- Ausfertigungsdatum:
- 27.11.2014
- Fundstelle:
- StAnz. 2014, 1085
Ausbildungs- und Prüfungsordnung des Landes Hessen für die Laufbahn des mittleren technischen ...
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: § 3 geändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom 16. Dezember 2025 (GVBl. 2025 Nr. 110) |
§ 3 Bewerbung, Einstellung, Dienstbezeichnung
§ 3
Bewerbung, Einstellung, Dienstbezeichnung
(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
- 1.
die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt und
- 2.
den Abschluss einer Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz zur Geomatikerin oder zum Geomatiker oder zur Vermessungstechnikerin oder zum Vermessungstechniker oder einen hinsichtlich der beruflichen Qualifikation gleichwertigen Ausbildungsabschluss nachweist.
(2) Bewerbungen sind an die Ausbildungsbehörde zu richten. Der Bewerbung sind mindestens beizufügen:
- 1.
ein Lebenslauf,
- 2.
der Nachweis nach Abs. 1 Nr. 2,
- 3.
gegebenenfalls Zeugnisse über etwaige Beschäftigungen oder berufliche Tätigkeiten seit der Schulentlassung.
Die Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen ist freiwillig.
Auf Verlangen der Ausbildungsbehörde sind ferner vorzulegen:
- 1.
ein Nachweis der Staatsangehörigkeit,
- 2.
ein amtlicher Identitätsnachweis, gegebenenfalls eine Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde und etwaige Geburtsurkunden von Kindern,
- 3.
ein amtsärztliches Zeugnis, das über den Gesundheitszustand und die Tauglichkeit für den mittleren technischen Dienst Auskunft gibt,
- 4.
ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde.
Bei den in Satz 2 Nr. 2 und 3 und Satz 4 Nr. 1 bis 4 genannten Dokumenten genügt die Vorlage einer Kopie oder die Einreichung in digitaler Form. Im Fall begründeter Zweifel an der Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen kann die Vorlage der Originale oder eine amtliche Beglaubigung von Kopien verlangt werden.
(3) Über die Einstellung der Bewerberin oder des Bewerbers in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Ausbildungsbehörde.
(4) Die Beamtin oder der Beamte auf Widerruf wird zur „Technischen Obersekretäranwärterin“ oder zum „Technischen Obersekretäranwärter“ ernannt.
Anlage Rahmenausbildungsplan für den mittleren technischen Dienst in der Ausbildungsrichtung ...
Anlage
(zu § 6 Abs. 2)
Rahmenausbildungsplan für den mittleren technischen Dienst in der Ausbildungsrichtung Geodäsie und Geoinformation
| Abschnitt |
Dauer1 |
Ausbildungsstelle |
Ausbildungsinhalt |
|
| 1 |
Praktische und fachtheoretische Verwaltungsausbildung |
|||
| 1.1 |
13 |
Amt für Bodenmanagement oder Flurbereinigungsbehörde |
|
Recht, Verwaltung, Organisation |
|
|
|
1.1.1 |
Rechtsgrundlagen (Staatsrecht, öffentliches Recht, Privatrecht) |
|
|
|
|
1.1.2 |
Organisation der öffentlichen Verwaltung |
|
|
|
|
1.1.3 |
Zusammenarbeit im Team und mit anderen Stellen |
|
|
|
|
1.1.4 |
Personalangelegenheiten |
|
|
|
|
1.1.5 |
Kosten-/Leistungsrechnung, betriebswirtschaftliche Grundlagen |
|
|
|
|
1.1.6 |
Haushalt, Budgetierung |
|
|
|
|
1.1.7 |
Öffentlichkeitsarbeit |
|
| 1.2 |
16 |
Amt für Bodenmanagement und Grundbuchamt |
|
Liegenschaftskataster |
|
|
|
1.2.1 |
Einrichtung, Führung und Benutzung des Liegenschaftskatasters |
|
|
|
|
1.2.2 |
Automatisierung des Liegenschaftskatasters |
|
|
|
|
1.2.3 |
Liegenschaftsvermessungen |
|
|
|
|
1.2.4 |
Bodenordnung |
|
|
|
|
1.2.5 |
Geschäftsstelle des Gutachterausschusses (BauGB) |
|
|
|
|
1.2.6 |
Zusammenarbeit mit den Vermessungsstellen (§ 15 HVGG) |
|
|
|
|
1.2.7 |
Zusammenarbeit mit dem Grundbuch |
|
|
|
|
|
Grundbuch |
|
|
|
|
1.2.8 |
Grundbuchrecht |
|
|
|
|
1.2.9 |
Einrichtung, Führung und Benutzung des Grundbuchs |
|
| 1.3 |
16 |
Flurbereinigungsbehörde |
|
Ländliche Neuordnung |
|
|
|
1.3.1 |
Gesetzliche Grundlagen, Ziele und Maßnahmen |
|
|
|
|
1.3.2 |
Aufgaben der Flurbereinigung |
|
|
|
|
1.3.3 |
