruflichen Gymnasium gegeben sind, sollen außerhalb der Gesamtqualifikation fachrichtungsbezogene Übungen in Maschinentechnik, Labortechnik, Mess- und Prüftechnik, technisches Zeichnen, Programmiertechnik, Schreibtechnik, Bürowirtschaft durchgeführt werden. Die in diesen Übungen erbrachten Leistungen werden nach § 43 Abs. 6 bescheinigt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Zielsetzung
(1) Die Zielsetzungen der gymnasialen Oberstufe, des beruflichen Gymnasiums und der doppeltqualifizierenden Bildungsgänge ergeben sich aus den §§ 30, 35 und 36 des Hessischen Schulgesetzes. Die studienqualifizierenden Bildungsgänge der Oberstufe bauen auf der Erziehungs- und Bildungsarbeit der Mittelstufe auf, vertiefen und erweitern sie. Das Ziel ist die allgemeine Hochschulreife, die zum Studium an einer Hochschule berechtigt, aber auch den Weg in eine berufliche Ausbildung ermöglicht.
(2) Die in der gymnasialen Oberstufe und dem beruflichen Gymnasium zu erwerbenden Kenntnisse und Fähigkeiten werden über eine fachlich fundierte, vertiefte allgemeine und wissenschaftspropädeutische Bildung und eine an den Werten des Grundgesetzes, der Hessischen Verfassung und an den in den §§ 2 und 3 des Hessischen Schulgesetzes festgelegten Grundsätzen orientierte Erziehung vermittelt. Individuelle Schwerpunktsetzung wird im Rahmen verbindlicher Auflagen ermöglicht.
(3) Der Unterricht in der gymnasialen Oberstufe und dem beruflichen Gymnasium strebt in allen Gegenstandsbereichen des Unterrichts zugleich mit dem Erwerb eines inhaltlich spezifischen, organisierten und regelorientierten Wissens die Fähigkeit an, selbständig zu lernen, zu arbeiten und über das eigene Lernen, Denken, Urteilen und Handeln zu reflektieren. Der Unterricht soll geistige Beweglichkeit, Phantasie und Kreativität ebenso fördern, wie er Konzentrationsfähigkeit, Genauigkeit und Ausdauer als allgemein wichtige Verhaltensweisen des Lernens und Arbeitens stärken soll. Merkmal des Unterrichts ist das wissenschaftspropädeutische Arbeiten, das exemplarisch in wissenschaftliche Fragestellungen, Kategorien und Methoden einführt. Dabei geht es um die Beherrschung eines fachlichen Grundlagenwissens als Voraussetzung für das Erschließen von Zusammenhängen zwischen Wissensbereichen, von Arbeitsweisen zur systematischen Beschaffung, Strukturierung und Nutzung von Informationen und Materialien, um Lernstrategien, die Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie Team- und Kommunikationsfähigkeit unterstützen. Im Hinblick auf die Berufs- und Studierfähigkeit kommt darüber hinaus dem Erwerb folgender Fähigkeiten besondere Bedeutung zu:
Verständnis sozialer, ökonomischer, politischer und technischer Zusammenhänge,
Denken in übergreifenden, komplexen Strukturen,
Fähigkeit, Wissen in unterschiedlichen Kontexten anzuwenden,
Fähigkeit zur Selbststeuerung des Lernens und der Informationsbeschaffung,
Fähigkeit zur realistischen Einschätzung der eigenen Kompetenz und Möglichkeiten,
Entscheidungsfähigkeit.
(4) Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der gymnasialen Oberstufe und dem beruflichen Gymnasium greifen auch Aspekte der Berufs- und Arbeitswelt auf und bereiten auf die Berufs- und Arbeitswelt vor. Gründliche Informationen über Berufsfelder sowie über Strukturen und Anforderungen des Arbeitsmarktes sind daher erforderlich. Folgende Möglichkeiten der Beratung bieten sich an:
auf schulischer Seite:
Angebote von Berufswahlunterricht, Betriebspraktika, Betriebserkundungen und -besichtigungen, studienkundliche Veranstaltungen, Fachpraxiskurse;
auf der Seite der Arbeitsverwaltung:
Schulbesprechungen, Gruppengespräche, berufliche Beratung, Angebote in den Berufsinformationszentren;
auf der Seite der Hochschulen:
Studienkundliche Nachmittage, Studieninformationstage.
(5) Mit der erfolgreich abgelegten Abiturprüfung wird die allgemeine Hochschulreife, bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 47 die Fachhochschulreife erworben.
(6) Das berufliche Gymnasium vermittelt in der gewählten Fachrichtung (Technik mit den Schwerpunkten Maschinenbau, Elektrotechnik, Bautechnik, Physik-, Chemie-, Biologie- und Datenverarbeitungstechnik oder schwerpunktübergreifend; Wirtschaft; Ernährung und Hauswirtschaft; Agrarwirtschaft) Teile einer Berufsausbildung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 20
Fremdsprachen - Latinum, Graecum
(1) Die allgemeine Hochschulreife kann nur erwerben, wer in mindestens zwei Fremdsprachen im Rahmen des Pflicht- oder Wahlpflichtunterrichts unterrichtet wurde. Jede Schülerin und jeder Schüler hat nach der Belegverpflichtung (§ 19) bis zum Ende der Qualifikationsphase Unterricht in einer aus der Mittelstufe fortgeführten Fremdsprache. Eine weitere Fremdsprache muss sie oder er in der Einführungsphase und mindestens in zwei zeitlich und inhaltlich aufeinanderfolgenden Kursen der Qualifikationsphase belegen, wenn keine zweite Naturwissenschaft oder Informatik nach Anlage 7 gewählt wurde. Diese Kurse sind in die Gesamtqualifikation (§ 26) einzubringen.
(2) Schülerinnen und Schüler, die in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 Unterricht in einer zweiten Fremdsprache erhalten haben, führen in der Jahrgangsstufe 11 mindestens die erste oder zweite Fremdsprache weiter. In der Einführungsphase müssen sie außerdem auch die andere Fremdsprache fortführen oder eine in der Jahrgangsstufe 9 begonnene Fremdsprache belegen oder mit einer neuen Fremdsprache beginnen. Eine neu begonnene Fremdsprache muss dann in der gesamten Qualifikationsphase weitergeführt werden, wobei kein Kurs mit null Punkten abgeschlossen werden darf. Schülerinnen und Schüler, die erst in der Jahrgangsstufe 9 mit einer zweiten Fremdsprache begonnen haben, müssen ihre beiden Fremdsprachen bis zum Ende der Einführungsphase fortführen und mindestens eine davon während der gesamten Qualifikationsphase nach § 19 belegen und einbringen. Arbeitsgemeinschaften in der Mittelstufe gelten nicht als Unterricht im Sinne dieser Regelung.
(3) Schülerinnen und Schüler, die in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 keinen Unterricht in einer zweiten Fremdsprache durch Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht erhalten haben, müssen mit einer zweiten Fremdsprache mit Eintritt in die gymnasiale Oberstufe neu beginnen und diese mit insgesamt mindestens neun Jahreswochenstunden bis zum Ende der Qualifikationsphase betreiben. Kein Kurs darf mit null Punkten abgeschlossen sein und der besuchte Kurs des Prüfungshalbjahres und des Halbjahres davor müssen in die Gesamtqualifikation nach § 26 eingebracht werden. Fach der Abiturprüfung kann diese neu begonnene Fremdsprache nur sein, wenn die Bedingungen von Abs. 5 erfüllt werden. Außerdem muss im Falle von Satz 1 die erste Fremdsprache zur Erfüllung der Belegverpflichtung (§ 19) fortgeführt werden.
(4) Wer über die Verpflichtungen der Absätze 1 bis 3 hinaus in der Qualifikationsphase eine weitere von der Schule angebotene Fremdsprache als Grundkursfach betreibt, kann die Ergebnisse in der Gesamtqualifikation (§ 26) anrechnen lassen, wenn diese Fremdsprache in der gesamten Einführungsphase mit mindestens drei Jahreswochenstunden unterrichtet wurde.
(5) Eine neu begonnene Fremdsprache kann nur dann Fach der Abiturprüfung sein, wenn sie insgesamt mit mindestens 12 Jahreswochenstunden unterrichtet wird und im Unterricht den Anforderungen eines Prüfungsfaches entspricht.
(6) Abweichend von Abs. 1 bis 4 gilt für das berufliche Gymnasium, dass die in der Einführungsphase fortzuführende Fremdsprache in der Regel Englisch ist. Eine andere Fremdsprache kann die Schülerin oder der Schüler wählen, wenn sie oder er in dieser Sprache mindestens in den letzten vier Jahrgangsstufen der Mittelstufe durchgehend unterrichtet wurde. Für die Schülerinnen und Schüler, die in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 durchgehend in der zweiten Fremdsprache unterrichtet wurden, ist im beruflichen Gymnasium nur eine Fremdsprache verpflichtend. Für diejenigen, die in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 keinen Unterricht in einer zweiten Fremdsprache durch Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht erhalten haben, gilt Abs. 3 entsprechend.
(7) Kenntnisse im Lateinischen (Latinum) und Griechischen (Graecum), die dem Kultusministerkonferenz-Beschluss vom 26.10.1979 „Vereinbarung über Kenntnisse in Latein und in Griechisch“ in der jeweiligen Fassung entsprechen (Nr 7.6 der Anlage 11), können durch aufsteigenden Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht wie folgt erworben werden.
Das Latinum kann zuerkannt und bescheinigt (Anlage 5)werden, wenn die Dauer und Leistungsbewertung des Lateinunterrichts nachgewiesen ist:
- 1.
seit der Jahrgangsstufe 5 und mindestens die Note „ausreichend“ am Ende der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums bzw. in einem Kurs der schulformübergreifenden Gesamtschule, der auf den gymnasialen Bildungsgang ausgerichtet ist;
- 2.
seit der Jahrgangsstufe 7 und mindestens 5 Punkte am Ende der Einführungsphase;
- 3.
seit der Jahrgangsstufe 9 und mindestens 5 Punkte am Ende der Qualifikationsphase;
- 4.
seit der Jahrgangsstufe 11 mit insgesamt mindestens 12 Jahreswochenstunden und mindestens 5 Punkten in einfacher Wertung in Lateinisch als drittem oder viertem Abiturprüfungsfach.
Das Graecum kann zuerkannt und bescheinigt (Anlage 5)werden, wenn die Dauer und Leistungsbewertung des Griechischunterrichts nachgewiesen ist:
- 1.
seit der Jahrgangsstufe 9 mit insgesamt mindestens 15 Jahreswochenstunden und mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung am Ende der Einführungsphase;
- 2.
seit der Jahrgangsstufe 9 und mindestens 5 Punkte am Ende der Qualifikationsphase;
- 3.
seit der Jahrgangsstufe 11 mit insgesamt mindestens 12 Jahreswochenstunden und mindestens 5 Punkten in einfacher Wertung in Griechisch als drittem oder viertem Fach der Abiturprüfung.
Ein übersprungenes oder im Ausland verbrachtes Schuljahr oder Halbjahr wird auf diese Bedingungen angerechnet, wenn die zuletzt erreichte Note mindestens ausreichend oder fünf Punkte beträgt und die in Satz 1 genannten Kenntnisse nachgewiesen wurden.
(8) Wer die Bedingungen von Abs. 6 nicht erfüllt, kann das Latinum oder Graecum durch eine zusätzliche mündliche und schriftliche Prüfung im Rahmen und zeitlichem Zusammenhang einer Abiturprüfung auf Grundkursniveau erwerben, wenn mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung erreicht wurden. Zu dieser zusätzlichen Prüfung, die aus einem mündlichen und schriftlichen Teil besteht, kann zugelassen werden, wer mindestens vier Jahre aufsteigenden Pflichtunterricht in Lateinisch oder Griechisch nachgewiesen hat oder sich die in Abs. 7 Satz 1 genannten Kenntnisse auf anderem Wege angeeignet hat. Darüber hinaus kann eine Ergänzungsprüfung nach der Verordnung vom 3. Mai 1998 (Abl. S. 394) in der jeweiligen Fassung ablegen, wer die allgemeine Hochschulreife erworben hat.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 21
Religionslehre, Ethik
(1) Die Fächer evangelische und katholische Religionslehre sowie die Religionslehren anderer Religionsgemeinschaften, für die der Religionsunterricht allgemein auch für die gymnasiale Oberstufe und das berufliche Gymnasium eingeführt ist, gehören zum Pflichtbereich und müssen angeboten werden. Ausnahmen sind nur aus unabweisbaren personellen und schulorganisatorischen Gründen zulässig.
(2) Die Schülerinnen und Schüler besuchen in der Regel Kurse ihrer Konfession. Wer Religionslehre als Prüfungsfach wählt, muss in vier aufeinanderfolgenden Kursen der Qualifikationsphase Unterricht in derselben Religionslehre besucht haben. Lässt das Kursangebot der Schule diese Wahl nicht zu, können bis zu zwei Kurse der jeweils anderen Konfession angerechnet werden. Die Gründe dafür sind in den Unterlagen der Schule festzuhalten.
(3) Um den Schülerinnen und Schülern den Besuch des Unterrichts in der Religionslehre ihrer Konfession zu ermöglichen, sollen in den Fällen, in denen sich mehr für ein Fach entschieden haben als in Kurse aufgenommen werden können, die Wünsche der Schülerinnen und Schüler dieser Konfession bevorzugt berücksichtigt werden. Schülerinnen und Schüler, die diese Kurse zur Erfüllung der für die Abiturprüfung gesetzten Auflagen besuchen müssen, sind auf jeden Fall zu berücksichtigen.
(4) Für Schülerinnen und Schüler, die keiner Konfession angehören oder für deren Konfession kein Unterricht eingerichtet ist, die aber am Unterricht in evangelischer oder katholischer Religionslehre oder am Unterricht in Religionslehre einer anderen Religionsgemeinschaft teilnehmen wollen, gelten die Regelungen des Abs. 2 und 3 sinngemäß. Bei der Teilnahme am Unterricht in evangelischer oder katholischer Religionslehre ist Abschnitt VII des Erlasses über Religionsunterricht vom 1. Juli 1999 (ABl. S. 695) zu beachten.
(5) Kurse in allgemein eingeführten Religionslehren, die nicht von der Schule, sondern nach Maßgabe des Abschnitts V Nr. 2 des Erlasses über Religionsunterricht vom 1. Juli 1999 (ABl. S. 695) von den Kirchen oder anderen Religionsgemeinschaften angeboten werden, können in die Gesamtqualifikation eingebracht werden, wenn sie vorher vom Staatlichen Schulamt genehmigt wurden. Dem Antrag, der über die Schule zu stellen ist, ist eine Beschreibung des Kursangebots und der Eignung der Lehrkraft, die Angabe des Unterrichtsortes und der Unterrichtszeit sowie eine Liste der am Unterricht teilnehmenden Schülerinnen und Schüler beizufügen. Für den Unterricht in diesen Kursen und für die Abiturprüfung gelten im Übrigen die Bestimmungen dieser Verordnung.
(6) Das Fach Ethik kann als drittes oder viertes Prüfungsfach gewählt werden, soweit die Bestimmungen der Verordnung über den Ethikunterricht vom 14. Juni 1995 (Abl. S. 440) in der jeweiligen Fassung erfüllt werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 22
Sport
(1) Im Fach Sport können bis zu drei themenorientierte Grundkurse in die Gesamtqualifikation nach § 26 eingebracht werden. Die Kurse müssen sich in den Lerninhalten und in den Anforderungen der Leistungsüberprüfung unterscheiden.
(2) Sport kann nur dann als Fach der Abiturprüfung nach § 25 Abs. 3 gewählt werden, wenn es während der gesamten Qualifikationsphase dreistündig unterrichtet wurde. Die Addition einer einstündigen Theoriestunde mit einem zweistündigen Sportkurs ist dabei ausgeschlossen.
(3) Kann eine Schülerin oder ein Schüler aus Verletzungsgründen den sportpraktischen Prüfungsteil oder Anteile des sportpraktischen Prüfungsteils im Rahmen der besonderen Fachprüfung nicht abschließen, so ist eine zusätzliche mündliche Ersatzprüfung vorzusehen, die sich inhaltlich auf den vorgesehenen sportpraktischen Prüfungsteil bezieht. Bei der Bewertung sind gegebenfalls erreichte Teilergebnisse der sportpraktischen Abiturprüfung angemessen zu berücksichtigen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 23
Zulassungsbedingungen
(1) Zur Abiturprüfung kann sich melden und wird zugelassen
- 1.
wer die Bedingungen über die Verweildauer (§ 5) erfüllt,
- 2.
wer seine Verpflichtungen in einer zweiten Fremdsprache (§ 20) erfüllt hat oder erfüllt,
- 3.
wer in der Qualifikationsphase die nach Anlage 7 verbindlichen Kurse besucht hat oder im Prüfungshalbjahr besucht,
- 4.
wer die nach § 266 verbindlichen Grund- und Leistungskurse mit entsprechender Punktzahl nachweist oder am Ende des Prüfungshalbjahres nachweisen kann.
(2) Für die Zulassung und die Berechnung der Gesamtqualifikation werden Kurse aus vier Halbjahren einschließlich des Prüfungshalbjahres eingebracht. Wurden vor der Meldung zur Prüfung mehr als drei Halbjahre der Qualifikationsphase besucht, so werden aus den wiederholten Halbjahren jeweils die Ergebnisse des zweiten Durchgangs eingebracht; über begründete Ausnahmefälle entscheidet das Staatliche Schulamt. Erfolgt keine Entscheidung, so fällt sie der Prüfungsausschuss.
(3) Wer die Bedingungen des Abs. 1 nicht spätestens zu Beginn des achten Halbjahres nach Eintritt in die gymnasiale Oberstufe oder des beruflichen Gymnasiums erfüllt, muss in der Regel die gymnasiale Oberstufe oder das berufliche Gymnasium verlassen. Das gleiche gilt für die, die die Bedingungen des Abs. 1 erfüllen, sich aber nicht zur Prüfung melden oder nach der Meldung zurücktreten. Der weitere Unterrichtsbesuch ist in diesem Halbjahr auf Antrag von der Schulleiterin oder dem Schulleiter nur zu gestatten, wenn die Schülerin oder der Schüler in dieser Zeit in der Schule den schulischen Teil der Fachhochschulreife (§ 47) oder eine im Zeugnis besonders bescheinigte Teilqualifikation erwerben kann. Über Ausnahmen von Satz 1 entscheidet das Staatliche Schulamt.
(4) Zur Abiturprüfung wird nicht zugelassen, wer nach den bei der Meldung vorliegenden Teilergebnissen auch bei günstigstem Verlauf des Prüfungshalbjahres und der Prüfung das Abitur nicht bestehen kann. Die Entscheidung wird der Schülerin oder dem Schüler, bei Minderjährigen den Eltern schriftlich mitgeteilt und begründet.
(5) Wer während der Qualifikationsphase im Rahmen eines Schüleraustausches mindestens ein halbes Jahr im Ausland verbracht hat oder wer die Bedingungen von § 5 Abs. 2 Nr. 2 erfüllt, kann sich schon nach zwei Halbjahren in der Qualifikationsphase (in der Regel das zweite Halbjahr der Jahrgangstufe 12 und das erste Halbjahr der Jahrgangstufe 13) zur Prüfung melden. In diesen Fällen können auf Antrag in den Fächern, die nach § 19 Abs. 1 und 2 sowie § 25 Abs. 5 mit vier Kursen verpflichtend sind, Leistungen aus einem Halbjahr der Einführungsphase unabhängig von der Zahl der Wochenstunden als Ergebnisse von Grundkursen und Leistungskursen bei der Gesamtqualifikation angerechnet werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 24
Präsentation, besondere Lernleistung
(1) Schülerinnen und Schüler können statt einer Präsentation nach Abs. 2 oder einer mündlichen Prüfung im fünften Prüfungsfach das Einbringen einer besonderen Lernleistung nach Abs. 4 wählen.
(2) Eine Präsentation ist ein medienunterstützter Vortrag mit anschließendem Kolloquium; auch naturwissenschaftliche Experimente sowie musikalische oder künstlerische Darbietungen sind mögliche Bestandteile. Die Präsentation kann eine fachübergreifende Themenstellung umfassen, muss aber den Schwerpunkt in dem von der Schülerin oder dem Schüler gewählten Fach haben.
(3) Wer eine Präsentation wählen will, gibt dieses bei der Meldung zur Abiturprüfung nach § 29 an. Die Aufgabenstellung für diese Prüfung, die im Benehmen mit der zuständigen Lehrkraft nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 zu erstellen ist, erhält die Schülerin oder der Schüler in der Regel am Unterrichtstag nach der letzten schriftlichen Prüfung. Als Bearbeitungszeit sind mindestens vier Schulwochen zu gewähren. Spätestens eine Woche vor dem Kolloquium ist eine schriftliche Dokumentation über den geplanten Ablauf der Präsentation der Prüferin oder dem Prüfer abzuliefern, die nicht Grundlage der Beurteilung ist, sondern der Vorbereitung des Kolloquiums dient. Im Übrigen gelten die Bestimmungen von § 40 Abs. 3 bis 6.
(4) Eine besondere Lernleistung wird im Rahmen oder Umfang eines Kurses von mindestens zwei Halbjahren erbracht. Dieses kann zum Beispiel sein: ein umfassender Beitrag aus einem vom Land geförderten Wettbewerb, eine Jahresarbeit, die Ergebnisse eines umfassenden, auch fachübergreifenden Projekts oder Praktikums in Bereichen, die schulischen Referenzfächern zugeordnet werden können. Die besondere Lernleistung ist schriftlich zu dokumentieren. Voraussetzung für die Einbringung ist, dass die besondere Lernleistung oder wesentliche Bestandteile noch nicht anderweitig angerechnet wurden.
(5) Wer eine besondere Lernleistung erbringen will, beantragt dieses spätestens zu Beginn der Jahrgangsstufe 13 bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter mit Angabe der betreuenden Lehrkraft nach deren Zustimmung. Die Anmeldung ist verbindlich und kann nicht im Rahmen der Meldung zum Abitur nach § 29 widerrufen werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann die Einbringung der Arbeit ablehnen, wenn zu erwarten ist, dass auf Grund der Themenstellung die Anforderungen, die für schriftliche und mündliche Abiturprüfungen zugrundegelegt werden, nicht erfüllt werden können. Die schriftliche Ausarbeitung ist spätestens am letzten Tag der schriftlichen Abiturprüfungen vorzulegen.
(6) Die betreuende Lehrkraft nach Abs. 5 und eine weitere Lehrkraft, die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmt wird, bewerten und beurteilen die schriftliche Ausarbeitung. In einem Kolloquium stellt die Schülerin oder der Schüler die Ergebnisse der besonderen Lernleistung dar, erläutert sie und antwortet auf Fragen. Das Kolloquium wird von einem Fachausschuss durchgeführt und nach § 40 Abs. 5 protokolliert. Dem Fachausschuss gehören an: die beiden Lehrkräfte nach Satz 1 sowie eine Vorsitzende oder ein Vorsitzender nach § 30 Abs. 6 Nr. 1. Der Fachausschuss legt die Gesamtbewertung der besonderen Lernleistung fest. Kann er sich nicht auf eine Beurteilung einigen, entscheidet die oder der Vorsitzende. Das Ergebnis wird der Schülerin oder dem Schüler zusammen mit den Ergebnissen der mündlichen Abiturprüfung bekannt gegeben. Bei Arbeiten, an denen mehrere Schülerinnen und Schüler beteiligt waren, ist die Bewertung der individuellen Schülerleistung erforderlich.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 25
Prüfungsfächer
(1) Jede Schülerin und jeder Schüler wird in der Abiturprüfung in fünf Fächern geprüft. Diese müssen die drei Aufgabenfelder nach § 10 abdecken und als Abiturprüfungsfächer zugelassen sein. In drei Fächern findet eine schriftliche, im vierten Fach eine mündliche Prüfung und im fünften Fach eine Präsentation nach § 24 Abs. 2 oder eine mündliche Prüfung oder eine besondere Lernleistung nach § 24 Abs. 4 statt. Nach Maßgaben des § 38 Abs. 2 kann in jedem schriftlichen Fach zusätzlich mündlich geprüft werden.
(2) Fächer der schriftlichen Abiturprüfung sind:
- 1.
die beiden von der Schülerin oder dem Schüler gewählten Leistungsfächer (erstes und zweites Prüfungsfach),
- 2.
ein von der Schülerin oder dem Schüler gewähltes Fach (drittes Prüfungsfach), wobei Abs. 1 zu beachten ist.
Die drei schriftlichen Prüfungsfächer müssen mindestens zwei der drei Aufgabenfelder abdecken.
(3) Prüfungsfächer der verbindlichen mündlichen Prüfungen nach Abs. 1 sind nach Wahl der Schülerinnen und Schüler Fächer aus den drei Aufgabenfeldern oder Sport. Sie dürfen nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung sein. Erstrecken sich die Fächer der schriftlichen Abiturprüfung nicht auf alle Aufgabenfelder, muss ein Fach der verbindlichen weiteren Prüfungen dem fehlenden Aufgabenfeld entnommen sein. Bezüglich der besonderen Lernleistung nach § 24 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter, ob sie einem Aufgabenfeld zugeordnet werden kann und dadurch die Auflagen von Abs. 1 Satz 2 erfüllt werden können.
(4) Drittes, viertes oder fünftes Prüfungsfach kann unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 jedes Grundkursfach aus den drei Aufgabenfeldern mit Ausnahme des Faches Darstellendes Spiel sein. Sport kann als Grundkursfach nur viertes oder fünftes Prüfungsfach sein. Eine in der Einführungsphase neu begonnene Fremdsprache nach § 20 Abs. 5 kann drittes, viertes oder fünftes Prüfungsfach sein. Eine besondere Lernleistung, nicht aber eine Präsentation, darf sich auf eines der ersten vier Prüfungsfächer erstrecken.
(5) In jedem Prüfungsfach müssen die Schülerinnen und Schüler in der gesamten Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe, soweit nicht für bestimmte Fächer andere Regelungen zugelassen sind, unterrichtet worden sein und in der Qualifikationsphase vier Kurse, davon drei vor dem Prüfungshalbjahr und einen im Prüfungshalbjahr, besucht haben. Die Prüfungsfächer müssen so gewählt werden, dass die Auflagen der Gesamtqualifikation nach § 26 erfüllt werden können.
(6) Unter den Prüfungsfächern müssen Deutsch und Mathematik sowie eine Fremdsprache oder eine Naturwissenschaft oder Informatik sein. Diese Prüfungsfächer können nicht durch eine besondere Lernleistung ersetzt werden.
(7) Abweichend von Abs. 3 bis 6 müssen im beruflichen Gymnasium Deutsch, Mathematik oder eine Fremdsprache sowie das fachrichtungsbezogene Leistungsfach Prüfungsfächer sein. Kunst, Musik, Sport oder Technologie können nicht Prüfungsfach sein.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 26
Berechnung der Gesamtqualifikation
(1) Die Gesamtqualifikation ist das Gesamtergebnis aus den im Leistungskurs-, Grundkurs- und Abiturbereich erreichten Punkten. Erreichbar sind insgesamt höchstens 840 Punkte, davon höchstens 210 Punkte im Leistungskursbereich, höchstens 330 Punkte im Grundkursbereich und höchstens 300 Punkte im Abiturbereich.
(2) Bei der Berechnung der Gesamtqualifikation werden gewertet
- 1.
die Grundkurse einfach mit einer maximalen Punktzahl von je 15,
- 2.
die Leistungskurse aus dem Prüfungshalbjahr einfach mit einer maximalen Punktzahl von je 15,
- 3.
die übrigen Leistungskurse zweifach mit einer maximalen Punktzahl von je 30.
(3) Im Leistungskursbereich werden in den beiden Leistungsfächern folgende Ergebnisse angerechnet:
- 1.
die Ergebnisse aus jeweils drei vor dem Prüfungshalbjahr abgeschlossenen Leistungskursen in zweifacher Wertung; in vier der sechs Leistungskurse müssen jeweils mindestens 10 Punkte der zweifachen Wertung erreicht sein,
- 2.
die Ergebnisse aus den beiden Leistungskursen des Prüfungshalbjahres in einfacher Wertung. Diese Ergebnisse werden noch einmal im Abiturbereich angerechnet.
(4) Im Grundkursbereich werden die Ergebnisse von 22 Grundkursen angerechnet. Diese wählen die Schülerinnen und Schüler aus den Kursen, die sie in den vier Halbjahren einschließlich des Prüfungshalbjahres besucht haben. Dabei gelten folgende Bestimmungen:
- 1.
Aus dem dritten und vierten sowie dem fünften Prüfungsfach, soweit es nicht eine besondere Lernleistung (§ 24) ist, werden jeweils drei verbindliche Grundkurse eingebracht. Diese Kurse müssen vor dem Prüfungshalbjahr abgeschlossen sein. Die im dritten und vierten sowie dem fünften Prüfungsfach nach Satz 1 verbindlichen Grundkurse des Prüfungshalbjahres werden im Abiturbereich (Abs. 6) berücksichtigt.
- 2.
In die Gesamtqualifikation können eingebracht werden:
- a)
aus Sport, unabhängig von der Belegverpflichtung nach § 19 Abs. 1, bis zu drei Kurse,
- b)
nicht als Leistungskurse eingebrachte Kurse nach § 11 Abs. 10 als Grundkurse in einfacher Wertung,
- c)
Grundkurse einer in der Einführungsphase neu begonnenen Fremdsprache, sofern keine Belegverpflichtung nach § 20 Abs. 3 gegeben ist, und wenn mindestens einer der letzten beiden Kurse der Qualifikationsphase eingebracht wird,
- d)
im beruflichen Gymnasium bis zu zwei Grundkurse, die Leistungskurse im fachrichtungsbezogenen Leistungsfach unmittelbar ergänzen.
- 3.
In die Gesamtqualifikation müssen im Falle von § 20 Abs. 3 die letzten beiden Kurse der zweiten Fremdsprache eingebracht werden.
- 4.
In 16 der 22 Grundkurse müssen jeweils mindestens fünf Punkte erreicht sein.
(5) Außerdem gelten für die Berechnung der Gesamtqualifikation folgende Bestimmungen:
- 1.
Die nach Abs. 3 und 4 eingebrachten Leistungs- und Grundkurse müssen sich wie folgt auf die Aufgabenfelder verteilen:
- a)
im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld: mindestens jeweils vier Kurse in Deutsch und einer fortgeführten Fremdsprache nach § 20 und zusätzlich zwei Kurse in Kunst, Musik oder Darstellendes Spiel sowie in einer weiteren Fremdsprache gemäß § 20, wenn keine zwei Kurse in einer zweiten Naturwissenschaft oder in Informatik eingebracht werden,
- b)
im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld: mindestens sechs Kurse, darunter jeweils mindestens zwei Kurse in Geschichte sowie Politik und Wirtschaft; in Geschichte müssen dies die Kurse aus der Jahrgangsstufe 13 sein,
- c)
im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld: mindestens jeweils vier Kurse in Mathematik und einer Naturwissenschaft sowie zusätzlich zwei Kurse in einer weiteren Naturwissenschaft oder in Informatik, wenn keine zwei Kurse in einer zweiten Fremdsprache eingebracht werden.
- 2.
Abweichend von Nr. 1 gilt für das berufliche Gymnasium:
- a)
im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld: mindestens jeweils vier Kurse in Deutsch und einer fortgeführten Fremdsprache nach § 20,
- b)
im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld: mindestens fünf Kurse, davon mindestens die letzten zwei Kurse in Geschichte und mindestens einen Kurs in Politik und Wirtschaft sowie in der Fachrichtung Wirtschaft die vier Kurse des fachrichtungsbezogenen Leistungsfaches und in der Fachrichtung Ernährung und Hauswirtschaft zwei Grundkurse in Wirtschaftslehre des Haushalts, in der Fachrichtung Agrarwirtschaft zwei Grundkurse in Wirtschaftslehre des Landbaus,
- c)
im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld: mindestens jeweils vier Kurse in Mathematik und einer Naturwissenschaft sowie in den Fachrichtungen Technik, Ernährung und Hauswirtschaft und Agrartechnik die vier Kurse des fachrichtungsbezogenen Leistungsfaches und in der Fachrichtung Technik zwei Grundkurse in Technologie sowie in der Fachrichtung Wirtschaft je einen Grundkurs in Rechnungswesen und in Datenverarbeitung.
- d)
Wer eine einschlägige Berufsausbildung nachweist, ist berechtigt, aber nicht verpflichtet, besuchte Kurse im fachrichtungsbezogenen Grundkursfach in die Gesamtqualifikation einzubringen.
(6) Im Abiturbereich werden die Ergebnisse der Kurse in den Prüfungsfächern aus dem Prüfungshalbjahr und die der Abiturprüfung wie folgt angerechnet:
- 1.
In jedem der fünf Prüfungsfächer können maximal 60 Punkte erreicht werden. Die im Prüfungshalbjahr in jedem der Prüfungsfächer erreichten Kursleistungen werden einfach (maximal erreichbare Punktzahl jeweils 15) und die in der Abiturprüfung erreichten Leistungen dreifach (maximal erreichbare Punktzahl jeweils 45) gewertet.
- 2.
Bei der Einbringung einer besonderen Lernleistung wird das Ergebnis vierfach (maximal erreichbare Punktzahl 60) gewertet. Mögliche Halbjahreskurse werden hier nicht berücksichtigt.
- 3.
In den Prüfungsfächern darf keiner der Kurse des Prüfungshalbjahres und keine Abiturprüfung einschließlich der besonderen Lernleistung mit null Punkten abgeschlossen sein. § 41 Abs. 4 bleibt unberührt.
- 4.
In drei Prüfungsfächern, darunter einem Leistungsfach, müssen in der Abiturprüfung jeweils mindestens 15 Punkte in dreifacher Wertung erreicht werden.“
(7) Die allgemeine Hochschulreife wird erworben, wenn die Gesamtpunktzahl mindestens 280 Punkte beträgt, dabei müssen mindestens 70 Punkte im Leistungskursbereich (Abs. 3), mindestens 110 Punkte im Grundkursbereich (Abs. 4) und mindestens 100 Punkte im Abiturbereich (Abs. 6) erreicht sein.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 27
Prüfungsanforderungen
(1) Grundlage für die Anforderungen in der schriftlichen und mündlichen Abiturprüfung, für die Aufgabenstellung, die Bewertung und die Beurteilung der Prüfungsleistungen sind die Bestimmungen über die fachspezifischen Prüfungsanforderungen der Anlage 11.
(2) Die Aufgaben der Abiturprüfungen erwachsen aus dem Inhalt der Lehrpläne für das jeweilige Prüfungsfach. Für die schriftlichen Prüfungen sind es die Inhalte bis zum Prüfungshalbjahr, für die mündlichen Prüfungen bis zum Ende der Unterrichtsphase in der Qualifikationsphase und für die Präsentation (§ 24) bis zur Aushändigung der Aufgabe. Die beiden nach § 35 einzureichenden Aufgabenvorschläge müssen zusammen Sachgebiete aus allen drei Halbjahren vor dem Prüfungshalbjahr umfassen.
(3) Eine Aufgabe, die einer bereits gelösten oder bearbeiteten Aufgabe so ähnlich oder im Unterricht soweit vorbereitet ist, dass ihre Bearbeitung eine nur wiederholende Leistung oder eine rein gedächtnismäßige Wiedergabe erlernten Stoffes darstellen würde, entspricht diesen Anforderungen nicht und darf deshalb nicht gestellt werden.
(4) Die Bearbeitungszeit einer schriftlichen Prüfung beträgt im Leistungsfach vier Zeitstunden, im Grundkursfach drei Zeitstunden. Das Kultusministerium kann die Verlängerung der Arbeitszeit zulassen, wenn dieses zum Beispiel zur Durchführung von Schülerexperimenten, zur Anfertigung von technischen Zeichnungen oder für gestalterische Aufgaben erforderlich ist. Die Verlängerung der Arbeitszeit ist mit einer entsprechenden Begründung gleichzeitig mit dem Einreichen der Aufgabenvorschläge (§ 35 Abs. 2) zu beantragen.
(5) Die einzelnen mündlichen Prüfungen einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers sowie das Kolloquium der besonderen Lernleistung (§ 24) dauern in der Regel 20 Minuten, bei der Präsentation (§ 24) in der Regel 30 Minuten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 28
Termine
(1) Die schriftlichen Abiturprüfungen beginnen eine Woche vor den Osterferien. Die mündlichen Prüfungen finden im Juni statt. Eine Präsentation oder ein Kolloquium zu einer besonderen Lernleistung (§ 24) kann bereits früher stattfinden. Die Regelungen des § 24 bleiben unberührt. Die Kurse des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 13 enden mit dem Ende der zweiten vollen Kalenderwoche im Mai.
(2) Die Schülerinnen und Schüler melden sich bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich am Anfang des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 13 zur Prüfung. Der genaue Termin für die Meldung wird spätestens eine Woche vor Beginn der Weihnachtsferien durch Aushang bekannt gegeben. Nach dem Termin eingehende Meldungen können in der Regel nicht berücksichtigt werden; über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(3) Die Ergebnisse der schriftlichen Abiturarbeiten sowie der Beschluss über zusätzliche mündliche Prüfungen nach § 38 Abs. 2 werden den Schülerinnen und Schülern spätestens fünf Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfungen mitgeteilt.
(4) Die Meldung einer Schülerin oder eines Schülers für eine zusätzliche mündliche Prüfung sowie der Grundkurse, die unter Beachtung der Bestimmungen von § 26 Abs. 4 und 5 für die Gesamtqualifikation angerechnet werden sollen, erfolgt am darauf folgenden Unterrichtstag. Auf den Termin für die Meldung wird 10 Unterrichtstage vorher von der Schulleiterin oder dem Schulleiter durch Aushang hingewiesen.
(5) Die Ergebnisse der mündlichen Abiturprüfungen bzw. einer Präsentation oder einer besonderen Lernleistung werden den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern am Ende ihres letzten Prüfungstages bekannt gegeben.
(6) Den Termin für die Aushändigung des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife setzt die Schule fest; mit diesem Tag, jedoch spätestens am 30. Juni endet das Schulverhältnis.
(7) Zu Beginn des Schuljahres schlägt die Schule auf der Grundlage von Abs. 1 die genauen Termine für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen dem Staatlichen Schulamt vor. Dieses legt die endgültigen Termine spätestens bis zum Beginn der Herbstferien fest.
§ 29 Meldung zur Prüfung und Wahl der Prüferinnen und Prüfer
§ 29
Meldung zur Prüfung und Wahl der Prüferinnen und Prüfer
Bei der Meldung zur Prüfung sind vorzulegen:
- 1.
eine Liste mit den Prüfungsfächern und den nach § 26 verbindlichen Kursen aus jedem dieser Fächer; außer den Kursthemen sind die Namen der Lehrkräfte und, soweit die Kurse bereits abgeschlossen sind, die Ergebnisse anzugeben,
- 2.
die vollständigen Unterlagen über die abgeschlossenen und über die im Prüfungshalbjahr belegten Kurse sowie über die in der gymnasialen Oberstufe oder dem beruflichen Gymnasium verbrachte Zeit,
- 3.
Unterlagen für den Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache,
- 4.
eine Erklärung, ob ein Vermerk über das Religionsbekenntnis in das Abiturzeugnis aufgenommen werden soll,
- 5.
eine Erklärung, wenn eine besondere Lernleistung oder eine Präsentation nach § 24 berücksichtigt werden soll.
(2) Von der Schulleiterin oder dem Schulleiter beauftragte Lehrkräfte (beispielsweise die nach § 8) prüfen die der Meldung beigefügten Unterlagen anhand der in den §§ 23 bis 26 genannten Bedingungen und geben sie unverzüglich mit einem Prüfungsvermerk an die Schulleiterin oder den Schulleiter weiter.
(3) Bei der Meldung wählt die Schülerin und der Schüler auch die Prüferinnen und Prüfer in jedem der Prüfungsfächer unter den Lehrerinnen und Lehrern, die sie oder ihn in mindestens einem vor dem Prüfungshalbjahr abgeschlossenen und nach Abs. 1 Nr. 1 angegebenen Kurse eines Faches unterrichtet haben. Diese Lehrerinnen und Lehrer prüfen die Schülerin oder den Schüler in der schriftlichen und mündlichen Prüfung des entsprechenden Faches.
(4) Stehen die Lehrkräfte, die die Schülerin oder den Schüler vor der Prüfungsphase unterrichtet haben, als Prüferinnen und Prüfer nicht zur Verfügung, kann die Schülerin oder der Schüler eine andere Lehrkraft des betreffenden Faches, die an der jeweiligen Schule unterrichtet, als Prüferin oder Prüfer wählen. Diese Wahl erfolgt bei der Meldung.
(5) Verzichtet eine Schülerin oder ein Schüler auf die Wahl der Prüferin oder des Prüfers oder ist die Frist nach Abs. 4 überschritten, bestimmt der Prüfungsausschuss die Prüferin oder den Prüfer.
(6) Wer in einem Prüfungsfach Kurse in einer benachbarten Schule besucht, wird in allen Prüfungsangelegenheiten dieses Faches gemäß § 11 Abs. 5 wie eine Schülerin oder ein Schüler der benachbarten Schule behandelt. Prüfungsentscheidungen und -ergebnisse sind für die Prüfungsgremien der Schule, der die Schülerin oder der Schüler angehört, verbindlich. Die Prüfungsunterlagen werden nach Abschluss der Prüfung der Schule, der die Schülerin oder der Schüler angehört, zur Verfügung gestellt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Übergang und Aufnahme
(1) In die gymnasiale Oberstufe und das berufliche Gymnasium wird aufgenommen, wer an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Schule nach den Bestimmungen der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 21. Juni 2000 (ABl. S. 602) in der jeweiligen Fassung in die Jahrgangsstufe 11 der gymnasialen Oberstufe versetzt wurde.
(2) In die gymnasiale Oberstufe und das berufliche Gymnasium kann mit Mittlerem Abschluss aufgenommen werden, wer von der Klassenkonferenz der abgebenden Schule, in der alle Fächer der Jahrgangsstufe 10 auf den Mittleren Abschluss ausgerichtet waren, als geeignet für den Übergang in die gymnasiale Oberstufe und das berufliche Gymnasium beurteilt wurde. Die Voraussetzungen für den Übergang und die Befürwortung durch die Klassenkonferenz sind gegeben, wenn
- 1.
die bisherige Lernentwicklung, der Leistungsstand und die Arbeitshaltung der Schülerin oder des Schülers eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht in der gymnasialen Oberstufe und dem beruflichen Gymnasium erwarten lassen und
- 2.
die Schülerin oder der Schüler den Mittleren Abschluss mit einer Durchschnittsnote von besser als befriedigend (3,0) in den Fächern Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache und einer Naturwissenschaft sowie in den übrigen Fächern gleichfalls eine Durchschnittsnote von besser als befriedigend (3,0) erreicht hat,
- 3.
in schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschulen ein Beschluss nach § 34 Abs. 6 der Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Mittelstufe (Sekundarstufe I) vom 17. Juli 1993 (ABl. S. 630) in der jeweiligen Fassung gefasst wurde.
(3) In den Fällen des Abs. 2 richten die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler bis spätestens zwei Wochen nach Beginn des zweiten Schulhalbjahres einen schriftlichen Antrag über die abgebende Schule an die Schulleitung der aufnehmenden Schule. Für den Übergang in das berufliche Gymnasium gilt dies auch in den Fällen des Abs. 1, die Fachrichtung ist anzugeben. Die Schulleitung der abgebenden Schule reicht den Antrag bis zum 1. März weiter und fügt ihm in den Fällen von Abs. 2 eine Eignungsfeststellung bei, über die von der Konferenz der die Schülerin oder den Schüler unterrichtenden Lehrkräfte entschieden wurde. Die aufnehmende Schule teilt den Eltern oder den volljährigen Schülerinnen und Schülern schriftlich bis spätestens zum 1. Mai mit, dass die Aufnahme erfolgt, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 auch am Ende der Jahrgangsstufe 10 erfüllt sind.
(4) Schülerinnen und Schüler, die bisher noch keinen Unterricht in einer zweiten Fremdsprache als Pflichtoder Wahlpflichtunterricht spätestens ab der Jahrgangsstufe 9 hatten, können nur dann aufgenommen werden, wenn die Schule in der Lage ist, in der Einführungsphase mit einer zweiten Fremdsprache zu beginnen und diese bis zum Ende der Qualifikationsphase mit mindestens drei Jahreswochenstunden fortzuführen.
(5) Kann die abgebende Schule die Eignung für den Besuch der gymnasialen Oberstufe oder des beruflichen Gymnasiums nach Abs. 2 nicht feststellen, so teilt sie dies den Eltern oder den volljährigen Schülerinnen und Schülern mit und bietet eine Beratung an.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 30
Prüfungsausschuss, Fachausschüsse
(1) Für die Abiturprüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören an:
- 1.
die oder der nach Abs. 4 bestellte Vorsitzende;
- 2.
die Schulleiterin oder der Schulleiter und die Vertreterin oder der Vertreter;
- 3.
in der gymnasialen Oberstufe die Studienleiterin oder der Studienleiter, im beruflichen Gymnasium die zuständige Abteilungsleiterin oder der zuständige Abteilungsleiter;
- 4.
die Fachbereichsleiterin oder der Fachbereichsleiter der gymnasialen Oberstufe für jedes Aufgabenfeld oder die beauftragte Lehrkraft nach § 32 Abs. 2 der Dienstordnung für Lehrkräfte, Schulleiterinnen und Schulleiter und sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter vom 8. Juli 1993 in der jeweiligen Fassung. Sofern Sport Prüfungsfach ist, gehört die Schulsportleiterin oder der Schulsportleiter dem Gremium an.
(2) Der Prüfungsausschuss wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden einberufen, um die nach dieser Verordnung wahrzunehmenden Aufgaben zu erfüllen. Er tritt auch zusammen, wenn die oder der Vorsitzende oder mindestens drei Mitglieder des Prüfungsausschusses es für erforderlich halten.
(3) Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses werden mit Mehrheit getroffen. Sie bedürfen der Anwesenheit von zwei Drittel der Mitglieder des Ausschusses. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge verpflichtet.
(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wird vom Staatlichen Schulamt bestellt, soweit sie oder er nicht vom Kultusministerium benannt wird. Sie oder er muss eine Lehramtsbefähigung besitzen, die sich auch auf die gymnasiale Oberstufe oder die berufliche Schule erstreckt. In der Regel soll eine Schulaufsichtsbeamtin oder ein Schulaufsichtsbeamter oder eine Schulleiterin oder ein Schulleiter zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden bestellt werden. Prüfungsausschussvorsitzende können auch Schulleiterinnen und Schulleiter jeweils von Nachbarschulen sein.
(5) Bei der schriftlichen Prüfung oder im Falle der Verhinderung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übernimmt die jeweilige Schulleiterin oder der jeweilige Schulleiter die Aufgaben der oder des Vorsitzenden.
(6) Für jede mündliche Prüfung wird ein Fachausschuss gebildet. Ihm gehören an:
- 1.
als Vorsitzende oder Vorsitzender die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein anderes Mitglied desselben, das fachkundig ist. Vorsitzende oder Vorsitzender des Fachausschusses kann auch eine fachkundige Lehrkraft nach Abs. 1 einer Nachbarschule sein oder im Einzelfall zur Erleichterung des Prüfungsablaufes jeweils eine weitere fachkundige Lehrkraft pro Aufgabenfeld, die von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses beauftragt ist,
- 2.
die Prüferin oder der Prüfer;
- 3.
eine weitere Lehrerin oder ein weiterer Lehrer, die oder der für das Fach die Lehramtsbefähigung besitzt oder in der gymnasialen Oberstufe oder dem beruflichen Gymnasium dieses Fach unterrichtet hat. Sie oder er führt in der mündlichen Prüfung das Protokoll.
(7) Der Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 32
Aufgaben des Prüfungsausschusses
(1) Der Prüfungsausschuss stellt fest,
- 1.
wer zur Abiturprüfung zugelassen ist (§§ 23 und 29),
- 2.
wer zusätzlich und wer nicht mehr mündlich geprüft wird (§ 38),
- 3.
wer die Abiturprüfung bestanden hat und mit welcher Punktzahl die Gesamtqualifikation und mit welcher Durchschnittsnote die Abiturprüfung abgeschlossen wurde (§ 42).
(2) Der Prüfungsausschuss entscheidet
- 1.
über die Aufnahme besonderer Bemerkungen in das Abiturzeugnis (§ 43 Abs. 2 Nr. 7),
- 2.
bei Täuschungshandlungen, Täuschungsversuchen oder anderen Unregelmäßigkeiten (§ 33 und § 35 Abs. 6),
- 3.
über die Zuteilung einer Prüferin oder eines Prüfers nach § 29 Abs. 5.
(3) Der Prüfungsausschuss wirkt mit
- 1.
bei der Terminplanung für die schriftliche und mündliche Prüfung (§ 31 Abs. 2),
- 2.
bei der Benennung der Lehrkräfte, die die schriftlichen Arbeiten nach der Korrektur der zuständigen Fachlehrerin oder des zuständigen Fachlehrers durchsehen (§ 37 Abs. 4).
(4) Über jede Sitzung des Prüfungsausschusses wird eine Niederschrift angefertigt.
(5) Der Prüfungsausschuss bespricht nach Abschluss aller mündlichen Prüfungen mit den an der Prüfung beteiligten Lehrkräften Ablauf und Ergebnis der Abiturprüfung. Er gibt gegebenenfalls Hinweise nach § 42 Abs. 3.
§ 35 Aufgabenvorschläge für die schriftliche Prüfung
§ 35
Aufgabenvorschläge für die schriftliche Prüfung
(1) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung werden von der Prüferin oder vom Prüfer im Benehmen mit den Lehrkräften gestellt, die die Schülerin oder den Schüler im Prüfungsfach in einem nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 angegebenen und vor dem Prüfungshalbjahr abgeschlossenen Kurse unterrichtet haben.
(2) Die Prüferin oder der Prüfer übergibt der Schulleiterin oder dem Schulleiter zwei Aufgabenvorschläge unter Beachtung von § 27 Abs. 1. Darin sind auch die Hilfsmittel anzugeben. Es sind nur die an der Schule eingeführten Hilfsmittel wie Wörterbücher, kurzgefasste Formelsammlungen und dergleichen, nicht aber Aufzeichnungen und Notizen zugelassen. Allen Schülerinnen und Schülern müssen gleiche Hilfsmittel zur Verfügung stehen können.
(3) Im Benehmen mit der Fachbereichsleiterin oder dem Fachbereichsleiter der gymnasialen Oberstufe oder der beauftragten Lehrkraft nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 gibt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Aufgabenvorschläge mit einem Prüfungsvermerk in der dritten Unterrichtswoche des Prüfungshalbjahres über das Staatliche Schulamt an das Kultusministerium weiter. Dabei ist auch anzugeben, wie viele Schülerinnen und Schüler zugelassen wurden und in den einzelnen Fächern zu prüfen sind. Vorher erforderliche Termine legt die Schulleiterin oder der Schulleiter fest.
(4) Das Kultusministerium prüft zusammen mit dem zuständigen Staatlichen Schulamt die Aufgabenvorschläge und legt für jedes Prüfungsfach einen Aufgabenvorschlag fest. Das Kultusministerium ist berechtigt, andere Vorschläge anzufordern, Vorschläge abzuändern, zu ergänzen oder neue Aufgaben zu stellen.
(5) Die ausgewählten Aufgabenvorschläge werden rechtzeitig vor Beginn der schriftlichen Prüfungen in versiegelten Umschlägen an die Schule zurückgegeben. Die Umschläge werden erst am Tag der Prüfung geöffnet. Bei Aufgabenstellungen, die umfangreiche technische Vorbereitungen erfordern, kann das Kultusministerium den Schulen gestatten, die Umschläge am Unterrichtstag vor der Prüfung zu öffnen. Der Antrag hierzu ist zu begründen und zusammen mit den Aufgabenvorschlägen einzureichen.
(6) Werden Prüfungsaufgaben vorzeitig bekannt oder wird auf Prüfungsaufgaben vorzeitig hingewiesen, entscheidet der Prüfungsausschuss, ob dieser Prüfungsteil anerkannt wird oder zu wiederholen ist. Dem Kultusministerium ist zu berichten.
§ 37 Bewertung und Beurteilung der schriftlichen Arbeiten
§ 37
Bewertung und Beurteilung der schriftlichen Arbeiten
(1) Jede schriftliche Arbeit wird von der Prüferin oder dem Prüfer unter Berücksichtigung der Anlagen 8 und 9 a bis 9 e durchgesehen, korrigiert, bewertet und beurteilt. Ist die Reinschrift nicht vollständig, so können in begründeten Ausnahmefällen Entwürfe zur Bewertung herangezogen werden, wenn sie zusammenhängend konzipiert sind und die Reinschrift mindestens etwa drei Viertel des erkennbar angestrebten Gesamtumfangs hat. Die Entscheidung trifft die Prüferin oder der Prüfer.
(2) Fehler sind in der Arbeit zu unterstreichen und am Rand nach Art und Gewicht zu kennzeichnen. Auf einem besonderen Blatt ist eine zusammenfassende Bewertung zu erstellen, die mit einer Beurteilung nach Punkten (§ 13 Abs. 1) abschließt.
(3) Aus der Korrektur und Bewertung soll hervorgehen, welcher Wert den von der Schülerin oder dem Schüler vorgebrachten Lösungen, Untersuchungsergebnissen oder Argumenten beigemessen wird und wieweit die Schülerin oder der Schüler durch gelungene Beiträge die Erfüllung der gestellten Aufgaben gefördert oder durch sachliche und logische Fehler beeinträchtigt hat.
(4) Jede schriftliche Arbeit wird von einer zweiten Lehrkraft durchgesehen, korrigiert, bewertet und beurteilt. Sie kann sich entweder der Beurteilung der Prüferin oder des Prüfers anschließen oder eine eigene Bewertung mit Beurteilung abgeben. Weichen die beiden Beurteilungen von einander ab, so kann ein neues, übereinstimmendes Gutachten gemeinsam erstellt werden. Anderenfalls entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses im Rahmen der vorgeschlagenen Beurteilungen. Er oder sie kann nach Aktenlage entscheiden oder die beteiligten Lehrkräfte anhören. Er oder sie kann eine Drittkorrektur anordnen. Die Zweitkorrektur wird entweder von einer Lehrkraft der eigenen Schule, die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmt wird, oder im Benehmen mit dem zuständigen Staatlichen Schulamt von einer Lehrkraft einer anderen Schule durchgeführt. Das Kultusministerium kann zur Entwicklung und Sicherung einheitlicher Bewertungsmaßstäbe anordnen, dass für alle oder einzelne Fächer landesweit oder für bestimmte Regionen die Zweitkorrektur der schriftlichen Arbeit von Lehrkräften anderer Schulen vorgenommen wird.
(5) Die korrigierten und beurteilten Arbeiten nach Abs. 4 werden der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses rechtzeitig vor Bekanntgabe der Ergebnisse vorgelegt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 38
Zahl der mündlichen Prüfungen
(1) Mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 4 wird jede Prüfungsteilnehmerin und jeder Prüfungsteilnehmer in den von ihr oder ihm nach § 25 Abs. 3 gewählten Fächern mündlich geprüft.
(2) In jedem Fach der schriftlichen Prüfung ist zusätzlich eine mündliche Prüfung möglich, sofern nicht Abs. 4 dem entgegensteht. Es soll jedoch eine Schülerin oder ein Schüler in der Regel in nicht mehr als einem Fach zusätzlich mündlich geprüft werden. Die zusätzliche mündliche Prüfung hat stattzufinden, wenn die Schülerin oder der Schüler dies wünscht oder wenn der Prüfungsausschuss es beschließt. Der Beschluss ist zu begründen und im Protokoll festzuhalten. Auch die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann eine zusätzliche mündliche Prüfung festlegen. Die Entscheidung über eine zusätzliche mündliche Prüfung wird der Schülerin oder dem Schüler spätestens mit den Ergebnissen der schriftlichen Prüfung bekanntgegeben. Eine zusätzliche mündliche Prüfung wird nicht durchgeführt, wenn die Schülerin oder der Schüler die verbindlichen Teile der Abiturprüfung abgelegt hat, die erzielten Ergebnisse zum Bestehen der Abiturprüfung ausreichen und durch die zusätzliche mündliche Prüfung das Bestehen gefährdet werden kann.
(3) Wer nach Abs. 2 zusätzlich mündlich geprüft werden will, erklärt dies schriftlich der Schulleiterin oder dem Schulleiter.
(4) Wer aufgrund der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der vorliegenden Teile der Gesamtqualifikation auch bei günstigstem Verlauf des mündlichen Teils der Prüfung die Bedingungen zur Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife nicht mehr erfüllen kann, hat die Abiturprüfung nicht bestanden. In diesem Fall wird die Prüfung nicht fortgesetzt. Der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer ist dies unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Entsprechendes gilt nach Abschluss einzelner mündlicher Prüfungen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 39
Vorbereitung der mündlichen Prüfung
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter lädt im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses solche Personen als Gäste zur mündlichen Prüfung oder dem Kolloquium der Präsentation oder der besonderen Lernleistung ein, an deren Anwesenheit ein schulisches Interesse besteht. Dazu gehören je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers und des Schulelternbeirates, ein Mitglied der Schülervertretung, das nicht Prüfungsteilnehmerin oder Prüfungsteilnehmer ist, und im beruflichen Gymnasium Vertreterinnen oder Vertreter der ausbildenden Wirtschaft. Daneben können als Gäste eingeladen werden: Schülerinnen und Schüler, die beim nächsten Prüfungstermin die Prüfung ablegen wollen, und Lehrkräfte, die die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer in der Sekundarstufe I unterrichtet haben sowie Lehrkräfte anderer Schulen. Gäste können nicht an Prüfungen von Schülerinnen und Schülern teilnehmen, die dagegen Einspruch erheben.
Lehrkräfte der Schule sollen, so weit es unterrichtsorganisatorisch möglich ist, nach Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters, bei mündlichen Prüfungen zuhören.
Gäste dürfen nicht bei der Prüfung einer Schülerin oder eines Schülers anwesend sein, mit der oder dem sie in einem verwandtschaftlichen Verhältnis stehen. Die Gäste sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge verpflichtet und können, ausgenommen Lehrkräfte und Schulaufsichtsbeamte, an Beratungen der Fachausschüsse nicht teilnehmen. Die Genehmigung zur Teilnahme kann widerrufen werden, wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung beeinträchtigt wird.
(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses trifft auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters, soweit erforderlich, Vorkehrungen oder Ausnahmeregelungen für behinderte Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer gemäß § 34.
(3) Spätestens am dritten Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter der Prüfungsplan für die gesamte Prüfung durch Aushang bekanntgegeben. Darin werden alle Mitglieder der Fachausschüsse namentlich benannt. Der Prüfungsplan bleibt bis zum Ende der mündlichen Prüfungen ausgehängt.
(4) Die Prüferin oder der Prüfer sorgt dafür, dass die notwendigen Hilfsmittel für die mündliche Prüfung zur Verfügung stehen und die Prüfungsaufgabe den anderen Mitgliedern des Fachausschusses rechtzeitig bekannt gegeben wird, damit sie sich frühzeitig mit der vorgesehenen Aufgabe vertraut machen können. Bestandteil der Prüfungsaufgabe, die drei Unterrichtstage vor der Prüfung den Mitgliedern des Fachausschusses schriftlich vorliegen muss, ist eine Skizze des Erwartungshorizonts.
§ 4 Überprüfungsverfahren, Aufnahme in besonderen Fällen
§ 4
Überprüfungsverfahren, Aufnahme in besonderen Fällen
(1) Wer aus einer genehmigten aber staatlich nicht anerkannten Ersatzschule oder aus einer ausländischen Schule in die gymnasiale Oberstufe oder das berufliche Gymnasium einer öffentlichen oder staatlich anerkanten Schule übergehen will oder wer den Schulbesuch länger als ein Jahr unterbrochen hat, muss sich in der Regel einem Überprüfungsverfahren unterziehen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter in Benehmen mit dem Staatlichen Schulamt. Der Besuch der Berufsschule und die Erfüllung des Grundwehrdienstes, des Zivildienstes, eines sozialen Jahres sowie ein einjähriges berufsbezogenes Praktikum gelten nicht als Unterbrechung.
(2) Im Überprüfungsverfahren soll festgestellt werden, ob die Schülerin oder der Schüler in der gymnasialen Oberstufe oder dem beruflichen Gymnasium erfolgreich mitarbeiten kann. Das Überprüfungsverfahren wird in Deutsch, der ersten Fremdsprache und Mathematik schriftlich jeweils im Umfang einer Klassenarbeit durchgeführt. In Geschichte oder Politik und Wirtschaft sowie einer Naturwissenschaft ist jeweils eine mündlichen Prüfung von mindestens 10 höchstens 15 Minuten Dauer abzulegen. Die Anforderungen müssen bei Eintritt zum Schuljahresbeginn jeweils denen der vorangegangenen Jahrgangsstufe entsprechen, für die der Übergang vorgesehen ist. Beim Übergang im laufenden Schuljahr sind die Anforderungen des vorangegangenen Unterrichts der Schule, in die übergegangen werden soll, zugrunde zu legen. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage des Ergebnisses des Überprüfungsverfahrens und nach Maßgabe von Satz 1. Jede Schülerin und jeder Schüler darf in einem Schuljahr nur an einem Überprüfungsverfahren für die Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe und einem für die Aufnahme in das berufliche Gymnasium teilnehmen.
(3) Ausländische Bewerberinnen und Bewerber können nur aufgenommen werden, wenn sie eine gültige Aufenthaltserlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland haben.
(4) Wer das 19. Lebensjahr vollendet hat, kann in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe nur im begründeten Fall und nach Beratung über andere Wege zum Erwerb der Allgemeinen Hochschulreife (Abendgymnasium, Hessenkolleg, Nichtschülerprüfung) mit Genehmigung des Staatlichen Schulamtes aufgenommen werden.
(5) Für die Aufnahme in die Einführungsphase des beruflichen Gymnasiums gilt bei Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung die Vollendung des 21. Lebensjahres als Altersgrenze. Das Staatliche Schulamt kann entsprechend den Regelungen von Abs. 4 eine Ausnahmegenehmigung erteilen.
§ 40 Durchführung der mündlichen Prüfungen
§ 40
Durchführung der mündlichen Prüfungen
(1) Vor Beginn der mündlichen Prüfungen erfolgt eine Belehrung und Befragung der Schülerinnen und Schüler nach § 36 Abs. 2 durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder ein von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft. § 33 Abs. 7 bleibt unberührt.
(2) Zur Vorbereitung der mündlichen Prüfungen wird der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer eine der Prüfungsaufgabe angemessene Zeit gegeben. Die Vorbereitungszeit beträgt mindestens 20 Minuten. Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer kann sich als Grundlage für ihre oder seine Ausführungen Aufzeichnungen machen. Durch Aufsicht ist sicherzustellen, dass die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer während der Vorbereitungszeit ungestört ist und sich keine Gelegenheit zur Benutzung unerlaubter Hilfsmittel ergibt. Die aufsichtsführende Lehrkraft fertigt eine Niederschrift an, aus der die Dauer der Vorbereitungszeit der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers hervorgeht.
(3) Die mündlichen Prüfungen und die Kolloquien der Präsentation oder der besonderen Lernleistung nach § 24 werden von den Fachausschüssen durchgeführt. Aufgaben und Fragen werden von den Prüfern gestellt. Die Vorsitzenden der Fachausschüsse, die das Protokoll führenden Lehrkräfte sowie die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sind berechtigt, Zwischenfragen oder ergänzende Fragen zu stellen. Die Aneinanderreihung inhaltlich nicht oder nur mittelbar zusammenhängender Fragen ist zu vermeiden. In der Regel steht der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer die Hälfte der Prüfungszeit für einen kurzen möglichst frei gehaltenen Vortrag nach Anlage 11 Nr. 3.1 zur Verfügung. Bei der Präsentation ist auf den angemessenen Umgang mit den gewählten Medien zu achten. Die mündlichen Prüfungen dürfen sich nicht auf die Sachgebiete und Lernziele nur eines Schulhalbjahres der Qualifikationsphase beschränken.
(4) Die Prüfungen werden in der Regel einzeln durchgeführt. Auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers sind Gruppenprüfungen mit bis zu drei Prüflingen zulässig, wenn die Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer und die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zustimmen. Dabei muss das Prüfungsverfahren eine Bewertung der einzelnen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer entsprechend den in § 27 genannten Bedingungen zulassen. § 27 Abs. 5 bleibt unberührt.
(5) Über den Verlauf jeder mündlichen Prüfung ist von der in § 30 Abs. 6 Nr. 3 genannten Lehrkraft ein Protokoll zu führen. Aus ihm muss hervorgehen, ob und in welchem Umfang die Schülerin oder der Schüler die gestellten Aufgaben selbständig oder mit Hilfe lösen konnte. Es muss enthalten:
- 1.
Name und Ort der Schule,
- 2.
Zusammensetzung des Fachausschusses,
- 3.
Namen der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers,
- 4.
Fach der mündlichen Prüfung,
- 5.
Beginn und Ende der Prüfung,
- 6.
Prüfungsaufgabe und den wesentlichen Inhalt der Beantwortung oder Lösung,
- 7.
die nach § 41 erfolgte Beurteilung und - auf Antrag eines Mitglieds des Fachausschusses - Gesichtspunkte aus der Beratung über die Bewertung und Beurteilung der Prüfungsleistung,
- 8.
als Anlage die von der Schülerin oder dem Schüler in der Vorbereitungszeit angefertigten Aufzeichnungen.
Die oder der Vorsitzende des Fachausschusses hat dafür zu sorgen, dass die Aussagen des Protokolls eindeutig und verständlich sind und den Prüfungsverlauf und das Beratungsergebnis wiedergeben. Das Protokoll wird von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben.
(6) Über die Gesamtheit der zu einem Prüfungstermin durchgeführten mündlichen Prüfungen wird eine Niederschrift angefertigt. Sie muss enthalten:
- 1.
Name und Ort der Schule,
- 2.
Name der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses,
- 3.
Beginn und Ende der Prüfungen an den verschiedenen Prüfungstagen,
- 4.
Vermerk über Krankmeldungen und die daraufhin erfolgten Entscheidungen, sowie darüber, wer nach § 38 Abs. 2 Satz 7 eine zusätzliche mündliche Prüfung nicht abgelegt hat,
- 5.
Angaben über besondere Vorkommnisse.
Der Niederschrift wird ein Prüfungsplan (§ 39 Abs. 3) beigefügt. Abweichungen, die sich im Verlauf der Prüfung von diesem Prüfungsplan ergeben haben, werden vermerkt. Die Niederschrift wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und von der Schulleiterin oder dem Schulleiter nach Abschluss der mündlichen Prüfung unterschrieben. Führt die Schulleiterin oder der Schulleiter den Vorsitz des Prüfungsausschusses wird diese Aufgabe im beruflichen Gymnasium von einer Vertreterin oder einem Vertreter und in der gymnasialen Oberstufe von der Studienleiterin oder dem Studienleiter wahrgenommen.
§ 41 Bewertung und Beurteilung der mündlichen Prüfungsleistungen
§ 41
Bewertung und Beurteilung der mündlichen Prüfungsleistungen
(1) Der Fachausschuss, der die Prüfung durchführt, bewertet und beurteilt die in der mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen. Während der Beratung und Beschlussfassung, die unmittelbar nach der jeweiligen Prüfung erfolgt, können außer dem Prüfungsausschuss nur die in § 39 Abs. 1 genannten Lehrkräfte und Schulaufsichtsbeamte anwesend sein.
(2) Die oder der Vorsitzende des Fachausschusses sorgt dafür, dass bei der mündlichen Prüfung nicht von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen und nicht gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Schülerinnen und Schüler verstoßen wird.
(3) Die Beurteilung der Prüfungsleistungen wird auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers vom Fachausschuss festgelegt. Bei der Beurteilung einer Präsentation sind neben dem Inhalt auch die Qualität des Vortrags und der angemessene Umgang mit den gewählten Medien zur Beurteilung heranzuziehen. Kann sich der Fachausschuss nicht auf eine Beurteilung einigen, entscheidet der oder die Vorsitzende des Fachausschusses.
(4) Wird in einem Fach sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft, wird das Gesamtergebnis für dieses Fach nach der Formel
P=2s+m
((P = endgültige Punktsumme der schriftlichen und mündlichen Prüfungen im Fach, s = Punktzahl der schriftlichen Prüfung im Fach, m = Punktzahl der mündlichen Prüfung im Fach) gebildet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 42
Feststellung des Prüfungsergebnisses
(1) Der Prüfungsausschuss stellt die von der Schülerin oder dem Schüler insgesamt erreichte Punktzahl der Gesamtqualifikation, die Durchschnittsnote (Anlage 10 a), das Bestehen der Abiturprüfung und den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife oder das Nichtbestehen der Abiturprüfung fest.
(2) Den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern soll Gelegenheit gegeben werden, an einem zu vereinbarenden Termin mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einem anderen Mitglied des Prüfungsausschusses ihre Prüfungsleistungen und deren Bewertung zu besprechen. Das Recht auf Einsichtnahme in die Prüfungsakten bleibt davon unberührt.
(3) Nach Abschluss der Abiturprüfung werden dem Kultusministerium Hinweise, die für künftige Prüfungen von Bedeutung sind, mitgeteilt.
§ 43 Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
§ 43
Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
(1) Wer die Abiturprüfung bestanden und die allgemeine Hochschulreife erworben hat, erhält das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife (Anlage 3).
(2) Im Zeugnis werden die erbrachten Leistungen durch Punktzahlen, die stets zweistellig anzugeben sind, aufgeführt. Es sind einzutragen:
- 1.
die Ergebnisse der Grund- und Leistungskurse, die in der Gesamtqualifikation angerechnet werden (§ 26), wobei die Leistungsfächer mit dem Zusatz „Leistungsfach“ zu kennzeichnen sind;
- 2.
die Ergebnisse der Kurse, die nicht in die Gesamtqualifikation eingebracht werden. Sie werden in Klammern gesetzt;
- 3.
die Ergebnisse der Abiturprüfung (§ 26 Abs. 6);
- 4.
das Ergebnis der besonderen Lernleistung (§ 24);
- 5.
die Punktsumme der drei Bereiche der Gesamtqualifikation (§ 26 Abs. 3 bis 6), die sich daraus ergebende Gesamtpunktzahl (§ 26 Abs. 1) und die Durchschnittsnote (§ 42 Abs. 1);
- 6.
ein Vermerk über
- a)
die Dauer des Fremdsprachenunterrichts im Pflicht- und Wahlpflichtbereich der Mittelstufe und der gymnasialen Oberstufe oder des beruflichen Gymnasiums,
- b)
die Dauer des Fremdsprachenunterrichts in Arbeitsgemeinschaften und wahlfreien Unterrichtsveranstaltungen auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers,
- c)
den Erwerb des Latinums oder des Graecums (§ 20 Abs. 7 und 8);
- 7.
mit Zustimmung der Schülerin oder des Schülers nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 besondere Bemerkungen über außerunterrichtliche Leistungen oder Fähigkeiten (z.B. Veröffentlichung eigener Arbeiten, hervorragende Mitarbeit in der Schülervertretung, bei der Herausgabe von Schülerzeitungen, in der Jugendarbeit und, soweit sie nicht bei Nr. 4 berücksichtigt wurden, Erfolge bei schulischen Wettbewerben sowie besondere künstlerische, technische oder sportliche Leistungen).
(3) Das Religionsbekenntnis wird im Zeugnis auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers vermerkt.
(4) Das Zeugnis erhält das Datum des letzten Tages der mündlichen Prüfungen.
(5) Die Reinschrift und der Entwurf des Zeugnisses werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und von der Schulleiterin oder dem Schulleiter unterschrieben. Führt die Schulleiterin oder der Schulleiter den Vorsitz des Prüfungsausschusses wird diese Aufgabe in der gymnasialen Oberstufe von der Studienleiterin oder dem Studienleiter und im beruflichen Gymnasium von der zuständigen Abteilungsleiterin oder dem zuständigen Abteilungsleiter wahrgenommen. Die Reinschrift, die in der Regel vor dem 1. Juli ausgehändigt wird, erhält das Dienstsiegel. Der Entwurf des Zeugnisses bleibt bei den Schulakten.
(6) Zum Nachweis über alle im beruflichen Gymnasium abgeschlossenen fachrichtungsbezogenen Kurse und Übungen erhält die Schülerin oder der Schüler auf Wunsch eine Bescheinigung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 46
Doppeltqualifizierende Bildungsgänge
(1) Doppeltqualifizierende Bildungsgänge, die berufliches und allgemeinbildendes Lernen verbinden und die zur allgemeinen Hochschulreife führen, können auf Antrag des Schulträgers mit Zustimmung des Kultusministeriums an gymnasialen Oberstufen oder beruflichen Gymnasien oder in organisatorischer Verbindung mit ihnen eingerichtet werden. Sie schließen mit zwei getrennten Prüfungen ab. Für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife gelten die Vorschriften dieser Verordnung soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist. In die einjährigen beruflichen Bildungsgänge, die mit mit der Prüfung zur staatlich geprüften Assistentin oder zum staatlich geprüften Assistenten gemäß Abs. 7 abschließen, kann aufgenommen werden, wer die Abiturprüfung bestanden und die Bedingungen der Abs. 2 bis 6 erfüllt hat.
(2) In der Einführungsphase wird das Unterrichtsangebot je nach Ausbildungsgang durch berufsbezogene Fächer ergänzt. Die Zahl der nach § 16 verbindlichen Unterrichtsstunden verändert sich für diese Schülerinnen und Schüler wie folgt:
- 1.
In der gymnasialen Oberstufe sind nur zwei Naturwissenschaften verbindlich, dafür erhöht sich die Zahl der Kompensations-/Orientierungsstunden auf sechs bis zehn Wochenstunden. Soweit diese Unterrichtsstunden nicht für die in § 16 Abs. 2 genannten Zwecke genutzt werden, dienen sie dazu, den berufsqualifizierenden Unterricht dem Ziel des Ausbildungsberufes entsprechend zu verstärken.
- 2.
Im beruflichen Gymnasium sind in der Fachrichtung Technik im Schwerpunkt Chemietechnik und Biologietechnik die berufsbezogenen Fächer Technikwissenschaft und Labortechnik mit jeweils mindestens fünf Wochenstunden und im Schwerpunkt Datenverarbeitungstechnik die berufsbezogenen Fächer Datenverarbeitung und Programmiertechnik mit jeweils mindestens fünf Wochenstunden verbindlich.
(3) In der Qualifikationsphase werden für die einzelnen Ausbildungsgänge charakteristische Leistungsfächer und berufsbezogene Grundkursfächer wie folgt festgelegt:
| charakteristisches |
gemeinsame zusätzliche Grundkurse im |
||
| gesellschafts-wissenschaftlichen |
mathematisch-naturwissen-schaftlich-technischen |
||
| Aufgabenfeld |
|||
| 1.im gesellschafts-wissenschaftlichen Aufgabenfeld: |
|||
| Wirtschaftswissenschaften (nur gymnasiale Oberstufe) |
spezielle Betriebswirtschaftslehre (Bankbetriebslehre oder Industriebetriebslehre) |
Rechnungswesen/ Datenverarbeitung |
|
| 2. im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld: |
|||
| Datenverarbeitung (in Verbindung mit dem Leistungsfach Mathematik) |
Betriebswirtschaftslehre |
numerische Mathematik Programmiertechnik Labortechnik |
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(4) Für Schülerinnen und Schüler, die beim Leistungsfach Wirtschaftswissenschaften an den zusätzlichen Grundkursen nach Abs. 3 teilnehmen, sind abweichend von den Bestimmungen des § 19 in der Qualifikationsphase nur zwei Grundkurse in Politik und Wirtschaft verbindlich. Im Übrigen können mit dem Besuch dieser zusätzlichen Grundkurse fachspezifische Verpflichtungen für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife nicht ersetzt werden. Die Ergebnisse dieser Grundkurse können in die Gesamtqualifikation eingebracht werden, wenn die Schülerinnen und Schüler alle übrigen Auflagen erfüllt haben.
(5) Über die in den zusätzlichen Grundkursen nach Abs. 3 behandelten Inhalte und die in ihnen erzielten Ergebnisse stellt die Schule auf Antrag zusätzlich zu dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife eine besondere Bescheinigung aus.
(6) Polyvalente Kurse, die sich an den Lehrplänen der gymnasialen Oberstufe und denen für berufliche Schulen orientieren, sind auf die Verpflichtungen für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und auf die Verpflichtungen für die berufliche Qualifikation anrechenbar. Spezielle Betriebswirtschaftslehre oder Rechnungswesen/ Datenverarbeitung kann im doppeltqualifizierten Bildungsgang viertes Abiturprüfungsfach sein.
(7) Wer die allgemeine Hochschulreife erworben hat und nach der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an den zweijährigen Berufsfachschulen, die auf einen mittleren Abschluss aufbauen (Assistentenberufe) vom 17. Februar 2000 (ABl. S. 183) in der jeweils geltenden Fassung unterrichtet wurde, kann eine Prüfung zur staatlich geprüften Assistentin oder zum staatlich geprüften Assistenten ablegen. Für die Prüfung gilt die in Satz 1 genannte Verordnung mit der Maßgabe, dass in den Fächern, die auch Gegenstand der Abschlussprüfung sind, die Ergebnisse der Abiturprüfung bei der schriftlichen und mündlichen Prüfung angerechnet werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 47
Fachhochschulreife
(1) Wer die Qualifikationsphase mindestens bis zum Ende des zweiten Halbjahres besucht hat, erwirbt die Fachhochschulreife, wenn die in Absatz 2 geforderten schulischen Leistungen erfüllt sind und eine ausreichende berufliche Tätigkeit nach Abs. 4 nachgewiesen ist.
(2) Die schulischen Voraussetzungen der Fachhochschulreife erfüllt, wer in zwei Halbjahren der Qualifikationsphase
- 1.
in 11 Grundkursen insgesamt mindestens 55 Punkte der einfachen Wertung,
- 2.
in beiden Leistungsfächern mit je zwei Kursen mindestens 40 Punkte der zweifachen Wertung erreicht hat.
Unter den nach Satz 1 einzubringenden Kursen müssen sich je zwei Halbjahreskurse in Deutsch, einer Fremdsprache nach § 20, Politik und Wirtschaft oder Geschichte, Mathematik und einer Naturwissenschaft befinden. Aus anderen Fächern können höchstens je zwei Kurse eingebracht werden. In zwei der vier anzurechnenden Leistungskurse und in sieben der elf anzurechnenden Grundkurse müssen mindestens je fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht sein. Mit null Punkten bewertete Kurse sowie Leistungen der Einführungsphase werden nicht, themen- oder inhaltsgleiche Kurse nur einmal angerechnet. Haben Schülerinnen und Schüler die Qualifikationsphase länger als zwei Schulhalbjahre besucht, können die Leistungs- und Grundkurse aus zwei Halbjahren nach Wahl der Schülerin oder des Schülers einbezogen werden.
(3) Die Gesamtpunktzahl von mindestens 95, höchstens
285 Punkten, die sich aus den anzurechnenden vier
Leistungskursen und elf Grundkursen nach Abs. 2 ergibt,
wird in eine Durchschnittsnote umgerechnet. Die Durchschnittsnote
ergibt sich aus Anlage 10 b.
(4) Der Nachweis einer ausreichenden beruflichen Tätigkeit kann erbracht werden durch:
- 1.
die Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder
- 2.
den Abschluss einer schulischen Berufsausbildung durch eine staatliche Prüfung oder
- 3.
eine Laufbahnprüfung im öffentlichen Dienst oder
- 4.
eine mindestens einjährige Berufs- oder Praktikantentätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder einem freiwilligen sozialen Jahr. Das Praktikum kann sowohl in Industrie-, Handwerks- oder Dienstleistungsbetrieben als auch in öffentlichen Verwaltungen, Behörden oder Institutionen sowie in sozialen oder gemeinnützigen Einrichtungen durchgeführt werden. Es soll Einblicke in unterschiedliche Arbeitsbereiche und - abläufe bieten und das Kennenlernen und Erproben vielfältiger Arbeitsmethoden ermöglichen. Die wöchentliche Arbeitszeit der Praktikantinnen und Praktikanten richtet sich nach den gesetzlichen und tariflichen Bestimmungen. Nach Beendigung des Praktikums erstellt der Betrieb eine Bescheinigung und ein Zeugnis, das neben der fachlichen Qualifikation auch die folgenden Gesichtspunkte umfasst:
- -
Präsenz und Leistungsbereitschaft,
- -
selbständiges Arbeiten und kreatives Problemlösungsverhalten,
- -
Kooperations- und Teamfähigkeit,
- -
Verantwortungsbewusstsein und Verantwortungsbereitschaft.
Auf die Berufs- oder Praktikantentätigkeit sind der abgeleistete Wehr- und Zivildienst bis zu 6 Monaten, der mehr als zweijährige freiwillige Wehrdienst bis zu 12 Monate anzurechnen
(5) Wer die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt und die Schule verlässt, erhält im Abgangszeugnis (Anlage 2b) bescheinigt, dass sie oder er den schulischen Teil der Fachhochschulreife erworben hat und dass dieser Teil der Fachhochschulreife in den aufgeführten Ländern gegenseitig anerkannt wird.
(6) Bei Vorlage des Zeugnisses mit Vermerk über den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife und bei Nachweis einer ausreichenden beruflichen Tätigkeit nach Abs. 4 erteilt die Schule, an der der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben wurde, das Zeugnis der Fachhochschulreife nach Anlage 4.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Verweildauer
(1) Der Besuch von gymnasialer Oberstufe und beruflichen Gymnasium dauert in der Regel drei, höchstens vier Jahre. Die Gliederung der Jahrgangsstufen 11 bis 13 erfolgt nach § 11.
(2) Die Mindestdauer der gymnasialen Oberstufe beträgt zwei Jahre. In zwei Jahren kann eine Schülerin oder ein Schüler die Oberstufe nur durchlaufen, wenn
- 1.
sie oder er am Ende der Jahrgangsstufe 10 vorzeitig in die Jahrgangsstufe 12 versetzt wurde oder
- 2.
ihre oder seine Leistungen am Ende des ersten Halbjahres der Einführungsphase erheblich über den Leistungen der Mitschülerinnen und Mitschüler der Jahrgangsstufe liegen, ihr oder ihm auf Antrag gestattet wurde, Kurse der Qualifikationsphase, die für das zweite Halbjahr der Jahrgangsstufe 12 vorgesehen sind, zu besuchen und Leistungen aus der Einführungsphase entsprechend § 6 Abs. 2 bei der Gesamtqualifikation angerechnet werden können.
Ein verkürzter Durchgang durch die gymnasiale Oberstufe ist für geeignete Schülerinnen und Schüler auch auf der Grundlage von § 13 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 21. Juni 2000 (ABl. S. 602) in der jeweiligen Fassung durch vorzeitiges Eintreten in die zweite Hälfte der Einführungsphase möglich.
Die Mindestdauer des beruflichen Gymnasiums beträgt drei Jahre.
(3) In Ausnahmefällen, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis aus von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen, kann das Staatliche Schulamt auf Antrag die Höchstdauer verlängern. Der Antrag ist über die Schulleitung zu stellen. Bei der Genehmigung eines Verlängerungsantrages ist darauf zu achten, dass die Auflagen dieser Verordnung erfüllt werden können. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn durch die Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung (§ 44) die Höchstdauer des Besuches überschritten wird.
(4) Ein Auslandsaufenthalt von mindestens halbjähriger Dauer nach § 6, den die Schülerin oder der Schüler nach Eintritt in die gymnasiale Oberstufe oder das berufliche Gymnasium antritt, wird auf die Verweildauer nicht angerechnet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 50
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2007 außer Kraft.
§ 6 Austauschschülerinnen/Austauschschüler
§ 6
Austauschschülerinnen/Austauschschüler
(1) Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe und des beruflichen Gymnasiums gewinnen durch Studienfahrten und Aufenthalte in einer ausländischen Schule im Rahmen eines Schüleraustausches oder eines entsprechenden Programms oder eines Praktikums zur Berufsorientierung im Ausland Verständnis für Menschen, Kulturen und Gesellschaften anderer Länder. Dieses soll gefördert und den Schülerinnen und Schülern ermöglicht werden, ihre schulische Ausbildung anschließend ohne zeitlichen Verlust fortzusetzen. Nur in begründeten Fällen ist ein Überprüfungsverfahren nach § 4 Abs. 2 durchzuführen. Die Entscheidung darüber trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(2) Findet der Auslandsaufenthalt von mindestens halbjähriger Dauer während der Qualifikationsphase statt, so können auf Antrag Leistungen der Pflichtfächer aus der Einführungsphase nach § 23 Abs. 5 bei der Gesamtqualifikation (§ 26) angerechnet werden. Ergebnisse, die im Ausland erzielt wurden, können hierbei jedoch nicht berücksichtigt werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 8
Tutorin/Tutor
(1) Die Aufgaben der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers nimmt die Tutorin oder der Tutor in Zusammenarbeit mit der Studienleiterin oder dem Studienleiter der gymnasialen Oberstufe oder der zuständigen Abteilungsleiterin oder dem zuständigen Abteilungsleiter des beruflichen Gymnasiums wahr.
Die Tutorin oder der Tutor gibt der Schülerin oder dem Schüler insbesondere die Informationen und Hilfen, die erforderlich sind, um die Auflagen dieser Verordnung erfüllen zu können.
(2) In der Einführungsphase regelt die Schule unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, wer die Aufgaben der Tutorin oder des Tutors wahrnimmt und in welcher Form dies geschieht.
(3) In der Qualifikationsphase ist die Tutorin oder der Tutor in der Regel die Lehrkraft eines Leistungskurses. In diesem Kurs kann deshalb zu den für einen Leistungskurs vorgesehenen Unterrichtsstunden je Woche eine Tutorenstunde hinzugefügt werden. Dies gilt jedoch höchstens für etwa die Hälfte der Leistungskurse. Da Beratungs- und Betreuungsaufgaben im Laufe des Schuljahres mit unterschiedlicher Dichte auftreten, werden die Stunden dieser Leistungskurse flexibel für Unterricht und Tutorenaufgaben genutzt.
(4) Je nach den örtlichen Gegebenheiten kann es auch zweckmäßig sein, dass die Lehrkraft eines von der Schülerin oder dem Schüler belegten Grundkurses Tutorin oder Tutor ist oder dass die Schülerin oder der Schüler die Tutorin oder den Tutor unabhängig von den Kursen und Fächern wählt, die sie oder er besucht. Die nach Abs. 3 festgestellte Anzahl der Tutorenstunden wird dadurch nicht verändert. Die Zahl der von einer Tutorin oder einem Tutor zu betreuenden Schülerinnen und Schüler soll nicht erheblich von der durchschnittlichen Lerngruppengröße in der Jahrgangsstufe abweichen. Im Stundenplan kann eine Tutorenstunde eingeplant werden, die für Schülerinnen und Schüler und Lehrerinnen und Lehrer verbindlich ist.
Anlage 11 Fachspezifische Prüfungsanforderungen
Anlage 11
(zu § 27 Abs. 1)
Fachspezifische Prüfungsanforderungen
II. Fachspezifische Bestimmungen für die Fächer der gymnasialen Oberstufe
II.
Fachspezifische Bestimmungen
für die Fächer der gymnasialen Oberstufe
- 5
Deutsch
- 5.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie fähig sind, Strukturen der deutschen Sprache unter bestimmten Aspekten zu beschreiben, dass sie Einsicht in die Situationsgebundenheit von Sprache gewonnen haben und dass sie zur sprachlichen Differenzierung unter Berücksichtigung der verschiedenen Ebenen sprachlicher Kommunikation (z. B. Umgangssprache, wissenschaftliche Sprache, politische Sprache) fähig sind. Sie sollen nachweisen, dass sie Verständnis für Literatur sowohl in ihren Aussagen, ihren Formen und Gestaltungsmitteln als auch in ihren historischen, politischen und sozialen Bezügen erworben haben. Dazu müssen sie wichtige Werke der deutschsprachigen Literatur und der Weltliteratur, darunter solche aus der Zeit vor 1900, kennen. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen sowohl ihre Sicherheit in der Beherrschung standardsprachlicher Normen in Grammatik, Rechtschreibung und Zeichensetzung als auch ihre Fähigkeiten zur klar strukturierten Darstellung und zum treffenden, sprachlich differenzierten Ausdruck nachweisen.
- 5.2
Aufgabenstellung in der schriftlichen Prüfung
Als Aufgabenarten werden bezogen auf literarische Texte die Textinterpretation, die literarische Erörterung und die gestaltende Interpretation festgesetzt, bezogen auf Sachtexte ist die Textanalyse verpflichtend.
- 5.2.1
In Literarische Texte aus Vergangenheit und Gegenwart sind Grundlage der Textinterpretation. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer müssen nachweisen, dass sie in der Lage sind, die wesentlichen Elemente eines Textes zu erfassen, Untersuchungsaspekte wie z. B. stilistische, syntaktische, semantische, rhetorische und ihre Funktion für das Textganze begründet auszuwählen. Sie sollen Analyse- bzw. Interpretationshypothesen formulieren und in zeitgeschichtliche, autobiografische, literaturgeschichtliche, psychoanalytische und rezeptionsästhetische Zusammenhänge einordnen sowie Intention und Wirkung im Rahmen des historischen und aktuellen Verstehenshorizontes erkennen und bewerten.
Es kann ein kurzer, in sich geschlossener Text oder Textabschnitt oder ein Auszug aus einem umfassenderen Werk vorgelegt werden. Wenn ein solches Werk im Unterricht bereits behandelt wurde, muss die Aufgabenstellung auf einen neuen Aspekt der Interpretation abzielen.
- 5.2.2
In der literarischen Erörterung sind Wahrnehmungsweisen, Menschenbilder, Gesellschaftsentwürfe und Wirklichkeitsauffassungen, Fragen nach unterschiedlichen Arten der ästhetischen Gestaltung, ebenso werkübergreifende Fragen des literarischen und kulturellen Lebens - auch in Form eines Vergleichs mit anderen literarischen Werken - Gegenstand der Aufgabenstellung. Hier sollen die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass sie in der Lage sind,
- -
ein Thema zu erfassen,
- -
selbstständig eine Gliederung zu entwickeln, die der Aufgabenstellung angemessen ist und den eigenen Zugriff auf das Thema deutlich werden lässt,
- -
sachangemessen einen zu bearbeitenden Aspekt einem thematischen Leitgedanken zuzuordnen,
- -
je nach Aufgabenstellung inhaltliche, literaturgeschichtliche, motivliche, gesellschaftliche, philosophische Zusammenhänge und Traditionen zu erkennen, Auffassungen abzuwägen, voneinander abzugrenzen und zu werten
und zielgerichtet sowie sprachlich korrekt zu argumentieren.
Es können kurze, vollständige literarische Texte (z. B. Parabeln, Gedichte) oder ein Auszug aus einer Ganzschrift vorgelegt werden. Grundsätzlich muss die literarische Erörterung mit der Themen- und Aufgabenstellung über den vorgelegten literarischen Text hinausführen.
- 5.2.3
Die gestaltende Interpretation zielt insbesondere auf Leerstellen in literarischen Texten, die der Interpret in Bindung an den Text ausgestaltet. Sie darf einem allgemeinen Textverständnis nicht zuwider laufen. Wesentliche Formen dieser Aufgabenart sind Brief, Tagebucheintrag, innerer Monolog, Dialog, Rollenbiografie und Plädoyer. Möglich sind ebenso offenere Formen wie Gedanken und Stimmungen einer literarischen Figur zu entwickeln, Eindrücke zu schildern, eine Szene zu gestalten oder fiktive Gespräche zu arrangieren, die z. B. literarische Figuren oder Leser und literarische Figur zusammenführen.
Die Aufgabenstellung ist mit einem Textauszug aus dramatischen, epischen oder lyrischen Werken zu verbinden.
Diese Art der Interpretation erfordert je nach Aufgabenstellung von den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern folgende Leistungen: Empathie und Fremdverstehen zu entwickeln, literarische Figuren plastisch, anschaulich und konsequent zu zeichnen, Handlungsmuster und Handlungsweisen überzeugend darzustellen und zu begründen, Motive aufzunehmen und auszugestalten, literarische und sprachliche Muster zu kennen und anzuwenden, Problemlösungsstrategien für die Konflikte literarischer Figuren zu entwickeln, die Stilebene der Vorlage und einzelner literarischer Figuren zu bestimmen und adäquat zu gestalten und gegebenenfalls auch die eigene Textproduktion zu erläutern sowie zu begründen.
- 5.2.4
Grundlage der Textanalyse sind Sachtexte wie z. B. journalistische Formen, wissenschaftliche und philosophische Texte, Reden, Auszüge aus Essays, Tagebüchern, Memoiren, Biographien und Reisebeschreibungen, wobei die Abgrenzung zu literarischen Texten fließend ist. Ziel der Aufgabenart ist es, die Intention des Textes zu erfassen, die Textstruktur und das Zusammenwirken struktureller und stilistischer Elemente zu ermitteln und die Wirkung des Textes in Beziehung zu seiner Wirkungsabsicht einzuschätzen. Dazu gehören eine Zusammenfassung, eine Erläuterung und eine Beurteilung des Textes. Es kann ein kurzer, in sich geschlossener Text oder Textabschnitt oder ein Abschnitt aus einem umfassenden Werk vorgelegt werden, der noch nicht im Unterricht behandelt wurde.
- 5.2.5
Mindestens einer der beiden Aufgabenvorschläge, die der Schulaufsicht vorgelegt werden, muss eine Aufgabe mit einem literarischen Text sein. Falls beide Vorschläge auf literarische Texte bezogen sind, müssen beide Textvorlagen aus unterschiedlichen literarischen Epochen stammen.
- 5.3
Bewertung und Beurteilung
- 5.3.1
Die Bewertung der Prüfungsleistung ist gebunden an die den Lehrplanvorgaben entsprechenden unterrichtlichen Voraussetzungen, die Aufgabenart und Aufgabenstellung und die bei der Beschreibung der erwarteten Schülerleistung dargestellten Anforderungen.
Bei einer Textinterpretation ist darauf zu achten, ob die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer die zentralen Aussagen und bestimmenden sprachlichen und formalen, ggf. medienspezifischen Merkmale eines Textes in ihrer Funktion erfassen, ihre Aussagen auf die gestellten Aufgaben beziehen, dabei fachspezifische Verfahren und Begriffe sachgerecht anwenden und ihre Darstellung sinnvoll ordnen.
Bei einer literarischen Erörterung ist darauf zu achten, ob sie die Hauptgedanken und -argumente der literarischen Textvorlage erfassen, sich mit dem Thema des literarischen Textes sachbezogen auseinander setzen, das Problem in einen größeren Zusammenhang einordnen, eine begründete Stellungnahme abgeben und dabei ihre Gedankengänge schlüssig entwickeln, wichtige Fachbegriffe und Verfahrensweisen korrekt anwenden und ihre Darstellung verständlich und erkennbar ordnen.
Bei der gestaltenden Interpretation ist darauf zu achten, ob sie die literarische Vorlage in ihrer gedanklichen Struktur erfassen, ihre Möglichkeiten zutreffend erkennen und für die Erarbeitung der eigenen Gestaltung nutzen, literarische Muster und poetische Repertoires erkennen und adäquat verwenden, die Gestaltung in Stil und Struktur mit der Vorlage in Einklang bringen und je nach Aufgabenstellung die eigene Gestaltung reflektieren.
Bei der Textanalyse ist darauf zu achten, ob sie die zentralen Aussagen eines Sachtextes erfassen, ihre Äußerungen auf die gestellten Aufgaben beziehen, dabei grundlegende fachspezifische Verfahrensweisen und wichtige Fachbegriffe korrekt anwenden und ihre Darstellung verständlich und erkennbar ordnen.
- 5.3.2
Bei der Beurteilung der Prüfungsleistungen sind die Anforderungen an eine Textinterpretation in Bezug auf die Verstehens- und Darstellungsleistung „gut“ (11 Punkte) erfüllt, wenn die zentralen Aussagen und bestimmenden sprachlichen und formalen Merkmale eines literarischen Textes in ihrer Funktion differenziert erfasst, die Aussagen qualifiziert auf die gestellten Aufgaben bezogen, Analyse- bzw. Interpretationshypothesen formuliert, die Interpretation sachgerecht - je nach Aufgabenstellung - in übergreifende Zusammenhänge eingebettet, fachspezifische Verfahrensweisen und Begriffe sicher angewendet werden und die Darstellung durch ihre gedankliche Ordnung und sprachliche Gestaltung überzeugt.
Die Anforderungen an eine Textinterpretation sind in Bezug auf die Verstehens- und Darstellungsleistung „ausreichend“ (5 Punkte) erfüllt, wenn zentrale Aussagen und bestimmende sprachliche sowie formale Merkmale eines literarischen Textes in Grundzügen zutreffend erfasst sind, die Aussagen insgesamt auf die Aufgabe bezogen sind, grundlegende fachspezifische Verfahrensweisen und Begriffe angewendet werden und die Darstellung verständlich ausgeführt und erkennbar geordnet ist.
Bei der Beurteilung der Prüfungsleistungen sind die Anforderungen an eine literarische Erörterung in Bezug auf die Verstehens-, Argumentations- und Darstellungsleistung „gut“ (11 Punkte) erfüllt, wenn die Hauptgedanken und -argumente der literarischen Textvorlage bzw. die Aspekte des Themas differenziert erfasst werden, ein eigener Zugriff auf das Thema deutlich, der zu bearbeitende Aspekt sachangemessen und selbstständig den thematischen Leitgedanken zugeordnet, je nach Aufgabenstellung in übergreifende Zusammenhänge eingeordnet wird, unterschiedliche Positionen präzise voneinander abgegrenzt, eine eigenständige Position schlüssig entwickelt, fachspezifische Verfahrensweisen und Begriffe sicher angewendet werden und die Darstellung durch ihre gedankliche Ordnung und sprachliche Gestaltung überzeugt.
Die Anforderungen an eine literarische Erörterung sind in Bezug auf die Verstehens-, Argumentations- und Darstellungsleistung „ausreichend“ ( 5 Punkte) erfüllt, wenn die Hauptgedanken und -argumente der literarischen Textvorlage bzw. zentrale Aspekte des Themas erfasst werden, eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem Thema in Grundzügen geleistet wird, die Aussagen insgesamt auf die Aufgabe bezogen sowie grundlegende fachspezifische Verfahren und Begriffe angewendet werden und die Darstellung verständlich ausgeführt und erkennbar geordnet ist.
Bei der Beurteilung der Prüfungsleistungen sind die Anforderungen an eine gestaltende Interpretation in Bezug auf die Verstehens- und Darstellungsleistung „gut“ (11 Punkte) erfüllt, wenn die literarische Vorlage in ihrer gedanklichen Struktur differenziert erfasst wird, ihre Möglichkeiten zutreffend erkannt und für die Erarbeitung der eigenen Gestaltung selbstständig genutzt werden, literarische Muster und Repertoires sicher erkannt und adäquat verwendet werden, die Gestaltung in Stil und Struktur mit der Vorlage selbstständig in Einklang gebracht und je nach Aufgabenstellung die eigene Gestaltung überzeugend reflektiert wird.
Die Anforderungen an eine gestaltende Interpretation sind in Bezug auf die Verstehens- und Darstellungsleistung „ausreichend“ (5 Punkte) erfüllt, wenn die literarische Vorlage in ihrer gedanklichen Struktur in Grundzügen erfasst wird, ihre Möglichkeiten in Ansätzen erkannt und für die Erarbeitung der eigenen Gestaltung genutzt, literarische Muster und Repertoires der Vorlage aufgegriffen werden, die Gestaltung in Stil und Struktur mit der Vorlage übereinstimmt und je nach Aufgabenstellung die eigene Gestaltung in Ansätzen reflektiert wird.
Bei der Beurteilung der Prüfungsleistungen sind die Anforderungen an eine Textanalyse in Bezug auf die Verstehens- und Darstellungsleistung „gut“ (11 Punkte) erfüllt, wenn die zentralen Aussagen eines Sachtextes differenziert erfasst, die Aussagen sich präzise auf die gestellten Aufgaben beziehen, dabei grundlegende fachspezifische Verfahrensweisen und Begriffe sicher angewendet werden und die Darstellung auf Grund ihrer gedanklichen Ordnung und sprachlichen Gestaltung überzeugt.
Die Anforderungen an eine Textanalyse sind in Bezug auf die Verstehens- und Darstellungsleistung „ausreichend“ (5 Punkte) erfüllt, wenn zentrale Aussagen eines Sachtextes erfasst, die Aussagen insgesamt auf die gestellten Aufgaben bezogen und dabei grundlegende fachspezifische Verfahrensweisen und wichtige Fachbegriffe angewendet werden und die Darstellung verständlich ausgeführt und erkennbar geordnet ist.
- 5.4
Mündliche Prüfung
Im Fach Deutsch kommt in der mündlichen Prüfung über die allgemeinen Bestimmungen hinaus dem Grad der Sicherheit der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer im korrekten Gebrauch der deutschen Sprache und ihrer Fähigkeiten, sich in der Situation sprachlich angemessen zu verhalten, eine besondere Bedeutung zu.
Auf Grund der begrenzten Vorbereitungszeit ist eine gestaltende Interpretation als Aufgabenstellung nicht zulässig.
- 5.5
Präsentation, besondere Lernleistung
Gegenstand einer Präsentationen oder einer besonderen Lernleistung sind beispielsweise:
- -
Darstellung einer Epoche, einer Autorin/eines Autors oder eines literarischen Motivs zu verschiedenen Zeiten,
- -
Vergleich eines literarischen Werkes mit einem entsprechenden Text aus der Weltliteratur,
- -
Entwicklung von Frauenbildern in der Literatur,
- -
Erarbeitung der Umbrüche der Jahrhundertwende( n),
- -
Analyse von Aspekten des Verhältnisses von Sprache, Denken und Wirklichkeit,
- -
Analyse eines Mediums.
Für besondere Lernleistungen sind neben der Teilnahme an literarischen und journalistischen Schreibwettbewerben Jahresarbeiten aus den unter 5.5.2 genannten Themenfeldern möglich, darüber hinaus beispielsweise Dokumentationen zu Praktika in Verlagen, Bibliotheken und literarisch relevanten Einrichtungen.
- 5.6
Verfahrensregelungen
- 5.6.1
Die der schriftlichen Prüfung zugrunde liegenden literarischen Texte und Sachtexte sollen nicht mehr als 900 Wörter, die der mündlichen Prüfung nicht mehr als 300 Wörter umfassen. Diese Texte dürfen nicht aus dem Unterricht bekannt sein.
Audiovisuelle Medienprodukte (z. B. Reden, Filmausschnitte, Szenen aus Theateraufführungen) müssen während der Prüfung abrufbar sein und sollen eine Vorführdauer von 5 Minuten nicht überschreiten.
- 5.6.2
Sowohl in der schriftlichen als auch in der mündlichen Prüfung können im Unterricht behandelte Ganzschriften (maximal zwei pro Aufgabenvorschlag) als Textmaterial vorgelegt werden, wenn die Aufgabenstellung einen neuen Aspekt der Bearbeitung und eine selbstständige Lösung der Aufgabe ermöglicht. Dabei dürfen die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer die von ihnen im Unterricht benutzten Textausgaben verwenden, sofern sichergestellt wird, dass diese lediglich Markierungen und Unterstreichungen enthalten.
- 5.6.3
Literarische Textvorlagen und Sachtexte dürfen gekürzt werden, wenn der authentische Sinnzusammenhang erhalten bleibt. Alle Kürzungen müssen in jedem Fall gekennzeichnet werden. Alle Quellen sind in wissenschaftlicher Zitierweise und mit Angabe des Verlages anzugeben.
Die Texte müssen in kopierfähiger Ablichtung philologisch einwandfrei vorgelegt werden. Sie sind am Rand mit einer Zeilenzählung zu versehen.
Erläuterungen und Sacherklärungen können der Aufgabe beigefügt werden, soweit sie zum Verständnis der Texte nötig sind. Zugelassene Hilfsmittel sind anzugeben. Ein Wörterbuch der Rechtschreibung ist grundsätzlich zur Verfügung zu stellen.
- 6.
Neue Sprachen
- 6.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
In der Abiturprüfung weisen die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer auf der Grundlage gesicherter Kenntnisse eine differenzierte mündliche und schriftliche kommunikative Kompetenz in den Bereichen Rezeption, Produktion und Sprachmittlung nach. Der Bezug zu den Leistungsstufen des Referenzrahmens ergibt sich aus den Lehrplänen der einzelnen Fächer.
Im Umgang mit Texten und Medien sollen die Prüflinge fachmethodische Kenntnisse im analytisch-interpretierenden Umgang mit Literatur und Sach- und Gebrauchstexten nachweisen und produktionsorientierte, gestaltende Aufgaben bewältigen. Als Textvorlage im Sinne eines erweiterten Textbegriffs sind auch Bilder und Grafiken sowie mehrfach kodierte Texte möglich.
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer können moderne Technologien (z. B. Internet, CD-ROM) nutzen und Arbeitsergebnisse nach selbstständiger Planung und Erarbeitung mit geeigneten Mitteln (mediengestützt) präsentieren.
Unterschiede im Anspruchsniveau der Aufgabenstellungen im Abitur ergeben sich aus den jeweiligen Lehrplänen für die Sekundarstufe II, der Sprachenfolge und den Abschlussprofilen für Grund- und Leistungskurse.
- 6.2
Aufgabenstellung in der schriftlichen Prüfung
Aufgabenarten sind die Textaufgabe und die kombinierte Aufgabe. Der Schulaufsicht werden entweder zwei Textaufgaben oder eine Textaufgabe und eine kombinierte Aufgabe zur Auswahl eingereicht.
Bei der kombinierten Aufgabe kann der kursübergreifende Bezug nicht über den sprachpraktischen Prüfungsbestandteil hergestellt werden.
- 6.2.1
Bei der Textaufgabe bearbeiten die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer jeweils eine oder mehrere Textvorlagen; die Arbeitsaufträge müssen Antworten in längeren, aufeinander bezogenen Textabschnitten ermöglichen. Grund- und Leistungskursfach unterscheiden sich durch das Maß an Lenkung bei der Aufgabenstellung. Es werden in der Regel drei bis vier Arbeitsanweisungen gegeben, darüber hinaus sind im Grundkursfach zusätzlich zwei Strukturierungshilfen möglich. Vorlagen müssen authentische Texte in der jeweiligen Fremdsprache sein. In der dritten und der in Jahrgangsstufe 11 neu einsetzenden Fremdsprache sind neben einfachen Originaltexten auch sprachlich bearbeitete Texte mit authentischen Charakter möglich. Im Sinne eines erweiterten Textbegriffs kommen literarische Texte, Sachtexte und audio-visuelle Texte in Frage sowie Bilder und Grafiken. Eine Verknüpfung mehrerer Vorlagen ist möglich, wobei die Vorlagen thematisch miteinander verbunden sein müssen. Audiovisuelle Texte, Bilder und Grafiken dürfen nur in Verbindung mit schriftlichen Vorlagen Gegenstand der Prüfung sein.
Sprache, Struktur und thematischer Gehalt der Textvorlagen für die Textaufgabe müssen dem Kurstyp angemessen sein. Die Arbeitsanweisungen beziehen sich auf alle drei Anforderungsbereiche.
Der im Leistungsfach vorgelegte Text umfasst zwischen 650 und 850 Wörter, der im Grundkursfach zwischen 500 und 650 Wörter. Für die dritte und die in der Jahrgangsstufe 11 neu beginnende Fremdsprache gilt folgende Regelung: Französisch, Italienisch und Spanisch 350-550, Russisch 300-450 Wörter. Werden mehrere Texte vorgelegt, gilt die Wortzahl für alle Texte zusammen. Bei stark verdichteten und mehrfach kodierten Texten (z. B. Gedichten und Filmausschnitten) kann die vorgeschriebene Wortzahl unterschritten werden. Für den Fremdsprachenunterricht verfasste Texte sind nicht zulässig. Kürzungen und Streichungen sind in Ausnahmefällen möglich, wenn sie den besonderen Charakter des Textes nicht beeinträchtigen. Sie sind zu kennzeichnen. Sprachlich vereinfachte Texte in der dritten und der in Jahrgangsstufe 11 neu einsetzenden Fremdsprache bedürfen eines entsprechenden Hinweises.
Ein medial vermittelter Text erfordert eine u. U. mehrmalige Präsentation. Die Länge des begleitenden Textes richtet sich nach dem Schwierigkeitsgrad der Vorlagen und der Aufgabenstellung.
Auszüge aus längeren im Unterricht gelesenen Werken können vorgelegt werden, soweit sie im Unterricht nicht behandelt wurden.
Die Kenntnisnahme der Texte und Aufgabenstellung erfolgt außerhalb der eigentlichen Bearbeitungszeit.
- 6.2.2
Die kombinierte Aufgabe besteht aus einer verkürzten Textaufgabe und einem sprachpraktischen Teil zur Sprachmittlung oder zum Hör- oder Hör-/ Sehverstehen. Ist eine Hör-/Sehverstehensaufgabe bereits Bestandteil der Textaufgabe, kommt als sprachpraktischer Teil der kombinierten Aufgabe nur die Sprachmittlung in Frage.
Die beiden Aufgabenteile müssen nicht thematisch miteinander verknüpft sein. Der kursübergreifende Bezug kann nicht über den sprachpraktischen Prüfungsbestandteil hergestellt werden.
Für die verkürzte Textaufgabe gelten die Kriterien aus 6.1.1, jedoch umfasst der vorgelegte Text im Leistungsfach zwischen 500 und 650, im Grundkursfach zwischen 400 und 500 Wörter. Für die dritte und die in Jahrgangsstufe 11 neu begonnene Fremdsprache gilt folgende Regelung: Französisch, Italienisch und Spanisch: 250-350, Russisch: 200-300 Wörter.
Die Sprachmittlungsaufgabe verlangt die sinngemäße schriftliche Zusammenfassung des wesentlichen Gehaltes eines deutschen Ausgangstextes in der jeweiligen Fremdsprache. Die Textvorlage bezieht sich auf einen aus dem Unterricht vertrauten Themenbereich, in Frage kommen insbesondere anwendungsbezogene Texte. Stark verschlüsselte literarische Texte können nicht Gegenstand dieser Teilaufgabe sein.
Die Länge des Ausgangstextes für die Sprachmittlungsaufgabe hängt von dessen Informationsdichte ab. Die Vorlage sollte im Grundkursfach mindestens 300, im Leistungsfach mindestens 400 Wörter umfassen.
Die Hör- bzw. Hör-/Sehverstehensaufgabe überprüft besonders die Fertigkeit der Informationsentnahme und deren sprachliche Umsetzung. Sie zielt sowohl auf das Globalverständnis der Textvorlage als auch auf das Detailverständnis nach Maßgabe der Aufgabenstellung (insgesamt nicht mehr als drei Arbeitsaufträge). Die Hörtext-Vorlage hat eine Länge von etwa 3 Minuten, die audiovisuelle Textvorlage eine Länge von 3-5 Minuten. Die Kenntnisnahme des medial vermittelten Textes (im Allgemeinen mehrmalige Präsentation) und der Aufgabenstellung erfolgt außerhalb der eigentlichen Bearbeitungszeit.
Der sprachpraktische Aufgabenteil bezieht sich nur auf die Anforderungsbereiche I und II.
In der kombinierten Aufgabe wird die Textaufgabe im Verhältnis zur sprachpraktischen wie 3:1 gewertet.
- 6.3
Bewertung und Beurteilung
Bei allen Aufgabenarten wird zwischen inhaltlicher und sprachlicher Leistung unterschieden. Kriterien für die Bewertung der inhaltlichen Leistung sind:
- -
Textverständnis,
- -
Entfaltung des Themas,
- -
Folgerichtigkeit der Darstellung,
- -
Anwendung fachspezifischer Kenntnisse und Methoden,
- -
Fähigkeit zur Argumentation und Stellungnahme,
- -
insbesondere im Leistungkurs: Erkennen der Wirkung sprachlicher und formaler Textmerkmale.
Die sprachliche Leistung umfasst zu gleichen Teilen die Bereiche Sprachrichtigkeit und Ausdrucksvermögen. Grundlage für die Bewertung der Sprachrichtigkeit ist § 14 Abs. 4.
Kriterien für die Bewertung des Ausdrucksvermögens sind:
- -
Reichhaltigkeit und Differenziertheit des Wortschatzes im thematischen und im aufgabenspezifischen Bereich,
- -
Angemessenheit des Registers,
- -
Ökonomie und Treffsicherheit des Ausdrucks,
- -
Textkohärenz und Flüssigkeit der Darstellung,
- -
Variation des Satzbaus,
- -
sprachliche Prägnanz der Gesamtleistung.
Bei der Festlegung der Gesamtnote kommt der sprachlichen Leistung im Vergleich zur inhaltlichen die größere Bedeutung zu. Sie werden im Verhältnis 2 : 1 gewertet.
Eine mit null Punkte bewertete sprachliche (Sprachrichtigkeit plus Ausdrucksvermögen) oder inhaltliche Leistung schließt eine Gesamtnote von mehr als drei Punkten einfacher Wertung aus. In der Beurteilung der kombinierten Aufgabe wird diese Regelung für beide Teile getrennt angewendet.
Eine „ausreichende“ Prüfungsleistung (5 Punkte) liegt vor, wenn
- a)
im sprachlichen Bereich
- -
der Wortschatz ausreicht, um Sachverhalte und Meinungen im Rahmen der Aufgabenstellung weitgehend verständlich auszudrücken,
- -
elementare Verknüpfungen zwischen Satzteilen, Sätzen und Satzgruppen in einer der Aufgabenstellung angemessenen Weise eingesetzt werden,
- -
formalsprachliche Verstöße die Verständlichkeit nicht erheblich beeinträchtigen,
- -
eine Vertrautheit mit elementaren sprachlichen Gesetzmäßigkeiten erkennbar ist.
- b)
im inhaltlichen Bereich
- -
dem bereitgestellten Material die für die Ausführung der Arbeitanweisungen notwendigen Informationen in Grundzügen entnommen werden,
- -
alle gestellten Aufgaben im Ansatz gelöst wer- den bzw. auf den größeren Teil mehr als nur im Ansatz eingegangen wird und dabei Kenntnisse im Großen und Ganzen geordnet zueinander und zur Textvorlage in Beziehung gesetzt werden,
- -
die für die Bearbeitung der Aufgaben erforderlichen Grundkenntnisse und Methoden nachgewiesen werden,
- -
die Gedankenführung nachvollziehbar ist.
Eine „gute“ Prüfungsleistung (11 Punkte) liegt vor, wenn
- a)
im sprachlichen Bereich
- -
durch einen differenzierten und weitgehend idiomatisch geprägten Wortschatz auch komplexe Sachverhalte und Meinungen dargestellt werden,
- -
Satzteile, Sätze und Satzgruppen je differenziert und nuanciert verknüpft werden,
- -
formalsprachliche Verstöße die Verständlichkeit nicht beeinträchtigen,
- -
eine Vertrautheit mit relevanten sprachlichen Gesetzmäßigkeiten erkennbar ist.
- b)
im inhaltlichen Bereich
- -
dem bereitgestellten Material die für die Ausführung der Arbeitsanweisungen notwendigen Informationen auch im Detail entnommen werden,
- -
auf alle Teile der gestellten Aufgabe(n) eingegangen wird und diese analytisch-interpretierend bzw. handlungsorientiert selbstständig bearbeitet werden,
- -
die für das Bearbeiten der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Methodenkompetenzen nachgewiesen werden,
- -
die Ausführungen aufgabenbezogen schlüssig und in ihrer Wertungsgrundlage reflektiert sind.
In der dritten Fremdsprache und in der in Jahrgangsstufe 11 neu einsetzenden Fremdsprache ist das Anforderungsprofil in den Bereichen Ausdrucksvermögen und Inhalt entsprechend dem verkürzten Sprachlehrgang anzupassen (vgl. das jeweilige Abschlussprofil am Ende der Qualifikationsphase).
- 6.4
Mündliche Prüfung
Für die mündliche Prüfung gelten im Grundsatz die gleichen Anforderungen wie für die schriftliche. Dies gilt auch für den kursübergreifenden Bezug und die Gewichtung der Anforderungsbereiche. Zusätzlich sind bei der Bewertung der Sprachrichtigkeit auch Aussprache und Intonation zu beachten.
Die Aufgabenstellungen nehmen Bezug auf die Inhalte und Anforderungen des Lehrplans sowie der Abschlussprofile und dürfen keine inhaltliche Wiederholung der schriftlichen Prüfung darstellen.
Die Prüfung erfolgt in der Zielsprache.
