- Ausfertigungsdatum:
- 20.04.2015
- Fundstelle:
- JMBl. 2015, 142
Ausbildungs- und Prüfungsordnung für den Laufbahnzweig des Gerichtsvollzieherdienstes im mittleren ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 2 geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 16. Dezember 2025 (GVBl. 2025 Nr. 110) |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage
(zu § 23 Abs. 2)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| Erster Teil | |
| Allgemeines | |
| § 1 | Zulassungsvoraussetzungen |
| § 2 | Bewerbung |
| § 3 | Auswahl |
| § 4 | Menschen mit Behinderungen |
| Zweiter Teil | |
| Vorbereitungsdienst | |
| § 5 | Rechtsstellung |
| § 6 | Ziel und Grundsätze der Ausbildung |
| § 7 | Dauer und Gliederung der Ausbildung |
| § 8 | Widerruf |
| § 9 | Ausbildungsbehörde |
| § 10 | Ausbildungsabschnitte I, III und V |
| § 11 | Ausbildungsabschnitt II |
| § 12 | (weggefallen) |
| § 13 | Ausbildungsabschnitt IV |
| § 14 | (weggefallen) |
| § 15 | Beurteilungen, Bewertung der Leistungen |
| Dritter Teil | |
| Prüfung | |
| § 16 | Zeitpunkt, Gliederung und Inhalt der Prüfung |
| § 17 | Prüfungsausschuss |
| § 18 | schriftliche Prüfung |
| § 19 | Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten |
| § 20 | Ausschluss von der mündlichen Prüfung |
| § 21 | Mündliche Prüfung |
| § 22 | Bewertung der Prüfungsleistungen, Abschlussnotenstufe |
| § 23 | Prüfungsniederschrift, Prüfungszeugnis |
| § 24 | Verstöße gegen die Prüfungsordnung |
| § 25 | Erkrankung, Versäumnis |
| § 26 | Wiederholung der Prüfung |
| § 27 | Rechtsstellung nach bestandener Prüfung |
| Vierter Teil | |
| Übergangs- und Schlussvorschriften | |
| § 28 | Übergangsvorschriften |
| § 29 | Aufhebung bisherigen Rechts |
| § 30 | Inkrafttreten |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Zulassungsvoraussetzungen
Zu dem Vorbereitungsdienst für den Laufbahnzweig des Gerichtsvollzieherdienstes kann zugelassen werden, wer
- 1.
die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
- 2.
- a)
die Prüfung für den Laufbahnzweig des allgemeinen Justizdienstes oder die Prüfung nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Anwärter des Justizvollziehungsdienstes vom 16. Februar 1972 (JMBl. S. 86) bestanden und die Probezeit nach § 9 der Hessischen Laufbahnverordnung vom 17. Februar 2014 (GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2016 (GVBl. S. 30), abgeleistet hat und zu Beginn des Vorbereitungsdienstes höchstens 50 Jahre alt ist oder
- b)
die Abschlussprüfung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zur Justizfachangestellten/zum Justizfachangestellten vom 26. Januar 1998 (BGBL I S. 195) bestanden und sich danach mindestens drei Jahre in diesem oder einem förderlichen Beruf bewährt hat,
- 3.
mindestens 23 Jahre alt ist,
- 4.
den besonderen Anforderungen des Gerichtsvollzieherdienstes körperlich gewachsen ist und
- 5.
in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
Ausbildungsabschnitte I, III und V
(1) In den Ausbildungsabschnitten I, III und V werden den Anwärterinnen und Anwärtern die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse vermittelt.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestellt die Lehrgangsleiterin oder den Lehrgangsleiter sowie deren oder dessen Stellvertretung, die Lehrkräfte, erstellt den Lehrplan und erlässt die näheren Bestimmungen zur Durchführung des Lehrgangs. Die Dienstaufsicht über die Anwärterinnen und Anwärter obliegt in dieser Zeit der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter.
(3) Der Unterricht wird vor allem in Form von Vorträgen, Besprechungen und Übungen erteilt und ist durch Beispiele aus der Praxis wirklichkeitsnah zu gestalten. Er soll folgende Gebiete umfassen, soweit sie für die Erfüllung der Aufgaben der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher von Bedeutung sind:
- 1.
Zwangsvollstreckungsrecht einschließlich der sonstigen rechtlichen Bestimmungen, die für die Erfüllung der Aufgaben der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher wesentlich sind, und der Bestimmungen der Justizverwaltung, die das Verfahren betreffen,
- 2.
Grundzüge des bürgerlichen Rechts, insbesondere des Sachenrechts,
- 3.
Grundzüge des Handels- und Gesellschaftsrechts,
- 4.
Wechsel- und Scheckrecht einschließlich der Grundzüge des Wertpapierrechts,
- 5.
Gerichtsverfassungs- und allgemeines Verfahrensrecht
- 6.
Zustellungsrecht,
- 7.
Verwaltungszwangsverfahren und weitere Sondergebiete,
- 8.
Immobiliar- und Gesamtvollstreckungsrecht,
- 9.
Kostenwesen,
- 10.
Gerichtsvollziehergeschäftsanweisung,
- 11.
fachübergreifender Unterricht mit den Schwerpunkten Anfertigung schriftlicher Arbeiten, Herstellung rechtlicher Bezüge aus den verschiedenen Rechtsgebieten,
- 12.
Gerichtsvollzieherordnung einschließlich der Anleitung zur Verwaltung des Schriftguts, zur Buchführung und zur selbstständigen Führung eines Geschäftszimmers,
- 13.
Grundzüge des Strafrechts mit Schwerpunkten auf den für die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher bedeutsamen Vorschriften,
- 14.
Grundzüge des Staatsrechts mit Schwerpunkten auf der Bedeutung grundgesetzlicher Vorschriften für die Zwangsvollstreckung sowie Beamtenhaftung und Disziplinarrecht,
- 15.
Grundzüge des Arbeitsrechts,
- 16.
Schwerpunkte des Steuerrechts,
- 17.
Gesprächsführung, Deeskalation und Kommunikation, Umgang mit Personen aus verschiedenen Kulturkreisen, Eigensicherung.
(4) Im Ausbildungsabschnitt V werden vor allem die im Ausbildungsabschnitt IV praktisch erworbenen Fähigkeiten fachtheoretisch erweitert und vertieft.
(5) Die Anwärterinnen und Anwärter fertigen unter Aufsicht schriftliche Arbeiten an, die zu bewerten und mit ihnen zu besprechen sind.
(6) Die Ausbildungsabschnitte I, III und V können im Rahmen einer länderübergreifenden Zusammenarbeit auch als gemeinsamer Lehrgang an einer Ausbildungsstätte eines anderen Bundeslandes durchgeführt werden. In diesem Fall richtet sich die Ausbildung in den Ausbildungsabschnitten I, III und V nach den für dieses Bundesland geltenden Bestimmungen. Die Dienstaufsicht über die Anwärterinnen und Anwärter obliegt in diesem Fall der Leiterin oder dem Leiter der jeweiligen Ausbildungsbehörde.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11
Ausbildungsabschnitt II
(1) Zu Beginn des Ausbildungsabschnitts II erhalten die Anwärterinnen und Anwärter Einsicht in die Tätigkeiten einer Serviceeinheit nach § 8 der Geschäftsordnung für die Gerichte und Staatsanwaltschaften vom 4. Dezember 2017 (JMBl. 2018 S. 113) und werden durch eine Rechtspflegerin oder einen Rechtspfleger mit den Tätigkeiten des Vollstreckungs- und des Insolvenzgerichts sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Zwangsvollstreckung vertraut gemacht.
(2) Im Anschluss werden die Anwärterinnen und Anwärter in alle Geschäfte einer Gerichtsvollzieherin oder eines Gerichtsvollziehers eingeführt und mit den entsprechenden Rechts- und Dienstvorschriften vertraut gemacht.
(3) Die ausbildenden Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher beteiligen die Anwärterinnen und Anwärter an allen Arbeiten des Außen- und Innendienstes und erörtern mit ihnen die im Einzelfall anzuwendenden Rechts- und Dienstvorschriften. Auf die Anleitung zur geordneten Buchführung, Aktenführung und -verwaltung sowie zur Einrichtung und Führung des Geschäftszimmers und zur Behandlung vereinnahmter Gelder ist besonderer Wert zu legen.
(4) Neben der praktischen Ausbildung bei einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher haben die Anwärterinnen und Anwärter an einem Begleitunterricht teilzunehmen, in dem ihnen nach Maßgabe eines Lehrplanes die zum besseren Verständnis der praktischen Ausbildung und des Gerichtsvollzieheramtes erforderlichen fachtheoretischen Grundkenntnisse vermittelt werden. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts erlässt den Lehrplan, bestellt die Lehrkräfte und trifft die für die Durchführung des Begleitunterrichts weiter erforderlichen Bestimmungen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 12
(aufgehoben)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 13
Ausbildungsabschnitt IV
(1) Während des Ausbildungsabschnittes IV sollen die Anwärterinnen und Anwärter die in der bisherigen Ausbildung erworbenen Kenntnisse vertiefen und lernen, diese in der Praxis anzuwenden.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter werden zur selbstständigen Entscheidung angeleitet. Bei Beendigung des Ausbildungsabschnitts sollen sie in der Lage sein, die Geschäfte des Gerichtsvollzieherdienstes in eigener Verantwortung wahrzunehmen.
(3) Während des Ausbildungsabschnitts IV können Anwärterinnen und Anwärter, die in der Ausbildung genügend fortgeschritten sind, bis zur Dauer von insgesamt acht Wochen mit der Wahrnehmung von Gerichtsvollziehergeschäften in eigener Verantwortung betraut werden, soweit nichts anderes bestimmt ist und die Ausbildung nicht beeinträchtigt wird. Die Entscheidung trifft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.
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§ 14
(aufgehoben)
§ 15 Beurteilungen, Bewertung der Leistungen
§ 15
Beurteilungen, Bewertung der Leistungen
(1) Die Ausbilderinnen und Ausbilder beurteilen nach den jeweiligen Ausbildungsabschnitten II und IV die Leistungen, Kenntnisse und Fähigkeiten der Anwärterinnen und Anwärter.
(2) Am Ende der Ausbildungsabschnitte II und IV erstellt die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde auf der Grundlage der Beurteilungen nach Abs. 1 jeweils eine Gesamtbeurteilung, die sie oder er der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts spätestens zwei Wochen nach Beendigung des jeweiligen Ausbildungsabschnitts vorlegt. Dabei berichtet die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde, ob die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel der Ausbildung erreicht hat; der Bericht nach dem Ausbildungsabschnitt IV soll sich auch dazu äußern, ob die Anwärterin oder der Anwärter zur Prüfung hinreichend vorbereitet erscheint.
(3) Die Beurteilungen nach Abs. 1 und 2 sind nach einem von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts vorgegebenen Muster zu erstellen.
(4) Nach Beendigung der Ausbildungsabschnitte I, III und V werden die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter von der Konferenz der Lehrkräfte schriftlich beurteilt.
(5) Die Leistungen in den Ausbildungsabschnitten und in der Prüfung sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Notenstufe zu bewerten:
| Punktzahl |
Notenstufe |
Bewertung |
| 15 bis 14 Punkte |
sehr gut (1) |
für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht |
| 13 bis 11 Punkte |
gut (2) |
für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
| 10 bis 8 Punkte |
befriedigend (3) |
für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht |
| 7 bis 5 Punkte |
ausreichend (4) |
für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
| 4 bis 2 Punkte |
mangelhaft (5) |
für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten |
| 1 bis 0 Punkte |
ungenügend (6) |
für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |
(6) Falls die fachtheoretischen Lehrgänge I, II und III nach § 10 Abs. 6 in der Ausbildungseinrichtung eines anderen Bundeslandes durchgeführt werden, werden die von den Anwärterinnen und Anwärtern erbrachten Leistungen nach den für dieses Bundesland geltenden Bestimmungen bewertet. Sofern diese eine Bewertungsskala von 0 bis 18 Punkten vorsehen, entsprechen die dort erteilten Punktzahlen in Hessen folgenden Punktzahlen und Notenstufen:
| Punktzahl der fachtheoreti- |
Punktzahl Hessen |
Notenstufe Hessen |
| mehr als 16,99 |
15 |
sehr gut (1) |
| mehr als 15,49 |
14 |
sehr gut (1) |
| mehr als 13,99 |
13 |
gut (2) |
| mehr als 12,49 |
12 |
gut (2) |
| mehr als 10,99 |
11 |
gut (2) |
| mehr als 8,79 |
10 |
befriedigend (3) |
| mehr als 7,69 |
9 |
befriedigend (3) |
| mehr als 6,59 |
8 |
befriedigend (3) |
| mehr als 5,69 |
7 |
ausreichend (4) |
| mehr als 4,69 |
6 |
ausreichend (4) |
| mehr als 3,69 |
5 |
ausreichend (4) |
| mehr als 2,79 |
4 |
mangelhaft (5) |
| mehr als 1,99 |
3 |
mangelhaft (5) |
| mehr als 0,49 |
2 |
mangelhaft (5) |
| mehr als 0,00 |
1 |
ungenügend (6) |
(7) Sämtliche Beurteilungen sind den Anwärterinnen und Anwärtern zur Kenntnis zu geben und mit ihnen zu besprechen.
§ 16 Zeitpunkt, Gliederung und Inhalt der Prüfung
§ 16
Zeitpunkt, Gliederung und Inhalt der Prüfung
(1) Zum Nachweis, dass die Anwärterinnen und Anwärter das Ausbildungsziel erreicht haben, legen diese am Ende des Ausbildungsabschnitts V die Laufbahnprüfung ab. Diese besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil, wobei die schriftliche Prüfung der mündlichen vorangeht. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts trifft die zur Vorbereitung und Durchführung des Prüfungsverfahrens erforderlichen Maßnahmen, bestimmt die Prüfungstermine und sorgt dafür, dass bei allen Prüfungen gleichwertige Anforderungen gestellt werden. Im Falle einer länderübergreifenden Zusammenarbeit gilt § 10 Abs. 6 Satz 2 entsprechend.
(2) Die Prüfung bezieht sich auf die Sachgebiete des § 10 Abs. 3 Satz 2.
(3) In der Zeit zwischen dem schriftlichen und dem mündlichen Teil der Prüfung können Anwärterinnen und Anwärter mit der Wahrnehmung von Gerichtsvollziehergeschäften in eigener Verantwortung betraut werden, soweit nichts anderes bestimmt ist und die Ausbildung nicht beeinträchtigt wird. In Ausnahmefällen können sie mit der Wahrnehmung von sonstigen Aufgaben betraut werden, die ihrer in § 1 Nr. 2 Buchst. a oder b genannten Qualifikation entsprechen. Die Entscheidung trifft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 17
Prüfungsausschuss
(1) Zur Abnahme der Prüfung ist bei dem Oberlandesgericht ein Prüfungsausschuss einzuberufen. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts beruft vorbehaltlich des Abs. 3 Satz 3 für die Dauer von vier Jahren folgende Mitglieder:
- 1.
eine Richterin oder einen Richter oder eine Beamtin oder einen Beamten mit der Befähigung zum Richteramt,
- 2.
eine Rechtspflegerin oder einen Rechtspfleger,
- 3.
eine Gerichtvollzieherin oder einen Gerichtsvollzieher,
- 4.
eine Vertreterin oder einen Vertreter der Spitzenorganisation der zuständigen Gewerkschaften, die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher ist.