Verfahren nach dem Flurbereinigungsgesetz |
|
|
|
|
1.3.4 |
Vorbereitung und Durchführung |
|
|
|
|
1.3.5 |
Zusammenarbeit mit den Beteiligten, den beteiligten Behörden, anerkannten Verbänden und sonstigen Organisationen |
|
|
|
|
1.3.6 |
Wertermittlung in der Flurbereinigung |
|
|
|
|
1.3.7 |
Neugestaltungsplanung |
|
|
|
|
1.3.8 |
Flurbereinigungsplan und öffentliche Bücher einschließlich deren Berichtigung |
|
|
|
|
1.3.9 |
Automation der Verfahrensabläufe |
|
| 1.4 |
3 |
Hessisches Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation |
|
Geoinformation, Aufsicht |
|
|
|
1.4.1 |
Geodätischer Raumbezug |
|
|
|
|
1.4.2 |
Geotopografie |
|
|
|
|
1.4.3 |
Geobasisdaten des öffentlichen Vermessungswesens |
|
|
|
|
1.4.4 |
Öffentliches Geoinformationswesen und Geodateninfrastrukturen |
|
|
|
|
1.4.5 |
Aufsicht über die Ämter für Bodenmanagement |
|
| 2 |
Sonderausbildungslehrgang |
|||
|
|
4 |
Verwaltungsseminar |
Sonderausbildungslehrgang für Anwärterinnen und Anwärter des mittleren technischen Dienstes |
|
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Aufgrund des § 23 Abs. 3 des Hessischen Beamtengesetzes vom 27. Mai 2013 (GVBI. S. 218, 508), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. November 2013 (GVBI. S. 578), wird im Einvernehmen mit dem für das Dienstrecht zuständigen Ministerium sowie mit dem Direktor des Landespersonalamtes und der Landespersonalkommission verordnet:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
ERSTER TEIL
Allgemeines
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
ZWEITER TEIL
Vorbereitungsdienst
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Erster Abschnitt
Allgemeines
Zweiter Abschnitt Dauer, Gliederung, Gestaltung
Zweiter Abschnitt
Dauer, Gliederung, Gestaltung
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
DRITTER TEIL
Laufbahnprüfung
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Erster Abschnitt
Allgemeines
Zweiter Abschnitt Durchführung der Prüfungen
Zweiter Abschnitt
Durchführung der Prüfungen
Vierter Teil Übergangs- und Schlussvorschriften
Vierter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
| INHALTSÜBERSICHT | |
| ERSTER TEIL Allgemeines |
|
| § 1 | Geltungsbereich |
| § 2 | Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstelle |
| § 3 | Bewerbung, Einstellung, Dienstbezeichnung |
| ZWEITER TEIL Vorbereitungsdienst |
|
| Erster Abschnitt Allgemeines |
|
| § 4 | Ziel |
| Zweiter Abschnitt Dauer, Gliederung, Gestaltung |
|
| § 5 | Dauer |
| § 6 | Gliederung, Ausbildungsleitung |
| § 7 | Gestaltung des Vorbereitungsdienstes |
| § 8 | Lernzielkontrollen |
| § 9 | Beschäftigungsnachweise, Befähigungsberichte, Ausbildungsnachweis, Beurteilung |
| DRITTER TEIL Laufbahnprüfung |
|
| Erster Abschnitt Allgemeines |
|
| § 10 | Meldung, Zweck, Gliederung, Nachteilsausgleich |
| § 11 | Prüfungsausschuss |
| § 12 | Zusammensetzung des Prüfungsausschusses |
| § 13 | Verfahren vor dem Prüfungsausschuss |
| Zweiter Abschnitt Durchführung der Prüfungen |
|
| § 14 | Praktische Prüfung (Probearbeit) |
| § 15 | Schriftliche Prüfung |
| § 16 | Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten und Zulassung zur mündlichen Prüfung |
| § 17 | Mündliche Prüfung |
| § 18 | Prüfungsnoten, Bewertung |
| § 19 | Prüfungsentscheidung |
| § 20 | Prüfungsniederschrift |
| § 21 | Prüfungszeugnis |
| § 22 | Erkrankung, Versäumnis |
| § 23 | Ordnungsverstöße |
| § 24 | Prüfungswiederholung |
| VIERTER TEIL Übergangs- und Schlussvorschriften |
|
| § 25 | Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsbestimmung |
| § 26 | Inkrafttreten |
| Anlage | |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Geltungsbereich
Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung regelt das Verfahren zur Einstellung, Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren technischen Dienstes des Landes Hessen in der Ausbildungsrichtung Geodäsie und Geoinformation.