Die mündliche Prüfung gliedert sich in der Regel in folgende zwei Teile:
- -
Der Prüfling liest einen Auszug der Textvorlage sinndarstellend vor; dann wird ihm Gelegenheit gegeben, zusammenhängend die Lösung der gestellten Aufgaben vorzutragen. Der erste Prüfungsteil umfasst mindestens ein Drittel der Prüfungszeit.
- -
In dem sich daraus entwickelnden Gespräch wird das Thema vertieft und in größere fachliche Zusammenhänge eingeordnet. Dem Prüfling ist die Möglichkeit zur aktiven Mitgestaltung zu geben.
Prüfungsgrundlage können sein
- -
ein oder mehrere Texte von 300 bis 450 Wörtern (bei 3. Fremdsprache und in Jahrgangsstufe 11 neu einsetzende Fremdsprache 200 bis 300 Wörter) (literarischer Text, Sachtext).
- -
visuelle Materialien (z.B. komplexe bildliche Darstellung, Cartoon, Statistik, Graphik, Diagramm) in Verbindung mit einer schriftlichen Vorlage.
- -
ein auditiv bzw. audiovisuell vermittelter Text (Länge 3-5 Min.), ggf. in Verbindung mit anderen Materialien.
Darüber hinaus kann neben dem Prüfungsgespräch eine Partner- oder Gruppenprüfung nach § 40 Abs. 4 durchgeführt werden. Diese Prüfung kann beispielsweise in Form eines Rollenspiels, eines Gruppengesprächs oder einer Simulation erfolgen. In diesem Fall ist eine veränderte Abfolge der Prüfungsteile denkbar.
Grundlage der mündlichen Prüfung sind im Allgemeinen eine oder mehrere Text-vorlagen, begleitet durch Arbeitsanweisungen.
- 6.5
Präsentation, besondere Lernleistung
Die Präsentation und die besondere Lernleistung gibt in der ihr jeweils eigenen, in § 24 und § 40 Abs. 3 festgelegten Struktur dem Prüfling Gelegenheit zur
- a)
eigenständigen Bearbeitung einer Problemstellung:
Problembeschreibung, Methodenreflexion, Recherche, Sichtung/ Strukturierung und Auswertung von Informationen, Einfallsreichtum;
- b)
fremdsprachlichen Bewältigung der Arbeitsschritte:
- -
Auseinandersetzung mit evtl. mehrsprachigen Informationsquellen,
- -
Umsetzung: z. B. durch sinngemäßes Übertragen bzw. Mittlung,
- -
Strukturierung (Stringenzmittel, themenspezifisches und argumentationstypisches Vokabular);
- c)
Darstellung vor dem Prüfungsausschuss:
- -
adressatenbezogene Anordnung und Ausgestaltung (Medienwahl, Mimik, Gestik, Prosodie),
- -
spontane Reaktion auf Fragen und Einwände,
- -
Auseinandersetzung mit Rückmeldungen zu Inhalt und Form der Präsentation, d. h. Souveränität im Prüfungsgespräch.
- 6.6
Verfahrensregelungen
- 6.6.1
Prüfungsgrundlage können sein
- -
ein oder mehrere Text(e) nach Nr. 6.2 und 6.4 (literarischer Text, Sachtext),
- -
visuelle Materialien (z. B. komplexe bildliche Darstellung, Cartoon, Statistik, Graphik, Diagramm) in Verbindung mit einer schriftlichen Vorlage,
- -
ein auditiv bzw. audiovisuell vermittelter Text (Länge 3 bis 5 Minuten), ggf. in Verbindung mit anderen Materialien.
- 6.6.2
Als Hilfsmittel sind einsprachige Wörterbücher zur Verfügung zu stellen. Zur sprachlichen Vorentlastung können den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern bei anspruchsvollen Vorlagen einige wenige Worterklärungen zur Verfügung gestellt werden, die nicht ohne weiteres dem zugelassenen Wörterbuch zu entnehmen sind.
- 7.
Alte Sprachen
- 7.1
Kenntnisse und Fähigkeiten Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen in den Fächern Latein und Altgriechisch nachweisen, dass sie die Kenntnis eines Grundvokabulars und eines Aufbauvokabulars (Wörter, die in den gelesenen Texten hinlänglich häufig oder an herausgehobenen Stellen erscheinen) besitzen, dass sie die zur Texterschließung notwendige Formenlehre, Wortbildungslehre und Syntax beherrschen, dass sie Grundkenntnisse in der Metrik besitzen, soweit sie für das Verstehen und Interpretieren der Texte notwendig sind. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen lateinische bzw. altgriechische Originaltexte sachlich richtig und angemessen übersetzen, Übersetzungen mit dem Originaltext vergleichen und die Problematik von Übersetzungen an Beispielen erläutern können, stilistische Phänomene erkennen, benennen und in ihrer Funktion erklären, lateinische bzw. altgriechische Texte interpretieren. Sie sollen weiterhin Einblick in die lateinische bzw. altgriechische Literatur und deren kulturellen Hintergrund sowie deren Wirkungsgeschichte haben. Dazu sind notwendig die Kenntnis repräsentativer Texte und wesentlicher literarischer Genera und ihrer Funktion, die Kenntnis grundlegender Tatsachen aus Politik, Gesellschaft und Kultur, Einblick in das Fortwirken von Themen und Stoffen in Literatur, Kunst und Geistesgeschichte, Einsicht in Bestand und Wandel von Wertvorstellungen und Normen, Kenntnis wesentlicher philosophischer Begriffe, Fragestellungen und Theorien, in Altgriechisch auch die Kenntnis wichtiger Gestalten und Motive der griechischen Mythologie, schließlich die Fähigkeit, zu Fragestellungen lateinischer und altgriechischer Texte aus heutiger Sicht Stellung zu nehmen.
- 7.2
Aufgabenstellung in der schriftlichen Prüfung
Die vorgelegte Aufgabe besteht aus einer Übersetzungsarbeit und einer Interpretationsaufgabe. Zur Überprüfung der Übersetzungsfähigkeit wird ein den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern unbekannter lateinischer bzw. altgriechischer Text vorgelegt. Er soll einen in sich geschlossenen Zusammenhang bilden. Werden zwei Textstellen ausgewählt, so müssen sie in enger inhaltlicher Beziehung stehen. Der Text muss dem Anforderungsniveau der Originallektüre im Kurs entsprechen. Für die Prüfung im Leistungskurs sind sprachlich und inhaltlich anspruchsvolle Texte in Lateinisch von Cicero, Sallust, Seneca, Tacitus, Horaz, Vergil, Erasmus oder anderen Autoren vergleichbaren Schwierigkeitsgrades auszuwählen. Für den Grundkurs sind es sprachlich leichtere oder durch Hilfen stärker erschlossene, aber inhaltlich anspruchsvolle Texte, in Lateinisch von Caesar, Cicero, Ovid, Erasmus oder anderen Autoren vergleichbaren Schwierigkeitsgrades. Als Hilfsmittel kann ein zweisprachiges Wörterbuch zugelassen werden.
In Altgriechisch können alle im Lehrplan für die Kursthemen der Qualifikationsphase verbindlich vorgeschlagenen Textsorten (Prosa, Dichtung) und Autoren der Pflichtbereiche wie z. B. Platon, Herodot, Homer oder Sophokles Grundlage der schriftlichen Abiturprüfung sein. Vergleichbares gilt auch für den Grundkurs. Hier sind es sprachlich leichtere oder durch Hilfen stärker erschlossene, aber inhaltlich anspruchsvolle Texte von Xenophon oder Platon oder vergleichbaren Autoren. Als Hilfsmittel kann ein zweisprachiges Wörterbuch zugelassen werden.
Die Texte sollen von Autoren stammen, die im Unterricht behandelt wurden oder ihnen stilistisch und inhaltlich nahe stehen. Der Text muss den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern schriftlich vorliegen. Er kann zum besseren Verständnis mit einer Einführung und mit zusätzlichen Hilfen zur Texterschließung versehen werden. Die Übersetzungsaufgabe macht in der Regel zwei Drittel der schriftlichen Gesamtleistung aus. Die Interpretationsaufgabe soll eine gezielte Überprüfung von Lernzielen unterschiedlichen Schwierigkeitsgrades ermöglichen. Die dazugehörigen Arbeitsanweisungen und Fragen müssen überwiegend im Zusammenhang mit dem Übersetzungstext stehen und sind präzise auszuformulieren. Drei Varianten der Interpretationsaufgabe sind möglich:
- a)
Der Text wird übersetzt und auf der Grundlage des dadurch gewonnenen Textverständnisses interpretiert.
- b)
Der Text wird übersetzt. Nach Ablauf der für die Übersetzung angesetzten Zeit wird die Übersetzung der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer eingesammelt und eine vorbereitete, eng am Original orientierte Übersetzung ausgehändigt. Auf der Grundlage des gegebenenfalls so korrigierbaren Textverständnisses wird die Interpretationsaufgabe bearbeitet.
- c)
Der Text wird übersetzt. Nach Ablauf der für die Übersetzung angesetzten Zeit erhalten die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer einen vorbereiteten, mit der Übersetzung in inhaltlichem Zusammenhang stehenden, aber neuen lateinischen Text mit deutscher Übersetzung zur Interpretation und zum Überprüfen unterschiedlicher Methoden der Texterschließung.
Die Arbeitsanweisungen für die Interpretationsaufgabe sind in jedem Fall gleichzeitig mit dem zu übersetzenden Text auszugeben. Die Untersuchung sprachlicher und formaler Merkmale, situativer Bezüge und Bedingungen, die Darlegung des Sachverhalts und seiner Probleme, die Beschreibung der Intention der Autorin oder des Autors in ihrem Begründungszusammenhang, die Auseinandersetzung mit der vertretenen Position sowie die Darstellung von Absichten und Wirkungen des Textes können Schwerpunkte der Interpretationsaufgabe sein.
Die Arbeitsanweisungen für die Interpretationsaufgabe sind in jedem Fall gleichzeitig mit dem zu übersetzenden Text auszugeben. Die Untersuchung sprachlicher und formaler Merkmale, situativer Bezüge und Bedingungen, die Darlegung des Sachverhalts und seiner Probleme, die Beschreibung der Intention der Autorin oder des Autors in ihrem Begründungszusammenhang, die Auseinandersetzung mit der vertretenen Position sowie die Darstellung von Absichten und Wirkungen des Textes können Schwerpunkte der Interpretationsaufgabe sein.
- 7.3
Bewertung und Beurteilung
- 7.3.1
Bei der Bewertung der Übersetzung ist darauf zu achten, in welchem Maße Kenntnisse in der lateinischen bzw. altgriechischen Sprache und die Fähigkeit zur Sprach- und Textreflexion (kontextgemäße Wiedergabe von Wörtern, Begriffen und Wendungen, Erfassen formaler Strukturen, Textverständnis) sowie muttersprachliche Kompetenz vorhanden sind. Das durch die Übersetzung nachgewiesene Verständnis bildet die Grundlage der Bewertung. Erwartet wird eine möglichst getreue und treffende Übertragung des Textes in angemessenes Deutsch. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer können ihrer Übersetzung Erläuterungen hinzufügen.
Sowohl das Anmerken von besonders gelungenen Lösungen als auch das Feststellen von Fehlern sind uner läßlich. Halbe Fehler sind leichte, den Sinn nicht wesentlich entstellende Fehler im Bereich des Vokabulars, des Ausdrucks, der Formenlehre, der Syntax und der Textreflexion. Ganze Fehler sind sinnentstellende Fehler im Bereich des Vokabulars, des Ausdrucks, der Formenlehre, der Syntax, der Umsetzung in einen deutschen Satz und der Textreflexion. Doppelfehler sind schwere Konstruktionsfehler und schwere Verstöße im Bereich der Textreflexion. Verstöße, die deutlich aus bereits bewerteten Fehlern herleitbar sind (Folgefehler), bleiben in der Bewertung unberücksichtigt. Bei Lücken in der Übersetzung (Auslassungen größeren Umfanges) gelten in der Regel fehlende sinntragende Wörter bzw. fehlende funktional oder konstruktionsmäßig zusammengehörende Wortgruppen als Fehler. Grundlage der Bewertung der Interpretation ist das richtige Erfassen der Aufgabenstellung und deren vollständige, präzise Bearbeitung. Die Beschreibung der erwarteten Schülerleistung bildet den Orientierungsrahmen für die Korrektur. Sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit, Verwendung der Fachterminologie, Vorhandensein der wesentlichen Gesichtspunkte, Präzision und Folgerichtigkeit der Darlegung, Stichhaltigkeit der Begründung und die Angemessenheit der Argumentation sind die wesentlichen Bewertungskriterien. Sie gelten auch für Antworten bzw. Lösungen, die von der formulierten erwarteten Leistung abweichen.
- 7.3.2
Die Teilbeurteilungen für Übersetzung und Interpretation werden im Verhältnis 2 : 1 gewertet. Grundlage für die Bewertung der Sprachrichtigkeit ist § 14 Abs. 4. Im Altgriechischen bleiben dabei Füllwörter unberücksichtigt. Bei der Beurteilung der Prüfungsleistung sind bei der Übersetzung die Anforderungen „ausreichend“ (5 Punkte) erfüllt, wenn der vorgelegte Text in seinem Gesamtsinn noch verstanden ist. Bei der Interpretation gilt eine Leistung als „ausreichend“ (5 Punkte), wenn die Fragen und/oder Arbeitsauf- träge, die eine Wiedergabe von sprachlichen und inhaltlichen Sachverhalten zum Inhalt haben, umfassend und richtig beantwortet werden oder wenn Mängel in diesem Bereich durch sonstige Leistungen, die ein höheres Maß an Selbständigkeit beanspruchen, ausgeglichen werden.
Eine „gute“ Prüfungsleistung (11 Punkte) liegt vor, wenn der vorgelegte Text in seinem Gesamtsinn gut verstanden ist, komplexe Sachverhalte und Meinungen differenziert und dem deutschen Sprachgebrauch entsprechend dargestellt sind und eine Vertrautheit mit relevanten sprachlichen Gesetzmäßigkeiten erkennbar ist. Die für das Bearbeiten der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse müssen nachgewiesen werden, insbesondere auch Kenntnisse der Methoden der Textanalyse. Bei der Interpretation gilt eine Leistung als „gut" (11 Punkte), wenn dem bereitgestellten Material die für die Ausführung der Arbeitanweisungen notwendigen Informationen auch im Detail entnommen werden, auf alle Teile der gestellten Aufgabe( n) eingegangen wird und diese analytisch-interpretierend selbstständig bearbeitet werden und die Stellungnahme in sich schlüssig begründet und in ihrer Wertungsgrundlage reflektiert ist.
- 7.4
Mündliche Prüfung Grundlage der mündlichen Prüfung ist ein im Unterricht nicht behandelter lateinischer bzw. altgriechischer Text, für den dieselben Gesichtspunkte wie bei der schriftlichen Abiturprüfung gelten. Das Prüfungsgespräch, das ein korrektes Vorlesen des Textes und eine Übersetzung des Textes - wenigstens in Teilen - einschließt, dient dem Nachweis eines vertieften Textverständnisses und richtet sich gegebenenfalls bevorzugt auf Lernziele und Inhalte, die im bisherigen Prüfungsverlauf noch nicht überprüft worden sind. Mit Rücksicht auf die besondere Situation in der mündlichen Prüfung soll der Text keine außergewöhnlichen Schwierigkeiten enthalten. Im 4. Prüfungsfach muss auf jeden Fall auch eine Übersetzungsleistung gefordert werden.
- 7.5
Verfahrensregelungen
- 7.5.1
Jedem der Schulaufsichtsbehörde vorzulegenden Aufgabenvorschlag ist für den Übersetzungsanteil eine sich eng am Original orientierende Übersetzung als Beschreibung der erwarteten Schülerleistung beizufügen. Die Fundstelle ist lediglich der Schulaufsichtsbehörde bekanntzugeben.
- 7.5.2
Der der Übersetzungsaufgabe zugrundeliegende Text soll im Leistungskurs 160 bis 180 Wörter (Lateinisch) bzw. 175 bis 200 Wörter (Altgriechisch) aufweisen, im Grundkurs 120 bis 135 Wörter (Lateinisch) bzw. 130 bis 150 Wörter (Altgriechisch). Bei Vorlage eines Dichtungstextes kann die Mindestzahl bis zu 10 % unterschritten werden. Der Text in der mündlichen Prüfung hat eine Länge von 50 bis 55 Wörtern (Lateinisch) bzw. 60 bis 70 Wörtern (Altgriechisch).
- 7.5.3
Für die Erarbeitung der Übersetzung und für die Interpretationsaufgabe ist ein zweisprachiges Lexikon zur Verfügung zu stellen.
- 7.5.4
In der Beschreibung der erwarteten Schülerleistung muss vermerkt werden, ob für die Interpretationsaufgabe eine vorbereitete Übersetzung ausgegeben wird oder ob die Übersetzung der Schülerinnen und Schüler die Grundlage für die Interpretation bildet.
- 7.6
Präsentation, besondere Lernleistung
Gegenstand einer Präsentation oder einer besonderen Lernleistung in der ihr jeweils eigenen, in § 24 und § 40 Abs. 3 festgelegten Struktur sind in der Regel die curricularen Vorgaben für die Qualifikationsphase und die dort aufgeführten Textsorten und Autoren. Thematisch können Texte unter übergeordneten Fragestellungen oder Schwerpunkten (z. B. Philosophie, Ethik, Geschichte, Politik u. a.) rezeptions- und wirkungsgeschichtlich auch fachübergreifend bearbeitet werden. Bei thematischen Erweiterungen über das Fach hinaus muss jedoch sicher gestellt sein, dass das fachspezifische Profil des Latein- und Griechischunterrichtes, wie es in den Lehrplänen beschrieben und festgelegt ist, in den Aufgabenstellungen beider Prüfungsformen zu erkennen ist, d.h.: Ihre unverzichtbare Basis ist die Textarbeit.
Grundlage für die Gesamtbewertung sind vor allem
- a)
in Bezug auf die sprachliche Richtigkeit:
- -
die Richtigkeit/Genauigkeit der deutschen Übertragung,
- -
die Verständlichkeit und Angemessenheit des deutschen Ausdrucks,
- -
die Aussprache und Intonation des lateinischen Textes;
- b)
in Bezug auf die methodische Reflexion:
- -
das begründete und abgrenzende Bestimmen der Herangehensweise an die Problemstellung,
- -
die Recherchestrategien,
- -
die Quellenkritik,
- -
die methodische Strukturierung und die Anwendung fachspezifischer Methoden;
- c)
in Bezug auf die inhaltliche Leistung:
- -
die gedankliche Durchdringung und differenzierte Entfaltung der Problemstellung,
- -
die kritische Auswertung und Bearbeitung der herangezogenen Materialien unter Anwendung fachspezifischer Kenntnisse,
- -
die inhaltliche Strukturierung und die Erarbeitung von Kernthesen,
- -
die Stringenz der Argumentation und Darstellung;
- d)
in Bezug auf einen Medieneinsatz:
- -
die Wahl der Medien in Abhängigkeit von der Problemstellung, der Quellenlage, dem Adressatenkreis und den individuellen Dispositionen,
- -
der Umgang mit den Medien und die Gewährleistung des Präsentationsablaufs,
- -
das wirkungsorientierte Einbringen der eigenen Person.
- 7.7
Latinum und Graecum
Kenntnisse im Lateinischen (Latinum) und Griechischen (Graecum), die dem Kultusministerkonferenz-Beschluss vom 26.10.1979 „Vereinbarung über Kenntnisse in Latein und Griechisch“ in der jeweiligen Fassung entsprechen, sind:
Unter Latinum wird die Fähigkeit verstanden, lateinische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvoller Stellen (bezogen auf Autoren wie Cicero, Sallust, Livius) und gegebenenfalls mit Hilfe eines zweisprachigen Wörterbuchs in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen und dieses Verständnis durch eine sachlich richtige und treffende Übersetzung ins Deutsche nachzuweisen. Hierzu werden Sicherheit in der für die Texterschließung notwendigen Formenlehre und Syntax, ein ausreichender Wortschatz und die erforderlichen Kenntnisse aus dem Bereich der römischen Geschichte, Philosophie und Literatur vorausgesetzt.
Unter Graecum wird die Fähigkeit verstanden, altgriechische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvoller Plato-Stellen gegebenenfalls mit Hilfe eines zweisprachigen Wörterbuchs in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen und dieses Verständnis durch eine sachlich richtige und treffende Übersetzung ins Deutsche nachzuweisen. Hierzu werden Sicherheit in der für die Texterschließung notwendigen Formenlehre und Syntax, ein ausreichender Wortschatz und die erforderlichen Kenntnisse aus dem Bereich der griechischen Geschichte, Philosophie und Literatur vorausgesetzt.
- 8.
Kunst
- 8.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie im Bereich der visuellen Wahrnehmung ästhetische Phänomene und Objekte zu analysieren und zu interpretieren vermögen und dabei Aussagen, Modelle und Methoden aus Wissenschaftsbereichen wie zum Beispiel der Kunstgeschichte und der Kunstwissenschaft heranziehen können und dass sie zu bildnerisch-praktischem Gestalten fähig sind. Sie sollen damit zeigen, dass sie Kenntnisse und Fähigkeiten in den Bereichen der Kunst, der Bildmedien, der Architektur und des Design gewonnen haben und dass sie in der Lage sind, ihre Werke im Hinblick auf ihre gesellschaftlichen Implikationen in Vergangenheit und Gegenwart zu begreifen. Diese Kenntnisse müssen auch die Entwicklung der europäischen Kunst vor 1900 einschließen. Die Leistungsanforderungen zielen auf Kenntnisse und Fähigkeiten sowohl im Hinblick auf Analysemethoden wie auf Vermittlungstechniken im Bereich bildnerischer Gestaltung; sie verlangen Auswahl und Ordnungsvermögen hinsichtlich der erlernten Kenntnisse und deren selbstständige Anwendung, Kreativität sowie Urteilsvermögen und Kritikfähigkeit. Für die Abiturprüfung kommen vorwiegend Kenntnisse und Fähigkeiten aus dem kognitiven Bereich in Betracht, doch soll den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern daneben auch der Nachweis ermöglicht werden, dass sie zum Einsatz angemessener ästhetischer Mittel zur Verdeutlichung von Meinungen, Urteilen, Einstellungen und Absichten befähigt sind. Dabei soll auch deutlich werden können, über welches Maß an Eigenständigkeit und Kreativität in der Bewältigung bildnerisch-praktischer Aufgaben sie verfügen.
- 8.2
Aufgabenstellung in der schriftlichen Prüfung
Als Aufgabenarten werden die Aufgabe mit praktischem Schwerpunkt und schriftlichem Anteil, die Aufgabe mit schriftlichem Schwerpunkt und praktischem Anteil und die theoretische Aufgabe ohne praktische Anteile (Analyse und Interpretation) festgelegt. Die Prüfungsaufgaben, die der Schulaufsichtsbehörde zur Auswahl eingereicht werden, müssen sich hinsichtlich ihrer Inhalte, Aspekte und Schwerpunktsetzungen deutlich unterscheiden. Einer der Aufgabenvorschläge muss sich auf die Bereiche Malerei, Plastik oder Bildmedien beziehen, der andere Aufgabenvorschlag muss die Bereiche Architektur oder Design umfassen. Die beiden einzureichenden Aufgabenvorschläge müssen zusammen die Unterrichtsinhalte aus allen drei Halbjahren vor dem Prüfungshalbjahr umfassen.
- 8.2.1
Durch die Aufgabe mit praktischem Schwerpunkt und schriftlichem Anteil soll die Fähigkeit zur Lösung eines begrenzten fachspezifischen Problems, vornehmlich in Form einer praktisch-produktiven Arbeit, überprüft werden. Gegenstand des Hauptteils dieser Aufgabenart ist die sinnlich-konkrete Verarbeitung von Wahrnehmung und Erfahrung und die Entwicklung von individuellen nichtverbalen Ausdrucksformen. Konkretisieren kann sich diese Arbeitsform zum Beispiel in der eigenständigen Entwicklung visueller Vorstellungen, der Visualisierung von Sachverhalten, Funktionen, Beziehungen und Vorgängen, in der Untersuchung von ästhetischen Objekten und Vermittlungstechniken und in der dokumentarischen Verarbeitung visueller Sachverhalte. Zu dieser Aufgabenart gehören ergänzende schriftliche Ausführungen mit unterschiedlichen Funktionen bei der Lösung der gestellten Aufgabe. Sie können der Aufschlüsselung des Problems, der Reflexion und Begründung des eingeschlagenen Lösungsweges dienen, indem zum Beispiel einzelne Entscheidungen (Methoden, Techniken, Verfahren) anhand vorgegebener oder selbstgesetzter Kriterien überprüft und begründet sowie alternative Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt werden. Sie können auch der Einordnung des gegebenen Problems in ein größeres Umfeld dienen, indem zum Beispiel weitere, mit der Aufgabe nicht unmittelbar angesprochene Sachverhalte/Problemaspekte aufgezeigt und gegebenenfalls kurz erörtert werden. Umfang und Anforderungshöhe des schriftlichen Teils werden durch die eindeutige Schwerpunktsetzung im praktischen Teil dieser Aufgabenart bestimmt. Stichwortartige Erläuterungen oder Beschriftungen reichen nicht aus. Die Aufgabe mit praktischem Schwerpunkt erfordert eine umfassende schriftliche Ausführung.
- 8.2.2
Die Aufgabe mit schriftlichem Schwerpunkt und praktischem Anteil erfordert die Lösung eines klar definierten fachspezifischen Problems, vornehmlich in schriftlicher Form. In der Regel wird es sich hier um eine Analyse und Interpretation handeln. Dabei wird das gegebene Material auf seine konstituierenden Elemente hin untersucht. Als Material können zum Beispiel Kunstdrucke, Diapositive, Farbkopien, Plakate, Poster, Overhead-Präsentationen, Computer-Präsentationen, Architekturzeichnungen, Modelle und Produkte und gegebenenfalls auf sie bezogene schriftliche Äußerungen (Zitate, Texte, Beschreibungen) benutzt werden. Der schriftliche Hauptteil ist mit einem kleineren praktischen Teil verknüpft, der aber eine wesentliche und deutlich erkennbare Funktion bei der Lösung der Aufgabe hat. Dieser praktische Teil erfordert die visuelle Bearbeitung eines Teilproblems, in der Regel in Form von Skizzen, Auszügen, Entwürfen, Änderungen oder Verbesserungen, zum Beispiel unter den Gesichtspunkten der Gestaltung, Komposition, Funktion und Wirkung. Ziel dieser Arbeitsformen kann sein: Klärung der Beziehungen von Bildgegenständen, Verdeutlichung der zugrundeliegenden Gestaltungsprinzipien, Erläuterung von Wirkungen und Absichten, Untersuchung der Funktion und Wirkung bestimmter eingesetzter künstlerischer und medienspezifischer Mittel, Darstellung stilistischer Mittel, Herausarbeitung von Funktionszusammenhängen und von möglichen Veränderungen. Besondere Bedeutung kommt bei dieser Aufgabenart der Lösung objektimmanenter Probleme zu.
- 8.2.3
Die theoretische Aufgabe ohne praktische Anteile verlangt Analyse und Interpretation/ Erörterung. Sie ist an gegebene visuelle Materialien und/oder auf sie bezogene Texte gebunden. Für die Lösung der Aufgabe sind keine Visualisierungen in Form von Skizzen oder Auszügen nach Farbe und Form gefordert; sie sind jedoch als Teil der schriftlichen Ausführungen in einem begrenzten Rahmen nicht ausgeschlossen. Diese Aufgabenart eignet sich daher in der Regel für solche Formen der Analyse und Interpretation, die eine stärkere Einbeziehung und Verarbeitung bezugswissenschaftlicher Kenntnisse und Methoden verlangen. In den Arbeitsanweisungen kann auch die Auseinandersetzung mit Aussagen, Thesen, Theorien, Problemen, Fragestellungen und Modellen aus den Bereichen des Faches mit dem Ziel einer begründeten Stellungnahme und eine Aufschlüsselung der Thesen, Sachverhalte und Probleme zum Beispiel im Hinblick auf Position, Aussageabsicht, situative Bedingungen des Künstlers und gegebenenfalls auch das Einbeziehen weiterer Positionen gefordert werden.
Sowohl die Aufgaben mit praktischem Anteil als auch die Aufgaben ohne einen solchen Anteil können aus Teilaufgaben zusammengesetzt sein, die jedoch in einem thematischen Zusammenhang stehen müssen.
- 8.3
Bewertung und Beurteilung
- 8.3.1
Die Bewertung der Prüfungsleistungen geht aus von den in der Beschreibung der erwarteten Schülerleistung dargestellten Anforderungen. Dabei sind die Ansprüche an die Selbständigkeit der Leistung unter den Aspekten der Qualität, Quantität und sprachlichen Darstellungsfähigkeit zu sehen. Für den schriftlichen Bereich der Prüfungsleistung ergeben sich die Anforderungen im Einzelnen aus den in Nr. 2.4.1 genannten. Für den praktischen Bereich ergeben sich diese Anforderungen aus fachspezifischen Bedingungen. Demgemäß gehören zum Aspekt der Qualität unter anderem: prägnante und zugleich differenzierte Verwendung von Formen, Farben und Ordnungen; angemessener und problembezogener Einsatz von technischen Verfahren und Arbeitsmethoden; klare bildhafte Veranschaulichung von Vorstellungen und Konzepten; richtige Anwendung von Darstellungsverfahren (z. B. Raumdarstellung, Proportion, Drucktechniken).
Zum Aspekt der Quantität gehören demgemäß unter anderem: Anzahl der bildhaften Realisationen, Vielfalt der technischen Verfahren und des Medieneinsatzes, Angebot alternativer Konzeptionen. Zum Aspekt der Darstellung gehören demgemäß unter anderem: angemessene Präsentation der Ergebnisse durch wirkungsvollen, problembezogenen Einsatz von Form-, Farb- und Materialqualitäten und ihrer wechselseitigen Beziehungen.
- 8.3.2
Bei der Beurteilung der Prüfungsleistung gelten die Anforderungen als „ausreichend" (5 Punkte) erfüllt, wenn der Charakter der Aufgabenart und der Schwerpunkt der Aufgabe erfasst und grundsätzliche Lösungsstrategien entwickelt werden. Dies bedeutet für die einzelnen Aufgabenarten:
- -
Aufgabe mit praktischem Schwerpunkt und schriftlichem Anteil: Im praxisorientierten Teil müssen die bildhaften Äußerungen eine für die Problembewältigung angemessene Auswahl und Verwendung der fachspezifischen Verfahren erkennen lassen. In den schriftlichen Ausführungen muss deutlich werden, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer das gestellte Probleme erfasst haben und dass sie den Einsatz der von ihnen ausgewählten gestalterischen Mittel begründen können.
- -
Aufgabe mit schriftlichem Schwerpunkt und praktischem Anteil: Im schriftlichen Teil müssen neben einer beschreibenden Behandlung des Materials auch Ansätze zu einer Deutung schriftlich formuliert werden. Der praktische Anteil muss einen sachgerechten Bezug zum schriftlichen Teil erkennen lassen.
- -
Theoretische Aufgabe ohne praktische Anteile: Neben der Beschreibung und Deutung des Materials, wie sie bei der Aufgabe mit praktischem Anteil gefordert werden, müssen darüber hinaus Grundkenntnisse von Inhalten und Methoden der Bezugswissenschaften deutlich werden. Der Problemgehalt des Materials oder die zu erörternden Positionen müssen erkannt und zutreffend dargestellt werden. Konkrete Ansätze zu einer weiterführenden Bearbeitung und kritischen Auseinandersetzung müssen erkennbar sein.
Die schriftliche Darstellung muss bei allen Aufgabenarten verständlich ausgeführt und erkennbar geordnet sein.
- 8.3.3
Bei der Beurteilung der Prüfungsleistung gelten die Anforderungen als „gut“ (11 Punkte) erfüllt, wenn die Aufgabenart vollständig verstanden wurde und die Lösung der Aufgabe im selbstständigen Anwenden und Übertragen des Gelernten auf vergleichbare Sachverhalte erfolgt.
- -
Aufgabe mit praktischem Schwerpunkt und schriftlichem Anteil: Im praxisorientierten Teil müssen die bildhaften Ergebnisse eine für die Problemlösung selbstständige Auswahl und flexible Verwendung der fachspezifischen Verfahren erkennen lassen. In den schriftlichen Ausführungen muss deutlich werden, dass den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern das gestellte Problem durchweg präsent ist und sie in der Lage sind, die von ihnen ausgewählten gestalterischen Mittel in differenzierter Weise begründen können.
- -
Aufgabe mit schriftlichem Schwerpunkt und praktischem Anteil: Im schriftlichen Teil wird auf der Basis einer präzisen beschreibenden Behandlung des Materials der Nachweis der Fähigkeit zu selbstständigem Erklären und Ordnen notwendig. Der praktische Anteil muss einen überzeugenden Bezug zum schriftlichen Teil erkennen lassen.
- -
Theoretische Aufgabe ohne praktische Anteile: Neben der guten Beschreibung und Deutung des Materials, wie sie bei der Aufgabe mit praktischem Anteil gefordert werden, müssen darüber hinaus in Lösungen vielfältige Kenntnisse von Inhalten und Methoden der Bezugwissenschaften deutlich werden. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer müssen zu selbstständigem Anwenden und Übertragen des Gelernten auf vergleichbare Sach- verhalte in der Lage sein. Die Lösungen setzen ein hohes Maß an selbstständiger Bearbeitung komplexer Gegebenheiten voraus. Die schriftliche Darstellung muss bei allen Aufgabenarten klar verständlich und differenziert ausgeführt und gut strukturiert sein.
- 8.4
Mündliche Prüfung
In der mündlichen Abiturprüfung erhalten die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer eine gegliederte Aufgabe auf der Grundlage beigegebenen Materials (z. B. Texte, Modelle, Objekte, Abbildungen). Als Aufgabenart kommt vorwiegend die theoretische Aufgabe ohne praktische Anteile (Analyse und Interpretation/Erörterung) in Betracht. Wo es möglich und angebracht ist, können auch in der mündlichen Prüfung sprachliche Aussagen durch einfach zu erstellende praktische Arbeiten und Visualisierungen gestützt und erweitert werden.
- 8.5
Präsentation, besondere Lernleistung
Die Aufgabe für eine Präsentation oder besondere Lernleistung zur Realisation von Vorhaben und Objekten entspricht Arbeitsbedingungen und Arbeitsformen, die sich im Kunstunterricht in Bereichen wie Film, Bildmedien, Design, Architektur aus deren sachlogischen Strukturen und Prozessen ergeben. Wesentlich für die hier angesprochenen Arbeitsprozesse sind ihr Entwurfs- bzw. Planungscharakter und der Wechselbezug von verbalen und visuellen Darstellungsverfahren. Diese Aufgabenart umfasst das Sichten und Ordnen gegebener Daten, das Finden, Erproben und Prüfen von Lösungswegen, das Planen und Organisieren der Arbeit, das Auswählen und Einsetzen fachspezifischer Verfahrenstechniken und Methoden bzw. praktisch-produktiv entwickelte dokumentierte Erkenntnisprozesse. Bei Aufgaben mit einem praktischen Anteil ist zu bedenken, dass die Möglichkeiten praktischer Realisation durch die Prüfungssituation eingeschränkt sein können. Arbeitsanweisungen sollten deshalb so formuliert sein, dass auch Leistungen zur Ideenfindung, zur Planung und zum Entwurf in die Bewertung eingehen können. Dadurch ergibt sich die Möglichkeit, Experimentierfreudigkeit, Flexibilität und Einfallsreichtum mit in die Bewertung einzubeziehen.
Beispiele für Präsentationen und besondere Lernleistungen sind:
- -
Vorstellung eines gestalterischen oder künstlerischen Vorhabens einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers von der Ideenfindung über die Herstellung bis zur kritischen Würdigung des Produkts. Dabei kann es sich um Vorhaben sehr unterschiedlicher Ausprägungen handeln, wie Vorhaben aus dem Bereich der Malerei über die Erstellung einer Skulptur oder anderer Formen künstlerischen Ausdrucks, von Fotoserien oder eine Films bis hin zu Architekturmodellen oder Designgegenständen.
- -
Vorstellung einer Untersuchung zu Inhalten aus dem Kontext des Kunstunterrichts, etwa einer Werkanalyse, eines Vergleichs und einer kritischen Würdigung fachlicher Postionen aus den Bereichen Kunst, Medien, Architektur oder Design oder eines Vergleichs verschiedener Kunstwerke, Architekturbeispiele, Designobjekte oder Medienproduktionen (Fotografie, Druckgrafik, Film, Internetauftritt, Digitale Multimediaprodukte).
Aspekte dieser beiden Inhaltsbereiche können auch kombiniert werden.
- 9.
Musik
- 9.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie zum bewussten Hören und gedanklichen Verarbeiten von Musik, zur vokalen und instrumentalen Wiedergabe und zum Gestalten eigener Entwürfe befähigt sind. Sie sollen die Kompetenzen zeigen, die sie innerhalb der Arbeitsbereiche Musikpraxis, Musikbetrachtung, Musikgeschichte, Musiktheorie und Lebenswelt Musik erworben haben. Dazu gehören die Fähigkeit, Musik zu gestalten und zu erfinden, Musik zu hören und zu betrachten sowie deren Wirkung und Bedeutung zu erschließen, Musik mit ihrem geschichtlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Umfeld zu verbinden, musikalische Merkmale zu analysieren und Musik in ihren vielfältigen Erscheinungsformen zu interpretieren. Auch wenn in der Abiturprüfung nicht alle Formen und Inhalte des Musikunterrichts erfasst werden können, ist zu berücksichtigen, dass stets kognitive, affektive und kreative Momente gemeinsam das Erfassen, Beschreiben und Gestalten von Musik bestimmen. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen erkennen lassen, dass sie in der Lage sind, sich mit Äußerungen zur Musik auseinander zu setzen und sie in Beziehung zu musikalischen Gegebenheiten zu bringen.
- 9.2
Aufgabenstellung in der schriftlichen Prüfung
Für die schriftliche Abiturprüfung kommen Aufgabenarten in Frage, in denen theoretische und praktische Anteile möglich sind. Diese Aufgabenarten sind Analyse und Interpretation, Erörterung fachbezogener Texte, kompositorische Gestaltungsaufgabe mit Erläuterung und praktisches Musizieren mit schriftlichem Teil.
- 9.2.1
Die Analyse und Interpretation überprüfen die Fähigkeit zu fachgerechter Auseinandersetzung mit einem oder mehreren Musikbeispielen. Die Musikbeispiele werden vorgegeben. Auch eine Auswahl durch die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer aus einem bereitgestellten, eng begrenzten Repertoire ist möglich. Die Aspekte für die Analyse und Interpretation können zusätzlich durch einen Text fokussiert werden. Die Beispiele sollen den der Problemstellung zugrunde liegenden Sachverhalt veranschaulichen und helfen, die Argumentation zu konkretisieren. Die Arbeitsanweisungen können so angelegt sein, dass die vorgegebenen Beispiele sowohl im Detail als auch im Gesamtzusammenhang hinsichtlich ihrer Struktur und ihres Verlaufs untersucht werden. Sie können dabei einer Notationsanalyse, einer Höranalyse oder einer Kombination aus beiden in sachgemäßer Darstellungsform und unter Anwendung der fachspezifischen Terminologie unterzogen werden. Die Interpretation erfolgt auf der Grundlage des Analysebefundes. Dessen Auswertung dient dazu, Sinn und Bedeutung von Musik zu erfassen und ihre Wirkungen zu berücksichtigen.
- 9.2.2
Zur Erörterung fachbezogener Texte eignet sich Material (z. B. Briefe, Interpretationen, theoretische Schriften), das Informationen und Ansätze zur Problemdiskussion enthält und Thesen formuliert, die erörtert werden können und zu denen Stellung genommen werden kann. Die Texte sollen in Verbindung zu Musikbeispielen stehen, die entweder vorgegeben sind oder von den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern aus einem bereitgestellten Repertoire ausgewählt werden. Sie sollen mehrere Aspekte eröffnen und pointierte Aussagen enthalten, die zur Auseinandersetzung und gegebenenfalls zur Darstellung kontroverser Auffassungen herausfordern. Zur Entwicklung einer begründeten Stellungnahme kann in den Arbeitsanweisungen verlangt werden, dass die Position, die die Autorin oder der Autor in der Vorlage einnimmt, in ihrem Begründungszusammenhang beschrieben wird, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sich mit den vorgegebenen Argumenten hinsichtlich ihrer Folgerichtigkeit und Sachbezogenheit auseinandersetzen und dass sie zusätzliche Argumente und Informationen zur Stützung oder Widerlegung der Position der Autorin oder des Autors einbringen. Außerdem kann auch verlangt werden, dass gegenüber der in der Vorlage erkannten Position Stellung genommen wird und dass gegebenenfalls unter Bezug auf Musikbeispiele Alternativen entwickelt werden.
- 9.2.3
Durch die kompositorische Gestaltungsaufgabe mit Erläuterungen soll im Rahmen schulischer Möglichkeiten die Fähigkeit überprüft werden, nach bestimmten Vorgaben eine Komposition zu entwerfen und den Entwurf in traditioneller, erweiterter oder grafischer Notation ganz oder teilweise auszuarbeiten. Das Verfahren und das Ergebnis müssen erläutert und begründet werden.
- 9.2.4
Bei der Musikpraxis mit schriftlichem Teil verbinden sich praktische und theoretische Anteile. Beim praktischen Teil wird in einer Einzelprüfung die Fähigkeit überprüft, geeignete Werkausschnitte bzw. ein Musikstück oder mehrere Musikstücke vokal/instrumental zu gestalten oder in Bewegung umzusetzen. Der theoretische Teil ist entweder eine Analyse und Interpretation oder die Erörterung eines fachbezogenen Textes.
Die Anforderungen im praktischen Teil orientieren sich an den unterrichtlich im Arbeitsbereich Musikpraxis erworbenen Kompetenzen.
Fortgeschrittene Instrumentalisten können im praktischen Teil ihre besonderen instrumentalen Fähigkeiten auch mit vorbereiteten Werken einbringen, müssen sich aber zusätzlich - z. B. durch vergleichende Darstellung - mit Musikbeispielen auseinandersetzen, die ihnen unbekannt sind.
- 9.3
Bewertung und Beurteilung
- 9.3.1
„Bei der Bewertung sollen die Fähigkeiten und Kenntnisse in der Aufnahme und gedanklichen Verarbeitung von Musik und die Fähigkeiten im gestalterischen Umgang mit musikalischem Material nur insoweit berücksichtigt werden, als sie vorwiegend durch das Unterrichtsangebot der Schule zu erwerben waren. Die Selbständigkeit und Kreativität der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer bei der Bewältigung dieser Aufgaben ist jedoch besonders zu beachten. Bei der Analyse und Interpretation/Erörterung ist darauf zu achten, ob es ihnen gelingt, das jeweilige Musikbeispiel in seiner Struktur und in seinem Verlauf unter Beachtung fachspezifischer Verfahrensweisen zu untersuchen und das Ergebnis dieser Untersuchung sprachlich angemessen und erkennbar geordnet darzustellen und, je nach Aufgabenstellung, im Hinblick auf Sinn und Bedeutung zu erörtern.
Bei der Erörterung eines Textes ist darauf zu achten, ob die zentralen Aussagen des Textes erfasst und klar und eindeutig dargestellt werden und ob der Text in Verbindung zu den Musikbeispielen gebracht und auf der Grundlage einer Untersuchung eine begründete Stellungnahme abgegeben wird. Bei einer Gestaltungsaufgabe ist darauf zu achten, ob die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer in der Lage sind, den geforderten Entwurf mit den Mitteln der Notation angemessen auszuarbeiten und das hierbei gewählte Verfahren schriftlich zu erläutern und zu begründen. Die Erläuterung geht dabei etwa zur Hälfte in die Bewertung der Prüfungsleistung ein.
Bei einer Aufgabe mit musikpraktischem Anteil geht die Musikpraxis etwa zur Hälfte in die Bewertung der Prüfungsleistung ein. Besondere instrumentale Fähigkeiten und Fertigkeiten, die außerschulisch erworben wurden, bilden nicht den Maßstab für die Bewertung dieses musikpraktischen Anteils.
- 9.3.2
Bei der Beurteilung der Prüfungsleistungen gelten die Anforderungen als „ausreichend“ (fünf Punkte) erfüllt, wenn bestimmende Merkmale des vorgegebenen Materials in Verbindung mit Musikbeispielen in Grundzügen erfasst sind, die Aussagen überwiegend auf die Aufgabe bezogen sind und in der Erörterung einige wesentliche Aspekte sichtbar gemacht werden. Voraussetzung einer „ausreichenden“ Leistung ist in jedem Falle, dass grundlegende Fachbegriffe, Arbeitstechniken, Fachmethoden angewendet werden, die Darstellung im wesentlichen verständlich ausgeführt und erkennbar geordnet ist und eine musikalische Gestaltung die durch Notation oder andere Vorgaben gesetzten Bedingungen in den Grundzügen einhält. Die Definition der „guten Prüfungsleistung“ (11 Punkte) orientiert sich an den in Nr. 2.3 festgelegten Kriterien. Leistungen, die im Rahmen der gestellten Aufgabe an Selbständigkeit und Kreativität über die erwarteten Leistungen hinausgehen oder Alternativlösungen darstellen, sollen entsprechend berücksichtigt werden.
- 9.4
Mündliche Prüfung
- 9.4.1
Für die mündliche Prüfung gelten im Grundsatz die gleichen Anforderungen wie für die schriftliche.
Als Aufgabenarten kommen die in Nr. 9.2.1 bis Nr. 9.2.4 genannten in Frage. Als Materialien sind vor allem Klangbeispiele, Notentexte, Sachtexte, Bilder und Tabellen geeignet. Instrumente und Apparate müssen entsprechend der Aufgabe zur Verfügung gestellt werden.
- 9.4.2
Vor allem bei der Aufgabenstellung Musikpraxis mit Erläuterung kann den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern der Nachweis ermöglicht werden, dass sie bestimmte Musikbeispiele oder Arbeitsergebnisse klanglich darstellen können.
Fortgeschrittene Instrumentalisten können im praktischen Teil ihre besonderen instrumentalen Fähigkeiten auch mit vorbereiteten Werken einbringen, müssen sich aber zusätzlich - z. B. durch vergleichende Darstellung - mit Musikbeispielen auseinandersetzen, die ihnen unbekannt sind.
- 9.5
Präsentation, besondere Lernleistung
Präsentationen und besondere Lernleistungen sind aus folgenden thematischen Bereichen möglich:
- -
Musikpraktische Erarbeitung und Darstellung von Musikwerken;
- -
„Lernort Musikleben“: Konzertbetrieb, Musiktheaterbetrieb, Musikfestival, Konzertagentur, Musikverlag, Musikkritik, Aufnahmestudio/ Tonträgerfirma, Instrumentenwerkstatt/Instrumentenmuseum, Dirigentin/Dirigent, Solistin/ Solist, Komponistin/Komponist, Intendantin/Intendanten, Arrangeur, Orgel/Kirchenmusik, öffentliche oder private Rundfunk-/Fernsehanstalt, Musikarchiv, Musikergeburts- oder Gedenkstätten, Musikforschung etc.;
- -
Konzipierung, Vorbereitung und Erarbeitung von verschiedenartigen Musikveranstaltungen (z. B. bei Schuljubiläen, Werkstattkonzerten, Werkeinführungen, Programmheften, Musiker- Interviews, Werbematerialien, Ton-, Video- und Photoaufnahmen von Konzerten, Konzertdokumentationen etc.);
- -
Darstellung einer Epoche, einer Gattung, eines übergeordneten inhaltlichen Themas, eines Komponisten;
- -
Vergleich eines musikalischen Werkes mit literarischen oder künstlerischen Darstellungen.
Bei der Beurteilung sind die methodische Reflexion, die inhaltliche, sprachliche und musikalische Leistung sowie der Medieneinsatz zu berücksichtigen.
- 9.6
Verfahrensregelungen
Bei der Vorlage von Text- und Notenmaterial müssen gemäß Nr. 4.3 Umstellungen und Verkürzungen, gegebenenfalls auch Bearbeitungen deutlich gemacht werden, bei der Vorstellung von Musikbeispielen muss auf eventuelle Veränderungen sowie auf Fassungen und Arrangements, die von der Originalkomposition abweichen, hingewiesen werden.
- 10.
Politik und Wirtschaft, Geschichte, Wirtschaftswissenschaften, Erdkunde und Rechtskunde
- 10.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
- 10.1.1
Politik und Wirtschaft
Politik und Wirtschaft ist Grundfach der politischen Bildung. Es ist gleichzeitig Leitfach der ökonomischen Bildung. Demgemäß sollen die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer in diesem Fach nachweisen, dass sie grundlegende politische und wirtschaftliche Sachverhalte der Gegenwart kennen und in folgenden Lern- und Prüfungsbereichen zu erfassen vermögen:
- -
Im wirtschaftlichen Lern- und Prüfungsbereich sollen sie Kenntnisse über die Wirtschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland, die Instrumente zur Steuerung des Wirtschaftsprozesses sowie die Ziele- und Zielkonflikte wirtschaftlichen und wirtschaftspolitischen Handelns nachweisen. Der sozialen Marktwirtschaft und der wirtschaftlichen Entwicklung innerhalb der Europäischen Union kommt dabei besondere Bedeutung zu.
- -
Im sozialkundlichen Lern- und Prüfungsbereich sollen sie Kenntnisse über gesellschaftliche Herausforderungen und über unterschiedliche Vorstellungen zu deren Lösung nachweisen.
- -
Im politischen und rechtskundlichen Lern- und Prüfungsbereich sollen sie Kenntnisse über die Bedeutung und die Verwirklichung der Menschenrechte sowie Kenntnisse über die Prinzipien der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland nachweisen. Insbesondere sind Einsichten in das politische System des demokratischen und sozialen Bundesstaates, in die Demokratiekonzeption des Grundgesetzes, in wesentliche Elemente des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates, in politische Willensbildungs- und Entscheidungsprozesse in der Bundesrepublik Deutschland und den Staaten der Europäischen Union, in die grundgesetzliche Gewährleistung des Eigentums und seine Sozialpflichtigkeit sowie in das unvermeidbare Spannungsverhältnis zwischen Verfassungsnorm und Verfassungswirklichkeit zu fordern.
- -
Im Lern- und Prüfungsbereich „Internationale Beziehungen“ sollen sie repräsentative Kontro- versen, unterschiedliche Erklärungsversuche, Vorstellungen und Methoden zu deren Lösung unter Beachtung der Ziele und Mittel der Sicherheits- und Friedenspolitik darstellen können. Sie sollen außerdem exemplarisch die Veränderungen, Entwicklungen und Krisen im Verhältnis der Bundesrepublik und Europas zur Dritten Welt untersuchen und erörtern können.
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen Sachverhalte, unterschiedliche Interessen und Positionen analysieren, problematisieren und Positionen vor dem Hintergrund theoretischer Konzepte und gesellschaftlicher Kräfte einordnen und einschätzen. Sie sollen zeigen, dass sie eine differenzierte Stellungnahme zum angesprochenen Problem argumentativ entwickeln können. Sie sollen schließlich fachspezifische Darstellungsformen und Arbeitstechniken kennen, sachadäquat anwenden, ihre Aussagekraft bzw. Tragfähigkeit überprüfen und beurteilen können. Die der Schulaufsichtsbehörde zur Auswahl vorgelegten Aufgaben müssen sich sowohl auf den wirtschaftlichen, politisch-rechtskundlichen wie auch den Lern- und Prüfungsbereich „internationale Beziehungen“ beziehen.
- 10.1.2
Geschichte
Geschichte ist Grundfach politischer Bildung. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen in ihr nachweisen, dass sie Kenntnisse über wichtige Ereignisse, Prozesse und Epochen der Geschichte sowie über wesentliche Zusammenhänge des historischen Geschehens besitzen und Bezüge zur Gegenwart erkennen und darstellen können. Sie sollen auch zeigen, dass sie Einsichten in geschichtlich wirksame Normen und Modelle geschichtlichen Denkens gewonnen haben und dass ihnen die zeitliche, räumliche und ideelle Gebundenheit von Geschichtsbewusstsein deutlich geworden ist. Hierbei sollen sie auch die Kenntnis verschiedener Arten von Geschichtstheorien und der sie bestimmenden Wertvorstellungen und leitenden Interessen nachweisen. Auf der Grundlage der im Geschichtsunterricht erworbenen historischen Grundkenntnisse und Qualifikationen sollen sie in der Lage sein, historische Sachverhalte unter bestimmten Fragestellungen zu erklären und mit Hilfe neuer Fragestellungen zu untersuchen sowie neue Sachverhalte zu analysieren und in neuen Zusammenhängen zu verarbeiten. Ihre Fähigkeit zur selbständigen Beurteilung historischer Sachverhalte sollen sie zum Beispiel dadurch nachweisen, dass sie die Bedeutung und die Grenzen des Aussagewertes von Informationen erkennen und geschichtlich bedeutsame Normen, Konventionen, Zielsetzungen und Theorien auf ihre jeweiligen Prämissen hin befragen können. Auf der Grundlage der im Geschichtsunterricht erworbenen methodenbezogenen Kenntnisse und Fähigkeiten sollen die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass sie sowohl die fachbezogenen Quellenarten und Darstellungsformen als auch die entsprechenden Arbeitstechniken und methodischen Schritte kennen und sie zum Beispiel bei der Darstellung von Sachverhalten und bei der Interpretation von Quellen auch unter neuen Fragestellungen anzuwenden verstehen. Ihre Fähigkeit zu selbständigem Umgang mit fachspezifischen Methoden sollen die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer zum Beispiel dadurch nachweisen, dass sie überprüfen, wie eine in einer Quelle enthaltene Hypothese mit Hilfe historischen Materials verifizierbar bzw. falsifizierbar ist oder inwieweit eine bestimmte Geschichtsbetrachtung historischen Sachverhalten gerecht wird. Eine der Aufgaben, die der Schulaufsichtsbehörde vorzulegen sind, muss sich auf Unterrichtsthemen zur Neuzeit oder zur neuesten Zeit beziehen.
- 10.1.3
Wirtschaftswissenschaften
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie die Aufgaben der Wirtschaft kennen und Wirtschaft als einen existentiellen Bereich gesellschaftlichen Lebens in seinen ordnungs- und prozesspolitischen Dimensionen, seiner historischen Entwicklung, seinen Verknüpfungen mit anderen gesellschaftlichen Bereichen und seinen außenwirtschaftlichen Verflechtungen analysieren können und Einsicht haben in grundlegende Tatbestände, wesentliche Strukturen, Gesetzmäßigkeiten und Gestaltungsmöglichkeiten der ökonomischen Realität, besonders im Rahmen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Sie sollen ökonomische Theorienansätze als Erklärungsversuche der Realität in ihren Möglichkeiten und Grenzen begreifen und auf ihren empirischen Gehalt überprüfen können. Sie sollen zeigen, dass sie die Wirtschaft als prozesshaft, wandelbar, der Gefahr der Ideologisierung ausgesetzt sowie als aufgaben- und interessenbestimmt erkennen und dass sie in der Lage sind, die oft gegensätzlichen Interessen der Entscheidungsträger wirtschaftlichen Geschehens darzustellen, die unterschiedlichen Beurteilungen von Sachverhalten zu erkennen und zu analysieren und die Durchsetzungsfähigkeit von gesellschaftlichen Kräften in dem vom Grundgesetz gegebenen Rahmen zu beurteilen. Sie sollen zeigen, dass sie auf Grund der Sachanalyse eine differenzierte eigene Einschätzung der jeweiligen Problematik argumentativ entwickeln können. Sie sollen schließlich die fachspezifischen Darstellungsformen und Arbeitstechniken kennen, sachadäquat anwenden und ihre Aussagekraft bzw. Tragfähigkeit überprüfen und beurteilen können. Unbeschadet der Schwerpunktbildung und Kursabfolge müssen für die Abiturprüfung Inhalte und Kenntnisse aus den folgenden sechs Lern- und Prüfungsbereichen zur Verfügung stehen: Wirtschaftspolitische Ziele und Zielkonflikte, Instrumente der Wirtschaftspolitik; Markt, Preisbildung, Wettbewerb und Wettbewerbspolitik, Unternehmensplanung und -organisation, Investition; Einkommens- und Vermögensverteilung, Verteilungspolitik; Außenwirtschaftstheorie, Außenwirtschaftspolitik, Währungspolitik, europäische Wirtschaftsbeziehungen; Konjunktur, Konjunkturverlauf und konjunkturpolitische Grundkonzeption; Wachstums- und Strukturpolitik, Umwelt. Jede Prüfungsaufgabe umfasst mindestens zwei, die der Schulaufsichtsbehörde einzureichenden Vorschläge in ihrer Gesamtheit umfassen mindestens drei verschiedene Lern- und Prüfungsbereiche.
- 10.1.4
Erdkunde
Unbeschadet der Schwerpunktbildung und Kursabfolge müssen für die Abiturprüfung Inhalte und Kenntnisse aus den folgenden vier Lern- und Prüfungsbereichen zur Verfügung stehen: Naturgeographische und geoökologische Strukturen und Prozesse; Raumstrukturen und Probleme von Industrieländern; Raumstrukturen und Probleme von Entwicklungsländern; Raumstrukturen und ihre Veränderungen in Deutschland und Europa unter dem Einfluß wirtschaftlichen und politischen Handelns. Auf der Grundlage der inhaltsbezogenen Kenntnisse und Fähigkeiten in diesen Lern- und Prüfungsbereichen sollen die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer in der Lage sein, gelernte geographische Sachverhalte unter vorgegebenen Fragestellungen zu erklären oder unter neuen Fragestellungen zu untersuchen (z.B. Vergleich zweier bekannter Industrieräume unter dem Aspekt der Rohstoffversorgung und Umweltbelastung). Außerdem sollen sie an einem Raumbeispiel Gelerntes in neuen Fragestellungen zum gleichen Raum anwenden bzw. auf neue Raumbeispiele übertragen oder neue Sachverhalte analysieren und mit bekannten Sachverhalten vergleichen können (z.B. Vergleich von Entwicklungsproblemen eines nicht behandelten Raumes mit denen eines bekannten Raumes). Ihre Fähigkeit zu selbständiger Beurteilung geographischer Sachverhalte und Fragestellungen sollen sie dadurch nachweisen, dass sie erworbene Kenntnisse und Einsichten zur Urteilsfindung heranziehen, Informationslücken und Aussagegrenzen von Materialien erkennen, Sachverhalte problematisieren und Lösungsvorschläge entwickeln. Auf der Grundlage der im Erdkundeunterricht erworbenen methodenbezogenen Kenntnisse und Fähigkeiten sollen die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass sie mit geographischen Arbeitsmitteln wie zum Beispiel Karten, Statistiken, Diagrammen, Texten und Bildmaterial aufgabenbezogen arbeiten können. Ihre Fähigkeit zu selbständigem Umgang mit fachspezifischen Arbeitsmitteln sollen sie auch dadurch nachweisen, dass sie z.B. unterschiedlich gestaltete Materialien auf ihre Aussagekraft und Eignung für eine vorgegebene Fragestellung prüfen. Auch die Erörterung unterschiedlicher Darstellungsmöglichkeiten von Arbeitsergebnissen gehört zu den methodenbezogenen Kenntnissen und Fähigkeiten. Jede Prüfungsaufgabe muss schwerpunktmäßig mindestens einem der vier oben genannten Lernund Prüfungsbereiche zuzuordnen sein. Die der Schulaufsichtsbehörde einzureichenden Vorschläge in ihrer Gesamtheit müssen mindestens zwei der vier Lern- und Prüfungsbereiche berücksichtigen.
- 10.1.5
Rechtskunde
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie die Bedeutung des Rechts und der Gerichte für den demokratischen und sozialen Rechtsstaat kennen, dass sie Einsicht in die Schutz- und Friedensfunktion sowie in die mögliche Interessenbedingtheit und politische Dimension des Rechts haben und sie auch in historischen Zusammenhängen analysieren können. Sie sollen Strukturmerkmale rechtlicher Normierung und rechtlich geregelte Verfahrensweisen kennen und anwenden können, jedoch auch die Grenzen juristischer Methoden bei der Analyse und Regelung politischer und sozialer Konflikte einschätzen können. Sie sollen zeigen, dass sie auf Grund einer rechtlichen Würdigung des Sachverhalts eine differenzierte eigene Beurteilung der jeweiligen Problematik argumentativ entwickeln können. Sie sollen dabei in erster Linie die Kenntnis und Berücksichtigung von Prinzipien der Rechtsanwendung nachweisen. Eine juristisch vollständige und korrekte Subsumtion bleibt dem Fachstudium vorbehalten. Sie sollen schließlich die fachspezifischen Darstellungs- und Arbeitsformen kennen, sie ansatzweise anwenden und ihre Aussagekraft und Tragfähigkeit überprüfen und beurteilen können. Unbeschadet der Schwerpunktbildung und Kursabfolge müssen für die Abiturprüfung Inhalte und Kenntnisse aus den folgenden sieben Lern-und Prüfungsbereichen zur Verfügung stehen: Grundlagen, Entwicklung und Funktionen des Rechts; Ansprüche und deren Durchsetzung; Eigentum und Vertrag; Der Mensch als Staatsbürger; Der Mensch in Ehe und Familie; Der Mensch im Wirtschafts- und Arbeitsleben; Der Strafanspruch des Staates. Jede Prüfungsaufgabe muss sich schwerpunktmäßig auf mindestens einen, die beiden der Schulaufsichtsbehörde einzureichenden Vorschläge müssen sich insgesamt auf mindestens zwei dieser Lern- und Prüfungsbereiche beziehen. Bezieht sich eine Aufgabe auch auf einen anderen als die genannten Lern- und Prüfungsbereiche, muss dieser in Zielsetzung, Anspruchsniveau und Komplexität ihnen gleichwertig sein. Sein Anteil an der Bewertung der gesamten schriftlichen Prüfung darf nicht mehr als ein Drittel betragen.
- 10.2
Aufgabenstellung in der schriftlichen Prüfung
Als Aufgabenart wird die Problemerörterung auf der Grundlage von Material (Text, Statistik, Karte, der eingeführte Schulatlas u.a.) festgelegt. Sie bietet die Möglichkeit, die Sachkenntnisse der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer und ihre Fähigkeiten zur Analyse, zur Erörterung und zur begründeten Stellungnahme zu überprüfen. Deshalb kommt ein kurzes Zitat als Material nicht in Betracht. Das Material gibt den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern Informationen und Ansätze der Problemdiskussion an die Hand oder formuliert Thesen, mit denen sie sich auseinandersetzen sollen. Die Untersuchung der Vorlage zielt auf eine Auseinandersetzung mit ihrem Problemgehalt und ihrer Argumentation. Die Analyse von Inhalt und Struktur des Materials dient der Problemerschließung und der Gewinnung von Argumentationsansätzen für eine Erörterung. Ziel ist es, eine Stellungnahme argumentativ zu entwickeln. Die Problemstellung muss sich auf ein im Unterricht umfassend behandeltes Sachgebiet beziehen, darf aber im Unterricht nicht soweit vorbereitet sein, dass ihre Bearbeitung in der Prüfung nur eine wiederholende Leistung darstellen würde. Jede Aufgabe bildet eine thematische Einheit. Eine mehrgliedrige Arbeitsanweisung erleichtert durch Eingrenzung, Akzentuierung und Präzisierung die Lösung der Aufgabe und die Beurteilung der Leistung. Unzusammenhängende Teilaufgaben entsprechen nicht dem Zweck der Prüfung.
- 10.3
Bewertung und Beurteilung
- 10.3.1
Die Grundlagen für die Bewertung ergeben sich nach Nr. 2.4.1.
- 10.3.2
Bei der Beurteilung der Prüfungsleistung gelten die Anforderungen als „ausreichend“ (fünf Punkte) erfüllt, wenn zentrale Aussagen und bestimmende Merkmale des Materials in den Grundzügen erfasst sind, wenn die Ausführungen auf die Aufgabenstellung bezogen sind, wenn grundlegende fachspezifische Verfahren und Begriffe angewendet werden, wenn die Darstellung im wesentlichen verständlich ausgeführt und erkennbar geordnet ist und wenn Ansätze zu einer kritischen Auseinandersetzung vorhanden sind.
Bei der Beurteilung der Prüfungsleistungen gelten die Anforderungen als „gut“ (11 Punkte) erfüllt, wenn die zentralen und bestimmenden Merkmale des Materials und die Gedankengänge der Autorin oder des Autors erfasst sind, wenn die Ausführungen gezielt auf die Aufgabenstellung bezogen sind und eigenständige sachgerechte Überlegungen enthalten, wenn fachspezifische Verfahren und Begriffe angemessen angewendet werden, wenn die Darstellung strukturiert und verständlich ausgeführt ist und eine differenzierte kritische Auseinandersetzung vorhanden ist.
- 10.4
Mündliche Prüfung
Die Bestimmungen für die mündliche Prüfung ergeben sich nach Nr. 3.1 bis Nr. 3.5.
- 10.5
Verfahrensregelungen
Ein Wörterbuch der Rechtschreibung kann zur Verfügung gestellt werden.
- 11.
Evangelische und Katholische Religionslehre
- 11.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
- 11.1.1
Evangelische Religionslehre
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten nachweisen, wie sie im Abschlussprofil benannt sind:
- -
Biblische (jüdische und christliche) Tradition, Texterschließung, Glaubenserfahrung und Bibel,
- -
Geschichtlichkeit von Kirche und Glauben, Stationen aus der Geschichte der Kirche, Glaubenserfahrung und Tradition, Spiritualität und Engagement,
- -
Dogmatische und ethische Fragestellungen,
- -
Substanz, Funktion und Wahrheit der Religion, nicht-christliche Deutungstraditionen, Dialogfähigkeit,
- -
Reflexion von Erfahrungen und Positionen, Religion und Wissenschaften, Sinnfragen.
Dieses konkretisiert sich in den folgenden vier Lern- und Prüfungsbereichen:
- 1.
Auseinandersetzung mit Jesus Christus und seiner Botschaft,
- 2.
Verantwortliches Handeln aus christlichem Glauben,
- 3.
Fragen nach Gott in unterschiedlichen Deutungstraditionen,
- 4.
Entwicklung christlichen Lebens, Quellen des Glaubens und die Frage nach Gemeinschaft
.
- 11.1.2
Katholische Religionslehre
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen
- -
verschiedene Aspekte der Sinnfrage und des Fragens nach Gott kennen und vom christlichen Glauben her Antworten geben,
- -
grundlegende Texte und Themen der biblischen Offenbarung methodisch und inhaltlich erschließen sowie die Bibel als Urkunde und Zeugnis jüdisch-christlichen Glaubens deuten,
- -
die Reich-Gottes-Verkündigung und Ethik Jesu als Impuls für ein gelingendes Leben erkennen und die Heilsbedeutung von Jesu Leben, Tod und Auferstehung reflektieren,
- -
in den Grundvollzügen der Kirche das Weiterwirken der befreienden, lebenschaffenden und solidarischen Wirklichkeit Gottes erkennen und sich mit diesem Anspruch auseinandersetzen,
- -
Wesenszüge des christlichen Menschenbildes kennen und daraus Maßstäbe verantwortlichen individuellen und gesellschaftlichen Handelns ableiten,
- -
christliche Wertvorstellungen begründet gegenüber anderen Werthaltungen und Normbegründungen vertreten.
Für die Abiturprüfung müssen Inhalte und Kenntnisse aus den folgenden sieben Lern- und Prüfungsbereichen zur Verfügung stehen:
- 1.
Bedeutung von Religion und Glaube für das menschliche Leben,
- 2.
Fragen nach Gott,
- 3.
Bedeutung von Leben, Tod und Auferstehung Jesu Christi,
- 4.
Ursprung, Gestalt und Auftrag der Kirche,
- 5.
Heilserwartungen und Geschichtsentwürfe angesichts biblischer Hoffnungsbilder,
- 6.
Grundaussagen des christlichen Menschenbilds,
- 7.
Grundzüge christlicher Ethik.
- 11.2
Aufgabenstellung in der schriftlichen Prüfung
Als Aufgabenarten werden die Textaufgabe und die Themaaufgabe festgelegt. Die konkrete Aufgabe kann Elemente der Textaufgabe und Elemente der Themaaufgabe miteinander verbinden. Jede Prüfungsaufgabe muss sich schwerpunktmäßig auf einen, die beiden der Schulaufsichtsbehörde einzureichenden Vorschläge müssen sich auf mindestens zwei der in Nr. 11.1.1 oder Nr. 11.1.2 genannten Lern- und Prüfungsbereiche beziehen. Die Aufgabe darf aber im Unterricht nicht soweit vorbereitet sein, dass ihre Bearbeitung in der Prüfung nur eine wiederholende Leistung darstellen würde. Beide Aufgabenarten verlangen fachspezifische Fragestellungen. Schwerpunkt kann eine biblisch-historische, eine systematisch- theologische, eine religionswissenschaftliche oder eine ethisch-handlungsorientierte Thematik sein, wobei Aussagepositionen geprüft werden können und eine begründete Stellungnahme gefordert wird. Die Textaufgabe zielt auf die Erschließung und Interpretation von Texten. Die Texte müssen in ihrem Anspruchsniveau den in den Lehrplänen genannten Quellen entsprechen. Die für eine Textaufgabe angemessenen Texte sollen eine deutlich erkennbare Position der Autorin oder des Autors, die oder der für sich oder eine definierbare Gruppe spricht, wiedergeben, eine Auseinandersetzung mit anderen Positionen ermöglichen, im Fall einer Textvergleichsaufgabe Spannungs- und Berührungspunkte enthalten. Die Themaaufgabe zielt auf die Darstellung und Erörterung fachspezifischer Sachverhalte, Begriffe und Probleme auf der Grundlage eines kurzen Textes oder anderer Materialien (Bild, Kunstwerk, Statistik). Text- und Themaaufgabe werden durch Arbeitsanweisungen gegliedert. Die Arbeitsanweisungen sollen die Aufgabe eingrenzen, präzisieren und akzentuieren und dabei eine fachspezifische Bearbeitung sicherstellen. Die Arbeitsanweisungen sollen in einem inneren Zusammenhang stehen, jedoch so weit voneinander unabhängig sein, dass die mangelhafte Bearbeitung einzelner Arbeitsanweisungen die Lösung der anderen nicht unmöglich macht.
- 11.3
Bewertung und Beurteilung
- 11.3.1
Die Grundlagen für die Bewertung ergeben sich nach Nr. 2.4.1.
- 11.3.2
Bei der Beurteilung der Prüfungsleistung bei Textaufgaben gelten die Anforderungen als „ausreichend“ (5 Punkte) erreicht, wenn zentrale Aussagen des Textes erfasst sind, wenn die Ausführungen auf die Aufgabenstellung bezogen sind und dabei grundlegende fachspezifische Verfahren und Begriffe angewandt werden, wenn die Darstellung im wesentlichen verständlich ausgeführt und erkennbar geordnet ist und wenn Ansätze einer Bewertung bzw. Hinweise auf eine eigene Position sichtbar werden.
Die Anforderungen werden „gut“ (11 Punkte) erreicht, wenn die Aussagen des Textes sinngemäß erfasst sind, wenn die Ausführungen auf die Aufgabenstellung bezogen sind und dabei fachspezifische Verfahren richtig angewandt werden, wenn die Darstellung verständlich ausgeführt und in sich schlüssig gegliedert ist und wenn eine eigenständige Bewertung und Position begründet dargelegt wird.
Bei der Beurteilung der Prüfungsleistung bei Themaaufgaben gelten die Anforderungen als „ausreichend“ (5 Punkte) erreicht, wenn wesentliche Aspekte des Themas erfasst und bei der Darstellung aufgenommen sind, wenn die Aussagen auf die Aufgabenstellung bezogen sind und dabei grundlegende fachspezifische Verfahren und Begriffe angewendet werden, wenn die Gedankengänge verständlich entwickelt und Widersprüche vermieden werden und Ansätze zu einer kritischen Auseinandersetzung vorhanden sind.
Die Anforderungen werden „gut“ (11 Punkte) erreicht, wenn die Aspekte des Themas voll erfasst sind, wenn die Ausführungen auf die Aufgabenstellung bezogen sind und dabei fachspezifische Verfahren richtig angewandt werden, wenn die Darstellung verständlich und stringent ausgeführt und eine differenzierte Auseinandersetzung erkennbar ist.
- 11.4
Mündliche Prüfung
Die Bestimmungen für die mündliche Prüfung ergeben sich nach Nr. 3.1 bis Nr. 3.5.
- 11.5
Verfahrensregelungen
Zugelassenes Hilfsmittel für alle Aufgaben ist die Bibel in einer schuleigenen, den Schülerinnen und Schülern vertrauten Ausgabe. Ein Wörterbuch der Rechtschreibung kann zur Verfügung gestellt werden.
- 12.
Ethik
- 12.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie Kenntnisse über Fragen und Probleme aus dem Bereich ethischer Wertvorstellungen und Grundsätze, auch soweit sie der Ethik als einer philosophischen Disziplin zugeordnet sind, besitzen und dass sie über religionskundliche Kenntnisse und solche aus dem Gebiet der politischen Philosophie sowie der Rechts-, Wirtschafts- und Sozialphilosophie verfügen. Unbeschadet der Schwerpunktbildung und Kursabfolge müssen für die Abiturprüfung Inhalte und Kenntnisse aus den folgenden fünf Lern- und Prüfungsbereichen zur Verfügung stehen: Tugenden, Normen, Werte; Recht und Gerechtigkeit; Freiheit und Gebundenheit, Religion und Weltanschauung; Vernunft und Gewissen; Verantwortung und Pflicht. Der Prüfung können zugrundegelegt werden: Texte zu philosophischen und religiösen Fragen sowie über aktuelle Ereignisse und Phänomene, die sittliche Grundfragen betreffen; Zeugnisse aus Kunst und Literatur in Vergangenheit und Gegenwart; Zeugnisse zu Tradition und Ereignissen in anderen Kulturen, Religionen und Weltanschauungen; Darstellungen der Positionen und Ergebnisse der Wissenschaften. In methodischer Hinsicht sollen die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass sie im Umgang mit Texten philosophisch-ethischen Inhalts in der Lage sind, das Problem bzw. den Sachverhalt zu erfassen, den angesprochenen Theorie- bzw. Problemzusammenhang nachzuvollziehen und die konstitutiven Elemente in ihrer inneren Bedeutung und ihrer Bedeutung für den Gesamtzusammenhang zu begreifen. Ferner soll es ihnen möglich sein, den Vorgang der Überprüfung einer Theorie in Bezug auf ihre Voraussetzungen, ihre Gründe, ihre innere Stimmigkeit und ihre Konsequenzen, ihre Nachbarschaft zu anderen Denkansätzen sowie die Anwendung von Theorien auf konkrete Probleme und Situationen zu erörtern. Schließlich sollen sie auch nachweisen, dass sie den Beitrag einer Theorie für die Lösung eines Problems einzuschätzen und einen Theorieansatz von einem bestimmten, begründeten Standpunkt her zu würdigen verstehen. In der Prüfung ist dieser Nachweis auch an die Fähigkeit zu gegliederter und geordneter Darstellung, zu Klarheit und Eindeutigkeit der Aussagen sowie zu der sprachlichen Angemessenheit der Darstellung geknüpft.
- 12.2
Aufgabenstellung in der schriftlichen Prüfung
Als Aufgabenart wird die Textaufgabe festgelegt. Der Text muss so beschaffen sein, dass er die Erarbeitung des Gedankenganges und die Einordnung der Aussagen in den größeren Zusammenhang eines bekannten philosophischen Ansatzes zur Erörterung ethischer Fragen sowie die Erläuterung der Einzelaussagen unter einer bestimmten Zielsetzung (z. B. Klärung der Voraussetzungen, der theoretischen und praktischen Konsequenzen, Überprüfung der logischen Stringenz) erlaubt, oder dass er den Vergleich verschiedener Ansätze mit dem Ziel der Klärung ethisch bedeutsamer Kontroversen, Entwicklungen und methodischer Zugänge zulässt. Der in der Aufgabe angesprochene Sachverhalt muss sich auf ein im Unterricht umfassend behandeltes Sachgebiet beziehen, darf aber im Unterricht nicht soweit vorbereitet sein, dass die Bearbeitung lediglich eine wiederholende Leistung darstellen würde. Jede Prüfungsaufgabe muss sich auf die genannten Quellen sowie auf mindestens zwei der in Nr. 12.1 genannten Lern- und Prüfungsbereiche beziehen.
- 12.3
Bewertung und Beurteilung
- 12.3.1
Die Grundlagen der Bewertung ergeben sich nach Nr. 2.4.1.
- 12.3.2
Bei der Beurteilung der Prüfungsleistung gelten die Anforderungen als „ausreichend“ (fünf Punkte) erfüllt, wenn zentrale Aussagen des Textes bzw. die in der Aufgabe mitgeteilten Aussagen in den Grundzügen erfasst, wenn die Ausführungen auf die Aufgabenstellung bezogen und wenn die angesprochenen Theorie- bzw. Problemzusammenhänge hinreichend differenziert verstanden worden sind. Dabei gilt eine Theorie oder ein Problem als verstanden, wenn die konstitutiven Elemente in ihrer inneren Bedeutung und in ihrer Bedeutung für den Gesamtzusammenhang gesehen wurden.
Bei der Beurteilung der Prüfungsleistung gelten die Anforderungen als „gut“ (11 Punkte) erfüllt, wenn die aufgabenbezogenen ethisch-philosophischen Probleme und Postionen nicht nur im Kern klar erfasst, sondern auch in ihrer Komplexität, Kontexteinbettung und praktischen Relevanz in klarer Agrumentation und sachbezogener Differenziertheit dargelegt werden, wenn die konstitutiven Elemente einer Theorie in ihrer Kohärenz und Konsistenz und im Hinblick auf in ihr angelegte Konsequenzen einer Prüfung unterzogen werden und wenn die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer die Fähigkeit nachweisen, fremde und eigene Denkansätze und Positionen im Hinblick auf ihren Beitrag zur Lösung eines Problems und ihrem Geltungsanspruch zu reflektieren.
- 12.4
Mündliche Prüfung
Die Bestimmungen für die mündliche Prüfung ergeben sich nach Nr. 3.1 bis Nr. 3.5.
- 12.5
Präsentation, besondere Lernleistung
Gegenstand einer Präsentation oder einer besonderen Lernleistung sind ethisch-philosophische Positionen und Traditionen, systematische Fragen der Ethik als philosophischer Disziplin sowie aktuelle ethische Problemfelder.
Die Präsentation dient der adressatenbezogenen Vermittlung einer ethisch-philosophischen Theorie, einer Kontroverse, eines Problems oder eines ethisch-philosophischen Standpunkts. Sie setzt neben den darstellenden, kritisch prüfenden, wertenden und nach Lösungen suchenden Qualifikationen in besonderem Maße die Sicherheit im Verständnis und in der Verarbeitung einer Theorie bzw. eines ethischen Problems voraus. Sie fordert die Fähigkeit zur Klärung und Verdichtung komplexer philosophischer Sachverhalte und Argumentationsgänge für andere, die Fähigkeit zu Gliederung, Ordnung und adressatenbezogener Vermittlung des eigenen Argumentationsgangs sowie die Fähigkeit, die gewählte Form der Präsentation philosophisch-ethischer Sachverhalte und Begrifflichkeiten ggf. metareflexiv zu erörtern. Als Präsentationsformen sind neben dem mediengestützten Vortrag u.a. Formen der öffentlichen Rede, der Debatte bzw. der öffentlichen Beratung und Begutachtung vorstellbar (Szenarien der Medizin-, Wissenschafts- und Politikberatung: Berater-/Expertenanhörungen oder Gutachtertätigkeit in Ethikkommissionen, in bioethischen, rechts-, sozial- und staatsphilosophischen Gesetzesgebungsverfahren und öffentlichen Debatten).
Die besondere Lernleistung muss sowohl umfangreiche Kenntnisse der relevanten ethisch-philosophischen Zusammenhänge als auch ein erhöhtes Problembewusstsein aufweisen. Fachübergreifende Themenstellungen müssen klar auf ethische Fragestellungen und Positionen zentriert sein.
- 12.6
Verfahrensregelungen
- 12.6.1
Der der schriftlichen Prüfungsaufgabe zugrundeliegende Text soll in der Regel nicht mehr als zwei Schreibmaschinenseiten (DIN-A4, eineinhalbzeilig), der der mündlichen Prüfung zugrundeliegende Text nicht mehr als eine DIN A 4-Seite (eineinhalbzeilig) umfassen.
- 12.6.2
Ein Wörterbuch der Rechtschreibung kann zur Verfügung gestellt werden.
- 13.
Philosophie
- 13.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen im Grundsatz ihre Fähigkeiten zu philosophieren, d.h. sich reflektierend mit vorgegebenen Problemzusammenhängen auseinanderzusetzen, nachweisen. Unbeschadet der Schwerpunktbildung und Kursabfolge sollen sie zeigen, dass sie mit wichtigen philosophischen Methoden, zum Beispiel analytischen, dialektischen, hermeneutischen Verfahren umgehen können. Sie sollen auf der Grundlage der im Unterricht behandelten Gegenstände inhaltliche Kenntnisse aus den folgenden vier Lern- und Prüfungsbereichen nachweisen: dem anthropologisch-gesellschaftlichen (einschließlich dem moralisch-praktischen), dem erkenntnistheoretischen, dem ästhetischen und dem metaphysischen/ontologischen. Sie sollen ferner zeigen, dass sie fähig sind, sich mit wichtigen Positionen und Schulen, wie Nominalismus, Realismus, Sensualismus, Materialismus, Platonismus, kritischer Realismus, auseinanderzusetzen. Sie sollen in der Lage sein, klassische Grundfragen der Philosophie zu formulieren und auf ihren jeweiligen Lebenskontext zu beziehen. In methodischer Hinsicht sollen sie die Fähigkeit besitzen, philosophische Texte richtig einzuordnen, ihren Entstehungszusammenhang zu rekonstruieren und ihre wesentlichen Argumentationszusammenhänge zu analysieren. Dabei soll ein sicherer Umgang mit Grundbegriffen und Denkfiguren deutlich werden. Weiterhin sollen sie die Fähigkeit besitzen, komplexe Theorien zu erschließen, die wesentlichen Aspekte herauszustellen, sie zu beurteilen und dabei die Kriterien der Bewertung auszuweisen. Bei der Prüfung von Theorien sollen die jeweiligen Alternativen in den Blick genommen werden, und es soll deutlich werden, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer in der Lage sind, die lebenspraktische Bedeutung von Theorien von einem begründeten Standpunkt aus zu würdigen. In der Prüfung soll die Fähigkeit zu gegliederter und geordneter Darstellung, zu präziser Begriffsbildung und zu sprachlicher Angemessenheit deutlich werden. Für die genannten Lern- und Prüfungsbereiche, die auch als Reflexionsbereiche gelten, sind die Schritte Begreifen, Erörtern und Urteilen mit steigenden Anforderungen an die Selbständigkeit der Prüfungsleistung kennzeichnend.
- 13.2
Aufgabenstellung in der schriftlichen Prüfung
Als Aufgabenart wird die Textaufgabe festgelegt. Der Text muss eine klare Analyse erlauben, er soll einen wichtigen Argumentationszusammenhang mit einem Hauptgedanken oder einer Antithese präsentieren und zu einer eigenständigen Auseinandersetzung anregen. In der Aufgabenstellung soll eine klare Zielsetzung erkennbar sein (z.B. Erschließung des Kontextes, Aufweis der theoretischen und praktischen Konsequenzen, Überprüfung der logischen Stimmigkeit, Vergleich mit konkurrierenden Theorien). Der Text kann auch in einer kurzen Sentenz, einem Epigramm mit Impulsqualität bestehen. In diesem Fall sollen erschließende Zusatzaufgaben den Weg der Bearbeitung auf einer mittleren Ebene der Präzisierung vorstrukturieren, aber nicht festlegen. Sie sollen auch auf die Einordnung des Gedankens in bekannte philosophische Zusammenhänge abzielen, dabei aber vor allem zu einer eigenständigen Auseinandersetzung anregen. Der in der Aufgabe angesprochene Sachverhalt muss sich auf ein im Unterricht umfassend behandeltes Sachgebiet beziehen, darf aber nicht soweit vorbereitet sein, dass die Bearbeitung einer Reproduktion gleichkäme. Jede Prüfungsaufgabe muss sich schwerpunktmäßig auf mindestens einen, die beiden der Schulaufsichtsbehörde einzureichenden Vorschläge insgesamt auf mindestens zwei der genannten Lern- und Prüfungsbereiche beziehen.
- 13.3
Bewertung und Beurteilung
Die Grundlagen der Bewertung ergeben sich nach Nr. 2.4.1. Bei der Beurteilung der Prüfungsleistung gelten die Anforderungen als „ausreichend“ (fünf Punkte) erfüllt, wenn zentrale Aussagen des Textes bzw. die Aussagen der Aufgabenstellung in den Grundzügen erfasst, wenn die Ausführungen auf die Aufgabenstellung bezogen und wenn die angesprochenen Theorie- bzw. Problemzusammenhänge hinreichend differenziert verstanden worden sind. Dabei gilt eine Theorie oder ein Problem als verstanden, wenn die konstitutiven Elemente in ihrer inneren Bedeutung und in ihrer Bedeutung für den Gesamtzusammenhang gesehen wurden. Bei schwierigen philosophischen Texten mit großer Begriffs- und Problemdichte und hohem Abstraktionsniveau kann eine Prüfungsleistung auch dann noch als „ausreichend“ (fünf Punkte) bewertet werden, wenn sie gewisse Mängel im Bereich Begreifen (Einbringen der angesprochenen Theoriezusammenhänge, sachgemäße Verwendung der philosophischen Termini) aufweist. Bei einem leichten Text müssen vor allem im Bereich Erörtern die Anforderungen so bemessen sein, dass ein vergleichbares Beurteilungsniveau gewährleistet ist. Eine Leistung kann nur dann „ausreichend“ (fünf Punkte) genannt werden, wenn die Anforderungen in den Bereichen Begreifen und Erörtern hinreichend differenziert erfüllt sind.
- 13.4
Mündliche Prüfung
Die Bestimmungen für die mündliche Prüfung ergeben sich nach Nr. 3.1 bis Nr. 3.5. Es müssen mindestens zwei der vier Lern- und Prüfungsbereiche einbezogen werden.
- 13.5
Verfahrensregelungen
- 13.5.1
Der der schriftlichen Prüfungsaufgabe zugrundeliegende Text soll in der Regel nicht mehr als zwei Schreibmaschinenseiten (DIN A 4, eineinhalbzeilig), der der mündlichen Prüfung zugrundeliegende Text nicht mehr als eine DIN-A4-Seite (eineinhalbzeilig) umfassen.
- 13.5.2
Ein Wörterbuch der Rechtschreibung kann zur Verfügung gestellt werden.
- 14.
Mathematik
- 14.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie in der Lage sind, bei der Bearbeitung einer gestellten Aufgabe die dazu benötigten mathematischen Begriffe, Sätze und Verfahren aus einem geordneten Besitz von Kenntnissen selbständig auszuwählen und im vertrauten Zusammenhang anzuwenden, die gelernten mathematischen Methoden und Denkweisen auch auf vergleichbare neue Situationen zu übertragen, wobei es entweder um veränderte Fragestellungen oder um veränderte Sachzusammenhänge oder um abgewandelte Verfahren gehen kann. Sie sollen in geringerem Umfang auch neuartige oder komplexere Fragestellungen bearbeiten können. Dazu müssen sie über die Beherrschung mathematischer Techniken hinaus die durch die Aufgabenstellung beschriebene Situation analysieren und auf gelernte Verfahren beziehen sowie die Ergebnisse von Rechnungen und Gedankengängen interpretieren, kritisch überprüfen und beurteilen können. Sie sollen zeigen, dass sie geeignete Beispiele und Gegenbeispiele finden, konkrete Anwendungsprobleme durch mathematische Modelle beschreiben und mathematische Aussagen an Beispielen konkretisieren, in einfachen Fällen auch verallgemeinern können. Dazu ist die Fähigkeit erforderlich, Probleme in Teilprobleme zu untergliedern, mathematische Sätze richtig einzuordnen und miteinander zu verbinden, mathematische Zusammenhänge zu erkennen sowie die gemeinsame Struktur mathematischer Sachverhalte auszunutzen und bekannte Lösungsmuster auf neue Problemstellungen anzuwenden. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen grundlegende Algorithmen und Beweisverfahren sowie heuristische Verfahren kennen und anwenden können und einfache vollständige Fallunterscheidungen durchführen können. Sie sollen ihre Ausführungen übersichtlich ordnen, wesentliche Gedankengänge gegliedert und folgerichtig aufbauen und darstellen und wichtige Aussagen begründen können. Dies schließt die angemessene Verwendung der Fachsprache und Symbolik ein. Die gegebenen Hilfsmittel sollen sachgerecht eingesetzt werden.
- 14.2
Aufgabenstellung in der schriftlichen Prüfung
Die Aufgabe, die von den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern insgesamt zu bearbeiten ist, besteht aus zwei bis drei voneinander unabhängigen Teilaufgaben. Mit jeder Teilaufgabe soll eine selbständige anspruchsvolle Prüfungsleistung möglich sein. Prüfungsgegenstände sind in jedem Fall die nach dem Lehrplan verbindlichen Inhalte aus Analysis und aus mindestens einem weiteren der Sachgebiete Lineare Algebra/Analytische Geometrie und Stochastik (Wahrscheinlichkeitsrechnung/ Statistik). Die der Schulaufsicht einzureichenden Vorschläge müssen jedoch insgesamt diese drei Sachgebiete zum Gegenstand haben. Dabei müssen sich die Anforderungen in jedem Aufgabenvorschlag zu mindestens einem Drittel auf Analysis beziehen. Jede Teilaufgabe wird in der Regel durch eine nicht zu große Zahl von Arbeitsanweisungen gegliedert, die nicht beziehungslos nebeneinander stehen sollen. Ein gemeinsamer Rahmen kann durch ein Thema, ein Problem oder ein Verfahren oder durch den Vergleich und die Diskussion mehrerer Ergebnisse oder Lösungswege bestimmt sein. Eine Arbeitsanweisung soll möglichst unabhängig von Ergebnissen vorhergehender Arbeitsanweisungen ausgeführt werden können; dazu können Zwischenergebnisse in der Aufgabe selbst enthalten sein. Die Arbeitsanweisungen können abzielen auf die Ermittlung konkreter Einzelergebnisse und deren graphische oder zeichnerische Darstellung, auf die Auswertung von Informationen, die Modellierung von Sachverhalten, die Darstellung und Erläuterung mathematischer Verfahren, die Untersuchung vorgegebener mathematischer Objekte auf ihre Eigenschaften, den Vergleich verschiedener Ergebnisse, Lösungswege oder Verfahren, das Übertragen der Ergebnisse einer Untersuchung auf einen anderen Sachverhalt im Sinne der Vernetzung verschiedener Teilgebiete, die Konstruktion geometrischer oder anderer mathematischer Objekte sowie auf die Durchführung, Vervollständigung, Begründung oder Prüfung von Beweisen. Jede Aufgabe soll in ihren Arbeitsanweisungen mehrere der hier genannten Ziele enthalten. Eine ausschließlich aufsatzartig zu bearbeitende Aufgabe ist nicht geeignet.
- 14.3
Bewertung und Beurteilung
- 14.3.1
Neben den Gesichtspunkten der Bestimmungen nach Nr. 2.4.1 sind die Übersichtlichkeit der Ausführungen, die Darlegung wesentlicher Gedankengänge und die Begründung wichtiger Aussagen bei der Bewertung zu berücksichtigen. Mangelhafte Gliederung, Fehler in der Fachsprache, Ungenauigkeiten in Zeichnungen oder falsche Bezüge zwischen Zeichnungen und Text sind als fachliche Fehler zu werden. Richtiges Erfassen der Aufgabe und vollständige, präzise Bearbeitung eines Teils der Arbeitsanweisungen sind bei vergleichbarem Umfang erbrachter Teilleistungen höher zu bewerten als unvollständige, oberflächliche Ausführungen. Der Anteil der zu erbringenden Teilleistungen an der erwarteten Gesamtleistung kann durch Gewichtungseinheiten gekennzeichnet werden, die auch als Hilfen bei der Bewertung dienen. Für jede Teilleistung wird die Selbständigkeit der Prüfungsleistung gekennzeichnet.
- 14.3.2
Für die Beurteilung der Prüfungsleistung ist bei den Teilaufgaben und einzelnen Arbeitsanweisungen der Anteil der erbrachten Prüfungsleistung an der erwarteten Gesamtleistung anzugeben.
- 14.4
Mündliche Prüfung
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen in der mündlichen Prüfung zeigen, dass sie über mathematische Sachverhalte in freiem Vortrag berichten und im Gespräch zu mathematischen Fragen Stellung nehmen können. Um in der zur Verfügung stehenden Zeit diese Kompetenzen überprüfen zu können, muss sich die Aufgabenstellung für die mündliche Prüfung grundsätzlich von der für die schriftliche Prüfung unterscheiden. Im Vordergrund sollte die Darstellung und Begründung von Sachverhalten und Verfahren stehen. In der Prüfung ist der Nachweis verschiedener fachlicher und methodischer Kompetenzen zu fordern. Umfangreiche Rechnungen und zeitaufwändige Konstruktionen sind zu vermeiden. Grundlage für die mündliche Prüfung ist eine begrenzte, gegliederte Aufgabe. Diese muss Unterrichtsinhalte aus mindestens zwei der vier Kurshalbjahre 12.I bis 13.II enthalten. Im übrigen gelten die Ausführungen über die schriftliche Abiturprüfung sinngemäß.
- 14.5
Verfahrensregelungen
Grundsätzlich sind folgende Hilfsmittel zugelassen: Zeichengeräte und -papier, Mathematische Formelsammlung (Verlag und Autor sind anzugeben; erstellte Formelsammlungen sind den Aufgabenvorschlägen beizufügen), Tabellen zur Stochastik, Taschenrechner, soweit der Grundsatz der Gleichbehandlung gewahrt bleibt. Bei der Aufgabenstellung ist die Beschreibung der zugelassenen Leistungsfähigkeit des Taschenrechners anzugeben, z. B. „nicht programmierbar“, „formelprogrammierbar“, „programmierbar“, „graphikfähig“.
- 15.
Naturwissenschaften
- 15.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
Biologie, Chemie und Physik sind eigenständige Fächer. Dennoch lassen sich gemeinsame Kenntnisse und Fähigkeiten angeben, die die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer nachweisen sollen. Sie sollen über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um experimentelle und theoretische Fragestellungen sowie Fragestellungen zum System- und Aspektcharakter der jeweiligen Naturwissenschaften zu bearbeiten. Sie sollen geeignete Vorgänge der jeweiligen Naturwissenschaft mathematisch beschreiben und die Fachsprache und Symbolik angemessen verwenden können. Zu den fachlichen Qualifikationen für das Bearbeiten naturwissenschaftlicher Fragestellungen gehören das exakte Planen, Beschreiben und Auswerten von Experimenten. Ferner ist die Durchdringung theoretischer Zusammenhänge notwendig, insbesondere das Verstehen und Anwenden naturwissenschaftlicher Methoden, Modelle und Konzepte. Fragestellungen zum Aspektcharakter einer Naturwissenschaft sollen überprüfen, ob die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer Kenntnisse im jeweiligen Fach auf allgemeine naturwissenschaftliche und technische Problemstellungen anwenden können, ob sie Erkenntnisse und Methoden aus Nachbardisziplinen einbeziehen und Rück- und Wechselwirkungen der Erkenntnisse auf das Bild vom Menschen und der Gesellschaft erläutern können. Darüber hinaus gelten die folgenden fachspezifischen Bestimmungen.
Im Fach Biologie müssen für die Abiturprüfung die im Lehrplan festgelegten verbindlichen Inhalte aus den folgenden sechs Lern- und Prüfungsbereichen verfügbar sein: Zellbiologie, Genetik, Ökologie und Stoffwechselphysiologie, Verhaltensbiologie und Evolution. Neben Problemen, Methoden und Ergebnissen der wissenschaftlichen Biologie sollen auch Probleme der biologischen Existenz des Menschen in die Aufgabe einbezogen werden.
Im Fach Chemie müssen für die Abiturprüfung die im Lehrplan festgelegten verbindlichen Inhalte aus den folgenden sieben Lern- und Prüfungsbereichen verfügbar sein: Struktur der Materie; Reaktionstypen und Reaktionsmechanismen; Antrieb und Steuerung chemischer Reaktionen; Reaktionsverhalten von Kohlenstoff-Wasserstoff- Verbindungen und deren Derivaten; Naturstoffe und Kunststoffe; Methoden der analytischen Chemie; Ausgewählte Themen der angewandten Chemie.
Im Fach Physik müssen für die Abiturprüfung die im Lehrplan festgelegten verbindlichen Inhalte aus den folgenden vier Lern- und Prüfungsbereichen verfügbar sein: Mechanik; elektrisches und magnetisches Feld; mechanische und elektromagnetische Schwingungen und Wellen; Quanten- und Atomphysik. Die für die Mechanik im Lehrplan genannten Teilgebiete müssen instrumentell, d.h. als Grundlagenwissen für die weiteren Gebiete der Physik, verfügbar sein, sind selbst jedoch nicht Gegenstand der Abiturprüfung. In den Fächern Biologie und Physik müssen in jeder Prüfungsaufgabe schwerpunktmäßig Anforderungen aus wenigstens einem, in Chemie aus mindestens zwei der oben angegebenen Lern- und Prüfungsbereiche enthalten sein. Die der Schulaufsichtsbehörde einzureichenden beiden Vorschläge müssen insgesamt in Biologie und Physik Anforderungen aus mindestens zwei, in Chemie aus wenigstens drei der angegebenen Lern- und Prüfungsbereiche erfassen. Andere als die hier genannten Lern- und Prüfungsbereiche können nur im Rahmen der Vorgaben des Lehrplans herangezogen werden. Ihr Anteil an der Beurteilung der gesamten schriftlichen Prüfung darf nicht mehr als ein Drittel betragen.
- 15.2
Aufgabenstellung in der schriftlichen Prüfung
Den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern kann eine in sich geschlossene Aufgabe oder eine aus mehreren voneinander unabhängigen Teilaufgaben zusammengesetzte Aufgabe vorgelegt werden. Die Anzahl der zu bearbeitenden Teilaufgaben ist so zu begrenzen, dass mit jeder Teilaufgabe eine selbständige anspruchsvolle Prüfungsleistung möglich ist. Als Aufgabenarten werden festgelegt: Bearbeitung eines Demonstrationsexperiments, Durchführung und Bearbeitung eines Schülerexperiments, Bearbeitung einer Aufgabe, die fachspezifisches Material (z.B. die Beschreibung eines nicht vorgeführten Experiments, Texte, Tabellen, Messreihen, Graphen, Bilder, Filme, Naturobjekte, Präparate) enthält. Mischformen dieser Aufgabenarten sind möglich. Eine ausschließlich aufsatzartig zu bearbeitende Aufgabe ohne vorgelegtes Material oder ohne Experiment ist nicht zulässig. Jede Aufgabe wird in der Regel durch eine nicht zu große Zahl von Arbeitsanweisungen gegliedert, die nicht beziehungslos nebeneinander stehen dürfen. Den Mittelpunkt der Aufgabe bildet stets das angebotene Arbeitsmaterial oder das durchzuführende Experiment, mit dem alle Arbeitsanweisungen verbunden sind. Es ist anzustreben, dass eine Arbeitsanweisung möglichst unabhängig von Ergebnissen aus den vorhergehenden Arbeitsanweisungen ausgeführt werden kann.
- 15.3
Bewertung und Beurteilung
- 15.3.1
Neben den Gesichtspunkten der Bestimmungen nach Nr. 2.4.1 sind die Übersichtlichkeit der Ausführungen, die Darlegung wesentlicher Gedankengänge und die Begründung wichtiger Aussagen bei der Bewertung zu berücksichtigen. Mangelhafte Gliederung, Fehler in der Fachsprache, Ungenauigkeiten in Zeichnungen oder falsche Bezüge zwischen Zeichnungen und Text sind als fachliche Fehler zu werten. Richtiges Erfassen der Aufgabe und vollständige, präzise Bearbeitung eines Teils der Arbeitsanweisungen sind bei vergleichbarem Umfang erbrachter Teilleistungen höher zu bewerten als unvollständige, oberflächliche Ausführungen. Der Anteil der zu erbringenden Teilleistungen an der erwarteten Gesamtleistung kann durch Gewichtungseinheiten gekennzeichnet werden, die auch als Hilfen bei der Bewertung dienen.
- 15.3.2
Für die Beurteilung der Prüfungsleistung ist bei den Teilaufgaben und den einzelnen Arbeitsanweisungen der Anteil der erbrachten Prüfungsleistung an der erwarteten Gesamtleistung anzugeben. Die Note „ausreichend“ (fünf Punkte) wird erteilt, wenn annähernd die Hälfte der erwarteten Gesamtleistung erbracht wird.
Die Note „gut“ (11 Punkte) wird erteilt, wenn die Fähigkeit zur Auflösung komplexer Sachverhalte in überschaubaren Teilstrukturen und Teilprozesse, das Voraussagen fachspezifischer Funktionsabläufe unter Anwendung gelernter Fakten sowie das Wiedererkennen bekannter Strukturen und Funktionsabläufe in unbekannten Objekten und die Anwendung von Gesetzen auf bekannte oder neuartige Sachverhalte und Erscheinungen gut erkennbar ist.
- 15.4
Mündliche Prüfung
Grundlage für die mündliche Prüfung ist eine begrenzte, gegliederte Aufgabe. Die übrigen Ausführungen über die schriftliche Abiturprüfung gelten sinngemäß. Mit Rücksicht auf die kürzere Arbeitszeit sind längere Ableitungen und Rechnungen zu vermeiden.
- 15.5
Präsentation, besondere Lernleistung
Die Präsentation und die besondere Lernleistung geben den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern Gelegenheit zur
- -
eigenständigen und vertieften auch experimentellen Bearbeitung einer Problemstellung,
- -
Problembeschreibung; Methodenreflexion; Recherche; Sichtung, Konzipierung von Experimenten,
- -
Strukturierung und Auswertung von - ggfl. auch fremdsprachigen - Informationen.
- 15.6
Verfahrensregelungen
- 15.6.1
Sollen mit einem Experiment quantitative Arbeitsunterlagen während der schriftlichen Prüfung oder der Prüfungsvorbereitung für die mündliche Prüfung gewonnen werden, so sind diese bereits beim Erstellen der Aufgabe zu sichern. Auf diese Weise ist es möglich, beim Mißlingen des Experimentes den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erforderlichen Daten zur weiteren Bearbeitung zur Verfügung zu stellen.
- 15.6.2
Grundsätzlich sind folgende Hilfsmittel zugelassen: Zeichengeräte und -papiere, eingeführtes Tabellenwerk, eingeführte Formelsammlung, elektronischer Taschenoder Tischrechner, soweit der Grundsatz der Gleichbehandlung gewahrt bleibt.
- 16.
Informatik
- 16.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie bekannte Sachverhalte, Regeln und Prinzipien informatischer Modellierung kennen sowie erlernte Methoden und Verfahren im vertrauten Zusammenhang auf neue Problemstellungen aus einem bekannten Problemkreis und in geringerem Umfang auch auf neuartige Problem anwenden können. Ihre Modelle sollen sie grafisch darstellen und mit einer Programmier- oder Datenbank-Sprache umsetzen können. Dabei sollen sie problemadäquate Algorithmen und Datenstrukturen unter Beachtung verfügbarer Klassenhierarchien auswählen, strukturieren und anwenden können, sowie bei Bedarf eigene Algorithmen und Datenstrukturen entwerfen können.
Insbesondere sollen sie auch Miniwelten als Datenbanksysteme modellieren oder vorgegebene Datenbanken analysieren, diese unter vorgegebenen Fragestellungen und informatischen Techniken bearbeiten, sowie kritisch überprüfen und beurteilen können. Die Anwendungsmöglichkeiten, rechtlichen Rahmenbedingungen und technischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Auswirkungen von Informatiksystemen sollen sie kennen und beschreiben und die Grenzen und Möglichkeiten, Chancen und Gefahren des IT-Einsatzes beurteilen können.
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen zudem nachweisen, dass sie formale Konzepte der theoretischen Informatik kennen und damit umgehen können, auf Anwendungszusammenhänge beziehen und hinsichtlich theoretischer Fragestellungen einordnen und reflektieren können. Sie sollen ihre Ausführungen übersichtlich ordnen, wesentliche Gedankengänge gegliedert und folgerichtig aufbauen und darstellen sowie wichtige Aussagen begründen können. Dies schließt eine angemessene Verwendung der Fach-, Programmier- und Modellierungssprache ein. Sie sollen die gegebenen Hilfsmittel bzw. bei Prüfungen mit Computernutzung die entsprechenden Geräte sachgerecht einsetzen können.
- 16.2
Aufgabenstellung in der schriftlichen Prüfung
Die Aufgabe, die von Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern insgesamt zu bearbeiten ist, besteht aus zwei bis drei voneinander unabhängigen Teilaufgaben. Mit jeder Teilaufgabe soll eine selbstständige anspruchsvolle Prüfungsleistung möglich sein. Ein gemeinsamer Rahmen kann durch ein Thema, ein Problem, ein Verfahren oder durch den Vergleich und die Diskussion mehrerer Lösungen (Modellierungen, Algorithmen bzw. Datenstrukturen) bestimmt werden.
Die Arbeitsanweisungen können abzielen auf die Modellierung objektorientierter Informatiksysteme, datenbankbasierter Miniwelten, problemadäquater Datenstrukturen bzw. von Automaten, Sprachen und Grammatiken, Anwendung von Algorithmen zur Berechnung von Lösungen, auf die Analyse, Darstellung und Transformation von Algorithmen- und Datenstrukturen, auf die Analyse, Normalisierung und Abfrage von Datenbanken, auf die Simulation, Programmierung, Darstellung und Transformation von Automaten, auf den Vergleich verschiedenartiger Lösungen, sowie auf die Dokumentation und Bewertung von Lösungen hinsichtlich Korrektheit und Effizienz sowie die Beschreibung und Beurteilung von Anwendungsmöglichkeiten der Informations- und Kommunikationstechniken, ihrer rechtlicher Rahmenbedingungen und Auswirkungen auf die Gesellschaft. Jede Teilaufgabe soll in ihren Arbeitsanweisungen mehrere der hier genannten Ziele enthalten. Eine ausschließlich aufsatzartig zu bearbeitende Aufgabe ist nicht zulässig.
Wenn für die Lösung einer Teilaufgabe die Computernutzung vorgesehen ist, muss sichergestellt sein, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sich nicht gegenseitig benachteiligen oder begünstigen, dass ihnen die besondere Prüfungssituation vertraut ist und dass ihnen durch eventuelle Funktionsstörungen der IT-Anlage kein Nachteil entsteht. Hier sind nötigenfalls andere Teilaufgaben oder Zwischenlösungen zur Verfügung zu stellen.
- 16.3
Bewertung und Beurteilung
- 16.3.1
Neben den Gesichtspunkten der Bestimmungen nach Nr. 2.4 sind die Übersichtlichkeit der Ausführungen, die Darlegung wesentlicher Gedankengänge und Lösungsvorschläge sowie die Begründung wesentlicher Aussagen bei der Bewertung zu berücksichtigen. Mangelhafte Gliederung, Fehler in der Fachsprache, Ungenauigkeiten bei der graphischen Darstellung von Modellierungen, Algorithmen und Datenstrukturen oder falsche Bezüge zwischen verschiedenen Darstellungsformen sind als fachliche Fehler zu werden. Richtiges Erfassen der Aufgabe und vollständige, präzise Bearbeitung eines Teiles der Arbeitsanweisungen sind bei vergleichbarem Umfang erbrachter Teilleistungen höher zu bewerten als unvollständige oberflächliche Ausführungen. Der Anteil von zu erbringenden Teilleistungen und der erwarteten Gesamtleistung kann durch Gewichtungseinheiten gekennzeichnet werden, die auf der Grundlage von Anlage 8 auch als Hilfen bei der Bewertung dienen.
- 16.3.2
Für die Bearbeitung der Prüfungsleistung ist bei den Teilaufgaben und einzelnen Arbeitsanweisungen der Anteil der erbrachten Prüfungsleistung an der erwarteten Gesamtleistung anzugeben. Die Notenpunkte werden gemäß Anlage 8 erteilt.
- 16.4
Mündliche Prüfung
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen in der mündlichen Prüfung zeigen, dass sie über informatische Sachverhalte in freiem Vortrag berichten und im Gespräch zu informatischen Fragen Stellung nehmen können. Um in der zur Verfügung stehenden Zeit diese Kompetenzen überprüfen zu können, muss sich die Aufgabenstellung für die mündliche Prüfung grundsätzlich von der für die schriftliche Prüfung unterscheiden. Im Vordergrund sollte die Darstellung und Begründung von Sachverhalten und Verfahren stehen. In der Prüfung ist der Nachweis verschiedener fachlicher und methodischer Kompetenzen zu fordern. Umfangreiche Modellierungen, komplexe Algorithmen und Datenstrukturen sind zu vermeiden. Grundlage für die mündliche Prüfung ist eine begrenzte, gegliederte Aufgabe. Diese muss Unterrichtsinhalte aus mehreren Kurshalbjahren enthalten. Im übrigen gelten die Ausführungen über die schriftliche Abiturprüfung sinngemäß.
- 16.5
Präsentation, besondere Lernleistung
Im Fach Informatik sollen für eine Präsentation computerbasierte Medien benutzt werden. Bei der Aufgabenstellung ist von einem komplexen Problem auszugehen, das eine vertiefte Auseinandersetzung erfordert.
- 16.6
Verfahrensregelungen
Grundsätzlich sind als Hilfsmittel zugelassen: Zeichengeräte, Taschenrechner, Computer, Syntaxbeschreibungen und Sammlungen wichtiger Befehle der verwendeten Programmier- und Datenbanksprache, sofern der Grundsatz der Gleichbehandlung gewahrt bleibt.
- 17.
Sport
- 17.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen die im Lehrplan festgelegten verbindlichen Unterrichtsinhalte und Arbeitsmethoden nachweisen. Dazu gehören auch die Inhalte, die sich auf die als Leitperspektiven im jeweiligen Kursprofil ausgewiesenen verbindlichen Pädagogischen Perspektiven beziehen. Über diese Schwerpunktbildungen hinaus sollen sie Kenntnisse zur Realisierung des eigenen sportlichen Handelns, Kenntnisse zum sportlichen Handeln im sozialen Kontext sowie Kenntnisse über den Sport als Teil der gesellschaftlichen Wirklichkeit besitzen und über fachspezifische Methoden und Formen selbstständigen Arbeitens verfügen.
- 17.2
Prüfungsteile
Die Prüfung umfasst einen sportpraktischen und einen sporttheoretischen Teil.
Die Anforderungen und Bewertungskriterien des sportpraktischen Teils der Prüfung sowie nähere Erläuterungen zur Kombination von Sportarten eines Bewegungsfeldes ergeben sich aus dem Erlass zu den „Ausführungsbestimmungen für den sportpraktischen Teil der Abiturprüfung im Fach Sport“ in der jeweils gültigen Fassung. Unabhängig von der thematischen Ausrichtung des Unterrichts (gewählte Pädagogische Perspektiven) handelt es sich bei diesen Leistungsüberprüfungen immer um eine Überprüfung der Bewegungsleistung bzw. des sportmotorischen Könnens.
Die Aufgabenstellung im sporttheoretischen Teil steht - ausgehend von den thematischen Schwerpunktsetzungen mit ihren verbindlichen Pädagogischen Perspektiven - im Zusammenhang mit dem sportpraktischen Teil der Abiturprüfung.
- 17.3
Prüfung im Leistungskursfach
Der sporttheoretische Teil der Prüfung besteht aus einer Klausur und gegebenenfalls einer zusätzlichen mündlichen Prüfung nach § 38 Abs. 2. Die Klausur ist die sprachlich ausformulierte Bearbeitung des gestellten Prüfungsvorschlages aus den Bereichen der Sporttheorie. Die Aufgabenstellungen müssen themenbezogen und materialgebunden sein. Dabei muss ein Bezug zur Sportpraxis - ausgehend von den thematischen Schwerpunktsetzungen mit ihren verbindlichen Pädagogischen Perspektiven - hergestellt werden. Die Bearbeitungszeit ergibt sich nach § 27 Abs. 4.
Der sportpraktische Teil der Prüfung besteht aus Leistungsüberprüfungen mit Inhalten aus je einer der in der Qualifikationsphase schwerpunktmäßig betriebenen Sportarten aus zwei Bewegungsfeldern nach Wahl der Schülerin/des Schülers.
- 17.4
Prüfung im Grundkursfach
Der sportpraktische Teil der Prüfung besteht aus einer Leistungsüberprüfung mit Inhalten aus einer der in der Qualifikationsphase schwerpunktmäßig betriebenen Sportart eines Bewegungsfeldes nach Wahl der Schülerin oder des Schülers.
Der sporttheoretische Teil der Prüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung gemäß den §§ 39 bis 41.
- 17.5
Bewertung und Beurteilung
Jede Teilprüfung wird mit einer ganzen Punktzahl bewertet.
Die Leistungen in den sportpraktischen Teilen werden jeweils mit einer ganzen Punktzahl bewertet und ohne Rundung gleichgewichtig zusammengefasst. Die Leistungen im sporttheoretischen Prüfungsteil werden mit einer ganzen Punktzahl bewertet. Für die Gesamtbewertung werden die Ergebnisse aus der sportpraktischen Prüfung und der sporttheoretischen Prüfung addiert, durch zwei dividiert und dann gerundet.
Die Beurteilung eines der beiden Prüfungsteile mit null Punkten schließt eine Gesamtbeurteilung mit mehr als drei Punkten einfacher Wertung und die Bewertung eines der beiden Prüfungsteile mit ein bis drei Punkten eine Gesamtbeurteilung mit mehr als fünf Punkten einfacher Wertung aus.
Findet zusätzlich eine mündliche Prüfung nach § 38 Abs. 2 statt, so wird das Gesamtergebnis nach § 41 Abs. 4 ermittelt. Der schriftlichen Prüfung entspricht dabei das Ergebnis aus schriftlicher und sportpraktischer Prüfung.
- 17.6
Präsentation, besondere Lernleistung
Eine Präsentation oder besondere Lernleistung muss sich auf die thematischen Schwerpunktsetzungen des Unterrichts in der Qualifikationsphase mit seinen verbindlichen Pädagogischen Perspektiven beziehen. Die Präsentation kann sportpraktische Anteile aufweisen, diese dürfen aber nicht Gegenstand der Bewertung sein.
- 17.7
Verfahrensregelungen
Für jede sportpraktische Prüfung wird nach § 30 Abs. 6 ein Fachauschuss gebildet. Sie findet in der vorletzten Unterrichtswoche der Kursphase 13/II an einem Tag (Grundkursfach) bzw. an zwei verschiedenen Tagen (Leistungskursfach) statt. Die Prüfung in einem Bewegungsfeld/in einer Sportart ist, mit Ausnahme der Sportart Orientierungslauf, an einem Tag zu absolvieren.
Zusammen mit den Prüfungsterminen für die einzelnen Bewegungsfelder/ Sportarten ist jeweils ein Ersatztermin in dem genannten Zeitraum festzulegen, um Ausweichmöglichkeiten (z.B. bei ungünstigen Witterungsbedingungen) zu gewährleisten.
III. Fachspezifische Bestimmungen für die Fächer des beruflichen Gymnasiums
III.
Fachspezifische Bestimmungen
für die Fächer des beruflichen Gymnasiums
- 18.
Allgemeine Fächer
Die fachspezifischen Bestimmungen des Abschnittes II für die Fächer Deutsch, Neue Sprachen, Gemeinschafts- kunde, Geschichte, Evangelische und Katholische Religionslehre, Ethik, Mathematik und die Naturwissenschaften gelten für das berufliche Gymnasium entsprechend mit der Maßgabe, dass bei der Aufgabenstellung und Beschreibung der erwarteten Schülerleistungen in Deutsch, den Neuen Sprachen, Gemeinschaftskunde, Mathematik und den Naturwissenschaften die berufliche Schwerpunktbildung zu berücksichtigen ist.
- 19.