Das in Satz 2 Nr. 1 genannte Mitglied ist zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu berufen. Für jedes Mitglied ist mindestens eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen. Erneute Berufungen sind zulässig. Die Berufung endet vorbehaltlich des Abs. 3 Satz 1 und 2 mit dem Ausscheiden aus dem Hauptamt.
(2) Das die Gewerkschaften vertretende Mitglied wird von den für das Land Hessen zuständigen Spitzenorganisationen der in Betracht kommenden Gewerkschaften vorgeschlagen. Bestehen mehrere Spitzenorganisationen, werden deren vorgeschlagene Mitglieder abwechselnd für jeweils eine Amtszeit berufen.
(3) Nach Ablauf ihrer Amtszeit üben die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder die Prüfertätigkeit weiter aus, bis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger berufen ist. Wenn ein Mitglied des Prüfungsausschusses in den Ruhestand tritt, in den Ruhestand versetzt wird oder aus dem öffentlichen Dienst im Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes ausscheidet, endet die Mitgliedschaft, soweit im Einzelfall die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts nichts anderes bestimmt. Bei Ausscheiden eines Mitglieds oder eines stellvertretenden Mitglieds während der vierjährigen Amtszeit ist die Berufung eines neuen oder stellvertretenden Mitglieds auf die verbleibende Amtszeit zu begrenzen. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder können aus wichtigem Grund abberufen werden.
(4) Das Amt des Prüfungsausschussmitglieds ist ein persönlich wahrzunehmendes Nebenamt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Prüfungsentscheidungen nicht an Weisungen gebunden; sie sind verpflichtet, ihre Aufgaben objektiv und unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen. Sie sind bei ihrer Berufung auf ihre Verpflichtung ausdrücklich schriftlich hinzuweisen. Sofern Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht kraft gesetzlicher Vorschrift zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, sind sie von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Wahrung des Beratungs- und Abstimmungsgeheimnisses besonders zu verpflichten.
(5) Der Prüfungsausschuss wird grundsätzlich in voller Besetzung tätig. Er ist beschlussfähig, wenn er mit dem den Vorsitz führenden Mitglied und mindestens zwei weiteren Mitgliedern besetzt ist. Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des den Vorsitz führenden Mitglieds den Ausschlag. Die Beratungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.
(6) Zu den Prüfungen können das Hessische Ministerium der Justiz und die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamtes Vertreterinnen oder Vertreter entsenden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 18
Schriftliche Prüfung
(1) In der schriftlichen Prüfung haben die Anwärterinnen und Anwärter unter Aufsicht fünf Arbeiten aus den Gebieten
- 1.
des Vollstreckungswesens mit den Schwerpunkten Mobiliarvollstreckung und Vermögensauskunft, bürgerliches Recht und Handelsrecht, Insolvenzrecht,
- 2.
der Zustellungstätigkeit und
- 3.
des Kostenrechts
anzufertigen. Die Bearbeitungszeit darf für jede Prüfungsarbeit fünf Stunden nicht überschreiten.
(2) Die Prüfungsarbeiten werden - vorbehaltlich des Abs. 7 - von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts gestellt.
(3) Den Anwärterinnen und Anwärtern werden die zur Bearbeitung erforderlichen Hilfsmittel, die die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt, zur Verfügung gestellt. Die Benutzung anderer Hilfsmittel ist unzulässig.
(4) Die Aufsichtsführung bei der Anfertigung der Prüfungsarbeiten wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts geregelt.
(5) Die Anwärterinnen und Anwärter versehen jede Arbeit anstelle des Namens mit einer ihnen zugeteilten Kennziffer, die bei jeder Prüfungsarbeit wechselt. Sie haben diese spätestens bis zum Ablauf der jeweiligen Bearbeitungsfrist und ohne auf ihre Person deutende besondere Kennzeichen an die Aufsichtsperson abzuliefern. Beizufügen sind alle Entwürfe und Arbeitsbogen einschließlich der Neben- oder Hilfsrechnungen.
(6) Die Aufsichtsperson fertigt eine Niederschrift über den Verlauf des Prüfungstermins an und vermerkt jede Unregelmäßigkeit. Sie verzeichnet auf jeder Arbeit den Zeitpunkt der Ablieferung.
(7) Werden die Ausbildungsabschnitte I, III und V nach § 10 Abs. 6 im Rahmen einer länderübergreifenden Zusammenarbeit an einer Ausbildungsstätte eines anderen Bundeslandes durchgeführt, kann auf von den Lehrkräften dieser Ausbildungsstätte erstellte Prüfungsarbeiten zurückgegriffen werden. In diesem Fall gelten für die Durchführung der schriftlichen Prüfung die für dieses Bundesland geltenden Bestimmungen.
§ 19 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
§ 19
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
(1) Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander zu bewerten. Die jeweiligen Prüferinnen und Prüfer sowie die Reihenfolge der Bewertung werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts im Einvernehmen mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Weichen die Punktzahlen der Bewertungen um bis zu drei Punkte voneinander ab, wird aus ihnen das arithmetische Mittel gebildet. Sich hierbei ergebende Bruchteile von Punkten werden ab der Hälfte auf volle Punktzahlen aufgerundet. Bei einer Abweichung von mehr als drei Punkten setzt der Prüfungsausschuss im Rahmen der vorliegenden Bewertungen Punktzahl und Notenstufe fest.
(2) Bei der Bewertung der Prüfungsarbeiten sind die Richtigkeit der Entscheidung, die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung und die Klarheit der Darstellung sowie die Ausdrucksweise zu berücksichtigen.
(3) Erst nach der endgültigen Bewertung aller Prüfungsarbeiten dürfen den Prüferinnen und Prüfern die den Kennziffern zugeordneten Namen der Anwärterinnen und Anwärter bekannt gegeben werden.
(4) Fertigen Anwärterinnen oder Anwärter eine schriftliche Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig an, so ist die Prüfungsarbeit mit der Punktzahl 0 zu bewerten.
(5) Den Anwärterinnen und Anwärtern werden die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsarbeiten mit der Ladung zur mündlichen Prüfung bekannt gegeben. Auf schriftlichen Antrag, der innerhalb einer Woche nach der Anfertigung der letzten schriftlichen Prüfungsarbeit bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu stellen ist, wird von der Bekanntgabe abgesehen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Bewerbung
(1) Die Bewerbung ist an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu richten. Ihr sind beizufügen:
- 1.
ein Lebenslauf,
- 2.
eine Erklärung darüber, ob die Bewerberin oder der Bewerber Schulden hat und gegebenenfalls welcher Art die Schulden sind und in welcher Höhe sie bestehen,
- 3.
eine Erklärung darüber, ob gegen sie oder ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
- 4.
eine beglaubigte Kopie des Schulabgangszeugnisses oder des letzten Schulzeugnisses,
- 5.
eine beglaubigte Kopie der Zeugnisse oder Nachweise über Beschäftigungen seit der Schulentlassung.
Soweit die Zeugnisse nach Satz 2 Nr. 4 und 5 bereits in der Personalakte enthalten sind, kann auf diese Bezug genommen werden.
(2) Bewerberinnen und Bewerber haben auf Anforderung ferner vorzulegen:
- 1.
einen Nachweis der Staatsangehörigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. i S. 1010), zuletzt geändert durch Gesetz vom 8. Juni 2017 (BGBl. I S. 1570),
- 2.
die Geburtsurkunde, gegebenenfalls die Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde sowie Geburtsurkunden der Kinder,
- 3.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,
- 4.
ein zur Vorlage bei einer Behörde ausgestelltes Führungszeugnis.
Bei den in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer beglaubigten Kopie.
§ 22 Bewertung der Prüfungsleistungen, Abschlussnotenstufe
§ 22
Bewertung der Prüfungsleistungen, Abschlussnotenstufe
(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung beschließt der Prüfungsausschuss über das Ergebnis der mündlichen Prüfung und der Prüfung insgesamt. Dabei ist für die mündliche Prüfung eine Punktzahl und die sich daraus ergebende Notenstufe nach § 15 Abs. 5 zu bilden.
(2) Die Abschlussnotenstufe der Prüfung ist aus den Bewertungen der fachtheoretischen Lehrgänge, der schriftlichen Prüfungsarbeiten und der mündlichen Prüfung zu bilden. Sie wird in der Weise ermittelt, dass jeweils die Punktzahlen der Notenstufen
| des fachtheoretischen Lehrgangs I |
mit eins |
| des fachtheoretischen Lehrgangs II |
mit drei |
| des fachtheoretischen Lehrgangs III |
mit eins |
| jeder schriftlichen Prüfungsarbeit |
mit zwei |
| der mündlichen Prüfung |
mit fünf |
vervielfältigt werden und die hieraus gebildete Summe durch zwanzig geteilt wird. Das Ergebnis wird mit zwei Nachkommastellen ausgewiesen; eine Rundung findet nicht statt.
(3) Die Prüfung ist für bestanden zu erklären mit der Abschlussnotenstufe:
| sehr gut (1) |
bei einer Abschlusspunktzahl von 14,00 bis 15,00 |
| gut (2) |
bei einer Abschlusspunktzahl von 11,00 bis 13,99 |
| befriedigend (3) |
bei einer Abschlusspunktzahl von 8,00 bis 10,99 |
| ausreichend (4) |
bei einer Abschlusspunktzahl von 5,00 bis 7,99. |
(4) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Abschlusspunktzahl unter 5,00 liegt.
(5) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts erklärt die Prüfung für nicht bestanden, wenn eine Anwärterin oder ein Anwärter
- 1.
ohne triftigen Grund der schriftlichen oder mündlichen Prüfung fernbleibt oder einen dieser Prüfungsteile unterbricht oder
- 2.
ohne Genehmigung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktritt.
(6) Die Abschlussnotenstufe und die ihr zugrunde liegenden Punktzahlen und Notenstufen sind den Anwärterinnen und Anwärtern unmittelbar nach der Prüfung bekannt zu geben. Auf schriftlichen Antrag, der innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu richten ist, ist den Anwärterinnen und Anwärtern Einsicht in ihre Prüfungsarbeiten einschließlich der Beurteilungen unter Aufsicht zu gewähren.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 24
Verstöße gegen die Prüfungsordnung
(1) Täuschungshandlungen und andere Ordnungsverstöße bei Prüfungsarbeiten hat die Aufsichtsperson zu unterbinden. Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs kann sie Anwärterinnen und Anwärter von der weiteren Teilnahme an der Prüfungsarbeit ausschließen. Bei der mündlichen Prüfung trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Entscheidungen nach Satz 1 und 2.
(2) Über die Folgen eines Täuschungsversuchs oder einer Störung des Prüfungsablaufs entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann je nach Art und Schwere des Verstoßes die Prüfung für nicht bestanden erklären oder einzelne Prüfungsleistungen mit der Punktzahl 0 bewerten. Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs kann er Anwärterinnen und Anwärter von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen.
(3) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Beendigung des Prüfungsverfahrens bekannt, kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts innerhalb von drei Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung das Prüfungsergebnis entsprechend berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 25
Erkrankung, Versäumnis
(1) Ist eine Anwärterin oder ein Anwärter durch Krankheit oder aus sonstigen von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte verhindert, hat sie oder er dies unverzüglich anzuzeigen. In Krankheitsfällen ist ein ärztliches Zeugnis - auf Verlangen ein amtsärztliches Zeugnis - vorzulegen.
(2) Eine aus triftigem Grund abgebrochene oder nicht angetretene schriftliche oder mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt; sie ist an einem von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts im Einvernehmen mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin nachzuholen. Für nachzuholende Prüfungen sind neue Prüfungsaufgaben zu stellen. Der Prüfungsausschuss entscheidet, ob und in welchem Umfang bereits abgelieferte schriftliche Prüfungsarbeiten anzurechnen sind.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 26
Wiederholung der Prüfung
(1) Anwärterinnen und Anwärter, die die Gerichtsvollzieherprüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung für nicht bestanden erklärt wurde, verbleiben im Vorbereitungsdienst und können die vollständige Prüfung im nächsten ordentlichen Prüfungstermin einmal wiederholen. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt, welche Ausbildungsabschnitte bis zur Prüfung vollständig oder teilweise zu wiederholen sind. Der Prüfungsausschuss kann Empfehlungen geben.
(2) Wird die Prüfung wiederholt, gilt § 22 mit der Maßgabe, dass bei der Ermittlung der Abschlussnotenstufe die vor der erstmaligen Prüfung erreichten Bewertungen der fachtheoretischen Lehrgänge zu berücksichtigen sind.
§ 27 Rechtsstellung nach bestandener Prüfung
§ 27
Rechtsstellung nach bestandener Prüfung
(1) Anwärterinnen und Anwärter mit einer Qualifikation nach § 1 Nr. 2 Buchst. b können nach dem Bestehen der Gerichtsvollzieherprüfung ohne weitere Qualifizierungsmaßnahme auch im Laufbahnzweig des allgemeinen Justizdienstes zugelassen werden.
(2) Wer die Prüfung nach § 16 bestanden hat, ist möglichst mit den Aufgaben einer Gerichtsvollzieherin oder eines Gerichtsvollziehers zu beauftragen. Sie oder er führt während dieser Tätigkeit die Dienstbezeichnung „beauftragte Gerichtsvollzieherin“ oder „beauftragter Gerichtsvollzieher“, abgekürzt „Gerichtsvollzieherin (b)“ oder „Gerichtsvollzieher (b)“.
(3) Die Ernennung zur Gerichtsvollzieherin oder zum Gerichtsvollzieher soll regelmäßig erst erfolgen, wenn die Beauftragte oder der Beauftragte nach Abs. 2 mindestens zwei Jahre selbstständig die Aufgaben einer Gerichtsvollzieherin oder eines Gerichtsvollziehers wahrgenommen und sich bewährt hat, frühestens jedoch mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 28
Übergangsvorschriften
(1) Für Anwärterinnen und Anwärter, die ihre Ausbildung vor dem 2. Juni 2015 begonnen haben, gilt § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie § 14 Abs. 1 und 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes vom 4. Juni 2004 (JMBl. S. 249) in der am 1. Juni 2015 geltenden Fassung fort.
(2) Für Anwärterinnen und Anwärter, die ihre Ausbildung vor dem 1. Juli 2018 begonnen haben, ist diese Verordnung in der am 30. Juni 2018 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Anwärterinnen und Anwärter nach Satz 1 kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts in den Fällen des § 7 Abs. 3 und § 26 Abs. 1 dieser Verordnung in der am 30. Juni 2018 geltenden Fassung die Teilnahme an Ausbildungsabschnitten nach dieser Verordnung in der ab dem 1. Juli 2018 geltenden Fassung anordnen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Menschen mit Behinderungen
Bei Eignungsprüfungen, Aufsichtsarbeiten, Prüfungen sowie sonstigen Auswahlverfahren sind schwerbehinderten Menschen sowie diesen gleichgestellten behinderten Menschen die ihrer Behinderung angemessenen Nachteilsausgleiche nach den Teilhaberichtlinien vom 12. Juni 2013 (StAnz. S. 838) zu gewähren. Die Entscheidung hierüber trifft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Rechtsstellung
(1) Der Vorbereitungsdienst wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf geleistet. Während des Vorbereitungsdienstes führen die Anwärterinnen und Anwärter die Dienstbezeichnung „Gerichtsvollzieheranwärterin“ oder „Gerichtsvollzieheranwärter“.