§ 10 Meldung, Zweck, Gliederung, Nachteilsausgleich
§ 10
Meldung, Zweck, Gliederung, Nachteilsausgleich
(1) Die Ausbildungsbehörde teilt dem Prüfungsausschuss spätestens sechs Monate vor dem Ende des Vorbereitungsdienstes die Namen der zur Prüfung anstehenden Anwärterinnen oder Anwärter mit. Mit der Meldung zur Prüfung bescheinigt die Ausbildungsleitung die ordnungsgemäße Ausbildung.
(2) In der Prüfung ist festzustellen, ob die Anwärterin oder der Anwärter das Ziel des Vorbereitungsdienstes (§ 4) erreicht hat und damit die Befähigung für die Laufbahn des mittleren technischen Dienstes in der Ausbildungsrichtung Geodäsie und Geoinformation besitzt.
(3) Die Prüfung besteht aus einem praktischen (§ 14), einem schriftlichen (§ 15) und einem mündlichen (§ 17) Teil.
(4) Bei der Prüfung sind schwerbehinderten Menschen und gleichgestellten behinderten Menschen die ihrer Behinderung angemessenen Erleichterungen zu gewähren. Die fachlichen Anforderungen dürfen jedoch nicht geringer bemessen werden. Die Richtlinien zur Integration und Teilhabe schwerbehinderter Angehöriger der hessischen Landesverwaltung - Teilhaberichtlinien - vom 12. Juni 2013 (StAnz. S. 838) sind zu beachten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 11
Prüfungsausschuss
(1) Zur Abnahme der Prüfung wird ein Prüfungsausschuss beim Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation gebildet.
(2) Das Hessische Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation beruft die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses im Einvernehmen mit deren Beschäftigungsbehörden. Für jedes Mitglied des Prüfungsausschusses ist ein stellvertretendes Mitglied zu berufen, das die gleiche Qualifikation hat wie das zu vertretende Mitglied.
(3) Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder werden auf die Dauer von jeweils fünf Jahren berufen. Nach Ablauf der Amtszeit üben sie das Prüfungsamt weiter aus, bis eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger berufen ist; eine erneute Berufung ist zulässig. Mit Ablauf des Monats, in dem das Mitglied oder stellvertretende Mitglied in den Ruhestand versetzt wird oder in den Ruhestand tritt oder aus dem öffentlichen Dienst im Geltungsbereich des Hessischen Beamtengesetzes ausscheidet, endet die Mitgliedschaft im Prüfungsausschuss. Bei Ausscheiden eines Mitgliedes oder stellvertretenden Mitgliedes während der fünfjährigen Amtszeit des Prüfungsausschusses ist die Berufung eines neuen oder stellvertretenden Mitgliedes auf die verbleibende Amtszeit zu begrenzen. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder können vom Hessischen Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation aus wichtigem Grund abberufen werden.
(4) Die Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften schlagen je ein Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied nach § 12 Nr. 3 vor.
(5) Das Amt des Prüfungsausschussmitgliedes ist ein persönlich wahrzunehmendes Nebenamt, soweit nichts anderes bestimmt ist. Die Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder des Prüfungsausschusses sind in ihren Prüfungsentscheidungen nicht an Weisungen gebunden; sie sind verpflichtet, ihre Aufgaben objektiv und unparteiisch nach bestem Wissen und Gewissen wahrzunehmen. Sie sind bei ihrer Berufung auf ihre Verpflichtung ausdrücklich schriftlich hinzuweisen. Sofern Mitglieder oder stellvertretende Mitglieder des Prüfungsausschusses nicht kraft gesetzlicher Vorschrift zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, sind sie von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zur Wahrung des Beratungs- und Abstimmungsgeheimnisses besonders zu verpflichten.
§ 12 Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
§ 12
Zusammensetzung des Prüfungsausschusses
Dem Prüfungsausschuss gehören an:
- 1.
zwei Mitglieder aus der Laufbahn des höheren oder des gehobenen technischen Dienstes in der Ausbildungsrichtung Geodäsie und Geoinformation, davon ein Mitglied als Vorsitzende oder Vorsitzender,
- 2.
ein weiteres Mitglied, das mindestens die Befähigung für die Laufbahn des mittleren technischen Dienstes in der Ausbildungsrichtung Geodäsie und Geoinformation besitzen muss,
- 3.
eine Vertreterin oder ein Vertreter der Spitzenorganisationen der zuständigen Gewerkschaften, die oder der mindestens die Befähigung für die Laufbahn des mittleren technischen Dienstes in der Ausbildungsrichtung Geodäsie und Geoinformation besitzen muss. Kommen Mitglieder aus verschiedenen Gewerkschaften, so nehmen diese Mitglieder an Prüfungen jeweils wechselnd teil.
Ein Mitglied nach Nr. 1 muss dem Verwaltungsbereich Liegenschaftskataster, das weitere Mitglied nach Nr. 1 dem Verwaltungsbereich Flurneuordnung angehören.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 13
Verfahren vor dem Prüfungsausschuss
(1) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bereitet die Prüfung vor und leitet sie.
