- Ausfertigungsdatum:
- 05.08.1976
- Fundstelle:
- ABl. 1976, 507
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Erlaß vom 5. 8. 1976 - III B 5 - 234/11 -
Nachstehend wird der Beschluß der Ständigen Konferenz der Kultusminister der Länder in der Bundesrepublik Deutschland vom 16. 7. 1976 veröffentlicht und für Hessen für verbindlich erklärt:
- Beschluß der KMK vom 16. 7. 1976 -
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
I.
Art und Dauer des Lehrgangs
Nach dem Bundespolizeibeamtengesetz vom 12. 2. 1972 (BGBl. Teil I, Seite 165) hat der Polizeivollzugsbeamte im Bundesgrenzschutz nach den §§ 10, 11 und 22 a Anspruch auf Berufsförderung. Hierzu wird ein Lehrgang von zwei Studienhalbjahren zum Erwerb der Fachschulreife an den Grenzschutzfachschulen durchgeführt. Die Fachrichtungen und Stundentafeln richten sich nach der zweiten Rahmenvereinbarung der KMK vom 4.2.1965.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
II.
Zulassung und einschlägige Fachpraxis
- 1.
Die Zulassung der Bewerber richtet sich nach der zweiten Rahmenvereinbarung der KMK über die Berufsaufbauschule - Beschluß der KMK vom 4.2.1965 -.
- 2.
Für Beamte, die keine der Fachrichtung entsprechende abgeschlossene Berufsausbildung oder hinreichende einschlägige Berufserfahrung nachweisen können, wird der Abschluß der fachtheoretischen und fachpraktischen polizeilichen Ausbildung, nachzuweisen durch die Laufbahnprüfung für den mittleren Polizeivollzugsdienst oder die Unterführerprüfung im Bundesgrenzschutz, entsprechend der laufenden Nr. 5 b der Rahmenvereinbarung für die Fachrichtung Sozialpädagogik anerkannt. Für die Fachrichtung Wirtschaft und Verwaltung gilt der Besuch der einschlägigen Fachlehrgänge in Verbindung mit einer entsprechenden Verwendung im BGS als hinreichende einschlägige Berufserfahrung.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
III.
Lehrkräfte
Der Unterricht in den Lehrgängen der Grenzschutzfachschulen wird in der Regel von Lehrkräften erteilt, die die Prüfung für das Lehramt an berufsbildenden Schulen, Berufsschulen, Gymnasien oder Realschulen abgelegt haben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
IV.
Abschlußprüfung
- 1.
Die Prüfungsordnung wird die Bundesregierung nach § 11 Abs. 2 Bundespolizeibeamtengesetz als Rechtsverordnung erlassen.
- 2.
Sie berücksichtigt die in der Rahmenordnung für die Prüfung zum Nachweis der Fachschulreife an Berufsaufbauschulen - Beschluß der KMK vom 24. 11. 1971 - enthaltenen Anforderungen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
V.
Zeugnisse
- 1.
Nach Bestehen der Prüfung und bei Nachweis der nach Abschnitt II geforderten beruflichen Qualifikation erhält der Absolvent das Zeugnis der Fachschulreife.
- 2.
Das Zeugnis der Fachschulreife wird von der zuständigen Schulaufsichtsbehörde ausgefertigt und gesiegelt.
- 3.
Die aufgrund dieser Vereinbarung erworbenen Zeugnisse werden als Zeugnisse der Fachschulreife von den Ländern gegenseitig anerkannt.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.