(2) Abweichend von Abs. 1 verbleiben die Beamtinnen und Beamten nach § 1 Nr. 2 Buchst. a während des Vorbereitungsdienstes in ihrer bisherigen Rechtsstellung. Im Übrigen finden auf sie die folgenden Vorschriften entsprechende Anwendung, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Beamtinnen und Beamten, die unmittelbar vor der Zulassung zum Vorbereitungsdienst als Justizfachangestellte beschäftigt waren, wird für den Fall, dass sie die Ausbildung nicht erfolgreich beenden, die Rückkehr in ihre bisherige Rechtsstellung zugesichert.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Ziel und Grundsätze der Ausbildung
Ziel der Ausbildung ist es, Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher heranzubilden, die in der Lage sind, die ihnen zugewiesenen Aufgaben selbstständig mit sozialem und wirtschaftlichem Verständnis zu erfüllen. Während der Ausbildung sind die Anwärterinnen und Anwärter in allen anfallenden Geschäften zu unterweisen. Die Anwärterinnen und Anwärter sind verpflichtet, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten durch Selbststudium zu erweitern und zu vertiefen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Dauer und Gliederung der Ausbildung
(1) Die Ausbildung dauert zwanzig Monate und gliedert sich in:
- 1.
den fachtheoretischen Lehrgang I,
Dauer: 2 Monate (Ausbildungsabschnitt I);
- 2.
das Berufspraktikum I bei einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher mit einer zweiwöchigen einführenden Ausbildung bei einem Amtsgericht,
Dauer: 6 Monate (Ausbildungsabschnitt II);
- 3.
den fachtheoretischen Lehrgang II,
Dauer: 4 Monate (Ausbildungsabschnitt III);
- 4.
das Berufspraktikum II bei einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher,
Dauer: 5 Monate (Ausbildungsabschnitt IV);
- 5.
den fachtheoretischen Lehrgang III,
Dauer: 3 Monate (Ausbildungsabschnitt V).
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann in Einzelfällen aus wichtigen Gründen die Dauer der Ausbildungsabschnitte II und IV abweichend festsetzen.
(3) Soweit eine Anwärterin oder ein Anwärter für den Ausbildungsabschnitt I, II, III oder IV eine schlechtere Beurteilung als „ausreichend” erhält, kann eine Wiederholung des betreffenden Ausbildungsabschnitts angeordnet werden. Es können Abweichungen vom Lehrplan zugelassen werden. Die Wiederholung nach Satz 1 ist nur einmal statthaft. Über die Wiederholung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 8
Widerruf
Erfüllen Anwärterinnen und Anwärter die an sie zu stellenden Anforderungen in körperlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht nicht oder erbringen sie fortgesetzt nur mangelhafte oder ungenügende Leistungen, ist deren Zulassung zum Vorbereitungsdienst zu widerrufen. Beamtinnen und Beamte nach § 1 Nr. 2 Buchst. a treten in ihre frühere Tätigkeit zurück, Beamtinnen und Beamte nach § 1 Nr. 2 Buchst. b sind aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 9
Ausbildungsbehörde
(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts regelt und überwacht die Ausbildung und bestimmt die Amtsgerichte, bei denen die Anwärterinnen und Anwärter ausgebildet werden (Ausbildungsbehörden).
(2) Für die Ausbildung in den Ausbildungsabschnitten II und IV ist die Leitung der jeweiligen Ausbildungsbehörde zuständig. Sie bestimmt die Ausbilderinnen und Ausbilder, die über die notwendigen Kenntnisse verfügen und nach ihrer Persönlichkeit geeignet sind. Der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsbehörde obliegt die Dienstaufsicht über die Anwärterinnen und Anwärter.
(3) Die Ausbilderinnen und Ausbilder sind verpflichtet, die ihnen überwiesenen Anwärterinnen und Anwärter mit allen vorkommenden Arbeiten zu beschäftigen. Sie dürfen die Anwärterinnen und Anwärter mit einfacheren regelmäßig wiederkehrenden Arbeiten nur insoweit beschäftigen, als dies der Ausbildung dient.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Erster Teil
Allgemeines, Eignungslehrgang
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| Erster Teil Allgemeines, Eignungslehrgang |
|
| § 1 | Zulassungsvoraussetzungen |
| § 1a | Zulassung sonstiger Bewerberinnen und Bewerber |
| § 2 | Bewerbung |
| § 3 | Zuständigkeit |
| § 4 | Menschen mit Behinderungen |
| § 4a | Zweck des Eignungslehrgangs, Rechtsstellung |
| § 4b | Dauer des Eignungslehrgangs, Leitung |
| § 4c | Gliederung des Eignungslehrgangs |
| § 4d | Erster und dritter Ausbildungsabschnitt |
| § 4e | Zweiter Ausbildungsabschnitt |
| § 4f | Vierter Ausbildungsabschnitt |
| § 4g | Eignungsentscheidung |
| Zweiter Teil Vorbereitungsdienst |
|
| § 5 | Rechtsstellung |
| § 6 | Ziel und Grundsätze der Ausbildung |
| § 7 | Dauer und Gliederung der Ausbildung |
| § 8 | Widerruf |
| § 9 | Ausbildungsbehörde |
| § 10 | Ausbildungsabschnitte I, III und V |
| § 11 | Ausbildungsabschnitt II |
| § 12 | (weggefallen) |
| § 13 | Ausbildungsabschnitt IV |
| § 14 | (weggefallen) |
| § 15 | Beurteilungen, Bewertung der Leistungen |
| Dritter Teil Prüfung |
|
| § 16 | Zeitpunkt, Gliederung und Inhalt der Prüfung |
| § 17 | Prüfungsausschuss |
| § 18 | schriftliche Prüfung |
| § 19 | Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten |
| § 20 | Ausschluss von der mündlichen Prüfung |
| § 21 | Mündliche Prüfung |
| § 22 | Bewertung der Prüfungsleistungen, Abschlussnotenstufe |
| § 23 | Prüfungsniederschrift, Prüfungszeugnis |
| § 24 | Verstöße gegen die Prüfungsordnung |
| § 25 | Erkrankung, Versäumnis |
| § 26 | Wiederholung der Prüfung |
| § 27 | Rechtsstellung nach bestandener Prüfung |
| Vierter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften |
|
| § 28 | Übergangsvorschriften |
| § 29 | Aufhebung bisherigen Rechts |
| § 30 | Inkrafttreten |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Zulassungsvoraussetzungen
Zu dem Vorbereitungsdienst für den Laufbahnzweig des Gerichtsvollzieherdienstes kann zugelassen werden, wer
- 1.
die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
- 2.
- a)
die Prüfung für den Laufbahnzweig des allgemeinen Justizdienstes oder die Prüfung nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Anwärter des Justizvollziehungsdienstes vom 16. Februar 1972 (JMBl. S. 86) bestanden und die Probezeit nach § 9 der Hessischen Laufbahnverordnung vom 17. Februar 2014 (GVBl. S. 57), zuletzt geändert durch Gesetz vom 15. November 2021 (GVBl. S. 718), abgeleistet hat und zu Beginn des Vorbereitungsdienstes höchstens 50 Jahre alt ist oder
- b)
die Abschlussprüfung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zur Justizfachangestellten/zum Justizfachangestellten vom 26. Januar 1998 (BGBL I S. 195) bestanden und sich danach mindestens drei Jahre in diesem oder einem förderlichen Beruf bewährt hat,
- 3.
mindestens 23 Jahre alt ist,
- 4.
den besonderen Anforderungen des Gerichtsvollzieherdienstes körperlich gewachsen ist und
- 5.
in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
Bei Vorliegen eines dienstlichen Interesses kann die einstellende Behörde im Fall des Satz 1 Nr. 2 auch in einem anderen Rechtsverhältnis als dem Beamtenverhältnis auf Widerruf einstellen. Ein dienstliches Interesse im Sinne des Satz 2 liegt bei der Zulassung von Bewerberinnen und Bewerbern nach Satz 1 Nr. 2 vor.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
Ausbildungsabschnitte I, III und V
(1) In den Ausbildungsabschnitten I, III und V werden den Teilnehmenden die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse vermittelt.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestellt die Lehrgangsleiterin oder den Lehrgangsleiter sowie deren oder dessen Stellvertretung, die Lehrkräfte, erstellt den Lehrplan und erlässt die näheren Bestimmungen zur Durchführung des Lehrgangs. Die Dienstaufsicht über die Teilnehmenden obliegt in dieser Zeit der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter.
(3) Der Unterricht wird vor allem in Form von Vorträgen, Besprechungen und Übungen erteilt und ist durch Beispiele aus der Praxis wirklichkeitsnah zu gestalten. Er soll folgende Gebiete umfassen, soweit sie für die Erfüllung der Aufgaben der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher von Bedeutung sind:
- 1.
Zwangsvollstreckungsrecht einschließlich der sonstigen rechtlichen Bestimmungen, die für die Erfüllung der Aufgaben der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher wesentlich sind, und der Bestimmungen der Justizverwaltung, die das Verfahren betreffen,
- 2.
Grundzüge des bürgerlichen Rechts, insbesondere des Sachenrechts,
- 3.
Grundzüge des Handels- und Gesellschaftsrechts,
- 4.
Wechsel- und Scheckrecht einschließlich der Grundzüge des Wertpapierrechts,
- 5.
Gerichtsverfassungs- und allgemeines Verfahrensrecht
- 6.
Zustellungsrecht,
- 7.
Verwaltungszwangsverfahren und weitere Sondergebiete,
- 8.
Immobiliar- und Gesamtvollstreckungsrecht,
- 9.
Kostenwesen,
- 10.
Gerichtsvollziehergeschäftsanweisung,
- 11.
fachübergreifender Unterricht mit den Schwerpunkten Anfertigung schriftlicher Arbeiten, Herstellung rechtlicher Bezüge aus den verschiedenen Rechtsgebieten,
- 12.
Gerichtsvollzieherordnung einschließlich der Anleitung zur Verwaltung des Schriftguts, zur Buchführung und zur selbstständigen Führung eines Geschäftszimmers,
- 13.
Grundzüge des Strafrechts mit Schwerpunkten auf den für die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher bedeutsamen Vorschriften,
- 14.
Grundzüge des Staatsrechts mit Schwerpunkten auf der Bedeutung grundgesetzlicher Vorschriften für die Zwangsvollstreckung sowie Beamtenhaftung und Disziplinarrecht,
- 15.
Grundzüge des Arbeitsrechts,
- 16.
Schwerpunkte des Steuerrechts,
- 17.
Gesprächsführung, Deeskalation und Kommunikation, Umgang mit Personen aus verschiedenen Kulturkreisen, Eigensicherung.
(4) Im Ausbildungsabschnitt V werden vor allem die im Ausbildungsabschnitt IV praktisch erworbenen Fähigkeiten fachtheoretisch erweitert und vertieft.
(5) Die Teilnehmenden fertigen unter Aufsicht schriftliche Arbeiten an, die zu bewerten und mit ihnen zu besprechen sind.
(6) Die Ausbildungsabschnitte I, III und V können im Rahmen einer länderübergreifenden Zusammenarbeit auch als gemeinsamer Lehrgang an einer Ausbildungsstätte eines anderen Bundeslandes durchgeführt werden. In diesem Fall richtet sich die Ausbildung in den Ausbildungsabschnitten I, III und V nach den für dieses Bundesland geltenden Bestimmungen. Die Dienstaufsicht über die Teilnehmenden obliegt in diesem Fall der Leiterin oder dem Leiter der jeweiligen Ausbildungsbehörde.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11
Ausbildungsabschnitt II
(1) Zu Beginn des Ausbildungsabschnitts II erhalten die Teilnehmenden Einsicht in die Tätigkeiten einer Serviceeinheit nach § 8 der Geschäftsordnung für die Gerichte und Staatsanwaltschaften vom 4. Dezember 2017 (JMBl. 2018 S. 113) und werden durch eine Rechtspflegerin oder einen Rechtspfleger mit den Tätigkeiten des Vollstreckungs- und des Insolvenzgerichts sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Zwangsvollstreckung vertraut gemacht.
(2) Im Anschluss werden die Teilnehmenden in alle Geschäfte einer Gerichtsvollzieherin oder eines Gerichtsvollziehers eingeführt und mit den entsprechenden Rechts- und Dienstvorschriften vertraut gemacht.
(3) Die ausbildenden Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher beteiligen die Teilnehmenden an allen Arbeiten des Außen- und Innendienstes und erörtern mit ihnen die im Einzelfall anzuwendenden Rechts- und Dienstvorschriften. Auf die Anleitung zur geordneten Buchführung, Aktenführung und -verwaltung sowie zur Einrichtung und Führung des Geschäftszimmers und zur Behandlung vereinnahmter Gelder ist besonderer Wert zu legen.
(4) Neben der praktischen Ausbildung bei einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher haben die Teilnehmenden an einem Begleitunterricht teilzunehmen, in dem ihnen nach Maßgabe eines Lehrplanes die zum besseren Verständnis der praktischen Ausbildung und des Gerichtsvollzieheramtes erforderlichen fachtheoretischen Grundkenntnisse vermittelt werden. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts erlässt den Lehrplan, bestellt die Lehrkräfte und trifft die für die Durchführung des Begleitunterrichts weiter erforderlichen Bestimmungen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 13
Ausbildungsabschnitt IV
(1) Während des Ausbildungsabschnittes IV sollen die Teilnehmenden die in der bisherigen Ausbildung erworbenen Kenntnisse vertiefen und lernen, diese in der Praxis anzuwenden.
(2) Die Teilnehmenden werden zur selbstständigen Entscheidung angeleitet. Bei Beendigung des Ausbildungsabschnitts sollen sie in der Lage sein, die Geschäfte des Gerichtsvollzieherdienstes in eigener Verantwortung wahrzunehmen.
(3) Während des Ausbildungsabschnitts IV können Teilnehmenden, die in der Ausbildung genügend fortgeschritten sind, bis zur Dauer von insgesamt acht Wochen mit der Wahrnehmung von Gerichtsvollziehergeschäften in eigener Verantwortung betraut werden, soweit nichts anderes bestimmt ist und die Ausbildung nicht beeinträchtigt wird. Die Entscheidung trifft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.
§ 15 Beurteilungen, Bewertung der Leistungen
§ 15
Beurteilungen, Bewertung der Leistungen
(1) Die Ausbilderinnen und Ausbilder beurteilen nach den jeweiligen Ausbildungsabschnitten II und IV die Leistungen, Kenntnisse und Fähigkeiten der Teilnehmenden.
(2) Am Ende der Ausbildungsabschnitte II und IV erstellt die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde auf der Grundlage der Beurteilungen nach Abs. 1 jeweils eine Gesamtbeurteilung, die sie oder er der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts spätestens zwei Wochen nach Beendigung des jeweiligen Ausbildungsabschnitts vorlegt. Dabei berichtet die Leiterin oder der Leiter der Ausbildungsbehörde, ob die Teilnehmerin oder der Teilnehmer das Ziel der Ausbildung erreicht hat; der Bericht nach dem Ausbildungsabschnitt IV soll sich auch dazu äußern, ob die Teilnehmerin oder der Teilnehmer zur Prüfung hinreichend vorbereitet erscheint.
