- Ausfertigungsdatum:
- 26.08.1996
- Fundstelle:
- StAnz. 1996, 3178
Gebührenordnung für die vorläufige Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften vom 26. August 1996
| Stand: | letzte berücksichtigte Änderung: §§ 1, 2, 4 geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19.07.2005 (StAnz. S. 3564) |
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Die Gebühr für die vorläufige Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft beträgt monatlich
| Einpersonenhaushalt |
350 Deutsche Mark, |
| Zweipersonenhaushalt |
460 Deutsche Mark, |
| Dreipersonenhaushalt |
580 Deutsche Mark, |
| Vierpersonenhaushalt |
680 Deutsche Mark, |
| Fünfpersonenhaushalt |
770 Deutsche Mark, |
| Sechspersonenhaushalt und mehr |
850 Deutsche Mark. |
Jede volljährige alleinstehende Person, die in Haushaltsgemeinschaft lebt und über eigenes Einkommen und Vermögen verfügt, hat die für einen Einpersonenhaushalt festgesetzte Gebühr zu entrichten.
Die Gebühr für die Benutzung von Waschmaschinen beträgt 2 Deutsche Mark pro Waschgang.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
(1) Beträgt das Nettoeinkommen nicht mehr als der Anspruch auf laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes zuzüglich der doppelten Gebühr, so ermäßigt sich die Gebühr. Sie beträgt in diesem Fall fünfzig vom Hundert des den Anspruch nach dem Bundessozialhilfegesetz im Sinne von Satz 1 übersteigenden Betrages: Für die Ermittlung des Nettoeinkommens ist § 76 des Bundessozialhilfegesetzes maßgeblich. Bei vorhandenem Vermögen sind die Vorschriften des § 88 des Bundessozialhilfegesetzes und der Verordnung zur Durchführung des § 88 Abs. 2 Nr. 8 des Bundessozialhilfegesetzes vom 11. Februar 1988 (BGBl. I S. 150), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1088), entsprechend anzuwenden.
(2) Die Ermäßigung wird nur auf Antrag gewährt; dem Antrag sind die Unterlagen zum Nachweis der Einkommensverhältnisse beizufügen. Änderungen der Einkommensverhältnisse sind unverzüglich unaufgefordert dem Träger der Gemeinschaftsunterkunft anzuzeigen, wenn eine Ermäßigung der Gebühr gewährt wird. Eine rückwirkende Ermäßigung ist ausgeschlossen.
(3) Die Ermäßigung für Personen, die nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Gemeinschaftsunterkunft Aufenthalt zu nehmen, wird auf längstens 18 Monate ab Beginn der Gebührenpflicht gewährt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Die Gebühr für die vorläufige Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft beträgt monatlich
| Einpersonenhaushalt |
178,95 €, |
| Zweipersonenhaushalt |
235,19 €, |
| Dreipersonenhaushalt |
296,55 €, |
| Vierpersonenhaushalt |
347,68 €, |
| Fünfpersonenhaushalt |
393,69 €, |
| Sechspersonenhaushalt und mehr |
434,60 €. |
Jede volljährige alleinstehende Person, die in Haushaltsgemeinschaft lebt und über eigenes Einkommen und Vermögen verfügt, hat die für einen Einpersonenhaushalt festgesetzte Gebühr zu entrichten.
Die Gebühr für die Benutzung von Waschmaschinen beträgt 1 Euro pro Waschgang.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
(1) Beträgt das Nettoeinkommen nicht mehr als der Anspruch auf laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch zuzüglich der doppelten Gebühr, so ermäßigt sich die Gebühr. Sie beträgt in diesem Fall 50 vom Hundert des den Anspruch nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch im Sinne von Satz 1 übersteigenden Betrages. Für die Ermittlung des Nettoeinkommens ist § 82 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch maßgeblich. Bei vorhandenem Vermögen sind die Vorschriften des § 90 und die Verordnung nach § 96 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch entsprechend anzuwenden.
(2) Die Ermäßigung wird nur auf Antrag gewährt; dem Antrag sind die Unterlagen zum Nachweis der Einkommensverhältnisse beizufügen. Änderungen der Einkommensverhältnisse sind unverzüglich unaufgefordert dem Träger der Gemeinschaftsunterkunft anzuzeigen, wenn eine Ermäßigung der Gebühr gewährt wird. Eine rückwirkende Ermäßigung ist ausgeschlossen.
(3) Die Ermäßigung für Personen, die nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Gemeinschaftsunterkunft Aufenthalt zu nehmen, wird auf längstens 18 Monate ab Beginn der Gebührenpflicht gewährt.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2009 außer Kraft.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
Auf Grund des § 3 Abs. 2 und des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes über die vorläufige Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften vom 27. März 1996 (GVBl. I S. 111) verordnet die Ministerin für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit im Einvernehmen mit dem Minister der Finanzen und dem Minister des Innern und für Landwirtschaft, Forsten und Naturschutz:
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 1
Die Gebühr für die vorläufige Unterbringung in einer Gemeinschaftsunterkunft beträgt monatlich
| 1. für |
|
| Einpersonenhaushalte |
355,- DM |
| Zweipersonenhaushalte |
535,- DM |
| Dreipersonenhaushalte |
715,- DM |
| Vierpersonenhaushalte |
895,- DM |
| jede weitere Person im Haushalt |
180,- DM |
| 2. bei Vollverpflegung zusätzlich für |
|
| Einpersonenhaushalte |
260,- DM |
| jedes Kind bis zum vollendeten 7. Lebensjahr |
150,- DM |
| jede weitere Person im Haushalt ab dem |
235,- DM |
Jede volljährige alleinstehende Person, die in Haushaltsgemeinschaft lebt und über eigenes Einkommen verfügt, hat die für einen Einpersonenhaushalt festgesetzte Gebühr zu entrichten.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 2
(1) Beträgt das Nettoeinkommen nicht mehr als der Anspruch auf laufende Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt nach den Vorschriften des Bundessozialhilfegesetzes zuzüglich der doppelten Gebühr, so ermäßigt sich die Gebühr. Sie beträgt in diesem Fall fünfzig vom Hundert des den Anspruch nach dem Bundessozialhilfegesetz im Sinne von Satz 1 übersteigenden Betrages: Für die Ermittlung des Nettoeinkommens ist § 76 des Bundessozialhilfegesetzes maßgeblich.
(2) Die Ermäßigung wird nur auf Antrag gewährt; dem Antrag sind die Unterlagen zum Nachweis der Einkommensverhältnisse beizufügen. Änderungen der Einkommensverhältnisse sind unverzüglich unaufgefordert dem Träger der Gemeinschaftsunterkunft anzuzeigen, wenn eine Ermäßigung der Gebühr gewährt wird. Eine rückwirkende Ermäßigung ist ausgeschlossen.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 3
Beendigung des Nutzungsverhältnisses
Das Nutzungsverhältnis ist aufzulösen, wenn eine untergebrachte Person wiederholt eine zumutbare Wohnung ohne ausreichenden Grund abgelehnt hat und eine Versorgung mit Wohnraum unmittelbar nach Beendigung des Nutzungsverhältnisses sichergestellt ist.
Vorschrift mit Rechtssatzcharakter (Hessen)
§ 4
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Veröffentlichung folgenden Monats in Kraft.
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Nicht-amtliche Wiedergabe. Maßgeblich ist der amtliche Text. Quelle: www.rv.hessenrecht.hessen.de.