(2) Der Prüfungsausschuss soll in voller Besetzung tätig werden. Der Ausschuss ist beschlussfähig, wenn er mit der oder dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertretung und mindestens zwei weiteren Mitgliedern besetzt ist. Der Prüfungsausschuss beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag.
(3) Die Prüfungen sind nicht öffentlich. Beauftragte der Direktorin oder des Direktors des Landespersonalamtes, der obersten Dienstbehörde sowie die Ausbildungsleitung können bei der mündlichen Prüfung anwesend sein.
(4) An den Beratungen des Prüfungsausschusses nehmen nur die Mitglieder des Prüfungsausschusses teil.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 14
Praktische Prüfung (Probearbeit)
(1) Die praktische Prüfung besteht aus einer Probearbeit. Dabei sollen die Anwärterinnen und Anwärter an Aufgaben, die von Beamtinnen und Beamten des mittleren technischen Dienstes in der Ausbildungsrichtung Geodäsie und Geoinformation zu lösen sind, ihr fachliches Verständnis und Können beweisen. Die Aufgabe für die Probearbeit erteilt der Prüfungsausschuss auf Vorschlag der Ausbildungsleitung. Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses teilt der Anwärterin oder dem Anwärter Ort und Tag der Aushändigung der Aufgabe mit.
(2) Die Anwärterinnen und Anwärter haben die Probearbeit, soweit die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses nichts anderes bestimmt, innerhalb von zwei Wochen nach Aushändigung der Aufgabe anzufertigen und bei der Ausbildungsstelle abzuliefern, bei der sie diese angefertigt haben. Zur Wahrung der Frist genügt die nachweisliche Aufgabe zur Post. Mit der Probearbeit ist eine schriftliche Versicherung abzugeben, dass die Probearbeit ohne fremde Hilfe angefertigt wurde.
(3) Die Ausbildungsstelle leitet die Probearbeit der Ausbildungsleitung oder der von dieser bestimmten Stelle zu. Diese prüft die Probearbeit vor und leitet sie mit ihren Feststellungen dem Prüfungsausschuss zu.
(4) Die Anwärterinnen und Anwärter erläutern in einem Gespräch, zu dem sie von dem oder der Vorsitzenden eingeladen werden, vor dem Prüfungsausschuss ihre Probearbeit. Im Anschluss an das Gespräch wird die Prüfungsarbeit vom Prüfungsausschuss endgültig bewertet.
(5) Jede ohne triftigen Grund nicht oder nicht rechtzeitig abgelieferte Probearbeit ist mit der Punktzahl Null („ungenügend“) zu bewerten.
(6) Wenn die praktische Prüfung mit weniger als fünf Punkten bewertet worden ist, so gilt die gesamte Laufbahnprüfung als nicht bestanden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 15
Schriftliche Prüfung
(1) Ist die praktische Prüfung bestanden, so lädt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Anwärterin oder den Anwärter zur schriftlichen Prüfung ein und unterrichtet die Ausbildungsbehörde.
(2) Prüfungsfächer sind:
- 1.
Liegenschaftskataster und Grundbuch (Prüfungszeit zwei Stunden),
- 2.
Ländliche Neuordnung (Prüfungszeit zwei Stunden),
- 3.
Vermessung und Geoinformation (Prüfungszeit zwei Stunden),
- 4.
Recht, Verwaltung, Organisation (Prüfungszeit zwei Stunden).
(3) Der Prüfungsausschuss beschließt auf der Grundlage dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung die Prüfungsaufgaben. Sie sollen insbesondere praxisbezogene Fälle berücksichtigen.
(4) Den Anwärterinnen und Anwärter sind die zur Bearbeitung der Aufgaben zugelassenen Hilfsmittel anzugeben oder in der Prüfung zur Verfügung zu stellen. Die Benutzung anderer Hilfsmittel ist unzulässig. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses regelt die Aufsicht.
(5) Die Prüfungsarbeiten dürfen keine Namensangabe der Anwärterinnen und Anwärter enthalten. Sie sind mit Kennziffern zu versehen, die bei jeder Prüfungsarbeit wechseln.
(6) Spätestens nach Ablauf der festgesetzten Bearbeitungsfrist hat jede Anwärterin oder jeder Anwärter die Prüfungsarbeit, versehen mit der zugeteilten Kennziffer, der aufsichtführenden Person abzuliefern. Diese vermerkt auf der Prüfungsarbeit den Zeitpunkt der Ausgabe und der Abgabe. Sie fertigt eine Niederschrift an und vermerkt in ihr jede Unregelmäßigkeit, jede Verwarnung und jeden Ausschluss von der Teilnahme an der einzelnen Prüfungsarbeit.
