Gesetz über den Fortbestand und die Ablösung der gewerblichen Real-Gerechtigkeiten Vom 12. Januar 1864
- Ausfertigungsdatum:
- 12.01.1864
- Fundstelle:
- GesStatSammlFrStFrankf 1864, S. 97
Gesetz über den Fortbestand und die Ablösung der gewerblichen Real-Gerechtigkeiten vom 12. Januar ...
G aufgeh. durch Art. 4 Nr. 4 des Gesetzes vom 17. Dezember 2007 (GVBl. I S. 911)
Artikel 1 Die bestehenden Fahrtgerechtigkeiten über den Main bleiben in Kraft.
Artikel 2 Die bestehenden Apotheker-Realgerechtigkeiten bleiben in Kraft. Neue Apotheker-Realgerechtigkeiten sollen nicht ertheilt werden. Dagegen können nach Bedürfniß Apotheker-Personalconcessionen gegen eine entsprechende jährliche Concessionsgebühr ertheilt werden.
Artikel 3 Die bestehenden Gast- und Fußherberg-Realgerechtigkeiten bleiben in Kraft.
(Artikel 4- 13) GewRealGerG HE
(Artikel 4 - 13)
Wir Bürgermeister und Rath der freien Stadt Frankfurt verordnen hiermit, auf verfassungsmäßigen Beschluß der gesetzgebenden Versammlung vom 28. October 1863, wie folgt:
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.