Wirtschaftslehre, insbesondere Betriebswirtschaftslehre, Rechnungswesen und Datenverarbeitung
- 19.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
- 19.1.1
Wirtschaftslehre, insbesondere Betriebswirtschaftslehre
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie die zur Qualifizierung im kaufmännisch- wirtschaftlichen Bereich grundlegenden Sachverhalte und Zusammenhänge kennen und fachspezifische Arbeits- und Verfahrensweisen, Darstellungsformen und -techniken unter Berücksichtigung der Informations- und Kommunikationstechniken beherrschen. Sie sollen in der Lage sein, die kaufmännisch-wirtschaftliche Realität, wie sie sich in Betrieben mit ihrer gesamtwirtschaftlichen und ökologischen Vernetzung darstellt, auf Strukturen, Gesetzmäßigkeiten und Prinzipien zu untersuchen und sie als arbeitsteilig, marktbezogen, aufgaben- und interessenbestimmt, entscheidungsorientiert, prozesshaft, wandelbar und funktional zu begreifen. Zur Bearbeitung kaufmännisch- wirtschaftlicher Fragestellungen gehört, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer mit den Grundfragen betrieblicher Führung, Planung und Organisation vertraut sind, Funktionsbereiche, Funktions- und Arbeitsabläufe kennen und Wirkungszusammenhänge und Entscheidungssituationen erkennen. Sie sollen in der Lage sein, kaufmännisch-wirtschaftliche Unterlagen auszuwerten, Vorgänge und Sachverhalte zu untersuchen, Entwicklungen zu beurteilen, Folgerungen zu ziehen, funktionale Zusammenhänge darzustellen, quantitative Verfahren anzuwenden, Wirtschaftlichkeitsüberlegungen anzustellen, Alternativen zu entwickeln, Chancen und Risiken abzuwägen und Entscheidungen zu begründen. Zur Bearbeitung kaufmännisch-wirtschaftlicher Fragestellungen gehört auch, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer fachspezifische Theorieansätze verstehen und in der Lage sind, Hypothesen aufzustellen, mit einfachen Modellen zu arbeiten, sie in ihren Voraussetzungen und in ihrem Gültigkeitsbereich zu begreifen, an der Realität zu überprüfen, ihren Aussagewert zu beurteilen und bekannte Sachverhalte, Arbeits- und Verfahrensweisen auf vergleichbare neue kaufmännisch-wirtschaftliche Situationen und Problemstellungen anzuwenden. Die Prüfung in Wirtschaftslehre, insbesondere Betriebswirtschaftslehre, kann sich auf folgende Lern- und Prüfungsbereiche erstrecken:
Beschaffung und Lagerung; Produktion und Kosten; Marketing/Absatz; Investition; Finanzierung; Personalwesen/ Arbeits- und Sozialrecht; Wirtschaftssysteme und Wirtschaftsordnungen; Markt, Preisbildung, Wettbewerb und Wettbewerbspolitik; Wirtschaftskreislauf und Volks- wirtschaftliche Gesamtrechnung; Konjunktur, Konjunkturverlauf und konjunkturpolitische Grundkonzeptionen; Wirtschaftspolitische Ziele, Zielkonflikte und Instrumente der Wirtschaftspolitik; Finanztheorie und Finanzpolitik; Geldtheorie und Geldpolitik; Außenwirtschaftstheorie, Außenwirtschafts- und Währungspolitik, europäische Wirtschaftsbeziehungen; Einkommens- und Vermögensverteilung, Verteilungspolitik; Wachstums- und Strukturpolitik, Umwelt. Von den 16 Lern- und Prüfungsbereichen müssen in der Abiturprüfung mindestens neun, davon mindestens fünf betriebswirtschaftliche und mindestens vier volkswirtschaftliche verfügbar sein.
- 19.1.2
Rechnungswesen
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie die zur Qualifizierung im kaufmännisch- wirtschaftlichen Bereich grundlegenden Sachverhalte, Funktionen und Zusammenhänge des Rechnungswesens kennen, fachspezifische Arbeits- und Verfahrensweisen, Darstellungsformen und -techniken beherrschen und in der Lage sind, Fragestellungen aus dem Rechnungswesen fachspezifisch zu bearbeiten mit dem Ziel, zu Lösungen, Erklärungen, Folgerungen, Begründungen oder Entscheidungen unter Berücksichtigung der Informations- und Kommunikationstechniken zu kommen. Zur Bearbeitung von Fragestellungen aus dem Rechnungswesen gehört, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer die Probleme des Jahresabschlusses und der Bewertung kennen, mit wichtigen handels- und steuerrechtlichen Bestimmungen, den Grundsätzen der Buchführung und Bilanzierung, den Bewertungsprinzipien, -verfahren und -maßstäben vertraut sind und in der Lage sind, sie beim Jahresabschluss anzuwenden, die Ergebnisse von Jahresabschlüssen zu analysieren und für Entscheidungen aufzubereiten. Zur Bearbeitung von Fragestellungen aus dem Rechnungswesen gehört auch, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer die Probleme der Kostenerfassung und -verrechnung kennen, mit der Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung und der kurzfristigen Erfolgsrechnung vertraut sind und in der Lage sind, Verfahren der Ist-, Normal- und Plankostenrechnung auf der Basis der Voll- und Teilkostenrechnung anzuwenden, Verfahren zu vergleichen, ihre Leistungsfähigkeit zu prüfen, die Ergebnisse auszuwerten und für Entscheidungen aufzubereiten und bekannte Sachverhalte, Arbeits- und Verfahrensweisen auf vergleichbare neue kaufmännisch-wirtschaftliche Situationen und Problemstellungen anzuwenden. Die Prüfung in Rechnungswesen kann sich auf folgende Lern- und Prüfungsbereiche erstrecken: Jahresabschluss und Bewertung; Bilanzanalyse und Bilanzkritik; Vollkostenrechnung; Teilkostenrechnung; Controlling, Budgetierung; Planungsverfahren. Von den sechs Lern- und Prüfungsbereichen müssen in der Abiturprüfung mindestens drei verfügbar sein.
- 19.1.3
Datenverarbeitung
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie Aufbau und Funktionsweise eines Computers kennen und mit Methoden zur Entwick- lung von Algorithmen und mit Strukturen und Elementen einer problemorientierten Programmiersprache vertraut sind. Zur Bearbeitung von Fragestellungen aus der Datenverarbeitung gehört, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer in der Lage sind, algorithmische Problemlösungen zu entwickeln, Testdaten auszuwählen und Programme und Lösungen zu dokumentieren. Sie sollen auch in der Lage sein, kaufmännisch-wirtschaftliche Standardsoftware, branchen- und funktionsbezogene Programmsysteme zu nutzen, zu beurteilen und als Werkzeug zur Problemlösung einzusetzen. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie Probleme der Datenorganisation, Datensicherung und des Datenschutzes kennen und in der Lage sind, Vorschläge zur Ablauforganisation in einer EDV-Abteilung zu unterbreiten und zu begründen. Die Prüfung in Datenverarbeitung kann sich auf folgende Lern- und Prüfungsbereiche erstrecken: Grundlagen der strukturierten Programmierung; Fachspezifische Anforderungen an Hardware und Systemsoftware; Auswirkungen der Informations- und Kommunikationstechniken; Phasenmodell (-konzept) im Sinne des Projektmanagements; Formen der Datenorganisation und ihrer Verarbeitung, Implementierungsformen: Sequentielle Datei, Direktzugriffsdatei, indexsequentielle Datei und Datenbank; Kriterien für die Auswahl und Bewertung von Standardsoftware; Endbenutzerwerkzeuge: Textverarbeitung, Datenbanksysteme, Geschäftsgraphik, Datenfernübertragung, multifunktionale Systeme; Funktionsbezogene Programmsysteme: betriebswirtschaftliche Problemlösungen, Projektplanung; Nutzung und Anpassung von Standardsoftware; Simulationsmodelle und Computersimulationen; Betriebsarten und Nutzungsformen; Netzwerke und Kommunikationsaspekte. Von den zwölf Lern- und Prüfungsbereichen müssen in der Abiturprüfung mindestens sechs verfügbar sein.
- 19.2
Aufgabenstellung in der schriftlichen Prüfung
- 19.2.1
Die von Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern in den Fächern Wirtschaftslehre, insbesondere Betriebswirtschaftslehre, Rechnungswesen und Datenverarbeitung in der Abiturprüfung zu bearbeitende Aufgabe besteht aus jeweils einer in sich geschlossenen, mehrgliedrigen Aufgabe oder aus jeweils zwei voneinander unabhängigen mehrgliedrigen Teilaufgaben. Jede Aufgabe muss sich auf mindestens drei verschiedene, jede Teilaufgabe auf mindestens zwei verschiedene Lernund Prüfbereiche erstrecken. In der Abiturprüfung kann ein Datenverarbeitungssystem verwendet werden. Dabei ist auf Ergebnissicherung zu achten. Den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern soll bei Funktionsstörungen der Geräte kein Nachteil entstehen. Um den Ausfall des Datenverarbeitungssystems während der Prüfung zu kompensieren, soll sichergestellt werden, dass notwendige Daten zur weiteren Bearbeitung zur Verfügung stehen oder vorbereitete Ersatzaufgaben eingesetzt werden können.
- 19.2.2
Aufgabenarten
Für die schriftliche Prüfung in den Fächern Wirtschaftslehre, insbesondere Betriebswirtschaftslehre, Rechnungs wesen und Datenverarbeitung sind folgende Aufgabenarten geeignet:
- -
Problemerörterung mit Material: Sachverhalte und Probleme sind auf der Grundlage vorgegebener Materialien (kaufmännisch-wirtschaftliche Unterlagen, Untersuchungs- und Erhebungsdaten, Texte, Bilanzen, Buchführungs- und EDV-Unterlagen) darzulegen, zu analysieren, zu interpretieren und zu beurteilen.
- -
Problemerörterung ohne Material: Vorgegebene Sachverhalte, Fälle und Situationen sind anhand einer strukturierten Aufgabenstellung, die eine fachspezifische Bearbeitung erfordert, darzulegen, zu analysieren, zu interpretieren und zu beurteilen.
- 19.2.3
Problemstellungen müssen sich auf im Unterricht behandelte Lernbereiche beziehen, dürfen aber im Unterricht nicht soweit vorbereitet sein, dass ihre Bearbeitung in der Prüfung nur eine wiederholende Leistung darstellen würde. Die Aufgabenarten kennzeichnen unterschiedliche Zugänge zu kaufmännisch-wirtschaftlichen Sachverhalten und Problemstellungen. Sie bieten die Möglichkeit, die Fähigkeit der Schülerinnen und Schüler zur Analyse, zur Erörterung und zur begründeten Stellungnahme zu überprüfen. Eine ausschließlich aufsatzartig zu bearbeitende Aufgabe ist ungeeignet. Jede Aufgabe bildet eine thematische Einheit und wird in mehrere Arbeitsanweisungen gegliedert, die in einem inneren Zusammenhang stehen. Grundlage der Aufgabe ist das angebotene Arbeitsmaterial oder sind die vorgegebenen Sachverhalte, Fälle und Situationen, mit denen alle Arbeitsanweisungen verbunden sind. Es ist anzustreben, dass eine Arbeitsanweisung möglichst unabhängig von Ergebnissen vorhergehender Arbeitsanweisungen ausgeführt werden kann. Aus der Formulierung der Arbeitsanweisungen sollen Art und Umfang der geforderten Leistungen erkennbar sein.
- 19.3
Bewertung und Beurteilung
- 19.3.1
Grundlage für die Bewertung der Leistung sind die Anforderungen, die in der Aufgabenstellung und in der Beschreibung der erwarteten Prüfungsleistung enthalten sind. Bewertet wird, ob die Ausführungen der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer aufgabenbezogen, sachlich richtig, verständlich und folgerichtig aufgebaut sind, Zusammenhänge erkannt wurden, ob das Wesentliche herausgearbeitet ist und das vorgelegte fachspezifische Material und die in der Aufgabenstellung enthaltenen Angaben und Hinweise sachgerecht und vollständig ausgewertet wurden. Bewertet werden auch der Umfang und die Genauigkeit der Kenntnisse, die Sicherheit in der Fachsprache und in den Arbeits- und Verfahrensweisen, die Stimmigkeit und Differenziertheit der Aussagen, die Breite der Argumentationsbasis, die Stichhaltigkeit der Begründungen, die übersichtliche Anordnung der Ausführungen, die Darlegung wesentlicher Gedankengänge und die Begründung wichtiger Aussagen. Mangelhafte Gliederung, Fehler in der Fachsprache, Ungenauigkeiten in der Darstellung von Statistiken, Tabellen und Diagrammen oder falsche Bezüge zwischen Dar- stellungen und Text sind als fachliche Fehler zu werten. Richtiges Erfassen der Aufgabenstellung und vollständige, präzise Bearbeitung eines Teiles der Aufgabe sind bei vergleichbarem Umfang der erbrachten Teilleistungen höher zu bewerten als unvollständige, oberflächliche Ausführungen. Der Anteil der zu erbringenden Teilleistungen an der erwarteten Gesamtleistung wird durch Gewichtungseinheiten gekennzeichnet, die auch als Hilfen bei der Bewertung dienen.
- 19.3.2
Für die Beurteilung der Prüfungsleistung ist bei den Teilaufgaben und einzelnen Arbeitsanweisungen der Anteil der erbrachten Prüfungsleistung an der erwarteten Gesamtleistung anzugeben. Die Note „ausreichend“ (fünf Punkte) wird erteilt, wenn annähernd die Hälfte der erwarteten Gesamtleistung erbracht wird; dies ist der Fall, wenn zentrale Aussagen und bestimmende Merkmale der Vorgaben in ihren Grundzügen erfasst, die Ausführungen auf die Aufgabenstellung bezogen sind, grundlegende Begriffe und Arbeits- und Verfahrensweisen angewendet werden und die Darstellung im wesentlichen verständlich ausgeführt und erkennbar geordnet ist.
- 19.4
Mündliche Prüfung
Die Aufgabenstellung soll den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern ermöglichen, fachspezifische Grundbegriffe und Arbeits- und Verfahrensweisen anzuwenden, die Inhalte des vorgelegten Materials zu erfassen, das behandelte Problem zu erläutern, bestimmte Ergebnisse zu veranschaulichen, die Sachverhalte oder Probleme in übergeordnete Zusammenhänge einzuordnen, sich mit den Sachverhalten und Problemen selbständig auseinanderzusetzen und eine eigene Stellungnahme vorzutragen und zu begründen.
- 19.5
Verfahrensregelungen
Grundsätzlich sind folgende Hilfsmittel zugelassen: Wörterbuch der Rechtschreibung und Taschen-, Tischrechner und Computer, soweit der Grundsatz der Gleichbehandlung gewahrt bleibt.
- 20.
Wirtschaftslehre des Haushalts und Wirtschaftslehre des Landbaus
- 20.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
- 20.1.1
Wirtschaftslehre des Haushalts
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie die zur Qualifizierung im haushaltswirtschaftlichen Bereich grundlegenden Sachverhalte und Zusammenhänge kennen und fachspezifische Arbeits- und Verfahrensweisen, Darstellungsformen und -techniken unter Berücksichtigung der Informations- und Kommunikationstechniken beherrschen. Sie sollen in der Lage sein, die haushaltswirtschaftliche Realität, wie sie sich in Haushalten mit ihrer gesamtwirtschaftlichen und ökologischen Vernetzung darstellt, auf Strukturen, Gesetzmäßigkeiten und Prinzipien zu untersuchen und sie als marktbezogen, aufgaben- und interessenbestimmt, entscheidungsorientiert, prozesshaft, wandelbar und funktional zu begreifen. Zur Bearbeitung haushaltswirtschaftlicher Fragestellungen gehört, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer mit den Grundlagen haushaltswirtschaftlicher Planung und Organisation vertraut sind, Wirkungszusammenhänge erkennen und in der Lage sind, haushaltswirtschaftliche Unterlagen, Verbraucher- und Marktberichte auszuwerten, Wirtschaftspläne von Haushalten aufzustellen, Entwicklungen zu beurteilen, Folgerungen zu ziehen, Wirtschaftlichkeitsüberlegungen anzustellen, die Notwendigkeit kritischen Verbraucherverhaltens zu begründen, Zusammenhänge zwischen Betriebsorganisation und Haushaltsführung zu untersuchen, Grundsätze der Haushaltsführung für unterschiedliche Haushaltsformen abzuleiten und bekannte Sachverhalte, Arbeits- und Verfahrensweisen auf vergleichbare neue haushaltswirtschaftliche Situationen und Problemstellungen anzuwenden. Haushaltswirtschaftliche Fragestellungen umfassen auch das Unterscheiden von Definitionen, Gesetzen, Regeln, Hypothesen und Modellen, das Aufstellen von Hypothesen, das Anwenden von Modellen unter Berücksichtigung ihrer Voraussetzungen und ihres Gültigkeitsbereiches. Die Prüfung in Wirtschaftslehre des Haushalts kann sich auf folgende Lern- und Prüfungsbereiche erstrecken: Ziele, Funktionen, Formen und Strukturen der Haushalte; Planung, Organisation und Führung der Haushalte; Rechtsbeziehungen der Haushalte; Rechnungswesen der Haushalte; Verbraucherinformation, Verbraucherschutz, Verbraucherverhalten und Umwelt; Steuern und Versicherungen der Haushalte und außerdem auf die Lern- und Prüfungsbereiche der Fächer Wirtschaftslehre, insbesondere Betriebswirtschaftslehre (Nr. 19.1.1), und Rechnungswesen (Nr. 19.1.2). Von den Lern- und Prüfungsbereichen müssen in der Abiturprüfung mindestens sechs, davon mindestens drei aus dem Fach Wirtschaftslehre des Haushalts und mindestens drei aus den Fächern Wirtschaftslehre, insbesondere Betriebswirtschaftslehre, und Rechnungswesen, verfügbar sein.
- 20.1.2
Wirtschaftslehre des Landbaus
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie die zur Qualifizierung im agrarwirtschaftlichen Bereich grundlegenden Sachverhalte kennen, ihre Zusammenhänge erkennen und fachspezifische Arbeits- und Verfahrensweisen, Darstellungsformen und -techniken unter Berücksichtigung der Informations- und Kommunikationstechniken beherrschen. Sie sollen in der Lage sein, die agrarwirtschaftliche Realität, wie sie sich in landwirtschaftlichen Betrieben mit ihrer gesamtwirtschaftlichen und ökologischen Vernetzung darstellt, auf Strukturen, Gesetzmäßigkeiten und Prinzipien zu untersuchen und sie als standortbedingt, arbeitsteilig, marktbezogen, aufgaben- und interessenbestimmt, entscheidungsorientiert, prozesshaft, wandelbar und funktional zu begreifen. Zur Bearbeitung agrarwirtschaftlicher Fragestellungen gehört, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer mit den Grundfragen agrarwirtschaftlicher Planung und Organisation vertraut sind, Wirkungszusammenhänge erkennen und in der Lage sind, agrarwirtschaftliche Unterlagen und Marktberichte auszuwerten, Zusammenhänge zwischen Produktionsprogrammen und Absatzmärkten zu untersu- chen, Wirtschaftspläne landwirtschaftlicher Betriebe aufzustellen, Entwicklungen zu beurteilen, Folgerungen zu ziehen, Produktivitäts- und Wirtschaftlichkeitsüberlegungen anzustellen, Chancen und Risiken abzuwägen, Verfahren der Betriebsabrechnung anzuwenden, Betriebsergebnisse auszuwerten, Grundsätze landwirtschaftlicher Betriebsführung für unterschiedliche Betriebsformen abzuleiten und bekannte Sachverhalte, Arbeits- und Verfahrensweisen auf vergleichbare neue agrarwirtschaftliche Situationen und Problemstellungen anzuwenden. Agrarwirtschaftliche Fragestellungen umfassen auch das Unterscheiden von Definitionen, Gesetzen, Regeln, Hypothesen und Modellen, das Aufstellen von Hypothesen und das Anwenden von Modellen unter Berücksichtigung ihrer Voraussetzungen und ihres Gültigkeitsbereiches. Die Prüfung in Wirtschaftslehre des Landbaus kann sich auf folgende Lern- und Prüfungsbereiche erstrecken: Preisbildung bei Agrarprodukten unter Berücksichtigung der EU-Agrarmarktordnung; Agrarmarketing; Landwirtschaftliche Produktion und Kosten; Betriebsplanung und landwirtschaftliches Rechnungswesen; Ziele der Agrarpolitik unter Berücksichtigung der Umwelt; Träger und Maßnahmen der Agrarpolitik unter Berücksichtigung der Umwelt und außerdem auf die Lern- und Prüfungsbereiche der Fächer Wirtschaftslehre, insbesondere Betriebswirtschaftslehre (Nr. 19.1.1), und Rechnungswesen (Nr. 19.1.2). Von den Lern- und Prüfungsbereichen müssen in der Abiturprüfung mindestens sechs, davon mindestens drei aus dem Fach Wirtschaftslehre des Landbaus und mindestens drei aus den Fächern Wirtschaftslehre, insbesondere Betriebswirtschaftslehre, und Rechnungswesen verfügbar sein.
- 20.2
Aufgabenstellung in der schriftlichen Abiturprüfung
- 20.2.1
Die von Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern im Fach Wirtschaftslehre des Haushalts oder Wirtschaftslehre des Landbaus in der Abiturprüfung zu bearbeitende Aufgabe besteht aus jeweils einer in sich geschlossenen, mehrgliedrigen Aufgabe oder aus jeweils zwei voneinander unabhängigen mehrgliedrigen Teilaufgaben. Jede Aufgabe muss sich auf mindestens drei verschiedene, jede Teilaufgabe auf mindestens zwei verschiedene Lern- und Prüfungsbereiche erstrecken; dabei ist mindestens ein Lern- und Prüfungsbereich den Fächern Wirtschaftslehre, insbesondere Betriebswirtschaftslehre, und Rechnungswesen zu entnehmen. In der Abiturprüfung kann ein Datenverarbeitungssystem verwendet werden. Dabei ist auf Ergebnissicherung zu achten. Den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern soll bei Funktionsstörungen der Geräte kein Nachteil entstehen. Um den Ausfall des Datenverarbeitungssystems während der Prüfung zu kompensieren, soll sichergestellt werden, dass notwendige Daten zur weiteren Bearbeitung zur Verfügung stehen oder vorbereitete Ersatzaufgaben eingesetzt werden können.
- 20.2.2
Aufgabenarten
Für die schriftliche Prüfung in den Fächern Wirtschaftslehre des Haushalts und Wirtschaftslehre des Landbaus eignen sich folgende Aufgabenarten:
- -
Aufgaben mit Untersuchungs- und Erhebungsdaten: Sachverhalte und Probleme sind auf der Grundlage vorgegebener Materialien (haushalts- bzw. agrarwirtschaftliche Unterlagen, Untersuchungs- und Erhebungsdaten, Fälle, Situationen) darzulegen, zu analysieren, zu interpretieren und zu beurteilen.
- -
Aufgaben mit Textmaterial: Vorgegebenes Textmaterial ist unter fachspezifischen Fragestellungen zu analysieren, zu interpretieren und zu beurteilen.
- 20.2.3
Problemstellungen müssen sich auf im Unterricht behandelte Lernbereiche beziehen, dürfen aber im Unterricht nicht soweit vorbereitet sein, dass ihre Bearbeitung in der Prüfung nur eine wiederholende Leistung darstellen würde. Die Aufgabenarten schließen sich nicht gegenseitig aus; auch Mischformen sind möglich. Eine ausschließlich aufsatzartig zu bearbeitende Aufgabe ist ungeeignet. Jede Aufgabe bildet eine thematische Einheit und wird in mehrere Arbeitsanweisungen gegliedert, die in einem inneren Zusammenhang stehen. Grundlage der Aufgabe ist das angebotene Arbeitsmaterial, mit dem alle Arbeitsanweisungen verbunden sind. Es ist anzustreben, dass eine Arbeitsanweisung möglichst unabhängig von den Ergebnissen vorhergehender Arbeitsanweisungen ausgeführt werden kann. Aus der Formulierung der Arbeitsanweisungen sollen Art und Umfang der geforderten Leistungen erkennbar sein.
- 20.3
Bewertung und Beurteilung
- 20.3.1
Grundlage für die Bewertung der Leistung sind die Anforderungen, die in der Aufgabenstellung und in der Beschreibung der erwarteten Prüfungsleistung enthalten sind. Bewertet wird, ob die Ausführungen der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer aufgabenbezogen, sachlich richtig, verständlich und folgerichtig aufgebaut sind, Zusammenhänge erkannt wurden, ob das Wesentliche herausgearbeitet ist und das vorgelegte fachspezifische Material und die in der Aufgabenstellung enthaltenen Angaben und Hinweise sachgerecht und vollständig ausgewertet wurden. Bewertet werden auch der Umfang und die Genauigkeit der Kenntnisse, die Sicherheit in der Fachsprache und in den Arbeits- und Verfahrensweisen, die Stimmigkeit und Differenziertheit der Aussagen, die Breite der Argumentationsbasis, die Stichhaltigkeit der Begründungen, die übersichtliche Anordnung der Ausführungen, die Darstellung wesentlicher Gedankengänge und die Begründung wichtiger Aussagen. Mangelhafte Gliederung, Fehler in der Fachsprache, Ungenauigkeit in der Darstellung von Statistiken, Tabellen und Diagrammen und falsche Bezüge zwischen Darstellung und Text sind als fachliche Fehler zu werten. Richtiges Erfassen der Aufgabenstellung und vollständige, präzise Bearbeitung eines Teiles der Aufgabe sind bei vergleichbarem Umfang der erbrachten Teilleistungen höher zu bewerten als unvollständige, oberflächliche Ausführungen. Der Anteil der zu erbringenden Teilleistungen an der erwarteten Gesamtleistung wird durch Gewichtungseinheiten gekennzeichnet, die auch als Hilfen bei der Bewertung dienen.
- 20.3.2
Für die Beurteilung der Prüfungsleistung ist bei den Teilaufgaben und einzelnen Arbeitsanweisungen der Anteil der erbrachten Prüfungsleistung an der erwarteten Gesamtleistung anzugeben. Die Note „ausreichend“ (fünf Punkte) wird erteilt, wenn annähernd die Hälfte der erwarteten Gesamtleistung erbracht wird; dies ist der Fall, wenn die in der Aufgabenstellung geforderten haushaltswirtschaftlichen bzw. agrarwirtschaftlichen Tatbestände, Vorgänge und Zusammenhänge weniger differenziert beschrieben und Fachsprache und Arbeits- und Verfahrensweisen im wesentlichen richtig eingesetzt sind.
- 20.4
Mündliche Prüfung
Die Aufgabenstellung soll den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern ermöglichen, fachspezifische Grundbegriffe und Arbeits- und Verfahrensweisen anzuwenden, die Inhalte des vorgelegten Materials zu erfassen, das behandelte Problem zu erläutern, bestimmte Ergebnisse zu veranschaulichen, die Sachverhalte oder Probleme in übergeordnete Zusammenhänge einzuordnen, sich mit den Sachverhalten und Problemen selbständig auseinanderzusetzen und eine eigene Stellungnahme vorzutragen und zu begründen.
- 20.5
Verfahrensregelungen
Grundsätzlich sind folgende Hilfsmittel zugelassen: Wörterbuch der Rechtschreibung und Taschen-, Tischrechner und Computer, soweit der Grundsatz der Gleichbehandlung gewahrt bleibt.
- 21.
Technikwissenschaft
- 21.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
Die Prüfung in Technikwissenschaft richtet sich auf Objekte, Verfahren und die Auseinandersetzung mit Fragestellungen zu technischen Systemen in einem oder mehreren technischen Schwerpunkten (Maschinenbau, Elektrotechnik, Bautechnik, Physik-, Chemie-, Biologietechnik und Datenverarbeitungstechnik). Technische Systeme dienen entsprechend ihrem Zweck vorwiegend der Stoff-, Energie- und Informationsumsetzung. Von besonderer Bedeutung sind dabei die Prozesse des Speicherns, Umwandelns und Transportierens. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie die zur Qualifizierung im jeweiligen technischen Schwerpunkt grundlegenden Sachverhalte und Systeme kennen, kausale, funktionale und finale strukturelle/technische Zusammenhänge erkennen und Arbeits- und Verfahrensweisen, Arbeits- und Informationstechniken beherrschen. Zur Bearbeitung technischer Fragestellungen gehört, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer in der Lage sind, im jeweiligen Schwerpunkt technische Unterlagen (Zeichnungen, Konstruktionen, Texte, Schaltpläne, Fließbilder, Diagramme, Programme) anzufertigen und auszuwerten, technische Vorgänge exakt zu beobachten und zu beschreiben, Größen- und Einheitengleichungen anzuwenden, mit technischen Geräten, Maschinen, Anlagen, Hard- und Software umzu- gehen, Aufbau und Wirkungsweise technischer Systeme zu analysieren, technische Abläufe, Zusammenhänge und Strukturen mit fachspezifischen graphischen Mitteln darzustellen und zu interpretieren, einfache technische Systeme/Programme zu entwickeln, vor allem Lösungen zu planen, zu dimensionieren und zu strukturieren, Lösungsvarianten festzustellen, Lösungsverfahren zu optimieren, Lösungen zu beurteilen und ihre Übertragbarkeit auf vergleichbare neue Fragestellungen zu bewerten und zu prüfen. Zur Bearbeitung technischer Fragestellungen gehört auch, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer in der Lage sind, induktiv und deduktiv zu verfahren, arbeits- und naturwissenschaftliche Erkenntnisse und algorithmische/mathematische Verfahren anzuwenden, Hypothesen aufzustellen und zu überprüfen, Sachverhalte auf Modellvorstellungen unter Berücksichtigung ihres Gültigkeitsbereichs zu reduzieren, Experimente/ Simulationen zu planen, durchzuführen und zu protokollieren, Messergebnisse in Tabellen und Diagrammen darzustellen und auszuwerten, Messfehler zu begründen und zu relativieren, Programme zu entwickeln und mit Testdaten ihre Funktion zu überprüfen und zu bewerten. Sie sollen in der Lage sein, Einflüsse der Technik und Wechselwirkungen zwischen Technik und Umwelt zu untersuchen, technische Sachzwänge abwägend zu erkennen und mögliche Folgen technischer Neuerungen aufzuzeigen. Die Prüfung kann sich in den jeweiligen Schwerpunkten auf folgende Lern- und Prüfungsbereiche erstrecken:
- -
Maschinenbau: Fertigungstechnik; Prüftechnik; Werkstofftechnik; Technische Mechanik; Konstruktionstechnik; Steuerungs- und Regelungstechnik; Maschinen- und Gerätetechnik; Antriebstechnik; Hebe- und Fördertechnik; Wärme- und Kältetechnik; Strömungstechnik.
- -
Elektrotechnik: Elektrische Netzwerke; Messtechnik; Digitale Schaltungstechnik; Verstärkertechnik; Mikroprozessor-, Mikrocomputertechnik; Leistungselektronik/ Antriebstechnik; Kommunikationstechnik; Automatisierungstechnik; Elektrische Anlagen.
- -
Bautechnik: Baustofftechnik; Prüftechnik; Baustatik und Festigungslehre; Wärme- und Feuchteschutztechnik; Baukonstruktionslehre; Planungstechnik; Steinbautechnik; Holzbautechnik; Beton- und Stahlbetonbautechnik; Grundbautechnik.
- -
Physiktechnik: Messtechnik; Werkstoffprüftechnik; Laboratoriumstechnik; Steuerungs- und Regelungstechnik; Digitaltechnik; Schnittstellentechnik; Verstärkertechnik; Mikroprozessortechnik; Automatisierungstechnik; Isotopentechnik.
- -
Chemietechnik: Reaktionstechnik; Verfahrenstechnik; Laboratoriumstechnik; Produktionstechnik; Qualitätskontrolle; Anlagentechnik; Automatisierungstechnik; Umwelttechnik; Biotechnik.
- -
Biologietechnik: Hygienetechnik; Mikrobiologie; Laboratoriumstechnik; Produktionstechnik; Bioverfahrenstechnik; Rohstoffgewinnung; Lebensmitteltechnik; Landwirtschaftstechnik; Gentechnik; Umwelttechnik.
- -
Datenverarbeitungstechnik: Architekturen von Datenverarbeitungssystemen; Datenstrukturen, Datenbanken, Informationssysteme; Betriebssysteme und Compilertechnik; Mikroprozessor- und Mikrocomputertechnik; Prozessdatentechnik; Vernetzung von Datenverarbeitungssystemen; Interfacetechnik; Automatisierungstechnik; Systemanalyse.
Grundlage für die Abiturprüfung sind im jeweiligen Schwerpunkt fünf, davon jeweils mindestens vier aus den vorgenannten schwerpunktbezogenen Lern- und Prüfungsbereichen. Erstreckt sich die Prüfung auf mehr als einen Schwerpunkt, so sind mindestens drei Lernund Prüfungsbereiche aus einem Schwerpunkt Grundlage der Abiturprüfung.
- 21.2
Aufgabenstellung in der schriftlichen Prüfung
- 21.2.1
Die von den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern zu bearbeitende Aufgabe besteht aus einer in sich geschlossenen Aufgabe oder zwei voneinander unabhängigen Teilaufgaben.
- 21.2.2
Für die schriftliche Prüfung in einem technischen Schwerpunkt eignen sich folgende Aufgabenstellungen: eine technische, soziotechnische oder informationstechnische Ausgangs- und Zielsituation kann durch technische Experimente, Geräte, Maschinen, Maschinenelemente, Baueinheiten, Texte, Skizzen, Zeichnungen, Diagramme, Datenblätter, Mess- und Prüfreihen, Systembeschreibungen, Präparate und Naturobjekte geschaffen und beschrieben werden. Im Mittelpunkt der Aufgabe steht die Analyse oder Synthese technischer oder soziotechnischer Systeme. Bei der Verwendung von Datenverarbeitungssystemen ist auf Ergebnissicherung zu achten. Gegenstand der Analyse kann ein technisches System, soziotechnisches System, ein technisches Modell, ein technisches Demonstrationsexperiment, ein von Schülerinnen und Schülern durchgeführtes technisches Laborexperiment, ein technischer Schadensfall oder ein Programm sein. Die Synthese kann das Planen, Entwerfen, Konstruieren, Berechnen und Realisieren eines technischen Systems oder eines Programms umfassen. Problemstellungen müssen sich auf im Unterricht behandelte Lernbereiche beziehen, dürfen aber im Unterricht nicht soweit vorbereitet sein, dass ihre Bearbeitung in der Prüfung nur eine wiederholende Leistung darstellen würde. Eine ausschließlich aufsatzartig zu bearbeitende Aufgabe, d.h. eine Aufgabe ohne vorgelegtes Material, ohne fachpraktische Bezüge (Entwicklung, Projektierung, Dimensionierung, Analyse oder Synthese eines technischen oder soziotechnischen Systems) oder ohne technisches Experiment, ist ungeeignet. Jede Aufgabe bildet eine thematische Einheit und wird in mehrere Arbeitsanweisungen gegliedert, die nicht beziehungslos nebeneinander stehen dürfen. Grundlage der Aufgabe ist das durchzuführende technische Experiment oder das angebotene Arbeitsmaterial, mit dem alle Arbeitsanweisungen verbunden sind. Es ist anzustreben, dass eine Arbeitsanweisung möglichst unabhängig von Ergebnissen vorhergehender Arbeitsanweisungen ausgeführt werden kann. Aus der Formulierung der Arbeitsanweisungen sollen Art und Umfang der geforderten Leistungen erkennbar sein, zum Beispiel ob
- -
eine Gesetzmäßigkeit oder ein bestimmter Zusammenhang erläutert, ermittelt, hergeleitet, begründet oder auf einen konkreten Fall übertragen werden soll,
- -
ein technischer Vorgang, ein Verfahren oder ein technisches System beschrieben, erklärt, messtechnisch, experimentell oder mathematisch untersucht, in einem bestimmten Zusammenhang erläutert, verglichen, beurteilt oder angewendet, die Übertragbarkeit geprüft, für ein bestimmtes Projekt oder Element entworfen, skizziert, dimensioniert oder optimiert werden soll,
- -
die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer die Auswahl der erforderlichen Apparate, Geräte und den Einsatz bestimmter Arbeitstechniken selbst treffen und begründen sollen.
- 21.3
Bewertung und Beurteilung
- 21.3.1
Grundlage für die Bewertung der Leistung sind die Anforderungen, die in der Aufgabenstellung und in der Beschreibung der erwarteten Prüfungsleistung enthalten sind. Bewertet wird, ob die Ausführungen der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer aufgabenbezogen, sachlich richtig, exakt, verständlich und folgerichtig aufgebaut sind, Zusammenhänge erkannt wurden, ob das Wesentliche herausgearbeitet ist und das vorgelegte fachspezifische Material und die in der Aufgabenstellung enthaltenen Angaben und Hinweise sachgerecht und vollständig ausgewertet wurden. Bewertet werden der Umfang und die Genauigkeit der Kenntnisse, die Sicherheit in der Fachsprache und in den Arbeitsund Verfahrensweisen, die Stimmigkeit und Differenziertheit der Aussagen, die Breite der Argumentationsbasis, die Stichhaltigkeit der Begründungen, die übersichtliche Anordnung der Ausführungen, die Darlegung wesentlicher Gedankengänge und die Begründung wichtiger Aussagen. Mangelhafte Gliederung, Fehler in der Fachsprache, Ungenauigkeiten in der Darstellung, falsche Bezüge zwischen Zeichnungen und Text oder die Vernachlässigung einschlägiger technischer Vorschriften und Normen sind als fachliche Fehler zu werten. Richtiges Erfassen der Aufgabenstellung und vollständige, präzise Bearbeitung eines Teiles der Aufgabe sind bei vergleichbarem Umfang der erbrachten Teilleistungen höher zu bewerten als unvollständige, oberflächliche Ausführungen. Der Anteil der zu erbringenden Teilleistungen an der erwarteten Gesamtleistung wird durch Gewichtungseinheiten gekennzeichnet, die auch als Hilfen bei der Bewertung dienen.
- 21.3.2
Für die Beurteilung der Prüfungsleistung ist bei den Teilaufgaben und einzelnen Arbeitsanweisungen der Anteil der erbrachten Prüfungsleistung an der erwarteten Gesamtleistung anzugeben. Die Note „ausreichend“ (fünf Punkte) wird erteilt, wenn annähernd die Hälfte der erwarteten Gesamtleistung erbracht wird; dies ist der Fall, wenn die in der Aufgabenstellung geforderten technischen Tatbestände, Vorgänge und Zusammenhänge weniger differenziert dargestellt sind; dabei müssen Fachsprache und Arbeits- und Verfahrensweisen im wesentlichen richtig eingesetzt sein.
- 21.4
Mündliche Prüfung
Die Aufgabenstellung soll den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern ermöglichen, fachspezifische Grundbegriffe und Arbeits- und Verfahrensweisen anzuwenden, die Inhalte des vorgelegten Materials zu erfassen, das behandelte Problem zu erläutern, bestimmte Ergebnisse zu veranschaulichen, die Sachverhalte und Probleme in übergeordnete Zusammenhänge einzuordnen, sich mit den Sachverhalten und Problemen selbständig auseinanderzusetzen und eine eigene Stellungnahme vorzutragen und zu begründen. Längere Herleitungen und Rechnungen sind zu vermeiden.
- 21.5
Verfahrensregelungen
- 21.5.1
Sollen mit einem technischen Experiment quantitative Arbeitsunterlagen während der schriftlichen Prüfung oder der Prüfungsvorbereitung für die mündliche Prüfung gewonnen werden, so sind sie bereits bei Erstellen der Aufgabe zu sichern. Auf diese Weise ist es möglich, beim Mißlingen des Experimentes den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erforderlichen Daten zur weiteren Bearbeitung der Aufgabe zur Verfügung zu stellen.
- 21.5.2
Grundsätzlich sind folgende Hilfsmittel zugelassen: Wörterbuch der Rechtschreibung, Zeichengeräte und - apier, ein eingeführtes Tabellenwerk, eingeführte technische Formelsammlungen ohne Herleitung und Beispiele, Auszüge aus Datensammlungen der Industrie, Laboreinrichtungen, technische Geräte (z. B. Datensichtgeräte, Prüfgeräte, Messgeräte), Bauteile oder Baugruppen und Taschen-, Tischrechner und Computer, soweit der Grundsatz der Gleichbehandlung gewahrt bleibt.
- 22.
Ernährungslehre
- 22.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie die zur Qualifizierung im Ernährungsbereich grundlegenden Sachverhalte kennen, fachspezifische Arbeits- und Verfahrensweisen und Arbeitstechniken beherrschen, biochemische und physiologische Zusammenhänge zwischen Ernährungsweisen und Gesundheit erkennen und in der Lage sind, ernährungsphysiologische, biochemische und technologische Fragestellungen fachspezifisch zu bearbeiten mit dem Ziel, zu Lösungen, Erklärungen, Folgerungen, Begründungen oder Entscheidungen unter Berücksichtigung der Informations- und Kommunikationstechniken zu kommen. Zur Bearbeitung ernährungsphysiologischer, biochemischer und technologischer Fragestellungen gehört, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer in der Lage sind, mit Geräten, Maschinen und Anlagen umzugehen, fachspezifische Versuche zu planen, durchzuführen, zu protokollieren, Versuchsergebnisse in Tabellen und Diagrammen darzustellen, auszuwerten und Arbeitsregeln abzuleiten. Schließlich sollen sie nachweisen, dass sie in der Lage sind, physiologische, technologische, chemische und ökologische Bewertungskriterien auf ernährungsphysiologische, lebensmitteltechnologische und -chemische Fragestellungen anzuwenden, die Realisierung ernährungsphysiologischer Forderungen zu überprüfen, Lösungsvorschläge mit Hilfe ernährungsphysiologischer, biochemischer und technologischer Erkenntnisse zu begründen und Erkenntnisse aus Nachbardisziplinen zur Beurteilung fachspezifischer Problemstellungen heranzuziehen. Ernährungsphysiologische, biochemische und technologische Fragestellungen umfassen auch das Unterscheiden von Definitionen, Gesetzen, Regeln, Hypothesen und Modellen, das Aufstellen und Überprüfen von Hypothesen, das Anwenden von Modellen unter Berücksichtigung ihrer Voraussetzungen und ihres Gültigkeitsbereiches und Auswirkungen auf das Ernährungsverhalten und das Lebensmittelrecht. Die Prüfung in Ernährungslehre kann sich auf folgende Lern- und Prüfungsbereiche erstrecken: Chemisches Grundwissen; Nährstoffe; Lebensmittelchemie; Lebensmitteltechnologie; Physiologie der Verdauung; Intermediärstoffwechsel der Kohlenhydrate, Fette, Eiweiße und Vitamine; Vollwertige Ernährung, Ernährungsrichtlinien, Kostformen; Stoffwechselstörungen und Diätetik; Lebensmittelhygiene und -toxikologie; Lebensmittelrecht und -überwachung. In der Abiturprüfung soll sichergestellt werden, dass in den geforderten Leistungen ein breites Spektrum fachspezifischer Qualifikationen angesprochen wird und Kenntnisse aus bestimmten Lern- und Prüfungsbereichen verfügbar sind.
- 22.2
Aufgabenstellung in der schriftlichen Abiturprüfung
- 22.2.1
Die im Fach Ernährungslehre in der Abiturprüfung zu bearbeitende Aufgabe besteht aus einer in sich geschlossenen mehrgliedrigen Aufgabe oder aus zwei voneinander unabhängigen mehrgliedrigen Teilaufgaben. Jede Prüfungsaufgabe hat als Grundlage chemisches Grundwissen (Nr. 22.1).
- 22.2.2
Aufgabenarten
Für die schriftliche Prüfung eignen sich folgende Aufgabenarten:
- -
Aufgaben mit Untersuchungs- und Erhebungsdaten und Demonstrationsversuchen: Sachverhalte und Probleme sind auf der Grundlage vorgegebener Materialien (Unterlagen aus dem Ernährungsbereich, Untersuchungsund Erhebungsdaten) und nach Demonstrationsversuchen darzulegen, zu analysieren, zu interpretieren und zu beurteilen.
- -
Aufgaben mit Schülerexperimenten: Die Experimente sind nach vorgegebenen Arbeitsanweisungen durchzuführen, die Beobachtungen zu protokollieren und die Versuchsergebnisse unter fachspezifischen Fragestellungen auszuwerten.
- -
Aufgaben mit Textmaterial: Vorgegebenes Textmaterial ist unter fachspezifischen Fragestellungen zu analysieren, zu interpretieren und zu beurteilen.
- 22.2.3
Problemstellungen müssen sich auf im Unterricht behandelte Lernbereiche beziehen, dürfen aber im Unterricht nicht soweit vorbereitet sein, dass ihre Bearbeitung in der Prüfung nur eine wiederholende Leistung darstellen würde. Die Aufgabenarten schließen sich nicht gegenseitig aus; auch Mischformen sind möglich. Eine ausschließlich aufsatzartig zu bearbeitende Aufgabe, d. h. eine Aufgabe ohne Untersuchungs- und Erhebungsdaten, Demonstrationsversuche, Schülerexperiment oder vorgelegtes Textmaterial, ist ungeeignet. Jede Aufgabe bildet eine thematische Einheit und wird in mehrere Arbeitsanweisungen gegliedert, die nicht beziehungslos nebeneinander stehen dürfen. Grundlage der Aufgabe ist das durchzuführende Experiment oder das angebotene Arbeitsmaterial, mit dem alle Arbeitsanweisungen verbunden sind. Es ist anzustreben, dass eine Arbeitsanweisung möglichst unabhängig von Ergebnissen vorhergehender Arbeitsanweisungen ausgeführt werden kann. Aus der Formulierung der Arbeitsanweisungen sollen Art und Umfang der geforderten Leistungen erkennbar sein.
- 22.3
Bewertung und Beurteilung
- 22.3.1
Grundlage für die Bewertung der Leistung sind die Anforderungen, die in der Aufgabenstellung und in der Beschreibung der erwarteten Prüfungsleistung enthalten sind. Bewertet wird, ob die Ausführungen aufgabenbezogen, sachlich richtig, exakt, verständlich und folgerichtig aufgebaut sind, Zusammenhänge erkannt wurden, ob das Wesentliche herausgearbeitet ist und das vorgelegte fachspezifische Material und die in der Aufgabenstellung enthaltenen Angaben und Hinweise sachgerecht und vollständig ausgewertet wurden. Bewertet werden der Umfang und die Genauigkeit der Kenntnisse, die Sicherheit in der Fachsprache und in den Arbeits- und Verfahrensweisen, die Stimmigkeit und Differenziertheit der Aussagen, die Breite der Argumentationsbasis, die Stichhaltigkeit der Begründungen, die übersichtliche Anordnung der Ausführungen, die Darlegung wesentlicher Gedankengänge und die Begründung wichtiger Aussagen. Mangelhafte Gliederung, Fehler in der Fachsprache, Ungenauigkeiten in der Darstellung von Statistiken, Tabellen und Diagrammen und falsche Bezüge zwischen Darstellung und Text sind als fachliche Fehler zu werten. Richtiges Erfassen der Aufgabenstellung und vollständige, präzise Bearbeitung eines Teiles der Aufgabe sind bei vergleichbarem Umfang der erbrachten Teilleistungen höher zu bewerten als unvollständige, oberflächliche Ausführungen. Der Anteil der zu erbringenden Teilleistungen an der erwarteten Gesamtleistung wird durch Gewichtungseinheiten gekennzeichnet, die auch als Hilfen bei der Bewertung dienen.
- 22.3.2
Für die Beurteilung der Prüfungsleistung ist bei den Teilaufgaben und einzelnen Arbeitsanweisungen der Anteil der erbrachten Prüfungsleistung an der erwarteten Gesamtleistung anzugeben. Die Note „ausreichend“ (fünf Punkte) wird erteilt, wenn annähernd die Hälfte der erwarteten Gesamtleistung erbracht wird; dies ist der Fall, wenn die in der Aufgabenstellung geforderten ernährungsphysiologischen, biochemischen und technologischen Tatbestände, Vorgänge und Zusammenhänge weniger differenziert dargestellt sind; dabei müssen Fachsprache und Arbeits- und Verfahrensweisen im wesentlichen richtig eingesetzt sein.
- 22.4
Mündliche Prüfung
Die Aufgabenstellung soll den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern ermöglichen, fachspezifische Grundbegriffe und Arbeits- und Verfahrensweisen anzuwenden, die Inhalte des vorgelegten Materials zu erfassen, das behandelte Problem zu erläutern, bestimmte Ergebnisse zu veranschaulichen, die Sachverhalte oder Probleme in übergeordnete Zusammenhänge einzuordnen, sich mit den Sachverhalten und Problemen selbständig auseinanderzusetzen und eine eigene Stellungnahme vorzutragen und zu begründen. Längere biochemische Herleitungen und Nährwertberechnungen sind zu vermeiden.
- 22.5
Verfahrensregelungen
- 22.5.1
Sollen mit einem Experiment quantitative Arbeitsunterlagen während der schriftlichen Prüfung oder der Prüfungsvorbereitung für die mündliche Prüfung gewonnen werden, so sind sie bereits beim Erstellen der Aufgabe zu sichern. Auf diese Weise ist es möglich, beim Mißlingen des Experimentes den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erforderlichen Daten zur weiteren Bearbeitung der Aufgabe zur Verfügung zu stellen.
- 22.5.2
Grundsätzlich sind folgende Hilfsmittel zugelassen: Wörterbuch der Rechtschreibung, Nährwerttabellen, Laboreinrichtungen, Taschen-, Tischrechner und Computer, soweit der Grundsatz der Gleichbehandlung gewahrt bleibt.
- 23.
Agrartechnik
- 23.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
Die Prüfung in Agrartechnik richtet sich auf die pflanzliche und tierische Produktion und steht im Beziehungsfeld von Wirtschaft, Technik, Arbeitswirtschaft und Ökologie. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen mit fachspezifischen Denk- und Arbeitsweisen vertraut sein. Sie sollen in der Lage sein, Zusammenhänge zwischen produktionsfördernden und -hemmenden Maßnahmen in der Landwirtschaft zu erkennen, Wechselwirkungen zwischen Boden, Pflanzen, Klima und Umwelt aufzuzeigen und die Tragweite produktionsfördernder und -hemmender Maßnahmen auf Tier und Umwelt sachgerecht zu beurteilen, einfache agrartechnische Untersuchungen durchzuführen, zu dokumentieren und Untersuchungsergebnisse auszuwerten, vorgegebene fachliche Aussagen kritisch zu prüfen und unter Einbeziehung von Erkenntnissen und Methoden benachbarter Disziplinen Schlussfolgerungen zu ziehen, naturwissenschaftliche Gesetzmäßigkeiten unter ökologischen und wirtschaftlichen Aspekten auf konkrete landwirtschaftliche Sachverhalte zu übertragen und auf der Grundlage naturwissenschaftlicher und wirtschaftlicher Erkenntnisse die Auswirkungen technischen Fortschritts auf Landwirtschaft und Umwelt zu beurteilen; dazu gehört der Umgang mit agrarwirtschaftlichen Unterlagen (zum Beispiel Tabellen, graphische Darstellungen, Diagramme, Taxen, Software) ebenso wie die Verwendung von Informations- und Kommunikationstechniken. Bei der Verwendung von Datenverarbeitungssystemen ist auf Ergebnissicherung zu achten. Den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern soll bei Funktionsstörungen der Geräte kein Nachteil entstehen. Um den Ausfall des Datenverarbeitungssystems während der Prüfung zu kompensieren, soll sichergestellt werden, dass notwendige Daten zur weiteren Bearbeitung zur Verfügung stehen oder vorbereitete Ersatzaufgaben eingesetzt werden können. Die Prüfung in Agrartechnik kann sich auf folgende drei Lern- und Prüfungsbereiche beziehen:
1.
Pflanzliche Produktion
Biologische Grundlagen:
Produktionstechnik:
Bau, Wachstum, Differenzierung und Stoffwechsel der Pflanzen, z. B. chemische Strukturen, Nährstoffaufnahme und Transport, Biochemie von Photosynthese und Atmung
Verwertbarkeit der Produkte; Pflanzengesundheit; Beeinflussung der Ertragslagen, Pflanzenschutz, Bestimmung der optimalen Produktionsintensität
Boden als Pflanzenstandort, z. B. biologische, chemische und physikalische Strukturen und Veränderungen, Untersuchungsmethoden
Bodenbearbeitung und -verbesserung, Fruchtfolge
Klassische und molekulare Genetik, z. B. Meiose, Mendelsche Regeln, genetischer Code, Eiweißbiosynthese, Genwirkung, Genregulation, Mutation
Pflanzenzüchtung; Gentechnologie
2.
Tierische Produktion
Biologische Grundlagen:
Produktionstechnik:
Bau und Funktion von Verdauungssystemen, Stoffwechsel z. B. Verdauungssysteme, Resorption, biochemische Reaktionsmechanismen und Strukturen, Mikrobieller Abbau, Energieumsatz, biologische Labortechniken
Tierernährung, Fütterung, Tiergesundheit, Produktionsverfahren, Futterbewertung, Futtermitteluntersuchung
Verhaltensbiologie, Biologische Steuerung und Regelung, Hormone, z. B. Verhaltensmodelle, Regelung von Sexualfunktionen, Energiehaushalt und Wachstum, Wirkungsmechanismen von Hormonen
Artgerechte Haltungs- und Produktionsverfahren, Tiergesundheit, Hormonanwendung
Populationsgenetik, Evolution, z. B. Hardy-Weinberg-Gesetz, Populationsparameter, biometrische Verfahren
Zuchtverfahren
3.
Landwirtschaft in ihrem Umfeld
Biologische Grundlagen:
Produktionstechnik:
Ökosysteme, z. B. Wechselwirkungen und Strukturen, Auswirkungen von Eingriffen
Fruchtfolge, Produktionsverfahren, Betriebssysteme, Landschaftspflege
Natürliche und wirtschaftliche Standortverfahren
Umweltschutz
In der Abiturprüfung soll sichergestellt werden, dass in den geforderten Leistungen ein breites Spektrum fachspezifischer Qualifikationen angesprochen wird.
- 23.2
Aufgabenstellung in der schriftlichen Abiturprüfung
- 23.2.1
Die von Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern zu bearbeitende Aufgabe besteht in der Regel aus drei Teilaufgaben, die in einem inneren Zusammenhang stehen. Jede Prüfungsaufgabe muss sich auf mindestens zwei der drei in Nr. 23.1 beschriebenen Lern- und Prüfungsbereiche beziehen.
- 23.2.2
Aufgabenarten
Für die schriftliche Prüfung eignen sich folgende Aufgabenarten:
- -
Aufgaben mit Untersuchungs- und Erhebungsdaten und Demonstrationsversuchen: Sachverhalte und Probleme sind auf der Grundlage vorgegebener Materialien (Unterlagen aus dem agrartechnischen Bereich, Untersuchungs- und Erhebungsdaten) und nach Demonstrationsversuchen darzulegen, zu analysieren, zu interpretieren und zu beurteilen.
- -
Aufgaben mit Schülerexperimenten: Die Experimente sind nach vorgegebenen Arbeitsanweisungen durchzuführen, die Beobachtungen zu protokollieren und die Versuchsergebnisse unter fachspezifischen Fragestellungen auszuwerten.
- -
Aufgaben mit Textmaterial: Vorgegebenes Textmaterial ist unter fachspezifischen Fragestellungen zu analysieren, zu interpretieren und zu beurteilen.
- 23.2.3
Problemstellungen müssen sich auf im Unterricht behandelte Lernbereiche beziehen, dürfen aber im Unterricht nicht soweit vorbereitet sein, dass ihre Bearbeitung in der Prüfung nur eine wiederholende Leistung darstellen würde. Die Aufgabenarten schließen sich nicht gegenseitig aus; auch Mischformen sind möglich. Eine ausschließlich aufsatzartig zu bearbeitende Aufgabe, d.h. eine Aufgabe ohne Untersuchungs- und Erhebungsdaten, Demonstrationsversuche, Schülerexperimente oder vorgelegtes Textmaterial, ist ungeeignet. Jede Aufgabe bildet eine thematische Einheit und wird in mehrere Arbeitsanweisungen gegliedert, die nicht beziehungslos nebeneinander stehen dürfen. Grundlage der Aufgabe ist das durchzuführende Experiment oder das angebotene Arbeitsmaterial, mit dem alle Arbeitsanweisungen verbunden sind. Es ist anzustreben, dass eine Arbeitsanweisung möglichst unabhängig von Ergebnissen vorhergehender Arbeitsanweisungen ausgeführt werden kann. Aus der Formulierung der Arbeitsanweisungen sollen Art und Weise der geforderten Leistungen erkennbar sein.
- 23.3
Bewertung und Beurteilung
- 23.3.1
Grundlage für die Bewertung der Leistungen sind die Anforderungen, die in der Aufgabenstellung und in der Beschreibung der erwarteten Prüfungsleistung enthalten sind. Bewertet wird, ob die Ausführungen der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer aufgabenbezogen, sachlich richtig, exakt, verständlich und folgerichtig aufgebaut sind, Zusammenhänge erkannt wurden, ob das Wesentliche herausgearbeitet ist und das vorgelegte fachspezifische Material und die in der Aufgabenstellung enthaltenen Angaben und Hinweise sachgerecht und vollständig ausgewertet wurden. Bewertet werden der Umfang und die Genauigkeit der Kenntnisse, die Sicherheit in der Fachsprache und in den Arbeits- und Verfahrensweisen, die Stimmigkeit und Differenziertheit der Aussagen, die Breite der Argumentationsbasis, die Stichhaltigkeit der Begründungen, die übersichtliche Anordnung der Ausführungen, die Darlegung wesentlicher Gedankengänge und die Begründung wichtiger Aussagen. Mangelhafte Gliederung, Fehler in der Fachsprache, Ungenauigkeiten in der Darstellung von Statistiken, Tabellen und Diagrammen oder falsche Bezüge zwischen Darstellung und Text sind als fachliche Fehler zu werten. Richtiges Erfassen der Aufgabenstellung und vollständige präzise Bearbeitung eines Teils der Aufgabe sind bei vergleichbarem Umfang der erbrachten Teilleistungen höher zu bewerten als unvollständige, oberflächliche Ausführungen. Der Anteil der von Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern zu erbringenden Teilleistungen an der erwarteten Gesamtleistung wird durch Gewichtungseinheiten gekennzeichnet, die auch als Hilfen bei der Bewertung dienen.
- 23.3.2
Für die Beurteilung der Prüfungsleistung ist bei Teilaufgaben und einzelnen Arbeitsanweisungen der Anteil der erbrachten Prüfungsleistung an der erwarteten Gesamtleistung anzugeben. Die Note „ausreichend“ (fünf Punkte) wird erteilt, wenn annähernd die Hälfte der erwarteten Gesamtleistung erbracht wird. Oberhalb und unterhalb dieser Schwelle sollen die Anteile der erwarteten Gesamtleistung den einzelnen Notenstufen jeweils ungefähr linear zugeordnet werden, um zu sichern, dass mit der Bewertung die gesamte Breite der Skala ausgeschöpft werden kann.
- 23.4
Mündliche Prüfung
Die Aufgabenstellung soll den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern ermöglichen, fachspezifische Grundbegriffe und Arbeits- und Verfahrensweisen anzuwenden, die Inhalte des vorgelegten Materials zu erfassen, das behandelte Problem zu erläutern, bestimmte Ergebnisse zu veranschaulichen, die Sachverhalte oder Probleme in übergeordnete Zusammenhänge einzuordnen, sich mit den Sachverhalten und Problemen selbständig auseinanderzusetzen und eine eigene Stellungnahme vorzutragen und zu begründen. Längere biochemische Herleitungen sind zu vermeiden.
- 23.5
Verfahrensregelungen
Sollen mit einem Experiment quantitative Arbeitsunterlagen während der schriftlichen Prüfung oder der Prüfungsvorbereitung für die mündliche Prüfung gewonnen werden, so sind sie bereits bei Erstellen der Aufgabe zu sichern. Auf diese Weise ist es möglich, beim Mißlingen des Experiments die erforderlichen Daten zur weiteren Bearbeitung der Aufgabe zur Verfügung zu stellen.
- 23.5.1
Grundsätzlich sind folgende Hilfsmittel zugelassen: Wörterbuch der Rechtschreibung, ein eingeführtes Tabellenwerk, Auszüge aus Datensammlungen der Landwirtschaft, Laboreinrichtungen, technische Geräte und Taschen-, Tischrechner und Computer, soweit der Grundsatz der Gleichbehandlung gewahrt bleibt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
I.
Allgemeine Bestimmungen
- 1.
Zielsetzungen
Die fachspezifischen Prüfungsanforderungen legen fest, aus welchen verbindlichen Lern- und Prüfungsbereichen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer in den einzelnen Fächern in der Abiturprüfung Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen sollen, welche Art von Aufgaben in der Abiturprüfung gestellt werden, in welcher Weise die erwarteten Schülerleistungen beschrieben und nach welchen Kriterien die Prüfungsleistungen in der Abiturprüfung bewertet und beurteilt werden sollen. Die bei den einzelnen Fächern beschriebenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind stets auf dem Hintergrund dessen zu sehen, was Schule zu vermitteln vermag, und dürfen nicht mit den Anforderungen der zugeordneten fachwissenschaftlichen Disziplinen verwechselt werden.
Die im Unterricht vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten sind umfassender, als sie in einer Prüfung verlangt werden können. Die einzelne Prüfungsaufgabe kann in jedem Fall nur einen Teil der prüfungsrelevanten Kenntnisse und Fähigkeiten des jeweiligen Faches erfassen.
- 2.
Schriftliche Prüfung
- 2.1
Prüfungsanforderungen
- 2.1.1
Prüfungsanforderungen nach Nr. 1 beziehen sich auf inhalts- und methodenbezogene Kenntnisse und Fähigkeiten. Sie sind der Aufgabenstellung und der Beschreibung der erwarteten Schülerleistung sowie der Bewertung und Beurteilung der Prüfungsleistungen zugrundezulegen. Methodenbezogene Kenntnisse und Fähigkeiten können jeweils nur an bestimmten Inhalten der Prüfungsaufgaben nachgewiesen werden.
- 2.1.2
Die Prüfungsanforderungen stellen nach Maßgabe der in der Schule zu vermittelnden Kenntnisse und Fähigkeiten folgende unterschiedliche Ansprüche an die Selbständigkeit der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer: Sie sollen Sachverhalte aus einem abgegrenzten Gebiet in gelerntem Zusammenhang wiedergeben sowie gelernte und geübte Arbeitstechniken in einem begrenzten Gebiet und in wiederholendem Zusammenhang anwenden und darstellen können. Sie sollen bekannte Sachverhalte selbständig erklären, bearbeiten und ordnen und das Gelernte auf vergleichbare Sachverhalte selbständig übertragen und anwenden können. Sie sollen auch in der Lage sein, komplexe Sachverhalte zu bearbeiten, und dabei unter Anwendung und Einschätzung von sach- und fachadäquaten Methoden und Arbeitstechniken zu Begründungen, Folgerungen, Deutungen und Wertungen fähig sein.
- 2.1.3
Um die Ansprüche an die Selbständigkeit der Prüfungsleistung hinsichtlich der Aufgabenstellung, der Beschreibung der erwarteten Schülerleistung und ihrer Bewertung und Beurteilung besser durchschaubar und damit leichter vergleichbar zu machen, ist eine Zuordnung der Anforderungen zu Anforderungsbereichen möglich, die in ihrer Abfolge der zunehmenden Selbständigkeit der Prüfungsleistung entsprechen.
- 2.1.4
Der Anforderungsbereich I umfasst die Wiedergabe von Sachverhalten aus einem abgegrenzten Gebiet im gelernten Zusammenhang und die Beschreibung und Verwendung gelernter und geübter Arbeitstechniken in einem begrenzten Gebiet und in einem wiederholenden Zusammenhang.
Der Anforderungsbereich II umfasst das selbständige Auswählen, Erklären, Anordnen, Ordnen, Verarbeiten, Bearbeiten und Darstellen bekannter Sachverhalte unter vorgegebenen Gesichtspunkten und Fragestellungen und das selbständige Anwenden und Übertragen des Gelernten auf vergleichbare neue Sachverhalte und Situationen; dabei kann es sich entweder um veränderte Fragestellungen, um veränderte Sachzusammenhänge oder um abgewandelte Verfahrensweisen handeln. Der Anforderungsbereich III umfasst das planmäßige Verarbeiten komplexer Gegebenheiten mit dem Ziel, zu selbständigen Begründungen, Folgerungen, Deutungen, Wertungen, Lösungen und Gestaltungen zu gelangen. Dabei werden aus den gelernten Methoden bzw. Lösungsverfahren die zur Bewältigung der Aufgabe geeigneten selbständig ausgewählt oder einer neuen Problemstellung angepasst.
- 2.1.5
Die drei Anforderungsbereiche nach Nr. 2.1.4 lassen sich nicht scharf voneinander trennen, sondern sind in ihrer wechselseitigen Abhängigkeit zu sehen. In der Praxis ergeben sich deshalb Überschneidungen zwischen den Anforderungsbereichen. Die Zuordnung der Prüfungsleistungen zu ihnen ist in jedem Fall abhängig vom vorangegangenen Unterricht und von den in den Lehrplänen für die einzelnen Fächer vorgeschriebenen Zielen und Inhalten. Darüber hinaus können Umfang und Komplexität der geforderten Teilleistungen auch eine andere Zuordnung erforderlich machen. Der Schwerpunkt der zu erbringenden Prüfungsleistungen liegt im Anforderungsbereich II. Daneben müssen die Anforderungsbereiche I und III berücksichtigt werden.
- 2.1.6
Beispiele für die Zuordnung der fachspezifischen Anforderungen zu den genannten Anforderungsbereichen finden sich für die einzelnen Fächer in den „Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung“ nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 1. Juni 1979 (Abl. 1979, S. 453) in der jeweiligen Fassung.
- 2.2
Aufgabenstellung
- 2.2.1
Die von den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern zu bearbeitenden Aufgaben bestehen nach Maßgabe der fachspezifischen Bestimmungen aus Materialvorgaben und dazugehörigen Arbeitsanweisungen. Beim Umfang der Materialvorgaben ist zu berücksichtigen, dass die Prüfungszeit erst nach der Bekanntgabe, der Erläuterung und dem ersten Durchlesen der Prüfungsaufgabe beginnt. Das Zählen der Wörter erfolgt nach Abschluss der Prüfungszeit. Gegliederte Arbeitsanweisungen erleichtern durch Eingrenzung, Akzentuierung und Präzisierung die Lösung der Aufgabe und die Bewertung und Beurteilung der Prüfungsleistungen. Diese Arbeitsanweisungen müssen jedoch in einem inneren Zusammenhang stehen. Die Aufgabe kann auch aus mehreren voneinander unabhängigen Teilaufgaben bestehen. Für die Teilaufgaben gelten die gleichen Bedingungen. Unbeschadet einer prüfungsdidaktisch erforderlichen Schwerpunktbildung stellt jeder Vorschlag einen kursübergreifenden Bezug her, und beide Vorschläge zusammen berücksichtigen Sachgebiete aus allen drei Halbjahren vor dem Prüfungshalbjahr.
- 2.2.2
Die Aufgabe muss so beschaffen sein, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen können, die den in Nr. 2.1 beschriebenen Ansprüchen genügen. Dies gilt auch für die einzelne Teilaufgabe, doch ist eine Schwerpunktbildung hinsichtlich der Ansprüche möglich.
- 2.2.3
Bei der Aufgabe im Grundkurs sollen unter Berücksichtigung von § 11 Abs. 2 die Arbeitsanweisungen stärker als im Leistungskurs bei der Strukturierung der Arbeit helfen.
- 2.3
Beschreibung der erwarteten Schülerleistung
- 2.3.1
Jeder Aufgabe ist zur Vorlage bei der obersten Schulaufsichtsbehörde eine Beschreibung der von den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern erwarteten Leistungen beizufügen. In ihr werden unter Bezug auf den vorangegangenen Unterricht und die Arbeitsanweisungen die wesentlichen Gesichtspunkte konkret genannt, die erarbeitet werden sollen, und Lösungswege aufgezeigt, die die Schülerinnen und Schüler nach Einschätzung und Erfahrung der Lehrkräfte einschlagen werden. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass sie von den Erwartungen abweichen und die Aufgabe trotzdem sachgerecht bearbeiten. Die unterrichtlichen Voraussetzungen sind nur soweit zu beschreiben, wie sie für die Lösung der konkreten Aufgabe von Bedeutung sind.
- 2.3.2
In der Beschreibung soll unter Bezug auf die Arbeitsanweisungen deutlich werden, welche Ansprüche an die Selbständigkeit der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer auf der Grundlage des vorangegangenen Unterrichts gestellt werden.
- 2.3.3
Es ist anzugeben, in welchem Verhältnis zueinander die einzelnen Arbeitsanweisungen und Teilaufgaben bei der Bewertung und Beurteilung der Leistungen stehen.
- 2.3.4
In der Beschreibung ist deutlich zu machen, wann eine Arbeit mit „ausreichend“ (fünf Punkte) und wann eine mit „gut“ (11 Punkte) beurteilt werden kann. Dieses kann auch durch die Vorgabe einer detailierten Punkteverteilung (vergl. Anlage 8) erfolgen.
- 2.3.5
Verschiedene Formen der Beschreibung der erwarteten Schülerleistungen sind möglich. Eine Darstellung jedoch, die nur allgemeine und nicht an den Arbeitsanweisungen konkretisierte Aussagen macht, erfüllt nicht den Zweck, der mit der Beschreibung verfolgt wird.
- 2.4
Bewertung und Beurteilung
- 2.4.1
Grundlage für die Bewertung der Leistung sind die Anforderungen, die in der Aufgabe enthalten sind und in der Beschreibung der erwarteten Schülerleistung dargestellt werden. Bei der Bewertung der Prüfungsleistung kommt der Selbständigkeit in der Bearbeitung der Aufgabe besondere Bedeutung zu. Dabei sind Aspekte der Qualität, Quantität und Kommunikationsfähigkeit zu berücksichtigen.
Zum Aspekt der Qualität gehören: das Maß an Genauigkeit der Kenntnisse und Einsichten, der Grad der Sicherheit in der Anwendung der Methoden und der Fachsprache, die Folgerichtigkeit und Differenziertheit der Aussagen, die Herausarbeitung des Wesentlichen, das Anspruchsniveau der Problemerfassung und die Frage, wie stark die Fähigkeiten der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer ausgebildet sind, die Bedingtheit und Problematik eigener und fremder Aussagen kritisch zu würdigen.
Zum Aspekt der Quantität gehören: der Umfang der Kenntnisse und Einsichten, die Vielfalt der Methoden, Aspekte und Bezüge und die Breite der Argumentationsbasis.
Zum Aspekt der Kommunikationsfähigkeit gehören: das Vermögen, die Aufgabenstellung zu erfassen, die Fähigkeit, sich in einer angemessenen Weise verständlich zu machen, die Klarheit und Eindeutigkeit der Aussage, die Angemessenheit der Darstellung, die Übersichtlichkeit der Gliederung und der inhaltlichen Ordnung. Leistungen, die in der Beschreibung nach Nr. 2.3 nicht genannt wurden, werden nach den gleichen Kriterien bewertet.
- 2.4.2
Die Beurteilung der Prüfungsleistungen erfolgt nach § 13 und unter Verwendung der Tabellen der Anlagen 8 und 9 . Hinsichtlich der Selbständigkeit der Schülerleistungen gilt in diesem Rahmen im Besonderen:
Ein mit „sehr gut“ (13 bis 15 Punkte) beurteiltes Prüfungsergebnis setzt Lösungen voraus, die ein hohes Maß an Selbständigkeit beim Bearbeiten komplexer Gegebenheiten und beim daraus abgeleiteten Begründen, Folgern, Deuten und Werten erkennen lassen.
Ein mit „gut“ (10 bis 12 Punkte) beurteiltes Prüfungsergebnis verlangt mindestens Ansätze von Leistungen dieses Grades und außerdem den Nachweis der Fähigkeit zu selbständigem Erklären, Bearbeiten und Ordnen bekannter Sachverhalte und zu selbständigem Anwenden und Übertragen des Gelernten auf vergleichbare Sachverhalte.
Die Note „ausreichend“ (fünf Punkte) kann erteilt werden, wenn zentrale Aussagen und bestimmende Merkmale der Materialvorgabe in den Grundzügen erfasst sind, die Aussagen auf die Aufgabe bezogen sind, grundlegende fachspezifische Verfahren und Begriffe angewendet werden und die Darstellung im wesentlichen verständlich ausgeführt und erkennbar geordnet und annähernd die Hälfte der erwarteten Gesamtleistung erbracht ist.
- 3.
Mündliche Prüfung
- 3.1
Prüfungsanforderungen
In der mündlichen Abiturprüfung werden grundsätzlich die gleichen Prüfungsanforderungen wie in der schriftlichen Prüfung gestellt. Darüber hinaus geht es in der mündlichen Prüfung um den Nachweis der Fähigkeit, sich in einem kurzen Vortrag zusammenhängend und in sprachlich korrekter und angemessener Weise zu äußern, ein themagebundenes Gespräch zu führen und dabei auf Fragen und Anregungen der Prüfenden einzugehen und gegebenenfalls eigene sach- und problemgerechte Beiträge zu weiteren Aspekten einzubringen sowie den eigenen Standpunkt deutlich darzustellen und zu begründen.
- 3.2
Aufgabenstellung
Unbeschadet einer prüfungsdidaktisch erforderlichen Schwerpunktbildung dürfen sich die von Schülerinnen und Schülern zu bearbeitenden Aufgaben nicht auf die Sachgebiete und Lernziele eines Schulhalbjahres beschränken; sie müssen den Lernzielen und Anforderungen der Lehrpläne entsprechen und dürfen keine inhaltliche Wiederholung der schriftlichen Prüfung sein. Die mündliche Prüfung geht aus von einer begrenzten, gegliederten, schriftlich verfassten Aufgabe auf der Grundlage von Materialien. In der Regel werden, soweit für einzelne Fächer keine besonderen Regelungen getroffen sind, die gleichen Aufgabenarten wie in der schriftlichen Prüfung herangezogen. Die kürzere Arbeitszeit muss jedoch angemessen berücksichtigt werden. Die Aufgabe soll sowohl eine zusammenhängende Darstellung als auch ein Prüfungsgespräch ermöglichen und den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern Gelegenheit geben, Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen, die den unterschiedlichen Ansprüchen an die Selbständigkeit bei der Lösung der Aufgabe genügen. Die Aufgabe muss so gestellt werden, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, auch unabhängig von ihren bisher gezeigten Leistungen, in der mündlichen Prüfung grundsätzlich jede Note erreichen können. Die Angaben über die von den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern erwarteten Leistungen nach Nr. 2.3.1 und die Kriterien der Bewertung und Beurteilung müssen nach § 39 Abs. 4 drei Tage vor Beginn der Prüfung schriftlich den Mitgliedern des Fachausschusses vorliegen.
- 3.3
Bewertung und Beurteilung
Für die Bewertung und Beurteilung der mündlichen Prüfungsleistungen gelten grundsätzlich die gleichen Kriterien wie bei der Bewertung und Beurteilung der schriftlichen Leistungen. Die Fähigkeit, auf Fragen und Einwände sachgerecht einzugehen, Hilfen zu verwerten sowie dabei den eigenen Standpunkt deutlich darzustellen und zu begründen, kommt als weiterer Gesichtspunkt hinzu.
- 3.4
Präsentation
Bei der Präsentation nach § 24 Abs. 1 bis 3 erfolgt die Aufgabenstellung durch die Prüferin oder den Prüfer nach § 30 Abs. 6. Die Schülerinnen und Schüler sind über die in der Schule vorhandenen technischen Möglichkeiten eines Medieneinsatzes für die Präsentation (Tischvorlage, Folien, Wandtafel, Flipchart, Dias, Karten, Software usw.) zu informieren. Allen Schülerinnen und Schülern müssen die gleichen Hilfsmittel zur Verfügung stehen können. Auf der Grundlage von Nr. 3.1 bis 3.3 gliedert sich das 30-minütige Kolloquium nach § 40 Abs. 3 in zwei Teile: die selbstständige Präsentation durch die Schülerin oder den Schüler und die Prüfungsfragen durch den Fachausschuss. Bei der Bewertung der Präsentation insgesamt ist eine Aufteilung in die Prüfungsteile in der Regel nicht möglich, und die vorher abgelieferte schriftliche Dokumentation geht in die Beurteilung nicht ein. Folgende Kriterien fließen u. a. in die Bewertung ein:
- -
Qualität und Umfang der vermittelten fachlichen Informationen, auch Vollständigkeit, exemplarisches Vorgehen, Aktualität, Kreativität,
- -
Strukturierung der Präsentation (z.B. Problembeschreibung - gegliederte Darstellung - Lösungen - Bewertungen - zusammenfassender Schluss),
- -
sachgerechter Einsatz der Medien, Qualität der audi-visuellen Unterstützung,
- -
Präzision und logische Nachvollziehbarkeit der Darstellung,
- -
kommunikative (einschließlich rhetorischer) Fähigkeiten,
- -
Reflexion über die gewählte Präsentationsmethode, der vorgetragenen Lösungen und Argumente.
- 3.5
Besondere Lernleistung
Bei der besonderen Lernleistung nach § 24 Abs. 4 bis 6 schlägt in der Regel die Schülerin oder der Schüler der betreuenden Lehrkraft das Thema vor. Bei der Prüfung ist nachzuweisen, dass sie oder er fachliches Wissen angemessen schriftlich und mündlich darstellen kann, die Aufgabenstellung selbstständig konzipiert, bearbeitet und reflektiert hat und fähig ist, den Arbeitsprozess exakt und kritisch zu dokumentieren. Die Bewertung der schriftlichen Ausarbeitung wird u. a. von folgenden Punkten ausgehen: Konzentration auf die Themenstellung; sinnvolle Gliederung; Nachvollziehbarkeit der Darstellung; sprachliche Korrektheit; normgerechte Literatur- und Quellenangaben; Qualität von Zeichnungen, Abbildungen oder Experimenten; äußere Form und Layout; angemessener Ausdruck; korrekte Anwendung von Fachbegriffen; Benennung der Gültigkeitsbedingungen des Ergebnisses; fachspezifische Methodenanwendung und -bewertung; Selbstständigkeit/Originalität; Qualität und Umfang der Recherchen; Nachweis der Arbeitskontakte und Kooperationspartner. Einen festen Verrechnungsschlüssel zwischen schriftlicher Ausarbeitung und Kolloquium, das in der Regel 20 Minuten dauert, gibt es nicht.
- 4.
Verfahrensregelungen
- 4.1
Den beiden Aufgabenvorschlägen für die schriftliche Prüfung, die der obersten Schulaufsichtsbehörde zur Genehmigung und Entscheidung vorgelegt werden, ist - für jeden Aufgabenvorschlag getrennt - die Beschreibung der erwarteten Schülerleistung gesondert beizufügen.
- 4.2
Die nach § 35 Abs. 2 zugelassenen und für die Lösung der Aufgaben erforderlichen Hilfsmittel und Arbeitshilfen sind zusammen mit den Arbeitsanweisungen aufzuführen.
- 4.3
Bei der Verwendung von Textmaterial ist die Fundstelle anzugeben.
Wenn es erforderlich ist, kann diese Angabe ausschließlich der Schulaufsichtsbehörde vorgelegt werden. Für die Aufgabenstellung der Fächer des sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeldes werden dabei authentische Texte und in Kunst und Musik auch bildnerische bzw. musikalische Werke aus unterschiedlichen Epochen und Gattungen herangezogen. Die Texte und Werke müssen den Kriterien der ästhetischen und inhaltlichen Qualität genügen sowie geschichtliche Bedeutung und exemplarischen Charakter haben. Sie müssen in Thematik und Struktur hinlänglich komplex und unter Beachtung der Erfahrungswelt der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer zentrale philosophische, kulturelle oder existentielle Probleme ansprechen. Änderungen des Textes sind grundsätzlich nicht gestattet. Ausgenommen sind lediglich Kürzungen des Textes sowie für das Verständnis erforderliche Zusätze und Umstellungen zur Wahrung des syntaktischen Zusammenhangs. Kürzungen und Änderungen sind in dem Text, den die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer zu bearbeiten haben, kenntlich zu machen. Eine Einführung in den inhaltlichen Zusammenhang der vorgelegten Textstelle ist möglich.
Anlage 11 Fachspezifische Prüfungsanforderungen
Anlage 11
(zu § 27 Abs. 1)
Fachspezifische Prüfungsanforderungen
II. Fachspezifische Bestimmungen für die Fächer der gymnasialen Oberstufe
II.
Fachspezifische Bestimmungen
für die Fächer der gymnasialen Oberstufe
- 5
Deutsch
- 5.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie fähig sind, Strukturen der deutschen Sprache unter bestimmten Aspekten zu beschreiben, dass sie Einsicht in die Situationsgebundenheit von Sprache gewonnen haben und dass sie zur sprachlichen Differenzierung unter Berücksichtigung der verschiedenen Ebenen sprachlicher Kommunikation (z. B. Umgangssprache, wissenschaftliche Sprache, politische Sprache) fähig sind. Sie sollen nachweisen, dass sie Verständnis für Literatur sowohl in ihren Aussagen, ihren Formen und Gestaltungsmitteln als auch in ihren historischen, politischen und sozialen Bezügen erworben haben. Dazu müssen sie wichtige Werke der deutschsprachigen Literatur und der Weltliteratur, darunter solche aus der Zeit vor 1900, kennen. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen sowohl ihre Sicherheit in der Beherrschung standardsprachlicher Normen in Grammatik, Rechtschreibung und Zeichensetzung als auch ihre Fähigkeiten zur klar strukturierten Darstellung und zum treffenden, sprachlich differenzierten Ausdruck nachweisen.
- 5.2
Aufgabenstellung in der schriftlichen Prüfung
Als Aufgabenarten werden bezogen auf literarische Texte die Textinterpretation, die literarische Erörterung und die gestaltende Interpretation festgesetzt, bezogen auf Sachtexte ist die Textanalyse verpflichtend.
- 5.2.1
Literarische Texte aus Vergangenheit und Gegenwart sind Grundlage der Textinterpretation. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer müssen nachweisen, dass sie in der Lage sind, die wesentlichen Elemente eines Textes zu erfassen, Untersuchungsaspekte wie z. B. stilistische, syntaktische, semantische, rhetorische und ihre Funktion für das Textganze begründet auszuwählen. Sie sollen Analyse- bzw. Interpretationshypothesen formulieren und in zeitgeschichtliche, autobiografische, literaturgeschichtliche, psychoanalytische und rezeptionsästhetische Zusammenhänge einordnen sowie Intention und Wirkung im Rahmen des historischen und aktuellen Verstehenshorizontes erkennen und bewerten.
Es kann ein kurzer, in sich geschlossener Text oder Textabschnitt oder ein Auszug aus einem umfassenderen Werk vorgelegt werden.
- 5.2.2
In der literarischen Erörterung sind Wahrnehmungsweisen, Menschenbilder, Gesellschaftsentwürfe und Wirklichkeitsauffassungen, Fragen nach unterschiedlichen Arten der ästhetischen Gestaltung, ebenso werkübergreifende Fragen des literarischen und kulturellen Lebens - auch in Form eines Vergleichs mit anderen literarischen Werken - Gegenstand der Aufgabenstellung. Hier sollen die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass sie in der Lage sind,
- -
ein Thema zu erfassen,
- -
selbstständig eine Gliederung zu entwickeln, die der Aufgabenstellung angemessen ist und den eigenen Zugriff auf das Thema deutlich werden lässt,
- -
sachangemessen einen zu bearbeitenden Aspekt einem thematischen Leitgedanken zuzuordnen,
- -
je nach Aufgabenstellung inhaltliche, literaturgeschichtliche, motivliche, gesellschaftliche, philosophische Zusammenhänge und Traditionen zu erkennen, Auffassungen abzuwägen, voneinander abzugrenzen und zu werten
und zielgerichtet sowie sprachlich korrekt zu argumentieren.
Es können kurze, vollständige literarische Texte (z. B. Parabeln, Gedichte) oder ein Auszug aus einer Ganzschrift vorgelegt werden. Grundsätzlich muss die literarische Erörterung mit der Themen- und Aufgabenstellung über den vorgelegten literarischen Text hinausführen.
- 5.2.3
Die gestaltende Interpretation zielt insbesondere auf Leerstellen in literarischen Texten, die der Interpret in Bindung an den Text ausgestaltet. Sie darf einem allgemeinen Textverständnis nicht zuwider laufen. Wesentliche Formen dieser Aufgabenart sind Brief, Tagebucheintrag, innerer Monolog, Dialog, Rollenbiografie und Plädoyer. Möglich sind ebenso offenere Formen wie Gedanken und Stimmungen einer literarischen Figur zu entwickeln, Eindrücke zu schildern, eine Szene zu gestalten oder fiktive Gespräche zu arrangieren, die z. B. literarische Figuren oder Leser und literarische Figur zusammenführen.
Die Aufgabenstellung ist mit einem Textauszug aus dramatischen, epischen oder lyrischen Werken zu verbinden.
Diese Art der Interpretation erfordert je nach Aufgabenstellung von den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern folgende Leistungen: Empathie und Fremdverstehen zu entwickeln, literarische Figuren plastisch, anschaulich und konsequent zu zeichnen, Handlungsmuster und Handlungsweisen überzeugend darzustellen und zu begründen, Motive aufzunehmen und auszugestalten, literarische und sprachliche Muster zu kennen und anzuwenden, Problemlösungsstrategien für die Konflikte literarischer Figuren zu entwickeln, die Stilebene der Vorlage und einzelner literarischer Figuren zu bestimmen und adäquat zu gestalten und gegebenenfalls auch die eigene Textproduktion zu erläutern sowie zu begründen.
- 5.2.4
Grundlage der Textanalyse sind Sachtexte wie z. B. journalistische Formen, wissenschaftliche und philosophische Texte, Reden, Auszüge aus Essays, Tagebüchern, Memoiren, Biographien und Reisebeschreibungen, wobei die Abgrenzung zu literarischen Texten fließend ist. Ziel der Aufgabenart ist es, die Intention des Textes zu erfassen, die Textstruktur und das Zusammenwirken struktureller und stilistischer Elemente zu ermitteln und die Wirkung des Textes in Beziehung zu seiner Wirkungsabsicht einzuschätzen. Dazu gehören eine Zusammenfassung, eine Erläuterung und eine Beurteilung des Textes. Es kann ein kurzer, in sich geschlossener Text oder Textabschnitt oder ein Abschnitt aus einem umfassenden Werk vorgelegt werden.
- 5.2.5
Mindestens eine der Aufgabenvorschläge ist eine Aufgabe mit einem literarischen Text. Falls mehrere Vorschläge auf literarische Texte bezogen sind, stammen diese aus unterschiedlichen literarischen Epochen.
- 5.3
Bewertung und Beurteilung
- 5.3.1
Die Bewertung der Prüfungsleistung ist gebunden an die den Lehrplanvorgaben entsprechenden Voraussetzungen, die Aufgabenart und Aufgabenstellung und die bei der Beschreibung der erwarteten Schülerleistung dargestellten Anforderungen.
Bei einer Textinterpretation ist darauf zu achten, ob die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer die zentralen Aussagen und bestimmenden sprachlichen und formalen, ggf. medienspezifischen Merkmale eines Textes in ihrer Funktion erfassen, ihre Aussagen auf die gestellten Aufgaben beziehen, dabei fachspezifische Verfahren und Begriffe sachgerecht anwenden und ihre Darstellung sinnvoll ordnen.
Bei einer literarischen Erörterung ist darauf zu achten, ob sie die Hauptgedanken und -argumente der literarischen Textvorlage erfassen, sich mit dem Thema des literarischen Textes sachbezogen auseinander setzen, das Problem in einen größeren Zusammenhang einordnen, eine begründete Stellungnahme abgeben und dabei ihre Gedankengänge schlüssig entwickeln, wichtige Fachbegriffe und Verfahrensweisen korrekt anwenden und ihre Darstellung verständlich und erkennbar ordnen.
Bei der gestaltenden Interpretation ist darauf zu achten, ob sie die literarische Vorlage in ihrer gedanklichen Struktur erfassen, ihre Möglichkeiten zutreffend erkennen und für die Erarbeitung der eigenen Gestaltung nutzen, literarische Muster und poetische Repertoires erkennen und adäquat verwenden, die Gestaltung in Stil und Struktur mit der Vorlage in Einklang bringen und je nach Aufgabenstellung die eigene Gestaltung reflektieren.
Bei der Textanalyse ist darauf zu achten, ob sie die zentralen Aussagen eines Sachtextes erfassen, ihre Äußerungen auf die gestellten Aufgaben beziehen, dabei grundlegende fachspezifische Verfahrensweisen und wichtige Fachbegriffe korrekt anwenden und ihre Darstellung verständlich und erkennbar ordnen.
- 5.3.2
Bei der Beurteilung der Prüfungsleistungen sind die Anforderungen an eine Textinterpretation in Bezug auf die Verstehens- und Darstellungsleistung „gut“ (11 Punkte) erfüllt, wenn die zentralen Aussagen und bestimmenden sprachlichen und formalen Merkmale eines literarischen Textes in ihrer Funktion differenziert erfasst, die Aussagen qualifiziert auf die gestellten Aufgaben bezogen, Analyse- bzw. Interpretationshypothesen formuliert, die Interpretation sachgerecht - je nach Aufgabenstellung - in übergreifende Zusammenhänge eingebettet, fachspezifische Verfahrensweisen und Begriffe sicher angewendet werden und die Darstellung durch ihre gedankliche Ordnung und sprachliche Gestaltung überzeugt.
Die Anforderungen an eine Textinterpretation sind in Bezug auf die Verstehens- und Darstellungsleistung „ausreichend“ (5 Punkte) erfüllt, wenn zentrale Aussagen und bestimmende sprachliche sowie formale Merkmale eines literarischen Textes in Grundzügen zutreffend erfasst sind, die Aussagen insgesamt auf die Aufgabe bezogen sind, grundlegende fachspezifische Verfahrensweisen und Begriffe angewendet werden und die Darstellung verständlich ausgeführt und erkennbar geordnet ist.
Bei der Beurteilung der Prüfungsleistungen sind die Anforderungen an eine literarische Erörterung in Bezug auf die Verstehens-, Argumentations- und Darstellungsleistung „gut“ (11 Punkte) erfüllt, wenn die Hauptgedanken und -argumente der literarischen Textvorlage bzw. die Aspekte des Themas differenziert erfasst werden, ein eigener Zugriff auf das Thema deutlich, der zu bearbeitende Aspekt sachangemessen und selbstständig den thematischen Leitgedanken zugeordnet, je nach Aufgabenstellung in übergreifende Zusammenhänge eingeordnet wird, unterschiedliche Positionen präzise voneinander abgegrenzt, eine eigenständige Position schlüssig entwickelt, fachspezifische Verfahrensweisen und Begriffe sicher angewendet werden und die Darstellung durch ihre gedankliche Ordnung und sprachliche Gestaltung überzeugt.
Die Anforderungen an eine literarische Erörterung sind in Bezug auf die Verstehens-, Argumentations- und Darstellungsleistung „ausreichend“ ( 5 Punkte) erfüllt, wenn die Hauptgedanken und -argumente der literarischen Textvorlage bzw. zentrale Aspekte des Themas erfasst werden, eine nachvollziehbare Auseinandersetzung mit dem Thema in Grundzügen geleistet wird, die Aussagen insgesamt auf die Aufgabe bezogen sowie grundlegende fachspezifische Verfahren und Begriffe angewendet werden und die Darstellung verständlich ausgeführt und erkennbar geordnet ist.
Bei der Beurteilung der Prüfungsleistungen sind die Anforderungen an eine gestaltende Interpretation in Bezug auf die Verstehens- und Darstellungsleistung „gut“ (11 Punkte) erfüllt, wenn die literarische Vorlage in ihrer gedanklichen Struktur differenziert erfasst wird, ihre Möglichkeiten zutreffend erkannt und für die Erarbeitung der eigenen Gestaltung selbstständig genutzt werden, literarische Muster und Repertoires sicher erkannt und adäquat verwendet werden, die Gestaltung in Stil und Struktur mit der Vorlage selbstständig in Einklang gebracht und je nach Aufgabenstellung die eigene Gestaltung überzeugend reflektiert wird.
Die Anforderungen an eine gestaltende Interpretation sind in Bezug auf die Verstehens- und Darstellungsleistung „ausreichend“ (5 Punkte) erfüllt, wenn die literarische Vorlage in ihrer gedanklichen Struktur in Grundzügen erfasst wird, ihre Möglichkeiten in Ansätzen erkannt und für die Erarbeitung der eigenen Gestaltung genutzt, literarische Muster und Repertoires der Vorlage aufgegriffen werden, die Gestaltung in Stil und Struktur mit der Vorlage übereinstimmt und je nach Aufgabenstellung die eigene Gestaltung in Ansätzen reflektiert wird.
Bei der Beurteilung der Prüfungsleistungen sind die Anforderungen an eine Textanalyse in Bezug auf die Verstehens- und Darstellungsleistung „gut“ (11 Punkte) erfüllt, wenn die zentralen Aussagen eines Sachtextes differenziert erfasst, die Aussagen sich präzise auf die gestellten Aufgaben beziehen, dabei grundlegende fachspezifische Verfahrensweisen und Begriffe sicher angewendet werden und die Darstellung auf Grund ihrer gedanklichen Ordnung und sprachlichen Gestaltung überzeugt.
Die Anforderungen an eine Textanalyse sind in Bezug auf die Verstehens- und Darstellungsleistung „ausreichend“ (5 Punkte) erfüllt, wenn zentrale Aussagen eines Sachtextes erfasst, die Aussagen insgesamt auf die gestellten Aufgaben bezogen und dabei grundlegende fachspezifische Verfahrensweisen und wichtige Fachbegriffe angewendet werden und die Darstellung verständlich ausgeführt und erkennbar geordnet ist.
- 5.4
Mündliche Prüfung
Im Fach Deutsch kommt in der mündlichen Prüfung über die allgemeinen Bestimmungen hinaus dem Grad der Sicherheit der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer im korrekten Gebrauch der deutschen Sprache und ihrer Fähigkeiten, sich in der Situation sprachlich angemessen zu verhalten, eine besondere Bedeutung zu.
Auf Grund der begrenzten Vorbereitungszeit ist eine gestaltende Interpretation als Aufgabenstellung nicht zulässig. Wenn ein Text oder ein Werk im Unterricht bereits behandelt wurde, muss die Aufgabenstellung auf einen neuen Aspekt der Interpretation abzielen.
- 5.5
Präsentation, besondere Lernleistung
Gegenstand einer Präsentationen oder einer besonderen Lernleistung sind beispielsweise:
- -
Darstellung einer Epoche, einer Autorin/eines Autors oder eines literarischen Motivs zu verschiedenen Zeiten,
- -
Vergleich eines literarischen Werkes mit einem entsprechenden Text aus der Weltliteratur,
- -
Entwicklung von Frauenbildern in der Literatur,
- -
Erarbeitung der Umbrüche der Jahrhundertwende( n),
- -
Analyse von Aspekten des Verhältnisses von Sprache, Denken und Wirklichkeit,
- -
Analyse eines Mediums.
Für besondere Lernleistungen sind neben der Teilnahme an literarischen und journalistischen Schreibwettbewerben Jahresarbeiten aus den genannten Themenfeldern möglich, darüber hinaus beispielsweise Dokumentationen zu Praktika in Verlagen, Bibliotheken und literarisch relevanten Einrichtungen.
- 5.6
Verfahrensregelungen
- 5.6.1
Die der schriftlichen Prüfung zugrunde liegenden literarischen Texte und Sachtexte sollen nicht mehr als 900 Wörter, die der mündlichen Prüfung nicht mehr als 300 Wörter umfassen.
- 5.6.2
Sowohl in der schriftlichen als auch in der mündlichen Prüfung können im Unterricht behandelte Ganzschriften (maximal zwei pro Aufgabenvorschlag) als Textmaterial vorgelegt werden, wobei die Aufgabenstellung einen neuen Aspekt der Bearbeitung und eine selbstständige Lösung der Aufgabe ermöglichen soll. Dabei dürfen die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer die von ihnen im Unterricht benutzten Textausgaben verwenden, sofern sichergestellt wird, dass diese lediglich Markierungen und Unterstreichungen enthalten.
- 5.6.3
Literarische Textvorlagen und Sachtexte dürfen gekürzt werden, wenn der authentische Sinnzusammenhang erhalten bleibt. Alle Kürzungen müssen in jedem Fall gekennzeichnet werden. Alle Quellen sind in wissenschaftlicher Zitierweise und mit Angabe des Verlages anzugeben.
Die Texte müssen in kopierfähiger Ablichtung philologisch einwandfrei vorgelegt werden. Sie sind am Rand mit einer Zeilenzählung zu versehen.
Erläuterungen und Sacherklärungen können der Aufgabe beigefügt werden, soweit sie zum Verständnis der Texte nötig sind. Zugelassene Hilfsmittel sind anzugeben. Ein Wörterbuch der Rechtschreibung ist grundsätzlich zur Verfügung zu stellen.
- 6.
Neue Sprachen
- 6.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
In der Abiturprüfung weisen die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer auf der Grundlage gesicherter Kenntnisse eine differenzierte mündliche und schriftliche kommunikative Kompetenz in den Bereichen Rezeption, Produktion und Sprachmittlung nach. Der Bezug zu den Leistungsstufen des Referenzrahmens ergibt sich aus den Lehrplänen der einzelnen Fächer.
Im Umgang mit Texten und Medien sollen die Prüflinge fachmethodische Kenntnisse im analytisch-interpretierenden Umgang mit Literatur und Sach- und Gebrauchstexten nachweisen und produktionsorientierte, gestaltende Aufgaben bewältigen. Als Textvorlage im Sinne eines erweiterten Textbegriffs sind auch Bilder und Grafiken sowie mehrfach kodierte Texte möglich.
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer können moderne Technologien (z. B. Internet, CD-ROM) nutzen und Arbeitsergebnisse nach selbstständiger Planung und Erarbeitung mit geeigneten Mitteln (mediengestützt) präsentieren.
Unterschiede im Anspruchsniveau der Aufgabenstellungen im Abitur ergeben sich aus den jeweiligen Lehrplänen für die Sekundarstufe II, der Sprachenfolge und den Abschlussprofilen für Grund- und Leistungskurse.
- 6.2
Aufgabenstellung in der schriftlichen Prüfung
Aufgabenarten sind die Textaufgabe und die kombinierte Aufgabe.
- 6.2.1
Bei der Textaufgabe bearbeiten die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer jeweils eine oder mehrere Textvorlagen; die Arbeitsaufträge müssen Antworten in längeren, aufeinander bezogenen Textabschnitten ermöglichen. Grund- und Leistungskursfach unterscheiden sich durch das Maß an Lenkung bei der Aufgabenstellung. Es werden in der Regel drei bis vier Arbeitsanweisungen gegeben, darüber hinaus sind im Grundkursfach zusätzlich zwei Strukturierungshilfen möglich. Vorlagen müssen authentische Texte in der jeweiligen Fremdsprache sein. In der dritten und der in Jahrgangsstufe 11 neu einsetzenden Fremdsprache sind neben einfachen Originaltexten auch sprachlich bearbeitete Texte mit authentischen Charakter möglich. Im Sinne eines erweiterten Textbegriffs kommen literarische Texte, Sachtexte und audio-visuelle Texte in Frage sowie Bilder und Grafiken. Eine Verknüpfung mehrerer Vorlagen ist möglich, wobei die Vorlagen thematisch miteinander verbunden sein müssen. Audiovisuelle Texte, Bilder und Grafiken dürfen nur in Verbindung mit schriftlichen Vorlagen Gegenstand der Prüfung sein.
Sprache, Struktur und thematischer Gehalt der Textvorlagen für die Textaufgabe müssen dem Kurstyp angemessen sein. Die Arbeitsanweisungen beziehen sich auf alle drei Anforderungsbereiche.
Der im Leistungsfach vorgelegte Text umfasst zwischen 650 und 850 Wörter, der im Grundkursfach zwischen 500 und 650 Wörter. Für die dritte und die in der Jahrgangsstufe 11 neu beginnende Fremdsprache gilt folgende Regelung: Französisch, Italienisch und Spanisch 350-550, Russisch 300-450 Wörter. Werden mehrere Texte vorgelegt, gilt die Wortzahl für alle Texte zusammen. Bei stark verdichteten und mehrfach kodierten Texten (z. B. Gedichten und Filmausschnitten) kann die vorgeschriebene Wortzahl unterschritten werden. Für den Fremdsprachenunterricht verfasste Texte sind nicht zulässig. Kürzungen und Streichungen sind in Ausnahmefällen möglich, wenn sie den besonderen Charakter des Textes nicht beeinträchtigen. Sie sind zu kennzeichnen. Sprachlich vereinfachte Texte in der dritten und der in Jahrgangsstufe 11 neu einsetzenden Fremdsprache bedürfen eines entsprechenden Hinweises.
Ein medial vermittelter Text erfordert eine u. U. mehrmalige Präsentation. Die Länge des begleitenden Textes richtet sich nach dem Schwierigkeitsgrad der Vorlagen und der Aufgabenstellung.
Auszüge aus längeren im Unterricht gelesenen Werken können vorgelegt werden, wobei die Aufgabenstellung einen neuen Aspekt der Bearbeitung und eine selbstständige Lösung der Aufgabe ermöglichen muss.
Die Kenntnisnahme der Texte und Aufgabenstellung erfolgt außerhalb der eigentlichen Bearbeitungszeit.
- 6.2.2
Die kombinierte Aufgabe besteht aus einer verkürzten Textaufgabe und einem sprachpraktischen Teil zur Sprachmittlung oder zum Hör- oder Hör-/ Sehverstehen. Ist eine Hör-/Sehverstehensaufgabe bereits Bestandteil der Textaufgabe, kommt als sprachpraktischer Teil der kombinierten Aufgabe nur die Sprachmittlung in Frage.
Die beiden Aufgabenteile müssen nicht thematisch miteinander verknüpft sein. Der kursübergreifende Bezug kann nicht über den sprachpraktischen Prüfungsbestandteil hergestellt werden.
Für die verkürzte Textaufgabe gelten die Kriterien aus 6.2.1, jedoch umfasst der vorgelegte Text im Leistungsfach zwischen 500 und 650, im Grundkursfach zwischen 400 und 500 Wörter. Für die dritte und die in Jahrgangsstufe 11 neu begonnene Fremdsprache gilt folgende Regelung: Französisch, Italienisch und Spanisch: 250-350, Russisch: 200-300 Wörter.
Die Sprachmittlungsaufgabe verlangt die sinngemäße schriftliche Zusammenfassung des wesentlichen Gehaltes eines deutschen Ausgangstextes in der jeweiligen Fremdsprache. Die Textvorlage bezieht sich auf einen aus dem Unterricht vertrauten Themenbereich, in Frage kommen insbesondere anwendungsbezogene Texte. Stark verschlüsselte literarische Texte können nicht Gegenstand dieser Teilaufgabe sein.
Die Länge des Ausgangstextes für die Sprachmittlungsaufgabe hängt von dessen Informationsdichte ab. Die Vorlage sollte im Grundkursfach mindestens 300, im Leistungsfach mindestens 400 Wörter umfassen.
Die Hör- bzw. Hör-/Sehverstehensaufgabe überprüft besonders die Fertigkeit der Informationsentnahme und deren sprachliche Umsetzung. Sie zielt sowohl auf das Globalverständnis der Textvorlage als auch auf das Detailverständnis nach Maßgabe der Aufgabenstellung (insgesamt nicht mehr als drei Arbeitsaufträge). Die Hörtext-Vorlage hat eine Länge von etwa 3 Minuten, die audiovisuelle Textvorlage eine Länge von 3-5 Minuten. Die Kenntnisnahme des medial vermittelten Textes (im Allgemeinen mehrmalige Präsentation) und der Aufgabenstellung erfolgt außerhalb der eigentlichen Bearbeitungszeit.
Der sprachpraktische Aufgabenteil bezieht sich nur auf die Anforderungsbereiche I und II.
In der kombinierten Aufgabe wird die Textaufgabe im Verhältnis zur sprachpraktischen wie 3:1 gewertet.
- 6.3
Bewertung und Beurteilung
Bei allen Aufgabenarten wird zwischen inhaltlicher und sprachlicher Leistung unterschieden. Kriterien für die Bewertung der inhaltlichen Leistung sind:
- -
Textverständnis,
- -
Entfaltung des Themas,
- -
Folgerichtigkeit der Darstellung,
- -
Anwendung fachspezifischer Kenntnisse und Methoden,
- -
Fähigkeit zur Argumentation und Stellungnahme,
- -
insbesondere im Leistungkurs: Erkennen der Wirkung sprachlicher und formaler Textmerkmale.
Die sprachliche Leistung umfasst zu gleichen Teilen die Bereiche Sprachrichtigkeit und Ausdrucksvermögen. Grundlage für die Bewertung der Sprachrichtigkeit ist § 14 Abs. 4.
Kriterien für die Bewertung des Ausdrucksvermögens sind:
- -
Reichhaltigkeit und Differenziertheit des Wortschatzes im thematischen und im aufgabenspezifischen Bereich,
- -
Angemessenheit des Registers,
- -
Ökonomie und Treffsicherheit des Ausdrucks,
- -
Textkohärenz und Flüssigkeit der Darstellung,
- -
Variation des Satzbaus,
- -
sprachliche Prägnanz der Gesamtleistung.
Bei der Festlegung der Gesamtnote kommt der sprachlichen Leistung im Vergleich zur inhaltlichen die größere Bedeutung zu. Sie werden im Verhältnis 2 : 1 gewertet.
Eine mit null Punkte bewertete sprachliche (Sprachrichtigkeit plus Ausdrucksvermögen) oder inhaltliche Leistung schließt eine Gesamtnote von mehr als drei Punkten einfacher Wertung aus. In der Beurteilung der kombinierten Aufgabe wird diese Regelung für beide Teile getrennt angewendet.
Eine „ausreichende“ Prüfungsleistung (5 Punkte) liegt vor, wenn
- a)
im sprachlichen Bereich
- -
der Wortschatz ausreicht, um Sachverhalte und Meinungen im Rahmen der Aufgabenstellung weitgehend verständlich auszudrücken,
- -
elementare Verknüpfungen zwischen Satzteilen, Sätzen und Satzgruppen in einer der Aufgabenstellung angemessenen Weise eingesetzt werden,
- -
formalsprachliche Verstöße die Verständlichkeit nicht erheblich beeinträchtigen,
- -
eine Vertrautheit mit elementaren sprachlichen Gesetzmäßigkeiten erkennbar ist.
- b)
im inhaltlichen Bereich
- -
dem bereitgestellten Material die für die Ausführung der Arbeitanweisungen notwendigen Informationen in Grundzügen entnommen werden,
- -
alle gestellten Aufgaben im Ansatz gelöst wer- den bzw. auf den größeren Teil mehr als nur im Ansatz eingegangen wird und dabei Kenntnisse im Großen und Ganzen geordnet zueinander und zur Textvorlage in Beziehung gesetzt werden,
- -
die für die Bearbeitung der Aufgaben erforderlichen Grundkenntnisse und Methoden nachgewiesen werden,
- -
die Gedankenführung nachvollziehbar ist.
Eine „gute“ Prüfungsleistung (11 Punkte) liegt vor, wenn
- a)
im sprachlichen Bereich
- -
durch einen differenzierten und weitgehend idiomatisch geprägten Wortschatz auch komplexe Sachverhalte und Meinungen dargestellt werden,
- -
Satzteile, Sätze und Satzgruppen je differenziert und nuanciert verknüpft werden,
- -
formalsprachliche Verstöße die Verständlichkeit nicht beeinträchtigen,
- -
eine Vertrautheit mit relevanten sprachlichen Gesetzmäßigkeiten erkennbar ist.
- b)
im inhaltlichen Bereich
- -
dem bereitgestellten Material die für die Ausführung der Arbeitsanweisungen notwendigen Informationen auch im Detail entnommen werden,
- -
auf alle Teile der gestellten Aufgabe(n) eingegangen wird und diese analytisch-interpretierend bzw. handlungsorientiert selbstständig bearbeitet werden,
- -
die für das Bearbeiten der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Methodenkompetenzen nachgewiesen werden,
- -
die Ausführungen aufgabenbezogen schlüssig und in ihrer Wertungsgrundlage reflektiert sind.
In der dritten Fremdsprache und in der in Jahrgangsstufe 11 neu einsetzenden Fremdsprache ist das Anforderungsprofil in den Bereichen Ausdrucksvermögen und Inhalt entsprechend dem verkürzten Sprachlehrgang anzupassen (vgl. das jeweilige Abschlussprofil am Ende der Qualifikationsphase).
- 6.4
Mündliche Prüfung
Für die mündliche Prüfung gelten im Grundsatz die gleichen Anforderungen wie für die schriftliche. Dies gilt auch für den kursübergreifenden Bezug und die Gewichtung der Anforderungsbereiche. Zusätzlich sind bei der Bewertung der Sprachrichtigkeit auch Aussprache und Intonation zu beachten.
Die Aufgabenstellungen nehmen Bezug auf die Inhalte und Anforderungen des Lehrplans sowie der Abschlussprofile und dürfen keine inhaltliche Wiederholung der schriftlichen Prüfung darstellen.
Die Prüfung erfolgt in der Zielsprache.
Die mündliche Prüfung gliedert sich in der Regel in folgende zwei Teile:
- -
Der Prüfling liest einen Auszug der Textvorlage sinndarstellend vor; dann wird ihm Gelegenheit gegeben, zusammenhängend die Lösung der gestellten Aufgaben vorzutragen. Der erste Prüfungsteil umfasst mindestens ein Drittel der Prüfungszeit.
- -
In dem sich daraus entwickelnden Gespräch wird das Thema vertieft und in größere fachliche Zusammenhänge eingeordnet. Dem Prüfling ist die Möglichkeit zur aktiven Mitgestaltung zu geben.
Prüfungsgrundlage können sein
- -
ein oder mehrere Texte von 300 bis 450 Wörtern (bei 3. Fremdsprache und in Jahrgangsstufe 11 neu einsetzende Fremdsprache 200 bis 300 Wörter) (literarischer Text, Sachtext).
- -
visuelle Materialien (z.B. komplexe bildliche Darstellung, Cartoon, Statistik, Graphik, Diagramm) in Verbindung mit einer schriftlichen Vorlage.
- -
ein auditiv bzw. audiovisuell vermittelter Text (Länge 3-5 Min.), ggf. in Verbindung mit anderen Materialien.
Darüber hinaus kann neben dem Prüfungsgespräch eine Partner- oder Gruppenprüfung nach § 40 Abs. 4 durchgeführt werden. Diese Prüfung kann beispielsweise in Form eines Rollenspiels, eines Gruppengesprächs oder einer Simulation erfolgen. In diesem Fall ist eine veränderte Abfolge der Prüfungsteile denkbar.
Grundlage der mündlichen Prüfung sind im Allgemeinen eine oder mehrere Text-vorlagen, begleitet durch Arbeitsanweisungen.
- 6.5
Präsentation, besondere Lernleistung
Die Präsentation und die besondere Lernleistung gibt in der ihr jeweils eigenen, in § 24 und § 40 Abs. 3 festgelegten Struktur dem Prüfling Gelegenheit zur
- a)
eigenständigen Bearbeitung einer Problemstellung:
Problembeschreibung, Methodenreflexion, Recherche, Sichtung/ Strukturierung und Auswertung von Informationen, Einfallsreichtum;
- b)
fremdsprachlichen Bewältigung der Arbeitsschritte:
- -
Auseinandersetzung mit evtl. mehrsprachigen Informationsquellen,
- -
Umsetzung: z. B. durch sinngemäßes Übertragen bzw. Mittlung,
- -
Strukturierung (Stringenzmittel, themenspezifisches und argumentationstypisches Vokabular);
- c)
Darstellung vor dem Prüfungsausschuss:
- -
adressatenbezogene Anordnung und Ausgestaltung (Medienwahl, Mimik, Gestik, Prosodie),
- -
spontane Reaktion auf Fragen und Einwände,
- -
Auseinandersetzung mit Rückmeldungen zu Inhalt und Form der Präsentation, d. h. Souveränität im Prüfungsgespräch.
- 6.6
Verfahrensregelungen
- 6.6.1
Prüfungsgrundlage können sein
- -
ein oder mehrere Text(e) nach Nr. 6.2 und 6.4 (literarischer Text, Sachtext),
- -
visuelle Materialien (z. B. komplexe bildliche Darstellung, Cartoon, Statistik, Graphik, Diagramm) in Verbindung mit einer schriftlichen Vorlage,
- -
ein auditiv bzw. audiovisuell vermittelter Text (Länge 3 bis 5 Minuten), ggf. in Verbindung mit anderen Materialien.
- 6.6.2
Als Hilfsmittel sind einsprachige Wörterbücher zur Verfügung zu stellen. Zur sprachlichen Vorentlastung können den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern bei anspruchsvollen Vorlagen einige wenige Worterklärungen zur Verfügung gestellt werden, die nicht ohne weiteres dem zugelassenen Wörterbuch zu entnehmen sind.
- 7.
Alte Sprachen
- 7.1
Kenntnisse und Fähigkeiten Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen in den Fächern Latein und Altgriechisch nachweisen, dass sie die Kenntnis eines Grundvokabulars und eines Aufbauvokabulars (Wörter, die in den gelesenen Texten hinlänglich häufig oder an herausgehobenen Stellen erscheinen) besitzen, dass sie die zur Texterschließung notwendige Formenlehre, Wortbildungslehre und Syntax beherrschen, dass sie Grundkenntnisse in der Metrik besitzen, soweit sie für das Verstehen und Interpretieren der Texte notwendig sind. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen lateinische bzw. altgriechische Originaltexte sachlich richtig und angemessen übersetzen, Übersetzungen mit dem Originaltext vergleichen und die Problematik von Übersetzungen an Beispielen erläutern können, stilistische Phänomene erkennen, benennen und in ihrer Funktion erklären, lateinische bzw. altgriechische Texte interpretieren. Sie sollen weiterhin Einblick in die lateinische bzw. altgriechische Literatur und deren kulturellen Hintergrund sowie deren Wirkungsgeschichte haben. Dazu sind notwendig die Kenntnis repräsentativer Texte und wesentlicher literarischer Genera und ihrer Funktion, die Kenntnis grundlegender Tatsachen aus Politik, Gesellschaft und Kultur, Einblick in das Fortwirken von Themen und Stoffen in Literatur, Kunst und Geistesgeschichte, Einsicht in Bestand und Wandel von Wertvorstellungen und Normen, Kenntnis wesentlicher philosophischer Begriffe, Fragestellungen und Theorien, in Altgriechisch auch die Kenntnis wichtiger Gestalten und Motive der griechischen Mythologie, schließlich die Fähigkeit, zu Fragestellungen lateinischer und altgriechischer Texte aus heutiger Sicht Stellung zu nehmen.
- 7.2
Aufgabenstellung in der schriftlichen Prüfung
Die vorgelegten Aufgabenvorschläge bestehen jeweils aus einer Übersetzungsarbeit und einer Interpretationsaufgabe. Zur Überprüfung der Übersetzungsfähigkeit wird ein den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern voraussichtlich unbekannter lateinischer bzw. altgriechischer Text vorgelegt. Er soll einen in sich geschlossenen Zusammenhang bilden. Werden zwei Textstellen ausgewählt, so müssen sie in enger inhaltlicher Beziehung stehen. Der Text muss dem Anforderungsniveau der Originallektüre im Kurs entsprechen. Für die Prüfung im Leistungskurs sind sprachlich und inhaltlich anspruchsvolle Texte in Lateinisch von Cicero, Sallust, Seneca, Tacitus, Horaz, Vergil, Erasmus oder anderen Autoren vergleichbaren Schwierigkeitsgrades auszuwählen. Für den Grundkurs sind es sprachlich leichtere oder durch Hilfen stärker erschlossene, aber inhaltlich anspruchsvolle Texte, in Lateinisch von Caesar, Cicero, Ovid, Erasmus oder anderen Autoren vergleichbaren Schwierigkeitsgrades. Als Hilfsmittel kann ein zweisprachiges Wörterbuch zugelassen werden.
In Altgriechisch können alle im Lehrplan für die Kursthemen der Qualifikationsphase verbindlich vorgeschlagenen Textsorten (Prosa, Dichtung) und Autoren der Pflichtbereiche wie z. B. Platon, Herodot, Homer oder Sophokles Grundlage der schriftlichen Abiturprüfung sein. Vergleichbares gilt auch für den Grundkurs. Hier sind es sprachlich leichtere oder durch Hilfen stärker erschlossene, aber inhaltlich anspruchsvolle Texte von Xenophon oder Platon oder vergleichbaren Autoren. Als Hilfsmittel kann ein zweisprachiges Wörterbuch zugelassen werden.
Die Texte sollen von Autoren stammen, die nach den Lehrplänen behandelt werden oder ihnen stilistisch und inhaltlich nahe stehen. Der Text muss den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern schriftlich vorliegen. Er kann zum besseren Verständnis mit einer Einführung und mit zusätzlichen Hilfen zur Texterschließung versehen werden. Die Übersetzungsaufgabe macht in der Regel zwei Drittel der schriftlichen Gesamtleistung aus. Die Interpretationsaufgabe soll eine gezielte Überprüfung von Lernzielen unterschiedlichen Schwierigkeitsgrades ermöglichen. Die dazugehörigen Arbeitsanweisungen und Fragen müssen überwiegend im Zusammenhang mit dem Übersetzungstext stehen und sind präzise auszuformulieren. Drei Varianten der Interpretationsaufgabe sind möglich:
- a)
Der Text wird übersetzt und auf der Grundlage des dadurch gewonnenen Textverständnisses interpretiert.