§ 16 Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten und Zulassung zur mündlichen Prüfung
§ 16
Bewertung der schriftlichen Prüfungsarbeiten und
Zulassung zur mündlichen Prüfung
(1) Jede Prüfungsarbeit ist von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses unabhängig voneinander zu bewerten.
(2) Weichen die Punktzahlen um bis zu drei Punkte voneinander ab, wird aus ihnen das arithmetische Mittel gebildet. Liegt dieses in der Mitte zwischen zwei Punktzahlen, wird aufgerundet. Bei einer Abweichung von mehr als drei Punkten setzt ein von der oder dem Vorsitzenden zu bestimmendes Mitglied des Prüfungsausschusses, das nicht an der Erst- oder Zweitbewertung beteiligt war, Punktzahl und Note im Rahmen der vorliegenden Bewertungen fest.
(3) Jede ohne triftigen Grund nicht oder nicht rechtzeitig abgelieferte Prüfungsarbeit ist mit der Punktzahl Null („ungenügend“) zu bewerten.
(4) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses erhalten Kenntnis von den Prüfungsakten einschließlich der Prüfungsarbeiten.
(5) Die Zulassung zur mündlichen Prüfung ist ausgeschlossen, wenn in der schriftlichen Prüfung mehr als eine Prüfungsarbeit mit „ungenügend“ (weniger als zwei Punkte) oder mehr als zwei Prüfungsarbeiten mit „mangelhaft“ (weniger als fünf Punkte) bewertet worden sind oder das arithmetische Mittel aller Prüfungsarbeiten schlechter als „ausreichend“ (weniger als fünf Punkte) ergibt. Die Laufbahnprüfung gilt in diesen Fällen als nicht bestanden.
(6) Ist die schriftliche Prüfung bestanden, so lädt die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses die Anwärterin oder den Anwärter zur mündlichen Prüfung und unterrichtet die Ausbildungsbehörde. Diese legt dem Prüfungsausschuss die abschließenden Beurteilungen nach § 9 Abs. 4 vor.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 17
Mündliche Prüfung
(1) Die mündliche Prüfung soll sich insbesondere auf Fähigkeiten und Kenntnisse erstrecken, die nicht Gegenstand der schriftlichen Prüfung waren. Es sind in der Regel nicht mehr als drei Anwärterinnen und Anwärter gleichzeitig zu prüfen. Die Prüfungszeit soll je Anwärterin oder Anwärter mindestens acht Minuten je Prüfungsfach betragen.
(2) Die mündliche Prüfung besteht aus einem Prüfungsgespräch. Es erstreckt sich auf alle Fächer der schriftlichen Prüfung und dient auch dazu, dem Prüfungsausschuss ein Bild von der Fähigkeit der Anwärterin oder des Anwärters zu verschaffen, eigene Gedanken zu entwickeln und eigene Auffassungen sachbezogen zu vertreten.
(3) Der Prüfungsausschuss bewertet die Prüfungsleistungen in den einzelnen Prüfungsfächern und bildet aus den Ergebnissen aller Prüfungsfächer eine Durchschnittspunktzahl als Ergebnis der mündlichen Prüfung. Die mündliche Prüfung ist bestanden, wenn die Durchschnittspunktzahl mindestens fünf Punkte beträgt.
(4) Bleibt die Anwärterin oder der Anwärter der mündlichen Prüfung ohne triftigen Grund fern oder bricht sie oder er diese ohne triftigen Grund ab, so erklärt der Prüfungsausschuss die Laufbahnprüfung für nicht bestanden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 18
Prüfungsnoten, Bewertung
(1) Die Leistungen im Vorbereitungsdienst und in der Prüfung sind mit einer der folgenden Punktzahlen und der sich daraus ergebenden Note zu bewerten:
| 15 bis 14 Punkte = sehr gut (1) |
|
| 13 bis 11 Punkte = gut (2) |
|
| 10 bis 8 Punkte = befriedigend (3) |
|
| 7 bis 5 Punkte = ausreichend (4) |
|
| 4 bis 2 Punkte = mangelhaft (5) |
|
| 1 bis 0 Punkte = ungenügend (6) |
|
(2) Ergeben sich bei der Ermittlung von Durchschnittspunktzahlen Dezimalstellen und betragen diese 0,5 oder mehr, wird aufgerundet, im Übrigen abgerundet.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 19
Prüfungsentscheidung
(1) Im Anschluss an die mündliche Prüfung setzt der Prüfungsausschuss die Abschlusspunktzahl und die Abschlussnote fest.
(2) Für die Bildung der Abschlussnote wird die Punktzahl
| der Gesamtbewertung des Sonderausbildungslehrganges |
mit eins, |
| die Bewertung der praktischen Prüfung |
mit drei, |
| die Durchschnittspunktzahl |
|
| der schriftlichen Prüfung |
mit drei |
| der mündlichen Prüfung |
mit drei |
multipliziert und die Summe durch zehn geteilt. § 18 Abs. 2 gilt entsprechend.