(3) Die Beurteilungen nach Abs. 1 und 2 sind nach einem von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts vorgegebenen Muster zu erstellen.
(4) Nach Beendigung der Ausbildungsabschnitte I, III und V werden die Leistungen der Teilnehmenden von der Konferenz der Lehrkräfte schriftlich beurteilt.
(5) Die Leistungen in den Ausbildungsabschnitten und in der Prüfung sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Notenstufe zu bewerten:
| Punktzahl |
Notenstufe |
Bewertung |
| 15 bis 14 Punkte |
sehr gut (1) |
für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht |
| 13 bis 11 Punkte |
gut (2) |
für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
| 10 bis 8 Punkte |
befriedigend (3) |
für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht |
| 7 bis 5 Punkte |
ausreichend (4) |
für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
| 4 bis 2 Punkte |
mangelhaft (5) |
für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten |
| 1 bis 0 Punkte |
ungenügend (6) |
für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |
(6) Falls die fachtheoretischen Lehrgänge I, II und III nach § 10 Abs. 6 in der Ausbildungseinrichtung eines anderen Bundeslandes durchgeführt werden, werden die von den Teilnehmenden erbrachten Leistungen nach den für dieses Bundesland geltenden Bestimmungen bewertet. Sofern diese eine Bewertungsskala von 0 bis 18 Punkten vorsehen, entsprechen die dort erteilten Punktzahlen in Hessen folgenden Punktzahlen und Notenstufen:
| Punktzahl der fachtheoreti- |
Punktzahl Hessen |
Notenstufe Hessen |
| mehr als 16,99 |
15 |
sehr gut (1) |
| mehr als 15,49 |
14 |
sehr gut (1) |
| mehr als 13,99 |
13 |
gut (2) |
| mehr als 12,49 |
12 |
gut (2) |
| mehr als 10,99 |
11 |
gut (2) |
| mehr als 8,79 |
10 |
befriedigend (3) |
| mehr als 7,69 |
9 |
befriedigend (3) |
| mehr als 6,59 |
8 |
befriedigend (3) |
| mehr als 5,69 |
7 |
ausreichend (4) |
| mehr als 4,69 |
6 |
ausreichend (4) |
| mehr als 3,69 |
5 |
ausreichend (4) |
| mehr als 2,79 |
4 |
mangelhaft (5) |
| mehr als 1,99 |
3 |
mangelhaft (5) |
| mehr als 0,49 |
2 |
mangelhaft (5) |
| mehr als 0,00 |
1 |
ungenügend (6) |
(7) Sämtliche Beurteilungen sind den Teilnehmenden zur Kenntnis zu geben und mit ihnen zu besprechen.
§ 16 Zeitpunkt, Gliederung und Inhalt der Prüfung
§ 16
Zeitpunkt, Gliederung und Inhalt der Prüfung
(1) Zum Nachweis, dass die Teilnehmenden das Ausbildungsziel erreicht haben, legen diese am Ende des Ausbildungsabschnitts V die Laufbahnprüfung ab. Diese besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil, wobei die schriftliche Prüfung der mündlichen vorangeht. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts trifft die zur Vorbereitung und Durchführung des Prüfungsverfahrens erforderlichen Maßnahmen, bestimmt die Prüfungstermine und sorgt dafür, dass bei allen Prüfungen gleichwertige Anforderungen gestellt werden. Im Falle einer länderübergreifenden Zusammenarbeit gilt § 10 Abs. 6 Satz 2 entsprechend.
(2) Die Prüfung bezieht sich auf die Sachgebiete des § 10 Abs. 3 Satz 2.
(3) In der Zeit zwischen dem schriftlichen und dem mündlichen Teil der Prüfung können Teilnehmenden mit der Wahrnehmung von Gerichtsvollziehergeschäften in eigener Verantwortung betraut werden, soweit nichts anderes bestimmt ist und die Ausbildung nicht beeinträchtigt wird. In Ausnahmefällen können sie mit der Wahrnehmung von sonstigen Aufgaben betraut werden, die ihrer in § 1 Nr. 2 Buchst. a oder b genannten Qualifikation entsprechen. Die Entscheidung trifft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 18
Schriftliche Prüfung
(1) In der schriftlichen Prüfung haben die Teilnehmenden unter Aufsicht fünf Arbeiten aus den Gebieten
- 1.
des Vollstreckungswesens mit den Schwerpunkten Mobiliarvollstreckung und Vermögensauskunft, bürgerliches Recht und Handelsrecht, Insolvenzrecht,
- 2.
der Zustellungstätigkeit und
- 3.
des Kostenrechts
anzufertigen. Die Bearbeitungszeit darf für jede Prüfungsarbeit fünf Stunden nicht überschreiten.
(2) Die Prüfungsarbeiten werden - vorbehaltlich des Abs. 7 - von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts gestellt.
(3) Den Teilnehmenden werden die zur Bearbeitung erforderlichen Hilfsmittel, die die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt, zur Verfügung gestellt. Die Benutzung anderer Hilfsmittel ist unzulässig.
(4) Die Aufsichtsführung bei der Anfertigung der Prüfungsarbeiten wird von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts geregelt.
(5) Die Teilnehmenden versehen jede Arbeit anstelle des Namens mit einer ihnen zugeteilten Kennziffer, die bei jeder Prüfungsarbeit wechselt. Sie haben diese spätestens bis zum Ablauf der jeweiligen Bearbeitungsfrist und ohne auf ihre Person deutende besondere Kennzeichen an die Aufsichtsperson abzuliefern. Beizufügen sind alle Entwürfe und Arbeitsbogen einschließlich der Neben- oder Hilfsrechnungen.
(6) Die Aufsichtsperson fertigt eine Niederschrift über den Verlauf des Prüfungstermins an und vermerkt jede Unregelmäßigkeit. Sie verzeichnet auf jeder Arbeit den Zeitpunkt der Ablieferung.
(7) Werden die Ausbildungsabschnitte I, III und V nach § 10 Abs. 6 im Rahmen einer länderübergreifenden Zusammenarbeit an einer Ausbildungsstätte eines anderen Bundeslandes durchgeführt, kann auf von den Lehrkräften dieser Ausbildungsstätte erstellte Prüfungsarbeiten zurückgegriffen werden. In diesem Fall gelten für die Durchführung der schriftlichen Prüfung die für dieses Bundesland geltenden Bestimmungen.
§ 19 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
§ 19
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
(1) Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander zu bewerten. Die jeweiligen Prüferinnen und Prüfer sowie die Reihenfolge der Bewertung werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts im Einvernehmen mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Weichen die Punktzahlen der Bewertungen um bis zu drei Punkte voneinander ab, wird aus ihnen das arithmetische Mittel gebildet. Sich hierbei ergebende Bruchteile von Punkten werden ab der Hälfte auf volle Punktzahlen aufgerundet. Bei einer Abweichung von mehr als drei Punkten setzt der Prüfungsausschuss im Rahmen der vorliegenden Bewertungen Punktzahl und Notenstufe fest.
(2) Bei der Bewertung der Prüfungsarbeiten sind die Richtigkeit der Entscheidung, die Art und Folgerichtigkeit der Begründung, die Gliederung und die Klarheit der Darstellung sowie die Ausdrucksweise zu berücksichtigen.
(3) Erst nach der endgültigen Bewertung aller Prüfungsarbeiten dürfen den Prüferinnen und Prüfern die den Kennziffern zugeordneten Namen der Teilnehmenden bekannt gegeben werden.
(4) Fertigen Teilnehmenden eine schriftliche Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig an, so ist die Prüfungsarbeit mit der Punktzahl 0 zu bewerten.
(5) Den Teilnehmenden werden die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsarbeiten mit der Ladung zur mündlichen Prüfung bekannt gegeben. Auf schriftlichen Antrag, der innerhalb einer Woche nach der Anfertigung der letzten schriftlichen Prüfungsarbeit bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu stellen ist, wird von der Bekanntgabe abgesehen.
§ 1a Zulassung sonstiger Bewerberinnen und Bewerber
§ 1a
Zulassung sonstiger Bewerberinnen und Bewerber
Soweit ein besonderes dienstliches Interesse besteht, kann zum Vorbereitungsdienst für den Laufbahnzweig des Gerichtsvollzieherdienstes als sonstige Bewerberin oder sonstiger Bewerber zugelassen werden, wer
- 1.
die beamtenrechtlichen Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt,
- 2.
eine für den Gerichtsvollzieherdienst förderliche Berufsausbildung abgeschlossen und sich danach mindestens drei Jahre in diesem oder einem anderen förderlichen Beruf bewährt hat,
- 3.
den Eignungslehrgang nach den §§ 4a bis 4g erfolgreich absolviert hat,
- 4.
den besonderen Anforderungen des Gerichtsvollzieherdienstes körperlich gewachsen ist und
- 5.
in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
Für nach Satz 1 zugelassene sonstige Bewerberinnen und Bewerber gilt § 1 Satz 2 und 3 entsprechend.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Bewerbung
(1) Die Bewerbung ist an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu richten. Ihr sind beizufügen:
- 1.
ein Lebenslauf,
- 2.
eine Erklärung darüber, ob die Bewerberin oder der Bewerber Schulden hat und gegebenenfalls welcher Art die Schulden sind und in welcher Höhe sie bestehen,
- 3.
eine Erklärung darüber, ob gegen sie oder ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
- 4.
eine beglaubigte Kopie des Schulabgangszeugnisses oder des letzten Schulzeugnisses,
- 5.
eine beglaubigte Kopie der Zeugnisse oder Nachweise über Beschäftigungen seit der Schulentlassung.
Soweit die Zeugnisse nach Satz 2 Nr. 4 und 5 bereits in der Personalakte enthalten sind, kann auf diese Bezug genommen werden.
(1a) Sonstige Bewerberinnen und Bewerber nach § 1a haben ihrer Bewerbung über die in Abs. 1 Satz 2 genannten Unterlagen hinaus beizufügen:
- 1.
einen Nachweis über den erfolgreichen Abschluss einer für den Gerichtsvollzieherdienst förderlichen Berufsausbildung,
- 2.
Nachweise über eine Beschäftigungszeit von mindestens drei Jahren in einem förderlichen Beruf.
(2) Bewerberinnen und Bewerber haben auf Anforderung ferner vorzulegen:
- 1.
einen Nachweis der Staatsangehörigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. i S. 1010), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250),
- 2.
die Geburtsurkunde, gegebenenfalls die Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde sowie Geburtsurkunden der Kinder,
- 3.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,
- 4.
ein zur Vorlage bei einer Behörde ausgestelltes Führungszeugnis.
Bei den in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer beglaubigten Kopie.
§ 20 Ausschluss von der mündlichen Prüfung
§ 20
Ausschluss von der mündlichen Prüfung
Gibt eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer mehr als eine Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig ab, fertigt sie oder er drei oder mehr schriftliche Prüfungsarbeiten an, die nach § 19 Abs. 1 mit einer Punktzahl von weniger als 5 Punkten bewertet werden, oder liegt die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Prüfungsarbeiten unter 4,50 Punkten, so ist sie oder er von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 21
Mündliche Prüfung
(1) In der mündlichen Prüfung sind höchstens fünf Teilnehmende zusammen zu prüfen. Die Dauer der Prüfung soll für jede Teilnehmerin oder jeden Teilnehmer etwa 45 Minuten und für jede Prüfungsgruppe insgesamt höchstens vier Stunden betragen. Die Prüfungszeit ist durch angemessene Pausen zu unterbrechen.
(2) Vor der mündlichen Prüfung soll die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit allen Teilnehmenden ein Einzelgespräch führen, um einen Eindruck von deren Persönlichkeit zu gewinnen, und sodann dem Prüfungsausschuss über den Werdegang der Teilnehmenden sowie deren Leistungen während der Ausbildung berichten.
(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat darauf zu achten, dass die Teilnehmenden unter Beachtung des § 16 Abs. 2 befragt werden.
(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Teilnehmenden, die noch nicht unmittelbar zur Prüfung nach § 16 heranstehen, und sonstigen Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten.
§ 22 Bewertung der Prüfungsleistungen, Abschlussnotenstufe
§ 22
Bewertung der Prüfungsleistungen, Abschlussnotenstufe
(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung beschließt der Prüfungsausschuss über das Ergebnis der mündlichen Prüfung und der Prüfung insgesamt. Dabei ist für die mündliche Prüfung eine Punktzahl und die sich daraus ergebende Notenstufe nach § 15 Abs. 5 zu bilden.
(2) Die Abschlussnotenstufe der Prüfung ist aus den Bewertungen der fachtheoretischen Lehrgänge, der schriftlichen Prüfungsarbeiten und der mündlichen Prüfung zu bilden. Sie wird in der Weise ermittelt, dass jeweils die Punktzahlen der Notenstufen
| des fachtheoretischen Lehrgangs I |
mit eins |
| des fachtheoretischen Lehrgangs II |
mit drei |
| des fachtheoretischen Lehrgangs III |
mit eins |
| jeder schriftlichen Prüfungsarbeit |
mit zwei |
| der mündlichen Prüfung |
mit fünf |
vervielfältigt werden und die hieraus gebildete Summe durch zwanzig geteilt wird. Das Ergebnis wird mit zwei Nachkommastellen ausgewiesen; eine Rundung findet nicht statt.
(3) Die Prüfung ist für bestanden zu erklären mit der Abschlussnotenstufe:
| sehr gut (1) |
bei einer Abschlusspunktzahl von 14,00 bis 15,00 |
| gut (2) |
bei einer Abschlusspunktzahl von 11,00 bis 13,99 |
| befriedigend (3) |
bei einer Abschlusspunktzahl von 8,00 bis 10,99 |
| ausreichend (4) |
bei einer Abschlusspunktzahl von 5,00 bis 7,99. |
(4) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Abschlusspunktzahl unter 5,00 liegt.
(5) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts erklärt die Prüfung für nicht bestanden, wenn eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer
- 1.
ohne triftigen Grund der schriftlichen oder mündlichen Prüfung fernbleibt oder einen dieser Prüfungsteile unterbricht oder
- 2.
ohne Genehmigung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktritt.
(6) Die Abschlussnotenstufe und die ihr zugrunde liegenden Punktzahlen und Notenstufen sind den Teilnehmenden unmittelbar nach der Prüfung bekannt zu geben. Auf schriftlichen Antrag, der innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu richten ist, ist den Teilnehmenden Einsicht in ihre Prüfungsarbeiten einschließlich der Beurteilungen unter Aufsicht zu gewähren.
§ 23 Prüfungsniederschrift, Prüfungszeugnis
§ 23
Prüfungsniederschrift, Prüfungszeugnis
(1) Über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben und zu den Prüfungsakten zu nehmen ist. Die Niederschrift enthält:
- 1.