- b)
Der Text wird übersetzt. Nach Ablauf der für die Übersetzung angesetzten Zeit wird die Übersetzung der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer eingesammelt und eine vorbereitete, eng am Original orientierte Übersetzung ausgehändigt. Auf der Grundlage des gegebenenfalls so korrigierbaren Textverständnisses wird die Interpretationsaufgabe bearbeitet.
- c)
Der Text wird übersetzt. Nach Ablauf der für die Übersetzung angesetzten Zeit erhalten die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer einen vorbereiteten, mit der Übersetzung in inhaltlichem Zusammenhang stehenden, aber neuen lateinischen Text mit deutscher Übersetzung zur Interpretation und zum Überprüfen unterschiedlicher Methoden der Texterschließung.
Die Arbeitsanweisungen für die Interpretationsaufgabe sind in jedem Fall gleichzeitig mit dem zu übersetzenden Text auszugeben. Die Untersuchung sprachlicher und formaler Merkmale, situativer Bezüge und Bedingungen, die Darlegung des Sachverhalts und seiner Probleme, die Beschreibung der Intention der Autorin oder des Autors in ihrem Begründungszusammenhang, die Auseinandersetzung mit der vertretenen Position sowie die Darstellung von Absichten und Wirkungen des Textes können Schwerpunkte der Interpretationsaufgabe sein.
Die Arbeitsanweisungen für die Interpretationsaufgabe sind in jedem Fall gleichzeitig mit dem zu übersetzenden Text auszugeben. Die Untersuchung sprachlicher und formaler Merkmale, situativer Bezüge und Bedingungen, die Darlegung des Sachverhalts und seiner Probleme, die Beschreibung der Intention der Autorin oder des Autors in ihrem Begründungszusammenhang, die Auseinandersetzung mit der vertretenen Position sowie die Darstellung von Absichten und Wirkungen des Textes können Schwerpunkte der Interpretationsaufgabe sein.
- 7.3
Bewertung und Beurteilung
- 7.3.1
Bei der Bewertung der Übersetzung ist darauf zu achten, in welchem Maße Kenntnisse in der lateinischen bzw. altgriechischen Sprache und die Fähigkeit zur Sprach- und Textreflexion (kontextgemäße Wiedergabe von Wörtern, Begriffen und Wendungen, Erfassen formaler Strukturen, Textverständnis) sowie muttersprachliche Kompetenz vorhanden sind. Das durch die Übersetzung nachgewiesene Verständnis bildet die Grundlage der Bewertung. Erwartet wird eine möglichst getreue und treffende Übertragung des Textes in angemessenes Deutsch. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer können ihrer Übersetzung Erläuterungen hinzufügen.
Sowohl das Anmerken von besonders gelungenen Lösungen als auch das Feststellen von Fehlern sind uner läßlich. Halbe Fehler sind leichte, den Sinn nicht wesentlich entstellende Fehler im Bereich des Vokabulars, des Ausdrucks, der Formenlehre, der Syntax und der Textreflexion. Ganze Fehler sind sinnentstellende Fehler im Bereich des Vokabulars, des Ausdrucks, der Formenlehre, der Syntax, der Umsetzung in einen deutschen Satz und der Textreflexion. Doppelfehler sind schwere Konstruktionsfehler und schwere Verstöße im Bereich der Textreflexion. Verstöße, die deutlich aus bereits bewerteten Fehlern herleitbar sind (Folgefehler), bleiben in der Bewertung unberücksichtigt. Bei Lücken in der Übersetzung (Auslassungen größeren Umfanges) gelten in der Regel fehlende sinntragende Wörter bzw. fehlende funktional oder konstruktionsmäßig zusammengehörende Wortgruppen als Fehler. Grundlage der Bewertung der Interpretation ist das richtige Erfassen der Aufgabenstellung und deren vollständige, präzise Bearbeitung. Die Beschreibung der erwarteten Schülerleistung bildet den Orientierungsrahmen für die Korrektur. Sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit, Verwendung der Fachterminologie, Vorhandensein der wesentlichen Gesichtspunkte, Präzision und Folgerichtigkeit der Darlegung, Stichhaltigkeit der Begründung und die Angemessenheit der Argumentation sind die wesentlichen Bewertungskriterien. Sie gelten auch für Antworten bzw. Lösungen, die von der formulierten erwarteten Leistung abweichen.
- 7.3.2
Die Teilbeurteilungen für Übersetzung und Interpretation werden im Verhältnis 2 : 1 gewertet. Grundlage für die Bewertung der Sprachrichtigkeit ist § 14 Abs. 4. Im Altgriechischen bleiben dabei Füllwörter unberücksichtigt. Bei der Beurteilung der Prüfungsleistung sind bei der Übersetzung die Anforderungen „ausreichend“ (5 Punkte) erfüllt, wenn der vorgelegte Text in seinem Gesamtsinn noch verstanden ist. Bei der Interpretation gilt eine Leistung als „ausreichend“ (5 Punkte), wenn die Fragen und/oder Arbeitsauf- träge, die eine Wiedergabe von sprachlichen und inhaltlichen Sachverhalten zum Inhalt haben, umfassend und richtig beantwortet werden oder wenn Mängel in diesem Bereich durch sonstige Leistungen, die ein höheres Maß an Selbständigkeit beanspruchen, ausgeglichen werden.
Eine „gute“ Prüfungsleistung (11 Punkte) liegt vor, wenn der vorgelegte Text in seinem Gesamtsinn gut verstanden ist, komplexe Sachverhalte und Meinungen differenziert und dem deutschen Sprachgebrauch entsprechend dargestellt sind und eine Vertrautheit mit relevanten sprachlichen Gesetzmäßigkeiten erkennbar ist. Die für das Bearbeiten der Aufgaben erforderlichen Kenntnisse müssen nachgewiesen werden, insbesondere auch Kenntnisse der Methoden der Textanalyse. Bei der Interpretation gilt eine Leistung als „gut" (11 Punkte), wenn dem bereitgestellten Material die für die Ausführung der Arbeitanweisungen notwendigen Informationen auch im Detail entnommen werden, auf alle Teile der gestellten Aufgabe( n) eingegangen wird und diese analytisch-interpretierend selbstständig bearbeitet werden und die Stellungnahme in sich schlüssig begründet und in ihrer Wertungsgrundlage reflektiert ist.
- 7.4
Mündliche Prüfung Grundlage der mündlichen Prüfung ist ein im Unterricht nicht behandelter lateinischer bzw. altgriechischer Text, für den dieselben Gesichtspunkte wie bei der schriftlichen Abiturprüfung gelten. Das Prüfungsgespräch, das ein korrektes Vorlesen des Textes und eine Übersetzung des Textes - wenigstens in Teilen - einschließt, dient dem Nachweis eines vertieften Textverständnisses und richtet sich gegebenenfalls bevorzugt auf Lernziele und Inhalte, die im bisherigen Prüfungsverlauf noch nicht überprüft worden sind. Mit Rücksicht auf die besondere Situation in der mündlichen Prüfung soll der Text keine außergewöhnlichen Schwierigkeiten enthalten. Im 4. Prüfungsfach muss auf jeden Fall auch eine Übersetzungsleistung gefordert werden.
- 7.5
Verfahrensregelungen
- 7.5.1
Den jeweiligen Aufgaben für die schriftliche Prüfung sind - nur für die Lehrkräfte - die Beschreibung der erwarteten Schülerleistung und eine sich eng am Original orientierte Übersetzung beizufügen. Die Fundstelle ist lediglich den Lehrerinnen und Lehrern bekannt zu geben.
- 7.5.2
Der der Übersetzungsaufgabe zugrundeliegende Text soll im Leistungskurs 160 bis 180 Wörter (Lateinisch) bzw. 175 bis 200 Wörter (Altgriechisch) aufweisen, im Grundkurs 120 bis 135 Wörter (Lateinisch) bzw. 130 bis 150 Wörter (Altgriechisch). Bei Vorlage eines Dichtungstextes kann die Mindestzahl bis zu 10 % unterschritten werden. Der Text in der mündlichen Prüfung hat eine Länge von 50 bis 55 Wörtern (Lateinisch) bzw. 60 bis 70 Wörtern (Altgriechisch).
- 7.5.3
Für die Erarbeitung der Übersetzung und für die Interpretationsaufgabe ist ein zweisprachiges Lexikon zur Verfügung zu stellen.
- 7.5.4
In der Beschreibung der erwarteten Schülerleistung muss vermerkt werden, ob für die Interpretationsaufgabe eine vorbereitete Übersetzung ausgegeben wird oder ob die Übersetzung der Schülerinnen und Schüler die Grundlage für die Interpretation bildet.
- 7.6
Präsentation, besondere Lernleistung
Gegenstand einer Präsentation oder einer besonderen Lernleistung in der ihr jeweils eigenen, in § 24 und § 40 Abs. 3 festgelegten Struktur sind in der Regel die curricularen Vorgaben für die Qualifikationsphase und die dort aufgeführten Textsorten und Autoren. Thematisch können Texte unter übergeordneten Fragestellungen oder Schwerpunkten (z. B. Philosophie, Ethik, Geschichte, Politik u. a.) rezeptions- und wirkungsgeschichtlich auch fachübergreifend bearbeitet werden. Bei thematischen Erweiterungen über das Fach hinaus muss jedoch sicher gestellt sein, dass das fachspezifische Profil des Latein- und Griechischunterrichtes, wie es in den Lehrplänen beschrieben und festgelegt ist, in den Aufgabenstellungen beider Prüfungsformen zu erkennen ist, d.h.: Ihre unverzichtbare Basis ist die Textarbeit.
Grundlage für die Gesamtbewertung sind vor allem
- a)
in Bezug auf die sprachliche Richtigkeit:
- -
die Richtigkeit/Genauigkeit der deutschen Übertragung,
- -
die Verständlichkeit und Angemessenheit des deutschen Ausdrucks,
- -
die Aussprache und Intonation des lateinischen Textes;
- b)
in Bezug auf die methodische Reflexion:
- -
das begründete und abgrenzende Bestimmen der Herangehensweise an die Problemstellung,
- -
die Recherchestrategien,
- -
die Quellenkritik,
- -
die methodische Strukturierung und die Anwendung fachspezifischer Methoden;
- c)
in Bezug auf die inhaltliche Leistung:
- -
die gedankliche Durchdringung und differenzierte Entfaltung der Problemstellung,
- -
die kritische Auswertung und Bearbeitung der herangezogenen Materialien unter Anwendung fachspezifischer Kenntnisse,
- -
die inhaltliche Strukturierung und die Erarbeitung von Kernthesen,
- -
die Stringenz der Argumentation und Darstellung;
- d)
in Bezug auf einen Medieneinsatz:
- -
die Wahl der Medien in Abhängigkeit von der Problemstellung, der Quellenlage, dem Adressatenkreis und den individuellen Dispositionen,
- -
der Umgang mit den Medien und die Gewährleistung des Präsentationsablaufs,
- -
das wirkungsorientierte Einbringen der eigenen Person.
- 7.7
Latinum und Graecum
Kenntnisse im Lateinischen (Latinum) und Griechischen (Graecum), die dem Kultusministerkonferenz-Beschluss vom 26.10.1979 „Vereinbarung über Kenntnisse in Latein und Griechisch“ in der jeweiligen Fassung entsprechen, sind:
Unter Latinum wird die Fähigkeit verstanden, lateinische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvoller Stellen (bezogen auf Autoren wie Cicero, Sallust, Livius) und gegebenenfalls mit Hilfe eines zweisprachigen Wörterbuchs in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen und dieses Verständnis durch eine sachlich richtige und treffende Übersetzung ins Deutsche nachzuweisen. Hierzu werden Sicherheit in der für die Texterschließung notwendigen Formenlehre und Syntax, ein ausreichender Wortschatz und die erforderlichen Kenntnisse aus dem Bereich der römischen Geschichte, Philosophie und Literatur vorausgesetzt.
Unter Graecum wird die Fähigkeit verstanden, altgriechische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvoller Plato-Stellen gegebenenfalls mit Hilfe eines zweisprachigen Wörterbuchs in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen und dieses Verständnis durch eine sachlich richtige und treffende Übersetzung ins Deutsche nachzuweisen. Hierzu werden Sicherheit in der für die Texterschließung notwendigen Formenlehre und Syntax, ein ausreichender Wortschatz und die erforderlichen Kenntnisse aus dem Bereich der griechischen Geschichte, Philosophie und Literatur vorausgesetzt.
- 8.
Kunst
- 8.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie im Bereich der visuellen Wahrnehmung ästhetische Phänomene und Objekte zu analysieren und zu interpretieren vermögen und dabei Aussagen, Modelle und Methoden aus Wissenschaftsbereichen wie zum Beispiel der Kunstgeschichte und der Kunstwissenschaft heranziehen können und dass sie zu bildnerisch-praktischem Gestalten fähig sind. Sie sollen damit zeigen, dass sie Kenntnisse und Fähigkeiten in den Bereichen der Kunst, der Bildmedien, der Architektur und des Design gewonnen haben und dass sie in der Lage sind, ihre Werke im Hinblick auf ihre gesellschaftlichen Implikationen in Vergangenheit und Gegenwart zu begreifen. Diese Kenntnisse müssen auch die Entwicklung der europäischen Kunst vor 1900 einschließen. Die Leistungsanforderungen zielen auf Kenntnisse und Fähigkeiten sowohl im Hinblick auf Analysemethoden wie auf Vermittlungstechniken im Bereich bildnerischer Gestaltung; sie verlangen Auswahl und Ordnungsvermögen hinsichtlich der erlernten Kenntnisse und deren selbstständige Anwendung, Kreativität sowie Urteilsvermögen und Kritikfähigkeit. Für die Abiturprüfung kommen vorwiegend Kenntnisse und Fähigkeiten aus dem kognitiven Bereich in Betracht, doch soll den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern daneben auch der Nachweis ermöglicht werden, dass sie zum Einsatz angemessener ästhetischer Mittel zur Verdeutlichung von Meinungen, Urteilen, Einstellungen und Absichten befähigt sind. Dabei soll auch deutlich werden können, über welches Maß an Eigenständigkeit und Kreativität in der Bewältigung bildnerisch-praktischer Aufgaben sie verfügen.
- 8.2
Aufgabenstellung in der schriftlichen Prüfung
Als Aufgabenarten werden die Aufgabe mit praktischem Schwerpunkt und schriftlichem Anteil, die Aufgabe mit schriftlichem Schwerpunkt und praktischem Anteil und die theoretische Aufgabe ohne praktische Anteile (Analyse und Interpretation) festgelegt. Die Prüfungsaufgaben müssen sich hinsichtlich ihrer Inhalte, Aspekte und Schwerpunktsetzungen deutlich unterscheiden. Einer der Aufgabenvorschläge muss sich auf die Bereiche Malerei, Plastik oder Bildmedien beziehen, ein anderer Aufgabenvorschlag muss die Bereiche Architektur oder Design umfassen. Die Aufgabenvorschläge müssen zusammen die Unterrichtsinhalte aus allen drei Halbjahren vor dem Prüfungshalbjahr umfassen.
- 8.2.1
Durch die Aufgabe mit praktischem Schwerpunkt und schriftlichem Anteil soll die Fähigkeit zur Lösung eines begrenzten fachspezifischen Problems, vornehmlich in Form einer praktisch-produktiven Arbeit, überprüft werden. Gegenstand des Hauptteils dieser Aufgabenart ist die sinnlich-konkrete Verarbeitung von Wahrnehmung und Erfahrung und die Entwicklung von individuellen nichtverbalen Ausdrucksformen. Konkretisieren kann sich diese Arbeitsform zum Beispiel in der eigenständigen Entwicklung visueller Vorstellungen, der Visualisierung von Sachverhalten, Funktionen, Beziehungen und Vorgängen, in der Untersuchung von ästhetischen Objekten und Vermittlungstechniken und in der dokumentarischen Verarbeitung visueller Sachverhalte. Zu dieser Aufgabenart gehören ergänzende schriftliche Ausführungen mit unterschiedlichen Funktionen bei der Lösung der gestellten Aufgabe. Sie können der Aufschlüsselung des Problems, der Reflexion und Begründung des eingeschlagenen Lösungsweges dienen, indem zum Beispiel einzelne Entscheidungen (Methoden, Techniken, Verfahren) anhand vorgegebener oder selbstgesetzter Kriterien überprüft und begründet sowie alternative Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt werden. Sie können auch der Einordnung des gegebenen Problems in ein größeres Umfeld dienen, indem zum Beispiel weitere, mit der Aufgabe nicht unmittelbar angesprochene Sachverhalte/Problemaspekte aufgezeigt und gegebenenfalls kurz erörtert werden. Umfang und Anforderungshöhe des schriftlichen Teils werden durch die eindeutige Schwerpunktsetzung im praktischen Teil dieser Aufgabenart bestimmt. Stichwortartige Erläuterungen oder Beschriftungen reichen nicht aus. Die Aufgabe mit praktischem Schwerpunkt erfordert eine umfassende schriftliche Ausführung.
- 8.2.2
Die Aufgabe mit schriftlichem Schwerpunkt und praktischem Anteil erfordert die Lösung eines klar definierten fachspezifischen Problems, vornehmlich in schriftlicher Form. In der Regel wird es sich hier um eine Analyse und Interpretation handeln. Dabei wird das gegebene Material auf seine konstituierenden Elemente hin untersucht. Als Material können zum Beispiel Kunstdrucke, Diapositive, Farbkopien, Plakate, Poster, Overhead-Präsentationen, Computer-Präsentationen, Architekturzeichnungen, Modelle und Produkte und gegebenenfalls auf sie bezogene schriftliche Äußerungen (Zitate, Texte, Beschreibungen) benutzt werden. Der schriftliche Hauptteil ist mit einem kleineren praktischen Teil verknüpft, der aber eine wesentliche und deutlich erkennbare Funktion bei der Lösung der Aufgabe hat. Dieser praktische Teil erfordert die visuelle Bearbeitung eines Teilproblems, in der Regel in Form von Skizzen, Auszügen, Entwürfen, Änderungen oder Verbesserungen, zum Beispiel unter den Gesichtspunkten der Gestaltung, Komposition, Funktion und Wirkung. Ziel dieser Arbeitsformen kann sein: Klärung der Beziehungen von Bildgegenständen, Verdeutlichung der zugrundeliegenden Gestaltungsprinzipien, Erläuterung von Wirkungen und Absichten, Untersuchung der Funktion und Wirkung bestimmter eingesetzter künstlerischer und medienspezifischer Mittel, Darstellung stilistischer Mittel, Herausarbeitung von Funktionszusammenhängen und von möglichen Veränderungen. Besondere Bedeutung kommt bei dieser Aufgabenart der Lösung objektimmanenter Probleme zu.
- 8.2.3
Die theoretische Aufgabe ohne praktische Anteile verlangt Analyse und Interpretation/ Erörterung. Sie ist an gegebene visuelle Materialien und/oder auf sie bezogene Texte gebunden. Für die Lösung der Aufgabe sind keine Visualisierungen in Form von Skizzen oder Auszügen nach Farbe und Form gefordert; sie sind jedoch als Teil der schriftlichen Ausführungen in einem begrenzten Rahmen nicht ausgeschlossen. Diese Aufgabenart eignet sich daher in der Regel für solche Formen der Analyse und Interpretation, die eine stärkere Einbeziehung und Verarbeitung bezugswissenschaftlicher Kenntnisse und Methoden verlangen. In den Arbeitsanweisungen kann auch die Auseinandersetzung mit Aussagen, Thesen, Theorien, Problemen, Fragestellungen und Modellen aus den Bereichen des Faches mit dem Ziel einer begründeten Stellungnahme und eine Aufschlüsselung der Thesen, Sachverhalte und Probleme zum Beispiel im Hinblick auf Position, Aussageabsicht, situative Bedingungen des Künstlers und gegebenenfalls auch das Einbeziehen weiterer Positionen gefordert werden.
Sowohl die Aufgaben mit praktischem Anteil als auch die Aufgaben ohne einen solchen Anteil können aus Teilaufgaben zusammengesetzt sein, die jedoch in einem thematischen Zusammenhang stehen müssen.
- 8.3
Bewertung und Beurteilung
- 8.3.1
Die Bewertung der Prüfungsleistungen geht aus von den in der Beschreibung der erwarteten Schülerleistung dargestellten Anforderungen. Dabei sind die Ansprüche an die Selbständigkeit der Leistung unter den Aspekten der Qualität, Quantität und sprachlichen Darstellungsfähigkeit zu sehen. Für den schriftlichen Bereich der Prüfungsleistung ergeben sich die Anforderungen im Einzelnen aus den in Nr. 2.4.1 genannten. Für den praktischen Bereich ergeben sich diese Anforderungen aus fachspezifischen Bedingungen. Demgemäß gehören zum Aspekt der Qualität unter anderem: prägnante und zugleich differenzierte Verwendung von Formen, Farben und Ordnungen; angemessener und problembezogener Einsatz von technischen Verfahren und Arbeitsmethoden; klare bildhafte Veranschaulichung von Vorstellungen und Konzepten; richtige Anwendung von Darstellungsverfahren (z. B. Raumdarstellung, Proportion, Drucktechniken).
Zum Aspekt der Quantität gehören demgemäß unter anderem: Anzahl der bildhaften Realisationen, Vielfalt der technischen Verfahren und des Medieneinsatzes, Angebot alternativer Konzeptionen. Zum Aspekt der Darstellung gehören demgemäß unter anderem: angemessene Präsentation der Ergebnisse durch wirkungsvollen, problembezogenen Einsatz von Form-, Farb- und Materialqualitäten und ihrer wechselseitigen Beziehungen.
- 8.3.2
Bei der Beurteilung der Prüfungsleistung gelten die Anforderungen als „ausreichend" (5 Punkte) erfüllt, wenn der Charakter der Aufgabenart und der Schwerpunkt der Aufgabe erfasst und grundsätzliche Lösungsstrategien entwickelt werden. Dies bedeutet für die einzelnen Aufgabenarten:
- -
Aufgabe mit praktischem Schwerpunkt und schriftlichem Anteil: Im praxisorientierten Teil müssen die bildhaften Äußerungen eine für die Problembewältigung angemessene Auswahl und Verwendung der fachspezifischen Verfahren erkennen lassen. In den schriftlichen Ausführungen muss deutlich werden, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer das gestellte Probleme erfasst haben und dass sie den Einsatz der von ihnen ausgewählten gestalterischen Mittel begründen können.
- -
Aufgabe mit schriftlichem Schwerpunkt und praktischem Anteil: Im schriftlichen Teil müssen neben einer beschreibenden Behandlung des Materials auch Ansätze zu einer Deutung schriftlich formuliert werden. Der praktische Anteil muss einen sachgerechten Bezug zum schriftlichen Teil erkennen lassen.
- -
Theoretische Aufgabe ohne praktische Anteile: Neben der Beschreibung und Deutung des Materials, wie sie bei der Aufgabe mit praktischem Anteil gefordert werden, müssen darüber hinaus Grundkenntnisse von Inhalten und Methoden der Bezugswissenschaften deutlich werden. Der Problemgehalt des Materials oder die zu erörternden Positionen müssen erkannt und zutreffend dargestellt werden. Konkrete Ansätze zu einer weiterführenden Bearbeitung und kritischen Auseinandersetzung müssen erkennbar sein.
Die schriftliche Darstellung muss bei allen Aufgabenarten verständlich ausgeführt und erkennbar geordnet sein.
- 8.3.3
Bei der Beurteilung der Prüfungsleistung gelten die Anforderungen als „gut“ (11 Punkte) erfüllt, wenn die Aufgabenart vollständig verstanden wurde und die Lösung der Aufgabe im selbstständigen Anwenden und Übertragen des Gelernten auf vergleichbare Sachverhalte erfolgt.
- -
Aufgabe mit praktischem Schwerpunkt und schriftlichem Anteil: Im praxisorientierten Teil müssen die bildhaften Ergebnisse eine für die Problemlösung selbstständige Auswahl und flexible Verwendung der fachspezifischen Verfahren erkennen lassen. In den schriftlichen Ausführungen muss deutlich werden, dass den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern das gestellte Problem durchweg präsent ist und sie in der Lage sind, die von ihnen ausgewählten gestalterischen Mittel in differenzierter Weise begründen können.
- -
Aufgabe mit schriftlichem Schwerpunkt und praktischem Anteil: Im schriftlichen Teil wird auf der Basis einer präzisen beschreibenden Behandlung des Materials der Nachweis der Fähigkeit zu selbstständigem Erklären und Ordnen notwendig. Der praktische Anteil muss einen überzeugenden Bezug zum schriftlichen Teil erkennen lassen.
- -
Theoretische Aufgabe ohne praktische Anteile: Neben der guten Beschreibung und Deutung des Materials, wie sie bei der Aufgabe mit praktischem Anteil gefordert werden, müssen darüber hinaus in Lösungen vielfältige Kenntnisse von Inhalten und Methoden der Bezugwissenschaften deutlich werden. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer müssen zu selbstständigem Anwenden und Übertragen des Gelernten auf vergleichbare Sach- verhalte in der Lage sein. Die Lösungen setzen ein hohes Maß an selbstständiger Bearbeitung komplexer Gegebenheiten voraus. Die schriftliche Darstellung muss bei allen Aufgabenarten klar verständlich und differenziert ausgeführt und gut strukturiert sein.
- 8.4
Mündliche Prüfung
In der mündlichen Abiturprüfung erhalten die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer eine gegliederte Aufgabe auf der Grundlage beigegebenen Materials (z. B. Texte, Modelle, Objekte, Abbildungen). Als Aufgabenart kommt vorwiegend die theoretische Aufgabe ohne praktische Anteile (Analyse und Interpretation/Erörterung) in Betracht. Wo es möglich und angebracht ist, können auch in der mündlichen Prüfung sprachliche Aussagen durch einfach zu erstellende praktische Arbeiten und Visualisierungen gestützt und erweitert werden.
- 8.5
Präsentation, besondere Lernleistung
Die Aufgabe für eine Präsentation oder besondere Lernleistung zur Realisation von Vorhaben und Objekten entspricht Arbeitsbedingungen und Arbeitsformen, die sich im Kunstunterricht in Bereichen wie Film, Bildmedien, Design, Architektur aus deren sachlogischen Strukturen und Prozessen ergeben. Wesentlich für die hier angesprochenen Arbeitsprozesse sind ihr Entwurfs- bzw. Planungscharakter und der Wechselbezug von verbalen und visuellen Darstellungsverfahren. Diese Aufgabenart umfasst das Sichten und Ordnen gegebener Daten, das Finden, Erproben und Prüfen von Lösungswegen, das Planen und Organisieren der Arbeit, das Auswählen und Einsetzen fachspezifischer Verfahrenstechniken und Methoden bzw. praktisch-produktiv entwickelte dokumentierte Erkenntnisprozesse. Bei Aufgaben mit einem praktischen Anteil ist zu bedenken, dass die Möglichkeiten praktischer Realisation durch die Prüfungssituation eingeschränkt sein können. Arbeitsanweisungen sollten deshalb so formuliert sein, dass auch Leistungen zur Ideenfindung, zur Planung und zum Entwurf in die Bewertung eingehen können. Dadurch ergibt sich die Möglichkeit, Experimentierfreudigkeit, Flexibilität und Einfallsreichtum mit in die Bewertung einzubeziehen.
Beispiele für Präsentationen und besondere Lernleistungen sind:
- -
Vorstellung eines gestalterischen oder künstlerischen Vorhabens einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers von der Ideenfindung über die Herstellung bis zur kritischen Würdigung des Produkts. Dabei kann es sich um Vorhaben sehr unterschiedlicher Ausprägungen handeln, wie Vorhaben aus dem Bereich der Malerei über die Erstellung einer Skulptur oder anderer Formen künstlerischen Ausdrucks, von Fotoserien oder eine Films bis hin zu Architekturmodellen oder Designgegenständen.
- -
Vorstellung einer Untersuchung zu Inhalten aus dem Kontext des Kunstunterrichts, etwa einer Werkanalyse, eines Vergleichs und einer kritischen Würdigung fachlicher Postionen aus den Bereichen Kunst, Medien, Architektur oder Design oder eines Vergleichs verschiedener Kunstwerke, Architekturbeispiele, Designobjekte oder Medienproduktionen (Fotografie, Druckgrafik, Film, Internetauftritt, Digitale Multimediaprodukte).
Aspekte dieser beiden Inhaltsbereiche können auch kombiniert werden.
- 9.
Musik
- 9.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie zum bewussten Hören und gedanklichen Verarbeiten von Musik, zur vokalen und instrumentalen Wiedergabe und zum Gestalten eigener Entwürfe befähigt sind. Sie sollen die Kompetenzen zeigen, die sie innerhalb der Arbeitsbereiche Musikpraxis, Musikbetrachtung, Musikgeschichte, Musiktheorie und Lebenswelt Musik erworben haben. Dazu gehören die Fähigkeit, Musik zu gestalten und zu erfinden, Musik zu hören und zu betrachten sowie deren Wirkung und Bedeutung zu erschließen, Musik mit ihrem geschichtlichen, gesellschaftlichen und kulturellen Umfeld zu verbinden, musikalische Merkmale zu analysieren und Musik in ihren vielfältigen Erscheinungsformen zu interpretieren. Auch wenn in der Abiturprüfung nicht alle Formen und Inhalte des Musikunterrichts erfasst werden können, ist zu berücksichtigen, dass stets kognitive, affektive und kreative Momente gemeinsam das Erfassen, Beschreiben und Gestalten von Musik bestimmen. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen erkennen lassen, dass sie in der Lage sind, sich mit Äußerungen zur Musik auseinander zu setzen und sie in Beziehung zu musikalischen Gegebenheiten zu bringen.
- 9.2
Aufgabenstellung in der schriftlichen Prüfung
Für die schriftliche Abiturprüfung kommen Aufgabenarten in Frage, in denen theoretische und praktische Anteile möglich sind. Diese Aufgabenarten sind Analyse und Interpretation, Erörterung fachbezogener Texte, kompositorische Gestaltungsaufgabe mit Erläuterung und praktisches Musizieren mit schriftlichem Teil.
- 9.2.1
Die Analyse und Interpretation überprüfen die Fähigkeit zu fachgerechter Auseinandersetzung mit einem oder mehreren Musikbeispielen. Die Musikbeispiele werden vorgegeben. Auch eine Auswahl durch die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer aus einem bereitgestellten, eng begrenzten Repertoire ist möglich. Die Aspekte für die Analyse und Interpretation können zusätzlich durch einen Text fokussiert werden. Die Beispiele sollen den der Problemstellung zugrunde liegenden Sachverhalt veranschaulichen und helfen, die Argumentation zu konkretisieren. Die Arbeitsanweisungen können so angelegt sein, dass die vorgegebenen Beispiele sowohl im Detail als auch im Gesamtzusammenhang hinsichtlich ihrer Struktur und ihres Verlaufs untersucht werden. Sie können dabei einer Notationsanalyse, einer Höranalyse oder einer Kombination aus beiden in sachgemäßer Darstellungsform und unter Anwendung der fachspezifischen Terminologie unterzogen werden. Die Interpretation erfolgt auf der Grundlage des Analysebefundes. Dessen Auswertung dient dazu, Sinn und Bedeutung von Musik zu erfassen und ihre Wirkungen zu berücksichtigen.
- 9.2.2
Zur Erörterung fachbezogener Texte eignet sich Material (z. B. Briefe, Interpretationen, theoretische Schriften), das Informationen und Ansätze zur Problemdiskussion enthält und Thesen formuliert, die erörtert werden können und zu denen Stellung genommen werden kann. Die Texte sollen in Verbindung zu Musikbeispielen stehen, die entweder vorgegeben sind oder von den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern aus einem bereitgestellten Repertoire ausgewählt werden. Sie sollen mehrere Aspekte eröffnen und pointierte Aussagen enthalten, die zur Auseinandersetzung und gegebenenfalls zur Darstellung kontroverser Auffassungen herausfordern. Zur Entwicklung einer begründeten Stellungnahme kann in den Arbeitsanweisungen verlangt werden, dass die Position, die die Autorin oder der Autor in der Vorlage einnimmt, in ihrem Begründungszusammenhang beschrieben wird, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sich mit den vorgegebenen Argumenten hinsichtlich ihrer Folgerichtigkeit und Sachbezogenheit auseinandersetzen und dass sie zusätzliche Argumente und Informationen zur Stützung oder Widerlegung der Position der Autorin oder des Autors einbringen. Außerdem kann auch verlangt werden, dass gegenüber der in der Vorlage erkannten Position Stellung genommen wird und dass gegebenenfalls unter Bezug auf Musikbeispiele Alternativen entwickelt werden.
- 9.2.3
Durch die kompositorische Gestaltungsaufgabe mit Erläuterungen soll im Rahmen schulischer Möglichkeiten die Fähigkeit überprüft werden, nach bestimmten Vorgaben eine Komposition zu entwerfen und den Entwurf in traditioneller, erweiterter oder grafischer Notation ganz oder teilweise auszuarbeiten. Das Verfahren und das Ergebnis müssen erläutert und begründet werden.
- 9.2.4
Bei der Musikpraxis mit schriftlichem Teil verbinden sich praktische und theoretische Anteile. Beim praktischen Teil wird in einer Einzelprüfung die Fähigkeit überprüft, geeignete Werkausschnitte bzw. ein Musikstück oder mehrere Musikstücke vokal/instrumental zu gestalten oder in Bewegung umzusetzen. Der theoretische Teil ist entweder eine Analyse und Interpretation oder die Erörterung eines fachbezogenen Textes.
Die Anforderungen im praktischen Teil orientieren sich an den unterrichtlich im Arbeitsbereich Musikpraxis erworbenen Kompetenzen.
Fortgeschrittene Instrumentalisten können im praktischen Teil ihre besonderen instrumentalen Fähigkeiten auch mit vorbereiteten Werken einbringen, müssen sich aber zusätzlich - z. B. durch vergleichende Darstellung - mit Musikbeispielen auseinandersetzen, die ihnen unbekannt sind.
- 9.3
Bewertung und Beurteilung
- 9.3.1
„Bei der Bewertung sollen die Fähigkeiten und Kenntnisse in der Aufnahme und gedanklichen Verarbeitung von Musik und die Fähigkeiten im gestalterischen Umgang mit musikalischem Material nur insoweit berücksichtigt werden, als sie vorwiegend durch das Unterrichtsangebot der Schule zu erwerben waren. Die Selbständigkeit und Kreativität der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer bei der Bewältigung dieser Aufgaben ist jedoch besonders zu beachten. Bei der Analyse und Interpretation/Erörterung ist darauf zu achten, ob es ihnen gelingt, das jeweilige Musikbeispiel in seiner Struktur und in seinem Verlauf unter Beachtung fachspezifischer Verfahrensweisen zu untersuchen und das Ergebnis dieser Untersuchung sprachlich angemessen und erkennbar geordnet darzustellen und, je nach Aufgabenstellung, im Hinblick auf Sinn und Bedeutung zu erörtern.
Bei der Erörterung eines Textes ist darauf zu achten, ob die zentralen Aussagen des Textes erfasst und klar und eindeutig dargestellt werden und ob der Text in Verbindung zu den Musikbeispielen gebracht und auf der Grundlage einer Untersuchung eine begründete Stellungnahme abgegeben wird. Bei einer Gestaltungsaufgabe ist darauf zu achten, ob die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer in der Lage sind, den geforderten Entwurf mit den Mitteln der Notation angemessen auszuarbeiten und das hierbei gewählte Verfahren schriftlich zu erläutern und zu begründen. Die Erläuterung geht dabei etwa zur Hälfte in die Bewertung der Prüfungsleistung ein.
Bei einer Aufgabe mit musikpraktischem Anteil geht die Musikpraxis etwa zur Hälfte in die Bewertung der Prüfungsleistung ein. Besondere instrumentale Fähigkeiten und Fertigkeiten, die außerschulisch erworben wurden, bilden nicht den Maßstab für die Bewertung dieses musikpraktischen Anteils.
- 9.3.2
Eine „ausreichende“ Prüfungsleistung (5 Punkte) liegt vor, wenn bestimmende Merkmale des vorgegebenen Materials in Verbindung mit Musikbeispielen in Grundzügen erfasst sind, grundlegende Fachbegriffe, Arbeitstechniken und Fachmethoden angewandt werden und eine musikalische Gestaltung die durch Notation oder andere Vorgaben gesetzten Bedingungen in den Grundzügen einhält.
Eine „gute“ Prüfungsleistung (11 Punkte) liegt vor, wenn den bereitgestellten Materialien und Hörbeispielen die wesentlichen Informationen detailliert entnommen werden, auf alle Teile der gestellten Aufgaben eingegangen wird und diese selbstständig bearbeitet werden, die Ausführungen aufgabenbezogen schlüssig, differenziert und unter Verwendung der spezifischen Fachterminologie dargestellt sind und eigene Wertungen reflektiert sind.
Leistungen, die im Rahmen der gestellten Aufgaben an Selbstständigkeit und Kreativität über die erwarteten Leistungen hinausgehen oder Alternativlösungen darstellen, sollen entsprechend berücksichtigt werden.
- 9.4
Mündliche Prüfung
- 9.4.1
Für die mündliche Prüfung gelten im Grundsatz die gleichen Anforderungen wie für die schriftliche.
Als Aufgabenarten kommen die in Nr. 9.2.1 bis Nr. 9.2.4 genannten in Frage. Als Materialien sind vor allem Klangbeispiele, Notentexte, Sachtexte, Bilder und Tabellen geeignet. Instrumente und Apparate müssen entsprechend der Aufgabe zur Verfügung gestellt werden.
- 9.4.2
Vor allem bei der Aufgabenstellung Musikpraxis mit Erläuterung kann den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern der Nachweis ermöglicht werden, dass sie bestimmte Musikbeispiele oder Arbeitsergebnisse klanglich darstellen können.
Fortgeschrittene Instrumentalisten können im praktischen Teil ihre besonderen instrumentalen Fähigkeiten auch mit vorbereiteten Werken einbringen, müssen sich aber zusätzlich - z. B. durch vergleichende Darstellung - mit Musikbeispielen auseinandersetzen, die ihnen unbekannt sind.
- 9.5
Präsentation, besondere Lernleistung
Präsentationen und besondere Lernleistungen sind aus folgenden thematischen Bereichen möglich:
- -
Musikpraktische Erarbeitung und Darstellung von Musikwerken;
- -
„Lernort Musikleben“: Konzertbetrieb, Musiktheaterbetrieb, Musikfestival, Konzertagentur, Musikverlag, Musikkritik, Aufnahmestudio/ Tonträgerfirma, Instrumentenwerkstatt/Instrumentenmuseum, Dirigentin/Dirigent, Solistin/ Solist, Komponistin/Komponist, Intendantin/Intendanten, Arrangeur, Orgel/Kirchenmusik, öffentliche oder private Rundfunk-/Fernsehanstalt, Musikarchiv, Musikergeburts- oder Gedenkstätten, Musikforschung etc.;
- -
Konzipierung, Vorbereitung und Erarbeitung von verschiedenartigen Musikveranstaltungen (z. B. bei Schuljubiläen, Werkstattkonzerten, Werkeinführungen, Programmheften, Musiker- Interviews, Werbematerialien, Ton-, Video- und Photoaufnahmen von Konzerten, Konzertdokumentationen etc.);
- -
Darstellung einer Epoche, einer Gattung, eines übergeordneten inhaltlichen Themas, eines Komponisten;
- -
Vergleich eines musikalischen Werkes mit literarischen oder künstlerischen Darstellungen.
Bei der Beurteilung sind die methodische Reflexion, die inhaltliche, sprachliche und musikalische Leistung sowie der Medieneinsatz zu berücksichtigen.
- 9.6
Verfahrensregelungen
Bei der Vorlage von Text- und Notenmaterial müssen gemäß Nr. 4.3 Umstellungen und Verkürzungen, gegebenenfalls auch Bearbeitungen deutlich gemacht werden, bei der Vorstellung von Musikbeispielen muss auf eventuelle Veränderungen sowie auf Fassungen und Arrangements, die von der Originalkomposition abweichen, hingewiesen werden.
- 10.
Politik und Wirtschaft, Geschichte, Wirtschaftswissenschaften, Erdkunde und Rechtskunde
- 10.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
- 10.1.1
Politik und Wirtschaft
Politik und Wirtschaft ist Grundfach der politischen Bildung. Es ist gleichzeitig Leitfach der ökonomischen Bildung. Demgemäß sollen die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer in diesem Fach nachweisen, dass sie grundlegende politische und wirtschaftliche Sachverhalte der Gegenwart kennen und in folgenden Lern- und Prüfungsbereichen zu erfassen vermögen:
- -
Im wirtschaftlichen Lern- und Prüfungsbereich sollen sie Kenntnisse über die Wirtschaftsordnung der Bundesrepublik Deutschland, die Instrumente zur Steuerung des Wirtschaftsprozesses sowie die Ziele- und Zielkonflikte wirtschaftlichen und wirtschaftspolitischen Handelns nachweisen. Der sozialen Marktwirtschaft und der wirtschaftlichen Entwicklung innerhalb der Europäischen Union kommt dabei besondere Bedeutung zu.
- -
Im sozialkundlichen Lern- und Prüfungsbereich sollen sie Kenntnisse über gesellschaftliche Herausforderungen und über unterschiedliche Vorstellungen zu deren Lösung nachweisen.
- -
Im politischen und rechtskundlichen Lern- und Prüfungsbereich sollen sie Kenntnisse über die Bedeutung und die Verwirklichung der Menschenrechte sowie Kenntnisse über die Prinzipien der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland nachweisen. Insbesondere sind Einsichten in das politische System des demokratischen und sozialen Bundesstaates, in die Demokratiekonzeption des Grundgesetzes, in wesentliche Elemente des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates, in politische Willensbildungs- und Entscheidungsprozesse in der Bundesrepublik Deutschland und den Staaten der Europäischen Union, in die grundgesetzliche Gewährleistung des Eigentums und seine Sozialpflichtigkeit sowie in das unvermeidbare Spannungsverhältnis zwischen Verfassungsnorm und Verfassungswirklichkeit zu fordern.
- -
Im Lern- und Prüfungsbereich „Internationale Beziehungen“ sollen sie repräsentative Kontro- versen, unterschiedliche Erklärungsversuche, Vorstellungen und Methoden zu deren Lösung unter Beachtung der Ziele und Mittel der Sicherheits- und Friedenspolitik darstellen können. Sie sollen außerdem exemplarisch die Veränderungen, Entwicklungen und Krisen im Verhältnis der Bundesrepublik und Europas zur Dritten Welt untersuchen und erörtern können.
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen Sachverhalte, unterschiedliche Interessen und Positionen analysieren, problematisieren und Positionen vor dem Hintergrund theoretischer Konzepte und gesellschaftlicher Kräfte einordnen und einschätzen. Sie sollen zeigen, dass sie eine differenzierte Stellungnahme zum angesprochenen Problem argumentativ entwickeln können. Sie sollen schließlich fachspezifische Darstellungsformen und Arbeitstechniken kennen, sachadäquat anwenden, ihre Aussagekraft bzw. Tragfähigkeit überprüfen und beurteilen können. Die vorgelegten Aufgaben müssen sich sowohl auf den wirtschaftlichen, politisch-rechtskundlichen wie auch den Lern- und Prüfungsbereich „internationale Beziehungen“ beziehen.
- 10.1.2
Geschichte
Geschichte ist Grundfach politischer Bildung. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen in ihr nachweisen, dass sie Kenntnisse über wichtige Ereignisse, Prozesse und Epochen der Geschichte sowie über wesentliche Zusammenhänge des historischen Geschehens besitzen und Bezüge zur Gegenwart erkennen und darstellen können. Sie sollen auch zeigen, dass sie Einsichten in geschichtlich wirksame Normen und Modelle geschichtlichen Denkens gewonnen haben und dass ihnen die zeitliche, räumliche und ideelle Gebundenheit von Geschichtsbewusstsein deutlich geworden ist. Hierbei sollen sie auch die Kenntnis verschiedener Arten von Geschichtstheorien und der sie bestimmenden Wertvorstellungen und leitenden Interessen nachweisen. Auf der Grundlage der im Geschichtsunterricht erworbenen historischen Grundkenntnisse und Qualifikationen sollen sie in der Lage sein, historische Sachverhalte unter bestimmten Fragestellungen zu erklären und mit Hilfe neuer Fragestellungen zu untersuchen sowie neue Sachverhalte zu analysieren und in neuen Zusammenhängen zu verarbeiten. Ihre Fähigkeit zur selbständigen Beurteilung historischer Sachverhalte sollen sie zum Beispiel dadurch nachweisen, dass sie die Bedeutung und die Grenzen des Aussagewertes von Informationen erkennen und geschichtlich bedeutsame Normen, Konventionen, Zielsetzungen und Theorien auf ihre jeweiligen Prämissen hin befragen können. Auf der Grundlage der im Geschichtsunterricht erworbenen methodenbezogenen Kenntnisse und Fähigkeiten sollen die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass sie sowohl die fachbezogenen Quellenarten und Darstellungsformen als auch die entsprechenden Arbeitstechniken und methodischen Schritte kennen und sie zum Beispiel bei der Darstellung von Sachverhalten und bei der Interpretation von Quellen auch unter neuen Fragestellungen anzuwenden verstehen. Ihre Fähigkeit zu selbständigem Umgang mit fachspezifischen Methoden sollen die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer zum Beispiel dadurch nachweisen, dass sie überprüfen, wie eine in einer Quelle enthaltene Hypothese mit Hilfe historischen Materials verifizierbar bzw. falsifizierbar ist oder inwieweit eine bestimmte Geschichtsbetrachtung historischen Sachverhalten gerecht wird. Eine der Aufgaben muss sich auf Unterrichtsthemen zur Neuzeit oder zur neuesten Zeit beziehen.
- 10.1.3
Wirtschaftswissenschaften
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie die Aufgaben der Wirtschaft kennen und Wirtschaft als einen existentiellen Bereich gesellschaftlichen Lebens in seinen ordnungs- und prozesspolitischen Dimensionen, seiner historischen Entwicklung, seinen Verknüpfungen mit anderen gesellschaftlichen Bereichen und seinen außenwirtschaftlichen Verflechtungen analysieren können und Einsicht haben in grundlegende Tatbestände, wesentliche Strukturen, Gesetzmäßigkeiten und Gestaltungsmöglichkeiten der ökonomischen Realität, besonders im Rahmen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Sie sollen ökonomische Theorienansätze als Erklärungsversuche der Realität in ihren Möglichkeiten und Grenzen begreifen und auf ihren empirischen Gehalt überprüfen können. Sie sollen zeigen, dass sie die Wirtschaft als prozesshaft, wandelbar, der Gefahr der Ideologisierung ausgesetzt sowie als aufgaben- und interessenbestimmt erkennen und dass sie in der Lage sind, die oft gegensätzlichen Interessen der Entscheidungsträger wirtschaftlichen Geschehens darzustellen, die unterschiedlichen Beurteilungen von Sachverhalten zu erkennen und zu analysieren und die Durchsetzungsfähigkeit von gesellschaftlichen Kräften in dem vom Grundgesetz gegebenen Rahmen zu beurteilen. Sie sollen zeigen, dass sie auf Grund der Sachanalyse eine differenzierte eigene Einschätzung der jeweiligen Problematik argumentativ entwickeln können. Sie sollen schließlich die fachspezifischen Darstellungsformen und Arbeitstechniken kennen, sachadäquat anwenden und ihre Aussagekraft bzw. Tragfähigkeit überprüfen und beurteilen können. Unbeschadet der Schwerpunktbildung und Kursabfolge müssen für die Abiturprüfung Inhalte und Kenntnisse aus den folgenden sechs Lern- und Prüfungsbereichen zur Verfügung stehen: Wirtschaftspolitische Ziele und Zielkonflikte, Instrumente der Wirtschaftspolitik; Markt, Preisbildung, Wettbewerb und Wettbewerbspolitik, Unternehmensplanung und -organisation, Investition; Einkommens- und Vermögensverteilung, Verteilungspolitik; Außenwirtschaftstheorie, Außenwirtschaftspolitik, Währungspolitik, europäische Wirtschaftsbeziehungen; Konjunktur, Konjunkturverlauf und konjunkturpolitische Grundkonzeption; Wachstums- und Strukturpolitik, Umwelt. Jede Prüfungsaufgabe umfasst mindestens zwei verschiedene Lern- und Prüfungsbereiche. In ihrer Gesamtheit umfassen die Aufgabenvorschläge mindestens drei verschiedene Lern- und Prüfungsbereiche.
- 10.1.4
Erdkunde
Unbeschadet der Schwerpunktbildung und Kursabfolge müssen für die Abiturprüfung Inhalte und Kenntnisse aus den folgenden vier Lern- und Prüfungsbereichen zur Verfügung stehen: Naturgeographische und geoökologische Strukturen und Prozesse; Raumstrukturen und Probleme von Industrieländern; Raumstrukturen und Probleme von Entwicklungsländern; Raumstrukturen und ihre Veränderungen in Deutschland und Europa unter dem Einfluß wirtschaftlichen und politischen Handelns. Auf der Grundlage der inhaltsbezogenen Kenntnisse und Fähigkeiten in diesen Lern- und Prüfungsbereichen sollen die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer in der Lage sein, gelernte geographische Sachverhalte unter vorgegebenen Fragestellungen zu erklären oder unter neuen Fragestellungen zu untersuchen (z.B. Vergleich zweier bekannter Industrieräume unter dem Aspekt der Rohstoffversorgung und Umweltbelastung). Außerdem sollen sie an einem Raumbeispiel Gelerntes in neuen Fragestellungen zum gleichen Raum anwenden bzw. auf neue Raumbeispiele übertragen oder neue Sachverhalte analysieren und mit bekannten Sachverhalten vergleichen können (z.B. Vergleich von Entwicklungsproblemen eines nicht behandelten Raumes mit denen eines bekannten Raumes). Ihre Fähigkeit zu selbständiger Beurteilung geographischer Sachverhalte und Fragestellungen sollen sie dadurch nachweisen, dass sie erworbene Kenntnisse und Einsichten zur Urteilsfindung heranziehen, Informationslücken und Aussagegrenzen von Materialien erkennen, Sachverhalte problematisieren und Lösungsvorschläge entwickeln. Auf der Grundlage der im Erdkundeunterricht erworbenen methodenbezogenen Kenntnisse und Fähigkeiten sollen die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass sie mit geographischen Arbeitsmitteln wie zum Beispiel Karten, Statistiken, Diagrammen, Texten und Bildmaterial aufgabenbezogen arbeiten können. Ihre Fähigkeit zu selbständigem Umgang mit fachspezifischen Arbeitsmitteln sollen sie auch dadurch nachweisen, dass sie z.B. unterschiedlich gestaltete Materialien auf ihre Aussagekraft und Eignung für eine vorgegebene Fragestellung prüfen. Auch die Erörterung unterschiedlicher Darstellungsmöglichkeiten von Arbeitsergebnissen gehört zu den methodenbezogenen Kenntnissen und Fähigkeiten. Jede Prüfungsaufgabe muss schwerpunktmäßig mindestens einem der vier oben genannten Lern- und Prüfungsbereiche zuzuordnen sein. Die Vorschläge in ihrer Gesamtheit müssen mindestens zwei der vier Lern- und Prüfungsbereiche berücksichtigen.
- 10.1.5
Rechtskunde
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie die Bedeutung des Rechts und der Gerichte für den demokratischen und sozialen Rechtsstaat kennen, dass sie Einsicht in die Schutz- und Friedensfunktion sowie in die mögliche Interessenbedingtheit und politische Dimension des Rechts haben und sie auch in historischen Zusammenhängen analysieren können. Sie sollen Strukturmerkmale rechtlicher Normierung und rechtlich geregelte Verfahrensweisen kennen und anwenden können, jedoch auch die Grenzen juristischer Methoden bei der Analyse und Regelung politischer und sozialer Konflikte einschätzen können. Sie sollen zeigen, dass sie auf Grund einer rechtlichen Würdigung des Sachverhalts eine differenzierte eigene Beurteilung der jeweiligen Problematik argumentativ entwickeln können. Sie sollen dabei in erster Linie die Kenntnis und Berücksichtigung von Prinzipien der Rechtsanwendung nachweisen. Eine juristisch vollständige und korrekte Subsumtion bleibt dem Fachstudium vorbehalten. Sie sollen schließlich die fachspezifischen Darstellungs- und Arbeitsformen kennen, sie ansatzweise anwenden und ihre Aussagekraft und Tragfähigkeit überprüfen und beurteilen können. Unbeschadet der Schwerpunktbildung und Kursabfolge müssen für die Abiturprüfung Inhalte und Kenntnisse aus den folgenden sieben Lern-und Prüfungsbereichen zur Verfügung stehen: Grundlagen, Entwicklung und Funktionen des Rechts; Ansprüche und deren Durchsetzung; Eigentum und Vertrag; Der Mensch als Staatsbürger; Der Mensch in Ehe und Familie; Der Mensch im Wirtschafts- und Arbeitsleben; Der Strafanspruch des Staates. Jede Prüfungsaufgabe muss sich schwerpunktmäßig auf mindestens einen dieser Lern- und Prüfungsbereiche beziehen. In ihrer Gesamtheit umfassen die Aufgabenvorschläge mindestens zwei verschiedene Lern- und Prüfungsbereiche. Bezieht sich eine Aufgabe auch auf einen anderen als die genannten Lern- und Prüfungsbereiche, muss dieser in Zielsetzung, Anspruchsniveau und Komplexität ihnen gleichwertig sein. Sein Anteil an der Bewertung der gesamten schriftlichen Prüfung darf nicht mehr als ein Drittel betragen.
- 10.2
Aufgabenstellung in der schriftlichen Prüfung
Als Aufgabenart wird die Problemerörterung auf der Grundlage von Material (Text, Statistik, Karte, der eingeführte Schulatlas u.a.) festgelegt. Sie bietet die Möglichkeit, die Sachkenntnisse der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer und ihre Fähigkeiten zur Analyse, zur Erörterung und zur begründeten Stellungnahme zu überprüfen. Deshalb kommt ein kurzes Zitat als Material nicht in Betracht. Das Material gibt den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern Informationen und Ansätze der Problemdiskussion an die Hand oder formuliert Thesen, mit denen sie sich auseinandersetzen sollen. Die Untersuchung der Vorlage zielt auf eine Auseinandersetzung mit ihrem Problemgehalt und ihrer Argumentation. Die Analyse von Inhalt und Struktur des Materials dient der Problemerschließung und der Gewinnung von Argumentationsansätzen für eine Erörterung. Ziel ist es, eine Stellungnahme argumentativ zu entwickeln. Jede Aufgabe bildet eine thematische Einheit. Eine mehrgliedrige Arbeitsanweisung erleichtert durch Eingrenzung, Akzentuierung und Präzisierung die Lösung der Aufgabe und die Beurteilung der Leistung. Unzusammenhängende Teilaufgaben entsprechen nicht dem Zweck der Prüfung.
- 10.3
Bewertung und Beurteilung
- 10.3.1
Die Grundlagen für die Bewertung ergeben sich nach Nr. 2.4.1.
- 10.3.2
Bei der Beurteilung der Prüfungsleistung gelten die Anforderungen als „ausreichend“ (fünf Punkte) erfüllt, wenn zentrale Aussagen und bestimmende Merkmale des Materials in den Grundzügen erfasst sind, wenn die Ausführungen auf die Aufgabenstellung bezogen sind, wenn grundlegende fachspezifische Verfahren und Begriffe angewendet werden, wenn die Darstellung im wesentlichen verständlich ausgeführt und erkennbar geordnet ist und wenn Ansätze zu einer kritischen Auseinandersetzung vorhanden sind.
Bei der Beurteilung der Prüfungsleistungen gelten die Anforderungen als „gut“ (11 Punkte) erfüllt, wenn die zentralen und bestimmenden Merkmale des Materials und die Gedankengänge der Autorin oder des Autors erfasst sind, wenn die Ausführungen gezielt auf die Aufgabenstellung bezogen sind und eigenständige sachgerechte Überlegungen enthalten, wenn fachspezifische Verfahren und Begriffe angemessen angewendet werden, wenn die Darstellung strukturiert und verständlich ausgeführt ist und eine differenzierte kritische Auseinandersetzung vorhanden ist.
- 10.4
Mündliche Prüfung
Die Bestimmungen für die mündliche Prüfung ergeben sich nach Nr. 3.1 bis Nr. 3.5.
- 10.5
Präsentation, besondere Lernleistung
Die Präsentation bezieht sich auf ein kursübergreifendes Thema, wobei alle der Schülerin und dem Schüler aus dem Unterricht bekannten und in der Schule zur Verfügung stehenden Darstellungsformen und Medien genutzt werden können. Sie kann eine fachübergreifende Themenstellung umfassen, muss aber den Schwerpunkt in den Lehrplänen des jeweiligen Faches haben.
Die besondere Lernleistung bezieht sich auf die Themen von mindestens zwei Halbjahren. Sie kann sich auch an fächerübergreifenden Themen orientieren.
Grundlage der Präsentation und der besonderen Lernleistung ist in Geschichte die kritische Auseinandersetzung mit historischen Quellen und/oder mit Fragen der Geschichtsschreibung und -überlieferung, in Erdkunde die inhaltliche Beherrschung eines geographischen Sachverhalts mittels Kartierung, mehrerer Quellen, eigener Datenerhebung, eines Experiments und/oder Baus und Erläuterung eines komplexeren Modells sowie in Politik und Wirtschaft die im Lehrplan genannten Bereiche und Problemfelder unter Beachtung des Zusammenhangs zwischen Politik und Ökonomie sowie zwischen Theorie und Praxis, wobei dieses auch durch eine empirische Untersuchung geschehen kann.
- 10.6
Ein Wörterbuch der Rechtschreibung wird zur Verfügung gestellt.
- 11.
Evangelische und Katholische Religionslehre
- 11.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
- 11.1.1
Evangelische Religionslehre
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten nachweisen, wie sie im Abschlussprofil benannt sind:
- -
Biblische (jüdische und christliche) Tradition, Texterschließung, Glaubenserfahrung und Bibel,
- -
Geschichtlichkeit von Kirche und Glauben, Stationen aus der Geschichte der Kirche, Glaubenserfahrung und Tradition, Spiritualität und Engagement,
- -
Dogmatische und ethische Fragestellungen,
- -
Substanz, Funktion und Wahrheit der Religion, nicht-christliche Deutungstraditionen, Dialogfähigkeit,
- -
Reflexion von Erfahrungen und Positionen, Religion und Wissenschaften, Sinnfragen.
Dieses konkretisiert sich in den folgenden vier Lern- und Prüfungsbereichen:
- 1.
Auseinandersetzung mit Jesus Christus und seiner Botschaft,
- 2.
Verantwortliches Handeln aus christlichem Glauben,
- 3.
Fragen nach Gott in unterschiedlichen Deutungstraditionen,
- 4.
Entwicklung christlichen Lebens, Quellen des Glaubens und die Frage nach Gemeinschaft
.
- 11.1.2
Katholische Religionslehre
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen
- -
verschiedene Aspekte der Sinnfrage und des Fragens nach Gott kennen und vom christlichen Glauben her Antworten geben,
- -
grundlegende Texte und Themen der biblischen Offenbarung methodisch und inhaltlich erschließen sowie die Bibel als Urkunde und Zeugnis jüdisch-christlichen Glaubens deuten,
- -
die Reich-Gottes-Verkündigung und Ethik Jesu als Impuls für ein gelingendes Leben erkennen und die Heilsbedeutung von Jesu Leben, Tod und Auferstehung reflektieren,
- -
in den Grundvollzügen der Kirche das Weiterwirken der befreienden, lebenschaffenden und solidarischen Wirklichkeit Gottes erkennen und sich mit diesem Anspruch auseinandersetzen,
- -
Wesenszüge des christlichen Menschenbildes kennen und daraus Maßstäbe verantwortlichen individuellen und gesellschaftlichen Handelns ableiten,
- -
christliche Wertvorstellungen begründet gegenüber anderen Werthaltungen und Normbegründungen vertreten.
Für die Abiturprüfung müssen Inhalte und Kenntnisse aus den folgenden sieben Lern- und Prüfungsbereichen zur Verfügung stehen:
- 1.
Bedeutung von Religion und Glaube für das menschliche Leben,
- 2.
Fragen nach Gott,
- 3.
Bedeutung von Leben, Tod und Auferstehung Jesu Christi,
- 4.
Ursprung, Gestalt und Auftrag der Kirche,
- 5.
Heilserwartungen und Geschichtsentwürfe angesichts biblischer Hoffnungsbilder,
- 6.
Grundaussagen des christlichen Menschenbilds,
- 7.
Grundzüge christlicher Ethik.
- 11.2
Aufgabenstellung in der schriftlichen Prüfung
Als Aufgabenarten werden die Textaufgabe und die Themaaufgabe festgelegt. Die konkrete Aufgabe kann Elemente der Textaufgabe und Elemente der Themaaufgabe miteinander verbinden. Jede Prüfungsaufgabe muss sich schwerpunktmäßig auf einen der in Nr. 11.1.1 oder Nr. 11.1.2 genannten Lern- und Prüfungsbereiche beziehen. Die Aufgabenvorschläge insgesamt umfassen mindestens zwei verschiedene Lern- und Prüfungsbereiche und schließen aus, dass ihre Bearbeitung in der Prüfung nur eine wiederholende Leistung darstellt. Beide Aufgabenarten verlangen fachspezifische Fragestellungen. Schwerpunkt kann eine biblisch-historische, eine systematisch- theologische, eine religionswissenschaftliche oder eine ethisch-handlungsorientierte Thematik sein, wobei Aussagepositionen geprüft werden können und eine begründete Stellungnahme gefordert wird. Die Textaufgabe zielt auf die Erschließung und Interpretation von Texten. Die Texte müssen in ihrem Anspruchsniveau den in den Lehrplänen genannten Quellen entsprechen. Die für eine Textaufgabe angemessenen Texte sollen eine deutlich erkennbare Position der Autorin oder des Autors, die oder der für sich oder eine definierbare Gruppe spricht, wiedergeben, eine Auseinandersetzung mit anderen Positionen ermöglichen, im Fall einer Textvergleichsaufgabe Spannungs- und Berührungspunkte enthalten. Die Themaaufgabe zielt auf die Darstellung und Erörterung fachspezifischer Sachverhalte, Begriffe und Probleme auf der Grundlage eines kurzen Textes oder anderer Materialien (Bild, Kunstwerk, Statistik). Text- und Themaaufgabe werden durch Arbeitsanweisungen gegliedert. Die Arbeitsanweisungen sollen die Aufgabe eingrenzen, präzisieren und akzentuieren und dabei eine fachspezifische Bearbeitung sicherstellen. Die Arbeitsanweisungen sollen in einem inneren Zusammenhang stehen, jedoch so weit voneinander unabhängig sein, dass die mangelhafte Bearbeitung einzelner Arbeitsanweisungen die Lösung der anderen nicht unmöglich macht.
- 11.3
Bewertung und Beurteilung
- 11.3.1
Die Grundlagen für die Bewertung ergeben sich nach Nr. 2.4.1.
- 11.3.2
Bei der Beurteilung der Prüfungsleistung bei Textaufgaben gelten die Anforderungen als „ausreichend“ (5 Punkte) erreicht, wenn zentrale Aussagen des Textes erfasst sind, wenn die Ausführungen auf die Aufgabenstellung bezogen sind und dabei grundlegende fachspezifische Verfahren und Begriffe angewandt werden, wenn die Darstellung im wesentlichen verständlich ausgeführt und erkennbar geordnet ist und wenn Ansätze einer Bewertung sichtbar werden.
Die Anforderungen werden „gut“ (11 Punkte) erreicht, wenn die Aussagen des Textes sinngemäß erfasst sind, wenn die Ausführungen auf die Aufgabenstellung bezogen sind und dabei fachspezifische Verfahren richtig angewandt werden, wenn die Darstellung verständlich ausgeführt und in sich schlüssig gegliedert ist und wenn eine eigenständige Bewertung und Position begründet dargelegt wird.
Bei der Beurteilung der Prüfungsleistung bei Themaaufgaben gelten die Anforderungen als „ausreichend“ (5 Punkte) erreicht, wenn wesentliche Aspekte des Themas erfasst und bei der Darstellung aufgenommen sind, wenn die Aussagen auf die Aufgabenstellung bezogen sind und dabei grundlegende fachspezifische Verfahren und Begriffe angewandt werden, wenn die Gedankengänge verständlich entwickelt und Widersprüche vermieden werden und Ansätze zu einer kritischen Auseinandersetzung vorhanden sind.
Die Anforderungen werden „gut“ (11 Punkte) erreicht, wenn die Aspekte des Themas voll erfasst sind, wenn die Ausführungen auf die Aufgabenstellung bezogen sind und dabei fachspezifische Verfahren richtig angewandt werden, wenn die Darstellung verständlich und stringent ausgeführt und eine differenzierte Auseinandersetzung erkennbar ist.
- 11.4
Mündliche Prüfung
Die Bestimmungen für die mündliche Prüfung ergeben sich nach Nr. 3.1 bis Nr. 3.5.
- 11.5
Präsentation, besondere Lernleistung
Die Themenstellung der Präsentation erwächst aus dem Inhalt der Lehrpläne für Religionslehre. Sie kann eine fachübergreifende Themenstellung umfassen, muss aber den Schwerpunkt in der jeweiligen Religionslehre haben. Die Themenstellung soll eine Problemstellung enthalten, die auf die aktuelle, lokale und/oder persönliche Situation der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers Bezug nimmt. Sie muss so erfolgen, dass im Kolloquium ein Bezug zu zwei der Lern- und Prüfungsbereiche nach Nr. 11.1.1 oder Nr. 11.1.2 hergestellt werden kann.
Die besondere Lernleistung in der jeweiligen Religionslehre bezieht sich auf die Themen von mindestens zwei Halbjahren und berücksichtigt zwei Lern- und Prüfungsbereiche.
- 11.6
Verfahrensregelungen
Zugelassenes Hilfsmittel für alle Aufgaben ist die Bibel in einer schuleigenen, den Schülerinnen und Schülern vertrauten Ausgabe. Ein Wörterbuch der Rechtschreibung wird zur Verfügung gestellt.“
- 12.
Ethik
- 12.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie Kenntnisse über Fragen und Probleme aus dem Bereich ethischer Wertvorstellungen und Grundsätze, auch soweit sie der Ethik als einer philosophischen Disziplin zugeordnet sind, besitzen und dass sie über religionskundliche Kenntnisse und solche aus dem Gebiet der politischen Philosophie sowie der Rechts-, Wirtschafts- und Sozialphilosophie verfügen. Unbeschadet der Schwerpunktbildung und Kursabfolge müssen für die Abiturprüfung Inhalte und Kenntnisse aus den folgenden fünf Lern- und Prüfungsbereichen zur Verfügung stehen: Tugenden, Normen, Werte; Recht und Gerechtigkeit; Freiheit und Gebundenheit, Religion und Weltanschauung; Vernunft und Gewissen; Verantwortung und Pflicht. Der Prüfung können zugrundegelegt werden: Texte zu philosophischen und religiösen Fragen sowie über aktuelle Ereignisse und Phänomene, die sittliche Grundfragen betreffen; Zeugnisse aus Kunst und Literatur in Vergangenheit und Gegenwart; Zeugnisse zu Tradition und Ereignissen in anderen Kulturen, Religionen und Weltanschauungen; Darstellungen der Positionen und Ergebnisse der Wissenschaften. In methodischer Hinsicht sollen die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass sie im Umgang mit Texten philosophisch-ethischen Inhalts in der Lage sind, das Problem bzw. den Sachverhalt zu erfassen, den angesprochenen Theorie- bzw. Problemzusammenhang nachzuvollziehen und die konstitutiven Elemente in ihrer inneren Bedeutung und ihrer Bedeutung für den Gesamtzusammenhang zu begreifen. Ferner soll es ihnen möglich sein, den Vorgang der Überprüfung einer Theorie in Bezug auf ihre Voraussetzungen, ihre Gründe, ihre innere Stimmigkeit und ihre Konsequenzen, ihre Nachbarschaft zu anderen Denkansätzen sowie die Anwendung von Theorien auf konkrete Probleme und Situationen zu erörtern. Schließlich sollen sie auch nachweisen, dass sie den Beitrag einer Theorie für die Lösung eines Problems einzuschätzen und einen Theorieansatz von einem bestimmten, begründeten Standpunkt her zu würdigen verstehen. In der Prüfung ist dieser Nachweis auch an die Fähigkeit zu gegliederter und geordneter Darstellung, zu Klarheit und Eindeutigkeit der Aussagen sowie zu der sprachlichen Angemessenheit der Darstellung geknüpft.
- 12.2
Aufgabenstellung in der schriftlichen Prüfung
Als Aufgabenart wird die Textaufgabe festgelegt. Der Text muss so beschaffen sein, dass er die Erarbeitung des Gedankenganges und die Einordnung der Aussagen in den größeren Zusammenhang eines bekannten philosophischen Ansatzes zur Erörterung ethischer Fragen sowie die Erläuterung der Einzelaussagen unter einer bestimmten Zielsetzung (z. B. Klärung der Voraussetzungen, der theoretischen und praktischen Konsequenzen, Überprüfung der logischen Stringenz) erlaubt, oder dass er den Vergleich verschiedener Ansätze mit dem Ziel der Klärung ethisch bedeutsamer Kontroversen, Entwicklungen und methodischer Zugänge zulässt. Jede Prüfungsaufgabe muss sich auf die genannten Quellen sowie auf mindestens zwei der in Nr. 12.1 genannten Lern- und Prüfungsbereiche beziehen.
- 12.3
Bewertung und Beurteilung
- 12.3.1
Die Grundlagen der Bewertung ergeben sich nach Nr. 2.4.1.
- 12.3.2
Bei der Beurteilung der Prüfungsleistung gelten die Anforderungen als „ausreichend“ (fünf Punkte) erfüllt, wenn zentrale Aussagen des Textes bzw. die in der Aufgabe mitgeteilten Aussagen in den Grundzügen erfasst, wenn die Ausführungen auf die Aufgabenstellung bezogen und wenn die angesprochenen Theorie- bzw. Problemzusammenhänge hinreichend differenziert verstanden worden sind. Dabei gilt eine Theorie oder ein Problem als verstanden, wenn die konstitutiven Elemente in ihrer inneren Bedeutung und in ihrer Bedeutung für den Gesamtzusammenhang gesehen wurden.
Bei der Beurteilung der Prüfungsleistung gelten die Anforderungen als „gut“ (11 Punkte) erfüllt, wenn die aufgabenbezogenen ethisch-philosophischen Probleme und Postionen nicht nur im Kern klar erfasst, sondern auch in ihrer Komplexität, Kontexteinbettung und praktischen Relevanz in klarer Agrumentation und sachbezogener Differenziertheit dargelegt werden, wenn die konstitutiven Elemente einer Theorie in ihrer Kohärenz und Konsistenz und im Hinblick auf in ihr angelegte Konsequenzen einer Prüfung unterzogen werden und wenn die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer die Fähigkeit nachweisen, fremde und eigene Denkansätze und Positionen im Hinblick auf ihren Beitrag zur Lösung eines Problems und ihrem Geltungsanspruch zu reflektieren.
- 12.4
Mündliche Prüfung
Die Bestimmungen für die mündliche Prüfung ergeben sich nach Nr. 3.1 bis Nr. 3.5.
- 12.5
Präsentation, besondere Lernleistung
Gegenstand einer Präsentation oder einer besonderen Lernleistung sind ethisch-philosophische Positionen und Traditionen, systematische Fragen der Ethik als philosophischer Disziplin sowie aktuelle ethische Problemfelder.
Die Präsentation dient der adressatenbezogenen Vermittlung einer ethisch-philosophischen Theorie, einer Kontroverse, eines Problems oder eines ethisch-philosophischen Standpunkts. Sie setzt neben den darstellenden, kritisch prüfenden, wertenden und nach Lösungen suchenden Qualifikationen in besonderem Maße die Sicherheit im Verständnis und in der Verarbeitung einer Theorie bzw. eines ethischen Problems voraus. Sie fordert die Fähigkeit zur Klärung und Verdichtung komplexer philosophischer Sachverhalte und Argumentationsgänge für andere, die Fähigkeit zu Gliederung, Ordnung und adressatenbezogener Vermittlung des eigenen Argumentationsgangs sowie die Fähigkeit, die gewählte Form der Präsentation philosophisch-ethischer Sachverhalte und Begrifflichkeiten ggf. metareflexiv zu erörtern. Als Präsentationsformen sind neben dem mediengestützten Vortrag u.a. Formen der öffentlichen Rede, der Debatte bzw. der öffentlichen Beratung und Begutachtung vorstellbar (Szenarien der Medizin-, Wissenschafts- und Politikberatung: Berater-/Expertenanhörungen oder Gutachtertätigkeit in Ethikkommissionen, in bioethischen, rechts-, sozial- und staatsphilosophischen Gesetzesgebungsverfahren und öffentlichen Debatten).
Die besondere Lernleistung muss sowohl umfangreiche Kenntnisse der relevanten ethisch-philosophischen Zusammenhänge als auch ein erhöhtes Problembewusstsein aufweisen. Fachübergreifende Themenstellungen müssen klar auf ethische Fragestellungen und Positionen zentriert sein.
- 12.6
Verfahrensregelungen
- 12.6.1
Der der schriftlichen Prüfungsaufgabe zugrundeliegende Text soll in der Regel nicht mehr als zwei Schreibmaschinenseiten (DIN-A4, eineinhalbzeilig), der der mündlichen Prüfung zugrundeliegende Text nicht mehr als eine DIN A 4-Seite (eineinhalbzeilig) umfassen.
- 12.6.2
Ein Wörterbuch der Rechtschreibung wird zur Verfügung gestellt.
- 13.
Philosophie
- 13.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen im Grundsatz ihre Fähigkeiten zu philosophieren, d.h. sich reflektierend mit vorgegebenen Problemzusammenhängen auseinanderzusetzen, nachweisen. Unbeschadet der Schwerpunktbildung und Kursabfolge sollen sie zeigen, dass sie mit wichtigen philosophischen Methoden, zum Beispiel analytischen, dialektischen, hermeneutischen Verfahren umgehen können. Sie sollen auf der Grundlage der im Unterricht behandelten Gegenstände inhaltliche Kenntnisse aus den folgenden vier Lern- und Prüfungsbereichen nachweisen: dem anthropologisch-gesellschaftlichen (einschließlich dem moralisch-praktischen), dem erkenntnistheoretischen, dem ästhetischen und dem metaphysischen/ontologischen. Sie sollen ferner zeigen, dass sie fähig sind, sich mit wichtigen Positionen und Schulen, wie Nominalismus, Realismus, Sensualismus, Materialismus, Platonismus, kritischer Realismus, auseinanderzusetzen. Sie sollen in der Lage sein, klassische Grundfragen der Philosophie zu formulieren und auf ihren jeweiligen Lebenskontext zu beziehen. In methodischer Hinsicht sollen sie die Fähigkeit besitzen, philosophische Texte richtig einzuordnen, ihren Entstehungszusammenhang zu rekonstruieren und ihre wesentlichen Argumentationszusammenhänge zu analysieren. Dabei soll ein sicherer Umgang mit Grundbegriffen und Denkfiguren deutlich werden. Weiterhin sollen sie die Fähigkeit besitzen, komplexe Theorien zu erschließen, die wesentlichen Aspekte herauszustellen, sie zu beurteilen und dabei die Kriterien der Bewertung auszuweisen. Bei der Prüfung von Theorien sollen die jeweiligen Alternativen in den Blick genommen werden, und es soll deutlich werden, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer in der Lage sind, die lebenspraktische Bedeutung von Theorien von einem begründeten Standpunkt aus zu würdigen. In der Prüfung soll die Fähigkeit zu gegliederter und geordneter Darstellung, zu präziser Begriffsbildung und zu sprachlicher Angemessenheit deutlich werden. Für die genannten Lern- und Prüfungsbereiche, die auch als Reflexionsbereiche gelten, sind die Schritte Begreifen, Erörtern und Urteilen mit steigenden Anforderungen an die Selbständigkeit der Prüfungsleistung kennzeichnend.
- 13.2
Aufgabenstellung in der schriftlichen Prüfung
Als Aufgabenart wird die Textaufgabe festgelegt. Der Text muss eine klare Analyse erlauben, er soll einen wichtigen Argumentationszusammenhang mit einem Hauptgedanken oder einer Antithese präsentieren und zu einer eigenständigen Auseinandersetzung anregen. In der Aufgabenstellung soll eine klare Zielsetzung erkennbar sein (z.B. Erschließung des Kontextes, Aufweis der theoretischen und praktischen Konsequenzen, Überprüfung der logischen Stimmigkeit, Vergleich mit konkurrierenden Theorien). Der Text kann auch in einer kurzen Sentenz, einem Epigramm mit Impulsqualität bestehen. In diesem Fall sollen erschließende Zusatzaufgaben den Weg der Bearbeitung auf einer mittleren Ebene der Präzisierung vorstrukturieren, aber nicht festlegen. Sie sollen auch auf die Einordnung des Gedankens in bekannte philosophische Zusammenhänge abzielen, dabei aber vor allem zu einer eigenständigen Auseinandersetzung anregen. Jede Prüfungsaufgabe muss sich schwerpunktmäßig auf mindestens einen der genannten Lern- und Prüfungsbereiche beziehen. In ihrer Gesamtheit umfassen die Aufgabenvorschläge mindestens zwei verschiedene Lern- und Prüfungsbereiche.
- 13.3
Bewertung und Beurteilung
Die Grundlagen der Bewertung ergeben sich nach Nr. 2.4.1. Bei der Beurteilung der Prüfungsleistung gelten die Anforderungen als „ausreichend“ (fünf Punkte) erfüllt, wenn zentrale Aussagen des Textes bzw. die Aussagen der Aufgabenstellung in den Grundzügen erfasst, wenn die Ausführungen auf die Aufgabenstellung bezogen und wenn die angesprochenen Theorie- bzw. Problemzusammenhänge hinreichend differenziert verstanden worden sind. Dabei gilt eine Theorie oder ein Problem als verstanden, wenn die konstitutiven Elemente in ihrer inneren Bedeutung und in ihrer Bedeutung für den Gesamtzusammenhang gesehen wurden. Bei schwierigen philosophischen Texten mit großer Begriffs- und Problemdichte und hohem Abstraktionsniveau kann eine Prüfungsleistung auch dann noch als „ausreichend“ (fünf Punkte) bewertet werden, wenn sie gewisse Mängel im Bereich Begreifen (Einbringen der angesprochenen Theoriezusammenhänge, sachgemäße Verwendung der philosophischen Termini) aufweist. Bei einem leichten Text müssen vor allem im Bereich Erörtern die Anforderungen so bemessen sein, dass ein vergleichbares Beurteilungsniveau gewährleistet ist. Eine Leistung kann nur dann „ausreichend“ (fünf Punkte) genannt werden, wenn die Anforderungen in den Bereichen Begreifen und Erörtern hinreichend differenziert erfüllt sind. Bei der Beurteilung der Prüfungsleistung gelten die Anforderungen als „gut“ (11 Punkte) erfüllt, wenn Aussagen des Textes bzw. Aussagen der Aufgabenstellung in ihrer inneren Bedeutung und im Gesamtzusammenhang detailliert erfasst, die aufgabenbezogenen Ausführungen in differenzierter Form und unter adäquater Verwendung der relevanten philosophischen Termini dargestellt, die angesprochenen Theorie- bzw. Problemzusammenhänge in ihrer Komplexität verstanden und eigene Denkansätze und Positionen sachbezogen reflektiert worden sind.
- 13.4
Mündliche Prüfung
Die Bestimmungen für die mündliche Prüfung ergeben sich nach Nr. 3.1 bis Nr. 3.5. Es müssen mindestens zwei der vier Lern- und Prüfungsbereiche einbezogen werden.
- 13.5
Präsentation, besondere Lernleistung
Die Präsentation und die besondere Lernleistung beziehen sich auf ein kursübergreifendes Thema und die curricularen Vorgaben für die Qualifikationsphase. Alle den Schülerinnen und Schülern bekannten Darstellungsformen und Medien können genutzt werden. Sie kann eine fachübergreifende Themenstellung umfassen, muss aber den Schwerpunkt in Philosophie haben.
- 13.6
Verfahrensregelungen
- 13.6.1
Der der schriftlichen Prüfungsaufgabe zugrundeliegende Text soll in der Regel nicht mehr als zwei Schreibmaschinenseiten (DIN A 4, eineinhalbzeilig), der der mündlichen Prüfung zugrundeliegende Text nicht mehr als eine DIN-A4-Seite (eineinhalbzeilig) umfassen.
- 13.6.2
Ein Wörterbuch der Rechtschreibung kann zur Verfügung gestellt werden.
- 14.
Mathematik
- 14.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie in der Lage sind, bei der Bearbeitung einer gestellten Aufgabe die dazu benötigten mathematischen Begriffe, Sätze und Verfahren aus einem geordneten Besitz von Kenntnissen selbständig auszuwählen und im vertrauten Zusammenhang anzuwenden, die gelernten mathematischen Methoden und Denkweisen auch auf vergleichbare neue Situationen zu übertragen, wobei es entweder um veränderte Fragestellungen oder um veränderte Sachzusammenhänge oder um abgewandelte Verfahren gehen kann. Sie sollen in geringerem Umfang auch neuartige oder komplexere Fragestellungen bearbeiten können. Dazu müssen sie über die Beherrschung mathematischer Techniken hinaus die durch die Aufgabenstellung beschriebene Situation analysieren und auf gelernte Verfahren beziehen sowie die Ergebnisse von Rechnungen und Gedankengängen interpretieren, kritisch überprüfen und beurteilen können. Sie sollen zeigen, dass sie geeignete Beispiele und Gegenbeispiele finden, konkrete Anwendungsprobleme durch mathematische Modelle beschreiben und mathematische Aussagen an Beispielen konkretisieren, in einfachen Fällen auch verallgemeinern können. Dazu ist die Fähigkeit erforderlich, Probleme in Teilprobleme zu untergliedern, mathematische Sätze richtig einzuordnen und miteinander zu verbinden, mathematische Zusammenhänge zu erkennen sowie die gemeinsame Struktur mathematischer Sachverhalte auszunutzen und bekannte Lösungsmuster auf neue Problemstellungen anzuwenden. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen grundlegende Algorithmen und Beweisverfahren sowie heuristische Verfahren kennen und anwenden können und einfache vollständige Fallunterscheidungen durchführen können. Sie sollen ihre Ausführungen übersichtlich ordnen, wesentliche Gedankengänge gegliedert und folgerichtig aufbauen und darstellen und wichtige Aussagen begründen können. Dies schließt die angemessene Verwendung der Fachsprache und Symbolik ein. Die gegebenen Hilfsmittel sollen sachgerecht eingesetzt werden.
- 14.2
Aufgabenstellung in der schriftlichen Prüfung
Die Aufgabe, die von den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern insgesamt zu bearbeiten ist, besteht aus zwei bis drei voneinander unabhängigen Teilaufgaben. Mit jeder Teilaufgabe soll eine selbständige anspruchsvolle Prüfungsleistung möglich sein. Prüfungsgegenstände sind in jedem Fall die nach dem Lehrplan verbindlichen Inhalte aus Analysis und aus mindestens einem weiteren der Sachgebiete Lineare Algebra/Analytische Geometrie und Stochastik (Wahrscheinlichkeitsrechnung/ Statistik). Die Vorschläge müssen insgesamt diese drei Sachgebiete zum Gegenstand haben. Dabei müssen sich die Anforderungen in jedem Aufgabenvorschlag zu mindestens einem Drittel auf Analysis beziehen. Jede Teilaufgabe wird in der Regel durch eine nicht zu große Zahl von Arbeitsanweisungen gegliedert, die nicht beziehungslos nebeneinander stehen sollen. Ein gemeinsamer Rahmen kann durch ein Thema, ein Problem oder ein Verfahren oder durch den Vergleich und die Diskussion mehrerer Ergebnisse oder Lösungswege bestimmt sein. Eine Arbeitsanweisung soll möglichst unabhängig von Ergebnissen vorhergehender Arbeitsanweisungen ausgeführt werden können; dazu können Zwischenergebnisse in der Aufgabe selbst enthalten sein. Die Arbeitsanweisungen können abzielen auf die Ermittlung konkreter Einzelergebnisse und deren graphische oder zeichnerische Darstellung, auf die Auswertung von Informationen, die Modellierung von Sachverhalten, die Darstellung und Erläuterung mathematischer Verfahren, die Untersuchung vorgegebener mathematischer Objekte auf ihre Eigenschaften, den Vergleich verschiedener Ergebnisse, Lösungswege oder Verfahren, das Übertragen der Ergebnisse einer Untersuchung auf einen anderen Sachverhalt im Sinne der Vernetzung verschiedener Teilgebiete, die Konstruktion geometrischer oder anderer mathematischer Objekte sowie auf die Durchführung, Vervollständigung, Begründung oder Prüfung von Beweisen. Jede Aufgabe soll in ihren Arbeitsanweisungen mehrere der hier genannten Ziele enthalten. Eine ausschließlich aufsatzartig zu bearbeitende Aufgabe ist nicht geeignet.
- 14.3
Bewertung und Beurteilung
- 14.3.1
Neben den Gesichtspunkten der Bestimmungen nach Nr. 2.4.1 sind die Übersichtlichkeit der Ausführungen, die Darlegung wesentlicher Gedankengänge und die Begründung wichtiger Aussagen bei der Bewertung zu berücksichtigen. Mangelhafte Gliederung, Fehler in der Fachsprache, Ungenauigkeiten in Zeichnungen oder falsche Bezüge zwischen Zeichnungen und Text sind als fachliche Fehler zu werden. Richtiges Erfassen der Aufgabe und vollständige, präzise Bearbeitung eines Teils der Arbeitsanweisungen sind bei vergleichbarem Umfang erbrachter Teilleistungen höher zu bewerten als unvollständige, oberflächliche Ausführungen. Der Anteil der zu erbringenden Teilleistungen an der erwarteten Gesamtleistung kann durch Gewichtungseinheiten gekennzeichnet werden, die auch als Hilfen bei der Bewertung dienen. Für jede Teilleistung wird die Selbständigkeit der Prüfungsleistung gekennzeichnet.
- 14.3.2
Für die Beurteilung der Prüfungsleistung ist bei den Teilaufgaben und einzelnen Arbeitsanweisungen der Anteil der erbrachten Prüfungsleistung an der erwarteten Gesamtleistung anzugeben.
- 14.4
Mündliche Prüfung
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen in der mündlichen Prüfung zeigen, dass sie über mathematische Sachverhalte in freiem Vortrag berichten und im Gespräch zu mathematischen Fragen Stellung nehmen können. Um in der zur Verfügung stehenden Zeit diese Kompetenzen überprüfen zu können, muss sich die Aufgabenstellung für die mündliche Prüfung grundsätzlich von der für die schriftliche Prüfung unterscheiden. Im Vordergrund sollte die Darstellung und Begründung von Sachverhalten und Verfahren stehen. In der Prüfung ist der Nachweis verschiedener fachlicher und methodischer Kompetenzen zu fordern. Umfangreiche Rechnungen und zeitaufwändige Konstruktionen sind zu vermeiden. Grundlage für die mündliche Prüfung ist eine begrenzte, gegliederte Aufgabe. Diese muss Unterrichtsinhalte aus mindestens zwei der vier Kurshalbjahre 12.I bis 13.II enthalten. Im übrigen gelten die Ausführungen über die schriftliche Abiturprüfung sinngemäß.
- 14.5
Präsentation, besondere Lernleistung
Die Präsentation und die besondere Lernleistung gibt den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern Gelegenheit zur
- -
eigenständigen und vertieften Bearbeitung und Auseinandersetzung mit mathematischen Fragestellungen und Problemen,
- -
Modellierungen und Lösungen von praktischen Problemen aus anderen Teilgebieten,
- -
Entwicklung oder Wertung von computerunterstützten mathematischen Lösungswegen innerhalb der Mathematik oder auch aus anderen Bereichen,
- -
Auseinandersetzung mit historischen Entwicklungen in der Mathematik.
- 14.6
Verfahrensregelungen
Grundsätzlich sind folgende Hilfsmittel zugelassen: Zeichengeräte und -papier, Mathematische Formelsammlung, Tabellen zur Stochastik, Taschenrechner, soweit der Grundsatz der Gleichbehandlung gewahrt bleibt. Bei der Aufgabenstellung ist die Beschreibung der zugelassenen Leistungsfähigkeit des Taschenrechners anzugeben, z. B. „nicht programmierbar“, „formelprogrammierbar“, „programmierbar“, „graphikfähig“.
- 15.
Naturwissenschaften
- 15.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
Biologie, Chemie und Physik sind eigenständige Fächer. Dennoch lassen sich gemeinsame Kenntnisse und Fähigkeiten angeben, die die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer nachweisen sollen. Sie sollen über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um experimentelle und theoretische Fragestellungen sowie Fragestellungen zum System- und Aspektcharakter der jeweiligen Naturwissenschaften zu bearbeiten. Sie sollen geeignete Vorgänge der jeweiligen Naturwissenschaft mathematisch beschreiben und die Fachsprache und Symbolik angemessen verwenden können. Zu den fachlichen Qualifikationen für das Bearbeiten naturwissenschaftlicher Fragestellungen gehören das exakte Planen, Beschreiben und Auswerten von Experimenten. Ferner ist die Durchdringung theoretischer Zusammenhänge notwendig, insbesondere das Verstehen und Anwenden naturwissenschaftlicher Methoden, Modelle und Konzepte. Fragestellungen zum Aspektcharakter einer Naturwissenschaft sollen überprüfen, ob die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer Kenntnisse im jeweiligen Fach auf allgemeine naturwissenschaftliche und technische Problemstellungen anwenden können, ob sie Erkenntnisse und Methoden aus Nachbardisziplinen einbeziehen und Rück- und Wechselwirkungen der Erkenntnisse auf das Bild vom Menschen und der Gesellschaft erläutern können. Darüber hinaus gelten die folgenden fachspezifischen Bestimmungen.
Im Fach Biologie müssen für die Abiturprüfung die im Lehrplan festgelegten verbindlichen Inhalte aus den folgenden sechs Lern- und Prüfungsbereichen verfügbar sein: Zellbiologie, Genetik, Ökologie und Stoffwechselphysiologie, Verhaltensbiologie und Evolution. Neben Problemen, Methoden und Ergebnissen der wissenschaftlichen Biologie sollen auch Probleme der biologischen Existenz des Menschen in die Aufgabe einbezogen werden.
Im Fach Chemie müssen für die Abiturprüfung die im Lehrplan festgelegten verbindlichen Inhalte aus den folgenden sieben Lern- und Prüfungsbereichen verfügbar sein: Struktur der Materie; Reaktionstypen und Reaktionsmechanismen; Antrieb und Steuerung chemischer Reaktionen; Reaktionsverhalten von Kohlenstoff-Wasserstoff- Verbindungen und deren Derivaten; Naturstoffe und Kunststoffe; Methoden der analytischen Chemie; Ausgewählte Themen der angewandten Chemie.
Im Fach Physik müssen für die Abiturprüfung die im Lehrplan festgelegten verbindlichen Inhalte aus den folgenden vier Lern- und Prüfungsbereichen verfügbar sein: Mechanik; elektrisches und magnetisches Feld; mechanische und elektromagnetische Schwingungen und Wellen; Quanten- und Atomphysik. Die für die Mechanik im Lehrplan genannten Teilgebiete müssen instrumentell, d.h. als Grundlagenwissen für die weiteren Gebiete der Physik, verfügbar sein, sind selbst jedoch nicht Gegenstand der Abiturprüfung. In den Fächern Biologie und Physik müssen in jeder Prüfungsaufgabe schwerpunktmäßig Anforderungen aus wenigstens einem, in Chemie aus mindestens zwei der oben angegebenen Lern- und Prüfungsbereiche enthalten sein. Die Vorschläge müssen insgesamt in Biologie und Physik Anforderungen aus mindestens zwei, in Chemie aus wenigstens drei der angegebenen Lern- und Prüfungsbereiche erfassen. Andere als die hier genannten Lern- und Prüfungsbereiche können nur im Rahmen der Vorgaben des Lehrplans herangezogen werden. Ihr Anteil an der Beurteilung der gesamten schriftlichen Prüfung darf nicht mehr als ein Drittel betragen.
- 15.2
Aufgabenstellung in der schriftlichen Prüfung
Den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern kann eine in sich geschlossene Aufgabe oder eine aus mehreren voneinander unabhängigen Teilaufgaben zusammengesetzte Aufgabe vorgelegt werden. Die Anzahl der zu bearbeitenden Teilaufgaben ist so zu begrenzen, dass mit jeder Teilaufgabe eine selbständige anspruchsvolle Prüfungsleistung möglich ist. Als Aufgabenarten werden festgelegt: Bearbeitung eines Demonstrationsexperiments, Durchführung und Bearbeitung eines Schülerexperiments, Bearbeitung einer Aufgabe, die fachspezifisches Material (z.B. die Beschreibung eines nicht vorgeführten Experiments, Texte, Tabellen, Messreihen, Graphen, Bilder, Filme, Naturobjekte, Präparate) enthält. Mischformen dieser Aufgabenarten sind möglich. Eine ausschließlich aufsatzartig zu bearbeitende Aufgabe ohne vorgelegtes Material oder ohne Experiment ist nicht zulässig. Jede Aufgabe wird in der Regel durch eine nicht zu große Zahl von Arbeitsanweisungen gegliedert, die nicht beziehungslos nebeneinander stehen dürfen. Den Mittelpunkt der Aufgabe bildet stets das angebotene Arbeitsmaterial oder das durchzuführende Experiment, mit dem alle Arbeitsanweisungen verbunden sind. Es ist anzustreben, dass eine Arbeitsanweisung möglichst unabhängig von Ergebnissen aus den vorhergehenden Arbeitsanweisungen ausgeführt werden kann.
- 15.3
Bewertung und Beurteilung
- 15.3.1
Neben den Gesichtspunkten der Bestimmungen nach Nr. 2.4.1 sind die Übersichtlichkeit der Ausführungen, die Darlegung wesentlicher Gedankengänge und die Begründung wichtiger Aussagen bei der Bewertung zu berücksichtigen. Mangelhafte Gliederung, Fehler in der Fachsprache, Ungenauigkeiten in Zeichnungen oder falsche Bezüge zwischen Zeichnungen und Text sind als fachliche Fehler zu werten. Richtiges Erfassen der Aufgabe und vollständige, präzise Bearbeitung eines Teils der Arbeitsanweisungen sind bei vergleichbarem Umfang erbrachter Teilleistungen höher zu bewerten als unvollständige, oberflächliche Ausführungen. Der Anteil der zu erbringenden Teilleistungen an der erwarteten Gesamtleistung kann durch Gewichtungseinheiten gekennzeichnet werden, die auch als Hilfen bei der Bewertung dienen.
- 15.3.2
Für die Beurteilung der Prüfungsleistung ist bei den Teilaufgaben und den einzelnen Arbeitsanweisungen der Anteil der erbrachten Prüfungsleistung an der erwarteten Gesamtleistung anzugeben. Die Note „ausreichend“ (fünf Punkte) wird erteilt, wenn annähernd die Hälfte der erwarteten Gesamtleistung erbracht wird.
Die Note „gut“ (11 Punkte) wird erteilt, wenn die Fähigkeit zur Auflösung komplexer Sachverhalte in überschaubaren Teilstrukturen und Teilprozesse, das Voraussagen fachspezifischer Funktionsabläufe unter Anwendung gelernter Fakten sowie das Wiedererkennen bekannter Strukturen und Funktionsabläufe in unbekannten Objekten und die Anwendung von Gesetzen auf bekannte oder neuartige Sachverhalte und Erscheinungen gut erkennbar ist.
- 15.4
Mündliche Prüfung
Grundlage für die mündliche Prüfung ist eine begrenzte, gegliederte Aufgabe. Die übrigen Ausführungen über die schriftliche Abiturprüfung gelten sinngemäß. Mit Rücksicht auf die kürzere Arbeitszeit sind längere Ableitungen und Rechnungen zu vermeiden.
- 15.5
Präsentation, besondere Lernleistung
Die Präsentation und die besondere Lernleistung geben den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern Gelegenheit zur
- -
eigenständigen und vertieften auch experimentellen Bearbeitung einer Problemstellung,
- -
Problembeschreibung; Methodenreflexion; Recherche; Sichtung, Konzipierung von Experimenten,
- -
Strukturierung und Auswertung von - ggfl. auch fremdsprachigen - Informationen.
- 15.6
Verfahrensregelungen
- 15.6.1
Sollen mit einem Experiment quantitative Arbeitsunterlagen während der schriftlichen Prüfung oder der Prüfungsvorbereitung für die mündliche Prüfung gewonnen werden, so sind diese bereits beim Erstellen der Aufgabe zu sichern. Auf diese Weise ist es möglich, beim Mißlingen des Experimentes den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erforderlichen Daten zur weiteren Bearbeitung zur Verfügung zu stellen.
- 15.6.2
Grundsätzlich sind folgende Hilfsmittel zugelassen: Zeichengeräte und -papiere, eingeführtes Tabellenwerk, eingeführte Formelsammlung, elektronischer Taschenoder Tischrechner, soweit der Grundsatz der Gleichbehandlung gewahrt bleibt.
- 16.
Informatik
- 16.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie bekannte Sachverhalte, Regeln und Prinzipien informatischer Modellierung kennen sowie erlernte Methoden und Verfahren im vertrauten Zusammenhang auf neue Problemstellungen aus einem bekannten Problemkreis und in geringerem Umfang auch auf neuartige Problem anwenden können. Ihre Modelle sollen sie grafisch darstellen und mit einer Programmier- oder Datenbank-Sprache umsetzen können. Dabei sollen sie problemadäquate Algorithmen und Datenstrukturen unter Beachtung verfügbarer Klassenhierarchien auswählen, strukturieren und anwenden können, sowie bei Bedarf eigene Algorithmen und Datenstrukturen entwerfen können.
Insbesondere sollen sie auch Miniwelten als Datenbanksysteme modellieren oder vorgegebene Datenbanken analysieren, diese unter vorgegebenen Fragestellungen und informatischen Techniken bearbeiten, sowie kritisch überprüfen und beurteilen können. Die Anwendungsmöglichkeiten, rechtlichen Rahmenbedingungen und technischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Auswirkungen von Informatiksystemen sollen sie kennen und beschreiben und die Grenzen und Möglichkeiten, Chancen und Gefahren des IT-Einsatzes beurteilen können.
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen zudem nachweisen, dass sie formale Konzepte der theoretischen Informatik kennen und damit umgehen können, auf Anwendungszusammenhänge beziehen und hinsichtlich theoretischer Fragestellungen einordnen und reflektieren können. Sie sollen ihre Ausführungen übersichtlich ordnen, wesentliche Gedankengänge gegliedert und folgerichtig aufbauen und darstellen sowie wichtige Aussagen begründen können. Dies schließt eine angemessene Verwendung der Fach-, Programmier- und Modellierungssprache ein. Sie sollen die gegebenen Hilfsmittel bzw. bei Prüfungen mit Computernutzung die entsprechenden Geräte sachgerecht einsetzen können.
- 16.2
Aufgabenstellung in der schriftlichen Prüfung
Die Aufgabe, die von Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern insgesamt zu bearbeiten ist, besteht aus zwei bis drei voneinander unabhängigen Teilaufgaben. Mit jeder Teilaufgabe soll eine selbstständige anspruchsvolle Prüfungsleistung möglich sein. Ein gemeinsamer Rahmen kann durch ein Thema, ein Problem, ein Verfahren oder durch den Vergleich und die Diskussion mehrerer Lösungen (Modellierungen, Algorithmen bzw. Datenstrukturen) bestimmt werden.
Die Arbeitsanweisungen können abzielen auf die Modellierung objektorientierter Informatiksysteme, datenbankbasierter Miniwelten, problemadäquater Datenstrukturen bzw. von Automaten, Sprachen und Grammatiken, Anwendung von Algorithmen zur Berechnung von Lösungen, auf die Analyse, Darstellung und Transformation von Algorithmen- und Datenstrukturen, auf die Analyse, Normalisierung und Abfrage von Datenbanken, auf die Simulation, Programmierung, Darstellung und Transformation von Automaten, auf den Vergleich verschiedenartiger Lösungen, sowie auf die Dokumentation und Bewertung von Lösungen hinsichtlich Korrektheit und Effizienz sowie die Beschreibung und Beurteilung von Anwendungsmöglichkeiten der Informations- und Kommunikationstechniken, ihrer rechtlicher Rahmenbedingungen und Auswirkungen auf die Gesellschaft. Jede Teilaufgabe soll in ihren Arbeitsanweisungen mehrere der hier genannten Ziele enthalten. Eine ausschließlich aufsatzartig zu bearbeitende Aufgabe ist nicht zulässig.
Wenn für die Lösung einer Teilaufgabe die Computernutzung vorgesehen ist, muss sichergestellt sein, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sich nicht gegenseitig benachteiligen oder begünstigen, dass ihnen die besondere Prüfungssituation vertraut ist und dass ihnen durch eventuelle Funktionsstörungen der IT-Anlage kein Nachteil entsteht. Hier sind nötigenfalls andere Teilaufgaben oder Zwischenlösungen zur Verfügung zu stellen.
- 16.3
Bewertung und Beurteilung
- 16.3.1
Neben den Gesichtspunkten der Bestimmungen nach Nr. 2.4 sind die Übersichtlichkeit der Ausführungen, die Darlegung wesentlicher Gedankengänge und Lösungsvorschläge sowie die Begründung wesentlicher Aussagen bei der Bewertung zu berücksichtigen. Mangelhafte Gliederung, Fehler in der Fachsprache, Ungenauigkeiten bei der graphischen Darstellung von Modellierungen, Algorithmen und Datenstrukturen oder falsche Bezüge zwischen verschiedenen Darstellungsformen sind als fachliche Fehler zu werden. Richtiges Erfassen der Aufgabe und vollständige, präzise Bearbeitung eines Teiles der Arbeitsanweisungen sind bei vergleichbarem Umfang erbrachter Teilleistungen höher zu bewerten als unvollständige oberflächliche Ausführungen. Der Anteil von zu erbringenden Teilleistungen und der erwarteten Gesamtleistung kann durch Gewichtungseinheiten gekennzeichnet werden, die auf der Grundlage von Anlage 8 auch als Hilfen bei der Bewertung dienen.
- 16.3.2
Für die Bearbeitung der Prüfungsleistung ist bei den Teilaufgaben und einzelnen Arbeitsanweisungen der Anteil der erbrachten Prüfungsleistung an der erwarteten Gesamtleistung anzugeben. Die Notenpunkte werden gemäß Anlage 8 erteilt.
- 16.4
Mündliche Prüfung
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen in der mündlichen Prüfung zeigen, dass sie über informatische Sachverhalte in freiem Vortrag berichten und im Gespräch zu informatischen Fragen Stellung nehmen können. Um in der zur Verfügung stehenden Zeit diese Kompetenzen überprüfen zu können, muss sich die Aufgabenstellung für die mündliche Prüfung grundsätzlich von der für die schriftliche Prüfung unterscheiden. Im Vordergrund sollte die Darstellung und Begründung von Sachverhalten und Verfahren stehen. In der Prüfung ist der Nachweis verschiedener fachlicher und methodischer Kompetenzen zu fordern. Umfangreiche Modellierungen, komplexe Algorithmen und Datenstrukturen sind zu vermeiden. Grundlage für die mündliche Prüfung ist eine begrenzte, gegliederte Aufgabe. Diese muss Unterrichtsinhalte aus mehreren Kurshalbjahren enthalten. Im übrigen gelten die Ausführungen über die schriftliche Abiturprüfung sinngemäß.
- 16.5
Präsentation, besondere Lernleistung
Im Fach Informatik sollen für eine Präsentation computerbasierte Medien benutzt werden. Bei der Aufgabenstellung ist von einem komplexen Problem auszugehen, das eine vertiefte Auseinandersetzung erfordert.
- 16.6
Verfahrensregelungen
Grundsätzlich sind als Hilfsmittel zugelassen: Zeichengeräte, Taschenrechner, Computer, Syntaxbeschreibungen und Sammlungen wichtiger Befehle der verwendeten Programmier- und Datenbanksprache, sofern der Grundsatz der Gleichbehandlung gewahrt bleibt.
- 17.
Sport
- 17.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen die im Lehrplan festgelegten verbindlichen Unterrichtsinhalte und Arbeitsmethoden nachweisen. Dazu gehören auch die Inhalte, die sich auf die als Leitperspektiven im jeweiligen Kursprofil ausgewiesenen verbindlichen Pädagogischen Perspektiven beziehen. Über diese Schwerpunktbildungen hinaus sollen sie Kenntnisse zur Realisierung des eigenen sportlichen Handelns, Kenntnisse zum sportlichen Handeln im sozialen Kontext sowie Kenntnisse über den Sport als Teil der gesellschaftlichen Wirklichkeit besitzen und über fachspezifische Methoden und Formen selbstständigen Arbeitens verfügen.
- 17.2
Prüfungsteile
Die Prüfung umfasst einen sportpraktischen und einen sporttheoretischen Teil.
Die Anforderungen und Bewertungskriterien des sportpraktischen Teils der Prüfung sowie nähere Erläuterungen zur Kombination von Sportarten eines Bewegungsfeldes ergeben sich aus dem Erlass zu den „Ausführungsbestimmungen für den sportpraktischen Teil der Abiturprüfung im Fach Sport“ in der jeweils gültigen Fassung. Unabhängig von der thematischen Ausrichtung des Unterrichts (gewählte Pädagogische Perspektiven) handelt es sich bei diesen Leistungsüberprüfungen immer um eine Überprüfung der Bewegungsleistung bzw. des sportmotorischen Könnens.
Die Aufgabenstellung im sporttheoretischen Teil steht - ausgehend von den thematischen Schwerpunktsetzungen mit ihren verbindlichen Pädagogischen Perspektiven - im Zusammenhang mit dem sportpraktischen Teil der Abiturprüfung.
- 17.3
Prüfung im Leistungskursfach
Der sporttheoretische Teil der Prüfung besteht aus einer Klausur und gegebenenfalls einer zusätzlichen mündlichen Prüfung nach § 38 Abs. 2. Die Klausur ist die sprachlich ausformulierte Bearbeitung des gestellten Prüfungsvorschlages aus den Bereichen der Sporttheorie. Die Aufgabenstellungen müssen themenbezogen und materialgebunden sein. Dabei muss ein Bezug zur Sportpraxis - ausgehend von den thematischen Schwerpunktsetzungen mit ihren verbindlichen Pädagogischen Perspektiven - hergestellt werden. Die Bearbeitungszeit ergibt sich nach § 27 Abs. 4.
Der sportpraktische Teil der Prüfung besteht aus Leistungsüberprüfungen mit Inhalten aus je einer der in der Qualifikationsphase schwerpunktmäßig betriebenen Sportarten aus zwei Bewegungsfeldern nach Wahl der Schülerin/des Schülers.
- 17.4
Prüfung im Grundkursfach
Der sportpraktische Teil der Prüfung besteht aus einer Leistungsüberprüfung mit Inhalten aus einer der in der Qualifikationsphase schwerpunktmäßig betriebenen Sportart eines Bewegungsfeldes nach Wahl der Schülerin oder des Schülers.
Der sporttheoretische Teil der Prüfung besteht aus einer mündlichen Prüfung gemäß den §§ 39 bis 41.
- 17.5
Bewertung und Beurteilung
Jede Teilprüfung wird mit einer ganzen Punktzahl bewertet.
Die Leistungen in den sportpraktischen Teilen werden jeweils mit einer ganzen Punktzahl bewertet und ohne Rundung gleichgewichtig zusammengefasst. Die Leistungen im sporttheoretischen Prüfungsteil werden mit einer ganzen Punktzahl bewertet. Für die Gesamtbewertung werden die Ergebnisse aus der sportpraktischen Prüfung und der sporttheoretischen Prüfung addiert, durch zwei dividiert und dann gerundet.
Die Beurteilung eines der beiden Prüfungsteile mit null Punkten schließt eine Gesamtbeurteilung mit mehr als drei Punkten einfacher Wertung und die Bewertung eines der beiden Prüfungsteile mit ein bis drei Punkten eine Gesamtbeurteilung mit mehr als fünf Punkten einfacher Wertung aus.
Findet zusätzlich eine mündliche Prüfung nach § 38 Abs. 2 statt, so wird das Gesamtergebnis nach § 41 Abs. 4 ermittelt. Der schriftlichen Prüfung entspricht dabei das Ergebnis aus schriftlicher und sportpraktischer Prüfung.
- 17.6
Präsentation, besondere Lernleistung
Eine Präsentation oder besondere Lernleistung muss sich auf die thematischen Schwerpunktsetzungen des Unterrichts in der Qualifikationsphase mit seinen verbindlichen Pädagogischen Perspektiven beziehen. Die Präsentation kann sportpraktische Anteile aufweisen, diese dürfen aber nicht Gegenstand der Bewertung sein.
- 17.7
Verfahrensregelungen
Für jede sportpraktische Prüfung wird nach § 30 Abs. 6 ein Fachauschuss gebildet. Sie findet in der vorletzten Unterrichtswoche der Kursphase 13/II an einem Tag (Grundkursfach) bzw. an zwei verschiedenen Tagen (Leistungskursfach) statt. Die Prüfung in einem Bewegungsfeld/in einer Sportart ist, mit Ausnahme der Sportart Orientierungslauf, an einem Tag zu absolvieren.
Zusammen mit den Prüfungsterminen für die einzelnen Bewegungsfelder/ Sportarten ist jeweils ein Ersatztermin in dem genannten Zeitraum festzulegen, um Ausweichmöglichkeiten (z.B. bei ungünstigen Witterungsbedingungen) zu gewährleisten.
III. Fachspezifische Bestimmungen für die Fächer des beruflichen Gymnasiums
III.
Fachspezifische Bestimmungen
für die Fächer des beruflichen Gymnasiums
- 18.
Allgemeine Fächer
Die fachspezifischen Bestimmungen des Abschnittes II für die Fächer Deutsch, Neue Sprachen, Politik und Wirtschaft, Geschichte, Evangelische und Katholische Religionslehre, Ethik, Mathematik und die Naturwissenschaften gelten für das berufliche Gymnasium entsprechend mit der Maßgabe, dass bei der Aufgabenstellung und Beschreibung der erwarteten Schülerleistungen in Deutsch, den Neuen Sprachen, Politik und Wirtschaft, Mathematik und den Naturwissenschaften die berufliche Schwerpunktbildung zu berücksichtigen ist.
- 19.
Wirtschaftslehre, insbesondere Betriebswirtschaftslehre, Rechnungswesen und Datenverarbeitung
- 19.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
- 19.1.1
Wirtschaftslehre, insbesondere Betriebswirtschaftslehre
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie die zur Qualifizierung im kaufmännisch- wirtschaftlichen Bereich grundlegenden Sachverhalte und Zusammenhänge kennen und fachspezifische Arbeits- und Verfahrensweisen, Darstellungsformen und -techniken unter Berücksichtigung der Informations- und Kommunikationstechniken beherrschen. Sie sollen in der Lage sein, die kaufmännisch-wirtschaftliche Realität, wie sie sich in Betrieben mit ihrer gesamtwirtschaftlichen und ökologischen Vernetzung darstellt, auf Strukturen, Gesetzmäßigkeiten und Prinzipien zu untersuchen und sie als arbeitsteilig, marktbezogen, aufgaben- und interessenbestimmt, entscheidungsorientiert, prozesshaft, wandelbar und funktional zu begreifen. Zur Bearbeitung kaufmännisch- wirtschaftlicher Fragestellungen gehört, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer mit den Grundfragen betrieblicher Führung, Planung und Organisation vertraut sind, Funktionsbereiche, Funktions- und Arbeitsabläufe kennen und Wirkungszusammenhänge und Entscheidungssituationen erkennen. Sie sollen in der Lage sein, kaufmännisch-wirtschaftliche Unterlagen auszuwerten, Vorgänge und Sachverhalte zu untersuchen, Entwicklungen zu beurteilen, Folgerungen zu ziehen, funktionale Zusammenhänge darzustellen, quantitative Verfahren anzuwenden, Wirtschaftlichkeitsüberlegungen anzustellen, Alternativen zu entwickeln, Chancen und Risiken abzuwägen und Entscheidungen zu begründen. Zur Bearbeitung kaufmännisch-wirtschaftlicher Fragestellungen gehört auch, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer fachspezifische Theorieansätze verstehen und in der Lage sind, Hypothesen aufzustellen, mit einfachen Modellen zu arbeiten, sie in ihren Voraussetzungen und in ihrem Gültigkeitsbereich zu begreifen, an der Realität zu überprüfen, ihren Aussagewert zu beurteilen und bekannte Sachverhalte, Arbeits- und Verfahrensweisen auf vergleichbare neue kaufmännisch-wirtschaftliche Situationen und Problemstellungen anzuwenden. Die Prüfung in Wirtschaftslehre, insbesondere Betriebswirtschaftslehre, kann sich auf folgende Lern- und Prüfungsbereiche erstrecken:
Beschaffung und Lagerung; Produktion und Kosten; Marketing/Absatz; Investition; Finanzierung; Personalwesen/ Arbeits- und Sozialrecht; Wirtschaftssysteme und Wirtschaftsordnungen; Markt, Preisbildung, Wettbewerb und Wettbewerbspolitik; Wirtschaftskreislauf und Volks- wirtschaftliche Gesamtrechnung; Konjunktur, Konjunkturverlauf und konjunkturpolitische Grundkonzeptionen; Wirtschaftspolitische Ziele, Zielkonflikte und Instrumente der Wirtschaftspolitik; Finanztheorie und Finanzpolitik; Geldtheorie und Geldpolitik; Außenwirtschaftstheorie, Außenwirtschafts- und Währungspolitik, europäische Wirtschaftsbeziehungen; Einkommens- und Vermögensverteilung, Verteilungspolitik; Wachstums- und Strukturpolitik, Umwelt. Von den 16 Lern- und Prüfungsbereichen müssen in der Abiturprüfung mindestens neun, davon mindestens fünf betriebswirtschaftliche und mindestens vier volkswirtschaftliche verfügbar sein.
- 19.1.2
Rechnungswesen
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie die zur Qualifizierung im kaufmännisch- wirtschaftlichen Bereich grundlegenden Sachverhalte, Funktionen und Zusammenhänge des Rechnungswesens kennen, fachspezifische Arbeits- und Verfahrensweisen, Darstellungsformen und -techniken beherrschen und in der Lage sind, Fragestellungen aus dem Rechnungswesen fachspezifisch zu bearbeiten mit dem Ziel, zu Lösungen, Erklärungen, Folgerungen, Begründungen oder Entscheidungen unter Berücksichtigung der Informations- und Kommunikationstechniken zu kommen. Zur Bearbeitung von Fragestellungen aus dem Rechnungswesen gehört, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer die Probleme des Jahresabschlusses und der Bewertung kennen, mit wichtigen handels- und steuerrechtlichen Bestimmungen, den Grundsätzen der Buchführung und Bilanzierung, den Bewertungsprinzipien, -verfahren und -maßstäben vertraut sind und in der Lage sind, sie beim Jahresabschluss anzuwenden, die Ergebnisse von Jahresabschlüssen zu analysieren und für Entscheidungen aufzubereiten. Zur Bearbeitung von Fragestellungen aus dem Rechnungswesen gehört auch, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer die Probleme der Kostenerfassung und -verrechnung kennen, mit der Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung und der kurzfristigen Erfolgsrechnung vertraut sind und in der Lage sind, Verfahren der Ist-, Normal- und Plankostenrechnung auf der Basis der Voll- und Teilkostenrechnung anzuwenden, Verfahren zu vergleichen, ihre Leistungsfähigkeit zu prüfen, die Ergebnisse auszuwerten und für Entscheidungen aufzubereiten und bekannte Sachverhalte, Arbeits- und Verfahrensweisen auf vergleichbare neue kaufmännisch-wirtschaftliche Situationen und Problemstellungen anzuwenden. Die Prüfung in Rechnungswesen kann sich auf folgende Lern- und Prüfungsbereiche erstrecken: Jahresabschluss und Bewertung; Bilanzanalyse und Bilanzkritik; Vollkostenrechnung; Teilkostenrechnung; Controlling, Budgetierung; Planungsverfahren. Von den sechs Lern- und Prüfungsbereichen müssen in der Abiturprüfung mindestens drei verfügbar sein.