(3) Die Prüfung ist bestanden, wenn die praktische, die schriftliche und die mündliche Prüfung jeweils mit mindestens „ausreichend“ (fünf Punkte) bewertet worden sind.
(4) Die Abschlusspunktzahl und die Abschlussnote sowie die ihr zugrunde liegenden Noten und Punktzahlen sind den Anwärterinnen und Anwärter nach der Prüfung bekannt zu geben.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstelle
(1) Ausbildungsbehörde ist das Hessische Landesamt für Bodenmanagement und Geoinformation.
(2) Die Ausbildungsbehörde weist die Anwärterinnen und Anwärter den in der Anlage zu § 6 Abs. 2 genannten Ausbildungsstellen zu.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 20
Prüfungsniederschrift
(1) Über die Laufbahnprüfung ist für jede Anwärterin oder jeden Anwärter eine Prüfungsniederschrift zu fertigen. Die Prüfungsniederschrift enthält
- 1.
Angaben über Art, Ort und Zeitpunkt der Prüfung,
- 2.
die Namen der an der mündlichen Prüfung beteiligten Mitglieder des Prüfungsausschusses,
- 3.
den Namen und das Geburtsdatum der Anwärterin oder des Anwärters,
- 4.
die Namen der sonstigen bei der mündlichen Prüfung Anwesenden und
- 5.
die Prüfungsteile und Prüfungsfächer mit den erzielten Punktzahlen und Noten.
Die Prüfungsniederschrift ist zu den Akten des Prüfungsausschusses zu nehmen. Die Ausbildungsstelle erhält eine Kopie.
(2) Die Niederschrift ist von den bei der mündlichen Prüfung anwesenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen. Die Prüfungsarbeiten sind mindestens fünf Jahre, die Niederschriften sind mindestens dreißig Jahre aufzubewahren.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 21
Prüfungszeugnis
(1) Anwärterinnen und Anwärtern, die die Prüfung bestanden haben, erteilt der Prüfungsausschuss ein Zeugnis, aus dem sich die Abschlussnote und die ihr zugrunde liegenden Noten und Punktzahlen ergeben; die Ausbildungsbehörde erhält eine Kopie.
(2) Ist die Prüfung nicht bestanden oder für nicht bestanden erklärt worden, so erteilt der Prüfungsausschuss der Anwärterin oder dem Anwärter einen mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheid; die Ausbildungsbehörde erhält eine Kopie.
(3) Nach Bekanntgabe der Bewertungen der Prüfungsarbeiten können die Anwärterinnen und Anwärter die eigenen Prüfungsarbeiten einschließlich der Beurteilungen unter Aufsicht einsehen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 22
Erkrankung, Versäumnis
(1) Anwärterinnen und Anwärtern, die durch Krankheit oder aus sonstigen von ihnen nicht zu vertretenden Gründen an der Ablegung der Prüfung oder einzelner Prüfungsabschnitte gehindert sind, haben dies unverzüglich nachzuweisen. In Krankheitsfällen ist ein ärztliches - auf Verlangen ein amtsärztliches - Zeugnis vorzulegen. Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses entscheidet, ob eine nicht zu vertretende Verhinderung vorliegt.
(2) Eine aus triftigem Grund abgebrochene oder nicht angefertigte schriftliche Prüfungsarbeit ist an einem von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin nachzuholen. Für nachzuholende Arbeiten sind neue Aufgaben zu stellen. Bereits abgelieferte Arbeiten werden als Prüfungsarbeiten gewertet.
(3) Eine aus triftigem Grund abgebrochene oder nicht angetretene mündliche Prüfung gilt als nicht abgelegt. Sie ist an einem von der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin nachzuholen; bleibt die Anwärterin oder der Anwärter diesem Termin ohne triftigen Grund fern, so erklärt der Prüfungsausschuss die Prüfung für nicht bestanden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 23
Ordnungsverstöße
(1) Wird eine Täuschungshandlung während einer Prüfung festgestellt, dokumentiert die aufsichtführende Person den Täuschungsversuch, unterbindet weitere Täuschungshandlungen und informiert nach Beendigung der Prüfung das vorsitzende Mitglied des Prüfungsausschusses; die Anwärterin oder der Anwärter darf die Prüfung zu Ende führen. Die Anwärterin oder der Anwärter, die den Ablauf der schriftlichen Prüfung erheblich stören, kann die aufsichtführende Person von der weiteren Teilnahme an der Prüfung ausschließen.
(2) Über die Folgen eines Täuschungsversuches und einer Störung des Prüfungsablaufes entscheidet nach Anhörung der Anwärterin oder des Anwärters der Prüfungsausschuss. Er kann - je nach der Schwere des Verstoßes - die Prüfung für nicht bestanden erklären oder einzelne Prüfungsleistungen mit null Punkten („ungenügend“) bewerten.