Angaben über Art, Tag und Dauer der Prüfung,
- 2.
die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses,
- 3.
die Namen der Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer,
- 4.
die Namen der sonstigen Anwesenden,
- 5.
die Prüfungsfächer und den Prüfungsinhalt,
- 6.
die vollständigen Listen der Punktzahlen und Notenstufen aller Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer,
- 7.
den Hinweis über die Bekanntgabe nach § 22 Abs. 6 Satz 1.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts erteilt den Teilnehmenden über die bestandenen Prüfungen Prüfungszeugnisse mit der jeweils erzielten Abschlussnotenstufe und der erreichten Abschlusspunktzahl nach dem Muster der Anlage.
(3) Ist die Prüfung nicht bestanden oder für nicht bestanden erklärt worden, so erhält die Teilnehmerin oder der Teilnehmer von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts einen schriftlichen Bescheid nebst Rechtsbehelfsbelehrung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 24
Verstöße gegen die Prüfungsordnung
(1) Täuschungshandlungen und andere Ordnungsverstöße bei Prüfungsarbeiten hat die Aufsichtsperson zu unterbinden. Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs kann sie Teilnehmende von der weiteren Teilnahme an der Prüfungsarbeit ausschließen. Bei der mündlichen Prüfung trifft die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Entscheidungen nach Satz 1 und 2.
(2) Über die Folgen eines Täuschungsversuchs oder einer Störung des Prüfungsablaufs entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann je nach Art und Schwere des Verstoßes die Prüfung für nicht bestanden erklären oder einzelne Prüfungsleistungen mit der Punktzahl 0 bewerten. Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs kann er Teilnehmende von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen.
(3) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Beendigung des Prüfungsverfahrens bekannt, kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts innerhalb von drei Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung das Prüfungsergebnis entsprechend berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 25
Erkrankung, Versäumnis
(1) Ist eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer durch Krankheit oder aus sonstigen von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte verhindert, hat sie oder er dies unverzüglich anzuzeigen. In Krankheitsfällen ist ein ärztliches Zeugnis - auf Verlangen ein amtsärztliches Zeugnis - vorzulegen.
(2) Eine aus triftigem Grund abgebrochene oder nicht angetretene schriftliche oder mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt; sie ist an einem von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts im Einvernehmen mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin nachzuholen. Für nachzuholende Prüfungen sind neue Prüfungsaufgaben zu stellen. Der Prüfungsausschuss entscheidet, ob und in welchem Umfang bereits abgelieferte schriftliche Prüfungsarbeiten anzurechnen sind.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 26
Wiederholung der Prüfung
(1) Teilnehmende, die die Gerichtsvollzieherprüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung für nicht bestanden erklärt wurde, verbleiben im Vorbereitungsdienst und können die vollständige Prüfung im nächsten ordentlichen Prüfungstermin einmal wiederholen. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt, welche Ausbildungsabschnitte bis zur Prüfung vollständig oder teilweise zu wiederholen sind. Der Prüfungsausschuss kann Empfehlungen geben.
(2) Wird die Prüfung wiederholt, gilt § 22 mit der Maßgabe, dass bei der Ermittlung der Abschlussnotenstufe die vor der erstmaligen Prüfung erreichten Bewertungen der fachtheoretischen Lehrgänge zu berücksichtigen sind.
§ 27 Rechtsstellung nach bestandener Prüfung
§ 27
Rechtsstellung nach bestandener Prüfung
(1) Wer die Gerichtsvollzieherprüfung bestanden hat, soll möglichst im Gerichtsvollzieherdienst verwendet werden. Sie oder er kann ohne weitere Qualifizierungsmaßnahme auch im Laufbahnzweig des allgemeinen Justizdienstes verwendet werden.
(2) Beamtinnen und Beamte nach § 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a führen bei Verwendung im Gerichtsvollzieherdienst die Dienstbezeichnung „beauftragte Gerichtsvollzieherin“ oder „beauftragter Gerichtsvollzieher“, abgekürzt „Gerichtsvollzieherin (b)“ oder „Gerichtsvollzieher (b)“. Die Ernennung zur Gerichtsvollzieherin oder zum Gerichtsvollzieher soll regelmäßig erst erfolgen, wenn die Beauftragte oder der Beauftragte nach Satz 1 mindestens ein Jahr selbstständig die Aufgaben einer Gerichtsvollzieherin oder eines Gerichtsvollziehers wahrgenommen und sich bewährt hat.
(3) Beschäftigte nach § 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst b und § 1a sollen nach Bestehen der Gerichtsvollzieherprüfung unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Gerichtsvollzieherin oder zum Gerichtsvollzieher ernannt werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 28
Übergangsvorschriften
(1) Für Anwärterinnen und Anwärter, die ihre Ausbildung vor dem 2. Juni 2015 begonnen haben, gilt § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie § 14 Abs. 1 und 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes vom 4. Juni 2004 (JMBl. S. 249) in der am 1. Juni 2015 geltenden Fassung fort.
(2) Für Anwärterinnen und Anwärter, die ihre Ausbildung vor dem 1. Juli 2018 begonnen haben, ist diese Verordnung in der am 30. Juni 2018 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Für Anwärterinnen und Anwärter nach Satz 1 kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts in den Fällen des § 7 Abs. 3 und § 26 Abs. 1 dieser Verordnung in der am 30. Juni 2018 geltenden Fassung die Teilnahme an Ausbildungsabschnitten nach dieser Verordnung in der ab dem 1. Juli 2018 geltenden Fassung anordnen.
(3) Für Teilnehmende, die ihre Ausbildung vor dem 2. Januar 2022 begonnen haben, ist diese Verordnung in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung weiter anzuwenden. Dabei gilt § 27 Abs. 3 dieser Verordnung in der am 1. Januar 2022 geltenden Fassung mit der Maßgabe, dass eine Ernennung bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen bereits nach einem Jahr, jedoch nicht vor dem 1. März 2024, erfolgen kann.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Zuständigkeit
Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts entscheidet über die Auswahl sämtlicher Bewerberinnen und Bewerber nach den §§ 1 und 1a sowie über die Zulassung
- 1.
der Bewerberinnen und Bewerber nach § 1 zum Vorbereitungsdienst und
- 2.
der sonstigen Bewerberinnen und Bewerber nach § 1a zum Eignungslehrgang; § 4g bleibt unberührt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Menschen mit Behinderungen
Bei Eignungsprüfungen, Aufsichtsarbeiten, Prüfungen sowie sonstigen Auswahlverfahren sind schwerbehinderten Menschen sowie diesen gleichgestellten behinderten Menschen die ihrer Behinderung angemessenen Nachteilsausgleiche nach den Teilhaberichtlinien vom 6. Dezember 2018 (StAnz. S. 1532) zu gewähren. Die Entscheidung hierüber trifft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.
§ 4a Zweck des Eignungslehrgangs, Rechtsstellung
§ 4a
Zweck des Eignungslehrgangs, Rechtsstellung
(1) Der Eignungslehrgang dient der Feststellung der Eignung der sonstigen Bewerberinnen und Bewerber nach § 1a und der Vorbereitung des Vorbereitungsdienstes für den Gerichtsvollzieherdienst.
(2) Die Teilnehmenden des Eignungslehrgangs werden als Beschäftigte eingestellt. Sie führen die Bezeichnung „Beschäftigte im Justizdienst“ oder „Beschäftigter im Justizdienst“.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4b
Dauer des Eignungslehrgangs, Leitung
(1) Der Eignungslehrgang dauert sechs Monate. Er gliedert sich in eine fachtheoretische und eine fachpraktische Ausbildung. § 63 Abs. 2 des Hessischen Beamtengesetzes ist entsprechend anzuwenden.
(2) Für die fachtheoretische Ausbildung bestellt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts die Lehrgangsleiterin oder den Lehrgangsleiter und deren oder dessen Stellvertretung sowie die Lehrkräfte und erlässt die näheren Bestimmungen zur Durchführung des Lehrgangs. Die Dienstaufsicht über die Teilnehmenden obliegt in dieser Zeit der Lehrgangsleitung.
(3) Die Leitung der fachpraktischen Ausbildungsabschnitte obliegt der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts. Sie oder er bestimmt das Amtsgericht, an dem die Teilnehmerin oder der Teilnehmer ausgebildet wird. Die Organisation der Ausbildung im Einzelnen kann auf die Leiterin oder den Leiter des Amtsgerichts nach Satz 2 übertragen werden.
(4) Die fachtheoretische Ausbildung kann im Rahmen einer länderübergreifenden Zusammenarbeit auch als gemeinsamer Lehrgang an einer Ausbildungsstätte eines anderen Bundeslandes durchgeführt werden. In diesem Fall richtet sich die fachtheoretische Ausbildung nach den für dieses Bundesland geltenden Bestimmungen. Die Dienstaufsicht über die Teilnehmenden obliegt in diesem Fall der Leiterin oder dem Leiter des Amtsgerichts nach Abs. 3 Satz 2.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4c
Gliederung des Eignungslehrgangs
Der Eignungslehrgang soll Einblick in die verschiedenen Bereiche der Justiz geben, unter besonderer Berücksichtigung der späteren Tätigkeit im Gerichtsvollzieherdienst. Er gliedert sich wie folgt:
- 1.
erster Ausbildungsabschnitt (1. Monat):
fachpraktische Ausbildung bei einem Amtsgericht,- 2.
zweiter Ausbildungsabschnitt (2. bis 4. Monat):
fachtheoretische Ausbildung,- 3.
dritter Ausbildungsabschnitt (5. Monat):
fachpraktische Ausbildung bei einem Amtsgericht und- 4.
vierter Ausbildungsabschnitt (6. Monat):
fachpraktische Ausbildung bei einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher.
Im Einzelfall kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts etwas Abweichendes bestimmen.
§ 4d Erster und dritter Ausbildungsabschnitt
§ 4d
Erster und dritter Ausbildungsabschnitt
(1) Im ersten und dritten Ausbildungsabschnitt sollen die Teilnehmenden einen Überblick über die Praxis des Zivilverfahrens aus der Sicht der Urkundsbeamtin oder des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle sowie des Verfahrens in Familiensachen erhalten. Sie werden mit den gängigen formalen Problemstellungen des Erkenntnisverfahrens, Klauselverfahrens und Zwangsvollstreckungsverfahrens vertraut gemacht. Sie erhalten einen Einblick in den Ablauf des Amtszustellungsverfahrens ebenso wie in die Mobiliarvollstreckungssachen und Insolvenzsachen. Die Ausbildung soll in den folgenden Ausbildungsstationen stattfinden:
- 1.
zwei Wochen Abteilung für Zivilsachen, davon eine Woche bei einer Rechtspflegerin oder einem Rechtspfleger,
- 2.
eine Woche Abteilung für Familiensachen, davon zwei Tage bei einer Rechtspflegerin oder einem Rechtspfleger,
- 3.
drei Wochen Abteilung für Mobiliarvollstreckungssachen, davon eine Woche und zwei Tage bei einer Rechtspflegerin oder einem Rechtspfleger,
- 4.
eine Woche Abteilung für Zwangsversteigerungssachen und Zwangsverwaltungssachen, davon zwei Tage bei einer Rechtspflegerin oder einem Rechtspfleger und
- 5.
eine Woche Abteilung für Insolvenzsachen, davon zwei Tage bei einer Rechtspflegerin oder einem Rechtspfleger.
Darüber hinaus soll den Teilnehmenden an jeweils einem Tag ein Einblick in die Praxis des Verfahrens in Grundbuchsachen und des Verfahrens in Registersachen ermöglicht werden.
(2) Über die Ausbildung in den Ausbildungsstationen nach Abs. 1 Satz 4 sind Bescheinigungen zu erstellen. Einer Leistungsbeurteilung bedarf es nur, wenn die Ausbilderin oder der Ausbilder die Teilnehmerin oder den Teilnehmer für ungeeignet für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für den Gerichtsvollzieherdienst hält. In diesem Fall findet § 15 Abs. 7 Anwendung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4e
Zweiter Ausbildungsabschnitt
(1) Die fachtheoretische Ausbildung soll den Teilnehmenden des Eignungslehrgangs in Lehrveranstaltungen die für die Zulassung zum Vorbereitungsdienst erforderlichen theoretischen Kenntnisse vermitteln:
- 1.
allgemeine rechtliche Zusammenhänge,
- 2.
Grundlagen des Bürgerlichen Rechts,
- 3.
Grundlagen des Handelsrechts,
- 4.
Grundlagen des Zivilprozessrechts,
- 5.
Grundlagen der Gerichtsorganisation und der Geschäftsstellenführung mit Praxisbeispielen,
- 6.
Grundlagen des Insolvenzrechts,
- 7.
Grundlagen des Registerwesens und Grundbuchwesens,
- 8.
Grundlagen des gerichtlichen Kostenwesens,
- 9.
Aufgaben und Funktionen in der Justizverwaltung,
- 10.
Disziplinarwesen und Regresswesen,
- 11.
juristische Klausurtechnik,
- 12.
Klausuren; zur Übung und als Leistungskontrollen sind drei Probeklausuren zu je zwei Stunden und drei Leistungskontrollklausuren zu je drei Stunden zu fertigen.
Der Unterricht wird vor allem in Form von Vorträgen, Besprechungen und Übungen erteilt. Bei der Vermittlung der Kenntnisse ist stets der Bezug zur späteren Tätigkeit als Vollstreckungsorgan und Zustellungsorgan herzustellen.
(2) Die Lehrgangsleitung erstellt im Benehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts den Lehrplan, stellt den Stundenplan auf und sorgt für einen ordnungsgemäßen Unterricht.
(3) Der Stundenplan ist so aufzustellen, dass den Teilnehmenden hinreichend Zeit verbleibt, den Lehrstoff zu verarbeiten und ihr Wissen durch selbstständiges Studium zu erweitern und zu vertiefen.
(4) Die Teilnehmenden haben während der Unterrichtseinheit „Grundlagen des Zivilprozessrechts“ einen 15-minütigen Vortrag zu einem von der Lehrkraft vorgegebenen Thema zu halten. Außerdem ist eine schriftliche Hausarbeit zu fertigen. Das Thema der Hausarbeit bestimmt die Lehrkraft.
(5) Die Leistungskontrollklausuren sollen zum Ende der fachtheoretischen Ausbildung gefertigt werden. Sie sollen mit weitgehenden Bezügen zu den für die angestrebte Laufbahn relevanten Lehrgebieten und den Schwerpunkten „Bürgerliches Recht“, „Handelsrecht“ und „Zivilprozessrecht“ geschrieben werden.
(6) Die Leistungskontrollklausuren sind unter Aufsicht zu fertigen. Diese, Hausarbeiten sowie Vorträge sind durch die zuständige Lehrkraft zu begutachten, mit einer Note nach § 15 Abs. 5 zu bewerten und nach Möglichkeit zu besprechen.
