GemUvorlUGebO HE · Hessen

Ausfertigungsdatum:
26.08.1996
Fundstelle:
StAnz. 1996, 3178
11 Vorschriften · Amtliche Fassung →

Gebührenordnung für die vorläufige Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften vom 26. August 1996

Stand: letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 2, 4 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19.07.2005 (StAnz. S. 3564)

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1

Die Gebühr für die vorläufige Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft beträgt monatlich

Einpersonenhaushalt

350 Deutsche Mark,

Zweipersonenhaushalt

460 Deutsche Mark,

Dreipersonenhaushalt

580 Deutsche Mark,

Vierpersonenhaushalt

680 Deutsche Mark,

Fünfpersonenhaushalt

770 Deutsche Mark,

Sechspersonenhaushalt und mehr

850 Deutsche Mark.

Jede volljährige alleinstehende Person, die in Haushaltsgemeinschaft lebt und über eigenes Einkommen und Vermögen verfügt, hat die für einen Einpersonenhaushalt festgesetzte Gebühr zu entrichten.

Die Gebühr für die Benutzung von Waschmaschinen beträgt 2 Deutsche Mark pro Waschgang.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2

(1) Beträgt das Nettoeinkommen nicht mehr als der Anspruch auf laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes zuzüglich der doppelten Gebühr, so ermäßigt sich die Gebühr. Sie beträgt in diesem Fall fünfzig vom Hundert des den Anspruch nach dem Bundessozialhilfegesetz im Sinne von Satz 1 übersteigenden Betrages: Für die Ermittlung des Nettoeinkommens ist § 76 des Bundessozialhilfegesetzes maßgeblich. Bei vorhandenem Vermögen sind die Vorschriften des § 88 des Bundessozialhilfegesetzes und der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes vom 11. Februar 1988 (BGBl. I S. 150), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088), entsprechend anzuwenden.

(2) Die Ermäßigung wird nur auf Antrag gewährt; dem Antrag sind die Unterlagen zum Nachweis der Einkommensverhältnisse beizufügen. Änderungen der Einkommensverhältnisse sind unverzüglich unaufgefordert dem Träger der Gemeinschaftsunterkunft anzuzeigen, wenn eine Ermäßigung der Gebühr gewährt wird. Eine rückwirkende Ermäßigung ist ausgeschlossen.

(3) Die Ermäßigung für Personen, die nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Gemeinschaftsunterkunft Aufenthalt zu nehmen, wird auf längstens 18 Monate ab Beginn der Gebührenpflicht gewährt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1

Die Gebühr für die vorläufige Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft beträgt monatlich

Einpersonenhaushalt

178,95 €,

Zweipersonenhaushalt

235,19 €,

Dreipersonenhaushalt

296,55 €,

Vierpersonenhaushalt

347,68 €,

Fünfpersonenhaushalt

393,69 €,

Sechspersonenhaushalt und mehr

434,60 €.

Jede volljährige alleinstehende Person, die in Haushaltsgemeinschaft lebt und über eigenes Einkommen und Vermögen verfügt, hat die für einen Einpersonenhaushalt festgesetzte Gebühr zu entrichten.

Die Gebühr für die Benutzung von Waschmaschinen beträgt 1 Euro pro Waschgang.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2

(1) Beträgt das Nettoeinkommen nicht mehr als der Anspruch auf laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuzüglich der doppelten Gebühr, so ermäßigt sich die Gebühr. Sie beträgt in diesem Fall 50 vom Hundert des den Anspruch nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch im Sinne von Satz 1 übersteigenden Betrages. Für die Ermittlung des Nettoeinkommens ist § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblich. Bei vorhandenem Vermögen sind die Vorschriften des § 90 und die Verordnung nach § 96 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.

(2) Die Ermäßigung wird nur auf Antrag gewährt; dem Antrag sind die Unterlagen zum Nachweis der Einkommensverhältnisse beizufügen. Änderungen der Einkommensverhältnisse sind unverzüglich unaufgefordert dem Träger der Gemeinschaftsunterkunft anzuzeigen, wenn eine Ermäßigung der Gebühr gewährt wird. Eine rückwirkende Ermäßigung ist ausgeschlossen.

(3) Die Ermäßigung für Personen, die nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Gemeinschaftsunterkunft Aufenthalt zu nehmen, wird auf längstens 18 Monate ab Beginn der Gebührenpflicht gewährt.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

Auf Grund des § 3 Abs. 2 und des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die vorläufige Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften vom 27. März 1996 (GVBl. I S. 111) verordnet die Ministerin für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und dem Minister des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz:

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 1

Die Gebühr für die vorläufige Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft beträgt monatlich

1. für

Einpersonenhaushalte

355,- DM

Zweipersonenhaushalte

535,- DM

Dreipersonenhaushalte

715,- DM

Vierpersonenhaushalte

895,- DM

jede weitere Person im Haushalt

180,- DM

2. bei Vollverpflegung zusätzlich für

Einpersonenhaushalte

260,- DM

jedes Kind bis zum vollendeten 7. Lebensjahr

150,- DM

jede weitere Person im Haushalt ab dem
8. Lebensjahr

235,- DM

Jede volljährige alleinstehende Person, die in Haushaltsgemeinschaft lebt und über eigenes Einkommen verfügt, hat die für einen Einpersonenhaushalt festgesetzte Gebühr zu entrichten.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 2

(1) Beträgt das Nettoeinkommen nicht mehr als der Anspruch auf laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes zuzüglich der doppelten Gebühr, so ermäßigt sich die Gebühr. Sie beträgt in diesem Fall fünfzig vom Hundert des den Anspruch nach dem Bundessozialhilfegesetz im Sinne von Satz 1 übersteigenden Betrages: Für die Ermittlung des Nettoeinkommens ist § 76 des Bundessozialhilfegesetzes maßgeblich.

(2) Die Ermäßigung wird nur auf Antrag gewährt; dem Antrag sind die Unterlagen zum Nachweis der Einkommensverhältnisse beizufügen. Änderungen der Einkommensverhältnisse sind unverzüglich unaufgefordert dem Träger der Gemeinschaftsunterkunft anzuzeigen, wenn eine Ermäßigung der Gebühr gewährt wird. Eine rückwirkende Ermäßigung ist ausgeschlossen.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 3
Beendigung des Nutzungsverhältnisses

Das Nutzungsverhältnis ist aufzulösen, wenn eine untergebrachte Person wiederholt eine zumutbare Wohnung ohne ausreichenden Grund abgelehnt hat und eine Versorgung mit Wohnraum unmittelbar nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses sichergestellt ist.

Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)

§ 4
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft.

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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.