(3) Wird eine Täuschung erst nach Aushändigung des Prüfungszeugnisses bekannt, kann der Prüfungsausschuss auch nachträglich innerhalb von drei Jahren nach dem Tage der mündlichen Prüfung das Gesamtergebnis berichtigen oder die Prüfung für nicht bestanden erklären. Das unrichtige Prüfungszeugnis ist einzuziehen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 24
Prüfungswiederholung
Ist die Laufbahnprüfung nicht bestanden oder für nicht bestanden erklärt worden, kann sie frühestens nach sechs Monaten einmal wiederholt werden. Bestandene Prüfungsteile werden nicht wiederholt. Bei der Wiederholung der schriftlichen Prüfung erfolgt auf Antrag Befreiung von den Fächern, die mit mindestens fünf Punkten bewertet worden sind. Die Ausbildungsleitung bestimmt auf Vorschlag des Prüfungsausschusses, welche Ausbildungsabschnitte der praktischen Ausbildung zu wiederholen sind.
§ 25 Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsbestimmung
§ 25
Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsbestimmung
(1) Die Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des mittleren vermessungstechnischen Dienstes vom 18. Oktober 2003 (StAnz. S. 4314), zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. November 2009 (StAnz. S. 3040) wird aufgehoben.
(2) Für Anwärterinnen und Anwärter, die ihren Vorbereitungsdienst vor Inkrafttreten dieser Ausbildungs- und Prüfungsordnung bereits begonnen haben, gilt die in Abs. 1 genannte Ausbildungs- und Prüfungsordnung fort.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 26
Inkrafttreten
Diese Ausbildungs- und Prüfungsordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung im Staatsanzeiger für das Land Hessen in Kraft.
§ 3 Bewerbung, Einstellung, Dienstbezeichnung
§ 3
Bewerbung, Einstellung, Dienstbezeichnung
(1) In den Vorbereitungsdienst kann eingestellt werden, wer
- 1.
die Voraussetzungen für die Berufung in das Beamtenverhältnis erfüllt und
- 2.
den Abschluss einer Berufsausbildung nach dem Berufsbildungsgesetz zur Geomatikerin oder zum Geomatiker oder zur Vermessungstechnikerin oder zum Vermessungstechniker oder einen hinsichtlich der beruflichen Qualifikation gleichwertigen Ausbildungsabschluss nachweist.
(2) Bewerbungen sind an die Ausbildungsbehörde zu richten. Der Bewerbung sind mindestens beizufügen:
- 1.
ein Lebenslauf,
- 2.
der Nachweis nach Abs. 1 Nr. 2,
- 3.
gegebenenfalls Zeugnisse über etwaige Beschäftigungen oder berufliche Tätigkeiten seit der Schulentlassung.
Die Ablichtung des Schwerbehindertenausweises oder des Bescheides über die Gleichstellung mit schwerbehinderten Menschen ist freiwillig.
Auf Verlangen der Ausbildungsbehörde sind ferner vorzulegen:
- 1.
ein Nachweis der Staatsangehörigkeit,
- 2.
die Geburtsurkunde, gegebenenfalls eine Eheurkunde oder Lebenspartnerschaftsurkunde und etwaige Geburtsurkunden von Kindern,
- 3.
ein amtsärztliches Zeugnis, das über den Gesundheitszustand und die Tauglichkeit für den mittleren technischen Dienst Auskunft gibt,
- 4.
ein Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde.
Bei den in Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 und 3 und Satz 4 Nr. 1 und 2 genannten Dokumenten genügt die Vorlage einer beglaubigten Abschrift oder Ablichtung.
(3) Über die Einstellung der Bewerberin oder des Bewerbers in den Vorbereitungsdienst entscheidet die Ausbildungsbehörde.
(4) Die Beamtin oder der Beamte auf Widerruf wird zur „Technischen Obersekretäranwärterin“ oder zum „Technischen Obersekretäranwärter“ ernannt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Ziel
Der Vorbereitungsdienst baut auf dem während der Ausbildung nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 erworbenen Wissen auf. Er soll auf dieser Grundlage die für die Laufbahn erforderlichen berufspraktischen Kenntnisse und Fähigkeiten vermitteln. Die Anwärterinnen und Anwärter sollen sich mit den Aufgaben des mittleren technischen Dienstes in der Ausbildungsrichtung Geodäsie und Geoinformation so weit vertraut machen, dass sie in der Lage sind, solche Aufgaben selbständig oder im Team zu bearbeiten. Sie sollen befähigt werden, den Ausbildungsstoff im Verwaltungshandeln anzuwenden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 5
Dauer
(1) Der Vorbereitungsdienst dauert ein Jahr. Er wird bei Ausbildungsstellen und bei Verwaltungsseminaren des Hessischen Verwaltungsschulverbandes durchgeführt.
