- Ausfertigungsdatum:
- 30.06.1978
- Fundstelle:
- ABl. 1979, 156
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Das Land Hessen, gesetzlich vertreten durch den Ministerpräsidenten, dieser vertreten durch den Hessischen Kultusminister
und
die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit,
schließen folgende Vereinbarung:
- 1.1
Das Land Hessen führt im Rahmen des landwirtschaftlichen Studienganges der Gesamthochschule Kassel Ausbildung, Weiterbildung und Forschung in internationaler Agrarwirtschaft durch.
- 1.2
Ausbildungsveranstaltungen stehen sowohl deutschen Studierenden, die sich für den Einsatz in Entwicklungsländern interessieren, als auch Studierenden oder Ausbildungsabsolventen aus Entwicklungsländern, welche sich auf die Rückkehr in ihr jeweiliges Heimatland vorbereiten, zur Verfügung.
- 2.1
Der Bund fördert die Ausbildung und Weiterbildung in tropischer und subtropischer Agrarwirtschaft im Rahmen seiner entwicklungspolitischen Interessen.
- 2.2
Die Förderung richtet sich nach dem Bedarf an Ausbildungsabsolventen für eine Tätigkeit in der entwicklungspolitischen Zusammenarbeit.
- 3.1
Ein beratender Ausschuß wird gebildet aus
1 Vertreter des hessischen Kultusministers,
1 Vertreter des Bundesministers für wirtschaftliche Zusammenarbeit,
1 Vertreter des Bundesministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forschung,
1 Vertreter des Hessischen Ministers für Landwirtschaft und Umwelt,
1 Vertreter des Deutschen Instituts für tropische und subtropische Landwirtschaft GmbH,
1 Vertreter der Gesamthochschule Kassel.
- 3.2
Er soll mindestens einmal jährlich zusammentreten. Der Vorsitz wechselt jährlich zwischen dem Hessischen Kultusminister und dem Bundesminister für wirtschaftliche Zusammenarbeit.
- 3.3
Der beratende Ausschuß hat die Aufgabe, zu grundsätzlichen Fragen der Ausbildung und Weiterbildung in tropischer und subtropischer Agrarwirtschaft und der Einpassung dieser Ausbildung in den agrarwirtschaftlichen Studiengang Stellung zu nehmen.
- 4.1
Der Beitrag des Bundes zu den Kosten wird unter Würdigung des entwicklungspolitischen Gehalts des derzeitigen Aus- und Weiterbildungsangebots der Gesamthochschule Kassel in tropischer und subtropischer Agrarwirtschaft für die Laufzeit dieser Vereinbarung auf 1.000.000,- Deutsche Mark jährlich festgesetzt.
- 4.2
Unter Berücksichtigung der Ziff. 3. und 4.1 dieser Vereinbarung können die Höhe des Beitrages sowie das entsprechende Ausbildungsangebot der Gesamthochschule Kassel für die Zeit nach Ablauf von drei Jahren neu ermittelt werden.
- 5.1
Die Vereinbarung wird auf die Dauer von sechs Jahren geschlossen. Sie verlängert sich jeweils um weitere drei Jahre, wenn sie nicht ein Jahr vor Ablauf gekündigt wird.
- 5.2
Die Vereinbarung tritt am 1. Januar 1979 in Kraft. Die Vereinbarung über die Errichtung und Unterhaltung einer Ingenieurschule für Tropenlandwirte vom 6. Oktober 1966, die aufgrund Kündigung des Bundes am 30. 6. 1978 außer Kraft tritt, wird noch bis zum 31. 12. 1978 entsprechend angewendet.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.