GnR§§24fStVGBefÜ HE · Hessen

Ausfertigungsdatum:
07.09.2012
Fundstelle:
StAnz. 2012, 1094
1 Vorschrift · Amtliche Fassung →

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

hier:

Vorläufige Aussetzung von Fahrverboten im Gnadenwege

Bezug:

Erlass des Hessischen Ministerpräsidenten über die Ausübung des Gnadenrechts vom 7. Dezember 2009 (GVBl. I S. 519)

Aufgrund meiner Befugnis zur weiteren Übertragung des Gnadenrechts nach Abschnitt II Nr. 2 des Erlasses des Hessischen Ministerpräsidenten über die Ausübung des Gnadenrechts vom 7. Dezember 2009 (GVBl. I S. 519) übertrage ich dem Regierungspräsidium Kassel als Bezirksordnungsbehörde und der Oberbürgermeisterin oder dem Oberbürgermeister der Stadt Frankfurt am Main als örtliche Ordnungsbehörde die Befugnis, im Gnadenwege Fahrverbote wegen Verkehrsordnungswidrigkeiten nach den §§ 24 und 24a des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 312, 919), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044), vorläufig auszusetzen. Die Befugnis erfasst nicht die vorläufige Aussetzung von Fahrverboten, wenn der Führerschein beschlagnahmt wurde.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.