(2) Auf den Vorbereitungsdienst kann die Hälfte einer förderlichen Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes, jedoch höchstens bis zu drei Monaten, angerechnet werden.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 6
Gliederung, Ausbildungsleitung
(1) Die Ausbildung gliedert sich in die Ausbildungsabschnitte
|
48 Wochen, |
|
4 Wochen. |
(2) Inhalt der Ausbildung nach Abs. 1 Nr. 1 sind insbesondere das öffentliche Recht, das Liegenschaftskataster und die ländliche Neuordnung. Das Nähere zum Inhalt des Ausbildungsabschnittes 1 regelt die Ausbildungsbehörde in Ausbildungsplänen auf der Grundlage des Rahmenausbildungsplanes (Anlage).
(3) Die Ausbildungsbehörde bestellt eine Beamtin oder einen Beamten in der Laufbahn des höheren oder des gehobenen technischen Dienstes in der Ausbildungsrichtung Geodäsie und Geoinformation oder eine Tarifbeschäftigte oder einen Tarifbeschäftigten im entsprechenden Bereich zur Ausbildungsleiterin oder zum Ausbildungsleiter (Ausbildungsleitung). Diese lenkt und überwacht die gesamte Ausbildung, wertet die Befähigungsberichte aus und führt den Ausbildungsnachweis.
(4) Die Ausbildung obliegt den zur Ausbildung bestimmten Beschäftigten der Dienststellen, zu denen die Anwärterin oder der Anwärter durch die Ausbildungsleitung überwiesen wird.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 7
Gestaltung des Vorbereitungsdienstes
Die Anwärterinnen und Anwärter sollen während der praktischen Ausbildung die wesentlichen Aufgaben ihrer Verwaltung und die dabei zu beachtenden allgemeinen und fachbezogenen Vorschriften kennen, verstehen und anwenden lernen. Das selbständige Denken und Handeln der Anwärterinnen und Anwärter ist zu fördern; einzelne Vorgänge sollen sie selbständig bearbeiten. Sie sollen Kenntnisse im allgemeinen Verwaltungsdienst und einen Einblick in die Aufgaben ihrer Ausbildungsstellen erlangen sowie mit deren Organisation und den Arbeitsabläufen vertraut gemacht werden. Die praktische Ausbildung ist durch regelmäßigen Unterricht zu ergänzen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 8
Lernzielkontrollen
Am Ende eines jeden Ausbildungsabschnittes oder beim Wechsel der Ausbildungsstelle ist der Ausbildungsstand durch die Ausbildungsstelle über Lernzielkontrollen festzustellen. Die Lernzielkontrollen erfolgen in der Regel durch Fachgespräche, Übungen oder Arbeiten, die von der Ausbildungsstelle vorzugeben sind. Dabei ist der ganze Ausbildungsinhalt schwerpunktmäßig zu erfassen. Die Ergebnisse sind mit den Anwärterinnen oder Anwärtern zu besprechen.
§ 9 Beschäftigungsnachweise, Befähigungsberichte, Ausbildungsnachweis, Beurteilung
§ 9
Beschäftigungsnachweise, Befähigungsberichte,
Ausbildungsnachweis, Beurteilung
(1) Die Anwärterinnen und Anwärter haben einen Beschäftigungsnachweis zu führen, der monatlich der Ausbildungsstelle sowie nach Beendigung eines Ausbildungsabschnittes der Ausbildungsleitung vorzulegen ist.
(2) Von der Leitung der Ausbildungsstelle ist der Ausbildungsleitung am Ende des Ausbildungsabschnittes ein Befähigungsbericht vorzulegen. In dem Befähigungsbericht sind die Leistungen der Anwärterin oder des Anwärters zu bewerten. Grundlagen des Befähigungsberichtes sind insbesondere auch die Ergebnisse der Lernzielkontrollen. Der Befähigungsbericht muss erkennen lassen, ob das Ziel des Ausbildungsabschnittes erreicht ist. Der Befähigungsbericht ist der Anwärterin oder dem Anwärter zur Kenntnis zu geben, mit ihr oder ihm zu erörtern und zu den Ausbildungsakten zu nehmen.
(3) Bei dem Ausbildungsabschnitt 1.4 des Rahmenausbildungsplanes tritt an die Stelle des Befähigungsberichtes eine Bescheinigung der Ausbildungsstelle über Art und Dauer der Ausbildung.
(4) Die Ausbildungsleitung hat über den Vorbereitungsdienst der Anwärterin oder des Anwärters auf der Basis der Beschäftigungsnachweise und der Befähigungsberichte einen Ausbildungsnachweis zu führen und erstellt auf dieser Grundlage eine abschließende Beurteilung.
Du lernst gerade fürs Examen?
juralernen.de macht Gesetzestexte mit interaktiven Karteikarten, Schemata und Definitionen aus dem Examen lernbar.
Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.