- 19.1.3
Datenverarbeitung
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie Aufbau und Funktionsweise eines Computers kennen und mit Methoden zur Entwick- lung von Algorithmen und mit Strukturen und Elementen einer problemorientierten Programmiersprache vertraut sind. Zur Bearbeitung von Fragestellungen aus der Datenverarbeitung gehört, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer in der Lage sind, algorithmische Problemlösungen zu entwickeln, Testdaten auszuwählen und Programme und Lösungen zu dokumentieren. Sie sollen auch in der Lage sein, kaufmännisch-wirtschaftliche Standardsoftware, branchen- und funktionsbezogene Programmsysteme zu nutzen, zu beurteilen und als Werkzeug zur Problemlösung einzusetzen. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie Probleme der Datenorganisation, Datensicherung und des Datenschutzes kennen und in der Lage sind, Vorschläge zur Ablauforganisation in einer EDV-Abteilung zu unterbreiten und zu begründen. Die Prüfung in Datenverarbeitung kann sich auf folgende Lern- und Prüfungsbereiche erstrecken: Grundlagen der strukturierten Programmierung; Fachspezifische Anforderungen an Hardware und Systemsoftware; Auswirkungen der Informations- und Kommunikationstechniken; Phasenmodell (-konzept) im Sinne des Projektmanagements; Formen der Datenorganisation und ihrer Verarbeitung, Implementierungsformen: Sequentielle Datei, Direktzugriffsdatei, indexsequentielle Datei und Datenbank; Kriterien für die Auswahl und Bewertung von Standardsoftware; Endbenutzerwerkzeuge: Textverarbeitung, Datenbanksysteme, Geschäftsgraphik, Datenfernübertragung, multifunktionale Systeme; Funktionsbezogene Programmsysteme: betriebswirtschaftliche Problemlösungen, Projektplanung; Nutzung und Anpassung von Standardsoftware; Simulationsmodelle und Computersimulationen; Betriebsarten und Nutzungsformen; Netzwerke und Kommunikationsaspekte. Von den zwölf Lern- und Prüfungsbereichen müssen in der Abiturprüfung mindestens sechs verfügbar sein.
- 19.2
Aufgabenstellung in der schriftlichen Prüfung
- 19.2.1
Die von Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern in den Fächern Wirtschaftslehre, insbesondere Betriebswirtschaftslehre, Rechnungswesen und Datenverarbeitung in der Abiturprüfung zu bearbeitende Aufgabe besteht aus jeweils einer in sich geschlossenen, mehrgliedrigen Aufgabe oder aus jeweils zwei voneinander unabhängigen mehrgliedrigen Teilaufgaben. Jede Aufgabe muss sich auf mindestens drei verschiedene, jede Teilaufgabe auf mindestens zwei verschiedene Lernund Prüfbereiche erstrecken. In der Abiturprüfung kann ein Datenverarbeitungssystem verwendet werden. Dabei ist auf Ergebnissicherung zu achten. Den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern soll bei Funktionsstörungen der Geräte kein Nachteil entstehen. Um den Ausfall des Datenverarbeitungssystems während der Prüfung zu kompensieren, soll sichergestellt werden, dass notwendige Daten zur weiteren Bearbeitung zur Verfügung stehen oder vorbereitete Ersatzaufgaben eingesetzt werden können.
- 19.2.2
Aufgabenarten
Für die schriftliche Prüfung in den Fächern Wirtschaftslehre, insbesondere Betriebswirtschaftslehre, Rechnungs wesen und Datenverarbeitung sind folgende Aufgabenarten geeignet:
- -
Problemerörterung mit Material: Sachverhalte und Probleme sind auf der Grundlage vorgegebener Materialien (kaufmännisch-wirtschaftliche Unterlagen, Untersuchungs- und Erhebungsdaten, Texte, Bilanzen, Buchführungs- und EDV-Unterlagen) darzulegen, zu analysieren, zu interpretieren und zu beurteilen.
- -
Problemerörterung ohne Material: Vorgegebene Sachverhalte, Fälle und Situationen sind anhand einer strukturierten Aufgabenstellung, die eine fachspezifische Bearbeitung erfordert, darzulegen, zu analysieren, zu interpretieren und zu beurteilen.
- 19.2.3
Die Aufgabenarten kennzeichnen unterschiedliche Zugänge zu kaufmännisch-wirtschaftlichen Sachverhalten und Problemstellungen. Sie bieten die Möglichkeit, die Fähigkeit der Schülerinnen und Schüler zur Analyse, zur Erörterung und zur begründeten Stellungnahme zu überprüfen. Eine ausschließlich aufsatzartig zu bearbeitende Aufgabe ist ungeeignet. Jede Aufgabe bildet eine thematische Einheit und wird in mehrere Arbeitsanweisungen gegliedert, die in einem inneren Zusammenhang stehen. Grundlage der Aufgabe ist das angebotene Arbeitsmaterial oder sind die vorgegebenen Sachverhalte, Fälle und Situationen, mit denen alle Arbeitsanweisungen verbunden sind. Es ist anzustreben, dass eine Arbeitsanweisung möglichst unabhängig von Ergebnissen vorhergehender Arbeitsanweisungen ausgeführt werden kann. Aus der Formulierung der Arbeitsanweisungen sollen Art und Umfang der geforderten Leistungen erkennbar sein.
- 19.3
Bewertung und Beurteilung
- 19.3.1
Grundlage für die Bewertung der Leistung sind die Anforderungen, die in der Aufgabenstellung und in der Beschreibung der erwarteten Prüfungsleistung enthalten sind. Bewertet wird, ob die Ausführungen der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer aufgabenbezogen, sachlich richtig, verständlich und folgerichtig aufgebaut sind, Zusammenhänge erkannt wurden, ob das Wesentliche herausgearbeitet ist und das vorgelegte fachspezifische Material und die in der Aufgabenstellung enthaltenen Angaben und Hinweise sachgerecht und vollständig ausgewertet wurden. Bewertet werden auch der Umfang und die Genauigkeit der Kenntnisse, die Sicherheit in der Fachsprache und in den Arbeits- und Verfahrensweisen, die Stimmigkeit und Differenziertheit der Aussagen, die Breite der Argumentationsbasis, die Stichhaltigkeit der Begründungen, die übersichtliche Anordnung der Ausführungen, die Darlegung wesentlicher Gedankengänge und die Begründung wichtiger Aussagen. Mangelhafte Gliederung, Fehler in der Fachsprache, Ungenauigkeiten in der Darstellung von Statistiken, Tabellen und Diagrammen oder falsche Bezüge zwischen Dar- stellungen und Text sind als fachliche Fehler zu werten. Richtiges Erfassen der Aufgabenstellung und vollständige, präzise Bearbeitung eines Teiles der Aufgabe sind bei vergleichbarem Umfang der erbrachten Teilleistungen höher zu bewerten als unvollständige, oberflächliche Ausführungen. Der Anteil der zu erbringenden Teilleistungen an der erwarteten Gesamtleistung wird durch Gewichtungseinheiten gekennzeichnet, die auch als Hilfen bei der Bewertung dienen.
- 19.3.2
Für die Beurteilung der Prüfungsleistung ist bei den Teilaufgaben und einzelnen Arbeitsanweisungen der Anteil der erbrachten Prüfungsleistung an der erwarteten Gesamtleistung anzugeben. Die Note „ausreichend“ (fünf Punkte) wird erteilt, wenn annähernd die Hälfte der erwarteten Gesamtleistung erbracht wird; dies ist der Fall, wenn zentrale Aussagen und bestimmende Merkmale der Vorgaben in ihren Grundzügen erfasst, die Ausführungen auf die Aufgabenstellung bezogen sind, grundlegende Begriffe und Arbeits- und Verfahrensweisen angewendet werden und die Darstellung im wesentlichen verständlich ausgeführt und erkennbar geordnet ist.
- 19.4
Mündliche Prüfung
Die Aufgabenstellung soll den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern ermöglichen, fachspezifische Grundbegriffe und Arbeits- und Verfahrensweisen anzuwenden, die Inhalte des vorgelegten Materials zu erfassen, das behandelte Problem zu erläutern, bestimmte Ergebnisse zu veranschaulichen, die Sachverhalte oder Probleme in übergeordnete Zusammenhänge einzuordnen, sich mit den Sachverhalten und Problemen selbständig auseinanderzusetzen und eine eigene Stellungnahme vorzutragen und zu begründen.
- 19.5
Präsentation, besondere Lernleistung
Die Präsentation und die besondere Lernleistung in Rechnungswesen und Datenverarbeitung beziehen sich auf ein kursübergreifendes Thema, wobei alle der Schülerin und dem Schüler bekannten und zur Verfügung stehenden Darstellungsformen und Medien genutzt werden können. Es kann eine fachübergreifende Themenstellung geprüft werden, aber der Schwerpunkt muss in den Lehrplänen liegen und sollte sich vorwiegend an Projekten orientieren.
- 19.6
Verfahrensregelungen
Grundsätzlich sind folgende Hilfsmittel zugelassen: Wörterbuch der Rechtschreibung und Taschen-, Tischrechner und Computer, soweit der Grundsatz der Gleichbehandlung gewahrt bleibt.
- 20.
Wirtschaftslehre des Haushalts und Wirtschaftslehre des Landbaus
- 20.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
- 20.1.1
Wirtschaftslehre des Haushalts
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie die zur Qualifizierung im haushaltswirtschaftlichen Bereich grundlegenden Sachverhalte und Zusammenhänge kennen und fachspezifische Arbeits- und Verfahrensweisen, Darstellungsformen und -techniken unter Berücksichtigung der Informations- und Kommunikationstechniken beherrschen. Sie sollen in der Lage sein, die haushaltswirtschaftliche Realität, wie sie sich in Haushalten mit ihrer gesamtwirtschaftlichen und ökologischen Vernetzung darstellt, auf Strukturen, Gesetzmäßigkeiten und Prinzipien zu untersuchen und sie als marktbezogen, aufgaben- und interessenbestimmt, entscheidungsorientiert, prozesshaft, wandelbar und funktional zu begreifen. Zur Bearbeitung haushaltswirtschaftlicher Fragestellungen gehört, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer mit den Grundlagen haushaltswirtschaftlicher Planung und Organisation vertraut sind, Wirkungszusammenhänge erkennen und in der Lage sind, haushaltswirtschaftliche Unterlagen, Verbraucher- und Marktberichte auszuwerten, Wirtschaftspläne von Haushalten aufzustellen, Entwicklungen zu beurteilen, Folgerungen zu ziehen, Wirtschaftlichkeitsüberlegungen anzustellen, die Notwendigkeit kritischen Verbraucherverhaltens zu begründen, Zusammenhänge zwischen Betriebsorganisation und Haushaltsführung zu untersuchen, Grundsätze der Haushaltsführung für unterschiedliche Haushaltsformen abzuleiten und bekannte Sachverhalte, Arbeits- und Verfahrensweisen auf vergleichbare neue haushaltswirtschaftliche Situationen und Problemstellungen anzuwenden. Haushaltswirtschaftliche Fragestellungen umfassen auch das Unterscheiden von Definitionen, Gesetzen, Regeln, Hypothesen und Modellen, das Aufstellen von Hypothesen, das Anwenden von Modellen unter Berücksichtigung ihrer Voraussetzungen und ihres Gültigkeitsbereiches. Die Prüfung in Wirtschaftslehre des Haushalts kann sich auf folgende Lern- und Prüfungsbereiche erstrecken: Ziele, Funktionen, Formen und Strukturen der Haushalte; Planung, Organisation und Führung der Haushalte; Rechtsbeziehungen der Haushalte; Rechnungswesen der Haushalte; Verbraucherinformation, Verbraucherschutz, Verbraucherverhalten und Umwelt; Steuern und Versicherungen der Haushalte und außerdem auf die Lern- und Prüfungsbereiche der Fächer Wirtschaftslehre, insbesondere Betriebswirtschaftslehre (Nr. 19.1.1), und Rechnungswesen (Nr. 19.1.2). Von den Lern- und Prüfungsbereichen müssen in der Abiturprüfung mindestens sechs, davon mindestens drei aus dem Fach Wirtschaftslehre des Haushalts und mindestens drei aus den Fächern Wirtschaftslehre, insbesondere Betriebswirtschaftslehre, und Rechnungswesen, verfügbar sein.
- 20.1.2
Wirtschaftslehre des Landbaus
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie die zur Qualifizierung im agrarwirtschaftlichen Bereich grundlegenden Sachverhalte kennen, ihre Zusammenhänge erkennen und fachspezifische Arbeits- und Verfahrensweisen, Darstellungsformen und -techniken unter Berücksichtigung der Informations- und Kommunikationstechniken beherrschen. Sie sollen in der Lage sein, die agrarwirtschaftliche Realität, wie sie sich in landwirtschaftlichen Betrieben mit ihrer gesamtwirtschaftlichen und ökologischen Vernetzung darstellt, auf Strukturen, Gesetzmäßigkeiten und Prinzipien zu untersuchen und sie als standortbedingt, arbeitsteilig, marktbezogen, aufgaben- und interessenbestimmt, entscheidungsorientiert, prozesshaft, wandelbar und funktional zu begreifen. Zur Bearbeitung agrarwirtschaftlicher Fragestellungen gehört, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer mit den Grundfragen agrarwirtschaftlicher Planung und Organisation vertraut sind, Wirkungszusammenhänge erkennen und in der Lage sind, agrarwirtschaftliche Unterlagen und Marktberichte auszuwerten, Zusammenhänge zwischen Produktionsprogrammen und Absatzmärkten zu untersu- chen, Wirtschaftspläne landwirtschaftlicher Betriebe aufzustellen, Entwicklungen zu beurteilen, Folgerungen zu ziehen, Produktivitäts- und Wirtschaftlichkeitsüberlegungen anzustellen, Chancen und Risiken abzuwägen, Verfahren der Betriebsabrechnung anzuwenden, Betriebsergebnisse auszuwerten, Grundsätze landwirtschaftlicher Betriebsführung für unterschiedliche Betriebsformen abzuleiten und bekannte Sachverhalte, Arbeits- und Verfahrensweisen auf vergleichbare neue agrarwirtschaftliche Situationen und Problemstellungen anzuwenden. Agrarwirtschaftliche Fragestellungen umfassen auch das Unterscheiden von Definitionen, Gesetzen, Regeln, Hypothesen und Modellen, das Aufstellen von Hypothesen und das Anwenden von Modellen unter Berücksichtigung ihrer Voraussetzungen und ihres Gültigkeitsbereiches. Die Prüfung in Wirtschaftslehre des Landbaus kann sich auf folgende Lern- und Prüfungsbereiche erstrecken: Preisbildung bei Agrarprodukten unter Berücksichtigung der EU-Agrarmarktordnung; Agrarmarketing; Landwirtschaftliche Produktion und Kosten; Betriebsplanung und landwirtschaftliches Rechnungswesen; Ziele der Agrarpolitik unter Berücksichtigung der Umwelt; Träger und Maßnahmen der Agrarpolitik unter Berücksichtigung der Umwelt und außerdem auf die Lern- und Prüfungsbereiche der Fächer Wirtschaftslehre, insbesondere Betriebswirtschaftslehre (Nr. 19.1.1), und Rechnungswesen (Nr. 19.1.2). Von den Lern- und Prüfungsbereichen müssen in der Abiturprüfung mindestens sechs, davon mindestens drei aus dem Fach Wirtschaftslehre des Landbaus und mindestens drei aus den Fächern Wirtschaftslehre, insbesondere Betriebswirtschaftslehre, und Rechnungswesen verfügbar sein.
- 20.2
Aufgabenstellung in der schriftlichen Abiturprüfung
- 20.2.1
Die von Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern im Fach Wirtschaftslehre des Haushalts oder Wirtschaftslehre des Landbaus in der Abiturprüfung zu bearbeitende Aufgabe besteht aus jeweils einer in sich geschlossenen, mehrgliedrigen Aufgabe oder aus jeweils zwei voneinander unabhängigen mehrgliedrigen Teilaufgaben. Jede Aufgabe muss sich auf mindestens drei verschiedene, jede Teilaufgabe auf mindestens zwei verschiedene Lern- und Prüfungsbereiche erstrecken; dabei ist mindestens ein Lern- und Prüfungsbereich den Fächern Wirtschaftslehre, insbesondere Betriebswirtschaftslehre, und Rechnungswesen zu entnehmen. In der Abiturprüfung kann ein Datenverarbeitungssystem verwendet werden. Dabei ist auf Ergebnissicherung zu achten. Den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern soll bei Funktionsstörungen der Geräte kein Nachteil entstehen. Um den Ausfall des Datenverarbeitungssystems während der Prüfung zu kompensieren, soll sichergestellt werden, dass notwendige Daten zur weiteren Bearbeitung zur Verfügung stehen oder vorbereitete Ersatzaufgaben eingesetzt werden können.
- 20.2.2
Aufgabenarten
Für die schriftliche Prüfung in den Fächern Wirtschaftslehre des Haushalts und Wirtschaftslehre des Landbaus eignen sich folgende Aufgabenarten:
- -
Aufgaben mit Untersuchungs- und Erhebungsdaten: Sachverhalte und Probleme sind auf der Grundlage vorgegebener Materialien (haushalts- bzw. agrarwirtschaftliche Unterlagen, Untersuchungs- und Erhebungsdaten, Fälle, Situationen) darzulegen, zu analysieren, zu interpretieren und zu beurteilen.
- -
Aufgaben mit Textmaterial: Vorgegebenes Textmaterial ist unter fachspezifischen Fragestellungen zu analysieren, zu interpretieren und zu beurteilen.
- 20.2.3
Die Aufgabenarten schließen sich nicht gegenseitig aus; auch Mischformen sind möglich. Eine ausschließlich aufsatzartig zu bearbeitende Aufgabe ist ungeeignet. Jede Aufgabe bildet eine thematische Einheit und wird in mehrere Arbeitsanweisungen gegliedert, die in einem inneren Zusammenhang stehen. Grundlage der Aufgabe ist das angebotene Arbeitsmaterial, mit dem alle Arbeitsanweisungen verbunden sind. Es ist anzustreben, dass eine Arbeitsanweisung möglichst unabhängig von den Ergebnissen vorhergehender Arbeitsanweisungen ausgeführt werden kann. Aus der Formulierung der Arbeitsanweisungen sollen Art und Umfang der geforderten Leistungen erkennbar sein.
- 20.3
Bewertung und Beurteilung
- 20.3.1
Grundlage für die Bewertung der Leistung sind die Anforderungen, die in der Aufgabenstellung und in der Beschreibung der erwarteten Prüfungsleistung enthalten sind. Bewertet wird, ob die Ausführungen der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer aufgabenbezogen, sachlich richtig, verständlich und folgerichtig aufgebaut sind, Zusammenhänge erkannt wurden, ob das Wesentliche herausgearbeitet ist und das vorgelegte fachspezifische Material und die in der Aufgabenstellung enthaltenen Angaben und Hinweise sachgerecht und vollständig ausgewertet wurden. Bewertet werden auch der Umfang und die Genauigkeit der Kenntnisse, die Sicherheit in der Fachsprache und in den Arbeits- und Verfahrensweisen, die Stimmigkeit und Differenziertheit der Aussagen, die Breite der Argumentationsbasis, die Stichhaltigkeit der Begründungen, die übersichtliche Anordnung der Ausführungen, die Darstellung wesentlicher Gedankengänge und die Begründung wichtiger Aussagen. Mangelhafte Gliederung, Fehler in der Fachsprache, Ungenauigkeit in der Darstellung von Statistiken, Tabellen und Diagrammen und falsche Bezüge zwischen Darstellung und Text sind als fachliche Fehler zu werten. Richtiges Erfassen der Aufgabenstellung und vollständige, präzise Bearbeitung eines Teiles der Aufgabe sind bei vergleichbarem Umfang der erbrachten Teilleistungen höher zu bewerten als unvollständige, oberflächliche Ausführungen. Der Anteil der zu erbringenden Teilleistungen an der erwarteten Gesamtleistung wird durch Gewichtungseinheiten gekennzeichnet, die auch als Hilfen bei der Bewertung dienen.
- 20.3.2
Für die Beurteilung der Prüfungsleistung ist bei den Teilaufgaben und einzelnen Arbeitsanweisungen der Anteil der erbrachten Prüfungsleistung an der erwarteten Gesamtleistung anzugeben. Die Note „ausreichend“ (fünf Punkte) wird erteilt, wenn annähernd die Hälfte der erwarteten Gesamtleistung erbracht wird; dies ist der Fall, wenn die in der Aufgabenstellung geforderten haushaltswirtschaftlichen bzw. agrarwirtschaftlichen Tatbestände, Vorgänge und Zusammenhänge weniger differenziert beschrieben und Fachsprache und Arbeits- und Verfahrensweisen im wesentlichen richtig eingesetzt sind.
- 20.4
Mündliche Prüfung
Die Aufgabenstellung soll den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern ermöglichen, fachspezifische Grundbegriffe und Arbeits- und Verfahrensweisen anzuwenden, die Inhalte des vorgelegten Materials zu erfassen, das behandelte Problem zu erläutern, bestimmte Ergebnisse zu veranschaulichen, die Sachverhalte oder Probleme in übergeordnete Zusammenhänge einzuordnen, sich mit den Sachverhalten und Problemen selbständig auseinanderzusetzen und eine eigene Stellungnahme vorzutragen und zu begründen.
- 20.5
Präsentation, besondere Lernleistung
Die Präsentationen und besonderen Lernleistungen beziehen sich auf kursübergreifende Themen, wobei alle den Schülerinnen und Schülern bekannten und zur Verfügung stehenden Darstellungsformen und Medien genutzt werden können. Sie können fachübergreifende Themenstellungen umfassen, müssen aber den Schwerpunkt in den Lehrplänen haben. Sie sollten sich vorwiegend an Projekten orientieren.
- 20.6
Verfahrensregelungen
Grundsätzlich sind folgende Hilfsmittel zugelassen: Wörterbuch der Rechtschreibung und Taschen-, Tischrechner und Computer, soweit der Grundsatz der Gleichbehandlung gewahrt bleibt.
- 21.
Technikwissenschaft
- 21.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
Die Prüfung in Technikwissenschaft richtet sich auf Objekte, Verfahren und die Auseinandersetzung mit Fragestellungen zu technischen Systemen in einem oder mehreren technischen Schwerpunkten (Maschinenbau, Elektrotechnik, Bautechnik, Physik-, Chemie-, Biologietechnik und Datenverarbeitungstechnik). Technische Systeme dienen entsprechend ihrem Zweck vorwiegend der Stoff-, Energie- und Informationsumsetzung. Von besonderer Bedeutung sind dabei die Prozesse des Speicherns, Umwandelns und Transportierens. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie die zur Qualifizierung im jeweiligen technischen Schwerpunkt grundlegenden Sachverhalte und Systeme kennen, kausale, funktionale und finale strukturelle/technische Zusammenhänge erkennen und Arbeits- und Verfahrensweisen, Arbeits- und Informationstechniken beherrschen. Zur Bearbeitung technischer Fragestellungen gehört, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer in der Lage sind, im jeweiligen Schwerpunkt technische Unterlagen (Zeichnungen, Konstruktionen, Texte, Schaltpläne, Fließbilder, Diagramme, Programme) anzufertigen und auszuwerten, technische Vorgänge exakt zu beobachten und zu beschreiben, Größen- und Einheitengleichungen anzuwenden, mit technischen Geräten, Maschinen, Anlagen, Hard- und Software umzu- gehen, Aufbau und Wirkungsweise technischer Systeme zu analysieren, technische Abläufe, Zusammenhänge und Strukturen mit fachspezifischen graphischen Mitteln darzustellen und zu interpretieren, einfache technische Systeme/Programme zu entwickeln, vor allem Lösungen zu planen, zu dimensionieren und zu strukturieren, Lösungsvarianten festzustellen, Lösungsverfahren zu optimieren, Lösungen zu beurteilen und ihre Übertragbarkeit auf vergleichbare neue Fragestellungen zu bewerten und zu prüfen. Zur Bearbeitung technischer Fragestellungen gehört auch, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer in der Lage sind, induktiv und deduktiv zu verfahren, arbeits- und naturwissenschaftliche Erkenntnisse und algorithmische/mathematische Verfahren anzuwenden, Hypothesen aufzustellen und zu überprüfen, Sachverhalte auf Modellvorstellungen unter Berücksichtigung ihres Gültigkeitsbereichs zu reduzieren, Experimente/ Simulationen zu planen, durchzuführen und zu protokollieren, Messergebnisse in Tabellen und Diagrammen darzustellen und auszuwerten, Messfehler zu begründen und zu relativieren, Programme zu entwickeln und mit Testdaten ihre Funktion zu überprüfen und zu bewerten. Sie sollen in der Lage sein, Einflüsse der Technik und Wechselwirkungen zwischen Technik und Umwelt zu untersuchen, technische Sachzwänge abwägend zu erkennen und mögliche Folgen technischer Neuerungen aufzuzeigen. Die Prüfung kann sich in den jeweiligen Schwerpunkten auf folgende Lern- und Prüfungsbereiche erstrecken:
- -
Maschinenbau: Fertigungstechnik; Prüftechnik; Werkstofftechnik; Technische Mechanik; Konstruktionstechnik; Steuerungs- und Regelungstechnik; Maschinen- und Gerätetechnik; Antriebstechnik; Hebe- und Fördertechnik; Wärme- und Kältetechnik; Strömungstechnik.
- -
Elektrotechnik: Elektrische Netzwerke; Messtechnik; Digitale Schaltungstechnik; Verstärkertechnik; Mikroprozessor-, Mikrocomputertechnik; Leistungselektronik/ Antriebstechnik; Kommunikationstechnik; Automatisierungstechnik; Elektrische Anlagen.
- -
Bautechnik: Baustofftechnik; Prüftechnik; Baustatik und Festigungslehre; Wärme- und Feuchteschutztechnik; Baukonstruktionslehre; Planungstechnik; Steinbautechnik; Holzbautechnik; Beton- und Stahlbetonbautechnik; Grundbautechnik.
- -
Physiktechnik: Messtechnik; Werkstoffprüftechnik; Laboratoriumstechnik; Steuerungs- und Regelungstechnik; Digitaltechnik; Schnittstellentechnik; Verstärkertechnik; Mikroprozessortechnik; Automatisierungstechnik; Isotopentechnik.
- -
Chemietechnik: Reaktionstechnik; Verfahrenstechnik; Laboratoriumstechnik; Produktionstechnik; Qualitätskontrolle; Anlagentechnik; Automatisierungstechnik; Umwelttechnik; Biotechnik.
- -
Biologietechnik: Hygienetechnik; Mikrobiologie; Laboratoriumstechnik; Produktionstechnik; Bioverfahrenstechnik; Rohstoffgewinnung; Lebensmitteltechnik; Landwirtschaftstechnik; Gentechnik; Umwelttechnik.
- -
Datenverarbeitungstechnik: Architekturen von Datenverarbeitungssystemen; Datenstrukturen, Datenbanken, Informationssysteme; Betriebssysteme und Compilertechnik; Mikroprozessor- und Mikrocomputertechnik; Prozessdatentechnik; Vernetzung von Datenverarbeitungssystemen; Interfacetechnik; Automatisierungstechnik; Systemanalyse.
Grundlage für die Abiturprüfung sind im jeweiligen Schwerpunkt fünf, davon jeweils mindestens vier aus den vorgenannten schwerpunktbezogenen Lern- und Prüfungsbereichen. Erstreckt sich die Prüfung auf mehr als einen Schwerpunkt, so sind mindestens drei Lernund Prüfungsbereiche aus einem Schwerpunkt Grundlage der Abiturprüfung.
- 21.2
Aufgabenstellung in der schriftlichen Prüfung
- 21.2.1
Die von den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern zu bearbeitende Aufgabe besteht aus einer in sich geschlossenen Aufgabe oder zwei voneinander unabhängigen Teilaufgaben.
- 21.2.2
Für die schriftliche Prüfung in einem technischen Schwerpunkt eignen sich folgende Aufgabenstellungen: eine technische, soziotechnische oder informationstechnische Ausgangs- und Zielsituation kann durch technische Experimente, Geräte, Maschinen, Maschinenelemente, Baueinheiten, Texte, Skizzen, Zeichnungen, Diagramme, Datenblätter, Mess- und Prüfreihen, Systembeschreibungen, Präparate und Naturobjekte geschaffen und beschrieben werden. Im Mittelpunkt der Aufgabe steht die Analyse oder Synthese technischer oder soziotechnischer Systeme. Bei der Verwendung von Datenverarbeitungssystemen ist auf Ergebnissicherung zu achten. Gegenstand der Analyse kann ein technisches System, soziotechnisches System, ein technisches Modell, ein technisches Demonstrationsexperiment, ein von Schülerinnen und Schülern durchgeführtes technisches Laborexperiment, ein technischer Schadensfall oder ein Programm sein. Die Synthese kann das Planen, Entwerfen, Konstruieren, Berechnen und Realisieren eines technischen Systems oder eines Programms umfassen. Eine ausschließlich aufsatzartig zu bearbeitende Aufgabe, d.h. eine Aufgabe ohne vorgelegtes Material, ohne fachpraktische Bezüge (Entwicklung, Projektierung, Dimensionierung, Analyse oder Synthese eines technischen oder soziotechnischen Systems) oder ohne technisches Experiment, ist ungeeignet. Jede Aufgabe bildet eine thematische Einheit und wird in mehrere Arbeitsanweisungen gegliedert, die nicht beziehungslos nebeneinander stehen dürfen. Grundlage der Aufgabe ist das durchzuführende technische Experiment oder das angebotene Arbeitsmaterial, mit dem alle Arbeitsanweisungen verbunden sind. Es ist anzustreben, dass eine Arbeitsanweisung möglichst unabhängig von Ergebnissen vorhergehender Arbeitsanweisungen ausgeführt werden kann. Aus der Formulierung der Arbeitsanweisungen sollen Art und Umfang der geforderten Leistungen erkennbar sein, zum Beispiel ob
- -
eine Gesetzmäßigkeit oder ein bestimmter Zusammenhang erläutert, ermittelt, hergeleitet, begründet oder auf einen konkreten Fall übertragen werden soll,
- -
ein technischer Vorgang, ein Verfahren oder ein technisches System beschrieben, erklärt, messtechnisch, experimentell oder mathematisch untersucht, in einem bestimmten Zusammenhang erläutert, verglichen, beurteilt oder angewendet, die Übertragbarkeit geprüft, für ein bestimmtes Projekt oder Element entworfen, skizziert, dimensioniert oder optimiert werden soll,
- -
die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer die Auswahl der erforderlichen Apparate, Geräte und den Einsatz bestimmter Arbeitstechniken selbst treffen und begründen sollen.
- 21.3
Bewertung und Beurteilung
- 21.3.1
Grundlage für die Bewertung der Leistung sind die Anforderungen, die in der Aufgabenstellung und in der Beschreibung der erwarteten Prüfungsleistung enthalten sind. Bewertet wird, ob die Ausführungen der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer aufgabenbezogen, sachlich richtig, exakt, verständlich und folgerichtig aufgebaut sind, Zusammenhänge erkannt wurden, ob das Wesentliche herausgearbeitet ist und das vorgelegte fachspezifische Material und die in der Aufgabenstellung enthaltenen Angaben und Hinweise sachgerecht und vollständig ausgewertet wurden. Bewertet werden der Umfang und die Genauigkeit der Kenntnisse, die Sicherheit in der Fachsprache und in den Arbeitsund Verfahrensweisen, die Stimmigkeit und Differenziertheit der Aussagen, die Breite der Argumentationsbasis, die Stichhaltigkeit der Begründungen, die übersichtliche Anordnung der Ausführungen, die Darlegung wesentlicher Gedankengänge und die Begründung wichtiger Aussagen. Mangelhafte Gliederung, Fehler in der Fachsprache, Ungenauigkeiten in der Darstellung, falsche Bezüge zwischen Zeichnungen und Text oder die Vernachlässigung einschlägiger technischer Vorschriften und Normen sind als fachliche Fehler zu werten. Richtiges Erfassen der Aufgabenstellung und vollständige, präzise Bearbeitung eines Teiles der Aufgabe sind bei vergleichbarem Umfang der erbrachten Teilleistungen höher zu bewerten als unvollständige, oberflächliche Ausführungen. Der Anteil der zu erbringenden Teilleistungen an der erwarteten Gesamtleistung wird durch Gewichtungseinheiten gekennzeichnet, die auch als Hilfen bei der Bewertung dienen.
- 21.3.2
Für die Beurteilung der Prüfungsleistung ist bei den Teilaufgaben und einzelnen Arbeitsanweisungen der Anteil der erbrachten Prüfungsleistung an der erwarteten Gesamtleistung anzugeben. Die Note „ausreichend“ (fünf Punkte) wird erteilt, wenn annähernd die Hälfte der erwarteten Gesamtleistung erbracht wird; dies ist der Fall, wenn die in der Aufgabenstellung geforderten technischen Tatbestände, Vorgänge und Zusammenhänge weniger differenziert dargestellt sind; dabei müssen Fachsprache und Arbeits- und Verfahrensweisen im wesentlichen richtig eingesetzt sein.
- 21.4
Mündliche Prüfung
Die Aufgabenstellung soll den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern ermöglichen, fachspezifische Grundbegriffe und Arbeits- und Verfahrensweisen anzuwenden, die Inhalte des vorgelegten Materials zu erfassen, das behandelte Problem zu erläutern, bestimmte Ergebnisse zu veranschaulichen, die Sachverhalte und Probleme in übergeordnete Zusammenhänge einzuordnen, sich mit den Sachverhalten und Problemen selbständig auseinanderzusetzen und eine eigene Stellungnahme vorzutragen und zu begründen. Längere Herleitungen und Rechnungen sind zu vermeiden.
- 21.5
Verfahrensregelungen
- 21.5.1
Sollen mit einem technischen Experiment quantitative Arbeitsunterlagen während der schriftlichen Prüfung oder der Prüfungsvorbereitung für die mündliche Prüfung gewonnen werden, so sind sie bereits bei Erstellen der Aufgabe zu sichern. Auf diese Weise ist es möglich, beim Mißlingen des Experimentes den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erforderlichen Daten zur weiteren Bearbeitung der Aufgabe zur Verfügung zu stellen.
- 21.5.2
Grundsätzlich sind folgende Hilfsmittel zugelassen: Wörterbuch der Rechtschreibung, Zeichengeräte und - apier, ein eingeführtes Tabellenwerk, eingeführte technische Formelsammlungen ohne Herleitung und Beispiele, Auszüge aus Datensammlungen der Industrie, Laboreinrichtungen, technische Geräte (z. B. Datensichtgeräte, Prüfgeräte, Messgeräte), Bauteile oder Baugruppen und Taschen-, Tischrechner und Computer, soweit der Grundsatz der Gleichbehandlung gewahrt bleibt.
- 22.
Ernährungslehre
- 22.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie die zur Qualifizierung im Ernährungsbereich grundlegenden Sachverhalte kennen, fachspezifische Arbeits- und Verfahrensweisen und Arbeitstechniken beherrschen, biochemische und physiologische Zusammenhänge zwischen Ernährungsweisen und Gesundheit erkennen und in der Lage sind, ernährungsphysiologische, biochemische und technologische Fragestellungen fachspezifisch zu bearbeiten mit dem Ziel, zu Lösungen, Erklärungen, Folgerungen, Begründungen oder Entscheidungen unter Berücksichtigung der Informations- und Kommunikationstechniken zu kommen. Zur Bearbeitung ernährungsphysiologischer, biochemischer und technologischer Fragestellungen gehört, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer in der Lage sind, mit Geräten, Maschinen und Anlagen umzugehen, fachspezifische Versuche zu planen, durchzuführen, zu protokollieren, Versuchsergebnisse in Tabellen und Diagrammen darzustellen, auszuwerten und Arbeitsregeln abzuleiten. Schließlich sollen sie nachweisen, dass sie in der Lage sind, physiologische, technologische, chemische und ökologische Bewertungskriterien auf ernährungsphysiologische, lebensmitteltechnologische und -chemische Fragestellungen anzuwenden, die Realisierung ernährungsphysiologischer Forderungen zu überprüfen, Lösungsvorschläge mit Hilfe ernährungsphysiologischer, biochemischer und technologischer Erkenntnisse zu begründen und Erkenntnisse aus Nachbardisziplinen zur Beurteilung fachspezifischer Problemstellungen heranzuziehen. Ernährungsphysiologische, biochemische und technologische Fragestellungen umfassen auch das Unterscheiden von Definitionen, Gesetzen, Regeln, Hypothesen und Modellen, das Aufstellen und Überprüfen von Hypothesen, das Anwenden von Modellen unter Berücksichtigung ihrer Voraussetzungen und ihres Gültigkeitsbereiches und Auswirkungen auf das Ernährungsverhalten und das Lebensmittelrecht. Die Prüfung in Ernährungslehre kann sich auf folgende Lern- und Prüfungsbereiche erstrecken: Chemisches Grundwissen; Nährstoffe; Lebensmittelchemie; Lebensmitteltechnologie; Physiologie der Verdauung; Intermediärstoffwechsel der Kohlenhydrate, Fette, Eiweiße und Vitamine; Vollwertige Ernährung, Ernährungsrichtlinien, Kostformen; Stoffwechselstörungen und Diätetik; Lebensmittelhygiene und -toxikologie; Lebensmittelrecht und -überwachung. In der Abiturprüfung soll sichergestellt werden, dass in den geforderten Leistungen ein breites Spektrum fachspezifischer Qualifikationen angesprochen wird und Kenntnisse aus bestimmten Lern- und Prüfungsbereichen verfügbar sind.
- 22.2
Aufgabenstellung in der schriftlichen Abiturprüfung
- 22.2.1
Die im Fach Ernährungslehre in der Abiturprüfung zu bearbeitende Aufgabe besteht aus einer in sich geschlossenen mehrgliedrigen Aufgabe oder aus zwei voneinander unabhängigen mehrgliedrigen Teilaufgaben. Jede Prüfungsaufgabe hat als Grundlage chemisches Grundwissen (Nr. 22.1).
- 22.2.2
Aufgabenarten
Für die schriftliche Prüfung eignen sich folgende Aufgabenarten:
- -
Aufgaben mit Untersuchungs- und Erhebungsdaten und Demonstrationsversuchen: Sachverhalte und Probleme sind auf der Grundlage vorgegebener Materialien (Unterlagen aus dem Ernährungsbereich, Untersuchungsund Erhebungsdaten) und nach Demonstrationsversuchen darzulegen, zu analysieren, zu interpretieren und zu beurteilen.
- -
Aufgaben mit Schülerexperimenten: Die Experimente sind nach vorgegebenen Arbeitsanweisungen durchzuführen, die Beobachtungen zu protokollieren und die Versuchsergebnisse unter fachspezifischen Fragestellungen auszuwerten.
- -
Aufgaben mit Textmaterial: Vorgegebenes Textmaterial ist unter fachspezifischen Fragestellungen zu analysieren, zu interpretieren und zu beurteilen.
- 22.2.3
Die Aufgabenarten schließen sich nicht gegenseitig aus; auch Mischformen sind möglich. Eine ausschließlich aufsatzartig zu bearbeitende Aufgabe, d. h. eine Aufgabe ohne Untersuchungs- und Erhebungsdaten, Demonstrationsversuche, Schülerexperiment oder vorgelegtes Textmaterial, ist ungeeignet. Jede Aufgabe bildet eine thematische Einheit und wird in mehrere Arbeitsanweisungen gegliedert, die nicht beziehungslos nebeneinander stehen dürfen. Grundlage der Aufgabe ist das durchzuführende Experiment oder das angebotene Arbeitsmaterial, mit dem alle Arbeitsanweisungen verbunden sind. Es ist anzustreben, dass eine Arbeitsanweisung möglichst unabhängig von Ergebnissen vorhergehender Arbeitsanweisungen ausgeführt werden kann. Aus der Formulierung der Arbeitsanweisungen sollen Art und Umfang der geforderten Leistungen erkennbar sein.
- 22.3
Bewertung und Beurteilung
- 22.3.1
Grundlage für die Bewertung der Leistung sind die Anforderungen, die in der Aufgabenstellung und in der Beschreibung der erwarteten Prüfungsleistung enthalten sind. Bewertet wird, ob die Ausführungen aufgabenbezogen, sachlich richtig, exakt, verständlich und folgerichtig aufgebaut sind, Zusammenhänge erkannt wurden, ob das Wesentliche herausgearbeitet ist und das vorgelegte fachspezifische Material und die in der Aufgabenstellung enthaltenen Angaben und Hinweise sachgerecht und vollständig ausgewertet wurden. Bewertet werden der Umfang und die Genauigkeit der Kenntnisse, die Sicherheit in der Fachsprache und in den Arbeits- und Verfahrensweisen, die Stimmigkeit und Differenziertheit der Aussagen, die Breite der Argumentationsbasis, die Stichhaltigkeit der Begründungen, die übersichtliche Anordnung der Ausführungen, die Darlegung wesentlicher Gedankengänge und die Begründung wichtiger Aussagen. Mangelhafte Gliederung, Fehler in der Fachsprache, Ungenauigkeiten in der Darstellung von Statistiken, Tabellen und Diagrammen und falsche Bezüge zwischen Darstellung und Text sind als fachliche Fehler zu werten. Richtiges Erfassen der Aufgabenstellung und vollständige, präzise Bearbeitung eines Teiles der Aufgabe sind bei vergleichbarem Umfang der erbrachten Teilleistungen höher zu bewerten als unvollständige, oberflächliche Ausführungen. Der Anteil der zu erbringenden Teilleistungen an der erwarteten Gesamtleistung wird durch Gewichtungseinheiten gekennzeichnet, die auch als Hilfen bei der Bewertung dienen.
- 22.3.2
Für die Beurteilung der Prüfungsleistung ist bei den Teilaufgaben und einzelnen Arbeitsanweisungen der Anteil der erbrachten Prüfungsleistung an der erwarteten Gesamtleistung anzugeben. Die Note „ausreichend“ (fünf Punkte) wird erteilt, wenn annähernd die Hälfte der erwarteten Gesamtleistung erbracht wird; dies ist der Fall, wenn die in der Aufgabenstellung geforderten ernährungsphysiologischen, biochemischen und technologischen Tatbestände, Vorgänge und Zusammenhänge weniger differenziert dargestellt sind; dabei müssen Fachsprache und Arbeits- und Verfahrensweisen im wesentlichen richtig eingesetzt sein.
- 22.4
Mündliche Prüfung
Die Aufgabenstellung soll den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern ermöglichen, fachspezifische Grundbegriffe und Arbeits- und Verfahrensweisen anzuwenden, die Inhalte des vorgelegten Materials zu erfassen, das behandelte Problem zu erläutern, bestimmte Ergebnisse zu veranschaulichen, die Sachverhalte oder Probleme in übergeordnete Zusammenhänge einzuordnen, sich mit den Sachverhalten und Problemen selbständig auseinanderzusetzen und eine eigene Stellungnahme vorzutragen und zu begründen. Längere biochemische Herleitungen und Nährwertberechnungen sind zu vermeiden.
- 22.5
Verfahrensregelungen
- 22.5.1
Sollen mit einem Experiment quantitative Arbeitsunterlagen während der schriftlichen Prüfung oder der Prüfungsvorbereitung für die mündliche Prüfung gewonnen werden, so sind sie bereits beim Erstellen der Aufgabe zu sichern. Auf diese Weise ist es möglich, beim Mißlingen des Experimentes den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erforderlichen Daten zur weiteren Bearbeitung der Aufgabe zur Verfügung zu stellen.
- 22.5.2
Grundsätzlich sind folgende Hilfsmittel zugelassen: Wörterbuch der Rechtschreibung, Nährwerttabellen, Laboreinrichtungen, Taschen-, Tischrechner und Computer, soweit der Grundsatz der Gleichbehandlung gewahrt bleibt.
- 23.
Agrartechnik
- 23.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
Die Prüfung in Agrartechnik richtet sich auf die pflanzliche und tierische Produktion und steht im Beziehungsfeld von Wirtschaft, Technik, Arbeitswirtschaft und Ökologie. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen mit fachspezifischen Denk- und Arbeitsweisen vertraut sein. Sie sollen in der Lage sein, Zusammenhänge zwischen produktionsfördernden und -hemmenden Maßnahmen in der Landwirtschaft zu erkennen, Wechselwirkungen zwischen Boden, Pflanzen, Klima und Umwelt aufzuzeigen und die Tragweite produktionsfördernder und -hemmender Maßnahmen auf Tier und Umwelt sachgerecht zu beurteilen, einfache agrartechnische Untersuchungen durchzuführen, zu dokumentieren und Untersuchungsergebnisse auszuwerten, vorgegebene fachliche Aussagen kritisch zu prüfen und unter Einbeziehung von Erkenntnissen und Methoden benachbarter Disziplinen Schlussfolgerungen zu ziehen, naturwissenschaftliche Gesetzmäßigkeiten unter ökologischen und wirtschaftlichen Aspekten auf konkrete landwirtschaftliche Sachverhalte zu übertragen und auf der Grundlage naturwissenschaftlicher und wirtschaftlicher Erkenntnisse die Auswirkungen technischen Fortschritts auf Landwirtschaft und Umwelt zu beurteilen; dazu gehört der Umgang mit agrarwirtschaftlichen Unterlagen (zum Beispiel Tabellen, graphische Darstellungen, Diagramme, Taxen, Software) ebenso wie die Verwendung von Informations- und Kommunikationstechniken. Bei der Verwendung von Datenverarbeitungssystemen ist auf Ergebnissicherung zu achten. Den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern soll bei Funktionsstörungen der Geräte kein Nachteil entstehen. Um den Ausfall des Datenverarbeitungssystems während der Prüfung zu kompensieren, soll sichergestellt werden, dass notwendige Daten zur weiteren Bearbeitung zur Verfügung stehen oder vorbereitete Ersatzaufgaben eingesetzt werden können. Die Prüfung in Agrartechnik kann sich auf folgende drei Lern- und Prüfungsbereiche beziehen:
1.
Pflanzliche Produktion
Biologische Grundlagen:
Produktionstechnik:
Bau, Wachstum, Differenzierung und Stoffwechsel der Pflanzen, z. B. chemische Strukturen, Nährstoffaufnahme und Transport, Biochemie von Photosynthese und Atmung
Verwertbarkeit der Produkte; Pflanzengesundheit; Beeinflussung der Ertragslagen, Pflanzenschutz, Bestimmung der optimalen Produktionsintensität
Boden als Pflanzenstandort, z. B. biologische, chemische und physikalische Strukturen und Veränderungen, Untersuchungsmethoden
Bodenbearbeitung und -verbesserung, Fruchtfolge
Klassische und molekulare Genetik, z. B. Meiose, Mendelsche Regeln, genetischer Code, Eiweißbiosynthese, Genwirkung, Genregulation, Mutation
Pflanzenzüchtung; Gentechnologie
2.
Tierische Produktion
Biologische Grundlagen:
Produktionstechnik:
Bau und Funktion von Verdauungssystemen, Stoffwechsel z. B. Verdauungssysteme, Resorption, biochemische Reaktionsmechanismen und Strukturen, Mikrobieller Abbau, Energieumsatz, biologische Labortechniken
Tierernährung, Fütterung, Tiergesundheit, Produktionsverfahren, Futterbewertung, Futtermitteluntersuchung
Verhaltensbiologie, Biologische Steuerung und Regelung, Hormone, z. B. Verhaltensmodelle, Regelung von Sexualfunktionen, Energiehaushalt und Wachstum, Wirkungsmechanismen von Hormonen
Artgerechte Haltungs- und Produktionsverfahren, Tiergesundheit, Hormonanwendung
Populationsgenetik, Evolution, z. B. Hardy-Weinberg-Gesetz, Populationsparameter, biometrische Verfahren
Zuchtverfahren
3.
Landwirtschaft in ihrem Umfeld
Biologische Grundlagen:
Produktionstechnik:
Ökosysteme, z. B. Wechselwirkungen und Strukturen, Auswirkungen von Eingriffen
Fruchtfolge, Produktionsverfahren, Betriebssysteme, Landschaftspflege
Natürliche und wirtschaftliche Standortverfahren
Umweltschutz
In der Abiturprüfung soll sichergestellt werden, dass in den geforderten Leistungen ein breites Spektrum fachspezifischer Qualifikationen angesprochen wird.
- 23.2
Aufgabenstellung in der schriftlichen Abiturprüfung
- 23.2.1
Die von Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern zu bearbeitende Aufgabe besteht in der Regel aus drei Teilaufgaben, die in einem inneren Zusammenhang stehen. Jede Prüfungsaufgabe muss sich auf mindestens zwei der drei in Nr. 23.1 beschriebenen Lern- und Prüfungsbereiche beziehen.
- 23.2.2
Aufgabenarten
Für die schriftliche Prüfung eignen sich folgende Aufgabenarten:
- -
Aufgaben mit Untersuchungs- und Erhebungsdaten und Demonstrationsversuchen: Sachverhalte und Probleme sind auf der Grundlage vorgegebener Materialien (Unterlagen aus dem agrartechnischen Bereich, Untersuchungs- und Erhebungsdaten) und nach Demonstrationsversuchen darzulegen, zu analysieren, zu interpretieren und zu beurteilen.
- -
Aufgaben mit Schülerexperimenten: Die Experimente sind nach vorgegebenen Arbeitsanweisungen durchzuführen, die Beobachtungen zu protokollieren und die Versuchsergebnisse unter fachspezifischen Fragestellungen auszuwerten.
- -
Aufgaben mit Textmaterial: Vorgegebenes Textmaterial ist unter fachspezifischen Fragestellungen zu analysieren, zu interpretieren und zu beurteilen.
- 23.2.3
Die Aufgabenarten schließen sich nicht gegenseitig aus; auch Mischformen sind möglich. Eine ausschließlich aufsatzartig zu bearbeitende Aufgabe, d.h. eine Aufgabe ohne Untersuchungs- und Erhebungsdaten, Demonstrationsversuche, Schülerexperimente oder vorgelegtes Textmaterial, ist ungeeignet. Jede Aufgabe bildet eine thematische Einheit und wird in mehrere Arbeitsanweisungen gegliedert, die nicht beziehungslos nebeneinander stehen dürfen. Grundlage der Aufgabe ist das durchzuführende Experiment oder das angebotene Arbeitsmaterial, mit dem alle Arbeitsanweisungen verbunden sind. Es ist anzustreben, dass eine Arbeitsanweisung möglichst unabhängig von Ergebnissen vorhergehender Arbeitsanweisungen ausgeführt werden kann. Aus der Formulierung der Arbeitsanweisungen sollen Art und Weise der geforderten Leistungen erkennbar sein.
- 23.3
Bewertung und Beurteilung
- 23.3.1
Grundlage für die Bewertung der Leistungen sind die Anforderungen, die in der Aufgabenstellung und in der Beschreibung der erwarteten Prüfungsleistung enthalten sind. Bewertet wird, ob die Ausführungen der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer aufgabenbezogen, sachlich richtig, exakt, verständlich und folgerichtig aufgebaut sind, Zusammenhänge erkannt wurden, ob das Wesentliche herausgearbeitet ist und das vorgelegte fachspezifische Material und die in der Aufgabenstellung enthaltenen Angaben und Hinweise sachgerecht und vollständig ausgewertet wurden. Bewertet werden der Umfang und die Genauigkeit der Kenntnisse, die Sicherheit in der Fachsprache und in den Arbeits- und Verfahrensweisen, die Stimmigkeit und Differenziertheit der Aussagen, die Breite der Argumentationsbasis, die Stichhaltigkeit der Begründungen, die übersichtliche Anordnung der Ausführungen, die Darlegung wesentlicher Gedankengänge und die Begründung wichtiger Aussagen. Mangelhafte Gliederung, Fehler in der Fachsprache, Ungenauigkeiten in der Darstellung von Statistiken, Tabellen und Diagrammen oder falsche Bezüge zwischen Darstellung und Text sind als fachliche Fehler zu werten. Richtiges Erfassen der Aufgabenstellung und vollständige präzise Bearbeitung eines Teils der Aufgabe sind bei vergleichbarem Umfang der erbrachten Teilleistungen höher zu bewerten als unvollständige, oberflächliche Ausführungen. Der Anteil der von Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern zu erbringenden Teilleistungen an der erwarteten Gesamtleistung wird durch Gewichtungseinheiten gekennzeichnet, die auch als Hilfen bei der Bewertung dienen.
- 23.3.2
Für die Beurteilung der Prüfungsleistung ist bei Teilaufgaben und einzelnen Arbeitsanweisungen der Anteil der erbrachten Prüfungsleistung an der erwarteten Gesamtleistung anzugeben. Die Note „ausreichend“ (fünf Punkte) wird erteilt, wenn annähernd die Hälfte der erwarteten Gesamtleistung erbracht wird. Oberhalb und unterhalb dieser Schwelle sollen die Anteile der erwarteten Gesamtleistung den einzelnen Notenstufen jeweils ungefähr linear zugeordnet werden, um zu sichern, dass mit der Bewertung die gesamte Breite der Skala ausgeschöpft werden kann.
- 23.4
Mündliche Prüfung
Die Aufgabenstellung soll den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern ermöglichen, fachspezifische Grundbegriffe und Arbeits- und Verfahrensweisen anzuwenden, die Inhalte des vorgelegten Materials zu erfassen, das behandelte Problem zu erläutern, bestimmte Ergebnisse zu veranschaulichen, die Sachverhalte oder Probleme in übergeordnete Zusammenhänge einzuordnen, sich mit den Sachverhalten und Problemen selbständig auseinanderzusetzen und eine eigene Stellungnahme vorzutragen und zu begründen. Längere biochemische Herleitungen sind zu vermeiden.
- 23.5
Verfahrensregelungen
Sollen mit einem Experiment quantitative Arbeitsunterlagen während der schriftlichen Prüfung oder der Prüfungsvorbereitung für die mündliche Prüfung gewonnen werden, so sind sie bereits bei Erstellen der Aufgabe zu sichern. Auf diese Weise ist es möglich, beim Mißlingen des Experiments die erforderlichen Daten zur weiteren Bearbeitung der Aufgabe zur Verfügung zu stellen.
- 23.5.1
Grundsätzlich sind folgende Hilfsmittel zugelassen: Wörterbuch der Rechtschreibung, ein eingeführtes Tabellenwerk, Auszüge aus Datensammlungen der Landwirtschaft, Laboreinrichtungen, technische Geräte und Taschen-, Tischrechner und Computer, soweit der Grundsatz der Gleichbehandlung gewahrt bleibt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
I.
Allgemeine Bestimmungen
- 1.
Zielsetzungen
Die fachspezifischen Prüfungsanforderungen legen fest, aus welchen verbindlichen Lern- und Prüfungsbereichen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer in den einzelnen Fächern in der Abiturprüfung Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen sollen, welche Art von Aufgaben in der Abiturprüfung gestellt werden, in welcher Weise die erwarteten Schülerleistungen beschrieben und nach welchen Kriterien die Prüfungsleistungen in der Abiturprüfung bewertet und beurteilt werden sollen. Die bei den einzelnen Fächern beschriebenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind stets auf dem Hintergrund dessen zu sehen, was Schule zu vermitteln vermag, und dürfen nicht mit den Anforderungen der zugeordneten fachwissenschaftlichen Disziplinen verwechselt werden.
Die im Unterricht vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten sind umfassender, als sie in einer Prüfung verlangt werden können. Die einzelne Prüfungsaufgabe kann in jedem Fall nur einen Teil der prüfungsrelevanten Kenntnisse und Fähigkeiten des jeweiligen Faches erfassen.
- 2.
Schriftliche Prüfung
- 2.1
Prüfungsanforderungen
- 2.1.1
Prüfungsanforderungen nach Nr. 1 beziehen sich auf inhalts- und methodenbezogene Kenntnisse und Fähigkeiten. Sie sind der Aufgabenstellung und der Beschreibung der erwarteten Schülerleistung sowie der Bewertung und Beurteilung der Prüfungsleistungen zugrundezulegen. Methodenbezogene Kenntnisse und Fähigkeiten können jeweils nur an bestimmten Inhalten der Prüfungsaufgaben nachgewiesen werden.
- 2.1.2
Die Prüfungsanforderungen stellen nach Maßgabe der in der Schule zu vermittelnden Kenntnisse und Fähigkeiten folgende unterschiedliche Ansprüche an die Selbständigkeit der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer: Sie sollen Sachverhalte aus einem abgegrenzten Gebiet in gelerntem Zusammenhang wiedergeben sowie gelernte und geübte Arbeitstechniken in einem begrenzten Gebiet und in wiederholendem Zusammenhang anwenden und darstellen können. Sie sollen bekannte Sachverhalte selbständig erklären, bearbeiten und ordnen und das Gelernte auf vergleichbare Sachverhalte selbständig übertragen und anwenden können. Sie sollen auch in der Lage sein, komplexe Sachverhalte zu bearbeiten, und dabei unter Anwendung und Einschätzung von sach- und fachadäquaten Methoden und Arbeitstechniken zu Begründungen, Folgerungen, Deutungen und Wertungen fähig sein.
- 2.1.3
Um die Ansprüche an die Selbständigkeit der Prüfungsleistung hinsichtlich der Aufgabenstellung, der Beschreibung der erwarteten Schülerleistung und ihrer Bewertung und Beurteilung besser durchschaubar und damit leichter vergleichbar zu machen, ist eine Zuordnung der Anforderungen zu Anforderungsbereichen erforderlich, die in ihrer Abfolge der zunehmenden Selbständigkeit der Prüfungsleistung entsprechen.
- 2.1.4
Der Anforderungsbereich I umfasst die Wiedergabe von Sachverhalten aus einem abgegrenzten Gebiet im gelernten Zusammenhang und die Beschreibung und Verwendung gelernter und geübter Arbeitstechniken in einem begrenzten Gebiet und in einem wiederholenden Zusammenhang.
Der Anforderungsbereich II umfasst das selbständige Auswählen, Erklären, Anordnen, Ordnen, Verarbeiten, Bearbeiten und Darstellen bekannter Sachverhalte unter vorgegebenen Gesichtspunkten und Fragestellungen und das selbständige Anwenden und Übertragen des Gelernten auf vergleichbare neue Sachverhalte und Situationen; dabei kann es sich entweder um veränderte Fragestellungen, um veränderte Sachzusammenhänge oder um abgewandelte Verfahrensweisen handeln. Der Anforderungsbereich III umfasst das planmäßige Verarbeiten komplexer Gegebenheiten mit dem Ziel, zu selbständigen Begründungen, Folgerungen, Deutungen, Wertungen, Lösungen und Gestaltungen zu gelangen. Dabei werden aus den gelernten Methoden bzw. Lösungsverfahren die zur Bewältigung der Aufgabe geeigneten selbständig ausgewählt oder einer neuen Problemstellung angepasst.
- 2.1.5
Die drei Anforderungsbereiche nach Nr. 2.1.4 lassen sich nicht scharf voneinander trennen, sondern sind in ihrer wechselseitigen Abhängigkeit zu sehen. In der Praxis ergeben sich deshalb Überschneidungen zwischen den Anforderungsbereichen. Die Zuordnung der Prüfungsleistungen zu ihnen ist in jedem Fall abhängig von den in den Lehrplänen für die einzelnen Fächer vorgeschriebenen Zielen und Inhalten. Darüber hinaus können Umfang und Komplexität der geforderten Teilleistungen auch eine andere Zuordnung erforderlich machen. Der Schwerpunkt der zu erbringenden Prüfungsleistungen liegt im Anforderungsbereich II. Daneben müssen die Anforderungsbereiche I und III berücksichtigt werden.
- 2.1.6
Beispiele für die Zuordnung der fachspezifischen Anforderungen zu den genannten Anforderungsbereichen finden sich für die einzelnen Fächer in den „Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung“ nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 1. Juni 1979 (Abl. 1979, S. 453) in der jeweiligen Fassung.
- 2.2
Aufgabenstellung
- 2.2.1
Die von den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern zu bearbeitenden Aufgaben bestehen nach Maßgabe der fachspezifischen Bestimmungen aus Materialvorgaben und dazugehörigen Arbeitsanweisungen. Beim Umfang der Materialvorgaben ist zu berücksichtigen, dass die Prüfungszeit erst nach der Bekanntgabe, der Erläuterung und dem ersten Durchlesen der Prüfungsaufgabe beginnt. Das Zählen der Wörter erfolgt nach Abschluss der Prüfungszeit. Gegliederte Arbeitsanweisungen erleichtern durch Eingrenzung, Akzentuierung und Präzisierung die Lösung der Aufgabe und die Bewertung und Beurteilung der Prüfungsleistungen. Diese Arbeitsanweisungen müssen jedoch in einem inneren Zusammenhang stehen. Die Aufgabe kann auch aus mehreren voneinander unabhängigen Teilaufgaben bestehen. Für die Teilaufgaben gelten die gleichen Bedingungen. Unbeschadet einer prüfungsdidaktisch erforderlichen Schwerpunktbildung gewährleistet jede Aufgabe einen kursübergreifenden Bezug.
- 2.2.2
Die Aufgabe muss so beschaffen sein, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen können, die den in Nr. 2.1 beschriebenen Ansprüchen genügen. Dies gilt auch für die einzelne Teilaufgabe, doch ist eine Schwerpunktbildung hinsichtlich der Ansprüche möglich.
- 2.2.3
Bei der Aufgabe im Grundkurs sollen unter Berücksichtigung von § 11 Abs. 2 die Arbeitsanweisungen stärker als im Leistungskurs bei der Strukturierung der Arbeit helfen.
- 2.3
Beschreibung der erwarteten Schülerleistung
- 2.3.1
Jeder Aufgabe ist eine Beschreibung der von den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern erwarteten Leistungen beizufügen. In ihr werden unter Bezug auf die Arbeitsanweisungen die wesentlichen Gesichtspunkte konkret genannt, die erarbeitet werden sollen, und Lösungswege aufgezeigt, die die Schülerinnen und Schüler erfahrungsgemäß einschlagen werden. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass sie von den Erwartungen abweichen und die Aufgabe trotzdem sachgerecht bearbeiten. Die erwarteten Schülerleistungen sind nur soweit zu beschreiben, wie sie für die Lösung der konkreten Aufgabe von Bedeutung sind.
- 2.3.2
In der Beschreibung soll unter Bezug auf die Arbeitsanweisungen deutlich werden, welche Ansprüche an die Selbständigkeit der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer gestellt werden.
- 2.3.3
Es ist anzugeben, in welchem Verhältnis zueinander die einzelnen Arbeitsanweisungen und Teilaufgaben bei der Bewertung und Beurteilung der Leistungen stehen.
- 2.3.4
In der Beschreibung ist deutlich zu machen, wann eine Arbeit mit „ausreichend“ (fünf Punkte) und wann eine mit „gut“ (11 Punkte) beurteilt werden kann. Dieses kann auch durch die Vorgabe einer detailierten Punkteverteilung (vergl. Anlage 8) erfolgen.
- 2.3.5
Verschiedene Formen der Beschreibung der erwarteten Schülerleistungen sind möglich. Eine Darstellung jedoch, die nur allgemeine und nicht an den Arbeitsanweisungen konkretisierte Aussagen macht, erfüllt nicht den Zweck, der mit der Beschreibung verfolgt wird.
- 2.4
Bewertung und Beurteilung
- 2.4.1
Grundlage für die Bewertung der Leistung sind die Anforderungen, die in der Aufgabe enthalten sind und in der Beschreibung der erwarteten Schülerleistung dargestellt werden. Bei der Bewertung der Prüfungsleistung kommt der Selbständigkeit in der Bearbeitung der Aufgabe besondere Bedeutung zu. Dabei sind Aspekte der Qualität, Quantität und Kommunikationsfähigkeit zu berücksichtigen.
Zum Aspekt der Qualität gehören: das Maß an Genauigkeit der Kenntnisse und Einsichten, der Grad der Sicherheit in der Anwendung der Methoden und der Fachsprache, die Folgerichtigkeit und Differenziertheit der Aussagen, die Herausarbeitung des Wesentlichen, das Anspruchsniveau der Problemerfassung und die Frage, wie stark die Fähigkeiten der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer ausgebildet sind, die Bedingtheit und Problematik eigener und fremder Aussagen kritisch zu würdigen.
Zum Aspekt der Quantität gehören: der Umfang der Kenntnisse und Einsichten, die Vielfalt der Methoden, Aspekte und Bezüge und die Breite der Argumentationsbasis.
Zum Aspekt der Kommunikationsfähigkeit gehören: das Vermögen, die Aufgabenstellung zu erfassen, die Fähigkeit, sich in einer angemessenen Weise verständlich zu machen, die Klarheit und Eindeutigkeit der Aussage, die Angemessenheit der Darstellung, die Übersichtlichkeit der Gliederung und der inhaltlichen Ordnung. Leistungen, die in der Beschreibung nach Nr. 2.3 nicht genannt wurden, werden nach den gleichen Kriterien bewertet.
- 2.4.2
Die Beurteilung der Prüfungsleistungen erfolgt nach § 13 und unter Verwendung der Tabellen der Anlagen 8 und 9 . Hinsichtlich der Selbständigkeit der Schülerleistungen gilt in diesem Rahmen im Besonderen:
Ein mit „sehr gut“ (13 bis 15 Punkte) beurteiltes Prüfungsergebnis setzt Lösungen voraus, die ein hohes Maß an Selbständigkeit beim Bearbeiten komplexer Gegebenheiten und beim daraus abgeleiteten Begründen, Folgern, Deuten und Werten erkennen lassen.
Ein mit „gut“ (10 bis 12 Punkte) beurteiltes Prüfungsergebnis verlangt mindestens Ansätze von Leistungen dieses Grades und außerdem den Nachweis der Fähigkeit zu selbständigem Erklären, Bearbeiten und Ordnen bekannter Sachverhalte und zu selbständigem Anwenden und Übertragen des Gelernten auf vergleichbare Sachverhalte.
Die Note „ausreichend“ (fünf Punkte) kann erteilt werden, wenn zentrale Aussagen und bestimmende Merkmale der Materialvorgabe in den Grundzügen erfasst sind, die Aussagen auf die Aufgabe bezogen sind, grundlegende fachspezifische Verfahren und Begriffe angewendet werden und die Darstellung im wesentlichen verständlich ausgeführt und erkennbar geordnet und annähernd die Hälfte der erwarteten Gesamtleistung erbracht ist.
- 3.
Mündliche Prüfung
- 3.1
Prüfungsanforderungen
In der mündlichen Abiturprüfung werden grundsätzlich die gleichen Prüfungsanforderungen wie in der schriftlichen Prüfung gestellt. Darüber hinaus geht es in der mündlichen Prüfung um den Nachweis der Fähigkeit, sich in einem kurzen Vortrag zusammenhängend und in sprachlich korrekter und angemessener Weise zu äußern, ein themagebundenes Gespräch zu führen und dabei auf Fragen und Anregungen der Prüfenden einzugehen und gegebenenfalls eigene sach- und problemgerechte Beiträge zu weiteren Aspekten einzubringen sowie den eigenen Standpunkt deutlich darzustellen und zu begründen.
- 3.2
Aufgabenstellung
Unbeschadet einer prüfungsdidaktisch erforderlichen Schwerpunktbildung dürfen sich die von Schülerinnen und Schülern zu bearbeitenden Aufgaben nicht auf die Sachgebiete und Lernziele eines Schulhalbjahres beschränken; sie müssen den Lernzielen und Anforderungen der Lehrpläne entsprechen und dürfen keine inhaltliche Wiederholung der schriftlichen Prüfung sein. Die mündliche Prüfung geht aus von einer begrenzten, gegliederten, schriftlich verfassten Aufgabe auf der Grundlage von Materialien. In der Regel werden, soweit für einzelne Fächer keine besonderen Regelungen getroffen sind, die gleichen Aufgabenarten wie in der schriftlichen Prüfung herangezogen. Die kürzere Arbeitszeit muss jedoch angemessen berücksichtigt werden. Die Aufgabe soll sowohl eine zusammenhängende Darstellung als auch ein Prüfungsgespräch ermöglichen und den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern Gelegenheit geben, Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen, die den unterschiedlichen Ansprüchen an die Selbständigkeit bei der Lösung der Aufgabe genügen. Die Aufgabe muss so gestellt werden, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, auch unabhängig von ihren bisher gezeigten Leistungen, in der mündlichen Prüfung grundsätzlich jede Note erreichen können. Die Angaben über die von den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern erwarteten Leistungen nach Nr. 2.3.1 und die Kriterien der Bewertung und Beurteilung müssen nach § 39 Abs. 4 drei Unterrichtstage vor Beginn der Prüfung schriftlich den Mitgliedern des Fachausschusses vorliegen.
- 3.3
Bewertung und Beurteilung
Für die Bewertung und Beurteilung der mündlichen Prüfungsleistungen gelten grundsätzlich die gleichen Kriterien wie bei der Bewertung und Beurteilung der schriftlichen Leistungen. Die Fähigkeit, auf Fragen und Einwände sachgerecht einzugehen, Hilfen zu verwerten sowie dabei den eigenen Standpunkt deutlich darzustellen und zu begründen, kommt als weiterer Gesichtspunkt hinzu.
- 3.4
Präsentation
Bei der Präsentation nach § 24 Abs. 1 bis 3 erfolgt die Aufgabenstellung durch die Prüferin oder den Prüfer nach § 30 Abs. 6. Die Schülerinnen und Schüler sind über die in der Schule vorhandenen technischen Möglichkeiten eines Medieneinsatzes für die Präsentation (Tischvorlage, Folien, Wandtafel, Flipchart, Dias, Karten, Software usw.) zu informieren. Allen Schülerinnen und Schülern müssen die gleichen Hilfsmittel zur Verfügung stehen können. Auf der Grundlage von Nr. 3.1 bis 3.3 gliedert sich das 30-minütige Kolloquium nach § 40 Abs. 3 in zwei Teile: die selbstständige Präsentation durch die Schülerin oder den Schüler und die Prüfungsfragen durch den Fachausschuss. Bei der Bewertung der Präsentation insgesamt ist eine Aufteilung in die Prüfungsteile in der Regel nicht möglich, und die vorher abgelieferte schriftliche Dokumentation geht in die Beurteilung nicht ein. Folgende Kriterien fließen u. a. in die Bewertung ein:
- -
Qualität und Umfang der vermittelten fachlichen Informationen, auch Vollständigkeit, exemplarisches Vorgehen, Aktualität, Kreativität,
- -
Strukturierung der Präsentation (z.B. Problembeschreibung - gegliederte Darstellung - Lösungen - Bewertungen - zusammenfassender Schluss),
- -
sachgerechter Einsatz der Medien, Qualität der audi-visuellen Unterstützung,
- -
Präzision und logische Nachvollziehbarkeit der Darstellung,
- -
kommunikative (einschließlich rhetorischer) Fähigkeiten,
- -
Reflexion über die gewählte Präsentationsmethode, der vorgetragenen Lösungen und Argumente.
- 3.5
Besondere Lernleistung
Bei der besonderen Lernleistung nach § 24 Abs. 4 bis 6 schlägt in der Regel die Schülerin oder der Schüler der betreuenden Lehrkraft das Thema vor. Bei der Prüfung ist nachzuweisen, dass sie oder er fachliches Wissen angemessen schriftlich und mündlich darstellen kann, die Aufgabenstellung selbstständig konzipiert, bearbeitet und reflektiert hat und fähig ist, den Arbeitsprozess exakt und kritisch zu dokumentieren. Die Bewertung der schriftlichen Ausarbeitung wird u. a. von folgenden Punkten ausgehen: Konzentration auf die Themenstellung; sinnvolle Gliederung; Nachvollziehbarkeit der Darstellung; sprachliche Korrektheit; normgerechte Literatur- und Quellenangaben; Qualität von Zeichnungen, Abbildungen oder Experimenten; äußere Form und Layout; angemessener Ausdruck; korrekte Anwendung von Fachbegriffen; Benennung der Gültigkeitsbedingungen des Ergebnisses; fachspezifische Methodenanwendung und -bewertung; Selbstständigkeit/Originalität; Qualität und Umfang der Recherchen; Nachweis der Arbeitskontakte und Kooperationspartner. Einen festen Verrechnungsschlüssel zwischen schriftlicher Ausarbeitung und Kolloquium, das in der Regel 20 Minuten dauert, gibt es nicht.
- 4.
Verfahrensregelungen
- 4.1
Den jeweiligen Aufgaben für die schriftliche Prüfung werden - nur für die Hand der Lehrerin oder des Lehrers - die Beschreibungen der erwarteten Schülerleistung beigefügt.
- 4.2
Die nach § 36 Abs. 3 zugelassenen und für die Lösung der Aufgaben erforderlichen Hilfsmittel sind zusammen mit den Arbeitsanweisungen aufzuführen.
- 4.3
Bei der Verwendung von Textmaterial ist die Fundstelle anzugeben.
Wenn es erforderlich ist, kann diese Angabe ausschließlich für die Lehrkräfte zur Verfügung gestellt werden. Für die Aufgabenstellung der Fächer des sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeldes werden dabei authentische Texte und in Kunst und Musik auch bildnerische bzw. musikalische Werke aus unterschiedlichen Epochen und Gattungen herangezogen. Die Texte und Werke müssen den Kriterien der ästhetischen und inhaltlichen Qualität genügen sowie geschichtliche Bedeutung und exemplarischen Charakter haben. Sie müssen in Thematik und Struktur hinlänglich komplex und unter Beachtung der Erfahrungswelt der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer zentrale philosophische, kulturelle oder existentielle Probleme ansprechen. Änderungen des Textes sind grundsätzlich nicht gestattet. Ausgenommen sind lediglich Kürzungen des Textes sowie für das Verständnis erforderliche Zusätze und Umstellungen zur Wahrung des syntaktischen Zusammenhangs. Kürzungen und Änderungen sind in dem Text, den die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer zu bearbeiten haben, kenntlich zu machen. Eine Einführung in den inhaltlichen Zusammenhang der vorgelegten Textstelle ist möglich.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 9 d
(zu § 14 Abs. 4)
Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten
im Fach Deutsch
Folgende Fehlerarten werden in der Einführungsphase und in den Grund- und Leistungskursen der Qualifikationsphase einfach gewertet:
- -
Rechtschreibfehler (Wird ein Wort wiederholt falsch geschrieben, darf nur ein Fehler gerechnet werden. Die Verwechselung von „das“ und „dass“ ist kein Wiederholungsfehler.)
- -
Zeichensetzungsfehler (Hier gibt es keine Wiederholungsfehler. Bei eingeschobenem Satz und Apposition wird nur ein Zeichensetzungsfehler gerechnet, auch wenn beide Kommas fehlen. Andere Zeichensetzungsfehler wie Punkt, Apostroph, Bindestrich, Ausrufezeichen, fehlende Trennungsstriche und Anführungszeichen sind ebenfalls zu zählen.)
- -
Grammatikfehler (Verstöße gegen grammatische Konstruktionen (z.B. falsche Flexion eines Verbs, fehlerhafte Kausalität/Finalität, falsche Präpositionen), Tempusfehler, Modusfehler)
- -
Flüchtigkeitsfehler werden lediglich markiert, aber nicht gezählt, wie fehlende i-Punkte und t-Striche u. ä.; fehlende Punkte, wenn anschließend groß weitergeschrieben wird; fehlende Endbuchstaben, es sei denn, es erfolgt dadurch eine grammatisch falsche Wendung; evtl. vertauschte Buchstaben (z.B. „dei“ statt „die“)
- -
Ausdrucksfehler (z.B. Wiederholungen, umgangssprachliche Wendungen, falsche oder missverständliche Wortwahl, fehlendes Wort, unpassende Metaphernbildung, kein Gebrauch von Fachtermini).
Der Fehlerindex errechnet sich nach der Formel der Anlage 9 a.
Tabelle für den Abzug von Notenpunkten im Fach Deutsch
| ab dem Fehlerindex 2 |
|
1 Notenpunkt Abzug |
| ab dem Fehlerindex 4 |
|
2 Notenpunkte Abzug |
| ab dem Fehlerindex 6 |
|
3 Notenpunkte Abzug |
| ab dem Fehlerindex 8 |
|
4 Notenpunkte Abzug |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 9 e
(zu § 14 Abs. 4)
Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten in den anderen Fächern
In den anderen Fächern, die nicht in Anlage 9 a bis 9 d genannt sind, gelten die Bestimmungen über Fehlerarten und deren Gewichtung der Anlage 9 d und die Berechnung des Fehlerindex der Anlage 9 a.
Tabelle für den Abzug von Notenpunkten in den anderen Fächern
| ab dem Fehlerindex 3 |
|
1 Notenpunkt Abzug |
| ab dem Fehlerindex 6 |
|
2 Notenpunkte Abzug |
In den Fällen, in denen der geforderte sprachliche Anteil der Arbeit weniger als die Hälfte beträgt, wird der Abzug folgendermaßen ermittelt: Man ermittelt den tatsächlichen prozentualen sprachlichen Anteil der Aufgabe und
- -
ab dem Fehlerindex 3 werden 5 % der Rohpunkte dieses Anteils,
- -
ab dem Fehlerindex 6 werden 10 % der Rohpunkte dieses Anteils zum Abzug gebracht.“
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 14
Leistungsnachweise
(1) Die Bewertung und Beurteilung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler am Ende eines Kurses haben sich an den Zielsetzungen dieses Kurses zu orientieren. Die Fach- und Fachbereichskonferenzen legen im Rahmen der rechtlichen Vorgaben die Bewertungs- und Beurteilungskriterien fest. Sie sind zu Beginn eines jeden Schuljahres den Schülerinnen und Schülern darzulegen und zu erläutern.
(2) Für die Beurteilung der Leistungen sind die im Unterricht kontinuierlich erbrachten Leistungen mindestens so bedeutsam wie die Ergebnisse der schriftlichen Leistungsnachweise (Klausuren). Zu den im Unterricht kontinuierlich erbrachten Leistungen gehören vor allem die Mitarbeit im Unterricht, Versuchsbeschreibungen und -auswertungen, Protokolle, schriftliche Ausarbeitungen, Hausaufgaben, Referate und solche schriftlichen Leistungen, die die Schülerin oder der Schüler in Absprache mit der Lehrkraft des jeweiligen Kurses im Zusammenhang mit Unterrichtsinhalten auf eigenen Wunsch erbringt. Nicht alle Lernziele werden durch die schriftlichen Leistungsnachweise erfasst. Während einerseits gute Ergebnisse in den schriftlichen Leistungsnachweisen (Klausuren) in der Regel auf Lernerfolge im vorausgegangenen Unterricht hinweisen, kann andererseits ein Versagen in einer Klausur nicht immer im gegenteiligen Sinne gedeutet werden. Eine formelhafte Berechnung der im Kurs erreichten Punktzahl ist deshalb nicht möglich. Im Übrigen ist die Entwicklung der Leistungen der Schülerin und des Schülers während des Kurses angemessen zu berücksichtigen.
(3) Ist aus von der Schülerin oder dem Schüler zu vertretenen Gründen die Leistungsbeurteilung am Ende eines Kurses nicht möglich, wird dieser Kurs mit null Punkten beurteilt und gilt damit als nicht besucht.
(4) Für die schriftlichen Leistungsnachweise in der gymnasialen Oberstufe und dem beruflichen Gymnasium gelten die §§ 19, 21 Abs. 2 Satz 1 und 2, §§ 22, 23 Abs. 2, 24, 25 Abs. 1 und § 26 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 21. Juni 2000 (ABl. S.602) in der jeweiligen Fassung entsprechend, soweit im Folgenden keine besonderen Regelungen vorgesehen sind. Für die Umrechnung von Prozentanteilen der erbrachten Leistungen in Notenpunkte nach § 13 Abs. 1 gelten die Werte in der Anlage 8. Für die Bewertung und Beurteilung von schriftlichen Arbeiten in den Fächern Englisch, Französisch, Spanisch, Italienisch, Russisch, Latein und Griechisch gelten die Regelungen der Anlagen 9a bis 9c. Schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form führen in der Beurteilung zu einem Abzug von ein oder zwei Punkten nach Anlage 9e. Im Fach Deutsch ist mangelnde Sicherheit in der Beherrschung standard-sprachlicher Normen in Grammatik, Rechtschreibung und Zeichensetzung nach Anlage 9 d zu berücksichtigen und kann zu einem Abzug von bis zu vier Punkten führen.
(5) In der Einführungsphase sind in jedem Schulhalbjahr folgende Klausuren anzufertigen:
- 1.
in Deutsch, in jeder Fremdsprache und in Mathematik je zwei,
- 2.
in den übrigen Fächern je eine.
Im Fach Sport ist eine besondere Fachprüfung durchzuführen, die sportpraktische und sporttheoretische Prüfungsteile enthält; fachliche Kenntnisse und Methodenkompetenz fließen mit mindestens 25 Prozent in die Prüfungsnote ein.
(6) In der Qualifikationsphase sind in jedem Schulhalbjahr folgende Klausuren anzufertigen:
- 1.
in jedem Leistungskurs zwei. Im Verlauf der gesamten Qualifikationsphase kann eine Klausur, nicht jedoch eine nach Abs. 10 und 12, in jedem Fach nach Entscheidung der Lehrkraft durch eine umfassende Hausarbeit ersetzt werden, deren Themenstellung für jede Schülerin und jeden Schüler in der Regel am Anfang eines Schulhalbjahres festgelegt wird und deren Ergebnisse im Unterricht besprochen werden können,
- 2.
in jedem Grundkurs eine und ein weiterer Leistungsnachweis, der aus einer Klausur oder einem besonderen Leistungsnachweis der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers nach ausführlicher Vorbereitung bestehen kann,
- 3.
im Leistungskurs Sport zwei besondere Fachprüfungen, die sportpraktische und sporttheoretische Prüfungsteile enthalten, die im Verhältnis 1:1 gewichtet werden. Die sporttheoretischen Anteile sind in Form einer Klausur zu erbringen. Im Grundkurs Sport ist eine besondere Fachprüfung anzufertigen. Fachliche Kenntnisse und Methodenkompetenz fließen mit mindestens 25 Prozent in die Prüfungsnote ein.
(7) In den Kursen des Prüfungshalbjahres ist in jedem Grund- und Leistungskurs ein schriftlicher Leistungsnachweis (Klausur), im Sport eine besondere Fachprüfung, die sportpraktische aber auch sporttheoretische Prüfungsteile enthält, zu erbringen.
(8) Ist mehr als die Hälfte der abgelieferten Arbeiten mit weniger als fünf Punkten bewertet worden, so ist die Arbeit einmal zu wiederholen. Hat eine Schülerin oder ein Schüler in der Wiederholungsarbeit eine niedrigere Punktzahl als in der ersten Arbeit erreicht, wird die höhere Punktzahl bei der Leistungsbeurteilung berücksichtigt.
(9) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen einen schriftlichen Leistungsnachweis oder die besondere Fachprüfung im Sport, entscheidet die Kursleiterin oder der Kursleiter, ob der versäumte schriftliche oder sportpraktische Leistungsnachweis nachzuholen ist. Leistungsnachweise, die die Schülerin oder der Schüler aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen versäumt, werden mit null Punkten beurteilt.
(10) In der Jahrgangsstufe 12 soll in allen Fächern jeweils auf Leistungs- und Grundkursniveau ein schriftlicher Leistungsnachweis (Klausur) nach Abs. 6 als Vergleichsarbeit angefertigt werden. Die Bestimmungen von Abs. 8 sind dabei kursübergreifend anzuwenden.
(11) Für Klausuren in den Leistungskursen sind in der Regel höchstens vier Unterrichtsstunden anzusetzen. Auch zweistündige Arbeiten können, wenn sie den Anforderungen dieser Kurse entsprechen, die Aufgaben des schriftlichen Leistungsnachweises erfüllen. Klausuren in den Grundkursen sind in höchstens drei, arbeitstechnische Leistungsnachweise in höchstens vier Unterrichtsstunden zu erbringen.
(12) In den Leistungskursen soll den Schülerinnen und Schülern im ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe 13 Gelegenheit gegeben werden, eine Arbeit anzufertigen, die nach Art und Umfang den Anforderungen der Abiturprüfung entspricht. Die Aufgabe erwächst aus dem Lehrstoff des Halbjahres. Die Bearbeitungszeit kann im Unterschied zur Abiturprüfung in Unterrichtsstunden statt in Zeitstunden bemessen werden.
(13) Abweichend von Abs. 5 sind im beruflichen Gymnasium in Deutsch, in jeder Fremdsprache, in Mathematik und in Wirtschaftslehre oder Technikwissenschaft oder Ernährungslehre oder Agrartechnik je zwei Klausuren zu schreiben. In fachpraktischen Kursen ist in jedem Schulhalbjahr ein arbeitstechnischer Leistungsnachweis anzufertigen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 20
Fremdsprachen - Latinum, Graecum
(1) Die allgemeine Hochschulreife kann nur erwerben, wer in mindestens zwei Fremdsprachen im Rahmen des Pflicht- oder Wahlpflichtunterrichts unterrichtet wurde. Jede Schülerin und jeder Schüler hat nach der Belegverpflichtung (§ 19) bis zum Ende der Qualifikationsphase Unterricht in einer aus der Mittelstufe fortgeführten Fremdsprache. Eine weitere Fremdsprache muss sie oder er in der Einführungsphase und mindestens in zwei zeitlich und inhaltlich aufeinanderfolgenden Kursen der Qualifikationsphase belegen, wenn keine zweite Naturwissenschaft oder Informatik nach Anlage 7 gewählt wurde. Diese Kurse sind in die Gesamtqualifikation (§ 26) einzubringen.
(2) Schülerinnen und Schüler, die in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 Unterricht in einer zweiten Fremdsprache erhalten haben, führen in der Jahrgangsstufe 11 mindestens die erste oder zweite Fremdsprache weiter. In der Einführungsphase müssen sie außerdem auch die andere Fremdsprache fortführen oder eine in der Jahrgangsstufe 9 begonnene Fremdsprache belegen oder mit einer neuen Fremdsprache beginnen. Eine neu begonnene Fremdsprache muss dann in der gesamten Qualifikationsphase weitergeführt werden, wobei kein Kurs mit null Punkten abgeschlossen werden darf. Schülerinnen und Schüler, die erst in der Jahrgangsstufe 9 mit einer zweiten Fremdsprache begonnen haben, müssen ihre beiden Fremdsprachen bis zum Ende der Einführungsphase fortführen und mindestens eine davon während der gesamten Qualifikationsphase nach § 19 belegen und einbringen. Arbeitsgemeinschaften in der Mittelstufe gelten nicht als Unterricht im Sinne dieser Regelung.
(3) Schülerinnen und Schüler, die in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 keinen Unterricht in einer zweiten Fremdsprache durch Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht erhalten haben, müssen mit einer zweiten Fremdsprache mit Eintritt in die gymnasiale Oberstufe neu beginnen und diese mit insgesamt mindestens neun Jahreswochenstunden bis zum Ende der Qualifikationsphase betreiben. Kein Kurs darf mit null Punkten abgeschlossen sein und der besuchte Kurs des Prüfungshalbjahres und des Halbjahres davor müssen in die Gesamtqualifikation nach § 26 eingebracht werden. Fach der Abiturprüfung kann diese neu begonnene Fremdsprache nur sein, wenn die Bedingungen von Abs. 5 erfüllt werden. Außerdem muss im Falle von Satz 1 die erste Fremdsprache zur Erfüllung der Belegverpflichtung (§ 19) fortgeführt werden.
(4) Wer über die Verpflichtungen der Absätze 1 bis 3 hinaus in der Qualifikationsphase eine weitere von der Schule angebotene Fremdsprache als Grundkursfach betreibt, kann die Ergebnisse in der Gesamtqualifikation (§ 26) anrechnen lassen, wenn diese Fremdsprache in der gesamten Einführungsphase mit mindestens drei Jahreswochenstunden unterrichtet wurde.
(5) Eine neu begonnene Fremdsprache kann nur dann Fach der Abiturprüfung sein, wenn sie insgesamt mit mindestens 12 Jahreswochenstunden unterrichtet wird und im Unterricht den Anforderungen eines Prüfungsfaches entspricht.
(6) Abweichend von Abs. 1 bis 4 gilt für das berufliche Gymnasium, dass die in der Einführungsphase fortzuführende Fremdsprache in der Regel Englisch ist. Eine andere Fremdsprache kann die Schülerin oder der Schüler wählen, wenn sie oder er in dieser Sprache mindestens in den letzten vier Jahrgangsstufen der Mittelstufe durchgehend unterrichtet wurde. Für die Schülerinnen und Schüler, die in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 durchgehend in der zweiten Fremdsprache unterrichtet wurden, ist im beruflichen Gymnasium nur eine Fremdsprache verpflichtend. Für diejenigen, die in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 keinen Unterricht in einer zweiten Fremdsprache durch Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht erhalten haben, gilt Abs. 3 entsprechend.
(7) Kenntnisse im Lateinischen (Latinum) und Griechischen (Graecum), die dem Kultusministerkonferenz-Beschluss vom 26.10.1979 „Vereinbarung über Kenntnisse in Latein und in Griechisch“ in der jeweiligen Fassung entsprechen (Nr 7.6 der Anlage 11), können durch aufsteigenden Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht wie folgt erworben werden.
Das Latinum kann zuerkannt und bescheinigt (Anlage 5)werden, wenn die Dauer und Leistungsbewertung des Lateinunterrichts nachgewiesen ist:
- 1.
seit der Jahrgangsstufe 5 und mindestens die Note „ausreichend“ am Ende der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums bzw. in einem Kurs der schulformübergreifenden Gesamtschule, der auf den gymnasialen Bildungsgang ausgerichtet ist;
- 2.
seit der Jahrgangsstufe 7 und mindestens 5 Punkte am Ende der Einführungsphase;
- 3.
seit der Jahrgangsstufe 9 und mindestens 5 Punkte am Ende der Qualifikationsphase;
- 4.
seit der Jahrgangsstufe 11 mit insgesamt mindestens 12 Jahreswochenstunden und mindestens 5 Punkten in einfacher Wertung in Lateinisch als drittem oder viertem Abiturprüfungsfach.
Das Graecum kann zuerkannt und bescheinigt (Anlage 5)werden, wenn die Dauer und Leistungsbewertung des Griechischunterrichts nachgewiesen ist:
- 1.
seit der Jahrgangsstufe 9 mit insgesamt mindestens 15 Jahreswochenstunden und mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung am Ende der Einführungsphase;
- 2.
seit der Jahrgangsstufe 9 und mindestens 5 Punkte am Ende der Qualifikationsphase;
- 3.
seit der Jahrgangsstufe 11 mit insgesamt mindestens 12 Jahreswochenstunden und mindestens 5 Punkten in einfacher Wertung in Griechisch als drittem oder viertem Fach der Abiturprüfung.
Ein übersprungenes oder im Ausland verbrachtes Schuljahr oder Halbjahr wird auf diese Bedingungen angerechnet, wenn die zuletzt erreichte Note mindestens ausreichend oder fünf Punkte beträgt und die in Satz 1 genannten Kenntnisse nachgewiesen wurden.
(8) Wer die Bedingungen von Abs. 6 nicht erfüllt, kann das Latinum oder Graecum durch eine zusätzliche mündliche und schriftliche Prüfung im Rahmen und zeitlichem Zusammenhang einer Abiturprüfung auf Grundkursniveau erwerben, wenn mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung erreicht wurden. Zu dieser zusätzlichen Prüfung, die aus einem mündlichen und schriftlichen Teil besteht, kann zugelassen werden, wer mindestens vier Jahre aufsteigenden Pflichtunterricht in Lateinisch oder Griechisch nachgewiesen hat oder sich die in Abs. 7 Satz 1 genannten Kenntnisse auf anderem Wege angeeignet hat. Darüber hinaus kann eine Ergänzungsprüfung nach der Verordnung vom 29. Juni 2003 (ABl. S. 479) in der jeweiligen Fassung ablegen, wer die allgemeine Hochschulreife erworben hat.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 25
Prüfungsfächer
(1) Jede Schülerin und jeder Schüler wird in der Abiturprüfung in fünf Fächern geprüft. Diese müssen die drei Aufgabenfelder nach § 10 abdecken und als Abiturprüfungsfächer zugelassen sein. In drei Fächern findet eine schriftliche, im vierten Fach eine mündliche Prüfung und im fünften Fach eine Präsentation nach § 24 Abs. 2 oder eine mündliche Prüfung oder eine besondere Lernleistung nach § 24 Abs. 4 statt. Nach Maßgaben des § 38 Abs. 2 kann in jedem schriftlichen Fach zusätzlich mündlich geprüft werden.
(2) Fächer der schriftlichen Abiturprüfung sind:
- 1.
die beiden von der Schülerin oder dem Schüler gewählten Leistungsfächer (erstes und zweites Prüfungsfach),
- 2.
ein von der Schülerin oder dem Schüler gewähltes Fach (drittes Prüfungsfach), wobei Abs. 1 zu beachten ist.
Die drei schriftlichen Prüfungsfächer müssen mindestens zwei der drei Aufgabenfelder abdecken.
(3) Prüfungsfächer der verbindlichen mündlichen Prüfungen nach Abs. 1 sind nach Wahl der Schülerinnen und Schüler Fächer aus den drei Aufgabenfeldern oder Sport. Sie dürfen nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung sein. Erstrecken sich die Fächer der schriftlichen Abiturprüfung nicht auf alle Aufgabenfelder, muss ein Fach der verbindlichen weiteren Prüfungen dem fehlenden Aufgabenfeld entnommen sein. Bezüglich der besonderen Lernleistung nach § 24 entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter, ob sie einem Aufgabenfeld zugeordnet werden kann und dadurch die Auflagen von Abs. 1 Satz 2 erfüllt werden können.
(4) Drittes, viertes oder fünftes Prüfungsfach kann unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Absätze 1 bis 3 jedes Grundkursfach aus den drei Aufgabenfeldern mit Ausnahme des Faches Darstellendes Spiel sein. Sport kann als Grundkursfach nur viertes oder fünftes Prüfungsfach sein. Eine in der Einführungsphase neu begonnene Fremdsprache nach § 20 Abs. 5 kann drittes, viertes oder fünftes Prüfungsfach sein. Eine besondere Lernleistung, nicht aber eine Präsentation, darf sich auf eines der ersten vier Prüfungsfächer erstrecken.
(5) In jedem Prüfungsfach müssen die Schülerinnen und Schüler in der gesamten Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe, soweit nicht für bestimmte Fächer andere Regelungen zugelassen sind, unterrichtet worden sein und in der Qualifikationsphase vier Kurse, davon drei vor dem Prüfungshalbjahr und einen im Prüfungshalbjahr, besucht haben. Die Prüfungsfächer müssen so gewählt werden, dass die Auflagen der Gesamtqualifikation nach § 26 erfüllt werden können.
(6) Unter den Prüfungsfächern müssen Deutsch und Mathematik sowie eine Fremdsprache oder eine Naturwissenschaft oder Informatik sein. Diese Prüfungsfächer können nicht durch eine besondere Lernleistung ersetzt werden.
(7) Abweichend von Abs. 3 bis 6 müssen im beruflichen Gymnasium Deutsch und entweder Mathematik oder eine Fremdsprache sowie das fachrichtungsbezogene Leistungsfach Prüfungsfächer sein. Kunst, Musik, Sport oder Technologie können nicht Prüfungsfach sein.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 27
Prüfungsanforderungen
(1) Grundlage für die Anforderungen in der schriftlichen und mündlichen Abiturprüfung, für die Aufgabenstellung, die Bewertung und die Beurteilung der Prüfungsleistungen sind die Bestimmungen über die fachspezifischen Prüfungsanforderungen der Anlage 11.
(2) Die Aufgaben der Abiturprüfungen erwachsen aus dem Inhalt der Lehrpläne für das jeweilige Prüfungsfach. Für die schriftlichen Prüfungen sind es die Inhalte bis zum Prüfungshalbjahr, für die mündlichen Prüfungen bis zum Ende der Unterrichtsphase in der Qualifikationsphase und für die Präsentation (§ 24) bis zur Aushändigung der Aufgabe. Die Aufgaben für die schriftlichen Prüfungen werden in allen Fächern landesweit einheitlich durch das Kultusministerium gestellt.
(3) Die Aufgaben für die schriftlichen und mündlichen Prüfungen dürfen sich nicht auf die Sachgebiete nur eines Schulhalbjahres beziehen.
(4) Die Bearbeitungszeit einer schriftlichen Prüfung beträgt im Leistungsfach vier Zeitstunden, im Grundkursfach drei Zeitstunden. Das Kultusministerium kann die Arbeitszeit verlängern, wenn dieses zum Beispiel zur Durchführung von Schülerexperimenten, zur Anfertigung von technischen Zeichnungen oder für gestalterische Aufgaben erforderlich ist.
(5) Die einzelnen mündlichen Prüfungen einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers sowie das Kolloquium der besonderen Lernleistung (§ 24) dauern in der Regel 20 Minuten, bei der Präsentation (§ 24) in der Regel 30 Minuten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 28
Termine
(1) Die schriftlichen Abiturprüfungen finden vor den Osterferien statt; die genauen Termine werden vom Kultusministerium rechtzeitig festgelegt. Die mündlichen Prüfungen finden im Juni statt. Eine Präsentation oder ein Kolloquium zu einer besonderen Lernleistung (§ 24) kann bereits früher stattfinden. Die Regelungen des § 24 bleiben unberührt. Die Kurse des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 13 enden mit dem Ende der zweiten vollen Kalenderwoche im Mai.
(2) Die Schülerinnen und Schüler melden sich bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich am Anfang des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 13 zur Prüfung. Der genaue Termin für die Meldung wird spätestens eine Woche vor Beginn der Weihnachtsferien durch Aushang bekannt gegeben. Nach dem Termin eingehende Meldungen können in der Regel nicht berücksichtigt werden; über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(3) Die Ergebnisse der schriftlichen Abiturarbeiten sowie der Beschluss über zusätzliche mündliche Prüfungen nach § 38 Abs. 2 werden den Schülerinnen und Schülern spätestens fünf Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfungen mitgeteilt.
(4) Die Meldung einer Schülerin oder eines Schülers für eine zusätzliche mündliche Prüfung sowie der Grundkurse, die unter Beachtung der Bestimmungen von § 26 Abs. 4 und 5 für die Gesamtqualifikation angerechnet werden sollen, erfolgt am darauf folgenden Unterrichtstag. Auf den Termin für die Meldung wird 10 Unterrichtstage vorher von der Schulleiterin oder dem Schulleiter durch Aushang hingewiesen.
(5) Die Ergebnisse der mündlichen Abiturprüfungen bzw. einer Präsentation oder einer besonderen Lernleistung werden den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern am Ende ihres letzten Prüfungstages bekannt gegeben.
(6) Den Termin für die Aushändigung des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife setzt die Schule fest; mit diesem Tag, jedoch spätestens am 30. Juni endet das Schulverhältnis.
(7) Zu Beginn des Schuljahres schlägt die Schule auf der Grundlage von Abs. 1 die genauen Termine für die mündlichen Prüfungen dem Staatlichen Schulamt vor. Dieses legt die endgültigen Termine spätestens bis zum Beginn der Herbstferien fest.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Übergang und Aufnahme
(1) In die gymnasiale Oberstufe und das berufliche Gymnasium wird aufgenommen, wer an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Schule nach den Bestimmungen der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 21. Juni 2000 (ABl. S. 602) in der jeweiligen Fassung in die Jahrgangsstufe 11 der gymnasialen Oberstufe versetzt wurde.
(2) In die gymnasiale Oberstufe und das berufliche Gymnasium kann mit Mittlerem Abschluss aufgenommen werden, wer von der Klassenkonferenz der abgebenden Schule, in der alle Fächer der Jahrgangsstufe 10 auf den Mittleren Abschluss ausgerichtet waren, als geeignet für den Übergang in die gymnasiale Oberstufe und das berufliche Gymnasium beurteilt wurde. Die Voraussetzungen für den Übergang und die Befürwortung durch die Klassenkonferenz sind gegeben, wenn
- 1.
die bisherige Lernentwicklung, der Leistungsstand und die Arbeitshaltung der Schülerin oder des Schülers eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht in der gymnasialen Oberstufe und dem beruflichen Gymnasium erwarten lassen und
- 2.
die Schülerin oder der Schüler den Mittleren Abschluss mit einer Durchschnittsnote von besser als befriedigend (3,0) in den Fächern Deutsch, Mathematik, erste Fremdsprache und einer Naturwissenschaft sowie in den übrigen Fächern gleichfalls eine Durchschnittsnote von besser als befriedigend (3,0) erreicht hat,
- 3.
in schulformübergreifenden (integrierten) Gesamtschulen die Bedingungen nach § 62 der Verordnung zur Ausgestaltung der Bildungsgänge und Schulformen der Grundstufe (Primarstufe) und der Mittelstufe (Sekundarstufe I) und der Abschlussprüfungen in der Mittelstufe (VOBGM) vom 20. März 2003 (ABl. S. 163) in der jeweiligen Fassung erfüllt sind.
(3) In den Fällen des Abs. 2 richten die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler bis spätestens zwei Wochen nach Beginn des zweiten Schulhalbjahres einen schriftlichen Antrag über die abgebende Schule an die Schulleitung der aufnehmenden Schule. Für den Übergang in das berufliche Gymnasium gilt dies auch in den Fällen des Abs. 1, die Fachrichtung ist anzugeben. Die Schulleitung der abgebenden Schule reicht den Antrag bis zum 1. März weiter und fügt ihm in den Fällen von Abs. 2 eine Eignungsfeststellung bei, über die von der Konferenz der die Schülerin oder den Schüler unterrichtenden Lehrkräfte entschieden wurde. Die aufnehmende Schule teilt den Eltern oder den volljährigen Schülerinnen und Schülern schriftlich bis spätestens zum 1. Mai mit, dass die Aufnahme erfolgt, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 auch am Ende der Jahrgangsstufe 10 erfüllt sind.
(4) Schülerinnen und Schüler, die bisher noch keinen Unterricht in einer zweiten Fremdsprache als Pflichtoder Wahlpflichtunterricht spätestens ab der Jahrgangsstufe 9 hatten, können nur dann aufgenommen werden, wenn die Schule in der Lage ist, in der Einführungsphase mit einer zweiten Fremdsprache zu beginnen und diese bis zum Ende der Qualifikationsphase mit mindestens drei Jahreswochenstunden fortzuführen.
(5) Kann die abgebende Schule die Eignung für den Besuch der gymnasialen Oberstufe oder des beruflichen Gymnasiums nach Abs. 2 nicht feststellen, so teilt sie dies den Eltern oder den volljährigen Schülerinnen und Schülern mit und bietet eine Beratung an.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 32
Aufgaben des Prüfungsausschusses
(1) Der Prüfungsausschuss stellt fest,
- 1.
wer zur Abiturprüfung zugelassen ist (§§ 23 und 29),
- 2.
wer zusätzlich und wer nicht mehr mündlich geprüft wird (§ 38),
- 3.
wer die Abiturprüfung bestanden hat und mit welcher Punktzahl die Gesamtqualifikation und mit welcher Durchschnittsnote die Abiturprüfung abgeschlossen wurde (§ 42).
(2) Der Prüfungsausschuss entscheidet
- 1.
über die Aufnahme besonderer Bemerkungen in das Abiturzeugnis (§ 43 Abs. 2 Nr. 7),
- 2.
bei Täuschungshandlungen, Täuschungsversuchen oder anderen Unregelmäßigkeiten (§ 33 und § 35 Abs. 6),
- 3.
über die Zuteilung einer Prüferin oder eines Prüfers nach § 29 Abs. 5.
(3) Der Prüfungsausschuss wirkt mit
- 1.
bei der Terminplanung für die mündliche Prüfung (§ 31 Abs. 2),
- 2.
bei der Benennung der Lehrkräfte, die die schriftlichen Arbeiten nach der Korrektur der zuständigen Fachlehrerin oder des zuständigen Fachlehrers durchsehen (§ 37 Abs. 4).
(4) Über jede Sitzung des Prüfungsausschusses wird eine Niederschrift angefertigt.
(5) Der Prüfungsausschuss bespricht nach Abschluss aller mündlichen Prüfungen mit den an der Prüfung beteiligten Lehrkräften Ablauf und Ergebnis der Abiturprüfung. Er gibt gegebenenfalls Hinweise nach § 42 Abs. 3.
§ 33 Verfahren bei Täuschungen und anderen Unregelmäßigkeiten
§ 33
Verfahren bei Täuschungen und anderen Unregelmäßigkeiten
(1) Benutzt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer unerlaubte Hilfsmittel oder begeht sie oder er eine Täuschung, unternimmt sie oder er einen Täuschungsversuch oder leistet sie oder er der Täuschungshandlung einer anderen oder eines anderen Vorschub, entscheidet der Prüfungsausschuss nach Klärung des Sachverhaltes und Anhörung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers, der Tutorin oder des Tutors und der aufsichtsführenden Lehrkraft möglichst noch am gleichen Tag über die weiteren Maßnahmen.
(2) Als Maßnahmen kommen in Betracht:
- 1.
In leichten Fällen wird die Arbeit unter Aufsicht mit einem neuen Thema wiederholt.
- 2.
In schweren Fällen wird die Prüfung für „nicht bestanden“ erklärt, vor allem wenn die Täuschung oder der Täuschungsversuch vorbereitet war.
- 3.
Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Abiturzeugnisses erkannt, kann das Staatliche Schulamt die Prüfung als „nicht bestanden“ erklären und das Zeugnis einziehen.
(3) Wer auch bei der Wiederholungsprüfung täuscht oder einen Täuschungsversuch unternimmt, kann vom Staatlichen Schulamt endgültig von der Abiturprüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall hat die Schülerin oder der Schüler die Schule zu verlassen.
(4) Wer durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend behindert, dass es nicht möglich ist, ihre oder seine Prüfung oder die anderer Schülerinnen oder Schüler ordnungsgemäß durchzuführen, kann von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss. Bei Ausschluss gilt die Abiturprüfung als nicht bestanden.
(5) Tritt eine Schülerin oder ein Schüler nach Beginn der Prüfung zurück, so gilt die Abiturprüfung als nicht bestanden.
(6) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler aus Gründen, die sie oder er selbst zu vertreten hat, eine schriftliche oder mündliche Prüfung oder verweigert sie oder er in der Prüfung die Leistung, gilt die Abiturprüfung als nicht bestanden.
(7) Bei Verhinderung durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen wird eine Nachprüfung durchgeführt. Die Termine für die schriftlichen Nachprüfungen legt das Kultusministerium fest. Die Termine für die mündlichen Nachprüfungen werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in Absprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter und in Benehmen mit dem Staatlichen Schulamt festgelegt. Nimmt die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer aus einem von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Grund an der schriftlichen Nachprüfung nicht teil, so entscheidet das zuständige Staatliche Schulamt, wann sie oder er die entsprechende Prüfung ablegt.
§ 35 Aufgabenvorschläge für die schriftliche Prüfung
§ 35
Aufgabenvorschläge für die schriftliche Prüfung
(1) Die Aufgaben für die schriftliche Prüfung nach § 27 werden rechtzeitig vor dem Prüfungstermin an die Schule gesendet. Die Unterlagen sind erst am Tag der Prüfung zu öffnen. Bei Aufgabenstellungen, die umfangreiche technische Vorbereitungen erfordern, kann das Kultusministerium den Schulen gestatten, die Unterlagen am Unterrichtstag vor der Prüfung zu öffnen.
(2) Werden Prüfungsaufgaben vorzeitig bekannt oder wird auf Prüfungsaufgaben vorzeitig hingewiesen, ist dieses unverzüglich dem Kultusministerium zu melden. Dieses entscheidet, ob dieser Prüfungsteil anerkannt wird oder zu wiederholen ist.
§ 36 Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 36
Durchführung der schriftlichen Prüfung
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter sorgt dafür, dass die Prüfungsräume und die Anordnung der Plätze den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern ein ungestörtes und selbständiges Arbeiten ermöglichen. Sie oder er regelt die Aufsicht.
(2) Vor Beginn der Prüfung weist die aufsichtsführende Lehrkraft auf die Bestimmungen über Täuschungen und andere Unregelmäßigkeiten (§ 33) hin. Sie stellt ferner durch Fragen fest, ob Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer sich krank fühlen. Erklärt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer, dass sie oder er sich krank fühlt, nimmt sie oder er an der Prüfung dieses Tages nicht teil und ist bis zur Wiederherstellung der Gesundheit von der Prüfung zurückgestellt. Sie oder er hat innerhalb von drei Tagen ein ärztliches Attest vorzulegen. Ein neuer Prüfungstermin wird nach § 33 Abs. 7 festgesetzt.
(3) Für die schriftlichen Arbeiten darf nur mit dem Schulstempel gekennzeichnetes oder mit einer Ziffernperforation versehenes Papier verwendet werden, das von der Schule zur Verfügung gestellt wird. Nach Abschluss der Arbeiten sind die Reinschriften, Entwürfe, Aufzeichnungen und das nicht verwendete Papier abzugeben. Die für die Lösung der Aufgaben erforderlichen Hilfsmittel, wie Wörterbücher, Tabellensammlungen, Textsammlungen usw., werden allen Schülerinnen und Schülern von der Schule zur Verfügung gestellt.
(4) Nach den erforderlichen Hinweisen und Feststellungen wird die Prüfungsaufgabe bekanntgegeben. Auf die Möglichkeit des Abs. 5 ist hinzuweisen. Texte, die übersetzt werden sollen, werden den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern ausgehändigt, im Ausnahmefall diktiert. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer dürfen einzeln in die Vorlage des diktierten Textes einsehen, wobei die Fundstelle des Textes nicht erkennbar sein darf. Die für die Niederschrift eines diktierten Textes aufgewendete Zeit wird bei der Festsetzung der Arbeitszeit (§ 27 Abs. 4) nicht berücksichtigt. Nach Bekanntgabe und Erläuterung der Prüfungsaufgabe wird das Ende der Prüfungszeit festgesetzt und den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern bekanntgegeben.
(5) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer können ihren schriftlichen Arbeiten Erläuterungen beifügen, die über den Arbeitsgang Aufschluss geben. Sie können in diesen Erläuterungen auch Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Lösung äußern und begründen, warum ihnen eine Lösung nicht möglich ist.
(6) Der Prüfungsraum darf von den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern nur einzeln und für kurze Zeit verlassen werden. Es ist dafür zu sorgen, dass während dieser Zeit keine Täuschungen begangen werden.
(7) Wer seine Arbeit beendet hat, gibt sie der aufsichtsführenden Lehrkraft ab und verlässt den Prüfungsraum. Nach Ablauf der Arbeitszeit sind alle Arbeiten abzugeben.
(8) Über jede schriftliche Prüfung einer Prüfungsgruppe ist eine Niederschrift zu führen. Die Niederschrift muss enthalten:
- 1.
Name und Ort der Schule,
- 2.
Angaben über die Sitzordnung mit Namen der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer,
- 3.
Name der Prüferin oder des Prüfers und das Prüfungsfach,
- 4.
Angaben über die Maßnahmen nach Abs. 2,
- 5.
Angaben über die erlaubten und nach Abs. 3 zur Verfügung gestellten Hilfsmittel,
- 6.
Beginn und Ende der Prüfungszeit,
- 7.
Angaben über besondere Vorfälle, insbesondere über den Zeitraum, in dem eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer den Prüfungsraum verlassen hat,
- 8.
Zeitpunkt, zu dem jede Prüfungsteilnehmerin und jeder Prüfungsteilnehmer ihre oder seine Prüfungsarbeit abgegeben hat,
- 9.
Name der aufsichtsführenden Lehrerinnen und Lehrer und Zeitangabe über die Dauer ihrer Aufsicht.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 39
Vorbereitung der mündlichen Prüfung
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter lädt im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses solche Personen als Gäste zur mündlichen Prüfung oder dem Kolloquium der Präsentation oder der besonderen Lernleistung ein, an deren Anwesenheit ein schulisches Interesse besteht. Dazu gehören je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers und des Schulelternbeirates, ein Mitglied der Schülervertretung, das nicht Prüfungsteilnehmerin oder Prüfungsteilnehmer ist, und im beruflichen Gymnasium Vertreterinnen oder Vertreter der ausbildenden Wirtschaft. Daneben können als Gäste eingeladen werden: Schülerinnen und Schüler, die beim nächsten Prüfungstermin die Prüfung ablegen wollen, und Lehrkräfte, die die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer in der Sekundarstufe I unterrichtet haben sowie Lehrkräfte anderer Schulen. Gäste können nicht an Prüfungen von Schülerinnen und Schülern teilnehmen, die dagegen Einspruch erheben.
Lehrkräfte der Schule sollen, so weit es unterrichtsorganisatorisch möglich ist, nach Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters, bei mündlichen Prüfungen zuhören.
Gäste dürfen nicht bei der Prüfung einer Schülerin oder eines Schülers anwesend sein, mit der oder dem sie in einem verwandtschaftlichen Verhältnis stehen. Die Gäste sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge verpflichtet und können, ausgenommen Lehrkräfte und Schulaufsichtsbeamte, an Beratungen der Fachausschüsse nicht teilnehmen. Die Genehmigung zur Teilnahme kann widerrufen werden, wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung beeinträchtigt wird.
(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses trifft auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters, soweit erforderlich, Vorkehrungen oder Ausnahmeregelungen für behinderte Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer gemäß § 34.
(3) Spätestens am dritten Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter der Prüfungsplan für die gesamte Prüfung durch Aushang bekanntgegeben. Darin werden alle Mitglieder der Fachausschüsse namentlich benannt. Der Prüfungsplan bleibt bis zum Ende der mündlichen Prüfungen ausgehängt.
(4) Die Prüferin oder der Prüfer sorgt dafür, dass die notwendigen Hilfsmittel für die mündliche Prüfung zur Verfügung stehen und die Prüfungsaufgabe den anderen Mitgliedern des Fachausschusses rechtzeitig bekannt gegeben wird, damit sie sich frühzeitig mit der vorgesehenen Aufgabe vertraut machen können. Bestandteil der Prüfungsaufgabe, die drei Unterrichtstage vor der Prüfung den Mitgliedern des Fachausschusses schriftlich vorliegen muss, ist eine Skizze des Erwartungshorizonts. Eine Aufgabe, die einer bereits gelösten oder bearbeiteten Aufgabe so ähnlich oder im Unterricht soweit vorbereitet ist, dass ihre Bearbeitung eine nur wiederholende Leistung oder eine rein gedächtnismäßige Wiedergabe darstellen würde, darf nicht gestellt werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 50
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft; sie tritt mit Ablauf des 31. Juli 2010 außer Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 28
Termine
(1) Die schriftlichen Abiturprüfungen finden vor den Osterferien statt; die genauen Termine werden vom Kultusministerium rechtzeitig festgelegt. Die mündlichen Prüfungen finden nach Ende der Kursphase, spätestens im Juni, statt. Eine Präsentation oder ein Kolloquium zu einer besonderen Lernleistung (§ 24) kann bereits früher stattfinden. Die Regelungen des § 24 bleiben unberührt. Die Kurse des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 13 enden mit dem Ende der zweiten vollen Kalenderwoche im Mai.
(2) Die Schülerinnen und Schüler melden sich bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich am Anfang des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 13 zur Prüfung. Der genaue Termin für die Meldung wird spätestens eine Woche vor Beginn der Weihnachtsferien durch Aushang bekannt gegeben. Nach dem Termin eingehende Meldungen können in der Regel nicht berücksichtigt werden; über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die Regelung zur Beantragung der besonderen Lernleistung nach § 24 Abs. 5 bleibt unberührt.
(3) Die Ergebnisse der schriftlichen Abiturarbeiten sowie der Beschluss über zusätzliche mündliche Prüfungen nach § 38 Abs. 2 werden den Schülerinnen und Schülern spätestens fünf Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfungen mitgeteilt.
(4) Die Meldung einer Schülerin oder eines Schülers für eine zusätzliche mündliche Prüfung sowie der Grundkurse, die unter Beachtung der Bestimmungen von § 26 Abs. 4 und 5 für die Gesamtqualifikation angerechnet werden sollen, erfolgt am darauf folgenden Unterrichtstag. Auf den Termin für die Meldung wird 10 Unterrichtstage vorher von der Schulleiterin oder dem Schulleiter durch Aushang hingewiesen.
(5) Die Ergebnisse der mündlichen Abiturprüfungen bzw. einer Präsentation oder einer besonderen Lernleistung werden den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern am Ende ihres letzten Prüfungstages bekannt gegeben.
(6) Den Termin für die Aushändigung des Zeugnisses der allgemeinen Hochschulreife setzt die Schule fest; mit diesem Tag, jedoch spätestens am 30. Juni endet das Schulverhältnis.
(7) Zu Beginn des Schuljahres schlägt die Schule auf der Grundlage von Abs. 1 die genauen Termine für die mündlichen Prüfungen dem Staatlichen Schulamt vor. Dieses legt die endgültigen Termine spätestens bis zum Beginn der Herbstferien fest.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 1
(zu § 15 Abs. 1)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 10 a
(zu § 42 Abs. 1)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 10 b
(zu § 47 Abs. 3)
Anlage 11 Fachspezifische Prüfungsanforderungen
Anlage 11
(zu § 27 Abs. 1)
Fachspezifische Prüfungsanforderungen
II. Fachspezifische Bestimmungen für die Fächer der gymnasialen Oberstufe
II.