(7) Die Lehrgangsleitung erteilt über die fachtheoretische Ausbildung ein Zeugnis, welches sich zu Befähigung, Kenntnissen und Leistungen der Teilnehmenden sowie deren fachtheoretischer Eignung für den Gerichtsvollzieherdienst und die Zulassung zum Vorbereitungsdienst verhalten muss. Das Zeugnis schließt mit einer der in § 15 Abs. 5 genannten Noten mit Punktzahlen ab. § 15 Abs. 7 findet Anwendung. Falls die fachtheoretische Ausbildung im Rahmen einer länderübergreifenden Zusammenarbeit als gemeinsamer Lehrgang an einer Ausbildungsstätte eines anderen Bundeslandes durchgeführt wird, gilt § 15 Abs. 6 entsprechend.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4f
Vierter Ausbildungsabschnitt
Die Teilnehmenden sollen einen möglichst umfassenden Überblick über den Beruf einer Gerichtsvollzieherin oder eines Gerichtsvollziehers erhalten. Vor allem soll die Gelegenheit bestehen, die persönliche Eignung für den angestrebten Beruf insbesondere in Bezug auf besonders problematische Zwangsvollstreckungsmaßnahmen wie Räumungen oder Kindeswegnahmen einerseits und die erforderliche Selbstständigkeit bei der Planung dienstlicher Abläufe andererseits abschließend zu prüfen. Hierzu ist den Teilnehmenden einen Monat lang ein Überblick über die Aufgaben des Gerichtsvollzieherdienstes mit den Schwerpunkten Außendienst und Büroführung zu geben. Über die Ausbildung ist eine Bescheinigung zu erteilen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4g
Eignungsentscheidung
(1) Die Entscheidung über die Zulassung zum Vorbereitungsdienst für den Gerichtsvollzieherdienst trifft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Dabei sind die Zeugnisse nach § 4e Abs. 7 und etwaige Leistungsbeurteilungen nach § 4d Abs. 2 Satz 2 zu berücksichtigen. Die Entscheidung soll der Teilnehmerin oder dem Teilnehmer spätestens drei Wochen vor Ende des Eignungslehrgangs schriftlich mitgeteilt werden, bevor sie mit einer etwaigen Gegenäußerung zu den Personalakten genommen wird.
(2) Die nach Abs. 1 nicht zum Vorbereitungsdienst für den Gerichtsvollzieherdienst zugelassenen Beschäftigten sind aus dem Beschäftigungsverhältnis zu entlassen.
(3) Eine Verlängerung des Eignungslehrgangs ist ausgeschlossen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Rechtsstellung
Die zugelassenen Bewerberinnen und Bewerber führen während des Vorbereitungsdienstes ihre bisherige Bezeichnung und behalten ihre Besoldung oder ihr Entgelt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Ziel und Grundsätze der Ausbildung
Ziel der Ausbildung ist es, Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher heranzubilden, die in der Lage sind, die ihnen zugewiesenen Aufgaben selbstständig mit sozialem und wirtschaftlichem Verständnis zu erfüllen. Während der Ausbildung sind die Teilnehmenden in allen anfallenden Geschäften zu unterweisen. Die Teilnehmenden sind verpflichtet, ihre Kenntnisse und Fähigkeiten durch Selbststudium zu erweitern und zu vertiefen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Dauer und Gliederung der Ausbildung
(1) Die Ausbildung dauert zwanzig Monate und gliedert sich in:
- 1.
den fachtheoretischen Lehrgang I,
Dauer: 2 Monate (Ausbildungsabschnitt I);
- 2.
das Berufspraktikum I bei einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher mit einer zweiwöchigen einführenden Ausbildung bei einem Amtsgericht,
Dauer: 6 Monate (Ausbildungsabschnitt II);
- 3.
den fachtheoretischen Lehrgang II,
Dauer: 4 Monate (Ausbildungsabschnitt III);
- 4.
das Berufspraktikum II bei einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher,
Dauer: 5 Monate (Ausbildungsabschnitt IV);
- 5.
den fachtheoretischen Lehrgang III,
Dauer: 3 Monate (Ausbildungsabschnitt V).
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann in Einzelfällen aus wichtigen Gründen die Dauer der Ausbildungsabschnitte II und IV abweichend festsetzen.
(3) Soweit eine Teilnehmerin oder ein Teilnehmer für den Ausbildungsabschnitt I, II, III oder IV eine schlechtere Beurteilung als „ausreichend” erhält, kann eine Wiederholung des betreffenden Ausbildungsabschnitts angeordnet werden. Es können Abweichungen vom Lehrplan zugelassen werden. Die Wiederholung nach Satz 1 ist nur einmal statthaft. Über die Wiederholung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 8
Widerruf
Erfüllen Teilnehmende die an sie zu stellenden Anforderungen in körperlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht nicht oder erbringen sie fortgesetzt nur mangelhafte oder ungenügende Leistungen, ist deren Zulassung zum Vorbereitungsdienst zu widerrufen. Beamtinnen und Beamte sowie Beschäftigte nach § 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b treten in ihre frühere Tätigkeit zurück, Beschäftigte nach § 1a sind aus dem Beschäftigungsverhältnis zu entlassen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 9
Ausbildungsbehörde
(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts regelt und überwacht die Ausbildung und bestimmt die Amtsgerichte, bei denen die Teilnehmenden ausgebildet werden (Ausbildungsbehörden).
(2) Für die Ausbildung in den Ausbildungsabschnitten II und IV ist die Leitung der jeweiligen Ausbildungsbehörde zuständig. Sie bestimmt die Ausbilderinnen und Ausbilder, die über die notwendigen Kenntnisse verfügen und nach ihrer Persönlichkeit geeignet sind. Der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsbehörde obliegt die Dienstaufsicht über die Teilnehmenden.
(3) Die Ausbilderinnen und Ausbilder sind verpflichtet, die ihnen überwiesenen Teilnehmenden mit allen vorkommenden Arbeiten zu beschäftigen. Sie dürfen die Teilnehmenden mit einfacheren regelmäßig wiederkehrenden Arbeiten nur insoweit beschäftigen, als dies der Ausbildung dient.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Bewerbung
(1) Die Bewerbung ist an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu richten. Ihr sind beizufügen:
- 1.
ein Lebenslauf,
- 2.
eine Erklärung darüber, ob die Bewerberin oder der Bewerber Schulden hat und gegebenenfalls welcher Art die Schulden sind und in welcher Höhe sie bestehen,
- 3.
eine Erklärung darüber, ob gegen sie oder ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
- 4.
das Schulabgangszeugnis oder das letzte Schulzeugnis,
- 5.
Zeugnisse oder Nachweise über Beschäftigungen seit der Schulentlassung.
Soweit die Zeugnisse nach Satz 2 Nr. 4 und 5 bereits in der Personalakte enthalten sind, kann auf diese Bezug genommen werden.
(1a) Sonstige Bewerberinnen und Bewerber nach § 1a haben ihrer Bewerbung über die in Abs. 1 Satz 2 genannten Unterlagen hinaus beizufügen:
- 1.
einen Nachweis über den erfolgreichen Abschluss einer für den Gerichtsvollzieherdienst förderlichen Berufsausbildung,
- 2.
Nachweise über eine Beschäftigungszeit von mindestens drei Jahren in einem förderlichen Beruf.
(2) Bewerberinnen und Bewerber haben auf Anforderung ferner vorzulegen:
- 1.
einen Nachweis der Staatsangehörigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. i S. 1010), zuletzt geändert durch Gesetz vom 28. Juni 2021 (BGBl. I S. 2250),
- 2.
einen amtlichen Identitätsnachweis, gegebenenfalls die Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde sowie Geburtsurkunden der Kinder,
- 3.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,
- 4.
ein zur Vorlage bei einer Behörde ausgestelltes Führungszeugnis.
Bei den in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer Kopie. Bei den in Abs. 1 Nr. 4 und 5 und in Abs. 2 Nr. 1 bis 3 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer Kopie oder die Einreichung in digitaler Form. Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Anlage
(zu § 23 Abs. 2)
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des § 23 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Beamtengesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBl. S. 218, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2013 (GVBl. S. 578), verordnet die Ministerin der Justiz im Einvernehmen mit dem Ministerium des Inneren und für Sport sowie dem Direktor des Landespersonalamtes und der Landespersonalkommission:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Erster Teil
Allgemeines
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Zweiter Teil
Vorbereitungsdienst
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Dritter Teil
Prüfung
Vierter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
Vierter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| Inhaltsübersicht | |
| Erster Teil | |
| Allgemeines | |
| § 1 | Zulassungsvoraussetzungen |
| § 2 | Bewerbung |
| § 3 | Auswahl |
| § 4 | Schwerbehinderte Menschen |
| Zweiter Teil | |
| Vorbereitungsdienst | |
| § 5 | Rechtsstellung |
| § 6 | Ziel und Grundsätze der Ausbildung |
| § 7 | Dauer und Gliederung der Ausbildung |
| § 8 | Widerruf |
| § 9 | Ausbildungsbehörde |
| § 10 | Ausbildungsabschnitt I |
| § 11 | Ausbildungsabschnitt II |
| § 12 | Ausbildungsabschnitt III |
| § 13 | Ausbildungsabschnitt IV |
| § 14 | Ausbildungsabschnitt V |
| § 15 | Beurteilungen, Bewertung der Leistungen |
| Dritter Teil | |
| Prüfung | |
| § 16 | Zeitpunkt, Gliederung und Inhalt der Prüfung |
| § 17 | Prüfungsausschuss |
| § 18 | schriftliche Prüfung |
| § 19 | Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten |
| § 20 | Ausschluss von der mündlichen Prüfung |
| § 21 | Mündliche Prüfung |
| § 22 | Bewertung der Prüfungsleistungen, Abschlussnotenstufe |
| § 23 | Prüfungsniederschrift, Prüfungszeugnis |
| § 24 | Verstöße gegen die Prüfungsordnung |
| § 25 | Erkrankung, Versäumnis |
| § 26 | Wiederholung der Prüfung |
| § 27 | Rechtsstellung nach bestandener Prüfung |
| Vierter Teil | |
| Übergangs- und Schlussvorschriften | |
| § 28 | Übergangsvorschrift |
| § 29 | Aufhebung bisherigen Rechts |
| § 30 | Inkrafttreten |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Zulassungsvoraussetzungen
Zu dem Vorbereitungsdienst für den Laufbahnzweig des Gerichtsvollzieherdienstes kann zugelassen werden, wer
- 1.
- a)
die Prüfung für den Laufbahnzweig des allgemeinen Justizdienstes oder die Prüfung nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Anwärter des Justizvollziehungsdienstes vom 16. Februar 1972 (JMBl. S. 86) bestanden und die Probezeit nach § 9 der Hessischen Laufbahnverordnung vom 17. Februar 2014 (GVBl. S. 57) abgeleistet hat und höchstens 50 Jahre alt ist oder
- b)
die Abschlussprüfung nach der Verordnung über die Berufsausbildung zur Justizfachangestellten/zum Justizfachangestellten vom 26. Januar 1998 (BGBL I S. 195) bestanden und sich danach mindestens drei Jahre in diesem oder einem förderlichen Beruf bewährt hat,
- 2.
mindestens 23 Jahre alt ist,
- 3.
den besonderen Anforderungen des Gerichtsvollzieherdienstes körperlich gewachsen ist und
- 4.
in geordneten wirtschaftlichen Verhältnissen lebt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 10
Ausbildungsabschnitt I
Im Ausbildungsabschnitt I erhalten die Anwärterinnen und Anwärter Einsicht in die Tätigkeiten einer Serviceeinheit ( § 8 der Geschäftsordnung für die Gerichte und Staatsanwaltschaften vom 1. November 2012 (JMBl. S. 622)) und werden durch eine Rechtspflegerin oder einen Rechtspfleger mit den Tätigkeiten des Vollstreckungs- und des Insolvenzgerichts sowie den gesetzlichen Vorschriften über die Zwangsvollstreckung vertraut gemacht.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11
Ausbildungsabschnitt II
(1) Im Ausbildungsabschnitt II werden die Anwärterinnen und Anwärter in alle Geschäfte einer Gerichtsvollzieherin oder eines Gerichtsvollziehers eingeführt und mit den entsprechenden Rechts- und Dienstvorschriften vertraut gemacht.
(2) Die ausbildenden Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher beteiligen die Anwärterinnen und Anwärter an allen Arbeiten des Außen- und Innendienstes und erörtern mit ihnen die im Einzelfall anzuwendenden Rechts- und Dienstvorschriften. Auf die Anleitung zur geordneten Buchführung, Aktenführung und -verwaltung sowie zur Einrichtung und Führung des Geschäftszimmers und zur Behandlung vereinnahmter Gelder ist besonderer Wert zu legen.
(3) Neben der praktischen Ausbildung bei einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher haben die Anwärterinnen und Anwärter an einem Begleitunterricht teilzunehmen, in dem ihnen nach Maßgabe eines Lehrplanes die zum besseren Verständnis der praktischen Ausbildung und des Gerichtsvollzieheramtes erforderlichen fachtheoretischen Grundkenntnisse vermittelt werden. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts erlässt den Lehrplan, bestellt die Lehrkräfte und trifft die für die Durchführung des Begleitunterrichts weiter erforderlichen Bestimmungen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 12
Ausbildungsabschnitt III
(1) Im Ausbildungsabschnitt III werden den Anwärterinnen und Anwärtern die erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse vermittelt.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestellt die Lehrgangsleiterin oder den Lehrgangsleiter sowie deren oder dessen Stellvertretung, die Lehrkräfte, erstellt den Lehrplan und erlässt die näheren Bestimmungen zur Durchführung des Lehrgangs. Die Dienstaufsicht über die Anwärterinnen und Anwärter obliegt in dieser Zeit der Lehrgangsleiterin oder dem Lehrgangsleiter.
(3) Der Unterricht wird in Form von Vorträgen sowie Lehrgesprächen mit Übungen durchgeführt. Er umfasst folgende Gebiete, soweit sie für die Erfüllung der Aufgaben der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher von Bedeutung sind:
- 1.
Zwangsvollstreckungsrecht einschließlich der sonstigen rechtlichen Bestimmungen, die für die Erfüllung der Aufgaben der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher wesentlich sind (insbesondere Landwirtschaftsrecht, Devisenrecht und Bestimmungen der Justizverwaltung, die das Verfahren betreffen),
- 2.
Grundzüge des bürgerlichen Rechts, insbesondere des Sachenrechts,
- 3.
Grundzüge des Handels- und Gesellschaftsrechts,
- 4.
Wechsel- und Scheckrecht einschließlich der Grundzüge des Wertpapierrechts,
- 5.
Gerichtsverfassungs- und allgemeines Verfahrensrecht,
- 6.
Zustellungsrecht,
- 7.
Verwaltungszwangsverfahren,
- 8.
Immobiliar- und Gesamtvollstreckungsrecht,
- 9.
Kostenwesen,
- 10.
Gerichtsvollziehergeschäftsanweisung,
- 11.
Gerichtsvollzieherordnung einschließlich der Anleitung zur Verwaltung des Schriftguts, zur Buchführung und zur selbstständigen Führung eines Geschäftszimmers sowie Waren- und Taxkunde,
- 12.
Grundzüge des Strafrechts mit Schwerpunkten auf den für die Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher bedeutsamen Vorschriften,
- 13.
Grundzüge des Staatsrechts mit Schwerpunkten auf der Bedeutung grundgesetzlicher Vorschriften für die Zwangsvollstreckung sowie Beamtenhaftung und Disziplinarrecht,
- 14.
Grundzüge des Arbeitsrechts,
- 15.
Schwerpunkte des Steuerrechts,
- 16.
Gesprächsführung und Eigensicherung.