Fachspezifische Bestimmungen
für die Fächer der gymnasialen Oberstufe
- 5
Deutsch
- 5.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie fähig sind, Strukturen der deutschen Sprache unter bestimmten Aspekten zu beschreiben, dass sie Einsicht in die Situationsgebundenheit von Sprache gewonnen haben und dass sie zur sprachlichen Differenzierung unter Berücksichtigung der verschiedenen Ebenen sprachlicher Kommunikation (z.B. Umgangssprache, wissenschaftliche Sprache, politische Sprache) fähig sind. Sie sollen nachweisen, dass sie Verständnis für Literatur sowohl in ihren Aussagen und ihren Formen und Mitteln als auch in ihren historischen, politischen und sozialen Bezügen erworben haben. Dazu müssen sie wichtige Werke der deutschsprachigen Literatur und der Weltliteratur, darunter solche aus der Zeit vor 1900, kennen. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen ihre Sicherheit in der Beherrschung standardsprachlicher Normen in Grammatik, Rechtschreibung und Zeichensetzung sowie ihre Fähigkeiten zum sachlich angemessenen Gebrauch von Sprache nachweisen.
- 5.2
Aufgabenstellung in der schriftlichen Prüfung Als Aufgabenarten werden die Textanalyse und die Problemerörterung festgesetzt. Materialgrundlagen beider Aufgabenarten sind literarische Texte oder Sachtexte.
- 5.2.1
Die Textanalyse legt die Ergebnisse einer Textuntersuchung dar sowie in der Regel eine hieraus abgeleitete und begründete Stellungnahme zu diesem Text oder zu einigen seiner Aspekte. Grundlage der Textanalyse sind literarische Texte aus Vergangenheit und Gegenwart und Sachtexte. Es können auch Texte der Unterhaltungs- und Trivialliteratur verwendet werden; sie dürfen aber nur unter methodischen oder vergleichenden Aspekten hinzugezogen werden. Bei einer Analyse literarischer Texte können Schwerpunkte der Untersuchung sein: inhaltliche Aspekte, sprachliche und formale Merkmale, situative Bezüge und Bedingungen, Absichten und Wirkungen des Textes oder die Anwendung bestimmter Interpretationsverfahren. Trotz des großen und subjektiven Spielraums, der bei der Bearbeitung literarischer Texte in der Regel erforderlich ist, sollten die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer durch die Arbeitsanweisungen zu sachlich begründbarem Vorgehen veranlasst werden. Als Sachtexte gelten Texte, die vorwiegend pragmatischen Zwecken dienen und im allgemeinen situationsabhängig sind, wie zum Beispiel journalistische Formen, Werbung, Reden, wissenschaftliche Abhandlungen, populärwissenschaftliche Texte, Biographien, Reisebeschreibungen, Memoiren und Tagebücher, wobei die Abgrenzung zu literarischen Texten nicht immer eindeutig ist. Für die Analyse von Sachtexten gelten sinngemäß die gleichen Anforderungen wie für die literarischen Texte, darüber hinaus sollen bei ihr die pragmatischen Ziele des Textes aufgezeigt und erläutert und gegebenenfalls die ausgesprochenen Absichten zu den unausgesprochenen in Beziehung gesetzt werden. Ferner ist zu fordern, dass der Umfang und die Art der Adressatenbezogenheit des Sachtextes dargelegt sowie die Textstruktur und das auf eine Aussageabsicht ausgerichtete Zusammenwirken struktureller und stilistischer Elemente ermittelt werden kann. Außerdem sollen die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass sie die Wirkung des Textes in Beziehung zu seiner Wirkungsabsicht einzuschätzen vermögen. Sowohl bei den literarischen als auch bei den Sachtexten kann ein kurzer, in sich geschlossener Text oder Textabschnitt oder ein Abschnitt aus einem umfassenderen Werk vorgelegt werden. Wenn ein solches Werk im Unterricht bereits behandelt wurde, muss die Aufgabe auf einen neuen Aspekt der Analyse abzielen. Möglich ist auch die Vorlage mehrerer kurzer Texte. So können zum Beispiel zwei literarische Primärtexte oder ein Primärtext und ein darauf bezogener Sekundärtext zum Vergleich vorgelegt werden.
- 5.2.2
Grundlage für die Problemerörterung ist ein literarischer oder ein Sachtext. Dieser muss auf dem Hintergrund des Erfahrungs- und Erkenntnisstandes der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer die Behandlung eines Problems ermöglichen. Eine Erörterung auf der Grundlage lediglich eines kurzen Zitates oder ohne Text ist nicht zulässig. Diese Aufgabenart verlangt eine Darlegung der Problemstellung und eine Entwicklung von Lösungsentwürfen in argumentativer Form mit der Absicht, eine begründete Stellungnahme zu geben, die
zwischen der im Text vertretenen und der eigenen Position deutlich unterscheidet. Die Problemerörterung kann auch in vorgegebenen Formen erfolgen (z.B. Dialog, Kommentar, Redeentwurf, Rezension oder Leserbrief), wenn diese Formen der Darstellung im Unterricht erarbeitet und geübt worden sind. In den Arbeitsanweisungen können gefordert werden: die Darlegung des Sachverhaltes und der aus ihm folgenden Problematik, die Beschreibung der Position der Autorin oder des Autors in ihrem Begründungszusammenhang, die Auswertung dieser Position, ferner die Beschreibung und Auswertung der kommunikativen Situation, die Auseinandersetzung mit den vorgebrachten Argumenten hinsichtlich ihrer Folgerichtigkeit und Sachbezogenheit, das Einbringen zusätzlicher Argumente zur Stützung oder Widerlegung der Position der Autorin oder des Autors, die begründete Stellungnahme zu der in der Vorlage angebotenen Problemlösung und die Darlegung und Begründung eigener Vorschläge.
- 5.2.3
Mindestens einer der beiden Aufgabenvorschläge, die der Schulaufsicht vorgelegt werden, muss eine Aufgabe mit einem literarischen Text sein. Falls beide Vorschläge auf literarische Texte bezogen sind, müssen diese Texte aus unterschiedlichen literarischen Epochen stammen.
- 5.3
Bewertung und Beurteilung
- 5.3.1
Die Bewertung der Prüfungsleistung geht aus von den bei der Beschreibung der erwarteten Schülerleistung dargestellten Anforderungen. Bei einer Textanalyse ist darauf zu achten, ob die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer die zentralen Aussagen und - besonders bei literarischen Texten - wichtige sprachliche und formale Merkmale des Textes in ihrer Funktion erfassen, ob sie ihre Äußerungen auf die gestellten Aufgaben beziehen, ob sie fachspezifische Verfahren und Begriffe sinnvoll anwenden und ob sie ihre Darstellung übersichtlich und sinnvoll ordnen. Bei einer Problemerörterung ist darauf zu achten, ob sie die Hauptgedanken und -argumente der Vorlage erfassen, sich mit dem Thema der Vorlage sachbezogen auseinandersetzen, das Problem in einen größeren Zusammenhang einordnen und eine begründete Stellungnahme abgeben und ob sie dabei die Gedankengänge schlüssig entwickeln, wichtige Fachbegriffe und Verfahrensweisen anwenden und ihre Darstellung verständlich formulieren und sinnvoll ordnen.
- 5.3.2
Bei der Beurteilung der Prüfungsleistung gelten die Anforderungen einer Textanalyse in Bezug auf Verständnis und Darstellung als „ausreichend“ (fünf Punkte) erfüllt, wenn zentrale Aussagen des Textes erfasst und seine Darstellungsweise berücksichtigt ist, wenn die Aussagen der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer auf die gestellte Aufgabe bezogen sind, wenn grundlegende fachspezifische Verfahren und Begriffe richtig angewendet werden und wenn die Darstellung verständlich formuliert und erkennbar geordnet ist. Die Anforderungen einer Problemerörterung sind „ausreichend“ (fünf Punkte) erfüllt, wenn die Hauptgedanken und -argumente der Vorlage oder wesentliche Aspekte des Themas erfasst sind, eine Auseinandersetzung mit dem Thema in Ansätzen stattfindet, die Aussagen auf die gestellte Aufgabe bezogen sind, die Gedanken verständlich entwickelt werden, für die Aufgabe wichtige Fachbegriffe richtig verwendet werden und die Darstellung verständlich ausgeführt und erkennbar geordnet ist.
- 5.4
Mündliche Prüfung
Im Fach Deutsch kommt in der mündlichen Prüfung über die allgemeinen Bestimmungen hinaus dem Grad der Sicherheit der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer im korrekten Gebrauch der deutschen Sprache und ihrer Fähigkeiten, sich in der Situation sprachlich angemessen zu verhalten, besondere Bedeutung zu.
- 5.5
Verfahrensregelungen
- 5.5.1
Die der Textanalyse oder Problemerörterung in der schriftlichen Prüfung zugrundeliegenden Texte sollen in der Regel nicht mehr als zwei Schreibmaschinenseiten (DIN A 4, eineinhalbzeilig), die der mündlichen Prüfung zugrundeliegenden Texte nicht mehr als eine DIN-A 4- Seite (eineinhalbzeilig) umfassen. Diese Texte dürfen nicht aus dem Unterricht bekannt sein.
- 5.5.2
In der schriftlichen Prüfung und bei der Vorbereitung der mündlichen Prüfung kann bei entsprechender Aufgabenstellung auch eine im Unterricht behandelte Ganzschrift als Textmaterial vorgelegt werden, wenn die selbständige Bearbeitung der Aufgabe möglich ist. Ein Wörterbuch der Rechtschreibung wird zur Verfügung gestellt.
- 6.
Neue Sprachen
- 6.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie einen von „native speakers“ in gemäßigtem Sprechtempo vorgetragenen Texte global und detailliert erfassen und in einem Gespräch Äußerungen eines Partners verstehen können (Hörverstehen). Sie sollen in der Lage sein, literarische und Sachtexte beim Lesen zu verstehen, Sprachvarianten und Textarten zu unterscheiden, sprachliche Mittel, Aufbau und Absicht eines Textes zu erkennen und Bezüge zu seinen inhaltlichen Aussagen herzustellen (Leseverstehen). Auf Fragen sollen sie sachlich und sprachlich richtig antworten und eigene Gedanken sprachlich angemessen vortragen können und Gehörtes und Gelesenes in sprachlich richtiger und zusammenhängender Form erklären, interpretieren und kommentieren können (Texterstellung und mündliche Äußerung). Dabei sollen sie fachliche Kenntnisse und Einsichten in den Bereichen Sprachbetrachtung, Literatur und Landeskunde zeigen. Im Bereich Sprachbetrachtung sollen sie die wesentlichen grammatischen Erscheinungen der jeweiligen Fremdsprache erkennen und beschreiben, Sprachvarianten und Textarten unterscheiden und Einsichten in die Wirkungsweise sprachlicher Mittel und in die gesellschaftliche Bedingtheit von Sprache nachweisen können. Bei der Beschäftigung mit Literatur und Landeskunde sollen Einsichten in die Lebens- undVerhaltensweisen der Menschen des jeweiligen Sprachraumes (im Englischunterricht mit Schwerpunkt UK und USA) und in die Darstellung menschlicher Grunderfahrungen Probleme und Wertungen sowie Kenntnisse wichtiger geographischer, historischer, politischer, sozialer, wirtschaftlicher und kultureller Gegebenheiten und Zusammenhänge zur Verfügung stehen. Im Bereich Literatur sollen die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer auf der Grundlage hinreichender Leseerfahrungen mit Originaltexten landessprachlicher Literatur (im Englischunterricht mit Schwerpunkt UK und USA) über Kenntnisse literarischer Gestaltungsmittel und deren Wirkungsweise sowie literarischer Gattungen und deren Formen im Bereich Lyrik, Epik, Dramatik verfügen. Sie sollen fachübergreifende Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen, d.h. die Beherrschung von Arbeitstechniken und Methoden (z.B. Benutzung einsprachiger Wörterbücher, Erschließung von Wortbedeutungen aus dem Kontext, Stichwortnotizen, Ordnen von Gesichtspunkten, Gliedern, Zusammenfassen, Interpretieren), die Fähigkeit, Informationen nach bestimmten Gesichtspunkten auszuwählen und zu kommentieren, sowie gesellschaftsfähige und kulturelle Sachverhalte in ihrem Zusammenhang zu erkennen und sich begründet dazu zu äußern.
- 6.2
Aufgabenstellung in der schriftlichen Prüfung Als Aufgabenarten werden die Textaufgabe, die kombinierte Aufgabe und zusätzlich für das Fach Englisch die Themaaufgabe festgesetzt. Bei allen Aufgaben muss den Schülerinnen und Schülern Gelegenheit gegeben werden, ihre Antworten in längeren Abschnitten darzulegen. Durch die Arbeitsanweisungen ist eine Reproduktion von im Unterricht behandelten oder erstellten Texten auszuschließen.
- 6.2.1
Mit der Textaufgabe wird die Fähigkeit überprüft, Texte lesend zu verstehen und anhand von Arbeitsanweisungen zu analysieren, zu interpretieren und zu kommentieren. Diese Fähigkeit weisen die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer durch zusammenhängende eigenständige Texterstellung in der Fremdsprache nach. Grundlage der Textaufgabe sind literarische Texte oder Sachtexte. Speziell für den Fremdsprachenunterricht verfasste Texte dürfen nicht verwandt werden. Als Material können ein in sich geschlossener Text, ein Abschnitt aus einem umfassenden Werk, kürzere Texte zum Vergleich oder ein Text verbunden mit graphischen oder statistischen Vorgaben bereitgestellt werden. Der Umfang des bereitgestellten Materials hängt vom Schwierigkeitsgrad, von Zahl und Anspruchsniveau der Arbeitsanweisungen und von der für die Bearbeitung zur Verfügung stehenden Zeit ab.
- 6.2.2
Die kombinierte Aufgabe besteht aus einer Aufgabe zum Hörverständnis und einer verkürzten Textaufgabe. Die beiden Aufgaben sollen thematisch miteinander verknüpft sein. Jedoch soll eine relativ selbständige Lösung beider Aufgaben möglich sein, damit die mangelnde Bearbeitung des einen Teils die Lösung des anderen nicht unmöglich macht. Mit der Aufgabe zum Hörverständnis wird die Fähigkeit überprüft, von „native speakers“ gesprochenen Texten wesentliche Informationen zu entnehmen und diese entsprechend den Arbeitsanweisungen zu verarbeiten. Diese Fähigkeit weisen die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer durch ausformulierte Antworten in der Fremdsprache nach. Grundlage der Aufgabe zum Hörverständnis ist eine akustische Textvorgabe. Dafür eignen sich bevorzugt Dialog, Interview, Gespräch, Rede, Erzählung, Bericht und Kommentar. Für die verkürzte Textaufgabe gilt, dass der Umfang des Textes und die Arbeitsanweisungen der geringeren Arbeitszeit anzupassen sind. In jedem Fall ist eine begründete Stellungnahme zu fordern. Bei der Aufgabe zum Hörverständnis können Arbeitsschwerpunkte zum Beispiel die Benennung auffälliger Aspekte der Lautgestalt, das Erkennen der Bedeutung wechselnder Sprechtonlagen in der Kommunikation, die auf wesentliche Inhalte zielende Informationsentnahme oder die thematisch integrierende Informationsverarbeitung trotz häufiger Sprecherwechsel sein. Als Antwort können zur Klärung des Hörverständisses ausformulierte Sätze oder eine Inhaltsangabe einzelner Passagen der Textvorgabe (thematisch begrenzter summary) oder auch eine erzählende oder berichtende Wiedergabe von Teilabschnitten (story, report) gefordert werden.
- 6.2.3
Die Themaaufgabe (nur für das Fach Englisch) erfordert, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer selbständig und gezielt sprachliche Mittel und erworbenes Wissen anwenden und damit einen eigenen Text in der Fremdsprache erstellen können, der sinnvoll gegliedert ein Thema entfaltet, Zusammenhänge herstellt und in schlüssiger Argumentation zu einer begründeten Stellungnahme kommt. Grundlage der Themaaufgabe ist ein kurzer Text; eine Aufgabenstellung anhand eines kurzen Zitates oder ohne Text ist nicht zulässig. Die Problemstellung muss sich auf ein im Unterricht umfassend behandeltes Sachgebiet beziehen, darf aber im Unterricht nicht soweit vorbereitet sein, dass ihre Bearbeitung in der Prüfung nur eine wiederholende Leistung darstellen würde.
- 6.3
Bewertung und Beurteilung
- 6.3.1
Bei allen Aufgabenarten wird zwischen inhaltlichen und sprachlichen Leistungen unterschieden. Bei der inhaltlichen Leistung werden detailliertes Textverständnis, differenzierte Entfaltung des Themas, die Folgerichtigkeit der Darstellung, die Anwendung fachspezifischer Kenntnisse und die Fähigkeit zur Argumentation und Stellungnahme bewertet. Bei der sprachlichen Leistung werden sowohl Reichhaltigkeit und Differenziertheit des Vokabulars, Kenntnisse des Sachwortschatzes, Ökonomie und Treffsicherheit des Ausdrucks, Idiomatik, Klarheit, Komplexität und Variation des Satzbaues, Angemessenheit der Stilebene als auch sprachliche Verknüpfung der Gedanken, der Grad der sprachlichen Richtigkeit und die sprachliche Prägnanz der Gesamtleistung bewertet. Die Fehler werden nach der Schwere des Verstoßes gegen die sprachliche Norm gewichtet und gekennzeichnet. Schwer sind Fehler, wenn sie gegen elementare Strukturen des Sprachgebrauchs verstoßen und den Sinn entstellen; sie werden anderthalbfach gewertet. Leicht sind Fehler, wenn sie das Verständnis einer Äußerung oder eines Wortes nicht beeinträchtigen, dies gilt insbesondere für orthographische Fehler; sie werden halb gewertet. Alle übrigen Fehler werden als ganze Fehler (einfach) gewertet.
- 6.3.2
Bei der Beurteilung der Prüfungsleistung kommt der sprachlichen Leistung die größere Bedeutung zu. Eine ungenügende sprachliche oder inhaltliche Leistung schließt eine Gesamtnote von mehr als drei Punkten einfacher Wertung aus. In der Beurteilung der kombinierten Aufgabe wird diese Regelung für beide Teile getrennt angewendet, bei der Bildung der Gesamtnote überwiegend der Anteil der Textaufgabe. „Ausreichende“ Prüfungsleistungen (fünf Punkte) liegen vor, wenn die nachfolgend beschriebenen Leistungen festgestellt werden können: Im sprachlichen Bereich reicht der Wortschatz aus, um Sachverhalte und Meinungen verständlich auszudrücken. Die Kenntnis wichtiger Wörter und Wendungen aus den im Rahmen der Aufgabenstellung einschlägigen Sachfeldern ist festzustellen, elementare Verknüpfungen zwischen Satzteilen, Sätzen und Satzgruppen in einer der Aufgabenstellung angemessenen Weise werden eingesetzt, und formal-sprachliche Verstöße beeinträchtigen die Verständlichkeit nicht erheblich und lassen nicht auf eine Unkenntnis elementarer Gesetzmäßigkeiten schließen. Im inhaltlichen Bereich werden dem bereitgestellten Material die für die Ausführung der Arbeitsanweisungen notwendigen Informationen größtenteils entnommen, die Arbeit geht auf den größeren Teil der gestellten Aufgabe ein, die Schülerin oder der Schüler setzt im Großen und Ganzen Informationen in geordneter Weise zueinander und gegebenenfalls zur Textvorlage in Beziehung, stellt sie zusammenhängend dar und nimmt in einfacher Form zum Inhalt der Textvorlage Stellung.
- 6.4
Mündliche Prüfung
Für die Auswahl der Texte gelten dieselben Kriterien wie für die Auswahl der Texte für die schriftliche Prüfung. Die Prüfung wird in der Fremdsprache durchgeführt. Über die allgemeinen Bestimmungen nach Nr. 3.3 hinaus sind bei der mündlichen Prüfung in den neuen Sprachen Aussprache und Intonation zu bewerten.
- 6.5
Verfahrensregelungen
- 6.5.1
Die der Textaufgabe in der schriftlichen Prüfung zugrundeliegenden Texte sollen in der Regel im Grundkursfach etwa 400 bis 600 Wörter, im Leistungsfach etwa 500 bis 800 Wörter umfassen. In begründeten Fällen sind längere oder kürzere Texte zulässig (z.B. bei Vorlage eines Gedichtes). Textkürzungen sind zu kennzeichnen, sie dürfen den besonderen Charakter des Textes nicht beeinträchtigen. Bei der Aufgabe zum Hörverständnis umfasst die akustische Textvorgabe ca. 300 bis 600 Wörter (max. vier Minuten Sprechzeit), im Fach Russisch höchstens 300 Wörter (max. drei Minuten Sprechzeit), in gemäßig- tem Sprechtempo von „native speakers“ dargeboten. Die Textvorlage wird zweimal vom Tonträger vorgespielt. Den Schülerinnen und Schülern kann erforderlichenfalls vor dem ersten Anhören eine kurze schriftliche, fremdsprachliche Einführung ausgehändigt werden, die Zeit, Ort, Personen und gegebenenfalls Sprachanlaß angibt.
- 6.5.2
Bei allen Aufgabenarten ist die Benutzung eines einsprachigen Wörterbuches zu gestatten. Vokabelhilfen in geringem Umfang sind im Einzelfall zulässig, sie sind bei der Aufgabenstellung anzugeben.
- 7.
Alte Sprachen
- 7.1
Kenntnisse und Fähigkeiten Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen in den Fächern Latein und Altgriechisch nachweisen, dass sie die Kenntnis eines Grundvokabulars und eines Aufbauvokabulars (Wörter, die in den gelesenen Texten hinlänglich häufig oder an herausgehobenen Stellen erscheinen) besitzen, dass sie die zur Texterschließung notwendige Formenlehre, Wortbildungslehre und Syntax beherrschen, dass sie Grundkenntnisse in der Metrik besitzen, soweit sie für das Verstehen und Interpretieren der Texte notwendig sind. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen lateinische bzw. altgriechische Originaltexte sachlich richtig und angemessen übersetzen, Übersetzungen mit dem Originaltext vergleichen und die Problematik von Übersetzungen an Beispielen erläutern können, stilistische Phänomene erkennen, benennen und in ihrer Funktion erklären, lateinische bzw. altgriechische Texte interpretieren. Sie sollen weiterhin Einblick in die lateinische bzw. altgriechische Literatur und deren kulturellen Hintergrund sowie deren Wirkungsgeschichte haben. Dazu sind notwendig die Kenntnis repräsentativer Texte und wesentlicher literarischer Genera und ihrer Funktion, die Kenntnis grundlegender Tatsachen aus Politik, Gesellschaft und Kultur, Einblick in das Fortwirken von Themen und Stoffen in Literatur, Kunst und Geistesgeschichte, Einsicht in Bestand und Wandel von Wertvorstellungen und Normen, Kenntnis wesentlicher philosophischer Begriffe, Fragestellungen und Theorien, in Altgriechisch auch die Kenntnis wichtiger Gestalten und Motive der griechischen Mythologie, schließlich die Fähigkeit, zu Fragestellungen lateinischer und altgriechischer Texte aus heutiger Sicht Stellung zu nehmen.
- 7.2
Aufgabenstellung in der schriftlichen Prüfung Die vorgelegte Aufgabe besteht aus einer Übersetzungsarbeit und einer Interpretationsaufgabe. Zur Überprüfung der Übersetzungsfähigkeit wird ein den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern unbekannter lateinischer bzw. altgriechischer Text vorgelegt. Er soll einen in sich geschlossenen Zusammenhang bilden. Werden zwei Textstellen ausgewählt, so müssen sie in enger inhaltlicher Beziehung stehen. Der Text muss dem Anforderungsniveau der Originallektüre im Kurs entsprechen. Für die Prüfung im Leistungskurs sind sprachlich und in- haltlich anspruchsvolle Texte in Lateinisch von Cicero, Livius oder Sallust, in Altgriechisch von Platon oder Thukydides oder von lateinischen und altgriechischen Autoren mit vergleichbarem Schwierigkeitsgrad auszuwählen. Für den Grundkurs sind es sprachlich leichtere oder durch Hilfen stärker erschlossene, aber inhaltlich anspruchsvolle Texte, in Lateinisch von Cicero, in Altgriechisch von Xenophon oder Platon oder vergleichbaren lateinischen und altgriechischen Autoren. Die Texte sollen von Autoren stammen, die im Unterricht behandelt wurden oder ihnen stilistisch und inhaltlich nahestehen. Der Text muss den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern schriftlich vorliegen. Er kann zum besseren Verständnis mit einer Einführung und mit zusätzlichen Hilfen zur Texterschließung versehen werden. Die Übersetzungsaufgabe macht in der Regel zwei Drittel der schriftlichen Gesamtleistung aus. Die Interpretationsaufgabe soll eine gezielte Überprüfung von Lernzielen unterschiedlichen Schwierigkeitsgrades ermöglichen. Die dazugehörigen Arbeitsanweisungen und Fragen müssen überwiegend im Zusammenhang mit dem Übersetzungstext stehen und sind präzise auszuformulieren. Zwei Varianten der Interpretationsaufgabe sind möglich:
- a)
Der Text wird übersetzt und auf der Grundlage des dadurch gewonnenen Textverständnisses interpretiert.
- b)
Der Text wird übersetzt. Nach Ablauf der für die Übersetzung angesetzten Zeit wird die Übersetzung der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer eingesammelt und eine vorbereitete, eng am Original orientierte Übersetzung ausgehändigt. Auf der Grundlage des gegebenenfalls so korrigierbaren Textverständnisses wird die Interpretationsaufgabe bearbeitet.
Die Arbeitsanweisungen für die Interpretationsaufgabe sind in jedem Fall gleichzeitig mit dem zu übersetzenden Text auszugeben. Die Untersuchung sprachlicher und formaler Merkmale, situativer Bezüge und Bedingungen, die Darlegung des Sachverhalts und seiner Probleme, die Beschreibung der Intention der Autorin oder des Autors in ihrem Begründungszusammenhang, die Auseinandersetzung mit der vertretenen Position sowie die Darstellung von Absichten und Wirkungen des Textes können Schwerpunkte der Interpretationsaufgabe sein.
- 7.3
Bewertung und Beurteilung
- 7.3.1
Bei der Bewertung der Übersetzung ist darauf zu achten, in welchem Maße Kenntnisse in der lateinischen bzw. altgriechischen Sprache und die Fähigkeit zur Sprach- und Textreflexion (kontextgemäße Wiedergabe von Wörtern, Begriffen und Wendungen, Erfassen formaler Strukturen, Textverständnis) sowie muttersprachliche Kompetenz vorhanden sind. Das durch die Übersetzung nachgewiesene Verständnis bildet die Grundlage der Bewertung. Erwartet wird eine möglichst getreue und treffende Übertragung des Textes in angemessenes Deutsch. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer können ihrer Übersetzung Erläuterungen hinzufügen.
Sowohl das Anmerken von besonders gelungenen Lösungen als auch das Feststellen von Fehlern sind uner läßlich. Halbe Fehler sind leichte, den Sinn nicht wesentlich entstellende Fehler im Bereich des Vokabulars, des Ausdrucks, der Formenlehre, der Syntax und der Textreflexion. Ganze Fehler sind sinnentstellende Fehler im Bereich des Vokabulars, des Ausdrucks, der Formenlehre, der Syntax, der Umsetzung in einen deutschen Satz und der Textreflexion. Doppelfehler sind schwere Konstruktionsfehler und schwere Verstöße im Bereich der Textreflexion. Verstöße, die deutlich aus bereits bewerteten Fehlern herleitbar sind (Folgefehler), bleiben in der Bewertung unberücksichtigt. Bei Lücken in der Übersetzung (Auslassungen größeren Umfanges) gelten in der Regel fehlende sinntragende Wörter bzw. fehlende funktional oder konstruktionsmäßig zusammengehörende Wortgruppen als Fehler. Grundlage der Bewertung der Interpretation ist das richtige Erfassen der Aufgabenstellung und deren vollständige, präzise Bearbeitung. Die Beschreibung der erwarteten Schülerleistung bildet den Orientierungsrahmen für die Korrektur. Sachliche Richtigkeit und Vollständigkeit, Verwendung der Fachterminologie, Vorhandensein der wesentlichen Gesichtspunkte, Präzision und Folgerichtigkeit der Darlegung, Stichhaltigkeit der Begründung und die Angemessenheit der Argumentation sind die wesentlichen Bewertungskriterien. Sie gelten auch für Antworten bzw. Lösungen, die von der formulierten erwarteten Leistung abweichen.
- 7.3.2
Bei der Beurteilung der Prüfungsleistung darf bei der Übersetzung die Note „ausreichend“ (fünf Punkte) nur dann erteilt werden, wenn der vorgelegte Text in seinem Gesamtsinn noch verstanden ist. Dabei wird in der Regel eine Übersetzungsleistung nicht mehr als „ausreichend“ (fünf Punkte) angesehen werden können, wenn sie auf je 100 Wörter des lateinischen bzw. altgriechischen Textes mehr als zehn ganze Fehler entsprechend der Fehlerdefinition enthält. Im Altgriechischen bleiben dabei Füllwörter unberücksichtigt. Bei der Interpretation gilt eine Leistung als „ausreichend“ (fünf Punkte), wenn die Fragen und/oder Arbeitsaufträge, die eine Wiedergabe oder ein Wiedererkennen von sprachlichen und inhaltlichen Sachverhalten zum Inhalt haben, umfassend und richtig beantwortet werden oder wenn Mängel in diesem Bereich durch sonstige Leistungen, die ein höheres Maß an Selbständigkeit beanspruchen, ausgeglichen werden. Für eine ausreichende Bewertung muss annähernd die Hälfte der erwarteten Leistung erbracht werden. Aus den Teilbeurteilungen für Übersetzung und Interpretation ergibt sich im Verhältnis der Anteile an der schriftlichen Leistung (2:1) die Gesamtbeurteilung. Sollte eine der beiden Teilaufgaben „ungenügend“ gelöst sein (null Punkte), so gilt - selbst bei vorzüglicher Leistung im anderen Bereich -, dass bei ungenügender Leistung auf dem Gebiet der Übersetzung kein „ausreichend“ (fünf Punkte), bei ungenügender Interpretationsleistung kein „gut“ (zehn Punkte) erreicht werden kann.
- 7.4
Mündliche Prüfung Grundlage der mündlichen Prüfung ist ein im Unterricht nicht behandelter lateinischer bzw. altgriechischer Text, für den dieselben Gesichtspunkte wie bei der schriftli- chen Abiturprüfung gelten. Auch poetische Texte (Catull, Vergil bzw. Homer, Sophokles oder vergleichbare Dichter) sind zugelassen. Das Prüfungsgespräch, das eine Übersetzung des Textes - wenigstens in Teilen - einschließt, dient dem Nachweis eines vertieften Textverständnisses und richtet sich gegebenenfalls bevorzugt auf Lernziele und Inhalte, die im bisherigen Prüfungsverlauf noch nicht überprüft worden sind. Mit Rücksicht auf die besondere Situation in der mündlichen Prüfung soll der Text keine außergewöhnlichen Schwierigkeiten enthalten. Im 4. Prüfungsfach muss auf jeden Fall auch eine Übersetzungsleistung gefordert werden.
- 7.5
Verfahrensregelungen
- 7.5.1
Jedem der Schulaufsichtsbehörde vorzulegenden Aufgabenvorschlag ist für den Übersetzungsanteil eine sich eng am Original orientierende Übersetzung als Beschreibung der erwarteten Schülerleistung beizufügen. Die Fundstelle ist lediglich der Schulaufsichtsbehörde bekanntzugeben.
- 7.5.2
Der der Übersetzungsaufgabe zugrundeliegende Text soll im Leistungskurs mindestens 160 Wörter (Lateinisch) bzw. 175 Wörter (Altgriechisch) aufweisen, im Grundkurs mindestens 120 Wörter (Lateinisch) bzw. 130 Wörter (Altgriechisch). Er soll den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern ausgehändigt, in Ausnahmefällen diktiert werden; in diesem Fall bleibt die Niederschrift bei der Bewertung und bei der Festsetzung der Bearbeitungszeit unberücksichtigt. Die Schülerinnen und Schüler können in diesem Fall einzeln die Vorlage des diktierten Textes einsehen, wobei die Fundstelle des Textes nicht erkennbar sein darf. Der Text in der mündlichen Prüfung hat eine Länge von etwa 50 Wörtern (Lateinisch) bzw. 60 Wörtern (Altgriechisch). In begründeten Fällen sind längere oder kürzere Texte zulässig (z.B. bei Vorlage eines Gedichtes).
- 7.5.3
Für die Erarbeitung der Übersetzung und für die Interpretationsaufgabe ist ein zweisprachiges Lexikon zur Verfügung zu stellen.
- 7.5.4
In der Beschreibung der erwarteten Schülerleistung muss vermerkt werden, ob für die Interpretationsaufgabe eine vorbereitete Übersetzung ausgegeben wird oder ob die Übersetzung der Schülerinnen und Schüler die Grundlage für die Interpretation bildet.
7.6 Latinum und Graecum
Kenntnisse im Lateinischen (Latinum) und Griechischen (Graecum), die dem Kultusministerkonferenz-Beschluss vom 26.10.1979 „Vereinbarung über Kenntnisse in Latein und Griechisch“ in der jeweiligen Fassung entsprechen, sind:
Unter Latinum wird die Fähigkeit verstanden, lateinische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvoller Stellen (bezogen auf Autoren wie Cicero, Sallust, Livius) und gegebenenfalls mit Hilfe eines zweisprachigen Wörterbuchs in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen und dieses Verständnis durch eine sachlich richtige und treffende Übersetzung ins Deutsche nachzuweisen. Hierzu werden Sicherheit in der für die Texterschließung notwendigen Formenlehre und Syntax, ein ausreichender Wortschatz und die erforderlichen Kenntnisse aus dem Bereich der römischen Geschichte, Philosophie und Literatur vorausgesetzt.
Unter Graecum wird die Fähigkeit verstanden, altgriechische Originaltexte im sprachlichen Schwierigkeitsgrad inhaltlich anspruchsvoller Plato-Stellen gegebenenfalls mit Hilfe eines zweisprachigen Wörterbuchs in Inhalt, Aufbau und Aussage zu erfassen und dieses Verständnis durch eine sachlich richtige und treffende Übersetzung ins Deutsche nachzuweisen. Hierzu werden Sicherheit in der für die Texterschließung notwendigen Formenlehre und Syntax, ein ausreichender Wortschatz und die erforderlichen Kenntnisse aus dem Bereich der griechischen Geschichte, Philosophie und Literatur vorausgesetzt.
- 8.
Kunst
- 8.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie im Bereich der visuellen Wahrnehmung ästhetische Phänomene und Objekte zu analysieren und zu interpretieren vermögen und dabei Aussagen, Modelle und Methoden aus Wissenschaftsbereichen wie zum Beispiel der Kunstgeschichte und der Kunstwissenschaft heranziehen können und dass sie zu bildnerisch-praktischem Gestalten fähig sind. Sie sollen damit zeigen, dass sie Kenntnisse und Fähigkeiten in den Bereichen der Kunst, der optischen Medien und der gestalteten Umwelt gewonnen haben und dass sie in der Lage sind, ihre Hervorbringungen sowohl als Ausdruck künstlerischer Weltdeutung wie auch als Ausdruck von Interessen, Kräften, Beziehungen und Normen der Gesellschaft in Vergangenheit und Gegenwart zu begreifen. Diese Kenntnisse müssen auch die Entwicklung der europäischen Kunst vor 1900 einschließen. Die Leistungsanforderungen zielen auf Kenntnisse und Fähigkeiten sowohl im Hinblick auf Analysemethoden wie auf Vermittlungstechniken im Bereich visueller Gestaltung; sie verlangen Auswahl und Ordnungsvermögen hinsichtlich der erlernten Kenntnisse und deren selbständige Anwendung, Kreativität sowie Urteilsvermögen und Kritikfähigkeit. Für die Abiturprüfung kommen vorwiegend Kenntnisse und Fähigkeiten aus dem kognitiven Bereich in Betracht, doch soll den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern daneben auch der Nachweis ermöglicht werden, dass sie zum Einsatz angemessener ästhetischer Mittel zur Verdeutlichung von Meinungen, Urteilen, Einstellungen und Absichten befähigt sind. Dabei soll auch deutlich werden können, über welches Maß an Eigenständigkeit und Kreativität in der Bewältigung bildnerisch-praktischer Aufgaben sie verfügen.
- 8.2
Aufgabenstellung in der schriftlichen Prüfung
Als Aufgabenarten werden die Aufgabe mit praktischem Schwerpunkt und schriftlichem Anteil, die Aufgabe mit schriftlichem Schwerpunkt und praktischem Anteil, die Aufgabe für einen Entwurf zur Realisation von Vorhaben und Objekten und die theoretische Aufgabe ohne praktische Anteile (Analyse und Interpretation) festgelegt. Die Prüfungsaufgaben, die der Schulaufsichtsbehörde zur Auswahl eingereicht werden, müssen sich hinsichtlich ihrer Inhalte, Aspekte und Schwerpunktsetzungen deutlich unterscheiden. Mindestens eine der Aufgaben muss sich auf die Bereiche der Malerei, Graphik, Plastik oder Architektur beziehen.
- 8.2.1
Durch die Aufgabe mit praktischem Schwerpunkt und schriftlichem Anteil soll die Fähigkeit zur Lösung eines begrenzten fachspezifischen Problems, vornehmlich in Form einer praktisch-produktiven Arbeit, überprüft werden. Gegenstand des Hauptteils dieser Aufgabenart ist die sinnlich-konkrete Verarbeitung von Wahrnehmung und Erfahrung und die Entwicklung von individuellen nichtverbalen Ausdrucksformen. Konkretisieren kann sich diese Arbeitsform zum Beispiel in der eigenständigen Entwicklung visueller Vorstellungen, der Visualisierung von Sachverhalten, Funktionen, Beziehungen und Vorgängen, in der Untersuchung von ästhetischen Objekten und Vermittlungstechniken und in der dokumentarischen Verarbeitung visueller Sachverhalte. Zu dieser Aufgabenart gehören ergänzende schriftliche Ausführungen mit unterschiedlichen Funktionen bei der Lösung der gestellten Aufgabe. Sie können der Aufschlüsselung des Problems, der Reflexion und Begründung des eingeschlagenen Lösungsweges dienen, indem zum Beispiel einzelne Entscheidungen (Methoden, Techniken, Verfahren) anhand vorgegebener oder selbstgesetzter Kriterien überprüft und begründet sowie alternative Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt werden. Sie können auch der Einordnung des gegebenen Problems in ein größeres Umfeld dienen, indem zum Beispiel weitere, mit der Aufgabe nicht unmittelbar angesprochene Sachverhalte/ Problemaspekte aufgezeigt und gegebenenfalls kurz erörtert werden. Umfang und Anforderungshöhe des schriftlichen Teils werden durch die eindeutige Schwerpunktsetzung im praktischen Teil dieser Aufgabenart bestimmt. Stichwortartige Erläuterungen oder Beschriftungen allein stellen keine ergänzende schriftliche Ausführung im hier gemeinten Sinne dar.
- 8.2.2
Die Aufgabe mit schriftlichem Schwerpunkt und praktischem Anteil erfordert die Lösung eines begrenzten fachspezifischen Problems, vornehmlich in schriftlicher Form. In der Regel wird es sich hier um eine Analyse und Interpretation handeln. Dabei wird das gegebene Material auf seine konstituierenden Elemente hin untersucht. Als Material können zum Beispiel Kunstdrucke, Diapositive, Plakate, Poster, Architekturzeichnungen, Modelle und Produkte und gegebenenfalls auf sie bezogene schriftliche Äußerungen (Zitate, Texte, Beschreibungen) benutzt werden. Der schriftliche Hauptteil ist mit einem kleineren praktischen Teil verknüpft, der aber eine wesentliche und deutlich erkennbare Funktion bei der Lösung der Aufgabe hat. Dieser praktische Teil erfordert die visuelle Bearbeitung eines Teilproblems, in der Regel in Form von Skiz zen, Auszügen, Entwürfen, Änderungen oder Verbesserungen, zum Beispiel unter den Gesichtspunkten der Gestaltung, Komposition, Funktion und Wirkung. Ziel dieser Arbeitsformen kann sein: Klärung der Beziehungen von Bildgegenständen, Verdeutlichung der zugrundeliegenden Gestaltungsprinzipien, Erläuterung von Wirkungen und Absichten, Untersuchung der Funktion und Wirkung bestimmter eingesetzter künstlerischer und medienspezifischer Mittel, Darstellung stilistischer Mittel, Herausarbeitung von Funktionszusammenhängen und von möglichen Veränderungen. Besondere Bedeutung kommt bei dieser Aufgabenart der schwerpunkthaften oder phasenweisen Lösung objektimmanenter Probleme zu.
- 8.2.3
Die Aufgabe für einen Entwurf zur Realisation von Vorhaben und Objekten entspricht Arbeitsbedingungen und Arbeitsformen, die sich im Kunstunterricht in Bereichen wie Film, Design, Architektur aus deren sachlogischen Strukturen und Prozessen ergeben. Wesentlich für die hier angesprochenen Arbeitsprozesse sind ihr Entwurfs- bzw. Planungscharakter und der Wechselbezug von verbalen und visuellen Darstellungsverfahren. Diese Aufgabenart umfasst das Sichten und Ordnen gegebener Daten, das Finden, Erproben und Prüfen von Lösungswegen, das Planen und Organisieren der Arbeit, das Auswählen und Einsetzen fachspezifischer Verfahrenstechniken und Methoden bzw. praktisch-produktiv entwickelte dokumentierte Erkenntnisprozesse. Bei Aufgaben mit einem praktischen Anteil ist zu bedenken, dass die Möglichkeiten praktischer Realisation durch die Prüfungssituation grundsätzlich eingeschränkt sind. Arbeitsanweisungen sollten deshalb so formuliert sein, dass auch Leistungen zur Ideenfindung, zur Planung und zum Entwurf in die Bewertung eingehen können. Dadurch ergibt sich die Möglichkeit, Experimentierfreudigkeit, Flexibilität und Einfallsreichtum mit in die Bewertung einzubeziehen.
- 8.2.4
Die theoretische Aufgabe ohne praktische Anteile verlangt Analyse und Interpretation/Erörterung. Sie ist an gegebene visuelle Materialien und/oder auf sie bezogene Texte gebunden. Für die Lösung der Aufgabe sind keine Visualisierungen in Form von Skizzen oder Auszügen nach Farbe und Form gefordert; sie sind jedoch als Teil der schriftlichen Ausführungen in einem begrenzten Rahmen nicht ausgeschlossen. Diese Aufgabenart eignet sich daher in der Regel für solche Formen der Analyse und Interpretation, die eine stärkere Einbeziehung und Verarbeitung bezugswissenschaftlicher Kenntnisse und Methoden verlangen. In den Arbeitsanweisungen kann auch die Auseinandersetzung mit Aussagen, Thesen, Theorien, Problemen, Fragestellungen und Modellen aus den Bereichen des Faches mit dem Ziel einer begründeten Stellungnahme und eine Aufschlüsselung der Thesen, Sachverhalte und Probleme zum Beispiel im Hinblick auf Position, Aussageabsicht, situative Bedingungen des Künstlers und gegebenenfalls auch das Einbeziehen weiterer Positionen gefordert werden. Sowohl die Aufgaben mit praktischem Anteil als auch die Aufgaben ohne einen solchen Anteil können aus Teilaufgaben zusammengesetzt sein, die jedoch in einem thematischen Zusammenhang stehen müssen.
- 8.3
Bewertung und Beurteilung
- 8.3.1
Die Bewertung der Prüfungsleistungen geht aus von den in der Beschreibung der erwarteten Schülerleistung dargestellten Anforderungen. Dabei sind die Ansprüche an die Selbständigkeit der Leistung unter den Aspekten der Qualität, Quantität und der Kommunikations- und Darstellungsfähigkeit zu sehen. Für den schriftlichen Bereich der Prüfungsleistung ergeben sich die Anforderungen im Einzelnen aus den in Nr. 2.4.1 genannten. Für den praktischen Bereich ergeben sich diese Anforderungen aus fachspezifischen Bedingungen. Demgemäß gehören zum Aspekt der Qualität unter anderem: prägnante und zugleich differenzierte Verwendung von Formen, Farben und Ordnungen; angemessener und problembezogener Einsatz von technischen Verfahren und Arbeitsmethoden; klare bildhafte Veranschaulichung von Vorstellungen und Konzepten; richtige Anwendung von Darstellungsverfahren (z.B. Raumdarstellung, Proportion, Drucktechniken).
Zum Aspekt der Quantität gehören demgemäß unter anderem: Anzahl der bildhaften Realisationen, Vielfalt der technischen Verfahren und des Medieneinsatzes, Angebot alternativer Konzeptionen. Zum Aspekt der Darstellung gehören demgemäß unter anderem: angemessene Präsentation der Ergebnisse durch wirkungsvollen, problembezogenen Einsatz von Form-, Farb- und Materialqualitäten und ihrer wechselseitigen Beziehungen.
- 8.3.2
Bei der Beurteilung der Prüfungsleistung gelten die Anforderungen als „ausreichend“ (fünf Punkte) erfüllt, wenn der Charakter der Aufgabenart und der Schwerpunkt der Aufgabe erfasst und Ansätze zur Lösung erbracht sind. Dies bedeutet für die einzelnen Aufgabenarten:
- -
Aufgabe mit praktischem Schwerpunkt und schriftlichem Anteil: Im praxisorientierten Teil müssen die bildhaften Äußerungen eine für die Problembewältigung angemessene Auswahl und Verwendung der fachspezifischen Verfahren erkennen lassen. In den schriftlichen Ausführungen muss deutlich werden, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer das gestellte Problem in den Grundzügen erfasst haben und dass sie den Einsatz der von ihnen ausgewählten gestalterischen Mittel begründen können.
- -
Aufgabe mit schriftlichem Schwerpunkt und praktischem Anteil: Im schriftlichen Teil müssen neben einer beschreibenden Behandlung des Materials auch Ansätze zu einer Deutung erkennbar sein. Der praktische Anteil muss einen sachgerechten Bezug zum schriftlichen Teil erkennen lassen.
- -
Aufgabe für einen Entwurf zur Realisation von Vorhaben und Objekten: Im Wechselbezug zwischen den sachadäquat eingesetzten verbalen und visuellen Mitteln muss ein zielbezogen entwickeltes Arbeitsverfahren in Ansätzen erkennbar sein.
- -
Theoretische Aufgabe ohne praktische Anteile: Neben der Beschreibung und Deutung des Materials, wie sie bei der Aufgabe mit praktischem Anteil gefordert werden, müssen darüber hinaus in den Lösungsansätzen Kenntnisse von Inhalten und Methoden der Bezugswissenschaften deutlich werden. Der Problemgehalt des Materials oder die zu erörternden Positionen müssen erkannt und zutreffend dargestellt werden. Ansätze zu einer weiterführenden Bearbeitung und kritischen Auseinandersetzung müssen erkennbar sein.
Die schriftliche Darstellung muss bei allen Aufgabenarten verständlich ausgeführt und erkennbar geordnet sein.
- 8.4
Mündliche Prüfung
In der mündlichen Abiturprüfung erhalten die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer eine gegliederte Aufgabe auf der Grundlage beigegebenen Materials (z.B. Texte, Modelle, Objekte, Abbildungen). Als Aufgabenart kommt vorwiegend die theoretische Aufgabe ohne praktische Anteile (Analyse und Interpretation/Erörterung) in Betracht. Wo es möglich und angebracht ist, können auch in der mündlichen Prüfung sprachliche Aussagen durch einfach zu erstellende praktische Arbeiten und Visualisierungen gestützt und erweitert werden.
- 9.
Musik
- 9.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie zum bewussten Hören und gedanklichen Verarbeiten von Musik, zur vokalen und instrumentalen Wiedergabe oder zum Gestalten eigener musikalischer Entwürfe befähigt sind. Sie sollen zeigen, dass sie Verständnis für die Verbindung von Musik mit außermusikalischen Bereichen wie Sprache, Bild, Szene und Bewegung besitzen und dass sie Musik auch als Ausdruck künstlerischer Weltdeutung, subjektiver Haltung und menschlicher Beziehungen und Normen begreifen können. Grundlage für diese Fähigkeit sind Kenntnisse der europäischen, aber auch der außereuropäischen Musik und ihrer vielfältigen wechselseitigen Beziehungen in Vergangenheit und Gegenwart. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen erkennen lassen, dass sie in der Lage sind, sich mit Äußerungen zur Musik auseinanderzusetzen und sie in Beziehung zu musikalischen Gegebenheiten zu bringen. Für die Abiturprüfung kommen vorwiegend Kenntnisse und Fähigkeiten aus dem kognitiven Bereich in Betracht, doch kann daneben auch der Nachweis ermöglicht werden, dass die Schülerinnen und Schüler Musik auf Grund reproduktiver und kreativer Fähigkeiten zu erfassen vermögen und dass sie über Eigenständigkeit und Kreativität im gestalterischen Umgang mit musikalischem Material verfügen.
- 9.2
Aufgabenstellung in der schriftlichen Prüfung
Für die schriftliche Abiturprüfung werden Aufgabenarten festgelegt, in denen neben theoretische auch praktische Anteile möglich sind. Diese Aufgabenarten sind die Analyse und die Interpretation/Erörterung und die kompositorische Gestaltungsaufgabe mit Erläuterung.
- 9.2.1
Mit der Analyse und Interpretation/Erörterung soll die Fähigkeit zu fachgerechter Auseinandersetzung mit einem oder mehreren Musikbeispielen oder einem Text überprüft werden. Dabei gilt im Einzelnen: Die Musikbeispiele werden vorgegeben. Auch eine Auswahl durch die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer aus einem bereitgestellten, eng begrenzten Repertoire ist möglich. Die Beispiele sollen den der Problemstellung zugrundeliegenden Sachverhalt veranschaulichen und helfen, die Argumentation zu konkretisieren. Die Arbeitsanweisungen können so angelegt sein, dass die vorgegebenen musikalischen Beispiele sowohl im Detail als auch im Gesamtzusammenhang hinsichtlich ihrer Struktur und ihres Verlaufs untersucht werden. Sie können dabei einer Notationsanalyse/Höranalyse oder einer Kombination aus beiden in sachgemäßer Darstellungsform und unter Anwendung der fachspezifischen Terminologie unterzogen werden. Für die Analyse und Interpretation eines Musikstücks können die zu beachtenden Gesichtspunkte durch einen zusätzlichen Text verdeutlicht werden. Zur Erörterung fachbezogener Texte eignet sich Material (z. B. Briefe, Interpretationen, theoretische Schriften), das Informationen und Ansätze zur Problemdiskussion enthält und Thesen formuliert, die erörtert werden können und zu denen Stellung genommen werden kann. Die Texte sollen in Verbindung zu Musikbeispielen stehen. Sie sollen mehrere Aspekte eröffnen und pointierte Aussagen enthalten, die zur Auseinandersetzung und gegebenenfalls zur Darstellung kontroverser Auffassungen herausfordern. Zur Entwicklung einer begründeten Stellungnahme kann in den Arbeitsanweisungen verlangt werden, dass die Position, die die Autorin oder der Autor in der Vorlage einnimmt, in ihrem Begründungszusammenhang beschrieben wird, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sich mit den vorgegebenen Argumenten hinsichtich ihrer Folgerichtigkeit und Sachbezogenheit auseinandersetzen und dass sie zusätzliche Argumente und Informationen als Stützung oder Wiederlegung der Position der Autorin oder des Autors einbringen. Außerdem kann auch verlangt werden, dass gegenüber der in der Vorlage erkannten Position Stellung genommen wird und gegebenenfalls unter Bezug auf Musikbeispiele Alternativen entwickelt werden.
- 9.2.2
Durch die Gestaltungsaufgabe mit Erläuterungen soll im Rahmen schulischer Möglichkeiten die Fähigkeit überprüft werden, nach bestimmten Vorgaben eine Komposition zu entwerfen und den Entwurf in traditioneller, in erweiterter oder in graphischer Notation ganz oder teilweise auszuarbeiten. Das Verfahren und das Ergebnis müssen erläutert und begründet werden.
- 9.3
Bewertung und Beurteilung
- 9.3.1
Bei der Bewertung sollen die Fähigkeiten und Kenntnisse in der Aufnahme und gedanklichen Verarbeitung von Musik und die Fähigkeiten im gestalterischen Umgang mit musikalischem Material nur insoweit berücksichtigt werden, als sie vorwiegend durch das Unterrichtsangebot der Schule zu erwerben waren. Die Selbständigkeit und Kreativität der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer bei der Bewältigung dieser Aufgaben ist jedoch besonders zu beachten. Bei der Analyse und Interpretation/Erörterung ist darauf zu achten, ob es ihnen gelingt, das jeweilige Musikbeispiel in seiner Struktur und in seinem Verlauf unter Beachtung fachspezifischer Verfahrensweisen zu untersuchen und das Ergebnis dieser Untersuchung sprachlich angemessen und erkennbar geordnet darzustellen und, je nach Aufgabenstellung, im Hinblick auf Sinn und Bedeutung zu erörtern. Bei der Erörterung eines Textes ist darauf zu achten, ob die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer die zentralen Aussagen des Textes erfassen und klar und eindeutig darstellen, ob sie den Text in Verbindung zu den Musikbeispielen bringen und auf Grund ihrer Untersuchung eine begründete Stellungnahme abgeben. Bei einer Gestaltungsaufgabe ist darauf zu achten, ob sie in der Lage sind, den geforderten Entwurf mit den Mitteln der Notation angemessen auszuarbeiten und das hierbei gewählte Verfahren schriftlich zu erläutern und zu begründen. Die Erläuterung geht dabei etwa zur Hälfte in die Bewertung der Prüfungsleistung ein.
- 9.3.2
Bei der Beurteilung der Prüfungsleistungen gelten die Anforderungen als „ausreichend“ (fünf Punkte) erfüllt, wenn bestimmende Merkmale des vorgegebenen Materials in Verbindung mit Musikbeispielen in Grundzügen erfasst sind, die Aussagen überwiegend auf die Aufgabe bezogen sind und in der Erörterung einige wesentliche Aspekte sichtbar gemacht werden. Voraussetzung einer „ausreichenden“ Leistung ist in jedem Falle, dass grundlegende Fachbegriffe, Arbeitstechniken, Fachmethoden angewendet werden, die Darstellung im wesentlichen verständlich ausgeführt und erkennbar geordnet ist und eine musikalische Gestaltung die durch Notation oder andere Vorgaben gesetzten Bedingungen in den Grundzügen einhält. Leistungen, die im Rahmen der gestellten Aufgabe an Selbständigkeit und Kreativität über die erwarteten Leistungen hinausgehen oder Alternativlösungen darstellen, sollen entsprechend berücksichtigt werden.
- 9.4
Mündliche Prüfung
- 9.4.1
In der mündlichen Abiturprüfung erhalten die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer eine gegliederte Aufgabe auf der Grundlage vorgelegter Materialien. Als Aufgabenart ist vorwiegend die Analyse und Interpretation/Erörterung heranzuziehen. Als Materialien kommen vor allem Klangbeispiele, Notentexte, Sachtexte, Bilder und Tabellen in Frage. Wo es möglich ist, können während der Vorbereitung auch Instrumente und Apparate benutzt werden.
- 9.4.2
Die Aufgabenstellung in der mündlichen Prüfung kann über die in der schriftlichen Prüfung feststellbaren Kenntnisse und Fähigkeiten hinaus den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern auch den Nachweis ermöglichen, dass sie bestimmte Musikbeispiele oder Arbeitsergebnisse klanglich (instrumental/vokal) darstellen können.
- 9.4.3
Besondere instrumentelle Fertigkeiten und Fähigkeiten bei der Wiedergabe von Musikstücken können bei der Bewertung und Beurteilung einer Prüfungsleistung berücksichtigt werden, doch kommt ihnen hierbei keine vorrangige Bedeutung zu.
- 9.5
Verfahrensregelungen
Bei der Vorlage von Text- und Notenmaterial müssen gemäß Nr. 4.3 Umstellungen und Verkürzungen, gegebenenfalls auch Bearbeitungen deutlich gemacht werden, bei der Vorstellung von Musikbeispielen muss auf eventuelle Veränderungen sowie auf Fassungen und Arrangements, die von der Originalkomposition abweichen, hingewiesen werden.
- 10.
Gemeinschaftskunde, Geschichte, Wirtschaftswissenschaften, Erdkunde und Rechtskunde
- 10.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
- 10.1.1
Gemeinschaftskunde
Gemeinschaftskunde ist Grundfach der politischen Bildung. In ihr sind geographische, rechts-, wirtschafts- und sozialkundliche Themen und die dazugehörigen historischen Aspekte zu berücksichtigen. Demgemäß sollen die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer in diesem Fach nachweisen, dass sie grundlegende politische Sachverhalte der Gegenwart kennen und in folgenden Lern- und Prüfungsbereichen zu erfassen vermögen:
Im wirtschaftlichen Lern- und Prüfungsbereich sollen sie Kenntnisse über unterschiedliche Wirtschaftsordnungen und deren Leitbilder sowie über Instrumente und Funktionen der Wirtschaftspolitik nachweisen. Der sozialen Marktwirtschaft und der wirtschaftlichen Entwicklung innerhalb der Europäischen Union kommt dabei besondere Bedeutung zu. Im sozialkundlichen Lern- und Prüfungsbereich sollen sie Kenntnisse über Sozialstruktur und sozialen Wandel der modernen Industriegesellschaft sowie über unterschiedliche Vorstellungen zur Lösung gesellschaftlicher Probleme nachweisen. Im politischen und rechtskundlichen Lern- und Prüfungsbereich sollen sie Kenntnisse über die Bedeutung und die Verwirklichung der Menschenrechte sowie Kenntnisse über die Prinzipien der Verfassung der Bundesrepublik Deutschland nachweisen. Insbesondere sind Einsichten in das politische System des „demokratischen und sozialen Bundesstaates“, in die Demokratiekonzeption des Grundgesetzes, in wesentliche Elemente des republikanischen, demokratischen und sozialen Rechtsstaates, in politische Willensbildungs- und Entscheidungsprozesse in der Bundesrepublik Deutschland und den Staaten der EU, in die grundgesetzliche Gewährleistung des Eigentums und seine Sozialpflichtigkeit sowie in das unvermeidbare Spannungsverhältnis zwischen Verfassungsnorm und Verfassungswirklichkeit zu fordern. Im Lern- und Prüfungsbereich „Internationale Beziehungen“ sollen sie repräsentative Kontroversen, unterschiedliche Erklärungsversuche, Vorstellungen und Methoden zu deren Lösung unter Beachtung der Ziele und Mittel der Sicherheits- und Friedenspolitik darstellen können. Sie sollen außerdem exemplarisch die Veränderungen, Entwicklungen und Krisen im Verhältnis der Bundesrepublik und Europas zur Dritten Welt untersuchen und erörtern können. Die für diese Lern- und Prüfungsbereiche erforderlichen geographischen Kenntnisse sind vorauszusetzen.
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen interessengebundene Beurteilungen von Sachverhalten erkennen und analysieren können und in der Lage sein, die Durchsetzungsfähigkeit von gesellschaftlichen Kräften zu beurteilen. Sie sollen zeigen, dass sie auf Grund der Analyse von Sachverhalten eine differenzierte Stellungnahme zum angesprochenen Problem argumentativ entwickeln können. Sie sollen schließlich fachspezifische Darstellungsformen und Arbeitstechniken kennen, sachadäquat anwenden, ihre Aussagekraft bzw. Tragfähigkeit überprüfen und beurteilen können. Jede Prüfungsaufgabe muss sich schwerpunktmäßig auf mindestens einen der vier oben genannten Lern- und Prüfungsbereiche, die der Schulaufsichtsbehörde zur Auswahl vorgelegten Aufgaben müssen sich insgesamt auf mindestens zwei dieser Lern- und Prüfungsbereiche beziehen. Wird Gemeinschaftskunde mit einem festen geschichtlichen Anteil unterrichtet, werden in der Prüfung auch Kenntnisse aus zwei historischen Zeitabschnitten bzw. Problembereichen seit dem ausgehenden 18. Jahrhundert vorausgesetzt, wobei auch Wirtschaftsgeschichte berücksichtigt werden kann. Einer dieser Zeitabschnitte bzw. Problembereiche soll die Zeit nach 1933 betreffen. Diese historischen Anteile werden zugleich mit sozialwissenschaftlichen bzw. geographischen Zugriffsweisen und Problembereichen in einem sich gegenseitig ergänzenden Zusammenhang verknüpft. Bei der Aufgabenstellung ist demzufolge auch Nr. 10.1.2 einzubeziehen. In der Gesamtheit der einzureichenden Vorschläge muss sich in der Regel ein Aufgabenvorschlag auf die „festen Anteile Geschichte“ beziehen.
- 10.1.2
Geschichte
Geschichte ist Grundfach politischer Bildung. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen in ihr nachweisen, dass sie Kenntnisse über wichtige Ereignisse, Prozesse und Epochen der Geschichte sowie über wesentliche Zusammenhänge des historischen Geschehens besitzen und Bezüge zur Gegenwart erkennen und darstellen können. Sie sollen auch zeigen, dass sie Einsichten in geschichtlich wirksame Normen und Modelle geschichtlichen Denkens gewonnen haben und dass ihnen die zeitliche, räumliche und ideelle Gebundenheit von Geschichtsbewusstsein deutlich geworden ist. Hierbei sollen sie auch die Kenntnis verschiedener Arten von Geschichtstheorien und der sie bestimmenden Wertvorstellungen und leitenden Interessen nachweisen. Auf der Grundlage der im Geschichtsunterricht erworbenen inhaltsbezogenen Kenntnisse und Fähigkeiten sollen sie in der Lage sein, historische Sachverhalte unter bestimmten Fragestellungen zu erklären und mit Hilfe neuer Fragestellungen zu untersuchen sowie neue Sachverhalte zu analysieren und in neuen Zusammenhängen zu verarbeiten. Ihre Fähigkeit zur selbständigen Beurteilung historischer Sachverhalte sollen sie zum Beispiel dadurch nachweisen, dass sie die Bedeutung und die Grenzen des Aussagewertes von Informationen erkennen und geschichtlich bedeutsame Normen, Konventionen, Zielsetzungen und Theorien auf ihre jeweiligen Prämissen hin befragen können. Auf der Grundlage der im Geschichtsunterricht erworbenen methodenbezogenen Kenntnisse und Fähigkeiten sollen die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass sie sowohl die fachbezogenen Quellenarten und Darstellungsformen als auch die entsprechenden Arbeitstechniken und methodischen Schritte kennen und sie zum Beispiel bei der Darstellung von Sachverhalten und bei der Interpretation von Quellen auch unter neuen Fragestellungen anzuwenden verstehen. Dies gilt auch für Arbeitsformen wie die Analyse historischer Prozesse unter allgemeinen Gesichtspunkten. Ihre Fähigkeit zu selbständigem Umgang mit fachspezifischen Methoden sollen die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer zum Beispiel dadurch nachweisen, dass sie überprüfen, wie eine in einer Quelle enthaltene Hypothese mit Hilfe historischen Materials verifizierbar bzw. falsifizierbar ist oder inwieweit eine bestimmte Geschichtsbetrachtung historischen Sachverhalten gerecht wird. Eine der Aufgaben, die der Schulaufsichtsbehörde vorzulegen sind, muss sich auf Unterrichtsthemen zur Neuzeit oder zur neuesten Zeit beziehen.
- 10.1.3
Wirtschaftswissenschaften
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie die Aufgaben der Wirtschaft kennen und Wirtschaft als einen existentiellen Bereich gesellschaftlichen Lebens in seinen ordnungs- und prozesspolitischen Dimensionen, seiner historischen Entwicklung, seinen Verknüpfungen mit anderen gesellschaftlichen Bereichen und seinen außenwirtschaftlichen Verflechtungen analysieren können und Einsicht haben in grundlegende Tatbestände, wesentliche Strukturen, Gesetzmäßigkeiten und Gestaltungsmöglichkeiten der ökonomischen Realität, besonders im Rahmen des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Sie sollen ökonomische Theorienansätze als Erklärungsversuche der Realität in ihren Möglichkeiten und Grenzen begreifen und auf ihren empirischen Gehalt überprüfen können. Sie sollen zeigen, dass sie die Wirtschaft als prozesshaft, wandelbar, der Gefahr der Ideologisierung ausgesetzt sowie als aufgaben- und interessenbestimmt erkennen und dass sie in der Lage sind, die oft gegensätzlichen Interessen der Entscheidungsträger wirtschaftlichen Geschehens darzustellen, die unterschiedlichen Beurteilungen von Sachverhalten zu erkennen und zu analysieren und die Durchsetzungsfähigkeit von gesellschaftlichen Kräften in dem vom Grundgesetz gegebenen Rahmen zu beurteilen. Sie sollen zeigen, dass sie auf Grund der Sachanalyse eine differenzierte eigene Einschätzung der jeweiligen Problematik argumentativ entwickeln können. Sie sollen schließlich die fachspezifischen Darstellungsformen und Arbeitstechniken kennen, sachadäquat anwenden und ihre Aussagekraft bzw. Tragfähigkeit überprüfen und beurteilen können. Unbeschadet der Schwerpunktbildung und Kursabfolge müssen für die Abiturprüfung Inhalte und Kenntnisse aus den folgenden sechs Lern- und Prüfungsbereichen zur Verfügung stehen: Wirtschaftspolitische Ziele und Zielkonflikte, Instrumente der Wirtschaftspolitik; Markt, Preisbildung, Wettbewerb und Wettbewerbspolitik, Unternehmensplanung und -organisation, Investition; Einkommens- und Vermögensverteilung, Verteilungspolitik; Außenwirtschaftstheorie, Außenwirtschaftspolitik, Währungspolitik, europäische Wirtschaftsbeziehungen; Konjunktur, Konjunkturverlauf und konjunkturpolitische Grundkonzeption; Wachstums- und Strukturpolitik, Umwelt. Jede Prüfungsaufgabe umfasst mindestens zwei, die der Schulaufsichtsbehörde einzureichenden Vorschläge in ihrer Gesamtheit umfassen mindestens drei verschiedene Lern- und Prüfungsbereiche.
- 10.1.4
Erdkunde
Unbeschadet der Schwerpunktbildung und Kursabfolge müssen für die Abiturprüfung Inhalte und Kenntnisse aus den folgenden vier Lern- und Prüfungsbereichen zur Verfügung stehen: Naturgeographische und geoökologische Strukturen und Prozesse; Raumstrukturen und Probleme von Industrieländern; Raumstrukturen und Probleme von Entwicklungsländern; Raumstrukturen und ihre Veränderungen in Deutschland und Europa unter dem Einfluß wirtschaftlichen und politischen Handelns. Auf der Grundlage der inhaltsbezogenen Kenntnisse und Fähigkeiten in diesen Lern- und Prüfungsbereichen sollen die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer in der Lage sein, gelernte geographische Sachverhalte unter vorgegebenen Fragestellungen zu erklären oder unter neuen Fragestellungen zu untersuchen (z.B. Vergleich zweier bekannter Industrieräume unter dem Aspekt der Rohstoffversorgung und Umweltbelastung). Außerdem sollen sie an einem Raumbeispiel Gelerntes in neuen Fragestellungen zum gleichen Raum anwenden bzw. auf neue Raumbeispiele übertragen oder neue Sachverhalte analysieren und mit bekannten Sachverhalten vergleichen können (z.B. Vergleich von Entwicklungsproblemen eines nicht behandelten Raumes mit denen eines bekannten Raumes). Ihre Fähigkeit zu selbständiger Beurteilung geographischer Sachverhalte und Fragestellungen sollen sie dadurch nachweisen, dass sie erworbene Kenntnisse und Einsichten zur Urteilsfindung heranziehen, Informationslücken und Aussagegrenzen von Materialien erkennen, Sachverhalte problematisieren und Lösungsvorschläge entwickeln. Auf der Grundlage der im Erdkundeunterricht erworbenen methodenbezogenen Kenntnisse und Fähigkeiten sollen die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass sie mit geographischen Arbeitsmitteln wie zum Beispiel Karten, Statistiken, Diagrammen, Texten und Bildmaterial aufgabenbezogen arbeiten können. Ihre Fähigkeit zu selbständigem Umgang mit fachspezifischen Arbeitsmitteln sollen sie auch dadurch nachweisen, dass sie z.B. unterschiedlich gestaltete Materialien auf ihre Aussagekraft und Eignung für eine vorgegebene Fragestellung prüfen. Auch die Erörterung unterschiedlicher Darstellungsmöglichkeiten von Arbeitsergebnissen gehört zu den methodenbezogenen Kenntnissen und Fähigkeiten. Jede Prüfungsaufgabe muss schwerpunktmäßig mindestens einem der vier oben genannten Lernund Prüfungsbereiche zuzuordnen sein. Die der Schulaufsichtsbehörde einzureichenden Vorschläge in ihrer Gesamtheit müssen mindestens zwei der vier Lern- und Prüfungsbereiche berücksichtigen.
- 10.1.5
Rechtskunde
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie die Bedeutung des Rechts und der Gerichte für den demokratischen und sozialen Rechtsstaat kennen, dass sie Einsicht in die Schutz- und Friedensfunktion sowie in die mögliche Interessenbedingtheit und politische Dimension des Rechts haben und sie auch in historischen Zusammenhängen analysieren können. Sie sollen Strukturmerkmale rechtlicher Normierung und rechtlich geregelte Verfahrensweisen kennen und anwenden können, jedoch auch die Grenzen juristischer Methoden bei der Analyse und Regelung politischer und sozialer Konflikte einschätzen können. Sie sollen zeigen, dass sie auf Grund einer rechtlichen Würdigung des Sachverhalts eine differenzierte eigene Beurteilung der jeweiligen Problematik argumentativ entwickeln können. Sie sollen dabei in erster Linie die Kenntnis und Berücksichtigung von Prinzipien der Rechtsanwendung nachweisen. Eine juristisch vollständige und korrekte Subsumtion bleibt dem Fachstudium vorbehalten. Sie sollen schließlich die fachspezifischen Darstellungs- und Arbeitsformen kennen, sie ansatzweise anwenden und ihre Aussagekraft und Tragfähigkeit überprüfen und beurteilen können. Unbeschadet der Schwerpunktbildung und Kursabfolge müssen für die Abiturprüfung Inhalte und Kenntnisse aus den folgenden sieben Lern-und Prüfungsbereichen zur Verfügung stehen: Grundlagen, Entwicklung und Funktionen des Rechts; Ansprüche und deren Durchsetzung; Eigentum und Vertrag; Der Mensch als Staatsbürger; Der Mensch in Ehe und Familie; Der Mensch im Wirtschafts- und Arbeitsleben; Der Strafanspruch des Staates. Jede Prüfungsaufgabe muss sich schwerpunktmäßig auf mindestens einen, die beiden der Schulaufsichtsbehörde einzureichenden Vorschläge müssen sich insgesamt auf mindestens zwei dieser Lern- und Prüfungsbereiche beziehen. Bezieht sich eine Aufgabe auch auf einen anderen als die genannten Lern- und Prüfungsbereiche, muss dieser in Zielsetzung, Anspruchsniveau und Komplexität ihnen gleichwertig sein. Sein Anteil an der Bewertung der gesamten schriftlichen Prüfung darf nicht mehr als ein Drittel betragen.
- 10.2
Aufgabenstellung in der schriftlichen Prüfung
Als Aufgabenart wird die Problemerörterung auf der Grundlage von Material (Text, Statistik, Karte, der eingeführte Schulatlas u.a.) festgelegt. Sie bietet die Möglichkeit, die Sachkenntnisse der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer und ihre Fähigkeiten zur Analyse, zur Erörterung und zur begründeten Stellungnahme zu überprüfen. Deshalb kommt ein kurzes Zitat als Material nicht in Betracht. Das Material gibt den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern Informationen und Ansätze der Problemdiskussion an die Hand oder formuliert Thesen, mit denen sie sich auseinandersetzen sollen. Die Untersuchung der Vorlage zielt auf eine Auseinandersetzung mit ihrem Problemgehalt und ihrer Argumentation. Die Analyse von Inhalt und Struktur des Materials dient der Problemerschließung und der Gewinnung von Argumentationsansätzen für eine Erörterung. Ziel ist es, eine Stellungnahme argumentativ zu entwickeln. Die Problemstellung muss sich auf ein im Unterricht umfassend behandeltes Sachgebiet beziehen, darf aber im Unterricht nicht soweit vorbereitet sein, dass ihre Bearbeitung in der Prüfung nur eine wiederholende Leistung darstellen würde. Jede Aufgabe bildet eine thematische Einheit. Eine mehrgliedrige Arbeitsanweisung erleichtert durch Eingrenzung, Akzentuierung und Präzisierung die Lösung der Aufgabe und die Beurteilung der Leistung. Unzusammenhängende Teilaufgaben entsprechen nicht dem Zweck der Prüfung.
- 10.3
Bewertung und Beurteilung
- 10.3.1
Die Grundlagen für die Bewertung ergeben sich nach Nr. 2.4.1.
- 10.3.2
Bei der Beurteilung der Prüfungsleistung gelten die Anforderungen als „ausreichend“ (fünf Punkte) erfüllt, wenn zentrale Aussagen und bestimmende Merkmale des Materials in den Grundzügen erfasst sind, wenn die Ausführungen auf die Aufgabenstellung bezogen sind, wenn grundlegende fachspezifische Verfahren und Begriffe angewendet werden, wenn die Darstellung im wesentlichen verständlich ausgeführt und erkennbar geordnet ist und wenn Ansätze zu einer kritischen Auseinandersetzung vorhanden sind.
- 10.4
Mündliche Prüfung
Die Bestimmungen für die mündliche Prüfung ergeben sich nach Nr. 3.1 bis Nr. 3.3.
- 10.5
Verfahrensregelungen
Ein Wörterbuch der Rechtschreibung kann zur Verfügung gestellt werden.
- 11.
Evangelische und Katholische Religionslehre
- 11.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
- 11.1.1
Evangelische Religionslehre
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen Kenntnisse über die biblische Überlieferung des Alten und Neuen Testaments und über die verschiedenen Ansätze zu ihrer Interpretation nachweisen. Zu dieser Auslegung sind auch Grundkenntnisse über die Geschichte der Kirche, über die christlichen Konfessionen und die ökumenische Bewegung sowie über wichtige Entwürfe Systematischer Theologie erforderlich. Darüber hinaus sollen sie nachweisen, dass sie Grundkenntnisse über nichtchristliche Religionen und über andere weltanschauliche Traditionen erworben haben. Sie sollen Kenntnisse über anthropologische Bedingungen der Frage nach Sinn, der Gesamtdeutung der Wirklichkeit und der Versuche eigener Identitätsfindung sowie über Zusammenhänge von Religion und Gesellschaft nachweisen. Sie sollen Einsicht haben in die Tatsache, dass Werte und Normen von religiösen und weltanschaulichen Traditionen und Strukturen wesentlich mitbestimmt sind; sie sollen menschliches Handeln unter Gesichtspunkten theologischer Ethik beurteilen können; sie sollen Möglichkeiten aufzeigen, wie humanes Leben aus christlicher Sicht unter heutigen Bedingungen gestaltet werden kann. Sie sollen zeigen, dass sie den christlichen Glauben philosophisch und philosophisches Denken theologisch reflektieren können. Sie sollen zeigen, dass sie sich mit dem Verhältnis von Glaube und Denken (z.B. auch christlicher Glaube und Naturwissenschaft) auseinandersetzen und Denkmodelle, die aus theologischer Reflexion erwachsen sind, anderen prägenden Formen des Denkens gegenüberstellen können. Unbeschadet der Schwerpunktbildung und Kursabfolge müssen für die Abiturprüfung Inhalte und Kenntnisse aus drei Lern- und Prüfungsbereichen zur Verfügung stehen, die folgende Problemkomplexe reflektieren: Das Dasein der Welt und des Menschen, das Fragen nach dem Grund, Zusammenhang und Sinn des Lebens in Begegnung und Auseinandersetzung mit der biblischen Rede von der Schöpfung; die Freiheit und Verantwortung des Menschen sowie die Möglichkeit der Überwindung von Entfremdung, Scheitern und Tod in Begegnung und Auseinandersetzung mit der biblischen Rede von Schuld und Sühne, Gnade und Rechtfertigung; die Bedingungen für Friede und Gerechtigkeit, für Ganzheit und Fülle des Lebens in Begegnung und Auseinandersetzung mit der biblischen Rede von Heil und Reich Gottes.
- 11.1.2
Katholische Religionslehre
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen
- -
verschiedene Aspekte der Sinnfrage kennen sowie wissen und begründen können, dass für die Glaubenden die Wirklichkeit eschatologisch bestimmte Wirklichkeit ist,
- -
um die Bedeutung der Bibel als Urkunde christlichen und jüdischen Glaubens wissen, verschiedene exegetische Wege und Methoden zur Erschließung biblischer Texte kennen, exemplarisch anwenden und sich auseinandersetzen können mit dem Selbstverständnis des Volkes Gottes, Zeichen des Heils unter den Völkern zu sein,
- -
die Person des gekreuzigten und auferstandenen Jesus von Nazareth und ihren Anspruch kennen sowie an der Reich-Gottes-Verkündigung Jesu, an Passion und Auferstehung darstellen können, dass das Christusereignis die Offenbarung eschatologisch bestimmter Wirklichkeit ist,
- -
die Glaubensüberzeugung, dass in den Grundvollzügen der Kirche das Weiterwirken der befreienden, lebenschaffenden und solidarischen Wirklichkeit Gottes zu erkennen ist, kennen und darstellen und sich mit ihr auseinandersetzen können,
- -
die ethische Verantwortung des Menschen für die Gestaltung individueller und gesellschaftlicher Zukunft unter dem Anspruch des Christusereignisses wahrnehmen, reflektieren und bewerten können.
Unbeschadet der Schwerpunktbildung und Kursabfolge müssen für die Abiturprüfung Inhalte und Kenntnisse aus sieben Lern- und Prüfungsbereichen zur Verfügung stehen, die folgende Themen zum Inhalt haben: Bedeutung der Religion für das menschliche Leben; Frage nach Gott; Bedeutung von Leben, Tod und Auferstehung Jesu Christi; Ursprung, Gestalt und Auftrag der Kirche; Heilserwartungen und Geschichtsentwürfe angesichts biblischer Hoffnungsbilder; Grundaussagen des christlichen Menschenbilds; Grundzüge einer christlichen Ethik.
- 11.2
Aufgabenstellung in der schriftlichen Prüfung
Als Aufgabenarten werden die Textaufgabe und die Themaaufgabe festgelegt. Die konkrete Aufgabe kann Elemente der Textaufgabe und Elemente der Themaaufgabe miteinander verbinden. Jede Prüfungsaufgabe muss sich schwerpunktmäßig auf einen, die beiden der Schulaufsichtsbehörde einzureichenden Vorschläge müssen sich auf mindestens zwei der in Nr. 11.1.1 oder Nr. 11.1.2 genannten Lern- und Prüfungsbereiche beziehen. Die Aufgabe darf aber im Unterricht nicht soweit vorbereitet sein, dass ihre Bearbeitung in der Prüfung nur eine wiederholende Leistung darstellen würde. Beide Aufgabenarten verlangen fachspezifische Fragestellungen. Schwerpunkt kann eine biblisch-historische, eine systematisch- theologische, eine religionswissenschaftliche oder eine ethisch-handlungsorientierte Thematik sein, wobei Aussagepositionen geprüft werden können und eine begründete Stellungnahme gefordert wird. Die Textaufgabe zielt auf die Erschließung und Interpretation von Texten. Die Texte müssen in ihrem Anspruchsniveau den in den Rahmenplänen genannten Quellen entsprechen. Die für eine Textaufgabe angemessenen Texte sollen eine deutlich erkennbare Position der Autorin oder des Autors, die oder der für sich oder eine definierbare Gruppe spricht, wiedergeben, eine Auseinandersetzung mit anderen Positionen ermöglichen, im Fall einer Textvergleichsaufgabe Spannungs- und Berührungspunkte enthalten. Die Themaaufgabe zielt auf die Darstellung und Erörterung fachspezifischer Sachverhalte, Begriffe und Probleme auf der Grundlage eines kurzen Textes oder anderer Materialien (Bild, Kunstwerk, Statistik). Text- und Themaaufgabe werden durch Arbeitsanweisungen gegliedert. Die Arbeitsanweisungen sollen die Aufgabe eingrenzen, präzisieren und akzentuieren und dabei eine fachspezifische Bearbeitung sicherstellen. Die Arbeitsanweisungen sollen in einem inneren Zusammenhang stehen, jedoch so weit voneinander unabhängig sein, dass die mangelhafte Bearbeitung einzelner Arbeitsanweisungen die Lösung der anderen nicht unmöglich macht.
- 11.3
Bewertung und Beurteilung
- 11.3.1
Die Grundlagen für die Bewertung ergeben sich nach Nr. 2.4.1.
- 11.3.2
Bei der Beurteilung der Prüfungsleistung wird die Note „ausreichend“ (fünf Punkte) bei Textaufgaben erteilt, wenn zentrale Aussagen des Textes erfasst sind, wenn die Ausführungen auf die Aufgabenstellung bezogen sind und dabei grundlegende fachspezifische Verfahren und Begriffe angewandt werden, wenn die Darstellung im wesentlichen verständlich ausgeführt und erkennbar geordnet ist und wenn Ansätze einer Bewertung bzw. Hinweise auf eine eigene Position sichtbar werden. Die Note „ausreichend“ (fünf Punkte) wird bei Themaaufgaben erteilt, wenn wesentliche Aspekte des Themas erfasst und bei der Darstellung aufgenommen sind, wenn die Aussagen auf die Aufgabenstellung bezogen sind und dabei grundlegende fachspezifischen Verfahren und Begriffe angewendet werden, wenn die Gedankengänge verständlich entwickelt und Widersprüche vermieden werden und Ansätze zu einer kritischen Auseinandersetzung vorhanden sind.
- 11.4
Mündliche Prüfung
Die Bestimmungen für die mündliche Prüfung ergeben sich nach Nr. 3.1 bis Nr. 3.3.
- 11.5
Verfahrensregelungen
Zugelassenes Hilfsmittel für alle Aufgaben ist die Bibel in einer schuleigenen, den Schülerinnen und Schülern vertrauten Ausgabe. Ein Wörterbuch der Rechtschreibung kann zur Verfügung gestellt werden.
- 12.
Ethik
- 12.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie Kenntnisse über Fragen und Probleme aus dem Bereich ethischer Wertvorstellungen und Grundsätze, auch soweit sie der Ethik als einer philosophischen Disziplin zugeordnet sind, besitzen und dass sie über religionskundliche Kenntnisse und solche aus dem Gebiet der politischen Philosophie sowie der Rechts-, Wirtschafts- und Sozialphilosophie verfügen. Unbeschadet der Schwerpunktbildung und Kursabfolge müssen für die Abiturprüfung Inhalte und Kenntnisse aus den folgenden fünf Lern- und Prüfungsbereichen zur Verfügung stehen: Tugenden, Normen, Werte; Recht und Gerechtigkeit; Freiheit und Gebundenheit, Religion und Weltanschauung; Vernunft und Gewissen; Verantwortung und Pflicht. Der Prüfung können zugrundegelegt werden: Texte zu philosophischen und religiösen Fragen sowie über aktuelle Ereignisse und Phänomene, die sittliche Grundfragen betreffen; Zeugnisse aus Kunst und Literatur in Vergangenheit und Gegenwart; Zeugnisse zu Tradition und Ereignissen in anderen Kulturen, Religionen und Weltanschauungen; Darstellungen der Positionen und Ergebnisse der Wissenschaften. In methodischer Hinsicht sollen die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer nachweisen, dass sie im Umgang mit Texten philosophisch-ethischen Inhalts in der Lage sind, das Problem bzw. den Sachverhalt zu erfassen, den angesprochenen Theorie- bzw. Problemzusammenhang nachzuvollziehen und die konstitutiven Elemente in ihrer inneren Bedeutung und ihrer Bedeutung für den Gesamtzusammenhang zu begreifen. Ferner soll es ihnen möglich sein, den Vorgang der Überprüfung einer Theorie in Bezug auf ihre Voraussetzungen, ihre Gründe, ihre innere Stimmigkeit und ihre Konsequenzen, ihre Nachbarschaft zu anderen Denkansätzen sowie die Anwendung von Theorien auf konkrete Probleme und Situationen zu erörtern. Schließlich sollen sie auch nachweisen, dass sie den Beitrag einer Theorie für die Lösung eines Problems einzuschätzen und einen Theorieansatz von einem bestimmten, begründeten Standpunkt her zu würdigen verstehen. In der Prüfung ist dieser Nachweis auch an die Fähigkeit zu gegliederter und geordneter Darstellung, zu Klarheit und Eindeutigkeit der Aussagen sowie zu der sprachlichen Angemessenheit der Darstellung geknüpft.
- 12.2
Aufgabenstellung in der schriftlichen Prüfung
Als Aufgabenart wird die Textaufgabe festgelegt. Der Text muss so beschaffen sein, dass er die Erarbeitung des Gedankenganges und die Einordnung der Aussagen in den größeren Zusammenhang eines bekannten philosophischen Ansatzes zur Erörterung ethischer Fragen sowie die Erläuterung der Einzelaussagen unter einer bestimmten Zielsetzung (z. B. Klärung der Voraussetzungen, der theoretischen und praktischen Konsequenzen, Überprüfung der logischen Stringenz) erlaubt, oder dass er den Vergleich verschiedener Ansätze mit dem Ziel der Klärung ethisch bedeutsamer Kontroversen, Entwicklungen und methodischer Zugänge zulässt. Der in der Aufgabe angesprochene Sachverhalt muss sich auf ein im Unterricht umfassend behandeltes Sachgebiet beziehen, darf aber im Unterricht nicht soweit vorbereitet sein, dass die Bearbeitung lediglich eine wiederholende Leistung darstellen würde. Jede Prüfungsaufgabe muss sich auf die genannten Quellen sowie auf mindestens zwei der in Nr. 12.1 genannten Lern- und Prüfungsbereiche beziehen.
- 12.3
Bewertung und Beurteilung
- 12.3.1
Die Grundlagen der Bewertung ergeben sich nach Nr. 2.4.1.
- 12.3.2
Bei der Beurteilung der Prüfungsleistung gelten die Anforderungen als „ausreichend“ (fünf Punkte) erfüllt, wenn zentrale Aussagen des Textes bzw. die in der Aufgabe mitgeteilten Aussagen in den Grundzügen erfasst, wenn die Ausführungen auf die Aufgabenstellung bezogen und wenn die angesprochenen Theorie- bzw. Problemzusammenhänge hinreichend differenziert verstanden worden sind. Dabei gilt eine Theorie oder ein Problem als verstanden, wenn die konstitutiven Elemente in ihrer inneren Bedeutung und in ihrer Bedeutung für den Gesamtzusammenhang gesehen wurden.
- 12.4
Mündliche Prüfung
Die Bestimmungen für die mündliche Prüfung ergeben sich nach Nr. 3.1 bis Nr. 3.3.
- 12.5
Verfahrensregelungen
- 12.5.1
Der der schriftlichen Prüfungsaufgabe zugrundeliegende Text soll in der Regel nicht mehr als zwei Schreibmaschinenseiten (DIN-A4, eineinhalbzeilig), der der mündlichen Prüfung zugrundeliegende Text nicht mehr als eine DIN A 4-Seite (eineinhalbzeilig) umfassen.
- 12.5.2
Ein Wörterbuch der Rechtschreibung kann zur Verfügung gestellt werden.
- 13.
Philosophie
- 13.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen im Grundsatz ihre Fähigkeiten zu philosophieren, d.h. sich reflektierend mit vorgegebenen Problemzusammenhängen auseinanderzusetzen, nachweisen. Unbeschadet der Schwerpunktbildung und Kursabfolge sollen sie zeigen, dass sie mit wichtigen philosophischen Methoden, zum Beispiel analytischen, dialektischen, hermeneutischen Verfahren umgehen können. Sie sollen auf der Grundlage der im Unterricht behandelten Gegenstände inhaltliche Kenntnisse aus den folgenden vier Lern- und Prüfungsbereichen nachweisen: dem anthropologisch-gesellschaftlichen (einschließlich dem moralisch-praktischen), dem erkenntnistheoretischen, dem ästhetischen und dem metaphysischen/ontologischen. Sie sollen ferner zeigen, dass sie fähig sind, sich mit wichtigen Positionen und Schulen, wie Nominalismus, Realismus, Sensualismus, Materialismus, Platonismus, kritischer Realismus, auseinanderzusetzen. Sie sollen in der Lage sein, klassische Grundfragen der Philosophie zu formulieren und auf ihren jeweiligen Lebenskontext zu beziehen. In methodischer Hinsicht sollen sie die Fähigkeit besitzen, philosophische Texte richtig einzuordnen, ihren Entstehungszusammenhang zu rekonstruieren und ihre wesentlichen Argumentationszusammenhänge zu analysieren. Dabei soll ein sicherer Umgang mit Grundbegriffen und Denkfiguren deutlich werden. Weiterhin sollen sie die Fähigkeit besitzen, komplexe Theorien zu erschließen, die wesentlichen Aspekte herauszustellen, sie zu beurteilen und dabei die Kriterien der Bewertung auszuweisen. Bei der Prüfung von Theorien sollen die jeweiligen Alternativen in den Blick genommen werden, und es soll deutlich werden, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer in der Lage sind, die lebenspraktische Bedeutung von Theorien von einem begründeten Standpunkt aus zu würdigen. In der Prüfung soll die Fähigkeit zu gegliederter und geordneter Darstellung, zu präziser Begriffsbildung und zu sprachlicher Angemessenheit deutlich werden. Für die genannten Lern- und Prüfungsbereiche, die auch als Reflexionsbereiche gelten, sind die Schritte Begreifen, Erörtern und Urteilen mit steigenden Anforderungen an die Selbständigkeit der Prüfungsleistung kennzeichnend.
- 13.2
Aufgabenstellung in der schriftlichen Prüfung
Als Aufgabenart wird die Textaufgabe festgelegt. Der Text muss eine klare Analyse erlauben, er soll einen wichtigen Argumentationszusammenhang mit einem Hauptgedanken oder einer Antithese präsentieren und zu einer eigenständigen Auseinandersetzung anregen. In der Aufgabenstellung soll eine klare Zielsetzung erkennbar sein (z.B. Erschließung des Kontextes, Aufweis der theoretischen und praktischen Konsequenzen, Überprüfung der logischen Stimmigkeit, Vergleich mit konkurrierenden Theorien). Der Text kann auch in einer kurzen Sentenz, einem Epigramm mit Impulsqualität bestehen. In diesem Fall sollen erschließende Zusatzaufgaben den Weg der Bearbeitung auf einer mittleren Ebene der Präzisierung vorstrukturieren, aber nicht festlegen. Sie sollen auch auf die Einordnung des Gedankens in bekannte philosophische Zusammenhänge abzielen, dabei aber vor allem zu einer eigenständigen Auseinandersetzung anregen. Der in der Aufgabe angesprochene Sachverhalt muss sich auf ein im Unterricht umfassend behandeltes Sachgebiet beziehen, darf aber nicht soweit vorbereitet sein, dass die Bearbeitung einer Reproduktion gleichkäme. Jede Prüfungsaufgabe muss sich schwerpunktmäßig auf mindestens einen, die beiden der Schulaufsichtsbehörde einzureichenden Vorschläge insgesamt auf mindestens zwei der genannten Lern- und Prüfungsbereiche beziehen.
- 13.3
Bewertung und Beurteilung
Die Grundlagen der Bewertung ergeben sich nach Nr. 2.4.1. Bei der Beurteilung der Prüfungsleistung gelten die Anforderungen als „ausreichend“ (fünf Punkte) erfüllt, wenn zentrale Aussagen des Textes bzw. die Aussagen der Aufgabenstellung in den Grundzügen erfasst, wenn die Ausführungen auf die Aufgabenstellung bezogen und wenn die angesprochenen Theorie- bzw. Problemzusammenhänge hinreichend differenziert verstanden worden sind. Dabei gilt eine Theorie oder ein Problem als verstanden, wenn die konstitutiven Elemente in ihrer inneren Bedeutung und in ihrer Bedeutung für den Gesamtzusammenhang gesehen wurden. Bei schwierigen philosophischen Texten mit großer Begriffs- und Problemdichte und hohem Abstraktionsniveau kann eine Prüfungsleistung auch dann noch als „ausreichend“ (fünf Punkte) bewertet werden, wenn sie gewisse Mängel im Bereich Begreifen (Einbringen der angesprochenen Theoriezusammenhänge, sachgemäße Verwendung der philosophischen Termini) aufweist. Bei einem leichten Text müssen vor allem im Bereich Erörtern die Anforderungen so bemessen sein, dass ein vergleichbares Beurteilungsniveau gewährleistet ist. Eine Leistung kann nur dann „ausreichend“ (fünf Punkte) genannt werden, wenn die Anforderungen in den Bereichen Begreifen und Erörtern hinreichend differenziert erfüllt sind.
- 13.4
Mündliche Prüfung
Die Bestimmungen für die mündliche Prüfung ergeben sich nach Nr. 3.1 bis Nr. 3.3. Es müssen mindestens zwei der vier Lern- und Prüfungsbereiche einbezogen werden.
- 13.5
Verfahrensregelungen
- 13.5.1
Der der schriftlichen Prüfungsaufgabe zugrundeliegende Text soll in der Regel nicht mehr als zwei Schreibmaschinenseiten (DIN A 4, eineinhalbzeilig), der der mündlichen Prüfung zugrundeliegende Text nicht mehr als eine DIN-A4-Seite (eineinhalbzeilig) umfassen.
- 13.5.2
Ein Wörterbuch der Rechtschreibung kann zur Verfügung gestellt werden.
- 14.
Mathematik
- 14.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie in der Lage sind, bei der Lösung einer gestellten Aufgabe die dazu benötigten mathematischen Begriffe, Sätze und Verfahren aus einem geordneten Besitz von Kenntnissen selbständig auszuwählen und im vertrauten Zusammenhang anzuwenden, die gelernten mathematischen Methoden und Denkweisen auch auf vergleichbare neue Inhalte und Sachverhalte zu übertragen und dabei in der Prüfung bereits erbrachte Rechnungen und Überlegungen einzubeziehen. Sie sollen in geringerem Umfang auch neuartige oder komplexere Fragestellungen bearbeiten können. Dazu müssen sie über die Beherrschung mathematischer Techniken hinaus die durch die Aufgabenstellung beschriebene Situation analysieren und auf gelernte Verfahren beziehen sowie die Ergebnisse von Rechnungen und Gedankengängen interpretieren, kritisch überprüfen und beurteilen können. Sie sollen zeigen, dass sie geeignete Beispiele und Gegenbeispiele finden, konkrete Sachverhalte mathematisieren und mathematische Aussagen an Beispielen konkretisieren, in einfachen Fällen auch verallgemeinern können. Dazu ist die Fähigkeit erforderlich, Probleme in Teilprobleme zu untergliedern, mathematische Sätze richtig einzuordnen und miteinander zu verbinden, mathematische Zusammenhänge zu erkennen sowie die gemeinsame Struktur mathematischer Sachverhalte auszunutzen und bekannte Lösungsmuster auf neue Problemstellungen anzuwenden. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen grundlegende Algorithmen und Beweisverfahren sowie heuristische Verfahren kennen und anwenden können und einfache vollständige Fallunterscheidungen durchführen können. Sie sollen ihre Ausführungen übersichtlich ordnen, wesentliche Gedankengänge gegliedert und folgerichtig aufbauen und darstellen und wichtige Aussagen begründen können. Dies schließt die angemessene Verwendung der Fachsprache und Symbolik ein. Die gegebenen Hilfsmittel sollen sachgerecht eingesetzt werden.
- 14.2
Aufgabenstellung in der schriftlichen Prüfung
Die Aufgabe, die von den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern insgesamt zu bearbeiten ist, besteht aus zwei bis drei voneinander unabhängigen Teilaufgaben. Mit jeder Teilaufgabe soll eine selbständige anspruchsvolle Prüfungsleistung möglich sein. Prüfungsgegenstände sind in jedem Fall die nach dem Rahmenplan verbindlichen Inhalte aus Analysis und aus mindestens einem weiteren der Sachgebiete Lineare Algebra/Analytische Geometrie und Stochastik (Wahrscheinlichkeitsrechnung/ Statistik). Werden mehr als zwei Teilaufgaben gestellt, so kann eine Aufgabe einem Sachgebiet entnommen sein, das einem von der Fachkonferenz für 13/I genehmigten Kurs entstammt. Das Anforderungsniveau dieser Aufgabe muss dem der anderen Aufgaben entsprechen. Ihr Anteil an der Bewertung der gesamten schriftlichen Prüfung darf nicht mehr als ein Drittel betragen. Jede Teilaufgabe wird in der Regel durch eine nicht zu große Zahl von Arbeitsanweisungen gegliedert, die nicht beziehungslos nebeneinander stehen sollen. Ein gemeinsamer Rahmen kann durch ein Thema, ein Problem oder ein Verfahren oder durch den Vergleich und die Diskussion mehrerer Ergebnisse oder Lösungswege bestimmt sein. Eine Arbeitsanweisung soll möglichst unabhängig von Ergebnissen vorhergehender Arbeitsanweisungen ausgeführt werden können; dazu können Zwischenergebnisse in der Aufgabe selbst enthalten sein. Die Arbeitsanweisungen können abzielen auf die Ermittlung konkreter Einzelergebnisse und deren graphische oder zeichnerische Darstellung, auf die Auswertung empirischer Vorgaben, die Darstellung und Erläuterung mathematischer Verfahren, die Untersuchung vorgegebener mathematischer Objekte auf ihre Eigenschaften, den Vergleich verschiedener Ergebnisse, Lösungswege oder Verfahren, das Übertragen der Ergebnisse einer Untersuchung auf einen anderen Sachverhalt, die Konstruktion geometrischer oder anderer mathematischer Objekte (z.B. Funktionen, Gruppen) sowie auf die Durchführung, Vervollständigung, Begründung oder Prüfung von Beweisen. Jede Aufgabe soll in ihren Arbeitsanweisungen mehrere der hier genannten Ziele enthalten. Eine ausschließlich aufsatzartig zu bearbeitende Aufgabe ist nicht geeignet.
- 14.3
Bewertung und Beurteilung
- 14.3.1
Neben den Gesichtspunkten der Bestimmungen nach Nr. 2.4.1 sind die Übersichtlichkeit der Ausführungen, die Darlegung wesentlicher Gedankengänge und die Begründung wichtiger Aussagen bei der Bewertung zu berücksichtigen. Mangelhafte Gliederung, Fehler in der Fachsprache, Ungenauigkeiten in Zeichnungen oder falsche Bezüge zwischen Zeichnungen und Text sind als fachliche Fehler zu werden. Richtiges Erfassen der Aufgabe und vollständige, präzise Bearbeitung eines Teils der Arbeitsanweisungen sind bei vergleichbarem Umfang erbrachter Teilleistungen höher zu bewerten als unvollständige, oberflächliche Ausführungen. Der Anteil der zu erbringenden Teilleistungen an der erwarteten Gesamtleistung kann durch Gewichtungseinheiten gekennzeichnet werden, die auch als Hilfen bei der Bewertung dienen. Für jede Teilleistung wird die Selbständigkeit der Prüfungsleistung gekennzeichnet.
- 14.3.2
Für die Beurteilung der Prüfungsleistung ist bei den Teilaufgaben und einzelnen Arbeitsanweisungen der Anteil der erbrachten Prüfungsleistung an der erwarteten Gesamtleistung anzugeben. Die Note „ausreichend“ (fünf Punkte) wird erteilt, wenn annähernd die Hälfte der erwarteten Gesamtleistung erbracht wird.
- 14.4
Mündliche Prüfung
Grundlage für die mündliche Prüfung ist eine begrenzte, gegliederte Aufgabe. Die übrigen Ausführungen über die schriftliche Abiturprüfung gelten sinngemäß. Mit Rücksicht auf die kürzere Arbeitszeit sind längere Ableitungen und Rechnungen zu vermeiden. Vielmehr sollen Darstellung und Begründung von Sachverhalten und Verfahren im Vordergrund stehen.
- 14.5
Verfahrensregelungen
Grundsätzlich sind folgende Hilfsmittel zugelassen: Zeichengeräte und -papiere, eingeführtes Tabellenwerk, eingeführte Formelsammlung, elektronischer Taschen- oder Tischrechner, soweit der Grundsatz der Gleichbehandlung gewahrt bleibt.
- 15.
Naturwissenschaften
- 15.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
Biologie, Chemie und Physik sind eigenständige Fächer und können nur zum Teil stellvertretend füreinander stehen. Doch lassen sich gemeinsame Kenntnisse und Fähigkeiten angeben, die die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer in ihnen nachweisen sollen. Sie sollen über Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um experimentelle und theoretische Fragestellungen sowie Fragestellungen zum System- und Aspektcharakter der jeweiligen Naturwissenschaften zu bearbeiten. Sie sollen geeignete Vorgänge der jeweiligen Naturwissenschaft mathematisch beschreiben können. Sie sollen die Fachsprache und Symbolik angemessen verwenden können. Zu den fachlichen Qualifikationen für das Bearbeiten experimenteller Fragestellungen gehören das exakte Beobachten und Beschreiben von Vorgängen, Objekten und Sachverhalten, das Sammeln und Ordnen von Daten, das Planen, Aufbauen, Durchführen, Protokollieren und Auswerten von Experimenten, das Auswerten von Messergebnissen und das Abschätzen ihrer Genauigkeit sowie das Erstellen von Messreihen, Tabellen, Graphen und Diagrammen, wobei auf ökonomisches Vorgehen in den Arbeitsgängen und der Darstellung zu achten ist. Zu den fachlichen Qualifikationen für das Bearbeiten theoretischer Fragestellungen gehören das Auswerten und Interpretieren von Messreihen, Tabellen, Graphen und Diagrammen, das Umgehen mit Größen, Einheiten und Größengleichungen, die Wiedergabe von ausgewählten Kenntnissen im Zusammenhang mit einem gestellten Problem, die Auflösung komplexer Sachverhalte in überschaubare Teilstrukturen und Teilprozesse, das Voraussagen fachspezifischer Funktionsabläufe unter Anwendung gelernter Fakten, das Wiedererkennen bekannter Strukturen und Funktionsabläufe in unbekannten Objekten, die Anwendung von Gesetzen auf bekannte oder neuartige Sachverhalte und Erscheinungen sowie das Erläutern des Gültigkeitsbereiches eines Gesetzes. Fragestellungen zum Systemcharakter einer Naturwissenschaft betreffen die Unterscheidung von Definitionen, Gesetzen, Hypothesen und Modellen, die Kenntnis und Anwendung verschiedener Verfahren zur Feststellung von Gesetzmäßigkeiten, das Aufstellen und Überprüfen von Hypothesen, das Erkennen und Anwenden von Modellen und die Berücksichtigung ihrer Grenzen, die Dar stellung der historischen Entwicklung des Faches an Beispielen sowie die Erörterung der Notwendigkeit fachspezifischer Forschung und der durch sie verursachten Wandlungen des Weltbildes. Fragestellungen zum Aspektcharakter einer Naturwissenschaft sollen überprüfen, ob die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer Kenntnisse im jeweiligen Fach auf naturwissenschaftliche und technische Problemstellungen außerhalb des Faches anwenden können, ob sie Erkenntnisse und Methoden aus Nachbardisziplinen einbeziehen und Rück- und Wechselwirkungen der Erkenntnisse auf das Bild vom Menschen und der Gesellschaft erläutern können. Darüber hinaus gelten die folgenden fachspezifischen Bestimmungen. Dabei ist zu beachten, dass in der Prüfung - unbeschadet der Kursthemen und der Kursfolge - die jeweils aufgeführten Lern- und Prüfungsbereiche verfügbar sind.
Im Fach Biologie müssen für die Abiturprüfung die im Rahmenplan festgelegten verbindlichen Inhalte aus den folgenden sechs Lern- und Prüfungsbereichen verfügbar sein: Zellbiologie; Stoffwechsel und Energieumsatz; Ökologie und Umweltschutz; Informationsverarbeitung und Verhalten; Genetik und Entwicklung; Evolution. Neben Problemen, Methoden und Ergebnissen der wissenschaftlichen Biologie sollen auch Probleme der biologischen Existenz des Menschen in die Aufgabe einbezogen werden.
Im Fach Chemie müssen für die Abiturprüfung die im Rahmenplan festgelegten verbindlichen Inhalte aus den folgenden sieben Lern- und Prüfungsbereichen verfügbar sein: Struktur der Materie; Reaktionstypen und Reaktionsmechanismen; Antrieb und Steuerung chemischer Reaktionen; Reaktionsverhalten von Kohlenstoff-Wasserstoff- Verbindungen und deren Derivaten; Naturstoffe und Kunststoffe; Methoden der analytischen Chemie; Ausgewählte Themen der angewandten Chemie.
Im Fach Physik müssen für die Abiturprüfung die im Rahmenplan festgelegten verbindlichen Inhalte aus den folgenden vier Lern- und Prüfungsbereichen verfügbar sein: Mechanik; Elektrische und magnetische Felder; Elektromagnetische Schwingungen und Wellen; Atom- und Kernphysik. Die für die Mechanik im Rahmenplan genannten Teilgebiete müssen instrumentell, d.h. als Grundlagenwissen für die weiteren Gebiete der Physik, verfügbar sein, sind selbst jedoch nicht Gegenstand der Abiturprüfung. In den Fächern Biologie und Physik müssen in jeder Prüfungsaufgabe schwerpunktmäßig Anforderungen aus wenigstens einem, in Chemie aus mindestens zwei der oben angegebenen Lern- und Prüfungsbereiche enthalten sein. Die der Schulaufsichtsbehörde einzureichenden beiden Vorschläge müssen insgesamt in Biologie und Physik Anforderungen aus mindestens zwei, in Chemie aus wenigstens drei der angegebenen Lern- und Prüfungsbereiche erfassen. Andere als die hier genannten Lern- und Prüfungsbereiche können nur im Rahmen der Vorgaben des Rahmenplans herangezogen werden. Ihr Anteil an der Beurteilung der gesamten schriftlichen Prüfung darf nicht mehr als ein Drittel betragen.
- 15.2
Aufgabenstellung in der schriftlichen Prüfung
Den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern kann eine in sich geschlossene Aufgabe oder eine aus mehreren voneinander unabhängigen Teilaufgaben zusammengesetzte Aufgabe vorgelegt werden. Die Anzahl der zu bearbeitenden Teilaufgaben ist so zu begrenzen, dass mit jeder Teilaufgabe eine selbständige anspruchsvolle Prüfungsleistung möglich ist. Als Aufgabenarten werden festgelegt: Bearbeitung eines Demonstrationsexperiments, Durchführung und Bearbeitung eines Schülerexperiments, Bearbeitung einer Aufgabe, die fachspezifisches Material (z.B. die Beschreibung eines nicht vorgeführten Experiments, Texte, Tabellen, Messreihen, Graphen, Bilder, Filme, Naturobjekte, Präparate) enthält. Mischformen dieser Aufgabenarten sind möglich. Eine ausschließlich aufsatzartig zu bearbeitende Aufgabe ohne vorgelegtes Material oder ohne Experiment ist nicht zulässig. Jede Aufgabe wird in der Regel durch eine nicht zu große Zahl von Arbeitsanweisungen gegliedert, die nicht beziehungslos nebeneinander stehen dürfen. Den Mittelpunkt der Aufgabe bildet stets das angebotene Arbeitsmaterial oder das durchzuführende Experiment, mit dem alle Arbeitsanweisungen verbunden sind. Es ist anzustreben, dass eine Arbeitsanweisung möglichst unabhängig von Ergebnissen aus den vorhergehenden Arbeitsanweisungen ausgeführt werden kann.
- 15.3
Bewertung und Beurteilung
- 15.3.1
Neben den Gesichtspunkten der Bestimmungen nach Nr. 2.4.1 sind die Übersichtlichkeit der Ausführungen, die Darlegung wesentlicher Gedankengänge und die Begründung wichtiger Aussagen bei der Bewertung zu berücksichtigen. Mangelhafte Gliederung, Fehler in der Fachsprache, Ungenauigkeiten in Zeichnungen oder falsche Bezüge zwischen Zeichnungen und Text sind als fachliche Fehler zu werten. Richtiges Erfassen der Aufgabe und vollständige, präzise Bearbeitung eines Teils der Arbeitsanweisungen sind bei vergleichbarem Umfang erbrachter Teilleistungen höher zu bewerten als unvollständige, oberflächliche Ausführungen. Der Anteil der zu erbringenden Teilleistungen an der erwarteten Gesamtleistung kann durch Gewichtungseinheiten gekennzeichnet werden, die auch als Hilfen bei der Bewertung dienen.
- 15.3.2
Für die Beurteilung der Prüfungsleistung ist bei den Teilaufgaben und den einzelnen Arbeitsanweisungen der Anteil der erbrachten Prüfungsleistung an der erwarteten Gesamtleistung anzugeben. Die Note „ausreichend“ (fünf Punkte) wird erteilt, wenn annähernd die Hälfte der erwarteten Gesamtleistung erbracht wird.
- 15.4
Mündliche Prüfung
Grundlage für die mündliche Prüfung ist eine begrenzte, gegliederte Aufgabe. Die übrigen Ausführungen über die schriftliche Abiturprüfung gelten sinngemäß. Mit Rücksicht auf die kürzere Arbeitszeit sind längere Ableitungen und Rechnungen zu vermeiden.
- 15.5
Verfahrensregelungen
- 15.5.1
Sollen mit einem Experiment quantitative Arbeitsunterlagen während der schriftlichen Prüfung oder der Prüfungsvorbereitung für die mündliche Prüfung gewonnen werden, so sind diese bereits beim Erstellen der Aufgabe zu sichern. Auf diese Weise ist es möglich, beim Mißlingen des Experimentes den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erforderlichen Daten zur weiteren Bearbeitung zur Verfügung zu stellen.
- 15.5.2
Grundsätzlich sind folgende Hilfsmittel zugelassen: Zeichengeräte und -papiere, eingeführtes Tabellenwerk, eingeführte Formelsammlung, elektronischer Taschenoder Tischrechner, soweit der Grundsatz der Gleichbehandlung gewahrt bleibt.
- 16.
Informatik
- 16.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie die Prinzipien, Methoden und Werkzeuge des systematischen Problemlösens einschließlich der Beschreibung von Algorithmen- und Datenstrukturen kennen und auf bekannte Problemstellungen anwenden können. Dazu sollen sie mit mindestens einer problemorientierten Programmiersprache arbeiten können. Sie sollen die Funktionsprinzipien von Hard- und Softwaresystemen sowie deren Anwendungen und gesellschaftliche Auswirkungen kennen und beschreiben können. Sie sollen weiterhin nachweisen, dass sie bekannte Sachverhalte, Regeln und Prinzipien verwenden und erlernte Verfahren und Methoden auf neue Probleme aus einem bekannten Problemkreis anwenden können. Sie sollen zu einer vorgegebenen Groblösung einen syntaktisch und semantisch richtigen Algorithmus angeben, einen vorgegebenen Algorithmus analysieren und die Endlichkeit bzw. Korrektheit von Teilalgorithmen nachweisen können. Dabei sollen sie geeignete Daten- und Kontrollstrukturen zu bekannten Problemklassen nennen und verwenden können. Sie sollen Betriebs- und Anwendungssoftware kennen und in geeigneten Fällen zur Problemlösung verwenden können. Sie sollen in geringem Umfang auch nachweisen, dass sie ein neuartiges Problem vollständig in lösbare Teilprobleme zergliedern können, dass sie in der Lage sind, einen unbekannten Algorithmus zur Lösung einer Problemklasse zu dokumentieren und zu bewerten, dass sie Modelle zur Beschreibung von vorgegebenen Sachverhalten entwickeln und dass sie Anwendungsmöglichkeiten von Verfahren und Methoden der Informatik auf die Gesellschaft und Umwelt abschätzen und bewerten können. Dabei sollen sie die technischen, wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Auswirkungen von Anwendungen und Verfahrensweisen der Datenverarbeitung beschreiben, Grenzen und Möglichkeiten, Chancen und Gefahren des Einsatzes der Informations- und Kommunikationstechnik kennen und in der Lage sein, sie unter Einbeziehung des Datenschutzaspektes zu beurteilen. Sie sollen ihre Ausführungen übersichtlich ordnen, wesentliche Gedankengänge gegliedert und folgerichtig aufbauen und darstellen und wichtige Aussagen begründen können. Dies schließt eine angemessene Verwendung der Fachsprache, der verwendeten Programmiersprache und Symbolik ein. Sie sollen die gegebenen Hilfsmittel bzw. bei Prüfungen mit Hardwarenutzung die entsprechenden Geräte sachgerecht einsetzen können.
- 16.2
Aufgabenstellung in der schriftlichen Prüfung
Die Aufgabe, die von Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern insgesamt zu bearbeiten ist, kann aus mehreren voneinander unabhängigen Teilaufgaben bestehen. Mit jeder Teilaufgabe soll eine selbständige anspruchsvolle Prüfungsleistung möglich sein. Unbeschadet der Schwerpunktbildung und Kursabfolge müssen für die Abiturprüfung Inhalte und Kenntnisse aus den folgenden drei Lern- und Prüfungsbereichen zur Verfügung stehen: algorithmusbezogene Qualifikationen - Methoden der Informatik; rechnerbezogene Qualifikationen - Funktionsprinzipien von Hard- und Softwaresystemen; anwendungsbezogene Qualifikationen - Anwendung von Hard- und Softwaresystemen und deren gesellschaftliche Auswirkungen. Eine Teilaufgabe muss dem Lern- und Prüfungsbereich algorithmusbezogene Qualifikationen - Methoden der Informatik, eine weitere den Lern- und Prüfungsbereichen rechnerbezogene Qualifikationen - Funktionsprinzipien von Hard- und Softwaresystemen oder anwendungsbezogene Qualifikationen - Anwendung von Hard- und Softwaresystemen und deren gesellschaftliche Auswirkungen entstammen. Werden mehr als zwei Teilaufgaben gestellt, so kann eine Aufgabe einem anderen Inhaltsbereich entnommen sein. Ihr Anforderungsniveau muss dem der anderen Aufgaben entsprechen. Ihr Anteil an der Bewertung der gesamten schriftlichen Prüfung darf nicht mehr als ein Drittel betragen. Jede Teilaufgabe wird in der Regel durch eine nicht zu große Anzahl von Arbeitsanweisungen gegliedert, die nicht beziehungslos nebeneinander stehen dürfen. Ein gemeinsamer Rahmen kann durch ein Thema, ein Problem oder ein Verfahren oder durch den Vergleich und Diskussion mehrerer Lösungen (Algorithmen bzw. Datenstrukturen) bestimmt werden. Eine Arbeitsanweisung soll möglichst unabhängig von Ergebnissen vorhergehender Arbeitsanweisungen ausgeführt werden können; dazu können Zwischenergebnisse in der Aufgabe enthalten sein. Die Arbeitsanweisungen können abzielen auf die Anwendung von Algorithmen zur Entwicklung konkreter Einzelergebnisse, auf die Darstellung von Algorithmen- und Datenstrukturen, auf den Vergleich verschiedenartiger Lösungen, die Benutzung von Hardware sowie auf die Dokumentation und Bewertung von Lösungen hinsichtlich Korrektheit und Effizienz sowie die Beschreibung und Beurteilung von Anwendungsmöglichkeiten der Informations- und Kommunikationstechniken und deren Auswirkungen auf die Gesellschaft. Eine ausschließlich aufsatzartig zu bearbeitende Aufgabe ist nicht zulässig. Wenn für die Lösung einer Teilaufgabe die Nutzung von Hardware vorgesehen ist, muss sichergestellt sein, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sich nicht gegenseitig benachteiligen oder begünstigen, dass ihnen die besondere Prüfungssituation vertraut ist und dass ihnen durch eventuelle Funktionsstörungen der Geräte kein Nachteil entsteht. Hier sind nötigenfalls andere Teilaufgaben oder Zwischenlösungen zur Verfügung zu stellen.
- 16.3
Bewertung und Beurteilung
- 16.3.1
Neben den Gesichtspunkten der Bestimmungen nach Nr. 2.4.1 sind die Übersichtlichkeit der Ausführungen, die Darlegung wesentlicher Gedankengänge und Lösungsvorschläge sowie die Begründung wesentlicher Aussagen bei der Bewertung zu berücksichtigen. Mangelhafte Gliederung, Fehler in der Fachsprache oder bei der Syntax der verwendeten Programmiersprache, Ungenauigkeiten bei der graphischen Darstellung von Algorithmen und Datenflüssen oder falsche Bezüge zwischen verschiedenen Darstellungsformen sind als fachliche Fehler zu werden. Richtiges Erfassen der Aufgabe und vollständige, präzise Bearbeitung eines Teiles der Arbeitsanweisungen sind bei vergleichbarem Umfang erbrachter Teilleistungen höher zu bewerten als unvollständige oberflächliche Ausführungen. Der Anteil von zu erbringenden Teilleistungen und der erwarteten Gesamtleistung kann durch Gewichtungseinheiten gekennzeichnet werden, die auch als Hilfen bei der Bewertung dienen.
- 16.3.2
Für die Bearbeitung der Prüfungsleistung ist bei den Teilaufgaben und einzelnen Arbeitsanweisungen der Anteil der erbrachten Prüfungsleistung an der erwarteten Gesamtleistung anzugeben. Die Note „ausreichend“ (fünf Punkte) wird erteilt, wenn annähernd die Hälfte der erwarteten Gesamtleistung erbracht wird.
- 16.4
Mündliche Prüfung
Grundlage für die mündliche Prüfung ist eine begrenzte, gegliederte Aufgabe. Die übrigen Ausführungen über die schriftliche Abiturprüfung gelten sinngemäß.
- 16.5
Verfahrensregelungen
Grundsätzlich sind als Hilfsmittel zugelassen: Zeichenschablonen, elektronischer Taschenrechner oder Computer mit Peripherie, sofern der Grundsatz der Gleichbehandlung gewahrt bleibt, Handbücher zur Bedienung der Geräte und Syntaxbeschreibungen der verwendeten Programmiersprache.
- 17.
Sport
Unabhängig von den allgemeinen Bestimmungen gilt für die Prüfungsanforderungen im Fach Sport die Verordnung über die Abiturprüfung im Fach Sport für die gymnasiale Oberstufe vom 16.2.1983 (ABl. S. 147) in der jeweiligen Fassung.
III. Fachspezifische Bestimmungen für die Fächer des beruflichen Gymnasiums
III.
Fachspezifische Bestimmungen
für die Fächer des beruflichen Gymnasiums
- 18.
Allgemeine Fächer
Die fachspezifischen Bestimmungen des Abschnittes II für die Fächer Deutsch, Neue Sprachen, Gemeinschafts- kunde, Geschichte, Evangelische und Katholische Religionslehre, Ethik, Mathematik und die Naturwissenschaften gelten für das berufliche Gymnasium entsprechend mit der Maßgabe, dass bei der Aufgabenstellung und Beschreibung der erwarteten Schülerleistungen in Deutsch, den Neuen Sprachen, Gemeinschaftskunde, Mathematik und den Naturwissenschaften die berufliche Schwerpunktbildung zu berücksichtigen ist.
- 19.
Wirtschaftslehre, insbesondere Betriebswirtschaftslehre, Rechnungswesen und Datenverarbeitung
- 19.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
- 19.1.1
Wirtschaftslehre, insbesondere Betriebswirtschaftslehre
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie die zur Qualifizierung im kaufmännisch- wirtschaftlichen Bereich grundlegenden Sachverhalte und Zusammenhänge kennen und fachspezifische Arbeits- und Verfahrensweisen, Darstellungsformen und -techniken unter Berücksichtigung der Informations- und Kommunikationstechniken beherrschen. Sie sollen in der Lage sein, die kaufmännisch-wirtschaftliche Realität, wie sie sich in Betrieben mit ihrer gesamtwirtschaftlichen und ökologischen Vernetzung darstellt, auf Strukturen, Gesetzmäßigkeiten und Prinzipien zu untersuchen und sie als arbeitsteilig, marktbezogen, aufgaben- und interessenbestimmt, entscheidungsorientiert, prozesshaft, wandelbar und funktional zu begreifen. Zur Bearbeitung kaufmännisch- wirtschaftlicher Fragestellungen gehört, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer mit den Grundfragen betrieblicher Führung, Planung und Organisation vertraut sind, Funktionsbereiche, Funktions- und Arbeitsabläufe kennen und Wirkungszusammenhänge und Entscheidungssituationen erkennen. Sie sollen in der Lage sein, kaufmännisch-wirtschaftliche Unterlagen auszuwerten, Vorgänge und Sachverhalte zu untersuchen, Entwicklungen zu beurteilen, Folgerungen zu ziehen, funktionale Zusammenhänge darzustellen, quantitative Verfahren anzuwenden, Wirtschaftlichkeitsüberlegungen anzustellen, Alternativen zu entwickeln, Chancen und Risiken abzuwägen und Entscheidungen zu begründen. Zur Bearbeitung kaufmännisch-wirtschaftlicher Fragestellungen gehört auch, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer fachspezifische Theorieansätze verstehen und in der Lage sind, Hypothesen aufzustellen, mit einfachen Modellen zu arbeiten, sie in ihren Voraussetzungen und in ihrem Gültigkeitsbereich zu begreifen, an der Realität zu überprüfen, ihren Aussagewert zu beurteilen und bekannte Sachverhalte, Arbeits- und Verfahrensweisen auf vergleichbare neue kaufmännisch-wirtschaftliche Situationen und Problemstellungen anzuwenden. Die Prüfung in Wirtschaftslehre, insbesondere Betriebswirtschaftslehre, kann sich auf folgende Lern- und Prüfungsbereiche erstrecken:
Beschaffung und Lagerung; Produktion und Kosten; Marketing/Absatz; Investition; Finanzierung; Personalwesen/ Arbeits- und Sozialrecht; Wirtschaftssysteme und Wirtschaftsordnungen; Markt, Preisbildung, Wettbewerb und Wettbewerbspolitik; Wirtschaftskreislauf und Volks- wirtschaftliche Gesamtrechnung; Konjunktur, Konjunkturverlauf und konjunkturpolitische Grundkonzeptionen; Wirtschaftspolitische Ziele, Zielkonflikte und Instrumente der Wirtschaftspolitik; Finanztheorie und Finanzpolitik; Geldtheorie und Geldpolitik; Außenwirtschaftstheorie, Außenwirtschafts- und Währungspolitik, europäische Wirtschaftsbeziehungen; Einkommens- und Vermögensverteilung, Verteilungspolitik; Wachstums- und Strukturpolitik, Umwelt. Von den 16 Lern- und Prüfungsbereichen müssen in der Abiturprüfung mindestens neun, davon mindestens fünf betriebswirtschaftliche und mindestens vier volkswirtschaftliche verfügbar sein.
- 19.1.2
Rechnungswesen
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie die zur Qualifizierung im kaufmännisch- wirtschaftlichen Bereich grundlegenden Sachverhalte, Funktionen und Zusammenhänge des Rechnungswesens kennen, fachspezifische Arbeits- und Verfahrensweisen, Darstellungsformen und -techniken beherrschen und in der Lage sind, Fragestellungen aus dem Rechnungswesen fachspezifisch zu bearbeiten mit dem Ziel, zu Lösungen, Erklärungen, Folgerungen, Begründungen oder Entscheidungen unter Berücksichtigung der Informations- und Kommunikationstechniken zu kommen. Zur Bearbeitung von Fragestellungen aus dem Rechnungswesen gehört, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer die Probleme des Jahresabschlusses und der Bewertung kennen, mit wichtigen handels- und steuerrechtlichen Bestimmungen, den Grundsätzen der Buchführung und Bilanzierung, den Bewertungsprinzipien, -verfahren und -maßstäben vertraut sind und in der Lage sind, sie beim Jahresabschluss anzuwenden, die Ergebnisse von Jahresabschlüssen zu analysieren und für Entscheidungen aufzubereiten. Zur Bearbeitung von Fragestellungen aus dem Rechnungswesen gehört auch, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer die Probleme der Kostenerfassung und -verrechnung kennen, mit der Kostenarten-, Kostenstellen- und Kostenträgerrechnung und der kurzfristigen Erfolgsrechnung vertraut sind und in der Lage sind, Verfahren der Ist-, Normal- und Plankostenrechnung auf der Basis der Voll- und Teilkostenrechnung anzuwenden, Verfahren zu vergleichen, ihre Leistungsfähigkeit zu prüfen, die Ergebnisse auszuwerten und für Entscheidungen aufzubereiten und bekannte Sachverhalte, Arbeits- und Verfahrensweisen auf vergleichbare neue kaufmännisch-wirtschaftliche Situationen und Problemstellungen anzuwenden. Die Prüfung in Rechnungswesen kann sich auf folgende Lern- und Prüfungsbereiche erstrecken: Jahresabschluss und Bewertung; Bilanzanalyse und Bilanzkritik; Vollkostenrechnung; Teilkostenrechnung; Controlling, Budgetierung; Planungsverfahren. Von den sechs Lern- und Prüfungsbereichen müssen in der Abiturprüfung mindestens drei verfügbar sein.
- 19.1.3
Datenverarbeitung
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie Aufbau und Funktionsweise eines Computers kennen und mit Methoden zur Entwick- lung von Algorithmen und mit Strukturen und Elementen einer problemorientierten Programmiersprache vertraut sind. Zur Bearbeitung von Fragestellungen aus der Datenverarbeitung gehört, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer in der Lage sind, algorithmische Problemlösungen zu entwickeln, Testdaten auszuwählen und Programme und Lösungen zu dokumentieren. Sie sollen auch in der Lage sein, kaufmännisch-wirtschaftliche Standardsoftware, branchen- und funktionsbezogene Programmsysteme zu nutzen, zu beurteilen und als Werkzeug zur Problemlösung einzusetzen. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie Probleme der Datenorganisation, Datensicherung und des Datenschutzes kennen und in der Lage sind, Vorschläge zur Ablauforganisation in einer EDV-Abteilung zu unterbreiten und zu begründen. Die Prüfung in Datenverarbeitung kann sich auf folgende Lern- und Prüfungsbereiche erstrecken: Grundlagen der strukturierten Programmierung; Fachspezifische Anforderungen an Hardware und Systemsoftware; Auswirkungen der Informations- und Kommunikationstechniken; Phasenmodell (-konzept) im Sinne des Projektmanagements; Formen der Datenorganisation und ihrer Verarbeitung, Implementierungsformen: Sequentielle Datei, Direktzugriffsdatei, indexsequentielle Datei und Datenbank; Kriterien für die Auswahl und Bewertung von Standardsoftware; Endbenutzerwerkzeuge: Textverarbeitung, Datenbanksysteme, Geschäftsgraphik, Datenfernübertragung, multifunktionale Systeme; Funktionsbezogene Programmsysteme: betriebswirtschaftliche Problemlösungen, Projektplanung; Nutzung und Anpassung von Standardsoftware; Simulationsmodelle und Computersimulationen; Betriebsarten und Nutzungsformen; Netzwerke und Kommunikationsaspekte. Von den zwölf Lern- und Prüfungsbereichen müssen in der Abiturprüfung mindestens sechs verfügbar sein.
- 19.2
Aufgabenstellung in der schriftlichen Prüfung
- 19.2.1
Die von Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern in den Fächern Wirtschaftslehre, insbesondere Betriebswirtschaftslehre, Rechnungswesen und Datenverarbeitung in der Abiturprüfung zu bearbeitende Aufgabe besteht aus jeweils einer in sich geschlossenen, mehrgliedrigen Aufgabe oder aus jeweils zwei voneinander unabhängigen mehrgliedrigen Teilaufgaben. Jede Aufgabe muss sich auf mindestens drei verschiedene, jede Teilaufgabe auf mindestens zwei verschiedene Lernund Prüfbereiche erstrecken. In der Abiturprüfung kann ein Datenverarbeitungssystem verwendet werden. Dabei ist auf Ergebnissicherung zu achten. Den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern soll bei Funktionsstörungen der Geräte kein Nachteil entstehen. Um den Ausfall des Datenverarbeitungssystems während der Prüfung zu kompensieren, soll sichergestellt werden, dass notwendige Daten zur weiteren Bearbeitung zur Verfügung stehen oder vorbereitete Ersatzaufgaben eingesetzt werden können.
- 19.2.2
Aufgabenarten
Für die schriftliche Prüfung in den Fächern Wirtschaftslehre, insbesondere Betriebswirtschaftslehre, Rechnungs wesen und Datenverarbeitung sind folgende Aufgabenarten geeignet:
- -
Problemerörterung mit Material: Sachverhalte und Probleme sind auf der Grundlage vorgegebener Materialien (kaufmännisch-wirtschaftliche Unterlagen, Untersuchungs- und Erhebungsdaten, Texte, Bilanzen, Buchführungs- und EDV-Unterlagen) darzulegen, zu analysieren, zu interpretieren und zu beurteilen.
- -
Problemerörterung ohne Material: Vorgegebene Sachverhalte, Fälle und Situationen sind anhand einer strukturierten Aufgabenstellung, die eine fachspezifische Bearbeitung erfordert, darzulegen, zu analysieren, zu interpretieren und zu beurteilen.
- 19.2.3
Problemstellungen müssen sich auf im Unterricht behandelte Lernbereiche beziehen, dürfen aber im Unterricht nicht soweit vorbereitet sein, dass ihre Bearbeitung in der Prüfung nur eine wiederholende Leistung darstellen würde. Die Aufgabenarten kennzeichnen unterschiedliche Zugänge zu kaufmännisch-wirtschaftlichen Sachverhalten und Problemstellungen. Sie bieten die Möglichkeit, die Fähigkeit der Schülerinnen und Schüler zur Analyse, zur Erörterung und zur begründeten Stellungnahme zu überprüfen. Eine ausschließlich aufsatzartig zu bearbeitende Aufgabe ist ungeeignet. Jede Aufgabe bildet eine thematische Einheit und wird in mehrere Arbeitsanweisungen gegliedert, die in einem inneren Zusammenhang stehen. Grundlage der Aufgabe ist das angebotene Arbeitsmaterial oder sind die vorgegebenen Sachverhalte, Fälle und Situationen, mit denen alle Arbeitsanweisungen verbunden sind. Es ist anzustreben, dass eine Arbeitsanweisung möglichst unabhängig von Ergebnissen vorhergehender Arbeitsanweisungen ausgeführt werden kann. Aus der Formulierung der Arbeitsanweisungen sollen Art und Umfang der geforderten Leistungen erkennbar sein.
- 19.3
Bewertung und Beurteilung
- 19.3.1
Grundlage für die Bewertung der Leistung sind die Anforderungen, die in der Aufgabenstellung und in der Beschreibung der erwarteten Prüfungsleistung enthalten sind. Bewertet wird, ob die Ausführungen der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer aufgabenbezogen, sachlich richtig, verständlich und folgerichtig aufgebaut sind, Zusammenhänge erkannt wurden, ob das Wesentliche herausgearbeitet ist und das vorgelegte fachspezifische Material und die in der Aufgabenstellung enthaltenen Angaben und Hinweise sachgerecht und vollständig ausgewertet wurden. Bewertet werden auch der Umfang und die Genauigkeit der Kenntnisse, die Sicherheit in der Fachsprache und in den Arbeits- und Verfahrensweisen, die Stimmigkeit und Differenziertheit der Aussagen, die Breite der Argumentationsbasis, die Stichhaltigkeit der Begründungen, die übersichtliche Anordnung der Ausführungen, die Darlegung wesentlicher Gedankengänge und die Begründung wichtiger Aussagen. Mangelhafte Gliederung, Fehler in der Fachsprache, Ungenauigkeiten in der Darstellung von Statistiken, Tabellen und Diagrammen oder falsche Bezüge zwischen Dar- stellungen und Text sind als fachliche Fehler zu werten. Richtiges Erfassen der Aufgabenstellung und vollständige, präzise Bearbeitung eines Teiles der Aufgabe sind bei vergleichbarem Umfang der erbrachten Teilleistungen höher zu bewerten als unvollständige, oberflächliche Ausführungen. Der Anteil der zu erbringenden Teilleistungen an der erwarteten Gesamtleistung wird durch Gewichtungseinheiten gekennzeichnet, die auch als Hilfen bei der Bewertung dienen.
- 19.3.2
Für die Beurteilung der Prüfungsleistung ist bei den Teilaufgaben und einzelnen Arbeitsanweisungen der Anteil der erbrachten Prüfungsleistung an der erwarteten Gesamtleistung anzugeben. Die Note „ausreichend“ (fünf Punkte) wird erteilt, wenn annähernd die Hälfte der erwarteten Gesamtleistung erbracht wird; dies ist der Fall, wenn zentrale Aussagen und bestimmende Merkmale der Vorgaben in ihren Grundzügen erfasst, die Ausführungen auf die Aufgabenstellung bezogen sind, grundlegende Begriffe und Arbeits- und Verfahrensweisen angewendet werden und die Darstellung im wesentlichen verständlich ausgeführt und erkennbar geordnet ist.
- 19.4
Mündliche Prüfung
Die Aufgabenstellung soll den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern ermöglichen, fachspezifische Grundbegriffe und Arbeits- und Verfahrensweisen anzuwenden, die Inhalte des vorgelegten Materials zu erfassen, das behandelte Problem zu erläutern, bestimmte Ergebnisse zu veranschaulichen, die Sachverhalte oder Probleme in übergeordnete Zusammenhänge einzuordnen, sich mit den Sachverhalten und Problemen selbständig auseinanderzusetzen und eine eigene Stellungnahme vorzutragen und zu begründen.
- 19.5
Verfahrensregelungen
Grundsätzlich sind folgende Hilfsmittel zugelassen: Wörterbuch der Rechtschreibung und Taschen-, Tischrechner und Computer, soweit der Grundsatz der Gleichbehandlung gewahrt bleibt.
- 20.
Wirtschaftslehre des Haushalts und Wirtschaftslehre des Landbaus
- 20.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
- 20.1.1
Wirtschaftslehre des Haushalts
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie die zur Qualifizierung im haushaltswirtschaftlichen Bereich grundlegenden Sachverhalte und Zusammenhänge kennen und fachspezifische Arbeits- und Verfahrensweisen, Darstellungsformen und -techniken unter Berücksichtigung der Informations- und Kommunikationstechniken beherrschen. Sie sollen in der Lage sein, die haushaltswirtschaftliche Realität, wie sie sich in Haushalten mit ihrer gesamtwirtschaftlichen und ökologischen Vernetzung darstellt, auf Strukturen, Gesetzmäßigkeiten und Prinzipien zu untersuchen und sie als marktbezogen, aufgaben- und interessenbestimmt, entscheidungsorientiert, prozesshaft, wandelbar und funktional zu begreifen. Zur Bearbeitung haushaltswirtschaftlicher Fragestellungen gehört, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer mit den Grundlagen haushaltswirtschaftlicher Planung und Organisation vertraut sind, Wirkungszusammenhänge erkennen und in der Lage sind, haushaltswirtschaftliche Unterlagen, Verbraucher- und Marktberichte auszuwerten, Wirtschaftspläne von Haushalten aufzustellen, Entwicklungen zu beurteilen, Folgerungen zu ziehen, Wirtschaftlichkeitsüberlegungen anzustellen, die Notwendigkeit kritischen Verbraucherverhaltens zu begründen, Zusammenhänge zwischen Betriebsorganisation und Haushaltsführung zu untersuchen, Grundsätze der Haushaltsführung für unterschiedliche Haushaltsformen abzuleiten und bekannte Sachverhalte, Arbeits- und Verfahrensweisen auf vergleichbare neue haushaltswirtschaftliche Situationen und Problemstellungen anzuwenden. Haushaltswirtschaftliche Fragestellungen umfassen auch das Unterscheiden von Definitionen, Gesetzen, Regeln, Hypothesen und Modellen, das Aufstellen von Hypothesen, das Anwenden von Modellen unter Berücksichtigung ihrer Voraussetzungen und ihres Gültigkeitsbereiches. Die Prüfung in Wirtschaftslehre des Haushalts kann sich auf folgende Lern- und Prüfungsbereiche erstrecken: Ziele, Funktionen, Formen und Strukturen der Haushalte; Planung, Organisation und Führung der Haushalte; Rechtsbeziehungen der Haushalte; Rechnungswesen der Haushalte; Verbraucherinformation, Verbraucherschutz, Verbraucherverhalten und Umwelt; Steuern und Versicherungen der Haushalte und außerdem auf die Lern- und Prüfungsbereiche der Fächer Wirtschaftslehre, insbesondere Betriebswirtschaftslehre (Nr. 19.1.1), und Rechnungswesen (Nr. 19.1.2). Von den Lern- und Prüfungsbereichen müssen in der Abiturprüfung mindestens sechs, davon mindestens drei aus dem Fach Wirtschaftslehre des Haushalts und mindestens drei aus den Fächern Wirtschaftslehre, insbesondere Betriebswirtschaftslehre, und Rechnungswesen, verfügbar sein.
- 20.1.2
Wirtschaftslehre des Landbaus
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie die zur Qualifizierung im agrarwirtschaftlichen Bereich grundlegenden Sachverhalte kennen, ihre Zusammenhänge erkennen und fachspezifische Arbeits- und Verfahrensweisen, Darstellungsformen und -techniken unter Berücksichtigung der Informations- und Kommunikationstechniken beherrschen. Sie sollen in der Lage sein, die agrarwirtschaftliche Realität, wie sie sich in landwirtschaftlichen Betrieben mit ihrer gesamtwirtschaftlichen und ökologischen Vernetzung darstellt, auf Strukturen, Gesetzmäßigkeiten und Prinzipien zu untersuchen und sie als standortbedingt, arbeitsteilig, marktbezogen, aufgaben- und interessenbestimmt, entscheidungsorientiert, prozesshaft, wandelbar und funktional zu begreifen. Zur Bearbeitung agrarwirtschaftlicher Fragestellungen gehört, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer mit den Grundfragen agrarwirtschaftlicher Planung und Organisation vertraut sind, Wirkungszusammenhänge erkennen und in der Lage sind, agrarwirtschaftliche Unterlagen und Marktberichte auszuwerten, Zusammenhänge zwischen Produktionsprogrammen und Absatzmärkten zu untersu- chen, Wirtschaftspläne landwirtschaftlicher Betriebe aufzustellen, Entwicklungen zu beurteilen, Folgerungen zu ziehen, Produktivitäts- und Wirtschaftlichkeitsüberlegungen anzustellen, Chancen und Risiken abzuwägen, Verfahren der Betriebsabrechnung anzuwenden, Betriebsergebnisse auszuwerten, Grundsätze landwirtschaftlicher Betriebsführung für unterschiedliche Betriebsformen abzuleiten und bekannte Sachverhalte, Arbeits- und Verfahrensweisen auf vergleichbare neue agrarwirtschaftliche Situationen und Problemstellungen anzuwenden. Agrarwirtschaftliche Fragestellungen umfassen auch das Unterscheiden von Definitionen, Gesetzen, Regeln, Hypothesen und Modellen, das Aufstellen von Hypothesen und das Anwenden von Modellen unter Berücksichtigung ihrer Voraussetzungen und ihres Gültigkeitsbereiches. Die Prüfung in Wirtschaftslehre des Landbaus kann sich auf folgende Lern- und Prüfungsbereiche erstrecken: Preisbildung bei Agrarprodukten unter Berücksichtigung der EU-Agrarmarktordnung; Agrarmarketing; Landwirtschaftliche Produktion und Kosten; Betriebsplanung und landwirtschaftliches Rechnungswesen; Ziele der Agrarpolitik unter Berücksichtigung der Umwelt; Träger und Maßnahmen der Agrarpolitik unter Berücksichtigung der Umwelt und außerdem auf die Lern- und Prüfungsbereiche der Fächer Wirtschaftslehre, insbesondere Betriebswirtschaftslehre (Nr. 19.1.1), und Rechnungswesen (Nr. 19.1.2). Von den Lern- und Prüfungsbereichen müssen in der Abiturprüfung mindestens sechs, davon mindestens drei aus dem Fach Wirtschaftslehre des Landbaus und mindestens drei aus den Fächern Wirtschaftslehre, insbesondere Betriebswirtschaftslehre, und Rechnungswesen verfügbar sein.
- 20.2
Aufgabenstellung in der schriftlichen Abiturprüfung
- 20.2.1
Die von Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern im Fach Wirtschaftslehre des Haushalts oder Wirtschaftslehre des Landbaus in der Abiturprüfung zu bearbeitende Aufgabe besteht aus jeweils einer in sich geschlossenen, mehrgliedrigen Aufgabe oder aus jeweils zwei voneinander unabhängigen mehrgliedrigen Teilaufgaben. Jede Aufgabe muss sich auf mindestens drei verschiedene, jede Teilaufgabe auf mindestens zwei verschiedene Lern- und Prüfungsbereiche erstrecken; dabei ist mindestens ein Lern- und Prüfungsbereich den Fächern Wirtschaftslehre, insbesondere Betriebswirtschaftslehre, und Rechnungswesen zu entnehmen. In der Abiturprüfung kann ein Datenverarbeitungssystem verwendet werden. Dabei ist auf Ergebnissicherung zu achten. Den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern soll bei Funktionsstörungen der Geräte kein Nachteil entstehen. Um den Ausfall des Datenverarbeitungssystems während der Prüfung zu kompensieren, soll sichergestellt werden, dass notwendige Daten zur weiteren Bearbeitung zur Verfügung stehen oder vorbereitete Ersatzaufgaben eingesetzt werden können.
- 20.2.2
Aufgabenarten
Für die schriftliche Prüfung in den Fächern Wirtschaftslehre des Haushalts und Wirtschaftslehre des Landbaus eignen sich folgende Aufgabenarten:
- -
Aufgaben mit Untersuchungs- und Erhebungsdaten: Sachverhalte und Probleme sind auf der Grundlage vorgegebener Materialien (haushalts- bzw. agrarwirtschaftliche Unterlagen, Untersuchungs- und Erhebungsdaten, Fälle, Situationen) darzulegen, zu analysieren, zu interpretieren und zu beurteilen.
- -
Aufgaben mit Textmaterial: Vorgegebenes Textmaterial ist unter fachspezifischen Fragestellungen zu analysieren, zu interpretieren und zu beurteilen.
- 20.2.3
Problemstellungen müssen sich auf im Unterricht behandelte Lernbereiche beziehen, dürfen aber im Unterricht nicht soweit vorbereitet sein, dass ihre Bearbeitung in der Prüfung nur eine wiederholende Leistung darstellen würde. Die Aufgabenarten schließen sich nicht gegenseitig aus; auch Mischformen sind möglich. Eine ausschließlich aufsatzartig zu bearbeitende Aufgabe ist ungeeignet. Jede Aufgabe bildet eine thematische Einheit und wird in mehrere Arbeitsanweisungen gegliedert, die in einem inneren Zusammenhang stehen. Grundlage der Aufgabe ist das angebotene Arbeitsmaterial, mit dem alle Arbeitsanweisungen verbunden sind. Es ist anzustreben, dass eine Arbeitsanweisung möglichst unabhängig von den Ergebnissen vorhergehender Arbeitsanweisungen ausgeführt werden kann. Aus der Formulierung der Arbeitsanweisungen sollen Art und Umfang der geforderten Leistungen erkennbar sein.
- 20.3
Bewertung und Beurteilung
- 20.3.1
Grundlage für die Bewertung der Leistung sind die Anforderungen, die in der Aufgabenstellung und in der Beschreibung der erwarteten Prüfungsleistung enthalten sind. Bewertet wird, ob die Ausführungen der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer aufgabenbezogen, sachlich richtig, verständlich und folgerichtig aufgebaut sind, Zusammenhänge erkannt wurden, ob das Wesentliche herausgearbeitet ist und das vorgelegte fachspezifische Material und die in der Aufgabenstellung enthaltenen Angaben und Hinweise sachgerecht und vollständig ausgewertet wurden. Bewertet werden auch der Umfang und die Genauigkeit der Kenntnisse, die Sicherheit in der Fachsprache und in den Arbeits- und Verfahrensweisen, die Stimmigkeit und Differenziertheit der Aussagen, die Breite der Argumentationsbasis, die Stichhaltigkeit der Begründungen, die übersichtliche Anordnung der Ausführungen, die Darstellung wesentlicher Gedankengänge und die Begründung wichtiger Aussagen. Mangelhafte Gliederung, Fehler in der Fachsprache, Ungenauigkeit in der Darstellung von Statistiken, Tabellen und Diagrammen und falsche Bezüge zwischen Darstellung und Text sind als fachliche Fehler zu werten. Richtiges Erfassen der Aufgabenstellung und vollständige, präzise Bearbeitung eines Teiles der Aufgabe sind bei vergleichbarem Umfang der erbrachten Teilleistungen höher zu bewerten als unvollständige, oberflächliche Ausführungen. Der Anteil der zu erbringenden Teilleistungen an der erwarteten Gesamtleistung wird durch Gewichtungseinheiten gekennzeichnet, die auch als Hilfen bei der Bewertung dienen.
- 20.3.2
Für die Beurteilung der Prüfungsleistung ist bei den Teilaufgaben und einzelnen Arbeitsanweisungen der Anteil der erbrachten Prüfungsleistung an der erwarteten Gesamtleistung anzugeben. Die Note „ausreichend“ (fünf Punkte) wird erteilt, wenn annähernd die Hälfte der erwarteten Gesamtleistung erbracht wird; dies ist der Fall, wenn die in der Aufgabenstellung geforderten haushaltswirtschaftlichen bzw. agrarwirtschaftlichen Tatbestände, Vorgänge und Zusammenhänge weniger differenziert beschrieben und Fachsprache und Arbeits- und Verfahrensweisen im wesentlichen richtig eingesetzt sind.
- 20.4
Mündliche Prüfung
Die Aufgabenstellung soll den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern ermöglichen, fachspezifische Grundbegriffe und Arbeits- und Verfahrensweisen anzuwenden, die Inhalte des vorgelegten Materials zu erfassen, das behandelte Problem zu erläutern, bestimmte Ergebnisse zu veranschaulichen, die Sachverhalte oder Probleme in übergeordnete Zusammenhänge einzuordnen, sich mit den Sachverhalten und Problemen selbständig auseinanderzusetzen und eine eigene Stellungnahme vorzutragen und zu begründen.
- 20.5
Verfahrensregelungen
Grundsätzlich sind folgende Hilfsmittel zugelassen: Wörterbuch der Rechtschreibung und Taschen-, Tischrechner und Computer, soweit der Grundsatz der Gleichbehandlung gewahrt bleibt.
- 21.
Technikwissenschaft
- 21.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
Die Prüfung in Technikwissenschaft richtet sich auf Objekte, Verfahren und die Auseinandersetzung mit Fragestellungen zu technischen Systemen in einem oder mehreren technischen Schwerpunkten (Maschinenbau, Elektrotechnik, Bautechnik, Physik-, Chemie-, Biologietechnik und Datenverarbeitungstechnik). Technische Systeme dienen entsprechend ihrem Zweck vorwiegend der Stoff-, Energie- und Informationsumsetzung. Von besonderer Bedeutung sind dabei die Prozesse des Speicherns, Umwandelns und Transportierens. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie die zur Qualifizierung im jeweiligen technischen Schwerpunkt grundlegenden Sachverhalte und Systeme kennen, kausale, funktionale und finale strukturelle/technische Zusammenhänge erkennen und Arbeits- und Verfahrensweisen, Arbeits- und Informationstechniken beherrschen. Zur Bearbeitung technischer Fragestellungen gehört, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer in der Lage sind, im jeweiligen Schwerpunkt technische Unterlagen (Zeichnungen, Konstruktionen, Texte, Schaltpläne, Fließbilder, Diagramme, Programme) anzufertigen und auszuwerten, technische Vorgänge exakt zu beobachten und zu beschreiben, Größen- und Einheitengleichungen anzuwenden, mit technischen Geräten, Maschinen, Anlagen, Hard- und Software umzu- gehen, Aufbau und Wirkungsweise technischer Systeme zu analysieren, technische Abläufe, Zusammenhänge und Strukturen mit fachspezifischen graphischen Mitteln darzustellen und zu interpretieren, einfache technische Systeme/Programme zu entwickeln, vor allem Lösungen zu planen, zu dimensionieren und zu strukturieren, Lösungsvarianten festzustellen, Lösungsverfahren zu optimieren, Lösungen zu beurteilen und ihre Übertragbarkeit auf vergleichbare neue Fragestellungen zu bewerten und zu prüfen. Zur Bearbeitung technischer Fragestellungen gehört auch, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer in der Lage sind, induktiv und deduktiv zu verfahren, arbeits- und naturwissenschaftliche Erkenntnisse und algorithmische/mathematische Verfahren anzuwenden, Hypothesen aufzustellen und zu überprüfen, Sachverhalte auf Modellvorstellungen unter Berücksichtigung ihres Gültigkeitsbereichs zu reduzieren, Experimente/ Simulationen zu planen, durchzuführen und zu protokollieren, Messergebnisse in Tabellen und Diagrammen darzustellen und auszuwerten, Messfehler zu begründen und zu relativieren, Programme zu entwickeln und mit Testdaten ihre Funktion zu überprüfen und zu bewerten. Sie sollen in der Lage sein, Einflüsse der Technik und Wechselwirkungen zwischen Technik und Umwelt zu untersuchen, technische Sachzwänge abwägend zu erkennen und mögliche Folgen technischer Neuerungen aufzuzeigen. Die Prüfung kann sich in den jeweiligen Schwerpunkten auf folgende Lern- und Prüfungsbereiche erstrecken:
- -
Maschinenbau: Fertigungstechnik; Prüftechnik; Werkstofftechnik; Technische Mechanik; Konstruktionstechnik; Steuerungs- und Regelungstechnik; Maschinen- und Gerätetechnik; Antriebstechnik; Hebe- und Fördertechnik; Wärme- und Kältetechnik; Strömungstechnik.
- -
Elektrotechnik: Elektrische Netzwerke; Messtechnik; Digitale Schaltungstechnik; Verstärkertechnik; Mikroprozessor-, Mikrocomputertechnik; Leistungselektronik/ Antriebstechnik; Kommunikationstechnik; Automatisierungstechnik; Elektrische Anlagen.
- -
Bautechnik: Baustofftechnik; Prüftechnik; Baustatik und Festigungslehre; Wärme- und Feuchteschutztechnik; Baukonstruktionslehre; Planungstechnik; Steinbautechnik; Holzbautechnik; Beton- und Stahlbetonbautechnik; Grundbautechnik.
- -
Physiktechnik: Messtechnik; Werkstoffprüftechnik; Laboratoriumstechnik; Steuerungs- und Regelungstechnik; Digitaltechnik; Schnittstellentechnik; Verstärkertechnik; Mikroprozessortechnik; Automatisierungstechnik; Isotopentechnik.
- -
Chemietechnik: Reaktionstechnik; Verfahrenstechnik; Laboratoriumstechnik; Produktionstechnik; Qualitätskontrolle; Anlagentechnik; Automatisierungstechnik; Umwelttechnik; Biotechnik.
- -
Biologietechnik: Hygienetechnik; Mikrobiologie; Laboratoriumstechnik; Produktionstechnik; Bioverfahrenstechnik; Rohstoffgewinnung; Lebensmitteltechnik; Landwirtschaftstechnik; Gentechnik; Umwelttechnik.
- -
Datenverarbeitungstechnik: Architekturen von Datenverarbeitungssystemen; Datenstrukturen, Datenbanken, Informationssysteme; Betriebssysteme und Compilertechnik; Mikroprozessor- und Mikrocomputertechnik; Prozessdatentechnik; Vernetzung von Datenverarbeitungssystemen; Interfacetechnik; Automatisierungstechnik; Systemanalyse.
Grundlage für die Abiturprüfung sind im jeweiligen Schwerpunkt fünf, davon jeweils mindestens vier aus den vorgenannten schwerpunktbezogenen Lern- und Prüfungsbereichen. Erstreckt sich die Prüfung auf mehr als einen Schwerpunkt, so sind mindestens drei Lernund Prüfungsbereiche aus einem Schwerpunkt Grundlage der Abiturprüfung.
- 21.2
Aufgabenstellung in der schriftlichen Prüfung
- 21.2.1
Die von den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern zu bearbeitende Aufgabe besteht aus einer in sich geschlossenen Aufgabe oder zwei voneinander unabhängigen Teilaufgaben.
- 21.2.2
Für die schriftliche Prüfung in einem technischen Schwerpunkt eignen sich folgende Aufgabenstellungen: eine technische, soziotechnische oder informationstechnische Ausgangs- und Zielsituation kann durch technische Experimente, Geräte, Maschinen, Maschinenelemente, Baueinheiten, Texte, Skizzen, Zeichnungen, Diagramme, Datenblätter, Mess- und Prüfreihen, Systembeschreibungen, Präparate und Naturobjekte geschaffen und beschrieben werden. Im Mittelpunkt der Aufgabe steht die Analyse oder Synthese technischer oder soziotechnischer Systeme. Bei der Verwendung von Datenverarbeitungssystemen ist auf Ergebnissicherung zu achten. Gegenstand der Analyse kann ein technisches System, soziotechnisches System, ein technisches Modell, ein technisches Demonstrationsexperiment, ein von Schülerinnen und Schülern durchgeführtes technisches Laborexperiment, ein technischer Schadensfall oder ein Programm sein. Die Synthese kann das Planen, Entwerfen, Konstruieren, Berechnen und Realisieren eines technischen Systems oder eines Programms umfassen. Problemstellungen müssen sich auf im Unterricht behandelte Lernbereiche beziehen, dürfen aber im Unterricht nicht soweit vorbereitet sein, dass ihre Bearbeitung in der Prüfung nur eine wiederholende Leistung darstellen würde. Eine ausschließlich aufsatzartig zu bearbeitende Aufgabe, d.h. eine Aufgabe ohne vorgelegtes Material, ohne fachpraktische Bezüge (Entwicklung, Projektierung, Dimensionierung, Analyse oder Synthese eines technischen oder soziotechnischen Systems) oder ohne technisches Experiment, ist ungeeignet. Jede Aufgabe bildet eine thematische Einheit und wird in mehrere Arbeitsanweisungen gegliedert, die nicht beziehungslos nebeneinander stehen dürfen. Grundlage der Aufgabe ist das durchzuführende technische Experiment oder das angebotene Arbeitsmaterial, mit dem alle Arbeitsanweisungen verbunden sind. Es ist anzustreben, dass eine Arbeitsanweisung möglichst unabhängig von Ergebnissen vorhergehender Arbeitsanweisungen ausgeführt werden kann. Aus der Formulierung der Arbeitsanweisungen sollen Art und Umfang der geforderten Leistungen erkennbar sein, zum Beispiel ob
- -
eine Gesetzmäßigkeit oder ein bestimmter Zusammenhang erläutert, ermittelt, hergeleitet, begründet oder auf einen konkreten Fall übertragen werden soll,
- -
ein technischer Vorgang, ein Verfahren oder ein technisches System beschrieben, erklärt, messtechnisch, experimentell oder mathematisch untersucht, in einem bestimmten Zusammenhang erläutert, verglichen, beurteilt oder angewendet, die Übertragbarkeit geprüft, für ein bestimmtes Projekt oder Element entworfen, skizziert, dimensioniert oder optimiert werden soll,
- -
die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer die Auswahl der erforderlichen Apparate, Geräte und den Einsatz bestimmter Arbeitstechniken selbst treffen und begründen sollen.
- 21.3
Bewertung und Beurteilung
- 21.3.1
Grundlage für die Bewertung der Leistung sind die Anforderungen, die in der Aufgabenstellung und in der Beschreibung der erwarteten Prüfungsleistung enthalten sind. Bewertet wird, ob die Ausführungen der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer aufgabenbezogen, sachlich richtig, exakt, verständlich und folgerichtig aufgebaut sind, Zusammenhänge erkannt wurden, ob das Wesentliche herausgearbeitet ist und das vorgelegte fachspezifische Material und die in der Aufgabenstellung enthaltenen Angaben und Hinweise sachgerecht und vollständig ausgewertet wurden. Bewertet werden der Umfang und die Genauigkeit der Kenntnisse, die Sicherheit in der Fachsprache und in den Arbeitsund Verfahrensweisen, die Stimmigkeit und Differenziertheit der Aussagen, die Breite der Argumentationsbasis, die Stichhaltigkeit der Begründungen, die übersichtliche Anordnung der Ausführungen, die Darlegung wesentlicher Gedankengänge und die Begründung wichtiger Aussagen. Mangelhafte Gliederung, Fehler in der Fachsprache, Ungenauigkeiten in der Darstellung, falsche Bezüge zwischen Zeichnungen und Text oder die Vernachlässigung einschlägiger technischer Vorschriften und Normen sind als fachliche Fehler zu werten. Richtiges Erfassen der Aufgabenstellung und vollständige, präzise Bearbeitung eines Teiles der Aufgabe sind bei vergleichbarem Umfang der erbrachten Teilleistungen höher zu bewerten als unvollständige, oberflächliche Ausführungen. Der Anteil der zu erbringenden Teilleistungen an der erwarteten Gesamtleistung wird durch Gewichtungseinheiten gekennzeichnet, die auch als Hilfen bei der Bewertung dienen.
- 21.3.2
Für die Beurteilung der Prüfungsleistung ist bei den Teilaufgaben und einzelnen Arbeitsanweisungen der Anteil der erbrachten Prüfungsleistung an der erwarteten Gesamtleistung anzugeben. Die Note „ausreichend“ (fünf Punkte) wird erteilt, wenn annähernd die Hälfte der erwarteten Gesamtleistung erbracht wird; dies ist der Fall, wenn die in der Aufgabenstellung geforderten technischen Tatbestände, Vorgänge und Zusammenhänge weniger differenziert dargestellt sind; dabei müssen Fachsprache und Arbeits- und Verfahrensweisen im wesentlichen richtig eingesetzt sein.
- 21.4
Mündliche Prüfung
Die Aufgabenstellung soll den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern ermöglichen, fachspezifische Grundbegriffe und Arbeits- und Verfahrensweisen anzuwenden, die Inhalte des vorgelegten Materials zu erfassen, das behandelte Problem zu erläutern, bestimmte Ergebnisse zu veranschaulichen, die Sachverhalte und Probleme in übergeordnete Zusammenhänge einzuordnen, sich mit den Sachverhalten und Problemen selbständig auseinanderzusetzen und eine eigene Stellungnahme vorzutragen und zu begründen. Längere Herleitungen und Rechnungen sind zu vermeiden.
- 21.5
Verfahrensregelungen
- 21.5.1
Sollen mit einem technischen Experiment quantitative Arbeitsunterlagen während der schriftlichen Prüfung oder der Prüfungsvorbereitung für die mündliche Prüfung gewonnen werden, so sind sie bereits bei Erstellen der Aufgabe zu sichern. Auf diese Weise ist es möglich, beim Mißlingen des Experimentes den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erforderlichen Daten zur weiteren Bearbeitung der Aufgabe zur Verfügung zu stellen.
- 21.5.2
Grundsätzlich sind folgende Hilfsmittel zugelassen: Wörterbuch der Rechtschreibung, Zeichengeräte und - apier, ein eingeführtes Tabellenwerk, eingeführte technische Formelsammlungen ohne Herleitung und Beispiele, Auszüge aus Datensammlungen der Industrie, Laboreinrichtungen, technische Geräte (z. B. Datensichtgeräte, Prüfgeräte, Messgeräte), Bauteile oder Baugruppen und Taschen-, Tischrechner und Computer, soweit der Grundsatz der Gleichbehandlung gewahrt bleibt.
- 22.
Ernährungslehre
- 22.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen nachweisen, dass sie die zur Qualifizierung im Ernährungsbereich grundlegenden Sachverhalte kennen, fachspezifische Arbeits- und Verfahrensweisen und Arbeitstechniken beherrschen, biochemische und physiologische Zusammenhänge zwischen Ernährungsweisen und Gesundheit erkennen und in der Lage sind, ernährungsphysiologische, biochemische und technologische Fragestellungen fachspezifisch zu bearbeiten mit dem Ziel, zu Lösungen, Erklärungen, Folgerungen, Begründungen oder Entscheidungen unter Berücksichtigung der Informations- und Kommunikationstechniken zu kommen. Zur Bearbeitung ernährungsphysiologischer, biochemischer und technologischer Fragestellungen gehört, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer in der Lage sind, mit Geräten, Maschinen und Anlagen umzugehen, fachspezifische Versuche zu planen, durchzuführen, zu protokollieren, Versuchsergebnisse in Tabellen und Diagrammen darzustellen, auszuwerten und Arbeitsregeln abzuleiten. Schließlich sollen sie nachweisen, dass sie in der Lage sind, physiologische, technologische, chemische und ökologische Bewertungskriterien auf ernährungsphysiologische, lebensmitteltechnologische und -chemische Fragestellungen anzuwenden, die Realisierung ernährungsphysiologischer Forderungen zu überprüfen, Lösungsvorschläge mit Hilfe ernährungsphysiologischer, biochemischer und technologischer Erkenntnisse zu begründen und Erkenntnisse aus Nachbardisziplinen zur Beurteilung fachspezifischer Problemstellungen heranzuziehen. Ernährungsphysiologische, biochemische und technologische Fragestellungen umfassen auch das Unterscheiden von Definitionen, Gesetzen, Regeln, Hypothesen und Modellen, das Aufstellen und Überprüfen von Hypothesen, das Anwenden von Modellen unter Berücksichtigung ihrer Voraussetzungen und ihres Gültigkeitsbereiches und Auswirkungen auf das Ernährungsverhalten und das Lebensmittelrecht. Die Prüfung in Ernährungslehre kann sich auf folgende Lern- und Prüfungsbereiche erstrecken: Chemisches Grundwissen; Nährstoffe; Lebensmittelchemie; Lebensmitteltechnologie; Physiologie der Verdauung; Intermediärstoffwechsel der Kohlenhydrate, Fette, Eiweiße und Vitamine; Vollwertige Ernährung, Ernährungsrichtlinien, Kostformen; Stoffwechselstörungen und Diätetik; Lebensmittelhygiene und -toxikologie; Lebensmittelrecht und -überwachung. In der Abiturprüfung soll sichergestellt werden, dass in den geforderten Leistungen ein breites Spektrum fachspezifischer Qualifikationen angesprochen wird und Kenntnisse aus bestimmten Lern- und Prüfungsbereichen verfügbar sind.
- 22.2
Aufgabenstellung in der schriftlichen Abiturprüfung
- 22.2.1
Die im Fach Ernährungslehre in der Abiturprüfung zu bearbeitende Aufgabe besteht aus einer in sich geschlossenen mehrgliedrigen Aufgabe oder aus zwei voneinander unabhängigen mehrgliedrigen Teilaufgaben. Jede Prüfungsaufgabe hat als Grundlage chemisches Grundwissen (Nr. 22.1).
- 22.2.2
Aufgabenarten
Für die schriftliche Prüfung eignen sich folgende Aufgabenarten:
- -
Aufgaben mit Untersuchungs- und Erhebungsdaten und Demonstrationsversuchen: Sachverhalte und Probleme sind auf der Grundlage vorgegebener Materialien (Unterlagen aus dem Ernährungsbereich, Untersuchungsund Erhebungsdaten) und nach Demonstrationsversuchen darzulegen, zu analysieren, zu interpretieren und zu beurteilen.
- -
Aufgaben mit Schülerexperimenten: Die Experimente sind nach vorgegebenen Arbeitsanweisungen durchzuführen, die Beobachtungen zu protokollieren und die Versuchsergebnisse unter fachspezifischen Fragestellungen auszuwerten.
- -
Aufgaben mit Textmaterial: Vorgegebenes Textmaterial ist unter fachspezifischen Fragestellungen zu analysieren, zu interpretieren und zu beurteilen.
- 22.2.3
Problemstellungen müssen sich auf im Unterricht behandelte Lernbereiche beziehen, dürfen aber im Unterricht nicht soweit vorbereitet sein, dass ihre Bearbeitung in der Prüfung nur eine wiederholende Leistung darstellen würde. Die Aufgabenarten schließen sich nicht gegenseitig aus; auch Mischformen sind möglich. Eine ausschließlich aufsatzartig zu bearbeitende Aufgabe, d. h. eine Aufgabe ohne Untersuchungs- und Erhebungsdaten, Demonstrationsversuche, Schülerexperiment oder vorgelegtes Textmaterial, ist ungeeignet. Jede Aufgabe bildet eine thematische Einheit und wird in mehrere Arbeitsanweisungen gegliedert, die nicht beziehungslos nebeneinander stehen dürfen. Grundlage der Aufgabe ist das durchzuführende Experiment oder das angebotene Arbeitsmaterial, mit dem alle Arbeitsanweisungen verbunden sind. Es ist anzustreben, dass eine Arbeitsanweisung möglichst unabhängig von Ergebnissen vorhergehender Arbeitsanweisungen ausgeführt werden kann. Aus der Formulierung der Arbeitsanweisungen sollen Art und Umfang der geforderten Leistungen erkennbar sein.
- 22.3
Bewertung und Beurteilung
- 22.3.1
Grundlage für die Bewertung der Leistung sind die Anforderungen, die in der Aufgabenstellung und in der Beschreibung der erwarteten Prüfungsleistung enthalten sind. Bewertet wird, ob die Ausführungen aufgabenbezogen, sachlich richtig, exakt, verständlich und folgerichtig aufgebaut sind, Zusammenhänge erkannt wurden, ob das Wesentliche herausgearbeitet ist und das vorgelegte fachspezifische Material und die in der Aufgabenstellung enthaltenen Angaben und Hinweise sachgerecht und vollständig ausgewertet wurden. Bewertet werden der Umfang und die Genauigkeit der Kenntnisse, die Sicherheit in der Fachsprache und in den Arbeits- und Verfahrensweisen, die Stimmigkeit und Differenziertheit der Aussagen, die Breite der Argumentationsbasis, die Stichhaltigkeit der Begründungen, die übersichtliche Anordnung der Ausführungen, die Darlegung wesentlicher Gedankengänge und die Begründung wichtiger Aussagen. Mangelhafte Gliederung, Fehler in der Fachsprache, Ungenauigkeiten in der Darstellung von Statistiken, Tabellen und Diagrammen und falsche Bezüge zwischen Darstellung und Text sind als fachliche Fehler zu werten. Richtiges Erfassen der Aufgabenstellung und vollständige, präzise Bearbeitung eines Teiles der Aufgabe sind bei vergleichbarem Umfang der erbrachten Teilleistungen höher zu bewerten als unvollständige, oberflächliche Ausführungen. Der Anteil der zu erbringenden Teilleistungen an der erwarteten Gesamtleistung wird durch Gewichtungseinheiten gekennzeichnet, die auch als Hilfen bei der Bewertung dienen.
- 22.3.2
Für die Beurteilung der Prüfungsleistung ist bei den Teilaufgaben und einzelnen Arbeitsanweisungen der Anteil der erbrachten Prüfungsleistung an der erwarteten Gesamtleistung anzugeben. Die Note „ausreichend“ (fünf Punkte) wird erteilt, wenn annähernd die Hälfte der erwarteten Gesamtleistung erbracht wird; dies ist der Fall, wenn die in der Aufgabenstellung geforderten ernährungsphysiologischen, biochemischen und technologischen Tatbestände, Vorgänge und Zusammenhänge weniger differenziert dargestellt sind; dabei müssen Fachsprache und Arbeits- und Verfahrensweisen im wesentlichen richtig eingesetzt sein.
- 22.4
Mündliche Prüfung
Die Aufgabenstellung soll den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern ermöglichen, fachspezifische Grundbegriffe und Arbeits- und Verfahrensweisen anzuwenden, die Inhalte des vorgelegten Materials zu erfassen, das behandelte Problem zu erläutern, bestimmte Ergebnisse zu veranschaulichen, die Sachverhalte oder Probleme in übergeordnete Zusammenhänge einzuordnen, sich mit den Sachverhalten und Problemen selbständig auseinanderzusetzen und eine eigene Stellungnahme vorzutragen und zu begründen. Längere biochemische Herleitungen und Nährwertberechnungen sind zu vermeiden.
- 22.5
Verfahrensregelungen
- 22.5.1
Sollen mit einem Experiment quantitative Arbeitsunterlagen während der schriftlichen Prüfung oder der Prüfungsvorbereitung für die mündliche Prüfung gewonnen werden, so sind sie bereits beim Erstellen der Aufgabe zu sichern. Auf diese Weise ist es möglich, beim Mißlingen des Experimentes den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern die erforderlichen Daten zur weiteren Bearbeitung der Aufgabe zur Verfügung zu stellen.
- 22.5.2
Grundsätzlich sind folgende Hilfsmittel zugelassen: Wörterbuch der Rechtschreibung, Nährwerttabellen, Laboreinrichtungen, Taschen-, Tischrechner und Computer, soweit der Grundsatz der Gleichbehandlung gewahrt bleibt.
- 23.
Agrartechnik
- 23.1
Kenntnisse und Fähigkeiten
Die Prüfung in Agrartechnik richtet sich auf die pflanzliche und tierische Produktion und steht im Beziehungsfeld von Wirtschaft, Technik, Arbeitswirtschaft und Ökologie. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer sollen mit fachspezifischen Denk- und Arbeitsweisen vertraut sein. Sie sollen in der Lage sein, Zusammenhänge zwischen produktionsfördernden und -hemmenden Maßnahmen in der Landwirtschaft zu erkennen, Wechselwirkungen zwischen Boden, Pflanzen, Klima und Umwelt aufzuzeigen und die Tragweite produktionsfördernder und -hemmender Maßnahmen auf Tier und Umwelt sachgerecht zu beurteilen, einfache agrartechnische Untersuchungen durchzuführen, zu dokumentieren und Untersuchungsergebnisse auszuwerten, vorgegebene fachliche Aussagen kritisch zu prüfen und unter Einbeziehung von Erkenntnissen und Methoden benachbarter Disziplinen Schlussfolgerungen zu ziehen, naturwissenschaftliche Gesetzmäßigkeiten unter ökologischen und wirtschaftlichen Aspekten auf konkrete landwirtschaftliche Sachverhalte zu übertragen und auf der Grundlage naturwissenschaftlicher und wirtschaftlicher Erkenntnisse die Auswirkungen technischen Fortschritts auf Landwirtschaft und Umwelt zu beurteilen; dazu gehört der Umgang mit agrarwirtschaftlichen Unterlagen (zum Beispiel Tabellen, graphische Darstellungen, Diagramme, Taxen, Software) ebenso wie die Verwendung von Informations- und Kommunikationstechniken. Bei der Verwendung von Datenverarbeitungssystemen ist auf Ergebnissicherung zu achten. Den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern soll bei Funktionsstörungen der Geräte kein Nachteil entstehen. Um den Ausfall des Datenverarbeitungssystems während der Prüfung zu kompensieren, soll sichergestellt werden, dass notwendige Daten zur weiteren Bearbeitung zur Verfügung stehen oder vorbereitete Ersatzaufgaben eingesetzt werden können. Die Prüfung in Agrartechnik kann sich auf folgende drei Lern- und Prüfungsbereiche beziehen:
1.
Pflanzliche Produktion
Biologische Grundlagen:
Produktionstechnik:
Bau, Wachstum, Differenzierung und Stoffwechsel der Pflanzen, z. B. chemische Strukturen, Nährstoffaufnahme und Transport, Biochemie von Photosynthese und Atmung
Verwertbarkeit der Produkte; Pflanzengesundheit; Beeinflussung der Ertragslagen, Pflanzenschutz, Bestimmung der optimalen Produktionsintensität
Boden als Pflanzenstandort, z. B. biologische, chemische und physikalische Strukturen und Veränderungen, Untersuchungsmethoden
Bodenbearbeitung und -verbesserung, Fruchtfolge
Klassische und molekulare Genetik, z. B. Meiose, Mendelsche Regeln, genetischer Code, Eiweißbiosynthese, Genwirkung, Genregulation, Mutation
Pflanzenzüchtung; Gentechnologie
2.
Tierische Produktion
Biologische Grundlagen:
Produktionstechnik:
Bau und Funktion von Verdauungssystemen, Stoffwechsel z. B. Verdauungssysteme, Resorption, biochemische Reaktionsmechanismen und Strukturen, Mikrobieller Abbau, Energieumsatz, biologische Labortechniken
Tierernährung, Fütterung, Tiergesundheit, Produktionsverfahren, Futterbewertung, Futtermitteluntersuchung
Verhaltensbiologie, Biologische Steuerung und Regelung, Hormone, z. B. Verhaltensmodelle, Regelung von Sexualfunktionen, Energiehaushalt und Wachstum, Wirkungsmechanismen von Hormonen
Artgerechte Haltungs- und Produktionsverfahren, Tiergesundheit, Hormonanwendung
Populationsgenetik, Evolution, z. B. Hardy-Weinberg-Gesetz, Populationsparameter, biometrische Verfahren
Zuchtverfahren
3.
Landwirtschaft in ihrem Umfeld
Biologische Grundlagen:
Produktionstechnik:
Ökosysteme, z. B. Wechselwirkungen und Strukturen, Auswirkungen von Eingriffen
Fruchtfolge, Produktionsverfahren, Betriebssysteme, Landschaftspflege
Natürliche und wirtschaftliche Standortverfahren
Umweltschutz
In der Abiturprüfung soll sichergestellt werden, dass in den geforderten Leistungen ein breites Spektrum fachspezifischer Qualifikationen angesprochen wird.
- 23.2
Aufgabenstellung in der schriftlichen Abiturprüfung
- 23.2.1
Die von Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern zu bearbeitende Aufgabe besteht in der Regel aus drei Teilaufgaben, die in einem inneren Zusammenhang stehen. Jede Prüfungsaufgabe muss sich auf mindestens zwei der drei in Nr. 23.1 beschriebenen Lern- und Prüfungsbereiche beziehen.
- 23.2.2
Aufgabenarten
Für die schriftliche Prüfung eignen sich folgende Aufgabenarten:
- -
Aufgaben mit Untersuchungs- und Erhebungsdaten und Demonstrationsversuchen: Sachverhalte und Probleme sind auf der Grundlage vorgegebener Materialien (Unterlagen aus dem agrartechnischen Bereich, Untersuchungs- und Erhebungsdaten) und nach Demonstrationsversuchen darzulegen, zu analysieren, zu interpretieren und zu beurteilen.
- -
Aufgaben mit Schülerexperimenten: Die Experimente sind nach vorgegebenen Arbeitsanweisungen durchzuführen, die Beobachtungen zu protokollieren und die Versuchsergebnisse unter fachspezifischen Fragestellungen auszuwerten.
- -
Aufgaben mit Textmaterial: Vorgegebenes Textmaterial ist unter fachspezifischen Fragestellungen zu analysieren, zu interpretieren und zu beurteilen.
- 23.2.3
Problemstellungen müssen sich auf im Unterricht behandelte Lernbereiche beziehen, dürfen aber im Unterricht nicht soweit vorbereitet sein, dass ihre Bearbeitung in der Prüfung nur eine wiederholende Leistung darstellen würde. Die Aufgabenarten schließen sich nicht gegenseitig aus; auch Mischformen sind möglich. Eine ausschließlich aufsatzartig zu bearbeitende Aufgabe, d.h. eine Aufgabe ohne Untersuchungs- und Erhebungsdaten, Demonstrationsversuche, Schülerexperimente oder vorgelegtes Textmaterial, ist ungeeignet. Jede Aufgabe bildet eine thematische Einheit und wird in mehrere Arbeitsanweisungen gegliedert, die nicht beziehungslos nebeneinander stehen dürfen. Grundlage der Aufgabe ist das durchzuführende Experiment oder das angebotene Arbeitsmaterial, mit dem alle Arbeitsanweisungen verbunden sind. Es ist anzustreben, dass eine Arbeitsanweisung möglichst unabhängig von Ergebnissen vorhergehender Arbeitsanweisungen ausgeführt werden kann. Aus der Formulierung der Arbeitsanweisungen sollen Art und Weise der geforderten Leistungen erkennbar sein.
- 23.3
Bewertung und Beurteilung
- 23.3.1
Grundlage für die Bewertung der Leistungen sind die Anforderungen, die in der Aufgabenstellung und in der Beschreibung der erwarteten Prüfungsleistung enthalten sind. Bewertet wird, ob die Ausführungen der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer aufgabenbezogen, sachlich richtig, exakt, verständlich und folgerichtig aufgebaut sind, Zusammenhänge erkannt wurden, ob das Wesentliche herausgearbeitet ist und das vorgelegte fachspezifische Material und die in der Aufgabenstellung enthaltenen Angaben und Hinweise sachgerecht und vollständig ausgewertet wurden. Bewertet werden der Umfang und die Genauigkeit der Kenntnisse, die Sicherheit in der Fachsprache und in den Arbeits- und Verfahrensweisen, die Stimmigkeit und Differenziertheit der Aussagen, die Breite der Argumentationsbasis, die Stichhaltigkeit der Begründungen, die übersichtliche Anordnung der Ausführungen, die Darlegung wesentlicher Gedankengänge und die Begründung wichtiger Aussagen. Mangelhafte Gliederung, Fehler in der Fachsprache, Ungenauigkeiten in der Darstellung von Statistiken, Tabellen und Diagrammen oder falsche Bezüge zwischen Darstellung und Text sind als fachliche Fehler zu werten. Richtiges Erfassen der Aufgabenstellung und vollständige präzise Bearbeitung eines Teils der Aufgabe sind bei vergleichbarem Umfang der erbrachten Teilleistungen höher zu bewerten als unvollständige, oberflächliche Ausführungen. Der Anteil der von Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern zu erbringenden Teilleistungen an der erwarteten Gesamtleistung wird durch Gewichtungseinheiten gekennzeichnet, die auch als Hilfen bei der Bewertung dienen.
- 23.3.2
Für die Beurteilung der Prüfungsleistung ist bei Teilaufgaben und einzelnen Arbeitsanweisungen der Anteil der erbrachten Prüfungsleistung an der erwarteten Gesamtleistung anzugeben. Die Note „ausreichend“ (fünf Punkte) wird erteilt, wenn annähernd die Hälfte der erwarteten Gesamtleistung erbracht wird. Oberhalb und unterhalb dieser Schwelle sollen die Anteile der erwarteten Gesamtleistung den einzelnen Notenstufen jeweils ungefähr linear zugeordnet werden, um zu sichern, dass mit der Bewertung die gesamte Breite der Skala ausgeschöpft werden kann.
- 23.4
Mündliche Prüfung
Die Aufgabenstellung soll den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern ermöglichen, fachspezifische Grundbegriffe und Arbeits- und Verfahrensweisen anzuwenden, die Inhalte des vorgelegten Materials zu erfassen, das behandelte Problem zu erläutern, bestimmte Ergebnisse zu veranschaulichen, die Sachverhalte oder Probleme in übergeordnete Zusammenhänge einzuordnen, sich mit den Sachverhalten und Problemen selbständig auseinanderzusetzen und eine eigene Stellungnahme vorzutragen und zu begründen. Längere biochemische Herleitungen sind zu vermeiden.
- 23.5
Verfahrensregelungen
Sollen mit einem Experiment quantitative Arbeitsunterlagen während der schriftlichen Prüfung oder der Prüfungsvorbereitung für die mündliche Prüfung gewonnen werden, so sind sie bereits bei Erstellen der Aufgabe zu sichern. Auf diese Weise ist es möglich, beim Mißlingen des Experiments die erforderlichen Daten zur weiteren Bearbeitung der Aufgabe zur Verfügung zu stellen.
- 23.5.1
Grundsätzlich sind folgende Hilfsmittel zugelassen: Wörterbuch der Rechtschreibung, ein eingeführtes Tabellenwerk, Auszüge aus Datensammlungen der Landwirtschaft, Laboreinrichtungen, technische Geräte und Taschen-, Tischrechner und Computer, soweit der Grundsatz der Gleichbehandlung gewahrt bleibt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
I.
Allgemeine Bestimmungen
- 1.
Zielsetzungen
Die fachspezifischen Prüfungsanforderungen legen fest, aus welchen verbindlichen Lern- und Prüfungsbereichen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer in den einzelnen Fächern in der Abiturprüfung Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen sollen, welche Art von Aufgaben in der Abiturprüfung gestellt werden, in welcher Weise die erwarteten Schülerleistungen beschrieben und nach welchen Kriterien die Prüfungsleistungen in der Abiturprüfung bewertet und beurteilt werden sollen. Die bei den einzelnen Fächern beschriebenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind stets auf dem Hintergrund dessen zu sehen, was Schule zu vermitteln vermag, und dürfen nicht mit den Anforderungen der zugeordneten fachwissenschaftlichen Disziplinen verwechselt werden.
Die im Unterricht vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten sind umfassender, als sie in einer Prüfung verlangt werden können. Die einzelne Prüfungsaufgabe kann in jedem Fall nur einen Teil der prüfungsrelevanten Kenntnisse und Fähigkeiten des jeweiligen Faches erfassen.
- 2.
Schriftliche Prüfung
- 2.1
Prüfungsanforderungen
- 2.1.1
Prüfungsanforderungen nach Nr. 1 beziehen sich auf inhalts- und methodenbezogene Kenntnisse und Fähigkeiten. Sie sind der Aufgabenstellung und der Beschreibung der erwarteten Schülerleistung sowie der Bewertung und Beurteilung der Prüfungsleistungen zugrundezulegen. Methodenbezogene Kenntnisse und Fähigkeiten können jeweils nur an bestimmten Inhalten der Prüfungsaufgaben nachgewiesen werden.
- 2.1.2
Die Prüfungsanforderungen stellen nach Maßgabe der in der Schule zu vermittelnden Kenntnisse und Fähigkeiten folgende unterschiedliche Ansprüche an die Selbständigkeit der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer: Sie sollen Sachverhalte aus einem abgegrenzten Gebiet in gelerntem Zusammenhang wiedergeben sowie gelernte und geübte Arbeitstechniken in einem begrenzten Gebiet und in wiederholendem Zusammenhang anwenden und darstellen können. Sie sollen bekannte Sachverhalte selbständig erklären, bearbeiten und ordnen und das Gelernte auf vergleichbare Sachverhalte selbständig übertragen und anwenden können. Sie sollen auch in der Lage sein, komplexe Sachverhalte zu bearbeiten, und dabei unter Anwendung und Einschätzung von sach- und fachadäquaten Methoden und Arbeitstechniken zu Begründungen, Folgerungen, Deutungen und Wertungen fähig sein.
- 2.1.3
Um die Ansprüche an die Selbständigkeit der Prüfungsleistung hinsichtlich der Aufgabenstellung, der Beschreibung der erwarteten Schülerleistung und ihrer Bewertung und Beurteilung besser durchschaubar und damit leichter vergleichbar zu machen, ist eine Zuordnung der Anforderungen zu Anforderungsbereichen möglich, die in ihrer Abfolge der zunehmenden Selbständigkeit der Prüfungsleistung entsprechen.
- 2.1.4
Der Anforderungsbereich I umfasst die Wiedergabe von Sachverhalten aus einem abgegrenzten Gebiet im gelernten Zusammenhang und die Beschreibung und Verwendung gelernter und geübter Arbeitstechniken in einem begrenzten Gebiet und in einem wiederholenden Zusammenhang.
Der Anforderungsbereich II umfasst das selbständige Auswählen, Erklären, Anordnen, Ordnen, Verarbeiten, Bearbeiten und Darstellen bekannter Sachverhalte unter vorgegebenen Gesichtspunkten und Fragestellungen und das selbständige Anwenden und Übertragen des Gelernten auf vergleichbare neue Sachverhalte und Situationen; dabei kann es sich entweder um veränderte Fragestellungen, um veränderte Sachzusammenhänge oder um abgewandelte Verfahrensweisen handeln. Der Anforderungsbereich III umfasst das planmäßige Verarbeiten komplexer Gegebenheiten mit dem Ziel, zu selbständigen Begründungen, Folgerungen, Deutungen, Wertungen, Lösungen und Gestaltungen zu gelangen. Dabei werden aus den gelernten Methoden bzw. Lösungsverfahren die zur Bewältigung der Aufgabe geeigneten selbständig ausgewählt oder einer neuen Problemstellung angepasst.
- 2.1.5
Die drei Anforderungsbereiche nach Nr. 2.1.4 lassen sich nicht scharf voneinander trennen, sondern sind in ihrer wechselseitigen Abhängigkeit zu sehen. In der Praxis ergeben sich deshalb Überschneidungen zwischen den Anforderungsbereichen. Die Zuordnung der Prüfungsleistungen zu ihnen ist in jedem Fall abhängig vom vorangegangenen Unterricht und von den in den Rahmenplänen für die einzelnen Fächer vorgeschriebenen Zielen und Inhalten. Darüber hinaus können Umfang und Komplexität der geforderten Teilleistungen auch eine andere Zuordnung erforderlich machen. Der Schwerpunkt der zu erbringenden Prüfungsleistungen liegt im Anforderungsbereich II. Daneben müssen die Anforderungsbereiche I und III berücksichtigt werden.
- 2.1.6
Beispiele für die Zuordnung der fachspezifischen Anforderungen zu den genannten Anforderungsbereichen finden sich für die einzelnen Fächer in den „Einheitlichen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung“ nach dem Beschluss der Kultusministerkonferenz vom 1. Juni 1979 (Abl. 1979, S. 453) in der jeweiligen Fassung.
- 2.2
Aufgabenstellung
- 2.2.1
Die von den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern zu bearbeitenden Aufgaben bestehen nach Maßgabe der fachspezifischen Bestimmungen aus Materialvorgaben und dazugehörigen Arbeitsanweisungen. Beim Umfang der Materialvorgaben ist zu berücksichtigen, dass die Prüfungszeit erst nach der Bekanntgabe und Erläuterung der Prüfungsaufgabe beginnt. Gegliederte Arbeitsanweisungen erleichtern durch Eingrenzung, Akzentuierung und Präzisierung die Lösung der Aufgabe und die Bewertung und Beurteilung der Prüfungsleistungen. Diese Arbeitsanweisungen müssen jedoch in einem inneren Zusammenhang stehen. Die Aufgabe kann auch aus mehreren voneinander unabhängigen Teilaufgaben bestehen. Für die Teilaufgaben gelten die gleichen Bedingungen. Unbeschadet einer prüfungsdidaktisch erforderlichen Schwerpunktbildung dürfen sich die von Schülerinnen und Schülern zu bearbeitenden Aufgaben nicht auf die Sachgebiete und Lernziele eines Kurshalbjahres beschränken.
- 2.2.2
Die Aufgabe muss so beschaffen sein, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer Kenntnisse und Fähigkeiten nachweisen können, die den in Nr. 2.1 beschriebenen Ansprüchen genügen. Dies gilt auch für die einzelne Teilaufgabe und in der Regel auch für die einzelne Arbeitsanweisung; doch ist eine Schwerpunktbildung hinsichtlich der Ansprüche möglich.
- 2.2.3
Bei der Aufgabe im Grundkurs sollen unter Berücksichtigung von § 11 Abs. 2 die Arbeitsanweisungen stärker als im Leistungskurs bei der Strukturierung der Arbeit helfen.
- 2.3
Beschreibung der erwarteten Schülerleistung
- 2.3.1
Jeder Aufgabe ist zur Vorlage bei der obersten Schulaufsichtsbehörde eine Beschreibung der von den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern erwarteten Leistungen beizufügen. In ihr werden unter Bezug auf den vorangegangenen Unterricht und die Arbeitsanweisungen die wesentlichen Gesichtspunkte konkret genannt, die erarbeitet werden sollen, und Lösungswege aufgezeigt, die die Schülerinnen und Schüler nach Einschätzung und Erfahrung der Lehrkräfte einschlagen werden. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass sie von den Erwartungen abweichen und die Aufgabe trotzdem sachgerecht bearbeiten. Die unterrichtlichen Voraussetzungen sind nur soweit zu beschreiben, wie sie für die Lösung der konkreten Aufgabe von Bedeutung sind.
- 2.3.2
In der Beschreibung soll unter Bezug auf die Arbeitsanweisungen deutlich werden, welche Ansprüche an die Selbständigkeit der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer auf der Grundlage des vorangegangenen Unterrichts gestellt werden.
- 2.3.3
Es ist anzugeben, in welchem Verhältnis zueinander die einzelnen Arbeitsanweisungen und Teilaufgaben bei der Bewertung und Beurteilung der Leistungen stehen.
- 2.3.4
In der Beschreibung ist deutlich zu machen, wann eine Arbeit mit „ausreichend“ (fünf Punkte) beurteilt werden kann.
- 2.3.5
Verschiedene Formen der Beschreibung der erwarteten Schülerleistungen sind möglich. Eine Darstellung jedoch, die nur allgemeine und nicht an den Arbeitsanweisungen konkretisierte Aussagen macht, erfüllt nicht den Zweck, der mit der Beschreibung verfolgt wird.
- 2.4
Bewertung und Beurteilung
- 2.4.1
Grundlage für die Bewertung der Leistung sind die Anforderungen, die in der Aufgabe enthalten sind und in der Beschreibung der erwarteten Schülerleistung dargestellt werden. Bei der Bewertung der Prüfungsleistung kommt der Selbständigkeit in der Bearbeitung der Aufgabe besondere Bedeutung zu. Dabei sind Aspekte der Qualität, Quantität und Kommunikationsfähigkeit zu berücksichtigen.
Zum Aspekt der Qualität gehören: das Maß an Genauigkeit der Kenntnisse und Einsichten, der Grad der Sicherheit in der Anwendung der Methoden und der Fachsprache, die Folgerichtigkeit und Differenziertheit der Aussagen, die Herausarbeitung des Wesentlichen, das Anspruchsniveau der Problemerfassung und die Frage, wie stark die Fähigkeiten der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer ausgebildet sind, die Bedingtheit und Problematik eigener und fremder Aussagen kritisch zu würdigen.
Zum Aspekt der Quantität gehören: der Umfang der Kenntnisse und Einsichten, die Vielfalt der Methoden, Aspekte und Bezüge und die Breite der Argumentationsbasis.
Zum Aspekt der Kommunikationsfähigkeit gehören: das Vermögen, die Aufgabenstellung zu erfassen, die Fähigkeit, sich in einer angemessenen Weise verständlich zu machen, die Klarheit und Eindeutigkeit der Aussage, die Angemessenheit der Darstellung, die Übersichtlichkeit der Gliederung und der inhaltlichen Ordnung. Leistungen, die in der Beschreibung nach Nr. 2.3 nicht genannt wurden, werden nach den gleichen Kriterien bewertet.
- 2.4.2
Die Beurteilung der Prüfungsleistungen erfolgt nach § 13. Hinsichtlich der Selbständigkeit der Schülerleistungen gilt in diesem Rahmen im Besonderen:
Ein mit „sehr gut“ (13 bis 15 Punkte) beurteiltes Prüfungsergebnis setzt Lösungen voraus, die ein hohes Maß an Selbständigkeit beim Bearbeiten komplexer Gegebenheiten und beim daraus abgeleiteten Begründen, Folgern, Deuten und Werten erkennen lassen.
Ein mit „gut“ (10 bis 12 Punkte) beurteiltes Prüfungsergebnis verlangt mindestens Ansätze von Leistungen dieses Grades und außerdem den Nachweis der Fähigkeit zu selbständigem Erklären, Bearbeiten und Ordnen bekannter Sachverhalte und zu selbständigem Anwenden und Übertragen des Gelernten auf vergleichbare Sachverhalte.
Die Note „ausreichend“ (fünf Punkte) kann erteilt werden, wenn zentrale Aussagen und bestimmende Merkmale der Materialvorgabe in den Grundzügen erfasst sind, die Aussagen auf die Aufgabe bezogen sind, grundlegende fachspezifische Verfahren und Begriffe angewendet werden und die Darstellung im wesentlichen verständlich ausgeführt und erkennbar geordnet und annähernd die Hälfte der erwarteten Gesamtleistung erbracht ist.
Schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form sind nach § 14 in allen Fächern bei der Beurteilung zu berücksichtigen. Dabei kommt im Fach Deutsch der Sicherheit in der Beherrschung standardsprachlicher Normen in Grammatik, Rechtschreibung und Zeichensetzung eine besondere Bedeutung zu.
- 3.
Mündliche Prüfung
- 3.1
Prüfungsanforderungen
In der mündlichen Abiturprüfung werden grundsätzlich die gleichen Prüfungsanforderungen wie in der schriftlichen Prüfung gestellt. Darüber hinaus geht es in der mündlichen Prüfung um den Nachweis der Fähigkeit, sich in einem kurzen Vortrag zusammenhängend und in sprachlich korrekter und angemessener Weise zu äußern, ein themagebundenes Gespräch zu führen und dabei auf Fragen und Anregungen der Prüfenden einzugehen und gegebenenfalls eigene sach- und problemgerechte Beiträge zu weiteren Aspekten einzubringen sowie den eigenen Standpunkt deutlich darzustellen und zu begründen.
- 3.2
Aufgabenstellung
Unbeschadet einer prüfungsdidaktisch erforderlichen Schwerpunktbildung dürfen sich die von Schülerinnen und Schülern zu bearbeitenden Aufgaben nicht auf die Sachgebiete und Lernziele eines Kurshalbjahres beschränken; sie müssen den Lernzielen und Anforderungen der Rahmenpläne entsprechen und dürfen keine inhaltliche Wiederholung der schriftlichen Prüfung sein. Die mündliche Prüfung geht aus von einer begrenzten, gegliederten, schriftlich verfassten Aufgabe auf der Grundlage von Materialien. In der Regel werden, soweit für einzelne Fächer keine besonderen Regelungen getroffen sind, die gleichen Aufgabenarten wie in der schriftlichen Prüfung herangezogen. Die kürzere Arbeitszeit muss jedoch angemessen berücksichtigt werden. Die Aufgabe soll sowohl eine zusammenhängende Darstellung als auch ein Prüfungsgespräch ermöglichen und den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern Gelegenheit geben, Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen, die den unterschiedlichen Ansprüchen an die Selbständigkeit bei der Lösung der Aufgabe genügen. Die Aufgabe muss so gestellt werden, dass die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer, auch unabhängig von ihren bisher gezeigten Leistungen, in der mündlichen Prüfung grundsätzlich jede Note erreichen können. Eine Beschreibung der erwarteten Schülerleistung und der Kriterien der Bewertung und Beurteilung ist wünschenswert.
- 3.3
Bewertung und Beurteilung
Für die Bewertung und Beurteilung der mündlichen Prüfungsleistungen gelten grundsätzlich die gleichen Kriterien wie bei der Bewertung und Beurteilung der schriftlichen Leistungen. Die Fähigkeit, auf Fragen und Einwände sachgerecht einzugehen, Hilfen zu verwerten sowie dabei den eigenen Standpunkt deutlich darzustellen und zu begründen, kommt als weiterer Gesichtspunkt hinzu.
- 4.
Verfahrensregelungen
- 4.1
Den beiden Aufgabenvorschlägen für die schriftliche Prüfung, die der obersten Schulaufsichtsbehörde zur Genehmigung und Entscheidung vorgelegt werden, ist - für jeden Aufgabenvorschlag getrennt - die Beschreibung der erwarteten Schülerleistung gesondert beizufügen.
- 4.2
Die nach § 35 Abs. 2 zugelassenen und für die Lösung der Aufgaben erforderlichen Hilfsmittel und Arbeitshilfen sind zusammen mit den Arbeitsanweisungen aufzuführen.
- 4.3
Bei der Verwendung von Textmaterial ist die Fundstelle anzugeben.
Wenn es erforderlich ist, kann diese Angabe ausschließlich der Schulaufsichtsbehörde vorgelegt werden. Für die Aufgabenstellung der Fächer des sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeldes werden dabei authentische Texte und in Kunst und Musik auch bildnerische bzw. musikalische Werke aus unterschiedlichen Epochen und Gattungen herangezogen. Die Texte und Werke müssen den Kriterien der ästhetischen und inhaltlichen Qualität genügen sowie geschichtliche Bedeutung und exemplarischen Charakter haben. Sie müssen in Thematik und Struktur hinlänglich komplex und unter Beachtung der Erfahrungswelt der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer zentrale philosophische, kulturelle oder existentielle Probleme ansprechen. Änderungen des Textes sind grundsätzlich nicht gestattet. Ausgenommen sind lediglich Kürzungen des Textes sowie für das Verständnis erforderliche Zusätze und Umstellungen zur Wahrung des syntaktischen Zusammenhangs. Kürzungen und Änderungen sind in dem Text, den die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer zu bearbeiten haben, kenntlich zu machen. Eine Einführung in den inhaltlichen Zusammenhang der vorgelegten Textstelle ist möglich.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 2 a
(zu § 15 Abs. 6)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 2 b
(zu § 15 Abs. 6)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 3
(zu § 43 Abs. 1)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 4
(zu § 47 Abs. 6)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 5
(zu § 20 Abs. 6)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 6
(zu § 16 Abs. 1)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 7
(zu § 19 Abs. 1)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 8
(zu § 25 Abs. 6)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage 9
(zu § 41 Abs. 4)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Auf Grund der §§ 38 und 81 in Verbindung mit § 185 Abs. 1 des Hessischen Schulgesetzes vom 17. Juni 1992 (GVBl. I S. 233), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. Mai 1997 (GVBl. I S.143, 204), wird nach Beteiligung des Landeselternbeirates nach § 118 und des Landesschülerrates nach § 124 Abs. 4 des Gesetzes verordnet:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
ERSTER ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen
ZWEITER ABSCHNITT Jahrgangsstufenübergreifende Regelungen
ZWEITER ABSCHNITT
Jahrgangsstufenübergreifende
Regelungen
DRITTER ABSCHNITT Einführungsphase, Qualifikationsphase
DRITTER ABSCHNITT
Einführungsphase, Qualifikationsphase
VIERTER ABSCHNITT Allgemeine Regelungen für die Abiturprüfung
VIERTER ABSCHNITT
Allgemeine Regelungen für
die Abiturprüfung
FÜNFTER ABSCHNITT Schriftliche und mündliche Abiturprüfung
FÜNFTER ABSCHNITT
Schriftliche und mündliche
Abiturprüfung
SECHSTER ABSCHNITT Ergebnis der Abiturprüfung
SECHSTER ABSCHNITT
Ergebnis der Abiturprüfung
SIEBTER ABSCHNITT Doppeltqualifizierende Bildungsgänge, Fachhochschulreife
SIEBTER ABSCHNITT
Doppeltqualifizierende Bildungsgänge,
Fachhochschulreife
ACHTER ABSCHNITT Übergangs- und Schlussbestimmungen
ACHTER ABSCHNITT
Übergangs- und Schlussbestimmungen
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Übersicht | |
| 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen |
|
| § 1 | Geltungsbereich |
| § 2 | Zielsetzung |
| § 3 | Übergang und Aufnahme |
| § 4 | Überprüfungsverfahren, Aufnahme in besonderen Fällen |
| § 5 | Verweildauer |
| § 6 | Austauschschülerinnen/Austauschschüler |
| 2. Abschnitt: Jahrgangsstufenübergreifende Regelungen |
|
| § 7 | Teilnahme am Unterricht |
| § 8 | Tutorin/Tutor |
| § 9 | Information und Beratung |
| § 10 | Unterrichtsfächer und Aufgabenfelder |
| § 11 | Unterrichtsorganisation |
| § 12 | Wahl von Fächern |
| § 13 | Leistungsbeurteilung und Anrechnung von Kursen |
| § 14 | Leistungsnachweise |
| § 15 | Zeugnisse |
| 3. Abschnitt: Einführungsphase, Qualifikationsphase |
|
| § 16 | Organisation der Einführungsphase |
| § 17 | Zulassung zur Qualifikationsphase |
| § 18 | Organisation der Qualifikationsphase |
| § 19 | Belegverpflichtungen |
| § 20 | Fremdsprachen - Latinum, Graecum |
| § 21 | Religionslehre, Ethik |
| § 22 | Sport |
| § 23 | Besondere Lernleistung |
| 4. Abschnitt: Allgemeine Regelungen für die Abiturprüfung |
|
| § 24 | Zulassungsbedingungen |
| § 25 | Prüfungsfächer |
| § 26 | Berechnung der Gesamtqualifikation |
| § 27 | Prüfungsanforderungen |
| § 28 | Termine |
| § 29 | Meldung zur Prüfung und Wahl der Prüfenden |
| § 30 | Prüfungsausschuss, Fachausschüsse |
| § 31 | Aufgaben der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses |
| § 32 | Aufgaben des Prüfungsausschusses |
| § 33 | Verfahren bei Täuschungen und anderen Unregelmäßigkeiten |
| § 34 | Sonderregelungen für Behinderte |
| 5. Abschnitt: Schriftliche und mündliche Abiturprüfung |
|
| § 35 | Aufgabenstellung für die schriftliche Prüfung |
| § 36 | Durchführung der schriftlichen Prüfung |
| § 37 | Bewertung und Beurteilung der schriftlichen Arbeiten |
| § 38 | Zahl der mündlichen Prüfungen |
| § 39 | Vorbereitung der mündlichen Prüfung |
| § 40 | Durchführung der mündlichen Prüfung |
| § 41 | Bewertung und Beurteilung der mündlichen Prüfung |
| 6. Abschnitt: Ergebnis der Abiturprüfung |
|
| § 42 | Feststellung des Abiturprüfungsergebnisses |
| § 43 | Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife |
| § 44 | Wiederholungsprüfung |
| § 45 | Abgangszeugnis, Bescheinigungen |
| 7. Abschnitt: Doppeltqualifizierende Bildungsgänge, Fachhochschulreife |
|
| § 46 | Doppeltqualifizierende Bildungsgänge |
| § 47 | Fachhochschulreife |
| 8. Abschnitt: Übergangs- und Schlussbestimmungen |
|
| § 48 | Übergangsregelung |
| § 49 | Aufhebung bisheriger Vorschriften |
| § 50 | Inkrafttreten |
| Verzeichnis der Anlagen | |
| Anlage 1 (zu § 15 Abs. 1): | Kursheft, Halbjahreszeugnis |
| Anlage 2 a (zu § 15 Abs. 6): | Abgangszeugnis (Einführungsphase) |
| Anlage 2 b (zu § 15 Abs. 6): | Abgangszeugnis (Qualifikationsphase) |
| Anlage 3 (zu § 43 Abs. 1): | Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife |
| Anlage 4 (zu § 47 Abs. 6): | Zeugnis der Fachhochschulreife |
| Anlage 5 (zu § 20 Abs. 6): | Bescheinigung über den Nachweis des Latinums/Graecums |
| Anlage 6 (zu § 16 Abs. 1): | Rahmenstundentafel der Einführungsphase |
| Anlage 7 (zu § 19 Abs. 1): | Mindestzahl der Kurse in der Qualifikationsphase |
| Anlage 8 (zu § 25 Abs. 6): | mögliche Abiturprüfungsfachkombinationen |
| Anlage 9 (zu § 41 Abs. 4): | Tabelle für die Bildung eines Prüfungsergebnisses bei schriftlicher und mündlicher Prüfung |
| Anlage 10 a (zu § 42 Abs. 1): | Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnoten für die Abiturzeugnisse |
| Anlage 10 b (zu § 47 Abs. 3): | Tabelle zur Ermittlung der Durchschnittsnote des schulischen Teils der Fachhochschulreife |
| Anlage 11 (zu § 27 Abs. 1): | fachspezifische Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Geltungsbereich
Diese Verordnung gilt für die studienqualifizierenden Schulen nach § 29 Nr. 1 bis 3 des Hessischen Schulgesetzes.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
Unterrichtsfächer und Aufgabenfelder
(1) Die Unterrichtsfächer der gymnasialen Oberstufe und des beruflichen Gymnasiums werden mit Ausnahme des Faches Sport in drei Aufgabenfeldern zusammengefasst:
- -
das sprachlich-literarisch-künstlerische,
- -
das gesellschaftswissenschaftliche und
- -
das mathematisch-naturwissenschaftlich-technische Aufgabenfeld.
In den Aufgabenfeldern und in Sport werden die vorher erworbenen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten vertieft und erweitert. Grundlegende Einsichten in fachspezifische Denkweisen und Methoden sollen durch geeignete Themenwahl und Unterrichtsformen exemplarisch vermittelt und philosophische Fragen, die die Aufgabenfelder durchziehen, berücksichtigt werden.
(2) Zum sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld gehören die Fächer Deutsch, Fremdsprachen, Kunst, Musik und Darstellendes Spiel, wobei über das Angebot Englisch, Französisch sowie in der gymnasialen Oberstufe Lateinisch und Griechisch, im beruflichen Gymnasium Lateinisch in Zusammenarbeit mit einer benachbarten gymnasialen Oberstufe, die Schule entscheidet. Unterricht in den Fremdsprachen Spanisch, Italienisch und Russisch kann mit Genehmigung des Staatlichen Schulamtes angeboten werden, wenn die personellen und sächlichen Voraussetzungen gegeben sind. Dem Antrag ist eine Beschreibung der beabsichtigten Kursangebote beizufügen. Erteilte Genehmigungen gelten weiter.
(3) Zum gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld gehören die Fächer Gemeinschaftskunde, Geschichte, die Religionslehren und Ethik sowie in der gymnasialen Oberstufe Wirtschaftswissenschaften, Sozialwissenschaften, Erdkunde, Rechtskunde, Philosophie und im beruflichen Gymnasium Wirtschaftslehre, insbesondere Betriebswirtschaftslehre, Wirtschaftslehre des Haushalts und Wirtschaftslehre des Landbaus. Religionsunterricht und Ethik werden nach § 8 des Hessischen Schulgesetzes erteilt.
(4) Zum mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld gehören die Fächer Mathematik, Biologie, Chemie, Physik, außerdem in der gymnasialen Oberstufe Informatik und im beruflichen Gymnasium Technikwissenschaften, Technologie, technisches Zeichnen in der Jahrgangsstufe 11, Rechnungswesen, Datenverarbeitung, Ernährungslehre, Agrartechnik.
(5) Für die Ausprägung der Studierfähigkeit sind drei Kompetenzbereiche von herausgehobener Bedeutung:
- 1.
sprachliche Ausdrucksfähigkeit, insbesondere die schriftliche Darlegung eines konzisen Gedankengangs. Angestrebt wird die Fähigkeit, sich strukturiert, zielgerichtet und sprachlich korrekt schriftlich zu artikulieren und die erforderlichen Schreibformen und -techniken zu beherrschen. Hierzu gehören auch der angemessene Umgang mit Texten, insbesondere Textverständnis, Texterschließung, Textinterpretation sowie zeitökonomische Bearbeitung, das schriftliche und mündliche Darstellen komplexer Zusammenhänge und die Fähigkeit zur sprachlichen Reflexion.
- 2.
verständiges Lesen komplexer fremdsprachlicher Sachtexte. Angestrebt wird die Fähigkeit, fremdsprachliche Texte zu erschließen, zu verstehen, sich über fachliche Inhalte in der Fremdsprache korrekt zu äußern.
- 3.
sicherer Umgang mit mathematischen Symbolen und Modellen. Angestrebt wird die Fähigkeit, Gegenstandsbereiche und Theoriebildungen, die einer Mathematisierung zugänglich sind und in denen Problemlösungen einer Mathematisierung bedürfen, mit Hilfe geeigneter Modelle aus unterschiedlichen mathematischen Gebieten zu erschließen und darzustellen und die Probleme mit entsprechenden Verfahren und logischen Ableitungen zu lösen.
Der Erwerb dieser Kompetenzen ist nur dann hinreichend sichergestellt, wenn grundsätzlich alle dafür geeigneten Fächer diese Aufgabe wahrnehmen.
(6) Der Unterricht in der gymnasialen Oberstufe und dem beruflichen Gymnasium ist fachbezogen, fachübergreifend und fächerverbindend angelegt. Durch die Bindung an ein Spektrum von Fächern und Fächergruppen werden das für die allgemeine Hochschulreife erforderliche strukturierte Wissen und die entsprechenden Qualifikationen aufgebaut. Fächerverbindende und fachübergreifende Lernformen ergänzen das fachliche Lernen und sind unverzichtbarer Bestandteil des Unterrichts. Die Schule bietet in der Qualifikationsphase pro Jahrgangsstufe mindestens ein fachübergreifendes oder fächerverbindendes Lernangebot oder ein entsprechendes Projekt an. Bei einer Zuordnung dieser Lernangebote oder Projekte zu eigenständigen Kursen erfolgt die Leistungsbeurteilung nach § 13 Abs. 4 auf der Grundlage der jeweiligen Rahmenpläne.
(7) Das Kultusministerium kann weitere Unterrichtsfächer für die gymnasiale Oberstufe und das berufliche Gymnasium durch Rechtsverordnung zulassen und sie auf der Grundlage fachspezifischer Prüfungsanforderungen als Abiturprüfungsfächer ausweisen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11
Unterrichtsorganisation
(1) Die gymnasiale Oberstufe und das berufliche Gymnasium gliedern sich in die einjährige Einführungsphase (Jahrgangsstufe 11) und die zweijährige Qualifikationsphase (Jahrgangsstufen 12 und 13). Am Ende der Einführungsphase wird eine Entscheidung über die Zulassung zur Qualifikationsphase getroffen.
(2) In der Einführungsphase können nach den Bedingungen der einzelnen Schule die Lerngruppen im Klassenverband, im Kurssystem oder als Mischform von beiden organisiert werden. In der Qualifikationsphase werden die Fächer als Grundkursfächer in Grundkursen und als Leistungsfächer in Leistungskursen unterrichtet. Grund- und Leistungskurse haben bei der Vermittlung der allgemeinen Studierfähigkeit die gemeinsame Aufgabe der wissenschaftspropädeutischen Bildung, der Vermittlung fachspezifischer Lernziele und -inhalte, der fachübergreifenden Strukturierung wissenschaftlicher Erkenntnisse und der Erziehung nach § 2.
Grundkurse vermitteln grundlegende wissenschaftspropädeutische
Kenntnisse und Einsichten in Stoffgebiete und
Methoden. Sie sollen
in grundlegende Sachverhalte, Problemkomplexe und Strukturen eines Faches einführen,
wesentliche Arbeitsmethoden des Faches vermitteln, bewusst und erfahrbar machen und
Zusammenhänge im Fach und über dessen Grenzen hinaus in exemplarischer Form erkennbar werden lassen.
Leistungskurse vermitteln exemplarisch vertieftes wissenschaftspropädeutisches Verständnis und erweiterte Kenntnisse. Sie sind gerichtet auf eine
systematische Beschäftigung mit wesentlichen, die Komplexität und den Aspektreichtum des Faches verdeutlichenden Inhalten, Theorien und Modellen,
vertiefte Beherrschung der fachlichen Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden, ihre selbständige Anwendung, Übertragung und Reflexion und
eine reflektierte Standortbestimmung des Faches im Rahmen einer breit angelegten Allgemeinbildung und im fachübergreifenden Zusammenhang.
(3) Im Grundkursfach bleiben die Schülerinnen und Schüler in der Regel mindestens während eines Schuljahres in derselben Lerngruppe. Im Leistungsfach gilt dies für die gesamte Qualifikationsphase. Die angebotenen Kurse dauern jeweils ein Schulhalbjahr. Zur Organisation fachübergreifenden und fächerverbindenden Lernens können feste Kurskombinationen für mehrere Fächer gebildet werden. Die zeitlich aufeinanderfolgenden Kurse eines Faches sind inhaltlich, didaktisch und methodisch aufeinander abzustimmen. Darüber hinaus ist eine Koordinierung der Fächer innerhalb der Aufgabenfelder erforderlich, damit der curriculare Zusammenhang des Unterrichtsangebotes gewahrt bleibt und inhaltliche Einseitigkeiten vermieden werden. Die Kurssplanung und Koordinierung erfolgt durch die Fach- und Fachbereichskonferenzen für die gesamte Einführungs- und Qualifikationsphase.
(4) Jahrgangsstufenübergreifende Kurse sind zulässig, wenn eine Zusammenarbeit mit benachbarten Schulen (Abs. 5) nicht möglich ist und auf diese Weise ein Fächerangebot aufrechterhalten werden kann. In diesen Kursen müssen didaktische und methodische Schwierigkeiten und Probleme bei der Leistungsbeurteilung durch zusätzliche Planung und Abstimmung gelöst werden.
(5) Soweit die Unterrichtsorganisation die Zusammenarbeit mit benachbarten Schulen zulässt, kann Schülerinnen und Schülern gestattet werden, Kurse an einer benachbarten Schule zu besuchen, die an der von ihnen besuchten Schule nicht angeboten werden. Die Entscheidung treffen unter Beratung des Staatlichen Schulamtes die beiden Schulleiterinnen oder Schulleiter. Die Zusammenarbeit mit einer benachbarten Schule bedarf der Kursabstimmung. An einer benachbarten Schule besuchte Kurse gelten als Kurse der Schule, der die Schülerin oder der Schüler angehört. Die eine Schülerin oder einen Schüler betreffenden Entscheidungen, Beurteilungen und Feststellungen sind für die Schule, der die Schülerin oder der Schüler angehört, verbindlich. Benachbarte Schulen können Fächer und Kurse auch gemeinsam anbieten.
(6) Für Art und Umfang des Kurs- und Fächerangebotes sind die personellen und sächlichen Möglichkeiten der einzelnen Schule und die jeweilige Zahl der Schülerinnen und Schüler in der Jahrgangsstufe maßgebend. Grundlage für die Berechnung der Lehrerzuweisung ist die Verordnung über die Verwendung der Stellen und Mittel im Schulbereich in der jeweils geltenden Fassung. Richtwert für die Bildung der Leistungskurse ist die Zahl der Schülerinnen und Schüler geteilt durch den Divisor 9; Richtwert für die Bildung der Grundkurse ist die Zahl der Schülerinnen und Schüler geteilt durch den Divisor 3. Bei Schulen, die in ihrem Kursangebot zusammenarbeiten, wird die gemeinsame Jahrgangsbreite zugrunde gelegt. Bei der Berechnung wird pro Grundkurs von drei, pro Leistungskurs von fünf Stunden ausgegangen. Das Kurs- und Fächerangebot kann im Umfang der Lehrerstunden verändert und erweitert werden, die zur Verfügung stehen, wenn zweistündige Kurse nach § 18 Abs. 5 eingerichtet werden, Kurse in der Jahrgangsstufe 13 zusammengefasst oder in der Jahrgangsstufe 11 größere Lerngruppen gebildet werden. Das gleiche gilt für die Lehrerstunden, die bei Anwendung weiterer in dieser Verordnung genannten organisatorischen Maßnahmen frei werden oder die sich als rechnerische Überhänge bei der Division ergeben.
(7) Das gesamte Kursangebot ist so zu gestalten, dass die Schülerinnen und Schüler mindestens 26 Grundkurse in vier Halbjahren der Qualifikationsphase besuchen können. Die Durchführung der für die Schülerinnen und Schüler verbindlichen Kurse und die Kontinuität des Unterrichtsangebotes haben Vorrang vor der Ausweitung oder Änderung des Fächerangebotes.
(8) Es ist darauf zu achten, dass die Unterrichtsorganisation nicht zu Lasten bestimmter Fächer, Schulstufen oder Bildungsgänge geht. Innerhalb derselben Jahrgangsstufe sollen erhebliche Unterschiede in der Größe der Lerngruppe zwischen den einzelnen Grundkursen und Leistungskursen vermieden werden. Die Gesamt-, Schulstufen-, Schulform- oder Schulzweigkonferenz stellt unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse und nach Maßgabe der Absätze 6 und 7 Grundsätze für die Lerngruppengrößen auf. Dabei sind die von den Schülerinnen und Schülern zu erfüllenden Auflagen ebenso zu beachten wie die Zahl der unterrichtswirksamen Lehrerstunden, die bei der tatsächlichen Lehrerzuweisung anteilsmäßig auf die gymnasiale Oberstufe oder das berufliche Gymnasium entfallen. Das Recht der Schulkonferenz, über die in Abs. 6 genannten Maßnahmen hinaus zur Entwicklung eines schulspezifischen Profils einen Ausgleich von Lehrerstunden zwischen den Schulstufen oder Bildungsgängen vorzunehmen, bleibt unberührt.
(9) Soweit es die personellen, räumlichen und sächlichen Voraussetzungen der Schule zulassen, können freiwillige zusätzliche Unterrichtsveranstaltungen (z.B. Arbeitsgemeinschaften, Projekte) angeboten werden. Auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers wird die Teilnahme an diesen Unterrichtsveranstaltungen und der Unterrichtserfolg im Zeugnis vermerkt. Eine Anrechnung auf die Belegverpflichtungen (§ 19) oder für die Gesamtqualifikation (§ 26) erfolgt nicht.
(10) An Leistungskursen in Fächern, für die sich nur wenige Schülerinnen und Schüler melden, können auch diejenigen teilnehmen, die das betreffende Fach nicht als Leistungsfach gewählt haben. Diese Kurse können auf Wunsch in die Gesamtqualifikation nach § 26 als Grundkurse eingebracht werden. Bei der Leistungsbeurteilung sind die für Grund- und Leistungskurs unterschiedlichen Anforderungen zu berücksichtigen. Aus methodischen und didaktischen Gründen ist es nicht möglich, Grundkurse durch Addition von Stunden zu Leistungskursen zu erweitern.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 12
Wahl von Fächern
(1) Der Bildungsweg der Schülerin und des Schülers wird in der gymnasialen Oberstufe und dem beruflichen Gymnasium im Rahmen verbindlicher Auflagen durch die Wahl von Fächern bestimmt. Minderjährige wählen im Einvernehmen mit den Eltern, die die letzte Entscheidung haben. Volljährige Schülerinnen und Schüler treffen ihre Wahl selbst. Die Wahl bezieht sich auf das Fach und die Art des Kurses, nicht auf die Unterrichtserteilung durch eine bestimmte Lehrkraft.
(2) Die Schule legt im Rahmen ihrer personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten das Fächerangebot oder die Fächerkombinationen fest. Wenn die Unterrichtsorganisation es erfordert, können für jede Fachwahlentscheidung ein Erst- und ein Zweitwunsch verlangt werden. Auf den Zweitwunsch wird zurückgegriffen, wenn dem Erstwunsch nicht entsprochen werden kann. Bei der Wahl der Leistungsfächer soll wenigstens in einem Fach dem Erstwunsch stattgegeben werden. Kann weder der Erst- noch der Zweitwunsch erfüllt werden, so ist Gelegenheit zu geben, neu zu wählen.
(3) Es ist in der Regel nicht zulässig, aus einem Kurs auszutreten oder einen Kurs nachträglich zu belegen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Wird durch den Wechsel eines Faches oder einer Lerngruppe die Verweildauer nach § 5 überschritten, muss vorher die Genehmigung des Staatlichen Schulamtes eingeholt werden.
§ 13 Leistungsbeurteilung und Anrechnung von Kursen
§ 13
Leistungsbeurteilung und Anrechnung von Kursen
(1) Die Leistungen der Schülerinnen und Schüler werden nach einem Punktsystem beurteilt, die den Notenstufen je nach Notentendenz folgendermaßen zugeordnet sind:
| 15/14/13 |
Punkte entsprechen der Note „sehr gut“, |
| 12/11/10 |
Punkte entsprechen der Note „gut“, |
| 9/8/7 |
Punkte entsprechen der Note „befriedigend“, |
| 6/5/4 |
Punkte entsprechen der Note „ausreichend“, |
| 3/2/1 |
Punkte entsprechen der Note „mangelhaft“, |
| 0 |
Punkte entsprechen der Note „ungenügend“. |
(2) Mit null Punkten beurteilte Kurse gelten als nicht besucht. Sie können nicht zur Erfüllung der Beleg- und Einbringungsverpflichtungen herangezogen werden, sind aber im Halbjahreszeugnis auszuweisen.
(3) Die Einbringung der Ergebnisse von Grund- und Leistungskursen in die Gesamtqualifikation erfolgt nach § 26.
(4) Leistungen aus fachübergreifenden und fächerverbindenden Kursen nach § 10 Abs. 6 können je nach qualitativem und quantitativem Inhalt der Fächer und der Art ihrer Koppelung entweder nach Fächern getrennt oder mit einer Gesamtnote, die für jedes der beteiligten Fächer gilt, oder für eines der beteiligten Fächer auf die Gesamtqualifikation (§ 26) und die Belegverpflichtung (§ 19) angerechnet werden. Die Schülerinnen und Schüler sind vor der Wahl solcher Kurse über die Art der Leistungsbeurteilung zu informieren. Ein fachübergreifender oder fächerverbindender Kurs kann nur dann auf die beteiligten Fächer angerechnet werden, wenn er deren Fach- und Stundenanteil in der Regel entspricht.
(5) Sofern die Schule die in den Fächern Deutsch, Fremdsprache, Mathematik zu vermittelnden grundlegenden Kompetenzen nach § 10 Abs. 5 in Grundkursen anderer Fächer anbietet und diese curricular abgesichert und systematisch ausgewiesen sind, können bis zu vier dieser Kurse, in einem Fach höchstens zwei, auf die Belegverpflichungen (§ 19) und die Gesamtqualifikation (§ 26) in den Fächern Deutsch, Fremdsprache, Mathematik angerechnet werden. Diese Kurse, die als Substitutionskurse auszuweisen sind, müssen die Sequentialität des entsprechenden Kompetenzfaches beachten und vom Staatlichen Schulamt genehmigt werden. Sie werden in dem jeweiligen Fach belegt und eingebracht. Dadurch entfällt die Verpflichtung zur Belegung und Einbringung der entsprechenden Kurse in dem Fach, dessen grundlegende Kompetenzen vermittelt werden. Die Gesamtzahl der zu belegenden und in die Gesamtqualifikation einzubringenden Kurse bleibt erhalten. Eine in der Einführungsphase neu begonnene Fremdsprache kann nicht zur Substitution herangezogen werden. Kurse in den schriftlichen Abiturprüfungsfächern und Kurse des Prüfungshalbjahres sind nicht substituierbar. Bei der mündlichen Abiturprüfung sind die Anforderungen von § 27 Abs. 1 zu beachten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 14
Leistungsnachweise
(1) Die Bewertung und Beurteilung der Leistungen der Schülerinnen und Schüler am Ende eines Kurses haben sich an den Zielsetzungen dieses Kurses zu orientieren. Die Fach- und Fachbereichskonferenzen legen im Rahmen der rechtlichen Vorgaben die Bewertungs- und Beurteilungskriterien fest. Sie sind zu Beginn eines jeden Schuljahres den Schülerinnen und Schülern darzulegen und zu erläutern.
(2) Für die Beurteilung der Leistungen sind die im Unterricht kontinuierlich erbrachten Leistungen mindestens so bedeutsam wie die Ergebnisse der schriftlichen Leistungsnachweise (Klausuren). Zu den im Unterricht kontinuierlich erbrachten Leistungen gehören vor allem die Mitarbeit im Unterricht, Versuchsbeschreibungen und -auswertungen, Protokolle, schriftliche Ausarbeitungen, Hausaufgaben, Referate und solche schriftlichen Leistungen, die die Schülerin oder der Schüler in Absprache mit der Lehrkraft des jeweiligen Kurses im Zusammenhang mit Unterrichtsinhalten auf eigenen Wunsch erbringt. Nicht alle Lernziele werden durch die schriftlichen Leistungsnachweise erfasst. Während einerseits gute Ergebnisse in den schriftlichen Leistungsnachweisen (Klausuren) in der Regel auf Lernerfolge im vorausgegangenen Unterricht hinweisen, kann andererseits ein Versagen in einer Klausur nicht immer im gegenteiligen Sinne gedeutet werden. Eine formelhafte Berechnung der im Kurs erreichten Punktzahl ist deshalb nicht möglich. Im Übrigen ist die Entwicklung der Leistungen der Schülerin und des Schülers während des Kurses angemessen zu berücksichtigen.
(3) Ist aus von der Schülerin oder dem Schüler zu vertretenen Gründen die Leistungsbeurteilung am Ende eines Kurses nicht möglich, wird dieser Kurs mit null Punkten beurteilt und gilt damit als nicht besucht.
(4) Für die schriftlichen Leistungsnachweise in der gymnasialen Oberstufe und dem beruflichen Gymnasium gelten die §§ 21, 23 Abs. 2 Satz 1 und 2, 24, 26, 27 Abs. 1 und § 28 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses in der jeweiligen Fassung entsprechend, soweit im Folgenden keine besonderen Regelungen vorgesehen sind. Schwerwiegende und gehäufte Verstöße gegen die sprachliche Richtigkeit in der deutschen Sprache oder gegen die äußere Form führen in der Beurteilung zu einem Abzug von ein oder zwei Punkten. Im Fach Deutsch oder einem entsprechenden Subsitutionskurs nach § 13 Abs. 5 ist mangelnde Sicherheit in der Beherrschung standard-sprachlicher Normen in Grammatik, Rechtschreibung und Zeichensetzung stärker zu berücksichtigen und kann zu einem Abzug von bis zu vier Punkten führen.
(5) In der Einführungsphase sind in jedem Schulhalbjahr folgende Klausuren anzufertigen:
- 1.
in Deutsch, in jeder Fremdsprache, in Mathematik und im fachrichtungsbezogenen Fach des beruflichen Gymnasiums mit der höchsten Wochenstundenzahl je zwei,
- 2.
in den übrigen Fächern außer in den fachpraktischen Kursen des beruflichen Gymnasiums je eine.
Im Fach Sport ist eine besondere Fachprüfung durchzuführen, die sportpraktische aber auch sporttheoretische Prüfungsteile enthält. Prüfungsraum für die praktischen Prüfungsteile ist die hierfür erforderliche Sportstätte. In fachpraktischen Kursen des beruflichen Gymnasiums treten arbeitstechnische Leistungsnachweise an die Stelle von Klausuren.
(6) In der Qualifikationsphase sind in jedem Schulhalbjahr folgende Klausuren anzufertigen:
- 1.
in jedem Leistungskurs zwei,
- 2.
in jedem Grundkurs eine und ein weiterer Leistungsnachweis, der aus einer Klausur oder einem besonderen Leistungsnachweis der einzelnen Schülerin oder des einzelnen Schülers nach ausführlicher Vorbereitung bestehen kann,
- 3.
im Sport zwei Leistungsüberprüfungen als besondere Fachprüfungen, die sportpraktische aber auch sporttheoretische Prüfungsteile enthalten. Im Leistungsfach Sport (nur in der gymnasialen Oberstufe) beziehen sich die schriftlichen Leistungsnachweise (Klausuren) auf den Theorieanteil der Kurse.
(7) In den Kursen des Prüfungshalbjahres ist in jedem Grund- und Leistungskurs ein schriftlicher Leistungsnachweis (Klausur), im Sport eine besondere Fachprüfung, die sportpraktische aber auch sporttheoretische Prüfungsteile enthält, zu erbringen.
(8) Ist mehr als die Hälfte der abgelieferten Arbeiten mit weniger als fünf Punkten bewertet worden, so ist die Arbeit einmal zu wiederholen. Hat eine Schülerin oder ein Schüler in der Wiederholungsarbeit eine niedrigere Punktzahl als in der ersten Arbeit erreicht, wird die höhere Punktzahl bei der Leistungsbeurteilung berücksichtigt.
(9) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler aus von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen einen schriftlichen Leistungsnachweis oder die besondere Fachprüfung im Sport, entscheidet die Kursleiterin oder der Kursleiter, ob der versäumte schriftliche oder sportpraktische Leistungsnachweis nachzuholen ist. Leistungsnachweise, die die Schülerin oder der Schüler aus von ihr oder ihm zu vertretenden Gründen versäumt, werden mit null Punkten beurteilt.
(10) Werden in thematisch gleichen Parallelkursen bei entsprechender Planung und Abstimmung des Unterrichts die gleichen Aufgaben gestellt und werden diese von den beteiligten Lehrkräften gemeinsam beurteilt, so sind die Bestimmungen von Abs. 8 kursübergreifend anzuwenden. Themengleiche Leistungskurse sollten so geplant und abgestimmt werden, dass in der Jahrgangsstufe 12 ein gleicher schriftlicher Leistungsnachweis (Klausur) erbracht und nach einheitlichen Kriterien bewertet werden kann.
(11) Für Klausuren in den Leistungskursen sind in der Regel höchstens vier Unterrichtsstunden anzusetzen. Auch zweistündige Arbeiten können, wenn sie den Anforderungen dieser Kurse entsprechen, die Aufgaben des schriftlichen Leistungsnachweises erfüllen. Klausuren in den Grundkursen sind in höchstens drei, arbeitstechnische Leistungsnachweise in höchstens vier Unterrichtsstunden zu erbringen.
(12) In den Leistungskursen soll den Schülerinnen und Schülern im ersten Halbjahr der Jahrgangsstufe 13 Gelegenheit gegeben werden, eine Arbeit anzufertigen, die nach Art und Umfang den Anforderungen der Abiturprüfung entspricht. Die Aufgabe erwächst aus dem Lehrstoff des Halbjahres. Die Bearbeitungszeit kann im Unterschied zur Abiturprüfung in Unterrichtsstunden statt in Zeitstunden bemessen werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 15
Zeugnisse
(1) Für jede Schülerin und jeden Schüler wird ein Kursheft (in Lose-Blatt-Form oder in gebundener Form) nach dem Muster der Anlage 1 oder ein entsprechender Belegbogen angelegt.
(2) Zu Beginn jedes Schulhalbjahres werden im Kursheft oder im Belegbogen die von der Schülerin oder vom Schüler belegten Kurse nach den dafür vorgesehen Angaben eingetragen. Nimmt die Schülerin oder der Schüler die Eintragung selbst vor, wird sie von der Tutorin oder dem Tutor überprüft. Die gleichen Angaben werden in den Unterlagen der Schule festgehalten. Die Form dieser Unterlagen (z.B. Karteikarten, Belegbogen, EDV-Belegsystem) bleibt der Schule überlassen.
(3) Am Ende jedes Schulhalbjahres trägt die Tutorin oder der Tutor oder die Fachlehrerin oder der Fachlehrer die in den Kursen erreichten Punkte in das Kursheft oder den Belegbogen sowie in die Unterlagen der Schule ein. Sie oder er gewährleistet durch Unterschrift die ordnungsgemäße Eintragung. Die entsprechende Seite wird auch von der Schulleiterin oder dem Schulleiter, der Studienleiterin oder dem Studienleiter der gymnasialen Oberstufe oder der zuständigen Abteilungsleiterin oder dem zuständigen Abteilungsleiter des beruflichen Gymnasiums unterzeichnet.
(4) Das Kursheft oder der Belegbogen erfüllt die Aufgabe der Halbjahreszeugnisse. Es wird der Schülerin oder dem Schüler ausgehändigt, damit auch die Eltern vom erreichten Leistungsstand Kenntnis erhalten.
(5) Am Ende der Einführungsphase wird der Beschluss der Zulassungskonferenz vermerkt: „Zugelassen/Nicht zugelassen zur Qualifikationsphase (Jahrgangsstufen 12 und 13) laut Konferenzbeschluss vom..........“
(6) Wer vor der Abiturprüfung die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis (Anlage 2a oder 2b). Beim Wechsel auf eine andere Schule ist das Abgangszeugnis mit dem vollständigen Kursheft oder dem Belegbogen vorzulegen. Wer vier Halbjahre in der Qualifikationsphase verbracht hat, erhält ein Abgangszeugnis mit den Ergebnissen dieser Halbjahre. Hat eine Schülerin oder ein Schüler mehr als vier Halbjahre die Qualifikationsphase besucht, werden in das Abgangszeugnis die Ergebnisse der beiden Halbjahre der Jahrgangsstufe 12 und des letzten Halbjahres aufgenommen. Im Übrigen entscheidet die Schülerin oder der Schüler, aus welchem weiteren Halbjahr die Ergebnisse aufgenommen werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 16
Organisation der Einführungsphase
(1) In der Einführungsphase (Jahrgangsstufe 11) wird im Rahmen der personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten der Schule verbindlicher Unterricht gemäß der Rahmenstundentafel nach Anlage 6 erteilt. Wenn das Angebot der Schule und die Unterrichtsorganisation es zulassen, können die Schülerinnen und Schüler Unterricht in weiteren Fächern besuchen.
(2) Der Einführungsphase kommt beim Übergang vom obligatorischen Klassenunterricht zu den eigenverantwortlichen Wahl- und Differenzierungsentscheidungen in der Qualifikationsphase eine Brückenfunktion zu. Um die erforderlichen personalen, sozialen und fachlichen Kompetenzen gezielt zu fördern, können die in der Rahmenstundentafel nach Abs. 1 genannten Kompensations-/Orientierungsstunden in der gymnasialen Oberstufe wie folgt verwendet werden:
- 1.
In einem Teil der Fächer, beispielsweise in Deutsch, Fremdsprachen, Mathematik und/oder Naturwissenschaften, wird die Zahl der Unterrichtsstunden erhöht.
- 2.
Die Schülerinnen und Schüler wählen verbindlichen Unterricht in einem weiteren Fach aus einem der drei Aufgabenfelder.
- 3.
Die in Nr. 1 und 2 genannten Organisationsformen werden kombiniert.
Die genannten Möglichkeiten können jeweils für alle oder einen Teil der Schülerinnen und Schüler angewandt werden. Eine Änderung der Organisationsform ist zum Halbjahreswechsel möglich.