(4) Zur Förderung der Kenntnisse in der Waren- und Wirtschaftskunde sollen landwirtschaftliche, handwerkliche, kaufmännische und industrielle Betriebe besichtigt werden.
(5) Die Anwärterinnen und Anwärter fertigen unter Aufsicht schriftliche Arbeiten an, die zu bewerten und mit ihnen zu besprechen sind.
(6) Der Ausbildungsabschnitt III kann im Rahmen einer länderübergreifenden Zusammenarbeit auch als gemeinsamer Lehrgang an einer Ausbildungsstätte eines anderen Bundeslandes durchgeführt werden. Die Zuständigkeit für die in Abs. 2 Satz 1 bezeichneten Geschäfte richtet sich dann nach den für diese Ausbildungsstätte erlassenen Bestimmungen. In diesem Fall obliegt die Dienstaufsicht über die Anwärterinnen und Anwärter abweichend von Abs. 2 Satz 2 den Leiterinnen oder Leitern der jeweiligen Ausbildungsbehörden (§ 9).
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 13
Ausbildungsabschnitt IV
(1) Während des Ausbildungsabschnittes IV sollen die Anwärterinnen und Anwärter die in der bisherigen Ausbildung erworbenen Kenntnisse vertiefen und lernen, diese in der Praxis anzuwenden.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter werden zur selbstständigen Entscheidung angeleitet. Bei Beendigung des Ausbildungsabschnitts sollen sie in der Lage sein, die Geschäfte des Gerichtsvollzieherdienstes in eigener Verantwortung wahrzunehmen.
(3) Während des Ausbildungsabschnitts IV können Anwärterinnen und Anwärter, die in der Ausbildung genügend fortgeschritten sind, bis zur Dauer von insgesamt acht Wochen mit der Wahrnehmung von Gerichtsvollziehergeschäften in eigener Verantwortung betraut werden. Die Entscheidung trifft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 14
Ausbildungsabschnitt V
(1) Im Ausbildungsabschnitt V werden die Gebiete des § 12 Abs. 3 Satz 2 und die im Ausbildungsabschnitt IV praktisch erworbenen Fähigkeiten im erforderlichen Umfang fachtheoretisch erweitert und vertieft.
(2) § 12 Abs. 2 und 6 gelten entsprechend.
§ 15 Beurteilungen, Bewertung der Leistungen
§ 15
Beurteilungen, Bewertung der Leistungen
(1) Die Ausbilderinnen und Ausbilder beurteilen nach den jeweiligen Ausbildungsabschnitten II und IV die Leistungen, Kenntnisse und Fähigkeiten der Anwärterinnen und Anwärter.
(2) Die Leiterinnen und Leiter der Ausbildungsbehörden erstellen nach Ende des Ausbildungsabschnitts IV Gesamtbeurteilungen für die Ausbildungsabschnitte II und IV und übersenden diese spätestens nach zwei Wochen mit einem Bericht, ob die Anwärterinnen und Anwärter das Ziel der Ausbildung erreicht haben und zur Prüfung hinreichend vorbereitet erscheinen, der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts.
(3) Die Beurteilungen nach Abs. 1 und 2 sind nach einem von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts vorgegebenen Muster zu erstellen.
(4) Nach Beendigung der Ausbildungsabschnitte III und V werden die Leistungen der Anwärterinnen und Anwärter von der Konferenz der Lehrkräfte schriftlich beurteilt.
(5) Die Leistungen in den Ausbildungsabschnitten und in der Prüfung sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Notenstufe zu bewerten:
| Punktzahl |
Notenstufe |
Bewertung |
| 15 bis 14 Punkte |
sehr gut (1) |
für eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht |
| 13 bis 11 Punkte |
gut (2) |
für eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht |
| 10 bis 8 Punkte |
befriedigend (3) |
für eine Leistung, die im Allgemeinen den Anforderungen entspricht |
| 7 bis 5 Punkte |
ausreichend (4) |
für eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im Ganzen den Anforderungen noch entspricht |
| 4 bis 2 Punkte |
mangelhaft (5) |
für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen lässt, dass die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten |
| 1 bis 0 Punkte |
ungenügend (6) |
für eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, dass die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden können. |
(6) Falls die fachtheoretischen Lehrgänge I und II nach § 12 Abs. 6 und § 13 Abs. 2 in der Ausbildungseinrichtung eines anderen Bundeslandes durchgeführt werden, werden die von den Anwärterinnen und Anwärtern erbrachten Leistungen nach den für dieses Bundesland geltenden Bestimmungen bewertet. Sofern diese eine Bewertungsskala von 0 bis 18 Punkten vorsehen, entsprechen die dort erteilten Punktzahlen in Hessen folgenden Punktzahlen und Notenstufen:
| Punktzahl der fachtheoreti- |
Punktzahl Hessen |
Notenstufe Hessen |
| mehr als 16,99 |
15 |
sehr gut (1) |
| mehr als 15,49 |
14 |
sehr gut (1) |
| mehr als 13,99 |
13 |
gut (2) |
| mehr als 12,49 |
12 |
gut (2) |
| mehr als 10,99 |
11 |
gut (2) |
| mehr als 8,79 |
10 |
befriedigend (3) |
| mehr als 7,69 |
9 |
befriedigend (3) |
| mehr als 6,59 |
8 |
befriedigend (3) |
| mehr als 5,69 |
7 |
ausreichend (4) |
| mehr als 4,69 |
6 |
ausreichend (4) |
| mehr als 3,69 |
5 |
ausreichend (4) |
| mehr als 2,79 |
4 |
mangelhaft (5) |
| mehr als 1,99 |
3 |
mangelhaft (5) |
| mehr als 0,49 |
2 |
mangelhaft (5) |
| mehr als 0,00 |
1 |
ungenügend (6) |
(7) Sämtliche Beurteilungen sind den Anwärterinnen und Anwärtern zur Kenntnis zu geben und mit ihnen zu besprechen.
§ 16 Zeitpunkt, Gliederung und Inhalt der Prüfung
§ 16
Zeitpunkt, Gliederung und Inhalt der Prüfung
(1) Zum Nachweis, dass die Anwärterinnen und Anwärter das Ausbildungsziel erreicht haben, legen diese am Ende des Ausbildungsabschnitts V die Laufbahnprüfung ab. Diese besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil, wobei die schriftliche Prüfung der mündlichen vorangeht. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts trifft die zur Vorbereitung und Durchführung des Prüfungsverfahrens erforderlichen Maßnahmen, bestimmt die Prüfungstermine und sorgt dafür, dass bei allen Prüfungen gleichwertige Anforderungen gestellt werden. Im Falle einer länderübergreifenden Zusammenarbeit gilt § 12 Abs. 6 Satz 2 entsprechend.
(2) Die Prüfung bezieht sich auf die Sachgebiete des § 12 Abs. 3 Satz 2.
(3) In der Zeit zwischen dem schriftlichen und dem mündlichen Teil der Prüfung können Anwärterinnen und Anwärter mit der Wahrnehmung von Gerichtsvollziehergeschäften in eigener Verantwortung betraut werden, soweit die Ausbildung nicht beeinträchtigt wird. In Ausnahmefällen können sie mit der Wahrnehmung von sonstigen Aufgaben betraut werden, die ihrer in § 1 Nr. 1 Buchst. a oder b genannten Qualifikation entsprechen. Die Entscheidung trifft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 17
Prüfungsausschuss
(1) Dem für die Dauer von vier Jahren bei dem Oberlandesgericht zu berufenden Prüfungsausschuss gehören folgende Mitglieder an:
- 1.
eine Richterin oder ein Richter oder eine Beamtin oder ein Beamter mit der Befähigung zum Richteramt,
- 2.
eine Rechtspflegerin oder ein Rechtspfleger,
- 3.
eine Gerichtsvollzieherin oder ein Gerichtsvollzieher,
- 4.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Spitzenorganisation der zuständigen Gewerkschaften, die Gerichtsvollzieherin oder Gerichtsvollzieher ist.
Ein Mitglied ist zur Vorsitzenden oder zum Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu berufen. Für jedes Mitglied ist eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter zu berufen. Eine erneute Berufung ist zulässig.
(2) Das die Gewerkschaften vertretende Mitglied wird von den für das Land Hessen zuständigen Spitzenorganisationen der in Betracht kommenden Gewerkschaften vorgeschlagen. Bestehen mehrere Spitzenorganisationen, nehmen deren vorgeschlagene Mitglieder abwechselnd für jeweils eine Amtszeit an den Prüfungen teil.
(3) Nach Ablauf ihrer Amtszeit üben die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder die Prüfertätigkeit weiter aus, bis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger berufen ist. Wenn ein Mitglied des Prüfungsausschusses in den Ruhestand versetzt wird oder aus dem öffentlichen Dienst im Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes ausscheidet, endet die Mitgliedschaft, soweit im Einzelfall die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts nichts anderes bestimmt. Bei Ausscheiden eines Mitglieds oder eines stellvertretenden Mitglieds während der vierjährigen Amtszeit ist die Berufung eines neuen oder stellvertretenden Mitglieds auf die verbleibende Amtszeit zu begrenzen. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder können aus wichtigem Grund abberufen werden.
(4) Das Amt des Prüfungsausschussmitglieds ist ein persönlich wahrzunehmendes Nebenamt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Prüfungsentscheidungen nicht an Weisungen gebunden; sie sind verpflichtet, ihre Aufgaben objektiv und unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen. Sie sind bei ihrer Berufung auf ihre Verpflichtung ausdrücklich schriftlich hinzuweisen. Sofern Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht kraft gesetzlicher Vorschrift zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, sind sie von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Wahrung des Beratungs- und Abstimmungsgeheimnisses besonders zu verpflichten.
(5) Der Prüfungsausschuss wird grundsätzlich in voller Besetzung tätig. Er ist beschlussfähig, wenn er mit dem den Vorsitz führenden Mitglied und mindestens zwei weiteren Mitgliedern besetzt ist. Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des den Vorsitz führenden Mitglieds den Ausschlag. Die Beratungen des Prüfungsausschusses sind nicht öffentlich.
(6) Zu den Prüfungen können das Hessische Ministerium der Justiz und die Direktorin oder der Direktor des Landespersonalamtes Vertreterinnen oder Vertreter entsenden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 18
Schriftliche Prüfung
(1) In der schriftlichen Prüfung haben die Anwärterinnen und Anwärter unter Aufsicht fünf Arbeiten aus den Gebieten des Vollstreckungswesens, des Zustellungswesens, des Wechsel- und Scheckrechts und des Kostenwesens anzufertigen. Die Bearbeitungszeit darf für jede Prüfungsarbeit fünf Stunden nicht überschreiten.
(2) Die Prüfungsarbeiten werden - vorbehaltlich des Abs. 7 - von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts gestellt.
(3) Den Anwärterinnen und Anwärtern werden die zur Bearbeitung erforderlichen Hilfsmittel, die die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt, zur Verfügung gestellt. Die Benutzung anderer Hilfsmittel ist unzulässig.
(4) Die Aufsichtspersonen bei der Anfertigung der Arbeiten werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts bestimmt.
(5) Die Anwärterinnen und Anwärter versehen jede Arbeit anstelle des Namens mit einer ihnen zugeteilten Kennziffer, die bei jeder Prüfungsarbeit wechselt. Sie haben diese spätestens bis zum Ablauf der jeweiligen Bearbeitungsfrist und ohne auf ihre Person deutende besondere Kennzeichen an die Aufsichtsperson abzuliefern. Beizufügen sind alle Entwürfe und Arbeitsbogen einschließlich der Neben- oder Hilfsrechnungen.
(6) Die Aufsichtsperson fertigt eine Niederschrift über den Verlauf des Prüfungstermins an und vermerkt jede Unregelmäßigkeit. Sie verzeichnet auf jeder Arbeit den Zeitpunkt der Ablieferung und übersendet sie in einem versiegelten Umschlag an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts, die oder der die Arbeiten an das zur Bewertung bestimmte Mitglied des Prüfungsausschusses weiterleitet.
(7) Werden die Ausbildungsabschnitte III und V nach § 12 Abs. 6 und § 14 Abs. 2 im Rahmen einer länderübergreifenden Zusammenarbeit an einer Ausbildungsstätte eines anderen Bundeslandes durchgeführt, kann auf von den Lehrkräften dieser Ausbildungsstätte erstellte Prüfungsarbeiten zurückgegriffen werden. In diesem Fall gelten für die Durchführung der schriftlichen Prüfung die für diese Ausbildungsstätte erlassenen Bestimmungen.
§ 19 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
§ 19
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten
(1) Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander zu bewerten. Die jeweiligen Prüferinnen und Prüfer sowie die Reihenfolge der Bewertung werden von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts im Einvernehmen mit der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses bestimmt. Weichen die Punktzahlen der Bewertungen um bis zu drei Punkte voneinander ab, wird aus ihnen das arithmetische Mittel gebildet. Sich hierbei ergebende Bruchteile von Punkten werden ab der Hälfte auf volle Punktzahlen aufgerundet. Bei einer Abweichung von mehr als drei Punkten setzt der Prüfungsausschuss im Rahmen der vorliegenden Bewertungen Punktzahl und Notenstufe fest.
(2) Erst nach der endgültigen Bewertung aller Prüfungsarbeiten dürfen den Prüferinnen und Prüfern die den Kennziffern zugeordneten Namen der Anwärterinnen und Anwärter bekannt gegeben werden.
(3) Fertigen Anwärterinnen oder Anwärter eine schriftliche Prüfungsarbeit nicht oder nicht rechtzeitig an, so ist die Prüfungsarbeit mit der Punktzahl 0 zu bewerten.
(4) Den Anwärterinnen und Anwärtern werden die Bewertungen der schriftlichen Prüfungsarbeiten mit der Ladung zur mündlichen Prüfung bekannt gegeben. Auf schriftlichen Antrag, der innerhalb einer Woche nach der Anfertigung der letzten schriftlichen Prüfungsarbeit bei der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts zu stellen ist, wird von der Bekanntgabe abgesehen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Bewerbung
(1) Die Bewerbung ist an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu richten. Ihr sind beizufügen:
- 1.
ein Lebenslauf,
- 2.
eine Erklärung darüber, ob die Bewerberin oder der Bewerber Schulden hat und gegebenenfalls welcher Art die Schulden sind und in welcher Höhe sie bestehen,
- 3.
eine Erklärung darüber, ob gegen sie oder ihn ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist,
- 4.
eine beglaubigte Kopie des Schulabgangszeugnisses oder des letzten Schulzeugnisses,
- 5.
eine beglaubigte Kopie der Zeugnisse oder Nachweise über Beschäftigungen seit der Schulentlassung.
Soweit die Zeugnisse nach Satz 2 Nr. 4 und 5 bereits in der Personalakte enthalten sind, kann auf diese Bezug genommen werden.
(2) Bewerberinnen und Bewerber haben auf Anforderung ferner vorzulegen:
- 1.
einen Nachweis der Staatsangehörigkeit nach § 7 Abs. 1 Nr. 1 des Beamtenstatusgesetzes vom 17. Juni 2008 (BGBl. i S. 1010), geändert durch Gesetz vom 5. Februar 2009 (BGBl I S. 160),
- 2.
die Geburtsurkunde, gegebenenfalls die Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde sowie Geburtsurkunden der Kinder,
- 3.
ein amtsärztliches Gesundheitszeugnis,
- 4.
ein zur Vorlage bei einer Behörde ausgestelltes Führungszeugnis.