(3) Im beruflichen Gymnasium erhalten die Schülerinnen und Schüler auf der Grundlage der Rahmenstundentafel nach Abs. 1 in den Fächern Deutsch, die verbindliche Fremdsprache und Mathematik mindestens 11 Wochenstunden. An die Stelle des Technischen Zeichnens tritt in den Schwerpunkten Physik-, Chemie-, Biologie, im Schwerpunkt Datenverarbeitungstechnik Wirtschaftslehre, insbesondere Betriebswirtschaftslehre, mit mindestens gleicher Wochenstundenzahl. Wer eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung oder berufliche Grundbildung nachweist, kann auf Antrag von der Verpflichtung im fachrichtungsbezogenen Unterricht teilweise befreit werden und die angesetzte Zeit zur weiteren Kompensation in Deutsch, der verbindlichen Fremdsprache oder in Mathematik verwenden. Über den Antrag entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter des beruflichen Gymnasiums.
(4) Die Schülerinnen und Schülern erhalten im Rahmen des verbindlichen Unterrichts an geeigneten, stofflich begrenzten Beispielen Einblick in die Arbeit der Qualifikationsphase und werden auf die Wahl der Leistungsfächer, die an der jeweiligen Schule angeboten werden, vorbereitet. Dabei sollen insbesondere die vertiefte und stärker an den Methoden wissenschaftlichen Arbeitens orientierte Ausrichtung der betreffenden Fächer als Leistungsfächer und die dort gestellten besonderen Anforderungen erkennbar werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 17
Zulassung zur Qualifikationsphase
(1) Über die Zulassung der Schülerinnen und Schüler zur Qualifikationsphase entscheidet am Ende der Einführungsphase die Zulassungskonferenz unter dem Vorsitz der Schulleiterin oder des Schulleiters, der Stellvertreterin oder des Stellvertreters, der zuständigen Abteilungsleiterin oder des zuständigen Abteilungsleiters oder der Studienleiterin oder des Studienleiters. Für die Zulassungskonferenz gelten die Bestimmungen der §§ 11 bis 13 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses in der jeweiligen Fassung entsprechend, soweit im Folgenden keine besonderen Regelungen vorgesehen sind.
(2) Zur Qualifikationsphase wird zugelassen, wer in jedem verbindlichen Fach am Ende der Einführungsphase mindestens fünf Punkte erreicht.
(3) Zur Qualifikationsphase wird auch zugelassen,
- 1.
wer in einem verbindlichen Fach weniger als fünf Punkte erreicht und die fehlenden Punkte durch eine entsprechend höhere Punktzahl in einem anderen verbindlichen Fach ausgleicht oder
- 2.
wer in zwei verbindlichen Fächern, von denen nur eines der Fächer Deutsch, eine verpflichtende Fremdsprache nach § 20, Mathematik oder das fachrichtungsbezogene Fach des beruflichen Gymnasiums mit der höchsten Wochenstundenzahl sein darf, weniger als fünf Punkte erreicht und die fehlenden Punkte durch eine entsprechende höhere Punktzahl in zwei anderen verbindlichen Fächern ausgleicht. Es darf jedoch kein verbindliches Fach mit null Punkten ausgeglichen werden. Der Ausgleich der jeweils fehlenden Punkte erfolgt Fach für Fach.
(4) Abweichend von Abs. 3 Nr. 1 und 2 kann die Zulassungskonferenz eine Schülerin oder einen Schüler im begründeten Fall, vor allem aus Gründen, die nicht im mangelnden Leistungsvermögen oder Leistungswillen zu suchen sind, zur Qualifikationsphase zulassen, wenn eine erfolgreiche Mitarbeit in der Qualifikationsphase erwartet werden kann. Dieser Zulassungsbeschluss bedarf der Zweidrittelmehrheit, die Begründung wird in der Niederschrift vermerkt.
(5) Wer nicht zugelassen wird, muss die Einführungsphase wiederholen. Eine Wiederholung der Einführungsphase ist nicht zulässig, wenn die Schülerin oder der Schüler wegen Nichtversetzung die Jahrgangsstufe 10 oder diejenige, in der der Mittlere Abschluss erworben wurde, wiederholt hat. Sie oder er muss die gymnasiale Oberstufe oder das berufliche Gymnasium verlassen.
(6) Eine freiwillige Wiederholung der Einführungsphase gemäß der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses in der jeweiligen Fassung ist möglich, sofern die Schülerin oder der Schüler nicht bereits die Jahrgangsstufe 11 wiederholt. Sie beginnt in Oberstufenschulen und beruflichen Gymnasien zu Beginn des Schuljahres. Über die Zulassung zur Qualifikationsphase ist auf der Grundlage der Ergebnisse des Wiederholungsjahres erneut zu entscheiden. Die Regelungen über die Verweildauer (§ 5) sind zu beachten.
(7) Bewerberinnen und Bewerber mit dem Zeugnis der Fachhochschulreife können in die Qualifikationsphase (Jahrgangsstufe 12, erstes Halbjahr) eines beruflichen Gymnasiums unter Beibehaltung der entsprechenden Fachrichtung aufgenommen werden. Die Aufnahme ist spätestens acht Wochen vor dem beabsichtigten Eintritt zu beantragen. Die Bewerberinnen und Bewerber müssen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache nachweisen, die mindestens denen entsprechen, die bis zur Qualifikationsphase erworben werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 18
Organisation der Qualifikationsphase
(1) Gegen Ende der Einführungsphase wählen die Schülerinnen und Schüler entsprechend § 12 aus dem Angebot der Schule nach Begabung und Neigung zwei Leistungsfächer oder eine Leistungsfachkombination. Eines der beiden Leistungsfächer muss entweder Deutsch oder eine fortgeführte Fremdsprache oder Mathematik oder eine Naturwissenschaft sein. Deutsch ist in Leistungsfachkombinationen erstes Leistungsfach, wenn das andere Leistungsfach nicht eine fortgeführte Fremdsprache, Mathematik oder eine Naturwissenschaft ist. Ist Deutsch erstes Leistungsfach, muss sich unter den vier Fächern der Abiturprüfung Mathematik oder eine Fremdsprache befinden. Die Schülerinnen und Schüler können nur ein Fach als Leistungsfach, im beruflichen Gymnasium das erste Leistungsfach, wählen, in dem sie in der gesamten Einführungsphase Unterricht hatten und am Ende der Einführungsphase mindestens fünf Punkte erreicht haben.
(2) Auf die Einrichtung eines bestimmten Faches als Leistungsfach besteht kein Anspruch. Eine Fremdsprache, ausgenommen Griechisch, kann als Leistungsfach nur wählen, wer einschließlich der Einführungsphase wenigstens in fünf Jahrgangsstufen durchgehend in dieser Fremdsprache Unterricht hatte oder gleichwertige Kenntnisse nachweist. Das Leistungsfach Griechisch in der gymnasialen Oberstufe setzt einen mindestens fünfstündigen Unterricht in den Jahrgangsstufen 9 und 10 voraus. Für Schülerinnen und Schüler, die den bilingualen Unterricht der Mittelstufe nach dem Erlass vom 28. September 1994 (Abl. S. 1096) in der jeweiligen Fassung in der gymnasialen Oberstufe fortsetzen, ist die erste Fremdsprache verbindliches Leistungsfach. Die in der Jahrgangsstufe 12 begonnenen Leistungsfächer müssen in der Jahrgangsstufe 13 fortgeführt werden können. Die Leistungskurse werden mit fünf, der Leistungskurs Sport mit fünf oder sechs Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten in der Woche erteilt.
(3) In der gymnasialen Oberstufe können folgende Fächer als Leistungsfächer angeboten werden:
- -
Deutsch,
- -
Englisch,
- -
Französisch,
- -
Lateinisch,
- -
Griechisch,
- -
Gemeinschaftskunde,
- -
Geschichte,
- -
Erdkunde,
- -
evangelische oder katholische Religionslehre,
- -
Mathematik,
- -
Physik,
- -
Chemie und
- -
Biologie.
Die Fächer Kunst, Musik, weitere Fremdsprachen, sonstige Religionslehren, Wirtschaftswissenschaften, Sozialwissenschaften, Informatik und Sport können auf Antrag, wenn ein entsprechender Rahmenplan für das jeweilige Fach vorliegt, mit Genehmigung des Staatlichen Schulamtes als Leistungsfächer an der einzelnen Schule zugelassen werden. In den Antrag sind insbesondere folgende Punkte aufzunehmen: Angaben über die erwarteten Schülerzahlen, Benennung der Lehrkräfte mit der entsprechenden Lehrbefähigung für dieses Fach, Darstellung der fächerspezifischen Lehrerversorgung und des gesamten Kursangebots, Darstellung der räumlichen Voraussetzungen, Darstellung des zusätzlichen Lehr- und Lernmittelbedarfs, Stellungnahme des Schulträgers, wenn aus der Einrichtung des Leistungsfaches für ihn zusätzliche Kosten zu erwarten sind. Für einzelne Schulen bereits erteilte Genehmigungen bleiben bestehen.
(4) Im beruflichen Gymnasium können folgende Fächer Leistungsfächer sein: Als erstes Leistungsfach Deutsch, Englisch, Französisch, Mathematik, Physik, Chemie, Biologie; als zweites Leistungsfach, das fachrichtungsbezogen ist, Technikwissenschaft (Maschinenbau, Elektrotechnik, Bautechnik, Physik-, Chemie-, Biologie- und Datenverarbeitungstechnik oder schwerpunktübergreifend), Wirtschaftslehre, insbesondere Betriebswirtschaftslehre, Ernährungslehre, Agrartechnik. Das zweite Leistungsfach ist durch die Wahl der beruflichen Fachrichtung bestimmt. Wird das erste Leistungsfach aus dem mathematisch- naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld gewählt, ist § 19 Abs. 4 zu beachten.
(5) Als Grundkursfächer können im Rahmen der personellen, räumlichen und sächlichen Möglichkeiten der Schule die in § 10 aufgeführten Fächer oder Fächerkombinationen angeboten werden. Grundkurse in Deutsch, in den Fremdsprachen, in Mathematik und in den Naturwissenschaften sowie in der gymnasialen Oberstufe die in Gemeinschaftskunde und Geschichte werden mit drei Unterrichtsstunden zu je 45 Minuten erteilt. In den anderen Fächern können zweistündige Kurse eingerichtet werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 19
Belegverpflichtungen
(1) In den vier Halbjahren der Qualifikationsphase müssen die Schülerinnen und Schüler in den Grundkursund Leistungskursfächern mindestens die in Anlage 7 genannten Kurse besuchen. § 13 Abs. 4 und 5 bleiben unberührt. Aus den zu besuchenden Kursen müssen insgesamt acht Leistungskurse und 24 Grundkurse (einschließlich der Kurse in den Prüfungsfächern aus dem Prüfungshalbjahr) in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.
(2) Die Verpflichtungen nach Abs. 1 haben die Schülerinnen und Schüler in zeitlich und inhaltlich aufeinanderfolgenden Kursen zu erfüllen. Kurse in Darstellendes Spiel können, sofern das Angebot vom Staatlichen Schulamt genehmigt wurde, die Belegverpflichtung von Kunst oder Musik erfüllen und in die Gesamtqualifikation (§ 26) eingebracht werden. Wird im beruflichen Gymnasium Deutsch als Prüfungsfach gewählt, müssen zusätzlich zwei Kurse in Kunst oder Musik belegt und in die Gesamtqualifikation (§ 26) eingebracht werden. An die Stelle der zwei Kunst- oder Musikkurse können im beruflichen Gymnasium zwei literarische oder zwei Kurse treten, die nicht dem sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld angehören. Die „Deutsch-literarischen Kurse“ werden im Abiturzeugnis gesondert ausgewiesen.
(3) Themen- oder inhaltsgleiche Kurse können einmal wiederholt werden. In der Gesamtqualifikation nach § 26 kann jedoch nur das Ergebnis des Wiederholungskurses angerechnet werden.
(4) Im beruflichen Gymnasium können die Schülerinnen und Schüler die naturwissenschaftlichen Verpflichtungen in einer Naturwissenschaft wie folgt erfüllen:
- 1.
Physik oder Chemie oder Biologie: in der Fachrichtung Technik Schwerpunkte Maschinenbau (Biologie nur Grundkurs), Elektrotechnik (Biologie nur Grundkurs), Datenverarbeitungstechnik; im Schwerpunkt Bautechnik und in der Fachrichtung Wirtschaft;
- 2.
Physik oder Chemie: in der Fachrichtung Technik Schwerpunkte Biologietechnik (Physik nur Grundkurs) und Bautechnik, der Fachrichtung Wirtschaft sowie der Fachrichtung Agrarwirtschaft;
- 3.
Physik oder Biologie: in der Fachrichtung Technik Schwerpunkt Chemietechnik und der Fachrichtung Ernährung und Hauswirtschaft,
- 4.
Chemie oder Biologie: in der Fachrichtung Technik Schwerpunkt Physiktechnik.
(5) Wenn die personellen und sächlichen Voraussetzungen im beruflichen Gymnasium gegeben sind, sollen außerhalb der Gesamtqualifikation fachrichtungsbezogene Übungen in Maschinentechnik, Labortechnik, Mess- und Prüftechnik, technisches Zeichnen, Programmiertechnik, Schreibtechnik, Bürowirtschaft durchgeführt werden. Die in diesen Übungen erbrachten Leistungen werden nach § 43 Abs. 6 bescheinigt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Zielsetzung
(1) Die Zielsetzungen der gymnasialen Oberstufe, des beruflichen Gymnasiums und der doppeltqualifizierenden Bildungsgänge ergeben sich aus den §§ 30, 35 und 36 des Hessischen Schulgesetzes. Die studienqualifizierenden Bildungsgänge der Oberstufe bauen auf der Erziehungs- und Bildungsarbeit der Mittelstufe auf, vertiefen und erweitern sie. Das Ziel ist die allgemeine Hochschulreife, die zum Studium an einer Hochschule berechtigt, aber auch den Weg in eine berufliche Ausbildung ermöglicht.
(2) Die in der gymnasialen Oberstufe und dem beruflichen Gymnasium zu erwerbenden Kenntnisse und Fähigkeiten werden über eine fachlich fundierte, vertiefte allgemeine und wissenschaftspropädeutische Bildung und eine an den Werten des Grundgesetzes, der Hessischen Verfassung und an den in den §§ 2 und 3 des Hessischen Schulgesetzes festgelegten Grundsätzen orientierte Erziehung vermittelt. Individuelle Schwerpunktsetzung wird im Rahmen verbindlicher Auflagen ermöglicht.
(3) Der Unterricht in der gymnasialen Oberstufe und dem beruflichen Gymnasium strebt in allen Gegenstandsbereichen des Unterrichts zugleich mit dem Erwerb eines inhaltlich spezifischen, organisierten und regelorientierten Wissens die Fähigkeit an, selbständig zu lernen, zu arbeiten und über das eigene Lernen, Denken, Urteilen und Handeln zu reflektieren. Der Unterricht soll geistige Beweglichkeit, Phantasie und Kreativität ebenso fördern, wie er Konzentrationsfähigkeit, Genauigkeit und Ausdauer als allgemein wichtige Verhaltensweisen des Lernens und Arbeitens stärken soll. Merkmal des Unterrichts ist das wissenschaftspropädeutische Arbeiten, das exemplarisch in wissenschaftliche Fragestellungen, Kategorien und Methoden einführt. Dabei geht es um die Beherrschung eines fachlichen Grundlagenwissens als Voraussetzung für das Erschließen von Zusammenhängen zwischen Wissensbereichen, von Arbeitsweisen zur systematischen Beschaffung, Strukturierung und Nutzung von Informationen und Materialien, um Lernstrategien, die Selbständigkeit und Eigenverantwortlichkeit sowie Team- und Kommunikationsfähigkeit unterstützen. Im Hinblick auf die Berufs- und Studierfähigkeit kommt darüber hinaus dem Erwerb folgender Fähigkeiten besondere Bedeutung zu:
Verständnis sozialer, ökonomischer, politischer und technischer Zusammenhänge,
Denken in übergreifenden, komplexen Strukturen,
Fähigkeit, Wissen in unterschiedlichen Kontexten anzuwenden,
Fähigkeit zur Selbststeuerung des Lernens und der Informationsbeschaffung,
Fähigkeit zur realistischen Einschätzung der eigenen Kompetenz und Möglichkeiten,
Entscheidungsfähigkeit.
(4) Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der gymnasialen Oberstufe und dem beruflichen Gymnasium greifen auch Aspekte der Berufs- und Arbeitswelt auf und bereiten auf die Berufs- und Arbeitswelt vor. Gründliche Informationen über Berufsfelder sowie über Strukturen und Anforderungen des Arbeitsmarktes sind daher erforderlich. Folgende Möglichkeiten der Beratung bieten sich an:
auf schulischer Seite:
Angebote von Berufswahlunterricht, Betriebspraktika, Betriebserkundungen und -besichtigungen, studienkundliche Veranstaltungen, Fachpraxiskurse;
auf der Seite der Arbeitsverwaltung:
Schulbesprechungen, Gruppengespräche, berufliche Beratung, Angebote in den Berufsinformationszentren;
auf der Seite der Hochschulen:
Studienkundliche Nachmittage, Studieninformationstage.
(5) Mit der erfolgreich abgelegten Abiturprüfung wird die allgemeine Hochschulreife, bei Erfüllung der Voraussetzungen nach § 47 die Fachhochschulreife erworben. Das berufliche Gymnasium vermittelt in der gewählten Fachrichtung (Technik mit den Schwerpunkten Maschinenbau, Elektrotechnik, Bautechnik, Physik-, Chemie-, Biologie- und Datenverarbeitungstechnik oder schwerpunktübergreifend; Wirtschaft; Ernährung und Hauswirtschaft; Agrarwirtschaft) Teile einer Berufsausbildung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 20
Fremdsprachen - Latinum, Graecum
(1) Die allgemeine Hochschulreife kann nur erwerben, wer in mindestens zwei Fremdsprachen im Rahmen des Pflicht- oder Wahlpflichtunterrichts unterrichtet wurde. In der Einführungsphase sind gemäß Anlage 6 in der gymnasialen Oberstufe zwei Fremdsprachen verbindlich, wobei mindestens eine aus der Mittelstufe fortgeführte Fremdsprache sein muss. Schülerinnen und Schüler, die nur in den Jahrgangsstufen 9 und 10 Unterricht in der zweiten Fremdsprache erhalten haben, müssen diese Fremdsprache bis mindestens einschließlich der Einführungsphase fortführen. Im beruflichen Gymnasium ist die fortzuführende Fremdsprache in der Regel Englisch; eine andere Fremdsprache kann die Schülerin oder der Schüler wählen, wenn sie oder er in dieser Sprache mindestens in den letzten vier Jahrgangsstufen der Mittelstufe durchgehend unterrichtet wurde. Für die Schülerinnen und Schüler, die in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 durch- gehend in der zweiten Fremdsprache unterrichtet wurden, ist im beruflichen Gymnasium nur eine Fremdsprache verpflichtend.
(2) Jede Schülerin und jeder Schüler hat nach der Belegverpflichtung (§ 19) Unterricht in mindestens einer Fremdsprache bis zum Ende der Qualifikationsphase. Dieses ist in der Regel eine aus der Mittelstufe fortgeführte Pflichtfremdsprache. Es kann aber nach Abs. 3 und 4 auch eine mit Eintritt in die gymnasiale Oberstufe oder das berufliche Gymnasium neu begonnene und während der gesamten Qualifikationsphase besuchte weitere Fremdsprache sein.
(3) Wird die neu begonnene Fremdsprache in der Einführungsphase und der Qualifikationsphase insgesamt mit mindestens 12 Jahreswochenstunden unterrichtet und entspricht sie in der Unterrichtsgestaltung den Anforderungen eines Prüfungsfaches, dann können damit die Belegverpflichtungen (§ 19) erfüllt werden und sie kann auch drittes oder viertes Abiturprüfungsfach sein. Diese Fremdsprache muss dann in der Qualifikationsphase mit vier Kursen belegt sein, und es darf kein Kurs mit null Punkten abgeschlossen sein.
(4) Schülerinnen und Schüler, die in den Jahrgangsstufen 7 bis 10 keinen Unterricht in einer zweiten Fremdsprache durch Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht erhalten haben, müssen mit einer zweiten Fremdsprache mit Eintritt in die gymnasiale Oberstufe oder das berufliche Gymnasium neu beginnen. Diese wird mit insgesamt mindestens neun Jahreswochenstunden bis zum Ende der Qualifikationsphase betrieben. Kein Kurs darf in der Qualifikationsphase mit null Punkten abgeschlossen sein und der besuchte Kurs des Prüfungshalbjahres oder des Halbjahres davor muss in die Gesamtqualifikation nach § 26 eingebracht werden. Die Ergebnisse aus den Grundkursen der übrigen Halbjahre können angerechnet werden. Fach der Abiturprüfung kann diese neubegonnene zweite Fremdsprache nicht sein. In der gymnasialen Oberstufe muss zudem im Falle von Satz 1 die erste Fremdsprache zur Erfüllung der Belegverpflichtung (§ 19) fortgeführt werden. Im beruflichen Gymnasium kann diese neu begonnene zweite Fremdsprache die Belegverpflichtung erfüllen, wenn die Ergebnisse der Grundkurse aus den vier Halbjahren der Qualifikationsphase in die Gesamtqualifikation eingebracht werden.
(5) Wer über die Verpflichtungen der Absätze 2 bis 4 hinaus in der Qualifikationsphase weitere von der Schule angebotene Fremdsprachen als Grundkursfach betreibt, kann die Ergebnisse in der Gesamtqualifikation (§ 26) anrechnen lassen, wenn diese Fremdsprache in der gesamten Einführungsphase mit mindestens drei Jahreswochenstunden unterrichtet wurde oder entsprechende Kenntnisse nachgewiesen werden. Kurse einer mit Eintritt in die 0berstufe neu begonnen Fremdsprache können nur berücksichtigt werden, wenn mindestens das Ergebnis eines Kurses der Jahrgangsstufe 13 eingebracht wird.
(6) Kenntnisse im Lateinischen (Latinum) und Griechischen (Graecum), die dem Kultusministerkonferenz-Beschluss vom 26.10.1979 „Vereinbarung über Kenntnisse in Latein und in Griechisch“ in der jeweiligen Fassung entsprechen (Nr 7.6 der Anlage 11), können durch aufsteigenden Pflicht- oder Wahlpflichtunterricht wie folgt erworben werden.
Das Latinum kann zuerkannt und bescheinigt (Anlage 5)werden, wenn die Dauer und Leistungsbewertung des Lateinunterrichts nachgewiesen ist:
- 1.
seit der Jahrgangsstufe 5 und mindestens die Note „ausreichend“ am Ende der Jahrgangsstufe 10 des Gymnasiums bzw. in einem Kurs der schulformübergreifenden Gesamtschule, der auf den gymnasialen Bildungsgang ausgerichtet ist;
- 2.
seit der Jahrgangsstufe 7 und mindestens 5 Punkte am Ende der Einführungsphase;
- 3.
seit der Jahrgangsstufe 9 und mindestens 5 Punkte am Ende der Qualifikationsphase;
- 4.
seit der Jahrgangsstufe 11 mit insgesamt mindestens 12 Jahreswochenstunden und mindestens 5 Punkten in einfacher Wertung in Lateinisch als drittem oder viertem Abiturprüfungsfach.
Das Graecum kann zuerkannt und bescheinigt (Anlage 5)werden, wenn die Dauer und Leistungsbewertung des Griechischunterrichts nachgewiesen ist:
- 1.
seit der Jahrgangsstufe 9 mit insgesamt mindestens 15 Jahreswochenstunden und mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung am Ende der Einführungsphase;
- 2.
seit der Jahrgangsstufe 9 und mindestens 5 Punkte am Ende der Qualifikationsphase;
- 3.
seit der Jahrgangsstufe 11 mit insgesamt mindestens 12 Jahreswochenstunden und mindestens 5 Punkten in einfacher Wertung in Griechisch als drittem oder viertem Fach der Abiturprüfung.
(7) Wer die Bedingungen von Abs. 6 nicht erfüllt, kann das Latinum oder Graecum durch eine zusätzliche mündliche und schriftliche Prüfung im Rahmen einer Abiturprüfung erwerben, wenn mindestens 5 Punkte in einfacher Wertung erreicht wurden. Zu dieser zusätzlichen Prüfung, die aus einem mündlichen und schriftlichen Teil besteht, kann zugelassen werden, wer mindestens vier Jahre aufsteigenden Pflichtunterricht in Lateinisch oder Griechisch nachgewiesen hat oder sich die in Abs. 6 Satz 1 genannten Kenntnisse auf anderem Wege angeeignet hat. Darüber hinaus kann eine Ergänzungsprüfung nach der Verordnung vom 3. Mai 1998 (Abl. S. 394) in der jeweiligen Fassung ablegen, wer die allgemeine Hochschulreife erworben hat.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 21
Religionslehre, Ethik
(1) Die Fächer evangelische und katholische Religionslehre gehören zum Pflichtbereich und müssen angeboten werden. Ausnahmen sind nur aus unabweisbaren personellen und schulorganisatorischen Gründen zulässig.
(2) Die Schülerinnen und Schüler besuchen in der Regel Kurse ihrer Konfession. Wer Religionslehre als Prüfungsfach wählt, muss in vier aufeinanderfolgenden Kursen der Qualifikationsphase Unterricht in derselben Religionslehre besucht haben. Lässt das Kursangebot der Schule diese Wahl nicht zu, können bis zu zwei Kurse der jeweils anderen Konfession angerechnet werden. Die Gründe dafür sind in den Unterlagen der Schule festzuhalten.
(3) Um den Schülerinnen und Schülern den Besuch des Unterrichts in der Religionslehre ihrer Konfession zu ermöglichen, sollen in den Fällen, in denen sich mehr für ein Fach entschieden haben als in Kurse aufgenommen werden können, die Wünsche der Schülerinnen und Schüler dieser Konfession bevorzugt berücksichtigt werden. Schülerinnen und Schüler, die diese Kurse zur Erfüllung der für die Abiturprüfung gesetzten Auflagen besuchen müssen, sind auf jeden Fall zu berücksichtigen.
(4) Für Schülerinnen und Schüler, die keiner Konfession angehören oder für deren Konfession kein Unterricht eingerichtet ist, die aber am Unterricht in evangelischer oder katholischer Religionslehre teilnehmen wollen, gelten die Regelungen des Abs. 2 und 3 sinngemäß.
(5) Kurse in anderen Religionslehren, die nicht von der Schule angeboten werden, können in die Gesamtqualifikation eingebracht werden, wenn sie vorher vom Staatlichen Schulamt genehmigt wurden. Dem Antrag, der über die Schule zu stellen ist, ist eine Beschreibung des Kursangebots und der Eignung der Lehrkraft, die Angabe des Unterrichtsortes und der Unterrichtszeit sowie eine Liste der am Unterricht teilnehmenden Schülerinnen und Schüler beizufügen. Für den Unterricht in diesen Kursen und für die Abiturprüfung gelten im Übrigen die Bestimmungen dieser Verordnung.
(6) Das Fach Ethik kann als drittes oder viertes Prüfungsfach gewählt werden, soweit die Bestimmungen der Verordnung über den Ethikunterricht vom 14. Juni 1995 (Abl. S. 440) in der jeweiligen Fassung erfüllt werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 22
Sport
(1) Im Fach Sport können bis zu drei themenorientierte Grundkurse in die Gesamtqualifikation nach § 26 eingebracht werden. Die Kurse müssen sich in den Lerninhalten und in den Anforderungen der Leistungsüberprüfung unterscheiden.
(2) Für Sport als viertes Fach der Abiturprüfung der gymnasialen Oberstufe müssen die Schülerinnen und Schüler von den vier zu absolvierenden Grundkursen mindestens zwei dreistündige Kurse in mindestens zwei Halbjahren und mit mindestens 5 Punkten abgeschlossen haben. Hierbei müssen die Bereiche „Sportspiele“ und „Individualsportarten“ vertreten sein.
(3) Die Gewichtung bei der Benotung von Praxis und Theorie erfolgt im Verhältnis 2:1. Die Beurteilung eines der beiden Unterrichtsteile mit null Punkten schließt dabei eine Gesamtbeurteilung mit vier oder mehr Punkten aus. Die Beurteilung eines der beiden Unterrichtsteile mit drei Punkten oder weniger schließt eine Gesamtbeurteilung mit sieben oder mehr Punkten aus.
(4) Kann eine Schülerin oder ein Schüler aus Verletzungsgründen den sportpraktischen Prüfungsteil oder Anteile des sportpraktischen Prüfungsteils im Rahmen der besonderen Fachprüfung nicht abschließen, so ist eine zusätzliche mündliche Ersatzprüfung vorzusehen, die sich inhaltlich auf den vorgesehenen sportpraktischen Prüfungsteil bezieht. Bei der Bewertung sind gegebenfalls erreichte Teilergebnisse der sportpraktischen Abiturprüfung angemessen zu berücksichtigen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 23
Besondere Lernleistung
(1) Schülerinnen und Schüler können wahlweise eine besondere Lernleistung in die Abiturprüfung einbringen, die im Rahmen oder Umfang eines Kurses von mindestens zwei Halbjahren erbracht wurde. Dieses kann zum Beispiel sein: ein umfassender Beitrag aus einem vom Land geförderten Wettbewerb, eine Jahresarbeit, die Ergebnisse eines umfassenden, auch fachübergreifenden Projekts oder Praktikums in Bereichen, die schulischen Referenzfächern zugeordnet werden können. Die besondere Lernleistung ist schriftlich zu dokumentieren. Voraussetzung für die Einbringung ist, dass die besondere Lernleistung oder wesentliche Bestandteile noch nicht anderweitig angerechnet wurden.
(2) Wer eine besondere Lernleistung nach Abs. 1 erbringen will, beantragt dies spätestens zu Beginn der Jahrgangsstufe 13 bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter mit Angabe der betreuenden Lehrkraft nach deren Zustimmung. Die Vorlage der schriftlichen Ausarbeitung ist spätestens vor Beginn der Osterferien im Prüfungshalbjahr vorzulegen.
(3) Die betreuende Lehrerin oder der betreuende Lehrer nach Abs. 2 und eine weitere Lehrkraft, die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter bestimmt wird, bewerten und beurteilen die schriftliche Ausarbeitung. In einem Kolloquium stellt die Schülerin oder der Schüler die Ergebnisse der besonderen Lernleistung dar, erläutert sie und antwortet auf Fragen. Dieses Kolloquium von 20 bis 30 minütiger Dauer wird von den beiden Lehrkräften nach Satz 1 und der zuständigen Fachbereichsleiterin oder dem Fachbereichsleiter der gymnasialen Oberstufe oder der zuständigen Abteilungsleiterin oder dem zuständigen Abteilungsleiter des beruflichen Gymnasiums oder einer fachkundigen Lehrkraft, die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter benannt wird, durchgeführt. Die drei Lehrkräfte legen die Gesamtbewertung fest. Können sie sich nicht auf eine Beurteilung einigen, wird das arithmetische Mittel aus den Einzelbewertungen gebildet und auf eine ganze Punktzahl gerundet. Über Verlauf und Ergebnis des Kolloquiums, das in der Regel spätestens acht Wochen nach Abgabe der schriftlichen Ausarbeitung und nicht während der Zeit des mündlichen Abiturs durchgeführt wird, sowie über das Ergebnis der Gesamtbewertung fertigt die weitere Lehrkraft nach Satz 1 ein Protokoll an. Es wird von den in Satz 3 genannten Lehrkräften unterschrieben. Bei Arbeiten, an denen mehrere Schülerinnen und Schüler beteiligt waren, ist die Bewertung der individuellen Schülerleistung erforderlich. Die besondere Lernleistung wird nach § 26 Abs. 7 angerechnet.
(4) Zu dem Kolloquium nach Abs. 3 Satz 2 können durch die Schulleiterin oder den Schulleiter Gäste eingeladen werden. Diese können mit Ausnahme von Lehrkräften und Schulaufsichtsbeamten nicht an der anschließenden Beratung über das Gesamtergebnis teilnehmen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 24
Zulassungsbedingungen
(1) Zur Abiturprüfung kann sich melden und wird zugelassen
- 1.
wer die Bedingungen über die Verweildauer (§ 5) erfüllt,
- 2.
wer seine Verpflichtungen in einer zweiten Fremdsprache (§ 20) erfüllt hat oder erfüllt,
- 3.
wer in der Qualifikationsphase die nach Anlage 7 verbindlichen Kurse unter Beachtung von § 13 Abs. 5 besucht hat oder im Prüfungshalbjahr besucht,
- 4.
wer die nach § 266 verbindlichen Grund- und Leistungskurse mit entsprechender Punktzahl nachweist oder am Ende des Prüfungshalbjahres nachweisen kann.
(2) Für die Zulassung und die Berechnung der Gesamtqualifikation werden Kurse aus vier Halbjahren einschließlich des Prüfungshalbjahres eingebracht. Wurden vor der Meldung zur Prüfung mehr als drei Halbjahre der Qualifikationsphase besucht, so entscheidet die Schülerin oder der Schüler, welches Halbjahr unberücksichtigt bleibt. Erfolgt keine Entscheidung, so fällt sie der Prüfungsausschuss.
(3) Wer die Bedingungen des Abs. 1 nicht spätestens zu Beginn des achten Halbjahres nach Eintritt in die gymnasiale Oberstufe oder des beruflichen Gymnasiums erfüllt, muss in der Regel die gymnasiale Oberstufe oder das berufliche Gymnasium verlassen. Das gleiche gilt für die, die die Bedingungen des Abs. 1 erfüllen, sich aber nicht zur Prüfung melden oder nach der Meldung zurücktreten. Der weitere Unterrichtsbesuch ist in diesem Halbjahr auf Antrag von der Schulleiterin oder dem Schulleiter nur zu gestatten, wenn die Schülerin oder der Schüler in dieser Zeit in der Schule den schulischen Teil der Fachhochschulreife (§ 47) oder eine im Zeugnis besonders bescheinigte Teilqualifikation erwerben kann. Über Ausnahmen von Satz 1 entscheidet das Staatliche Schulamt.
(4) Zur Abiturprüfung wird nicht zugelassen, wer nach den bei der Meldung vorliegenden Teilergebnissen auch bei günstigstem Verlauf des Prüfungshalbjahres und der Prüfung das Abitur nicht bestehen kann. Die Entscheidung wird der Schülerin oder dem Schüler, bei Minderjährigen den Eltern schriftlich mitgeteilt und begründet.
(5) Wer während der Qualifikationsphase im Rahmen eines Schüleraustausches mindestens ein halbes Jahr im Ausland verbracht hat oder wer die Bedingungen von § 5 Abs. 2 Nr. 2 erfüllt, kann sich schon nach zwei Halbjahren in der Qualifikationsphase (in der Regel das zweite Halbjahr der Jahrgangstufe 12 und das erste Halbjahr der Jahrgangstufe 13) zur Prüfung melden. In diesen Fällen können auf Antrag in den Fächern, die nach § 19 Abs. 1 und 2 sowie § 25 Abs. 5 mit vier Kursen verpflichtend sind, Leistungen aus einem Halbjahr der Einführungsphase unabhängig von der Zahl der Wochenstunden als Ergebnisse von Grundkursen und Leistungskursen bei der Gesamtqualifikation angerechnet werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 25
Prüfungsfächer
(1) Jede Schülerin und jeder Schüler wird in der Abiturprüfung in vier Fächern geprüft. Diese müssen die drei Aufgabenfelder nach § 10 abdecken und als Abiturprüfungsfächer zugelassen sein. In drei Fächern findet eine schriftliche, im vierten Fach eine mündliche Prüfung statt. Nach Maßgaben des § 38 Abs. 2 kann in jedem schriftlichen Fach zusätzlich mündlich geprüft werden.
(2) Fächer der schriftlichen Abiturprüfung sind:
- 1.
die beiden von der Schülerin oder dem Schüler gewählten Leistungsfächer (erstes und zweites Prüfungsfach),
- 2.
ein von der Schülerin oder dem Schüler gewähltes Fach (drittes Prüfungsfach), wobei Abs. 1 zu beachten ist.
(3) Prüfungsfach der verbindlichen mündlichen Prüfung (viertes Prüfungsfach) ist nach Wahl der Schülerin oder des Schülers ein Fach aus den drei Aufgabenfeldern oder in der gymnasialen Oberstufe Sport. Das vierte Prüfungsfach darf nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung sein. Erstrecken sich die Fächer der schriftlichen Abiturprüfung nicht auf alle Aufgabenfelder, muss das Fach der verbindlichen mündlichen Prüfung dem fehlenden Aufgabenfeld entnommen werden.
(4) Drittes oder viertes Prüfungsfach kann unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Abs. 1 bis 3 jedes Grundkursfach aus den drei Aufgabenfeldern, im beruflichen Gymnasium nicht Technologie, Kunst oder Musik, sein. Sport kann nur in der gymnasialen Oberstufe viertes Prüfungsfach sein. Eine in der Einführungsphase neu begonnene Fremdsprache nach § 20 Abs. 3 kann drittes oder viertes, ein Fach, in dem höchstens zwei Kurse nach § 13 Abs. 5 substituiert wurden, nur viertes Prüfungsfach sein.
(5) In jedem Prüfungsfach müssen die Schülerinnen und Schüler in der gesamten Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe unterrichtet worden sein und in der Qualifikationsphase vier Kurse, davon drei vor dem Prüfungshalbjahr und einen im Prüfungshalbjahr, besucht haben. Die Prüfungsfächer müssen so gewählt werden, dass die Auflagen der Gesamtqualifikation nach § 26 erfüllt werden können.
(6) Ein Prüfungsfach muss Deutsch oder eine Fremdsprache sein. Wenn Deutsch erstes Leistungsfach nach § 18 Abs. 1 ist, muss Mathematik oder eine Fremdsprache Prüfungsfach sein. Sofern von den drei Fächern Deutsch, Fremdsprache oder Mathematik nur die Fremdsprache Abiturprüfungsfach ist, muss es sich bei der Fremdsprache in der gymnasialen Oberstufe um eine fortgeführte Fremdsprache nach § 20 Abs. 1 handeln. Im beruflichen Gymnasium kann es sich auch um eine neu begonnen Fremdsprache nach § 20 Abs. 3 handeln. Sport kann nur in der gymnasialen Oberstufe zweites oder viertes Prüfungsfach sein. Mögliche Abiturprüfungsfachkombinationen für gymnasiale Oberstufen mit einem Leistungsfachangebot nach § 18 Abs. 3 Satz 1 sowie für berufliche Gymnasien ergeben sich aus der Anlage 8. Für gymnasiale Oberstufen mit einem Leistungskursangebot nach § 18 Abs. 3 Satz 2 gelten die in Abs. 1 bis 5 genannten Bedingungen entsprechend.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 26
Berechnung der Gesamtqualifikation
(1) Die Gesamtqualifikation ist das Gesamtergebnis aus den im Leistungskurs-, Grundkurs- und Abiturbereich erreichten Punkten. Erreichbar sind insgesamt höchstens 840 Punkte, davon höchstens 210 Punkte im Leistungskursbereich, höchstens 330 Punkte im Grundkursbereich und höchstens 300 Punkte im Abiturbereich.
(2) Bei der Berechnung der Gesamtqualifikation werden gewertet
- 1.
die Grundkurse einfach mit einer maximalen Punktzahl von je 15,
- 2.
die Leistungskurse aus dem Prüfungshalbjahr einfach mit einer maximalen Punktzahl von je 15,
- 3.
die übrigen Leistungskurse zweifach mit einer maximalen Punktzahl von je 30.
(3) Im Leistungskursbereich werden in den beiden Leistungsfächern folgende Ergebnisse angerechnet:
- 1.
die Ergebnisse aus jeweils drei vor dem Prüfungshalbjahr abgeschlossenen Leistungskursen in zweifacher Wertung; in vier der sechs Leistungskurse müssen jeweils mindestens 10 Punkte der zweifachen Wertung erreicht sein,
- 2.
die Ergebnisse aus den beiden Leistungskursen des Prüfungshalbjahres in einfacher Wertung. Diese Ergebnisse werden noch einmal im Abiturbereich angerechnet.
(4) Im Grundkursbereich werden die Ergebnisse von 22 Grundkursen angerechnet. Diese wählen die Schülerinnen und Schüler aus den Kursen, die sie in den vier Halbjahren einschließlich des Prüfungshalbjahres besucht haben. Dabei gelten folgende Bestimmungen:
- 1.
Aus dem dritten und vierten Prüfungsfach werden jeweils drei verbindliche Grundkurse eingebracht. Diese Kurse müssen vor dem Prüfungshalbjahr abgeschlossen sein. Die im dritten und vierten Prüfungsfach verbindlichen Grundkurse des Prüfungshalbjahres werden im Abiturbereich (Abs. 6) berücksichtigt.
- 2.
In die Gesamtqualifikation können eingebracht werden:
- a)
aus Sport, unabhängig von der Belegverpflichtung nach § 19 Abs. 1, bis zu drei Kurse,
- b)
nicht als Leistungskurse eingebrachte Kurse nach § 24 Abs. 2 als Grundkurse in einfacher Wertung,
- c)
Grundkurse einer in der Einführungsphase neu begonnenen Fremdsprache, sofern keine Belegverpflichtung nach § 20 Abs. 4 gegeben ist, und wenn mindestens einer der letzten beiden Kurse der Qualifikationsphase eingebracht wird,
- d)
im beruflichen Gymnasium bis zu zwei Grundkurse, die die Leistungskurse im fachrichtungsbezogenen Leistungsfach unmittelbar ergänzen und bis zu zwei Kurse aus Kunst oder Musik, es sei denn, dass Deutsch als Prüfungsfach gewählt wird (§ 19 Abs. 2),
- e)
Substitutionskurse (§ 13 Abs.5), jedoch insgesamt nicht mehr als vier, in einem Fach höchstens zwei.
- 3.
In die Gesamtqualifikation muss im Falle von § 20 Abs. 4 einer der letzten beiden Kurse der zweiten Fremdsprache eingebracht werden.
- 4.
In 16 der 22 Grundkurse müssen jeweils mindestens fünf Punkte erreicht sein.
(5) Außerdem gelten für die Berechnung der Gesamtqualifikation folgende Bestimmungen:
- 1.
Die nach Abs. 3 und 4 eingebrachten Leistungs- und Grundkurse müssen sich wie folgt auf die Aufgabenfelder verteilen:
- a)
im sprachlich-literarisch-künstlerischen Aufgabenfeld: mindestens jeweils vier Kurse in Deutsch und einer Fremdsprache gemäß § 20, sowie in der gymnasialen Oberstufe zusätzlich zwei Kurse in Kunst, Musik oder Darstellendes Spiel,
- b)
im gesellschaftswissenschaftlichen Aufgabenfeld: in der gymnasialen Oberstufe unabhängig von der Belegverpflichtung nach § 19 Abs. 1 die Ergebnisse aus mindestens acht Kursen, davon mindestens sechs Kurse in den Fächern Gemeinschaftskunde und Geschichte, wobei aus einem der beiden Fächer vier Kurse, aus dem anderen Fach die Kurse der beiden letzten Halbjahre einzubringen sind; im beruflichen Gymnasium mindestens fünf Kurse, davon mindestens ein Kurs in Gemeinschaftskunde und mindestens zwei in Geschichte, davon einer der letzten beiden Kurse der Qualifikationsphase,
- c)
im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld: mindestens jeweils vier Kurse in Mathematik und einer Naturwissenschaft sowie im beruflichen Gymnasium die vier Kurse des fachrichtungsbezogenen Leistungsfaches und zusätzlich je zwei fachrichtungsbezogene Grundkurse in Technologie sowie die vier Kurse des fachrichtungsbezogenen Leistungsfaches und zusätzlich je zwei fachrichtungsbezogene Grundkurse in Wirtschaftslehre des Haushalts oder Wirtschaftslehre des Landbaus, davon einer der letzten beiden Kurse der Qualifikationsphase, oder je einer in Rechnungswesen und Datenverarbeitung,
- 2.
Aus einem Fach können abgesehen vom fachrichtungsbezogenen Leistungsfach des beruflichen Gymnasiums höchstens vier Kurse eingebracht werden.
- 3.
Wer eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweist, ist im beruflichen Gymnasium berechtigt, aber nicht verpflichtet, besuchte Kurse im fachrichtungsbezogenen Grundkursfach des beruflichen Gymnasiums in die Gesamtqualifikation einzubringen.
(6) Im Abiturbereich werden, wenn keine besondere Lernleistung nach § 23 eingebracht wird, die Ergebnisse der Kurse in den Prüfungsfächern aus dem Prüfungshalbjahr und der Abiturprüfung wie folgt angerechnet:
- 1.
In jedem der vier Prüfungsfächer können maximal 75 Punkte erreicht werden. Die im Prüfungshalbjahr in jedem der vier Prüfungsfächer erreichten Kursleistungen werden einfach (maximal erreichbare Punktzahl jeweils 15) und die in der Abiturprüfung erreichten Leistungen vierfach (maximal erreichbare Punktzahl jeweils 60) gewertet. In zwei Prüfungsfächern, davon mindestens in einem Leistungsfach, müssen jeweils mindestens 25 Punkte (maximal erreichbare Punktzahl jeweils 75) erreicht werden.
- 2.
In den Prüfungsfächern darf keiner der vier Kurse des Prüfungshalbjahres mit null Punkten abgeschlossen sein. In zwei Prüfungsfächern, darunter einem Leistungsfach, müssen wenigstens jeweils 5 Punkte in einfacher Wertung erreicht werden.
(7) Bei der Einbringung einer besonderen Lernleistung (§ 23) werden abweichend von Abs. 6 Nr. 1 die in jedem der vier Prüfungsfächer im Prüfungshalbjahr erzielten Ergebnisse einfach (maximal erreichbare Punktzahl jeweils 15), die in der Abiturprüfung erreichten Leistungen jeweils dreifach (maximal erreichbare Punktzahl jeweils 45) und das Ergebnis der besonderen Lernleistung vierfach (maximal erreichbare Punktzahl 60) gewertet. In zwei Prüfungsfächern, davon mindestens in einem Leistungsfach, müssen jeweils mindestens 20 Punkte (maximal erreichbare Punktzahl jeweils 60) erreicht werden. Abs. 6 Nr. 2 bleibt unberührt.
(8) Die allgemeine Hochschulreife wird erworben, wenn die Gesamtpunktzahl mindestens 280 Punkte beträgt, dabei müssen mindestens 70 Punkte im Leistungskursbereich (Abs. 3), mindestens 110 Punkte im Grundkursbereich (Abs. 4) und mindestens 100 Punkte im Abiturbereich (Abs. 6 oder 7) erreicht sein.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 27
Prüfungsanforderungen
(1) Grundlage für die Anforderungen in der schriftlichen und mündlichen Abiturprüfung, für die Aufgabenstellung, die Bewertung und die Beurteilung der Prüfungsleistungen sind die Bestimmungen über die fachspezifischen Prüfungsanforderungen der Anlage 11.
(2) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfungen erwachsen aus dem Inhalt der von den Schülerinnen und Schülern nach § 29 Abs. 1 eingebrachten und vor dem Prüfungshalbjahr abgeschlossenen Kurse des Prüfungsfaches, die Aufgabe der mündlichen Prüfung aus dem Inhalt aller vier für das Prüfungsfach verbindlichen Kurse.
(3) Eine Aufgabe, die einer bereits gelösten oder bearbeiteten Aufgabe so ähnlich oder im Unterricht soweit vorbereitet ist, dass ihre Bearbeitung eine nur wiederholende Leistung oder eine rein gedächtnismäßige Wiedergabe erlernten Stoffes darstellen würde, entspricht diesen Anforderungen nicht und darf deshalb nicht gestellt werden.
(4) Die Bearbeitungszeit einer schriftlichen Prüfung beträgt im Leistungsfach vier Zeitstunden, im Grundkursfach drei Zeitstunden. Das Kultusministerium kann die Verlängerung der Arbeitszeit zulassen, wenn dieses zum Beispiel zur Durchführung von Schülerexperimenten, zur Anfertigung von technischen Zeichnungen oder für gestalterische Aufgaben erforderlich ist. Die Verlängerung der Arbeitszeit ist mit einer entsprechenden Begründung gleichzeitig mit dem Einreichen der Aufgabenvorschläge (§ 35 Abs. 2) zu beantragen.
(5) Die einzelne mündliche Prüfung einer Prüfungsteilnehmerin oder eines Prüfungsteilnehmers dauert in der Regel 20 Minuten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 28
Termine
(1) Die Abiturprüfung findet im zweiten Schulhalbjahr statt.
(2) Die Schülerinnen und Schüler melden sich bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter schriftlich am Anfang des zweiten Halbjahres der Jahrgangsstufe 13 zur Prüfung. Der Termin für die Meldung wird spätestens eine Woche vor Beginn der Weihnachtsferien durch Aushang bekanntgegeben. Nach dem Termin eingehende Meldungen können in der Regel nicht berücksichtigt werden; über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(3) Das zweite Halbjahr der Jahrgangsstufe 13 endet am letzten Unterrichtstag des Schuljahres, spätestens jedoch am 30. Juni. Es gliedert sich in Kursphase und Prüfungsphase. Die Kursphase beginnt am ersten Unterrichtstag des zweiten Halbjahres und endet am letzten Unterrichtstag vor der Prüfungsphase. Spätestens am letzten Unterrichtstag werden den Schülerinnen und Schülern die in den Kursen des Prüfungshalbjahres erbrachten Leistungen bekanntgegeben; sie werden in den Prüfungsunterlagen festgehalten.
(4) Die Prüfungsphase beginnt am ersten Unterrichtstag im Mai. Liegt der letzte Unterrichtstag des Schuljahres im Juni, so wird der Beginn der Prüfungsphase um so viele Unterrichtstage vorgezogen, wie Unterrichtstage zwischen dem letzten Schultag und dem 30. Juni liegen.
(5) Nach Abschluss der Kursphase melden die Schülerinnen und Schüler unverzüglich schriftlich bei der Schulleiterin oder dem Schulleiter die 22 Grundkurse, die unter Beachtung der Bestimmungen von § 26 Abs. 4 und 5 für die Gesamtqualifikation angerechnet werden sollen. Auf den Termin für die Meldung wird 10 Unterrichtstage vorher von der Schulleiterin oder dem Schulleiter durch Aushang hingewiesen.
(6) Die schriftlichen Prüfungen beginnen frühestens am ersten Tag der Prüfungsphase.
(7) Die Ergebnisse der schriftlichen Arbeiten sowie der Beschluss zusätzlicher mündlicher Prüfungen nach § 38 Abs. 2 werden spätestens fünf Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfungen mitgeteilt. Die Meldung einer Schülerin oder eines Schülers für eine zusätzliche mündliche Prüfung erfolgt am darauffolgenden Unterrichtstag.
(8) Zu Beginn des Schuljahres schlägt die Schule die jährlichen Termine für die schriftliche und mündliche Prüfung dem Staatlichen Schulamt vor. Dieses legt die endgültigen Termine spätestens bis zum Beginn der Herbstferien fest.
§ 29 Meldung zur Prüfung und Wahl der Prüferinnen und Prüfer
§ 29
Meldung zur Prüfung und Wahl der Prüferinnen und Prüfer
Bei der Meldung zur Prüfung sind vorzulegen:
- 1.
eine Liste mit den vier Prüfungsfächern und den nach § 26 verbindlichen Kursen aus jedem dieser Fächer; außer den Kursthemen sind die Namen der Lehrkräfte und, soweit die Kurse bereits abgeschlossen sind, die Ergebnisse anzugeben,
- 2.
die vollständigen Unterlagen über die abgeschlossenen und über die im Prüfungshalbjahr belegten Kurse sowie über die in der gymnasialen Oberstufe oder dem beruflichen Gymnasium verbrachte Zeit,
- 3.
Unterlagen für den Nachweis über die erforderlichen Kenntnisse in einer zweiten Fremdsprache,
- 4.
eine Erklärung, ob ein Vermerk über das Religionsbekenntnis in das Abiturzeugnis aufgenommen werden soll,
- 5.
falls mehr als drei Schulhalbjahre in der Qualifikationsphase besucht wurden, eine Erklärung, welches der besuchten Halbjahre nach § 24 Abs. 2 unberücksichtigt bleibt,
- 6.
eine Erklärung, wenn eine besondere Lernleistung (§ 23) berücksichtigt werden soll.
(2) Von der Schulleiterin oder dem Schulleiter beauftragte Lehrkräfte (beispielsweise die nach § 8) prüfen die der Meldung beigefügten Unterlagen anhand der in den §§ 24 bis 26 genannten Bedingungen und geben sie unverzüglich mit einem Prüfungsvermerk an die Schulleiterin oder den Schulleiter weiter.
(3) Bei der Meldung wählt die Schülerin und der Schüler auch die Prüferinnen und Prüfer in jedem der vier Prüfungsfächer unter den Lehrerinnen und Lehrern, die sie oder ihn in mindestens einem vor dem Prüfungshalbjahr abgeschlossenen und nach Abs. 1 Nr. 1 angegebenen Kurse eines Faches unterrichtet haben. Diese Lehrerinnen und Lehrer prüfen die Schülerin oder den Schüler in der schriftlichen und mündlichen Prüfung des entsprechenden Faches.
(4) Stehen die Lehrkräfte, die die Schülerin oder den Schüler vor der Prüfungsphase unterrichtet haben, als Prüferinnen und Prüfer nicht zur Verfügung, kann die Schülerin oder der Schüler eine andere Lehrkraft des betreffenden Faches, die an der jeweiligen Schule unterrichtet, als Prüferin oder Prüfer wählen. Diese Wahl erfolgt bei der Meldung.
(5) Verzichtet eine Schülerin oder ein Schüler auf die Wahl der Prüferin oder des Prüfers oder ist die Frist nach Abs. 4 überschritten, bestimmt der Prüfungsausschuss die Prüferin oder den Prüfer.
(6) Wer in einem Prüfungsfach Kurse in einer benachbarten Schule besucht, wird in allen Prüfungsangelegenheiten dieses Faches gemäß § 11 Abs. 5 wie eine Schülerin oder ein Schüler der benachbarten Schule behandelt. Prüfungsentscheidungen und -ergebnisse sind für die Prüfungsgremien der Schule, der die Schülerin oder der Schüler angehört, verbindlich. Die Prüfungsunterlagen werden nach Abschluss der Prüfung der Schule, der die Schülerin oder der Schüler angehört, zur Verfügung gestellt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Übergang und Aufnahme
(1) In die gymnasiale Oberstufe und das berufliche Gymnasium wird aufgenommen, wer an einer öffentlichen oder staatlich anerkannten Schule nach den Bestimmungen der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses vom 18. Juli 1993 (Abl. S. 670) in der jeweiligen Fassung in die Jahrgangsstufe 11 der gymnasialen Oberstufe versetzt wurde.
(2) In die gymnasiale Oberstufe und das berufliche Gymnasium kann mit Mittlerem Abschluss aufgenommen werden, wer von der Klassenkonferenz der abgebenden Schule, in der alle Fächer der Jahrgangsstufe 10 auf den Mittleren Abschluss ausgerichtet waren, als geeignet für den Übergang in die gymnasiale Oberstufe und das berufliche Gymnasium beurteilt wurde. Die Voraussetzungen für den Übergang und die Befürwortung durch die Klassenkonferenz sind gegeben, wenn
- 1.
die bisherige Lernentwicklung, der Leistungsstand und die Arbeitshaltung der Schülerin oder des Schülers eine erfolgreiche Teilnahme am Unterricht in der gymnasialen Oberstufe und dem beruflichen Gymnasium erwarten lassen und
- 2.
die Schülerin oder der Schüler den Mittleren Abschluss mit im Durchschnitt mindestens befriedigenden Leistungen in den Fächern Deutsch, Mathematik und der ersten Fremdsprache sowie in den übrigen Fächern und Lernbereichen im Durchschnitt gleichfalls befriedigenden Leistungen nachweist.
(3) In den Fällen des Abs. 2 richten die Eltern oder die volljährigen Schülerinnen und Schüler bis spätestens zwei Wochen nach Beginn des zweiten Schulhalbjahres einen schriftlichen Antrag über die abgebende Schule an die Schulleitung der aufnehmenden Schule. Für den Übergang in das berufliche Gymnasium gilt dies auch in den Fällen des Abs. 1, die Fachrichtung ist anzugeben. Die Schulleitung der abgebenden Schule reicht den Antrag bis zum 1. März weiter und fügt ihm in den Fällen von Abs. 2 eine Eignungsfeststellung bei, über die von der Konferenz der die Schülerin oder den Schüler unterrichtenden Lehrkräfte entschieden wurde. Die aufnehmende Schule teilt den Eltern oder den volljährigen Schülerinnen und Schülern schriftlich bis spätestens zum 1. Mai mit, dass die Aufnahme erfolgt, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 oder 2 auch am Ende der Jahrgangsstufe 10 erfüllt sind.
(4) Schülerinnen und Schüler, die bisher noch keinen Unterricht in einer zweiten Fremdsprache als Pflichtoder Wahlpflichtunterricht spätestens ab der Jahrgangsstufe 9 hatten, können nur dann aufgenommen werden, wenn die Schule in der Lage ist, in der Einführungsphase mit einer zweiten Fremdsprache zu beginnen und diese bis zum Ende der Qualifikationsphase mit mindestens drei Jahreswochenstunden fortzuführen.
(5) Kann die abgebende Schule die Eignung für den Besuch der gymnasialen Oberstufe oder des beruflichen Gymnasiums nach Abs. 2 nicht feststellen, so teilt sie dies den Eltern oder den volljährigen Schülerinnen und Schülern mit und bietet eine Beratung an.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 30
Prüfungsausschuss, Fachausschüsse
(1) Für die Abiturprüfung wird ein Prüfungsausschuss gebildet. Ihm gehören an:
- 1.
die oder der nach Abs. 4 bestellte Vorsitzende;
- 2.
die Schulleiterin oder der Schulleiter oder die Vertreterin oder der Vertreter;
- 3.
in der gymnasialen Oberstufe die Studienleiterin oder der Studienleiter, im beruflichen Gymnasium die zuständige Abteilungsleiterin oder der zuständige Abteilungsleiter;
- 4.
die Fachbereichsleiterin oder der Fachbereichsleiter der gymnasialen Oberstufe für jedes Aufgabenfeld, sofern Sport Prüfungsfach ist die Schulsportleiterin oder der Schulsportleiter, oder für jedes der drei Aufgabenfelder und gegebenenfalls für Sport jeweils eine fachkundige Lehrkraft, die das Lehramt für die gymnasiale Oberstufe oder die berufliche Schule besitzt und von der Schulleiterin oder dem Schulleiter im Benehmen mit der Fachbereichskonferenz benannt wird. Darüber hinaus kann im Einzelfall zur Erleichterung des Prüfungsablaufes jeweils eine weitere fachkundige Lehrkraft pro Aufgabenfeld von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses hinzugezogen werden.
(2) Der Prüfungsausschuss wird von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden einberufen, um die nach dieser Verordnung wahrzunehmenden Aufgaben zu erfüllen. Er tritt auch zusammen, wenn die oder der Vorsitzende oder mindestens drei Mitglieder des Prüfungsausschusses es für erforderlich halten.
(3) Die Entscheidungen des Prüfungsausschusses werden mit Mehrheit getroffen. Sie bedürfen der Anwesenheit von zwei Drittel der Mitglieder des Ausschusses. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge verpflichtet.
(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses wird vom Staatlichen Schulamt bestellt, soweit sie oder er nicht vom Kultusministerium benannt wird. Sie oder er muss eine Lehramtsbefähigung besitzen, die sich auch auf die gymnasiale Oberstufe oder die berufliche Schule erstreckt. In der Regel soll eine Schulaufsichtsbeamtin oder ein Schulaufsichtsbeamter oder eine Schulleiterin oder ein Schulleiter zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden bestellt werden. Prüfungsausschussvorsitzende können auch Schulleiterinnen und Schulleiter jeweils von Nachbarschulen sein.
(5) Bei der schriftlichen Prüfung oder im Falle der Verhinderung der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses übernimmt die jeweilige Schulleiterin oder der jeweilige Schulleiter die Aufgaben der oder des Vorsitzenden.
(6) Für jede mündliche Prüfung wird ein Fachausschuss gebildet. Ihm gehören an:
- 1.
als Vorsitzende oder Vorsitzender die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder ein anderes Mitglied desselben, das fachkundig ist. Vorsitzende oder Vorsitzender des Fachausschusses kann auch eine fachkundige Lehrkraft nach Abs. 1 einer Nachbarschule sein;
- 2.
die Prüferin oder der Prüfer;
- 3.
eine weitere Lehrerin oder ein weiterer Lehrer, die oder der für das Fach die Lehramtsbefähigung besitzt oder in der gymnasialen Oberstufe oder dem beruflichen Gymnasium dieses Fach unterrichtet hat. Sie oder er führt in der mündlichen Prüfung das Protokoll.
(7) Der Fachausschuss ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
§ 31 Aufgaben der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
§ 31
Aufgaben der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses
(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sorgt für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung und der Ergebnisfeststellung, vor allem dafür, dass die Verfahrensvorschriften eingehalten werden, dass nicht von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen und nicht gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Schülerinnen und Schüler verstoßen wird. Sie oder er hat die dafür erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen.
(2) Die oder der Vorsitzende genehmigt in Absprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter und im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss den von der Schule vorgelegten Prüfungsplan für die mündliche Prüfung. Sie oder er legt auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters die Zusammensetzung der Fachausschüsse fest und bestellt im Benehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter die Vorsitzenden der Fachausschüsse für die mündliche Prüfung.
(3) Die oder der Vorsitzende ist berechtigt, in Prüfungsvorgänge der einzelnen Fachausschüsse einzugreifen, Prüfungsfragen zu stellen und den Vorsitz eines Fachausschusses zu übernehmen. In diesem Fall entscheidet die oder der Vorsitzende, wer aus dem Fachausschuss ausscheidet. Die Prüferin oder der Prüfer bleibt Mitglied des Fachausschusses. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann auch in Absprache mit der jeweiligen Schulleiterin oder dem jeweiligen Schulleiter eine fachkundige Lehrkraft nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 einer anderen Schule mit dem Vorsitz des Fachausschusses betrauen.
(4) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann gegen Beschlüsse des Prüfungsausschusses oder der Fachausschüsse das Staatliche Schulamt anrufen. Gleiches gilt, wenn sie oder er mit der Beurteilung von Prüfungsleistungen nicht einverstanden ist. Bis zur Entscheidung wird der Beschluss ausgesetzt. § 37 Abs. 4 bleibt unberührt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 32
Aufgaben des Prüfungsausschusses
(1) Der Prüfungsausschuss stellt fest,
- 1.
wer zur Abiturprüfung zugelassen ist (§§ 24 und 29),
- 2.
wer zusätzlich und wer nicht mehr mündlich geprüft wird (§ 38),
- 3.
wer die Abiturprüfung bestanden hat und mit welcher Punktzahl die Gesamtqualifikation und mit welcher Durchschnittsnote die Abiturprüfung abgeschlossen wurde (§ 42).
(2) Der Prüfungsausschuss entscheidet
- 1.
über die Aufnahme besonderer Bemerkungen in das Abiturzeugnis (§ 43 Abs. 2 Nr. 7),
- 2.
bei Täuschungshandlungen, Täuschungsversuchen oder anderen Unregelmäßigkeiten (§ 33 und § 35 Abs. 6),
- 3.
über die Zuteilung einer Prüferin oder eines Prüfers nach § 29 Abs. 5.
(3) Der Prüfungsausschuss wirkt mit
- 1.
bei der Terminplanung für die schriftliche und mündliche Prüfung (§ 31 Abs. 2),
- 2.
bei der Benennung der Lehrkräfte, die die schriftlichen Arbeiten nach der Korrektur der zuständigen Fachlehrerin oder des zuständigen Fachlehrers durchsehen (§ 37 Abs. 4).
(4) Über jede Sitzung des Prüfungsausschusses wird eine Niederschrift angefertigt.
(5) Der Prüfungsausschuss bespricht nach Abschluss aller mündlichen Prüfungen mit den an der Prüfung beteiligten Lehrkräften Ablauf und Ergebnis der Abiturprüfung. Er gibt gegebenenfalls Hinweise nach § 42 Abs. 4.
§ 33 Verfahren bei Täuschungen und anderen Unregelmäßigkeiten
§ 33
Verfahren bei Täuschungen und anderen Unregelmäßigkeiten
(1) Benutzt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer unerlaubte Hilfsmittel oder begeht sie oder er eine Täuschung, unternimmt sie oder er einen Täuschungsversuch oder leistet sie oder er der Täuschungshandlung einer anderen oder eines anderen Vorschub, entscheidet der Prüfungsausschuss nach Klärung des Sachverhaltes und Anhörung der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers, der Tutorin oder des Tutors und der aufsichtsführenden Lehrkraft möglichst noch am gleichen Tag über die weiteren Maßnahmen.
(2) Als Maßnahmen kommen in Betracht:
- 1.
In leichten Fällen wird die Arbeit unter Aufsicht mit einem neuen Thema wiederholt.
- 2.
In schweren Fällen wird die Prüfung für „nicht bestanden“ erklärt, vor allem wenn die Täuschung oder der Täuschungsversuch vorbereitet war.
- 3.
Wird eine Täuschungshandlung erst nach Aushändigung des Abiturzeugnisses erkannt, kann das Staatliche Schulamt die Prüfung als „nicht bestanden“ erklären und das Zeugnis einziehen.
(3) Wer auch bei der Wiederholungsprüfung täuscht oder einen Täuschungsversuch unternimmt, kann vom Staatlichen Schulamt endgültig von der Abiturprüfung ausgeschlossen werden; in diesem Fall hat die Schülerin oder der Schüler die Schule zu verlassen.
(4) Wer durch sein Verhalten die Prüfung so schwerwiegend behindert, dass es nicht möglich ist, ihre oder seine Prüfung oder die anderer Schülerinnen oder Schüler ordnungsgemäß durchzuführen, kann von der weiteren Prüfung ausgeschlossen werden. Die Entscheidung trifft der Prüfungsausschuss. Bei Ausschluss gilt die Abiturprüfung als nicht bestanden.
(5) Tritt eine Schülerin oder ein Schüler nach Beginn der Prüfung zurück, so gilt die Abiturprüfung als nicht bestanden.
(6) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler aus Gründen, die sie oder er selbst zu vertreten hat, eine schriftliche oder mündliche Prüfung oder verweigert sie oder er in der Prüfung die Leistung, gilt die Abiturprüfung als nicht bestanden.
(7) Bei Verhinderung durch Krankheit oder aus anderen wichtigen Gründen setzt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses in Absprache mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter und im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss einen neuen Prüfungstermin fest.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 34
Sonderregelungen für Behinderte
(1) Auf Antrag ist behinderten Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern ein ihrer Behinderung angemessener Nachteilsausgleich zu gewähren. Bei der schriftlichen und mündlichen Abiturprüfung ist auf die Behinderung der Schülerin oder des Schülers angemessen Rücksicht zu nehmen und nach dem Erlass ”Nachteilsausgleich für Menschen mit Behinderungen bei Prüfungen und Leistungsnachweisen ” (ABl 1996, S.77) in der jeweiligen Fassung zu verfahren.
(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet gegebenenfalls nach Vorlage eines ärztlichen Attestes über Abweichungen von Vorschriften für das Prüfungsverfahren im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss.
(3) Die fachlichen Anforderungen an die Abiturprüfung bleiben unberührt.
§ 35 Aufgabenvorschläge für die schriftliche Prüfung
§ 35
Aufgabenvorschläge für die schriftliche Prüfung
(1) Die Aufgaben der schriftlichen Prüfung werden von der Prüferin oder vom Prüfer im Benehmen mit den Lehrkräften gestellt, die die Schülerin oder den Schüler im Prüfungsfach in einem nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 angegebenen und vor dem Prüfungshalbjahr abgeschlossenen Kurse unterrichtet haben.
(2) Die Prüferin oder der Prüfer übergibt der Schulleiterin oder dem Schulleiter zwei Aufgabenvorschläge unter Beachtung von § 27 Abs. 1. Darin sind auch die Hilfsmittel anzugeben. Es sind nur die an der Schule eingeführten Hilfsmittel wie Wörterbücher, kurzgefasste Formelsammlungen und dergleichen, nicht aber Aufzeichnungen und Notizen zugelassen. Allen Schülerinnen und Schülern müssen gleiche Hilfsmittel zur Verfügung stehen können.
(3) Im Benehmen mit der Fachbereichsleiterin oder dem Fachbereichsleiter der gymnasialen Oberstufe oder der fachkundigen Lehrkraft nach § 30 Abs. 1 Nr. 4 gibt die Schulleiterin oder der Schulleiter die Aufgabenvorschläge mit einem Prüfungsvermerk in der vierten Unterrichtswoche des Prüfungshalbjahres über das Staatliche Schulamt an das Kultusministerium weiter. Dabei ist auch anzugeben, wie viele Schülerinnen und Schüler zugelassen wurden und in den einzelnen Fächern zu prüfen sind. Vorher erforderliche Termine legt die Schulleiterin oder der Schulleiter fest.
(4) Das Kultusministerium prüft zusammen mit dem zuständigen Staatlichen Schulamt die Aufgabenvorschläge und legt für jedes Prüfungsfach einen Aufgabenvorschlag fest. Das Kultusministerium ist berechtigt, andere Vorschläge anzufordern, Vorschläge abzuändern, zu ergänzen oder neue Aufgaben zu stellen.
(5) Die ausgewählten Aufgabenvorschläge werden spätestens eine Woche vor Beginn der schriftlichen Prüfungen in versiegelten Umschlägen an die Schule zurückgegeben. Die Umschläge werden erst am Tag der Prüfung geöffnet. Bei Aufgabenstellungen, die umfangreiche technische Vorbereitungen erfordern, kann das Kultusministerium den Schulen gestatten, die Umschläge am Kalendertag vor der Prüfung zu öffnen. Der Antrag hierzu ist zu begründen und zusammen mit den Aufgabenvorschlägen einzureichen.
(6) Werden Prüfungsaufgaben vorzeitig bekannt oder wird auf Prüfungsaufgaben vorzeitig hingewiesen, entscheidet der Prüfungsausschuss, ob dieser Prüfungsteil anerkannt wird oder zu wiederholen ist. Dem Kultusministerium ist zu berichten.
§ 36 Durchführung der schriftlichen Prüfung
§ 36
Durchführung der schriftlichen Prüfung
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter sorgt dafür, dass die Prüfungsräume und die Anordnung der Plätze den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern ein ungestörtes und selbständiges Arbeiten ermöglichen. Sie oder er regelt die Aufsicht.
(2) Vor Beginn der Prüfung weist die aufsichtsführende Lehrkraft auf die Bestimmungen über Täuschungen und andere Unregelmäßigkeiten (§ 33) hin. Sie stellt ferner durch Fragen fest, ob Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer sich krank fühlen. Erklärt eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer, dass sie oder er sich krank fühlt, nimmt sie oder er an der Prüfung dieses Tages nicht teil und ist bis zur Wiederherstellung der Gesundheit von der Prüfung zurückgestellt. Sie oder er hat innerhalb von drei Tagen ein ärztliches Attest vorzulegen. Ein neuer Prüfungstermin wird nach § 33 Abs. 7 festgesetzt.
(3) Für die schriftlichen Arbeiten darf nur mit dem Schulstempel gekennzeichnetes oder mit einer Ziffernperforation versehenes Papier verwendet werden, das von der Schule zur Verfügung gestellt wird. Nach Abschluss der Arbeiten sind die Reinschriften, Entwürfe, Aufzeichnungen und das nicht verwendete Papier abzugeben. Die in § 35 Abs. 2 genannten Hilfsmittel werden grundsätzlich von der Schule zur Verfügung gestellt, insbesondere wenn es sich um Wörterbücher, Tabellensammlungen, Textsammlungen usw. handelt.
(4) Nach den erforderlichen Hinweisen und Feststellungen wird die Prüfungsaufgabe bekanntgegeben. Den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern können Arbeitshilfen gegeben werden, soweit sie zum Verständnis der gestellten Aufgaben erforderlich sind. Auf die Möglichkeit des Abs. 5 ist hinzuweisen. Texte, die übersetzt werden sollen, werden den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern ausgehändigt, im Ausnahmefall diktiert. Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer dürfen einzeln in die Vorlage des diktierten Textes einsehen, wobei die Fundstelle des Textes nicht erkennbar sein darf. Die für die Niederschrift eines diktierten Textes aufgewendete Zeit wird bei der Festsetzung der Arbeitszeit (§ 27 Abs. 4) nicht berücksichtigt. Nach Bekanntgabe und Erläuterung der Prüfungsaufgabe wird das Ende der Prüfungszeit festgesetzt und den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern bekanntgegeben.
(5) Die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer können ihren schriftlichen Arbeiten Erläuterungen beifügen, die über den Arbeitsgang Aufschluss geben. Sie können in diesen Erläuterungen auch Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Lösung äußern und begründen, warum ihnen eine Lösung nicht möglich ist.
(6) Der Prüfungsraum darf von den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern nur einzeln und für kurze Zeit verlassen werden. Es ist dafür zu sorgen, dass während dieser Zeit keine Täuschungen begangen werden.
(7) Wer seine Arbeit beendet hat, gibt sie der aufsichtsführenden Lehrkraft ab und verlässt den Prüfungsraum. Nach Ablauf der Arbeitszeit sind alle Arbeiten abzugeben.
(8) Über jede schriftliche Prüfung einer Prüfungsgruppe ist eine Niederschrift zu führen. Die Niederschrift muss enthalten:
- 1.
Name und Ort der Schule,
- 2.
Angaben über die Sitzordnung mit Namen der Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer,
- 3.
Name der Prüferin oder des Prüfers und das Prüfungsfach,
- 4.
Angaben über die Maßnahmen nach Abs. 2,
- 5.
Angaben über die erlaubten und nach Abs. 3 zur Verfügung gestellten Hilfsmittel und die nach Abs. 4 gegebenen Arbeitshilfen,
- 6.
Beginn und Ende der Prüfungszeit,
- 7.
Angaben über besondere Vorfälle, insbesondere über den Zeitraum, in dem eine Prüfungsteilnehmerin oder ein Prüfungsteilnehmer den Prüfungsraum verlassen hat,
- 8.
Zeitpunkt, zu dem jede Prüfungsteilnehmerin und jeder Prüfungsteilnehmer ihre oder seine Prüfungsarbeit abgegeben hat,
- 9.
Name der aufsichtsführenden Lehrerinnen und Lehrer und Zeitangabe über die Dauer ihrer Aufsicht.
§ 37 Bewertung und Beurteilung der schriftlichen Arbeiten
§ 37
Bewertung und Beurteilung der schriftlichen Arbeiten
(1) Jede schriftliche Arbeit wird von der Prüferin oder dem Prüfer durchgesehen, korrigiert, bewertet und beurteilt. Ist die Reinschrift nicht vollständig, so können in begründeten Ausnahmefällen Entwürfe zur Bewertung herangezogen werden, wenn sie zusammenhängend konzipiert sind und die Reinschrift mindestens etwa drei Viertel des erkennbar angestrebten Gesamtumfangs hat. Die Entscheidung trifft die Prüferin oder der Prüfer.
(2) Fehler sind in der Arbeit zu unterstreichen und am Rand nach Art und Gewicht zu kennzeichnen. Auf einem besonderen Blatt ist eine zusammenfassende Bewertung zu erstellen, die mit einer Beurteilung nach Punkten (§ 13 Abs. 1) abschließt.
(3) Aus der Korrektur und Bewertung soll hervorgehen, welcher Wert den von der Schülerin oder dem Schüler vorgebrachten Lösungen, Untersuchungsergebnissen oder Argumenten beigemessen wird und wieweit die Schülerin oder der Schüler durch gelungene Beiträge die Erfüllung der gestellten Aufgaben gefördert oder durch sachliche und logische Fehler beeinträchtigt hat. § 14 Abs. 4 Satz 2 und 3 ist anzuwenden.
(4) Jede schriftliche Arbeit wird von einer zweiten Lehrkraft, die von der Schulleiterin oder dem Schulleiter im Benehmen mit dem Prüfungsausschuss bestimmt wird, durchgesehen, korrigiert, bewertet und beurteilt. Sie kann sich entweder der Beurteilung der Prüferin oder des Prüfers anschließen oder eine eigene Bewertung mit Beurteilung abgeben. Weichen die beiden Beurteilungen voneinander ab, so entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nach Anhörung der beiden Lehrkräfte im Rahmen der vorgeschlagenen Beurteilungen.
(5) Spätestens fünf Unterrichtstage vor Beginn der mündlichen Prüfung werden die korrigierten und beurteilten Arbeiten nach Abs. 4 der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses auf Anforderung vorgelegt und die Ergebnisse den Schülerinnen und Schülern mitgeteilt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 38
Zahl der mündlichen Prüfungen
(1) Mit Ausnahme der Fälle des Absatzes 4 wird jede Prüfungsteilnehmerin und jeder Prüfungsteilnehmer in dem von ihr oder ihm nach § 25 Abs. 3 gewählten Fach mündlich geprüft.
(2) In jedem Fach der schriftlichen Prüfung ist zusätzlich eine mündliche Prüfung möglich, sofern nicht Abs. 4 dem entgegensteht. Es soll jedoch eine Schülerin oder ein Schüler in der Regel in nicht mehr als einem Fach zusätzlich mündlich geprüft werden. Die zusätzliche mündliche Prüfung hat stattzufinden, wenn die Schülerin oder der Schüler dies wünscht oder wenn der Prüfungsausschuss es beschließt. Der Beschluss ist zu begründen und im Protokoll festzuhalten. Auch die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann eine zusätzliche mündliche Prüfung festlegen. Die Entscheidung über eine zusätzliche mündliche Prüfung wird der Schülerin oder dem Schüler spätestens mit den Ergebnissen der schriftlichen Prüfung bekanntgegeben. Eine zusätzliche mündliche Prüfung wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses abgesetzt, wenn durch diese Prüfung das Bestehen der Abiturprüfung gefährdet ist.
(3) Wer nach Abs. 2 zusätzlich mündlich geprüft werden will, erklärt dies schriftlich der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Eine zusätzliche mündliche Prüfung wird nicht durchgeführt, wenn die Schülerin oder der Schüler die verbindlichen Teile der Abiturprüfung abgelegt hat, die erzielten Ergebnisse zum Bestehen der Abiturprüfung ausreichen und durch die zusätzliche mündliche Prüfung das Bestehen gefährdet werden kann.
(4) Wer aufgrund der Ergebnisse der schriftlichen Prüfung und der vorliegenden Teile der Gesamtqualifikation auch bei günstigstem Verlauf des mündlichen Teils der Prüfung die Bedingungen zur Zuerkennung der allgemeinen Hochschulreife nicht mehr erfüllen kann, hat die Abiturprüfung nicht bestanden. In diesem Fall wird die Prüfung nicht fortgesetzt. Der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer ist dies unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen. Entsprechendes gilt nach Abschluss einzelner mündlicher Prüfungen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 39
Vorbereitung der mündlichen Prüfung
(1) Die Schulleiterin oder der Schulleiter lädt im Einvernehmen mit der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses solche Personen als Gäste zur mündlichen Prüfung ein, an deren Anwesenheit ein schulisches Interesse besteht. Dazu gehören je eine Vertreterin oder ein Vertreter des Schulträgers und des Schulelternbeirates, ein Mitglied der Schülervertretung, das nicht Prüfungsteilnehmerin oder Prüfungsteilnehmer ist, und im beruflichen Gymnasium Vertreterinnen oder Vertreter der ausbildenden Wirtschaft. Daneben können als Gäste eingeladen werden: Schülerinnen und Schüler, die beim nächsten Prüfungstermin die Prüfung ablegen wollen, und Lehrkräfte, die die Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer in der Sekundarstufe I unterrichtet haben. Gäste können nicht an Prüfungen von Schülerinnen und Schülern teilnehmen, die dagegen Einspruch erheben.
Lehrerinnen und Lehrer der Schule können mit Zustimmung der Schulleiterin oder des Schulleiters bei allen mündlichen Prüfungen zuhören. Darüber hinaus können Schulaufsichtsbeamte an allen Teilen der Abiturprüfung teilnehmen.
Gäste dürfen nicht bei der Prüfung einer Schülerin oder eines Schülers anwesend sein, mit der oder dem sie in einem verwandtschaftlichen Verhältnis stehen. Die Gäste sind zur Verschwiegenheit über Prüfungsvorgänge verpflichtet und können, ausgenommen Lehrkräfte und Schulaufsichtsbeamte, an Beratungen der Fachausschüsse nicht teilnehmen. Die Genehmigung zur Teilnahme kann widerrufen werden, wenn die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfung beeinträchtigt wird.
(2) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses trifft auf Vorschlag der Schulleiterin oder des Schulleiters, soweit erforderlich, Vorkehrungen oder Ausnahmeregelungen für behinderte Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer gemäß § 34.
(3) Die Prüfungszeit einschließlich der Warte- und Vorbereitungszeit darf an einem Prüfungstag für eine Prüfungsteilnehmerin oder einen Prüfungsteilnehmer acht Zeitstunden nicht überschreiten. Sie beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer zu ihrer oder seiner ersten mündlichen Prüfung an diesem Tag bestellt wird. Die Gesamtprüfungszeit einschließlich der Vorbesprechung soll an einem Prüfungstag der Schule zehn Zeitstunden nicht überschreiten.
(4) Spätestens am dritten Unterrichtstag vor Beginn der mündlichen Prüfung wird von der Schulleiterin oder dem Schulleiter der Prüfungsplan für die gesamte Prüfung durch Aushang bekanntgegeben. Darin werden alle Mitglieder der Fachausschüsse namentlich benannt. Der Prüfungsplan bleibt bis zum Ende der mündlichen Prüfungen ausgehängt.
(5) Die Prüferin oder der Prüfer sorgt dafür, dass die notwendigen Hilfsmittel für die mündlichen Prüfungen zur Verfügung stehen und die Prüfungsaufgaben den anderen Mitgliedern des Fachausschusses rechtzeitig bekanntgegeben werden, damit sie sich mit den vorgesehenen Aufgaben vertraut machen und mit bezug auf § 27 im Fachausschuss besprechen können.
§ 4 Überprüfungsverfahren, Aufnahme in besonderen Fällen
§ 4
Überprüfungsverfahren, Aufnahme in besonderen Fällen
(1) Wer aus einer genehmigten aber staatlich nicht anerkannten Ersatzschule oder aus einer ausländischen Schule in die gymnasiale Oberstufe oder das berufliche Gymnasium einer öffentlichen oder staatlich anerkanten Schule übergehen will oder wer den Schulbesuch länger als ein Jahr unterbrochen hat, muss sich in der Regel einem Überprüfungsverfahren unterziehen. Über Ausnahmen entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter in Benehmen mit dem Staatlichen Schulamt. Der Besuch der Berufsschule und die Erfüllung des Grundwehrdienstes, des Zivildienstes, eines sozialen Jahres sowie ein einjähriges berufsbezogenes Praktikum gelten nicht als Unterbrechung.
(2) Im Überprüfungsverfahren soll festgestellt werden, ob die Schülerin oder der Schüler in der gymnasialen Oberstufe oder dem beruflichen Gymnasium erfolgreich mitarbeiten kann. Das Überprüfungsverfahren wird in Deutsch, der ersten Fremdsprache und Mathematik schriftlich jeweils im Umfang einer Klassenarbeit durchgeführt. In Geschichte oder Gemeinschaftskunde sowie einer Naturwissenschaft ist jeweils eine mündlichen Prüfung von mindestens 10 höchstens 15 Minuten Dauer abzulegen. Die Anforderungen müssen bei Eintritt zum Schuljahresbeginn jeweils denen der vorangegangenen Jahrgangsstufe entsprechen, für die der Übergang vorgesehen ist. Beim Übergang im laufenden Schuljahr sind die Anforderungen des vorangegangenen Unterrichts der Schule, in die übergegangen werden soll, zugrunde zu legen. Über die Aufnahme entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter auf der Grundlage des Ergebnisses des Überprüfungsverfahrens und nach Maßgabe von Satz 1. Jede Schülerin und jeder Schüler darf in einem Schuljahr nur an einem Überprüfungsverfahren für die Aufnahme in die gymnasiale Oberstufe und einem für die Aufnahme in das berufliche Gymnasium teilnehmen.
(3) Ausländische Bewerberinnen und Bewerber können nur aufgenommen werden, wenn sie eine gültige Aufenthaltserlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland haben.
(4) Wer das 19. Lebensjahr beim Übergang in die Einführungsphase der gymnasialen Oberstufe oder bei Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung das 21. Lebensjahr beim Übergang in das berufliche Gymnasium vollendet hat, kann nur im begründeten Fall und nach Beratung über andere Wege zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife (Abendgymnasium, Hessenkolleg, Nichtschülerprüfung) mit Genehmigung des Staatlichen Schulamtes aufgenommen werden.
§ 40 Durchführung der mündlichen Prüfung
§ 40
Durchführung der mündlichen Prüfung
(1) Vor Beginn der mündlichen Prüfung erfolgt eine Belehrung und Befragung der Schülerinnen und Schüler nach § 36 Abs. 2 durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder ein von ihr oder ihm beauftragtes Mitglied des Prüfungsausschusses. § 33 Abs. 7 bleibt unberührt.
(2) Zur Vorbereitung wird der Prüfungsteilnehmerin oder dem Prüfungsteilnehmer eine der Prüfungsaufgabe angemessene Zeit gegeben. Die Vorbereitungszeit beträgt mindestens 20 Minuten. Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer kann sich als Grundlage für ihre oder seine Ausführungen Aufzeichnungen machen. Durch Aufsicht ist sicherzustellen, dass die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer während der Vorbereitungszeit ungestört ist und sich keine Gelegenheit zur Benutzung unerlaubter Hilfsmittel ergibt. Die aufsichtsführende Lehrkraft fertigt eine Niederschrift an, aus der die Dauer der Vorbereitungszeit der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers hervorgeht.
(3) Die mündliche Prüfung wird von dem Fachausschuss durchgeführt. Aufgaben und Fragen werden von der Prüferin oder dem Prüfer gestellt. Die oder der Vorsitzende des Fachausschusses, die das Protokoll führende Lehrkraft sowie die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses sind berechtigt, Zwischenfragen oder ergänzende Fragen zu stellen. Die Aneinanderreihung inhaltlich nicht oder nur mittelbar zusammenhängender Fragen ist zu vermeiden.
(4) Ist die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer nicht imstande, die ihr oder ihm gestellte Aufgabe zu bewältigen, oder liegt Veranlassung vor, die Prüfung auszudehnen oder zu vertiefen, entscheidet die Prüferin oder der Prüfer mit Zustimmung der oder des Vorsitzenden des Fachausschusses, ob eine neue Aufgabe gestellt oder in einem Wechselgespräch die Leistungsfähigkeit der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers festgestellt werden soll.
(5) Die Prüfungen werden in der Regel einzeln durchgeführt. Auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers sind Gruppenprüfungen mit bis zu drei Prüflingen zulässig, wenn die Prüfungsteilnehmerinnen oder Prüfungsteilnehmer und die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses zustimmen. Dabei muss das Prüfungsverfahren eine Bewertung der einzelnen Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmer entsprechend den in § 27 genannten Bedingungen zulassen. § 27 Abs. 5 bleibt unberührt.
(6) Über den Verlauf jeder mündlichen Prüfung ist von der in § 30 Abs. 6 Nr. 3 genannten Lehrkraft ein Protokoll zu führen. Aus ihm muss hervorgehen, ob und in welchem Umfang die Schülerin oder der Schüler die gestellten Aufgaben selbständig oder mit Hilfe lösen konnte. Es muss enthalten:
- 1.
Name und Ort der Schule,
- 2.
Zusammensetzung des Fachausschusses,
- 3.
Namen der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers,
- 4.
Fach der mündlichen Prüfung,
- 5.
Beginn und Ende der Prüfung,
- 6.
Prüfungsaufgabe und den wesentlichen Inhalt der Beantwortung oder Lösung,
- 7.
die nach § 41 erfolgte Beurteilung und - auf Antrag eines Mitglieds des Fachausschusses - Gesichtspunkte aus der Beratung über die Bewertung und Beurteilung der Prüfungsleistung,
- 8.
als Anlage die von der Schülerin oder dem Schüler in der Vorbereitungszeit angefertigten Aufzeichnungen.
Die oder der Vorsitzende des Fachausschusses hat dafür zu sorgen, dass die Aussagen des Protokolls eindeutig und verständlich sind und den Prüfungsverlauf und das Beratungsergebnis wiedergeben. Das Protokoll wird von den Mitgliedern des Fachausschusses unterschrieben.
(7) Über die Gesamtheit der zu einem Prüfungstermin durchgeführten mündlichen Prüfungen wird eine Niederschrift angefertigt. Sie muss enthalten:
- 1.
Name und Ort der Schule,
- 2.
Name der oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses,
- 3.
Beginn und Ende der Prüfungen an den verschiedenen Prüfungstagen,
- 4.
Vermerk über Krankmeldungen und die daraufhin erfolgten Entscheidungen, sowie darüber, wer nach § 38 Abs. 3 Satz 2 eine zusätzliche mündliche Prüfung nicht abgelegt hat,
- 5.
Angaben über besondere Vorkommnisse.
Der Niederschrift wird ein Prüfungsplan (§ 39 Abs. 4) beigefügt. Abweichungen, die sich im Verlauf der Prüfung von diesem Prüfungsplan ergeben haben, werden vermerkt. Die Niederschrift wird von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und von der Schulleiterin oder dem Schulleiter nach Abschluss der mündlichen Prüfung unterschrieben. Führt die Schulleiterin oder der Schulleiter den Vorsitz des Prüfungsausschusses wird diese Aufgabe im beruflichen Gymnasium von einer Vertreterin oder einem Vertreter und in der gymnasialen Oberstufe von der Studienleiterin oder dem Studienleiter wahrgenommen.
§ 41 Bewertung und Beurteilung der mündlichen Prüfungsleistungen
§ 41
Bewertung und Beurteilung der mündlichen Prüfungsleistungen
(1) Der Fachausschuss, der die Prüfung durchführt, bewertet und beurteilt die in der mündlichen Prüfung erbrachten Leistungen. Während der Beratung und Beschlussfassung, die unmittelbar nach der jeweiligen Prüfung erfolgt, können außer dem Prüfungsausschuss nur die in § 39 Abs. 1 Satz 3 bis 5 genannten Lehrkräfte und Schulaufsichtsbeamte anwesend sein.
(2) Die oder der Vorsitzende des Fachausschusses sorgt dafür, dass bei der mündlichen Prüfung nicht von unrichtigen Voraussetzungen oder sachfremden Erwägungen ausgegangen und nicht gegen allgemein anerkannte pädagogische Grundsätze oder Bewertungsmaßstäbe oder gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung aller Schülerinnen und Schüler verstoßen wird.
(3) Die Beurteilung der Prüfungsleistungen wird auf Vorschlag der Prüferin oder des Prüfers vom Fachausschuss festgesetzt. Kann sich der Fachausschuss nicht auf eine Beurteilung einigen, wird das arithmetische Mittel aus den Einzelbeurteilungen der Mitglieder des Fachausschusses gebildet und auf eine ganze Punktzahl gerundet.
(4) Wird in einem Fach sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft, wird das Gesamtergebnis für dieses Fach im Verhältnis 2:1 nach der Tabelle der Anlage 9gebildet, wenn keine besondere Lernleistung nach § 26 Abs. 7 berücksichtigt wird. Bei Anrechnung einer besonderen Lernleistung (§ 23) wird das zu ermittelnde Endergebnis nach der Formel
P=2s+m
(P=endgültige Punktsumme der schriftlichen und mündlichen Prüfung im Fach, s=Punktzahl der schriftlichen Prüfungen im Fach, m=Punktzahl der mündlichen Prüfung im Fach)
berechnet, wobei Bruchteile von Punkten unberücksichtigt bleiben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 42
Feststellung des Prüfungsergebnisses
(1) Der Prüfungsausschuss stellt die von der Schülerin oder dem Schüler insgesamt erreichte Punktzahl der Gesamtqualifikation, die Durchschnittsnote (Anlage 10 a), das Bestehen der Abiturprüfung und den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife oder das Nichtbestehen der Abiturprüfung fest.
(2) Das Gesamtergebnis und die in den mündlichen Prüfungen erreichten Punktzahlen werden den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern in der Regel am Ende des Prüfungstages, spätestens am letzten Prüfungstag bekanntgegeben.
(3) Den Prüfungsteilnehmerinnen und Prüfungsteilnehmern soll Gelegenheit gegeben werden, an einem zu vereinbarenden Termin mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter oder einem anderen Mitglied des Prüfungsausschusses ihre Prüfungsleistungen und deren Bewertung zu besprechen. Das Recht auf Einsichtnahme in die Prüfungsakten bleibt davon unberührt.
(4) Nach Abschluss der Abiturprüfung werden dem Kultusministerium Hinweise, die für künftige Prüfungen von Bedeutung sind, mitgeteilt.
§ 43 Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
§ 43
Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife
(1) Wer die Abiturprüfung bestanden und die allgemeine Hochschulreife erworben hat, erhält das Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife (Anlage 3).
(2) Im Zeugnis werden die erbrachten Leistungen durch Punktzahlen, die stets zweistellig anzugeben sind, aufgeführt. Es sind einzutragen:
- 1.
die Ergebnisse der Grund- und Leistungskurse, die in der Gesamtqualifikation angerechnet werden (§ 26), wobei die Leistungsfächer mit dem Zusatz „Leistungsfach“ zu kennzeichnen sind;
- 2.
die Ergebnisse der verpflichtenden Kurse (§ 19), soweit sie nicht bereits durch Nr. 1 erfasst sind, und auf Wunsch der Schülerinnen und Schüler Ergebnisse weiterer Kurse. Die Punktzahl der Kurse, die nicht in die Gesamtqualifikation eingebracht werden, sind in Klammern zu setzen;
- 3.
die Ergebnisse der Abiturprüfung (§ 26 Abs. 6 oder 7);
- 4.
das Ergebnis der besonderen Lernleistung (§ 23);
- 5.
die Punktsumme der drei Bereiche der Gesamtqualifikation (§ 26 Abs. 3 bis 6 oder 7), die sich daraus ergebende Gesamtpunktzahl (§ 26 Abs. 1) und die Durchschnittsnote (§ 42 Abs. 1);
- 6.
ein Vermerk über
- a)
die Dauer des Fremdsprachenunterrichts im Pflicht- und Wahlpflichtbereich der Mittelstufe und der gymnasialen Oberstufe oder des beruflichen Gymnasiums,
- b)
die Dauer des Fremdsprachenunterrichts in Arbeitsgemeinschaften und wahlfreien Unterrichtsveranstaltungen auf Wunsch der Schülerin oder des Schülers,
- c)
den Erwerb des Latinums oder des Graecums (§ 20 Abs. 6 oder 7);
- 7.
mit Zustimmung der Schülerin oder des Schülers nach § 32 Abs. 2 Nr. 1 besondere Bemerkungen über außerunterrichtliche Leistungen oder Fähigkeiten (z.B. Veröffentlichung eigener Arbeiten, hervorragende Mitarbeit in der Schülervertretung, bei der Herausgabe von Schülerzeitungen, in der Jugendarbeit und, soweit sie nicht bei Nr. 4 berücksichtigt wurden, Erfolge bei schulischen Wettbewerben sowie besondere künstlerische, technische oder sportliche Leistungen).
(3) Das Religionsbekenntnis wird im Zeugnis auf Antrag der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers vermerkt.
(4) Das Zeugnis erhält das Datum des letzten Tages der mündlichen Prüfungen.
(5) Die Reinschrift und der Entwurf des Zeugnisses werden von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses und von der Schulleiterin oder dem Schulleiter unterschrieben. Führt die Schulleiterin oder der Schulleiter den Vorsitz des Prüfungsausschusses wird diese Aufgabe in der gymnasialen Oberstufe von der Studienleiterin oder dem Studienleiter und im beruflichen Gymnasium von der zuständigen Abteilungsleiterin oder dem zuständigen Abteilungsleiter wahrgenommen. Die Reinschrift, die in der Regel vor dem 1. Juli ausgehändigt wird, erhält das Dienstsiegel. Der Entwurf des Zeugnisses bleibt bei den Schulakten.
(6) Zum Nachweis über alle im beruflichen Gymnasium abgeschlossenen fachrichtungsbezogenen Kurse und Übungen erhält die Schülerin oder der Schüler auf Wunsch eine Bescheinigung.
(7) Die Schule setzt einen Termin für die Aushändigung des Zeugnisses fest; mit diesem Tag endet das Schulverhältnis.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 44
Wiederholungsprüfung
(1) Wer die Abiturprüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Auf die Wiederholungsprüfung finden alle Regelungen dieser Verordnung Anwendung, soweit im Folgenden nichts anderes bestimmt ist.
(2) In Ausnahmefällen kann das Staatliche Schulamt eine zweite Wiederholungsprüfung gestatten, wenn besondere Gründe nachgewiesen werden, die eine außergewöhnliche Behinderung bei der Wiederholungsprüfung zur Folge hatten und eine nochmalige Wiederholung hinreichend aussichtsreich erscheinen lassen.
(3) Wer die Abiturprüfung nicht bestanden hat, muss ein Schuljahr mit sämtlichen Belegverpflichtungen und die gesamte schriftliche und mündliche Prüfung wiederholen. Im Wiederholungsjahr besucht die Schülerin oder der Schüler Kurse, die in der Regel für die Jahrgangsstufe 13 vorgesehen sind. Unter ihnen muss sich in jedem Halbjahr je ein Kurs in den Prüfungsfächern befinden. Für die erneute Zulassung und die Durchführung der Wiederholungsprüfung gelten die Bestimmungen dieser Verordnung.
(4) Eine bestandene Abiturprüfung kann nicht wiederholt werden.
§ 45 Abgangszeugnis bei nicht bestandener Abiturprüfung
§ 45
Abgangszeugnis bei nicht bestandener Abiturprüfung
Wer die Abiturprüfung nicht bestanden hat und die Schule verlässt, erhält ein Abgangszeugnis (Anlage 2 b), auf dem der bis zum Abgangstag erreichte Leistungsstand eingetragen wird. Das gleiche gilt, wenn die Schülerin oder der Schüler nach einer nicht bestandenen Wiederholungsprüfung die Schule verlassen muss. Die Bestimmungen des § 15 Abs. 6 sind anzuwenden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 46
Doppeltqualifizierende Bildungsgänge
(1) Doppeltqualifizierende Bildungsgänge, die berufliches und allgemeinbildendes Lernen verbinden und die zur allgemeinen Hochschulreife führen, können auf Antrag des Schulträgers mit Zustimmung des Kultusministeriums an gymnasialen Oberstufen oder beruflichen Gymnasien oder in organisatorischer Verbindung mit ihnen eingerichtet werden. Sie schließen mit zwei getrennten Prüfungen ab. Für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife gelten die Vorschriften dieser Verordnung soweit im Folgenden nichts anderes geregelt ist. In die einjährigen beruflichen Bildungsgänge, die mit mit der Prüfung zur staatlich geprüften Assistentin oder zum staatlich geprüften Assistenten gemäß Abs. 7 abschließen, kann aufgenommen werden, wer die Abiturprüfung bestanden und die Bedingungen der Abs. 2 bis 6 erfüllt hat.
(2) In der Einführungsphase wird das Unterrichtsangebot je nach Ausbildungsgang durch berufsbezogene Fächer ergänzt. Die Zahl der nach § 16 verbindlichen Unterrichtsstunden verändert sich für diese Schülerinnen und Schüler wie folgt:
- 1.
In der gymnasialen Oberstufe sind nur zwei Naturwissenschaften verbindlich, dafür erhöht sich die Zahl der Kompensations-/Orientierungsstunden auf sechs bis zehn Wochenstunden. Soweit diese Unterrichtsstunden nicht für die in § 16 Abs. 2 genannten Zwecke genutzt werden, dienen sie dazu, den berufsqualifizierenden Unterricht dem Ziel des Ausbildungsberufes entsprechend zu verstärken.
- 2.
Im beruflichen Gymnasium sind in der Fachrichtung Technik im Schwerpunkt Chemietechnik und Biologietechnik die berufsbezogenen Fächer Technikwissenschaft und Labortechnik mit jeweils mindestens fünf Wochenstunden und im Schwerpunkt Datenverarbeitungstechnik die berufsbezogenen Fächer Datenverarbeitung und Programmiertechnik mit jeweils mindestens fünf Wochenstunden verbindlich.
(3) In der Qualifikationsphase werden für die einzelnen Ausbildungsgänge charakteristische Leistungsfächer und berufsbezogene Grundkursfächer wie folgt festgelegt:
| charakteristisches |
gemeinsame zusätzliche Grundkurse im |
||
| gesellschafts-wissenschaftlichen |
mathematisch-naturwissen-schaftlich-technischen |
||
| Aufgabenfeld |
|||
| 1.im gesellschafts-wissenschaftlichen Aufgabenfeld: |
|||
| Wirtschaftswissenschaften (nur gymnasiale Oberstufe) |
spezielle Betriebswirtschaftslehre (Bankbetriebslehre oder Industriebetriebslehre) |
Rechnungswesen/ Datenverarbeitung |
|
| 2. im mathematisch-naturwissenschaftlich-technischen Aufgabenfeld: |
|||
| Datenverarbeitung (in Verbindung mit dem Leistungsfach Mathematik) |
Betriebswirtschaftslehre |
numerische Mathematik Programmiertechnik Labortechnik |
|
(4) Für Schülerinnen und Schüler, die beim Leistungsfach Wirtschaftswissenschaften an den zusätzlichen Grundkursen nach Abs. 3 teilnehmen, sind abweichend von den Bestimmungen des § 19 in der Qualifikationsphase nur zwei Grundkurse in Gemeinschaftskunde verbindlich. Im Übrigen können mit dem Besuch dieser zusätzlichen Grundkurse fachspezifische Verpflichtungen für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife nicht ersetzt werden. Die Ergebnisse dieser Grundkurse können in die Gesamtqualifikation eingebracht werden, wenn die Schülerinnen und Schüler alle übrigen Auflagen erfüllt haben.
(5) Über die in den zusätzlichen Grundkursen nach Abs. 3 behandelten Inhalte und die in ihnen erzielten Ergebnisse stellt die Schule auf Antrag zusätzlich zu dem Zeugnis der allgemeinen Hochschulreife eine besondere Bescheinigung aus.
(6) Polyvalente Kurse, die sich an den Rahmenplänen der gymnasialen Oberstufe und denen für berufliche Schulen orientieren, sind auf die Verpflichtungen für den Erwerb der allgemeinen Hochschulreife und auf die Verpflichtungen für die berufliche Qualifikation anrechenbar. Spezielle Betriebswirtschaftslehre oder Rechnungswesen/ Datenverarbeitung kann im doppeltqualifizierten Bildungsgang viertes Abiturprüfungsfach sein.
(7) Wer die allgemeine Hochschulreife erworben hat und gemäß
- 1.
der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung an zweijährigen Berufsfachschulen, die auf einem Mittleren Bildungsabschluss aufbauen, vom 13. Mai 1979 (Abl. S. 323),
- 2.
der Verordnung über Ausbildung und Abschlussprüfung an zweijährigen Berufsfachschulen für Informationsverarbeitung vom 18. Dezember 1988 (Abl. 1989, S. 3),
- 3.
der Verordnung über die Ausbildung und Abschlussprüfung an zweijährigen Berufsfachschulen für Fremdsprachensekretariat vom 27. Juni 1984 (Abl. S. 353),
- 4.
der Verordnung über den einjährigen Ausbildungsgang und die Abschlussprüfung zur mathematisch-technischen Assistentin/zum mathematisch-technischen Assistenten vom 14. November 1990 (Abl. S. 1290) oder
- 5.
der Verordnung über den einjährigen Ausbildungsgang und die Abschlussprüfung zur Assistentin/zum Assistenten für Wirtschaftsinformatik vom 7. November 1994 (Abl. 1995, S. 15)
jeweils in der aktuellen Fassung unterrichtet wurde, kann eine Prüfung zur staatlich geprüften Assistentin oder zum staatlich geprüften Assistenten ablegen. Für die Prüfung gelten die in Satz 1 genannten Verordnungen mit der Maßgabe, dass in den Fächern, die auch Gegenstand der Abschlussprüfung sind, die Ergebnisse der Abiturprüfung bei der schriftlichen und mündlichen Prüfung angerechnet werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 47
Fachhochschulreife
(1) Wer die Qualifikationsphase mindestens bis zum Ende des zweiten Halbjahres besucht hat, erwirbt die Fachhochschulreife, wenn die in Absatz 2 geforderten schulischen Leistungen erfüllt sind und eine ausreichende berufliche Tätigkeit nach Abs. 4 nachgewiesen ist.
(2) Die schulischen Voraussetzungen der Fachhochschulreife erfüllt, wer in zwei Halbjahren der Qualifikationsphase
- 1.
in 11 Grundkursen insgesamt mindestens 55 Punkte der einfachen Wertung,
- 2.
in beiden Leistungsfächern mit je zwei Kursen mindestens 40 Punkte der zweifachen Wertung erreicht hat.
Unter den nach Satz 1 einzubringenden Kursen müssen sich je zwei Halbjahreskurse in Deutsch, einer Fremdsprache nach § 20, Gemeinschaftskunde oder Geschichte, Mathematik und einer Naturwissenschaft befinden. Aus anderen Fächern können höchstens je zwei Kurse eingebracht werden. In zwei der vier anzurechnenden Leistungskurse und in sieben der elf anzurechnenden Grundkurse müssen mindestens je fünf Punkte der einfachen Wertung erreicht sein. Mit null Punkten bewertete Kurse sowie Leistungen der Einführungsphase werden nicht, themen- oder inhaltsgleiche Kurse nur einmal angerechnet. Haben Schülerinnen und Schüler die Qualifikationsphase länger als zwei Schulhalbjahre besucht, können die Leistungs- und Grundkurse aus zwei Halbjahren nach Wahl der Schülerin oder des Schülers einbezogen werden.
(3) Die Gesamtpunktzahl von mindestens 95, höchstens
285 Punkten, die sich aus den anzurechnenden vier
Leistungskursen und elf Grundkursen nach Abs. 2 ergibt,
wird in eine Durchschnittsnote umgerechnet. Die Durchschnittsnote
ergibt sich aus Anlage 10 b.
(4) Der Nachweis einer ausreichenden beruflichen Tätigkeit kann erbracht werden durch:
- 1.
die Abschlussprüfung in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder
- 2.
den Abschluss einer schulischen Berufsausbildung durch eine staatliche Prüfung oder
- 3.
eine Laufbahnprüfung im öffentlichen Dienst oder
- 4.
eine mindestens einjährige Berufs- oder Praktikantentätigkeit in einem anerkannten Ausbildungsberuf oder einem freiwilligen sozialen Jahr; auf diese Tätigkeit sind der abgeleistete Wehr- und Zivildienst bis zu 6 Monaten, der mehr als zweijährige freiwillige Wehrdienst bis zu 12 Monaten anzurechnen.
(5) Wer die Voraussetzungen des Abs. 2 erfüllt und die Schule verlässt, erhält im Abgangszeugnis (Anlage 2b) bescheinigt, dass sie oder er den schulischen Teil der Fachhochschulreife erworben hat und dass dieser Teil der Fachhochschulreife in den aufgeführten Ländern gegenseitig anerkannt wird.
(6) Bei Vorlage des Zeugnisses mit Vermerk über den Erwerb des schulischen Teils der Fachhochschulreife und bei Nachweis einer ausreichenden beruflichen Tätigkeit nach Abs. 4 erteilt die Schule, an der der schulische Teil der Fachhochschulreife erworben wurde, das Zeugnis der Fachhochschulreife nach Anlage 4.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 48
Übergangsregelung
Für Schülerinnen und Schüler, die am 1. August 1997 die Qualifikationsphase bereits besuchen, gelten die bisherigen Vorschriften.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 49
Aufhebung bisheriger Vorschriften
Es werden aufgehoben:
- 1.
die Verordnung über die gymnasiale Oberstufe und die Abiturprüfung vom 9. Februar 1983 (ABl. S. 54) zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Januar 1998 (Abl. S. 103),
- 2.
die Verordnung über die Ausbildung und Abiturprüfung am beruflichen Gymnasium vom 15. April 1983 (ABl. S. 258) zuletzt geändert durch Verordnung vom 27. Januar 1998 (Abl. S. 103),
- 3.
die Verordnung über die fachspezifischen Prüfungsanforderungen in der Abiturprüfung für die gymnasiale Oberstufe und das berufliche Gymnasium vom 27. April 1982 (Abl. S. 270) zuletzt geändert durch Verordnung vom 29. Dezember 1994 (Abl. 1995, S. 63),
- 4.
die Verordnung über den Erwerb und den Nachweis von Kenntnissen im Lateinischen und Griechischen (Latinum und Graecum) vom 3. September 1981 (Abl. S. 639),
- 5.
die Verordnung über den Erwerb der Fachhochschulreife in der gymnasialen Oberstufe und im beruflichen Gymnasium vom 14. Januar 1991 (Abl. S. 62).
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Verweildauer
(1) Der Besuch von gymnasialer Oberstufe und beruflichen Gymnasium dauert in der Regel drei, höchstens vier Jahre. Die Gliederung der Jahrgangsstufen 11 bis 13 erfolgt nach § 11.
(2) Die Mindestdauer der gymnasialen Oberstufe beträgt zwei Jahre. In zwei Jahren kann eine Schülerin oder ein Schüler die Oberstufe nur durchlaufen, wenn
- 1.
sie oder er am Ende der Jahrgangsstufe 10 vorzeitig in die Jahrgangsstufe 12 versetzt wurde oder
- 2.
ihre oder seine Leistungen am Ende des ersten Halbjahres der Einführungsphase erheblich über den Leistungen der Mitschülerinnen und Mitschüler der Jahrgangsstufe liegen, ihr oder ihm auf Antrag gestattet wurde, Kurse der Qualifikationsphase, die für das zweite Halbjahr der Jahrgangsstufe 12 vorgesehen sind, zu besuchen und Leistungen aus der Einführungsphase entsprechend § 6 Abs. 2 bei der Gesamtqualifikation angerechnet werden können.
Ein verkürzter Durchgang durch die gymnasiale Oberstufe ist für geeignete Schülerinnen und Schüler auch auf der Grundlage von § 14 der Verordnung zur Gestaltung des Schulverhältnisses in der jeweiligen Fassung durch vorzeitiges Eintreten in die zweite Hälfte der Einführungsphase möglich.
Die Mindestdauer des beruflichen Gymnasiums beträgt drei Jahre.
(3) In Ausnahmefällen, insbesondere bei längerem Unterrichtsversäumnis aus von der Schülerin oder dem Schüler nicht zu vertretenden Gründen, kann das Staatliche Schulamt auf Antrag die Höchstdauer verlängern. Der Antrag ist über die Schulleitung zu stellen. Bei der Genehmigung eines Verlängerungsantrages ist darauf zu achten, dass die Auflagen dieser Verordnung erfüllt werden können. Die Genehmigung gilt als erteilt, wenn durch die Wiederholung einer nicht bestandenen Abiturprüfung (§ 44) die Höchstdauer des Besuches überschritten wird.
(4) Ein Auslandsaufenthalt von mindestens halbjähriger Dauer nach § 6, den die Schülerin oder der Schüler nach Eintritt in die gymnasiale Oberstufe oder das berufliche Gymnasium antritt, wird auf die Verweildauer nicht angerechnet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 50
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 1999 in Kraft.
§ 6 Austauschschülerinnen/Austauschschüler
§ 6
Austauschschülerinnen/Austauschschüler
(1) Schülerinnen und Schüler der gymnasialen Oberstufe und des beruflichen Gymnasiums gewinnen durch Studienfahrten und Aufenthalte in einer ausländischen Schule im Rahmen eines Schüleraustausches oder eines entsprechenden Programms oder eines Praktikums zur Berufsorientierung im Ausland Verständnis für Menschen, Kulturen und Gesellschaften anderer Länder. Dieses soll gefördert werden und den Schülerinnen und Schülern ermöglicht werden, ihre schulische Ausbildung anschließend ohne zeitlichen Verlust fortzusetzen, wenn der entsprechende Leistungsstand nachgewiesen wird. Dieser Nachweis kann erforderlichenfalls durch ein Überprüfungsverfahren (§ 4) erfolgen. Die Entscheidung darüber trifft die Schulleiterin oder der Schulleiter.
(2) Findet der Auslandsaufenthalt von mindestens halbjähriger Dauer während der Qualifikationsphase statt, so können auf Antrag Leistungen der Pflichtfächer aus der Einführungsphase nach § 24 Abs. 5 bei der Gesamtqualifikation (§ 26) angerechnet werden. Ergebnisse, die im Ausland erzielt wurden, können hierbei jedoch nicht berücksichtigt werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Teilnahme am Unterricht
(1) Die Schülerinnen und Schüler müssen am Unterricht teilnehmen und verpflichtende Schulveranstaltungen besuchen. Die Lehrerinnen und Lehrer überprüfen die Anwesenheit der Schülerinnen und Schüler. Die versäumten Unterrichtsstunden werden in den Unterlagen mit dem Vermerk „entschuldigt“ oder „unentschuldigt“ eingetragen.
(2) Versäumt eine Schülerin oder ein Schüler Unterricht oder verpflichtende Schulveranstaltungen, müssen die Eltern oder die volljährige Schülerin oder der volljährige Schüler spätestens am dritten Versäumnistag der Schule den Grund des Fernbleibens schriftlich mitteilen. Die Schule kann verlangen, dass die Versäumnisgründe durch Vorlage eines ärztlichen Attestes, dessen Kosten die Unterhaltspflichtigen zu tragen haben, nachgewiesen werden. Das gilt auch für Prüfungen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 8
Tutorin/Tutor
(1) Die Aufgaben der Klassenlehrerin oder des Klassenlehrers nimmt die Tutorin oder der Tutor in Zusammenarbeit mit der Studienleiterin oder dem Studienleiter der gymnasialen Oberstufe oder der zuständigen Abteilungsleiterin oder dem zuständigen Abteilungsleiter des beruflichen Gymnasiums wahr.
Die Tutorin oder der Tutor gibt der Schülerin oder dem Schüler insbesondere die Informationen und Hilfen, die erforderlich sind, um die Auflagen dieser Verordnung erfüllen zu können.
(2) In der Einführungsphase regelt die Schule unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten, wer die Aufgaben der Tutorin oder des Tutors wahrnimmt und in welcher Form dies geschieht.
(3) In der Qualifikationsphase ist die Tutorin oder der Tutor in der Regel die Lehrkraft eines Leistungskurses. In diesem Kurs kann deshalb zu den für einen Leistungskurs vorgesehenen Unterrichtsstunden je Woche eine Tutorenstunde hinzugefügt werden. Dies gilt jedoch höchstens für die Hälfte der Leistungskurse. Da Beratungs- und Betreuungsaufgaben im Laufe des Schuljahres mit unterschiedlicher Dichte auftreten, werden die Stunden dieser Leistungskurse flexibel für Unterricht und Tutorenaufgaben genutzt.
(4) Je nach den örtlichen Gegebenheiten kann es auch zweckmäßig sein, dass die Lehrkraft eines von der Schülerin oder dem Schüler belegten Grundkurses Tutorin oder Tutor ist oder dass die Schülerin oder der Schüler die Tutorin oder den Tutor unabhängig von den Kursen und Fächern wählt, die sie oder er besucht. Die nach Abs. 3 festgestellte Anzahl der Tutorenstunden wird dadurch nicht verändert. Die Zahl der von einer Tutorin oder einem Tutor zu betreuenden Schülerinnen und Schüler soll nicht erheblich von der durchschnittlichen Lerngruppengröße in der Jahrgangsstufe abweichen. Im Stundenplan kann eine Tutorenstunde eingeplant werden, die für Schülerinnen und Schüler und Lehrerinnen und Lehrer verbindlich ist.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 9
Information und Beratung
(1) Die Eltern und Schülerinnen und Schüler sind rechtzeitig und umfassend über das System der gymnasialen Oberstufe oder des beruflichen Gymnasiums, über das Kursangebot und seine Inhalte sowie über Folgerungen, die sich aus den Wahlentscheidungen (Belegung oder Nichtbelegung) ergeben, zu informieren. Während der Einführungsphase erhalten sie Auskunft über die Ziele, Inhalte, Arbeitsmethoden und Anforderungen der Leistungsfächer.
(2) Beim Eintritt in die gymnasiale Oberstufe und das berufliche Gymnasium werden die Schülerinnen und Schüler über die Grundsätze der Abiturprüfung schriftlich informiert. Prüfungsverfahren und Prüfungsanforderungen sind ihnen außerdem in der Einführungsphase durch die Schulleiterin oder den Schulleiter oder eine von ihr oder ihm beauftragte Lehrkraft mündlich zu erläutern. In der Qualifikationsphase erfolgt diese Information in der Regel auf Anfrage.
(3) Die Eltern der Schülerinnen und Schüler sind in der Einführungsphase in einer Schulveranstaltung über das Prüfungsverfahren und die Grundsätze der Prüfungsanforderungen zu informieren.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.