Bei den in Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Unterlagen genügt die Vorlage einer beglaubigten Kopie.
§ 20 Ausschluss von der mündlichen Prüfung
§ 20
Ausschluss von der mündlichen Prüfung
Gibt eine Anwärterin oder ein Anwärter mehr als eine Prüfungsarbeit nicht rechtzeitig ab, fertigt sie oder er drei oder mehr schriftliche Prüfungsarbeiten an, die nach § 19 Abs. 1 mit einer Punktzahl von weniger als 5 Punkten bewertet werden, oder liegt die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Prüfungsarbeiten unter 4,50 Punkten, so ist sie oder er von der mündlichen Prüfung ausgeschlossen und hat die Prüfung nicht bestanden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 21
Mündliche Prüfung
(1) In der mündlichen Prüfung sind höchstens fünf Anwärterinnen und Anwärter zusammen zu prüfen. Die Dauer der Prüfung soll für jede Anwärterin oder jeden Anwärter etwa 45 Minuten und für jede Prüfungsgruppe insgesamt höchstens vier Stunden betragen. Die Prüfungszeit ist durch angemessene Pausen zu unterbrechen.
(2) Vor der mündlichen Prüfung soll die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses mit allen Anwärterinnen und Anwärtern ein Einzelgespräch führen, um einen Eindruck von deren Persönlichkeit zu gewinnen, und sodann dem Prüfungsausschuss über den Werdegang der Anwärterinnen und Anwärter sowie deren Leistungen während der Ausbildung berichten.
(3) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat darauf zu achten, dass die Anwärterinnen und Anwärter unter Beachtung des § 16 Abs. 2 befragt werden.
(4) Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann Anwärterinnen und Anwärtern, die noch nicht unmittelbar zur Prüfung nach § 16 heranstehen, und sonstigen Personen, die ein berechtigtes Interesse haben, die Anwesenheit bei der mündlichen Prüfung gestatten.
§ 22 Bewertung der Prüfungsleistungen, Abschlussnotenstufe
§ 22
Bewertung der Prüfungsleistungen, Abschlussnotenstufe
(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung beschließt der Prüfungsausschuss über das Ergebnis der mündlichen Prüfung und der Prüfung insgesamt. Dabei ist für die mündliche Prüfung eine Punktzahl und die sich daraus ergebende Notenstufe nach § 15 Abs. 5 zu bilden.
(2) Die Abschlussnotenstufe der Prüfung ist aus den Bewertungen der fachtheoretischen Lehrgänge, der schriftlichen Prüfungsarbeiten und der mündlichen Prüfung zu bilden. Sie wird in der Weise ermittelt, dass jeweils die Punktzahlen der Notenstufen
| des fachtheoretischen Lehrgangs I |
mit vier |
| des fachtheoretischen Lehrgangs II |
mit eins |
| jeder schriftlichen Prüfungsarbeit |
mit zwei |
| der mündlichen Prüfung |
mit fünf |
vervielfältigt und die hieraus gebildete Summe durch zwanzig geteilt wird.
(3) Die Prüfung ist für bestanden zu erklären mit der Abschlussnotenstufe:
| sehr gut (1) |
bei einer Abschlusspunktzahl von 14,00 bis 15,00 |
| gut (2) |
bei einer Abschlusspunktzahl von 11,00 bis 13,99 |
| befriedigend (3) |
bei einer Abschlusspunktzahl von 8,00 bis 10,99 |
| ausreichend (4) |
bei einer Abschlusspunktzahl von 5,00 bis 7,99. |
(4) Die Prüfung ist nicht bestanden, wenn die Abschlusspunktzahl unter 5,00 liegt.
(5) Der Prüfungsausschuss erklärt die Prüfung für nicht bestanden, wenn eine Anwärterin oder ein Anwärter
- 1.
ohne triftigen Grund der schriftlichen oder mündlichen Prüfung fernbleibt oder einen dieser Prüfungsteile unterbricht oder
- 2.
ohne Genehmigung der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden des Prüfungsausschusses von der Prüfung zurücktritt.
(6) Die Abschlussnotenstufe und die ihr zugrunde liegenden Punktzahlen und Notenstufen sind den Anwärterinnen und Anwärtern unmittelbar nach der Prüfung bekannt zu geben. Auf schriftlichen Antrag, der innerhalb eines Jahres nach Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses an die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts zu richten ist, ist den Anwärterinnen und Anwärtern Einsicht in ihre Prüfungsarbeiten einschließlich der Beurteilungen unter Aufsicht zu gewähren.
§ 23 Prüfungsniederschrift, Prüfungszeugnis
§ 23
Prüfungsniederschrift, Prüfungszeugnis
(1) Über den Verlauf und das Ergebnis der Prüfung ist eine Niederschrift anzufertigen, die von allen Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterschreiben und zu den Prüfungsakten zu nehmen ist. Die Niederschrift enthält:
- 1.
Angaben über Art, Tag und Dauer der Prüfung,
- 2.
die Namen der Mitglieder des Prüfungsausschusses,
- 3.
die Namen der Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer,
- 4.
die Namen der sonstigen Anwesenden,
- 5.
die Prüfungsfächer und den Prüfungsinhalt,
- 6.
die vollständigen Listen der Punktzahlen und Notenstufen aller Prüfungsteilnehmerinnen und -teilnehmer,
- 7.
den Hinweis über die Bekanntgabe nach § 22 Abs. 6 Satz 1.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts erteilt den Anwärterinnen und Anwärtern über die bestandenen Prüfungen Prüfungszeugnisse mit der jeweils erzielten Abschlussnotenstufe und der erreichten Abschlusspunktzahl nach dem Muster der Anlage.
(3) Ist die Prüfung nicht bestanden oder für nicht bestanden erklärt worden, so erhält die Anwärterin oder der Anwärter von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Oberlandesgerichts einen schriftlichen Bescheid nebst Rechtsbehelfsbelehrung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 24
Verstöße gegen die Prüfungsordnung
(1) Täuschungshandlungen und andere Ordnungsverstöße bei Prüfungsarbeiten hat die Aufsichtsperson zu unterbinden. Bei einer erheblichen Störung des Prüfungsablaufs kann sie Anwärterinnen und Anwärter von der weiteren Teilnahme an der Prüfungsarbeit ausschließen.
(2) Über die Folgen eines Täuschungsversuchs oder einer Störung des Prüfungsablaufs entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann je nach Art und Schwere des Verstoßes die Prüfung für nicht bestanden erklären oder einzelne Prüfungsleistungen mit der Punktzahl 0 bewerten.
(3) Wird eine Täuschungshandlung erst nach Beendigung des Prüfungsverfahrens bekannt, kann die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts innerhalb von drei Jahren seit dem Tag der mündlichen Prüfung das Prüfungsergebnis entsprechend berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 25
Erkrankung, Versäumnis
(1) Ist eine Anwärterin oder ein Anwärter durch Krankheit oder aus sonstigen von ihr oder ihm nicht zu vertretenden Gründen an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte verhindert, hat sie oder er dies unverzüglich anzuzeigen. In Krankheitsfällen ist ein ärztliches Zeugnis - auf Verlangen ein amtsärztliches Zeugnis - vorzulegen.
(2) Eine aus triftigem Grund abgebrochene oder nicht angetretene schriftliche oder mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt; sie ist an einem von der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin nachzuholen. Für nachzuholende Prüfungen sind neue Prüfungsaufgaben zu stellen. Der Prüfungsausschuss entscheidet, ob und in welchem Umfang bereits abgelieferte schriftliche Prüfungsarbeiten anzurechnen sind.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 26
Wiederholung der Prüfung
(1) Anwärterinnen und Anwärter, die die Gerichtsvollzieherprüfung nicht bestanden haben oder deren Prüfung für nicht bestanden erklärt wurde, verbleiben im Vorbereitungsdienst und können die vollständige Prüfung frühestens nach sechs Monaten einmal wiederholen. Der Prüfungsausschuss setzt fest, wann sie die Prüfung wiederholen können. Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts bestimmt, welche Ausbildungsabschnitte während dieser Zeit zu wiederholen sind. Der Prüfungsausschuss kann Empfehlungen geben.
(2) Wird die Prüfung wiederholt, gilt § 22 mit der Maßgabe, dass bei der Ermittlung der Abschlussnotenstufe im Falle der Wiederholung der Ausbildungsabschnitte III und V die Bewertung mit der höheren Punktzahl zu berücksichtigen ist.
§ 27 Rechtsstellung nach bestandener Prüfung
§ 27
Rechtsstellung nach bestandener Prüfung
(1) Anwärterinnen und Anwärter mit einer Qualifikation nach § 1 Nr. 1 Buchst. b können nach dem Bestehen der Gerichtsvollzieherprüfung ohne weitere Qualifizierungsmaßnahme auch im Laufbahnzweig des allgemeinen Justizdienstes zugelassen werden.
(2) Wer die Prüfung nach § 16 bestanden hat, ist möglichst mit den Aufgaben einer Gerichtsvollzieherin oder eines Gerichtsvollziehers zu beauftragen. Sie oder er führt während dieser Tätigkeit die Dienstbezeichnung „beauftragte Gerichtsvollzieherin“ oder „beauftragter Gerichtsvollzieher“, abgekürzt „Gerichtsvollzieherin (b)“ oder „Gerichtsvollzieher (b)“.
(3) Die Ernennung zur Gerichtsvollzieherin oder zum Gerichtsvollzieher soll regelmäßig erst erfolgen, wenn die Beauftragte oder der Beauftragte nach Abs. 2 mindestens zwei Jahre selbstständig die Aufgaben einer Gerichtsvollzieherin oder eines Gerichtsvollziehers wahrgenommen und sich bewährt hat, frühestens jedoch mit der Berufung in das Beamtenverhältnis auf Lebenszeit.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 28
Übergangsvorschrift
Für Anwärterinnen und Anwärter, die ihre Ausbildung vor dem 2. Juni 2015 begonnen haben, gilt § 6 Abs. 2 Nr. 1 und 2 sowie § 14 Abs. 1 und 2 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes vom 4. Juni 2004 (JMBl. S. 249) in der am 1. Juni 2015 geltenden Fassung fort.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 29
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des Gerichtsvollzieherdienstes vom 4. Juni 2004 (JMBl. S. 249), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2012 (JMBl. 2013 S. 5), wird aufgehoben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Auswahl
Über die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber und deren Zulassung zum Vorbereitungsdienst entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 30
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Schwerbehinderte Menschen
Bei Eignungsprüfungen, Aufsichtsarbeiten, Prüfungen sowie sonstigen Auswahlverfahren sind schwerbehinderten Menschen sowie diesen gleichgestellten behinderten Menschen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen nach den Teilhaberichtlinien vom 12. Juni 2013 (StAnz. S. 838) zu gewähren. Die Entscheidung hierüber trifft die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts. Bei dem mündlichen Teil der Prüfung obliegt dies der Vorsitzenden oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Rechtsstellung
(1) Der Vorbereitungsdienst wird im Beamtenverhältnis auf Widerruf geleistet. Abweichend von Satz 1 verbleiben die Beamtinnen und Beamten nach § 1 Nr. 1 Buchst. a während des Vorbereitungsdienstes in ihrer bisherigen Rechtsstellung.
(2) Die Beamtinnen und Beamten führen während des Vorbereitungsdienstes die Dienstbezeichnung „Gerichtsvollzieheranwärterin“ oder „Gerichtsvollzieheranwärter“.
(3) Beamtinnen und Beamten, die unmittelbar vor der Zulassung zum Vorbereitungsdienst als Justizfachangestellte beschäftigt waren, wird für den Fall, dass sie die Ausbildung nicht erfolgreich beenden, die Rückkehr in ihre bisherige Rechtsstellung zugesichert.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Ziel und Grundsätze der Ausbildung
Ziel der Ausbildung ist es, Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher heranzubilden, die in der Lage sind, die ihnen zugewiesenen Aufgaben selbstständig mit sozialem und wirtschaftlichem Verständnis zu erfüllen. Während der Ausbildung sind die Anwärterinnen und Anwärter in allen anfallenden Geschäften zu unterweisen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Dauer und Gliederung der Ausbildung
(1) Die Ausbildung dauert zwanzig Monate und gliedert sich in:
- 1.
die einführende Ausbildung bei einem Amtsgericht,
Dauer: 0,5 Monate (Ausbildungsabschnitt I);
- 2.
das Berufspraktikum I bei einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher,
Dauer: 7,5 Monate (Ausbildungsabschnitt II);
- 3.
den fachtheoretischen Lehrgang I,
Dauer: 5 Monate (Ausbildungsabschnitt III);
- 4.
das Berufspraktikum II bei einer Gerichtsvollzieherin oder einem Gerichtsvollzieher,
Dauer: 5 Monate (Ausbildungsabschnitt IV);
- 5.
den fachtheoretischen Lehrgang II,
Dauer: 2 Monate (Ausbildungsabschnitt V).
(2) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts kann in Einzelfällen aus wichtigen Gründen die Dauer der Ausbildungsabschnitte I, II und IV abweichend festsetzen.
(3) Soweit eine Anwärterin oder ein Anwärter für den Ausbildungsabschnitt II, III oder IV eine schlechtere Beurteilung als „ausreichend“ erhält, ist der betreffende Ausbildungsabschnitt zu wiederholen. Es können Abweichungen vom Lehrplan zugelassen werden. Die Verlängerung nach Satz 1 ist nur einmal statthaft. Über die Wiederholung entscheidet die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 8
Widerruf
Erfüllen Anwärterinnen und Anwärter die an sie zu stellenden Anforderungen in körperlicher, geistiger oder charakterlicher Hinsicht nicht oder erbringen sie fortgesetzt nur mangelhafte oder ungenügende Leistungen, ist deren Zulassung zum Vorbereitungsdienst zu widerrufen. Beamtinnen und Beamte nach § 1 Nr. 1 Buchst. a treten in ihre frühere Tätigkeit zurück, Beamtinnen und Beamte nach § 1 Nr. 1 Buchst. b sind aus dem Beamtenverhältnis zu entlassen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 9
Ausbildungsbehörde
(1) Die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichts regelt und überwacht die Ausbildung und bestimmt die Amtsgerichte, bei denen die Anwärterinnen und Anwärter ausgebildet werden (Ausbildungsbehörden).
(2) Für die Ausbildung in den Ausbildungsabschnitten I, II und IV ist die Leitung der jeweiligen Ausbildungsbehörde zuständig. Sie bestimmt die Ausbilderinnen und Ausbilder, die über die notwendigen Kenntnisse verfügen und nach ihrer Persönlichkeit geeignet sind. Der Leiterin oder dem Leiter der Ausbildungsbehörde obliegt die Dienstaufsicht über die Anwärterinnen und Anwärter.
(3) Die Ausbilderinnen und Ausbilder sind verpflichtet, die ihnen überwiesenen Anwärterinnen und Anwärter mit allen vorkommenden Arbeiten zu beschäftigen. Sie dürfen die Anwärterinnen und Anwärter mit einfacheren regelmäßig wiederkehrenden Arbeiten nur insoweit beschäftigen, als dies der Ausbildung dient.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.